<strong>Amtsblatt</strong> <strong>der</strong> <strong>Großen</strong> <strong>Kreisstadt</strong> <strong>Borna</strong> <strong>22</strong>/<strong>09</strong> Amtlicher Teil <strong>der</strong> Stadtverwaltung <strong>Borna</strong> Erscheinungsdatum: 17. November 20<strong>09</strong> / Redaktionsschluss: 12. November 20<strong>09</strong> Nummer <strong>22</strong>/20<strong>09</strong> / Herausgeber: Stadtverwaltung <strong>Borna</strong> Die Grundför<strong>der</strong>ung wird nur einmal, bezogen auf das jeweilige kommunale Kaufobjekt, gewährt. 2. Für jedes im Haushalt mit Hauptwohnsitz gemeldete Kind, welches das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird eine Kin<strong>der</strong>zulage von 300 €/Jahr gezahlt. § 6 – För<strong>der</strong>zeitraum 1. För<strong>der</strong>beginn ist das Jahr, welches dem Jahr <strong>der</strong> Beantragung folgt, vorausgesetzt, dem Antrag wurde stattgegeben. 2. Der För<strong>der</strong>zeitraum umfasst vier Jahre. 3. Die För<strong>der</strong>ung endet mit Vollendung des 18. Lebensjahres für das jeweilige Kind. § 7 – För<strong>der</strong>erweiterung Eine För<strong>der</strong>erweiterung greift dann, wenn ein Kind im För<strong>der</strong>zeitraum geboren wird. Somit erhöht sich <strong>der</strong> För<strong>der</strong>betrag entsprechend um diese Person für den verbleibenden Zeitraum. § 8 – För<strong>der</strong>mittelrückerstattung 1. Die För<strong>der</strong>ung ist in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn a) <strong>der</strong> Bauverpflichtung nach § 3 (2) nicht nachgekommen wurde o<strong>der</strong> b) <strong>der</strong> Wohnraum innerhalb von 8 Jahren nach Antragsbewilligung weiterveräußert wurde. 2. Der Antragsteller hat Rückzahlungsgründe nach § 8 (1) innerhalb von 14 Tagen <strong>der</strong> Stadt <strong>Borna</strong> anzuzeigen. Bei einem Verstoß gegen die Anzeigepflicht werden ab dem Zeitpunkt des Verstoßes Zinsen nach § 234 Abs. 1 Abgabenordnung erhoben. § 9 – Schlussbestimmungen 1. Es besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf För<strong>der</strong>mittel nach dieser Satzung. 2. Nicht för<strong>der</strong>fähig sind Anträge, in denen <strong>der</strong> notarielle Kaufvertrag vor rechtskräftigem Inkrafttreten dieser Satzung geschlossen wurde. 3. Die Ausreichung <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung richtet sich nach <strong>der</strong> Haushaltslage <strong>der</strong> Stadt <strong>Borna</strong>. 4. Bei <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung handelt es sich um keine öffentlichen Mittel im Sinne des Wohnraumför<strong>der</strong>ungsgesetzes. 5. Diese Satzung ist für die Dauer von zwei Jahren ab dem Tage des Inkrafttretens gültig. § 10 – Inkrafttreten Die Satzung tritt zum 01.01.2010 in Kraft. <strong>Borna</strong>, 30.10.20<strong>09</strong> Luedtke, Oberbürgermeisterin Siegel Bitte beachten Sie den Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO. (siehe S. 7) Öffentliche Bekanntmachung Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> Stadt <strong>Borna</strong> über die Regelung <strong>der</strong> Märkte (Marktsatzung) vom 12.12.2003 Auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> §§ 4, 124 Abs. 1 Nr. 1 <strong>der</strong> Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeit gültigen Fassung sowie §§ 1, 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeit gültigen Fassung hat <strong>der</strong> Stadtrat <strong>der</strong> Stadt <strong>Borna</strong> am 29. Oktober 20<strong>09</strong> folgende Satzung beschlossen: Die Satzung <strong>der</strong> Stadt <strong>Borna</strong> über die Regelung <strong>der</strong> Märkte (Marktsatzung) vom 12.12.2003 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t: Nr. 1: Än<strong>der</strong>ung in § 3 Abs. 2 (Marktbereich und Öffnungszeiten) Die bisherigen Öffnungszeiten für den Weihnachtsmarkt werden wie folgt geän<strong>der</strong>t: Weihnachtsmarkt Mo., Mi., Fr. <strong>09</strong>:00 – 18:00 Uhr Di., Sa. <strong>09</strong>:00 – 19:00 Uhr So. 13:00 – 19:00 Uhr Nr.2: Än<strong>der</strong>ung in § 5 Abs. 2 (Genehmigung zur Inanspruchnahme von Standplätzen) Die Än<strong>der</strong>ung lautet wie folgt: Satz 2 und 3 werden ersatzlos gestrichen. (Somit entfällt eine Befristung (30. September bzw. 31. August) in <strong>der</strong> Antragsstellung). Nr. 3: Än<strong>der</strong>ung in § 14 Abs. 3 (Gebührenpflicht/Gebührenschuldner) Satz 3 wird durch folgenden Satz ersetzt: Für die Dauerstandplätze (Jahresgenehmigungen) werden drei Zahlungsziele zum 15. April, 15. Juni und zum 15. August des jeweiligen Jahres festgesetzt. Nr. 4: Ergänzung in § 15 Abs. 1 (Gebührenhöhe) Beim Wochenmarkt und beim Frischmarkt ist folgende Ergänzung vorzunehmen: Stromanschluss für Kühlaggregate: 2,60 €/Tag Dienstag/Donnerstag 1,30 €/Tag Samstag Nr. 5: Die Nr. 1 bis Nr. 4 treten nach <strong>der</strong> öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. <strong>Borna</strong>, den 30.10.20<strong>09</strong> Luedtke, Oberbürgermeisterin Siegel Bitte beachten Sie den Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO. (siehe S. 7) Öffentliche Bekanntmachung Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Satzung über die Entschädigung <strong>der</strong> ehrenamtlich tätigen Angehörigen <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehr <strong>der</strong> Stadt <strong>Borna</strong> (Feuerwehrentschädigungssatzung) Auf <strong>der</strong> Grundlage des § 4 i.V.m. § 21 <strong>der</strong> Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeit gültigen Fassung und des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) in <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeit gültigen Fassung i. V. m. <strong>der</strong> Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren über die Feuerwehren und die Brandverhütungsschau im Freistaat Sachsen (SächsFwVO) vom 21. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 291) hat <strong>der</strong> Stadtrat <strong>der</strong> Stadt <strong>Borna</strong> am 29. Oktober 20<strong>09</strong> folgende Satzung beschlossen: Die Satzung über die Entschädigung <strong>der</strong> ehrenamtlich tätigen Angehörigen <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehr <strong>der</strong> Stadt <strong>Borna</strong> wird wie folgt geän<strong>der</strong>t: Nr. 1 Ergänzung in § 2 (Aufwandsentschädigung) Abs. 1 Nr. 5 Die Ergänzung ist wie folgt: a) 5. Stadtjugendwart 30,00 (monatlich in Euro) b) Aus Nr. 5. wird Nr. 6. c) Aus Nr. 6 wird Nr. 7. Nr. 2 Än<strong>der</strong>ung in § 2 (Aufwandsentschädigung) Abs. 1 Nr. 6 Jugendfeuerwehrwart (Wehr bis 15 Jugendliche) 15,00 (monatlich in Euro) (Wehr ab 15 Jugendliche) 20,00 (monatlich in Euro) Nr. 3 Neufassung des § 5 Der § 5 wird wie folgt neu gefasst: § 5 Zuwendung zur Kameradschaftskasse Für die Kameradschaftspflege, Jugendarbeit und die Durchführung von Veranstaltungen (außer Jahreshauptversammlung) erhalten die Ortswehren eine jährliche Zuwendung in Höhe von 20,00 € je aktiven Kameraden und Kameradin. Für Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Jugend- und Altersabteilung wird ein Betrag in Höhe von 10,00 € in die Kameradschaftskasse eingezahlt. Die Anzahl <strong>der</strong> Kameraden wird <strong>der</strong> Jahresmeldung des Stadtwehrleiters an den Landkreis Leipzig entnommen. Die Auszahlung dieser Mittel erfolgt unmittelbar nach <strong>der</strong> Beschlussfassung des Haushaltsplanes, spätestens Ende März eines jeden Jahres. Nr. 4 Der bisherige § 5 wird § 6. Nr. 5 Die Nr. 1 bis Nr. 4 treten nach <strong>der</strong> öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. <strong>Borna</strong>, 30.10.20<strong>09</strong> Luedtke, Oberbürgermeisterin Siegel Bitte beachten Sie den Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO. (siehe S. 7) Öffentliche Bekanntmachung Satzung vom 29.10.20<strong>09</strong> zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Satzung über die Hundesteuer <strong>der</strong> Stadt <strong>Borna</strong> (Hundesteuersatzung) vom 20.11.2003 Aufgrund von § 4 <strong>der</strong> SächsGemO i. V. m. §§ 1, 2 und 7 Abs. 2 Sächs- KAG hat <strong>der</strong> Stadtrat <strong>der</strong> Stadt <strong>Borna</strong> folgende Än<strong>der</strong>ungssatzung am 29.10.20<strong>09</strong> beschlossen: § 1 Der „§ 4 Hundesteuermarken“ wird wie folgt geän<strong>der</strong>t: Im Abs. 1 wird <strong>der</strong> Wortlaut 2 Jahre in den Wortlaut 5 Jahre geän<strong>der</strong>t. § 2 Die Än<strong>der</strong>ungssatzung tritt nach ihrer Bekanntmachung am 01.01.2010 in Kraft. <strong>Borna</strong>, 30.10.20<strong>09</strong> Luedtke, Oberbürgermeisterin Siegel Bitte beachten Sie den Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO. (siehe S. 7) Amtlicher Teil <strong>der</strong> Stadtverwaltung <strong>Borna</strong> Erscheinungsdatum: 17. November 20<strong>09</strong> / Redaktionsschluss: 12. November 20<strong>09</strong> Nummer <strong>22</strong>/20<strong>09</strong> / Herausgeber: Stadtverwaltung <strong>Borna</strong> Öffentliche Bekanntmachung Die Pass- und Meldestelle <strong>der</strong> Stadt <strong>Borna</strong> teilt mit, dass die Ausgabe <strong>der</strong> Lohnsteuerkarten für das Jahr 2010 abgeschlossen ist. Arbeitnehmer, die keine Lohnsteuerkarte erhalten haben, werden aufgefor<strong>der</strong>t die Ausstellung einer Lohnsteuerkarte bis zum 31.12.20<strong>09</strong> bei <strong>der</strong> Pass- und Meldestelle zu beantragen. Für Fragen und Auskünfte stehen Ihnen die Mitarbeiter <strong>der</strong> Pass- und Meldestelle unter <strong>der</strong> Telefonnummer (0 34 33) 873-126 gern zur Verfügung. Göpel, Leiterin Pass- und Meldestelle Wichtige Information des Standesamtes <strong>der</strong> Stadt <strong>Borna</strong> Sehr geehrte Bürgerinnen, sehr geehrte Bürger, wegen dringend erfor<strong>der</strong>lichen Reparatur- und Renovierungsarbeiten ist das Standesamt und die Urkundenstelle <strong>der</strong> Stadt <strong>Borna</strong> ab 19. November 20<strong>09</strong>, 12:00 Uhr bis einschließlich 30. November 20<strong>09</strong> geschlossen. In dringenden Fällen erreichen Sie unseren Bereitschaftsdienst unter <strong>der</strong> Telefon-Nr.: (0 34 33) 873-136. Ab 1. Dezember 20<strong>09</strong> ist unser Standesamt als Dienstleister im Sinne des Bürgers zu den bekannten Öffnungszeiten wie<strong>der</strong> voll einsatzfähig und erwartet Ihren Besuch. Ihre Stadtverwaltung <strong>Borna</strong> Öffentliche Bekanntmachung Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehr <strong>der</strong> Stadt <strong>Borna</strong> (Feuerwehrsatzung) Auf <strong>der</strong> Grundlage des § 4 <strong>der</strong> Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeit gültigen Fassung und des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) in <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeit gültigen Fassung hat <strong>der</strong> Stadtrat <strong>der</strong> Stadt <strong>Borna</strong> am 29. Oktober 20<strong>09</strong> folgende Satzung beschlossen: Die Satzung <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehr <strong>der</strong> Stadt <strong>Borna</strong> (Feuerwehrsatzung) wird wie folgt geän<strong>der</strong>t: Nr. 1: Än<strong>der</strong>ung des § 3 Abs. 3 (Aufgaben <strong>der</strong> Feuerwehren) Die Än<strong>der</strong>ung lautet wie folgt: Die aktiven Angehörigen <strong>der</strong> Feuerwehr sind nach den jeweiligen Vorschriften aus- und fortzubilden. Je<strong>der</strong> aktive Angehörige hat an mindestens 40 Ausbildungsstunden teilzunehmen. Es ist auf eine kontinuierliche Dienstdurchführung zu achten. Nr. 2: Ergänzung des § 7 (Jugendfeuerwehr) a) Es wird folgen<strong>der</strong> Abs. 6 eingefügt: Die Jugendfeuerwehrwarte bestimmen aus ihrer Mitte einen Stadtjugendwart. Dieser koordiniert die Jugendarbeit zwischen den Ortsfeuerwehren und vertritt die Belange aller Jugendlichen vor <strong>der</strong> Stadtwehrleitung. b) Aus Absatz 6 wird Abs. 7. c) Aus Absatz 7 wird Abs. 8. d) Aus Absatz 8 wird Abs. 9. Nr. 3: Ergänzung des § 12 (Stadtfeuerwehrausschuss) In Abs. 1 wird Satz 2 wie folgt neu gefasst: Der Stellvertreter des Stadtwehrleiters, <strong>der</strong> Stadtjugendwart sowie ein berufener Schriftführer nehmen ohne Stimmberechtigung an den Beratungen des Stadtfeuerwehrausschusses teil. Nr. 4: Ergänzung des § 14 (Stadtwehrleitung) In Abs. 3 wird folgen<strong>der</strong> Satz 3 ergänzt: Als stellvertreten<strong>der</strong> Stadtwehrleiter ist <strong>der</strong> Nachweis <strong>der</strong> Ausbildung als Zugführer erfor<strong>der</strong>lich. Als stellvertreten<strong>der</strong> Ortswehrleiter ist <strong>der</strong> Nachweis <strong>der</strong> Ausbildung als Gruppenführer erfor<strong>der</strong>lich. Der Nachweis <strong>der</strong> Ausbildung als Zugführer ist innerhalb von zwei Jahren nachzuweisen. Nr. 5: Die Nr. 1 bis Nr. 4 treten nach <strong>der</strong> öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. <strong>Borna</strong>, 30.10.20<strong>09</strong> Luedtke, Oberbürgermeisterin Siegel Bitte beachten Sie den Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO. (siehe S. 7) Öffentliche Bekanntmachung Geburtstagsinformationen Die Oberbürgermeisterin <strong>der</strong> Stadt <strong>Borna</strong>, Frau Luedtke, gratuliert nachfolgend genannten Seniorinnen und Senioren recht herzlich zu ihrem Geburtstag und wünscht ihnen für das kommende Lebensjahr alles erdenklich Gute. Woche vom <strong>09</strong>.11. bis 15.11.20<strong>09</strong> In <strong>Borna</strong> Montag, den <strong>09</strong>.11.20<strong>09</strong> Herrn Ernst Martin zum 81., Frau Annelies Müller zum 81., Herrn Günter Keller zum 75., Frau Helga Zimmermann zum 74., Herrn Dietrich Daubitz zum 71., Frau Christa Reinhold zum 70. Dienstag, den 10.11.20<strong>09</strong> Frau Gerda Engelhardt zum 86., Frau Brigitte Heller zum 80., Frau Erika Heinicke zum 76., Herrn Ulrich Penzholz zum 75., Herrn Herbert Walther zum 74., Frau Renate Frank zum 72., Frau Margot Knepper zum 72., Herrn Gerd Meinig zum 70. Mittwoch, den 11.11.20<strong>09</strong> Herrn Kurt Berger zum 89., Frau Elisabeth Weigelt zum 80., Frau Ruth Weber zum 79., Herrn Wolfgang Beckmann zum 77., Herrn Hans Kerscher zum 75., Herrn Manfred Müller zum 73., Frau Eva Thiele zum 73., Frau Erika Schmidt zum 71., Herrn Manfred Quelms zum 70. Donnerstag, den 12.11.20<strong>09</strong> Herrn Erich Kohl zum 90., Frau Ilse Espenhain zum 90., Frau Marianne Heßlich zum 88., Frau Luzie Koppe zum 82., Frau Anneliese Märtz zum 81., Frau Ingeborg Fichna zum 77., Herrn Hans Baer zum 75., Frau Christa Gubig zum 75., Herrn Wolfgang Enoch zum 74., Herrn Wolfgang Arnold zum 71. Freitag, den 13.11.20<strong>09</strong> Frau Hildegard Knuhr zum 84., Frau Martha Hiß zum 83., Frau Isolde Nistler zum 82., Frau Gerda Winkler zum 75., Herrn Kurt Büchler zum 74., Frau Sofia Frank zum 72. Samstag, den 14.11.20<strong>09</strong> Frau Ingeborg Noack zum 90., Herrn Erich Smelius zum 83., Frau Christa Heyl zum 81., Frau Christa Rost zum 78., Frau Inge Ohnesorge zum 75., Herrn Rudolf Lungwitz zum 70. Sonntag, den 15.11.20<strong>09</strong> Frau Ruth Mika zum 83., Frau Ursula Jaschke zum 82., Frau Ilse Sebastian zum 81., Frau Charlotte Markefka zum 81., Herrn Rudolf Brand zum 75., Herrn Walter Beege zum 75., Herrn Erhard Rothe zum 73. In Thräna Montag, den <strong>09</strong>.11.20<strong>09</strong> Frau Brigitte Wagner zum 73. Mittwoch, den 11.11.20<strong>09</strong> Herrn Helmut Weigelt zum 82. Donnerstag, den 12.11.20<strong>09</strong> Frau Ursula Weigelt zum 83. Sonntag, den 15.11.20<strong>09</strong> Herrn Arthur Gerhardt zum 88. In Wyhra Montag, den <strong>09</strong>.11.20<strong>09</strong> Frau Else Richter zum 80. Dienstag, den 10.11.20<strong>09</strong> Frau Charlotte Beck zum 88., Herrn Reiner Leonhardt zum 72., Herrn Willy Ketterkat zum 72. In Neukirchen Montag, den <strong>09</strong>.11.20<strong>09</strong> Frau Hildegard Rochus zum 86. Dienstag, den 10.11.20<strong>09</strong> Frau Renate Nobis zum 76. Donnerstag, den 12.11.20<strong>09</strong> Frau Ilse Hepner zum 81. In Zedtlitz Dienstag, den 10.11.20<strong>09</strong> Frau Isolde Steinbach zum 75. Freitag, den 13.11.20<strong>09</strong> Herrn Siegfried Gebel zum 77. In Eula Mittwoch, den 11.11.20<strong>09</strong> Frau Rosemarie Kwiezinski zum 78., Frau Ilse Wrobel zum 74., Herrn Werner Woiwode zum 70. Stadtverwaltung <strong>Borna</strong> Anschrift: Stadtverwaltung <strong>Borna</strong> Markt 1, 04552 <strong>Borna</strong> Telefon: 03433 873-0 • Telefax: 03433 873-111 E-Mail: stadtverwaltung@borna.de • Internet: www.borna.de Allgemeine Öffnungszeiten: Öffnungszeiten Pass- u. Meldestelle / Wohngeldstelle: Montag 9:00 - 11:30 Uhr Montag 9:00 - 11:30 Uhr Dienstag 9:00 - 18:00 Uhr Dienstag 9:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Mittwoch geschlossen Donnerstag 9:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 9:00 - 17:30 Uhr Freitag 9:00 - 11:30 Uhr Freitag 9:00 - 11:30 Uhr Jeden 1. Samstag im Monat von 9:00 - 11:00 Uhr 10 11 <strong>Amtsblatt</strong> <strong>der</strong> <strong>Großen</strong> <strong>Kreisstadt</strong> <strong>Borna</strong> <strong>22</strong>/<strong>09</strong>