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Hammer Leitlinien 2012 - Oberlandesgericht Hamm

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15.7 Die Möglichkeit der Herabsetzung und/oder Befristung des Ehegattenunterhalts nach §1578b BGB ist als rechtsvernichtende bzw. rechtsbeschränkende Einwendung beientsprechendem Vortrag des Pflichtigen von Amts wegen zu berücksichtigen. Die demPflichtigen obliegende Beweislast wird im Falle eines zu erbringenden Negativbeweises(Fehlen ehebedingter Nachteile) dadurch erleichtert, dass der Berechtigte substantiiert zuden Umständen vorzutragen hat, die in seiner Sphäre liegen. Bei der Beurteilung dermutmaßlichen beruflichen Entwicklung des Berechtigten können nur solche Entwicklungenberücksichtigt werden, deren Eintreten hinreichend wahrscheinlich war und plausibeldargelegt worden ist (Vorbildung, Weiterbildung, berufliche Aktivitäten vor und nach derTrennung).§ 1578b BGB ist nicht auf den Ausgleich ehebedingter Nachteile beschränkt. Im Rahmen derumfassenden Billigkeitsabwägung sind sämtliche Umstände (wie z.B. beiderseitigeEinkommens- und Vermögensverhältnisse, Vermögenserwerb während der Ehe, Beitrag zurBerufsausbildung des anderen Ehegatten) zu berücksichtigen. Der Ehedauer kommt indiesem Rahmen eine besondere Bedeutung zu. Dies gilt auch für die Bemessung einerÜbergangsfrist. Der angemessene Lebensbedarf nach § 1578b Abs. 1 S. 1 BGB kann in derRegel nicht unterhalb des pauschalen billigen Selbstbehalts angesetzt werden und darf dasExistenzminimum nicht unterschreiten.16. Zurzeit nicht besetzt17. Erwerbsobliegenheit / Betreuungsunterhalt / überobligatorischesEinkommen17.1.1 Die Erwerbsobliegenheit des kinderbetreuenden Ehegatten korrespondiert mit demBetreuungsunterhalt nach § 1570 BGB.Betreut ein Ehegatte ein gemeinschaftliches Kind, das noch nicht drei Jahre alt ist, sobesteht keine Verpflichtung, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Umfang der danachregelmäßig einsetzenden Erwerbsobliegenheit – eine sogleich vollschichtige Erwerbsobliegenheitwird vielfach nicht in Betracht kommen, da ein abrupter Wechsel vermieden undein stufenweiser Übergang erfolgen soll – richtet sich nach Billigkeitsgesichtspunkten imEinzelfall, besonders nach den bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung, denBelangen des Kindes (etwa Fremdbetreuungsfähigkeit, physischer und psychischerGesundheitszustand) und der erfolgten bzw. geplanten Rollenverteilung der Eltern in derEhe sowie der Dauer ihrer Ehe. Zu berücksichtigen ist auch der Umfang der Belastung durchdie neben der Erwerbstätigkeit verbleibende Kindesbetreuung.Derjenige Elternteil, der das Bestehen einer Erwerbsobliegenheit in Abrede stellt, hat diehierfür maßgebenden Umstände darzulegen und zu beweisen. Dies gilt auch, wenn ein –grundsätzlich nicht zu befristender – Titel über Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGBabgeändert werden soll.17.1.2 Zur Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten siehe Nr. 10.3.17.2 Im ersten Jahr nach der Trennung besteht für den Berechtigten in der Regel keine Obliegenheitzur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit.17.3 Einkünfte des Berechtigten aus einer - auch erst nach Trennung/Scheidung aufgenommenen– überobligatorischen Erwerbstätigkeit sind nur mit ihrem unterhaltsrelevanten Anteil indie Differenz- bzw. Additionsberechnung einzustellen. Dieser nach den §§ 1577 Abs. 2, 242BGB zu bemessende Anteil ergibt sich, indem das Einkommen zunächst um den mit derüberobligatorischen Erwerbstätigkeit verbundenen Aufwand (z.B. konkreteKinderbetreuungskosten, die nicht Mehrbedarf des Kindes sind, vgl. Nr. 10.3) vermindert undsodann ein individuell nach Billigkeitsgesichtspunkten festzusetzender Einkommensteil vonden Gesamteinkünften des Berechtigten in Abzug gebracht wird. Der Abzugsbetrag - derSeite 10 von 19

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