Diese Ankündigung findet sich doppelseitig in der Aprilausgabe der vom Erstbeklagten heraus<strong>gegeben</strong>en Zeitschrift "Auto-Touring" auf den Seiten 34 und 35. In dieser befindet sich auch der im Inserat erwähnte Aufkleber. Darüberhinaus wurde das Inserat auch in der Ausgabe 2/99 des Magazins "Rouge & Noir" auf Seite 11 in etwas veränderter graphischer Aufbereitung, jedoch mit völlig identem Inhalt, sowie auf der Rückseite des OMV-Magazins "fahr und spar" (1/99), in der Zeitschrift NEWS (Nr. 16 vom 22.4.1999), in der Zeitschrift FORMAT (17/99) sowie im Fernsehmagazin "tele" (14/99, 16/99), das ua den Tageszeitungen "Die Presse", "Der Standard" und den "Salzburger Nachrichten" beiliegt, veröffentlicht. Weiters wurden zwei Radiospots gesendet, in denen angekündigt wurde, der Erstbeklagte verschenke 10.000 Gratis-Handys der Zweitbeklagten inklusive S 600,-- Gesprächsguthaben an die Mitglieder der Erstbeklagten, damit sie "den ÖAMTC unter 120 noch leichter erreichen können“. Außerdem wurden Aktionen durchgeführt, bei denen die Ankündigung und Teilnahmemöglichkeit unter Scheibenwischerblätter geparkter Autos gesteckt wurde. Auch die Beklagte nimmt an ähnlichen Werbepraktiken teil, indem etwa in der "Kronen-Zeitung" ein zweimonatiges Zeitungsabonnement samt einem klax.max- Startpaket mit S 500,-- Gesprächsgutschrift um S 690,-- angeboten <strong>wird</strong>, oder das Gewinnspiel von "NEWS“, wo jeden Tag ein max-Handy plus S 10.000,-- Gesprächsgebühr ausgelost <strong>wird</strong>. Außer Streit steht, daß für den Erwerb der Mitgliedschaft beim Erstbeklagten S 764,-- an Jahresbeitrag sowie eine Einschreibgebühr von S 100,-- zu bezahlen sind (AS 5 und 16). Zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Anspruches auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen begehrt die Klägerin, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu gebieten, die Ankündigung unentgeltlicher Zugaben, wonach Mitglieder der Erstbeklagten nach dem Zufallsprinzip 10.000 Gratis- Handys von One gewinnen können sowie die tatsächliche Gewährung dieser Zugabe zu unterlassen und der Zweitbeklagten darüberhinaus die Beteiligung an Zugabenverstößen Dritter zu verbieten, insbesondere der Ankündigung von Handys mit Gesprächsguthaben und der Gewährung der angekündigten Handys mit Gesprächsguthaben durch Zurverfügungstellung von Gratis-Handys und/oder Take one-Wertkarten mit Gesprächsguthaben. Den Mitgliedern des Erstbeklagten werde die Chance, die gegenständlichen Handys der Zweitbeklagten zu gewinnen, also eine Zugabe iSd § 9a Abs.1 UWG angekündigt. Dabei sei die Zugabe (S 600,-- Gesprächsguthaben zuzüglich Wert des Handys) sogar wertvoller als die Hauptleistung, also der Erwerb der Mitgliedschaft beim Erstbeklagten (S 764,-- Jahresbeitrag zuzüglich S 100,-- Einschreibegebühr). Eine Ausnahme nach § 9a Abs.2 Z 8 UWG liege <strong>nicht</strong> vor, weil schon mit den Gesprächsgutschriften ein Wert von S 6,000.000,-- ausgespielt werde. Die unzulässigerweise angekündigte Zugabe dürfe auch <strong>nicht</strong> tatsächlich gewährt werden. Die Zweitbeklagte habe die Handys zur Verfügung gestellt und sich damit am Zugabenverstoß beteiligt und diesen bewußt gefördert. Die Beklagten beantragen, das Sicherungsbegehren abzuweisen. Der Erstbeklagte stehe <strong>nicht</strong> im Wettbewerbsverhältnis zur Klägerin und betreibe mit dem Gewinnspiel keine Mitgliederwerbung. Er verschenke die Handys nur an bereits bestehende Mitglieder, um die Notrufnummer 120 bekannt zu machen. Ein Letztverbraucher habe derzeit eine Vielzahl von Möglichkeiten kostenlos zu einem Handy zu gelangen. Es sei daher ausgeschlossen, daß jemand den Klubbeitrag und die Einschreibegebühr bezahlen werde um unter den 1,3 Millionen ÖAMTC- Mitgliedern eine 0,7 %-ige Gewinnchance für eines der 10.000 Handys zu erwerben. Das Gewinnspiel sei <strong>nicht</strong> Zugabe im Sinne des § 9a UWG, weil es den eindeutigen Hinweis enthalte, daß es nur für ÖAMTC-Mitglieder abgehalten werde (ON 2). Da der Erstbeklagte <strong>nicht</strong> ankündige, daß Autofahrer beim Erwerb einer Mitgliedschaft bei ihm die Möglichkeit bekommen, an dem gegenständlichen