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– Infopost 1 / 2008 FÜR SIE GELESEN<br />
Vorkaufsrechts zu zahlen hat, nicht zu berücksichtigen.<br />
BGH, Urt. v. 11.10.2007 – III ZR 298/06<br />
§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB:<br />
„Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf<br />
von Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplans,<br />
soweit es sich um Flächen handelt, <strong>für</strong> die<br />
nach dem Bebauungsplan eine Nutzung <strong>für</strong> öffentliche<br />
Zwecke o<strong>der</strong> <strong>für</strong> Flächen o<strong>der</strong> Maßnahmen zum Ausgleich<br />
im Sinne des § 1a Abs. 3 festgesetzt ist.“<br />
§ 28 Abs. 4 Satz 1 BauGB:<br />
„In den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bestimmt die<br />
Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften<br />
des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, wenn <strong>der</strong><br />
Erwerb des Grundstücks <strong>für</strong> die Durchführung des Bebauungsplans<br />
erfor<strong>der</strong>lich ist und es nach dem festgesetzten<br />
Verwendungszweck enteignet werden könnte.“<br />
§ 93 Abs. 2 Nr. 1, 2 BauGB:<br />
„Die Entschädigung wird gewährt<br />
1. <strong>für</strong> den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust,<br />
2. <strong>für</strong> an<strong>der</strong>e durch die Enteignung eintretende Vermögensnachteile.“<br />
§ 95 Abs. 1 Satz 1 BauGB:<br />
„Die Entschädigung <strong>für</strong> den durch die Enteignung eintretenden<br />
Rechtsverlust bemisst sich nach dem Verkehrswert<br />
(§ 194) des zu enteignenden Grundstücks o<strong>der</strong><br />
sonstigen Gegenstands <strong>der</strong> Enteignung.“<br />
§ 96 Abs. 1 Satz 1 BauGB:<br />
„Wegen an<strong>der</strong>er durch die Enteignung eintreten<strong>der</strong><br />
Vermögensnachteile ist eine Entschädigung nur zu gewähren,<br />
wenn und soweit diese Vermögensnachteile<br />
nicht bei <strong>der</strong> Bemessung <strong>der</strong> Entschädigung <strong>für</strong> den<br />
Rechtsverlust berücksichtigt sind.“<br />
§ 194 BauGB:<br />
„Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis<br />
bestimmt, <strong>der</strong> in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung<br />
bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach<br />
den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften,<br />
<strong>der</strong> sonstigen Beschaffenheit und <strong>der</strong> Lage des<br />
Grundstücks o<strong>der</strong> des sonstigen Gegenstands <strong>der</strong> Wertermittlung<br />
ohne Rücksicht auf ungewöhnliche o<strong>der</strong> persönliche<br />
Verhältnisse zu erzielen wäre.“<br />
Art. 14 Ea GG:<br />
„(1) <strong>Das</strong> Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet.<br />
Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze<br />
bestimmt.<br />
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich<br />
dem Wohle <strong>der</strong> Allgemeinheit dienen.<br />
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle <strong>der</strong> Allgemeinheit<br />
zulässig. Sie darf nur durch Gesetz o<strong>der</strong> auf<br />
Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß<br />
<strong>der</strong> Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter<br />
gerechter Abwägung <strong>der</strong> Interessen <strong>der</strong> Allgemeinheit<br />
und <strong>der</strong> Beteiligten zu bestimmen. Wegen<br />
<strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> Entschädigung steht im Streitfalle <strong>der</strong><br />
Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.“<br />
- 24 -<br />
Vertragsrecht:<br />
Sachverhalt zu nachfolgen<strong>der</strong> Kurzinformation ist<br />
nachzulesen in „DNotI-Report 2008 Heft 2“:<br />
BGB §§ 812 Abs. 1 Satz 2 Var. 2, 705 ff.,<br />
313<br />
Auch größere Einmalzahlung an den<br />
nichtehelichen Partner, die aber gemeinschaftsbezogen<br />
ist, kann vom zuwendenden<br />
Partner o<strong>der</strong> dessen Erben<br />
nicht zurückgefor<strong>der</strong>t werden<br />
Zu Ausgleichsansprüchen des Erben gegen<br />
den überlebenden Partner einer nichtehelichen<br />
Lebensgemeinschaft, die bis zum Tod<br />
des Erblassers bestanden hat.<br />
BGH, Urt. v. 31.10.2007 – XII ZR 261/04<br />
§ 812 Abs. 1 BGB:<br />
„Wer durch die Leistung eines an<strong>der</strong>en o<strong>der</strong> in sonstiger<br />
Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund<br />
erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung<br />
besteht auch dann, wenn <strong>der</strong> rechtliche<br />
Grund später wegfällt o<strong>der</strong> <strong>der</strong> mit einer Leistung nach<br />
dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht<br />
eintritt.“<br />
§ 705 BGB:<br />
„Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die<br />
Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen<br />
Zweckes in <strong>der</strong> durch den Vertrag bestimmten<br />
Weise zu för<strong>der</strong>n, insbeson<strong>der</strong>e die vereinbarten Beiträge<br />
zu leisten.“<br />
§ 313 BGB:<br />
„(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags<br />
geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend<br />
verän<strong>der</strong>t und hätten die Parteien den Vertrag<br />
nicht o<strong>der</strong> mit an<strong>der</strong>em Inhalt geschlossen,<br />
wenn sie diese Verän<strong>der</strong>ung vorausgesehen hätten,<br />
so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden,<br />
soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände<br />
des Einzelfalls, insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> vertraglichen<br />
o<strong>der</strong> gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten<br />
am unverän<strong>der</strong>ten Vertrag nicht zugemutet<br />
werden kann.<br />
(2) Einer Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Umstände steht es gleich,<br />
wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage<br />
des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.<br />
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich o<strong>der</strong><br />
einem Teil nicht zumutbar, so kann <strong>der</strong> benachteiligte<br />
Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle<br />
des Rücktrittsrechts tritt <strong>für</strong> Dauerschuldverhältnisse<br />
das Recht zur Kündigung.“