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Das Beste für Ihr Notariat - VDN - Vereinigung der ...

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– Infopost 1 / 2008 FÜR SIE GELESEN<br />

FamRZ 2007, 793 und vom 25. Oktober<br />

2006 – XII ZR 190/03 – FamRZ 2007, 200).<br />

BGH, Urt. v. 26.9.2007 – XII ZR 11/05<br />

§ 1573 Abs. 2 und 5 BGB: siehe vorstehend.<br />

§ 1574 BGB: siehe vorstehend.<br />

§ 1578 BGB: siehe vorstehend.<br />

Sachverhalt zu nachfolgen<strong>der</strong> Kurzinformation ist<br />

nachzulesen in „DNotI-Report 2008 Heft 2“:<br />

BGB §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2<br />

Darlegungs- und Beweislast <strong>für</strong> unterhaltsbeschränkende<br />

o<strong>der</strong> -befristende<br />

Tatsachen<br />

Die Darlegungs- und Beweislast <strong>für</strong> Tatsachen,<br />

die zu einer Befristung o<strong>der</strong> Beschränkung<br />

des nachehelichen Unterhalts führen<br />

können, trägt <strong>der</strong> Unterhaltsverpflichtete,<br />

weil sowohl § 1573 Abs. 5 als auch § 1578<br />

Abs. 1 Satz 2 BGB als Ausnahmetatbestände<br />

konzipiert sind. Hat <strong>der</strong> Unterhaltspflichtige<br />

allerdings Tatsachen vorgetragen, die wie die<br />

Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit<br />

in dem vom Unterhaltsberechtigten erlernten<br />

o<strong>der</strong> vor <strong>der</strong> Ehe ausgeübten Beruf einen<br />

Wegfall ehebedingter Nachteile und damit<br />

eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts<br />

nahe legen, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten,<br />

Umstände darzulegen und zu<br />

beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung<br />

o<strong>der</strong> <strong>für</strong> eine längere „Schonfrist“ sprechen.<br />

BGH, Urt. v. 14.11.2007 – XII ZR 16/07<br />

§ 1573 Abs. 5 BGB:<br />

„Die Unterhaltsansprüche nach Absatz 1 bis 4 können<br />

zeitlich begrenzt werden, soweit insbeson<strong>der</strong>e unter<br />

Berücksichtigung <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Ehe sowie <strong>der</strong> Gestaltung<br />

von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ein<br />

zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre;<br />

dies gilt in <strong>der</strong> Regel nicht, wenn <strong>der</strong> Unterhaltsberechtigte<br />

nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches<br />

Kind allein o<strong>der</strong> überwiegend betreut hat o<strong>der</strong> betreut.<br />

Die Zeit <strong>der</strong> Kindesbetreuung steht <strong>der</strong> Ehedauer<br />

gleich.“<br />

§ 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB:<br />

„Die Bemessung des Unterhaltsanspruchs nach den<br />

ehelichen Lebensverhältnissen kann zeitlich begrenzt<br />

und danach auf den angemessenen Lebensbedarf abgestellt<br />

werden, soweit insbeson<strong>der</strong>e unter Berücksichtigung<br />

<strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Ehe sowie <strong>der</strong> Gestaltung von<br />

Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit eine zeitlich<br />

unbegrenzte Bemessung nach Satz 1 unbillig wäre; dies<br />

gilt in <strong>der</strong> Regel nicht, wenn <strong>der</strong> Unterhaltsberechtigte<br />

- 20 -<br />

nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind<br />

allein o<strong>der</strong> überwiegend betreut hat o<strong>der</strong> betreut.“<br />

Sachverhalt zu nachfolgen<strong>der</strong> Kurzinformation ist<br />

nachzulesen in „MittBayNot 2008 Heft 1“:<br />

BGB §§ 181, 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 2<br />

Keine Ergänzungspflegschaft bei Veräußerung<br />

Nachlassgrundbesitz<br />

Will die aus dem sorgeberechtigten Elternteil<br />

und dem gemeinsamen Kind bestehende<br />

Erbengemeinschaft nach dem Tod des an<strong>der</strong>en<br />

Elternteils ein zum Nachlass gehörendes<br />

Grundstück veräußern, so bedarf es nicht <strong>der</strong><br />

<strong>Beste</strong>llung eines Ergänzungspflegers <strong>für</strong> das<br />

min<strong>der</strong>jährige Kind. Der Kaufvertrag muss<br />

lediglich familiengerichtlich genehmigt werden.<br />

(Leitsatz <strong>der</strong> Schriftleitung)<br />

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23.2.2007, 1 UF<br />

371/06<br />

§ 181 BGB:<br />

„Ein Vertreter kann, soweit nicht ein an<strong>der</strong>es ihm gestattet<br />

ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen<br />

Namen o<strong>der</strong> als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft<br />

nicht vornehmen, es sei denn, dass das<br />

Rechtsgeschäft ausschließlich in <strong>der</strong> Erfüllung einer<br />

Verbindlichkeit besteht.“<br />

§ 1629 Abs. 2 BGB:<br />

„Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit<br />

nicht vertreten, als nach § 1795 ein Vormund von <strong>der</strong><br />

Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist. Steht die<br />

elterliche Sorge <strong>für</strong> ein Kind den Eltern gemeinsam zu,<br />

so kann <strong>der</strong> Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind<br />

befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den<br />

an<strong>der</strong>en Elternteil geltend machen. <strong>Das</strong> Familiengericht<br />

kann dem Vater und <strong>der</strong> Mutter nach § 1796 die Vertretung<br />

entziehen; dies gilt nicht <strong>für</strong> die Feststellung <strong>der</strong><br />

Vaterschaft.“<br />

§ 1795 Abs. 2 BGB:<br />

„Die Vorschrift des § 181 bleibt unberührt.“<br />

Sachverhalt zu nachfolgen<strong>der</strong> Kurzinformation ist<br />

nachzulesen in „MittBayNot 2008 Heft 1“:<br />

BGB §§ 1757 Abs. 3, 1767 Abs. 1, 2,<br />

1769<br />

Voraussetzungen <strong>der</strong> Volljährigenadoption<br />

1. Ist bei Annahme eines Volljährigen ein<br />

Eltern-Kind-Verhältnis noch nicht entstan-

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