12.07.2015 Aufrufe

der Freien Demokratischen Partei - FDP Eberswalde

der Freien Demokratischen Partei - FDP Eberswalde

der Freien Demokratischen Partei - FDP Eberswalde

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Satzungdes Ortsverbandes <strong>Eberswalde</strong> (Oberbarnim)<strong>der</strong> <strong>Freien</strong> <strong>Demokratischen</strong> <strong>Partei</strong>beschlossen vom Ortsparteitag am 06. März 2006geän<strong>der</strong>t auf dem Ortsparteitag am 04. März 2009InhaltsübersichtAbschnitt 1 Zweck und Mitgliedschaft 2§ 1 Zweck 2§ 2 Rechtsform 2§ 3 Mitgliedschaft 2Abschnitt 2 Ortsverbandsgrenzen 2§ 4 Ortsverbandsgebiet 2Abschnitt 3 Die Organe des Ortsverbandes 2§ 5 Organe des Ortsverbandes 2§ 6 Der Ortsparteitag 3§ 7 Teilnahme und Stimmrecht 3§ 8 Geschäftsordnung des Ortsparteitages 4§ 9 Der Ortsvorstand 4§ 10 Einberufung des Ortsvorstandes 5Abschnitt 4 Bewerberaufstellungen für die Wahlen zu Volksvertretungen 5§ 11 Kandidatenaufstellung und Wahl <strong>der</strong> Reserveliste bei Kommunalwahlen 5§ 12 Vorschriften für die Mitglie<strong>der</strong>versammlungen 5Abschnitt 5 Finanzordnung, allgemeine Bestimmungen 6§ 13 Finanz­ und Beitragswesen 6§ 14 Landesverband, Kreisverband und Ortsverband 6§ 15 Amtsdauer 6§ 16 Satzungsän<strong>der</strong>ung; Satzungen <strong>der</strong> oberen Glie<strong>der</strong>ungen 7§ 17 Inkrafttreten 7


Abschnitt 1 Zweck und Mitgliedschaft§ 1 ZweckDer <strong>FDP</strong>­Ortsverband <strong>Eberswalde</strong> ist eine Glie<strong>der</strong>ung des <strong>FDP</strong>­Kreisverbandes Barnim undweitere Glie<strong>der</strong>ung des Landesverbandes Brandenburg <strong>der</strong> <strong>Freien</strong> <strong>Demokratischen</strong> <strong>Partei</strong>(<strong>FDP</strong>) nach § 30 Abs. 1 <strong>der</strong> Satzung des Landesverbandes.§ 2 RechtsformDer <strong>FDP</strong>­Ortsverband <strong>Eberswalde</strong> besteht in <strong>der</strong> Rechtsform des nicht eingetragenenVereins. Sitz des Vereins ist <strong>Eberswalde</strong>.§ 3 Mitgliedschaft(1) Dem <strong>FDP</strong>­Ortsverband <strong>Eberswalde</strong> gehören die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Freien</strong> <strong>Demokratischen</strong><strong>Partei</strong> an, die in <strong>der</strong> Stadt <strong>Eberswalde</strong>, <strong>der</strong> Gemeinde Schorfheide und den Gemeinden <strong>der</strong>Ämter Joachimsthal und Britz­Chorin­O<strong>der</strong>berg ihre Hauptwohnung (§ 4 Abs. 1 <strong>der</strong> Satzungdes Landesverbandes) haben. Darüber hinaus gehören dem <strong>FDP</strong>­Ortsverband dieMitglie<strong>der</strong> an, <strong>der</strong>en Mitgliedschaft mit Genehmigung des Landesvorstandes nach § 5 Abs. 3<strong>der</strong> Satzung des Landesverbandes trotz fehlen<strong>der</strong> Hauptwohnung nach Satz 1 imOrtsverband geführt werden darf.(2) Erwerb und Verlust <strong>der</strong> Mitgliedschaft bestimmen sich im Übrigen nach den §§ 3 bis 5, 7,8 und 9 <strong>der</strong> Satzung des Landesverbandes.(3) Die Rechte und Pflichten <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> ergeben sich aus § 6 <strong>der</strong> Satzung desLandesverbandes.Abschnitt 2 Ortsverbandsgrenzen§ 4 OrtsverbandsgebietDas Gebiet des <strong>FDP</strong>­Ortsverbandes <strong>Eberswalde</strong> deckt sich mit dem Gebiet <strong>der</strong> Stadt<strong>Eberswalde</strong>, <strong>der</strong> Gemeinde Schorfheide und den Gemeinden <strong>der</strong> Ämter Joachimsthal undBritz­Chorin­O<strong>der</strong>berg.Abschnitt 3 Die Organe des Ortsverbandes§ 5 Organe des Ortsverbandes(1) Organe des Ortsverbandes sind:1. die Ortsmitglie<strong>der</strong>versammlung (Ortsparteitag),2. <strong>der</strong> Ortsvorstand.(2) Organ im Sinne von Absatz 1 ist auch die Ortswahlversammlung.2


§ 6 Der Ortsparteitag(1) Der Ortsparteitag ist das oberste Organ des Ortsverbandes. Der Ortsparteitag tagt alsMitglie<strong>der</strong>versammlung <strong>der</strong> im Ortsverband organisierten Mitglie<strong>der</strong>.(2) Der ordentliche Ortsparteitag findet alljährlich im ersten Quartal eines Kalen<strong>der</strong>jahresstatt, soweit nicht zwingende Gründe im Einzelfall entgegenstehen.(3) Der ordentliche Ortsparteitag ist vom Ortsvorsitzenden, im Verhin<strong>der</strong>ungsfall von einemseiner Stellvertreter, auf Beschluss des Ortsvorstandes mit einer Frist von 14 Tagen untergleichzeitiger Bekanntgabe <strong>der</strong> Tagesordnung einzuberufen. Anträge zum ordentlichenOrtsparteitag können vom Ortsvorstand und von jedem dem Ortsverband angehörendenMitglied gestellt werden. Anträge müssen dem Vorstand sieben Tage vor Tagungsbeginnvorliegen; auf die Antragsfrist ist bei <strong>der</strong> Einladung hinzuweisen. Der Ortsvorstand ist ankeine Antragsfristen gebunden. Die Anträge sollen allen Mitglie<strong>der</strong>n so rechtzeitig wiemöglich, spätestens mit Tagungsbeginn, zugehen. Dringlichkeitsanträge sind ohneAussprache zur Sache zuzulassen, soweit die Mehrheit <strong>der</strong> am Ortsparteitag anwesendenstimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Sachbehandlung zustimmt.(4) Die Tagesordnung des ordentlichen Ortsparteitages hat in jedem Jahr vorzusehen:1. den Rechenschaftsbericht des Vorstandes,2. den nach den Vorschriften des <strong>Partei</strong>engesetzes aufgestellten und geprüftenRechenschaftsbericht des Schatzmeisters und dessen Entlastung.(5) In jedem zweiten Jahr hat die Tagesordnung weiter vorzusehen:1. die Entlastung des Ortsvorstandes,2. die Wahl des Ortsvorstandes nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 2,3. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern und ihren Stellvertretern.(6) Die Wahlen zum Ortsvorstand sind schriftlich und geheim.(7) Ein außerordentlicher Ortsparteitag muss durch den Ortsvorsitzenden, imVerhin<strong>der</strong>ungsfall von einem seiner Stellvertreter, auf Beschluss des Ortsvorstandes o<strong>der</strong>auf Antrag von zehn vom Hun<strong>der</strong>t <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Ortsverbandes mit einer Frist vonsieben Tagen unter gleichzeitiger Bekanntgabe <strong>der</strong> Tagesordnung einberufen werden. DieBerechnung <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> maßgeblichen Mitglie<strong>der</strong> des Ortsverbandes erfolgt nach Maßgabedes § 15 Abs. 2 Satz 2.(8) Der Ortsparteitag kann auf Vorschlag des Ortsvorstandes Ehrenvorsitzende wählen.§ 7 Teilnahme und Stimmrecht(1) Ortsparteitage sind öffentlich. Durch Vorstandsbeschluss kann in notwendigen Fällendie Teilnahme auf die <strong>Partei</strong>mitglie<strong>der</strong> beschränkt werden. Soll dieser Beschluss für denganzen <strong>Partei</strong>tag gelten, so muss dieser in <strong>der</strong> Einladung mitgeteilt werden. DurchBeschluss des Ortsparteitages kann je<strong>der</strong>zeit die Öffentlichkeit wie<strong>der</strong>hergestellt werden.Durch den Beschluss des Ortsparteitages kann die Öffentlichkeit für den ganzenOrtsparteitag o<strong>der</strong> einzelne Beratungspunkte ausgeschlossen werden.3


(2) Stimmberechtigt und wählbar sind alle nach § 3 dem Ortsverband angehörendenMitglie<strong>der</strong>, soweit ihr Stimmrecht nicht nach § 6 Abs. 3 <strong>der</strong> Satzung des Landesverbandesruht o<strong>der</strong> die Wahlgesetze nicht etwas Abweichendes bestimmen. Das Stimmrecht kannnicht übertragen werden.§ 8 Geschäftsordnung des Ortsparteitages(1) Ortsparteitage werden vom Ortsvorsitzenden, im Verhin<strong>der</strong>ungsfall von einem seinerStellvertreter geleitet. Bei Vorstandswahlen leitet ein vom Ortsparteitag zu wählen<strong>der</strong>Versammlungsleiter den Ortsparteitag.(2) Ein ordnungsgemäß einberufener Ortsparteitag ist ohne Rücksicht auf die Zahl <strong>der</strong>erschienenen Mitglie<strong>der</strong> beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist nicht mehr gegeben,wenn die Hälfte <strong>der</strong> zu Beginn des Ortsparteitages festgestellten Zahl <strong>der</strong> anwesendenstimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong> unterschritten wird. Die Feststellung <strong>der</strong> Beschlussfähigkeitkann von einem Drittel <strong>der</strong> anwesenden stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong> beantragt werden.(3) Vom Ortsparteitag zu fassende Beschlüsse sind so zu formulieren, dass sie mit„ja" o<strong>der</strong> „nein" beschlossen werden können. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacherStimmenmehrheit gefasst, soweit nicht satzungsgemäß etwas an<strong>der</strong>es bestimmt ist. BeiStimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.(4) Der Ortsverband kann sich, unter Beachtung <strong>der</strong> Geschäftsordnung zur Satzungdes Landesverbandes, eine eigene Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung istnicht Bestandteil <strong>der</strong> Satzung. Soweit sich <strong>der</strong> Ortsverband keine eigene Geschäftsordnunggibt, gilt die Geschäftsordnung zur Satzung des Landesverbandes entsprechend.(5) Über den Ortsparteitag ist eine Nie<strong>der</strong>schrift zu fertigen, die die Ergebnisse <strong>der</strong> Wahlensowie die gefassten Beschlüsse enthalten muss. Die Nie<strong>der</strong>schrift ist vom Ortsvorsitzendensowie einem weiteren Mitglied des Ortsvorstandes zu unterzeichnen. Soweit einVersammlungsleiter bestellt worden ist, ist die Nie<strong>der</strong>schrift auch von diesem zuunterzeichnen.§ 9 Der Ortsvorstand(1) Der Ortsvorstand besteht aus:1. dem Ortsvorsitzenden,2. zwei Stellvertretern,3. dem Schatzmeister,4. dem Vorsitzenden <strong>der</strong> Eberswal<strong>der</strong> Stadtfraktion sowie5. den aufgrund des Absatzes 2 gewählten Mitglie<strong>der</strong>n.(2) Durch einen mit einfacher Mehrheit zu fassenden Beschluss eines ordentlichenOrtsparteitages kann vor <strong>der</strong> Wahl eines neuen Ortsvorstandes für die jeweiligeAmtsperiode festgesetzt werden, dass eine bestimmte Anzahl von Beisitzern gewähltwerden soll. Die Anzahl <strong>der</strong> nach Satz 1 zu wählenden Mitglie<strong>der</strong> muss so festgesetztwerden, dass die Gesamtzahl <strong>der</strong> stimmberechtigten Vorstandsmitglie<strong>der</strong> ungerade ist.4


(3) An den Sitzungen des Ortsvorstandes nehmen nach § 6 Abs. 8 gewählteEhrenvorsitzende mit beraten<strong>der</strong> Stimme teil. An<strong>der</strong>en <strong>Partei</strong>mitglie<strong>der</strong>n kann durchBeschluss des Ortsvorstandes die Teilnahme mit beraten<strong>der</strong> Stimme zeitweise o<strong>der</strong> für dieAmtsdauer des Ortsvorstandes gestattet werden. Die Rechte des Landesvorstandes nach §25 Abs. 1 <strong>der</strong> Satzung des Landesverbandes bleiben unberührt.(4) Die Amtszeit des Ortsvorstandes beträgt zwei Jahre. Sie dauert bis zur jeweiligenNeuwahl, auch wenn <strong>der</strong> Zeitpunkt <strong>der</strong> Neuwahl die jeweilige Amtszeit geringfügig abkürzto<strong>der</strong> überschreitet.(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl vom nächstfolgendenOrtsparteitag vorgenommen. Die so nach gewählten Personen führen ihr Amt nur für denbleibenden Rest <strong>der</strong> Amtszeit des Ortsvorstandes. Scheidet <strong>der</strong> Schatzmeister aus seinemAmt aus, so bestellt <strong>der</strong> Ortsvorstand unverzüglich kommissarisch einen neuenSchatzmeister aus den verbliebenen Mitglie<strong>der</strong>n des Vorstandes. Scheidet die Mehrheitdes Ortsvorstandes, insbeson<strong>der</strong>e durch Rücktritt aus, ist unverzüglich ein Ortsparteitageinzuberufen, auf dem <strong>der</strong> Ortsvorstand vollständig für den bleibenden Rest <strong>der</strong> Amtszeitneu zu wählen ist. Ein zurückgetretenes Vorstandsmitglied ist – vorbehaltlich des Satzes 3 ­verpflichtet, seine Amtsgeschäfte bis zur Bestimmung eines Nachfolgers kommissarischfortzuführen, soweit in seiner Person keine beson<strong>der</strong>en Umstände liegen, die einerFortführung <strong>der</strong> Amtsgeschäfte entgegenstehen.(6) Der Ortsvorsitzende o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ortsschatzmeister vertreten den Ortsverband nach innenund nach außen in allen wirtschaftlichen und finanziellen Angelegenheiten.(7) Der Ortsvorsitzende ist Vorstand im Sinne von § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. ImFalle seiner Verhin<strong>der</strong>ung tritt an seine Stelle einer seiner Stellvertreter, bei <strong>der</strong>enVerhin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Ortsschatzmeister. Die Verhin<strong>der</strong>ungen brauchen nicht nachgewiesen zuwerden. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung des Ortsvorstandes.(8) Der Ortsvorstand führt die laufenden Geschäfte des Ortsverbandes.§ 10 Einberufung des OrtsvorstandesDer Ortsvorstand wird vom Ortsvorsitzenden, im Verhin<strong>der</strong>ungsfall von einem Stellvertreternach Bedarf einberufen. Ein Drittel <strong>der</strong> Vorstandsmitglie<strong>der</strong> kann die Einberufung verlangen.In diesem Falle muss die Sitzung des Ortsvorstandes binnen einer Woche erfolgen.Abschnitt 4 Bewerberaufstellungen für die Wahlen zu Volksvertretungen§ 11 Kandidatenaufstellung und Wahl <strong>der</strong> Reservelisten bei Kommunalwahlen(1) Über die Aufstellung <strong>der</strong> Wahlvorschläge für Volksvertretung <strong>der</strong> Stadt <strong>Eberswalde</strong> undim Ortsverband vertretenen Gemeinden entscheidet eine zu diesem Zweck einberufeneMitglie<strong>der</strong>versammlung <strong>der</strong> zu den Wahlen stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong>.(2) Ist die nach (1) einberufene Mitglie<strong>der</strong>versammlung nicht beschlussfähig o<strong>der</strong> kommt sieaus an<strong>der</strong>en Gründen nicht zustande, entscheidet eine vom Kreisvorstand einberufeneMitglie<strong>der</strong>versammlung <strong>der</strong> im Kreisverband stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong> über die5


Aufstellung <strong>der</strong> Wahlvorschläge nach Maßgabe des BrandenburgischenKommunalwahlgesetzes.§ 12 Vorschriften für die Mitglie<strong>der</strong>versammlungen(1) Für die Mitglie<strong>der</strong>versammlungen nach § 11 Abs. 1 sind die Vorschriften über denordentlichen Ortsparteitag mit den Maßgaben sinngemäß anzuwenden, dass1. die Versammlung während ihrer gesamten Dauer von einem vor Eintritt in dieBehandlung <strong>der</strong> Tagesordnung zu wählenden Präsidium, bestehend aus einemVersammlungsleiter und einem Schriftführer, geleitet wird und2. einzuladen und stimmberechtigt die Mitglie<strong>der</strong> sind,a) <strong>der</strong>en Mitgliedschaft im Ortsverband geführt wird und die dort ihreHauptwohnung haben, undb) die Mitglie<strong>der</strong>, die zwar im Gebiet des Ortsverbandes ihre Hauptwohnunghaben, jedoch ihre Mitgliedschaft in einem an<strong>der</strong>en Ortsverband geführt wird,und die am Tage des Zusammentritts <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung zum <strong>der</strong>jeweiligen Volksvertretung nach den jeweiligen wahlrechtlichen Vorschriftenwahlberechtigt sind; § 7 Abs. 2 ist insoweit nicht anzuwenden(2) Soweit auf Grund <strong>der</strong> vorzeitigen Beendigung <strong>der</strong> Amtsperiode <strong>der</strong> Volksvertretungen inden maßgeblichen wahlgesetzlichen Vorschriften kürzere Fristen für das Einreichen <strong>der</strong>Wahlvorschläge als im Falle regelmäßiger Neuwahlen vorgesehen sind, gilt für die Frist zurLadung einer Mitglie<strong>der</strong>versammlung § 6 Abs. 7 Satz 1 entsprechend.(3) Ist die Aufstellung <strong>der</strong> Wahlvorschläge beschlossen und treten vor dem Termin zurEinreichung <strong>der</strong> Wahlvorschläge Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong>selben durch Wegfall von Bewerbern ein,so kann die Ladungsfrist für eine Mitglie<strong>der</strong>versammlung zur Durchführung <strong>der</strong> notwendigenErsatzwahl durch einstimmigen Beschluss des Ortsvorstandes auf 24 Stunden abgekürztwerden.Abschnitt 5 Finanzordnung, allgemeine Bestimmungen§ 13 Finanz­ und BeitragswesenFür das Finanz­ und Beitragswesen des Ortsverbandes ist die Finanz­ und Beitragsordnungdes Landesverbandes anzuwenden.§ 14 Landesverband, Kreisverband und Ortsverband(1) Der Ortsverband ist verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit <strong>der</strong> <strong>Partei</strong> zu sichern, sowiealles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung o<strong>der</strong> das Ansehen <strong>der</strong><strong>Partei</strong> richtet.(2) Der Ortsverband darf Wahlabreden mit an<strong>der</strong>en <strong>Partei</strong>en o<strong>der</strong> Wählergruppen beiKommunalwahlen nur mit vorheriger Zustimmung des Kreisvorstandes treffen. DieZustimmung des Kreisvorstandes bedarf des Einvernehmens des Landesvorstandes.(3) Der Ortsverband ist verpflichtet, die Rechte des Kreisverbandes, des Landesverbandesund des Bundesverbandes zu gewährleisten.6


§ 15 Amtsdauer(1) Für die Amtsdauer aller ehrenamtlichen Ämter und Funktionen gilt § 27 <strong>der</strong> Satzung desLandesverbandes vorbehaltlich <strong>der</strong> nachfolgenden Bestimmungen entsprechend.(2) Mindestens ein Drittel <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Ortsverbandes kann einen Misstrauensantrag,<strong>der</strong> mit einer Begründung versehen ist, gegen den Ortsvorstand o<strong>der</strong> einzelne Mitglie<strong>der</strong>des Ortsvorstandes stellen, <strong>der</strong> auf einem zu diesem Zweck einberufenenaußerordentlichen Ortsparteitag behandelt werden muss. Berechnungsgrundlage zurErmittlung <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> Antragsberechtigten ist die Mitglie<strong>der</strong>zahl, die für den Ortsverbandin dem Monat vor dem Misstrauensantrag an den Landesverband als beitragspflichtiggemeldet ist. Die Einbringung als Dringlichkeitsantrag ist nicht zulässig.(3) Spricht ein nach Absatz 2 einberufener Ortsparteitag dem Ortsvorstand o<strong>der</strong> einzelneMitglie<strong>der</strong> des Ortsvorstandes mit Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenen gültigen Stimmen dasMisstrauen aus, so ist damit die jeweilige Amtszeit beendet. Der Ortsparteitag hat in<strong>der</strong>selben Sitzung einen neuen Vorstand o<strong>der</strong> neue Mitglie<strong>der</strong> des Ortsvorstandes zuwählen.(4) Die Amtsdauer eines nach Absatz 3 Satz 2 gewählten Ortsvorstandes o<strong>der</strong> Mitgliedesdes Ortsvorstandes gilt nur bis zu dem nach den Bestimmungen des § 6 Abs. 5abzuhaltenden nächsten ordentlichen Ortsparteitag, auf dem die Wahlen vorgenommenwerden.§ 16 Satzungsän<strong>der</strong>ung; Satzungen <strong>der</strong> oberen Glie<strong>der</strong>ungen(1) Soll diese Satzung geän<strong>der</strong>t werden, muss dies als ordentlicher Punkt <strong>der</strong>Tagesordnung eines Ortsparteitages ausgewiesen und <strong>der</strong> entsprechende Antrag denMitglie<strong>der</strong>n des Ortsverbandes mit <strong>der</strong> Einladung zugesandt sein; ein Dringlichkeitsantragzur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Satzung ist nicht zulässig. Soll eine Satzungsän<strong>der</strong>ung auf einemaußerordentlichen Ortsparteitag beschlossen werden, beträgt die Einberufungsfrist 14Tage. Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Satzung können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln <strong>der</strong> aufeinem Ortsparteitag anwesenden stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong> des Ortsverbandesbeschlossen werden.(2) Die Satzung, die Geschäftsordnung, die Finanz­ und Beitragsordnung desBundesverbandes und des Landesverbandes sowie die Schiedsgerichtsordnung <strong>der</strong><strong>Freien</strong> <strong>Demokratischen</strong> <strong>Partei</strong> sind jeweils Bestandteil <strong>der</strong> Satzung des Ortsverbandes<strong>Eberswalde</strong> und gehen ihr vor, wobei die Satzungsbestimmungen des Bundesverbandeswie<strong>der</strong>um den Satzungsbestimmungen des Landesverbandes vorgehen.§ 17 Inkrafttreten(1) Die Satzung und jede Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Satzung treten am Tage nach dem jeweiligenOrtsparteitag in Kraft, auf dem sie beschlossen worden sind.(2) Die Satzung sowie jede Än<strong>der</strong>ung sind vom Ortsvorstand auszufertigen und jedemMitglied des Ortsverbandes zur Verfügung zu stellen. Soweit <strong>der</strong> Ortsverband über eineeigene Homepage verfügt, wird die Satzung und ihre Än<strong>der</strong>ungen durch das Einstellen auf7


<strong>der</strong> Homepage des Ortsverbandes den Mitglie<strong>der</strong>n zur Verfügung gestellt, soweit dort dieTexte herunter geladen werden können.8

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!