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UNTERRICHTUNG - Landtag Mecklenburg Vorpommern

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Drucksache 2/2880 <strong>Landtag</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> - 2. Wahlperiode<br />

_________________________________________________________________________________________________________<br />

Diese wurden dann im Zeitraum von 1994 bis 1996 vom Landesamt für Denkmalpflege den<br />

Landräten der Landkreise und den Oberbürgermeistern der kreisfreien Städte übergeben.<br />

Konnten auf fachlicher Ebene Unstimmigkeiten geklärt werden, so spielten nun auch<br />

wirtschaftliche und politische Argumente eine Rolle. Dies war besonders in den Landkreisen<br />

Uecker-Randow und Rügen sowie in den kreisfreien Städten Schwerin und Stralsund der Fall.<br />

In den genannten Fällen konnten durch Spitzengespräche die örtlichen Bedenken ausgeräumt<br />

werden. In der Zwischenzeit ist die Benachrichtigung der Eigentümer und Verfügungsberechtigten<br />

sowie der Gemeinden seitens der gemäß § 5 DSchG M-V verantwortlichen Landkreise<br />

und kreisfreien Städte im Gange.<br />

Die kreisfreien Städte Wismar und Rostock haben ihre Denkmallisten in Absprache mit dem<br />

Landesamt für Denkmalpflege selbständig aufgestellt. Dort gab es keine Probleme.<br />

Insgesamt gibt es ca. 25000 Denkmale in <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> (vgl.: ca. 8000<br />

Denkmale auf dem Gebiet der ehemaligen Bezirke Neubrandenburg, Rostock und Schwerin).<br />

Entsprechend § 5 Abs. 1 DSchG M-V werden die Denkmallisten durch die unteren<br />

Denkmalschutzbehörden geführt.<br />

Unabhängig von der Eintragung in die Denkmallisten unterliegt das Denkmal dem Schutz des<br />

Denkmalschutzgesetzes <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong>. Die besonderen Vorschriften der §§ 6 bis<br />

9 DSchG M-V gelten für bewegliche Denkmale allerdings nur, wenn sie in die Denkmallisten<br />

eingetragen sind (§ 5 Abs. 2 Satz 2 DSchG M-V).<br />

Unabhängig von der Eintragung sind die Eigentümer von unbeweglichen Denkmalen<br />

verpflichtet, insbesondere folgende Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes <strong>Mecklenburg</strong>-<br />

<strong>Vorpommern</strong> zu beachten:<br />

§ 6 Erhaltungspflicht<br />

§ 7 Genehmigungspflichtige Maßnahmen,<br />

§ 8 Veräußerungs- und Veränderungsanzeigen und<br />

§ 9 Auskunfts- und Duldungspflichten.<br />

Rechte und Pflichten der Gemeinden ergeben sich aus folgenden Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes<br />

<strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong>:<br />

§ 6 Erhaltungspflicht,<br />

§ 7 Genehmigungspflichtige Maßnahmen<br />

§ 24 Vorkaufsrecht und<br />

§ 27 Finanzielle Zuwendungen.<br />

Abschließend ist darauf hinzuweisen, daß allein die Aufnahme von Denkmalen in die<br />

Denkmallisten keinen Rechtsanspruch auf Förderung begründet ( vgl. § 27 DSchG M-V ). Die<br />

mit der Aufnahme in die Denkmallisten verbundenen Belastungen der Eigentümer sind<br />

vielmehr Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des Eigentums.<br />

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