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Festschrift 25 Jahre WIST

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diese/r StudierendenvertreterIn hat (gemäß § 5 Abs 5 FHStG iVm § 7 Abs 1 und § 35a Abs 3HSG 1998) volles Stimmrecht in der Bundesvertretung. Fachhochschul-Studienvertretungen vonErhaltern mit weniger als 1.000 Studierenden bilden eine Wahlgemeinschaft iSv § 35a Abs 4HSG 1998. 29 Die gesetzlich vorgesehenen Wahlen im Rahmen der Studierendenvertretung imFachhochschul-Bereich finden auf der Grundlage des allgemeinen, gleichen und geheimen Verhältniswahlrechtesstatt (§ 5 Abs 4 FHStG iVm § 34 Abs 1 HSG 1998). Von grundlegenderBedeutung ist, dass durch § 5 Abs 4 4. Satz FHStG ausdrücklich normiert ist, dass für die Durchführungder Wahlen der Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen bzw eine von diesembestimmte Person zuständig ist. Was die zeitliche Dimension der durchzuführenden Wahlenbetrifft, so ist gesetzlich grundgelegt, dass die Wahlen der Jahrgangsvertretungen und der Studiengangsvertretungenjährlich in den beiden letzten Monaten des Studienjahres stattzufindenhaben. Lediglich die Studierenden des ersten Studienjahres haben ihre Jahrgangsvertretung innerhalbdes ersten Monats zu wählen. Die Fachhochschul-Studienvertretung, die sich – wie bereitserwähnt – aus allen Vorsitzenden der Studiengangsvertretungen zusammensetzt, hat innerhalbeines Monats nach der Wahl der Studiengangsvertretungen eine/n Vorsitzende/n sowie vier StellvertreterInnenzu wählen; von Bedeutung ist dabei, dass das passive Wahlrecht zur Fachhochschul-Studienvertretungallen Studierenden des jeweiligen Erhalters zukommt (§ 5 Abs 4 FHStG).Betreffend die Rechtsstellung der Studierendenvertretung finden sich in der gegenständlichenNovelle zum FHStG (insb in § 5 Abs 1 und Abs 3 FHStG) entsprechende (mehr oder wenigerlückenhafte) Verweise zum HSG 1998, wodurch eine weitestgehende Gleichstellung zur Rechtsstellungder Studierendenvertretung im Universitätsbereich etabliert wird. Im Einzelnen ist uanormiert, dass die Studierendenvertretung berechtigt ist, Veranstaltungen an „allen Bildungseinrichtungen“durchzuführen (§ 5 Abs 1 FHStG iVm § 4 HSG 1998). Desgleichen gilt, dass derjeweiligen Studierendenvertretung die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Räume sowieeine dem Standard der zentralen Verwaltung entsprechende Büroausstattung zur Verfügung zustellen ist. Des Weiteren hat der/die zuständige BundesministerIn – nach Maßgabe der budgetärenMöglichkeiten – Beiträge zum Verwaltungsaufwand der Studierendenvertretung, weiters zurSchulung von StudierendenvertreterInnen sowie zur fachlichen Information der Studierenden zuleisten. § 5 Abs 1 FHStG verweist ua auf die sinngemäße Geltung von § 5 Abs 1 HSG 1998.Darin ist normiert, dass auf der Grundlage der Evidenz der Studierenden „die Rektorin oder derRektor der österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in jedem Semester einVerzeichnis der Studierenden, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, ehest möglichzur Verfügung zu stellen“ hat. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen, Matrikelnummer,Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studien- und Heimatort, und wennvorhanden, die E-Mail-Adresse sowie über die Zulassung zum Studium zu enthalten. Was dieRechtsstellung der StudierendenvertreterInnen betrifft, ist diesbezüglich durch entsprechende(mehr oder weniger plausible) Verweise eine weitgehende Gleichstellung zu den StudierendenvertreterInnenim Universitätsbereich feststellbar. Diesbezüglich verweist § 5 Abs 3 FHStG auf dieBestimmungen der §§ 21 und 22 HSG 1998, welche sinngemäß anzuwenden sind. In dengenannten Normen finden sich sowohl Rechte als auch Pflichten der StudierendenvertreterInnen.So gilt etwa auch für StudierendenvertreterInnen des Fachhochschul-Bereiches, dass sie ihreAufgaben „gewissenhaft und uneigennützig“ zu erfüllen haben. Überdies gilt, dass die StudierendenvertreterInnenihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben; sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz desihnen aus ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwandes. Dieser Ersatz kann (in Hinblick auf dieBedeutung der Funktion und auf den damit üblicherweise verbundenen Aufwand) durch Beschluss85

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