FAQ-Liste Wohnraum Modernisieren
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<strong>Wohnraum</strong> <strong>Modernisieren</strong> > <strong>FAQ</strong>-<strong>Liste</strong> <strong>Wohnraum</strong> <strong>Modernisieren</strong><br />
<strong>FAQ</strong>-<strong>Liste</strong> <strong>Wohnraum</strong> <strong>Modernisieren</strong><br />
Häufig gestellte Fragen zum KfW-Programm <strong>Wohnraum</strong> <strong>Modernisieren</strong> (<strong>FAQ</strong>)<br />
Hier finden Sie eine <strong>Liste</strong> der Fragen, die uns am häufigsten am Beratungstelefon gestellt werden. Um eine<br />
bessere Übersicht zu erhalten, haben wir die Aufstellung nach Stichworten vorgenommen.<br />
Stand: Februar 2008<br />
Abruffrist - STANDARD = S / ÖKO-PLUS = Ö<br />
Die Abruffrist beträgt 12 Monate nach Darlehenszusage.<br />
Im STANDARD ist eine Verlängerung der Abruffrist bis zu dreimal um jeweils 6 Monate möglich.<br />
Im ÖKO-PLUS ist eine Verlängerung der Abruffrist um 6 Monate nur auf begründeten Antrag möglich.<br />
Gleichfalls sollte aus der Begründung ersichtlich sein, dass mit der Verlängerung der Abruffrist um<br />
6 Monate ein bestimmungsgemäßer und fristgerechter Mitteleinsatz erfolgen kann. Eine weitere<br />
Verlängerung der Abruffrist ist grundsätzlich nicht vorgesehen.<br />
Allgemeine Bestimmungen für Investitionskredite - S / Ö<br />
Es gelten die Allgemeinen Bestimmungen für Investitionskredite - Kreditinstitute - und - Endkreditnehmer -<br />
in der Fassung 09/03 sowie für Direktkredite in der Fassung 02/06.<br />
Antennenanlagen - S<br />
Im STANDARD sind Antennenanlagen förderfähig, sofern diese fest installiert sind/werden.<br />
Anbau - S / Ö<br />
siehe Wohnflächenerweiterung<br />
Antragstellung vor/nach Vorhabensbeginn - S / Ö<br />
Der Antrag ist grundsätzlich vor Vorhabensbeginn zu stellen. Als Beginn eines Vorhabens gilt die<br />
Handwerksleistung vor Ort bzw. der "erste Spatenstich" oder die erste Abschlagszahlung. Wird ein<br />
formeller Antrag nach Vorhabensbeginn gestellt, muss vor Vorhabensbeginn ein aktenkundiges<br />
Finanzierungsgespräch bei der Hausbank stattgefunden haben und der Antrag muss innerhalb von 3<br />
Monaten nach Vorhabensbeginn bei der KfW eingehen. Wird diese Zeit überschritten, ist eine Förderung<br />
nur dann möglich, wenn das Investitionsvorhaben per Antragseingang in der KfW grundsätzlich nur zu<br />
weniger als 50 % realisiert ist.<br />
14.10.2008 13:18:22<br />
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Antragsunterlagen - S / Ö<br />
Für private Antragsteller ist der Antragsvordruck Nr. 141 660 (Antragstellung über Hausbank) und für<br />
öffentlich-rechtliche Antragsteller der Antragsvordruck Nr. 141 833 zu verwenden. Als Programmnummer<br />
sind für STANDARD 141 und für ÖKO-PLUS 143 anzugeben.<br />
Bei ÖKO-PLUS-Anträgen ist zusätzlich von der Hausbank gegenüber der KfW im Kreditantrag anzugeben,<br />
dass<br />
• die technischen Mindestanforderungen zur Wärmedämmung der Gebäudeaußenhülle gemäß der<br />
Anlage zum Programmmerkblatt erfüllt werden - unter Benennung der Wärmeleitfähigkeit (WL) und<br />
der Dämmstoffdicke;<br />
• ein Austausch von Kohle-, Öl- und Gaseinzelöfen sowie Nachtspeicherheizungen durch den Einbau<br />
von Zentralheizungsanlagen auf Basis Brennwerttechnologie oder durch Anlagen zur Nutzung<br />
erneuerbarer Energien durchgeführt wird.<br />
Zusätzlich ist für ÖKO-PLUS - Vorhaben in den neuen Bundesländern die "Kommunale<br />
Bestätigung" (Formular-Nr. 140 674) einzureichen. Diese Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn<br />
• selbstgenutztes Wohneigentum modernisiert wird,<br />
• für die Baumaßnahme eine Genehmigung gemäß § 145 Baugesetzbuch oder ein Modernisierungs-<br />
oder Instandsetzungsgebot entsprechend § 177 Baugesetzbuch vorliegt oder<br />
• das Darlehen in Kombination mit Landesfördermitteln in Anspruch genommen wird.<br />
Architektenkosten/Kosten für Energieberatung/Planungskosten - S / Ö<br />
Auf die förderfähigen Maßnahmen bezogene anteilige Kosten für Architektenleistungen, Energieberatung<br />
und Planungsarbeiten können mitfinanziert werden.<br />
Asbest-Entsorgung - S / Ö<br />
Im STANDARD ist die Asbest-Entsorgung als Einzelmaßnahme förderfähig. Wird im Zusammenhang<br />
mit ÖKO-PLUS- Maßnahmen (z. B. Dachdämmung) eine Asbest-Entsorgung durchgeführt, ist die<br />
Entsorgung im ÖKO-PLUS förderfähig.<br />
Aufstockung der Förderung wegen Erhöhung der Investitionskosten - S / Ö<br />
Eine Aufstockung des Darlehensbetrages bis zum Förderhöchstbetrag ist möglich, solange die<br />
Schlussrechnung noch nicht bezahlt wurde. Die Aufstockung erfolgt zu den jeweils aktuellen<br />
Zinskonditionen.<br />
Aufzüge, Fahrstühle, Treppenlift - S<br />
Im STANDARD sind die Nachrüstung, der Ersteinbau und die Sanierung von Aufzügen, Fahrstühlen und<br />
Treppenliften förderfähig.<br />
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Außenputz (ohne Dämmung) - S<br />
Im STANDARD sind die Erneuerung und Reparatur des Außenputzes förderfähig. Der Erstputz ist nicht<br />
förderfähig.<br />
Auszahlung - S / Ö<br />
Im STANDARD erfolgt die Auszahlung zu 96 %. Der 4-prozentige Abzug vom Nennbetrag kann innerhalb<br />
des Förderhöchstbetrages von 100.000 EUR je Wohneinheit mitfinanziert werden.<br />
Im ÖKO-PLUS erfolgt die Auszahlung zu 100 %.<br />
Balkon - S / Ö<br />
Im STANDARD sind der An- und Umbau, die Sanierung und die Überdachung von Balkonen und Loggien<br />
förderfähig.<br />
Im ÖKO-PLUS ist der Abriss von Balkonen im Zuge einer förderfähigen Außenwanddämmung und<br />
die Dämmung bzw. die Beseitigung von Wärmebrücken an Balkonen förderfähig. Ein anschließender<br />
Wiederaufbau eines "neuen" Balkons ist im STANDARD förderfähig. Flächenberechnung siehe<br />
Wohnflächenerweiterung<br />
Bauträgervertrag bzw. Erwerb vom Bauträger - S / Ö<br />
Bei Erwerb einer unsanierten ETW/EFH, Sanierung der ETW/EFH durch Alteigentümer/Bauträger und<br />
Ausweis der Sanierungskosten entsprechend den Programmbestimmungen im Kaufvertrag sind die<br />
Sanierungskosten förderfähig. Die Antragstellung durch den Bauträger oder den Endkreditnehmer muss<br />
vor Beginn der Sanierungsmaßnahmen erfolgen.<br />
Bearbeitungsgebühr - S / Ö<br />
Im STANDARD sind Bearbeitungsgebühren der KfW im 4-prozentigen Abzug vom Nennbetrag (siehe<br />
auch Auszahlung) enthalten und daher im angegebenen Effektivzinssatz berücksichtigt. Der 4-prozentige<br />
Abzug vom Nennbetrag kann innerhalb des Förderhöchstbetrages von 100.000 EUR je Wohneinheit<br />
mitfinanziert werden.<br />
Im ÖKO-PLUS fallen keine Bearbeitungsgebühren an<br />
Biogasanlage - Ö<br />
Im ÖKO-PLUS ist eine Biogasanlage förderfähig, sofern Abwärme wohnwirtschaftlich genutzt wird.<br />
Biomasseanlage - Ö<br />
Im ÖKO-PLUS kann eine Biomasseanlage gefördert werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:<br />
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1.) Der Wärmeerzeuger muss über eine automatische Brennstoffzufuhr und selbsttätigen Brenn- und<br />
Zündvorgang verfügen (es sei denn, es handelt sich um einen Holzvergaserkessel). Eine kombinierte<br />
Beschickung (z. B. automatische Pelletzuführung und manuelle Handbeschickung) ist zulässig.<br />
2.) Der Wärmeerzeuger muss als Zentralheizsystem funktionieren. Hierbei reicht es aus, wenn der<br />
Wärmeerzeuger Bestandteil einer gesamten Zentralheizung mit Pufferspeicher ist. Da nach EnEV auch<br />
bi- und trivalente Wärmeversorgungssysteme berechnet werden können, sind einzelne Bestandteile des<br />
Gesamtsystems (Spitzenlastkessel, Solaranlage, BHKW, etc.) auch als Zentralheizung anzusehen.<br />
3.) Es muss eine ausschließliche Biomassenutzung vom Hersteller gefordert sein. Das ist der Fall,<br />
wenn in der Bedienungsanleitung ausdrücklich festgestellt wird, dass nur Biomasse (z. B. Holzpellets,<br />
Holzhackschnitzel, Biokraftstoffe, Biogas) als Brennstoff eingesetzt werden darf, da sonst der Brennraum<br />
bzw. das Gesamtsystem Schaden nimmt.<br />
Im STANDARD sind Biomasse-Anlagen förderfähig, die den Anforderungen der ÖKO-PLUS-Maßnahmen<br />
nicht entsprechen, wenn sie als Komponente einer Zentralheizung angeschlossen sind und eine<br />
ausschließliche Biomassenutzung vom Hersteller gefordert ist.<br />
siehe auch bivalente und trivalente Heizungssysteme, Holzvergaser und Kachelöfen, Kamine und<br />
Kaminöfen<br />
Bivalente und trivalente Heizungssysteme - S / Ö<br />
Komponenten bivalenter und trivalenter Heizungssysteme auf Basis erneuerbarer Energien (sofern sie die<br />
Fördervoraussetzungen für ÖKO-PLUS gemäß Programm-Merkblatt erfüllen), Kraft-Wärme-Koppelung und<br />
Nah-/Fernwärme sind im ÖKO-PLUS förderfähig.<br />
Bei einer Kombination dieser Komponenten mit Brennwerttechnik (Brennwertkessel oder<br />
Niedertemperaturkessel mit nachgeschaltetem Brennwertwärmetauscher) ist die Gesamtanlage im ÖKO-<br />
PLUS förderfähig.<br />
Komponenten bivalenter und trivalenter Heizungssysteme auf Basis erneuerbarer Energien, die die<br />
Fördervoraussetzungen gemäß Programm-Merkblatt für ÖKO-PLUS nicht erfüllen, können als Komponente<br />
einer Zentralheizungsanlage im STANDARD finanziert werden.<br />
Merkmale einer Komponente einer Zentralheizungsanlage sind:<br />
• a) die Anbindung an das Zentralsystem,<br />
• b) das Vorhandensein eines ausreichend dimensionierten Pufferspeichers,<br />
• c) die Steuerung der Anlage über ein Regelungssystem.<br />
Anlagen, die diese Merkmale nicht erfüllen, sind auch in der Variante STANDARD nicht förderfähig.<br />
Blockheizkraftwerk (BHKW)/Kraft- Wärme-Kopplungs- Anlagen - Ö<br />
Blockheizkraftwerke bzw. Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen sind im ÖKO-PLUS förderfähig, sofern die<br />
Wärme wohnwirtschaftlich genutzt wird.<br />
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Bodenbeläge - S<br />
Im STANDARD sind Fliesen, Parkett, Laminat, und Teppichböden, die fest mit dem Fußboden verbunden<br />
sind (z. B. verklebt), förderfähig. Nicht mitfinanziert werden frei bewegliche Teppiche.<br />
Brennstoffzelle - Ö<br />
Brennstoffzellen sind im ÖKO-PLUS förderfähig, sofern die Abwärme wohnwirtschaftlich genutzt wird.<br />
Brennwertkessel - S / Ö<br />
Im ÖKO-PLUS ist der Austausch von Kohle-, Öl- und Gaseinzelöfen sowie Nachtspeicherheizungen durch<br />
den Einbau von Zentralheizungsanlagen auf Basis von Brennwerttechnologie (Brennwertkessel oder<br />
Niedertemperaturkessel mit nachgeschaltetem Brennwertwärmetauscher) förderfähig.<br />
Die Installation von Brennwertkesseln oder Niedertemperaturkesseln mit nachgeschaltetem<br />
Brennwertwärmetauscher sind im ÖKO-PLUS auch förderfähig, wenn zusätzlich eine solarthermische<br />
Anlage errichtet wird oder der Brennwertkessel Bestandteil eines bivalenten oder trivalenten<br />
Heizungssystems gemäß Merkblatt ist.<br />
Siehe auch Bivalente und trivalente Heizungssysteme<br />
Sofern vorgenannte Voraussetzungen nicht gegeben sind, ist die Installation von Brennwertkesseln und<br />
Niedertemperaturkesseln mit nachgeschaltetem Brennwertwärmetauscher im STANDARD förderfähig.<br />
Carport - S<br />
Siehe Garage<br />
Ausnahme: Neubau von Carports bei Mehrfamilienhäusern (drei oder mehr Wohneinheiten) ist im<br />
STANDARD förderfähig.<br />
Contracting u. a. für die Wärmeversorgung - S / Ö<br />
Förderfähig, für Heizungsanlage und für andere den Programmbestimmungen entsprechende Maßnahmen.<br />
Definition:<br />
Ein Hauseigentümer beauftragt ein Unternehmen mit der Wärmeversorgung für sein Haus/seine Häuser.<br />
Der Betrieb der Anlage liegt im wirtschaftlichen Risiko des Wärmeversorgers, der auch Eigentümer der<br />
Heizungsanlage bleibt. Der Hauseigentümer (Contracting-Nehmer) zahlt für die bezogene Wärmeenergie.<br />
Diese Vertragsform nennt man Contracting. Der Contracting-Geber ist im ÖKO-PLUS und STANDARD<br />
antragsberechtigt. Der Contracting-Nehmer profitiert vom Know-how und den höheren Sparpotentialen des<br />
Contracting-Gebers beim Bezug der Anlage, ohne selbst investieren zu müssen.<br />
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Dach/Gründach - S / Ö<br />
Das Gründach ist ohne Wärmedämmung im STANDARD und mit Wärmedämmung gemäß den<br />
technischen Mindestanforderungen im ÖKO-PLUS (inklusive Begrünung) förderfähig.<br />
Dachausbau - S / Ö<br />
Siehe Wohnflächenerweiterung<br />
Dachgauben (neue) - S<br />
Neue Dachgauben sind im STANDARD förderfähig. Siehe auch Wohnflächenerweiterung<br />
Dachrinnen - S / Ö<br />
Dachrinnen sind als Einzelmaßnahme nur im STANDARD förderfähig. Im Zusammenhang mit der<br />
Wärmedämmung des Daches kann eine Mitfinanzierung im ÖKO-PLUS erfolgen.<br />
Dachstuhl - S<br />
Der Abriss vorhandener Dachstühle, die Sanierung von Dachstühlen, der Neubau von Dachstühlen sowie<br />
der Umbau von Flachdächern zu Spitzdächern sind im STANDARD förderfähig<br />
Dachterrasse - S<br />
Dachterrassen sind im STANDARD förderfähig. Siehe auch Wohnflächenerweiterung<br />
Eigenleistungen<br />
Maßnahmen, die in Eigenleistungen durchgeführt werden, können nicht gefördert werden. In diesem Fall<br />
sind im ÖKO-PLUS auch die Materialkosten nicht förderfähig.<br />
Voraussetzung für die Darlehensgewährung im ÖKO-PLUS ist die Durchführung der Maßnahmen durch ein<br />
Fachunternehmen des Bauhandwerks, siehe auch Verwendungsnachweis<br />
Besonderheiten:<br />
• Ist der Antragsteller selbst Handwerker bzw. Fachunternehmer und betreibt eine Einzelfirma, so<br />
kann er als Handwerker bzw. Fachunternehmer seine eigene Arbeitsleistung in Ansatz bringen und<br />
ein Darlehen beantragen, sofern er den Umfang der Eigenleistung durch ein verbindliches Angebot<br />
eines vergleichbaren Fachunternehmens nachweist. Nach Abschluss der Maßnahme sind die<br />
entsprechenden Materialrechnungen vorzulegen.<br />
• Sofern der Antragsteller Teilhaber einer Personen- oder Kapitalgesellschaft ist, kann er seine eigene<br />
bzw. die durch das betreffende Unternehmen erbrachte Arbeitsleistung in Rechnung stellen, wenn die<br />
berechneten Leistungen ordnungsgemäß durch das Unternehmen abgerechnet und diesem vergütet<br />
sowie steuerlich als Einkünfte berücksichtigt werden.<br />
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Seite 6
• Bei separatem Kauf des Materials können die Kosten hierfür gefördert werden, wenn die Anbringung<br />
bzw. der Einbau durch ein Fachunternehmen erfolgt.<br />
• Sofern Wohnungsunternehmen Eigenleistungen durch angestellte Mitarbeiter erbringen, können diese<br />
berücksichtigt werden.<br />
Im STANDARD sind durch Rechnungen belegte Materialkosten förderfähig.<br />
Eigentümer von Eigentumswohnungen - S / Ö<br />
Eigentümer einzelner Eigentumswohnungen in einem Mehrfamilienhaus können Anträge stellen.<br />
Siehe auch Wohnungseigentümergemeinschaften<br />
Einrichtungsgegenstände<br />
Einrichtungsgegenstände sind nicht förderfähig (dazu zählen u. a. Einbauküchen, Einbauschränke,<br />
Badmöbel).<br />
Fachunternehmen - Ö<br />
Voraussetzung für die Förderung ist die Durchführung der Maßnahmen durch ein Fachunternehmen des<br />
Bauhandwerks.<br />
Siehe auch Eigenleistungen<br />
Fenster/ Fensterscheiben/ Fenstertür/ Balkontür - S<br />
Fenster, Fensterscheiben, Fenster- und Balkontüren sind im STANDARD förderfähig. Die technischen<br />
Mindestanforderungen nach EnEV sind einzuhalten.<br />
Fensterläden - S<br />
Fensterläden sind im STANDARD förderfähig.<br />
Feuertreppe - S<br />
Feuertreppen sind im STANDARD förderfähig.<br />
Förderhöchstbetrag - S / Ö<br />
Der Förderhöchstbetrag im STANDARD beträgt 100.000 EUR je Wohneinheit. Alle in dieser<br />
Programmvariante zugesagten Darlehen sind auf den Förderhöchstbetrag anzurechnen.<br />
Der Förderhöchstbetrag im ÖKO-PLUS beträgt 50.000 EUR je Wohneinheit. Alle in dieser<br />
Programmvariante zugesagten Darlehen sind auf den Förderhöchstbetrag anzurechnen.<br />
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Fußbodenheizung - S / Ö<br />
Fußbodenheizung ist als Einzelmaßnahme im STANDARD förderfähig. Im Zusammenhang mit dem Einbau<br />
einer förderfähigen Zentralheizungsanlage kann eine Mitfinanzierung im ÖKO-PLUS erfolgen.<br />
Garage - S<br />
Die Modernisierung und Sanierung einer Garage kann auch ohne zusätzliche Modernisierungsmaßnahmen<br />
am Wohngebäude im STANDARD erfolgen. Voraussetzung ist, dass sich die Garage dem äußeren<br />
Anschein nach auf ein- und demselben Grundstück wie das Wohngebäude befindet. Der Neubau/<br />
Wiederaufbau einer Garage wird jedoch nicht gefördert.<br />
Gebäudearten - S / Ö<br />
Förderfähig sind Wohngebäude mit abgeschlossenen Wohneinheiten sowie Wohn-, Alten- Studenten- und<br />
Pflegeheime. Dabei zählen bei letzteren als Wohneinheiten Appartements und Zimmer (zum Wohnen).<br />
Nicht einbezogen werden dürfen in die Zählung der Wohneinheiten Gemeinschaftsräume, Küchen, Bäder,<br />
Nebenräume, Treppenhäuser, Flure u. ä.<br />
Für Wohngebäude mit teilweise gewerblicher Nutzung siehe auch Mischobjekte.<br />
Besonderheiten: Wohn-, Alten-, Studenten- und Pflegeheime:<br />
Bei Heimen, die überwiegend wohnwirtschaftlich genutzt werden (über 50 % der Gebäudenutzfläche),<br />
können die im STANDARD oder ÖKO-PLUS förderfähigen Maßnahmen am gesamten Objekt (ohne<br />
Differenzierung nach den Flächen) im Rahmen der über die Zahl der Wohneinheiten vor Vorhabensbeginn<br />
ermittelten Förderhöchstbeträge finanziert werden.<br />
Glasbausteine - S<br />
Glasbausteine sind im STANDARD förderfähig.<br />
Haustüren - S<br />
Haustüren sind im STANDARD förderfähig.<br />
Heizkörper - S / Ö<br />
Heizkörper sind als Einzelmaßnahme im STANDARD förderfähig. Im Zusammenhang mit dem Einbau<br />
einer förderfähigen Zentralheizungsanlage kann eine Mitfinanzierung im ÖKO-PLUS erfolgen.<br />
Holzvergaser - S<br />
Holzvergaser-Zentralheizungen mit Leistungs- und Feuerungsregelung (Wirkungsgrad mindestens 90<br />
%) sind im ÖKO-PLUS förderfähig. Sofern die Anforderungen an den Wirkungsgrad nicht erfüllt werden,<br />
können Holzvergaser-Zentralheizungen im STANDARD finanziert werden.<br />
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Siehe auch bivalente und trivalente Heizungssysteme, Biomasseanlage und Kachelöfen, Kamine,<br />
Kaminöfen<br />
Hydraulischer Abgleich - S / Ö<br />
Der hydraulische Abgleich ist beim Heizungsaustausch vorzunehmen und je nach Heizungstyp im<br />
STANDARD oder ÖKO-PLUS förderfähig.<br />
Ausnahme: Bei separater Installation einer solarthermischen Anlage nicht notwendig.<br />
Für den hydraulischen Abgleich gelten folgende Bedingungen:<br />
• Die Auslegungsleistung des Wärmeerzeugers und der Heizflächen ist vom Fachunternehmer auf<br />
der Grundlage der DIN EN 12 83 1 zu ermitteln, der hydraulische Abgleich ist auf dieser Basis<br />
vorzunehmen und in der Fachunternehmer-Rechnung zu bestätigen.<br />
• Das im Rohrnetz umzuwälzende Heizwasser wird unter Einbeziehung der vorliegenden oder<br />
neu berechneten Wärmebedarfswerte (Heizlast) bzw. im Sanierungsfall ersatzweise mit<br />
Überschlagswerten ermittelt.<br />
• Die Volumenströme am Heizkörper sind über die Voreinstellung am Thermostatventil bzw. über<br />
eine voreinstellbare Rücklaufverschraubung an die erforderliche Leistung der Heizkörper unter<br />
Berücksichtigung der sich tatsächlich einstellenden Rücklauftemperaturen anzupassen.<br />
• Die Heizwasserumwälzpumpe ist so zu wählen oder einzustellen, dass die Förderhöhe bezogen<br />
auf den Gesamtdruckverlust der Anlage ausreicht, um alle Wärmeverbraucher entsprechend ihrem<br />
Wärmebedarf mit Heizwasser bestimmungsgemäß und bedarfsgerecht zu versorgen. Das gilt auch<br />
nach einer Raumtemperaturabsenkung oder Betriebspause (Abschaltung) der Heizungsanlage.<br />
Die Auslegung der Pumpe hat anhand des berechneten Betriebspunktes aus Sollvolumenstrom<br />
und zugehöriger Pumpenförderhöhe zu erfolgen. Eine Überdimensionierung ist zu vermeiden. Eine<br />
optimale Teillastfunktion kann nur mit einer geregelten Pumpe erfolgen.<br />
• Volumenströme und Differenzdrücke, welche über den zulässigen Auslegungsbereichen (größer<br />
200 mbar Differenzdruck) liegen, sind in den Rohrleitungen z.B. mit Strangregulierventilen bzw.<br />
Strangdifferenzdruckreglern abzudrosseln. Überströmventile oder die Rücklauftemperaturanhebung<br />
sind nicht zulässig.<br />
• Der Betreiber ist in den Umgang mit der abgeglichenen Anlage einzuweisen.<br />
• Die endgültige Einstellung von regelungsspezifischen Werten (Vorlauftemperatur, Heizkurve) ist<br />
gemäß DIN 18 38 0 VOB Teil C zum Ende der ersten Heizperiode nach Fertigstellung des Gebäudes<br />
durchzuführen. Weitere Einzelheiten vermittelt die Fachinformation "Hydraulischer Abgleich" des<br />
Zentralverbandes Sanitär, Heizung, Klima (www.wasserwaermeluft.de).<br />
Innendämmung der Außenwände - S<br />
Ist eine Dämmung der Außenwände (z. B. aus Gründen des Denkmalschutzes) nicht möglich, kann<br />
ersatzweise eine Innendämmung der Außenwände im ÖKO-PLUS gefördert werden, sofern die<br />
technischen Mindestanforderungen gemäß der Anlage zum Programmmerkblatt an die Wärmedämmung<br />
14.10.2008 13:18:22<br />
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der Außenwände erfüllt werden. Im STANDARD kann die Innendämmung der Außenwände finanziert<br />
werden, sofern die Mindestanforderungen der EnEV eingehalten werden<br />
Investitionskosten - Ö<br />
Förderfähige Investitionskosten sind die durch die energetischen Maßnahmen unmittelbar bedingten<br />
Kosten einschließlich notwendiger Nebenarbeiten, die zur ordnungsgemäßen Fertigstellung und Funktion<br />
des Gebäudes (z. B. Erneuerung der Fensterbänke bei der Wärmedämmung der Außenwände) erforderlich<br />
sind.<br />
Eine detaillierte Auflistung der förderfähigen Investitionskosten ist der separaten "<strong>Liste</strong> der förderfähigen<br />
Investitionskosten in den KfW-Programmen zur energieeffizienten Sanierung" zu entnehmen.<br />
Kachelöfen, Kamine, Kaminöfen<br />
Kachelöfen, Kamine und Kaminöfen sind als Einzelfeuerstätten weder im ÖKO-PLUS noch im STANDARD<br />
förderfähig.<br />
Siehe auch bivalente und trivalente Heizungssysteme, Biomasseanlage und Holzvergaser<br />
Keller - S<br />
Die "Wiederbelebung" verschütteter Keller ist im STANDARD förderfähig. Eine neue Unterkellerung ist nicht<br />
förderfähig.<br />
Kläranlagen - S<br />
Im STANDARD sind separate Kläranlagen förderfähig, wenn kein Anschluss an das öffentliche Netz<br />
vorgeschrieben ist. Wenn ein Anschluss ans öffentliche bzw. örtlich zentrale Netz erfolgt, ist eine<br />
Mitfinanzierung der Anschlussgebühren an den Betreiber nicht möglich. Es kann jedoch eine Finanzierung<br />
der erforderlichen Anschlussleitungen des Antragstellers auf dem Grundstück (ab Übergabestation) im<br />
STANDARD erfolgen.<br />
Klimaanlage - S<br />
Eine Klimaanlage ist im STANDARD förderfähig, wenn sie in die Gebäudesubstanz integriert ist. Nicht<br />
gefördert werden transportable Geräte.<br />
Kombination mit anderen Fördermitteln - S / Ö<br />
Die Kombination eines Kredites aus <strong>Wohnraum</strong> <strong>Modernisieren</strong> mit anderen Fördermitteln (z. B. Kredite<br />
oder Zulagen/Zuschüsse) ist zulässig, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen und Zulagen die<br />
Summe der Aufwendungen nicht übersteigt.<br />
Die Kombination mit Mitteln aus der Kreditvariante des CO 2-Gebäudesanierungsprogramms ist möglich.<br />
14.10.2008 13:18:22<br />
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Die Kombination eines Kredites aus <strong>Wohnraum</strong> <strong>Modernisieren</strong> – ÖKO-PLUS – mit der Zuschussvariante<br />
des CO 2-Gebäudesanierungsprogramms ist nicht möglich.<br />
Eine Kombination von STANDARD-Darlehen und ÖKO-PLUS-Darlehen ist möglich, so dass insgesamt<br />
eine Förderung von maximal 150.000 EUR je Wohneinheit erfolgen kann.<br />
Laufzeitänderung - S / Ö<br />
Nach Zusage kann bis zum ersten Abruf eine andere Laufzeitvariante gewählt werden.<br />
Siehe auch Tilgungsplanänderung<br />
Lüftungsanlagen - S / Ö<br />
Im ÖKO-PLUS sind Abluftanlagen mit geregelten Außenwandluftdurchlässen sowie Lüftungsanlagen mit<br />
einem Wärmerückgewinnungsgrad von mindestens 80 % förderfähig. Andere Lüftungsanlagen können im<br />
STANDARD mitfinanziert werden.<br />
Markisen, Sonnenrollos - S<br />
Markisen und Sonnenrollos sind im STANDARD förderfähig.<br />
Maler- und Tapezierarbeiten, Renovierung - S<br />
Maler- und Tapezierarbeiten etc. sind im STANDARD förderfähig.<br />
Mehrwertsteuer - S / Ö<br />
Die Mehrwertsteuer kann im STANDARD und ÖKO-PLUS mitfinanziert werden, wenn der Antragsteller<br />
nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.<br />
Mieter - S / Ö<br />
Mieter sind als Träger der Investitionen mit Zustimmung des Vermieters antragsberechtigt.<br />
Mischobjekte (z. B. wohnwirtschaftlich und gewerblich) - S / Ö<br />
Förderfähig sind nur die Investitionskosten, die sich auf den wohnwirtschaftlich genutzten Teil des Objektes<br />
beziehen und zwar im Verhältnis der Wohnfläche zur gewerblichen Nutzfläche.<br />
Kosten, die direkt der wohnwirtschaftlich genutzten Fläche zugeordnet werden können, dürfen in voller<br />
Höhe als Investitionskosten angesetzt werden.<br />
Niedertemperaturkessel<br />
Niedertemperaturkessel ohne nachgeschaltetem Brennwertwärmetauscher sind nicht förderfähig.<br />
14.10.2008 13:18:22<br />
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Siehe auch Brennwertkessel<br />
Öl-/Gastank - S / Ö<br />
Im Zusammenhang mit Erneuerung des Zentralheizkessels ist der Öl-/Gastank im ÖKO-PLUS oder<br />
im STANDARD förderfähig. Verbleibt der alte Öl-/Gastank kann die Reinigung und Versiegelung des<br />
Öl-/Gastanks je nach Heizungserneuerung im ÖKO-PLUS oder STANDARD mitfinanziert werden. Die<br />
Reinigung und Versiegelung des Öl-/Gastanks sowie die Erneuerung des Öl-/Gastanks können als<br />
Einzelmaßnahmen im STANDARD finanziert werden.<br />
Photovoltaikanlage<br />
Photovoltaik-Anlagen sind nicht förderfähig. Hierfür steht u. a.„Solarstrom Erzeugen“ (Programmnummer<br />
140) zur Verfügung.<br />
Programmwechsel von STANDARD zu ÖKO-PLUS - S / Ö<br />
Ein jeweiliger Wechsel von STANDARD zu ÖKO-PLUS ist grundsätzlich möglich, wenn:<br />
• die Investitionsmaßnahme(n) im ÖKO-PLUS förderfähig sind,<br />
• das Vorhaben noch nicht begonnen wurde bzw. bei Eingang des nachträglichen Antrags auf Wechsel<br />
der Programmvariante in der KfW weniger als 3 Monate nach Vorhabensbeginn vergangen sind bzw.<br />
nach Ablauf der 3-Monats-Frist der Baufortschritt des Vorhabens nicht mehr als 50 % beträgt und<br />
• noch kein Mittelabruf erfolgt ist.<br />
Rechnungskopien - Ö<br />
Anerkannt werden Rechnungen durch ein Fachunternehmen. Neben den allgemeinen Anforderungen<br />
gemäß Umsatzsteuergesetz (§ 14 I UStG) müssen die Rechnungen Folgendes ausweisen:<br />
• die Adresse des Investitionsobjektes,<br />
• die Arbeitsleistung (Kosten werden auch in Summe mit den Materialkosten anerkannt, z. B. Dämmung<br />
inklusive Montage).<br />
• im Falle der Heizungserneuerung zusätzlich die Durchführung des hydraulischen Abgleiches.<br />
siehe auch Eigenleistungen<br />
Die Einreichung von ausländischen Rechnungen ist möglich, sofern die Rechnung in deutscher Sprache<br />
ausgefertigt ist und die oben genannten Anforderungen erfüllt.<br />
Regenwasseranlagen - S<br />
Regenwasseranlagen sind im STANDARD förderfähig, wenn eine wohnwirtschaftliche<br />
Regenwassernutzung (z. B. WC-Spülung, Brauchwasser) erfolgt.<br />
14.10.2008 13:18:22<br />
http://www.kfw-foerderbank.de/DE_Home/Bauen_Wohnen_Energiesparen/Darlehensprogramme_fuer_Wohnimmobilien/KfW-Wohnra31/<strong>Wohnraum</strong>_modernisieren_-_<strong>FAQ</strong>.jsp<br />
Seite 12
Rollläden - S<br />
Rollläden sind im STANDARD förderfähig.<br />
Sauna<br />
Weder der Bau noch die Sanierung einer Sauna sind förderfähig.<br />
Schwimmbad<br />
Weder der Bau noch die Sanierung eines Schwimmbades sind förderfähig.<br />
Sicherheitsanlagen - S<br />
Sicherheitsanlagen sind im STANDARD förderfähig.<br />
Staubsaugeranlagen - S<br />
Staubsaugeranlagen sind als bauliche Maßnahme im STANDARD förderfähig.<br />
Terrassen - S<br />
Der Bau und die Sanierung von Terrassen sind im STANDARD förderfähig. Siehe auch<br />
Wohnflächenerweiterung<br />
Tilgungsplanänderung - S / Ö<br />
Ohne entsprechende Zinssatzänderung ist eine Änderung des Tilgungsplanes bis zum Einsetzen der<br />
Tilgung jederzeit möglich (z. B. durch zusätzliche Einräumung von Tilgungsfreijahren). Sofern sich durch<br />
die Tilgungsplanänderung ein anderer Zinssatz ergibt, ist eine Änderung grundsätzlich nur vor Abruf der<br />
Darlehensmittel möglich.<br />
Treppenhaus - S<br />
Der Bau und die Sanierung von Treppenhäusern sind im STANDARD förderfähig.<br />
Trockenlegung - S / Ö<br />
Die Trockenlegung ist als Einzelmaßnahme im STANDARD förderfähig. Erfolgt die Trockenlegung im<br />
Zusammenhang mit Wärmedämmmaßnahmen am trocken zu legendem Bauteil kann eine Mitfinanzierung<br />
im ÖKO-PLUS erfolgen.<br />
Übertragung des Darlehens nach Verkauf - S / Ö<br />
Die Übertragung des Darlehens auf einen neuen Eigentümer ist möglich. Alternativ kann das Darlehen<br />
beim Verkäufer verbleiben, wenn die Mittel objektbezogen eingesetzt wurden und die Verwendung durch<br />
die Hausbank geprüft wurde.<br />
14.10.2008 13:18:22<br />
http://www.kfw-foerderbank.de/DE_Home/Bauen_Wohnen_Energiesparen/Darlehensprogramme_fuer_Wohnimmobilien/KfW-Wohnra31/<strong>Wohnraum</strong>_modernisieren_-_<strong>FAQ</strong>.jsp<br />
Seite 13
Umwidmung von gewerblicher in wohnwirtschaftliche Nutzung - S / Ö<br />
Eine Förderung bei Umwidmung von nicht wohnwirtschaftlich genutzten Flächen/Gebäuden in<br />
Wohnhäusern sowie in Eigentumswohnungen in Wohneigentumsgemeinschaften ist nicht möglich.<br />
Gebäude, die zuletzt gewerblich oder kulturell genutzt wurden und bei denen zukünftig eine<br />
wohnwirtschaftliche Nutzung geplant ist, können gefördert werden, sofern das Gebäude ursprünglich als<br />
Wohngebäude errichtet und genutzt wurde.<br />
"Unvorhergesehenes" pauschal<br />
Pauschalen für "Unvorhergesehenes" sind nicht förderfähig. Es werden nur konkret benannte Maßnahmen<br />
gefördert.<br />
Verwendungsnachweis S / Ö<br />
Im ÖKO-PLUS ist innerhalb von 9 Monaten nach Vollauszahlung des Darlehens der programmgemäße und<br />
zeitgerechte Mitteleinsatz durch Vorlage von Rechnungen der Fachunternehmen gegenüber der Hausbank<br />
nachzuweisen und wird von dieser geprüft. Die Rechnungen müssen die Arbeitsleistung sowie die Adresse<br />
des Investitionsobjektes ausweisen und im Falle der Heizungserneuerung zusätzlich die Durchführung des<br />
hydraulischen Abgleiches.<br />
Im STANDARD ist nach Beendigung des Investitionsvorhabens der programmgemäße Mitteleinsatz durch<br />
Vorlage von Rechnungen für Materialkosten, Arbeitsleistungen oder von Fachunternehmen gegenüber der<br />
Hausbank nachzuweisen und wird von dieser geprüft. Im Falle der Erneuerung der Heizungsanlage muss<br />
in der Rechnung die Durchführung des hydraulischen Abgleichs ausgewiesen sein.<br />
Bei Änderung des Investitionsvorhabens sowie des Investitions- und Finanzierungsplanes ist die KfW<br />
immer sofort über die Hausbank zu informieren.<br />
Verwendungszweckänderung S / Ö<br />
Die Änderung des Verwendungszweckes ist der KfW unverzüglich mitzuteilen.<br />
Verzicht - S / Ö<br />
Ein Verzicht auf das zugesagte Darlehen ist möglich. Bei einem Verzicht auf ein noch nicht abgerufenes<br />
Darlehen kann frühestens nach 6 Monaten erneut ein Darlehen aus dem bereits beantragten Programm<br />
bzw. dessen Nachfolgeprogramm für dasselbe Vorhaben gewährt werden. Für neue und in wesentlichen<br />
Teilen veränderte Investitionsvorhaben gilt die Sperrfrist nicht.<br />
Vorhabensbeginn S / Ö<br />
Als Beginn eines Vorhabens gilt die Handwerksleistung vor Ort bzw. der "erste Spatenstich" oder die erste<br />
Abschlagszahlung.<br />
14.10.2008 13:18:22<br />
http://www.kfw-foerderbank.de/DE_Home/Bauen_Wohnen_Energiesparen/Darlehensprogramme_fuer_Wohnimmobilien/KfW-Wohnra31/<strong>Wohnraum</strong>_modernisieren_-_<strong>FAQ</strong>.jsp<br />
Seite 14
Siehe auch Antragstellung vor/nach Vorhabensbeginn<br />
Wasserrecyclinganlagen - S<br />
Wasserrecyclinganlagen sind im STANDARD förderfähig.<br />
Wasseruhren/Strom-/Gaszähler - S<br />
Wasseruhren, Strom- und Gaszähler sind im STANDARD förderfähig.<br />
Werkzeuge - S<br />
Der Erwerb von Werkzeugen ist nicht förderfähig. Bei einer Leihmaschine kann die Leihgebühr mitfinanziert<br />
werden, wenn die Maschine für dieses Gewerk gebraucht wird und der Kunde dies nachweist.<br />
Windkraftanlagen - S / Ö<br />
Windkraftanlagen, die der Stromerzeugung und Netzeinspeisung dienen, sind nicht förderfähig.<br />
Windkraftanlagen, die als Inselsystem zur Energieversorgung des eigenen Wohnhauses genutzt und<br />
ohne Einspeisung ins Netz betrieben werden, sind im STANDARD unabhängig von Größe und Standort<br />
förderfähig.<br />
Windkraftanlagen (inklusive Inselsysteme), die den erzeugten Strom ausschließlich zur Wärmeerzeugung<br />
im Heizsystem des Hauses nutzen (so genannte Heizmühlen und Heizpatronen), sind im ÖKO-PLUS<br />
unabhängig von Größe und Standort förderfähig.<br />
Wintergärten - S<br />
Der Bau und die Sanierung von Wintergärten sind im STANDARD förderfähig. Siehe auch<br />
Wohnflächenerweiterung<br />
Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) - S / Ö<br />
Förderung von Maßnahmen, die das Gesamtobjekt betreffen, sind auf Basis eines qualifizierten<br />
Mehrheitsbeschlusses der WEG möglich.<br />
Folgende Wege der Antragstellung stehen zur Verfügung:<br />
• Jeder Eigentümer stellt einen separaten Kreditantrag, der sich auf die jeweilige Wohneinheit bezieht<br />
(bitte mit Hinweis auf Eigen- und Gesamtanteil).<br />
• Die Eigentümergemeinschaft stellt einen Antrag für das gesamte Wohngebäude, z. B. durch einen<br />
Verwalter.<br />
Wohnflächenberechnung<br />
Maßgeblich ist die II. Berechnungsverordnung / Wohnflächenverordnung vom 01.01.2004.<br />
14.10.2008 13:18:22<br />
http://www.kfw-foerderbank.de/DE_Home/Bauen_Wohnen_Energiesparen/Darlehensprogramme_fuer_Wohnimmobilien/KfW-Wohnra31/<strong>Wohnraum</strong>_modernisieren_-_<strong>FAQ</strong>.jsp<br />
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Wohnflächenerweiterung - S / Ö<br />
Wohnflächenerweiterung durch Anbau, Dachgeschossausbau oder Aufstockung kann im Rahmen der<br />
jeweils förderfähigen Maßnahmen im ÖKO-PLUS oder STANDARD mitfinanziert werden. Voraussetzung<br />
ist, dass die neu geschaffene Wohnfläche grundsätzlich nicht mehr als 20 % der bisherigen Wohnfläche<br />
nach II. Berechnungsverordnung / Wohnflächenverordnung (ab dem 01.01.2004) beträgt und aus der<br />
Erweiterung keine neue abgeschlossene Wohneinheit entsteht.<br />
Ist die neu geschaffene Wohnfläche größer als 20 %, müssen die nicht direkt zurechenbaren Kosten im<br />
Verhältnis der Flächen aufgeteilt werden. Gefördert wird dann der auf den Altbau entfallende Kostenanteil.<br />
Ausnahme: Dies gilt nicht für die Kosten von Maßnahmen an der bestehenden Gebäudehülle (z. B.<br />
Wärmedämmung des Daches, der Außenwände und des Kellers). Ist die Wohnfläche bis 31.12.2003 nach<br />
der II. Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung berechnet worden, bleibt es bei dieser<br />
Berechnung. Bei baulichen Änderungen am <strong>Wohnraum</strong> nach dem 31.12.2003, die eine Neuberechung der<br />
Wohnfläche erforderlich machen, sind auch die Vorschriften der Wohnflächenverordnung vom 01.01.2004<br />
anzuwenden.<br />
Weiterführende Links:<br />
• <strong>Liste</strong> der förderfähigen Investitionskosten in den KfW-Programmen zur energieeffizienten Sanierung<br />
14.10.2008 13:18:22<br />
http://www.kfw-foerderbank.de/DE_Home/Bauen_Wohnen_Energiesparen/Darlehensprogramme_fuer_Wohnimmobilien/KfW-Wohnra31/<strong>Wohnraum</strong>_modernisieren_-_<strong>FAQ</strong>.jsp<br />
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