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Hauptsatzung der Gemeinde Karenz - Amt Dömitz-Malliß

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<strong>Hauptsatzung</strong><strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Karenz</strong>PräambelAuf <strong>der</strong> Grundlage des § 5 <strong>der</strong> Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in <strong>der</strong>Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205) wird nach Beschlussfassung durch die<strong>Gemeinde</strong>vertretung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Karenz</strong> vom 16. September 2004 und nach Anzeige bei <strong>der</strong>Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Satzung erlassen:§ 1Name / Wappen / Flagge / Dienstsiegel(1) Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Karenz</strong> führt kein eigenes Wappen und keine eigene Flagge.(2) Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Karenz</strong> führt ein Dienstsiegel mit dem Wappenbild des Landesteiles Mecklenburg, einemhersehenden Stierkopf mit abgerissenem Halsfell und Krone und <strong>der</strong> Umschrift „GEMEINDE KARENZ -LANDKREIS LUDWIGSLUST“.§ 2Rechte <strong>der</strong> Einwohner(1) Der Bürgermeister kann aufgrund von überragend wichtigen Vorhaben o<strong>der</strong> Vorkommnissen eine Versammlung<strong>der</strong> Einwohner <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> einberufen.(2) Anregungen und Vorschläge <strong>der</strong> Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in <strong>der</strong><strong>Gemeinde</strong>vertretersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratungvorgelegt werden.(3) Die Einwohner erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils <strong>der</strong><strong>Gemeinde</strong>vertretersitzung Fragen an alle Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung sowie den Bürgermeister zu stellen undVorschläge o<strong>der</strong> Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht aufBeratungsgegenstände <strong>der</strong> nachfolgenden Sitzung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeitbis zu 30 Minuten vorzusehen.(4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil <strong>der</strong> Sitzung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung über wichtige<strong>Gemeinde</strong>angelegenheiten zu berichten.§ 3<strong>Gemeinde</strong>vertretung(1) Die <strong>Gemeinde</strong>vertretersitzungen sind öffentlich.(2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:1. einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen2. Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner3. Grundstücksgeschäfte4. Vergabe von AufträgenDie <strong>Gemeinde</strong>vertretung kann im Einzelfall, sofern rechtliche Gründe nicht entgegenstehen, Angelegenheiten <strong>der</strong>Ziffern 1 - 4 in öffentlicher Sitzung behandeln.(3) Anfragen von <strong>Gemeinde</strong>vertretern sollen spätestens fünf Arbeitstage vor <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretersitzung beimBürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretersitzung sollen, sofern sienicht in <strong>der</strong> Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von 14 Tagen schriftlich beantwortet werden.§ 4Ausschüsse(1) Ein Hauptausschuss wird nicht gebildet.(2) Die Ausschüsse <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung setzen sich, soweit nichts an<strong>der</strong>es bestimmt ist, aus vier<strong>Gemeinde</strong>vertretern und einem sachkundigen Einwohner zusammen.(3) Folgende Ausschüsse werden gemäß § 36 KV M-V gebildet:NameFinanzausschussAufgabengebietFinanz- und Haushaltswesen,Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben(4) Die Sitzungen <strong>der</strong> Ausschüsse nach Abs. 3 sind nicht öffentlich.(5) Ein Rechnungsprüfungsausschuss wird nicht gebildet. Die Aufgaben werden dem Rechnungsprüfungsausschussdes <strong>Amt</strong>es Dömitz-Malliß übertragen.


§ 5Bürgermeister / Stellvertreter(1) Der Bürgermeister trifft Entscheidungen1. über Verträge, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind, unterhalb <strong>der</strong> Wertgrenze von 500,- € sowie beiwie<strong>der</strong>kehrenden Leistungen unterhalb <strong>der</strong> Wertgrenze von 250,- € pro Monat2. über überplanmäßige Ausgaben unterhalb <strong>der</strong> Wertgrenze von 50 % <strong>der</strong> betreffenden Haushaltsstelle, jedochnicht mehr als 250,- € sowie bei außerplanmäßigen Ausgaben unterhalb <strong>der</strong> Wertgrenze von 500,- € jeAusgabenfall3. bei Veräußerung o<strong>der</strong> Belastung von Grundstücken unterhalb <strong>der</strong> Wertgrenze von 500,- €, bei Hingabe vonDarlehen die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden bis zu 5.000,- € sowie die Aufnahmevon Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes unterhalb <strong>der</strong> Wertgrenze von 10.000,- €(2) Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des Abs. 1 zu unterrichten.(3) Verpflichtungserklärungen <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> bis zu einer Wertgrenze von 1.500,- € bzw. bei wie<strong>der</strong>kehrendenVerpflichtungen von 750,- € pro Monat können vom Bürgermeister allein bzw. durch einen von ihm beauftragtenBediensteten des <strong>Amt</strong>es in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegtdiese Wertgrenze bei 2.500,- €.(4) Der Bürgermeister entscheidet über das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben). Erist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> (§§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll. Sofern von demVorkaufsrecht Gebrauch gemacht wird, obliegt die Entscheidung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung. Er unterrichtet die<strong>Gemeinde</strong>vertretung fortlaufend über die getroffenen Maßnahmen.§ 6Entschädigung(1) Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen- <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung- <strong>der</strong> Ausschüsseein Sitzungsgeld in Höhe von 25,- €.(2) Ausschussvorsitzende erhalten für jede von ihnen geleitete Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 35,- €.(3) Der Bürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes <strong>der</strong> Entschädigungsverordnungin <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung.(4) Der erste Stellvertreter des Bürgermeisters, bei dessen Verhin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> zweite Stellvertreter desBürgermeisters, erhält für die beson<strong>der</strong>e Tätigkeit bei Verhin<strong>der</strong>ung des Bürgermeisters pro Tag <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong>Vertretung nach Maßgabe <strong>der</strong> Entschädigungsverordnung in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung eineAufwandsentschädigung in Höhe <strong>der</strong> Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters.(5) Die <strong>Gemeinde</strong> gewährt für die ehrenamtliche Tätigkeit <strong>der</strong> sachkundigen Einwohner ein Sitzungsgeld in Höhevon 25,- € für die Teilnahme an Ausschusssitzungen.§ 7Öffentliche Bekanntmachungen(1) Öffentliche Bekanntmachungen <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Karenz</strong> erfolgen durch Abdruck im amtlichenBekanntmachungsblatt des <strong>Amt</strong>es Dömitz-Malliß, dem „<strong>Amt</strong>sKURIER“.(2) Das Bekanntmachungsblatt des <strong>Amt</strong>es erscheint monatlich und wird kostenlos an alle Haushalte im <strong>Amt</strong>sbereichverteilt. Daneben ist es einzeln bzw. im Abonnement beim Herausgeber, <strong>Amt</strong> Dömitz-Malliß, Der <strong>Amt</strong>svorsteher,Goethestraße 21 in 19303 Dömitz, zu beziehen. Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf desErscheinungstages bewirkt.(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in <strong>der</strong> Form des Absatzes 1hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas an<strong>der</strong>es bestimmt ist. Beginnund Ende <strong>der</strong> Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.(4) Ist die öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung in üblicher Form infolge höherer Gewalto<strong>der</strong> sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so ist diese durch Aushang im Bekanntmachungskasten <strong>der</strong><strong>Gemeinde</strong> <strong>Karenz</strong> in <strong>der</strong> Dorfstraße 25 in 19294 <strong>Karenz</strong> zu veröffentlichen. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage.§ 8OrtsteileDie <strong>Gemeinde</strong> <strong>Karenz</strong> besteht aus dem Ortsteil <strong>Karenz</strong>. Es wird keine Ortsteilvertretung gebildet.


§ 9Inkrafttreten(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.(2) Mit gleichem Datum tritt die <strong>Hauptsatzung</strong> vom 05. November 1999, zuletzt geän<strong>der</strong>t am 26. September 2002,außer Kraft.<strong>Karenz</strong>, den 25. Oktober 2004gez. PagungBürgermeisterDienstsiegelDie vorstehende Satzung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Karenz</strong> wurde am 12. Oktober 2004 durch den Landrat des LandkreisesLudwigslust als untere Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 5 Abs. 2 KV M-V als angezeigt zur Kenntnis genommen.Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können dieseentsprechend § 5 Abs. 5 <strong>der</strong> Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong>Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205) nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden.Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- o<strong>der</strong> Bekanntmachungsvorschriften.

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