12.07.2015 Aufrufe

Hammer Leitlinien 2012 - Oberlandesgericht Hamm

Hammer Leitlinien 2012 - Oberlandesgericht Hamm

Hammer Leitlinien 2012 - Oberlandesgericht Hamm

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Kindes (§ 1615 l BGB) entspricht dem billigen Selbstbehalt gegenüber dem Ehegatten (Nr.21.4.1).21.3.3 Der angemessene Selbstbehalt eines pflichtigen Kindes gegenüber den Eltern beträgtmindestens 1.500 €. Das darüber hinausgehende Einkommen kann in der Regel zur Hälfteund bei Vorteilen aus dem Zusammenleben mit einem Partner zu 45% demMindestselbstbehalt hinzugerechnet werden. In dem Selbstbehalt sind Kosten für Unterkunfteinschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) in Höhe von 450 €enthalten. Hinsichtlich des Ehegatten des Unterhaltspflichtigen vgl. Nr. 22.3 u. Nr. 23.3.21.3.4 Für den Selbstbehalt von Großeltern gegenüber Enkeln gelten die gleichen Beträge wieunter Nr. 21.3.321.4 Eheangemessener SelbstbehaltDer Selbstbehalt des Pflichtigen gegenüber dem Anspruch des Ehegatten (billigerSelbstbehalt) beträgt in der Regel mindestens 960 €, bei Erwerbstätigkeit des Pflichtigen1.050 €, auch wenn bei dem berechtigten Ehegatten minderjährige oder privilegiertevolljährige Kinder leben, die ebenfalls Unterhaltsansprüche gegen den Pflichtigen haben.21.5 Anpassung des SelbstbehaltsEine angemessene Erhöhung des Selbstbehalts kommt in Betracht, wenn z.B. die in denjeweiligen Selbstbehalten enthaltenen Wohnkosten nach den Umständen unvermeidbarerheblich überschritten werden oder wenn das nach Abzug eines zugerechneten geldwertenVorteils (für die private Nutzung eines Firmenwagens oder einer Wohnung) verbleibendeEinkommen nicht ausreicht, um den restlichen Lebensbedarf sicherzustellen.Der Selbstbehalt ist in der Regel nicht schon deshalb abzusenken, weil die tatsächlichenWohnkosten die in den jeweiligen Selbstbehalten enthaltenen Wohnkosten nicht erreichen.Beim Verwandtenunterhalt kann der jeweilige Selbstbehalt unterschritten werden, wenn dereigene Unterhalt des Pflichtigen ganz oder teilweise durch seinen Ehegatten gedeckt wird.Das Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft mit einem leistungsfähigen Partner kannnach Nr. 6.2 berücksichtigt werden, maximal bis zur Grenze des sozialhilferechtlichenExistenzminimums.22. Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten22.1 Zurzeit nicht besetzt.22.2 Ist bei Unterhaltsansprüchen nicht privilegierter volljähriger Kinder oder Enkel der Pflichtigeverheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten im Regelfall 920 €angesetzt.22.3 Ist bei Unterhaltsansprüchen der Eltern das unterhaltspflichtige Kind verheiratet, werden fürden mit ihm zusammenlebenden Ehegatten mindestens 1.200 € angesetzt, soweit nicht derAnteil am Familienunterhalt nach §§ 1360, 1360a BGB, der regelmäßig der Hälfte des fürden gemeinsamen Lebensbedarf zur Verfügung stehenden Einkommens entspricht, höherist. Im Familienbedarf von mindestens 2.700 € (1.500 € + 1.200 €) sind Kosten für Unterkunftund Heizung in Höhe von insgesamt 800 € (450 € + 350 €) enthalten.23. Bedarf des vom Pflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenenEhegatten23.1 bei Ansprüchen des nachrangigen, geschiedenen Ehegatten: 1.050 €23.2 bei Ansprüchen eines nicht privilegierten volljährigen Kindes: 1.150 €Seite 12 von 19

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!