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Reglement der Schwellenkorporation - Gemeinde Signau

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Titelseite: «Emme bei Schüpbach»; Foto Martin Wyss, Schüpbach


Inhaltsverzeichnis1 Allgemeine Bestimmungen .................................................................................. 22 Organisation ..................................................................................................................... 3Die Stimmberechtigten ................................................................................................. 4Rechte ....... 4Befugnisse ............................................................................................................................... 6Vorstand ... 7Der leitende Ausschuss .................................................................................................. 9Rechnungsprüfungskommission ............................................................................. 9Angestellte .......................................................................................................................... 10Verantwortlichkeit .......................................................................................................... 103 Verfahren an <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung .......................................... 10Finanzielles .......................................................................................................................... 11Aufsicht des Staates ...................................................................................................... 12Rechtliches .......................................................................................................................... 13Verfahren bei Abän<strong>der</strong>ung des <strong>Reglement</strong>sund des Perimeterplans ......................................................................................... 13Wi<strong>der</strong>handlungen ...................................................................................................... 14Schlussbestimmungen ................................................................................................. 15Auflagezeugnis .................................................................................................................. 16Anhang I: Ansätze, Klassierung <strong>der</strong> Gewässer ........................................ 17Anhang II: Schatzungswerte .................................................................................. 201


1 Allgemeine BestimmungenZweck/Aufgaben Art. 1 1 Die <strong>Schwellenkorporation</strong> <strong>Signau</strong> (hienach <strong>Schwellenkorporation</strong>genannt) nimmt als öffentlich-rechtliche Körperschaft die ihr durchdas Organisationsreglement <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Signau</strong> übertragenen Wasserbaupflichtenwahr und erfüllt diese im Rahmen <strong>der</strong> geltenden Wasserbaugesetzgebung.2Die Kontrollaufgaben übt sie grundsätzlich im Rahmen von Art. 44 Abs.2 des Gesetzes über Gewässerunterhalt und Wasserbau (WBG) aus.3Bei <strong>der</strong> Ausführung <strong>der</strong> Unterhalts- und Verbauungsarbeiten hält sich die<strong>Schwellenkorporation</strong> an die Verfahrensregeln des WBG und <strong>der</strong> Wasserbauverordnung(WBV) und beachtet <strong>der</strong>en Planungs- und Handlungsgrundsätze.RäumlicheBegrenzungArt. 2 1 Die <strong>Schwellenkorporation</strong> umfasst das Gebiet <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong><strong>Signau</strong>2Der Perimeterplan bildet einen integrierenden Bestandteil desKorporationsreglements. Er beinhaltet insbeson<strong>der</strong>e:– Bezeichnung und Benennung <strong>der</strong> Gewässer– Perimetergrenze– Beitragskriterien (z.B. Beitragsklassen)– Pflichtstrecken/Konzessionsstrecken– Parzellen-Nummern– Eigentumsgrenzen– WerkleitungenMeldepflichtArt. 3 Die Anstösserin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Anstösser meldet <strong>der</strong> <strong>Schwellenkorporation</strong>und diese <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde (Meldestelle: Oberingenieurkreis)und <strong>der</strong> Regierungsstatthalterin o<strong>der</strong> dem Regierungsstatthalter von<strong>Signau</strong> neue Gefahrenherde und Schäden an Gewässern, sobald sie o<strong>der</strong>er davon Kenntnis erhält.Art. 4 1 Bauten und Anlagen Dritter, wie Brücken, Mauern und Werk-leitungen sowie die notwendigen Vorkehren im, am, unter o<strong>der</strong> über demGewässer zum Schutze dieser Werke bedürfen einer Wasserbaupolizeibewilligung.Weitere Bewilligungen bleiben vorbehalten.Bautenund Anlagen2Die Arbeiten haben in Absprache mit <strong>der</strong> <strong>Schwellenkorporation</strong> zuerfolgen.3Die Kosten gehen vollumfänglich zu Lasten <strong>der</strong> Werkeigentümerin o<strong>der</strong>des Werkeigentümers.2


4Die Werkeigentümerin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Werkeigentümer besorgt den Unterhalt<strong>der</strong> Werke in Absprache mit <strong>der</strong> <strong>Schwellenkorporation</strong>. Sie o<strong>der</strong> er trägtdie Kosten des Unterhalts vollumfänglich.5Die durch das Werk bedingten Mehraufwendungen für den Gewässerunterhaltund Wasserbau trägt die Werkeigentümerin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Werkeigentümervollumfänglich.KantonseigenerWasserbauArt. 5 1 Wo die Kantonsstrasse (einschliesslich Forststrassen, Brücken,Wege, Gehwege, Radwege im Eigentum des Kantons) unmittelbaram Gewässer liegt o<strong>der</strong> dieses überquert, trägt <strong>der</strong> Kanton die Wasserbaupflicht.2Dem Kanton obliegt die Pflicht, den Gewässerunterhalt und Wasserbauam strassenseitigen Ufer wahrzunehmen.3Der Kanton trägt in <strong>der</strong> Regel die Hälfte <strong>der</strong> Kosten <strong>der</strong> gewässerbedingtenQuerbauten.Art. 6 1 Die Anstösserin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Anstösser eines Gewässers muss dulden,dass Dritte ihr o<strong>der</strong> sein Grundstück betreten, befahren o<strong>der</strong> sonstwiebenutzen, um am Gewässer Unterhalt, Wasserbau o<strong>der</strong> Kontrollen vorzu-nehmen.Anstösserin/Anstösser/Duldungspflicht<strong>der</strong> Anstösserin/des Anstössers(Art. 13 WBG)2Auf die Interessen <strong>der</strong> Anstösserin o<strong>der</strong> des Anstössers ist Rücksichtzu nehmen. Sie o<strong>der</strong> er ist rechtzeitig zu informieren.3Wird Schaden angerichtet, so haften die Wasserbaupflichtigen und dieErfüllungspflichtigen solidarisch für eine allfällige Entschädigung.Sie können auch den ursprünglichen Zustand wie<strong>der</strong> herstellen.2 OrganisationOrganeArt. 7 1 Die Organe <strong>der</strong> <strong>Schwellenkorporation</strong> sind:a) Die Stimmberechtigten handelnd als Mitglie<strong>der</strong>versammlungb) Der Vorstandc) Der leitende Ausschussd) Die Rechnungsprüfungskommissione) Das zur Vertretung <strong>der</strong> <strong>Schwellenkorporation</strong> befugte Personal2Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung ist das oberste Organ <strong>der</strong> <strong>Schwellenkorporation</strong>.3


Die StimmberechtigtenArt. 8 1 Der Vorstand lädt die Stimmberechtigten zur Mitglie<strong>der</strong>-versammlung ein– im ersten Halbjahr, um die Rechnung des Vorjahres und den Voranschlagdes nächsten Jahres zu beschliessen,– innert sechzig Tagen, wenn ein Zehntel <strong>der</strong> Stimmberechtigten diesschriftlich verlangt.Mitglie<strong>der</strong>versammlung2Der Vorstand kann zu weiteren Mitglie<strong>der</strong>versammlungen einladen.3Der Vorstand setzt die Mitglie<strong>der</strong>versammlungen so an, dass möglichstviele Stimmberechtigte daran teilnehmen können.4Der Vorstand gibt Ort, Zeit und Traktanden für die Mitglie<strong>der</strong>versammlungwenigstens dreissig Tage vorher im Amtsanzeiger bekannt.Auswärtige Stimmberechtigte werden schriftlich eingeladen.RechteStimmrechtArt. 9 1 Stimmberechtigt sind alle Beitragspflichtigen.2Wer Eigentümerin o<strong>der</strong> Eigentümer mehrerer Grundstücke, Werke und/o<strong>der</strong> Rechte ist, hat nur ein Stimmrecht.Art. 10 1 Der genehmigte Perimeterplan und das bereinigte Mitglie<strong>der</strong>-verzeichnis bezeichnen die in <strong>der</strong> <strong>Schwellenkorporation</strong> zu erfassendenEigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken und Inhabende vonDurchleitungs- und Wegrechten.Mitglie<strong>der</strong>verzeichnis2Die Sekretärin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Sekretär nimmt mindestens einmal jährlichbei <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>verwaltung Einsicht in die Handän<strong>der</strong>ungsmeldungen.Ausübung desStimmrechtsa) NatürlichePersonenArt. 11 1 Hat an einem Grundstück o<strong>der</strong> Werk eine natürliche PersonAlleineigentum, so übt sie das Stimmrecht aus.2Ist die natürliche Person nicht o<strong>der</strong> beschränkt handlungsfähig, so darfdie gesetzliche Vertretung das Stimmrecht ausüben.3b) Personen- Haben an einem Grundstück o<strong>der</strong> Werkmehrheiten – mehrere natürliche Personen,und juristische – eine juristische Person,Personen – mehrere juristische Personen o<strong>der</strong>– juristische und natürliche PersonenEigentum, so darf das Stimmrecht ausüben, wer gemäss <strong>der</strong> jeanwendbaren rechtlichen Regelung über das Grundstück o<strong>der</strong> Werkverfügen darf.4


4Die Präsidentin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Präsident <strong>der</strong> <strong>Schwellenkorporation</strong> kann verlangen,dass die erfor<strong>der</strong>lichen Vollmachten vorgelegt werden.Mehrfaches Art. 12 1 Wer als Vertreterin o<strong>der</strong> Vertreter einer Personenmehrheit o<strong>der</strong>Stimmrecht einer juristischen Person (Kollektivgesellschaft / Genossenschaft / AG /GmbH) ein Stimmrecht hat, darf dieses, nebst seinem allfällig persönlichenStimmrecht, nach Art. 9 hievor ausüben.2Als Vertreterin o<strong>der</strong> Vertreter mehrerer Personenmehrheiten o<strong>der</strong>juristischer Personen kann die gleiche Person mehrfach stimmen.Feststellung des Art. 13 1 Die Sekretärin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Sekretär kann verlangen, dass sichStimmrechts diejenigen Personen, die ein Stimmrecht gemäss Art. 11 und 12 ausüben,a) je<strong>der</strong>zeit schriftlich über ihre Berechtigung ausweisen.b) an <strong>der</strong>2Die Präsidentin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Präsident darf von Personen, die kein Stimm-Mitglie<strong>der</strong>- recht haben, verlangen, dass sie geson<strong>der</strong>t sitzen.versammlungInformationArt. 14 Die Stimmberechtigten haben Anspruch auf Information, soweitnicht überwiegende öffentliche o<strong>der</strong> private Interessen entgegenstehen.InitiativeArt. 15 1 Die Stimmberechtigten können die Behandlung eines Geschäftsverlangen, wenn es in ihre Zuständigkeit fällt.2Die Initiative ist gültig, wenn sie– von mindestens dem zehnten Teil <strong>der</strong> Stimmberechtigten unterzeichnetist,– innert Frist nach Art. 16 eingereicht ist,– eine vorbehaltlose Rückzugsklausel und die Namen <strong>der</strong> Rückzugsberechtigtenenthält,– entwe<strong>der</strong> als einfache Anregung o<strong>der</strong> als ausgearbeiteter Entwurf ausgestaltetist,– nicht rechtswidrig o<strong>der</strong> undurchführbar ist und– nicht mehr als einen Gegenstand umfasst.EinreichungsfristArt. 16 1 Das Initiativbegehren ist <strong>der</strong> Sekretärin o<strong>der</strong> dem Sekretärbekanntzugeben.2Es ist ab Bekanntgabe innert sechs Monaten einzureichen.3Ist die Initiative eingereicht, können die Unterzeichnenden ihre Unterschriftennicht mehr zurückziehen.5


UngültigkeitArt. 17 1 Der Vorstand prüft, ob die Initiative gültig ist.2Fehlt eine Voraussetzung nach Art. 15 Abs. 2, verfügt <strong>der</strong> Vorstand dieUngültigkeit <strong>der</strong> Initiative, soweit <strong>der</strong> Mangel reicht. Er hört das Initiativkomiteevorher an.Behandlungsfrist Art. 18 Der Vorstand unterbreitet <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung dieInitiative innert acht Monaten seit <strong>der</strong> Einreichung.PetitionArt. 19 1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an die Organe <strong>der</strong><strong>Schwellenkorporation</strong> zu richten.2Das zuständige Organ hat die Petition innerhalb eines Jahres zu prüfenund zu beantworten.BefugnisseWahlenArt. 20 Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung wählt:a) Die Präsidentin o<strong>der</strong> den Präsidenten (<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung unddes Vorstandes in einer Person)b) Die Mitglie<strong>der</strong> des Vorstandesc) Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> RechnungsprüfungskommissionSachgeschäfteArt. 21 Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung beschliesst:a) Die Annahme, Abän<strong>der</strong>ung und Aufhebung von <strong>Reglement</strong>enb) Die Annahme, Abän<strong>der</strong>ung und Aufhebung von Wasserbauplänenc) Den Voranschlag <strong>der</strong> Laufenden Rechnung, den Grundeigentümerbeitragssatzund allfällige Mindestbeiträged) Die Rechnunge) Soweit Fr. 75 000.– übersteigend– Neue Ausgaben– Bürgschaftsverpflichtungen und ähnliche Sicherheitsleistungen– Rechtsgeschäfte über Eigentum und beschränkte dingliche Rechtean Grundstücken– Anlagen in Immobilien– Verzicht auf Einnahmen– Finanzielle Beteiligung an Unternehmungen, gemeinnützigen Werkenund <strong>der</strong>gleichen– Gewährung von Darlehen, die nicht sichere Anlagen darstellen– Anhebung und Beilegung von Prozessen o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Übertragung anein Schiedsgericht, massgebend ist <strong>der</strong> Streitwert– Entwidmung (Entziehung des Verfügungsrechts) von Verwaltungsvermögen– Stellen und <strong>der</strong>en Besoldungsrahmen6


Nachkredite Art. 22 1 Das für einen Nachkredit zuständige Organ bestimmt sich,a) zu neuen indem <strong>der</strong> ursprüngliche Kredit und <strong>der</strong> Nachkredit zu einem Gesamt-Ausgaben kredit zusammengerechnet werden.2Den Nachkredit beschliesst dasjenige Organ, das für den Gesamtkreditausgabenberechtigt ist.3Beträgt <strong>der</strong> Nachkredit weniger als 20 Prozent des ursprünglichenKredits, beschliesst ihn immer <strong>der</strong> Vorstand.b) zu gebundenen Art. 23 1 Nachkredite zu gebundenen Ausgaben beschliesst <strong>der</strong>Ausgaben Vorstand.2Der Beschluss über den Nachkredit ist zu publizieren, wenn <strong>der</strong>Gesamtkredit die ordentliche Kreditzuständigkeit des Vorstandes für neueAusgaben übersteigt.SorgfaltspflichtArt. 24 1 Der Nachkredit ist einzuholen, bevor sich die <strong>Schwellenkorporation</strong>Dritten gegenüber weiter verpflichtet.2Wird ein Nachkredit erst beantragt, wenn die <strong>Schwellenkorporation</strong>bereits verpflichtet ist, kann die Mitglie<strong>der</strong>versammlung abklären lassen,ob die Sorgfaltspflicht verletzt worden ist und ob weitere Schritte einzuleitensind. Haftungsrechtliche Ansprüche <strong>der</strong> <strong>Schwellenkorporation</strong>gegen die verantwortlichen Personen bleiben vorbehalten.Wie<strong>der</strong>kehrendeAusgabenArt. 25 Die Ausgabenbefugnis für wie<strong>der</strong>kehrende Ausgaben ist 10 Malkleiner als für einmalige.VorstandVorstandArt. 26 1 Der Vorstand besteht mit seiner Präsidentin o<strong>der</strong> seinemPräsidenten aus neun Mitglie<strong>der</strong>n. Dem Gemein<strong>der</strong>at <strong>Signau</strong> wird das Vorschlagsrechtfür ein Mitglied zuerkannt.2Dem Vorstand gehören ferner von Amtes wegen mit beraten<strong>der</strong> Stimmean:– <strong>der</strong> Schwellenmeister– <strong>der</strong> Kommandant <strong>der</strong> Wehrdienste <strong>Signau</strong>.3Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Sie beginnt am 1. Juli und endet am30. Juni.4Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>anwesend ist.7


BefugnisseArt. 27 1 Dem Vorstand stehen alle Befugnisse zu, die nicht durch Vorschriften<strong>der</strong> <strong>Schwellenkorporation</strong>, des Kantons o<strong>der</strong> des Bundes eineman<strong>der</strong>n Organ zugewiesen sind.2Er beschliesst gebundene Ausgaben abschliessend.3Der Vorstand beschliesst Unterhaltsarbeiten i.S. von Art. 6 WBG undNotarbeiten i.S. von Art. 20 Abs. 3 WBG und Art. 7 WBV endgültig.4Er bestellt den leitenden Ausschuss.UnterschriftArt. 28 1 Die Präsidentin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Präsident und die Sekretärin o<strong>der</strong> <strong>der</strong>Sekretär unterschreiben gemeinsam für die <strong>Schwellenkorporation</strong>.2Ist die Vizepräsidentin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vizepräsident verhin<strong>der</strong>t, unterschreibtein Vorstandsmitglied. Ist die Sekretärin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Sekretär verhin<strong>der</strong>t,unterschreibt die Kassierin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kassier o<strong>der</strong> ein Vorstandsmitglied.3Im Zahlungsverkehr unterschreibt anstelle <strong>der</strong> Sekretärin o<strong>der</strong> desSekretärs die Kassierin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kassier. Im Verhin<strong>der</strong>ungsfall unterschreibtein Vorstandsmitglied.AnweisungsbefugnisArt. 29 Die Kassierin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kassier darf eine Rechnung bezahlen, wenn– die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> zuständige Angestellte sie visiert (als richtig bescheinigt)hat und– das zuständige Vorstandsmitglied diese Rechnung zur Zahlung angewiesenhat.SitzungArt. 30 1 Die Präsidentin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Präsident lädt die Vorstandsmitglie<strong>der</strong>zur Sitzung ein.2Vier Vorstandsmitglie<strong>der</strong> können sie o<strong>der</strong> ihn hiezu beauftragen.Die Sitzung muss innert sieben Tagen stattfinden.EinberufungArt. 31 1 Die Präsidentin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Präsident teilt Ort, Zeit und Traktanden<strong>der</strong> Sitzung wenigstens zwei Tage vorher schriftlich mit.2Ist ein Beschluss nicht aufschiebbar, darf von Abs. 1 abgewichen werden.TraktandenArt. 32 1 Der Vorstand darf nur traktandierte Geschäfte endgültigbeschliessen.2Er darf nicht traktandierte Geschäfte abschliessend behandeln, wenn alleanwesenden Vorstandsmitglie<strong>der</strong> einverstanden sind.8


Verfahrenund AusstandArt. 33 1 Die Verfahrensvorschriften für die Mitglie<strong>der</strong>versammlunggelten sinngemäss.2Die Vorstandsmitglie<strong>der</strong> sind ausstandspflichtig.3Jedes Vorstandsmitglied kann verlangen, dass geheim abgestimmt wird.ProtokollArt. 34 Vorstandsprotokolle sind nicht öffentlich.Der leitende AusschussDer leitendeAusschussArt. 35 1 Der leitende Ausschuss besteht aus <strong>der</strong> Präsidentin o<strong>der</strong> demPräsidenten, <strong>der</strong> Kassierin o<strong>der</strong> dem Kassier, dem Schwellenmeister undzwei weiteren Mitglie<strong>der</strong>n des Vorstandes.2Der leitende Ausschuss kann zu seinen Verhandlungen und Begehungenweitere Fachleute mit beraten<strong>der</strong> Funktion beiziehen.3Der leitende Ausschuss handelt im Rahmen <strong>der</strong> Verantwortlichkeit desVorstandes. Insbeson<strong>der</strong>e:– stellt er Anträge für das Bauprogramm und die Finanzplanung– nimmt er einen ersten Augenschein bei Schadenmeldungen und tätigtVerhandlungen mit Dritten– überwacht er die Tätigkeit auf den Baustellen– erstellt er, wenn nötig Detailbudgets für Unterhaltsarbeiten– setzt er zur Erfüllung von Spezialaufgaben Arbeitsgruppen ein– berichtet er dem Vorstand und wenn nötig <strong>der</strong> Korporation über seineTätigkeit.RechnungsprüfungskommissionRechnungsprüfungskommissionArt. 36 1 Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus mindestenszwei Mitglie<strong>der</strong>n.2Das <strong>Gemeinde</strong>gesetz und die <strong>Gemeinde</strong>verordnung umschreiben dieWählbarkeitsvoraussetzungen und die Aufgaben.AufsichtsstelleDatenschutzArt. 37 1 Die Rechnungsprüfungskommission ist Aufsichtsstelle fürDatenschutz gemäss Art. 33 des Datenschutzgesetzes.2Einmal jährlich erstattet sie <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung Bericht.9


AngestelltePrivatrechtlichAngestellteArt. 38 1 Der Vorstand schliesst mit dem Kassier/<strong>der</strong> Kassierin, mit demSekretär/<strong>der</strong> Sekretärin, mit dem Schwellenmeister und den übrigenAngestellten einen schriftlichen Vertrag nach Obligationenrecht ab.2Er regelt die Über- und Unterordnung sowie die Besoldung im Vertrag.VerantwortlichkeitVerantwortlichkeit Art. 39 1 Die Organe und das Personal <strong>der</strong> <strong>Schwellenkorporation</strong> unterstehen<strong>der</strong> disziplinarischen Verantwortlichkeit.2Zuständigkeiten und Sanktionen richten sich nach dem <strong>Gemeinde</strong>gesetz.3Die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit richtet sich nach dem <strong>Gemeinde</strong>gesetz.3 Verfahren an <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlungWahl- undAbstimmungsverfahrenArt. 40 1 Für das Wahl- und Abstimmungsverfahren gelten dieBestimmungen des Organisationsreglements <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Signau</strong>.2Die Sekretärin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Sekretär nimmt zu den Mitglie<strong>der</strong>versammlungenein nachgeführtes Doppel des Organisationsreglements<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Signau</strong> mit.UnvereinbarkeitArt. 41 1 Angestellte dürfen dem ihnen unmittelbar übergeordnetenOrgan nicht angehören, sofern ihre Entlöhnung das Minimum <strong>der</strong>obligatorischen Versicherung gemäss BVG erreicht.2Verwandte und Verschwägerte in gera<strong>der</strong> Linie, voll- und halbbürtigeGeschwister und Ehepartner dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstandangehören.3Mitglie<strong>der</strong> des Vorstands, einer Kommission o<strong>der</strong> des Personals <strong>der</strong><strong>Schwellenkorporation</strong> dürfen <strong>der</strong> Rechnungsprüfungskommission nichtangehören.4Verwandte und Verschwägerte in gera<strong>der</strong> Linie, voll- und halbbürtigeGeschwister und Ehepartner von Mitglie<strong>der</strong>n des Vorstands, einerKommission o<strong>der</strong> des Personals <strong>der</strong> <strong>Schwellenkorporation</strong> dürfen nichtgleichzeitig <strong>der</strong> Rechnungsprüfungskommission angehören.10


FinanziellesArt. 42 Die <strong>Schwellenkorporation</strong> erhebt von den Grund- und Werk-eigentümerinnen und -eigentümern sowie den Baurechtsinhabendeninnerhalb des Perimetergebiets Beiträge für diejenigen Gewässerunterhalts-und Wasserbaukosten, welche sie gemäss <strong>der</strong> geltendenWasserbaugesetzgebung zu tragen hat.MittelbeschaffungPerimeterplanZone IZone IIArt. 43 1 Die Beiträge werden auf Grund <strong>der</strong> folgenden Faktoren von denEigentümerinnen und Eigentümern aller Grundstücke, Grundstückteile,Gebäude und Anlagen <strong>der</strong> Einwohnergemeinde <strong>Signau</strong> erhoben:– Amtlicher Wert– Produktive Bodenfläche inkl. Wald– Uferanstoss pro lfm; Klassierung <strong>der</strong> Gewässer nach Bedeutung undAbflussmenge– Für eingedolte Gewässer wird kein Uferanstoss berechnet.(Ausnahmen: Burggraben, Turmgraben, Pfarrgraben, Weichelgraben)– Pro Rechnungsstellung wird ein Mindestbeitrag erhoben, <strong>der</strong> von <strong>der</strong>Mitglie<strong>der</strong>versammlung bestimmt wird.2Die produktive Bodenfläche inkl. Wald des Perimetergebietes wirdzum Zweck <strong>der</strong> Abgeltung beson<strong>der</strong>er Vorteile, die aus Hochwasserschutzmassnahmenentstehen, in folgende Zonen eingeteilt:– ÜberflutungsgebietZone I umfasst dasjenige Gebiet, welches im Falle eines Hochwassersunmittelbar gefährdet ist. (Auf dem Übersichts- und Perimeterplan gelbmarkiert)Ansatz: 100 %– Kein ÜberflutungsgebietZone II umfasst dasjenige Gebiet, welches von <strong>der</strong> Überflutungmittelbar gefährdet ist, dessen Erschliessungsanlagen durch unmittelbargefährdetes Gebiet führen. (Auf dem Übersichts- und Perimeterplanweisses Gebiet)Ansatz: 75 %3Alle Grundstücke, Gebäude und Anlagen gemäss Anhang I bildenGegenstand <strong>der</strong> Perimeterschatzung.PerimeterschatzungArt. 44 1 Schatzungsgrundlage für Grundstücke, Gebäude und Anlagenist <strong>der</strong> amtliche Wert.2Wo ein amtlicher Wert fehlt, ist ein entsprechen<strong>der</strong> Schatzungswertgemäss Anhang II einzusetzen.3Die Grund- und Werkeigentümerinnen und -eigentümer haben demVorstand die entsprechenden Schatzungswerte bekannt zu geben.11


Beitragsschuldnerinund-schuldnerArt. 45 1 Beiträge schuldet, wer im Zeitpunkt <strong>der</strong> BeitragsverfügungEigentümerin o<strong>der</strong> Eigentümer des belasteten Grundstücks ist.2Im Falle eines Baurechts, schuldet die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Baurechtsberechtigteden Beitrag.Begrenzung Art. 46 1 Der Gesamtansatz <strong>der</strong> bereinigten Schatzung (Beträge ausdes Grund- amtl. Bewertung, Fläche, Uferanstoss gemäss Anhang I, o<strong>der</strong> auseigentümer- Schatzungswerten gemäss Anhang II) entspricht 100 %.beitragssatzes2Eine Erhöhung des Grundeigentümerbeitragssatzes darf 10 % desGesamtansatzes nicht übersteigen.ReservenArt. 47 1 Die <strong>Schwellenkorporation</strong> kann aus nicht verwendetenjährlichen Grundeigentümerbeiträgen angemessene Reserven anlegen.2Reserven dürfen angelegt werden für:– Wasserbauvorhaben, die in absehbarer Zeit vorzunehmen sind o<strong>der</strong>– die Behebung von unvorhersehbaren Schäden grossen Ausmasses,welche einen die jährlichen Einnahmen übersteigenden Finanzbedarferfor<strong>der</strong>n.Aufsicht des StaatesGewässerkontrolle Art. 48 1 Das Tiefbauamt überwacht den Zustand <strong>der</strong> Gewässer,die Unterhalts- und Wasserbauarbeiten sowie die Einhaltung<strong>der</strong> wasserbaupolizeilichen Vorschriften (Art. 44 Abs. 1 WBG).2Bei Bedarf begeht das Tiefbauamt mit <strong>der</strong> <strong>Schwellenkorporation</strong> und<strong>der</strong> Regierungsstatthalterin o<strong>der</strong> dem Regierungsstatthalter von <strong>Signau</strong>jährlich die Gewässer.3Der Oberingenieurkreis des Tiefbauamts lädt zur Begehung ein.SitzungsteilnahmeArt. 49 Die Vertretung <strong>der</strong> staatlichen Aufsichtsbehörden haben ohnebeson<strong>der</strong>e Einladung keinen Zutritt zu den Sitzungen des Vorstands unddes leitenden Ausschusses.Vergabevon ArbeitenArt. 50 Für die Vergabe von Arbeiten und Lieferungen, an welche<strong>der</strong> Kanton Beiträge leistet, sind die Grundsätze des geltenden öffentlichenBeschaffungsrechtes massgebend.12


RechtlichesVerfahren bei Abän<strong>der</strong>ung des <strong>Reglement</strong>sund des PerimeterplansArt. 51 1 Soll <strong>der</strong> Perimeter geän<strong>der</strong>t werden, so hat die Schwellen-korporation in <strong>der</strong> bisherigen und in <strong>der</strong> neuen Zusammensetzung <strong>der</strong>Mitglie<strong>der</strong>versammlung darüber zu beschliessen. Der Perimeter wird nurgeän<strong>der</strong>t, wenn beide Mitglie<strong>der</strong>versammlungen dies beschliessen.Beschlussverfahren2Wird die Abän<strong>der</strong>ung des Perimeters beschlossen, so stimmt dieMitglie<strong>der</strong>versammlung in ihrer neuen Zusammensetzung über dienotwendige Abän<strong>der</strong>ung des <strong>Schwellenkorporation</strong>sreglements ab.3Die Än<strong>der</strong>ung des Perimeterplans und des <strong>Schwellenkorporation</strong>sreglementsunterliegt <strong>der</strong> Genehmigung durch die zuständige kantonaleStelle.4Im Übrigen gelten das <strong>Gemeinde</strong>gesetz und die <strong>Gemeinde</strong>verordnung,soweit das Wasserbaugesetz und die Wasserbauverordnung nichts an<strong>der</strong>esbestimmen.Auflageverfahren Art. 52 1 Der abgeän<strong>der</strong>te Perimeterplan und das abgeän<strong>der</strong>te<strong>Schwellenkorporation</strong>sreglement werden während dreissig Tagenöffentlich aufgelegt.2Die öffentliche Auflage erfolgt auf <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>schreiberei <strong>Signau</strong> o<strong>der</strong>an einem an<strong>der</strong>en vom Gemein<strong>der</strong>at von <strong>Signau</strong> bezeichneten Ort.3Die Auflage wird im Amtsanzeiger publiziert. Die auswärtigen Pflichtigenwerden schriftlich auf die Auflage aufmerksam gemacht.4Die Regierungsstatthalterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Regierungsstatthalter von <strong>Signau</strong>überweist diese Unterlagen mit ihren o<strong>der</strong> seinen Anträgen an diezuständige kantonale Stelle zum Entscheid bzw. zur Genehmigung.GeringfügigeÄn<strong>der</strong>ung desWasserbauplansArt. 53 1 Geringfügige Än<strong>der</strong>ungen des Wasserbauplans i.S. vonArt. 28 WBG beschliesst <strong>der</strong> Vorstand.2Vor dem Beschluss sind die Betroffenen mit eingeschriebenem Briefzu benachrichtigen und auf das Recht zur Einsprache innert dreissig Tagenhinzuweisen (Art. 28 Abs. 2 WBG).Verfahren beiAuflösung <strong>der</strong><strong>Schwellenkorporation</strong>Art. 54 1 Will die <strong>Schwellenkorporation</strong> sich auflösen, so kündigt sie diesmindestens ein Jahr vor <strong>der</strong> geplanten Auflösungsversammlung demGemein<strong>der</strong>at von <strong>Signau</strong> und dem Tiefbauamt an (Art. 53 Abs. 1 WBV).13


2Die <strong>Schwellenkorporation</strong> kann vom Tiefbauamt nicht verpflichtet werden,die Wasserbauaufgaben gegen ihren Willen länger zu erfüllen, als diesfür eine zweckmässige Übergangsregelung erfor<strong>der</strong>lich ist. Der Entscheiddes Tiefbauamts kann gemäss Art. 51 Abs. 1 WBG angefochten werden(Art. 53 Abs. 3 WBV).3Die Auslösung ist beschlossen, wenn ihr die Mehrheit <strong>der</strong> Anwesendenan <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung zustimmt (Art. 53 Abs. 4 WBV).4Mit <strong>der</strong> Auflösung, die auf die ordnungsgemässe Ankündigung hino<strong>der</strong> entsprechend <strong>der</strong> Festlegung des Tiefbauamts beschlossen wurde,geht die Erfüllung für die Wasserbauaufgaben unmittelbar auf die<strong>Gemeinde</strong> <strong>Signau</strong> über (Art. 54 Abs. 1 WBV).5Im Übrigen gelten die Vorschriften des WBG und <strong>der</strong> WBV.Verfahren für den Art. 55 1 Die <strong>Schwellenkorporation</strong> erlässt für die Erhebung <strong>der</strong> Grund-Einzug bestritte- eigentümerbeiträge eine Verfügung. Diese Verfügung kann mit VernerGrund- waltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalter angefochten werden.eigentümer- Die entsprechende Rechtsmittelbelehrung ist in die Verfügung aufbeiträgezunehmen. Im Übrigen ist das Verfahren gemäss Gesetz über die Verwaltungsrechtspflegevom 23. Mai 1989 zu beachten.2Rechtskräftig verfügte Kosten, Gebühren, Bussen und Verfügungenüber Grundeigentümerbeiträge und an<strong>der</strong>e Geldleistungen, welchesich auf das Wasserbaugesetz o<strong>der</strong> dessen Ausführungserlasse abstützen,sind vollstreckbare Urteile i. S. von Art. 80 des Bundesgesetzes überSchuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 gleichgestellt.Beschwer<strong>der</strong>echt Art. 56 Bezüglich des Beschwer<strong>der</strong>echts gelten die Vorschriften des<strong>Gemeinde</strong>gesetzes und des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.Wi<strong>der</strong>handlungenBusseArt. 57 1 Wer Vorschriften des <strong>Schwellenkorporation</strong>sreglementssowie Verfügungen zuwi<strong>der</strong>handelt, die in Anwendung dieses<strong>Schwellenkorporation</strong>sreglements erlassen worden sind, wird mit einerBusse bis zu einem Betrag von Fr. 5000.– belegt. Die Bussenandrohungist in die Verfügung aufzunehmen.2Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen nach Art. 55 WBG.14


SchlussbestimmungenAnhängeArt. 58 Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung erlässt die Anhänge I (Ansätze,Klassierung <strong>der</strong> Gewässer) und II (Schatzungswerte) im gleichen Verfahrenwie dieses <strong>Reglement</strong>.InkraftsetzungArt. 59 1 Dieses <strong>Reglement</strong> tritt mit <strong>der</strong> Genehmigung durch diezuständige Stelle in Kraft.2Gleichzeitig wird das <strong>Schwellenkorporation</strong>sreglementvom 12. Dezember 1994 aufgehoben.Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung <strong>der</strong> <strong>Schwellenkorporation</strong> <strong>Signau</strong> hat dieses <strong>Reglement</strong> am29. Juni 2004 angenommen.Der Präsident:Die Sekretärin:Hans-Peter WüthrichMonika Tschanz15


AuflagezeugnisDie Sekretärin hat dieses <strong>Reglement</strong> vom 27. Mai 2004 bis 27. Juni 2004(während dreissig Tagen) in <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>schreiberei von <strong>Signau</strong>öffentlich aufgelegt. Sie gab die Auflagefrist im Amtsanzeiger Nr. 22 vom27. Mai 2004 bekannt.<strong>Signau</strong>, 29. Juni 2004Die Sekretärin:Monika Tschanz16


Anhang I: Ansätze, Klassierung <strong>der</strong> Gewässer1. Ansatz des Amtlichen WertesVon allen Liegenschaften <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Signau</strong>:0,35 ‰ des Amtlichen Wertes2. Produktive Bodenfläche inkl. WaldZone IZone IIÜberflutungsgebiet100 % = Fr. 0,002 / m 2Kein Überflutungsgebiet75% = Fr. 0,0015 / m 23. GewässerAnsätze:Kategorie 1 Fr. 1.– 8382 m 1 (Anstoss Fluh: Fr. –.30/–.70)Kategorie 2 Fr. –.75 5198 m 1 (Anstoss Flurweg: Fr. –.35)Kategorie 3 Fr. –.50 15858 m 1Kategorie 4 Fr. –.40 27676 m 1Kategorie 5 Fr. –.15 21968 m 1Kategorie 6 Fr. –.–– eingedolte GewässerKlassierung <strong>der</strong> Gewässer nach Bedeutung und Abflussmenge(Siehe Gewässerkarte mit Gewässerbezeichnung mit und ohne Nummer.Wo eine Gewässerbezeichnung fehlt, gilt die Nummer allein)Kategorie 1Kategorie 2Kategorie 3EmmeSchüpbachkanalBurggrabenChüehweidgrabenLichtgutgrabenNie<strong>der</strong>mattgrabenObermattgrabenPfarrgrabenSchlangenwinkelgrabenSteinengrabenSteinengraben-Oberlauf 45Turmgraben(Für die Bewertung des Turm- und Pfarrgrabens gilt für die Erfassung desUferanstosses die alte Linienführung vor dem Neuverbau 1987–92)17


Kategorie 4 Alpgraben 25Hinter-ErlenbachgrabenVor<strong>der</strong>-ErlenbachgrabenFinstergrabenFolzgraben 75GrundbachHäleschwandgraben 90JonerengrabenLichgutgraben-Oberlauf 39MultengrabenOlterengraben 55bRindisbachgrabenHinterer Ronachgraben 24Vor<strong>der</strong>er Ronachgraben 21Schafberggraben 57Schüpbachgraben 46Hinterer Schüpbachgraben 53Vor<strong>der</strong>er Schüpbachgraben 54SchwändeligrabenSchwäntergrabenWeichelgrabenKategorie 5 Hasensprunggraben 1Farnegggraben 2,3Küferligraben 4Stockbodengraben 5Farneggalpgraben 6, 7, 8, 9, 10, 11Vor<strong>der</strong>er Bemun<strong>der</strong>graben 12Lerchgraben 13Hohlegraben 14Fuchslochgraben 15Berglochgraben 16Obermattgraben Oberlauf 19Sängeliwaldgraben 20Mittlerer Ronachgraben 22, 23Zuflüsse hinterer Ronachgraben 24a, 24bZuflüsse Obermattgraben 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32Chleemattgraben 40Hinterer Rainsbergalpgraben 41Vor<strong>der</strong>er Rainsbergalpgraben 42aBuchberggräbli 42bHinterer Himperggraben 43Vor<strong>der</strong>er Himperggraben 44Zuflüsse Finstergraben 50, 51a, 51b, 52Böschmattgraben 55a, 55c, 56Schlossbächli 58a (Uferanstoss ohne Berechnung)Hasliweidgraben 58bMoosberggraben 60Zuflüsse Weichelgraben 61, 62, 63, 64Stutzhüsigraben 65aBrandwaldgraben 65b18


Moosmattgraben 70, 71, 73Hambühlgraben 72Bodmengraben 80, 95Tannenweidgraben 96Hasliwaldgraben 97a, 97bWeichelgraben (Unterflurteil)BubeneigrabenMättenberggräbli 90bRitzenmätteligrabenKategorie 6eingedolte GewässerDer Abschnitt Bachtelen-Emme inkl. Entlastungskanal (Neubau durch die«Entwässerungsgenossenschaft Brunnmatt») wurde nicht in die Bewertungfür den Uferanstoss einbezogen.19


Anhang II: Schatzungswerte1. Amtlicher Wert ist massgebend für:– Grundstücke– Gebäude– Anlagen <strong>der</strong> Wasserversorgung– Wasserkraftanlagen und gewerbliche Anlagen aller Art– militärische Anlagen, sofern ein amtlicher Wert festgelegt worden ist 12. Schatzungswert– Bei fehlendem Amtlichen Wert: 1 ⁄3 des Reproduktionswertes bzw.Gebäudeversicherungswertes– Geleise von Bahnunternehmungen werden mit Fr. 250.– pro Laufmeterbewertet.– Kabelfernseh-Anlagen werden mit Fr. 11.– pro Laufmeter bewertet– Kabelanlagen <strong>der</strong> PTT werden wie folgt bewertet: 2– Trasse Fr. 22.– pro Laufmeter– oberirdische Leitungen Fr. 3.50 pro Laufmeter– Leitungen <strong>der</strong> BKW o<strong>der</strong> ähnlicher Unternehmungen werden wie folgtbewertet:– 220 kV-Leitung: Fr. 245.– pro Laufmeter– 132 kV-Leitung: Fr. 105.– pro Laufmeter– 16 kV-Leitung: Fr. 10.50 pro Laufmeter– Strassen werden wie folgt bewertet:– Staatsstrassen 4.21–7,5m: Fr. 700.– pro Laufmeter– Der Schwellenbeitrag für die Hauptleitung <strong>der</strong> Wasserversorgung Bernbeträgt pauschal Fr. 1500.–Ergänzungen und Än<strong>der</strong>ungen bleiben vorbehalten.1Vgl. Vereinbarung zwischen Schweizerischer Eidgenossenschaft, vertretendurch die Direktion <strong>der</strong> Schweizerischen Militärverwaltung, und demKanton, vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Bern, betreffenddie Einschätzung des beitragspflichtigen militärischen Eigentums desBundes; Kataster des Kantons Bern vom 27.10.1988.2Vgl. Schreiben <strong>der</strong> PTT vom 27.7.1990 an die Baudirektion des KantonsBern.20


Satz und Druck: Tanner Druck AG, 3550 Langnau

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