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der Freien Demokratischen Partei - FDP Eberswalde

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Aufstellung <strong>der</strong> Wahlvorschläge nach Maßgabe des BrandenburgischenKommunalwahlgesetzes.§ 12 Vorschriften für die Mitglie<strong>der</strong>versammlungen(1) Für die Mitglie<strong>der</strong>versammlungen nach § 11 Abs. 1 sind die Vorschriften über denordentlichen Ortsparteitag mit den Maßgaben sinngemäß anzuwenden, dass1. die Versammlung während ihrer gesamten Dauer von einem vor Eintritt in dieBehandlung <strong>der</strong> Tagesordnung zu wählenden Präsidium, bestehend aus einemVersammlungsleiter und einem Schriftführer, geleitet wird und2. einzuladen und stimmberechtigt die Mitglie<strong>der</strong> sind,a) <strong>der</strong>en Mitgliedschaft im Ortsverband geführt wird und die dort ihreHauptwohnung haben, undb) die Mitglie<strong>der</strong>, die zwar im Gebiet des Ortsverbandes ihre Hauptwohnunghaben, jedoch ihre Mitgliedschaft in einem an<strong>der</strong>en Ortsverband geführt wird,und die am Tage des Zusammentritts <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung zum <strong>der</strong>jeweiligen Volksvertretung nach den jeweiligen wahlrechtlichen Vorschriftenwahlberechtigt sind; § 7 Abs. 2 ist insoweit nicht anzuwenden(2) Soweit auf Grund <strong>der</strong> vorzeitigen Beendigung <strong>der</strong> Amtsperiode <strong>der</strong> Volksvertretungen inden maßgeblichen wahlgesetzlichen Vorschriften kürzere Fristen für das Einreichen <strong>der</strong>Wahlvorschläge als im Falle regelmäßiger Neuwahlen vorgesehen sind, gilt für die Frist zurLadung einer Mitglie<strong>der</strong>versammlung § 6 Abs. 7 Satz 1 entsprechend.(3) Ist die Aufstellung <strong>der</strong> Wahlvorschläge beschlossen und treten vor dem Termin zurEinreichung <strong>der</strong> Wahlvorschläge Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong>selben durch Wegfall von Bewerbern ein,so kann die Ladungsfrist für eine Mitglie<strong>der</strong>versammlung zur Durchführung <strong>der</strong> notwendigenErsatzwahl durch einstimmigen Beschluss des Ortsvorstandes auf 24 Stunden abgekürztwerden.Abschnitt 5 Finanzordnung, allgemeine Bestimmungen§ 13 Finanz­ und BeitragswesenFür das Finanz­ und Beitragswesen des Ortsverbandes ist die Finanz­ und Beitragsordnungdes Landesverbandes anzuwenden.§ 14 Landesverband, Kreisverband und Ortsverband(1) Der Ortsverband ist verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit <strong>der</strong> <strong>Partei</strong> zu sichern, sowiealles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung o<strong>der</strong> das Ansehen <strong>der</strong><strong>Partei</strong> richtet.(2) Der Ortsverband darf Wahlabreden mit an<strong>der</strong>en <strong>Partei</strong>en o<strong>der</strong> Wählergruppen beiKommunalwahlen nur mit vorheriger Zustimmung des Kreisvorstandes treffen. DieZustimmung des Kreisvorstandes bedarf des Einvernehmens des Landesvorstandes.(3) Der Ortsverband ist verpflichtet, die Rechte des Kreisverbandes, des Landesverbandesund des Bundesverbandes zu gewährleisten.6

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