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Anlagereglement - Swiss Tech Invest AG

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1. Name, Firma und Sitz<br />

Unter der Bezeichnung<br />

<strong>Swiss</strong> <strong>Tech</strong> <strong>Invest</strong> <strong>AG</strong><br />

<strong>Anlagereglement</strong><br />

besteht eine <strong>Invest</strong>mentgesellschaft in Form einer Aktiengesellschaft, nachfolgend <strong>Invest</strong>mentgesellschaft<br />

genannt, mit Sitz in Zug.<br />

2. Anlageziel und Anlagepolitik der <strong>Invest</strong>mentgesellschaft<br />

2.1. Die <strong>Invest</strong>mentgesellschaft strebt einen möglichst hohen Wertzuwachs durch Anlagen<br />

in Aktien von Gesellschaften an, welche zukunftsträchtige <strong>Tech</strong>nologien entwickeln<br />

und vertreiben.<br />

2.2. Die <strong>Invest</strong>mentgesellschaft investiert in Beteiligungspapieren und Beteiligungswertrechten,<br />

die von überwiegend in der Schweiz und Liechtenstein domizilierten Unternehmungen<br />

begeben wurden.<br />

2.3. Die <strong>Invest</strong>mentgesellschaft kann bis zu 15% des Gesellschaftsvermögens in Unternehmen<br />

investieren, die ihren Sitz ausserhalb der Schweiz haben.<br />

2.4. Das Gesellschaftsvermögen wird primär in Wertpapiere von Gesellschaften investiert,<br />

die nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden<br />

Markt gehandelt werden.<br />

2.5. Die <strong>Invest</strong>mentgesellschaft wird aus Diversifikationsüberlegungen grundsätzlich mindestens<br />

5 und maximal 20 Beteiligungsrechte verschiedener Unternehmen im Portfolio<br />

halten.<br />

2.6. Die <strong>Invest</strong>mentgesellschaft kann bis zu 10% des Gesellschaftsvermögens in Anteilen<br />

von Anlagefonds oder anderen Beteiligungsgesellschaften, die überwiegend in Beteiligungspapieren<br />

und Beteiligungswertrechten von Emittenten investieren, welche die<br />

Voraussetzungen gemäss Ziff. 2.1 und Ziff. 2.2 erfüllen, anlegen.<br />

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2.7. Die Gesellschaft kann bis zu 10% des Gesellschaftsvermögens für eigenkapitalbezogene<br />

Finanzierungen (zum Beispiel Wandel- und Optionsdarlehen) von nicht kotierten<br />

Unternehmungen, welche die Voraussetzungen gemäss Ziff. 2.1, Ziff. 2.2 und Ziff. 2.3<br />

erfüllen, verwenden.<br />

2.8. Die <strong>Invest</strong>mentgesellschaft darf angemessene flüssige Mittel in Form von Bankguthaben<br />

auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten halten.<br />

2.9. Die Anlageentscheide werden aufgrund fundamentaler Daten der entsprechenden Gesellschaften<br />

getroffen und basieren hauptsächlich auf folgenden Entscheidungskriterien:<br />

2.9.1. Managementqualität; kompetentes, zielorientiertes und stabil strukturiertes<br />

Management<br />

2.9.2. Unternehmensstrategie; visionäre, nachvollziehbare und überzeugende Strategie<br />

2.9.3. Marktstellung; Unternehmen ist Marktführer oder strebt die Marktführerschaft<br />

in einem Nischenmarkt an<br />

2.9.4. Produkte; gut eingeführte bestehende Produktpalette und/oder permanente<br />

sowie wirksame Innovationsanstrengungen für neue Produktgenerationen<br />

2.9.5. Informationspolitik; transparenter, regelmässiger Informationsfluss an sämtliche<br />

Anspruchsgruppen<br />

2.10. Die <strong>Invest</strong>mentgesellschaft legt ihre Mittel grundsätzlich mit einem Anlagehorizont von<br />

Minimum 3-5 Jahren an. Dabei werden die einzelnen <strong>Invest</strong>itionen regelmässig auf obige<br />

Kriterien überprüft.<br />

Die rasante Entwicklung innovativer <strong>Tech</strong>nologien kann in Einzelfällen auch nach einem<br />

kürzeren Zeitraum zum Realisieren von Gewinnen führen.<br />

3. Anlagetechniken und Anlageinstrumente<br />

3.1. Die <strong>Invest</strong>mentgesellschaft darf nur im Rahmen der ordentlichen Verwaltung und zu<br />

Absicherungszwecken spezielle Anlageinstrumente wie Optionen auf Aktien sowie Optionen<br />

und Futures auf Aktienindices verwenden.<br />

3.2. Die Instrumente müssen direkt oder indirekt Anlagen im Sinne von Ziff. 2.2 und 2.3<br />

zum Gegenstand haben.<br />

3.3. Die <strong>Invest</strong>mentgesellschaft darf grundsätzlich nur die vorhandenen Mittel investieren;<br />

es dürfen keine Kredite aufgenommen werden (kein Leveraging), mit Ausnahme eines<br />

kurzfristigen Lombard-Überbrückungskredites bei Umschichtung des Portfolios oder im<br />

Zuge einer Kapitalerhöhung.<br />

Für die Bestimmung der <strong>Invest</strong>itionsgrösse bei Derivatgeschäften gilt immer der Wert<br />

des Engagements in der zugrundeliegenden Aktie oder des Aktienindexes.<br />

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4. Innerer Wert<br />

4.1. Das Vermögen der <strong>Invest</strong>mentgesellschaft wird zum Verkehrswert monatlich (jeweils<br />

per Ende Monat) berechnet. An Tagen, an welchen die Schweizer Börse geschlossen<br />

ist (Börsenfeiertage), findet keine Bewertung des Gesellschaftsvermögens statt.<br />

4.2. Bei kotierten oder an einem geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelten<br />

Anlagen entspricht der Verkehrswert dem Kurswert (Tagesendkurs oder Geldkurs,<br />

falls an einem Tag kein bezahlter Kurs zustande kommt).<br />

In allen anderen Fällen wird an Stelle des Verkehrswertes eines Beteiligungsrechtes<br />

ein Preis basierend auf den „Bewertungsrichtlinien für nicht kotierte Beteiligungen“,<br />

welche einen integrierten Bestandteil des <strong>Anlagereglement</strong>s darstellen, angewendet.<br />

4.3. Der innere Wert pro Aktie ergibt sich aus dem Verkehrswert des Gesellschaftsvermögens,<br />

vermindert um allfällige Verbindlichkeiten und Rückstellungen für zukünftige Verbindlichkeiten<br />

der <strong>Invest</strong>mentgesellschaft, dividiert durch die Anzahl ausstehender Aktien.<br />

4.4. Nach jeder Bewertung wird der innere Wert in geeigneten Medien publiziert und an<br />

interessierte Stellen weitergegeben.<br />

4.5. Delegation der Anlageentscheide<br />

Die <strong>Invest</strong>mentgesellschaft kann sich durch professionelle Anlageberater beraten lassen.<br />

Die entsprechenden Modalitäten sind in Anlageberatungsverträgen festzulegen.<br />

Dem Verwaltungsrat obliegt die Überwachungsfunktion.<br />

5. Anlageausschuss<br />

5.1. Der Anlageausschuss setzt sich aus den Mitgliedern des Verwaltungsrates der <strong>Invest</strong>mentgesellschaft<br />

und Dritten zusammen.<br />

5.2. Der Anlageausschuss tagt so oft es erforderlich ist, mindestens aber viermal jährlich.<br />

Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden des Anlageausschusses, mindestens<br />

zehn Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden.<br />

Jedes Mitglied des Anlageausschusses ist berechtigt, unter Angabe des Zweckes die<br />

unverzügliche Einberufung einer Anlageausschuss-Sitzung zu verlangen.<br />

5.3. Der Anlageausschuss berät über die aktuellen und potenziellen Anlageobjekte und<br />

nimmt die Bewertung der einzelnen Positionen vor.<br />

5.4. Sämtliche Entscheidungen in Zusammenhang mit den Anlagen trifft der Verwaltungsrat<br />

der <strong>Invest</strong>mentgesellschaft letztinstanzlich.<br />

6. Vergütung<br />

Neben den ordentlichen Aufwendungen wie Kosten für Buchhaltung, Quartalsabschlüsse,<br />

Depotgebühren, Steuern und ähnliches, wird von der <strong>Invest</strong>mentgesellschaft<br />

folgende Vergütung vorgenommen:<br />

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Management Fee: Der Anlageberater erhält ein jährliches Honorar von 0.8%, zuzüglich<br />

Mehrwertsteuer, und die einzelnen Mitglieder des Verwaltungsrates im Anlageausschuss<br />

erhalten zusammen jährlich 0.1%, zuzüglich Mehrwertsteuer, des inneren Wertes<br />

der <strong>Invest</strong>mentgesellschaft. Die Auszahlung an den Anlageberater sowie an den<br />

Anlageausschuss erfolgt halbjährlich vorschüssig.<br />

Die Management-Fee wird auf der Basis des inneren Wertes halbjährlich belastet. Innerhalb<br />

des Berechnungsmodells des inneren Wertes erfolgt die Bestimmung der Management-Fee<br />

auf dem Gesamtwert der Aktiven der <strong>Invest</strong>mentgesellschaft nach Abzug<br />

der Bankgebühren (Administrationsgebühr und Transaktionskosten) und den allgemeinen<br />

Administrativkosten, aber vor sämtlichen anderen Verbindlichkeiten (innerer<br />

Wert II).<br />

7. Verwendung des Erfolges<br />

Aufgrund des unter Ziffer 2.1 genannten Anlagezieles wird die Ausschüttung einer Dividende<br />

je nach Ertrag festgelegt.<br />

Das <strong>Anlagereglement</strong> kann durch einen Beschluss des Verwaltungsrates jederzeit geändert<br />

werden.<br />

Dieses Reglement tritt per 30. September 2011 in Kraft und ersetzt auf diesen Zeitpunkt<br />

alle vorhergehenden <strong>Anlagereglement</strong>e.<br />

Zug, 28. September 2011 Für den Verwaltungsrat<br />

_______________________________________<br />

Wolfgang Maute Ulrich H. Moser<br />

Präsident des Mitglied des<br />

Verwaltungsrates Verwaltungsrates<br />

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Bewertungsrichtlinien für nicht kotierte Beteiligungen<br />

Diese Regelungen basieren auf den International Private Equity and Venture Capital<br />

Valuation Guidelines (IPEVCVG) vom Januar 2007.<br />

1. Beim Erwerb der Beteiligung<br />

Gemäss <strong>Anlagereglement</strong> von <strong>Swiss</strong> <strong>Tech</strong> <strong>Invest</strong> <strong>AG</strong>, Art. 4 Abs. 2, werden nicht kotierte<br />

Beteiligungen grundsätzlich mit dem Kaufpreis bewertet, sofern dies dem IFRS Fair Value<br />

Prinzip entspricht.<br />

Davon kann im Zeitpunkt des Erwerbs, sowie in einer angemessenen Frist nach dem Erwerb<br />

(bis max. 1 Jahr) ausgegangen werden (IPEVCVG Seite 15), insbesondere, weil die Preisfestlegung<br />

meist auf Grund einer Due Diligence (Unternehmensbewertung) erfolgt ist. In<br />

einem solchen Fall stützt sich die Bewertung auf eben diese Due Diligence.<br />

2. Nach Erwerb der Beteiligung (insbesondere beim Bilanzstichtag)<br />

Auch hier verweist das <strong>Anlagereglement</strong> auf das IFRS Fair Value Prinzip. Vom Verwaltungsrat<br />

der <strong>Swiss</strong> <strong>Tech</strong> <strong>Invest</strong> <strong>AG</strong> werden zwei Bewertungsmethoden akzeptiert, welche<br />

als die Angemessensten in den IPEVCVG vom Januar 2007 genannt werden.<br />

Wichtig ist, dass das Ergebnis der Bewertung möglichst den wahren Wert der Gesellschaft<br />

widerspiegelt und für ein <strong>Invest</strong>ment möglichst lange dieselbe Bewertungsmethode verwendet<br />

wird (IPEVCVG, S. 9 und 14).<br />

2.1. Price of Recent <strong>Invest</strong>ment (letzter bezahlter Preis für ein <strong>Invest</strong>ment, vgl. IPEVCVG, S. 14ff)<br />

Alle nicht kotierten Beteiligungen werden grundsätzlich für max. 1 Jahr mit dem ursprünglichen<br />

Kaufpreis bewertet, solange keine neue externe Finanzierungsrunde, ein Teilverkauf<br />

der Gesellschaft oder eine Veränderung des Unternehmenswertes um mehr als<br />

25% stattgefunden hat. In den ersten beiden Fällen dient der Transaktionspreis dem VR als<br />

Bewertungsgrundlage.<br />

2.2. Peer Group Comparison (basierend auf Earnings Multiple Methode nach IPEVCVG, S.15ff)<br />

In dieser Methode werden Schlüsselzahlen wie Kursgewinnverhältnisse, Marktkapitalisierung<br />

und Relation der Markkapitalisierung zu Umsatz vergleichbarer Unternehmen zur<br />

Ermittlung des Unternehmenswertes herangezogen (vgl. IPEVCVG vom Januar 2007, Seiten<br />

15ff). Handelt es sich um an einer Börse kotierte Gesellschaften, ist für das nicht kotierte<br />

Unternehmen ein Discount von 10-30% in Schritten von 5% (Basierend auf Illiquidität / Zeitraum<br />

bis IPO oder Verkauf) auf der errechneten Bewertung anzuwenden (IPEVCVG, S. 19).<br />

Diese Bewertung soll mindestens zweimal pro Jahr vorgenommen werden und einmal pro<br />

Jahr von der Revisionsstelle geprüft werden.<br />

Um den Wechsel zwischen den beiden Bewertungsgrundlagen möglichst klein zu halten,<br />

gelten folgende Grundsätze:<br />

- für Gesellschaften, die noch nicht mit Gewinn arbeiten, kommt in der Regel der letzte<br />

bezahlte Preis zur Anwendung<br />

- für Gesellschaften, die bereits Gewinne erzielen und ein Vergleich mit anderen Firmen<br />

derselben Branche möglich ist, soll die Peer Group Comparison zum Zuge kommen<br />

Sobald ein Unternehmen schwarze Zahlen schreibt und vergleichbare Unternehmen existieren,<br />

soll ein Wechsel der Bewertungsmethode stattfinden. Ansonsten sollen – im Einklang<br />

mit den IPEVCVG – möglichst konstant dieselben Bewertungsgrundlagen angewendet werden.<br />

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