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Stand Umsetzung der neuen RiLiBÄK Eichamt 20091203

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<strong>Stand</strong> <strong>der</strong> <strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong><strong>neuen</strong> RiliBÄKSybille DöringLandesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-BrandenburgBerlin 3.12.20091


Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin - Brandenburg gemeinsames Landesamt seit 2005 fachliche und organisatorische Beratung: MASGF (Brandenburg) 3 Mitarbeiter in <strong>der</strong> Überwachung ca. 700 Einrichtungen z. Zt. in <strong>der</strong> ÜW (nach RiliBÄK 2001)2


Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> MPBetreibV zum 31.07.2009§ 4 a Qualitätssicherung in medizinischen Laboratorien(1) - wer laboratoriumsmedizinische Untersuchungen (quantitative undqualitative) durchführt, hat ein QS-System einzurichten- eine ordnungsgemäße QS wird vermutet, wenn die Teile A und B1 <strong>der</strong>RiliBÄK 2008 eingehalten werden keine Einschränkung mehr auf die Heilkunde, son<strong>der</strong>n Ausdehnungauf weitere Anwen<strong>der</strong>kreise (Apotheken, Blutspendedienste, Zahnmediziner… )(2) - wer im Bereich <strong>der</strong> Heilkunde (Ausnahme Zahnheilkunde) quantitativelaboratoriumsmedizinische Untersuchungen durchführt, hat die Teile Aund B1 <strong>der</strong> RiliBÄK einzuhalten3


Vorgesehene ÜberwachungsintervalleAkkreditierte Laboratorien Teil AAkkreditierte Laboratorien Teil B1übrige Laboratorien Teil A und Teil B1ca. 5 Jahreca. 2,5 Jahreca. 2,5 Jahre4


Vorgehensweise bei <strong>der</strong> Überwachung <strong>der</strong> Teile A und B1 Anfor<strong>der</strong>ung folgen<strong>der</strong> Unterlagen aus dem Labor:- QM-Handbuch mit Organigramm- Aktueller Schulungs- und Fortbildungsplan- Blanko- Untersuchungsanfor<strong>der</strong>ungen aller Messgrößen- Dokumente zur Gewinnung <strong>der</strong> Untersuchungsmaterialien- Verfahrensanweisungen (VA) zu folgenden Themen:Einarbeitung / Probeneingang / Freigabe von Untersuchungsergebnissen /Ablehnungskriterien von Untersuchungen / Dokumentenlenkung /Fehlerhafte Untersuchungsergebnisse5


Vorgehensweise bei <strong>der</strong> Überwachung Auswertung <strong>der</strong> angefor<strong>der</strong>ten Unterlagen im Amt:- Prüfung <strong>der</strong> Erfüllung <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen (soweit aus Unterlagenersichtlich)- Vorbereitung <strong>der</strong> Vor- Ort- Überwachung: Festlegung <strong>der</strong> zu prüfendenAnfor<strong>der</strong>ungen und Messgrößen (Stichprobe) Vor- Ort- Überwachung Teil A und B1 (anhand Stichprobe)6


Auszug aus ÜW-Protokoll Teil A7


Bewertungskriterien:Einfluss <strong>der</strong> Abweichung auf die Qualität t des Messergebnisses bzw.dessen InterpretationA kein Einfluss formale Abweichung,z.B. Fortbildungdurchgeführt hrt aber nichtdokumentiert Nachbesserunginnerhalb vereinbarterFristenB geringer Einfluss z.B. VA vorhanden,aber nicht amArbeitsplatz verfügbar Nachbesserungzeitnah (angemessen, soschnell wie notwendig)C schwerwiegen<strong>der</strong>Einfluss z.B. keine Anweisungfür r die fachgerechteEntnahme vonUntersuchungsmaterialvorhanden unverzüglicheAbstellung (spätestensinnerhalb einer Woche,Ausnahmen möglich) m8


Überwachungen nach <strong>der</strong> <strong>neuen</strong> RiliBÄKnach Teil A:keinenach Teil B1- Laboratorien 5- POCT auf Stationen keine- nie<strong>der</strong>gelassene Einrichtungen keine- Reha-Einrichtungen keine- Rettungswachen keineBeobachtung: Verständnisschwierigkeiten bei <strong>der</strong> Berechnung bei Nicht-Tabelle-B1-Messgrößen9


Erwartete Probleme bei <strong>der</strong> <strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungenAuszug aus RiliBÄK 2008 Teil A:5.2 PersonalLabormedizinische Untersuchungen dürfen nur von hierfür nach gesetzlichenVorschriften qualifizierten Personen durchgeführt werden.Wer ist nach gesetzlichen Vorschriften qualifiziert? MTA Gesetz vom 2.09.1993, § 9 / 10- Definition vorbehaltener Tätigkeiten und Festlegung <strong>der</strong> Personen, diediese Tätigkeiten durchführen dürfen- das MTA-Gesetz sieht keinen Bestandsschutz vor10


1. MTLA………...Personen, die vorbehaltene Tätigkeiten durchführen dürfen7. Personen mit einer abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildungunter Aufsicht und Verantwortung einer Person mit Hochschulausbildung undFachkenntnissenz.B. Arzthelferin, Krankenschwestern, Krankenpfleger, Krankenpflegehelfer,Rettungssanitäter Was bedeutet Aufsicht? (unbestimmter Rechtsbegriff)lt. dvta /BÄK: ständige Verfügbarkeit, was die räumliche Anwesenheit einerPerson mit HSA und Fachkenntnissen im Labor, in <strong>der</strong> Arztpraxiso<strong>der</strong> auf <strong>der</strong> Station erfor<strong>der</strong>t11


ausgenommen von den vorbehaltenen Tätigkeiten (lt. MTA-Gesetz):einfache klinisch-chemische Analysen (mit einfachen automatisiertenSystemen, keine komplexen Handmethoden) sowie einfache qualitativeUntersuchungen von Körperflüssigkeiten, Ausscheidungen und Blut dazu zählen u. E. Messverfahren unter Verwendung von unit-use-Reagenzien* mit den entspr. Messsystemen (z.B. Glucose-Messung im VBmit Teststreifen, Eiweiß-Messung im Urin mit Teststreifen)* solche Reagenzien, die für Einzelbestimmungen portioniert und mit einer Untersuchungverbraucht sind12


Auszug aus RiliBÄK 2008 Teil A:6.2 Verfahren für die Durchführung von labormedizinischenUntersuchungen6.2.2 Das Labor darf nur validierte Untersuchungsverfahren einsetzen. Es mussdas für die Validierung verwendete Verfahren und die erhaltenen Ergebnissedokumentieren. kommerzielle, CE-gekennzeichnete Messverfahren sind vom Herstellervalidiert, keine Validierung des Labors notwendig das Labor hat sich von <strong>der</strong> Funktionsfähigkeit des Messverfahrens zuüberzeugen, dafür reicht interne QK entspr. RiliBÄK Teil B aus <strong>der</strong> Hersteller muss dem Labor die Validierungsunterlagen zur Verfügungstellen (entspr. IVD-Richtlinie 98/79/EG Anhang 1, GrundlegendeAnfor<strong>der</strong>ungen Pkt. 8.7) bei selbst entwickelten o<strong>der</strong> modifizierten Messverfahren muss das Labor dieValidierung durchführen (entspr. IVD-Richtlinie 98/79/EG Anhang 1,Allgemeine Anfor<strong>der</strong>ungen Pkt. 3)13


Auszug aus RiliBÄK 2008 Teil A:6.3 Postanalytik6.3.1 Die Ergebnisse müssen technisch und unter Berücksichtigung <strong>der</strong>verfügbaren klinischen Angaben medizinisch validiert werden.Problem in <strong>der</strong> RiliBÄK keine Definition <strong>der</strong> Begriffe techn. und med. Validierung Darf eine MTLA ein Laborergebnis medizinisch validieren? Darf ein Labor ein nur technisch validiertes Messergebnis (ohnemedizinische Validierung) an den Anfor<strong>der</strong>er (z.B. Station) übergeben?14


Auszug aus RiliBÄK 2008 Teil A:8 Interne und externe Qualitätssicherung8.1 Interne QKDie interne Qualitätssicherung … erfolgt mit einem Kontrollprobensystem nachdem <strong>Stand</strong> von Wissenschaft und Technik und den in den Teilen B1 undFolgenden dieser Richtlinie beschriebenen Verfahren. für alle Messgrößen (auch für die kein o<strong>der</strong> noch kein spezieller Teil Bformuliert ist, z.B. qualitative Messgrößen) ist die interne QK unterVerwendung von Kontrollproben durchzuführen <strong>Stand</strong> von Wissenschaft und Technik: z.B. Normen, Richtlinien,Empfehlungen von Fachgesellschaften, Expertenmeinungen, Literatur15


Auszug aus RiliBÄK 2008 Teil B:2.1.1 Durchführung <strong>der</strong> Kontrollprobeneinzelmessung(5) Es sind Kontrollproben mit bekannten Zielwerten zu verwenden … bei Nicht-Tabelle-B1-Messgrößen mitunter keine Angabe des Zielwertes,nur Angabe des Zielbereichs Kontrollmaterial ohne Zielwert gilt im Sinne <strong>der</strong> RiliBÄK als nicht verfügbar das Labor hat zu prüfen, ob an<strong>der</strong>es Kontrollmaterial verfügbar ist (aufdeutschem Markt) falls nein:- Berechnungen gemäß Teil B1 RiliBÄK entfallen- allg. Anfor<strong>der</strong>ungen aus dem Teil A Pkt. 8.1 RiliBÄK gelten (interne QS mitKP-System nach <strong>Stand</strong> von Wissenschaft und Technik)- Bewertung erfolgt anhand Angaben <strong>der</strong> Hersteller des Kontrollmaterialsbzw. Analysensystems16


Nicht-Tabelle B1-MessgrößenDie vom Hersteller angegebenen Bereiche sind zu berücksichtigen:- für den Zeitraum <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> LIF- für die Beurteilung <strong>der</strong> LIF- bei <strong>der</strong> Bewertung <strong>der</strong> Ergebnisse <strong>der</strong> KPE (bei geringer Chargenlaufzeit, beigeringen Analysenfrequenzen) Sind die Angaben des Herstellers geeignet?Labor muss in Erfahrung bringen, was das für ein Bereich ist, den <strong>der</strong>Hersteller angibtnicht geeignet: wenn <strong>der</strong> angegebene Bereich ein Maß für die Qualität desZielwertes ist (berechnet aus den Messwerten im Rahmen <strong>der</strong> Zielwertsermittlung)geeignet: Angabe des zulässigen Wertebereiches, in dem die Kontrollwerte<strong>der</strong> Anwen<strong>der</strong> liegen müssen (als Fehlergrenze im Sinne <strong>der</strong> RiliBÄK)Problem wird in <strong>der</strong> Fachgruppe B1 bearbeitet17


Auszug aus RiliBÄK 2008 Teil B:2.1.3 Errechnen und Bewerten des quadratischen Mittelwerts <strong>der</strong>Messabweichung nach Beendigung des Kontrollzyklus(1) Aus den Ergebnissen aller KPE, die zur Freigabe des Messverfahrenso<strong>der</strong> <strong>der</strong> Pat.ergebnisse geführt haben, ist nach Beendigung des KZunverzüglich <strong>der</strong> QMM (∆) zu errechnen. Was bedeutet unverzüglich?§ 121 BGB „ohne schuldhaftes Verzögern“ (gilt für privates und öffentlichesRecht)- umgangssprachlich „sofort“ (spätestens am nächsten Werktag)- Einleitung von Maßnahmen, falls KZ nicht i.O.18


Auszug aus RiliBÄK 2008 Teil B:2.1.3 Errechnen und Bewerten des quadratischen Mittelwerts <strong>der</strong>Messabweichung nach Beendigung des Kontrollzyklus(1) Aus den Ergebnissen aller KPE, die zur Freigabe des Messverfahrens o<strong>der</strong><strong>der</strong> Pat.ergebnisse geführt haben, ist nach Beendigung des KZ unverzüglich<strong>der</strong> QMM (∆) zu errechnen.(4) Für Nicht Tabelle B1- Messgrößen gilt anstelle <strong>der</strong> maximal zulässigenAbweichung in Tabelle B1 Spalte 3, das laborinterne ∆ max.Fehlergrenzen für fEinzelwertbeurteilungKontrollzyklusTabelle B1MessgrößößenSpalte 3Spalte 3Nicht Tabelle B1Messgrößößen∆ max (LIF)∆Diskussion in <strong>der</strong> Fachgruppe, evtl. Än<strong>der</strong>ung:Vergleich ∆ maxaus <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> LIF mit ∆ maxaus den KZ19


Vielen Dankfür IhreAufmerksamkeit !Kontakt:Sybille DöringLandesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-BrandenburgStahnsdorfer Damm 81, 14532 KleinmachnowTel. 033203/866123sybille.doering@lme.berlin-brandenburg.de20

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