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Kunstrechtsspiegel - Hellenic Society for Law and Archaeology ...

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<strong>Kunstrechtsspiegel</strong> 02/07 - 45 -chung in den USA zu Fragen des Völkerrechts –wie etwa zur Staatenimmunität – überwiegendvon innerstaatlichen und nicht von völkerrechtlichenErwägungen bestimmt wird. Diese Entwicklungist durchaus bedenklich.V. Perspektiven1. Zum weiteren Fortgang des RechtsstreitsMit dem Urteil des Supreme Court ist das Altmann-Verfahrennoch nicht entschieden. Der SupremeCourt selbst hat am Ende seines Urteilsausdrücklich darauf verwiesen, dass Österreichsich auf materiellrechtliche „defenses“ (Verteidigungsmittel)berufen könne, insbesondere dieAct of State Doctrine 82 . Danach dürfen U.S.-amerikanischeGerichte eine Sachentscheidung ablehnen,wenn die Rechtmäßigkeit eines ausländischenHoheitsakts Gegenst<strong>and</strong> des Verfahrensist 83 . Als weiteres Verteidigungsmittel kommendie political question Doktrin und non-justiciabilityin Betracht: Danach können die US-Gerichteeine Sachentscheidung ablehnen, weil eine vorrangigzu beachtende völkerrechtliche Regelungexistiert 84 . In Betracht kommen hier insbesonderedie Reparations- und Restitutionsregelungen desösterreichischen Staatsvertrags von 1955 85 , dieim Notenwechsel zwischen der US-amerikanischenund der österreichischen Regierung vom24.10.2000 bekräftigt wurden 86 .Jedoch kann die österreichische Seite nicht sichersein, ob sie in der Sache (und mit erheblichenKosten) den Fall letztlich vor den kali<strong>for</strong>nischenGerichten gewinnen wird. Denn eine ausdrücklicheIntervention zugunsten der Beklagtenhat die U.S.-Regierung bisher abgelehnt. Dasentsprechende Schreiben des Sonderbeauftragtender Regierung Clinton für die Entschädigungvon Holocaust-Opfern, Stuart Eizenstat, findetsich in einer Fußnote des Urteils des SupremeCourt ausdrückliche Erwähnung 87 . Sollte es derösterreichischen Regierung nicht gelingen, dieUS-Regierung zu einer abweichenden Beurteilungzu veranlassen, so könnte sich die auf derinneramerikanischen Gewaltenteilung beruhendeRechtslage äußerst nachteilig für das weitereVerfahren auswirken.Sollte ein Sachurteil zugunsten der Klägerin ergehen,droht ein neuer „Kriegsschauplatz“ imtransatlantischen Justizkonflikt: Das kali<strong>for</strong>nischeUrteil ist in Österreich nicht vollstreckbar 88 , dieKlägerin kann außerhalb Österreichs nicht aufdie Bilder zugreifen. Angesichts dieser Ausgangslageerscheint es ausgeschlossen, dassdie Bilder jemals als Leihgaben außerhalb desBelvedere gezeigt werden. Ob die Kläger ihreKlage auf Schadenersatz umstellen werden,bleibt daher abzuwarten. In diesem Fall drohenVollstreckungsverfahren in einer Vielzahl vonDrittstaaten.2. Abschließende Bemerkung: Die Restitutionvon Beutekunst im transatlantischen RechtsverkehrDas Verfahren Altmann v. Austria ist leider paradigmatischfür viele Wiedergutmachungsverfahren,die in den Neunziger Jahren neu aufgerolltwurden 89 . Die Ergebnisse waren oft frustrierend:Alle Beteiligten gerieten in heftige Ausein<strong>and</strong>ersetzungen,einvernehmliche Lösungen wurdenselten erzielt. Man sollte dabei nicht verkennen,dass auf der Seite der betroffenen Museen undder österreichischen Regierung (zunächst)durchaus der Wille vorh<strong>and</strong>en war, eine nachträgliche,faire Lösung zu finden 90 . Die hohen Erwartungender Erben, aber auch die politischenWiderstände und Interventionen Dritter haben einversöhnliches Gespräch rasch unmöglich gemacht.Ungeschicklichkeiten und Verbitterungensind hinzugekommen. So gesehen erscheint esfraglich, ob überhaupt eine Chance zur „zweitenWiedergutmachung“ durch die nachgeboreneGeneration best<strong>and</strong>en hat.Es bleibt die abschließende Frage: Wem „gehört“Klimts Goldenes Porträt im Belvedere? Rechtlicherscheint die Position von Frau Altmann – imHinblick auf ihr Eigentum – durchaus berechtigt,allerdings stehen ihrer Klage vor österreichischenGerichten der Einw<strong>and</strong> der Verjährungund einer möglichen Ersitzung entgegen. Dieschwierige, materielle Rechtslage lenkt damit diePerspektive zurück auf den Gegenst<strong>and</strong> desRechtsstreits, nämlich das Kunstwerk selbst:Beim Umgang mit Kunstwerken stehen alle Beteiligtenin der Pflicht, die Betonung „schlichter“Eigentumspositionen erscheint hier oft unangemessen91 . Vielmehr verkörpern Kunstwerkeselbst die Geschichte der Länder und der Personen,die mit ihnen in Berührung kamen. In diesemSinne sollten sie ausgestellt, ihre Provenienzverdeutlicht und ihre Geschichte festgehaltenwerden. Werden diese Voraussetzungen erfüllt,so wäre es im Ergebnis gar nicht so entscheidend,ob das Goldene Porträt im Belvedereoder in einem kali<strong>for</strong>nischen Museum zu sehenwäre. Wichtig ist vor allem, dass derartige Kunstwerkein ihrer Schönheit und ihrem historischenKontext der Allgemeinheit zugänglich bleiben.---------------* Nachdruck mit freundlicher Genehmigung des Verlags Mohr Siebeckaus Birgit Bachmann et al. (Hrsg.), Grenzüberschreitungen –Beiträge zum Internationalen Verfahrensrecht und zur Schiedsge-

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