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13 U 148/10 - Notar Dr. Stefan Zimmermann

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Geschäftsnummer:<strong>13</strong> U <strong>148</strong>/<strong>10</strong>2 O 84/<strong>10</strong>LandgerichtRavensburg24. Januar 2011Oberlandesgericht Stuttgart<strong>13</strong>. ZivilsenatBeschlussIm Rechtsstreit…- Kläger / Berufungskläger -Prozessbevollmächtigte:…gegen…- Beklagter / Berufungsbeklagter -Prozessbevollmächtigter:…wegen Forderunghat der <strong>13</strong>. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung vonVorsitzendem Richter am Oberlandesgericht Kaulig,Richter am Oberlandesgericht <strong>Dr</strong>. Katzenstein,Richter am Oberlandesgericht Dold


e s c h l o s s e n :1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahrenswirdz u r ü c k g e w i e s e n .2. Dem Kläger wird anheimgestellt, die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückzunehmen.G R Ü N D E :Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren war zurückzuweisen,da deren Voraussetzungen gemäß §§ 525, 114 ZPO nicht vorliegen.Hiernach erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissendie Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringenkann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigunghinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.Die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil der Einzelrichterin der 2.Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 1. Juli 20<strong>10</strong> bietet keine hinreichendeAussicht auf Erfolg. Zutreffend hat das Landgericht Ravensburg entschieden, dass demKläger gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung des restlichen Kaufpreises inHöhe von 3.219,31 € gemäß § 433 Abs. 2 BGB, von Verzugszinsen in Höhe von1.935,80 € gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 BGB und von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskostenin Höhe von 489,45 € gemäß § 286 Abs. 1 BGB zusteht. Zudem hat es zutreffendentschieden, dass der Antrag auf Feststellung, dass sich die ursprüngliche Klage in Höhevon 1.200,-- € erledigt habe, unbegründet ist. Auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichenEntscheidung wird Bezug genommen.


Der Kläger wendet sich mit seiner Berufungsbegründung im Wesentlichen gegen dieerstinstanzlich getroffene Feststellung, dass der Beklagte gegen die Kaufpreisforderungdes Klägers wirksam mit einer Schadensersatzforderung in Höhe von 2.729,86 € gemäߧ§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 281 BGB aufgerechnet habe. Auch insoweit hatdas Landgericht Ravensburg jedoch zutreffend entschieden, so dass das Berufungsvorbringennicht durchgreift. Lediglich ergänzend ist hierzu Folgendes auszuführen:1.Zutreffend wurde im erstinstanzlichen Urteil ausgeführt, dass sich der Kläger auf denkaufvertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss nicht berufen kann, da demBeklagten vor Abschluss des Kaufvertrages der Mangel am Haus, dass im Keller ein biszweimal jährlich <strong>Dr</strong>uckwasser auftritt, arglistig verschwiegen wurde, § 444 BGB.a)Zutreffend hat das Landgericht Ravensburg festgestellt, dass dem Beklagten dieserMangel vor Abschluss des Kaufvertrages verschwiegen wurde. Unstreitig ist, dass derKläger als Verkäufer des Hausanwesens vor der notariellen Beurkundung des Kaufvertrageskeinen Kontakt zu dem Beklagten hatte, vielmehr die Verkaufsgespräche ausschließlichder Maklerfirma … GmbH - der Streitverkündeten - überließ, und auch imTermin zur notariellen Beurkundung des Kaufvertrages den Beklagten nicht bezüglichdieses Mangels unterrichtete. Darüber hinaus hat das Landgericht Ravensburg festgestellt,dass die Mitarbeiterin der beauftragten Maklerfirma, die Zeugin …, dem Beklagtengegenüber auf dessen Nachfrage bei der Besichtigung des Kellers vor Abschluss desKaufvertrages, was es mit dem im Keller befindlichen morschen Regal auf sich habe,sinngemäß geantwortet habe, dass in der Vergangenheit zwar <strong>Dr</strong>uckwasser aufgetretensei, dieses Problem jedoch aufgrund der durchgeführten Straßenbauarbeiten behobensei. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieserFeststellungen begründeten, wurden weder von dem Kläger aufgezeigt noch sind dieseersichtlich, so dass diese Feststellungen bindend sind, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.Das erstinstanzliche Gericht hat seine Feststellungen im Wesentlichen darauf gestützt,dass die Mitarbeiter der beauftragten Maklerfirma, die Zeugen … und … übereinstimmendglaubhaft ausgesagt hätten, vor Abschluss des vermittelten Kaufvertrages davonausgegangen zu sein, dass frühere Probleme aufgrund des <strong>Dr</strong>uckwassers wegen derzwischenzeitlich durchgeführten Straßenbauarbeiten behoben seien. Zudem hat das


erstinstanzliche Gericht seine Feststellung auf die Aussage des Beklagten gestützt,dass ihn die Zeugin … in diesem Sinne auf entsprechende Nachfrage unterrichtet habe.Soweit der Kläger in seiner Berufungsbegründung vorträgt, die Zeugen sowie der Beklagtehätten sich abgesprochen und kollusiv zu seinem Nachteil zusammengewirkt,vermag dies nicht zu überzeugen. Für diese Behauptung wurden weder konkrete Anhaltspunkteaufgezeigt noch sind diese ersichtlich.Auch soweit der Kläger diese Feststellung unter Hinweis darauf, dass es für den Beklagtenbei der Besichtigung des Hausanwesens offensichtlich gewesen sei, dass regelmäßig<strong>Dr</strong>uckwasser auftrete und er daher Kenntnis von dem Mangel gehabt habe, anzugreifenversucht, vermag dies nicht zu überzeugen. Das Landgericht Ravensburg hathierzu festgestellt, dass der Beklagte glaubhaft ausgesagt habe, dass er aufgrund desim Keller vorhandenen morschen Holzregals und einer Wasserpumpe zwar die Fragenach <strong>Dr</strong>uckwasser aufgeworfen habe, schließlich jedoch der Aussage der Maklerin …,dass lediglich in der Vergangenheit Feuchtigkeit aufgetreten sei, Glauben geschenkthabe. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieserFeststellung begründeten, wurden weder vom Kläger aufgezeigt noch sind diese ersichtlich,so dass auch diese Feststellung bindend ist, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Auch dieseFeststellung wird durch die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen … und … gestützt,wonach diese ebenfalls von diesem Sachverhalt ausgegangen seien.Soweit der Kläger die Aussage des Zeugen … dadurch in Zweifel zu ziehen versucht,dass er behauptet, den Zeugen nicht dahingehend unterrichtet zu haben, dass der Mangelaufgrund der zwischenzeitlich durchgeführten Straßenbauarbeiten beseitigt wordensei, greift dies nicht durch. Der Kläger hat während seiner mündlichen Anhörung im erstinstanzlichenVerfahren ausgesagt, den Zeugen … bei Abschluss des Maklervertragesdarüber unterrichtet zu haben, dass in der Vergangenheit ein- bis zweimal jährlich<strong>Dr</strong>uckwasser im Keller aufgetreten und dass seit Durchführung der Straßenbauarbeitenein entsprechender Feuchtigkeitseintritt ausgeblieben sei. Zu der Frage, ob diese Problematikaufgrund der Straßenbauarbeiten tatsächlich beseitigt worden sei, habe er sichdagegen nicht geäußert, da er dies nicht beurteilen könne und der Zeitraum für eine sichereBeurteilung auch zu kurz gewesen sei. Zutreffend hat das Landgericht Ravensburgfestgestellt, dass dahinstehen könne, ob dem Vortrag des Klägers zu folgen sei,obwohl in dem schriftlichen, auch vom Kläger unterzeichneten Maklervertrag entspre-


chende Mängel am Hausanwesen nicht aufgeführt seien, obwohl nach verdeckten Mängelnin diesem Vertrag ausdrücklich gefragt werde. Jedenfalls könne nicht ausgeschlossenwerden, dass der Zeuge … aufgrund eines Kommunikationsversehens den Vortragdes Klägers - sollte er wie von ihm geschildert erfolgt sein - dahingehend missverstandenhabe, das dieser Mangel aufgrund der Straßenbauarbeiten zwischenzeitlich beseitigtsei, so dass die von dem Zeugen … behauptete entsprechende Unterrichtung derZeugin … folgerichtig sei. Auch die Behauptung des Klägers, der Zeuge … habe sichwährend des Informationsgesprächs mit ihm einen hiervon abweichenden Sachverhaltnotiert, hat sich während der Beweisaufnahme im erstinstanzlichen Verfahren nicht bestätigt.Umstände, die eine erneute Vernehmung des Zeugen … im Berufungsverfahrengebieten könnten, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Zusammenfassend ist festzustellen,dass der Kläger keine Umstände aufgezeigt hat, die Zweifel an der Aussage des Zeugen… begründen könnten, davon ausgegangen zu sein, dass ein Feuchtigkeitseintrittaufgrund der durchgeführten Straßenbauarbeiten nicht fortbestehe und dahingehend dieZeugin … informiert zu haben.b)Die unzutreffende Mitteilung an den Beklagten, dass der in der Vergangenheit vorhandeneMangel, dass im Keller <strong>Dr</strong>uckwasser auftrete, aufgrund der zwischenzeitlich erfolgtenStraßenbauarbeiten beseitigt sei und somit das Verschweigen des fortbestehendenMangels erfolgte arglistig.aa)Arglistig handelt, wer unrichtige Erklärungen in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit abgibt; bedingterVorsatz reicht hierfür aus. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofshandelt ein Verkäufer bereits dann arglistig, wenn er zu Fragen, deren Beantwortungerkennbar maßgebliche Bedeutung für den Kaufentschluss seines Kontrahentenhat, ohne tatsächliche Grundlagen ins Blaue hinein unrichtige Angaben macht(BGHZ 63, 382; NJW 2006, 2839).bb)Sollte der Kläger den Zeugen … - wie von dem Beklagten behauptet - dahingehend unzutreffendunterrichtet haben, dass die <strong>Dr</strong>uckwasserproblematik aufgrund der zwischenzeitlichdurchgeführten Straßenbauarbeiten beseitigt sei, so hätte er selbst den Beklag-


ten arglistig getäuscht bzw. den Mangel arglistig verschwiegen. Der Kläger hat währendseiner Anhörung selbst ausgesagt, keine sichere Kenntnis darüber gehabt zu haben, obdie erst vor kurzem durchgeführten Straßenbauarbeiten die <strong>Dr</strong>uckwasserproblematiktatsächlich beseitigt habe, sondern dass er dies lediglich gehofft habe, weil seit Beginnder Straßenbauarbeiten kein <strong>Dr</strong>uckwasser im Keller seines Hausanwesens mehr aufgetretensei. Somit wäre die in § 4 des Kaufvertrages abgegebene Erklärung, dass ihmvon versteckten Mängel nichts bekannt sei, unzutreffend. Zudem könnte er - sollte er dieMaklerfirma unzutreffend informiert haben - auch nicht davon ausgehen, dass der Beklagtedurch den Makler über die fortbestehende <strong>Dr</strong>uckwasserproblematik informiertworden wäre. Ob der Kläger jedoch tatsächlich den Zeugen …l unzutreffend informierthatte oder ob der Zeuge … die zutreffende Unterrichtung durch den Kläger aufgrundeines Kommunikationsversehens dahingehend missverstanden habe, dass die <strong>Dr</strong>uckwasserproblematikaufgrund der Straßenbauarbeiten zwischenzeitlich beseitigt sei,konnte im erstinstanzlichen Verfahren nicht geklärt werden.cc)Selbst wenn der Kläger den Zeugen … zutreffend informiert haben sollte und dieser lediglichaufgrund eines Kommunikationsversehens davon ausgegangen sei, dass diefrühere <strong>Dr</strong>uckwasserproblematik aufgrund der vor Kurzem durchgeführten Straßenbauarbeitenbeseitigt sei, wäre der Beklagte durch die Maklerfirma … GmbH arglistig getäuschtworden, was dem Kläger gemäß §§ 278, 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen wäre.(1)Grundsätzlich gilt, dass eine Kaufvertragspartei im Rahmen von Vertragsverhandlungennach § 278 BGB in aller Regel nicht für einen von ihr eingeschalteten Makler einstehenmuss. Dabei steht nicht die selbständige Stellung des Maklers einer Einschätzung alsErfüllungsgehilfe entgegen - auch sonst hindert die Selbständigkeit nicht die Anwendungdes § 278 BGB - sondern der Umstand, dass der Makler durch seine Vermittlungstätigkeiteine eigene Leistung gegenüber dem Auftraggeber erbringt, die nicht ohne weitereszugleich die Verpflichtung des Auftraggebers gegenüber dem späteren Vertragspartnererfüllt. Auch aus dessen Sicht erscheint der Makler nicht generell als Hilfsperson desKontrahenten, sondern - je nach Sachlage - als <strong>Dr</strong>itter, der durch seine Tätigkeit die Parteienzusammenbringt.


Dies gilt jedoch nur, wenn sich der Makler vereinbarungsgemäß darauf beschränkt, seinespezifischen Maklerdienste anzubieten. Übernimmt er demgegenüber mit Wissenund Wollen einer der späteren Vertragsparteien Aufgaben, die typischerweise ihr obliegen,so wird er in deren Pflichtenkreis tätig. Er ist dann nicht mehr allein Makler, sondernzugleich Hilfsperson dessen, in dessen Pflichtenkreis er Aufgaben wahrnimmt. Diesrechtfertigt die Anwendung des § 278 BGB.Wann dies anzunehmen ist, kann nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der konkretenMaklertätigkeit beantwortet werden. Die Rechtsprechung hat es dabei vermieden, allgemeingültigeRechtssätze zur Differenzierung aufzustellen, und die konkreten Einzelfallumstände,die einer wertenden Betrachtung unterzogen werden müssen, in den Vordergrundgerückt. Dabei haben sich verschiedene Fallgruppen herausgebildet, in denendem Makler die Stellung eines Erfüllungsgehilfen zuerkannt worden ist. So ist die Zurechnungbejaht worden, wenn der Makler als beauftragter Verhandlungsführer oderVerhandlungsgehilfe des Schuldners aufgetreten ist. Für den Bereich des § 123 BGB -und damit übertragbar auf den des § 278 BGB - ist das Einstehenmüssen des Geschäftsherrnauch dann bejaht worden, wenn der am Zustandekommen des GeschäftsBeteiligte, also etwa auch ein Makler, wegen seiner engen Beziehung zum Geschäftsherrnals dessen Vertrauensperson erscheint. Dabei ist nicht entscheidend, ob ihm fürdie Verhandlung Vertretungsmacht eingeräumt worden ist. Vielmehr kommt es daraufan, ob bei wertender Beurteilung der tatsächlichen Umstände sein Verhalten dem Geschäftsherrnzuzurechnen ist. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Makler alsRepräsentant seines Auftraggebers, wie dessen bevollmächtigter Vertreter, aufgetretenist, als derjenige, mit dem dies wie mit dem Eigentümer selbst verhandelt werden könne.Angesichts der erforderlichen wertenden Beurteilung der Einzelfallumstände verbietetsich jede schematische Lösung der Zurechnungsproblematik. Ausgangspunkt der Überlegungenmuss jedoch stets die Konzeption des § 278 BGB bleiben, der die Zurechnungdavon abhängig macht, dass jemand mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn zurErfüllung von Pflichten tätig wird, die dem Geschäftsherrn obliegen. Der Makler mussalso - von der Vertragspartei zurechenbar veranlasst - Aufgaben übernommen haben,die dem Pflichtenkreis dieser Partei zuzuordnen sind. Bleibt die Tätigkeit des Maklersdahinter zurück, beschränkt er sich auf das Anbieten reiner Maklerdienste, ohne sich indie Erfüllung von Haupt- oder Nebenpflichten einer Vertragspartei einbinden zu lassen,


kommt eine Zurechnung nach § 278 BGB nicht in Betracht (BGH NJW 1996, 451m.w.N.; 1995, 2550; Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 20.7.2001 - 1 U152/00).(2)Ausgehend von diesen Grundsätzen ist dem Kläger das Verhalten, insbesondere dieunzutreffende Mitteilung, dass die <strong>Dr</strong>uckwasserproblematik aufgrund der Straßenbauarbeitenbeseitigt sei, der beauftragten Maklerfirma gemäß § 278 BGB zuzurechnen; dasVerhalten der Mitarbeiter der Maklerfirma, der Zeugen … und …, ist wiederum ihr gemäߧ 278 BGB zuzurechnen. Unstreitig führte die Maklerfirma für den Kläger die gesamtenVerkaufsgespräche mit dem Beklagten und wurde somit als Verhandlungsgehilfindes Klägers tätig. Die Parteien traten erstmals während des Termins zur notariellenBeurkundung des Kaufvertrages miteinander in Kontakt. Somit überließ es der Klägerder Maklerfirma, seine vorvertragliche Nebenpflicht, den Beklagten - auch ungefragt -über die <strong>Dr</strong>uckwasserproblematik zu unterrichten, der Maklerfirma. Somit wurde dieMaklerin mit Wissen und Wollen des Klägers zur Erfüllung von Pflichten tätig, die demKläger selbst oblagen, so dass ihre Tätigkeit vor Abschluss des Kaufvertrages weit überdie spezifischen Maklerdienste hinausging. Dass die Maklerfirma als Doppelmaklerintätig wurde und zugleich auch von dem Beklagten eine Provision erhielt, ist insoweit unerheblich,da sie sich im Verhältnis zum Beklagten auf ihre spezifischen Maklerdienstebeschränkte und sich der Beklagte selbst um den Abschluss des Kaufvertrages bemühte.(3)Der für die Maklerin tätig werdende Zeuge .. handelte arglistig, was dem Kläger entsprechend§ 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen ist.Selbst wenn der Zeuge … aufgrund eines Kommunikationsversehens den Kläger dahingehendverstanden haben sollte, dass die in der Vergangenheit regelmäßig auftretende<strong>Dr</strong>uckwasserproblematik aufgrund der nun durchgeführten Straßenbauarbeiten beseitigtsei, hätte er diese Information nicht ohne weitere Aufklärung des Sachverhalts dem Verkaufsgesprächmit dem Beklagten - durch entsprechende Information der Zeugin …, diedas Gespräch mit dem Beklagten führte - zugrunde legen dürfen. Da die Maklerfirma -wie oben aufgezeigt - sich nicht auf ihre spezifischen Maklerdienste beschränkte, son-


dern als Verhandlungsgehilfin des Klägers tätig wurde, trafen sie bezüglich der Sorgfalt,mit der Informationen über die (angebliche) Mangelfreiheit geprüft und an den Kaufinteressentenweitergegeben werden, dieselben Pflichten wie den Verkäufer selbst. Beifortbestehender <strong>Dr</strong>uckwasserproblematik bestand daher für die Maklerin gegenüberKaufinteressenten eine Offenbarungspflicht, da es sich um einen wesentlichen Mangelder Kaufsache handelte, die für den Vertragszweck von erkennbar erheblicher Bedeutungist (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom <strong>10</strong>.4.2008 - 5 U <strong>10</strong>/07). Angesichtsder Bedeutung der <strong>Dr</strong>uckwasserproblematik durfte daher der Zeuge … die(vermeintliche) Aussage des Klägers, dass der Feuchtigkeitseintritt aufgrund der nundurchgeführten Straßenbauarbeiten behoben sei, nicht ohne weiteres hinnehmen, sondernhätte diese (vermeintliche) Behauptung zumindest kritisch hinterfragen müssen.Der Zeuge … hat dagegen selbst ausgesagt, insoweit keine weiteren Fragen an denKläger gerichtet zu haben, obwohl sich die Frage aufdrängte, aufgrund welcher Umständeder Kläger als Laie die sichere Kenntnis erlangen könnte, dass kürzlich durchgeführteStraßenbauarbeiten die <strong>Dr</strong>uckwasserproblematik dauerhaft beseitigt haben würde.Somit erfolgte die durch den Zeugen … veranlasste Information des Beklagten, dasseine frühere <strong>Dr</strong>uckwasserproblematik durch die zwischenzeitlich erfolgten Straßenbauarbeitenbeseitigt sei, ohne tatsächliche Grundlagen ins Blaue hinein, so dass er arglistighandelte.Unterstellt, der Kläger handelte selbst nicht arglistig (vgl. hierzu oben Ziffer 1 b) bb)), sowäre ihm jedenfalls das arglistige Verhalten des Zeugen … zuzurechnen. In der höchstrichterlichenRechtsprechung ist anerkannt, dass gemäß § 166 Abs. 1 BGB analog demGeschäftsherrn auch die Kenntnis und das Kennenmüssen von sogenannten Wissensvertreternzuzurechnen ist, die ohne Vertretungsmacht eigenverantwortlich für den Geschäftsherrnhandeln. Wissensvertreter ist jeder, der nach der Arbeitsorganisation desGeschäftsherrn dazu berufen ist, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmteAufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen. Eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmachtist hierfür nicht erforderlich (BGH NJW-RR 2004, 1196; Palandt / Heinrichs, BGB,70. Aufl., § 166 RN 6).Wie oben aufgezeigt, wurde die Maklerfirma und der für sie tätig werdende Zeuge …eigenverantwortlich für den Kläger als Geschäftsherrn tätig, indem sie für ihn als Ver-


handlungsgehilfen auftraten. Somit ist dem Kläger die Arglist des Zeugen … als dessenWissensvertreter zuzurechnen.2.Bereits oben (Ziffer 1. a) wurde aufgezeigt, dass im erstinstanzlichen Urteil bindendfestgestellt wurde, dass der Beklagte vor Abschluss des Kaufvertrages keine Kenntnisvon der fortbestehenden <strong>Dr</strong>uckwasserproblematik hatte. Dahinstehen kann, ob er vorAbschluss des Kaufvertrages fahrlässig verkannt hat, dass eine sichere Aussage überdie Beseitigung der <strong>Dr</strong>uckwasserproblematik nicht getroffen werden könne. Grundsätzlichgilt, dass sich der Käufer auf die Informationen des Verkäufers und seiner Verhandlungshilfenverlassen darf und es ihm insbesondere nicht obliegt, die ihm erteilten Informationenkritisch zu hinterfragen. Aus § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB folgt, dass der KäuferRechte wegen eines Mangels selbst dann geltend machen kann, wenn ihm der Mangelinfolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, wenn der Verkäufer - wie vorliegend- den Mangel arglistig verschwiegen hat. Aus § 442 Abs. 1 BGB folgt zugleich,dass dem Beklagten der Umstand, die Aussagen der Maklerin nicht kritisch hinterfragtzu haben, nicht im Rahmen des Mitverschuldens haftungsmindernd angelastet werdenkann. Vielmehr sind in § 442 Abs. 1 BGB die Rechtsfolgen aus einer Kenntnis undschuldhaften Unkenntnis des Käufers vom Bestehen eines Sachmangels abschließendgeregelt. Insoweit ist bei der Geltendmachung von gewährleistungsrechtlichen Schadensersatzansprüchenfür eine Schadensverteilung unter dem Gesichtspunkt des mitwirkendenVerschuldens (§ 254 Abs. 1 BGB) zu Lasten des Käufers kein Raum (BGHNJW 1978, 2240).3.Zutreffend hat das Landgericht Ravensburg festgestellt, dass die Höhe des Schadens2.729,86 € beträgt. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeitdieser Feststellung, auf die Bezug genommen wird, begründeten, wurdenweder vom Kläger mit seiner Berufungsbegründung aufgezeigt noch sind diese ersichtlich,so dass diese Feststellung bindend ist, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Soweit der Klägerin der Berufungsbegründung vorträgt, dass der Schaden geringer sei, weil der Beklagtezur Beseitigung eintretenden <strong>Dr</strong>uckwassers die bereits bei Kaufvertragsabschluss vorhandene,früher vom Kläger benutzte Wasserpumpe weiternutzen könne, vermag diesnicht zu überzeugen. Unstreitig führte der Einsatz der Wasserpumpe lediglich dazu,


dass bereits in den Keller eingedrungenes <strong>Dr</strong>uckwasser wieder aus dem Keller gepumptwerden kann. Dies ist für eine Schadensbeseitigung jedoch nicht ausreichend. Vielmehrsetzt eine ordnungsgemäße Schadensbeseitigung - wie von dem Beklagten zutreffendim erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht - voraus, dass das <strong>Dr</strong>uckwasser vonvornherein nicht in die Kellerräume gelangen kann.Kaulig <strong>Dr</strong>. Katzenstein DoldVors. Richter amRichter amRichter amOberlandesgericht Oberlandesgericht Oberlandesgericht

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