12.07.2015 Aufrufe

Stellungnahme - Umweltbundesamt

Stellungnahme - Umweltbundesamt

Stellungnahme - Umweltbundesamt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

schränkt möglich und An- und Abflugrouten können nicht beliebiggewählt werden, da sie auch anderen Rahmenbedingungen unterworfensind. Die einzigen in der Verordnung vorgesehenen Maßnahmenstellen daher objektseitige Maßnahmen dar, was im Vergleichzu Straßen- und Schienenverkehrslärm bereits einem niedrigerenSchutzziel entspricht.• Der Wert von 54 dB für den Tagzeitraum entspricht auch dem imMediationsverfahren festgelegten Wert, ab welchem vom FlughafenWien Schwechat Lärmschutzmaßnahmen gesetzt werden. Da imRahmen des Mediationsverfahrens versucht wurde, einen Interessensausgleichzwischen Betreiber und Bevölkerung herzustellenstellt dieser Wert einen Richtwert dar, an welchem hinkünftig festgelegteGenehmigungskriterien gemessen werden sollten.• Die vorgeschlagenen Grenzwerte stellen einen schlechteren Schutzals im deutschen Fluglärmgesetz dar.Demnach sind die Grenzwerte von 60 dB für den L Aeq am Tag undvon 50 dB für den L Aeq in der Nacht in Deutschland bereits deutlichfrüher anzuwenden (der L den bereits jetzt, der L night ab 1. Jänner2011).Darüber hinaus ist bei der Ermittlung des Immissionswertes laut vorliegendemEntwurf ein ganzes Jahr heranzuziehen, während inDeutschland die 6 verkehrsreichsten Monate heranzuziehen sind.Gerade für Flughäfen mit starken saisonalen Schwankungen im Verkehrsaufkommenwerden damit niedrigere Pegel ermittelt.Auch das Spitzenpegelkriterium ist in Deutschland deutlich strenger.Während dort ab 1. Jänner 2011 für den Schutz in der Nacht ein Maximalpegelvon 6 mal 68 dB Außenpegel gilt sollen in Österreich 6mal 71 dB zulässig sein. Überdies ist im Verordnungsentwurf vorgesehen,dass diese Regelung in Österreich mit 1.1.2017 vollständigentfällt.• Aus der im Jahr 2009 im Auftrag des BMVIT vom Institut für Umwelthygieneder Medizinischen Universität Wien erstellten Studie „Bewertungund Auswirkungen von unzumutbaren Belästigungen durchFluglärm“ ergeben sich weitaus strengere Forderungen. So wird bezüglichder angegebenen Richtwerte für die Immissionsschwellenangeführt:„Belästigungsreaktionen werden auch bei Einhaltung der angegebenenRichtwerte hinsichtlich Stärke und Häufigkeit nicht auf ein Maßreduziert werden können, wie es wünschenswert wäre. Dazu müss-4/7


gentümer oder sonst Berechtigte hat auch nur einmalig Anspruch auf Schallschutzmaßnahmengemäß Abs. 2. Die Wartung und Erhaltung der eingebautenSchallschutzmaßnahmen obliegt dem Eigentümer oder sonst Berechtigtenauf eigene Kosten.Der Anspruch auf Durchführung von Maßnahmen sollte nicht erlöschen, solangedie Immissionsschwellen überschritten sind. Überdies sollte nach einembestimmten Zeitraum wieder eine Anspruchsberechtigung gegebensein, zumindest für die entstehenden Mehrkosten durch den Lärmschutz beiallfälligen altersbedingten Erneuerungen von Fenstern, Türen, Schalldämmgerätenoder dergleichen.Im Entwurf wird Bodenlärm (Bewegungen der Flugzeuge auf dem Rollfeld,Triebwerksprobeläufe etc.) nicht näher betrachtet. Es sollte in den Materialienklargestellt werden, dass diesbezüglich nach wie vor die gleichen Beurteilungs-und Genehmigungsbedingungen wie derzeit gelten.Für fachliche Rückfragen steht Ihnen Hr. Mag. Roman Ortner(roman.ortner@umweltbundesamt.at) gerne zur Verfügung.Mit freundlichen Grüßen,Dr. Jürgen SchneiderProgrammleiter Wirtschaft & WirkungTel.: +43-(0)1-313 04/5863Fax: +43-(0)1-313 04/5800E-Mail: juergen.schneider@umweltbundesamt.at7/7

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!