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Das Jugendschutzgesetz - JuSchG

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<strong>Das</strong> <strong>Jugendschutzgesetz</strong> -<br />

(c)FSK GmbH Stand: 1. April 2003<br />

<strong>JuSchG</strong><br />

Was ist neu, was ist anders<br />

für<br />

die Filmtheater?


Allgemeines<br />

� <strong>Das</strong> neue Gesetz tritt am 1. April 2003 in Kraft und heißt<br />

<strong>Jugendschutzgesetz</strong> – offiziell abgekürzt <strong>JuSchG</strong>.<br />

� <strong>Das</strong> Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JöSchG) hat<br />

also ausgedient, ebenso wie das Gesetz über jugendgefährdende<br />

Schriften und Medieninhalte (GjSM). Beide Gesetze sind im<br />

<strong>Jugendschutzgesetz</strong> zusammengefasst.<br />

� Mit dem <strong>Jugendschutzgesetz</strong> tritt gleichzeitig ein neuer<br />

Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) in Kraft. Er vereinigt<br />

Jugendschutzbestimmungen für den Rundfunk, die Tele- und<br />

Mediendienste.<br />

� Die öffentliche Filmvorführung und die Kennzeichnung von Filmen und<br />

Bildträgern sind weiterhin im <strong>Jugendschutzgesetz</strong> geregelt.<br />

(c)FSK GmbH Stand: 1. April 2003


Hinweise auf Alterseinstufungen<br />

� Die Alterseinstufungen für Filme und Bildträger sind gleich geblieben. Es gelten<br />

weiterhin die Altersstufen freigegeben ohne Altersbeschränkung, ab 6 Jahren,<br />

ab 12 Jahren, ab 16 Jahren. Geändert hat sich die Altersfreigabe<br />

„Nicht freigegeben unter 18 Jahren“. Sie lautet ab dem 1. April 2003<br />

„Keine Jugendfreigabe“.<br />

� Die Alterseinstufungen von Filmen sind durch deutlich sichtbaren und gut lesbaren<br />

Aushang – wie bisher - bekannt zu machen.<br />

� Filme, die noch mit „Nicht freigegeben unter 18 Jahren“ gekennzeichnet sind, sind<br />

ab dem 1. April 2003 mit dem Kennzeichen „Keine Jugendfreigabe“ für die<br />

öffentliche Filmvorführung anzukündigen und zu bewerben.<br />

� Die Anbieter von Filmen zu Informations-, Instruktions- oder Lehrzwecken können<br />

Filme und Bildträger selbst kennzeichnen, wenn die Filme oder Bildträger<br />

offensichtlich nicht die Entwicklung oder Erziehung von Kindern und Jugendlichen<br />

beeinträchtigen. Diese Anbieterkennzeichen heißen „Lehrprogramm“ oder<br />

„Infoprogramm“. Auf sie ist wie auf die Alterseinstufungen hinzuweisen.<br />

� Der Verleih muss die Filmtheater bei der Weitergabe der Filme für die öffentliche<br />

Vorführung auf die Alterseinstufung oder Anbieterkennzeichnung hinweisen.<br />

� Die Freigabebescheinigungen werden ab dem 1. April 2003 von der FSK unter<br />

http://www.fsk.de bereitgehalten und können von dort ausgedruckt werden.<br />

(c)FSK GmbH Stand: 1. April 2003


PG (Parental Guidance) – von 6 bis 12<br />

immer möglich<br />

Haben Filme die Kennzeichnung „Freigegeben ab 12 Jahren“ erhalten, kann auch<br />

Kindern im Alter von sechs Jahren aufwärts der Einlass zur Vorstellung gewährt<br />

werden, wenn sie von einer personensorgeberechtigen Person begleitet werden.<br />

Die Personensorge steht grundsätzlich den Eltern zu. Sie kann - außer durch das<br />

Familiengericht - auch nicht übertragen werden. Eine erziehungsbeauftragte Person,<br />

die von den Eltern (=Personensorgeberechtigte) autorisiert ist, reicht nicht aus.<br />

Diese Regelung trifft auf alle Filme zu, die das Kennzeichen „Freigegeben ab 12<br />

Jahren“ tragen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem 1. April 2003<br />

gekennzeichnet worden sind.<br />

<strong>Das</strong> Gesetz sieht in diesem Fall keine Überprüfungspflicht der Veranstalter und<br />

Gewerbetreibenden hinsichtlich der personensorgeberechtigten Person vor.<br />

Bei Anhaltspunkten, dass es sich nicht um die Eltern des Kindes handelt, sollte beim<br />

Einlass nachgefragt werden, um einen Missbrauch zu unterbinden.<br />

Filme mit dem Kennzeichen „Freigegeben ab 12 Jahren“ können auch<br />

mit folgendem Text angekündigt werden: „FSK 12 (in Begleitung der Eltern ab 6)“<br />

(c)FSK GmbH Stand: 1. April 2003


Weiterhin bestehende Prüfungs- und<br />

Nachweispflichten der Filmtheater<br />

� Filmtheater haben in Zweifelsfällen – wie bisher - folgende Prüfungspflichten:<br />

� das Lebensalter, wenn es um die öffentliche Vorführung von Filmen geht, die nur für<br />

bestimmte Altersgruppen freigegeben sind;<br />

� die Berechtigung der erziehungsbeauftragten Person,<br />

bei Kindern unter sechs Jahren;<br />

bei Kindern ab sechs Jahren, wenn die Vorführung nach 20 Uhr endet;<br />

bei Jugendlichen unter sechzehn Jahren, wenn die Vorführung nach 22 Uhr endet;<br />

bei Jugendlichen ab sechzehn Jahren, wenn die Vorführung nach 24 Uhr endet.<br />

� Die erziehungsbeauftragten Personen müssen auf Verlangen des Veranstalters ihre<br />

Berechtigung darlegen, andernfalls ist ihnen (und den Minderjährigen) der Eintritt<br />

zu verwehren.<br />

� Sind die Kinder und Jugendlichen innerhalb der vorgenannten Zeitschienen nicht in<br />

Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person, darf ihnen die Anwesenheit nicht<br />

gestattet werden, auch wenn der Film für ihre Altersgruppe freigegeben ist.<br />

(c)FSK GmbH Stand: 1. April 2003


Tabak- und Alkoholwerbung erst ab 18 Uhr<br />

� Werbefilme und Werbeprogramme für alkoholische Getränke und Tabakwaren<br />

dürfen grundsätzlich und unabhängig von ihrer FSK Freigabe erst ab 18 Uhr<br />

vorgeführt werden.<br />

� Auch weiterhin müssen Werbeprogramme für die öffentliche Filmvorführung von der<br />

FSK freigegeben werden. Haben Kinder und Jugendliche Zutritt zu einer<br />

Filmvorführung, dürfen nur Werbefilme und Werbeprogramme gezeigt werden, die<br />

für die entsprechende Altersgruppe freigegeben sind.<br />

(c)FSK GmbH Stand: 1. April 2003


Die Indizierung und ihre Folgen<br />

� Von der FSK nach dem <strong>JuSchG</strong> gekennzeichnete Filme und Bildträger<br />

können nicht mehr indiziert werden.<br />

� Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien kann bei nicht von<br />

der FSK gekennzeichneten Filmen und Bildträgern von sich aus – ohne<br />

Antrag - ein Indizierungsverfahren einleiten.<br />

� Ein indizierter Bildträger ist mit einem umfassenden Verbreitungs-,<br />

Abgabe- und Werbeverbot belegt (im einzelnen § 15 <strong>JuSchG</strong>).<br />

� Die öffentliche Filmvorführung von indizierten Filmen nur vor<br />

Erwachsenen ist weiterhin erlaubt.<br />

(c)FSK GmbH Stand: 1. April 2003


Bekanntmachungen<br />

� Wie bisher müssen Veranstalter und Gewerbetreibende auf die für ihre<br />

Betriebseinrichtungen und Veranstaltungen geltenden Vorschriften<br />

hinweisen.<br />

� Der entsprechende – mit den obersten Landesbehörden abgesprochene –<br />

Gesetzesauszug ist im Format Word und PDF beigefügt.<br />

(c)FSK GmbH Stand: 1. April 2003<br />

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