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Satzung über örtliche Bauvorschriften zur ... - Stadt Schwaigern

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§ 4 Unzulässigkeit von Werbeanlagen undAutomatenUnzulässig sind Werbeanlagen und Automatena) an technischen Bauwerken(Verteilerschränken, Hydranten,Trafostationen)b) an Leitungs- undBeleuchtungsmasten undHalterungen von Verkehrszeichenund Verkehrseinrichtungenc) als Lauf-, Wechsel- undBlinkwerbungd) in grellen und fluoreszierendenFarben.§ 4 Unzulässigkeit von Werbeanlagen undAutomatenUnzulässig sind Werbeanlagen und Automatene) an technischen Bauwerken(Verteilerschränken, Hydranten,Trafostationen)f) an Leitungs- undBeleuchtungsmasten undHalterungen von Verkehrszeichenund Verkehrseinrichtungeng) als Lauf-, Wechsel- undBlinkwerbungh) in grellen und fluoreszierendenFarben.§ 4 wird gestrichen und teilweise in § 8übernommen.§ 5 BauschilderFür Bauschilder gelten die Bestimmungen desjeweiligen Gebietstyps in dem die Bauschilderaufgestellt werden. Die Zulassung vonBauschildern ist auf max. 2 Jahre begrenzt.§ 6 Verbot des wilden Plakatierens/mobileWerbeanlagenAnschläge sind außerhalb der dafür bestimmtenWerbeanlagen (z.B. Aufstelltafeln) nicht zulässig.Nähere Bestimmungen über Plakatierungen undmobile Werbeanlagen regelt diePolizeiverordnung der <strong>Stadt</strong> <strong>Schwaigern</strong> in derjeweils gültigen Fassung.§ 5 BauschilderFür Bauschilder gelten die Bestimmungen desjeweiligen Gebietstyps in dem die Bauschilderaufgestellt werden. Die Zulassung vonBauschildern ist auf max. 2 Jahre begrenzt.§ 6 Verbot des wilden Plakatierens/mobileWerbeanlagenAnschläge sind außerhalb der dafür bestimmtenWerbeanlagen (z.B. Aufstelltafeln) nicht zulässig.Nähere Bestimmungen über Plakatierungen undmobile Werbeanlagen regelt diePolizeiverordnung der <strong>Stadt</strong> <strong>Schwaigern</strong> in derjeweils gültigen Fassung.Bauschilder sind keine Werbeanlagen i.S. derLBO. Wird ersatzlos gestrichen.Wird ersatzlos gestrichen. Separate <strong>Satzung</strong> wirdvon unserem Ordnungsamt angefertigt.


zulässig.(3) Schriftzüge und Symbole dürfen max. 0,30m hoch sein. Einzelbuchstaben und Logosdürfen dieses Maß um 50 % überschreiten.(4) Die Breite der Werbeanlage darf maximalzwei Drittel der Breite derGebäudefassade, höchstens jedoch 4,00 meinnehmen. Tafel- und kastenförmigeWerbeanlagen auf der Fassade sind bis zueiner Höhe von 0,50 m und einer Längevon einem Viertel der Fassadenbreite,höchstens jedoch bis zu 2,50 m Länge,zulässig. Die Tiefe darf maximal 0,20 mvor der Fassade betragen.(5) Historische, schmiedeeiserne undkünstlerische Ausleger und imErdgeschoss angebrachte Hinweisschilderbis zu einer Größe von 0,5m² werdenhierbei nicht mitgerechnet.(6) Es ist nur ein Stechschild, kastenförmigerAusleger, Schaukasten oder eineAnschlagtafel pro Betrieb zulässig.(7) Verfahrensfreie Vorhaben sind auf diefestgelegte Werbefläche an<strong>zur</strong>echnen.(8) Werbeanlagen, Hinweisschilder undBeschriftungen dürfen nur im Erdgeschossbzw. in der Brüstungszone des 1.Obergeschosses angebracht werden.(9) Werbeanlagen als kastenförmige Auslegersind bis zu einer Ausladung von 0,60m und einer Höhe von 1,00 m zulässig.(10) Stechschilder bis zu einerAusladung von 0,60 m und einer Höhe von1,00 m.(11) Anschlagtafeln und Schaukästendürfen eine Fläche von 1,0 m² nichtzulässig.(3) Schriftzüge und Symbole dürfen max. 0,30m hoch sein. Einzelbuchstaben und Logosdürfen dieses Maß um 50 % überschreiten.(4) Die Breite der Werbeanlage darf maximalzwei Drittel der Breite derGebäudefassade, höchstens jedoch 6,00 meinnehmen. Tafel- und kastenförmigeWerbeanlagen auf der Fassade sind bis zueiner Höhe von 0,50 m und einer Längevon einem Viertel der Fassadenbreite,höchstens jedoch bis zu 2,50 m Länge,zulässig. Die Tiefe darf maximal 0,20 mvor der Fassade betragen.(5) Historische, schmiedeeiserne undkünstlerische Ausleger und imErdgeschoss angebrachte Hinweisschilderbis zu einer Größe von 1,0 m² werdenhierbei nicht mitgerechnet.(6) Es ist nur ein Stechschild, kastenförmigerAusleger, Schaukasten oder eineAnschlagtafel pro Betrieb zulässig.(7) Verfahrensfreie Vorhaben sind auf diefestgelegte Werbefläche an<strong>zur</strong>echnen.(8) Werbeanlagen, Hinweisschilder undBeschriftungen dürfen nur im Erdgeschossbzw. in der Brüstungszone des 1.Obergeschosses angebracht werden.(9) Werbeanlagen als kastenförmige Auslegersind bis zu einer Ausladung von 0,60 mund einer Höhe von 1,00 m zulässig.(10) Stechschilder sind bis zu einerAusladung von 1,00 m und einer Höhe von1,00 m zulässig.(11) Anschlagtafeln und Schaukästendürfen eine Fläche von 1,0 m² nichtzulässige Breite wurde durchGemeinderatsbeschluss vom 29.10.2010 erhöhtGröße wurde von der aktuellen LBO 2010übernommen.Größe wurde an die aktuelle LBO 2010 angepasst.


überschreiten.(12) Die farbliche Gestaltung derWerbeanlagen ist auf die Umgebungabzustimmen.(13) Nur indirekte beleuchteteWerbeanlagen sind zulässig. Farbiges undgrelles Licht ist unzulässig.(14) Das Lichtraumprofil an Straßenund Wegen ist einzuhalten.(15) Werbung in Schaufenstern,sonstigen Fenstern und Glastüren sind nurim EG bis zu max. 20 % ihrer Flächezulässig. Dies gilt nicht für zeitlichbefristete (max. 4 Wochen)Sonderveranstaltungen.(16) Werbeanlagen für Sonderveranstaltungensind maximal für vierWochen zulässig.(17) Großflächenwerbung ist nichtzulässig.(18) Werbeanlagen an Sichtfachwerkfassadensind unzulässig.(19) Werbeanlagen sind auf geneigtenDächern, Flachdächern, Dachaufbauten,Schornsteinen, Brückengeländern,Balkonen, Zäunen, Vorgärten,Einfriedigungen, Bäumen unzulässig.(20) Werbefahnen, Werbebanner,Spruchbänder, Großflächentransparente,Pylonen und Litfasssäulen sind unzulässig.überschreiten.(12) Die farbliche Gestaltung derWerbeanlagen ist auf die Umgebungabzustimmen.(13) Nur indirekte beleuchteteWerbeanlagen sind zulässig. Farbiges undgrelles Licht ist unzulässig.(14) Lauf-, Wechsel- und Blinkwerbungist unzulässig.(15) Das Lichtraumprofil an Straßenund Wegen ist einzuhalten.(16) Werbung in Schaufenstern,sonstigen Fenstern und Glastüren sind nurim EG bis zu max. 20 % ihrer Flächezulässig. Dies gilt nicht für zeitlichbefristete (max. 4 Wochen)Sonderveranstaltungen.(17) Werbeanlagen für Sonderveranstaltungensind maximal für vierWochen zulässig.(16) Transparente, Werbebanner undSpruchbänder die eine Ansichtsgröße von4,50 m² überschreiten sind unzulässig.(17) Werbeanlagen an Sichtfachwerkfassadensind unzulässig.(18) Werbeanlagen sind auf geneigtenDächern, Flachdächern, Dachaufbauten,Schornsteinen, Brückengeländern,Balkonen, Zäunen, Vorgärten,Einfriedigungen,Stützmauern,Böschungen, Grünflächen, Bäumen,unzulässig.(19) Werbefahnen, Werbebanner,Spruchbänder, Großflächentransparente,Pylonen und Litfasssäulen sind unzulässig.Zusätzliche Regelung im <strong>Stadt</strong>kern sinnvoll.Ziff. 16 wurde durch Gemeinderatsbeschluss vom29.10.2010 gestrichenGemäß Ziff. 9 c) Anhang zu § 50 Abs. 1 LBOsind Werbeanlagen für zeitlich begrenzteVeranstaltungen (etwa eine Woche vorher)zulässig.Gesamteindruck des <strong>Stadt</strong>kerns wird durchGrößenbegrenzung positiv gestärkt.In Ziff. (16) nun geregelt.


(21) Freistehende Werbeanlagen sindauf Gehwegen unzulässig.(22) Automaten und Sonnenschutzdächersind nur im Erdgeschossbereichzulässig.(23) Bewegliche Sonnenschutzdächer,die am Gebäude befestigt werden, sindgrundsätzlich zulässig. Nach Länge undForm müssen sie der Gliederung desGebäudes, insbesondere des Erdgeschossesangepasst sein. Der Bezug desSonnenschutzdaches darf nicht ausglänzendem oder mit Kunststoffbeschichtetem reflektierendem Materialsein. Die Regelungen des Straßengesetzes(Lichtraumprofil) sind einzuhalten.(24) Freistehende Sonnenschutzdächer(Pavillon) sind nicht gestattet.§ 9 Zone 2 Wohn- und Mischgebiete <strong>Stadt</strong> und<strong>Stadt</strong>teileDie Zone 2 umfasst den in dem Lageplan orangegekennzeichneten Bereich.(1) Werbeanlagen, Automaten undSonnenschutzdächer sind grundsätzlichnur an der Stätte der Leistung zulässig.(2) An einer Gebäudefassade ist jeGewerbebetrieb oder sonstigerArbeitsstätte nur eine Werbeanlagezulässig.(3) Schriftzüge und Symbole dürfen max. 0,50m hoch sein. Einzelbuchstaben und Logosdürfen dieses Maß um 50 % überschreiten.(4) Die Breite der Werbeanlage darf maximal(20) Freistehende Werbeanlagen sindauf Gehwegen unzulässig.(21) Automaten sind an der Fassadeangebracht zulässig. FreistehendeAutomaten sind unzulässig.(22) Bewegliche Sonnenschutzdächer,die am Gebäude befestigt werden, sind imErdgeschossbereich zulässig. Nach Längeund Form müssen sie der Gliederung desGebäudes, insbesondere desErdgeschosses angepasst sein. Der Bezugdes Sonnenschutzdaches darf nicht ausglänzendem oder mit Kunststoffbeschichtetem reflektierendem Materialsein. Die Regelungen des Straßengesetzes(Lichtraumprofil) sind einzuhalten.(23) Freistehende Sonnenschutzdächer(Pavillon) sind nicht gestattet.§ 9 Zone 2 Wohn- und Mischgebiete <strong>Stadt</strong> und<strong>Stadt</strong>teileDie Zone 2 umfasst den in dem Lageplan orangegekennzeichneten Bereich.(1) Werbeanlagen, Automaten undSonnenschutzdächer sind grundsätzlichnur an der Stätte der Leistung zulässig.(2) An einer Gebäudefassade ist jeGewerbebetrieb oder sonstigerArbeitsstätte nur eine Werbeanlagezulässig.(3) Schriftzüge und Symbole dürfen max. 0,50m hoch sein. Einzelbuchstaben und Logosdürfen dieses Maß um 50 % überschreiten.(4) Die Breite der Werbeanlage darf maximalWird ersatzlos gestrichen. Separate <strong>Satzung</strong> wirdvon unserem Ordnungsamt angefertigt.Präzisierung der Vorschrift wird für notwendigerachtet.Widerspruch von Ziff. 22 und 23 wird behoben.Wird ersatzlos gestrichen. Regelung wird in die<strong>Satzung</strong>, die das Ordnungsamt erarbeitet,aufgenommen.Nur die Innenstadt von <strong>Schwaigern</strong> wird gem.Gemeinderatsbeschluss vom 29.10.2010 überplant


zwei Drittel der Breite derGebäudefassade, höchstens jedoch 4,00 meinnehmen. Tafel- und kastenförmigeWerbeanlagen auf der Fassade sind bis zueiner Höhe von 0,50 m und einer Längevon einem Viertel der Fassadenbreite,höchstens jedoch bis zu 2,50 m Länge,zulässig. Die Tiefe darf maximal 0,20 mvor der Fassade betragen.(5) Historische, schmiedeeiserne undkünstlerische Ausleger und imErdgeschoss angebrachte Hinweisschilderbis zu einer Größe von 0,5m² werdenhierbei nicht mitgerechnet.(6) Es ist nur ein Stechschild, kastenförmigerAusleger, Schaukasten oder eineAnschlagtafel pro Betrieb zulässig.(7) Verfahrensfreie Vorhaben sind auf diefestgelegte Werbefläche an<strong>zur</strong>echnen.(8) Werbeanlagen, Hinweisschilder undBeschriftungen dürfen nur im Erdgeschossbzw. in der Brüstungszone des 1.Obergeschosses angebracht werden.(9) Werbeanlagen als kastenförmige Auslegersind bis zu einer Ausladung von 0,60m und einer Höhe von 1,00 m zulässig.(10) Stechschilder bis zu einerAusladung von 0,60 m und einer Höhe von1,00 m(11) Anschlagtafeln und Schaukästendürfen eine Fläche von 1,0 m² nichtüberschreiten.(12) Die farbliche Gestaltung derWerbeanlagen ist auf die Umgebungabzustimmen.(13) Nur indirekte beleuchtetezwei Drittel der Breite derGebäudefassade, höchstens jedoch 4,00 meinnehmen. Tafel- und kastenförmigeWerbeanlagen auf der Fassade sind bis zueiner Höhe von 0,50 m und einer Längevon einem Viertel der Fassadenbreite,höchstens jedoch bis zu 2,50 m Länge,zulässig. Die Tiefe darf maximal 0,20 mvor der Fassade betragen.(5) Historische, schmiedeeiserne undkünstlerische Ausleger und imErdgeschoss angebrachte Hinweisschilderbis zu einer Größe von 0,5m² werdenhierbei nicht mitgerechnet.(6) Es ist nur ein Stechschild, kastenförmigerAusleger, Schaukasten oder eineAnschlagtafel pro Betrieb zulässig.(7) Verfahrensfreie Vorhaben sind auf diefestgelegte Werbefläche an<strong>zur</strong>echnen.(8) Werbeanlagen, Hinweisschilder undBeschriftungen dürfen nur im Erdgeschossbzw. in der Brüstungszone des 1.Obergeschosses angebracht werden.(9) Werbeanlagen als kastenförmige Auslegersind bis zu einer Ausladung von 0,60m und einer Höhe von 1,00 m zulässig.(10) Stechschilder bis zu einerAusladung von 0,60 m und einer Höhe von1,00 m(11) Anschlagtafeln und Schaukästendürfen eine Fläche von 1,0 m² nichtüberschreiten.(12) Die farbliche Gestaltung derWerbeanlagen ist auf die Umgebungabzustimmen.(13) Nur indirekte beleuchtete


Werbeanlagen sind zulässig. Farbiges undgrelles Licht ist unzulässig.(14) Das Lichtraumprofil an Straßenund Wegen ist einzuhalten.(15) Werbung in Schaufenstern,sonstigen Fenstern und Glastüren sind nurim EG bis zu max. 20 % ihrer Flächezulässig. Dies gilt nicht für zeitlichbefristete (max. 4 Wochen)Sonderveranstaltungen.(16) Werbeanlagen fürSonderveranstaltungen sind maximal fürvier Wochen zulässig.(17) Großflächenwerbung ist nichtzulässig.(18) Werbeanlagen sind auf geneigtenDächern, Flachdächern, Dachaufbauten,Schornsteinen, Brückengeländern,Balkonen, Zäunen, Vorgärten,Einfriedigungen, Bäumen unzulässig.(19) Werbefahnen, Werbebanner,Spruchbänder, Großflächentransparente,Pylonen und Litfasssäulen sind unzulässig.(20) Freistehende Werbeanlagen sindauf Gehwegen unzulässig.(21) Werbeanlagen von Tankstellen sindbis zu einer Höhe von 6,00 m überGelände zulässig.(22) Automaten und Sonnenschutzdächersind nur im Erdgeschossbereichzulässig.(23) Bewegliche Sonnenschutzdächer,die am Gebäude befestigt werden, sindgrundsätzlich zulässig. Nach Länge undForm müssen sie der Gliederung desWerbeanlagen sind zulässig. Farbiges undgrelles Licht ist unzulässig.(14) Das Lichtraumprofil an Straßenund Wegen ist einzuhalten.(15) Werbung in Schaufenstern,sonstigen Fenstern und Glastüren sind nurim EG bis zu max. 20 % ihrer Flächezulässig. Dies gilt nicht für zeitlichbefristete (max. 4 Wochen)Sonderveranstaltungen.(16) Werbeanlagen fürSonderveranstaltungen sind maximal fürvier Wochen zulässig.(17) Großflächenwerbung ist nichtzulässig.(18) Werbeanlagen sind auf geneigtenDächern, Flachdächern, Dachaufbauten,Schornsteinen, Brückengeländern,Balkonen, Zäunen, Vorgärten,Einfriedigungen, Bäumen unzulässig.(19) Werbefahnen, Werbebanner,Spruchbänder, Großflächentransparente,Pylonen und Litfasssäulen sind unzulässig.(20) Freistehende Werbeanlagen sindauf Gehwegen unzulässig.(21) Werbeanlagen von Tankstellen sindbis zu einer Höhe von 6,00 m überGelände zulässig.(22) Automaten und Sonnenschutzdächersind nur im Erdgeschossbereichzulässig.(23) Bewegliche Sonnenschutzdächer,die am Gebäude befestigt werden, sindgrundsätzlich zulässig. Nach Länge undForm müssen sie der Gliederung des


Gebäudes, insbesondere desErdgeschosses angepasst sein. Der Bezugdes Sonnenschutzdaches darf nicht ausglänzendem oder mit Kunststoffbeschichtetem reflektierendem Materialsein. Die Regelungen des Straßengesetzes(Lichtraumprofil) sind einzuhalten.(24) Freistehende Sonnenschutzdächer(Pavillon) sind nicht gestattet.§ 10 Zone 3 Gewerbe-, Industrie- undSondergebiete <strong>Stadt</strong> und <strong>Stadt</strong>teileDie Zone 3 umfasst den in dem Lageplan gelbgekennzeichneten Bereich.Gebäudes, insbesondere desErdgeschosses angepasst sein. Der Bezugdes Sonnenschutzdaches darf nicht ausglänzendem oder mit Kunststoffbeschichtetem reflektierendem Materialsein. Die Regelungen des Straßengesetzes(Lichtraumprofil) sind einzuhalten.(24) Freistehende Sonnenschutzdächer(Pavillon) sind nicht gestattet.§ 10 Zone 3 Gewerbe-, Industrie- undSondergebiete <strong>Stadt</strong> und <strong>Stadt</strong>teileDie Zone 3 umfasst den in dem Lageplan gelbgekennzeichneten Bereich.Nur die Innenstadt von <strong>Schwaigern</strong> wird gem.Gemeinderatsbeschluss vom 29.10.2010 überplant(1) Werbeanlagen, Automaten undSonnenschutzdächer sind grundsätzlichnur an der Stätte der Leistung zulässig.(2) Automaten und Sonnenschutzdächer sindim Erdgeschossbereich zulässig.(3) Für jede in einem Gebäude ansässigeBetriebsstätte ist je Gebäudeseite nur eineWerbeanlage an der Fassade zulässig.(4) Frei stehende Werbeanlagen sind bis zueiner Fläche von 6 m² und einerGesamthöhe von 2,50 m (gemessen vomtiefsten Punkt der Geländeoberfläche)zulässig.(5) Werbeanlagen in Form vonEinzelelementen (Einzelbuchstaben,Zeichen, Symbole) sind auf geneigtenDächern, Flachdächern zulässig.(6) Je Grundstück sind max. 6 Werbefahnenund 1 Pylon zulässig. Die Werbeanlage istmaximal bis <strong>zur</strong> Firsthöhe der auf demGrundstück vorhandenen baulichen(1) Werbeanlagen, Automaten undSonnenschutzdächer sind grundsätzlichnur an der Stätte der Leistung zulässig.(2) Automaten und Sonnenschutzdächer sindim Erdgeschossbereich zulässig.(3) Für jede in einem Gebäude ansässigeBetriebsstätte ist je Gebäudeseite nur eineWerbeanlage an der Fassade zulässig.(4) Frei stehende Werbeanlagen sind bis zueiner Fläche von 6 m² und einerGesamthöhe von 2,50 m (gemessen vomtiefsten Punkt der Geländeoberfläche)zulässig.(5) Werbeanlagen in Form vonEinzelelementen (Einzelbuchstaben,Zeichen, Symbole) sind auf geneigtenDächern, Flachdächern zulässig.(6) Je Grundstück sind max. 6 Werbefahnenund 1 Pylon zulässig. Die Werbeanlage istmaximal bis <strong>zur</strong> Firsthöhe der auf demGrundstück vorhandenen baulichen


Anlagen zulässig.(7) Beleuchtete Werbeanlagen sind soein<strong>zur</strong>ichten, dass die Verkehrsteilnehmerauf den Straßen nicht geblendet werden.Anlagen zulässig.(7) Beleuchtete Werbeanlagen sind soein<strong>zur</strong>ichten, dass die Verkehrsteilnehmerauf den Straßen nicht geblendet werden.III. Verfahrenbestimmungen§ 11 Baugenehmigung/Kenntnisgabeverfahren(1) Die Einrichtung von Werbeanlagen miteiner Größe von mehr als 0,5 m² bedarfgemäß § 58 LBO einer Baugenehmigung.(2) Für das Aufstellen von Automaten ist dasKenntnisgabeverfahren nach § 74 Abs. 1Ziff. 7 i.V.m. Nr. 57 des Anhangs zu § 50Abs. 1 LBO erforderlich.III. Verfahrenbestimmungen§ 11 Baugenehmigung/Kenntnisgabeverfahren(3) Die Einrichtung von Werbeanlagen miteiner Größe von mehr als 0,5 m² bedarfgemäß § 58 LBO einer Baugenehmigung.(4) Für das Aufstellen von Automaten ist dasKenntnisgabeverfahren nach § 74 Abs. 1Ziff. 7 i.V.m. Nr. 57 des Anhangs zu § 50Abs. 1 LBO erforderlich.Verfahrensbestimmungen sind in der LBOausreichend geregelt. WeitergehendeBestimmungen sind nicht notwendig.§ 12 Befreiungen(1) Auf Antrag kann durch dieBaurechtsbehörde von den Vorschriftendieser <strong>Satzung</strong> eine Befreiung erteiltwerden, wenn:a) Gründe des Wohles derAllgemeinheit die Abweichungerfordern oderb) die Abweichung städtebaulichvertretbar ist oderc) die Einhaltung der Vorschrift imEinzelfall zu einer offenbar nichtbeabsichtigten Härte führen würded) und wenn die Abweichung mit denöffentlichen Belangen vereinbar§ 12 Befreiungen(3) Auf Antrag kann durch dieBaurechtsbehörde von den Vorschriftendieser <strong>Satzung</strong> eine Befreiung erteiltwerden, wenn:a) Gründe des Wohles derAllgemeinheit die Abweichungerfordern oderb) die Abweichung städtebaulichvertretbar ist oderc) die Einhaltung der Vorschrift imEinzelfall zu einer offenbar nichtbeabsichtigten Härte führen würded) und wenn die Abweichung mit denöffentlichen Belangen vereinbar§ 12 muss ersatzlos gestrichen werden, da fürBefreiungen von örtlichen <strong>Bauvorschriften</strong>ausschließlich § 56 Abs. 5 LBO gilt. Eine eigeneBefreiungsregelung in der <strong>Satzung</strong> ist nichtzulässig.


ist.(2) Die Behörden und Stellen sind zubeteiligen, deren Zuständigkeitsbereichberührt wird.ist.(4) Die Behörden und Stellen sind zubeteiligen, deren Zuständigkeitsbereichberührt wird.IV. Schlussbestimmungen§ 13 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 75 Abs. 3Nr. 2 LBO handelt, wer vorsätzlich oderfahrlässig gegen die örtlichen<strong>Bauvorschriften</strong> dieser <strong>Satzung</strong> verstößt.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 75Abs. 4 LBO mit einer Geldbuße bis zu51.130 EURO geahndet werden.§ 14 Übergangsregelungen für bestehendeWerbeanlagen, Automaten undSonnenschutzdächerBestehende Werbeanlagen, Automaten undSonnenschutzdächer, die den Bestimmungendieser <strong>Satzung</strong> zuwiderlaufen und ohnebaurechtliche Genehmigung oder verfahrensfreinach bisher geltendem Recht angebracht oderaufgestellt wurden, sind bis spätestens 6 Monatenach Inkrafttreten dieser <strong>Satzung</strong> zu entfernen.III. Schlussbestimmungen§ 13 Ordnungswidrigkeiten (jetzt § 5)(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 75 Abs. 3Nr. 2 LBO handelt, wer vorsätzlich oderfahrlässig gegen die örtlichen<strong>Bauvorschriften</strong> dieser <strong>Satzung</strong> verstößt.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 75Abs. 4 LBO mit einer Geldbuße bis zu100.000 EURO geahndet werden.§ 14 Übergangsregelungen für bestehendeWerbeanlagen, Automaten undSonnenschutzdächerWird ersatzlos gestrichen.Redaktionelle ÄnderungGeldbetrag wurde an die aktuelle LBO 2010angepasst.Eine Bestimmung über Abbruchmodalitäten oder„Abbruchanordnungen“ kann nicht per <strong>Satzung</strong>geregelt werden. § 14 wird ersatzlos gestrichen.§ 6 HinweisBei der Anbringung von Werbeanlagen,Anregung eines Versorgungsunternehmens wirdaufgenommen.


§ 15 InkrafttretenDie <strong>Satzung</strong> tritt mit der öffentlichenBekanntmachung ihrer Genehmigung in Kraft.<strong>Schwaigern</strong>, den 29.10.2010Automaten und Sonnenschutzdächer sind aufVer- und Entsorgungsleitungen zu achten. DemBauherrn wird empfohlen sich entsprechendbei dem jeweiligen Unternehmen zuinformieren.§ 15 Inkrafttreten (jetzt § 7)Die <strong>Satzung</strong> tritt mit der öffentlichenBekanntmachung ihrer Genehmigung in Kraft.Redaktionelle ÄnderungGenehmigungspflicht ist durch aktuelle LBO 2010entfallen.Johannes HauserBürgermeisterAusgefertigt:<strong>Schwaigern</strong>, denJohannes HauserBürgermeisterHinweis:Eine etwaiger Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beimZustandekommen dieser <strong>Satzung</strong> wird nach§ 4 Abs .4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser<strong>Satzung</strong> gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenndie Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der <strong>Satzung</strong> verletzt worden ist.Gefertigt:<strong>Schwaigern</strong>, den<strong>Stadt</strong>bauamt


Verfahrenshinweise für die <strong>Satzung</strong> über örtliche <strong>Bauvorschriften</strong> ( § 74 LBO)Aufstellungsbeschluss (§ 2 Abs. 1 BauGB) am 23.10.2009Ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses am 30.10.2009Öffentlichkeitsbeteiligung ( § 3 Abs. 1 BauGB) vom 09.11.2009 bis 21.12.2009Behördenbeteiligung ( § 4 BauGB) bis 21.12.2009Auslegungsbeschluss ( § 3 Abs. 2 BauGB) am 29.10.2010Ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung am 12.11.2010Öffentliche Auslegung ( § 3 Abs. 2 BauGB) vom 22.11.2010 bis 22.12.2010<strong>Satzung</strong>sbeschluss ( § 74 Abs. 1 i.V.m. § 76 Abs. 6 LBO) amGenehmigungsantrag an das Landratsamt ( § 74 Abs. 6 LBO) amGenehmigung durch das Landratsamt amAusgefertigt: <strong>Schwaigern</strong>, denOrtsübliche Bekanntmachung der Genehmigungder <strong>Satzung</strong> über die örtlichen <strong>Bauvorschriften</strong> amIn- Kraft- Treten der <strong>Satzung</strong> über die örtlichen <strong>Bauvorschriften</strong> amHauserBürgermeisterZur Beurkundung:HauserBürgermeister

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