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Entwässerungssatzung - Gemeinde Mainstockheim

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MS_EWS_K.DOCSatzungfür die öffentliche Entwässerungsanlageder <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mainstockheim</strong>(Entwässerungssatzung - EWS)Vom 22.01.1998Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung fürden Freistaat Bayern -GO- und Art. 41 b Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes -BayWG - erläßt die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mainstockheim</strong> folgendeSatzung:§ 1 - Öffentliche Einrichtung(1) Die <strong>Gemeinde</strong> betreibt zur Abwasserbeseitigung nach dieser Satzung eine Entwässerungsanlage als öffentlicheEinrichtung.(2) Art und Umfang der Entwässerungsanlage bestimmt die <strong>Gemeinde</strong>.(3) Zur Entwässerungsanlage der <strong>Gemeinde</strong> gehören auch die Grundstücksanschlüsse bis zur Grenze der anzuschließendenGrundstücke.§ 2 - Grundstücksbegriff - Grundstückseigentümer(1) Grundstück im Sinn dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweckdienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, auchwenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinn des Grundbuchrechts handelt.Soweit rechtlich verbindliche planerische Vorstellungen vorhanden sind, sind sie zu berücksichtigen.(2) Die in dieser Satzung für die Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch für Erbbauberechtigteoder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dingliche Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigtenist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.§ 3 - BegriffsbestimmungenIm Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:Abwasser:ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigtoder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebautenoder befestigten Flächen abfließt.Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser,einschließlich Jauche und Gülle, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich odergärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden; nicht zum Aufbringen bestimmt ist insbesondere dasmenschliche Fäkalabwasser.Kanäle:sind Mischwasserkanäle, Schmutzwasserkanäle oder Regenwasserkanäle einschließlich der Sonderbauwerkewie z. B. Regenbecken, Pumpwerke, Regenüberläufe.Schmutzwasserkanäle:dienen ausschließlich der Aufnahme von Schmutzwasser.Mischwasserkanäle:sind zur Aufnahme von Niederschlags- und Schmutzwasser bestimmt.Regenwasserkanäle:dienen ausschließlich der Aufnahme von Niederschlagswasser.Sammelkläranlage:ist eine Anlage zur Reinigung des in den Kanälen gesammelten Abwassers einschließlich der Ableitung zumGewässer.Grundstücksanschlüsse (Anschlußkanäle):sind die Leitungen vom Kanal bis zum Kontrollschacht.Grundstücksentwässerungsanlagen:sind die Einrichtungen eines Grundstücks, die dem Ableiten des Abwassers dienen, bis einschließlich desKontrollschachts.Meßschacht:ist eine Einrichtung für die Messung des Abwasserabflusses und für die Entnahme von Abwasserproben.


Seite 5der Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mainstockheim</strong>die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Verwertung des Klärschlamms erschwerenoder verhindern odersich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer, auswirken.(2) Dieses Verbot gilt insbesondere für1. feuergefährliche oder zerknallfähige Stoffe wie Benzin, Benzol, Öl2. infektiöse Stoffe, Medikamente3. radioaktive Stoffe4. Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der Sammelkläranlage oder des Gewässersführen, Lösemittel5. Abwasser oder andere Stoffe, die schädliche Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten können6. Grund- und Quellwasser7. feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze,Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe, flüssige Stoffe, die erhärten8. Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauche, Gülle, Abwasser aus Dunggruben und Tierhaltungen,Silagegärsaft, Blut aus Schlächtereien, Molke9. Absetzgut, Schlämme oder Suspensionen aus Vorbehandlungsanlagen, Räumgut aus Grundstückskläranlagenund Abortgruben unbeschadet gemeindlicher Regelungen zur Beseitigung der Fäkalschlämme10. Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgnis einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeitoder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewertensind wie Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, polycyclische Aromaten, Phenole.Ausgenommen sinda) unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und in der Menge, wie sie auch im Abwasseraus Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind;b) Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsanlage zurückgehalten werden können und derenEinleitung die <strong>Gemeinde</strong> in den Einleitungsbedingungen nach Abs. 3 zugelassen hat;c) Stoffe, die aufgrund einer Genehmigung nach Art. 41 c des Bayerischen Wassergesetzes eingeleitet werdenoder für die eine Genehmigungspflicht nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Genehmigungspflichtfür das Einleiten wassergefährdender Stoffe in Sammelkanalisationen und ihre Überwachung inder jeweils geltenden Fassung entfällt, soweit die <strong>Gemeinde</strong> keine Einwendungen erhebt.11. Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben,von dem zu erwarten ist, daß es auch nach der Behandlung in der Sammelkläranlage nicht den Mindestanforderungennach § 7 a des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen wirddas wärmer als + 35o C ist,das einen pH-Wert von unter 6,5 oder über 9,5 aufweist,das aufschwimmende Öle und Fette enthält,das als Kühlwasser benutzt worden ist.12. nicht neutralisiertes Kondensat aus ölbefeuerten Brennwertkesseln,13. nicht neutralisiertes Kondensat aus gasbefeuerten Brenntwertkesseln mit einer Nennwertleistung über 200KW.(3) Die Einleitungsbedingungen nach Absatz 2 Nr. 10 Buchst. b werden gegenüber den einzelnen Anschlußpflichtigenoder im Rahmen der Sondervereinbarung festgelegt.(4) Über Absatz 3 hinaus kann die <strong>Gemeinde</strong> in Einleitungsbedingungen auch die Einleitung von Abwasserbesonderer Art und Menge ausschließen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen, soweitdies zum Schutz des Betriebspersonals, der Entwässerungsanlage oder zur Erfüllung der für den Betrieb deröffentlichen Entwässerungsanlage geltenden Vorschriften, insbesondere der Bedingungen und Auflagen desder <strong>Gemeinde</strong> erteilten wasserrechtlichen Bescheids erforderlich ist.(5) Die <strong>Gemeinde</strong> kann die Einleitungsbedingungen nach Abs. 3 und 4 neu festlegen, wenn die Einleitung vonAbwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage nicht nur vorübergehend nach Art oder Menge wesentlichgeändert wird oder wenn sich die für den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage geltenden Gesetzeoder Bescheide ändern. Die <strong>Gemeinde</strong> kann Fristen festlegen, innerhalb derer die zur Erfüllung der geändertenAnforderungen notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden müssen.(6) Die <strong>Gemeinde</strong> kann die Einleitung von Stoffen im Sinn der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn der VerpflichteteVorkehrungen trifft, durch die die Stoffe ihre gefährdende oder schädigende oder den Betrieb der öffentlichenEntwässerungsanlage erschwerende Wirkung verlieren. In diesem Fall hat er der <strong>Gemeinde</strong> eine Beschreibungnebst Plänen in doppelter Fertigung vorzulegen. Die <strong>Gemeinde</strong> kann die Einleitung der Stoffe zulassen,erforderlichenfalls nach Anhörung der für den Gewässerschutz zuständigen Sachverständigen.(6A) Leitet der Grundstückseigentümer Kondensat aus ölbefeuerten Brennwertanlagen oder aus gasbefeuertenBrennwertanlagen über 200 KW in die Entwässerungsanlage ein, ist er verpflichtet, das Kondensat zu neutralisierenund der <strong>Gemeinde</strong> über die Funktionsfähigkeit der Neutralisationsanlage jährlich eine Bescheinigungdes zuständigen Kaminkehrermeisters oder eines fachlich geeigneten Unternehmers vorzulegen.


Seite 6der Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mainstockheim</strong>(7) Besondere Vereinbarungen zwischen der <strong>Gemeinde</strong> und einem Verpflichteten, die das Einleiten von Stoffenim Sinn des Absatzes 1 durch entsprechende Vorkehrungen an der öffentlichen Entwässerungsanlage ermöglichen,bleiben vorbehalten.(8) Wenn Stoffe im Sinn des Absatzes 1 in eine Grundstücksentwässerungsanlage oder in die öffentliche Entwässerungsanlagegelangen, ist die <strong>Gemeinde</strong> sofort zu verständigen.§ 16 - Abscheider(1) Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten, wie z. B. Benzin, Benzol, Öle oder Fette mitabgeschwemmtwerden können, sind in die Grundstücksentwässerungsanlage Abscheider einzuschalten und insoweit ausschließlichdiese zu benutzen.(2) Die Abscheider müssen in regelmäßigen Zeitabständen und bei Bedarf entleert werden. Die <strong>Gemeinde</strong> kannden Nachweis der ordnungsgemäßen Entleerung verlangen. Das Abscheidegut ist schadlos zu entsorgen.§ 17 - Untersuchung des Abwassers(1) Die <strong>Gemeinde</strong> kann über die Art und Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers Aufschlußverlangen. Bevor erstmalig Abwasser eingeleitet oder wenn Art oder Menge des eingeleiteten Abwassers geändertwerden, ist der <strong>Gemeinde</strong> auf Verlangen nachzuweisen, daß das Abwasser keine Stoffe enthält, dieunter das Verbot des § 15 fallen.(2) Die <strong>Gemeinde</strong> kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch auf Kosten des Grundstückseigentümersuntersuchen lassen. Auf die Überwachung wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung in dieSammelkanalisation eine Genehmigung nach Art. 41 c Bayerisches Wassergesetz vorliegt und die dafür vorgeschriebenenUntersuchungen, insbesondere nach der Abwassereigenüberwachungsverordnung in der jeweilsgeltenden Fassung, ordnungsgemäß durchgeführt und der <strong>Gemeinde</strong> vorgelegt werden. Die <strong>Gemeinde</strong>kann verlangen, daß die nach § 12 Abs. 3 eingebauten Überwachungseinrichtungen ordnungsgemäß betriebenund die Meßergebnisse vorgelegt werden.(3) Die Beauftragten der <strong>Gemeinde</strong> und die Bediensteten der für die Gewässeraufsicht zuständigen Behördenkönnen die anzuschließenden oder die angeschlossenen Grundstücke betreten, wenn dies zur Durchführungder in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen erforderlich ist.§ 18 - Haftung(1) Die <strong>Gemeinde</strong> haftet unbeschadet Absatz 2 nicht für Schäden, die auf solchen Betriebsstörungen beruhen,die sich auch bei ordnungsgemäßer Planung, Ausführung und Unterhaltung der Entwässerungseinrichtungnicht vermeiden lassen. Satz 1 gilt insbesondere auch für Schäden, die durch Rückstau hervorgerufen werden.(2) Die <strong>Gemeinde</strong> haftet für Schäden, die sich aus dem Benützen der öffentlichen Entwässerungsanlage ergeben,nur dann, wenn einer Person, deren sich die <strong>Gemeinde</strong> zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatzoder Fahrlässigkeit zur Last fällt.(3) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben für die ordnungsgemäße Benutzung der öffentlichenEntwässerungsanlage einschließlich des Grundstücksanschlusses zu sorgen.(4) Wer den Vorschriften dieser Satzung oder einer Sondervereinbarung zuwiderhandelt, haftet der <strong>Gemeinde</strong>für alle ihr dadurch entstehenden Schäden und Nachteile. Dasselbe gilt für Schäden und Nachteile, die durchden mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage oder des Grundstücksanschlusses verursachtwerden, soweit dieser nach § 8 vom Grundstückseigentümer herzustellen, zu erneuern, zu ändern undzu unterhalten ist. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.§ 19 - Grundstücksbenutzung(1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zurAbleitung von Abwasser über sein im Entsorgungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmenunentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Abwasserbeseitigungerforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossenoder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenenoder zum Anschluß vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit derörtlichen Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahmeder Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.(2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seinesGrundstücks zu benachrichtigen.(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigenStelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die <strong>Gemeinde</strong> zu tragen, soweit dieEinrichtung nicht ausschließlich der Entsorgung des Grundstücks dient.(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke,die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.§ 20 - Ordnungswidrigkeiten


Seite 7der Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mainstockheim</strong>Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich1. den Vorschriften über den Anschluß- und Benutzungszwang (§ 5) zuwiderhandelt,2. eine der in § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und 5 und § 17 Abs. 1 festgelegten Melde-, Auskunfts- oderVorlageplichten verletzt,3. entgegen § 10 Abs. 3 vor Zustimmung der <strong>Gemeinde</strong> mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlagebeginnt,4. entgegen den Vorschriften der §§ 14 und 15 Abwässer in die öffentliche Entwässerungsanlage einleitet.§ 21 - Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel(1) Die <strong>Gemeinde</strong> kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen fürden Einzelfall erlassen.(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassensgelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.§ 22 - Inkrafttreten(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage vom 25.07.1977 in der Fassung der 2.Änderungssatzung vom 23.06.1994 außer Kraft.<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mainstockheim</strong>Kitzingen,FuchsErster Bürgermeister


VBS-E.docBeitragssatzung für die Verbesserungder Entwässerungseinrichtung(VBS-E)Aufgrund des Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes -KAG- (BayRS 2024-1-I), in der Fassungder Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl. S. 264), geändert durch Gesetze vom24. Dezember 1993 (GVBl. S. 1063), vom 08. Juli 1994 (GVBl. S. 553) und vom 27.12.1996(GVBl. S. 541), erläßt die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mainstockheim</strong> folgendeBeitragssatzung für die Verbesserungder Entwässerungseinrichtung§ 1 BeitragserhebungDie <strong>Gemeinde</strong> erhebt einen Beitrag zur Deckung ihres Aufwandes für die Verbesserung derEntwässerungseinrichtung durch folgende Maßnahmen:MaßnahmeLängen in ZuordnungMeterHauptsammler ASchacht 84.1 bis D14 5 NeubauSchacht 1 bis D5 85 NeubauSchacht 6 bis 1 4,6 NeubauSammler A 1Schacht 13 bis 6 217,3 AufdimensionierungSammler A 4Schacht 57 bis D14 190 AufdimensionierungHauptsammler BSchacht 260 bis RÜ2 455,1 Aufdimensionierung242 bis 201f 281,421,5AufdimensionierungNeubauTB1 bis 241 41 NeubauSammler B1Schacht 204 bis 201 114,4 Änderung der HydraulikSammler B2Schacht 220 bis 212 211 AufdimensionierungSammler B6Schacht 285 bis 283 a 85,6 AufdimensionierungHauptsammler CSchacht 367 bis TB1 299,1 AufdimensionierungSchacht 392 bis RÜ3 61 AufdimensionierungRÜ3 bis 385a, 20,1 Umschluß RÜ3301 bis 201c 77 AufdimensionierungTB2 bis BUE 11 NeubauSammler C7Schacht 345 bis 341 80,73 AufdimensionierungSammler C9Schacht 366 bis 364 54,18 Aufdimensionierung


Sammler C10Schacht 370.1 bis 367 80,35 Aufdimensionierung826 NeubauEntlastungskanal D für den Hauptsammler A(Trennbauwerk 1 bis D14)Entlastungskanal von RÜ3 zu E3 108 NeubauEntlastungskanal BÜ(vom Beckenüberlauf bis E1)265 NeubauNeubau Sonderbauwerke:Einlaufbauwerk E1Regenüberlauf 2Regenüberlauf 3Trennbauwerk T1Beckenüberlauf 1Regenüberlaufbecken vor KläranlageKlärschlammbehälterNotwendige Umschlüsse :Sammler C14Schacht 357a bis 391 29 NeubauSammler C14.1Schacht 356 bis 356a 6 NeubauSammler A 4.1.1Schacht 48.1 bis 48 12 NeubauDie Maßnahme umfaßt somit den Neubau von 1,4 km Kanalleitungen zur Verbesserung derhydraulischen Situation und die notwendige Aufdimensionierung von Haltungen mit ca. 1,9km Gesamtlänge. Insgesamt sind Leitungen vom 3,5 km von den Arbeiten betroffen, wohingegen5,9 km Leitungen beibehalten werden können.§ 2 BeitragstatbestandDer Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbaresowie für solche Grundstücke erhoben, wenn1. für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluß an die Entwässerungseinrichtung besteht;2. sie an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind, oder3. sie aufgrund einer Sondervereinbarung nach § 7 EWS an die Entwässerungseinrichtungangeschlossen wurden.§ 3 Entstehen der BeitragsschuldDie Beitragsschuld entsteht, wenn die Verbesserungsmaßnahme tatsächlich beendet ist. Wennder in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragsschulderst mit Inkrafttreten dieser Satzung.


§ 4 BeitragsschuldnerBeitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer desGrundstücks oder Erbbauberechtigter ist.§ 5 Beitragsmaßstab(1) Der Beitrag wird bei an das Kanalnetz anschließbaren Grundstücken nach der Grundstücksflächeund der Geschoßfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtigeGrundstücksfläche wird bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten von mindestens 3000m² Fläche (übergroße Grundstücke) auf das vierfache der beitragspflichtigen Geschoßfläche,mindestens jedoch auf 3000 m² begrenzt.(2) Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln.Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden mit der vollenFläche herangezogen, wenn sie ganz oder teilweise ausgebaut sind. Gebäude oder selbständigeGebäudeteile, die nach Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Schmutzwasserableitungauslösen oder die an die Schmutzwasserableitung nicht angeschlossen werden dürfen,werden nicht zum Geschoßflächenbeitrag herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile,die tatsächlich eine Schmutzwasserableitung haben. Balkone, Loggien und Terrassenbleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.(3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird alsGeschoßfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht; das gleiche gilt, wennauf einem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nuruntergeordnete Bedeutung hat.(4) Bei sonstigen unbebauten Grundstücken ist ein Viertel der Grundstücksfläche als Geschoßflächeanzusetzen.§ 6 BeitragssatzDer Beitrag beträgta) pro m² Grundstücksfläche 7,10 DMb) pro m² Geschoßfläche 21,00 DM§ 7 FälligkeitDer Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.§ 8 Pflichten der BeitragsschuldnerDie Beitragsschuldner sind verpflichtet, der <strong>Gemeinde</strong> für die Höhe der Schuld maßgeblicheVeränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen Auskunftzu erteilen.


§ 9 InkrafttretenDie Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.Kitzingen, 15.09.1997<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mainstockheim</strong>F u c h sErster BürgermeisterVorstehende Satzung wurde am 15.09.1997 in der Geschäftsstelle der VerwaltungsgemeinschaftKitzingen zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an derAmtstafel hingewiesen. Die Anschläge wurden am 15.09.1997 angeheftet und am 10.10.1997wieder abgenommen.Kitzingen, 10.10.1997Verwaltungsgemeinschaft KitzingenI.A.PfisterVerw.-Oberinspektor


1. Satzung zur Änderung der Satzungfür die öffentliche Entwässerungsanlage der <strong>Gemeinde</strong><strong>Mainstockheim</strong>(Entwässerungssatzung - EWS)Vom 23. Oktober 2003Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der <strong>Gemeinde</strong>ordnungfür den Freistaat Bayern - GO - und Art. 41 b Abs. 2 Satz 1 des BayerischenWassergesetzes - BayWG - erlässt die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mainstockheim</strong> folgendeSatzung:§ 1Die Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mainstockheim</strong>(Entwässerungssatzung - EWS) vom 22. Januar 1998 wird wie folgt geändert:1. In § 14 wird folgender Absatz 1 eingefügt:„(1) In Schmutzwasserkanäle darf nur Schmutzwasser, in Regenwasserkanälenur Niederschlagswasser eingeleitet werden.2. An den bisherigen Wortlaut des § 14 wird die Absatzbezeichnung „(2)“ angefügt.§ 2Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.Kitzingen, 23. Oktober 2003<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mainstockheim</strong>FuchsErster Bürgermeister


2. Satzung zur Änderung derSatzungfür die öffentliche Entwässerungsanlageder <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mainstockheim</strong>(Entwässerungssatzung - EWS)Vom 9. März 2004Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der <strong>Gemeinde</strong>ordnungfür den Freistaat Bayern - GO - und Art. 41 b Abs. 2 Satz 1 des BayerischenWassergesetzes - BayWG - erlässt die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mainstockheim</strong> folgendeSatzung:§ 1Die Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mainstockheim</strong>(Entwässerungssatzung - EWS) vom 22.01.1998 in der Fassung der 1. Satzung zurÄnderung der Entwässerungssatzung vom 23. Oktober 2003 wird wie folgt geändert:§ 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung:„(3) Zur Entwässerungsanlage der <strong>Gemeinde</strong> gehören auch die im öffentlichenStraßengrund liegenden Grundsstücksanschlüsse.“§ 2Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.Kitzingen, 9. März 2004<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mainstockheim</strong>F u c h sErster Bürgermeister


3. Satzung zur Änderung derSatzungfür die öffentliche Entwässerungsanlageder <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mainstockheim</strong>(Entwässerungssatzung - EWS)VomAufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der <strong>Gemeinde</strong>ordnungfür den Freistaat Bayern - GO - und Art. 41 b Abs. 2 Satz 1 des BayerischenWassergesetzes - BayWG - erlässt die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mainstockheim</strong> folgendeSatzung:§ 1Die Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mainstockheim</strong>(Entwässerungssatzung - EWS) vom 22.01.1998 in der Fassung der 2. Satzung zurÄnderung der Entwässerungssatzung vom 9. März 2004 wird wie folgt geändert:§ 4 Abs. 5 wird aufgehoben.§ 2Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.Kitzingen,<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mainstockheim</strong>F u c h sErster BürgermeisterVorstehende Satzung wurde am in der Geschäftsstelle der VerwaltungsgemeinschaftKitzingen zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlagan allen Amtstafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am ____________ angeheftetund am ________________ wieder abgenommen.I.A.MetkaVerwaltungsangestellte

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