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Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Stuttgart

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Landgericht <strong>Stuttgart</strong><br />

G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n<br />

2 0 1 2


- 2 -<br />

Postanschrift, Telefon- und Telefaxanschlüsse, E-Mail-Adressen<br />

Dienstgebäude:<br />

Urbanstraße 20, 70182 <strong>Stuttgart</strong><br />

Postfach 10 29 55, 70025 <strong>Stuttgart</strong><br />

Telefon: 0711/212-0 (Justizzentrale)<br />

Telefax: 0711/212-3535 oder 212-3556<br />

Telefax Archivstr.: 0711/212-3451<br />

E-Mail-Adresse: Poststelle@lgstuttgart.justiz.bwl.de<br />

Nebenstelle:<br />

Präsident <strong>des</strong> <strong>Landgerichts</strong> Dr. Steinle<br />

Vorzimmer (Frau Di Domenica) 3400<br />

Vizepräsident Dr. Mosthaf 3401<br />

Präsidialrichter: R’inLG Dr. Linder 3411<br />

RLG Dr. Bollacher 3815<br />

Pressestelle Allgemein und Straf:<br />

1. Mediensprecher RLG Dr. Bollacher 3800<br />

2. Mediensprecher RLG Wessels 3834<br />

Vertreter: VRLG Dr. Maurer 3793<br />

E-Mail-Adresse: Pressestelle@lgstuttgart.justiz.bwl.de<br />

Pressestelle Zivil: VRLG Schabel 3487<br />

Vertreterin: R’inLG Dr. Wittig 3781<br />

Verwaltungsleiter: AR Balle 3402<br />

Bibliothek 3410<br />

Registratur 3532/3533


Inhaltsverzeichnis<br />

- 3 -<br />

Seite Rn<br />

A. Geschäftsverteilung: 6<br />

I. Zivilkammern 6 1 ff.<br />

II. Kammern für Handelssachen 32 26 ff.<br />

III. Strafkammern: 38 39 ff.<br />

1. Große Strafkammern 38 39 ff.<br />

2. Strafvollstreckungskammern 48 56 ff.<br />

3. Kleine Strafkammern 51 59 ff.<br />

IV. Sonstige Kammern: 60 78 ff.<br />

1. Wiedergutmachungskammer 60 78<br />

2. Kammer für Baulandsachen 61 79<br />

3. Kammer für Steuerberater- u. Steuerbevollmächtigtensachen<br />

61 80<br />

B. Vorrangregelung 62 81<br />

C. Allgemeine Bestimmungen für die Geschäftsverteilung: 63 82 ff.<br />

I. Gemeinsam für alle Kammern 63 82 ff.<br />

II. Gemeinsam für Zivilkammern und Kammern für Handelssachen 63 86 ff.<br />

III. Zuteilungsverfahren für erstinstanzliche Zivilsachen 68 101 ff.<br />

IV. Zuteilungsverfahren für Berufungen in Zivilsachen 70 104 f.<br />

V. Zuteilungsverfahren für Zivilbeschwer<strong>des</strong>achen 70 106<br />

VI. Zuteilungsverfahren für Handelssachen 71 107 f.<br />

VII. Zuteilungsverfahren gemeinsam für Strafsachen 73 109 ff.<br />

VIII. Ergänzende Regelungen in Strafsachen:<br />

1. Große Strafkammern<br />

2. Kleine Strafkammern<br />

78 114 ff.<br />

D. Vertretung/Ergänzungsrichter: 79 116 ff.<br />

I. Allg. Grundsätze 79 116<br />

II. Zivilkammern 79 117 ff.<br />

III. Kammern für Handelssachen 81 122 ff.<br />

IV. Strafkammern 82 125<br />

V. Sonstige Kammern 85 126 ff.<br />

VI. Ergänzungsrichter 85 129<br />

E. Änderungen während <strong>des</strong> Geschäftsjahres 87 130<br />

F. Zweifelsfragen 86 131<br />

Anlage 1: § 1 Abs. 11 KWG 87<br />

Anlage 2: Mitwirkungsgremien und Beauftragte beim Landgericht 89<br />

Anlage 3: Organisationsverfügung vom 01.04.2012 über die<br />

91<br />

Betrauung von Richtern mit Verwaltungsaufgaben<br />

Anlage 4: Schnellübersicht über Spezialzuständigkeiten 97 - 102<br />

Anlage 5: Sitzungssäle Strafkammern<br />

Anlage 6: Sitzungssäle Zivilkammern und Kammern für Handels-<br />

sachen


- 4 -<br />

Für das Landgericht <strong>Stuttgart</strong><br />

gilt im Geschäftsjahr 2012<br />

nachstehende<br />

G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g<br />

nach der Erklärung <strong>des</strong> Präsidenten <strong>des</strong> <strong>Landgerichts</strong> gem. § 21e Abs. 1 Satz 3 GVG und dem<br />

Beschluss <strong>des</strong> Präsidiums gem. § 21e Abs. 1 GVG vom 5. Dezember 2011.<br />

<strong>Stuttgart</strong>, den 5. Dezember 2011<br />

(Dr. Steinle)<br />

Präsident <strong>des</strong> <strong>Landgerichts</strong><br />

(Guckes) (Rieker-Müller) (Riedle-Knapp)<br />

Vors. Richter am LG Vors. Richterin am LG Vors. Richterin am LG<br />

(Baisch) (Arndt) (Wetzel)<br />

Vors. Richterin am LG Vors. Richter am LG Vors. Richter am LG<br />

(Ellinger) (Nickel) (Titze)<br />

Richterin am LG Richterin am LG Richter am LG<br />

(Holz)<br />

Richterin am LG


(1) 1. Zivilkammer<br />

- 5 -<br />

A. Geschäftsverteilung<br />

I. Zivilkammern<br />

Vorsitzender: Präsident <strong>des</strong> <strong>Landgerichts</strong> Dr. Steinle (1/10)<br />

- zugl. 3. ZK (2/10) und Verwaltungsleitung (7/10) -<br />

stv. Vorsitzender: VRLG Patschke (0,15)<br />

- zugl. 22. Zivilkammer / 1. EK, Rückerstattungs- und<br />

Restitutionskammer (0,25) -<br />

- zugl. FG-Referent (0,60) -<br />

Beisitzer: VRLG Grundke (1/10)<br />

- zugl. 42. Kammer für Handelssachen (3/10) -<br />

- zugl. FG-Referent (6/10) -<br />

Zuständigkeit:<br />

a) Sämtliche Beschwerden aus dem <strong>Landgerichts</strong>bezirk in Grundbuchsachen<br />

(ohne Kostensachen) und Beschwerdeverfahren nach § 54 BeurkG.<br />

b) Beschwerden nach § 15 Abs. 2 Satz 1 der Bun<strong>des</strong>notarordnung vom<br />

24.02.1961 (BGBl. I S. 98).<br />

c) Beschwerden gegen Entscheidungen der Notariate (Nachlassgericht, Vormundschaftsgericht<br />

bzw. Betreuungsgericht) über Ablehnungsanträge sowie<br />

Entscheidungen nach § 36 ZPO, § 5 FamFG.<br />

d) Entscheidungen über Ablehnungen der Bezirksnotare (soweit sie richterlich<br />

tätig werden).<br />

e) Beschwerden in Verfahren nach § 37 Abs. 1 Nr. 4 LFGG a. F.<br />

f) Beschwerden in Verfahren nach dem Transsexuellengesetz.<br />

g) Beschwerden in Verschollenheitssachen.<br />

h) Beschwerden gegen Entscheidungen <strong>des</strong> Nachlassgerichts oder Anträge auf<br />

Bewilligung der Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Einlegung einer solchen<br />

Beschwerde.<br />

i) Alle nicht anderen Kammern zugeteilte Zivilsachen.<br />

Vertretung: 13. Zivilkammer


(2) 2. Zivilkammer:<br />

- 6 -<br />

Vorsitzende: VR‘inLG Riedle-Knapp<br />

stv. Vorsitzende: R‘inLG Nickel<br />

Beisitzer: R’inLG Wörlen (½)<br />

Zuständigkeit:<br />

RLG Dr. Tausch<br />

a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn 86 - 100 und 103.<br />

b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus<br />

Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen:<br />

- Die Verfahren werden den Kammern, die eine regionale Zuständigkeit<br />

haben (14. und 24. Zivilkammer), im Rahmen dieser regionalen<br />

Zuständigkeit und im Turnus als Spezialkammern zugewiesen. Auch<br />

im Übrigen sind diese Streitigkeiten in den jeweils aufgeführten<br />

Kammern spezialisiert.<br />

- Verfahren, in denen die Bun<strong>des</strong>republik Deutschland, die Bun<strong>des</strong>länder,<br />

eine politische Gemeinde, ein Landkreis, ein Gemeinde- oder<br />

sonstiger kommunaler Zweckverband oder eine sonstige juristische<br />

Person <strong>des</strong> öffentlichen Rechts als Kläger oder Beklagte beteiligt<br />

sind, werden der 15. Zivilkammer als Spezialkammer zugeteilt.<br />

c) Berufungen in Wohnungseigentumssachen gemäß § 72 Abs. 2 GVG im Turnus<br />

mit der 10. und 19. Zivilkammer.<br />

d) Beschwer<strong>des</strong>achen (T-Sachen i.S. <strong>des</strong> § 39 Abs. 6 AktO) und Anträge auf<br />

Bewilligung der Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beschwerdeeinlegung<br />

mit Ausnahme derjenigen, in denen die 1., die 11., die 17., die 24., die 25. Zivilkammer<br />

oder die Berufungskammern zuständig sind.<br />

e) Entscheidungen gem. §§ 159, 161 i.V.m. § 143 FGG.<br />

f) Kostensachen gem. § 156 KostO.<br />

g) Beschwer<strong>des</strong>achen und Anträge unter d) - f) im Turnus mit der 10. und<br />

19. Zivilkammer gem. Rn 106.<br />

Vertretung: 24. Zivilkammer


(3) 3. Zivilkammer:<br />

- 7 -<br />

Vorsitzender: Präsident <strong>des</strong> <strong>Landgerichts</strong> Dr. Steinle (2/10)<br />

- zugl. 1. ZK (1/10) und Verwaltungsleitung (7/10) -<br />

stv. Vorsitzende: R’inLG Dr. Freund (2/10)<br />

- zugl. 13. ZK (3/10) -<br />

Beisitzerin: R’inLG Dr. Schäffler (2/10)<br />

- zugl. 13. ZK (3/10) -<br />

Zuständigkeit:<br />

Berufungen und Beschwerden im Turnus gem. Rn 104 und 105.<br />

Vertretung: 13. Zivilkammer


(4) 4. Zivilkammer:<br />

- 8 -<br />

Vorsitzende: VR’inLG Oltmanns (½)<br />

stv. Vorsitzende: R’inLG Wezel (½)<br />

Beisitzer: R‘inLG Grube (½)<br />

- zugl. 22. ZK (½) -<br />

R’in Jerger (½)<br />

- zugl. 5. ZK (½) -<br />

Zuständigkeit:<br />

Berufungen und Beschwerden im Turnus gem. Rn 104 und 105.<br />

Vertretung: 5. Zivilkammer


(5) 5. Zivilkammer:<br />

- 9 -<br />

Vorsitzende: VR’inLG Eberle (½)<br />

stv. Vorsitzender: RLG L. Schumacher<br />

Beisitzerin: R‘in Jerger (½)<br />

- zugl. 4. ZK (½) -<br />

Zuständigkeit:<br />

Berufungen und Beschwerden im Turnus gem. Rn 104 und 105.<br />

Vertretung: 4. Zivilkammer


(5a) 6. Zivilkammer:<br />

- 10 -<br />

Vorsitzende: VR’inLG Schaber (½)<br />

stv. Vorsitzende: R‘inLG Borrmann (½)<br />

- zugl. 25. ZK (½) -<br />

Beisitzer: Ri Ambrosio (½)<br />

- zugl. 25. ZK (½) -<br />

Zuständigkeit:<br />

a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn 86 - 100 und 103.<br />

b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften sowie erstinstanzliche<br />

Kapitalanlageverfahren gem. Rn 7 c) - soweit nicht die 8. Zivilkammer<br />

gem. Rn 7 d) oder die 24. Zivilkammer gem. Rn 22 d) zuständig ist -<br />

im Turnus mit der 8., 12., 14., 21. und 25. Zivilkammer, wobei die 6., 14. und<br />

25. Zivilkammer nur bei jedem zweiten Durchgang berücksichtigt werden.<br />

c) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus<br />

Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,<br />

gem. Rn 2 b).<br />

Vertretung: 25. Zivilkammer


(6) 7. Zivilkammer:<br />

- 11 -<br />

Vorsitzender: VRLG Schabel (3/5)<br />

- zugl. Ausbildungsleiter (2/5) -<br />

stv. Vorsitzende: R’inLG Dr. Keuffel-Hospach (½)<br />

Beisitzerin: R’inLG Heper (½)<br />

Zuständigkeit:<br />

a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn 86 - 100 und 103.<br />

b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus<br />

Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,<br />

gem. Rn 2 b).<br />

c) Von der Zuteilung nach a) - b) ausgenommen sind Anträge auf Erlass eines<br />

Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, soweit sie nicht den Streitgegenstand<br />

eines bereits bei der 7. Zivilkammer anhängigen Hauptsacheverfahrens<br />

betreffen.<br />

Vertretung: 13. Zivilkammer


(7) 8. Zivilkammer:<br />

- 12 -<br />

Vorsitzender: VRLG Kittel<br />

stv. Vorsitzende: R‘inLG Hausmann<br />

Beisitzerin: R‘inLG Dr. Berthold<br />

Zuständigkeit:<br />

a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn 86 - 100 und 103.<br />

b) Erstinstanzliche Streitigkeiten über Ansprüche aus Abzahlungsgeschäften -<br />

ausgenommen Ansprüche aus Gaststättenpachtverträgen und Bierlieferungsverträgen.<br />

c) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften sowie<br />

erstinstanzliche Kapitalanlageverfahren im Turnus mit der 6., 12., 14., 21. und<br />

25. Zivilkammer, wobei die 6., 14. und 25. Zivilkammer nur bei jedem zweiten<br />

Durchgang berücksichtigt werden.<br />

Bank-, Finanzgeschäfte und Kapitalanlageverfahren sind bürgerliche Rechtsstreitigkeiten<br />

betreffend:<br />

- Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen nach § 1 KWG - hinsichtlich<br />

der Garantiegeschäfte aber nur, soweit sie der Darlehenssicherung dienen<br />

- und Börsengeschäfte nach dem BörsG sowie sonstige Optionsgeschäfte<br />

und die Sicherungsrechte, die im Zusammenhang mit einem der<br />

vorgenannten Geschäfte stehen,<br />

- Prospekthaftungsansprüche und Ansprüche aus Vermögensberatung und<br />

Anlagegeschäften, jeweils unter Beteiligung von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten,<br />

- Ansprüche aus Beratung, Vermittlung und Anlage von Vermögen in Finanzinstrumente<br />

gem. § 1 Abs. 11 KWG (vgl. Anlage 1 zu diesem <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong>)<br />

und in Gesellschaftsbeteiligungen von Kleinanlegern.<br />

d) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften, soweit<br />

es sich um Ansprüche aus Leasingverträgen handelt gem. Rn 7 c) - soweit<br />

nicht die 24. Zivilkammer gem. Rn 22 d) zuständig ist. Zuteilungen nach d)<br />

werden im Turnus nach c) berücksichtigt.<br />

e) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus<br />

Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,<br />

gem. Rn 2 b).<br />

Vertretung: 16. Zivilkammer


(8) 9. Zivilkammer:<br />

- 13 -<br />

Vorsitzende: VR’inLG Grämmer<br />

stv. Vorsitzende: R’inLG Rank<br />

Beisitzer: RLG R. Schumacher<br />

Zuständigkeit:<br />

a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn 86 - 100 und 103.<br />

b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit<br />

- der Rechtsanwälte und Patentanwälte sowie<br />

- der Rechtsbeistände, soweit sie Mitglied der Rechtsanwaltskammer<br />

sind.<br />

Zur Berufstätigkeit der vorgenannten Personen gehört nicht die Tätigkeit als<br />

Insolvenzverwalter.<br />

c) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus<br />

Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,<br />

gem. Rn 2 b).<br />

Vertretung: 22. Zivilkammer


(9) 10. Zivilkammer:<br />

- 14 -<br />

Vorsitzender: VRLG Guckes<br />

stv. Vorsitzende: R’inLG Hagedorn<br />

Beisitzer: R’inLG Blattner<br />

Zuständigkeit:<br />

RLG (kr. A.) Stromski<br />

a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn 86 - 100 und 103.<br />

b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus<br />

Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,<br />

gem. Rn 2 b).<br />

c) Berufungen in Wohnungseigentumssachen gemäß § 72 Abs. 2 GVG im Turnus<br />

mit der 2. und 19. Zivilkammer.<br />

d) Beschwer<strong>des</strong>achen und Anträge, wie unter Rn 2 d) - f) niedergelegt, im Turnus<br />

mit der 2. und 19. Zivilkammer gem. Rn 106.<br />

e) Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte über Ablehnungsanträge.<br />

Vertretung: 19. Zivilkammer


(9a) 11. Zivilkammer:<br />

- 15 -<br />

Vorsitzender: VRLG Stefani (9/10)<br />

- zugl. 39. KfH (1/10) -<br />

stv. Vorsitzende: R’inLG Wiedmer (1/4)<br />

- zugl. 17. ZK (3/4) -<br />

Beisitzer: RLG Trauthig (1/4)<br />

- zugl. 17. ZK (3/4) -<br />

Zuständigkeit:<br />

RLG Dr. Haas (1/4)<br />

- zugl. 17. ZK (3/4) -<br />

a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn 86 - 100 und 103.<br />

b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus<br />

Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,<br />

gem. Rn 2 b).<br />

c) Alle Rechtssachen (erstinstanzliche und Berufungssachen), die Ansprüche<br />

(gleichgültig aus welchem Rechtsgrund) aus bereits bewirkten oder erst bevorstehenden<br />

Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger<br />

jeder Art, insbesondere durch Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen,<br />

zum Gegenstand haben. Ausgenommen sind Ansprüche aus Vertrag.<br />

d) Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen<br />

sind, soweit es sich um Rechtsstreitigkeiten im Sinne <strong>des</strong> § 87 <strong>des</strong><br />

Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder <strong>des</strong> § 102 <strong>des</strong> Energiewirtschaftsgesetzes<br />

handelt.<br />

e) Rechtsstreitigkeiten (erstinstanzliche und Berufungen) aus Handelssachen im<br />

Sinne <strong>des</strong> § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG und alle anderen Rechtsstreitigkeiten (erstinstanzliche<br />

und Berufungen) nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.<br />

f) Streitigkeiten, die dem Landgericht nach § 6 <strong>des</strong> Unterlassungsklagengesetzes<br />

ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind.<br />

g) Alle Beschwerdeverfahren, soweit die Sache in die erstinstanzliche Zuständigkeit<br />

der 11. Zivilkammer nach c) - e) fallen würde.<br />

Soweit in den Fällen der Rn 9a c) - e) eine besondere Zuständigkeit der 17. Zivilkammer<br />

begründet ist, geht diese vor.<br />

Soweit in den Fällen der Rn 9a f) eine besondere Zuständigkeit der 11. Zivilkammer<br />

begründet ist, geht diese allen anderen Zuständigkeiten vor.<br />

Soweit in den Fällen der Rn 9a e) eine besondere Zuständigkeit der 11. Zivilkammer<br />

begründet ist, geht diese der besonderen Zuständigkeit der 24. Zivilkammer<br />

nach Rn 22 d) 4. Spiegelstrich vor.<br />

Vertretung: 17. Zivilkammer


(10) 12. Zivilkammer:<br />

- 16 -<br />

Vorsitzende: VR’inLG Kremer<br />

stv. Vorsitzender: RLG Hertler (¾)<br />

Beisitzerin: R’in Burkard<br />

Zuständigkeit:<br />

a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn 86 - 100 und 103.<br />

b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus<br />

Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,<br />

gem. Rn 2 b).<br />

c) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften sowie erstinstanzliche<br />

Kapitalanlageverfahren gem. Rn 7 c) - soweit nicht die 8. Zivilkammer<br />

gem. Rn 7 d) oder die 24. Zivilkammer gem. Rn 22 d) zuständig ist -<br />

im Turnus mit der 6., 8., 14., 21. und 25. Zivilkammer, wobei die 6., 14. und<br />

25. Zivilkammer nur bei jedem zweiten Durchgang berücksichtigt werden.<br />

Vertretung: 14. Zivilkammer


(11) 13. Zivilkammer:<br />

- 17 -<br />

Vorsitzender: Vizepräsident Dr. Mosthaf (3/10)<br />

- zugl. Verwaltungsleitung (7/10) -<br />

stv. Vorsitzende: R’inLG Dr. Linder (1/3)<br />

- zugl. Präsidialrichterin (2/3) -<br />

Beisitzerinnen: R’inLG Dr. Freund (3/10)<br />

- zugl. 3. ZK (2/10) -<br />

Zuständigkeit:<br />

R’inLG Dr. Schäffler (3/10)<br />

- zugl. 3. ZK (2/10) -<br />

Berufungen und Beschwerden im Turnus gem. Rn 104 und 105.<br />

Vertretung: 23. Zivilkammer


(12) 14. Zivilkammer:<br />

- 18 -<br />

Vorsitzender: VRLG Czerny<br />

stv. Vorsitzender: R’inLG Sandhorst-Schäfer<br />

Beisitzerin: R’inLG Dr. Bergmann (1/2)<br />

R’inLG Zauner (1/2)<br />

Zuständigkeit:<br />

a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn 86 - 100 und 103.<br />

b) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Amtsgerichtsbezirk Schorndorf<br />

(Zuteilung nach Rn 101).<br />

c) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus<br />

Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,<br />

gem. Rn 2 b).<br />

d) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften sowie erstinstanzliche<br />

Kapitalanlageverfahren gem. Rn 7 c) - soweit nicht die 8. Zivilkammer<br />

gem. Rn 7 d) oder die 24. Zivilkammer gem. Rn 22 d) zuständig ist -<br />

im Turnus mit der 6., 8., 12., 21. und 25. Zivilkammer, wobei die 6., 14. und<br />

25. Zivilkammer nur bei jedem zweiten Durchgang berücksichtigt werden.<br />

Vertretung: 12. Zivilkammer


(13) 15. Zivilkammer:<br />

- 19 -<br />

Vorsitzender: VRLG Ellinger<br />

stv. Vorsitzende: R’inLG Holz<br />

Beisitzer: RLG Hauff<br />

Zuständigkeit:<br />

R’inLG (kr. A.) Dr. Belitz<br />

a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn 86 - 100 und 103.<br />

b) Erstinstanzliche Rechtssachen, in denen die Bun<strong>des</strong>republik Deutschland,<br />

die Bun<strong>des</strong>länder, eine politische Gemeinde, ein Landkreis, ein Gemeinde-<br />

oder sonstiger kommunaler Zweckverband oder eine sonstige juristische Person<br />

<strong>des</strong> öffentlichen Rechts als Kläger oder Beklagte beteiligt sind.<br />

c) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus<br />

Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,<br />

sowie Vergabeverfahren, in denen die Bun<strong>des</strong>republik Deutschland, die Bun<strong>des</strong>länder,<br />

eine politische Gemeinde, ein Landkreis, ein Gemeinde- oder<br />

sonstiger kommunaler Zweckverband oder eine sonstige juristische Person<br />

<strong>des</strong> öffentlichen Rechts als Kläger oder Beklagte beteiligt sind, gem. Rn 2 b).<br />

d) Alle Klagen gegen Richter und Beamte, die mit einem öffentlich-rechtlichen<br />

Dienstverhältnis zusammenhängen, sowie alle sonstigen Klagen, die auf<br />

Amtspflichtverletzung gem. § 839 BGB gestützt werden.<br />

e) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Notare, einschließlich<br />

Klagen gegen Notare wegen Amtspflichtverletzung.<br />

Zur Berufstätigkeit gehört nicht die Tätigkeit als Insolvenzverwalter.<br />

f) Erstinstanzliche Streitigkeiten wegen Ansprüchen aus Heilbehandlungen im<br />

Turnus mit der 20. Zivilkammer.<br />

Soweit in den Fällen Rn 13 b) eine besondere Zuständigkeit einer anderen Zivilkammer<br />

nach Sachgebieten begründet ist, geht diese vor.<br />

Soweit in den Fällen der Rn 13 c) - e) eine besondere Zuständigkeit der 15. Zivilkammer<br />

begründet ist, geht diese allen anderen Zuständigkeiten, außer denen<br />

der 11., der 17. und der 24. Zivilkammer nach Rn 22 e) vor.<br />

Vertretung: 17. Zivilkammer


(14) 16. Zivilkammer:<br />

- 20 -<br />

Vorsitzender: VRLG Dr. Ottmann<br />

stv. Vorsitzender: RLG Ropertz<br />

Beisitzer: RLG Dr. Melin (½)<br />

Zuständigkeit:<br />

RLG Dr. Mehring<br />

a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn 86 - 100 und 103.<br />

b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus<br />

Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,<br />

gem. Rn 2 b).<br />

c) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen, einschließlich<br />

der Haftung von Versicherungsmaklern aufgrund fehlerhafter Beratung<br />

im Zusammenhang mit einem Versicherungsvertragsverhältnis, im<br />

Turnus mit der 18. und 22. Zivilkammer, soweit nicht die 26. Zivilkammer zuständig<br />

ist. Die 16. und 22. Zivilkammer werden in jedem sechsten Durchgang<br />

doppelt berücksichtigt.<br />

Vertretung: 8. Zivilkammer


(15) 17. Zivilkammer:<br />

- 21 -<br />

Vorsitzender: VRLG Rzymann<br />

stv. Vorsitzender: RLG Trauthig (3/4)<br />

- zugl. 11. ZK (1/4) -<br />

Beisitzer: RLG Dr. Haas (3/4)<br />

- zugl. 11. ZK (1/4) -<br />

Zuständigkeit:<br />

R’inLG Wiedmer (3/4)<br />

- zugl. 11. ZK (1/4) -<br />

a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn 86 - 100 und 103.<br />

b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus<br />

Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,<br />

gem. Rn 2 b).<br />

c) Alle Rechtssachen (erstinstanzliche und Berufungssachen) auf den Gebieten<br />

<strong>des</strong> Urheberrechts, <strong>des</strong> Verlagsrechts und <strong>des</strong> gewerblichen Rechtsschutzes,<br />

soweit nicht die 24. Zivilkammer zuständig ist.<br />

d) Rechtsstreitigkeiten (erstinstanzliche und Berufungen) aus Handelssachen im<br />

Sinne <strong>des</strong> § 95 Abs.1 Nr. 4 c) GVG und alle anderen Rechtsstreitigkeiten<br />

(erstinstanzliche und Berufungen), soweit es sich um Kennzeichenstreitsachen<br />

nach § 140 <strong>des</strong> Markengesetzes oder um Streitigkeiten <strong>des</strong> Geschmacksmusterrechts<br />

handelt.<br />

e) Verfahren (erstinstanzliche und Berufungssachen) betr. Anerkennung und<br />

Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen und sonstiger auch inländischer<br />

Vollstreckungstitel in Zivil- und Handelssachen, soweit nicht die<br />

Kammer für Handelssachen zuständig ist.<br />

f) Der Vorsitzende der 17. Zivilkammer in Verfahren betr. Anerkennung und<br />

Vollstreckung ausländischer gerichtlicher Entscheidungen und anderer<br />

Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen, soweit hierfür nach den Ausführungsgesetzen<br />

zu den entsprechenden Übereinkommen der Vorsitzende einer<br />

Zivilkammer zuständig ist.<br />

g) Alle Beschwerdeverfahren, soweit die Sache in die erstinstanzliche Zuständigkeit<br />

der 17. Zivilkammer nach c) - e) fallen würde.<br />

h) Rechtsstreitigkeiten gem. Rn 9a c) - e) und g), soweit diese bis zum<br />

31.12.2011 anhängig geworden sind.<br />

Vertretung: 15. Zivilkammer


(16) 18. Zivilkammer:<br />

- 22 -<br />

Vorsitzender: VRLG Dr. Erchinger<br />

stv. Vorsitzende: R’inLG Dr. Wittig<br />

Beisitzer: RAG Dr. Herzog<br />

Zuständigkeit:<br />

a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn 86 - 100 und 103.<br />

b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus<br />

Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,<br />

gem. Rn 2 b).<br />

c) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen, einschließlich<br />

der Haftung von Versicherungsmaklern aufgrund fehlerhafter Beratung<br />

im Zusammenhang mit einem Versicherungsvertragsverhältnis, im<br />

Turnus mit der 16. und 22. Zivilkammer, soweit nicht die 26. Zivilkammer zuständig<br />

ist. Die 16. und 22. Zivilkammer werden in jedem sechsten Durchgang<br />

doppelt berücksichtigt.<br />

Vertretung: 25. Zivilkammer


(17) 19. Zivilkammer:<br />

- 23 -<br />

Vorsitzende: VR’inLG Hagenlocher<br />

stv. Vorsitzender: RLG Dr. Schmid<br />

Beisitzer: N.N. (½)<br />

Ri Jooß<br />

Zuständigkeit:<br />

a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn 86 - 100 und 103.<br />

b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus<br />

Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,<br />

gem. Rn 2 b).<br />

c) Berufungen in Wohnungseigentumssachen gemäß § 72 Abs. 2 GVG im Turnus<br />

mit der 2. und 10. Zivilkammer.<br />

d) Beschwer<strong>des</strong>achen und Anträge, wie unter Rn 2 d) - f) niedergelegt, im Turnus<br />

mit der 2. und 10. Zivilkammer gem. Rn 106.<br />

Vertretung: 10. Zivilkammer


(18) 20. Zivilkammer:<br />

- 24 -<br />

Vorsitzende: VR’inLG Dr. Gröner<br />

stv. Vorsitzende: R‘inLG Schroth<br />

Beisitzer: R’inLG Schorm-Bernschütz (½)<br />

Ri Dr. Heukamp<br />

Zuständigkeit:<br />

a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn 86 - 100 und 103.<br />

b) Erstinstanzliche Streitigkeiten wegen Ansprüchen aus Heilbehandlungen im<br />

Turnus mit der 15. Zivilkammer.<br />

c) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus<br />

Ingenieurverträgen, soweit diese im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,<br />

gem. Rn 2 b).<br />

d) Erstinstanzliche Streitigkeiten gem. Rn 9a f), soweit diese bis zum<br />

31.12.2011 anhängig geworden sind.<br />

Vertretung: 21. Zivilkammer


(19) 21. Zivilkammer:<br />

- 25 -<br />

Vorsitzende: VR’inLG Praast-Dieterich<br />

stv. Vorsitzender: RLG Titze<br />

Beisitzerin: R‘in Buchfink<br />

Zuständigkeit:<br />

a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn 86 - 100 und 103.<br />

b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften sowie erstinstanzliche<br />

Kapitalanlageverfahren gem. Rn 7 c) - soweit nicht die 8. Zivilkammer<br />

gem. Rn 7 d) oder die 24. Zivilkammer gem. Rn 22 d) zuständig ist -<br />

im Turnus mit der 6., 8., 12., 14. und 25. Zivilkammer, wobei die 6., 14. und<br />

25. Zivilkammer nur bei jedem zweiten Durchgang berücksichtigt werden.<br />

c) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus<br />

Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,<br />

gem. Rn 2 b).<br />

Vertretung: 20. Zivilkammer


(20) 22. Zivilkammer:<br />

- 26 -<br />

Vorsitzender: VRLG Barthelmess (¾)<br />

- zugl. 1. EK, Rückerstattungs- und Restitutionskammer -<br />

1. stv. Vorsitzender: VRLG Patschke (0,25)<br />

- zugl. 1. EK, Rückerstattungs- und Restitutionskammer-,<br />

1. ZK (0,15) und FG-Referent (0,6) -<br />

2. stv. Vorsitzender: RLG Gerber<br />

- zugl. 1. EK, Rückerstattungs- und Restitutionskammer -<br />

Beisitzer: RLG Dr. Richter Reuschle<br />

- zugl. 1. EK, Rückerstattungs- und Restitutionskammer -<br />

Zuständigkeit:<br />

R‘inLG Grube (½)<br />

- zugl. 4. ZK (½) und 1. EK, Rückerstattungs- und<br />

Restitutionskammer -<br />

a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn 86 - 100 und 103.<br />

b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen, einschließlich<br />

der Haftung von Versicherungsmaklern aufgrund fehlerhafter Beratung<br />

im Zusammenhang mit einem Versicherungsvertragsverhältnis, im<br />

Turnus mit der 16. und 18. Zivilkammer, soweit nicht die 26. Zivilkammer zuständig<br />

ist. Die 16. und 22. Zivilkammer werden in jedem sechsten Durchgang<br />

doppelt berücksichtigt.<br />

c) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus<br />

Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,<br />

gem. Rn 2 b).<br />

Vertretung: 9. Zivilkammer


(21) 23. Zivilkammer:<br />

- 27 -<br />

Vorsitzender: VRLG Dr. Clauß (3/5)<br />

- zugl. Ausbildungsleiter (2/5) -<br />

stv. Vorsitzende: R‘inLG Dr. Benner (½)<br />

Beisitzerin: R’inLG Dr. Tauchmann (½)<br />

Zuständigkeit:<br />

a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn 86 - 100 und 103.<br />

b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus<br />

Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,<br />

gem. Rn 2 b).<br />

c) Von der Zuteilung nach a) und b) ausgenommen sind Anträge auf Erlass eines<br />

Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, soweit sie nicht den Streitgegenstand<br />

eines bereits bei der 23. Zivilkammer anhängigen Hauptsacheverfahrens<br />

betreffen.<br />

Vertretung: 7. Zivilkammer


(22) 24. Zivilkammer:<br />

- 28 -<br />

Vorsitzender: VRLG Schreiber<br />

stv. Vorsitzender: RLG Dr. Hub<br />

Beisitzer: i Hellfeld<br />

Zuständigkeit:<br />

a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn 86 - 100 und 103.<br />

b) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Amtsgerichtsbezirk Backnang<br />

(Zuteilung nach Rn 101).<br />

c) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus<br />

Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,<br />

gem. Rn 2 b).<br />

d) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und<br />

Informationstechnologie.<br />

Das sind bürgerliche Rechtsstreitigkeiten erster Instanz über Ansprüche<br />

- aus der Herstellung, Veräußerung, Wartung, Gebrauchsüberlassung<br />

oder Beschädigung von Computern sowie Computer- und IT-<br />

Software, soweit sie nicht nur Zutaten oder Nebensachen von Maschinen<br />

und Anlagen sind,<br />

- aus Unterrichtsverträgen betreffend die Benutzung von Computern<br />

(Hardware und Software),<br />

- im Zusammenhang mit dem Internet, sofern der Schwerpunkt <strong>des</strong><br />

Rechtsstreits Fragen <strong>des</strong> Zugangs oder <strong>des</strong> Betriebs <strong>des</strong> Internets<br />

betrifft,<br />

- auch sonst aus dem Gebiet der Telekommunikation (§ 3 Nr. 22<br />

TKG), sofern der Schwerpunkt auf Fragen der Technologie liegt<br />

oder im TKG oder TMG geregelte Rechtsfragen betrifft.<br />

Diese Zuständigkeit gilt auch, wenn die Streitigkeit im Zusammenhang mit<br />

einem Leasingvertrag steht.<br />

Sie gilt dagegen nicht, soweit es sich um Streitigkeiten<br />

- aus Versicherungsvertragsverhältnissen oder<br />

- über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften<br />

(einschließlich der Güterbeförderung auf See und in der Luft) handelt.<br />

e) Rechtsstreitigkeiten (erstinstanzliche und Berufungen), die urheberrechtliche<br />

Ansprüche in Bezug auf Computer- und IT-Software betreffen.<br />

f) Alle Beschwerdeverfahren, soweit die Sache in die erstinstanzliche Zuständigkeit<br />

der 24. Zivilkammer nach Rn e) fallen würde.<br />

Vertretung: 2. Zivilkammer


(23) 25. Zivilkammer:<br />

- 29 -<br />

Vorsitzende: VR‘inLG Rose (½)<br />

stv. Vorsitzende: R‘inLG Borrmann (½)<br />

- zugl. 6. ZK (½) -<br />

Beisitzer: Ri Ambrosio (½)<br />

- zugl. 6. ZK (½) -<br />

Zuständigkeit:<br />

d) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn 86 - 100 und 103.<br />

e) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften sowie erstinstanzliche<br />

Kapitalanlageverfahren gem. Rn 7 c) - soweit nicht die 8. Zivilkammer<br />

gem. Rn 7 d) oder die 24. Zivilkammer gem. Rn 22 d) zuständig ist -<br />

im Turnus mit der 6., 8., 12., 14. und 21. Zivilkammer, wobei die 6., 14. und<br />

25. Zivilkammer nur bei jedem zweiten Durchgang berücksichtigt werden.<br />

f) Alle Rechtssachen (erstinstanzliche und Berufungssachen), in denen die Versorgungsanstalt<br />

der Deutschen Bun<strong>des</strong>post (VAP) als Klägerin oder Beklagte<br />

beteiligt ist.<br />

g) Alle Beschwerdeverfahren, soweit die Sache in die erstinstanzliche Zuständigkeit<br />

der 25. Zivilkammer nach c) fallen würde.<br />

h) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus<br />

Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,<br />

gem. Rn 2 b).<br />

Vertretung: 18. Zivilkammer


(24) 26. Zivilkammer:<br />

- 30 -<br />

Vorsitzende: VR’inLG Gaa<br />

stv. Vorsitzender: RLG Dr. Järkel<br />

Beisitzer: RLG Wahle<br />

Zuständigkeit:<br />

a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn 86 - 100 und 103.<br />

b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus<br />

Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,<br />

gem. Rn 2 b).<br />

c) Erstinstanzliche Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und<br />

Lagergeschäften (einschließlich der Güterbeförderung auf See und in der<br />

Luft) sowie aus Versicherungsverträgen für solche Geschäfte und aus sonstigen<br />

Transportversicherungen.<br />

Vertretung: 27. Zivilkammer


(25) 27. Zivilkammer:<br />

- 31 -<br />

Vorsitzender: VRLG Seichter<br />

stv. Vorsitzende: R’inLG Columbus<br />

Beisitzerin: R‘in Dr. Bätge<br />

Zuständigkeit:<br />

a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn 86 - 100 und 103.<br />

b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus<br />

Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,<br />

gem. Rn 2 b).<br />

c) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus<br />

- der Berufstätigkeit der Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,<br />

Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer sowie<br />

- der Tätigkeit von Lohnsteuerhilfevereinen, soweit sie beratend in<br />

steuerrechtlichen Angelegenheiten tätig geworden sind.<br />

Zur Berufstätigkeit der vorgenannten Personen gehört nicht die Tätigkeit als<br />

Insolvenzverwalter.<br />

Vertretung: 26. Zivilkammer


- 32 -<br />

II. Kammern für Handelssachen<br />

(26) 31. Kammer für Handelssachen:<br />

Vorsitzender: VRLG Vatter<br />

Zuständigkeit:<br />

a) Handelssachen nach Maßgabe der §§ 95 ff. GVG im Turnus gem. Rn 107<br />

und 108.<br />

b) Die in § 13 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 7 a) der Verordnung <strong>des</strong> JuM über gerichtliche<br />

Zuständigkeiten (ZuVOJu) genannten Verfahren.<br />

c) Die in § 13 Abs. 2 Nr. 1, 3 - 7 und Nr. 9 - 11 der Verordnung <strong>des</strong> JuM<br />

über gerichtliche Zuständigkeiten (ZuVOJu) genannten Verfahren in gesellschaftsrechtlichen<br />

Streitigkeiten im Turnus mit der 32. Kammer für<br />

Handelssachen.<br />

d) Die in § 13 Abs. 2 Nr. 8 der Verordnung <strong>des</strong> JuM über gerichtliche Zuständigkeiten<br />

(ZuVOJu) genannten Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz<br />

im Turnus mit der 32. Kammer für Handelssachen. Alle nachfolgenden<br />

Anträge, die sich auf dieselbe Strukturmaßnahme beziehen<br />

und sich gegen denselben Antragsgegner richten, werden ohne<br />

Anrechung auf den Turnus nach Satz 1 der Kammer zugeteilt, welcher<br />

der erste Antrag in dieser Sache zugeteilt worden ist.<br />

e) T-Sachen und Entscheidungen gem. §§ 143, 147 FGG im Turnus mit<br />

der 32. Kammer für Handelssachen.<br />

f) Sonstige Rechtsstreitigkeiten über innere Verhältnisse (§ 95 Abs. 1 Nr. 4<br />

a) GVG) von Aktiengesellschaften, europäischen Aktiengesellschaften<br />

(SE) oder Kommanditgesellschaften auf Aktien sowie vergleichbaren Gesellschaften<br />

ausländischen Rechts im Turnus mit der 32. Kammer für<br />

Handelssachen.<br />

Vertretung: 32. Kammer für Handelssachen


- 33 -<br />

(27) 32. Kammer für Handelssachen:<br />

Vorsitzender: VRLG Dr. Schmidt<br />

Zuständigkeit:<br />

a) Handelssachen nach Maßgabe der §§ 95 ff. GVG im Turnus gem. Rn 107<br />

und 108.<br />

b) Die in § 13 Abs. 2 Nr. 1, 3 - 7 und Nr. 9 - 11 der Verordnung <strong>des</strong> JuM<br />

über gerichtliche Zuständigkeiten (ZuVOJu) genannten Verfahren in gesellschaftsrechtlichen<br />

Streitigkeiten im Turnus mit der 31. Kammer für<br />

Handelssachen.<br />

c) Die in § 13 Abs. 2 Nr. 8 der Verordnung <strong>des</strong> JuM über gerichtliche Zuständigkeiten<br />

(ZuVOJu) genannten Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz<br />

im Turnus mit der 31. Kammer für Handelssachen. Alle nachfolgenden<br />

Anträge, die sich auf dieselbe Strukturmaßnahme beziehen<br />

und sich gegen denselben Antragsgegner richten, werden ohne Anrechung<br />

auf den Turnus nach Satz 1 der Kammer zugeteilt, welcher der<br />

erste Antrag in dieser Sache zugeteilt worden ist.<br />

d) T-Sachen und Entscheidungen gem. §§ 143, 147 FGG im Turnus mit der<br />

31. Kammer für Handelssachen.<br />

e) Sonstige Rechtsstreitigkeiten über innere Verhältnisse (§ 95 Abs. 1 Nr. 4<br />

a) GVG) von Aktiengesellschaften, europäischen Aktiengesellschaften<br />

(SE) oder Kommanditgesellschaften auf Aktien sowie vergleichbaren Gesellschaften<br />

ausländischen Rechts im Turnus mit der 31. Kammer für<br />

Handelssachen.<br />

Vertretung: 31. Kammer für Handelssachen


- 34 -<br />

(28) 33. Kammer für Handelssachen:<br />

Vorsitzender: VRLG Dr. Fuchs<br />

Zuständigkeit:<br />

Handelssachen nach Maßgabe der §§ 95 ff. GVG im Turnus gem. Rn 107 und<br />

108.<br />

Vertretung: 40. Kammer für Handelssachen<br />

(29) 34. Kammer für Handelssachen:<br />

Vorsitzende: VR’inLG Dr. Pientka<br />

Zuständigkeit:<br />

Handelssachen nach Maßgabe der §§ 95 ff. GVG im Turnus gem. Rn 107 und<br />

108.<br />

Vertretung: 36. Kammer für Handelssachen


- 35 -<br />

(30) 35. Kammer für Handelssachen<br />

Vorsitzender: VRLG Wetzel<br />

Zuständigkeit:<br />

a) Handelssachen nach Maßgabe der §§ 95 ff. GVG im Turnus gem.<br />

Rn 107 und 108.<br />

b) Verfahren betr. Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer<br />

Entscheidungen und sonstiger Vollstreckungstitel sowie Anträge auf Aufhebung<br />

oder Änderung der Feststellung der Anerkennung oder der Zulassung<br />

der Zwangsvollstreckung in Zivil- oder Handelssachen, soweit<br />

der Vorsitzende oder die Kammer für Handelssachen zuständig ist.<br />

Vertretung: 37. Kammer für Handelssachen in allen Verfahren mit in der<br />

letzten Ziffer geraden Aktenzeichen<br />

(31) 36. Kammer für Handelssachen:<br />

43. Kammer für Handelssachen in allen Verfahren mit in der<br />

letzten Ziffer ungeraden Aktenzeichen<br />

Vorsitzender: VRLG Oechsner<br />

Zuständigkeit:<br />

Handelssachen nach Maßgabe der §§ 95 ff. GVG im Turnus gem. Rn 107 und<br />

108.<br />

Vertretung: 34. Kammer für Handelssachen


- 36 -<br />

(32) 37. Kammer für Handelssachen:<br />

Vorsitzende: VR’inLG Groner-Köhn (½)<br />

Zuständigkeit:<br />

Handelssachen nach Maßgabe der §§ 95 ff. GVG im Turnus gem. Rn 107 und<br />

108.<br />

Vertretung: 35. Kammer für Handelssachen<br />

(33) 38. Kammer für Handelssachen:<br />

Vorsitzender: VRLG Bross<br />

Zuständigkeit:<br />

Handelssachen nach Maßgabe der §§ 95 ff. GVG im Turnus gem. Rn 107 und<br />

108.<br />

Vertretung: 41. Kammer für Handelssachen<br />

(34) 39. Kammer für Handelssachen:<br />

Vorsitzender: VRLG Stefani (1/10)<br />

- zugl. 11. ZK (9/10) -<br />

Zuständigkeit:<br />

Handelssachen nach Maßgabe der §§ 95 ff. GVG im Turnus gem. Rn 107 und<br />

108.<br />

Vertretung: 36. Kammer für Handelssachen<br />

(35) 40. Kammer für Handelssachen:<br />

Vorsitzender: VRLG Hinderer<br />

Zuständigkeit:<br />

Handelssachen nach Maßgabe der §§ 95 ff. GVG im Turnus gem. Rn 107 und<br />

108.<br />

Vertretung: 33. Kammer für Handelssachen


- 37 -<br />

(36) 41. Kammer für Handelssachen:<br />

Vorsitzende: VR’inLG Dr. Strobel<br />

Zuständigkeit:<br />

a) Handelssachen nach Maßgabe der §§ 95 ff. GVG im Turnus gem. Rn 107<br />

und 108, mit Ausnahme von OH-Verfahren.<br />

b) Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten im Sinne <strong>des</strong> § 87 <strong>des</strong> Gesetzes gegen<br />

Wettbewerbsbeschränkungen und <strong>des</strong> § 102 <strong>des</strong> Energiewirtschaftsgesetzes.<br />

c) Kennzeichenstreitsachen nach § 140 <strong>des</strong> Markengesetzes.<br />

d) Rechtssachen auf dem Gebiet <strong>des</strong> Geschmacksmusterrechts.<br />

Vertretung: 38. Kammer für Handelssachen<br />

(37) 42. Kammer für Handelssachen:<br />

Vorsitzender: VRLG Grundke (3/10)<br />

- zugl. 1. Zivilkammer (1/10) -<br />

- zugl. FG-Referent (6/10) -<br />

Zuständigkeit:<br />

Handelssachen nach Maßgabe der §§ 95 ff. GVG im Turnus gem. Rn 107 und<br />

108.<br />

Vertretung: 41. Kammer für Handelssachen<br />

(38) 43. Kammer für Handelssachen:<br />

Vorsitzende: VR’inLG Heemann (½)<br />

Zuständigkeit:<br />

Handelssachen nach Maßgabe der §§ 95 ff. GVG im Turnus gem. Rn 107 und<br />

108.<br />

Vertretung: 35. Kammer für Handelssachen


1. Große Strafkammern<br />

(39) 1. Strafkammer:<br />

- 38 -<br />

III. Strafkammern<br />

Vorsitzende: VR’inLG Rieker-Müller<br />

stv. Vorsitzender: RLG H.-M. Müller<br />

Beisitzer: R’inLG Maser (0,2)<br />

- zugl. 4./104. SK (0,2) und HSK 1a (0,1)<br />

RLG Dr. Häberlein<br />

R‘in Hildebrand (0,5)<br />

- zugl. 18. SK (0,5) -<br />

Zuständigkeit:<br />

a) Schwurgerichtssachen gem. § 74 Abs. 2 GVG in einem gesonderten Tur-<br />

nus der 1. und 9. Strafkammer<br />

b) Beschwerden und sonstige Anträge außerhalb eines erstinstanzlichen<br />

Verfahrens in einem gesonderten Turnus der 1., 5., 7., 9., 16., 17. und<br />

18. Strafkammer.<br />

Vertretung: 9. Strafkammer<br />

(40) 2. Strafkammer:<br />

Vorsitzende: VR’inLG Rieberg<br />

- zugl. 102. SK -<br />

stv. Vorsitzende: R’inLG Pfeiffer (½)<br />

- zugl. 102. SK -<br />

Beisitzer: RLG Mangold<br />

- zugl. 102. SK -<br />

Zuständigkeit:<br />

R’inLG Fuchs (½)<br />

Jugend- und Jugendschutzsachen i. S. der §§ 41, 33b Abs. 1 1. Alternative JGG,<br />

§§ 26 Abs. 1, 74b, 74f Abs. 2 GVG, einschließlich Beschwer<strong>des</strong>achen, wenn ein<br />

Jugendgericht erstinstanzlich entschieden hat, sowie sonstige Anträge außerhalb<br />

eines erstinstanzlichen Verfahrens in Jugend- und Jugendschutzsachen


- 39 -<br />

- in einem gesonderten Turnus der 2., 3., 4. und 20. Strafkammer für erstin-<br />

stanzliche Jugend- und Jugendschutzsachen, wobei die 20. Strafkammer<br />

nur in jedem 2. Durchgang berücksichtigt wird und die 4. Strafkammer<br />

nach jedem 7. Durchgang einmal nicht berücksichtigt wird.<br />

- in einem gesonderten Turnus der 2., 3. und 4. Strafkammer jeweils für Be-<br />

rufungen gegen Urteile <strong>des</strong> Jugendschöffengerichts sowie Beschwerden<br />

und sonstige Anträge außerhalb eines erstinstanzlichen Verfahrens in Ju-<br />

gend- und Jugendschutzsachen, wobei die 4. Strafkammer nach jedem 7.<br />

Durchgang einmal nicht berücksichtigt wird.<br />

Vertretung: 3. Strafkammer


(41) 3. Strafkammer:<br />

- 40 -<br />

Vorsitzender: VRLG Holzhausen<br />

- zugl. 103. SK -<br />

stv. Vorsitzende: R‘inLG Hümbs (½)<br />

- zugl. 103. SK -<br />

Beisitzerin: R’inLG Göb<br />

- zugl. 21., 22., 23. und 103. SK -<br />

Zuständigkeit:<br />

R’in Schäffner (½)<br />

- zugl. Hilfsstrafkammer 3a (½)-<br />

Jugend- und Jugendschutzsachen gem. Rn 40 im Turnus.<br />

Vertretung: 4. Strafkammer<br />

(42) 4. Strafkammer:<br />

Vorsitzende: VR’inLG Eßlinger-Graf (¾)<br />

- zugl. 104. SK -<br />

stv. Vorsitzende: R’inLG Nebl-Pflügner<br />

- zugl. 104. SK -<br />

Beisitzerinnen: R’inLG (kr.A.) Uihlein<br />

R’inLG Maser (0,2)<br />

- zugl. 1. SK, Hilfsstrafkammer 1a (0,1) und 104. SK -<br />

Zuständigkeit:<br />

Jugend- und Jugendschutzsachen gem. Rn 40 im Turnus.<br />

Vertretung: 20. Strafkammer


(43) 5. Strafkammer:<br />

- 41 -<br />

Vorsitzende: VR’inLG Baisch<br />

- zugl. Hilfsstrafkammer 1a -<br />

stv. Vorsitzender: RLG Dr. Steinbach<br />

Beisitzer: N.N.<br />

Rin Schmidhuber (0,3)<br />

- zugl. 10. Strafkammer (0,7) -<br />

Zuständigkeit:<br />

a) Erstinstanzliche Strafsachen einschließlich Verfahren nach § 74f Abs. 2<br />

GVG in einem gesonderten Turnus der 5., 7. und 16. - 19. Strafkammer<br />

b) Beschwerden und Anträge gem. Rn 39 b) im Turnus.<br />

Vertretung: 17. Strafkammer<br />

(44) 6. Strafkammer:<br />

Vorsitzender: VRLG Necker<br />

- zugl. 56. SK -<br />

stv. Vorsitzender: RLG Dr. Wasel<br />

- zugl. 56. SK -<br />

Beisitzer: R’inLG Heß (½)<br />

- zugl. 56. SK und Hilfsstrafkammer 3a-<br />

Zuständigkeit:<br />

R‘inLG Ludwig (½)<br />

- zugl. 14./64. SK (½) -<br />

a) Erstinstanzliche Verfahren in Wirtschaftsstrafsachen gem. § 74c GVG in<br />

einem gesonderten Turnus der 6., 10., 11., 13., 14. und 20. Strafkammer,<br />

wobei die 20. Strafkammer nur in jedem 2. Durchgang berücksichtigt<br />

wird. Nach jeder 6. Zuteilung an die Kammer für Steuerberater- und<br />

Steuerbevollmächtigtensachen wird die 14. Strafkammer im Turnus einmal<br />

nicht berücksichtigt.<br />

b) Beschwerden und sonstige Anträge außerhalb eines erstinstanzlichen<br />

Verfahrens in Wirtschaftsstrafsachen gem. § 74c GVG in einem gesonderten<br />

Turnus der 6., 10., 11., 13. und 20. Strafkammer.<br />

Vertretung: 10. Strafkammer


(45) 7. Strafkammer:<br />

- 42 -<br />

Vorsitzender: VRLG Polachowski<br />

stv. Vorsitzender: RLG A. Müller<br />

- Leiter der Führungsaufsichtsstelle -<br />

Beisitzer: R’in Dr. Wuttke<br />

Zuständigkeit:<br />

a) Erstinstanzliche Strafsachen gem. Rn 43 a) im Turnus.<br />

b) Staatsschutzsachen i.S.d. § 74a GVG, soweit diese bis zum 31.12.2010<br />

bei der 7. Strafkammer anhängig geworden sind oder soweit eine Ent-<br />

scheidung der 18. Strafkammer aufgehoben wurde.<br />

c) Jugend- und Jugendschutzsachen gem. Rn 40.<br />

d) Beschwerden und Anträge gem. Rn 39 b) im Turnus.<br />

Vertretung: 4. Strafkammer (nur Jugend- und Jugendschutzsachen)<br />

(46) 9. Strafkammer:<br />

18. Strafkammer im Übrigen<br />

Vorsitzender: VRLG Hahn<br />

stv. Vorsitzender: RLG Klotz<br />

Beisitzer: RLG Rummel<br />

R’inLG Bartels (½)<br />

R’inLG (kr. A.) Hey’l (½)<br />

Zuständigkeit:<br />

a) Schwurgerichtssachen gem. Rn 39 a) im Turnus.<br />

b) Beschwerden und Anträge gem. Rn 39 b) im Turnus.<br />

Vertretung: 1. Strafkammer


(47) 10. Strafkammer:<br />

- 43 -<br />

Vorsitzender: VRLG Dr. Belling<br />

- zugl. 60. SK -<br />

stv. Vorsitzender: RLG Dr. Bollacher (½)<br />

- zugl. 60. SK, Präsidialrichter Straf (0,25),<br />

Erster Mediensprecher Allgemeines und Straf (0,25) -<br />

Beisitzerinnen: R’inLG Forster<br />

- zugl. 60. SK -<br />

R’in Schmidhuber (0,7)<br />

- zugl. 5. Strafkammer (0,3) -<br />

Zuständigkeit:<br />

a) Erstinstanzliche Verfahren in Wirtschaftsstrafsachen gem. Rn 44 a) im<br />

Turnus.<br />

b) Beschwerden und Anträge gem. Rn 44 b) im Turnus.<br />

Vertretung: 6. Strafkammer<br />

(48) 11. Strafkammer<br />

Vorsitzender: VRLG Dr. Martis<br />

- zugl. 61. SK -<br />

stv. Vorsitzende: R’inLG Dreher<br />

- zugl. 61. SK -<br />

Beisitzer: RLG Wessels (0,5)<br />

- zugl. Zweiter Mediensprecher Allgemeines und Straf (0,25),<br />

Ergänzungsrichter 3a (0,25) -<br />

Ri Dr. Elskamp<br />

- zugl. 21., 22. und 23. SK -<br />

Zuständigkeit:<br />

a) Erstinstanzliche Verfahren in Wirtschaftsstrafsachen gemäß Rn 44 a) im<br />

Turnus<br />

b) Beschwerden und Anträge gemäß Rn 44 b) im Turnus<br />

Vertretung: 20. Strafkammer


49) 13. Strafkammer:<br />

- 44 -<br />

Vorsitzender: VRLG Faiß<br />

- zugl. 63. SK -<br />

stv. Vorsitzende: R’inLG Buck<br />

- zugl. 63. SK -<br />

Beisitzerinnen: R’in Köppen<br />

R’inLG Dr. Geist (½)<br />

- zugl. 63. SK -<br />

Zuständigkeit:<br />

a) Erstinstanzliche Verfahren in Wirtschaftsstrafsachen gem. Rn 44 a) im<br />

Turnus.<br />

b) Beschwerden und Anträge gem. Rn 44 b) im Turnus.<br />

Vertretung: 14. Strafkammer<br />

(50) 14. Strafkammer:<br />

Vorsitzender: VRLG Dr. Schnelle<br />

- zugl. 64. SK -<br />

stv. Vorsitzende: R’inLG Ludwig (½)<br />

- zugl. 6. und 64. SK -<br />

Beisitzer: R’inLG Sannwald (½)<br />

Ri Dr. Siever<br />

Zuständigkeit:<br />

a) Erstinstanzliche Verfahren in Wirtschaftsstrafsachen gem. Rn 44 a) im<br />

Turnus.<br />

b) Beschwerden gegen Entscheidungen in Kosten- und Gebührensachen.<br />

c) Entscheidungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 JVEG.<br />

Vertretung: 13. Strafkammer


(51) 16. Strafkammer:<br />

- 45 -<br />

Vorsitzender: VRLG Friedrich<br />

stv. Vorsitzende: R’inLG von Schmettow<br />

Beisitzerin: R’in Fährmann-Li<br />

Zuständigkeit:<br />

a) Erstinstanzliche Strafsachen gem. Rn 43 a) im Turnus.<br />

b) Beschwerden und Anträge gem. Rn 39 b) im Turnus.<br />

c) Entscheidungen gem. § 77 Abs. 3 GVG.<br />

d) Entscheidungen der Strafkammer als oberstes Gericht über die Bestimmung<br />

<strong>des</strong> zuständigen Gerichts (§§ 4, 14, 15, 19 StPO).<br />

e) Verfahren nach den Württ.Bad. Gesetzen zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen<br />

Unrechts in der Strafrechtspflege vom 31.05.1946<br />

(Reg.Bl. S. 205) und vom 31.07.1947 (Reg.Bl. S. 68).<br />

f) Die in § 74 Abs. 2 GVG bezeichneten Sachen nach einer weiteren Entscheidung<br />

gem. § 354 Abs. 2 StPO, wenn auch die nach Rn 113 i) zuständige<br />

Schwurgerichtskammer bereits entschieden hat (Auffangschwurgericht).<br />

Vertretung: 19. Strafkammer<br />

(52) 17. Strafkammer:<br />

Vorsitzende: VR’inLG Neher-Klein<br />

stv. Vorsitzender: RLG Stengel<br />

Beisitzer: Ri Posselt<br />

Zuständigkeit:<br />

a) Erstinstanzliche Strafsachen gem. Rn 43 a) im Turnus.<br />

b) Beschwerden und Anträge gem. Rn 39 b) im Turnus<br />

Vertretung: 5. Strafkammer


(53) 18. Strafkammer:<br />

- 46 -<br />

Vorsitzender: VRLG Skujat<br />

stv. Vorsitzende: R’inLG Müller-Nies (½)<br />

Beisitzer: RLG Böckenhoff<br />

Zuständigkeit:<br />

R’in Hildebrand (½)<br />

- zugl. 1. SK (½) -<br />

a) Staatsschutzsachen i.S. <strong>des</strong> § 74a GVG sowie solche nach einer Verweisung<br />

gem. §§ 354 Abs. 2, 210 Abs. 3 StPO, soweit eine Entscheidung<br />

der 7. Strafkammer aufgehoben wurde.<br />

b) Erstinstanzliche Strafsachen gem. Rn 43 a) im Turnus.<br />

c) Beschwerden und Anträge gem. Rn 39 b) im Turnus.<br />

d) Beschwerden und sonstige Anträge in Staatsschutzsachen<br />

gem. § 74a Abs. 1 - 3 GVG.<br />

Vertretung: 7. Strafkammer<br />

(54) 19. Strafkammer:<br />

Vorsitzender: VRLG Geiger<br />

stv. Vorsitzender: RLG Diekmann<br />

Beisitzerin: R’in Heim<br />

Zuständigkeit:<br />

a) Erstinstanzliche Strafsachen gem. Rn 43 a) im Turnus.<br />

b) Erstinstanzliche Wiederaufnahmesachen, soweit eine besondere Zustän-<br />

digkeit nach Rn 113 k) nicht besteht.<br />

c) Beschwerden in Bußgeldsachen.<br />

Vertretung: 16. Strafkammer


(55) 20. Strafkammer:<br />

- 47 -<br />

Vorsitzender: VRLG Wenzler<br />

- zugl. 70. SK -<br />

stv. Vorsitzender: RLG Dr. Stuckert<br />

- zugl. 70. SK -<br />

Beisitzerinnen: R’inLG Ellinger (½)<br />

R’in Dr. Gebert<br />

Zuständigkeit:<br />

a) Erstinstanzliche Verfahren in Wirtschaftsstrafsachen gem. Rn 44 a)<br />

im Turnus.<br />

b) Erstinstanzliche Jugend- und Jugendschutzsachen gem. Rn 40 im Turnus.<br />

c) Beschwerden und Anträge gem. Rn 44 b) im Turnus.<br />

Vertretung: 2. Strafkammer (nur Verfahren nach b)<br />

11. Strafkammer im Übrigen


2. Strafvollstreckungskammern<br />

(56) 21. Strafkammer:<br />

- 48 -<br />

Vorsitzender: VRLG Schwarz (½)<br />

- zugl. 40. (½) SK -<br />

stv. Vorsitzender: R’inLG Göb<br />

- zugl. 3., 22., 23. und 103. SK -<br />

Beisitzer: Ri Dr. Elskamp<br />

- zugl. 11., 22. und 23. SK -<br />

Zuständigkeit:<br />

Strafvollstreckungskammer im Sinne von §§ 78a Abs. 1, 78b Abs. 1 Nr. 1 und 2<br />

GVG<br />

a) für Entscheidungen nach den §§ 462a, 463 StPO, Buchstaben A - M, so-<br />

weit nicht die 22. SK nach Rn 57 a) zuständig ist,<br />

b) für alle sonstigen Entscheidungen, soweit nicht die 22. oder 23. SK<br />

zuständig sind.<br />

Vertretung: 23. Strafkammer nach Maßgabe der Rn 125 Abs. 2 (5. Gruppe)


(57) 22. Strafkammer:<br />

- 49 -<br />

Vorsitzender: VRLG Schaupp (½)<br />

- zugl. 39. SK (½)-<br />

stv. Vorsitzender: R’inLG Göb<br />

- zugl. 3., 21., 23. und 103. SK -<br />

Beisitzer: Ri Dr. Elskamp<br />

- zugl. 11., 21. und 23. SK -<br />

Zuständigkeit:<br />

a) Strafvollstreckungskammer im Sinne von §§ 78a Abs. 1, 78b Abs. 1 Nr. 1<br />

und 2 GVG,<br />

soweit der Verurteilte im Vollzugskrankenhaus oder in der Sozialtherapeu-<br />

tischen Anstalt Baden-Württemberg aufgenommen oder die Zuständig-<br />

keit <strong>des</strong> <strong>Landgerichts</strong> <strong>Stuttgart</strong> aufgrund früher dort vollstreckter Strafhaft<br />

begründet ist, ausgenommen Entscheidungen nach § 50 Abs. 5, §§ 109,<br />

138 Abs. 2, Abs. 3 Strafvollzugsgesetz.<br />

b) Strafkammer gem. § 74a Abs. 4 GVG für die Anordnung von Maßnahmen<br />

nach § 100c StPO, ebenso für die Anordnung von Maßnahmen nach § 23<br />

LPolG. Für alle Eilentscheidungen nach § 100d Abs. 1 Satz 2 StPO außer-<br />

halb der Dienstzeiten ist der Vorsitzende bzw. sein nach § 21f Abs. 2 GVG<br />

berufener Vertreter zuständig.<br />

Vertretung: 21. Strafkammer nach Maßgabe der Rn 125 Abs. 2 (5. Gruppe)


(58) 23. Strafkammer<br />

- 50 -<br />

Vorsitzende: VR’inLG Keck (½)<br />

- zugl. HSK 3a (½) -<br />

stv. Vorsitzender: R’inLG Göb<br />

- zugl. 3., 21., 22. und 103. SK -<br />

Beisitzer: Ri Dr. Elskamp<br />

- zugl. 11., 21. und 22. SK -<br />

Zuständigkeit:<br />

Strafvollstreckungskammer im Sinne von §§ 78a Abs. 1, 78b Abs. 1 Nr. 1 und 2<br />

GVG<br />

a) für Entscheidungen nach den § 50 Abs. 5, §§ 109, 138 Abs. 2, Abs. 3<br />

Strafvollzugsgesetz,<br />

b) für Entscheidungen nach den §§ 462a, 463 StPO, Buchstaben N - Z, soweit<br />

nicht die 22. SK nach Rn 57 a) zuständig ist.<br />

Vertretung: 22. Strafkammer nach Maßgabe der Rn 125 Abs. 2 (5. Gruppe)


3. Kleine Strafkammern<br />

(59) 31. Strafkammer:<br />

- 51 -<br />

Vorsitzende: VR’inLG Weinland<br />

Zuständigkeit:<br />

a) Berufungen, wenn Straftaten nach §§ 324 bis 330d StGB oder Verstöße<br />

gegen strafrechtliche Nebengesetze Gegenstand <strong>des</strong> Urteils sind, sowie<br />

in Privatklagesachen; ausgenommen sind Straftaten nach dem BtMG,<br />

Verkehrsstrafsachen, insbesondere Verstöße gegen § 21 StVG und Verstöße<br />

gegen § 6 PflVG,<br />

- jeweils im Turnus mit der 38. Strafkammer.<br />

b) Berufungen gegen Urteile <strong>des</strong> Amtsgerichts Schorndorf.<br />

c) Berufungen jeweils in einem gesonderten Turnus, soweit keine besondere<br />

Zuständigkeit besteht, der 31., 33. - 36., 38., 39., 41. und 42. Strafkammer<br />

- gegen Urteile <strong>des</strong> Schöffengerichts,<br />

- gegen Urteile <strong>des</strong> Strafrichters,<br />

wobei die 33. und 39. Strafkammern nur bei jedem 2. Durchgang berücksichtigt<br />

werden.<br />

Vertretung: 38. Strafkammer<br />

(60) 33. Strafkammer:<br />

Vorsitzender: N.N.<br />

1. stellv. Vorsitzender: ROLG Tormählen (½)<br />

Zuständigkeit:<br />

a) Berufungen gegen Urteile <strong>des</strong> Amtsgerichts Leonberg.<br />

b) Berufungen im Turnus gem. Rn 59 c).<br />

Vertretung: 42. Strafkammer


(61) 34. Strafkammer:<br />

- 52 -<br />

Vorsitzender: VRLG Dr. Maurer<br />

Zuständigkeit:<br />

a) Berufungen gegen Urteile <strong>des</strong> Amtsgerichts Waiblingen.<br />

b) Berufungen im Turnus gem. Rn 59 c).<br />

Vertretung: 35. Strafkammer


(62) 35. Strafkammer:<br />

- 53 -<br />

Vorsitzende: VR’inLG Lamberti<br />

Zuständigkeit:<br />

a) Berufungen gegen Urteile der Amtsgerichte Nürtingen und Kirchheim.<br />

b) Berufungen im Turnus gem. Rn 59 c).<br />

Vertretung: 34. Strafkammer<br />

(63) 36. Strafkammer:<br />

Vorsitzender: VRLG Kindermann<br />

Zuständigkeit:<br />

a) Berufungen gegen Urteile <strong>des</strong> Amtsgerichts Ludwigsburg, Buchstaben A -<br />

K.<br />

b) Berufungen im Turnus gem. Rn 59 c).<br />

Vertretung: 41. Strafkammer<br />

(64) 38. Strafkammer<br />

Vorsitzender: VRLG Wagner<br />

Zuständigkeit:<br />

a) Berufungen, wenn Straftaten nach §§ 324 bis 330d StGB oder Verstöße<br />

gegen strafrechtliche Nebengesetze Gegenstand <strong>des</strong> Urteils sind, sowie<br />

in Privatklagesachen; ausgenommen sind Straftaten nach dem BtMG,<br />

Verkehrsstrafsachen, insbesondere Verstöße gegen § 21 StVG und Ver-<br />

stöße gegen § 6 PflVG,<br />

- jeweils im Turnus mit der 31. Strafkammer.<br />

b) Berufungen gegen Urteile <strong>des</strong> Amtsgerichts Backnang.<br />

c) Berufungen im Turnus gem. Rn 59 c).<br />

Vertretung: 31. Strafkammer


(65) 39. Strafkammer<br />

Zuständigkeit:<br />

- 54 -<br />

VRLG Schaupp (½)<br />

- zugl. 22. SK (½)-<br />

a) Berufungen gegen Urteile <strong>des</strong> Amtsgerichts Böblingen, Buchstaben<br />

A - K.<br />

b) Berufungen im Turnus gem. Rn 59 c).<br />

Vertretung: 40. Strafkammer<br />

(66) 40. Strafkammer:<br />

Vorsitzender: VRLG Schwarz (½)<br />

- zugl. 21. SK (½) -<br />

Zuständigkeit:<br />

Berufungen gegen Urteile <strong>des</strong> Amtsgerichts Böblingen, Buchstaben L - Z.<br />

Vertretung: 39. Strafkammer<br />

(67) 41. Strafkammer:<br />

Vorsitzender: VRLG Gless<br />

Zuständigkeit:<br />

a) Berufungen gegen Urteile <strong>des</strong> Amtsgerichts Ludwigsburg, Buchstaben L -<br />

Z.<br />

b) Berufungen im Turnus gem. Rn 59 c).<br />

Vertretung: 36. Strafkammer


(68) 42. Strafkammer:<br />

- 55 -<br />

Vorsitzender: VRLG Helwerth<br />

Zuständigkeit:<br />

a) Berufungen gegen Urteile <strong>des</strong> Amtsgerichts Esslingen.<br />

b) Berufungen im Turnus gem. Rn 59 c).<br />

Vertretung: 33. Strafkammer


(69) 102. Strafkammer:<br />

- 56 -<br />

Vorsitzende: VR’inLG Rieberg<br />

- zugl. 2. SK -<br />

1. stv. Vors.: R’inLG Pfeiffer (½)<br />

- zugl. 2. SK -<br />

2. stv. Vors.: RLG Mangold<br />

- zugl. 2. SK -<br />

Zuständigkeit:<br />

Berufungen gegen Urteile <strong>des</strong> Jugendrichters in einem gesonderten Turnus der<br />

102., 103. und 104. Strafkammer, wobei die 104. Strafkammer nach jeder 7. Zu-<br />

teilung einmal nicht berücksichtigt wird.<br />

Vertretung: 103. Strafkammer<br />

(70) 103. Strafkammer:<br />

Vorsitzender: VRLG Holzhausen<br />

- zugl. 3. SK -<br />

1. stv. Vorsitzende: R’inLG Hümbs (½)<br />

- zugl. 3. SK -<br />

2. stv. Vorsitzende: R’inLG Göb<br />

- zugl. 21., 22., 23. und 103. SK -<br />

Zuständigkeit:<br />

Berufungen gegen Urteile <strong>des</strong> Jugendrichters im Turnus gem. Rn 69.<br />

Vertretung: 104. Strafkammer


(71) 104. Strafkammer:<br />

- 57 -<br />

Vorsitzende: VR’inLG Eßlinger-Graf<br />

- zugl. 4. SK -<br />

1. stv. Vors.: R’inLG Nebl-Pflügner<br />

- zugl. 4. SK -<br />

2. stv. Vors.: R’inLG Maser<br />

- zugl. 1. (0,2) und 4. SK (0,2) und Hilfsstrafkammer 1a (0,1) -<br />

Zuständigkeit:<br />

Berufungen gegen Urteile <strong>des</strong> Jugendrichters im Turnus gem. Rn 69.<br />

Vertretung: 102. Strafkammer


(72) 56. Strafkammer<br />

- 58 -<br />

Vorsitzender: VRLG Necker<br />

- zugl. 6. SK -<br />

1. stv. Vors.: R’inLG Heß<br />

- zugl. 6. SK (½) und HSK 3a (½) -<br />

3. stv. Vors.: RLG Dr. Wasel<br />

- zugl. 6. SK -<br />

Zuständigkeit:<br />

Berufungen gegen Urteile der Schöffengerichte und der Strafrichter in Wirtschaftsstrafsachen<br />

gem. § 74c GVG in einem gesonderten Turnus der 56., 60.,<br />

61., 63., 64. und 70. Strafkammer.<br />

Vertretung: 60. Strafkammer<br />

(73) 60. Strafkammer<br />

Vorsitzender: VRLG Dr. Belling<br />

- zugl. 10. SK -<br />

1. stv. Vors.: R‘inLG Forster<br />

- zugl. 10. SK -<br />

2. stv. Vors.: RLG Dr. Bollacher<br />

- zugl. 10. SK (½), Präsidialrichter Straf (0,25),<br />

Erster Mediensprecher Allgemeines und Straf (0,25) -<br />

Zuständigkeit:<br />

Berufungen gegen Urteile in Wirtschaftsstrafsachen gem. Rn 72 im Turnus.<br />

Vertretung: 56. Strafkammer


(74) 61. Strafkammer<br />

- 59 -<br />

Vorsitzender: VRLG Dr. Martis<br />

- zugl. 11. SK -<br />

stv. Vors.: R‘inLG Dreher<br />

- zugl. 11. SK -<br />

Zuständigkeit:<br />

Berufungen gegen Urteile in Wirtschaftsstrafsachen gemäß Rn 72 im Turnus.<br />

Vertretung: 70. Strafkammer<br />

(75) 63. Strafkammer<br />

Vorsitzender: VRLG Faiß<br />

- zugl. 13. SK -<br />

1. stv. Vors.: R’inLG Buck<br />

- zugl. 13. SK -<br />

2. stv. Vors.: R‘inLG Dr. Geist (½)<br />

- zugl. 13. SK -<br />

Zuständigkeit:<br />

a) Berufungen gegen Urteile in Wirtschaftsstrafsachen gem. Rn 72 im Turnus.<br />

b) Berufungen gegen Urteile <strong>des</strong> erweiterten Schöffengerichts (auch in Wirtschaftsstrafsachen).<br />

Vertretung: 64. Strafkammer


(76) 64. Strafkammer<br />

- 60 -<br />

Vorsitzender: VRLG Dr. Schnelle<br />

- zugl. 14. und 21. SK -<br />

stv. Vors.: R‘inLG Ludwig<br />

- zugl. 6. SK (½) und 14. SK -<br />

Zuständigkeit:<br />

Berufungen gegen Urteile in Wirtschaftsstrafsachen gem. Rn 72 im Turnus.<br />

Vertretung: 63. Strafkammer<br />

(77) 70. Strafkammer<br />

Vorsitzender: VRLG Wenzler<br />

- zugl. 20. SK -<br />

stv. Vors.: RLG Dr. Stuckert<br />

- zugl. 20. SK -<br />

Zuständigkeit:<br />

Berufungen gegen Urteile in Wirtschaftsstrafsachen gem. Rn 72 im Turnus.<br />

Vertretung: 61. Strafkammer


IV. Sonstige Kammern<br />

- 61 -<br />

1. Wiedergutmachungskammer<br />

(78) Rückerstattungs-, Restitutions- und Entschädigungskammer:<br />

Besetzung: wie 22. Zivilkammer (Rn 20)<br />

Zuständigkeit:<br />

Die Rückerstattungskammer ist zuständig für Ansprüche nach dem Gesetz Nr.<br />

59 der Mil. Reg. Deutschland (ehemalige amerikanische Zone) sowie für Ansprüche<br />

nach dem Bun<strong>des</strong>rückerstattungsgesetz vom 19.07.1957 - BRüG (BGBl. I S.<br />

734) i.V.m. dem Mil. Reg.Ges.Nr. 59.<br />

Die durch Erlass <strong>des</strong> Justizministeriums vom 12.12.1957 (220 Landgericht <strong>Stuttgart</strong><br />

- 89) gebildete Restitutionskammer ist zuständig für Ansprüche nach dem<br />

Bun<strong>des</strong>rückerstattungsgesetz vom 19.07.1957 - BRüG (BGBl. I S. 734) i.V.m.<br />

der VO Nr. 120 der französischen Militärregierung (ehemalige französische Zone).<br />

Die Entschädigungskammer ist zuständig für<br />

a) alle Ansprüche aus dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung<br />

nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige <strong>des</strong> öffentlichen Dienstes<br />

in der Fassung vom 15.12.1965 (BGBl. I. S. 2073) und aus dem Gesetz<br />

zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für<br />

die im Ausland lebenden Angehörigen <strong>des</strong> öffentlichen Dienstes in der<br />

Fassung vom 15.12.1965 (BGBl. I. S. 2092),<br />

b) die Ansprüche aus dem Bun<strong>des</strong>gesetz zur Entschädigung für Opfer der<br />

nationalsozialistischen Verfolgung - Bun<strong>des</strong>entschädigungsgesetz (BEG)<br />

- in der Fassung <strong>des</strong> zweiten Gesetzes zur Änderung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>entschädigungsgesetzes<br />

- BEG-Schlussgesetz vom 14.09.1965 - (BGBl. I<br />

S. 1316 ff.),<br />

c) sämtliche Fälle <strong>des</strong> Härteausgleichs (§ 171 BEG).<br />

Vertretung: wie 22. Zivilkammer (Rn 20)


- 62 -<br />

2. 50. Kammer für Baulandsachen:<br />

(79) Besetzung: Vorsitzender, stellvertretende Vorsitzende und an erster Stelle ge-<br />

nannter Beisitzer der 15. Zivilkammer sowie die durch das Justizministerium be-<br />

stellten Verwaltungsrichter (R’inVerwG Wisslicen, RVerwG Mezger).<br />

Zuständigkeit:<br />

Baulandsachen nach dem Baugesetzbuch sowie Entscheidungen über Anträge<br />

auf gerichtliche Entscheidung nach § 41 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>enteignungsgesetzes.<br />

Vertretung: Rn 127<br />

3. Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen:<br />

(80) Besetzung: Der Vorsitzende der 14. Strafkammer als Vorsitzender, R‘inLG Lud-<br />

wig als stellvertretende Vorsitzende und die jeweiligen Mitglieder der 14. Straf-<br />

kammer sowie die durch das Justizministerium berufenen ehrenamtlichen Beisit-<br />

zer in der durch Verfügung <strong>des</strong> Präsidenten <strong>des</strong> <strong>Landgerichts</strong> bestimmten Rei-<br />

henfolge.<br />

Zuständigkeit:<br />

Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen nach § 95 <strong>des</strong> Steuerberatungsgesetzes.<br />

Vertretung: Rn 128


- 63 -<br />

B. Vorrangregelung<br />

(81) Gehört ein Richter zugleich mehreren Kammern an, hat die Kammer mit der niedri-<br />

geren Ordnungszahl Vorrang, soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist.


- 64 -<br />

C. Allgemeine Bestimmungen für die Geschäftsverteilung<br />

I. Gemeinsam für alle Kammern<br />

(82) Sämtliche Klagen, Anklagen, Berufungen, Wiederaufnahmeanträge und sonstige<br />

Anträge, die außerhalb eines bereits bei dem Landgericht anhängigen Verfah-<br />

rens eingereicht werden, dürfen nur von der Posteingangsstelle <strong>des</strong> <strong>Landgerichts</strong><br />

angenommen werden. Anderen Stellen ist die Annahme solcher Sachen unter-<br />

sagt; geht gleichwohl eine Sache bei einer anderen Stelle ein, hat diese die Sa-<br />

che unverzüglich an die Posteingangsstelle weiterzuleiten.<br />

(83) Die Posteingangsstelle vermerkt bei den neu eingehenden Sachen Tag und<br />

Uhrzeit <strong>des</strong> Eingangs. Die Posteingangsstelle leitet die Anträge an den von dem<br />

Präsidenten <strong>des</strong> <strong>Landgerichts</strong> bestimmten Beamten weiter, der die Sachen den<br />

Kammern zuteilt und die Zuteilung in einer Zuteilungsliste vermerkt.<br />

(84) Der Turnus <strong>des</strong> Vorjahres wird jeweils fortgesetzt.<br />

(85) Dem die Zuteilungsliste führenden Beamten ist es untersagt, über den Stand der<br />

Zuteilung Auskunft zu erteilen.<br />

II. Gemeinsam für Zivilkammern und Kammern für Handelssachen<br />

Allgemeines<br />

(86) Die morgens entnommenen Neueingänge <strong>des</strong> Vortages aus dem Nachtbriefschal-<br />

ter und aus dem Behördenfach <strong>des</strong> <strong>Landgerichts</strong> für Rechtsanwälte werden außer<br />

mit dem Eingangsstempel <strong>des</strong> Vortages (zur Fristwahrung) für die Zuteilung auch<br />

mit dem Eingangsstempel und der Uhrzeit <strong>des</strong> tatsächlichen Eintreffens bei der<br />

Posteingangsstelle <strong>des</strong> <strong>Landgerichts</strong> versehen. Die weiteren Einzelheiten der Zu-<br />

teilung sind durch die Verfügungen <strong>des</strong> Präsidenten vom 7. Dezember 1987 (145 -<br />

VII/6) sowie vom 22. Dezember 2008 (151-231) geregelt.


- 65 -<br />

Allgemeine Regelung der Zuständigkeit nach dem Turnus<br />

(87) Die nicht im Wege der "Besonderen Zuständigkeiten" zuzuteilenden Sachen wer-<br />

den im Turnus verteilt. Jede aufgrund besonderer Zuständigkeit zugeteilte Sache<br />

wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, einfach auf den Turnus angerechnet. Der<br />

Turnus wird für jede Verfahrensart getrennt geführt.<br />

Turnuszuteilung im Einzelnen<br />

(88) Es wird bei den Zivilkammern und bei den Kammern für Handelssachen jeweils<br />

ein gesonderter Turnus geführt für O-, OH-, S-, SH- und T-Sachen. Bei den Zivil-<br />

kammern wird zusätzlich ein gesonderter Turnus für Anträge auf Erlass eines Ar-<br />

restes bzw. einer einstweiligen Verfügung geführt. Zuteilungen nach diesem Tur-<br />

nus sind der jeweiligen Kammer gleichzeitig im Turnus für O-Sachen anzurech-<br />

nen.<br />

(89) Für die Reihenfolge der Turnuszuteilung ist der zeitliche Eingang der einzelnen<br />

Sachen bei der Posteingangsstelle maßgebend. Bei gleichzeitigem Eingang be-<br />

stimmt sich die Reihenfolge nach der alphabetischen Einordnung der Nachna-<br />

men der jeweils an erster Stelle stehenden Beklagten (Antragsgegner). Bei glei-<br />

chen Nachnamen von Beklagten sind deren Vornamen und bei gleichen Vorna-<br />

men der Nachname bzw. Vorname <strong>des</strong> etwa weiteren an nächster Stelle ge-<br />

nannten Beklagten maßgebend. Sind keine weiteren Beklagten vorhanden, wird<br />

der Nachname bzw. Vorname <strong>des</strong> Klägers (Antragstellers) herangezogen.<br />

Die Turnuszuteilung erfolgt nach den Ordnungszahlen der Kammern, beginnend<br />

mit der niedrigsten Ordnungszahl.<br />

Zuteilungen von Anträgen auf Erlass eines Arrestes bzw. einer einstweiligen Ver-<br />

fügung sind bei gleichzeitigem Eingang vor den übrigen Zuteilungen vorzu-<br />

nehmen und der jeweiligen Zivilkammer gleichzeitig auf den Turnus in O-Sachen<br />

anzurechnen. Die sonstigen Zuteilungen aufgrund besonderer Zuständigkeiten<br />

sind bei gleichzeitigem Eingang vor Turnuszuteilungen vorzunehmen. Jede auf-<br />

grund einer besonderen Zuständigkeit zugeteilte Sache wird einfach auf den<br />

Turnus (in O-Sachen) angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.


- 66 -<br />

(90) Die Abtrennung einer Sache wird nicht auf den Turnus angerechnet. Wird eine<br />

Sache an eine andere Kammer <strong>des</strong> <strong>Landgerichts</strong> abgegeben, gilt Rn 99. Die Ab-<br />

gabe erfolgt über den die Zuteilungsliste führenden Beamten.<br />

Besonderheiten der Zuteilung<br />

(91) a) Ist eine Sache irrtümlich einer sachlich oder örtlich (bei Regionalzuständigkeit)<br />

nicht zuständigen Kammer zugeteilt worden, so ist sie abzugeben. Stellt sich die<br />

irrtümliche Zuteilung erst nach Beginn der Verhandlung zur Hauptsache heraus,<br />

so ist die Abgabe nicht mehr zulässig. Die Abgabe ist auch nicht mehr zulässig,<br />

wenn ohne mündliche Verhandlung ein Beschluss (ausgenommen Terminsauf-<br />

hebung, Terminsverlegung, Vertagung, Aussetzung u.ä.) oder ein Urteil ergan-<br />

gen ist. Ist eine Sache einer sachlich zuständigen Kammer irrtümlich im falschen<br />

Turnus zugeteilt worden, ist eine Abgabe nicht zulässig.<br />

Ist eine Sache einer sachlich und örtlich (bei Regionalzuständigkeit) zuständigen<br />

Kammer zugeteilt worden und werden Ansprüche im Wege der Klagänderung,<br />

der Klagerweiterung, der Widerklage, der Aufrechnung oder sonstige Gegen-<br />

rechte geltend gemacht, die in die Spezialzuständigkeit einer anderen Kammer<br />

fallen, kann die Sache nur bis zum Beginn der Verhandlung zur Hauptsache und<br />

wenn noch kein Beschluss ohne mündliche Verhandlung (ausgenommen Ter-<br />

minsaufhebung, Terminsverlegung, Vertagung, Aussetzung u.ä.) oder Urteil er-<br />

gangen ist, abgegeben werden. Die Abgabe erfolgt durch Entscheidung der<br />

abgebenden Kammer bzw. <strong>des</strong> originären Einzelrichters, sofern die andere<br />

Kammer zur Übernahme bereit ist. Kommt die Abgabe an mehrere im Turnus<br />

zuständige Kammern in Betracht, ist die Sache über den die Zuteilungsliste füh-<br />

renden Beamten abzugeben, der die Sache in dem entsprechenden Turnus neu<br />

zuteilt. Soweit die Kammer, an die abgegeben werden soll bzw. die die abgege-<br />

bene Sache über den Turnus erhalten hat, mit der Abgabe nicht einverstanden<br />

ist, entscheidet über die Abgabe das Präsidium. Vorläufige Maßnahmen trifft der<br />

Präsident <strong>des</strong> <strong>Landgerichts</strong> in entsprechender Anwendung von § 21i Abs. 2<br />

GVG.


- 67 -<br />

(92) b) Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, ein Antrag auf Erlass<br />

eines Arrestes, ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder ein selb-<br />

ständiges Beweisverfahren begründet die Zuständigkeit der später (auch in ei-<br />

nem anderen Jahr) eingehenden Klagen bzw. Nachverfahren. Für die Behand-<br />

lung eines später eingehenden Antrags auf Erlass eines Arrestes bzw. einer<br />

einstweiligen Verfügung ist die Kammer zuständig, bei der die Hauptsache oder<br />

eine gegenläufige negative Feststellungsklage anhängig ist. Für Berufungssa-<br />

chen gilt Entsprechen<strong>des</strong>, insbesondere begründet die Behandlung einer Be-<br />

schwerde in Prozesskostenhilfe-/Verfahrenkostenhilfesachen die Zuständigkeit<br />

der später eingehenden Berufung oder eines Antrags auf Bewilligung der Pro-<br />

zesskostenhilfe für die Berufung. War eine Sache schon einmal in der Beru-<br />

fungsinstanz anhängig, ist die Kammer zuständig, bei der die Sache früher an-<br />

hängig war.<br />

Ebenso begründet eine Feststellungsklage die Zuständigkeit für eine spätere<br />

Klage auf Leistung aus dem festgestellten Rechtsverhältnis.<br />

Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn das die Zuständigkeit begründende Verfah-<br />

ren abgeschlossen ist, der Einzelrichter darüber entschieden hat und dieser nicht<br />

mehr der Kammer angehört. In diesen Fällen ist die jetzige Geschäftsverteilung<br />

maßgebend.<br />

(93) c) Rechtskräftig oder durch Vergleich beim Landgericht <strong>Stuttgart</strong> endgültig erledigte<br />

Sachen, in denen das Gericht, etwa infolge Wiederaufnahme, bei einer Vollstre-<br />

ckungsabwehrklage oder Abänderungsklage usw. tätig werden soll, gehören zur<br />

Zuständigkeit der Kammer, der der frühere Berichterstatter oder Einzelrichter an-<br />

gehört. Befindet sich dieser nicht mehr bei einer Zivilkammer derselben Instanz,<br />

so ist die jetzige Geschäftsverteilung maßgebend. Soweit es sich jedoch in die-<br />

sem Falle um Angelegenheiten <strong>des</strong> Rechtspflegers oder <strong>des</strong> Urkundsbeamten<br />

der Geschäftsstelle (z.B. Kostenfestsetzungen, Pfändungsbeschlüsse, weitere<br />

Urteilsausfertigungen, Anlagenrückgabe usw.) oder um die Erteilung formloser<br />

Auskünfte, Beantwortung von Parteianfragen durch das Gericht u.ä. handelt, ist<br />

die Kammer zuständig, die das Verfahren erledigt bzw. abgeschlossen hat, auch<br />

wenn sie jetzt für solche Verfahren nicht mehr zuständig sein sollte.<br />

(94) d) Ruhende und weggelegte (§ 7 Nr. 2 und 3 AktO) Verfahren bleiben bei der Kam-<br />

mer anhängig, bei welcher sie anhängig waren (ohne Rücksicht auf einen etwai-<br />

gen Richterwechsel), sofern die Kammer noch besteht und für die Instanz funkti-<br />

onell noch zuständig ist. Sie sind sonst als Neueingang zu behandeln.


- 68 -<br />

(95) e) Gehen gleichzeitig mehrere Sachen gegen den gleichen Beklagten (Antragsgeg-<br />

ner) ein, so sind sie derselben Kammer zuzuteilen.<br />

(96) f) Geht in derselben Sache gleichzeitig eine Klage und ein Antrag auf Erlass eines<br />

Arrestes bzw. einer einstweiligen Verfügung ein, so ist bei<strong>des</strong> der Kammer zu-<br />

zuteilen, die in dem für die Klage maßgebenden Turnus an der Reihe ist.<br />

(97) g) Kann über eine Sache nur einheitlich mit einer bereits eingegangenen oder<br />

gleichzeitig eingehenden Sache entschieden werden, so fallen beide (unter An-<br />

rechnung auf den Turnus) in die Zuständigkeit derselben Kammer. Dies gilt auch<br />

für diejenigen aus dem Mahnverfahren abgegebenen Sachen, die in demselben<br />

Mahnverfahren anhängig waren. Stellt sich das erst nachträglich heraus, so ist<br />

die später eingegangene Sache durch Beschluss gem. Rn 91 Abs. 2 an die<br />

Kammer abzugeben, der die früher eingegangene Sache zugeteilt ist; sind die<br />

Sachen gleichzeitig eingegangen, so übernimmt sie die Kammer mit der nied-<br />

rigsten Ordnungszahl.<br />

(98) h) Wird eine Sache wegen ihres rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhangs<br />

mit einer bereits eingegangenen oder gleichzeitig eingehenden Sache zweck-<br />

mäßigerweise von derselben Kammer entschieden, so kann sie bis zur ersten<br />

mündlichen Verhandlung, bis zum Erlass eines Beweisbeschlusses gem. § 358a<br />

ZPO oder eines Versäumnisurteils gem. § 331 Abs. 3 ZPO an die Kammer, der<br />

die früher eingegangene Sache zugeteilt ist, bei gleichzeitigem Eingang an die<br />

Kammer mit der niedrigsten Ordnungszahl, abgegeben werden. Eine besondere<br />

sachliche Zuständigkeit geht jedoch einer Zuständigkeit wegen Sachzusammen-<br />

hangs vor; dies gilt nicht für Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen<br />

sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen<br />

stehen. Die Abgabe kann auch erfolgen, wenn die früher eingegangene Sache<br />

bereits erledigt ist, soweit der frühere Berichterstatter oder Einzelrichter noch der<br />

Kammer angehört, die gemäß Satz 1 die Sache zu übernehmen hat. Gehört er<br />

zum Zeitpunkt der Abgabe einer anderen Kammer an, die mit Sachen gleicher<br />

Art befasst ist, so ist diese zuständig. Ist oder war eine Sache anhängig, die ei-<br />

nen Anspruch auf Unterlassung zum Gegenstand hatte oder hat, so ist eine<br />

nachfolgende, auf Verletzung dieses Anspruchs gestützte Schadensersatzklage<br />

an die Kammer abzugeben, die über den Unterlassungsanspruch entschieden<br />

oder zu entscheiden hat.<br />

Die Abgabe erfolgt durch Entscheidung der abgebenden Kammer bzw. <strong>des</strong> origi-<br />

nären Einzelrichters, sofern die andere Kammer zur Übernahme bereit ist. So-<br />

weit die Kammer, an die abgegeben werden soll, nicht einverstanden ist, gilt<br />

Rn 91 Abs. 2 entsprechend.


- 69 -<br />

(99) i) Jede nach den vorgenannten besonderen Bestimmungen unabhängig vom Tur-<br />

nus vorzunehmende Zuteilung ist auf den Turnus anzurechnen. Jede Abgabe ei-<br />

ner Sache an eine andere Kammer <strong>des</strong> <strong>Landgerichts</strong>, gleichgültig aus welchem<br />

Grund, hat zur Folge, dass die übernehmende Kammer beim nächsten Turnus<br />

nicht, die abgebende doppelt zu berücksichtigen ist.<br />

Wird nachträglich ein solcher Wechsel der Zuständigkeit erforderlich, so werden<br />

dadurch inzwischen erfolgte weitere Zuteilungen nicht berührt.<br />

(100) j) Wäre eine Sache nach dem Turnus einer Kammer zuzuteilen, bei der sich ein<br />

Mitglied befindet, das kraft Gesetzes von der Ausübung <strong>des</strong> Richteramts ausge-<br />

schlossen oder das in dieser Angelegenheit als Schiedsrichter oder<br />

Schiedsgutachter tätig gewesen ist, so ist diese Kammer im laufenden Turnus zu<br />

übergehen und im folgenden Turnus doppelt zu berücksichtigen.<br />

Stellt sich das Zuteilungshindernis erst nachträglich heraus, so hat die verhin-<br />

derte Kammer die Sache in den laufenden Turnus zu geben, in dem ihr erneut<br />

zugeteilt wird.<br />

Dasselbe gilt, wenn der Vorsitzende einer Kammer für Handelssachen oder<br />

sämtliche Mitglieder einer Zivilkammer mit Erfolg für befangen erklärt worden<br />

sind.<br />

Erfolgt die Zuteilung nicht nach dem Turnus, so ist entsprechend zu verfahren,<br />

wobei jedoch die Sache auf die Kammer übergeht, deren Mitglieder zur Vertre-<br />

tung berufen wären.<br />

III. Zuteilungsverfahren für erstinstanzliche Zivilsachen<br />

(101) a) Zuständigkeit nach Amtsgerichtsbezirken<br />

Die jeweilige Zivilkammer ist zuständig, wenn eine der Parteien ihren allgemei-<br />

nen Gerichtsstand in dem genannten Amtsgerichtsbezirk hat. Haben mehrere<br />

Parteien ihren allgemeinen Gerichtsstand in verschiedenen Amtsgerichtsbezir-<br />

ken, so ist für die Zuständigkeit der einzelnen Kammern in erster Linie der allge-<br />

meine Gerichtsstand <strong>des</strong> Beklagten (Antragsgegners) maßgebend. Bei mehreren<br />

Beklagten (Antragsgegner) richtet sich die Zuständigkeit nach dem Beklagten<br />

(Antragsgegner), <strong>des</strong>sen Nachname nach der alphabetischen Einordnung an<br />

erster Stelle steht. Bei gleichem Nachnamen wird der Vorname herangezogen.


- 70 -<br />

Bei gleichen Vornamen ist die alphabetische Einordnung der in Frage stehenden<br />

Amtsgerichtsbezirke maßgebend. Ist die Klägerseite (Antragsteller) heranzuzie-<br />

hen, gilt Entsprechen<strong>des</strong>. Bei der alphabetischen Einordnung bleiben Adelsprä-<br />

dikate und sonstige vor dem Nachnamen stehende Zusätze wie van, de, St, di u.<br />

a. außer Betracht, es sei denn, sie sind Bestandteile von Firmen. Bei Firmen ist<br />

stets der erste Buchstabe entscheidend, bei Einzelfirmen ist in erster Linie der<br />

Nachname <strong>des</strong> Inhabers maßgebend.<br />

(102) b) Zuständigkeit nach Sachgebieten<br />

Gem. § 348 Abs. 1 Nr. 2 ZPO sind bestimmte Rechtsstreitigkeiten nach Sachge-<br />

bieten ganz oder teilweise speziellen Kammern zugewiesen.<br />

Zuständigkeiten nach Sachgebieten bestehen bei der 2., 7., 8., 9., 10., 11., 12.,<br />

14., 15., 16., 17., 18., 19., 20., 21., 22., 23., 24., 25., 26. und 27. Zivilkammer.<br />

Sie sind dort abschließend aufgezählt.<br />

(103) c) Ergänzende Regelungen für das Zuteilungsverfahren nach dem Turnus<br />

Von der Zuteilung an die 7. und 23. Zivilkammer sind Anträge auf Erlass eines<br />

Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung ausgenommen, soweit sie nicht den<br />

Streitgegenstand eines dort bereits anhängigen Hauptsacheverfahrens betreffen.<br />

Außer in den zuletzt genannten Fällen werden die 7. und 23. Zivilkammer im<br />

Turnus für Anträge auf Erlass eines Arrestes bzw. einer einstweiligen Verfügung<br />

übergangen.<br />

Zuteilungen aufgrund besonderer Zuständigkeiten werden der jeweiligen Zivil-<br />

kammer im jeweiligen Turnus angerechnet.<br />

Zuteilungen an die 50. Kammer für Baulandsachen sind der 15. Zivilkammer im<br />

Turnus für O-Sachen, solche an die 1. Entschädigungskammer der 22. Zivil-<br />

kammer im Turnus für O-Sachen anzurechnen.<br />

Nach jeder zweiten Rechtssache, die der 9. Zivilkammer nach Rn 8 b), der<br />

15. Zivilkammer nach Rn 13 b) - e), der 24. Zivilkammer nach Rn 22 e) und der<br />

27. Zivilkammer nach Rn 25 c) zuzuteilen ist, erhalten die entsprechenden<br />

Kammern die nächste Sache nicht zugeteilt. Nach jeder zweiten Rechtssache,<br />

die der 50. Kammer für Baulandsachen zuzuteilen ist, erhält die 15. Zivilkammer<br />

die nächste Sache nicht zugeteilt.


- 71 -<br />

Nach jeder vierten Rechtssache, die der 11. Zivilkammer nach Rn 9a d) und der<br />

17. Zivilkammer nach Rn 15 c) zuzuteilen ist, erhalten die entsprechenden<br />

Kammern die nächste Sache nicht zugeteilt.<br />

Nach jeder fünften Rechtssache, die der 15. Zivilkammer nach Rn. 13 f) und der<br />

20. Zivilkammer nach Rn. 18 b) zuzuteilen ist, erhalten die entsprechenden<br />

Kammern die nächsten zwei Sachen nicht zugeteilt.<br />

In allen Verfahrensarten wird die 15. Zivilkammer bei jeder dritten Zuteilung dop-<br />

pelt berücksichtigt. Die 16., 20. und 22. Zivilkammer werden bei jedem sechsten<br />

Durchgang doppelt berücksichtigt. Die 17. Zivilkammer wird bei jedem zwölften<br />

Durchgang doppelt berücksichtigt. Die 12. Zivilkammer wird bei jedem zwölften<br />

Durchgang nicht berücksichtigt.<br />

Die 6., 7., 10., 11., 23. und 25. Zivilkammer werden nur bei jedem zweiten<br />

Durchgang einfach berücksichtigt. Die 2. und 19. Zivilkammer werden nur bei je-<br />

dem dritten Durchgang einfach berücksichtigt. Die 2., 10. und 19. Zivilkammer<br />

werden jedoch zusätzlich bei jedem 18. Durchgang doppelt berücksichtigt. Die 7.<br />

und 23. Zivilkammer werden zusätzlich bei jedem 30. Durchgang doppelt be-<br />

rücksichtigt. Die 11. Zivilkammer wird zusätzlich bei jedem 12. Durchgang dop-<br />

pelt berücksichtigt.<br />

Nach jeder 3. Beschwer<strong>des</strong>ache, die der 10. Zivilkammer gem. Rn 9 e) zuzutei-<br />

len ist, erhält die 10. Zivilkammer die nächste O-Sache nicht zugeteilt.<br />

IV. Zuteilungsverfahren für Berufungen in Zivilsachen<br />

(104) a) Die Berufungskammern sind (soweit nicht die Zuständigkeit der 2., 10., 11., 17.,<br />

19., 24. oder der 25. Zivilkammer gegeben ist) zuständig:<br />

- für Berufungssachen und Anträge außerhalb eines in der Berufungsin-<br />

stanz anhängigen Rechtsstreits (S- und SH-Sachen),<br />

- in Prozesskostenhilfesachen für Beschwerden gegen Entscheidungen der<br />

Amtsgerichte in C-Sachen, sofern die Beschwerde mit dem Streitstoff der<br />

Hauptsache in einem Zusammenhang steht,<br />

- für Beschwerden in einstweiligen Verfügungs- und Arrestsachen (unbe-<br />

rührt bleibt die Zuständigkeit der Beschwerdekammern in den Fällen, in<br />

denen das Amtsgericht nach § 942 ZPO tätig wurde, sowie für Beschwer-<br />

den gegen Entscheidungen nach § 91a ZPO),<br />

- für Beschwerden gegen Urteile, die auch mit der Berufung angefochten<br />

werden,<br />

- für Beschwerden nach §§ 721 Abs. 6, 794a Abs. 4 ZPO,


- 72 -<br />

- für Entscheidungen nach §§ 887 - 890 ZPO, soweit das Amtsgericht als<br />

(105) b) Turnusregelung<br />

Prozessgericht 1. Instanz entschieden hat.<br />

Die den Berufungskammern zuzuteilenden Sachen werden gemäß Rn 87 im<br />

Turnus verteilt.<br />

Die 13. Zivilkammer wird jedoch nur in jedem 1., 3., 4., 6., 8. und 9. Durchgang<br />

von 10 Durchgängen und die 3. Zivilkammer nur in jedem 2., 5. und 7. Durch-<br />

gang von 10 Durchgängen berücksichtigt.<br />

V. Zuteilungsverfahren für Beschwer<strong>des</strong>achen<br />

(106) Die Zuteilung erfolgt, soweit nicht die Berufungskammern zuständig sind, nach<br />

Sachgebieten, im Übrigen im Turnus gemäß Rn 87 zwischen der 2., 10. und der<br />

19. Zivilkammer.<br />

Die der 10. Zivilkammer gem. Rn 9 e) GVPl. zuzuteilenden Beschwerdeverfahren<br />

werden nicht auf den Turnus der Beschwer<strong>des</strong>achen gem. Rn 2 d) angerechnet.<br />

VI. Zuteilungsverfahren für Kammern für Handelssachen<br />

(107) a) Zuständigkeit nach Sachgebieten<br />

Zuständigkeiten nach Sachgebieten bestehen bei der 31., 32., 35. und 41. Kam-<br />

mer für Handelssachen.<br />

Die Zuteilung der Verfahren gem. Rn 26 c) und 27 b), Rn 26 d) und 27 c), Rn 26<br />

e) und 27 d) sowie Rn 26 f) und 27 e) erfolgt jeweils im Turnus zwischen der<br />

31. und 32. Kammer für Handelssachen.<br />

(108) b) Ergänzende Regelungen für das Zuteilungsverfahren nach dem Turnus<br />

Alle übrigen Handelssachen i.S. der §§ 95, 100, 104 GVG werden auf alle Kam-<br />

mern für Handelssachen - bis auf die 39. Kammer für Handelssachen - gemäß<br />

Rn 87 im Turnus verteilt.


- 73 -<br />

Die 39. Kammer für Handelssachen erhält keine Neuzuteilungen im Turnus und<br />

somit auch keine Verfahren aufgrund Vorbefassung gem. Rn 92 und 98 zugeteilt.<br />

Allerdings werden der 39. Kammer für Handelssachen Verfahren gem. Rn 93<br />

und 97 zugeteilt.<br />

Nach jeder vierten Rechtssache, die der 41. Kammer für Handelssachen nach<br />

Rn 36 b) zuzuteilen ist, erhält diese Kammer die nächste Turnussache nicht zu-<br />

geteilt.<br />

Nach der Zuteilung von je zwei T-Sachen ist die 31. und die 32. Kammer für<br />

Handelssachen im Turnus der O-Sachen einmal zu überspringen.<br />

Die 41. Kammer für Handelssachen ist von der Zuteilung von OH-Verfahren aus-<br />

genommen.<br />

In allen Verfahrensarten wird die 42. Kammer für Handelssachen nur bei jedem<br />

zehnten Durchgang, dann jedoch dreifach berücksichtigt.<br />

In allen Verfahrensarten werden der 37. und 43. Kammer für Handelssachen nur<br />

in jedem zweiten Durchgang Verfahren zugeteilt.<br />

Sind in einem Verfahren, das vor dem 21.03.2009 bei der 37. Kammer für Han-<br />

delssachen ausgetragen worden ist, Entscheidungen im Rahmen der Zwangs-<br />

vollstreckung zu treffen, wird je<strong>des</strong> zweite dieser Verfahren auf die 43. Kammer<br />

für Handelssachen übertragen.<br />

Sind in einem Verfahren, das vor dem 21.03.2009 bei der 37. Kammer für Han-<br />

delssachen ausgetragen wurde, sonstige Entscheidungen zu treffen, wird je<strong>des</strong><br />

zweite dieser Verfahren auf die 43. Kammer für Handelssachen übertragen.<br />

Wird ein Verfahren wieder angerufen, das vor dem 21.03.2009 bei der<br />

37. Kammer für Handelssachen zum Ruhen gebracht wurde, wird je<strong>des</strong> zweite<br />

wieder angerufene Verfahren auf die 43. Kammer für Handelssachen übertragen.


- 74 -<br />

VII. Zuteilungsverfahren gemeinsam für Strafsachen<br />

1. Allgemeines<br />

(109) Soweit das Gesetz oder dieser <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong> die Zuständigkeit einer<br />

bestimmten Strafkammer nicht vorschreibt („Besondere Zuständigkeiten“), wer-<br />

den die anfallenden Sachen im Turnus unter den Strafkammern verteilt.<br />

(110) Es wird jeweils ein gesonderter Turnus geführt für<br />

a) Schwurgerichtssachen gem. § 74 Abs. 2 GVG,<br />

b) erstinstanzliche Strafsachen,<br />

c) erstinstanzliche Jugend- und Jugendschutzsachen gem. Rn 40,<br />

d) erstinstanzliche Wirtschaftsstrafsachen gem. § 74c GVG,<br />

e) Berufungen gegen Urteile <strong>des</strong> Jugendschöffengerichts gem. Rn 40,<br />

f) Berufungen gegen Urteile in Wirtschaftsstrafsachen gem. § 74c GVG,<br />

g) Berufungen gegen sonstige Urteile <strong>des</strong> Schöffengerichts,<br />

h) Berufungen gegen sonstige Urteile <strong>des</strong> Strafrichters,<br />

i) Berufungen gegen Urteile <strong>des</strong> Jugendrichters,<br />

j) Beschwerden und sonstige Anträge außerhalb eines erstinstanzlichen<br />

Verfahrens in Jugend- und Jugendschutzsachen gem. Rn 40,<br />

k) Beschwerden und sonstige Anträge außerhalb eines erstinstanzlichen<br />

Verfahrens in Wirtschaftsstrafsachen gem. § 74c GVG,<br />

l) Beschwerden und sonstige Anträge außerhalb eines erstinstanzlichen<br />

Verfahrens.


2. Turnuszuteilung im Einzelnen<br />

- 75 -<br />

(111) Für die Reihenfolge der Turnuszuteilung ist der zeitliche Eingang maßgebend,<br />

bei gleichzeitigem Eingang entscheidet die alphabetische Reihenfolge der Nach-<br />

namen, bei gleichen Nachnamen der Vorname und bei völliger Namensgleichheit<br />

die Reihenfolge der Geburtstage der gem. Rn 113 maßgebenden Beschuldigten.<br />

Die Turnuszuteilung erfolgt nach den Ordnungszahlen der Kammern, beginnend<br />

mit der niedrigsten Ordnungszahl.<br />

Zuteilungen auf Grund besonderer Zuständigkeiten sind bei gleichzeitigem Ein-<br />

gang vor Turnuszuteilungen vorzunehmen. Anträge nach Rn 113 g) sind wie<br />

gleichzeitig eingegangene Berufungen zuzuteilen. Jede aufgrund einer besonde-<br />

ren Zuständigkeit zugeteilte Sache wird einfach auf den Turnus in der betreffen-<br />

den Verfahrensart angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Im Turnus<br />

gem. Rn 110 l) erfolgt keine Anrechnung oder Ausgleichung.<br />

(112) Die Abtrennung einer Sache wird nicht auf den Turnus angerechnet. Die Verbin-<br />

dung bei dem Landgericht anhängiger Sachen wird bei der übernehmenden<br />

Kammer auf den Turnus angerechnet; der abgebenden Kammer wird anstelle<br />

der abgegebenen Sache keine andere Sache zugeteilt.<br />

Verbindet eine Kammer eine bei einem Amtsgericht anhängige Sache zu einem<br />

bei ihr anhängigen Verfahren, erfolgt keine Anrechnung auf den Turnus. Das-<br />

selbe gilt für Verfahren, die durch das gemeinschaftliche obere Gericht zu einem<br />

beim Landgericht anhängigen Verfahren verbunden werden.<br />

Ein Verfahren, welches von einem Amtsgericht zur Übernahme vorgelegt wird,<br />

wird wie eine erstinstanzliche Strafsache behandelt und entsprechend zugeteilt.<br />

In den Fällen der Rn 113 n) wird der abgebenden Kammer für die abgegebene<br />

Sache eine neue Sache zugeteilt bzw. die Anrechnung gestrichen.<br />

In den Fällen der §§ 209, 225a, 270 StPO wird der Kammer, die vorgelegt bzw.<br />

verwiesen hat, keine andere Sache zugeteilt; wird die Sache später vor dieser<br />

Kammer eröffnet, erfolgt keine erneute Anrechnung auf den Turnus.<br />

In Fällen <strong>des</strong> Ausschlusses <strong>des</strong> Vorsitzenden einer kleinen Strafkammer<br />

gem. Rn 59 bis 68 nach §§ 22, 23 StPO und der Befangenheit nach § 24 StPO<br />

wird die Sache dem Vertreter unter Anrechnung auf den Turnus übertragen. Der<br />

Ausgangskammer wird in den Fällen der §§ 22, 23 StPO dafür aus dem Turnus<br />

an nächst bereiter Stelle eine andere Sache zugeteilt.


- 76 -<br />

Abgaben, Vorlagen oder Verweisungen innerhalb <strong>des</strong> <strong>Landgerichts</strong> erfolgen<br />

stets über den Beamten, der die Zuteilungsliste führt. Die Sache wird bei der<br />

Kammer, an die abgegeben, vorgelegt oder verwiesen wird, angerechnet, wenn<br />

der entsprechende Beschluss dem die Zuteilungsliste führenden Beamten vor-<br />

liegt.<br />

Ist einer Kammer ein Antrag gem. § 319 Abs. 2 StPO oder ein Wiedereinset-<br />

zungsantrag wegen Versäumung der Berufungsfrist zugeteilt worden<br />

(vgl. Rn 113 g)) werden weitere Anträge sowie die Berufung nicht mehr auf den<br />

Turnus angerechnet.<br />

3. Ergänzende Regelungen für das Zuteilungsverfahren nach dem Turnus<br />

(113) a) Soweit die Geschäfte nach Buchstaben verteilt sind, ist der Nachname <strong>des</strong> Be-<br />

troffenen maßgebend, bei mehreren Betroffenen mit verschiedenen Nachnamen<br />

ist der Nachname <strong>des</strong> dem Lebensalter nach Ältesten entscheidend, bei glei-<br />

chem Lebensalter der in der Reihenfolge <strong>des</strong> Alphabets zuerst kommende<br />

Nachname. Adelsprädikate oder sonstige vor dem Nachnamen stehende Zu-<br />

sätze wie van, de, St, di u.a. bleiben bei der alphabetischen Einordnung außer<br />

Betracht.<br />

Richtet sich das Verfahren gegen Beschuldigte, die durch eine Firma bestimmt<br />

werden (z.B. "Verantwortliche der X AG"), so bestimmt sich die Zuständigkeit<br />

nach dem in der Firma enthaltenen ersten Nachnamen. Ist ein Nachname nicht<br />

enthalten, so ist der erste Buchstabe der angegebenen Firma maßgeblich. Bei<br />

mehreren Firmen ist die im Alphabet zuerst kommende Firma maßgeblich. Das-<br />

selbe gilt für andere juristische Personen.<br />

Richtet sich das Verfahren auch gegen namentlich benannte natürliche Perso-<br />

nen, so ergibt sich die Zuständigkeit ausschließlich aus Abs. 1.<br />

b) Bei dieser Zuständigkeit bleibt es, auch wenn später die öffentliche Klage teil-<br />

weise zurückgenommen, das Hauptverfahren nur gegen einen Teil der Ange-<br />

schuldigten eröffnet oder das Verfahren gegen einen Teil der Beschuldigten ab-<br />

getrennt wird. Wurde anfänglich ein falscher Name gebraucht, so ist der richtige<br />

Name entscheidend, wenn er vor der Anordnung nach § 201 Abs. 1 StPO der<br />

Strafkammer bekannt wird. Bei einer nach Eingang der Anklage er-


- 77 -<br />

folgten Namensänderung eines Betroffenen bleibt der anfangs erwähnte Name<br />

für die Zuständigkeit maßgebend.<br />

c) Wird in einem erstinstanzlichen Verfahren die Anklage zurückgenommen und<br />

später gegen den-/dieselben Angeklagten wegen - zumin<strong>des</strong>t auch - <strong>des</strong>selben<br />

Sachverhalts wieder erhoben, so wird dieses neue Verfahren - ohne Anrechnung<br />

auf den Turnus - der Kammer zugeteilt, die zunächst mit der Sache befasst war.<br />

Dies gilt nicht, wenn die Kammer für die Verfahrensart nicht mehr zuständig ist.<br />

d) Geht in derselben Sache gleichzeitig eine Anklage bzw. Berufung und ein sonsti-<br />

ger Antrag oder eine Beschwerde ein, so ist bei<strong>des</strong> der Kammer zuzuteilen, die<br />

für die Hauptsache (Anklage/Berufung) zuständig ist. Bei den kleinen Strafkam-<br />

mern gilt dies nur, sofern nach den Vorschriften der StPO eine Zuständigkeit für<br />

den Antrag/die Beschwerde bei Anhängigkeit der Sache gegeben ist.<br />

e) Verliert eine Kammer die Zuständigkeit für eine Verfahrensart, bleibt sie zustän-<br />

dig für Verfahren, die nach § 4 StPO zu einem bereits bei der Kammer anhängi-<br />

gen Verfahren verbunden werden.<br />

f) Wird in den Fällen <strong>des</strong> § 225a Abs. 1 StPO eine Sache vom Gericht höherer<br />

Ordnung nicht übernommen oder in den Fällen <strong>des</strong> § 209 Abs. 2 StPO vor dem<br />

Gericht niedrigerer Ordnung eröffnet, so ist die Kammer zuständig, die zunächst<br />

mit der Sache befasst war.<br />

g) Anträge nach § 319 Abs. 2 StPO und Wiedereinsetzungsanträge wegen Versäu-<br />

mung der Berufungsfrist werden wie Berufungen zugeteilt und auf den Turnus<br />

angerechnet; bei Eingang der Berufung erfolgt keine erneute Anrechnung auf<br />

den Turnus.<br />

War eine Kammer gem. Abs. 1 mit einem Antrag befasst, ist sie auch für weitere<br />

Anträge und für das Hauptverfahren in dieser Sache zuständig.<br />

h) Wird eine im Turnus der 2., 3., 4., 7., 31., 33. - 36., 38. - 42., 56., 60., 61., 63.,<br />

64., 70., 102. - 104. Strafkammer zugeteilte Sache formell an das Amtsgericht<br />

zurückgegeben, weil es an den Voraussetzungen der Berufungsvorlage fehlt<br />

(z. B. § 271 Abs. 1 i.V.m. § 273 Abs. 4 StPO), so ist bei erneutem Eingang der-<br />

selben Sache die abgebende Kammer zuständig. Eine erneute Anrechung auf<br />

den Turnus erfolgt nicht.


- 78 -<br />

i) Im Falle der Zurückverweisung einer Sache durch die Revisionsinstanz<br />

gem. § 354 Abs. 2 StPO ist zuständig (unter Anrechnung auf den Turnus) die jet-<br />

zige Vertretungskammer der Strafkammer, die entschieden hat; die Regelung in<br />

Rn 51 f) bleibt unberührt. Falls die Strafkammer, die entschieden hat,<br />

- nicht mehr besteht oder<br />

- die Sache nicht in die Spruchkörperzuständigkeit der Vertretungskammer<br />

fällt oder<br />

- die Vertretungskammer nur für Altfälle der Art der zurückverwiesenen Sa-<br />

che zuständig ist,<br />

wird die Sache als Neueingang behandelt. Das gilt auch, wenn das Urteil eines<br />

anderen <strong>Landgerichts</strong> aufgehoben und an das Landgericht <strong>Stuttgart</strong> zurückver-<br />

wiesen wird. Ist zur Mitwirkung an der neuen Entscheidung ein Richter berufen,<br />

der an der aufgehobenen Entscheidung mitgewirkt hat, tritt <strong>des</strong>sen Vertreter an<br />

seine Stelle.<br />

Die Regelung in Abs. 1 gilt auch, wenn das Oberlan<strong>des</strong>gericht eine Anordnung<br />

gem. § 210 Abs. 3 1. Alternative StPO getroffen hat.<br />

k) Für erstinstanzliche Wiederaufnahmesachen sind diejenigen Strafkammern zu-<br />

ständig, die im Falle <strong>des</strong> erstmaligen Anhängigwerdens der Sache bei dem<br />

Landgericht <strong>Stuttgart</strong> zur Entscheidung berufen wären, soweit besondere Zu-<br />

ständigkeiten bestehen. Im Übrigen entscheidet, soweit die große Strafkammer<br />

zuständig ist, die 19. Strafkammer.<br />

Für die in die Zuständigkeit der kleinen Strafkammern fallenden Wiederaufnah-<br />

mesachen sind diejenigen Strafkammern zuständig, die im Fall <strong>des</strong> erstmaligen<br />

Anhängigwerdens der Sache beim Landgericht <strong>Stuttgart</strong> zur Entscheidung beru-<br />

fen wären.<br />

l) Für Verfahren nach den §§ 453, 454, 462 und 463 StPO sowie für Gnadensa-<br />

chen ist, soweit nicht die Vollstreckungskammer zur Entscheidung berufen ist,<br />

die Strafkammer zuständig, die das zugrunde liegende Urteil erlassen hat. Falls<br />

diese Strafkammer nicht mehr besteht oder für erstinstanzliche Sachen allge-<br />

mein oder als besondere Strafkammer nach §§ 74 Abs. 2, 74a, 74c GVG, § 33<br />

JGG nicht mehr zuständig ist, ist die unter Rn 39 ff. angeordnete allgemeine Zu-<br />

ständigkeit maßgebend.<br />

m) Soweit sich eine durch diesen <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong> geregelte Zuständigkeit<br />

nach der Verletzung eines Spezialgesetzes richtet oder sonst durch den Ge-<br />

schäftsverteilungsplan eine spezielle Zuständigkeit (z. B. für strafrechtliche Ne-<br />

bengesetze etc.) begründet wird, geht diese einer anderen Zuständigkeit vor, es


- 79 -<br />

sei denn, die Gesetzesverletzung, die die besondere Zuständigkeit begründet, ist<br />

im Verhältnis zu weiteren Gesetzesverletzungen unbedeutend.<br />

n) Hätte eine Sache, die in einem Turnus zuzuteilen oder anzurechnen ist, einer<br />

anderen Kammer zugeteilt werden müssen, gibt sie der Vorsitzende über den die<br />

Zuteilungsliste führenden Beamten ab.<br />

VIII. Ergänzende Regelungen in Strafsachen<br />

1. Bei den großen Strafkammern<br />

(114) Zuteilungen auf Grund einer besonderen Zuständigkeit werden grundsätzlich ein-<br />

fach auf den jeweiligen Turnus angerechnet.<br />

Verfahren nach § 74f Abs. 1 GVG werden auf den jeweiligen Turnus in erstin-<br />

stanzlichen Strafsachen angerechnet. Beim Turnus Rn 39 b) erfolgt keine An-<br />

rechnung oder Ausgleichung.<br />

2. Bei den kleinen Strafkammern<br />

(115) Zuteilungen aufgrund einer besonderen Zuständigkeit werden auf den Turnus<br />

grundsätzlich einfach angerechnet. Die 31. und die 38. Strafkammer werden<br />

nach jeder zweiten Berufung, die ihnen gem. Rn 59 a) bzw. 64 a) zugeteilt wor-<br />

den ist, im jeweiligen Turnus einmal nicht berücksichtigt.


I. Allgemeine Grundsätze<br />

- 80 -<br />

D. Vertretung/Ergänzungsrichter<br />

(116) Innerhalb der Kammern erfolgt die Vertretung verhinderter Mitglieder nach einer<br />

von den Mitgliedern der Kammer für das Geschäftsjahr zu bestimmenden Rei-<br />

henfolge.<br />

Falls eine Kammer nicht mehr beschlussfähig ist, sind die Mitglieder der nach-<br />

stehend unter Rn 117 bestimmten Vertretungskammern zur Vertretung berufen,<br />

und zwar das jeweils dienstjüngere Mitglied vor dem dienstälteren. Der Vorsit-<br />

zende gilt stets als dienstältestes Kammermitglied, sein Stellvertreter als der<br />

dienstälteste Beisitzer. Bei gleichem Dienstalter gilt das Mitglied als dienstjünger,<br />

das das niedrigere Lebensalter hat. Eine entsprechende Auflistung liegt bei der<br />

Geschäftsleitung zur Einsichtnahme auf.<br />

Steht ein ständiges Kammermitglied nicht mehr zur Verfügung, so führt den Vor-<br />

sitz derjenige Vertreter, welcher der dienstälteste i.S. der vorstehenden Regelung<br />

ist.<br />

II. Zivilkammern<br />

(117) Die Vertretung erfolgt gruppenweise durch die Mitglieder folgender Zivilkammern:<br />

1. Gruppe: 4., 5., 10., 19., 20. und 21. Zivilkammer<br />

Es vertreten sich gegenseitig:<br />

die 4. und die 5. Zivilkammer,<br />

die 10. und die 19. Zivilkammer,<br />

die 20. und die 21. Zivilkammer.<br />

2. Gruppe: 2., 9., 22., 24., 26. und 27. Zivilkammer<br />

Es vertreten sich gegenseitig:<br />

die 2. und die 24. Zivilkammer,<br />

die 9. und die 22. Zivilkammer,<br />

die 26. und die 27. Zivilkammer.


- 81 -<br />

3. Gruppe: 8., 12., 14., 16., 18. und 25. Zivilkammer<br />

Es vertreten sich gegenseitig:<br />

die 8. und die 16. Zivilkammer,<br />

die 12. und die 14. Zivilkammer,<br />

die 18. und die 25. Zivilkammer.<br />

Die 6. Zivilkammer wird von der 25. Zivilkammer vertreten.<br />

Die 16. Zivilkammer gilt als Vertretungskammer der zum<br />

01.01.2004 aufgelösten 6. Zivilkammer in O-Sachen.<br />

4. Gruppe: 1., 3., 7., 13., 15., 11., 17. und 23. Zivilkammer<br />

Es vertreten sich gegenseitig:<br />

die 15. und die 17. Zivilkammer.<br />

Es werden vertreten:<br />

die 1., 3. und 7. Zivilkammer von der 13. Zivilkammer,<br />

die 11. Zivilkammer von der 17. Zivilkammer,<br />

die 13. Zivilkammer von der 23. Zivilkammer<br />

die 23. Zivilkammer von der 7. Zivilkammer.<br />

Die 13. Zivilkammer gilt als Vertretungskammer der zum<br />

01.01.2004 aufgelösten 6. Zivilkammer in S- und T-Sachen.<br />

(118) Sind die Mitglieder der Vertretungskammer verhindert, so sind die Mitglieder der<br />

anderen Kammern derselben Gruppe in der Reihe der Ordnungszahlen berufen,<br />

beginnend mit der Kammer, die gegenüber der Kammer, in welcher der Vertre-<br />

tungsfall ursprünglich eingetreten ist, die nächst höhere Ordnungszahl hat.<br />

(119) Falls sämtliche Mitglieder der Kammern derselben Gruppe verhindert sind, erfolgt<br />

die Vertretung durch die Mitglieder der Kammern der nächst höheren Gruppe,<br />

beginnend mit der Kammer, die gegenüber der Kammer, in welcher der Vertre-<br />

tungsfall ursprünglich eingetreten ist, die nächst höhere Ordnungszahl hat.<br />

(120) In der Reihe der Ordnungszahlen i.S. der Rn 118, 119 folgt auf die höchste<br />

Ordnungszahl die niedrigste Ordnungszahl.


- 82 -<br />

(121) Wenn alle Mitglieder der Zivilkammern verhindert sind, sind die anderen Richter<br />

<strong>des</strong> <strong>Landgerichts</strong> in der Reihenfolge dieses <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong>es zur Ver-<br />

tretung berufen mit der Maßgabe, dass innerhalb einer Kammer der Dienstjün-<br />

gere vor dem Dienstälteren die Vertretung zu übernehmen hat.<br />

III. Kammern für Handelssachen<br />

(122) Die Vertretung erfolgt gruppenweise durch die Vorsitzenden und Handelsrichter<br />

folgender Kammern für Handelssachen, wobei die Vertretungsregelungen für die<br />

Vorsitzenden entsprechend für die Handelsrichter der jeweiligen Kammer gelten:<br />

1. Gruppe: 31., 32., 34., 35., 36., 37., 39., 43. Kammer für Handelssachen<br />

Es vertreten sich gegenseitig die Vorsitzenden<br />

der 31. und 32. KfH,<br />

der 34. und 36. KfH,<br />

der 35. KfH und der 37. sowie 43. KfH; dabei wird der Vorsitzende<br />

der 35. KfH in allen Verfahren mit in der letzten Ziffer geraden Ak-<br />

tenzeichen von der Vorsitzenden der 37. KfH und in allen Ver-<br />

fahren mit in der letzten Ziffer ungeraden Aktenzeichen von der<br />

Vorsitzenden der 43. KfH vertreten.<br />

Sind zwei sich gegenseitig vertretende Vorsitzende verhindert,<br />

vertreten sich gegenseitig<br />

die Vorsitzenden der 31. und 34. KfH,<br />

die Vorsitzenden der 35. und 36. KfH,<br />

die Vorsitzenden der 32., 37. und 43. KfH; dabei wird der Vorsit-<br />

zende der 32. KfH in allen Verfahren mit in der letzten Ziffer gera-<br />

den Aktenzeichen von der Vorsitzenden der 37. KfH und in allen<br />

Verfahren mit in der letzten Ziffer ungeraden Aktenzeichen von<br />

der Vorsitzenden der 43. KfH vertreten.<br />

Der Vorsitzende der 36. KfH vertritt den Vorsitzenden der 39. KfH.<br />

2. Gruppe: 33., 38., 40., 41., 42. Kammer für Handelssachen<br />

Es vertreten sich gegenseitig die Vorsitzenden der<br />

33. und 40. KfH und der<br />

38. und 41. KfH.


- 83 -<br />

Sind zwei sich gegenseitig vertretende Vorsitzende verhindert, ver-<br />

treten sich gegenseitig die Vorsitzenden der 33. und 38. KfH sowie<br />

der 40. und 41. KfH.<br />

Die Vorsitzende der 41. KfH vertritt den Vorsitzenden der 42. KfH.<br />

(123) Ist der zur Vertretung berufene Vorsitzende verhindert, so gelten Rn 118 bis 121<br />

entsprechend. Ein Vorsitzender, der bereits zwei andere Vorsitzende von Kam-<br />

mern für Handelssachen gleichzeitig zu vertreten hat, gilt als verhindert.<br />

(124) Sind alle Vorsitzenden der Kammern für Handelssachen verhindert, so sind die<br />

Vorsitzenden Richter aus der 2. - 4. Gruppe (Rn 117), mit Ausnahme der 1., 3.,<br />

13. und 23. Zivilkammer, in der Reihenfolge der Ordnungszahlen, beginnend mit<br />

dem Vorsitzenden der 22. Zivilkammer, zur Vertretung berufen.<br />

IV. Strafkammern und Strafvollstreckungskammern:<br />

(125) Es gelten die Vorschriften der Rn 118 bis 121 entsprechend, soweit nicht in den<br />

nachfolgenden Bestimmungen oder bei Rn 39 bis 77 etwas anderes angeordnet<br />

ist. Die Vorsitzenden vertreten nur in schriftlichen Verfahren außerhalb der<br />

Hauptverhandlung.<br />

Die Vertretung erfolgt gruppenweise durch die Mitglieder folgender Strafkam-<br />

mern:<br />

1. Gruppe: 1. und 9. Strafkammer<br />

Es vertreten sich gegenseitig:<br />

die 1. und die 9. Strafkammer.<br />

2. Gruppe: 2., 3., 4., 7. und 20. Strafkammer<br />

Es werden vertreten:<br />

die 2. von der 3. Strafkammer,<br />

die 3. von der 4. Strafkammer ,<br />

die 4. von der 20. Strafkammer,<br />

die 7. von der 4. Strafkammer (nur in Jugend- und Jugendschutz-<br />

sachen gem. Rn 40),<br />

die 20. von der 2. Strafkammer (nur in Jugend- und Jugend-<br />

schutzsachen gem. Rn 40).


- 84 -<br />

3. Gruppe: 5., 7., 16., 17., 18. und 19. Strafkammer<br />

Es vertreten sich gegenseitig:<br />

die 5. und die17. Strafkammer,<br />

die 7. und die 18. Strafkammer (nicht in Jugend- und Jugend-<br />

schutzsachen gem. Rn 40),<br />

die16. und die 19. Strafkammer.<br />

Die 16. Strafkammer gilt als Vertretungskammer für Verfahren der<br />

3. Strafkammer im Rahmen ihrer bis 31.12.2010 bestehenden Zu-<br />

ständigkeit für erstinstanzliche Strafsachen einschließlich Verfah-<br />

ren nach § 74f Abs. 2 GVG im Sinne von Rn 43 a).<br />

4. Gruppe: 6., 10., 11., 13., 14. und 20. Strafkammer<br />

Es vertreten sich gegenseitig:<br />

die 6. und die 10. Strafkammer,<br />

die 13. und die 14. SK,<br />

die 11. und die 20. SK (nur in Verfahren nach Rn 44 a) und b)).<br />

Die 6. Strafkammer gilt als Vertretungskammer der aufgelösten<br />

8. Strafkammer.<br />

Die 10. Strafkammer gilt als Vertretungskammer der im Jahr 2004<br />

aufgelösten 11. Strafkammer.<br />

5. Gruppe: 21., 22. und 23. Strafkammer<br />

Es werden vertreten:<br />

- in der Besetzung mit einem Richter:<br />

die Kammervorsitzenden zunächst durch den Vorsitzenden der<br />

jeweiligen Vertretungskammer (dies gilt jedoch nicht für die<br />

Zuständigkeit nach § 74a Abs. 4 GVG; Rn. 57 b) bleibt unbe-<br />

rührt);<br />

die weitere Vertretung erfolgt durch die Kammermitglieder und<br />

deren Vertreter;<br />

- in der Besetzung mit drei Richtern alle Richter durch die weite-<br />

ren Kammermitglieder und deren Vertreter.<br />

Die weitere Vertretung der Beisitzer erfolgt durch die Beisitzer der<br />

5. Strafkammer; im Übrigen gilt Rn 125 Abs. 1.


- 85 -<br />

6. Gruppe: 31., 33. - 36. und 38. - 42. Strafkammer<br />

Es vertreten sich gegenseitig die Vorsitzenden<br />

der 31. und der 38. Strafkammer,<br />

der 33. und der 42. Strafkammer,<br />

der 34. und der 35. Strafkammer,<br />

der 36. und der 41. Strafkammer,<br />

der 39. und der 40. Strafkammer.<br />

Der Vorsitzende der 42. Strafkammer gilt als Vertreter <strong>des</strong> Vorsit-<br />

zenden der aufgelösten 32. Strafkammer, der Vorsitzende der<br />

31. Strafkammer als Vertreter <strong>des</strong> Vorsitzenden der aufgelösten<br />

37. Strafkammer.<br />

Ist der Vertreter verhindert, so gilt Rn 118 entsprechend. Sind alle<br />

Vorsitzenden der 6. Gruppe verhindert, so sind die planmäßigen<br />

Mitglieder <strong>des</strong> <strong>Landgerichts</strong> aus der 1. - 4. Gruppe (Rn 125) in der<br />

Reihenfolge der Ordnungszahlen, beginnend mit der 1. Strafkam-<br />

mer in der 1. Gruppe, als Vertreter berufen.<br />

7. Gruppe: 102., 103. und 104. Strafkammer<br />

Es werden vertreten:<br />

die 102. durch die 103. Strafkammer,<br />

die 103. durch die 104. Strafkammer,<br />

die 104. durch die 102. Strafkammer.<br />

Die 104. Strafkammer gilt als Vertretungskammer der aufgelösten<br />

107. Strafkammer.<br />

8. Gruppe: 56., 60., 61., 63., 64., und 70. Strafkammer<br />

Es vertreten sich gegenseitig:<br />

die 56. und die 60. Strafkammer,<br />

die 63. und die 64. Strafkammer,<br />

die 61. und die 70. Strafkammer.<br />

Die 56. Strafkammer gilt als Vertretungskammer der aufgelösten<br />

58. Strafkammer.<br />

Die 60. Strafkammer gilt als Vertretungskammer der im Jahr 2003<br />

aufgelösten 61. Strafkammer.


V. Sonstige Kammern:<br />

Wiedergutmachungskammer<br />

- 86 -<br />

(126) Die Mitglieder der Rückerstattungs-, Restitutions- und Entschädigungskammer<br />

werden vertreten wie die Mitglieder der 22. Zivilkammer.<br />

50. Kammer für Baulandsachen<br />

(127) Im Verhinderungsfall der landgerichtlichen Mitglieder der Kammer für Bau-<br />

landsachen erfolgt die Vertretung durch die weiteren Mitglieder der 15. Zivilkam-<br />

mer. Im Fall deren Verhinderung richtet sich die Vertretung nach den für die<br />

15. Zivilkammer geltenden Rn 116 - 121. Die weiteren Mitglieder der Kammer für<br />

Baulandsachen vertreten sich gegenseitig; im Übrigen werden sie durch folgende<br />

Verwaltungsrichter in der nachstehenden Reihenfolge vertreten:<br />

RVerwG Wirth;<br />

VR’inVerwG Pelka.<br />

Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen<br />

(128) Die dem Landgericht angehörenden Mitglieder der Kammer für Steuerberater-<br />

und Steuerbevollmächtigtensachen werden durch die Mitglieder der 13. Straf-<br />

kammer vertreten. Die weitere Vertretung richtet sich nach Rn 125. Die Vertre-<br />

tung der ehrenamtlichen Beisitzer erfolgt jeweils durch den nächsten nach der<br />

Ordnungszahl benannten ehrenamtlichen Beisitzer, wie dies für die Reihenfolge<br />

zur Heranziehung zu den Sitzungen festgelegt ist.<br />

VI. Ergänzungsrichter<br />

(129) In den Fällen <strong>des</strong> § 192 Abs. 2 GVG ist zur Mitwirkung an der Hauptverhandlung<br />

jeder weitere Beisitzer einer Strafkammer bestimmt, der dem Spruchkörper an-<br />

gehört, ohne zur Mitwirkung in dem Strafverfahren aufgrund der Geschäftsver-<br />

teilung der Strafkammer und/oder eines Beschlusses nach § 76 Abs. 2 GVG be-<br />

rufen zu sein. Ist die Kammer mit mehr als einem weiteren Beisitzer besetzt, der<br />

dem Spruchkörper angehört, ohne zur Mitwirkung in dem Strafverfahren berufen<br />

zu sein, gilt wegen der Reihenfolge der Heranziehung Rn 116 Abs. 1 entspre-<br />

chend.


- 87 -<br />

E. Änderungen der Geschäftsverteilung<br />

(130) Änderungen der Geschäftsverteilung wirken sich für die bereits bei dem Landge-<br />

richt anhängigen Verfahren auf die Zuständigkeit einer Kammer nicht aus.<br />

F. Zweifelsfragen<br />

(131) Bei Meinungsverschiedenheiten sowie bei Zweifeln der Richter über die Ausle-<br />

gung <strong>des</strong> <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong>s entscheidet das Präsidium. Vorläufige<br />

Maßnahmen trifft der Präsident <strong>des</strong> <strong>Landgerichts</strong> in entsprechender Anwendung<br />

<strong>des</strong> § 21i Abs. 2 GVG.


Anlage 1<br />

- 88 -<br />

§ 1 Abs. 11 KWG in der ab dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung<br />

(11) Finanzinstrumente im Sinne der Absätze 1 bis 3 und 17 sowie im Sinne <strong>des</strong> § 2 Abs. 1 und<br />

6 sind abweichend von § 1a Abs. 3 Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Devisen oder Rechnungseinheiten<br />

sowie Derivate. Wertpapiere sind, auch wenn keine Urkunden über sie ausgestellt<br />

sind, alle Gattungen von übertragbaren Wertpapieren mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten,<br />

die ihrer Art nach auf den Kapitalmärkten handelbar sind, insbesondere<br />

1. Aktien und andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, Personengesellschaften<br />

und sonstigen Unternehmen, soweit sie Aktien vergleichbar sind, sowie<br />

Zertifikate, die Aktien vertreten,<br />

2. Schuldtitel, insbesondere Genussscheine, Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen<br />

und Zertifikate, die diese Schuldtitel vertreten,<br />

3. sonstige Wertpapiere, die zum Erwerb oder zur Veräußerung von Wertpapieren nach<br />

den Nummern 1 und 2 berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die in Abhängigkeit<br />

von Wertpapieren, von Währungen, Zinssätzen oder anderen Erträgen, von Waren, Indices<br />

oder Messgrößen bestimmt wird,<br />

4. Anteile an Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen<br />

Investmentgesellschaft ausgegeben werden.<br />

Geldmarktinstrumente sind alle Gattungen von Forderungen, die nicht unter Satz 1 fallen und<br />

die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten.<br />

Derivate sind<br />

1. als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte,<br />

die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom<br />

Preis oder Maß eines Basiswertes ableitet (Termingeschäfte) mit Bezug auf die folgenden<br />

Basiswerte:<br />

a) Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,<br />

b) Devisen oder Rechnungseinheiten,<br />

c) Zinssätze oder andere Erträge,<br />

d) Indices der Basiswerte <strong>des</strong> Buchstaben a, b oder c, andere Finanzindices oder<br />

Finanzmessgrößen oder<br />

e) Derivate;<br />

2. Termingeschäfte mit Bezug auf Waren, Frachtsätze, Emissionsberechtigungen, Klima-<br />

oder andere physikalische Variablen, Inflationsraten oder andere volkswirtschaftliche<br />

Variablen oder sonstige Vermögenswerte, Indices oder Messwerte als Basiswerte, sofern<br />

sie<br />

a) durch Barausgleich zu erfüllen sind oder einer Vertragspartei das Recht geben,<br />

einen Barausgleich zu verlangen, ohne dass dieses Recht durch Ausfall oder ein<br />

anderes Beendigungsereignis begründet ist,


- 89 -<br />

b) auf einem organisierten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem geschlossen<br />

werden oder<br />

c) nach Maßgabe <strong>des</strong> Artikels 38 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der<br />

Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG<br />

<strong>des</strong> Europäischen Parlaments und <strong>des</strong> Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten<br />

für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz,<br />

die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe<br />

im Sinne dieser Richtlinie (ABl. EU Nr. L 241 S. 1) Merkmale anderer Derivate<br />

aufweisen und nicht kommerziellen Zwecken dienen und nicht die Voraussetzungen<br />

<strong>des</strong> Artikels 38 Abs. 4 dieser Verordnung gegeben sind, und sofern sie<br />

keine Kassageschäfte im Sinne <strong>des</strong> Artikels 38 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr.<br />

1287/2006 sind;<br />

3. finanzielle Differenzgeschäfte;<br />

4. als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte,<br />

die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und dem Transfer von Kreditrisiken dienen (Kreditderivate);<br />

5. Termingeschäfte mit Bezug auf die in Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 genannten<br />

Basiswerte, sofern sie die Bedingungen der Nummer 2 erfüllen.


6. Anlage 2<br />

- 90 -<br />

Mitwirkungsgremien und Beauftragte<br />

A) PRÄSIDIUM<br />

Stand: 24.07.2012<br />

Dem Präsidium <strong>des</strong> <strong>Landgerichts</strong> <strong>Stuttgart</strong> gehören an:<br />

Präsident <strong>des</strong> <strong>Landgerichts</strong> Dr. Steinle<br />

Vizepräsident <strong>des</strong> <strong>Landgerichts</strong> Dr. Mosthaf<br />

(als stellvertreten<strong>des</strong> und beraten<strong>des</strong> Mitglied)<br />

Vorsitzende Richterin am Landgericht Baisch<br />

Richterin am Landgericht Ellinger*<br />

Vorsitzender Richter am Landgericht Guckes<br />

Richterin am Landgericht Holz*<br />

Vorsitzende Richterin am Landgericht Neher-Klein<br />

Richterin am Landgericht Nickel*<br />

Vorsitzende Richterin am Landgericht Riedle-Knapp*<br />

Vorsitzende Richterin am Landgericht Rieker-Müller<br />

Richter am Landgericht Titze<br />

Vorsitzender Richter am Landgericht Wetzel*<br />

* scheiden gem. § 21b Abs. 4 Satz 2 GVG Ende 2012 aus.<br />

B) RICHTERRAT<br />

Stand: 01.01.2012<br />

Dem Richterrat <strong>des</strong> <strong>Landgerichts</strong> <strong>Stuttgart</strong> gehören an:<br />

VR‘inLG Riedle-Knapp, 2. Zivilkammer - Vorsitzende -<br />

VRLG Czerny, 14. Zivilkammer<br />

VR‘inLG Baisch, 5. Strafkammer, Hilfsstrafkammer 1a<br />

R’inLG Blattner, 10. Zivilkammer<br />

R’inLG Ellinger, 20. Strafkammer


C) PERSONALRAT<br />

Stand: 01.01.2012<br />

- 91 -<br />

Dem Personalrat <strong>des</strong> <strong>Landgerichts</strong> <strong>Stuttgart</strong> gehören an:<br />

AI.’in Hoppe, 13. SK - Vorsitzende -<br />

JS.’in Koitsch, Verwaltung (1. stellv. Vorsitzende)<br />

JHS’in Diehl, 19. SK<br />

JHS’in Schrenk, 4. SK<br />

JAmtfr. Schild, Bez.Rev.<br />

Frau Djordjevic, Reinemachefrau<br />

Frau Sorsa, Reinemachefrau<br />

D) BEAUFTRAGTE:<br />

Schwerbehindertenvertretung:<br />

Richterinnen/Richter: VRLG Vatter<br />

Beamte/Angestellte: JAng. Pezelj<br />

Frauenvertreterin/<br />

Beauftragte für Chancengleichheit VR‘inLG Baisch<br />

Beschwer<strong>des</strong>telle nach dem Gleich-<br />

Stellvertreterin:<br />

JOI’in Faber<br />

stellungsgesetz VRLG Dr. Clauß<br />

Stellvertreterin:<br />

AI’in Dangel<br />

Geheimschutzbeauftragte VRLG Dr. Maurer<br />

Stellvertreter:<br />

VRLG Kindermann<br />

Datenschutzbeauftragter: RLG Dr. Tausch


Anlage 3<br />

- 92 -<br />

Landgericht <strong>Stuttgart</strong><br />

- P r ä s i d e n t -<br />

Organisationsverfügung vom 1. September 2012<br />

über die Betrauung von Richtern<br />

mit Verwaltungsaufgaben<br />

Verwaltungsangelegenheiten beim Landgericht <strong>Stuttgart</strong> werden von Richtern wie folgt bearbeitet:<br />

A) Präsident <strong>des</strong> <strong>Landgerichts</strong> Dr. Steinle:<br />

(Freistellung 7/10 AKA)<br />

Dienstaufsicht über die Gerichte <strong>des</strong> <strong>Landgerichts</strong>bezirks <strong>Stuttgart</strong> mit Ausnahme <strong>des</strong><br />

Präsidentenamtsgerichts <strong>Stuttgart</strong> sowie die ihm zugewiesenen Geschäfte der Justizverwaltung<br />

gemäß §§ 16, 17 AGGVG, soweit nicht nach dieser Organisationsverfügung<br />

anderen Richtern übertragen und die Aufgaben nicht dem Verwaltungsleiter Lindemann<br />

sowie den Beamten und Angestellten <strong>des</strong> <strong>Landgerichts</strong> gemäß <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong><br />

der Verwaltung vom 1. September 2011 - 320 LG IV/94/29 - zugewiesen sind.<br />

B) Vizepräsident <strong>des</strong> <strong>Landgerichts</strong> Dr. Mosthaf:<br />

(Freistellung 7/10 AKA)<br />

Die dem Präsidenten <strong>des</strong> <strong>Landgerichts</strong> zufallenden Aufgaben in eigener Zuständigkeit<br />

betreffend:<br />

- Rechtsanwälte,<br />

- Dienstaufsicht über die Notariate <strong>des</strong> <strong>Landgerichts</strong>bezirks einschließlich der Angelegenheiten<br />

der beamteten und nicht beamteten Notare,<br />

- Dolmetscher und Urkundenübersetzer,<br />

- Rechtsbeistände, Prozessagenten und Angelegenheiten nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz<br />

sowie Gütestellen,<br />

- Beglaubigungen und Legalisationen,<br />

- Angelegenheiten der Assessorinnen und Assessoren im <strong>Landgerichts</strong>bezirk.


- 93 -<br />

C) Weitere aufsichtsführende Vorsitzende Richter:<br />

Vorsitzender Richter am Landgericht Schabel<br />

Leiter der Abteilung I, Zivilrecht 1 (Allgemeine Zivilkammern)<br />

zuständig für folgende Zivilkammern:<br />

6., 7., 8., 12., 14., 16., 18., 21., 22., 23., 24., 25. und 26. Zivilkammer<br />

Vorsitzender Richter am Landgericht Guckes<br />

Leiter der Abteilung II, Zivilrecht 2 (Beschwerde- und Berufungskammern sowie Zivilkammern<br />

mit Schwerpunkt-Spezialzuständigkeiten)<br />

zuständig für folgende Zivilkammern:<br />

1., 2., 3., 4., 5., 9., 10., 11., 13., 15., 17., 19., 20 und 27. Zivilkammer<br />

Vorsitzender Richter am Landgericht Vatter<br />

Leiter der Abteilung III, Zivilrecht 3 (Kammern für Handelssachen)<br />

zuständig für alle Kammern für Handelssachen<br />

Vorsitzende Richterin am Landgericht Rieker-Müller<br />

Leiterin der Abteilung IV, Strafrecht 1 (Schwurgerichtskammern, allgemeine große<br />

Strafkammern und Jugendkammern)<br />

zuständig für folgende Strafkammern:<br />

1., 2., 3., 4., 5., 7., 9., 16., 17., 18. und 19. Strafkammer<br />

Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Schnelle<br />

Leiter der Abteilung V, Strafrecht 2 (Wirtschaftsstrafkammern, kleine Strafkammern<br />

und Strafvollstreckungskammern)<br />

zuständig für folgende Strafkammern:<br />

6., 10., 11., 13., 14., 20., 21., 22., 23. und 31. bis 42. Strafkammer,<br />

1. Koordinierung<br />

- von Stellungnahmen zu Gesetz-, Verordnungs- und Richtlinienentwürfen sowie von<br />

Erfahrungsberichten über die Anwendung von Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien<br />

in der gerichtlichen Praxis,<br />

- der Durchführung von Mitarbeitergesprächen<br />

2. Ansprechpartner für<br />

- richterliche <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong>fragen für den jeweiligen Bereich (personelle<br />

Zuteilungsfragen und inhaltliche Änderungen)<br />

- die Planung und Vorbereitung der Jahresbesprechung <strong>des</strong> <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong>es<br />

für den jeweiligen Bereich<br />

- Serviceeinheiten (Fragen der Zuordnung, Durchführung von Abteilungsbesprechungen)<br />

- die sachliche und räumliche Ausstattung im richterlichen Bereich<br />

- Dienstaufsichtsbeschwerden und Disziplinarverfahren gegen nichtrichterliche Mitarbeiter<br />

- Wachtmeister bei Fragen zum Sitzungsdienst (nur Leiter der Abteilung V)<br />

3. Vertretung:<br />

- <strong>des</strong> Präsidenten und <strong>des</strong> Vizepräsidenten bei Beglaubigungen und Legalisationen,


- 94 -<br />

- der dienstälteste weitere aufsichtsführende Vorsitzende Richter vertritt den Präsidenten<br />

in sonstigen Angelegenheiten, wenn auch der Vizepräsident verhindert ist; § 21h<br />

GVG bleibt unberührt.<br />

- der Leiter der Abteilung I wird vom Leiter der Abteilung II, dieser vom Leiter der Abteilung<br />

III und dieser wiederum vom Leiter der Abteilung I vertreten.<br />

- die Leiter der Abteilungen IV und V vertreten sich gegenseitig.<br />

D) Präsidialrichter:<br />

1. Präsidialrichterin - Allgemeines und Zivil - Richterin am Landgericht Dr. Linder:<br />

(Freistellung 2/3 AKA)<br />

Vorbereitende Tätigkeiten und Unterstützung <strong>des</strong> Präsidenten/<strong>des</strong> Vizepräsidenten im<br />

Rahmen der Dienstaufsicht, der Personalplanungen und -angelegenheiten <strong>des</strong> höheren<br />

Dienstes sowie der Justizverwaltungsaufgaben, u.a.:<br />

- Koordinierung <strong>des</strong> Bereitschaftsdienstes für das Landgericht,<br />

- Vorbereitung von Stellungnahmen zu Gesetz-, Verordnungs- und Richtlinienentwürfen<br />

sowie Erfahrungsberichte über die Anwendung von Gesetzen, Verordnungen<br />

und Richtlinien in der gerichtlichen Praxis in allgemeinen Angelegenheiten und im<br />

Zivilrecht,<br />

- Vorbereitung von <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong>fragen im Zivilbereich unter Einschluss<br />

der Statistiken über den richterlichen Geschäftsanfall,<br />

- Vorbereitung der Nachschau bei den Amtsgerichten im <strong>Landgerichts</strong>bezirk,<br />

- Vorbereitung der Angelegenheiten nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz,<br />

- Vorbereitung der Angelegenheiten der Gütestellen,<br />

- Entwürfe zur Beantwortung von Dienstaufsichtsbeschwerden.<br />

2. Präsidialrichter - Straf - Richter am Landgericht Dr. Bollacher:<br />

(Freistellung 1/4 AKA)<br />

Vorbereitende Tätigkeiten und Unterstützung <strong>des</strong> Präsidenten/<strong>des</strong> Vizepräsidenten im<br />

Rahmen der Personalplanungen und -angelegenheiten <strong>des</strong> höheren Dienstes sowie der<br />

Justizverwaltungsaufgaben der Strafabteilung, u.a.:<br />

- Vorbereitung von Stellungnahmen zu Gesetz-, Verordnungs- und Richtlinienentwürfen<br />

sowie Erfahrungsberichte über die Anwendung von Gesetzen, Verordnungen<br />

und Richtlinien in der gerichtlichen Praxis im Strafrecht,<br />

- Vorbereitung von <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong>fragen im Strafbereich unter Einschluss<br />

der Statistiken über den richterlichen Geschäftsanfall,<br />

- Ansprechpartner für die Zeugenbegleitstelle.<br />

3. Die Präsidialrichter vertreten sich gegenseitig.<br />

E) Ausbildungsleiter für Rechtsreferendare:<br />

Juristische Ausbildung einschließlich Personal- und Fortbildungsangelegenheiten der<br />

Referendare, Arbeitsgemeinschaften, praktische Studienzeiten, Kapazitätsberechnungen:<br />

Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Clauß<br />

(Freistellung 2/5 AKA)<br />

Vorsitzender Richter am Landgericht Schabel<br />

(Freistellung 2/5 AKA)


F) Notariatsangelegenheiten:<br />

- 95 -<br />

1. Vorsitzender Richter am Landgericht Patschke:<br />

(Freistellung 3/5 AKA)<br />

a) Referent für die dem Präsidenten <strong>des</strong> <strong>Landgerichts</strong> zufallenden Aufgaben der<br />

Justizverwaltung<br />

- nach der Bun<strong>des</strong>notarordnung,<br />

- betreffend Beglaubigung und Legalisation von deutschen Urkunden, die zum<br />

Gebrauch im Ausland bestimmt sind,<br />

- Erteilung von Apostillen und Bestätigungen,<br />

- Befreiung von der Legalisation;<br />

b) Disziplinarangelegenheiten der beamteten und nicht beamteten Notare;<br />

c) Stellungnahmen zu Amtshaftungsbegehren gegenüber der Generalstaatsan-<br />

waltschaft.<br />

2. Vorsitzender Richter am Landgericht Grundke:<br />

(Freistellung 3/5 AKA)<br />

a) Referent für die Unterstützung <strong>des</strong> Vizepräsidenten bei der Aufsicht über die Notare<br />

im Lan<strong>des</strong>dienst einschließlich Grundbuchamt, Nachlassgericht und Betreuungsgericht<br />

(FG-Referent) für die Notariate in den Amtsgerichtsbezirken der Amtsgerichte<br />

Backnang, Böblingen, Esslingen, Kirchheim, Leonberg, Ludwigsburg, Nürtingen,<br />

Schorndorf, <strong>Stuttgart</strong>-Bad Cannstatt und Waiblingen.<br />

b) Vertretung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> in Fällen der Nr. II. C. 4. der Bekanntmachung der Ministerien<br />

über die Vertretung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> in gerichtlichen Verfahren und förmlichen Verfahren<br />

vor den Verwaltungsbehörden, wenn die Vertretung durch einen Beschäftigten<br />

mit Befähigung zum Richteramt erforderlich ist und der Präsident <strong>des</strong> <strong>Landgerichts</strong><br />

eine geeignete Person zu bestimmen hat.<br />

3. Die FG-Referenten vertreten sich gegenseitig.<br />

G) Referenten für besondere Aufgabenbereiche:<br />

1. Leitung der Führungsaufsichtsstelle:<br />

(siehe Verfügung vom 28. Mai 2010 - 42 - II/326/9/44 und vom 28. Juni 2010<br />

- 42 - II/326/9/45)<br />

a) Leiter der Führungsaufsichtsstelle:<br />

Richter am Landgericht Andreas Müller<br />

b) stellvertretende Leiter:<br />

Richterin am Landgericht Buck<br />

Richterin am Landgericht Heß<br />

Richter am Landgericht Dr. Stuckert<br />

c) Geschäftsprüfer der Führungsaufsichtsstelle:<br />

Vorsitzender Richter am Landgericht Skujat<br />

2. Referentin für Schöffenangelegenheiten:<br />

Richterin am Landgericht von Schmettow<br />

(siehe Verfügung vom 9. Oktober 2009 - 322-75 -)


3. Prüfung von Rechtshilfeersuchen:<br />

a) in Zivilsachen:<br />

N.N.<br />

- 96 -<br />

Stellvertreter:<br />

Vorsitzender Richter am Landgericht Schabel<br />

Richterin am Landgericht Dr. Linder<br />

b) in Strafsachen:<br />

- Prüfung von eingehenden Rechtshilfeersuchen:<br />

Richterin am Landgericht von Schmettow<br />

(siehe Verfügung vom 11. November 2005 - 93 - 155)<br />

- Prüfung von ausgehenden Rechtshilfeersuchen:<br />

Richterin am Landgericht Ludwig<br />

(siehe Verfügung vom 24. Mai 2011 - 93 - 155)<br />

4. Bibliotheksangelegenheiten:<br />

a) Zivilrecht:<br />

Richterin am Landgericht Wiedmer<br />

(siehe Verfügung vom 21. Januar 2010 - 543 - 26)<br />

b) Strafrecht:<br />

Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Belling<br />

5. Informationstechnologie (IT):<br />

a) Referent für Internetangelegenheiten:<br />

Richter am Landgericht Trauthig<br />

b) Intranet-Beauftragte:<br />

Vorsitzender Richter am Landgericht Vatter<br />

(siehe Verfügung vom 24. März 2011 - 151 - 252)<br />

Richter am Landgericht Dr. Wasel<br />

c) Referent für den elektronischen Rechtsverkehr<br />

Richter am Landgericht Dr. Tausch<br />

6. Datenschutzbeauftragter:<br />

Richter am Landgericht Dr. Bollacher<br />

7. Bewährungshilfe:<br />

Referentin für die Bewährungshilfe:<br />

Vorsitzende Richterin am Landgericht Rieker-Müller<br />

Stellvertreter:<br />

Vorsitzender Richter am Landgericht Kindermann<br />

8. Fortbildungsreferentin <strong>des</strong> <strong>Landgerichts</strong>:


gez.<br />

Richterin am Landgericht Nickel<br />

H) Medienangelegenheiten:<br />

- 97 -<br />

1. Erster Mediensprecher für allgemeine Angelegenheiten und Strafsachen:<br />

Richter am Landgericht Dr. Bollacher (Freistellung ¼)<br />

Zweiter Mediensprecher für allgemeine Angelegenheiten und Strafrecht<br />

Richter am Landgericht Wessels (Freistellung ¼)<br />

Stellvertreter: Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Maurer<br />

2. Mediensprecher in Zivilsachen:<br />

Vorsitzender Richter am Landgericht Schabel<br />

(siehe Verfügung vom 14. Januar 2008 - 12a-52 -)<br />

Stellvertreterin: Richterin am Landgericht Dr. Wittig<br />

I) Unter Bezugnahme auf das Rahmenkonzept <strong>des</strong> Justizministeriums Baden-<br />

Württemberg für die Umsetzung der Delegation von Personal- und Führungsverantwortung<br />

bei den ordentlichen Gerichten werden beteiligt:<br />

Dr. Steinle<br />

Anlage 4<br />

1. die Vorsitzenden Richter <strong>des</strong> <strong>Landgerichts</strong> an der Personalverantwortung der jeweiligen<br />

Kammermitglieder und <strong>des</strong> jeweils nach dem <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong> zugeordneten<br />

Servicepersonals entsprechend der Verfügung <strong>des</strong> Präsidenten <strong>des</strong><br />

<strong>Landgerichts</strong> <strong>Stuttgart</strong> vom 7. Dezember 2009<br />

2. die Direktoren der Amtsgerichte an der Personalverwaltung für die Richterinnen und<br />

Richter der jeweiligen Behörde entsprechend der Verfügung <strong>des</strong> Präsidenten <strong>des</strong><br />

<strong>Landgerichts</strong> <strong>Stuttgart</strong> vom 13. November 2009


I. Zivilkammern:<br />

- 98 -<br />

Schnellübersicht über Spezialzuständigkeiten<br />

Spezialzuständigkeiten in alphabetischer<br />

Reihenfolge: Kammern:<br />

__________________________________________________________________________<br />

Abzahlungsgeschäfte (ausgenommen<br />

Gaststättenpacht und Bierlieferung) 8.<br />

__________________________________________________________________________<br />

Amtspflichtverletzung 15.<br />

__________________________________________________________________________<br />

Ärztliche Heilbehandlung 15. und 20.<br />

__________________________________________________________________________<br />

Bank- und Finanzgeschäfte sowie<br />

Kapitalanlageverfahren 6., 8., 12., 14., 21. und 25.<br />

__________________________________________________________________________<br />

Bau-, Architekten- und Bauingenieur-<br />

verträge 2., 6., 7., 8., 9., 10., 11., 12.,<br />

14., 16., 17., 18., 19., 20.,<br />

21., 22., 23., 24., 25., 26.<br />

und 27.<br />

__________________________________________________________________________<br />

Berufungen,<br />

- allgemein gegen Urteile der<br />

Amtsgerichte 3., 4., 5. und 13.<br />

__________________________________________________________________________<br />

- in Wohnungseigentumssachen 2., 10. und 19.<br />

__________________________________________________________________________<br />

- in Urheberrechtsstreitigkeiten 17. und 24.<br />

__________________________________________________________________________<br />

Beschwerden/Anträge auf gerichtliche Entscheidung in bzw. betreffend<br />

- Ablehnungsanträge gegen Amtsrichter 10.<br />

_________________________________________________________________<br />

- Ablehnungsanträge gegen Bezirksnotare 1.<br />

_________________________________________________________________<br />

- Allgemeine T-Sachen (i. S. d. § 29 Abs. 6 AktO) 2., 10. und 19.<br />

_________________________________________________________________<br />

- Bun<strong>des</strong>notarordnung 1.<br />

_________________________________________________________________


- 99 -<br />

- FGG §§ 159, 161 i.V.m. § 143 2., 10. und 19.<br />

_________________________________________________________________<br />

- Grundbuchsachen 1.<br />

_________________________________________________________________<br />

- KostO § 156 2., 10. und 19.<br />

_________________________________________________________________<br />

- Nachlasssachen 1.<br />

_________________________________________________________________<br />

- Transsexuellengesetz 1.<br />

_________________________________________________________________<br />

- Verschollenheitsgesetz 1.<br />

_________________________________________________________________<br />

Bun<strong>des</strong>post (Beteiligung der<br />

Versorgungsanstalten) 25.<br />

__________________________________________________________________________<br />

Energiewirtschaftsgesetz 11.<br />

__________________________________________________________________________<br />

Fiskusbeteiligung (Bund, Land, Landkreis, Gemeinde,<br />

sonst. jurist. Person <strong>des</strong> öffentl. Rechts etc.)<br />

einschließlich Bau- und Architektenverträge 15.<br />

__________________________________________________________________________<br />

Fracht-, Speditions- und Lagergeschäfte,<br />

einschließlich deren Versicherung 26.<br />

__________________________________________________________________________<br />

Gewerblicher Rechtsschutz 17.<br />

__________________________________________________________________________<br />

Kommunikations- und Informations-<br />

technologie; urheberrechtliche Ansprüche<br />

in Bezug auf Computer- und IT-Software 24.<br />

__________________________________________________________________________<br />

Leasingverträge 8.<br />

__________________________________________________________________________<br />

Marken- und<br />

Geschmacksmusterrecht 17.<br />

__________________________________________________________________________<br />

Notarverträge 15.<br />

__________________________________________________________________________<br />

Presserecht i.w.S., einschließlich Bild-<br />

und Tonträger 11.<br />

__________________________________________________________________________


- 100 -<br />

Rechtsanwälte, Patentanwälte, Rechts-<br />

beistände, soweit Mitglieder der Rechts-<br />

anwaltskammer 9.<br />

__________________________________________________________________________<br />

Regionalzuständigkeiten für erstinstanz-<br />

liche Rechtsstreitigkeiten<br />

- AG-Bezirk Backnang 24.<br />

______________________________________________________________<br />

- AG-Bezirk Schorndorf 14.<br />

______________________________________________________________<br />

Steuerberater, Steuerbevollmächtigte,<br />

Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer,<br />

Lohnsteuerhilfevereine 27.<br />

__________________________________________________________________________<br />

Unlauterer Wettbewerb 11.<br />

__________________________________________________________________________<br />

Unterlassungsklagengesetz 11.<br />

__________________________________________________________________________<br />

Urheberrecht, Verlagsrecht 17.<br />

__________________________________________________________________________<br />

Vollstreckbarerklärungen ausländischer<br />

Entscheidungen 17.<br />

__________________________________________________________________________<br />

Versicherungsvertragsrecht 16., 18. und 22.<br />

__________________________________________________________________________<br />

Wettbewerbsrecht 11.<br />

__________________________________________________________________________<br />

II. Kammern für Handelssachen:<br />

Energiewirtschaftsgesetz 41.<br />

__________________________________________________________________________<br />

Geschmacksmusterrecht 41.<br />

__________________________________________________________________________<br />

Markengesetz 41.<br />

__________________________________________________________________________<br />

Verfahren betreffend die Anerkennung und<br />

Vollstreckbarerklärung ausländischer Ent-<br />

scheidungen und sonstiger Vollstreckungs-<br />

titel 35.<br />

__________________________________________________________________________


- 101 -<br />

Die in § 13 Abs. 2 Nr. 1 - 7 a), 9 - 11 der<br />

Verordnung <strong>des</strong> JuM über gerichtliche<br />

Zuständigkeiten genannten Verfahren,<br />

Entscheidungen gem. §§ 143, 147 FGG 31.<br />

__________________________________________________________________________<br />

Die in § 13 Abs. 2 Nr. 1, 3 - 7, 9 - 11 der<br />

Verordnung <strong>des</strong> JuM über gerichtliche<br />

Zuständigkeiten genannten Verfahren,<br />

Wertpapierbereinigungsverfahren,<br />

Entscheidungen gem. §§ 143, 147 FGG 32.<br />

__________________________________________________________________________<br />

Wettbewerbsrecht 41.<br />

__________________________________________________________________________<br />

III. Strafkammern:<br />

Spezialzuständigkeiten: Kammern:<br />

____________________________________________________________________<br />

Schwurgerichtskammern 1. und 9.<br />

__________________________________________________________________________<br />

Jugendkammern 2., 3., 4. und 20.<br />

__________________________________________________________________________<br />

Wirtschaftsstrafkammern 6., 10., 11., 13., 14. und 20.<br />

__________________________________________________________________________<br />

Staatsschutzkammer 18.<br />

__________________________________________________________________________<br />

Beschwerden in Bußgeldsachen 19.<br />

__________________________________________________________________________<br />

Beschwerden in Kosten- und Gebührensachen 14.<br />

__________________________________________________________________________<br />

Entscheidungen gemäß § 4 Abs. 1 JVEG 14.<br />

__________________________________________________________________________<br />

Berufungen gegen Urteile <strong>des</strong> Jugend-<br />

richters 102., 103. und 104.<br />

__________________________________________________________________________


- 102 -<br />

Berufungen:<br />

§§ 324 - 330d StGB, strafrechtliche<br />

Nebengesetze (ausgenommen Straftaten<br />

nach dem BtMG und Verkehrsstrafsachen),<br />

Privatklagesachen 31. und 38.<br />

__________________________________________________________________________<br />

Berufungen, regionale Zuständigkeit:<br />

- gegen Urteile <strong>des</strong> Amtsgerichts Backnang 38.<br />

____________________________________________________________________<br />

- gegen Urteile <strong>des</strong> Amtsgerichts Böblingen,<br />

Buchstaben A - K 39.<br />

____________________________________________________________________<br />

- gegen Urteile <strong>des</strong> Amtsgerichts Böblingen,<br />

Buchstaben L - Z 40.<br />

____________________________________________________________________<br />

- gegen Urteile <strong>des</strong> Amtsgerichts Esslingen 42.<br />

____________________________________________________________________<br />

- gegen Urteile <strong>des</strong> Amtsgerichts Leonberg 33.<br />

_________________________________________________________________<br />

- gegen Urteile <strong>des</strong> Amtsgerichts Ludwigsburg,<br />

Buchstaben A - K 36.<br />

____________________________________________________________________<br />

- gegen Urteile <strong>des</strong> Amtsgerichts Ludwigsburg,<br />

Buchstaben L - Z 41.<br />

____________________________________________________________________<br />

- gegen Urteile der Amtsgerichte Nürtingen<br />

und Kirchheim 35.<br />

____________________________________________________________________<br />

- gegen Urteile <strong>des</strong> Amtsgerichts Schorndorf 31.<br />

____________________________________________________________________<br />

- gegen Urteile <strong>des</strong> Amtsgerichts Waiblingen 34.<br />

____________________________________________________________________<br />

Berufungen gegen Urteile <strong>des</strong> erweiterten<br />

Schöffengerichts 63.<br />

__________________________________________________________________________<br />

Berufungen in Wirtschaftsstrafsachen 56., 60., 61., 63.,<br />

64. und 70.<br />

__________________________________________________________________________


IV. Sonstige Kammern:<br />

- 103 -<br />

Rückerstattungs-, Restitutions- und Entschädigungskammer<br />

Kammer für Baulandsachen<br />

Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen.

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