Das Jugendschutzgesetz - JuSchG
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<strong>Das</strong> <strong>Jugendschutzgesetz</strong> -<br />
(c)FSK GmbH Stand: 1. April 2003<br />
<strong>JuSchG</strong><br />
Was ist neu, was ist anders<br />
für<br />
die Filmtheater?
Allgemeines<br />
� <strong>Das</strong> neue Gesetz tritt am 1. April 2003 in Kraft und heißt<br />
<strong>Jugendschutzgesetz</strong> – offiziell abgekürzt <strong>JuSchG</strong>.<br />
� <strong>Das</strong> Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JöSchG) hat<br />
also ausgedient, ebenso wie das Gesetz über jugendgefährdende<br />
Schriften und Medieninhalte (GjSM). Beide Gesetze sind im<br />
<strong>Jugendschutzgesetz</strong> zusammengefasst.<br />
� Mit dem <strong>Jugendschutzgesetz</strong> tritt gleichzeitig ein neuer<br />
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) in Kraft. Er vereinigt<br />
Jugendschutzbestimmungen für den Rundfunk, die Tele- und<br />
Mediendienste.<br />
� Die öffentliche Filmvorführung und die Kennzeichnung von Filmen und<br />
Bildträgern sind weiterhin im <strong>Jugendschutzgesetz</strong> geregelt.<br />
(c)FSK GmbH Stand: 1. April 2003
Hinweise auf Alterseinstufungen<br />
� Die Alterseinstufungen für Filme und Bildträger sind gleich geblieben. Es gelten<br />
weiterhin die Altersstufen freigegeben ohne Altersbeschränkung, ab 6 Jahren,<br />
ab 12 Jahren, ab 16 Jahren. Geändert hat sich die Altersfreigabe<br />
„Nicht freigegeben unter 18 Jahren“. Sie lautet ab dem 1. April 2003<br />
„Keine Jugendfreigabe“.<br />
� Die Alterseinstufungen von Filmen sind durch deutlich sichtbaren und gut lesbaren<br />
Aushang – wie bisher - bekannt zu machen.<br />
� Filme, die noch mit „Nicht freigegeben unter 18 Jahren“ gekennzeichnet sind, sind<br />
ab dem 1. April 2003 mit dem Kennzeichen „Keine Jugendfreigabe“ für die<br />
öffentliche Filmvorführung anzukündigen und zu bewerben.<br />
� Die Anbieter von Filmen zu Informations-, Instruktions- oder Lehrzwecken können<br />
Filme und Bildträger selbst kennzeichnen, wenn die Filme oder Bildträger<br />
offensichtlich nicht die Entwicklung oder Erziehung von Kindern und Jugendlichen<br />
beeinträchtigen. Diese Anbieterkennzeichen heißen „Lehrprogramm“ oder<br />
„Infoprogramm“. Auf sie ist wie auf die Alterseinstufungen hinzuweisen.<br />
� Der Verleih muss die Filmtheater bei der Weitergabe der Filme für die öffentliche<br />
Vorführung auf die Alterseinstufung oder Anbieterkennzeichnung hinweisen.<br />
� Die Freigabebescheinigungen werden ab dem 1. April 2003 von der FSK unter<br />
http://www.fsk.de bereitgehalten und können von dort ausgedruckt werden.<br />
(c)FSK GmbH Stand: 1. April 2003
PG (Parental Guidance) – von 6 bis 12<br />
immer möglich<br />
Haben Filme die Kennzeichnung „Freigegeben ab 12 Jahren“ erhalten, kann auch<br />
Kindern im Alter von sechs Jahren aufwärts der Einlass zur Vorstellung gewährt<br />
werden, wenn sie von einer personensorgeberechtigen Person begleitet werden.<br />
Die Personensorge steht grundsätzlich den Eltern zu. Sie kann - außer durch das<br />
Familiengericht - auch nicht übertragen werden. Eine erziehungsbeauftragte Person,<br />
die von den Eltern (=Personensorgeberechtigte) autorisiert ist, reicht nicht aus.<br />
Diese Regelung trifft auf alle Filme zu, die das Kennzeichen „Freigegeben ab 12<br />
Jahren“ tragen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem 1. April 2003<br />
gekennzeichnet worden sind.<br />
<strong>Das</strong> Gesetz sieht in diesem Fall keine Überprüfungspflicht der Veranstalter und<br />
Gewerbetreibenden hinsichtlich der personensorgeberechtigten Person vor.<br />
Bei Anhaltspunkten, dass es sich nicht um die Eltern des Kindes handelt, sollte beim<br />
Einlass nachgefragt werden, um einen Missbrauch zu unterbinden.<br />
Filme mit dem Kennzeichen „Freigegeben ab 12 Jahren“ können auch<br />
mit folgendem Text angekündigt werden: „FSK 12 (in Begleitung der Eltern ab 6)“<br />
(c)FSK GmbH Stand: 1. April 2003
Weiterhin bestehende Prüfungs- und<br />
Nachweispflichten der Filmtheater<br />
� Filmtheater haben in Zweifelsfällen – wie bisher - folgende Prüfungspflichten:<br />
� das Lebensalter, wenn es um die öffentliche Vorführung von Filmen geht, die nur für<br />
bestimmte Altersgruppen freigegeben sind;<br />
� die Berechtigung der erziehungsbeauftragten Person,<br />
bei Kindern unter sechs Jahren;<br />
bei Kindern ab sechs Jahren, wenn die Vorführung nach 20 Uhr endet;<br />
bei Jugendlichen unter sechzehn Jahren, wenn die Vorführung nach 22 Uhr endet;<br />
bei Jugendlichen ab sechzehn Jahren, wenn die Vorführung nach 24 Uhr endet.<br />
� Die erziehungsbeauftragten Personen müssen auf Verlangen des Veranstalters ihre<br />
Berechtigung darlegen, andernfalls ist ihnen (und den Minderjährigen) der Eintritt<br />
zu verwehren.<br />
� Sind die Kinder und Jugendlichen innerhalb der vorgenannten Zeitschienen nicht in<br />
Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person, darf ihnen die Anwesenheit nicht<br />
gestattet werden, auch wenn der Film für ihre Altersgruppe freigegeben ist.<br />
(c)FSK GmbH Stand: 1. April 2003
Tabak- und Alkoholwerbung erst ab 18 Uhr<br />
� Werbefilme und Werbeprogramme für alkoholische Getränke und Tabakwaren<br />
dürfen grundsätzlich und unabhängig von ihrer FSK Freigabe erst ab 18 Uhr<br />
vorgeführt werden.<br />
� Auch weiterhin müssen Werbeprogramme für die öffentliche Filmvorführung von der<br />
FSK freigegeben werden. Haben Kinder und Jugendliche Zutritt zu einer<br />
Filmvorführung, dürfen nur Werbefilme und Werbeprogramme gezeigt werden, die<br />
für die entsprechende Altersgruppe freigegeben sind.<br />
(c)FSK GmbH Stand: 1. April 2003
Die Indizierung und ihre Folgen<br />
� Von der FSK nach dem <strong>JuSchG</strong> gekennzeichnete Filme und Bildträger<br />
können nicht mehr indiziert werden.<br />
� Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien kann bei nicht von<br />
der FSK gekennzeichneten Filmen und Bildträgern von sich aus – ohne<br />
Antrag - ein Indizierungsverfahren einleiten.<br />
� Ein indizierter Bildträger ist mit einem umfassenden Verbreitungs-,<br />
Abgabe- und Werbeverbot belegt (im einzelnen § 15 <strong>JuSchG</strong>).<br />
� Die öffentliche Filmvorführung von indizierten Filmen nur vor<br />
Erwachsenen ist weiterhin erlaubt.<br />
(c)FSK GmbH Stand: 1. April 2003
Bekanntmachungen<br />
� Wie bisher müssen Veranstalter und Gewerbetreibende auf die für ihre<br />
Betriebseinrichtungen und Veranstaltungen geltenden Vorschriften<br />
hinweisen.<br />
� Der entsprechende – mit den obersten Landesbehörden abgesprochene –<br />
Gesetzesauszug ist im Format Word und PDF beigefügt.<br />
(c)FSK GmbH Stand: 1. April 2003<br />
t Dok<br />
Microsoft<br />
Word-Dokument