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PDF 61 KB - Wir sind Kirche

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<strong>Kirche</strong>verdunkeln die kirchliche Lehre und behindern die kirchlicheSendung. Aber: Sind sie alle Schismatiker? Wenn nein: Worinbesteht der signifikante Unterschied zwischen ihrem Ungehorsamund jenem der aus Steuergründen Austretenden? <strong>Wir</strong>ddie kirchliche Sendung durch den Entzug finanzieller Mittelnachhaltiger in Frage gestellt als durch den Verlust an Glaubwürdigkeit,der entsteht, wenn <strong>Kirche</strong>nglieder sich – womöglichöffentlichkeitswirksam – über doktrinelle oder disziplinarischeVorgaben hinwegsetzen?Werden „Schisma“ und „Ungehorsam“ in dieser Weise gleichgesetzt,wird der Begriff des Schismas inhaltlich entleert undzur nichtssagenden Chiffre. Eine solch weite Auslegung verbietetbereits c. 18. Nach ihm unterliegen Gesetze, die eine Strafefestlegen, enger Auslegung. Nicht jede Verletzung der Gemeinschaftmit der <strong>Kirche</strong> ist ein Schisma. Dann aber lässt sich dieIdentität von „<strong>Kirche</strong>naustritt“ und Schisma auch auf diesemWeg nicht begründen.Eherechtliche KonsequenzenDie Rechtsauffassung der deutschen Bischöfe erweist sich insgesamtals frag-würdig. Das PCI-Rundschreiben hat eingeschärft,ein Schisma setze den inneren Willen zur Verweigerungder Gemeinschaft mit Papst und <strong>Kirche</strong> voraus. Nicht jeder„<strong>Kirche</strong>naustritt“ ist Ausdruck dieses inneren Willens. Es istmit Katholiken zu rechnen, die zwar punktuell ungehorsam<strong>sind</strong>, an der Gemeinschaft mit Papst und Bischöfen jedochinnerlich festhalten. Gleichwohl wird in der DBK-Erklärungjedem „Austretenden“ der innere Wille zum Abfall von der<strong>Kirche</strong> unterstellt. Einen sachlichen Grund dafür gibt es nicht.Das PCI-Rundschreiben legt eine solche pauschale Annahmenicht nur nicht nahe – es vertritt im Gegenteil nachdrücklichdie von der Lebenserfahrung gestützte Auffassung, äußereHandlung und innere Haltung seien nicht notwendig deckungsgleich.Ob der „<strong>Kirche</strong>naustritt“ eines Katholiken ein schismatischerAkt ist oder nicht, kann die kirchliche Autorität nur im Einzelfallund nur bei persönlicher Entgegennahme der Austrittserklärungentscheiden. Deshalb ist es letztlich unerheblich, ob– wie der Vorsitzende der DBK, Kardinal Karl Lehmann, in einemKNA-Interview geltend gemacht hat – die Erklärunggegenüber dem Staat als virtuelle Erklärung gegenüber der<strong>Kirche</strong> angesehen werden kann und insoweit den Anforderungendes PCI-Rundschreibens genügt. Die innere Haltung des„Austretenden“ ergibt sich nicht aus dem Austrittsformular.Auch Kardinal Lehmann begründet im Interview nicht, weshalbausnahmslos jeder <strong>Kirche</strong>naustritt ein Schisma sein sollte.Mithin steht in der Regel nicht fest, ob ein <strong>Kirche</strong>naustritt alsAbfall von der <strong>Kirche</strong> gemeint ist oder nicht. Bis zum Beweisdes Gegenteils ist – in dubio pro reo – davon auszugehen, dasseine Straftat nicht vorliegt und dass „Austretende“ die Gemeinschaftmit der <strong>Kirche</strong> wahren wollen.Wer daher – aus welchen Gründen auch immer – den <strong>Kirche</strong>naustrittnach deutschem Recht erklärt, bleibt nach dem PCI-Rundschreiben formpflichtig. Ob der Apostolische Stuhl dieabweichende Rechtsauffassung der DBK-Erklärung akzeptierenwird, während er weltweit andere Kriterien zugrunde legt,bleibt abzuwarten – auch wenn Kardinal Lehmann betont, derPCI-Präsident habe ausdrücklich bestätigt, eine Änderung derdeutschen Rechtslage zum <strong>Kirche</strong>naustritt sei nicht beabsichtigt.Das vom PCI-Präsidenten unterzeichnete Rundschreiben– die einzige greifbare Interpretationsgrundlage – lässt diesnicht deutlich werden.Nach dem Rundschreiben <strong>sind</strong> „ausgetretene“ Katholiken, diezukünftig nur standesamtlich heiraten (die kirchenrechtlichinteressante Frage, ob die PCI-Position rückwirkend gilt, kannhier nur angezeigt, nicht aber erörtert werden), wegen Missachtungder Formpflicht ungültig verheiratet. Deutsche Diözesangerichtekönnten unter Hinweis auf die DBK-Erklärunganders entscheiden. Dagegen könnte Berufung bei der RömischenRota eingelegt werden. Woran würden sich die Rotarichtervoraussichtlich orientieren? An der Auffassung des PCIoder an jener der deutschen Bischöfe? Und wenn die Rota gemäßder PCI-Vorgabe entschiede – wem dienten deutsche Gerichteauf Dauer mit abweichenden Urteilen?Konsequenzen für die rechtliche Beurteilung des„<strong>Kirche</strong>naustritts“Das PCI-Rundschreiben gibt Antwort auf eine eherechtlicheFrage. Es hat darüber hinaus Konsequenzen für die rechtlicheBeurteilung des „<strong>Kirche</strong>naustritts“. Es spricht von juristischadministrativenAkten, welche die Streichung eines Namensaus einer staatlichen <strong>Kirche</strong>nmitglieder-Liste zur Folge haben –einer Liste, die geführt wird, um zivile Konsequenzen darausabzuleiten. Auch wenn diese Beschreibung nicht gezielt auf den„<strong>Kirche</strong>naustritt“ gemünzt sein sollte – sie trifft (auch) auf ihnzu. Die Klarstellung des PCI, trotz eines solchen Aktes könneder Wille vorhanden sein, weiterhin der Glaubensgemeinschaftanzugehören, erschüttert die bisherige Position der deutschenBischöfe nachhaltig. Hat der Päpstliche Rat das nicht genügendbedacht? Das ist unwahrscheinlich. Benedikt XVI., der dasRundschreiben approbiert hat, ist mit der Situation in seinemHeimatland genauestens vertraut.Wenn jetzt auch aufgrund des PCI-Rundschreibens nicht längerunterstellt werden darf, dass jeder Austretende ein Schismatikerist, entfällt die inhaltliche Grundlage für die in derDBK-Erklärung wiederholte Auffassung, „wer – aus welchenGründen auch immer – den Austritt aus der katholischen <strong>Kirche</strong>erklärt, zieht sich die Tatstrafe der Exkommunikation zu“(n. 3). Wer aus der <strong>Kirche</strong> austritt, ohne Schismatiker zu sein,zieht sich keine Tatstrafe und meist auch keine andere Sanktionzu. Universalkirchenrechtlich ist der <strong>Kirche</strong>naustritt keinStraftatbestand, partikularrechtlich gibt es eine entsprechendeStrafnorm nur im Erzbistum Köln.HERDER KORRESPONDENZ 60 7/2006 351

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