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– Infopost 1 / 2008 FÜR SIE GELESEN<br />
FamRZ 2007, 793 und vom 25. Oktober<br />
2006 – XII ZR 190/03 – FamRZ 2007, 200).<br />
BGH, Urt. v. 26.9.2007 – XII ZR 11/05<br />
§ 1573 Abs. 2 und 5 BGB: siehe vorstehend.<br />
§ 1574 BGB: siehe vorstehend.<br />
§ 1578 BGB: siehe vorstehend.<br />
Sachverhalt zu nachfolgen<strong>der</strong> Kurzinformation ist<br />
nachzulesen in „DNotI-Report 2008 Heft 2“:<br />
BGB §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2<br />
Darlegungs- und Beweislast <strong>für</strong> unterhaltsbeschränkende<br />
o<strong>der</strong> -befristende<br />
Tatsachen<br />
Die Darlegungs- und Beweislast <strong>für</strong> Tatsachen,<br />
die zu einer Befristung o<strong>der</strong> Beschränkung<br />
des nachehelichen Unterhalts führen<br />
können, trägt <strong>der</strong> Unterhaltsverpflichtete,<br />
weil sowohl § 1573 Abs. 5 als auch § 1578<br />
Abs. 1 Satz 2 BGB als Ausnahmetatbestände<br />
konzipiert sind. Hat <strong>der</strong> Unterhaltspflichtige<br />
allerdings Tatsachen vorgetragen, die wie die<br />
Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit<br />
in dem vom Unterhaltsberechtigten erlernten<br />
o<strong>der</strong> vor <strong>der</strong> Ehe ausgeübten Beruf einen<br />
Wegfall ehebedingter Nachteile und damit<br />
eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts<br />
nahe legen, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten,<br />
Umstände darzulegen und zu<br />
beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung<br />
o<strong>der</strong> <strong>für</strong> eine längere „Schonfrist“ sprechen.<br />
BGH, Urt. v. 14.11.2007 – XII ZR 16/07<br />
§ 1573 Abs. 5 BGB:<br />
„Die Unterhaltsansprüche nach Absatz 1 bis 4 können<br />
zeitlich begrenzt werden, soweit insbeson<strong>der</strong>e unter<br />
Berücksichtigung <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Ehe sowie <strong>der</strong> Gestaltung<br />
von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ein<br />
zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre;<br />
dies gilt in <strong>der</strong> Regel nicht, wenn <strong>der</strong> Unterhaltsberechtigte<br />
nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches<br />
Kind allein o<strong>der</strong> überwiegend betreut hat o<strong>der</strong> betreut.<br />
Die Zeit <strong>der</strong> Kindesbetreuung steht <strong>der</strong> Ehedauer<br />
gleich.“<br />
§ 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB:<br />
„Die Bemessung des Unterhaltsanspruchs nach den<br />
ehelichen Lebensverhältnissen kann zeitlich begrenzt<br />
und danach auf den angemessenen Lebensbedarf abgestellt<br />
werden, soweit insbeson<strong>der</strong>e unter Berücksichtigung<br />
<strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Ehe sowie <strong>der</strong> Gestaltung von<br />
Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit eine zeitlich<br />
unbegrenzte Bemessung nach Satz 1 unbillig wäre; dies<br />
gilt in <strong>der</strong> Regel nicht, wenn <strong>der</strong> Unterhaltsberechtigte<br />
- 20 -<br />
nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind<br />
allein o<strong>der</strong> überwiegend betreut hat o<strong>der</strong> betreut.“<br />
Sachverhalt zu nachfolgen<strong>der</strong> Kurzinformation ist<br />
nachzulesen in „MittBayNot 2008 Heft 1“:<br />
BGB §§ 181, 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 2<br />
Keine Ergänzungspflegschaft bei Veräußerung<br />
Nachlassgrundbesitz<br />
Will die aus dem sorgeberechtigten Elternteil<br />
und dem gemeinsamen Kind bestehende<br />
Erbengemeinschaft nach dem Tod des an<strong>der</strong>en<br />
Elternteils ein zum Nachlass gehörendes<br />
Grundstück veräußern, so bedarf es nicht <strong>der</strong><br />
<strong>Beste</strong>llung eines Ergänzungspflegers <strong>für</strong> das<br />
min<strong>der</strong>jährige Kind. Der Kaufvertrag muss<br />
lediglich familiengerichtlich genehmigt werden.<br />
(Leitsatz <strong>der</strong> Schriftleitung)<br />
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23.2.2007, 1 UF<br />
371/06<br />
§ 181 BGB:<br />
„Ein Vertreter kann, soweit nicht ein an<strong>der</strong>es ihm gestattet<br />
ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen<br />
Namen o<strong>der</strong> als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft<br />
nicht vornehmen, es sei denn, dass das<br />
Rechtsgeschäft ausschließlich in <strong>der</strong> Erfüllung einer<br />
Verbindlichkeit besteht.“<br />
§ 1629 Abs. 2 BGB:<br />
„Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit<br />
nicht vertreten, als nach § 1795 ein Vormund von <strong>der</strong><br />
Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist. Steht die<br />
elterliche Sorge <strong>für</strong> ein Kind den Eltern gemeinsam zu,<br />
so kann <strong>der</strong> Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind<br />
befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den<br />
an<strong>der</strong>en Elternteil geltend machen. <strong>Das</strong> Familiengericht<br />
kann dem Vater und <strong>der</strong> Mutter nach § 1796 die Vertretung<br />
entziehen; dies gilt nicht <strong>für</strong> die Feststellung <strong>der</strong><br />
Vaterschaft.“<br />
§ 1795 Abs. 2 BGB:<br />
„Die Vorschrift des § 181 bleibt unberührt.“<br />
Sachverhalt zu nachfolgen<strong>der</strong> Kurzinformation ist<br />
nachzulesen in „MittBayNot 2008 Heft 1“:<br />
BGB §§ 1757 Abs. 3, 1767 Abs. 1, 2,<br />
1769<br />
Voraussetzungen <strong>der</strong> Volljährigenadoption<br />
1. Ist bei Annahme eines Volljährigen ein<br />
Eltern-Kind-Verhältnis noch nicht entstan-