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Studienordnung für den Bachelor - Studiengang ...

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<strong>Studienordnung</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Bachelor</strong> - <strong>Studiengang</strong> Vermessungswesen an der TechnischenFachhochschule (TFH) „Georg Agricola“ <strong>für</strong> Rohstoff, Energie und Umwelt, Bochum,staatlich anerkannte Fachhochschule der DMTAufgrund des §2 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein- Westfalen(Hochschulgesetz- HG) vom 31. Oktober 2006 in der Fassung vom 1. Januar 2007 (GV.NRW.S.474)hat die TFH die folgende Satzung erlassen:Inhaltsübersicht§ 1 Geltungsbereich§ 2 Zugangsberechtigung(Qualifikation) und berufspraktische Tätigkeit§ 3 Lehrveranstaltungen; Fächer und Aufbau des Studiums§ 4 Modulbeschreibungen§ 5 AkademischerGradAnlage 1 Studienverlaufs- und PrüfungsplanAnlage 2 Modulhandbuch§ 1Geltungsbereich(1) Diese <strong>Studienordnung</strong> gilt <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Bachelor</strong>-<strong>Studiengang</strong> Vermessungswesen desWissenschaftsbereichs Geoingenieurwesen, Bergbau und Technische Betriebswirtschaft derTFH. Sie trifft ergänzend zum Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen,zur Hochschulprüfungsordnung <strong>für</strong> <strong>Bachelor</strong>studiengänge an der TFH und zurEinschreibungsordnung der TFH Regelungen <strong>für</strong> das Studium dieses <strong>Studiengang</strong>s.(2) Der Anhang regelt Inhalt und Aufbau des Studiums unter Berücksichtigung der fachlichenund hochschuldidaktischen Entwicklung und der Anforderung der beruflichen Praxis.§ 2Zugangsberechtigung (Qualifikation) und berufspraktische Tätigkeit(1) Die berufspraktische Tätigkeit muss die in Absatz 4 aufgeführten Merkmale in ausreichenderQualität erfüllen und durch schriftliche Belege nachgewiesen wer<strong>den</strong>. Ohne entsprechendeNachweise kann ein Studium nur in begründeten Einzelfällen, über die der zuständigeVizepräsi<strong>den</strong>t entscheidet, aufgenommen wer<strong>den</strong>.(2) Alternativ kann der Nachweis einer besonderen Vorbildung gefordert wer<strong>den</strong>, der in einemFeststellungsverfahren zu erbringen ist. In Ausnahmefällen kann auch ein anderer Nachweisder besonderen Vorkenntnisse zugelassen wer<strong>den</strong>. Näheres regelt gegebenenfalls eineZulassungsordnung.(3) Über die Anrechnung einschlägiger Ausbildungs- und Berufstätigkeiten sowie1


Ausnahmeregelungen entscheidet der zuständige Vizepräsi<strong>den</strong>t.(4) Zum Studium berechtigen alternativa) das Zeugnis der Fachhochschulreife Fachrichtung Vermessung / GeomatikIn diesem Fall gilt der Nachweis der berufspraktischen Tätigkeit als komplett erbracht. Gleichesgilt <strong>für</strong> eine sonstige Fachhochschulreife / allgemeine Hochschulreife in Verbindung mit einerstudiengangspezifischen abgeschlossenen Berufsausbildung oder einem entsprechen<strong>den</strong>gelenkten Praktikum.b) das Zeugnis der Fachhochschulreife / allgemeinen Hochschulreife oder ein alsgleichwertig anerkannter Vorbildungsnachweisoderc) sonstige vom zuständigen Ministerium des Landes NRW als Fachhochschulreifeanerkannte Zeugnisse.In diesen Fällen wird eine auf <strong>den</strong> <strong>Studiengang</strong> Vermessungswesen bezogeneberufspraktische Tätigkeit gemäß Abs.(1) gefordert. Über die Anerkennung einschlägigerpraktischer Tätigkeiten entscheidet der zuständige Vizepräsi<strong>den</strong>t.(5) Die berufspraktische Tätigkeit soll mindestens drei der folgen<strong>den</strong> Tätigkeitsfelderumfassen:ooooooooooooooooooooLage- und HöhenmessungenPolygonierungen und Topographische AufnahmenLiegenschaftsvermessungenGeodätische Berechnungen und DarstellungenGraphische DatenverarbeitungGeologie und GeotechnikBergbau und MarkscheidewesenIngenieurbauGeoinformationswesenLandmanagementLiegenschaftsmanagementGeodatenerhebung und GeodatenmanagementArbeiten im Lage-, Höhen- und SchwerefestpunktfeldPhotogrammetrie und FernerkundungMarkscheidewesen und LagerstättenbearbeitungIngenieurvermessungRaumplanung, Agrar- und Bo<strong>den</strong>ordnungFacility ManagementBetriebswirtschaft und FinanzierungQualitätsmanagement / Qualitätssicherung / Controlling2


§ 3Lehrveranstaltungen; Fächer und Aufbau des Studiums(1) Als Lehrveranstaltungen wer<strong>den</strong> angeboten:• Vorlesungen, in <strong>den</strong>en das Grund- und Fachwissen und Metho<strong>den</strong> systematischvermittelt wer<strong>den</strong>,• Übungen, in <strong>den</strong>en anhand von Aufgaben der Lehrstoff der Vorlesung vertieft undgefestigt wird,• Praktika, in <strong>den</strong>en der Erwerb und die Vertiefung von Fachkenntnissen durchAnschauung und experimentelle Erarbeitung unter Aufsicht und Anleitung erfolgtund• Seminare, die eine Vertiefung und Erweiterung von Fachkenntnissen durchDiskussion und durch von <strong>den</strong> Studieren<strong>den</strong> erarbeitete Referate zum Ziel haben.(2) Als Module wer<strong>den</strong> unterschie<strong>den</strong>:• Pflichtmodule, die zwingend von jeder/jedem Studieren<strong>den</strong> zu absolvieren sindund• Wahlpflichtmodule, die je nach der individuellen Wahl der/des Studieren<strong>den</strong> zuabsolvieren sind.Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule sind durch die in der Hochschulprüfungsordnung und imStudienverlaufs- und Prüfungsplan vorgesehenen Prüfungen abzuschließen.• Zusatzmodule, in <strong>den</strong>en die Studieren<strong>den</strong> ihre Kenntnisse freiwillig erweitern undvertiefen können.(3) In Anlage 1 ist der <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Bachelor</strong>-<strong>Studiengang</strong> Vermessungswesen geltende StudienverlaufsundPrüfungsplan aufgeführt. Zu jedem Modul wer<strong>den</strong> dort die zugehörigenLehrveranstaltungen sowie deren Semesterlage, die Anzahl der zugeordneten Leistungspunkte,die zu erfüllen<strong>den</strong> Prüfungsvorleistungen und die Art der Prüfung festgelegt. Praktika undSeminare stellen grundsätzlich Prüfungsvorleistungen dar, die durch testierte regelmäßige undaktive Teilnahme (TN) zu belegen sind.(4) Die Module VW 1 bis VW 24 und das Modul VW 28 sind Pflichtmodule.Die Module VW 25 bis 27 sind Wahlpflichtmodule, die jeder Studierende nachindividueller Wahl eines Wahlpflichtblocks absolvieren muss.(5) Es wird <strong>den</strong> Studieren<strong>den</strong> empfohlen, <strong>den</strong> in <strong>den</strong> Studienverlaufsplänen festgelegtenStudienablauf im Interesse eines sachgerechten Aufbaues sowie eines überschneidungsfreienAblaufes des Studiums einzuhalten.(6) Für diese Ordnung gelten folgende Abkürzungen:Lehrveranstaltungen: V = Vorlesung, Ü = Übung, S = Seminar, P = PraktikumNachweise: TN =Teilnahmenachweis, PVL = PrüfungsvorleistungPrüfungsformen: K = Klausurarbeit, M = Mündliche Prüfung, A = Ausarbeitung und / oderPräsentation, K / M = Klausur oder Mündliche Prüfung.(7) Von <strong>den</strong> im Modulhandbuch alternativ aufgeführten Prüfungsformen wird zu jedemPrüfungstermin vom Prüfungsausschuss eine Form festgelegt.3


§ 4Modulbeschreibungen(1) Die Modulbeschreibungen im Modulhandbuch (Anlage2) geben Aufschluss überDie Zuordnung der einzelnen Lehrveranstaltungen zum Studienplan,Den Umfang der einzelnen Lehrveranstaltungen,Die Ziele (Lernergebnisse) der einzelnen Lehrveranstaltungen sowieDie inhaltliche Beschreibung der Prüfungsgebiete.§ 5Akademischer Grad(1) Aufgrund der bestan<strong>den</strong>en <strong>Bachelor</strong>prüfung verleiht die TFH <strong>den</strong> akademischen Grad „<strong>Bachelor</strong>of Engineering“, abgekürzt „B.Eng.“.Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senatsder Technischen Fachhochschule Georg Agricolavom 19.06.2012Bochum, <strong>den</strong> 19.06.2012Der Präsi<strong>den</strong>tder Technischen Fachhochschule Georg Agricola4

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