Anlagereglement - Swiss Tech Invest AG
Anlagereglement - Swiss Tech Invest AG
Anlagereglement - Swiss Tech Invest AG
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
1. Name, Firma und Sitz<br />
Unter der Bezeichnung<br />
<strong>Swiss</strong> <strong>Tech</strong> <strong>Invest</strong> <strong>AG</strong><br />
<strong>Anlagereglement</strong><br />
besteht eine <strong>Invest</strong>mentgesellschaft in Form einer Aktiengesellschaft, nachfolgend <strong>Invest</strong>mentgesellschaft<br />
genannt, mit Sitz in Zug.<br />
2. Anlageziel und Anlagepolitik der <strong>Invest</strong>mentgesellschaft<br />
2.1. Die <strong>Invest</strong>mentgesellschaft strebt einen möglichst hohen Wertzuwachs durch Anlagen<br />
in Aktien von Gesellschaften an, welche zukunftsträchtige <strong>Tech</strong>nologien entwickeln<br />
und vertreiben.<br />
2.2. Die <strong>Invest</strong>mentgesellschaft investiert in Beteiligungspapieren und Beteiligungswertrechten,<br />
die von überwiegend in der Schweiz und Liechtenstein domizilierten Unternehmungen<br />
begeben wurden.<br />
2.3. Die <strong>Invest</strong>mentgesellschaft kann bis zu 15% des Gesellschaftsvermögens in Unternehmen<br />
investieren, die ihren Sitz ausserhalb der Schweiz haben.<br />
2.4. Das Gesellschaftsvermögen wird primär in Wertpapiere von Gesellschaften investiert,<br />
die nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden<br />
Markt gehandelt werden.<br />
2.5. Die <strong>Invest</strong>mentgesellschaft wird aus Diversifikationsüberlegungen grundsätzlich mindestens<br />
5 und maximal 20 Beteiligungsrechte verschiedener Unternehmen im Portfolio<br />
halten.<br />
2.6. Die <strong>Invest</strong>mentgesellschaft kann bis zu 10% des Gesellschaftsvermögens in Anteilen<br />
von Anlagefonds oder anderen Beteiligungsgesellschaften, die überwiegend in Beteiligungspapieren<br />
und Beteiligungswertrechten von Emittenten investieren, welche die<br />
Voraussetzungen gemäss Ziff. 2.1 und Ziff. 2.2 erfüllen, anlegen.<br />
Seite 1 von 5
2.7. Die Gesellschaft kann bis zu 10% des Gesellschaftsvermögens für eigenkapitalbezogene<br />
Finanzierungen (zum Beispiel Wandel- und Optionsdarlehen) von nicht kotierten<br />
Unternehmungen, welche die Voraussetzungen gemäss Ziff. 2.1, Ziff. 2.2 und Ziff. 2.3<br />
erfüllen, verwenden.<br />
2.8. Die <strong>Invest</strong>mentgesellschaft darf angemessene flüssige Mittel in Form von Bankguthaben<br />
auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten halten.<br />
2.9. Die Anlageentscheide werden aufgrund fundamentaler Daten der entsprechenden Gesellschaften<br />
getroffen und basieren hauptsächlich auf folgenden Entscheidungskriterien:<br />
2.9.1. Managementqualität; kompetentes, zielorientiertes und stabil strukturiertes<br />
Management<br />
2.9.2. Unternehmensstrategie; visionäre, nachvollziehbare und überzeugende Strategie<br />
2.9.3. Marktstellung; Unternehmen ist Marktführer oder strebt die Marktführerschaft<br />
in einem Nischenmarkt an<br />
2.9.4. Produkte; gut eingeführte bestehende Produktpalette und/oder permanente<br />
sowie wirksame Innovationsanstrengungen für neue Produktgenerationen<br />
2.9.5. Informationspolitik; transparenter, regelmässiger Informationsfluss an sämtliche<br />
Anspruchsgruppen<br />
2.10. Die <strong>Invest</strong>mentgesellschaft legt ihre Mittel grundsätzlich mit einem Anlagehorizont von<br />
Minimum 3-5 Jahren an. Dabei werden die einzelnen <strong>Invest</strong>itionen regelmässig auf obige<br />
Kriterien überprüft.<br />
Die rasante Entwicklung innovativer <strong>Tech</strong>nologien kann in Einzelfällen auch nach einem<br />
kürzeren Zeitraum zum Realisieren von Gewinnen führen.<br />
3. Anlagetechniken und Anlageinstrumente<br />
3.1. Die <strong>Invest</strong>mentgesellschaft darf nur im Rahmen der ordentlichen Verwaltung und zu<br />
Absicherungszwecken spezielle Anlageinstrumente wie Optionen auf Aktien sowie Optionen<br />
und Futures auf Aktienindices verwenden.<br />
3.2. Die Instrumente müssen direkt oder indirekt Anlagen im Sinne von Ziff. 2.2 und 2.3<br />
zum Gegenstand haben.<br />
3.3. Die <strong>Invest</strong>mentgesellschaft darf grundsätzlich nur die vorhandenen Mittel investieren;<br />
es dürfen keine Kredite aufgenommen werden (kein Leveraging), mit Ausnahme eines<br />
kurzfristigen Lombard-Überbrückungskredites bei Umschichtung des Portfolios oder im<br />
Zuge einer Kapitalerhöhung.<br />
Für die Bestimmung der <strong>Invest</strong>itionsgrösse bei Derivatgeschäften gilt immer der Wert<br />
des Engagements in der zugrundeliegenden Aktie oder des Aktienindexes.<br />
Seite 2 von 5
4. Innerer Wert<br />
4.1. Das Vermögen der <strong>Invest</strong>mentgesellschaft wird zum Verkehrswert monatlich (jeweils<br />
per Ende Monat) berechnet. An Tagen, an welchen die Schweizer Börse geschlossen<br />
ist (Börsenfeiertage), findet keine Bewertung des Gesellschaftsvermögens statt.<br />
4.2. Bei kotierten oder an einem geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelten<br />
Anlagen entspricht der Verkehrswert dem Kurswert (Tagesendkurs oder Geldkurs,<br />
falls an einem Tag kein bezahlter Kurs zustande kommt).<br />
In allen anderen Fällen wird an Stelle des Verkehrswertes eines Beteiligungsrechtes<br />
ein Preis basierend auf den „Bewertungsrichtlinien für nicht kotierte Beteiligungen“,<br />
welche einen integrierten Bestandteil des <strong>Anlagereglement</strong>s darstellen, angewendet.<br />
4.3. Der innere Wert pro Aktie ergibt sich aus dem Verkehrswert des Gesellschaftsvermögens,<br />
vermindert um allfällige Verbindlichkeiten und Rückstellungen für zukünftige Verbindlichkeiten<br />
der <strong>Invest</strong>mentgesellschaft, dividiert durch die Anzahl ausstehender Aktien.<br />
4.4. Nach jeder Bewertung wird der innere Wert in geeigneten Medien publiziert und an<br />
interessierte Stellen weitergegeben.<br />
4.5. Delegation der Anlageentscheide<br />
Die <strong>Invest</strong>mentgesellschaft kann sich durch professionelle Anlageberater beraten lassen.<br />
Die entsprechenden Modalitäten sind in Anlageberatungsverträgen festzulegen.<br />
Dem Verwaltungsrat obliegt die Überwachungsfunktion.<br />
5. Anlageausschuss<br />
5.1. Der Anlageausschuss setzt sich aus den Mitgliedern des Verwaltungsrates der <strong>Invest</strong>mentgesellschaft<br />
und Dritten zusammen.<br />
5.2. Der Anlageausschuss tagt so oft es erforderlich ist, mindestens aber viermal jährlich.<br />
Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden des Anlageausschusses, mindestens<br />
zehn Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden.<br />
Jedes Mitglied des Anlageausschusses ist berechtigt, unter Angabe des Zweckes die<br />
unverzügliche Einberufung einer Anlageausschuss-Sitzung zu verlangen.<br />
5.3. Der Anlageausschuss berät über die aktuellen und potenziellen Anlageobjekte und<br />
nimmt die Bewertung der einzelnen Positionen vor.<br />
5.4. Sämtliche Entscheidungen in Zusammenhang mit den Anlagen trifft der Verwaltungsrat<br />
der <strong>Invest</strong>mentgesellschaft letztinstanzlich.<br />
6. Vergütung<br />
Neben den ordentlichen Aufwendungen wie Kosten für Buchhaltung, Quartalsabschlüsse,<br />
Depotgebühren, Steuern und ähnliches, wird von der <strong>Invest</strong>mentgesellschaft<br />
folgende Vergütung vorgenommen:<br />
Seite 3 von 5
Management Fee: Der Anlageberater erhält ein jährliches Honorar von 0.8%, zuzüglich<br />
Mehrwertsteuer, und die einzelnen Mitglieder des Verwaltungsrates im Anlageausschuss<br />
erhalten zusammen jährlich 0.1%, zuzüglich Mehrwertsteuer, des inneren Wertes<br />
der <strong>Invest</strong>mentgesellschaft. Die Auszahlung an den Anlageberater sowie an den<br />
Anlageausschuss erfolgt halbjährlich vorschüssig.<br />
Die Management-Fee wird auf der Basis des inneren Wertes halbjährlich belastet. Innerhalb<br />
des Berechnungsmodells des inneren Wertes erfolgt die Bestimmung der Management-Fee<br />
auf dem Gesamtwert der Aktiven der <strong>Invest</strong>mentgesellschaft nach Abzug<br />
der Bankgebühren (Administrationsgebühr und Transaktionskosten) und den allgemeinen<br />
Administrativkosten, aber vor sämtlichen anderen Verbindlichkeiten (innerer<br />
Wert II).<br />
7. Verwendung des Erfolges<br />
Aufgrund des unter Ziffer 2.1 genannten Anlagezieles wird die Ausschüttung einer Dividende<br />
je nach Ertrag festgelegt.<br />
Das <strong>Anlagereglement</strong> kann durch einen Beschluss des Verwaltungsrates jederzeit geändert<br />
werden.<br />
Dieses Reglement tritt per 30. September 2011 in Kraft und ersetzt auf diesen Zeitpunkt<br />
alle vorhergehenden <strong>Anlagereglement</strong>e.<br />
Zug, 28. September 2011 Für den Verwaltungsrat<br />
_______________________________________<br />
Wolfgang Maute Ulrich H. Moser<br />
Präsident des Mitglied des<br />
Verwaltungsrates Verwaltungsrates<br />
Seite 4 von 5
Bewertungsrichtlinien für nicht kotierte Beteiligungen<br />
Diese Regelungen basieren auf den International Private Equity and Venture Capital<br />
Valuation Guidelines (IPEVCVG) vom Januar 2007.<br />
1. Beim Erwerb der Beteiligung<br />
Gemäss <strong>Anlagereglement</strong> von <strong>Swiss</strong> <strong>Tech</strong> <strong>Invest</strong> <strong>AG</strong>, Art. 4 Abs. 2, werden nicht kotierte<br />
Beteiligungen grundsätzlich mit dem Kaufpreis bewertet, sofern dies dem IFRS Fair Value<br />
Prinzip entspricht.<br />
Davon kann im Zeitpunkt des Erwerbs, sowie in einer angemessenen Frist nach dem Erwerb<br />
(bis max. 1 Jahr) ausgegangen werden (IPEVCVG Seite 15), insbesondere, weil die Preisfestlegung<br />
meist auf Grund einer Due Diligence (Unternehmensbewertung) erfolgt ist. In<br />
einem solchen Fall stützt sich die Bewertung auf eben diese Due Diligence.<br />
2. Nach Erwerb der Beteiligung (insbesondere beim Bilanzstichtag)<br />
Auch hier verweist das <strong>Anlagereglement</strong> auf das IFRS Fair Value Prinzip. Vom Verwaltungsrat<br />
der <strong>Swiss</strong> <strong>Tech</strong> <strong>Invest</strong> <strong>AG</strong> werden zwei Bewertungsmethoden akzeptiert, welche<br />
als die Angemessensten in den IPEVCVG vom Januar 2007 genannt werden.<br />
Wichtig ist, dass das Ergebnis der Bewertung möglichst den wahren Wert der Gesellschaft<br />
widerspiegelt und für ein <strong>Invest</strong>ment möglichst lange dieselbe Bewertungsmethode verwendet<br />
wird (IPEVCVG, S. 9 und 14).<br />
2.1. Price of Recent <strong>Invest</strong>ment (letzter bezahlter Preis für ein <strong>Invest</strong>ment, vgl. IPEVCVG, S. 14ff)<br />
Alle nicht kotierten Beteiligungen werden grundsätzlich für max. 1 Jahr mit dem ursprünglichen<br />
Kaufpreis bewertet, solange keine neue externe Finanzierungsrunde, ein Teilverkauf<br />
der Gesellschaft oder eine Veränderung des Unternehmenswertes um mehr als<br />
25% stattgefunden hat. In den ersten beiden Fällen dient der Transaktionspreis dem VR als<br />
Bewertungsgrundlage.<br />
2.2. Peer Group Comparison (basierend auf Earnings Multiple Methode nach IPEVCVG, S.15ff)<br />
In dieser Methode werden Schlüsselzahlen wie Kursgewinnverhältnisse, Marktkapitalisierung<br />
und Relation der Markkapitalisierung zu Umsatz vergleichbarer Unternehmen zur<br />
Ermittlung des Unternehmenswertes herangezogen (vgl. IPEVCVG vom Januar 2007, Seiten<br />
15ff). Handelt es sich um an einer Börse kotierte Gesellschaften, ist für das nicht kotierte<br />
Unternehmen ein Discount von 10-30% in Schritten von 5% (Basierend auf Illiquidität / Zeitraum<br />
bis IPO oder Verkauf) auf der errechneten Bewertung anzuwenden (IPEVCVG, S. 19).<br />
Diese Bewertung soll mindestens zweimal pro Jahr vorgenommen werden und einmal pro<br />
Jahr von der Revisionsstelle geprüft werden.<br />
Um den Wechsel zwischen den beiden Bewertungsgrundlagen möglichst klein zu halten,<br />
gelten folgende Grundsätze:<br />
- für Gesellschaften, die noch nicht mit Gewinn arbeiten, kommt in der Regel der letzte<br />
bezahlte Preis zur Anwendung<br />
- für Gesellschaften, die bereits Gewinne erzielen und ein Vergleich mit anderen Firmen<br />
derselben Branche möglich ist, soll die Peer Group Comparison zum Zuge kommen<br />
Sobald ein Unternehmen schwarze Zahlen schreibt und vergleichbare Unternehmen existieren,<br />
soll ein Wechsel der Bewertungsmethode stattfinden. Ansonsten sollen – im Einklang<br />
mit den IPEVCVG – möglichst konstant dieselben Bewertungsgrundlagen angewendet werden.<br />
Seite 5 von 5