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Amt für Lehrerbildung<strong>Studienseminar</strong> für <strong>GHRF</strong> in WiesbadenDie pädagogische Facharbeit1. Rechtsgrundlagen Hessisches Lehrerbildungsgesetz (HLbG) vom 28.09.2011, § 40a Verordnung zur Durchführung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes (HLbG-DV) vom28.09.2011, § 542. Die Aufgabe der pädagogischen Facharbeit„Die pädagogische Facharbeit dient der Feststellung, ob die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst fähigist, die in einem schulischen Sachverhalt enthaltene pädagogische Fragestellung zu analysierenund einen pädagogischen Lösungsvorschlag zu erarbeiten“ (HLbG § 40a, Abs. 1).3. Hinweise zur Themenfindung und FragestellungEine pädagogische Fragestellung kann sowohl aus der eigenen Unterrichtspraxis als auch ausPraxiserfahrungen in anderen beruflichen Handlungsfeldern abgeleitet werden. Sie kann sich aufLerngruppen/ Klassen/ Schülergruppen, auf einzelne Schülerinnen bzw. Schülern oder auf andereim Berufsfeld wirkenden Personen (z. B. Eltern, Kollegium) beziehen. Wichtig ist eine eindeutigeSchwerpunktsetzung, um den zugrunde liegenden Sachverhalt und die darin enthalteneFragestellung sowie den erarbeiteten Lösungsvorschlag mit der zur Verfügung stehenden begrenztenSeitenzahl angemessen darstellen zu können.a) UnterrichtUnterricht bietet zahlreiche Möglichkeiten, pädagogische Fragestellungen daraus abzuleiten. Fürdie Darstellung eines Lösungsvorschlags muss keine komplette Unterrichtseinheit beschriebenwerden. Zugunsten einer Schwerpunktsetzung oder Fokussierung können einzelne Stunden,Sequenzen oder Phasen akzentuiert, verkürzt oder zusammengefasst werden.b) Andere berufliche HandlungsfelderPädagogische Fragestellungen können sich auf alle beruflichen Handlungsfelder beziehen. Siekönnen sich ggf. im Kontext von Modulen und Ausbildungsveranstaltungen oder bei der Unterrichtsberatungergeben. Wichtig ist der unmittelbare Bezug zur aktuellen Berufspraxis der LiV.4. Beratung„Die Leiterin oder der Leiter des <strong>Studienseminar</strong>s bestimmt für die Lehrkraft im Vorbereitungsdienstauf ihren Vorschlag hin eine Ausbilderin oder einen Ausbilder, die oder der sie bei derWahl und Eingrenzung des Themas und während der Anfertigung der pädagogischen Facharbeitbetreut“ (HLbG § 40a, Abs. 2). Hierfür stehen grundsätzlich alle Ausbilderinnen und Ausbilderdes eigenen <strong>Studienseminar</strong>s und der kooperierenden <strong>Studienseminar</strong>e zur Verfügung, sofernsie über entsprechende Kapazitäten verfügen. Diese Festlegung „erfolgt spätestens zu Beginndes zweiten Hauptsemesters“ und „ist aktenkundig zu machen“ (HLbG-DV § 54, Abs. 1)..„Das Thema der pädagogischen Facharbeit wird spätestens fünf Monate vor dem Termin zurMeldung zur Prüfung festgelegt. Die Festlegung ist von der betreuenden Ausbilderin oder dembetreuenden Ausbilder aktenkundig zu machen“ (HLbG-DV § 54 Abs. 2). Dies entspricht einemZeitpunkt in der Mitte des 2. Hauptsemesters (Ende Oktober bzw. Ende April).„Über die Bearbeitung eines Themas durch mehrere Personen (Gruppenarbeit) entscheidet dieLeiterin oder der Leiter des <strong>Studienseminar</strong>s auf Antrag der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst“(HLbG-DV § 54, Abs. 5).


25. Abgabe und Beurteilung„Mit der Meldung zur Prüfung ist die pädagogische Facharbeit im <strong>Studienseminar</strong> abzugeben.Wird die schriftliche Arbeit nicht abgegeben oder der Abgabetermin aus Gründen versäumt, welchedie Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zu vertreten hat, ist die pädagogische Facharbeit mitnull Punkten zu bewerten. Hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die verspätete Abgabe nichtzu vertreten, kann die Leiterin oder der Leiter des <strong>Studienseminar</strong>s eine Nachfrist von höchstensvier Wochen gewähren. Das Amt für Lehrerbildung kann in besonders begründeten Fällen eineweitere Nachfrist gewähren. Der Vorgang ist aktenkundig zu machen“ (HLbG-DV § 54, Abs. 3).„Die betreuende Ausbilderin oder der betreuende Ausbilder erstellt ein Gutachten mit einer Bewertungnach § 24 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetztes. Dies ist aktenkundig zu machen.Das Gutachten ist der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst spätestens zwei Monate nach demfestgelegten Abgabetermin zur Kenntnis zu geben. Eine Durchschrift des Gutachtens ist derLehrkraft auszuhändigen“ (HLbG-DV § 54, Abs. 6). - Beim Abgabetermin 1.04. bzw. 1.10. mussdas Gutachten somit bis 1.06. bzw. 1.12. zur Kenntnis genommen sein.6. Formalia„Grundsätzlich soll der Umfang der inhaltlichen Ausführungen nicht weniger als 20 und nichtmehr als 30 Seiten, mit Anhang höchstens 40 Seiten betragen. Über Ausnahmen entscheidet dieLeiterin oder der Leiter des <strong>Studienseminar</strong>s“ (HLbG-DV § 54, Abs. 4). Dies heißt: Wenn die inhaltlichenAusführungen weniger als 30 Seiten betragen, kann beim Anhang die Differenz zu 40Seiten ausgeschöpft werden.Vom Anhang zu unterscheiden ist die Anlage. Diese ist nicht fest eingebunden, sondern losebeigefügt. Die Anlage ist nicht beurteilungsrelevant, deshalb sind im inhaltlichen Teil keine Querverweisedarauf möglich.Der Arbeit ist ein Inhaltsverzeichnis mit Seitenangabe voranzustellen.Zitate aus anderen Werken und nichtwörtliche Sinnwiedergaben sind in jedem Fall mit der Quellenangabekenntlich zu machen. Zu Internet-Zitaten gehören Link-Adresse, Datum und Uhrzeit.„Das Amt für Lehrerbildung kann Richtlinien für die formale Gestaltung der pädagogischenFacharbeit festlegen“ (HLbG-DV § 54, Abs. 4). Von Seiten des <strong>Studienseminar</strong>s wird derzeit dieEinhaltung folgender formaler Vorgaben empfohlen: linker Rand mindestens 3 cm, oben/unten/rechts 2,5 cm Schrift/Schriftgröße: Arial 11 oder Times New Roman 12 Punkt Skalierung 100%, Laufweite normal,40 Zeilen pro Seite, Zeilenabstand 17 Punktin Ausnahmefällen Zeilenabstand einzeilig und Schriftgröße 9 bzw. 10 Punkt (z. B. bei tabellarischerDarstellung der Unterrichtsstunde).Auf die Regelung der deutschen Rechtschreibung wird verwiesen.„Am Schluss der schriftlichen Arbeit hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die Versicherungnach § 33 Abs. 7 abzugeben (HLbG-DV § 54, Abs. 4)“:„Hiermit versichere ich, dass ich die Arbeit selbstständig verfasst, keine anderen als die angegebenenHilfsmittel verwendet und sämtliche Stellen, die anderen Druckwerken oder digitalisiertenWerken im Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, in jedem einzelnen Fall unter Angabeder Quelle kenntlich gemacht habe. Die Versicherung gilt auch für Zeichnungen, Skizzen, Notenbeispielesowie bildliche und sonstige Darstellungen.“Wiesbaden im April 2012gez.Dr. Ursula Neidhardt

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