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Das Beste für Ihr Notariat - VDN - Vereinigung der ...

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– Infopost 1 / 2008 FÜR SIE GELESEN<br />

Vorkaufsrechts zu zahlen hat, nicht zu berücksichtigen.<br />

BGH, Urt. v. 11.10.2007 – III ZR 298/06<br />

§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB:<br />

„Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf<br />

von Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplans,<br />

soweit es sich um Flächen handelt, <strong>für</strong> die<br />

nach dem Bebauungsplan eine Nutzung <strong>für</strong> öffentliche<br />

Zwecke o<strong>der</strong> <strong>für</strong> Flächen o<strong>der</strong> Maßnahmen zum Ausgleich<br />

im Sinne des § 1a Abs. 3 festgesetzt ist.“<br />

§ 28 Abs. 4 Satz 1 BauGB:<br />

„In den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bestimmt die<br />

Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften<br />

des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, wenn <strong>der</strong><br />

Erwerb des Grundstücks <strong>für</strong> die Durchführung des Bebauungsplans<br />

erfor<strong>der</strong>lich ist und es nach dem festgesetzten<br />

Verwendungszweck enteignet werden könnte.“<br />

§ 93 Abs. 2 Nr. 1, 2 BauGB:<br />

„Die Entschädigung wird gewährt<br />

1. <strong>für</strong> den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust,<br />

2. <strong>für</strong> an<strong>der</strong>e durch die Enteignung eintretende Vermögensnachteile.“<br />

§ 95 Abs. 1 Satz 1 BauGB:<br />

„Die Entschädigung <strong>für</strong> den durch die Enteignung eintretenden<br />

Rechtsverlust bemisst sich nach dem Verkehrswert<br />

(§ 194) des zu enteignenden Grundstücks o<strong>der</strong><br />

sonstigen Gegenstands <strong>der</strong> Enteignung.“<br />

§ 96 Abs. 1 Satz 1 BauGB:<br />

„Wegen an<strong>der</strong>er durch die Enteignung eintreten<strong>der</strong><br />

Vermögensnachteile ist eine Entschädigung nur zu gewähren,<br />

wenn und soweit diese Vermögensnachteile<br />

nicht bei <strong>der</strong> Bemessung <strong>der</strong> Entschädigung <strong>für</strong> den<br />

Rechtsverlust berücksichtigt sind.“<br />

§ 194 BauGB:<br />

„Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis<br />

bestimmt, <strong>der</strong> in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung<br />

bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach<br />

den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften,<br />

<strong>der</strong> sonstigen Beschaffenheit und <strong>der</strong> Lage des<br />

Grundstücks o<strong>der</strong> des sonstigen Gegenstands <strong>der</strong> Wertermittlung<br />

ohne Rücksicht auf ungewöhnliche o<strong>der</strong> persönliche<br />

Verhältnisse zu erzielen wäre.“<br />

Art. 14 Ea GG:<br />

„(1) <strong>Das</strong> Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet.<br />

Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze<br />

bestimmt.<br />

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich<br />

dem Wohle <strong>der</strong> Allgemeinheit dienen.<br />

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle <strong>der</strong> Allgemeinheit<br />

zulässig. Sie darf nur durch Gesetz o<strong>der</strong> auf<br />

Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß<br />

<strong>der</strong> Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter<br />

gerechter Abwägung <strong>der</strong> Interessen <strong>der</strong> Allgemeinheit<br />

und <strong>der</strong> Beteiligten zu bestimmen. Wegen<br />

<strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> Entschädigung steht im Streitfalle <strong>der</strong><br />

Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.“<br />

- 24 -<br />

Vertragsrecht:<br />

Sachverhalt zu nachfolgen<strong>der</strong> Kurzinformation ist<br />

nachzulesen in „DNotI-Report 2008 Heft 2“:<br />

BGB §§ 812 Abs. 1 Satz 2 Var. 2, 705 ff.,<br />

313<br />

Auch größere Einmalzahlung an den<br />

nichtehelichen Partner, die aber gemeinschaftsbezogen<br />

ist, kann vom zuwendenden<br />

Partner o<strong>der</strong> dessen Erben<br />

nicht zurückgefor<strong>der</strong>t werden<br />

Zu Ausgleichsansprüchen des Erben gegen<br />

den überlebenden Partner einer nichtehelichen<br />

Lebensgemeinschaft, die bis zum Tod<br />

des Erblassers bestanden hat.<br />

BGH, Urt. v. 31.10.2007 – XII ZR 261/04<br />

§ 812 Abs. 1 BGB:<br />

„Wer durch die Leistung eines an<strong>der</strong>en o<strong>der</strong> in sonstiger<br />

Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund<br />

erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung<br />

besteht auch dann, wenn <strong>der</strong> rechtliche<br />

Grund später wegfällt o<strong>der</strong> <strong>der</strong> mit einer Leistung nach<br />

dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht<br />

eintritt.“<br />

§ 705 BGB:<br />

„Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die<br />

Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen<br />

Zweckes in <strong>der</strong> durch den Vertrag bestimmten<br />

Weise zu för<strong>der</strong>n, insbeson<strong>der</strong>e die vereinbarten Beiträge<br />

zu leisten.“<br />

§ 313 BGB:<br />

„(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags<br />

geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend<br />

verän<strong>der</strong>t und hätten die Parteien den Vertrag<br />

nicht o<strong>der</strong> mit an<strong>der</strong>em Inhalt geschlossen,<br />

wenn sie diese Verän<strong>der</strong>ung vorausgesehen hätten,<br />

so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden,<br />

soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände<br />

des Einzelfalls, insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> vertraglichen<br />

o<strong>der</strong> gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten<br />

am unverän<strong>der</strong>ten Vertrag nicht zugemutet<br />

werden kann.<br />

(2) Einer Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Umstände steht es gleich,<br />

wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage<br />

des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.<br />

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich o<strong>der</strong><br />

einem Teil nicht zumutbar, so kann <strong>der</strong> benachteiligte<br />

Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle<br />

des Rücktrittsrechts tritt <strong>für</strong> Dauerschuldverhältnisse<br />

das Recht zur Kündigung.“

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