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Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht - Stand 09.09.2004

Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht - Stand 09.09.2004

Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht - Stand 09.09.2004

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1<br />

<strong>Entscheidungshilfen</strong><br />

Senatsverwaltung<br />

für Stadtentwicklung<br />

Planen, Bauen, Wohnen,<br />

Umwelt, Verkehr<br />

<strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

5. Auflage; <strong>Stand</strong>: <strong>09.09.2004</strong>


2 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

Herausgeber:<br />

Newsletter:<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung<br />

Referat <strong>Bauaufsicht</strong><br />

Württembergische Straße 6<br />

10707 Berlin<br />

Leitung <strong>der</strong> Arbeitsgruppe:<br />

Karl-Heinz Wewetzer; VI F 1-7<br />

Tel.: +49 30 9012-7007<br />

Fax: +49 30 9012-3525<br />

Email: karl-heinz.wewetzer@senstadt.verwalt-berlin.de<br />

Anmelden und abonnieren im Internet unter:<br />

https://www.stadtentwicklung.berlin.de/mailman/listinfo.cgi/ehb-news<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 3<br />

Vorwort<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


4 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 5<br />

Vorwort<br />

Herzlich Willkommen bei den <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> (EHB).<br />

Die <strong>Entscheidungshilfen</strong> bestehen aus <strong>der</strong> Zusammenfassung gelten<strong>der</strong> Abstimmungssachverhalte<br />

aus den Amtsleitersitzungen <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> (ALS) sowie aus Rundschreiben <strong>der</strong> für das<br />

Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung (sofern diese nicht in den ALS behandelt wurden) und<br />

werden nach den Amtsleitersitzungen aktualisiert.<br />

Die EHB sind so konzipiert, dass nur Themen mit konkretem Bezug zum bauaufsichtlichen Verfahren<br />

aufgenommen werden.<br />

Die Gültigkeit jedes einzelnen Textbeitrages wird 1x jährlich grundsätzlich überprüft und ggf. gelöscht!<br />

Sollten Sie Textbeiträge aus älteren Fassungen vermissen, so wurden sie gelöscht und sind für die<br />

bauaufsichtliche Bearbeitung ab Erscheinungsdatum dieser Ausgabe unerheblich.<br />

Die Erstausgabe <strong>der</strong> <strong>Entscheidungshilfen</strong> wurde mit <strong>Stand</strong>: 06.06.2001 herausgegeben, nachdem auf<br />

<strong>der</strong> 36. Sitzung <strong>der</strong> ALS im Jahre 1999 <strong>der</strong> Großteil an alten Nie<strong>der</strong>schriften und Rundschreiben für<br />

ungültig erklärt wurde und eine "Positivliste" als Übersicht mit den weitergeltenden Punkten mit <strong>der</strong> 37.<br />

(1.) ALS 2000 bekannt gemacht wurde.<br />

Die <strong>Entscheidungshilfen</strong> sind ein auf Dauer aktuelles Nachschlagwerk für die Entscheidungen <strong>der</strong><br />

<strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong>!<br />

Unser Angebot richtet sich an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> und alle am<br />

Baugenehmigungsverfahren Beteiligten. Ihnen soll es als Erleichterung bei <strong>der</strong> täglichen Arbeit dienen.<br />

Gleichzeitig werden sich für Bauherren und Architekten mit den EHB die Entscheidungen <strong>der</strong><br />

<strong>Bauaufsicht</strong>sämter transparenter gestalten.<br />

Die EHB können Online gelesen werden:<br />

- im Intranet des Landes Berlin für die <strong>Bauaufsicht</strong>sbehörden unter<br />

www.senstadt.verwalt-berlin.de/ebene3/abt6bwa/ehb/index.shtml<br />

- im Internet bis auf weiteres abrufbar unter:<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung >>> Rechtsvorschriften >>> Bereich Bauen > Weiteres<br />

http://www.stadtentwicklung.berlin.de/service/gesetzestexte/de/bauen.shtml<br />

Mit <strong>der</strong> Umbenennung <strong>der</strong> Nummerierung <strong>der</strong> 1. Sitzung <strong>der</strong> Amtsleiter (22.03.2000) zur 37. ALS, <strong>der</strong><br />

2. ALS (27.09.2001) zur 38. ALS und <strong>der</strong> 3. ALS (21.03.2001) zur 39. ALS auf <strong>der</strong> 40. ALS vom<br />

10.10.2001 wurde die Übersichtlichkeit <strong>der</strong> TOP in den EHB verbessert, da damit die Chronologie<br />

wie<strong>der</strong> nachvollziehbar ist. Die betroffenen Punkte sind in <strong>der</strong> aktuellen Fassung entsprechend<br />

angepasst worden.<br />

Das „Leitsystem“ <strong>der</strong> EHB besteht aus:<br />

- "Übersicht Sachbegriffe",<br />

- "Inhaltsverzeichnis" mit Seitenangaben und dem<br />

- "Stichwortverzeichnis".<br />

Mit dem Inhaltsverzeichnis lassen sich die Seiten <strong>der</strong> einzelnen weitergeltenden Tagesordnungspunkte<br />

(TOP) finden.<br />

Sachbegriffe befinden sich rechts unterhalb <strong>der</strong> Themenüberschrift. Der Sachbegriff ist ein<br />

umgangssprachliches, aber baurechtliches Schlagwort, das den Inhalt des Beitrags auf den Punkt<br />

bringt. Beim Blättern bzw. Suchen eines bestimmten Beitrags soll <strong>der</strong> Sachbegriff <strong>der</strong> "Anker für das<br />

Auge" sein. Zur besseren zeitlichen Einordnung <strong>der</strong> einzelnen Punkte wird <strong>der</strong> Jahrgang (das<br />

Erscheinungsjahr) aufgeführt. Hauptaktenplan-Nummern geben das Themengebiet des<br />

Hauptaktenplans beim Referat <strong>Bauaufsicht</strong> <strong>der</strong> für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung an<br />

und dienen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Grundsatzbereiches bei Nachfragen zur<br />

schnellen Orientierung.<br />

Die einzelnen Punkte <strong>der</strong> <strong>Entscheidungshilfen</strong> sind die identischen TOP aus den Berichten <strong>der</strong><br />

jeweiligen Amtsleitersitzungen. In diesem Bereich sind die einzelnen Textbeiträge chronologisch (in<br />

zeitlicher Reihenfolge) und ggf. anschließend sofort mit Anlagen aufgelistet.<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


6 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

Allen Beiträgen werden Stichworte zugeordnet, so dass im Stichwortverzeichnis eine "Schnellsuche"<br />

ermöglicht wird. Das Stichwortverzeichnis dient demjenigen als Wegweiser, <strong>der</strong> seinen "Sachbegriff"<br />

nicht in <strong>der</strong> Sachbegriffs-Übersicht entdecken konnte. Zu jedem Thema können mehrere Stichworte<br />

abgelegt sein. Damit wird die "Entdeckungschance" erhöht.<br />

Eine Ausweitung <strong>der</strong> inhaltlichen Sachverhalte, die in <strong>der</strong> bauaufsichtlichen Entscheidungspraxis von<br />

Bedeutung wären, rechtlich aber nicht eindeutig geregelt sind, ist denkbar. Anregungen sind dazu<br />

je<strong>der</strong>zeit willkommen.<br />

Berlin, im März 2003<br />

Karl-Heinz Wewetzer<br />

Ergänzung zur 5. Auflage:<br />

Mit dem Newsletter EHB-NEWS <strong>der</strong> Senatsverwaltung für Stadtentwicklung erhält man alle neuen und<br />

wichtigen Informationen zu den <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong>.<br />

Anmelden und abonnieren kann man sich im Internet unter:<br />

https://www.stadtentwicklung.berlin.de/mailman/listinfo.cgi/ehb-news<br />

Berlin, im September 2004<br />

Karl-Heinz Wewetzer<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 7<br />

Än<strong>der</strong>ungsübersicht dieser Auflage<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


8 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 9<br />

Än<strong>der</strong>ungsübersicht <strong>der</strong> 5. Auflage<br />

Folgende Än<strong>der</strong>ungen wurden in den <strong>Entscheidungshilfen</strong> seit <strong>der</strong> 4. Auflage (<strong>Stand</strong> 28.03.2003)<br />

vorgenommen:<br />

TOP / ALS Kurzbezeichnung Bemerkung<br />

- Vorwort Geän<strong>der</strong>t und Ergänzung zu Newsletter-<br />

Abo im Internet.<br />

- Än<strong>der</strong>ungsübersicht Neu aufgenommen - Die<br />

Än<strong>der</strong>ungsübersicht enthält die<br />

Än<strong>der</strong>ungen gegenüber <strong>der</strong> 4. Auflage.<br />

- Inhaltsverzeichnis Das Inhaltsverzeichnis wurde den<br />

Än<strong>der</strong>ungen angepasst.<br />

- Übersicht Sachbegriffe Die Übersicht wurde den Än<strong>der</strong>ungen<br />

angepasst.<br />

3.9.5 <strong>Bauaufsicht</strong>liche Überprüfung von Gebäuden<br />

und Einrichtungen <strong>der</strong> Alliierten Streitkräfte<br />

Entfällt, da gegenstandslos geworden.<br />

8.5 <strong>Bauaufsicht</strong>liche Behandlung konsularischer Aktualisiert wegen Än<strong>der</strong>ung zust.<br />

und diplomatischer Einrichtungen<br />

Referat <strong>der</strong> SKzl<br />

21.3 Bauvorlagen – <strong>Stand</strong>sicherheitsnachweise Aktualisiert wegen Wegfall AV<br />

WärmeschutzV.<br />

26.5 Vorlage geän<strong>der</strong>ter Bauvorlagen bei<br />

Prüfingenieuren<br />

Ergänzt<br />

33.5 Schutzbereich für die Verteidigungsanlage<br />

Berlin-Tempelhof<br />

Aktualisiert Ansprechpartner beim BMV<br />

38.11.4 Neue Vordrucke <strong>der</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> Überarbeitet, u. a. Internet/Intranet-<br />

Adressen<br />

39.3 Gentechnische Anlagen Aktualisiert aufgrund Än<strong>der</strong>ung GenTG.<br />

40.6 Bauvorlagenverordnung Anlage Bürgschaftsurkunde aktualisiert<br />

Währungseinheit Euro<br />

41.4 Nutzung des Fachübergreifenden<br />

InformationsSystems (FIS-Broker)<br />

einschließlich Bodenbelastungskataster im<br />

bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren<br />

Ergänzt Zugang Internetadresse<br />

43.1 Bedeutung <strong>der</strong> 6-Wochen-Frist gemäß<br />

§ 60 Abs. 1 Satz 5 BauO Bln<br />

Neu aufgenommen<br />

43.2 Wohnungsaufsichtliche Maßnahmen in<br />

leerstehenden Wohnungen<br />

Neu aufgenommen<br />

43.3 Archivierung <strong>der</strong> Baugenehmigungen für<br />

Botschaftsgebäude<br />

Neu aufgenommen<br />

43.4 Abstandsflächen von „Menschenwänden“ Neu aufgenommen<br />

43.5 Brandsicherheitsschauen an Schulen Neu aufgenommen<br />

43.6 Wi<strong>der</strong>spruchszuständigkeit nach § 74a BauO<br />

Bln und Auswirkung <strong>der</strong> Abhilfeprüfung im<br />

Bezirk<br />

Neu aufgenommen<br />

43.7 Anfor<strong>der</strong>ung an Oberlichter Neu aufgenommen<br />

43.9.1 Anwendung des § 51 BauO Bln bei<br />

Stehimbissen<br />

Neu aufgenommen<br />

43.10.1 Rundschreiben VI F Nr. 10/2003 zu den<br />

Folgen des Außerkrafttretens <strong>der</strong> 2. ZwVbVO<br />

Neu aufgenommen<br />

45.2 Hauptgebäude in Verbindung mit<br />

Grenzgaragen<br />

Neu aufgenommen<br />

45.3 Betreten von Dächern mehrgeschossiger<br />

Wohnhäuser durch Unbefugte<br />

Neu aufgenommen<br />

45.6.1 Verjährung von Gebührenansprüchen Neu aufgenommen<br />

45.6.2 Gebühren für planungsrechtliche Befreiungen Neu aufgenommen<br />

45.6.3 Gebührenberechnung für<br />

Bauzustandsbesichtigungen bei Vorliegen<br />

einer Beson<strong>der</strong>en Baugenehmigung<br />

Neu aufgenommen<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


10 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

TOP / ALS Kurzbezeichnung Bemerkung<br />

45.6.4 Gebühren für Versagungen Neu aufgenommen<br />

45.9 Genehmigungsverfahren bei Tankstellen<br />

(LAGetSi/BWA)<br />

Neu aufgenommen<br />

45.10 Beauftragung von Prüfingenieuren durch die<br />

<strong>Bauaufsicht</strong>sbehörde<br />

Neu aufgenommen<br />

45.12 Grundstücksteilung Neu aufgenommen<br />

- Stichwortverzeichnis Das Stichwortverzeichnis wurde den<br />

Än<strong>der</strong>ungen angepasst.<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 11<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


12 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 13<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

TOP / ALS Kurzbezeichnung Seite<br />

Vorwort ................................................................................................................................................. 5<br />

Än<strong>der</strong>ungsübersicht <strong>der</strong> 5. Auflage ......................................................................................................... 9<br />

Inhaltsverzeichnis .................................................................................................................................. 13<br />

Übersicht Sachbegriffe .......................................................................................................................... 21<br />

2.3 BauO Bln - Wirkung eines Vorbescheides............................................................................. 33<br />

2.4 BauO Bln - Abstandflächen (Grenzgarage im Bereich eines Schmalseitenprivilegs)............ 34<br />

2.6 Werbeanlagen - Zuständigkeit für Video-Werbeanlagen in Schaufenstern mit<br />

Tonabstrahlung auf die öffentliche Verkehrsfläche................................................................ 34<br />

2.7 Rettungswege von zusätzlichen Ebenen in Räumen (“Galerien”, “Emporen”) ...................... 34<br />

2.9 Verwaltungsverfahren - Aktenübersendung an Rechtsanwaltskanzleien .............................. 35<br />

2.10.1 Verwaltungsverfahren - Zuständigkeit für Fragen im Zusammenhang von Asbest<br />

in Nachtstromspeicherheizungen........................................................................................... 35<br />

3.9.2 Schaufenstervorbauten .......................................................................................................... 35<br />

3.9.4 Auskunftserteilung an Bauverlage ......................................................................................... 36<br />

4.1.2 Werbung auf Reichsbahngelände.......................................................................................... 36<br />

4.8 Planungsrechtliche Vorschriften - Mitwirkung an <strong>der</strong> Aufstellung .......................................... 37<br />

4.9 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) - Erfassung <strong>der</strong> Umwandlungen von Miet- in<br />

Eigentumswohnungen............................................................................................................ 37<br />

4.10. <strong>Stand</strong>sicherheitsnachweise - Behandlung von Prüf- und Überwachungsaufträgen .............. 37<br />

5.4 Mitteilungen <strong>der</strong> Bau- und Wohnungsaufsichtsämter an die Finanzbehörden ...................... 38<br />

5.5 Baulasten - Vereinigungsbaulast nach Grundstücksteilung................................................... 38<br />

6.4 Verwaltungsverfahren - Beseitigung baurechtswidriger Wohnnutzung.................................. 39<br />

7.6 BImSchG - Baulärmbekämpfung ........................................................................................... 40<br />

7.7 Bestehende Bauten - Anwendung des § 77 Abs. 1 BauO Bln ............................................... 40<br />

8.3 Mitwirkung <strong>der</strong> Bau- und Wohnungsaufsichtsämter am Bebauungsplanverfahren............... 41<br />

8.5 <strong>Bauaufsicht</strong>liche Behandlung konsularischer und diplomatischer Einrichtungen .................. 42<br />

8.6 Garagen - Ableitbedingungen für Abluft................................................................................. 43<br />

8.8 BauO Bln - Gebäudedefinition, Abstandflächen..................................................................... 43<br />

8.10 Wohnungseigentumsgesetz - Beschluss des Gemeinsamen Senats <strong>der</strong> Obersten<br />

Bundesgerichte; Umfrage zum Antragsanfall......................................................................... 43<br />

8.12.8 Arztpraxen in Dachgeschossen ............................................................................................. 44<br />

10.4.1 Abstandflächen nach § 6 Abs. 10 BauO Bln .......................................................................... 44<br />

10.6.2 Abstandflächen bei bestehenden Gebäuden im Ostteil Berlins ............................................. 44<br />

11.3 BauO Bln - Abstandflächen / Schmalseitenprivileg................................................................ 45<br />

12.1 BauO Bln - Garagen einschließlich Abstellraum an <strong>der</strong> Nachbargrenze ............................... 45<br />

13.4 Baugenehmigungsverfahren - Begriff “schwebend unwirksame Baugenehmigung” ............. 46<br />

13.6 Stellplatzanlagen in Waldgebieten ......................................................................................... 46<br />

14.1 Baugenehmigungsverfahren - Funkrechtliche Genehmigungen von<br />

Antennen/Berücksichtigung elektromagnetischer Fel<strong>der</strong>....................................................... 46<br />

14.4 Wi<strong>der</strong>spruchsverfahren - Vorlage von Wi<strong>der</strong>sprüchen zur Entscheidung ............................. 47<br />

14.6 BauO Bln - Abstandflächen; § 6 Abs. 10 BauO Bln ............................................................... 53<br />

14.8 Mitwirkung <strong>der</strong> Bau- und Wohnungsaufsichtsämter beim Konzessionswechsel<br />

von Gaststätten ...................................................................................................................... 53<br />

15.6 Bauordnungsrecht (Verfahren) - Mieter als Verfahrensbeteiligte?......................................... 55<br />

15.7 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) - Erfassung <strong>der</strong> Umwandlung von Miet- in<br />

Eigentumswohnungen............................................................................................................ 56<br />

16.2 Nutzungsän<strong>der</strong>ung von TGL-Bauten...................................................................................... 56<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


14 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

16.7 Brandsicherheitsschauen in öffentlichen Einrichtungen - Bestandsschutz -.......................... 57<br />

18.5 Merkblatt zur Kampfmittelbergung ......................................................................................... 57<br />

18.6 WEG - Unterrichtung umwandlungsbetroffener Mieter.......................................................... 57<br />

18.11 Amtshilfe als Meldung von geplanten bzw. begonnenen Großbauvorhaben durch die<br />

<strong>Bauaufsicht</strong>sbehörden ........................................................................................................... 60<br />

18.12 Übernahme und Fortführung von Einrichtungen <strong>der</strong> ehemaligen vier alliierten Streitkräfte .. 61<br />

19.4 Baugenehmigungsverfahren - Beteiligung des Archäologischen Landesamtes Berlin (ALA) 61<br />

19.5 Baugenehmigungsverfahren - Berücksichtigung von Altlasten.............................................. 61<br />

19.8 Umfang <strong>der</strong> Bauzeichnungen für eine Abgeschlossenheitsbescheinigung gemäß<br />

§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 bzw. § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 WEG.............................. 62<br />

19.9.3 Dauerwohnen in Kleingartenkolonien..................................................................................... 62<br />

19.9.4 Wohnen auf Baustellen.......................................................................................................... 63<br />

20.1 Öffentliche Verkehrsflächen / Bahnanlagen........................................................................... 63<br />

20.2.b Baugenehmigungsverfahren - Beteiligung <strong>der</strong> Forstämter .................................................... 64<br />

20.9.2 BauGB - § 144, sanierungsrechtliche Ordnungsmaßnahmen ............................................... 64<br />

21.2 Wohnen in Kleingartenkolonien ............................................................................................. 64<br />

21.3 Bauvorlagen - <strong>Stand</strong>sicherheitsnachweise ............................................................................ 71<br />

21.7 Genehmigungspflicht von Gerüsten....................................................................................... 71<br />

23.1 Verfahrensfreie Werbeanlagen .............................................................................................. 72<br />

23.2 Genehmigungspflicht von Gerüsten....................................................................................... 72<br />

23.3 Abstände von Vorbauten zu Nachbargrenzen ....................................................................... 73<br />

23.4 Baugenehmigungsverfahren - Beteiligung <strong>der</strong> Unteren Denkmalschutzbehörde .................. 74<br />

23.5 Verfahrensfreie Än<strong>der</strong>ungen von Dächern bestehen<strong>der</strong> Wohngebäude............................... 74<br />

23.7.b § 77 BauO Bln - Bestehende bauliche Anlagen; Brandsicherheit in Kin<strong>der</strong>tagesstätten,<br />

Typenbauten <strong>der</strong> DDR ........................................................................................................... 74<br />

23.8 Wohnen auf Baustellen.......................................................................................................... 75<br />

23.9 § 43 BauO Bln - Anlagen für feste Abfallstoffe....................................................................... 75<br />

23.11.1 Abstandflächen - Än<strong>der</strong>ung bestehen<strong>der</strong> Gebäude............................................................... 76<br />

24.3 Verwendbarkeitsnachweise für Glaskonstruktionen .............................................................. 76<br />

24.6 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren - Erklärungen: Behörden- und<br />

Dienststellenbeteiligung gem. § 60 a BauO Bln..................................................................... 77<br />

24.7 Gebührenerhebungen <strong>der</strong> BWÄ vor Erteilung eines Bescheides .......................................... 77<br />

24.8 Merkblatt <strong>der</strong> Bau-Berufsgenossenschaft Hannover ............................................................. 78<br />

25.0 Information Betroffener über die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen .............. 78<br />

25.1 Amtliche Nachweise nach § 71 Abs. 1 BauO Bln .................................................................. 80<br />

25.8 Verfahren bei <strong>der</strong> Erteilung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen in den<br />

östlichen Bezirken .................................................................................................................. 80<br />

26.2 Beteiligung bei Landschaftsplänen Biotopflächenfaktor - BFF............................................... 80<br />

26.3 Information zur Entsorgung von Bauabfällen ......................................................................... 81<br />

26.5 Vorlage geän<strong>der</strong>ter Bauvorlagen bei Prüfingenieuren ........................................................... 81<br />

26.6 Berechnung von Baugenehmigungsgebühren - Maßgebliche Herstellungskosten ............... 81<br />

26.10 Mitteilung an die Bau-Berufsgenossenschaft Hannover ........................................................ 81<br />

26.12 <strong>Stand</strong>sicherheit von Gerüsten - Anbringung von Planen ....................................................... 82<br />

27.4 Beteiligung <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> Feuerwehr im Baugenehmigungsverfahren..................................... 83<br />

27.5 Verkehrssicherheit bei Vertikalverglasungen im Wohnungsbau............................................ 83<br />

27.6 Befreiung für Öffnungen in Brandwänden nach Übernahme einer Baulast ........................... 83<br />

27.9 Baugenehmigungen in Kleingartenanlagen - Beteiligung des Naturschutz- und<br />

Grünflächenamtes.................................................................................................................. 84<br />

30.6 Anwendung <strong>der</strong> Norm DIN 4109 ............................................................................................ 84<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 15<br />

30.7 Umwehrungen, Fensterbrüstungen........................................................................................ 84<br />

30.10 Gasbetriebene Heizgeräte ..................................................................................................... 85<br />

31.1 Zuständigkeit für den ruhenden Verkehr auf öffentlichen Gewässern................................... 85<br />

31.3 Bauregellisten A und B, Liste C.............................................................................................. 86<br />

31.4 Zuständigkeit für die Sicherheit auf Baustellen ...................................................................... 88<br />

31.5 Verwaltungsgebühren für die Befreiung von dem im Bebauungsplan festgesetzten<br />

Maß <strong>der</strong> Nutzung bei Grundstücksteilung.............................................................................. 88<br />

31.7 Sicherstellung <strong>der</strong> Wasserversorgung nach § 3 i. V. mit § 9 WoAufG Bln ............................ 89<br />

31.8.1 Richtlinie über automatische Schiebetüren in Rettungswegen; Richtlinie über<br />

elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen .......................................... 91<br />

31.8.4 Ausschluss <strong>der</strong> aufschiebenden Wirkung nach § 212 a Abs. 1 BauGB ................................ 91<br />

32.3 Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren........................................................... 91<br />

32.4 Genehmigungsfreistellung - Ausnahmen und Befreiungen ................................................... 92<br />

32.6 Bestehende Verkehrswege und <strong>Stand</strong>flächen aus Holz für Schornsteinfegerarbeiten.......... 92<br />

32.9 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) - Erfassung <strong>der</strong> Umwandlung von Miet- in<br />

Eigentumswohnungen............................................................................................................ 93<br />

32.10 Verlängerung <strong>der</strong> Geltungsdauer <strong>der</strong> Baugenehmigung ....................................................... 94<br />

33.1 Dokumentenechte Bauvorlagen............................................................................................. 94<br />

33.2 Verhältnis Baugenehmigung / Sanierungsgenehmigung ....................................................... 94<br />

33.5 Schutzbereich für die Verteidigungsanlage Berlin-Tempelhof ............................................... 95<br />

33.7 Baugenehmigungsverfahren - Beteiligung des LAGetSi zu Apotheken................................. 95<br />

33.9 Flächennachweis für Bauvorhaben nach § 34 BauGB .......................................................... 95<br />

33.11 Erlass <strong>der</strong> 5 Rechtsverordnungen im Bereich Bautechnik und Baukonstruktion<br />

(HAVO; ÜTVO; PÜZAVO; ÜZVO; SEGVO) ........................................................................... 97<br />

33.12 Genehmigungspflicht von Gerüsten in Verbindung mit Wetterschutzdächern .................... 108<br />

33.13 Genehmigungsfreistellungsverfahren § 56 a BauO Bln - Nachbarbeschwerden................. 108<br />

34.3 Schulbaurichtlinie ................................................................................................................. 108<br />

34.4 Anfor<strong>der</strong>ungen an allgemein zugängliche Flure................................................................... 116<br />

34.5 Vollzug <strong>der</strong> Altauto-Verordnung ........................................................................................... 117<br />

34.6 Rettungsweglänge in geschlossenen Mittel- und Großgaragen .......................................... 117<br />

34.7 Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> BauO Bln durch Gesetz zu Artikel 11 Verfassung von Berlin - Herstellung<br />

gleichwertiger Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behin<strong>der</strong>ung.................. 118<br />

34.9 <strong>Stand</strong>sicherheitsnachweise im Verfahren nach § 56 a BauO Bln........................................ 121<br />

34.10 Türanfor<strong>der</strong>ungen nach <strong>der</strong> GaVO und <strong>der</strong> VkVO............................................................... 121<br />

34.12 Werbeplanen an Baugerüsten ............................................................................................. 121<br />

34.14 Beteiligung <strong>der</strong> Umweltämter im Baugenehmigungsverfahren............................................ 121<br />

35.2 Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> BauO Bln durch das Baustellenkoordinierungsgesetz .................................. 124<br />

35.3 Zusammenarbeit mit <strong>der</strong> Wasserbehörde - erfor<strong>der</strong>liche Bauvorlagen............................... 125<br />

35.4 Kennzeichnung von Baugerüsten gemäß DIN 4420............................................................ 125<br />

35.5 Aufzüge im Baugenehmigungsverfahren; LAGetSi - Sachverständige................................ 125<br />

35.8 Beseitigung <strong>der</strong> durch Bezirksschornsteinfegermeister festgestellten Mängel.................... 126<br />

35.9.1 Rundschreiben SenWiB III C Nr. 12/1999 zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gaststättenverordnung ......... 126<br />

35.9.2 Holzbefeuerte Pizzaöfen ...................................................................................................... 128<br />

35.9.3 Werbeanlagen an Baugerüsten ........................................................................................... 128<br />

36.2 Beteiligung <strong>der</strong> Wasserbehörde im Baugenehmigungsverfahren........................................ 128<br />

36.3 <strong>Berliner</strong> Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ........................................................................... 128<br />

36.4/36.5 Än<strong>der</strong>ungen im AGBauGB und in <strong>der</strong> BauO Bln ....................................................... 129<br />

36.6 Innenliegende Treppenräume - § 32 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln ............................................. 131<br />

36.7 Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Bautechnischen Prüfungsverordnung (BauPrüfV0) ...................................... 131<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


16 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

37.3 Zuständigkeiten <strong>der</strong> Senatsverwaltung für Stadtentwicklung - VI F -<br />

für Wi<strong>der</strong>spruchsentscheidungen gemäß § 74 a BauO Bln................................................. 132<br />

37.4 Unterrichtung und beson<strong>der</strong>e Beteiligungen........................................................................ 132<br />

37.6 Behandlung von überdachten Stellplätzen, ”sogenannten” Carports................................... 134<br />

37.8 Verwendbarkeitsnachweise mit Prüf- und Wartungsbestimmungen ................................... 135<br />

37.9.2 Befreiungsgebühren............................................................................................................. 135<br />

37.10.1 Bauvorlageberechtigung ...................................................................................................... 138<br />

37.10.2 Ausstattung von Arbeitsplätzen mit Feuerlöschern.............................................................. 138<br />

38.1 BauO Bln - <strong>Bauaufsicht</strong>liche Behandlung von Wärmedämmverbundsystemen .................. 139<br />

38.2 Zusätzliche For<strong>der</strong>ungen von Berechnungen des Maßes <strong>der</strong> baulichen Nutzung<br />

nach BauNVO 90 ................................................................................................................. 139<br />

38.3 Muster-Industriebau-Richtlinie.............................................................................................. 140<br />

38.4 Mustervorschriften als Orientierungs- und Entscheidungshilfe zu § 50 BauO Bln............... 140<br />

38.7 Feuerlöscher in Arbeitsstätten - Verfahren mit LAGetSi - Beteiligung ................................. 141<br />

38.8 Ergebnis <strong>der</strong> Analyse <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> <strong>Bauaufsicht</strong>sverfahren ............................................... 141<br />

38.9 Abstandflächenprobleme - Einzelfall von grundsätzlicher Bedeutung ................................. 143<br />

38.10.2 Keine Übermessung von Galerieöffnungen bei GFZ - Berechnung .................................... 144<br />

38.10.4 Gebühren für Akteneinsicht.................................................................................................. 145<br />

38.11.1 Rundschreiben VI F Nr. 1/2000 zur bauaufsichtlichen Behandlung von<br />

Wohngebäuden mit Service-Einrichtungen und vollstationären Pflegeeinrichtungen<br />

(Alten- und Pflegewohnheime)............................................................................................. 145<br />

38.11.2 Weitergeltung <strong>der</strong> AV WoAufG Bln...................................................................................... 148<br />

38.11.3 Abgeschlossenheitsbescheinigungen .................................................................................. 148<br />

38.11.4 Neue Vordrucke <strong>der</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> ......................................................................................... 148<br />

39.3 Gentechnische Anlagen ....................................................................................................... 149<br />

39.4 Behin<strong>der</strong>tengerechtes Bauen............................................................................................... 150<br />

39.5 Behandlung von Aufzugsanlagen im Rahmen <strong>der</strong> Bauzustandsbesichtigung..................... 165<br />

39.7 Genehmigungsbedürftigkeit von Mobilfunkanlagen ............................................................. 166<br />

39.8.1 Gründächer .......................................................................................................................... 170<br />

39.8.2 Probleme bei baulichen Anlagen und Einrichtungen in Wasserschutzgebieten .................. 172<br />

40.1 Baugenehmigungsverfahren für bauliche Anlagen, die - an sich gemäß § 56 Abs. 1<br />

BauO Bln genehmigungsfreie - Anlagen <strong>der</strong> Haustechnik und Versorgung umfassen ....... 173<br />

40.2 Ausbau von Dachräumen zu Wohnzwecken ....................................................................... 174<br />

40.3 Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Bauwesen ............................................. 175<br />

40.4 Erhebung von Gebühren für Ausnahmen im Verfahren nach §§ 56 a und 60 a BauO Bln . 176<br />

40.5.1 Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende<br />

Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung – EnEV) .................................. 177<br />

40.5.2 Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Vordrucke <strong>der</strong> <strong>Bauaufsicht</strong>............................................................................ 177<br />

40.6 Bauvorlagenverordnung ....................................................................................................... 178<br />

41.1 Energieeinsparverordnung (EnEV) ...................................................................................... 180<br />

41.2 Baugebührenordnung vom 31. 7. 2001 Gebühren bei Befreiungen von <strong>der</strong> GRZ und GFZ 183<br />

41.4 Nutzung des Fachübergreifenden InformationsSystems (FIS-Broker) einschließlich<br />

Bodenbelastungskataster im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren .......................... 184<br />

41.5 Texthandbücher <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> - Textbausteine <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> Feuerwehr ............ 185<br />

41.6 Überwachungsberichte des Prüfingenieurs für Baustatik im<br />

Genehmigungsfreistellungsverfahren .................................................................................. 186<br />

41.7 Bauordnungsrechtliche Maßnahmen nach § 7 BauO Bln bei einer<br />

planungsrechtswidrigen Grundstücksteilung........................................................................ 186<br />

41.8.1 Mobilfunkanlagen ................................................................................................................. 186<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 17<br />

41.8.2 Barrierefreies Bauen; Verfahren nach § 15 Abs. 2 Landesgleichberechtigungsgesetz<br />

(LGBG)................................................................................................................................. 189<br />

41.9.1 Mustervorschriften als Orientierungs- und Entscheidungshilfe............................................ 189<br />

41.9.2 Erdgasbetriebene Kraftfahrzeuge in Garagen ..................................................................... 189<br />

41.9.3 Anlagen für feste Abfallstoffe ............................................................................................... 190<br />

41.9.4 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> im Internet.................................................... 190<br />

42.2 Innenliegende Sicherheitstreppenräume in Hochhäusern ................................................... 190<br />

42.3 Aufgaben <strong>der</strong> Beratungsstelle „Barrierefreies Bauen“ ......................................................... 191<br />

42.4 Abgeschlossenheitsbescheinigung für den Bahnhof Zoo .................................................... 192<br />

42.6 Än<strong>der</strong>ung des Verwaltungsverfahrensgesetzes ab 01.02.2003........................................... 192<br />

42.7.1 Beauftragung von Prüfingenieuren durch die <strong>Bauaufsicht</strong>sämter........................................ 194<br />

42.7.2 Liste <strong>der</strong> technischen Baubestimmungen ............................................................................ 194<br />

42.7.3.1 Mitteilung zur Verwendung von absturzsichernden Verglasungen vom 02.07.2002............ 194<br />

42.7.3.2 Rundschreiben VI F Nr. 5/2002 zur bauaufsichtlichen Behandlung von Handelsund<br />

Dienstleistungsgeschäften auf U-Bahnhöfen vom 16.01.2002 ..................................... 196<br />

42.7.3.3 Rundschreiben VI F Nr. 6/2002 zur Anwendung des § 74a 2. BauO Bln vom 28.08.2002.. 197<br />

42.7.3.4 Rundschreiben VI F Nr. 7/2002 zur Zuständigkeit zum Erlass eines<br />

Wi<strong>der</strong>spruchsbescheides bezüglich eines Gebührenbescheides, den<br />

ein Prüfingenieur erlassen hat, vom 16.09.2002.................................................................. 198<br />

42.7.4 Abstandsflächenbeispiele <strong>der</strong> ÖbVI ..................................................................................... 200<br />

43. 1 Bedeutung <strong>der</strong> 6-Wochen-Frist gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 BauO Bln................................. 200<br />

43. 2 Wohnungsaufsichtliche Maßnahmen in leerstehenden Wohnungen................................... 202<br />

43.3 Archivierung <strong>der</strong> Baugenehmigungen für Botschaftsgebäude............................................. 203<br />

43.4 Abstandsflächenermittlung von „Menschenwänden“ ........................................................... 203<br />

43.5 Brandsicherheitsschauen an Schulen.................................................................................. 204<br />

43.6 Wi<strong>der</strong>spruchszuständigkeit nach § 74a BauO Bln und Auswirkung <strong>der</strong><br />

Abhilfeprüfung im Bezirk ...................................................................................................... 205<br />

43.7 Anfor<strong>der</strong>ungen an Oberlichter.............................................................................................. 210<br />

43.9.1 Anwendung des § 51 BauO Bln bei Stehimbissen............................................................... 210<br />

43.10.1 Rundschreiben VI F Nr. 10/2003 zu den Folgen des Außerkrafttretens <strong>der</strong> 2. ZwVbVO..... 211<br />

45. 2 Hauptgebäude in Verbindung mit Grenzgaragen................................................................. 212<br />

45.3 Betreten von Dächern mehrgeschossiger Wohnhäuser durch Unbefugte .......................... 212<br />

45.6.1 Verjährung von Gebührenansprüchen ................................................................................. 212<br />

45.6.2 Gebühren für planungsrechtliche Befreiungen..................................................................... 214<br />

45.6.3 Gebührenberechnung für Bauzustandsbesichtigungen bei Vorliegen einer<br />

Beson<strong>der</strong>en Baugenehmigung............................................................................................. 214<br />

45.6.4 Gebühren für Versagungen.................................................................................................. 215<br />

45.9 Genehmigungsverfahren bei Tankstellen (LAGetSi/BWA) .................................................. 215<br />

45.10 Beauftragung von Prüfingenieuren durch die <strong>Bauaufsicht</strong>sbehörde.................................... 216<br />

45.12 Grundstücksteilung .............................................................................................................. 216<br />

Stichwortverzeichnis ............................................................................................................................ 221<br />

Notizen ............................................................................................................................................. 233<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 19<br />

Übersicht Sachbegriffe<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


20 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 21<br />

Übersicht Sachbegriffe<br />

Sachbegriff<br />

A -- Z<br />

Kurzbezeichnung Berichte<br />

Rundschr.<br />

Jahr Hauptakte<br />

A<br />

Abfall § 43 BauO Bln - Anlagen für feste Abfallstoffe 23.9 1996 6947<br />

Abfall Information zur Entsorgung von Bauabfällen 26.3 1997 6900<br />

Abfall Anlagen für feste Abfallstoffe 41.9.3 2002 6912<br />

Abgeschlossenheitsbescheinigung<br />

Abgeschlossenheitsbescheinigungen 38.11.3 2000 6900<br />

Abgeschlossenheits- Abgeschlossenheitsbescheinigung für den<br />

42.4 2002 6900<br />

bescheinigung Bahnhof Zoo<br />

Abstandfläche Abstandsfläche nach § 6 Abs.10 BauO Bln 10.4.1 1993 6920<br />

Abstandfläche Abstandflächen bei bestehenden Gebäude im<br />

Ostteil Berlins<br />

10.6.2 1993 6920<br />

Abstandfläche BauO Bln Abstandfläche /<br />

Schmalseitenprivileg<br />

11.3 1993 6920<br />

Abstandfläche BauO Bln - Abstandflächen; §6 Abs.10 BauO<br />

Bln<br />

14.6 1993 6920<br />

Abstandfläche Abstandflächen - Än<strong>der</strong>ung bestehen<strong>der</strong><br />

Gebäude<br />

23.11.1 1996 6920<br />

Abstandfläche Abstandflächenprobleme - Einzelfall von<br />

grundsätzlicher Bedeutung<br />

38.9 2000 6920<br />

Abstandfläche Abstandflächenbeispiele <strong>der</strong> ÖbVI 42.7.4 2002 6920<br />

Abstandfläche Abstandflächenermittlung von<br />

"Menschenwänden"<br />

43.4 2003 6920<br />

Akteneinsicht <strong>Berliner</strong> Informationsfreiheitsgesetz (IFG) 36.3 1999 6900<br />

Aktenübersendung Verwaltungsverfahren - Aktenübersendung<br />

an Rechtsanwälte<br />

2.9 1990 6900<br />

Alliierte Gebäude Übernahme und Fortführung von<br />

Einrichtungen <strong>der</strong> Alliierten Streitkräfte<br />

18.12 1994 6914<br />

AltautoV Vollzug <strong>der</strong> AltautoV 34.5 1999 6925<br />

Altenwohnheime Rundschreiben VI F Nr. VI F 1/2000 zur<br />

bauaufsichtlichen Behandlung von<br />

Wohngebäuden mit Service-Einrichtungen<br />

und vollstationären Pflegeeinrichtungen<br />

(Alten- und Pflegewohnheime)<br />

38.11.1 2000 6949<br />

Amtshilfe Amtshilfe als Meldung von geplanten bzw.<br />

begonnenen Großbauvorhaben durch die<br />

BWÄ<br />

Än<strong>der</strong>ung BauO Bln Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> BauO Bln durch Gesetz zu<br />

Artikel 11 Verfassung von Berlin - Herstellung<br />

gleichwertiger Lebensbedingungen von<br />

Menschen mit und ohne Behin<strong>der</strong>ung<br />

Än<strong>der</strong>ung BauO Bln Än<strong>der</strong>ungen im AGBauGB und in <strong>der</strong> BauO<br />

Bln<br />

Antennen Baugenehmigungsverfahren - Funkrechtliche<br />

Genehmigungen von Antennen /<br />

Berücksichtigung elektromagnetischer Fel<strong>der</strong><br />

18.11 1994 6912<br />

34.7 1999 6900<br />

36.4u. 36.5 1999 6900<br />

14.1 1993 6945<br />

Arztpraxen Arztpraxen in Dachgeschossen 8.12.8 1992 6924<br />

Asbest Verwaltungsverfahren - Zuständigkeit für<br />

Fragen im Zusammenhang von Asbest in<br />

Nachtstromspeicherheizungen<br />

2.10.1 1990 6930<br />

Aufzug Aufzüge im Baugenehmigungsverfahren;<br />

LAGetSi - Sachverständige<br />

35.5 1999 6912<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


22 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

Sachbegriff<br />

A -- Z<br />

Kurzbezeichnung Berichte<br />

Rundschr.<br />

Aufzug Behandlung von Aufzugsanlagen im Rahmen<br />

<strong>der</strong> Bauzustandsbesichtigung<br />

Jahr Hauptakte<br />

39.5 2001 6907<br />

Auskunftserteilung Auskunftserteilung an Bauverlage 3.9.4 1991 6900<br />

AV WoAufG Bln<br />

B<br />

Weitergeltung <strong>der</strong> AV WoAufG Bln 38.11.2 2000 6900<br />

B- Planverfahren Planungsrechtliche Vorschriften - Mitwirkung<br />

<strong>der</strong> BWÄ an <strong>der</strong> Aufstellung<br />

4.8 1991 6904<br />

B- Planverfahren Mitwirkung <strong>der</strong> BWÄ am<br />

Bebauungsplanverfahren<br />

8.3 1992 6904<br />

Bau-Berufsgenossenschaft<br />

Bau-Berufsgenossenschaft<br />

Merkblatt <strong>der</strong> Bau-Berufsgenossenschaft<br />

Hannover<br />

Mitteilung an die Bau-Berufsgenossenschaft<br />

Hannover<br />

BauGB BauGB - § 144, sanierungsrechtliche<br />

Ordnungsmaßnahmen<br />

BauGB Ausschluss <strong>der</strong> aufschiebenden Wirkung<br />

nach § 212a Abs. 1 BauGB<br />

BauGB Flächennachweis für Bauvorhaben nach § 34<br />

BauGB<br />

Baugenehmigung Baugenehmigungsverfahren - Begriff<br />

"Schwebend unwirksame Baugenehmigung"<br />

Baugenehmigung Baugenehmigungsverfahren -<br />

Berücksichtigung von Altlasten<br />

Baugenehmigung Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren -<br />

Erklärungen: Behörden und<br />

Dienststellenbeteiligung gem. § 60a BauO Bln<br />

Baugenehmigung Baugenehmigung in Kleingartenanlagen -<br />

Beteiligung des NGA<br />

Baugenehmigung Verlängerung <strong>der</strong> Geltungsdauer <strong>der</strong><br />

Baugenehmigung<br />

Baugenehmigung Verhältnis Baugenehmigung /<br />

Sanierungsgenehmigung<br />

Baugenehmigung Probleme bei baulichen Anlagen und<br />

Einrichtungen in Wasserschutzgebieten<br />

Baugenehmigung Genehmigungsbedürftigkeit von<br />

Mobilfunkanlagen<br />

Baugenehmigung Baugenehmigungsverfahren für bauliche<br />

Anlagen, die - an sich gemäß § 56 Abs. 1<br />

BauOBln genehmigungsfreie - Anlagen <strong>der</strong><br />

Haustechnik und Versorgung umfassen<br />

24.8 1996 6900<br />

26.10 1997 6900<br />

20.9.2 1995 6904<br />

31.8.4 1998 6904<br />

33.9 1998 6904<br />

13.4 1993 6912<br />

19.5 1995 6956<br />

24.6 1996 6912<br />

27.9 1997 6912<br />

32.10 1998 6912<br />

33.2 1998 6904<br />

39.8.2 2001 6947<br />

39.7 2001 6945<br />

40.1 2001 6910<br />

Baulast Vereinigungsbaulast nach Grundstücksteilung 5.5 1991 6900<br />

Bauliche Anlagen Bestehende Bauten - Anwendung des § 77<br />

Abs. 1 BauO Bln<br />

7.7 1992 6917<br />

Bauliche Anlagen Rundschreiben VI F Nr. 5/2002 zur<br />

bauaufsichtlichen Behandlung von Handelsund<br />

Dienstleistungsgeschäften auf U-<br />

Bahnhöfen vom 16.01.2002<br />

42.7.3.2 2002 6914<br />

BauPrüfVO Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Bautechnischen<br />

Prüfungsverordnung (BauPrüfVO)<br />

36.7 1999 6901<br />

Bauregelliste Bauregellisten A und B, Liste C 31.3 1998 6901<br />

Barrierefrei Behin<strong>der</strong>tengerechtes Bauen 39.4 2001 6926<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 23<br />

Sachbegriff<br />

A -- Z<br />

Kurzbezeichnung Berichte<br />

Rundschr.<br />

Barrierefreies Bauen Aufgaben <strong>der</strong> Beratungsstelle "Barrierefreies<br />

Bauen"<br />

Jahr Hauptakte<br />

42.3 2002 6901<br />

Barrierefrei Anwendung des § 51 BauO Bln bei<br />

Stehimbissen<br />

43.9.1 2003 6926<br />

Baustelle Zuständigkeit für die Sicherheit auf Baustellen 31.4 1998 6912<br />

Baustelle Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> BauO Bln durch das<br />

Baustellenkoordinierungsgesetz<br />

35.2 1999 6900<br />

Bauüberwachung Amtliche Nachweise § 71 Abs.1 BauO Bln 25.1 1996 6904<br />

Bauvorlagen Bauvorlagen - <strong>Stand</strong>sicherheitsnachweise 21.3 1995 6911<br />

Bauvorlagen Vorlage geän<strong>der</strong>ter Bauvorlagen bei<br />

Prüfingenieuren<br />

26.5 1997 6911<br />

Bauvorlagen Dokumentenechte Bauvorlagen 33.1 1998 6911<br />

Bauvorlagen Bauvorlagenberechtigung 37.10.1 2000 6911<br />

Bauvorlagen Bauvorlagenverordnung 40.6 2001 6911<br />

Bauzustandsbesichtigung<br />

Behandlung von Aufzugsanlagen im Rahmen<br />

<strong>der</strong> Bauzustandsbesichtigung<br />

39.5 2001 6907<br />

Bedachung (harte) Gründächer 39.8.1 2001 6941<br />

Befreiung Befreiung für Öffnungen in Brandwänden<br />

nach Übernahme einer Baulast<br />

27.6 1997 6940<br />

Befreiung Genehmigungsfreistellung - Ausnahmen und<br />

Befreiungen<br />

32.4 1998 6912<br />

Behin<strong>der</strong>te Behin<strong>der</strong>tengerechtes Bauen 39.4 2001 6926<br />

Beseitigung Verwaltungsverfahren - Beseitigung<br />

baurechtswidriger Wohnnutzung<br />

6.4 1991 6917<br />

Beteiligung Baugenehmigungsverfahren - Beteiligung des<br />

ALA Berlin<br />

19.4 1995 6971<br />

Beteiligung Baugenehmigungsverfahren - Beteiligung <strong>der</strong> 20.2 b 1995 6912/0<br />

Forstämter<br />

0<br />

Beteiligung Baugenehmigungsverfahren - Beteiligung <strong>der</strong><br />

Unteren Denkmalschutzbehörde<br />

23.4 1996 6912<br />

Beteiligung Beteiligung bei Landschaftsplänen<br />

Biotopflächenfaktor - BFF<br />

26.2 1997 6900<br />

Beteiligung Beteiligung <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> Feuerwehr im<br />

Baugenehmigungsverfahren<br />

27.4 1997 6900<br />

Beteiligung lmmissionsschutzrechtliches<br />

Genehmigungsverfahren<br />

32.3 1998 6912<br />

Beteiligung Baugenehmigungsverfahren - Beteiligung des<br />

LAGetSi zu Apotheken<br />

33.7 1998 6949<br />

Beteiligung Beteiligung <strong>der</strong> Umweltämter im<br />

Baugenehmigungsverfahren<br />

34.14 1999 6912<br />

Beteiligung Zusammenarbeit mit <strong>der</strong> Wasserbehörde -<br />

erfor<strong>der</strong>liche Bauvorlagen<br />

35.3 1999 6921<br />

Beteiligung Beteiligung <strong>der</strong> Wasserbehörde im<br />

Baugenehmigungsverfahren<br />

36.2 1999 6912<br />

Beteiligung Unterrichtung und beson<strong>der</strong>e Beteiligungen 37.4 2000 6912<br />

Beteiligung Feuerlöscher in Arbeitsstätten - Verfahren mit<br />

LAGetSi - Beteiligung<br />

38.7 2000 6912<br />

Beteiligung Feuerlöscher in Arbeitsstätten - Verfahren mit<br />

LAGetSi- Beteiligung<br />

38.7 2000 6912<br />

Beteiligung Texthandbücher <strong>der</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> -<br />

Textbausteine <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> Feuerwehr<br />

41.5 2002 6912<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


24 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

Sachbegriff<br />

A -- Z<br />

Kurzbezeichnung Berichte<br />

Rundschr.<br />

Beteiligung Rundschreiben VI F Nr. 10/2003 zu den<br />

Folgen des Außerkraftretens <strong>der</strong> 2. ZwVbVO<br />

Betreutes Wohnen Rundschreiben VI F Nr. VI F 1/2000 zur<br />

bauaufsichtlichen Behandlung von<br />

Wohngebäuden mit Service-Einrichtungen<br />

und vollstationären Pflegeeinrichtungen<br />

(Alten- und Pflegewohnheime)<br />

Jahr Hauptakte<br />

43.10.1 2003 6912<br />

38.11.1 2000 6949<br />

BImSchG BImSchG -Baulärmbekämpfung 7.6 1992 6925<br />

Botschaften Archivierung <strong>der</strong> Baugenehmigungen für<br />

Botschaftsgebäude<br />

43.3 2003 6900<br />

Brandschutz § 77 BauO Bln - Bestehende bauliche<br />

Anlagen; Brandsicherheit in<br />

Kin<strong>der</strong>tagesstätten, Typenbauten <strong>der</strong> DDR<br />

23.7b 1996 6917<br />

BrandsichVO Brandsicherheitsschauen in öffentlichen<br />

Einrichtungen - Bestandschutz<br />

16.7 1994 6924<br />

BrandsichVO Brandsicherheitsschauen an Schulen 43.5 2003 6924<br />

Brüstung<br />

C<br />

Umwehrungen, Fensterbrüstungen 30.7 1998 6925<br />

Carports<br />

D<br />

Behandlung von überdachten Stellplätzen,<br />

"sogenannten" Carports<br />

37.6 2000 6948<br />

Dächer Verfahrensfreie Än<strong>der</strong>ungen von Dächern<br />

bestehen<strong>der</strong> Wohngebäude<br />

23.5 1996 6927<br />

Dachraum Arztpraxen in Dachgeschossen 8.12.8 1992 6924<br />

Dachraum Ausbau von Dachräumen zu Wohnzwecken 40.2 2001 6924<br />

Diplomatische<br />

Einrichtungen<br />

<strong>Bauaufsicht</strong>liche Behandlung konsularischer<br />

und diplomatischer Einrichtungen<br />

E<br />

Einfriedung Betreten von Dächern mehrgeschossiger<br />

Wohnhäuser durch Unbefugte<br />

EnergieeinsparVO Verordnung über energiesparenden<br />

Wärmeschutz und energiesparende<br />

Anlagentechnik bei Gebäuden<br />

8.5 1992 6914<br />

45.3 2004 6920<br />

40.5.1 2001 6925<br />

EnergieeinsparVO Energieeinsparverordnung 41.1 2002 6925<br />

<strong>Entscheidungshilfen</strong><br />

F<br />

<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

im Internet<br />

41.9.4 2002 6912<br />

Feuerlöscher Ausstattung von Arbeitsplätzen mit<br />

Feuerlöschern<br />

37.10.2 2000 6924<br />

Feuerlöscher Feuerlöscher in Arbeitsstätten - Verfahren<br />

mit LAGetSi- Beteiligung<br />

38.7 2000 6912<br />

Finanzbehörde Mitteilung <strong>der</strong> BWÄ an die Finanzbehörden 5.4 1991 6900<br />

Flure Anfor<strong>der</strong>ungen an allgemein zugängliche<br />

Flure<br />

34.4 1999 6924<br />

Flure<br />

G<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen an Oberlichter 43.7 2003 6942<br />

Garagen BauO Bln - Abstandflächen (Grenzgarage im<br />

Bereich eines Schmalseitenprivileg)<br />

2.4 1990 6920<br />

Garagen Garagen - Ableitbedingungen für Abluft 8.6 1992 6948<br />

Garagen BauO Bln - Garagen einschließlich<br />

Abstellraum an <strong>der</strong> Nachbargrenze<br />

12.1 1993 6920<br />

Garagen Erdgasbetriebene Kraftfahrzeuge in Garagen 41.9.2 2002 6948<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 25<br />

Sachbegriff<br />

A -- Z<br />

Kurzbezeichnung Berichte<br />

Rundschr.<br />

Garagen Hauptgebäude in Verbindung mit<br />

Grenzgaragen<br />

Gaststätte Mitwirkung <strong>der</strong> BWÄ beim<br />

Konzessionswechsel von Gaststätten<br />

Gaststätte Rundschreiben SenWiB III C Nr. 12/1999 zur<br />

Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gaststättenverordnung<br />

Gebäude BauO Bln - Gebäudedefinition,<br />

Abstandflächen<br />

Gebühren Gebührenerhebung <strong>der</strong> BWÄ vor Erteilung<br />

eines Bescheides<br />

Gebühren Berechnung von Baugenehmigungsgebühren<br />

- Maßgebliche Herstellungskosten<br />

Gebühren Verwaltungsgebühren für die Befreiung von<br />

dem im Bebauungsplan festgesetzten Maß<br />

<strong>der</strong> Nutzung bei Grundstücksteilung<br />

Jahr Hauptakte<br />

45.2 2004 6948<br />

14.8 1993 6950<br />

35.9.1 1999 6950<br />

8.8 1992 6927<br />

24.7 1996 6906<br />

26.6 1997 6906<br />

31.5 1998 6906<br />

Gebühren Befreiungsgebühren 37.9.2 2000 6906<br />

Gebühren Gebühren für Akteneinsicht 38.10.4 2000 6906<br />

Gebühren Verordnung über die Erhebung von Gebühren<br />

im Bauwesen<br />

40.3 2001 6906<br />

Gebühren Erhebung von Gebühren für Ausnahmen im<br />

Verfahren nach §§ 56 a und 60 a BauO Bln<br />

40.4 2001 6906<br />

Gebühren BauGebO vom 31.07.2001 - Gebühren für<br />

Befreiungen von GRZ und GFZ<br />

41.2 2002 6906<br />

Gebühren Verjährung von Gebührenansprüchen 45.6.1 2004 6906<br />

Gebühren Gebühren für planungsrechtliche Befreiungen 45.6.2 2004 6906<br />

Gebühren Gebührenberechnung für<br />

Bauzustandsbesichtigungen bei Vorliegen<br />

einer Beson<strong>der</strong>en Baugenehmigung<br />

45.6.3 2004 6906<br />

Gebühren Gebühren bei Versagungen 45.6.4 2004 6906<br />

Genehmigungs- Genehmigungsfreistellungsverfahren §56a<br />

33.13 1998 6904<br />

freistellung<br />

BauO Bln - Nachbarbeschwerden<br />

Genehmigungsver- Genehmigungsverfahren bei Tankstellen<br />

45.9 2004 6912<br />

fahren<br />

(LAGetSI/BWA)<br />

Gerüste Genehmigungspflicht von Gerüsten 21.7 1995 6921<br />

Gerüste Genehmigungspflicht von Gerüsten 23.2 1996 6921<br />

Gerüste <strong>Stand</strong>sicherheit von Gerüsten - Anbringen<br />

von Planen<br />

26.12 1997 6921<br />

Gerüste Genehmigungspflicht von Gerüsten in<br />

Verbindung mit Wetterschutzdächern<br />

33.12 1998 6904<br />

Gerüste Werbeplanen an Baugerüsten 34.12 1999 6973<br />

Gerüste Kennzeichnung von Baugerüste gemäß<br />

DIN 4420<br />

35.4 1999 6921<br />

Gewässer Zuständigkeit für den ruhenden Verkehr auf<br />

öffentlichen Gewässern<br />

31.1 1998 6949<br />

Gründächer Gründächer 39.8.1 2001 6941<br />

Grundstücksteilung Bauordnungsrechtliche Maßnahmen nach § 7<br />

BauO Bln bei einer planungsrechtswidriger<br />

Grundstücksteilung<br />

41.7 2002 6900<br />

Grundstücksteilung Grundstücksteilung 45.12 2004 6900<br />

Gentechnik-Labore Gentechnische Anlagen 39.3 2001 6900<br />

H<br />

Handelsvertretungen Behandlung von Handelsvertretungen 8.5 1992 6914<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


26 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

Sachbegriff<br />

A -- Z<br />

Kurzbezeichnung Berichte<br />

Rundschr.<br />

Jahr Hauptakte<br />

Heizgeräte Gasbetriebene Heizgeräte 30.10 1998 6944<br />

K<br />

Kampfmittelbergung Merkblatt zur Kampfmittelbergung 18.5 1994 6956<br />

Konsularische<br />

Vertretung<br />

Behandlung konsularischer Einrichtungen 8.5 1992 6914<br />

L<br />

Lärmschutz<br />

M<br />

Anwendung <strong>der</strong> Norm DIN 4109 30.6 1998 6938<br />

Mikrobiologische<br />

Laboratorien<br />

Gentechnische Anlagen 39.3 2001 6900<br />

Militärische Anlagen Schutzbereich für die Verteidigungsanlage<br />

Berlin-Tempelhof<br />

33.5 1998 6914<br />

Mobilfunkanlagen Genehmigungsbedürftigkeit von<br />

Mobilfunkanlagen<br />

39.7 2001 6945<br />

Mobilfunkanlagen Mobilfunkanlagen 41.8.1 2002 6945<br />

Mustervorschriften<br />

N<br />

Mustervorschriften als Orientierungs- und<br />

<strong>Entscheidungshilfen</strong><br />

41.9.1 2002 6901<br />

Nutzungsberechnung Zusätzliche For<strong>der</strong>ungen von Berechnungen<br />

des Maßes <strong>der</strong> baulichen Nutzung nach<br />

38.2 2000 6904<br />

BauNVO 90<br />

Nutzungsberechnung Keine Übermessung von Galerieöffnungen<br />

bei GFZ-Berechnungen<br />

38.10.2 2000 6904<br />

Nutzungsän<strong>der</strong>ung<br />

P<br />

Gentechnische Anlagen 39.3 2001 6900<br />

Pflegewohnheime Rundschreiben VI F Nr. 1/2000 zur<br />

bauaufsichtliche Behandlung von<br />

Wohngebäuden mit Service-Einrichtungen<br />

und vollstationären Pflegeeinrichtungen<br />

(Alten- und Pflegewohnheime)<br />

38.11.1 2000 6949<br />

Pizzaöfen Holzbefeuerte Pizzaöfen 35.9.2 1999 6944<br />

Prüfaufträge <strong>Stand</strong>sicherheitsnachweise - Behandlung von<br />

Prüf- und Überwachungsaufträgen<br />

4.10 1991 6963<br />

Prüfingenieure Beauftragung von Prüfingenieuren durch die<br />

<strong>Bauaufsicht</strong>sämter<br />

42.7.1 2002 6963<br />

Prüfingenieure Beauftragung von Prüfingenieuren durch die<br />

<strong>Bauaufsicht</strong>sämter<br />

45.10 2004 6963<br />

R<br />

Rechtsverordnungen<br />

Bautechnik /<br />

Baukonstruktion<br />

Erlass <strong>der</strong> 5 Rechtsverordnungen im Bereich<br />

Bautechnik und Baukonstruktion (HAVO,<br />

ÜTVO, PÜZAVO, ÜZVO, SEGVO)<br />

Rettungswege Rettungswege von zusätzlichen Ebenen in<br />

Räumen ("Galerien", "Emporen")<br />

Rettungswege Rettungswegelängen in geschlossenen<br />

Mittel- und Großgaragen<br />

S<br />

Schornsteinfeger Beseitigung <strong>der</strong> durch den<br />

Bezirksschornsteinfegermeister festgestellten<br />

Mängel<br />

Sicherheitstreppenräume<br />

Innenliegende Sicherheitstreppenräume in<br />

Hochhäusern<br />

33.11 1998 6901<br />

2.7 1990 6942<br />

34.6 1999 6942<br />

35.8 1999 6990<br />

42.2 2002 6942<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 27<br />

Sachbegriff<br />

A -- Z<br />

Kurzbezeichnung Berichte<br />

Rundschr.<br />

Son<strong>der</strong>bau Richtlinie über automatische Schiebetüren in<br />

Rettungswegen; Richtlinie über elektrische<br />

Verriegelungssysteme von Türen in<br />

Rettungswegen<br />

Jahr Hauptakte<br />

31.8.1 1998 6938<br />

Son<strong>der</strong>bau Schulbaurichtlinie 34.3 1999 6949<br />

Son<strong>der</strong>bau Muster-Industriebau-Richtlinie 38.3 2000 6901<br />

Son<strong>der</strong>bau Mustervorschriften als Orientierungs- und<br />

Entscheidungshilfe zu § 50 BauO Bln<br />

38.4 2000 6901<br />

<strong>Stand</strong>sicherheit <strong>Stand</strong>sicherheitsnachweise im Verfahren<br />

nach §56a BauO Bln<br />

34.9 1999 6911<br />

Statistik Ergebnis <strong>der</strong> Analyse <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong><br />

<strong>Bauaufsicht</strong>sverfahren<br />

38.8 2000 6912<br />

Stellplätze Stellplatzanlagen in Waldgebieten 13.6 1993 6948<br />

Stellplätze Behandlung von überdachten Stellplätzen,<br />

"sogenannten" Carports<br />

37.6 2000 6948<br />

Stufenlos<br />

T<br />

Behin<strong>der</strong>tengerechtes Bauen 39.4 2001 6926<br />

Technische<br />

Baubestimmungen<br />

Liste <strong>der</strong> technischen Baubestimmungen 42.7.2 2002 6938<br />

TGL-Bauten Nutzungsän<strong>der</strong>ung von TGL-Bauten 16.2 1994 6912<br />

Treppenräume Innenliegende Treppenräume - § 32 Abs. 1<br />

Satz 2 BauO Bln<br />

36.6 1999 6942<br />

Treppenräume Innenliegende Sicherheitstreppenräume in<br />

Hochhäusern<br />

42.2 2002 6942<br />

Türen<br />

U<br />

Türanfor<strong>der</strong>ungen nach GaVO und VkVO 34.10 1999 6943<br />

Umwehrung Umwehrungen, Fensterbrüstungen 30.7 1998 6925<br />

Überwachungsbericht Überwachungsberichte des Prüfingenieur für<br />

Baustatik im<br />

Genehmigungsfreistellungsverfahren<br />

41.6 2002 6963<br />

V<br />

Vereinigungsbaulast Baulasten - Vereinigungsbaulast nach<br />

Grundstücksteilung<br />

Verfahrensbeteiligte Bauordnungsrecht (Verfahren) - Mieter als<br />

Verfahrensbeteiligte?<br />

Verfahren Nutzung FIS-Broker einschließlich<br />

Bodenbelastungskataster im<br />

bauaufsichtlichen Verfahren<br />

Verfahren Barrierefreies Bauen; Verfahren nach § 15<br />

Abs. 2 LGBG<br />

Verfahren Bedeutung <strong>der</strong> 6-Wochen-Frist gemäß § 60<br />

Abs. 1 Satz 5 BauO Bln<br />

Verglasung Verkehrssicherheit bei Vertikalverglasung im<br />

Wohnungsbau<br />

Verglasung Mitteilung zur Verwendung von<br />

absturzsichernden Verglasungen vom<br />

02.07.2002<br />

5.5 1991 6900<br />

15.6 1994 6912<br />

41.4 2002 6912<br />

41.8.2 2002 6912<br />

43.1 2003 6912<br />

27.5 1997 6930<br />

42.7.3.1 2002 6930<br />

Verkehrsflächen Öffentliche Verkehrsflächen / Bahnanlagen 20.1 1995 6914<br />

Verkehrswege Bestehende Verkehrswege und <strong>Stand</strong>flächen<br />

aus Holz für Schornsteinfegerarbeiten<br />

32.6 1998 6941<br />

Verwaltungsver- Än<strong>der</strong>ung des<br />

42.6 2002 6900<br />

fahrensgesetz Verwaltungsverfahrensgesetzes ab<br />

01.02.2003<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


28 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

Sachbegriff<br />

A -- Z<br />

Verwendbarkeitsnachweise<br />

Verwendbarkeitsnachweise<br />

Vollstationäre<br />

Pflegeeinrichtungen<br />

Kurzbezeichnung Berichte<br />

Rundschr.<br />

Verwendbarkeitsnachweis für<br />

Glaskonstruktionen<br />

Verwendbarkeitsnachweise mit Prüf- und<br />

Wartungsbestimmungen<br />

Rundschreiben VI F Nr. 1/2000 zur<br />

bauaufsichtliche Behandlung von<br />

Wohngebäuden mit Service-Einrichtungen<br />

und vollstationären Pflegeeinrichtungen<br />

(Alten- und Pflegewohnheime)<br />

Jahr Hauptakte<br />

24.3 1996 6930<br />

37.8 2000 6900<br />

38.11.1 2000 6949<br />

Vorbauten Schaufenstervorbauten 3.9.2 1991 6910<br />

Vorbauten Abständen von Vorbauten zu<br />

Nachbargrenzen<br />

23.3 1996 6920<br />

Vorbescheid BauO Bln - Wirkung eines Vorbescheides 2.3 1990 6912<br />

Vordrucke Neue Vordrucke <strong>der</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 38.11.4 2000 6900<br />

Vordrucke<br />

W<br />

Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Vordrucke <strong>der</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 40.5.2 2001 6900<br />

Wärmedämmver- BauO Bln - Bauordnungsrechtliche<br />

38.1 2000 6930<br />

bundsysteme Behandlung von<br />

Wärmedämmverbundsystemen<br />

Wasserversorgung Sicherstellung <strong>der</strong> Wasserversorgung nach<br />

§3 i.V.m. §9 WoAufG Bln<br />

31.7 1998 6900<br />

Wasserschutzgebiet Probleme bei baulichen Anlagen und<br />

Einrichtungen in Wasserschutzgebieten<br />

39.8.2 2001 6947<br />

WEG WEG - Erfassung <strong>der</strong> Umwandlung von Mietin<br />

Eigentumswohnungen<br />

4.9 1991 6900<br />

WEG WEG - Beschluss des Gemeinsamen<br />

Senates <strong>der</strong> Obersten Bundesgerichte;<br />

Umfrage zum Antragsanfall<br />

8.10 1992 6900<br />

WEG WEG - Erfassung <strong>der</strong> Umwandlung von Mietin<br />

Eigentumswohnungen<br />

WEG WEG - Unterrichtung<br />

umwandlungsbetroffener Mieter<br />

WEG Umfang <strong>der</strong> Bauzeichnungen für eine<br />

Abgeschlossenheitsbescheinigung<br />

WEG Information Betroffener über Umwandlung<br />

von Miet- in Eigentumswohnungen<br />

WEG Verfahren bei <strong>der</strong> Erteilung von<br />

Abgeschlossenheitsbescheinigungen in den<br />

östlichen Bezirken<br />

WEG WEG - Erfassung <strong>der</strong> Umwandlung von Mietin<br />

Eigentumswohnungen<br />

Werbeanlagen Werbeanlagen - Zuständigkeit für Video-<br />

Werbeanlagen in Schaufenstern mit<br />

Tonabstrahlung auf die öffentliche<br />

Verkehrsfläche<br />

15.7 1994 6900<br />

18.6 1994 6900<br />

19.8 1995 6900<br />

25.0 1996 6900<br />

25.8 1996 6900<br />

32.9 1998 6900<br />

2.6 1990 6973<br />

Werbeanlagen Werbung auf Reichsbahngelände 4.1.2 1991 6973<br />

Werbeanlagen Verfahrensfreie Werbeanlagen 23.1 1996 6973<br />

Werbeanlagen Werbeanlagen an Baugerüsten 35.9.3 1999 6973<br />

Wi<strong>der</strong>spruch Wi<strong>der</strong>spruchsverfahren - Vorlage von<br />

Wi<strong>der</strong>sprüchen zur Entscheidung<br />

14.4 1993 6900<br />

Wi<strong>der</strong>spruch Zuständigkeiten <strong>der</strong> SenStadt -VI F- für<br />

Wi<strong>der</strong>spruchsentscheidung gemäß § 74a<br />

BauO Bln<br />

37.3 2000 6900<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 29<br />

Sachbegriff<br />

A -- Z<br />

Kurzbezeichnung Berichte<br />

Rundschr.<br />

Wi<strong>der</strong>spruch Rundschreiben VI F Nr. 6/2002 zur<br />

Anwendung des § 74a 2. BauO Bln vom<br />

28.08.2002<br />

Wi<strong>der</strong>spruch Rundschreiben VI F Nr. 7/2002 zur<br />

Zuständigkeit zum Erlass eines<br />

Wi<strong>der</strong>spruchsbescheides bezüglich eines<br />

Gebührenbescheides, den ein Prüfingenieur<br />

erlassen hat, vom 16. 09. 2002<br />

Wi<strong>der</strong>spruch Wi<strong>der</strong>spruchszuständigkeit nach § 74a BauO<br />

Bln und Auswirkung <strong>der</strong> Abhilfeprüfung im<br />

Bezirk<br />

Jahr Hauptakte<br />

42.7.3.3 2002 6900<br />

42.7.3.4 2002 6900<br />

43.6 2003 6900<br />

Wohnen Beseitigung baurechtswidriger Wohnnutzung 6.4 1991 6917<br />

Wohnen Dauerwohnen in Kleingartenkolonien 19.9.3 1995 6926<br />

Wohnen Wohnen auf Baustellen 19.9.4 1995 6949<br />

Wohnen Wohnen in Kleingartenkolonien 21.2 1995 6926<br />

Wohnen Wohnen auf Baustellen 23.8 1996 6921<br />

Wohnungsaufsicht Wohnungsaufsichtliche Maßnahmen in<br />

leerstehenden Wohnungen<br />

43.2 2003 6900<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 31<br />

<strong>Entscheidungshilfen</strong><br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


32 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 33<br />

2.3 BauO Bln - Wirkung eines Vorbescheides<br />

6912 / 1990 / Vorbescheid<br />

Die Bauordnung für Berlin sieht zur Klärung von Einzelfragen auf Antrag des Bauherrn die Erteilung<br />

eines Vorbescheides vor. Durch seine Entscheidung vom 16. Juli 1990 hat das<br />

Oberverwaltungsgericht Berlin - OVG 2 B 48.87 - seine bisherige Auffassung über die Wirkung eines<br />

Vorbescheides geän<strong>der</strong>t und sich <strong>der</strong> Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen.<br />

Bei dem Vorbescheid handelt es sich um ein Rechtsinstitut des landesrechtlich zu regelnden<br />

Baugenehmigungsverfahrens. Es liegt daher in <strong>der</strong> Kompetenz des Landesgesetzgebers, welche<br />

Rechtswirkung dem Vorbescheid gegeben wird.<br />

Das OVG vertritt nunmehr die Auffassung, dass Vorbescheide nach § 59 BauO Bln ausnahmslos für<br />

die Dauer ihrer Geltungskraft das Vorliegen bestimmter rechtlicher Voraussetzungen für die<br />

baurechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens feststellen. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ist<br />

dann bei <strong>der</strong> Entscheidung über den rechtzeitig gestellten Bauantrag auszugehen, auch wenn sich die<br />

Rechtslage zwischenzeitlich geän<strong>der</strong>t hat. Es handelt sich dabei um einen feststellenden<br />

Verwaltungsakt mit befristeter Dauerwirkung. Möglich ist auch ein Vorbescheid mit rechtsgestalten<strong>der</strong><br />

Wirkung, soweit beispielsweise bereits eine baurechtliche Befreiung erteilt wird.<br />

Die Rechtsauffassung des OVG beruht auf <strong>der</strong> Erwägung, dass mit dem Vorbescheid über einzelne<br />

zumeist baurechtliche Fragen entschieden werden soll und dem Bauherrn einerseits<br />

Planungssicherheit gegeben wird, an<strong>der</strong>erseits überflüssige Belastungen erspart werden, die durch<br />

einen konkreten Bauantrag entstehen würden. Der Sinn des Vorbescheides besteht somit vor allem<br />

darin, das Investitionsrisiko des Bauherrn dadurch herabzusetzen, dass er zu zweifelhaften<br />

Rechtsfragen vorab von <strong>der</strong> Behörde beschieden wird. Der Vorbescheid ist mithin ein Instrument des<br />

Vertrauensschutzes.<br />

Das OVG hat im Zusammenhang mit seiner Entscheidung über die Rechtswirkung des Vorbescheides<br />

auch die Frage <strong>der</strong> Bindungswirkung im Hinblick auf seinen Umfang beurteilt. es ging dabei von <strong>der</strong><br />

Voraussetzung <strong>der</strong> Bescheidung einzelner Fragen zu einem Bauvorhaben aus und unterstellte für den<br />

Regelfall Ergänzungen und Abweichungen gegenüber dem späteren Bauvorhaben.<br />

Mit dem Vorbescheid erwirkt <strong>der</strong> Bauherr eine Entscheidung über einzelne Fragen des Bauvorhabens.<br />

Gegenstand, Zahl und Umfang <strong>der</strong> Fragen bestimmt er. Dabei ist es anerkannt, dass sich die gestellte<br />

Frage und <strong>der</strong> Vorbescheid z. B. auf die Art <strong>der</strong> zulässigen Nutzung beschränken können. In einem<br />

<strong>der</strong>artigen Fall verbleibt dem Bauherrn weitgehen<strong>der</strong> Spielraum bei <strong>der</strong> Planung des Vorhabens im<br />

Übrigen. Mit einem Vorbescheid kann aber an<strong>der</strong>erseits ein schon weitgehend konkretisiertes<br />

Vorhaben geregelt werden, das im Extremfall im Vergleich zum Bauantrag von allen bedeutsamen<br />

Rechtsfragen nur noch eine offen lässt. In diesem Fall ist <strong>der</strong> verbleibende Spielraum des Bauherrn<br />

weitgehend eingeschränkt, wenn er ihn auf einen Vorbescheid stützen will. Ausschlaggebend für das<br />

erfor<strong>der</strong>liche Maß an Identität des Bauantragsvorhabens mit dem Vorbescheidsvorhaben ist<br />

demgemäss <strong>der</strong> Inhalt des Vorbescheides, zu dessen Bestimmung die vom Bauherrn gestellte<br />

Einzelfrage regelmäßig heranzuziehen ist.<br />

Abweichungen sind deshalb mit <strong>der</strong> Folge <strong>der</strong> Aufhebung des Vorbescheides nur dann wesentlich,<br />

wenn das Bauvorhaben im Vergleich zum Vorbescheid <strong>der</strong>art verän<strong>der</strong>t wird, dass wegen dieser<br />

Än<strong>der</strong>ung die Genehmigungsfrage, z. B. in bodenrechtlicher Hinsicht, erneut aufgeworfen wird.<br />

Da <strong>der</strong> Vorbescheidsantrag so bestimmt sein muss, dass <strong>der</strong> auf dieser Grundlage ergehende<br />

Bescheid die für einen Verwaltungsakt notwendige Bestimmtheit besitzt, sind die zur Beantwortung<br />

notwendigen Bauvorlagen zur Prüfung <strong>der</strong> gestellten Frage einzureichen. Der Vorbescheidsantrag<br />

muss daher so klar sein, dass <strong>der</strong> ergehende Vorbescheid mit seiner Bindungswirkung für das<br />

Baugenehmigungsverfahren die erfor<strong>der</strong>liche Eindeutigkeit aufweist. Der Vorbescheid muss abgelehnt<br />

werden, wenn <strong>der</strong> zur Entscheidung gestellte Teil des Vorhabens nicht ohne genaue Kenntnis des<br />

Gesamtvorhabens abschließend beurteilt werden kann. Unklarheiten gehen zu Lasten des Bauherrn.<br />

Eine in Einzelfällen möglicherweise unbeabsichtigte Bindung kann dann ausgeschlossen werden,<br />

wenn <strong>der</strong> Bescheid auf die konkret gestellte Frage beschränkt wird. Dies ist jedoch nur dann möglich,<br />

wenn die Prüfung <strong>der</strong> gestellten Einzelfrage sich <strong>der</strong>art beschränken lässt und Zusammenhänge mit<br />

an<strong>der</strong>en Fragen nicht in die Prüfung mit einzubeziehen sind.<br />

Im Bescheid ist klarzustellen, welche Unterlagen nicht Gegenstand <strong>der</strong> Prüfung waren; diese erhalten<br />

auch keinen bauaufsichtlichen Stempel.<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


34 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

2.4 BauO Bln - Abstandflächen (Grenzgarage im Bereich eines Schmalseitenprivilegs)<br />

6920 / 1990 / Garagen<br />

Die nach § 6 Abs. 6 BauO Bln zulässige Halbierung <strong>der</strong> Tiefe von Abstandflächen setzt u.a. voraus,<br />

dass die privilegierte Außenwand das Höchstmaß von 16 m nicht überschreitet.<br />

Eine an<strong>der</strong>e Situation ergibt sich jedoch, wenn <strong>der</strong> dieses Höchstmaß überschreitende Gebäudeteil<br />

eine Grenzgarage nach § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO Bln ist. In diesem Fall kann das Schmalseitenprivileg<br />

dennoch zur Anwendung kommen, da für diese Garagen ein eigener Privilegierungstatbestand<br />

besteht.<br />

2.6 Werbeanlagen - Zuständigkeit für Video-Werbeanlagen in Schaufenstern mit<br />

Tonabstrahlung auf die öffentliche Verkehrsfläche<br />

6973 / 1990 / Werbeanlagen<br />

Eine Werbefirma beabsichtigt im Land Berlin ein neuartiges Werbesystem einzuführen, bei dem<br />

Passanten über eine an den Schaufensterscheiben angebrachte Sensor-Tastatur Monitore im<br />

Auslagenbereich <strong>der</strong> Schaufenster in Betrieb setzen können. Die einzelnen anwählbaren Werbeblocks<br />

sind mit Tontexten und Musik untermalt. In Abstimmung mit <strong>der</strong> Fachkommission “<strong>Bauaufsicht</strong>” <strong>der</strong><br />

ARGEBAU sind diese Einrichtungen nicht als Werbeanlagen im bauordnungsrechtlichen Sinne zu<br />

bewerten.<br />

Sie unterliegen jedoch <strong>der</strong> Verordnung zur Bekämpfung des Lärms (LärmVO) in <strong>der</strong> Fassung vom 6.<br />

Juli 1994 (GVBl. S. 231). Die Zuständigkeit hierfür liegt bei den Umweltämtern <strong>der</strong> Bezirke.<br />

2.7 Rettungswege von zusätzlichen Ebenen in Räumen (“Galerien”, “Emporen”)<br />

6942 / 1990 / Rettungswege<br />

In <strong>der</strong> Vergangenheit waren wie<strong>der</strong>holt Anfragen zu dem Begriff “Galerie” und wie dieser<br />

bauordnungsrechtlich einzuordnen ist, d.h., welche Anfor<strong>der</strong>ungen insbeson<strong>der</strong>e hinsichtlich <strong>der</strong><br />

Rettungswege zu stellen sind, zu verzeichnen.<br />

Eine Galerie ist u.a.<br />

- ein mehrere Räume verbinden<strong>der</strong> Gang o<strong>der</strong> ein langgestreckter Raum (zum Aufhängen von<br />

Gemälden),<br />

- ein Laufgang um das Obergeschoss,<br />

- d.h., dass das bestimmende Merkmal einer Galerie <strong>der</strong> Gang bzw. die langgestreckte<br />

Räumlichkeit ist.<br />

Nach § 15 Abs. 4 BauO Bln müssen für jede Nutzungsebene grundsätzlich zwei Rettungswege zur<br />

Verfügung stehen. Bei Wohnungen, die sich über zwei Geschosse erstrecken, genügt zwar als zweiter<br />

Rettungsweg eine für die Feuerwehr erreichbare Stelle in einer <strong>der</strong> beiden Ebenen, <strong>der</strong> erste<br />

Rettungsweg, d.h. die notwendige Treppe in einem Treppenraum, muss in je<strong>der</strong> Ebene erreichbar<br />

sein. Ein Abweichen von dieser Anfor<strong>der</strong>ung kann daher nur bei untergeordneten Räumlichkeiten, die<br />

keinen dauernden Aufenthalt von Menschen gestatten, möglich sein.<br />

Sofern “Galerien”, “Emporen” o<strong>der</strong> Ähnliches den nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen<br />

entsprechen, wird ein Abweichen von <strong>der</strong> generellen Anfor<strong>der</strong>ung für vertretbar und ein Anschluss<br />

dieser Ebene an einen Treppenraum nicht für erfor<strong>der</strong>lich gehalten.<br />

Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:<br />

1. Die Grundfläche <strong>der</strong> zusätzlichen Ebene muss im Verhältnis zu dem zugehörigen Raum von<br />

untergeordneter Größe sein. Ihre Tiefe darf 1,5 m nicht überschreiten.<br />

2. Die zusätzliche Ebene darf gegen den zugehörigen Raum baulich nicht abgeschlossen sein,<br />

son<strong>der</strong>n muss - abgesehen von einer Absturzsicherung - über ihre gesamte lichte Höhe zum<br />

zugehörigen Raum offen sein.<br />

3. Eine dauernde Aufenthaltsnutzung von Menschen muss ausgeschlossen sein. Von <strong>der</strong> “Galerie”<br />

dürfen keine weiteren Aufenthaltsräume erschlossen sein. Das gilt auch nach § 46 Abs. 6 BauO<br />

Bln für Sport-, Spiel- und Bastelräume sowie für Dachterrassen.<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 35<br />

2.9 Verwaltungsverfahren - Aktenübersendung an Rechtsanwaltskanzleien<br />

6900 / 1990 / Aktenübersendung<br />

Mit Bezug auf die Nie<strong>der</strong>schrift über das Ergebnis <strong>der</strong> 18. Amtsleitersitzung <strong>der</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> am 16.<br />

August 1989 wurde festgestellt, dass die dort vertretene Auffassung auch nach einem zwischenzeitlich<br />

geführten Schriftwechsel mit dem Präsidenten <strong>der</strong> Rechtsanwaltskammer Berlin weiterhin<br />

aufrechterhalten wird. (siehe Anlage


36 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

Für Vorhaben, die über die in § 29 Abs. 9 BauO Bln festgelegten Abmessungen hinausgehen, ist eine<br />

beson<strong>der</strong>e Erlaubnis für die Son<strong>der</strong>nutzung des Straßenraumes von <strong>der</strong> Tiefbauverwaltung (BA Tief<br />

bzw. SenStadt einzuholen. Erst bei einer positiven Einschätzung des Tiefbauamtes kann das BWA<br />

über die Befreiungsvoraussetzungen im Einvernehmen mit dem Stapla entscheiden.<br />

3.9.4 Auskunftserteilung an Bauverlage<br />

6900 / 1991 / Auskunftserteilung<br />

Textbeitrag aufgehoben und durch Anlage ersetzt! (


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 37<br />

S-Bahnbögen sind Teile von Eisenbahnanlagen, wenn sie eisenbahnbetrieblich genutzt werden,<br />

z.B. als Transformatorenhalle, Eingangshallen zu Bahnhöfen. Bei kommerzieller o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>er<br />

nicht betriebstechnischer Nutzung fallen sie nicht darunter.<br />

c) Sind Werbeanlagen und Nutzungsän<strong>der</strong>ungen an und in S-Bahnbögen<br />

baugenehmigungsbedürftig?<br />

Ja, soweit sie nicht unter § 56 BauO Bln fallen und, im Falle einer Nutzungsän<strong>der</strong>ung, nicht einer<br />

eisenbahnbetrieblichen Nutzung zugeführt werden.<br />

4.8 Planungsrechtliche Vorschriften - Mitwirkung an <strong>der</strong> Aufstellung<br />

6904 / 1991 / B-Planverfahren<br />

Der Vollzug von bauplanungsrechtlichen Vorschriften, wie<br />

- Bebauungsplänen einschließlich ihrer textlichen Festsetzungen (ehemals PEB) und<br />

- Rechtsverordnungen nach § 172 BauGB (Erhaltungsverordnung)<br />

obliegt den Bau- und Wohnungsaufsichtsämtern (BWÄ). Die oft umfangreichen und detaillierten<br />

Festlegungen dieser Vorschriften können bei ihrer Umsetzung für die BWÄ einen erheblichen<br />

Arbeitsanfall verursachen; dies gilt insbeson<strong>der</strong>e dann, wenn sie mit betrieblichen Maßnahmen<br />

verbunden sind.<br />

Da in <strong>der</strong> Regel im Rahmen des Erlasses <strong>der</strong> o.g. planungsrechtlichen Vorschriften keine<br />

personalwirtschaftlichen Auswirkungen für den Vollzug geltend gemacht werden, sollten die BWÄ alle<br />

Einflussmöglichkeiten innerhalb des Bezirksamtes wahrnehmen, damit die Gesichtspunkte des<br />

Vollzuges berücksichtigt werden. Hierbei kann auf die allgemein gefor<strong>der</strong>te notwendige Zurückhaltung<br />

bei Planfestlegungen verwiesen werden.<br />

4.9 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) - Erfassung <strong>der</strong> Umwandlungen von Miet- in<br />

Eigentumswohnungen<br />

6900 / 1991 / WEG<br />

Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat mit Beschluss vom 20. Januar 1983 (37. Sitzung TOP 19 -<br />

Drucksachen 9/461 und 9/922) den Senat aufgefor<strong>der</strong>t, die Bezirke anzuweisen, künftig alle<br />

Umwandlungen von Miet- in Eigentumswohnungen lückenlos zu erfassen.<br />

Es sind deshalb Kopien von allen erteilten Abgeschlossenheitsbescheinigungen an die dafür<br />

zuständige Abt. Vermessung <strong>der</strong> zuständigen Senatsverwaltung zu übersenden. Wenn es ohne<br />

unvertretbaren Mehraufwand möglich ist, sollte dabei auch das Baujahr <strong>der</strong> betroffenen Gebäude<br />

angegeben werden.<br />

Die Nie<strong>der</strong>schriften über die Amtsleitersitzungen <strong>der</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> am 9. Mai 1983 (TOP 109.12.1), 16.<br />

September 1987 (TOP 10.5) und 14. Februar 1990 (TOP 21.3) werden damit gegenstandslos.<br />

4.10. <strong>Stand</strong>sicherheitsnachweise - Behandlung von Prüf- und Überwachungsaufträgen<br />

6963 / 1991 / Prüfaufträge<br />

Die Bau- und Wohnungsaufsichtsämter werden von <strong>der</strong> dafür zuständigen Abt. Prüfamt für Baustatik<br />

<strong>der</strong> zuständigen Senatsverwaltung über die Übertragung von Prüfungen für statische Berechnungen<br />

an die Prüfingenieure für Baustatik informiert. Sie müssen die konstruktive Bauüberwachung, sofern<br />

sie sie nicht selbst übernehmen, dem Prüfingenieur für Baustatik übertragen. Eine Übertragung <strong>der</strong><br />

konstruktiven Bauüberwachung durch die dafür zuständige Senatsverwaltung ist nicht möglich.<br />

Bei <strong>der</strong> Übersendung von statischen Berechnungen sind folgende Unterlagen bzw. Angaben, die für<br />

die Übertragung von Prüfungen an die Prüfingenieure erfor<strong>der</strong>lich sind, von beson<strong>der</strong>er Wichtigkeit:<br />

- Grundstücksbezeichnung,<br />

- Daten des Bauherrn sowie des Bevollmächtigten (Name, Anschrift, Telefon)<br />

- Lageplan und Entwurfspläne,<br />

- Angabe <strong>der</strong> Rohbaukosten,<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


38 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

- Anfor<strong>der</strong>ungen an den Brandschutz,<br />

- Unterschriften nach § 57 Abs. 4 BauO Bln<br />

5.4 Mitteilungen <strong>der</strong> Bau- und Wohnungsaufsichtsämter an die Finanzbehörden<br />

6900 / 1990 / Finanzbehörde<br />

Anlässlich des Rundschreibens - SenFin - Fin III A 12 - vom 25. Juni 1990 über Kontrollmitteilungen<br />

stellte sich die Frage, welche gesetzlichen Vorschriften es erfor<strong>der</strong>lich machen, dass die bezirklichen<br />

Bau- und Wohnungsaufsichtsämter Mitteilungen über erteilte Baugenehmigungen sowie über<br />

Bauzustandsbesichtigungen an die Finanzämter senden:<br />

Rechtsgrundlage für die angesprochenen Mitteilungen ist § 29 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes. Es<br />

verpflichtet die zuständigen Behörden, den Finanzbehörden die ihnen im Rahmen ihrer<br />

Aufgabenerfüllung bekannt gewordenen rechtlichen und tatsächlichen Umstände mitzuteilen, die für<br />

die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes o<strong>der</strong> für die Grundsteuer von Bedeutung sind.<br />

Darüber hinaus verlangen die Grundsteuer-Richtlinien 1978 im Abschnitt 5 Abs. 2, dass die<br />

<strong>Bauaufsicht</strong>sbehörden die Finanzämter sowohl über die Erteilung von Baugenehmigungen als auch<br />

über die Bauzustandsbesichtigungen zur Fertigstellung unterrichten.<br />

5.5 Baulasten - Vereinigungsbaulast nach Grundstücksteilung<br />

6900 / 1990 / Vereinigungsbaulast<br />

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 14. Februar 1991 (BVerwG 4 C 51.87) die Entscheidung des<br />

Oberverwaltungsgerichts Berlin (OVG 2 B 10.86) vom 14. August 1987 zur rechtlichen Beurteilung von<br />

Vereinigungsbaulasten nach Grundstücksteilung in <strong>der</strong> Sache bestätigt. Auf <strong>der</strong> 18. Amtsleitersitzung<br />

<strong>der</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> wurde am 16. August 1989 unter TOP 9 hierüber berichtet.<br />

Das Bundesverwaltungsgericht fasste seine Entscheidung in folgenden Leitsätzen zusammen:<br />

“Der bauplanungsrechtliche Grundstücksbegriff kann durch (landesrechtliche) Baulasten nicht<br />

verän<strong>der</strong>t werden. Durch die Bestellung von Baulasten können im Einzelfall die tatsächlichen<br />

Voraussetzungen für die Genehmigung einer Grundstücksteilung im Wege <strong>der</strong> Befreiung nach<br />

§ 31 Abs. 2 BauGB geschaffen werden, wenn grundstücksbezogene Beson<strong>der</strong>heiten<br />

vorliegen.<br />

Ein in diesem Sinne atypischer Sachverhalt wird allerdings nicht schon durch die Bestellung <strong>der</strong><br />

Baulast begründet.”<br />

Hierzu wurde deutlich gemacht, dass <strong>der</strong> Begriff des Grundstücks im bauplanungsrechtlichen Sinne<br />

grundsätzlich mit dem bürgerlich-rechtlichen (grundbuchrechtlichen) Grundstück gleichzusetzen ist.<br />

Baulasten sind im Bauordnungsrecht, nicht aber im Baugesetzbuch vorgesehen. Insofern kann <strong>der</strong><br />

bundesrechtliche Grundstücksbegriff nicht durch die Eintragung von (landesrechtlichen) Baulasten zur<br />

Zusammenfassung von Grundstücken verän<strong>der</strong>t werden.<br />

Eine Baulast kann jedoch geeignet sein, die Voraussetzungen für eine Befreiung zu verbessern. Etwa<br />

dadurch, dass ein Ausgleich für eine übermäßige bauliche Nutzung des Baugrundstücks auf ein<br />

an<strong>der</strong>es Grundstück hergestellt wird.<br />

Der Sachverhalt sowie die Begründung aus dem Urteil des BVerwG liegen dieser Nie<strong>der</strong>schrift als<br />

Anlage bei.<br />

Anlage zu 5.5<br />

ABSCHRIFT<br />

Auszug aus NJW<br />

16.) GG Art. 72, 74 Nr. 18<br />

BauGB §§ 19 Abs. 1 Nr. 2, 20 Abs. 1 Nr. 2, 30, 31 Abs. 2, 34<br />

VwGO § 43 Abs. 2<br />

BauO Bln § 73<br />

Der bauplanungsrechtliche Grundstücksbegriff kann durch (landesrechtliche) Baulasten nicht<br />

verän<strong>der</strong>t werden<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 39<br />

Durch die Bestellung von Baulasten können im Einzelfall die tatsächlichen Voraussetzungen für die<br />

Genehmigung einer Grundstücksteilung im Wege <strong>der</strong> Befreiung durch § 31 Abs. 2 BauGB geschaffen<br />

werden, wenn grundstücksbezogene Beson<strong>der</strong>heiten vorliegen. Ein in diesem Sinne atypischer<br />

Sachverhalt wird allerdings nicht schon durch die Bestellung <strong>der</strong> Baulast begründet.<br />

BVerwG, Urt. vom 14. Februar 1991 – 4 C 51.87 – (OLG Berlin)<br />

Zum Sachverhalt:<br />

Die Kl. begehrt die Genehmigung zur Teilung Ihres 1.657 qm großen Grundstücks in Berlin - S. Das<br />

Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes VIII-B vom 01.03.1972 (GVBl. Berlin S.<br />

509). er setzt als Art und Maß <strong>der</strong> zulässigen baulichen Nutzung allgemeines Wohngebiet, zwei<br />

Vollgeschosse, eine Grundflächenzahl – GRZ – von 0,2 und eine Geschossflächenzahl – GFZ – von<br />

0,3, sowie offene Bauweise fest. In <strong>der</strong> Planergänzungsbestimmung Nr. 4 wird eine Mindestgröße von<br />

600 qm für Baugrundstücke gefor<strong>der</strong>t, solange sie – wie auch das Grundstück <strong>der</strong> Kl. – nicht an die<br />

öffentliche Entwässerung angeschlossen sind. Förmlich festgestellte Fluchtlinien bestehen nicht.<br />

Die Kl. errichtete auf dem Grundstück auf Grund <strong>der</strong> Baugenehmigung vom 07.10.1981 eine<br />

Reihenhauszeile mit drei Wohneinheiten und im rückwärtigen Grundstücksteil ein Doppelhaus.<br />

Hierdurch wird eine Grundflächenzahl von rund 0,2 und eine Geschossflächenzahl von rund 0,3<br />

erreicht. Unter dem 25.05.1983 beantragte die Kl. die Genehmigung zur Teilung des Grundstücks in<br />

fünf bebaute Trennstücke mit einer Größe zwischen 182 qm und 351 qm und in ein 288 qm großes<br />

den Trennstücken Nr. 1 bis 4 als Gemeinschaftsfläche zugeordnetes weiteres Trennstück. Sie bot an,<br />

die auf einzelnen Trennflächen eintretende Überschreitung des zulässigen Nutzungsmaßes durch die<br />

Begründung von Baulasten auszugleichen.<br />

Das <strong>Bauaufsicht</strong>samt S. lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 21.11.1983 ab. Die dagegen<br />

gerichtete Klage war in allen Instanzen ohne Erfolg..<br />

Aus den Gründen:<br />

Die Revision ist unbegründet. Durch die Versagung <strong>der</strong> beantragten Teilungsgenehmigung werden<br />

Rechte <strong>der</strong> Kl. nicht verletzt. Auch <strong>der</strong> Hilfsweise gestellte Feststellungsantrag bleibt erfolglos, weil die<br />

Versagungsgründe durch die angebotenen Baulasten nicht ausgeräumt werden können.<br />

1. Die beabsichtigte Teilung des Grundstücks <strong>der</strong> Kl. ist nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 BauGB<br />

genehmigungsbedürftig. Nach dieser Vorschrift bedarf die Teilung eines Grundstücks innerhalb <strong>der</strong> im<br />

Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB) zu ihrer Wirksamkeit <strong>der</strong> Genehmigung. Das<br />

Grundstück <strong>der</strong> Kl. liegt zwar im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, nämlich des<br />

Bebauungsplanes Nr. VIII-B vom 01.03.1972. Nach den Feststellungen des BerGer erfüllt dieser Plan<br />

aber mangels Festsetzung <strong>der</strong> örtlichen Verkehrsflächen nicht die Voraussetzungen eines<br />

qualifizierten Bebauungsplans (§ 30 Abs. 1 BauGB), sodass in seinem Geltungsbereich neben seinen<br />

Festsetzungen § 34 BauGB anzuwenden ist (§ 30 Abs. 2 BauGB).<br />

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ist die Genehmigung zu versagen, wenn auf den durch die Teilung<br />

entstehenden Grundstücken die mit <strong>der</strong> Teilung bezweckte Nutzung den Festsetzungen des<br />

Bebauungsplans wi<strong>der</strong>sprechen o<strong>der</strong> sich nicht i.S.d. § 34 Abs. 1 und 2 BauGB in die Umgebung<br />

einfügen würde. Dasselbe gilt, wenn ein bereits bebautes Grundstück so geteilt werden soll, dass eine<br />

bestehende und bisher zulässige Bebauung gerade infolge <strong>der</strong> Teilung rechtswidrig würde 8BverwG,<br />

Urt. v. 09.10.1981 . 4 C 42.78 – NJW 1982, 1081 – BRS 38 Nr. 113) Das ist hier <strong>der</strong> Fall.<br />

6.4 Verwaltungsverfahren - Beseitigung baurechtswidriger Wohnnutzung<br />

6917 / 1991 / Beseitigung<br />

Das OVG hat in seiner Entscheidung - OVG 2 B 36.88 - vom 16. Februar 1990 festgestellt, dass<br />

zivilrechtliche Hin<strong>der</strong>nisse eines Mietvertrages nicht die ordnungsbehördliche Grundverfügung zur<br />

Beseitigung einer baurechtswidrigen Wohnnutzung berühren, son<strong>der</strong>n lediglich die Zulässigkeit ihres<br />

zwangsweisen Vollzugs.<br />

Grundsätzlich hat die <strong>Bauaufsicht</strong>sbehörde zu prüfen, ob die Möglichkeit besteht, eine<br />

baurechtswidrige Nutzung auf weniger einschneidende Weise als durch eine Räumungsanordnung zu<br />

beenden. in diesem Zusammenhang kann auch die Kündigung eines Mietvertrages durch den<br />

Vermieter in Betracht kommen, wenn dieser hierzu bereit ist und gemäß § 564 Abs. 1 BGB ein<br />

berechtigtes Interesse an <strong>der</strong> Kündigung geltend machen kann. Nach Auffassung des Gerichts liegt<br />

ein solches berechtigtes Interesse auch dann vor, wenn die <strong>Bauaufsicht</strong>sbehörde vom Vermieter nach<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


40 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

§ 4 Abs. 8 Satz 1 WoBindG die Kündigung des Mietverhältnisses verlangt. In einem solchen Fall ist<br />

eine Kündigungsanordnung gegenüber dem Vermieter nicht nur rechtlich möglich, son<strong>der</strong>n auch<br />

unerlässlich, um einer auf die Baurechtswidrigkeit einer Wohnnutzung gestützten Kündigung eines<br />

Mietverhältnisses zum Erfolg zu verhelfen.<br />

Ferner enthält das Urteil auch allgemeingültige Aussagen zur Frage des Anspruchs auf<br />

Gleichbehandlung.<br />

7.6 BImSchG - Baulärmbekämpfung<br />

6925 / 1992 / BImSchG<br />

Eine wirksame Baulärmbekämpfung erfor<strong>der</strong>t eine rechtzeitige Unterrichtung <strong>der</strong> dafür zuständigen<br />

Abt. Integrativer Umweltschutz <strong>der</strong> zuständigen Senatsverwaltung über Art <strong>der</strong> eingesetzten<br />

Baumaschinen und den Beginn <strong>der</strong> Vorhaben.<br />

Diese Verwaltung hat darum gebeten, insbeson<strong>der</strong>e die östlichen Bau- und Wohnungsaufsichtsämter<br />

auf die seit Jahren geübte Unterrichtungspraxis hinzuweisen.<br />

Gemäß Schreiben - II A 14-6925/2-5-13/2.88 - vom 19. Januar 1988 (Anlage zur Nie<strong>der</strong>schrift und auf<br />

<strong>der</strong> Sitzung verteilt) erfolgt diese Unterrichtung durch Übersendung einer Kopie <strong>der</strong> Baubeginnanzeige<br />

- Vordruck <strong>Bauaufsicht</strong>110 an die Abt. Integrativer Umweltschutz (


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 41<br />

Diese Ausführungen wurden durch ein weiteres Urteil des OVG (OVG 2 B 8.89) vom 18. Januar 1991<br />

nochmals bestätigt und ergänzt:<br />

“Danach aktualisiert sich die durch § 77 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln statuierte bauordnungsrechtliche<br />

Erhaltungspflicht nicht erst in den Fällen eines Schadenseintrittes o<strong>der</strong> des unmittelbaren<br />

Bevorstehens eines solchen, son<strong>der</strong>n bereits dann, wenn auf Grund des konkreten baulichen<br />

Zustandes einer baulichen Anlage eine den seinerzeit geltenden Vorschriften wi<strong>der</strong>sprechende<br />

Verän<strong>der</strong>ung in absehbarer nicht gänzlich fernliegen<strong>der</strong> Zeit eintreten kann. Der Eigentümer als <strong>der</strong><br />

gemäß § 14 ASOG Bln Verantwortliche hat für den sicheren und ordnungsgemäßen Zustand des<br />

Gebäudes, unabhängig von <strong>der</strong> Möglichkeit einer Erwirtschaftung <strong>der</strong> Instandhaltungskosten aus dem<br />

Grundstück und darüber hinaus grundsätzlich ohne Rücksicht auf seine ansonsten bestehende<br />

wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Sorge zu tragen.”<br />

8.3 Mitwirkung <strong>der</strong> Bau- und Wohnungsaufsichtsämter am Bebauungsplanverfahren<br />

6904 / 1992 / B-Planverfahren<br />

Der Bebauungsplanausschuss ist eingestellt und die Bezirksämter sind davon mit Schreiben II D 1<br />

vom 22. Juni 1992 unterrichtet worden.<br />

Auf Grund des Wegfalls <strong>der</strong> Prüfungen, die im Rahmen des Bebauungsplanausschusses erfolgten,<br />

wird darauf hingewiesen, dass die BWÄ nunmehr allein tätig werden müssen, da SenStadt nicht mehr<br />

mitwirkt.<br />

In diesem Zusammenhang sollten planungsrechtlich begründete Auflagen, die nur in Verbindung mit<br />

betrieblichen Maßnahmen erfüllbar sind, allgemein mit Zurückhaltung beurteilt werden.<br />

Zu verweisen ist auf die<br />

16. Amtsleitersitzung vom 12.04.1989, TOP 16.2 (s. Anlage)<br />

4. Amtsleitersitzung vom 21.08.1992, TOP 4.8.<br />

Folgende grundsätzliche Prüfungsaspekte haben sich im Laufe <strong>der</strong> Zeit als beson<strong>der</strong>s beachtenswert<br />

für den späteren Vollzug von planungsrechtlichen Vorschriften herausgestellt:<br />

1. Art und Maß <strong>der</strong> baulichen Nutzung<br />

(in Bezug auf Sicherheit o<strong>der</strong> Ordnung, insbeson<strong>der</strong>e Leben o<strong>der</strong> Gesundheit, Umwelt, Natur,<br />

Landschaft - § 3 Abs. 3 BauO Bln)<br />

2. Erschließung<br />

(Bebauung <strong>der</strong> Grundstücke mit Gebäuden - § 4 BauO Bln -)<br />

3. Abstandflächen <strong>der</strong> Gebäude<br />

- § 6 BauO Bln (insbeson<strong>der</strong>e in Fällen des § 6 Abs. 14 BauO Bln)<br />

- Beachtung sicherheitstechnischer Mindestanfor<strong>der</strong>ungen<br />

4. Anordnung <strong>der</strong> nicht überbaubaren Flächen <strong>der</strong> bebauten Grundstücke<br />

(notwendige Kin<strong>der</strong>spielplätze, Wohnfolgeeinrichtungen, Wirtschaftsflächen, Arbeits- und<br />

Lagerflächen<br />

- § 8 BauO Bln - AV zu § 8 Abs. 3 BauO Bln<br />

- Kin<strong>der</strong>spielplätze - vom 22. Mai 1997 (ABl. S. 2482/DBl. VI S. 190)<br />

5. Anordnung <strong>der</strong> Stellplätze für Gehbehin<strong>der</strong>te (


42 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

Anlage zu 8.3<br />

Abschrift: Auszug aus <strong>der</strong> 16. ALS vom 12.04.1984<br />

16.2 Baugenehmigung – Zuständigkeiten für den Vollzug von Auflagen aus tangierenden<br />

Rechtsbereichen (6912)<br />

In letzter Zeit ist mehrfach festgestellt worden, dass nicht immer nach den Ausführungsvorschriften<br />

über die Behörden- und Dienststellenbeteiligung im bauaufsichtlichen Verfahren vom 17. Dezember<br />

1979 (DBl. VI 1980 S. 1), geän<strong>der</strong>t durch Verwaltungsvorschriften vom 21. Juni 1982 (DBl. VI S. 72)<br />

verfahren wird. Dies gilt insbeson<strong>der</strong>e für sogenannte ”Fremdauflagen”:<br />

Nach Nummer 15 <strong>der</strong> vorgenannten Ausführungsvorschriften sind Auflagen beteiligter Behörden und<br />

Dienststellen, die auf Grund <strong>der</strong> in <strong>der</strong>en Zuständigkeit liegenden Rechtsvorschriften prüfen, in den<br />

Baugenehmigungsbescheid zu übernehmen und unter Angabe <strong>der</strong> Rechtsgrundlage als<br />

”Fremdauflage” zu kennzeichnen. Fremdauflagen müssen hinreichend bestimmt und auf den Einzelfall<br />

abgestellt sein. Nach Nummer 17 und 18 Ausführungsvorschriften ist das Bau- und<br />

Wohnungsaufsichtsamt ferner zunächst auch für Wi<strong>der</strong>sprüche o<strong>der</strong> Verwaltungsstreitverfahren gegen<br />

Auflagen an<strong>der</strong>er Behörden und Dienststellen zuständig; diese Verwaltungen werden im<br />

Wi<strong>der</strong>spruchsverfahren o<strong>der</strong> Verwaltungsstreitverfahren beteiligt.<br />

Diese vorübergehenden Zuständigkeiten <strong>der</strong> das Bau- und Wohnungsaufsichtsämter für diese vom<br />

Gesetzgeber angeordnete Zusammenlegung aller öffentlich-rechtlichen Anfor<strong>der</strong>ungen in einer<br />

Baugenehmigung enden mit dem Zeitpunkt <strong>der</strong> Bestands- bzw. Rechtskraft <strong>der</strong> Baugenehmigung.<br />

Danach sind die ”Fremdauflagen” von den beteiligten Behörden und Dienststellen in eigener<br />

Zuständigkeit zu verfolgen.<br />

Der Vollzug von bauplanungsrechtlichen Vorschriften – z.B. PEB – die auch Belange des Natur- und<br />

Immissionsschutzes zum Inhalt haben können, wird hiervon nicht berührt. Die Zuständigkeit hierfür<br />

liegt beim das Bau- und Wohnungsaufsichtsamt; ggf. müssen die Fachverwaltungen o<strong>der</strong> –<br />

Abteilungen um Amtshilfe gebeten werden.<br />

Allerdings ist Zurückhaltung geboten, wenn planungsrechtlich begründete Auflagen nur in Verbindung<br />

mit betrieblichen Maßnahmen erfüllbar sind.<br />

8.5 <strong>Bauaufsicht</strong>liche Behandlung konsularischer und diplomatischer Einrichtungen<br />

6914 / 1992 / Diplomatische Einrichtungen<br />

(aktualisiert August 2004 >>>)Bei <strong>der</strong> Behandlung ausländischer Vertretungen im bauaufsichtlichen<br />

Verfahren ist wie folgt zu unterscheiden:<br />

I. Diplomatische Vertretungen<br />

(Botschaften, Gesandtschaften)<br />

Gemäß Artikel 41 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische<br />

Beziehungen, das entsprechend dem Gesetz zu dem Wiener Abkommen vom 6. August 1964<br />

(BGBl. II S. 957) Anwendung findet, sind “alle Personen, die Vorrechte und Immunitäten genießen,<br />

unbeschadet <strong>der</strong>selben verpflichtet, die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des<br />

Empfangsstaates zu beachten”.<br />

Sie unterliegen damit dem deutschen Baurecht und dem Baugenehmigungsverfahren.<br />

Nach Art. 22 des Abkommens sind die Räumlichkeiten diplomatischer Vertretungen unverletzlich<br />

und dürfen nur mit Zustimmung des Missionschefs betreten werden. Ordnungsbehördliche<br />

Vollstreckungs- o<strong>der</strong> Zwangsmaßnahmen dürfen we<strong>der</strong> in den Räumlichkeiten diplomatischer<br />

Vertretungen noch gegen Mitglie<strong>der</strong> dieser Vertretungen angedroht o<strong>der</strong> durchgeführt werden.<br />

Ergeben sich Anlässe, die im Allgemeinen zu <strong>der</strong>artigen Maßnahmen führen würden, so ist das<br />

Auswärtige Amt über die Senatskanzlei - IV B - einzuschalten.<br />

Im Übrigen bittet die Senatskanzlei - IV B - um Unterrichtung über eingehende Vorbescheide und<br />

Bauanträge zur Neuerrichtung o<strong>der</strong> zu Um- o<strong>der</strong> Erweiterungsbauten von diplomatischen<br />

Vertretungen.<br />

II. Konsularische Vertretungen<br />

(Generalkonsulate, Konsulate)<br />

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<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 43<br />

Gemäß Artikel 55 des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische<br />

Beziehungen, das entsprechend dem Gesetz zu dem Wiener Abkommen vom 26. August 1969<br />

(BGBl. II S. 1585) Anwendung findet, sind alle Personen, die Vorrechte o<strong>der</strong> Immunitäten<br />

genießen, ebenfalls verpflichtet, die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des<br />

Empfangsstaates zu beachten. Sie unterliegen damit ebenfalls dem deutschen Baurecht und dem<br />

Baugenehmigungsverfahren.<br />

Nach Artikel 59 des Abkommens hat <strong>der</strong> Empfangsstaat alle erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen zu<br />

treffen, um die konsularischen Räumlichkeiten vor jeglichem Eindringen und vor Beschädigung zu<br />

schützen. Nach Artikel 43 des Abkommens unterliegen Bedienstete konsularischer Vertretungen in<br />

Wahrnehmung konsularischer Aufgaben we<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gerichtsbarkeit des Empfangsstaates noch<br />

Eingriffen seiner Verwaltungsbehörden. Das bedeutet, dass bei diplomatischen Vertretungen<br />

keinerlei ordnungsbehördliche Vollstreckungs- o<strong>der</strong> Zwangsmaßnahmen angedroht o<strong>der</strong><br />

durchgeführt werden dürfen.<br />

Sofern sich Anlässe ergeben sollten, die im Allgemeinen zu <strong>der</strong>artigen Maßnahmen führen<br />

würden, ist die Senatskanzlei - IV B - einzuschalten.<br />

III. Handelsvertretungen<br />

Ausländische Handelsvertretungen unterliegen uneingeschränkt dem deutschen Recht und somit<br />

auch den Vorschriften des Verwaltungszwanges<br />

Die Nie<strong>der</strong>schrift zu TOP 7 <strong>der</strong> 56. Sitzung <strong>der</strong> Bau- und Wohnungsaufsicht am 9. Juli 1975 wird damit<br />

gegenstandslos.<br />

8.6 Garagen - Ableitbedingungen für Abluft<br />

6948 / 1992 / Garagen<br />

Geschlossene Mittel- und Großgaragen müssen nach § 18 GaVO grundsätzlich mechanisch entlüftet<br />

werden.<br />

Aus gegebenem Anlass werden die Bezirke gebeten, bei <strong>der</strong> Errichtung von Garagen im<br />

Baugenehmigungsverfahren darauf zu achten und ggf. darauf hinzuweisen, dass die Fortluftöffnungen<br />

so angeordnet und ausgeführt werden, dass Dritte durch den Fortluftstrom nicht beeinträchtigt werden.<br />

Nach Abschnitt 4.3 <strong>der</strong> VDI 2053 Blatt 1 - Raumlufttechnische Anlagen für Garagen - ist bei den<br />

Fortluftanlagen die Luft senkrecht über die Gebäude zu führen; die Ausbildung direkt vor Fenstern von<br />

bewohnten Gebäuden ist unzulässig.<br />

Sonstige Bedingungen o<strong>der</strong> technische Regeln, die hier als <strong>Entscheidungshilfen</strong> noch herangezogen<br />

werden könnten, existieren nicht.<br />

Beson<strong>der</strong>es Augenmerk ist vor allem auf die Benutzung benachbarter Grundstücke (z. B.<br />

Kin<strong>der</strong>spielplätze) o<strong>der</strong> die Höhe benachbarter Gebäude zu richten. Die schadstoffhaltige Fortluft sollte<br />

tunlichst dem sogenannten “freien Windstrom” zugeführt werden. Im Zweifelsfall ist die Beteiligung <strong>der</strong><br />

Umweltschutzbehörde angezeigt.<br />

8.8 BauO Bln - Gebäudedefinition, Abstandflächen<br />

6927 / 1992 / Gebäude<br />

Das OVG hat in seiner Entscheidung - OVG 2 B 24.89 - vom 7. Mai 1992 zur Auslegung von § 6 Abs.<br />

10 BauO Bln festgestellt, dass aus abstandflächenrechtlicher Sicht von einer gebäudegleichen<br />

Wirkung baulicher Anlagen gesprochen werden kann, wenn diese sich einer Höhe von 1,50 m nähern.<br />

Das auf Grund einer Entscheidung des VG in TOP 10.3 <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift über die 10.<br />

Amtsleitersitzung <strong>der</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> am 16. September 1987 festgelegte Höhenmaß von etwa 1,60 m ist<br />

insofern nicht mehr maßgeblich.<br />

8.10 Wohnungseigentumsgesetz - Beschluss des Gemeinsamen Senats <strong>der</strong> Obersten<br />

Bundesgerichte; Umfrage zum Antragsanfall<br />

6900 / 1992 / WEG<br />

Der gemeinsame Senat <strong>der</strong> Obersten Bundesgerichte hat am 30. Juni 1992 nachstehenden Beschluss<br />

(GemS-OGB 1/91 -) gefasst und durch Pressemitteilung am selben Tage bekanntgemacht:<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


44 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

“Wohnungen und sonstige Räume in bestehenden Gebäuden können auch dann im Sinne von<br />

§ 3 Abs. 2 Satz 1 WEG in sich abgeschlossen sein, wenn die Trennwände und Trenndecken<br />

nicht den Anfor<strong>der</strong>ungen entsprechen, die das Bauordnungsrecht des jeweiligen<br />

Bundeslandes aufstellt.”<br />

Über diesen Beschluss wurden die BWÄ durch Rundschreiben II A 15-6900/10-4-2-4-5 vom 1. Juli<br />

1992 unterrichtet und gleichzeitig wurde das Schreiben - II A 12-6900/10-4-1 vom 3. November 1989<br />

aufgehoben.<br />

Die Begründung zu diesem Beschluss liegt noch nicht vor.<br />

Eine Umfrage zur Auswirkung des Beschlusses auf das Antragsverhalten in <strong>der</strong> Sitzung brachte<br />

folgende Ergebnisse:<br />

1. In den Bezirken im Bereich des ehemaligen Ostteils <strong>der</strong> Stadt ist keine nennenswerte<br />

Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Antragszahl feststellbar, da <strong>der</strong> Beschluss die dortige Rechts- und<br />

Verfahrenslage nicht verän<strong>der</strong>t.<br />

2. In den Bezirken des ehemaligen Westteils <strong>der</strong> Stadt ist bei bezirklichen Unterschieden insgesamt<br />

bisher nur ein leichter Anstieg <strong>der</strong> Antragszahlen zu verzeichnen.<br />

Von den Amtsleitern kam <strong>der</strong> Hinweis, dass es sich in vielen Fällen um Wie<strong>der</strong>holungsanträge zu<br />

früheren Ablehnungen handelt, an<strong>der</strong>erseits häufig darauf hingewiesen wurde, dass die Antragstellung<br />

vorsorglich aus Gründen <strong>der</strong> Rechtswahrung für den Fall einer Rechtsän<strong>der</strong>ung erfolge.<br />

8.12.8 Arztpraxen in Dachgeschossen<br />

6924 / 1992 / Arztpraxen<br />

Arztpraxen in Dachgeschossen von <strong>der</strong> Größe vergleichbarer Wohnungseinheiten sind hinsichtlich <strong>der</strong><br />

Rettungswegfor<strong>der</strong>ungen grundsätzlich wie Wohnungen zu behandeln.<br />

Lediglich bei Großpraxen, insbeson<strong>der</strong>e Zusammenlegung von Arztpraxen mit entsprechend höherer<br />

Patientenzahl, kommt die For<strong>der</strong>ung nach einem gebauten zweiten Rettungsweg wie bei<br />

vergleichbarer Büronutzung in Betracht.<br />

10.4.1 Abstandflächen nach § 6 Abs. 10 BauO Bln<br />

6920 / 1993 / Abstandfläche<br />

Das Oberverwaltungsgericht traf im OVG-Urteil (OVG 2 B 3.91) vom 31. Juli 1992 über die<br />

Zulässigkeit eines 1,80 m bis 1,90 m hohen Holzflechtzaunes an <strong>der</strong> Grundstücksgrenze einige<br />

Aussagen, die bei <strong>der</strong> künftigen Rechtsanwendung zu berücksichtigen sind.<br />

Leitsatz 3 des vorgenannten Urteils lautet:<br />

“Auch bauliche Anlagen, die niedriger sind als 2 m, können je nach den örtlichen und baulichen<br />

Gegebenheiten im Einzelfall eine gebäudegleiche Wirkung im Sinne des § 6 Abs. 10 BauO Bln<br />

und das Erfor<strong>der</strong>nis von Abstandflächen hervorrufen.”<br />

Das Urteil ist insofern eine Bestätigung des Beschlusses OVG 2 B 24.89 vom 7. Mai 1992 (bekannt<br />

gegeben unter TOP 8.8 in <strong>der</strong> AL-Sitzung vom 12.08.1992). Damals hatte das OVG festgestellt, dass<br />

“gebäudegleiche Wirkungen im Sinne des § 6 Abs. 10 BauO Bln von baulichen Anlagen<br />

ausgehen können, wenn sie sich einer Höhe von 1,50 m nähern”.<br />

10.6.2 Abstandflächen bei bestehenden Gebäuden im Ostteil Berlins<br />

6920 / 1993 / Abstandfläche<br />

Im Ostteil Berlins werden häufig (Treuhand) neue Grundstückszuschnitte gebildet. Dabei ist für<br />

bestehende Gebäude ohne ausreichende Abstandflächen auf dem Grundstück grundsätzlich von<br />

Bestandsschutz auszugehen. Die Altgebäude sind so zu behandeln, als wäre bei Errichtung die<br />

Befreiung von <strong>der</strong> Tiefe <strong>der</strong> Abstandfläche erteilt worden.<br />

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<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 45<br />

11.3 BauO Bln - Abstandflächen / Schmalseitenprivileg<br />

6920 / 1993 / Abstandfläche<br />

Das OVG hat in seiner Entscheidung (OVG 2 S. 4.93) vom 25. März 1993 u.a. folgende Aussagen<br />

getroffen:<br />

1. Welche baulichen Abschnitte eines Gebäudes gemäß § 6 Abs. 6 BauO Bln bis zu einer Länge von<br />

16 m als abstandflächenrechtlich privilegierte Außenwände anzusehen sind, wo eine Außenwand<br />

endet und eine an<strong>der</strong>e beginnt, ist auf <strong>der</strong> Grundlage einer - auch den Zweck des<br />

Schmalseitenprivilegs und die Verkehrsauffassung berücksichtigenden - wertenden Betrachtung<br />

des Grundrisses und <strong>der</strong> architektonischen Glie<strong>der</strong>ung des Gebäudes zu beantworten. Dabei steht<br />

<strong>der</strong> Qualifikation als einer einzigen Außenwand nicht entgegen, dass sie aus unterschiedlich<br />

hohen o<strong>der</strong> gegeneinan<strong>der</strong> versetzten Wandabschnitten besteht. Große Wandrücksprünge<br />

(gemäß Entscheidung - OVG 2 S 15.89 - vom 25. August 1989 wurde schon ein Rücksprung von<br />

2,30 m als beachtlich anerkannt) führen zur Entstehung einer neuen Außenwand. Durch<br />

Wandrücksprünge gebildete Außenwände sind im Anschluss an den privilegierten Wandbereich<br />

von 16 m zulässig, wenn ihre Abstandflächen den Anfor<strong>der</strong>ungen nach § 6 Abs. 5 BauO Bln<br />

genügen.<br />

2. Brüstungen von an einer Außenwand seitlich angebrachten offenen Balkonen verlängern die vom<br />

Schmalseitenprivileg begünstigte Wand regelmäßig nicht.<br />

3. Bei großen und ausladenden Balkonen, die sich <strong>der</strong> Gestalt von Terrassen nähern (hier<br />

viertelkreisförmige Grundfläche mit einem Radius von annähernd 4 m), kann nicht von einem dem<br />

Erscheinungsbild <strong>der</strong> Fassade untergeordneten und deshalb abstandflächenrechtlich gemäß § 6<br />

Abs. 7 BauO Bln irrelevanten Hervortreten vor die Außenwand die Rede sein. Für sie sind<br />

geson<strong>der</strong>te Abstandflächen gemäß § 6 Abs. 4 BauO Bln zu errechnen. Hinsichtlich eines Maßes<br />

für ein zulässiges Hervortreten von Vorbauten wurde auf das Schreiben - II A 13-6904/11-2-5 -<br />

vom 6. Oktober 1988 verwiesen; soweit darin auf die Berechnung des zulässigen Maßes <strong>der</strong><br />

Nutzung hingewiesen wurde, ist bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> GRZ § 19 Abs. 4 BauNVO 90 zu<br />

beachten, wenn diese Fassung <strong>der</strong> BauNVO anzuwenden ist. Der Beschluss des OVG Berlin -<br />

OVG 2 S 4.93 - ist an die Bau- und Wohnungsaufsichtsämter versandt worden.<br />

12.1 BauO Bln - Garagen einschließlich Abstellraum an <strong>der</strong> Nachbargrenze<br />

6920 / 1993 / Garagen<br />

Ein Einzelfall gibt Anlass, bei Garagen einschließlich Abstellraum nach § 6 Abs. 11 BauO Bln auf<br />

Folgendes hinzuweisen:<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> zulässigen Abmessungen von 8 m Länge und 3 m Wandhöhe kann <strong>der</strong> Abstellraum<br />

sowohl hinter o<strong>der</strong> neben <strong>der</strong> Stellfläche für das Kraftfahrzeug als auch darunter o<strong>der</strong> darüber<br />

angeordnet werden. TOP 3 <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift über die 9. Amtsleitersitzung <strong>der</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> vom<br />

11. März 1987 wird insofern aufgehoben. Die Privilegierung soll nach dem Sinn des Gesetzes nur<br />

einem <strong>der</strong> Garage und ihrer vorgesehenen Nutzung zum Abstellen von Kraftfahrzeugen<br />

untergeordneten und ihr baulich und funktional zugeordneten Abstellraum als Nebenraum zugute<br />

kommen (vgl. OVG 2 B 9.87 vom 29. September 1988). Der Nebenraum muss mit <strong>der</strong> Garage<br />

konstruktiv verbunden sein und sich ihr in Gestalt eines Bauzusammenhanges unterordnen. Größere<br />

Abstellräume in Dachräumen o<strong>der</strong> in Unterkellerungen sind danach unzulässig.<br />

Bei <strong>der</strong> maßlichen Festlegung <strong>der</strong> Länge <strong>der</strong> Garage von 8 m an <strong>der</strong> Nachbargrenze wurde von einem<br />

Anteil <strong>der</strong> Garage von etwa 6 m und dem des anschließenden Abstellraumes von etwa 2 m<br />

ausgegangen. Die Anordnung eines Abstellraumes o<strong>der</strong> unter <strong>der</strong> Garage setzt demnach voraus, dass<br />

das daraus ergebende Raumverhältnis in etwa gewahrt bleibt.<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> Novellierung von § 6 BauO Bln wurde darüber hinaus die Gesamthöhe auf 4 m<br />

festgelegt.<br />

Der baulich-funktionalen Zuordnung des Abstellraumes zur Garage steht eine Verwendung als<br />

Abstellraum für den häuslichen Bedarf (Gartengeräte, Werkzeuge, Hausrat o.ä.) nicht entgegen.<br />

Unzulässig ist jedoch eine Benutzung z. B. als gewerblicher Lagerraum o<strong>der</strong> als Kleintierstall.<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


46 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

13.4 Baugenehmigungsverfahren - Begriff “schwebend unwirksame Baugenehmigung”<br />

6912 / 1993 / Baugenehmigung<br />

Baugenehmigungen wurden zum Teil noch immer mit dem Hinweis erteilt, dass bis zum Vorliegen des<br />

geprüften <strong>Stand</strong>sicherheitsnachweises nicht mit den Bauarbeiten begonnen werden darf und die<br />

Baugenehmigung solange schwebend unwirksam ist. Dieser Begriff “schwebend unwirksam” ist<br />

juristisch umstritten. Um diesen Streit zu vermeiden, wird gebeten, nur noch den in <strong>der</strong> Nr. 6 Abs. 2<br />

Buchst. b) <strong>der</strong> AV Beschleunigung vorgeschlagenen Text zu verwenden. Er lautet:<br />

“Vor Erteilung <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Baugenehmigung für den <strong>Stand</strong>sicherheitsnachweis darf mit<br />

<strong>der</strong> Ausführung des Vorhabens, abgesehen von <strong>der</strong> Einrichtung <strong>der</strong> Baustelle, nicht begonnen<br />

werden.”<br />

13.6 Stellplatzanlagen in Waldgebieten<br />

6948 / 1993 / Stellplätze<br />

Anlässlich einer Petition wurde die generelle Frage geklärt, inwieweit Stellplatzanlagen in<br />

Waldgebieten einer bauaufsichtlichen Genehmigungspflicht unterliegen. Nach “ 2 Abs. 6 BauO Bln<br />

sind Stellplätze Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Verkehrsfläche dienen. das <strong>Berliner</strong> Straßengesetz vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380) bestimmt in § 2,<br />

dass Parkflächen nur zur öffentlichen Straße gehören, sofern sie dem öffentlichen Verkehr gewidmet<br />

sind.<br />

Das bedeutet, Stellplatzanlagen in Walgebieten, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind,<br />

unterliegen <strong>der</strong> BauO Bln. Für sie ist eine bauaufsichtliche Genehmigung erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Es wird jedoch in diesem Zusammenhang auf § 55 Abs. 3 BauO Bln hingewiesen.<br />

14.1 Baugenehmigungsverfahren - Funkrechtliche Genehmigungen von<br />

Antennen/Berücksichtigung elektromagnetischer Fel<strong>der</strong><br />

6945 / 1993 / Antennen<br />

(aktualisiert März 2003 >>>) Für den Vollzug des Gesetzes über Fernmeldeanlagen und auf <strong>der</strong><br />

Grundlage des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und des Postgesetzes (PostG) ist durch<br />

Liberalisierung und Deregulierung die Regulierungsbehörde für Post- und Telekommunikation (RegTP)<br />

mit seinen Außenstellen zuständig.<br />

Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP)<br />

Tulpenfeld 4<br />

53113 Bonn<br />

Postfach 80 01<br />

53105 Bonn<br />

Tel.: +49 228 140<br />

Fax: +49 228 148872<br />

E-Mail: poststelle@regtp.de<br />

Internet: www.regtp.de<br />

Außenstelle Berlin<br />

Seidelstraße 49<br />

13405 Berlin<br />

Tel: +49 30 43740<br />

Fax: +49 30 43741180<br />

E-Mail: berl02.postfach@regtp.de<br />

In <strong>der</strong> Verleihung (Genehmigung) <strong>der</strong> Befugnis zur Errichtung und zum Betrieb einzelner<br />

Fernmeldeanlagen nach § 2 Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 25.07.1996 (BGBl. I S. 1120)<br />

befindet die Regulierungsbehörde auch über die Vorkehrungen zum Schutz vor den von den Anlagen<br />

ausgehenden Gefahren, also auch denen von elektromagnetischen Fel<strong>der</strong>n.<br />

Eines zusätzlichen o<strong>der</strong> ergänzenden bauaufsichtlichen Verwaltungsaktes zur Berücksichtigung dieser<br />

spezialgesetzlich geregelten Schutzvorkehrungen bedarf es nicht und ist auch nicht vorgesehen.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e auf Grund von § 56 Abs. 1 Nr. 4 b BauO Bln sind diese Fernmeldeanlagen<br />

bauordnungsrechtlich weitgehend verfahrensfrei gestellt.<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 47<br />

Soweit einzelne Anlagen dennoch einer Baugenehmigung o<strong>der</strong> einer Einzelfallentscheidung bedürfen,<br />

wird die Stellungnahme <strong>der</strong> zuständigen Außenstelle zur Abstimmung mit dem dortigen<br />

Verleihungsverfahren eingeholt. Regelungen zum Schutz vor elektromagnetischen Fel<strong>der</strong>n bleiben <strong>der</strong><br />

Verleihung vorbehalten.<br />

Eine Unterrichtung über den Eingang solcher Anträge ist nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />

14.4 Wi<strong>der</strong>spruchsverfahren - Vorlage von Wi<strong>der</strong>sprüchen zur Entscheidung<br />

6900 / 1993 / Wi<strong>der</strong>spruch<br />

Anlässlich <strong>der</strong> ab dem 1. Januar 1994 vorgesehenen ADV-Registratur von Wi<strong>der</strong>spruchsvorgängen<br />

wird die bisherige regionale Zuordnung <strong>der</strong> Bearbeitung aufgegeben. In diesem Zusammenhang ist<br />

erneut auf die Notwendigkeit einer inhaltlichen und formalen Aufbereitung <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>spruchsvorgänge<br />

bei <strong>der</strong> Vorlage zur Wi<strong>der</strong>spruchsentscheidung hinzuweisen. Diesem Anliegen dient das<br />

Rundschreiben vom 07.12.1993, das durch Rundschreiben vom 22.12.1993 ergänzt wurde. Von den<br />

Eingangsbestätigungen des für <strong>Bauaufsicht</strong> zuständigen Referates <strong>der</strong> für Bauwesen zuständigen<br />

Senatsverwaltung erhalten die BWÄ eine Durchschrift, aus <strong>der</strong> auch <strong>der</strong> Bearbeiter erkennbar ist. (


48 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

Bei für den Wi<strong>der</strong>spruchsführer vollständig positivem Prüfungsergebnis - und nur dann - ist ein<br />

Abhilfebescheid zu erteilen. er ist mit einer Kostenlastentscheidung zu versehen (§ 72 VwGO). Ein<br />

Teilabhilfebescheid ergeht nicht. Eine mögliche Teilabhilfe ist in <strong>der</strong> Stellungnahme bei<br />

Überreichung des Wi<strong>der</strong>spruchs an die Wi<strong>der</strong>spruchsbehörde zum Ausdruck zu bringen.<br />

2. Vorlage des Wi<strong>der</strong>spruchs bei <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>spruchsbehörde<br />

2.1. Vorzulegen ist:<br />

- das Aktenvorblatt zum Wi<strong>der</strong>spruchsvorgang<br />

- das Wi<strong>der</strong>spruchsschreiben sowie das Begründungsschreiben, falls vorhanden<br />

- die Vollmacht des Rechtsanwaltes, falls ein solcher den Wi<strong>der</strong>spruch eingelegt hat<br />

- die Stellungnahme <strong>der</strong> Baugenehmigungsbehörde<br />

- die vollständige Bauakte (keine Auszüge o<strong>der</strong> Ablichtungen; solche bleiben ggf. als<br />

Aktenduplikat beim BWA)<br />

2.2. Übergabe des Wi<strong>der</strong>spruchsvorgangs mit einem Aktenvorblatt<br />

In das als Muster (Anlage 2) beigefügte Aktenvorblatt sind die für die Wi<strong>der</strong>spruchsentscheidung<br />

maßgeblichen Daten einzutragen.<br />

- Grundstücksbezeichnung<br />

- Wi<strong>der</strong>spruchsführer/Antragsteller o<strong>der</strong> Pflichtiger/Schreiber<br />

- Bevollmächtigter<br />

- Bauherr<br />

Eingang und Zeichnungsvorbehalt wird durch SenStadt ausgefüllt<br />

- Bezeichnung <strong>der</strong> Baumaßnahme/des Verfahrensgegenstandes<br />

genaue Bezeichnung ist erfor<strong>der</strong>lich z.B.<br />

- Dachraumausbau zu Wohnzwecken<br />

- zur Büronutzung<br />

- Errichtung einer Garage (Grenzgarage o.ä.),<br />

d.h., in vielen Fällen ist gegenüber dem Antrag eine ergänzende Bezeichnung erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Bei einer Anordnung ist in dieses Feld die Art <strong>der</strong> Anordnung einzutragen, wie<br />

- Nutzungsuntersagung<br />

- Mängelbeseitigungsanordnung<br />

- AO zur Bauvorlagenherreichung o. a.<br />

Bei selbstständigen Zwangsmittelanordnungen wie auch bei Zwangsmittelfestsetzungen ist die Art<br />

des Zwangsmittels anzugeben.<br />

Vom BWA auszufüllende Angaben zum Bescheid/Wi<strong>der</strong>spruch:<br />

1. Angaben zum Antrag<br />

2. Angaben zum Bescheid/Wi<strong>der</strong>spruch<br />

3. Gegenstand des Antrags-/Wi<strong>der</strong>spruchsverfahrens<br />

4. Angaben zur Bekanntgabe/Zustellung<br />

5. Angaben zur Einhaltung Rechtsbehelfsfrist<br />

6. BauGB-MaßnahmenG<br />

7. Angaben zur sofortigen Vollziehung<br />

2.3. Stellungnahme <strong>der</strong> Baugenehmigungsbehörde<br />

Bei einem Wi<strong>der</strong>spruch gegen<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 49<br />

- versagenden Vorbescheid o<strong>der</strong> Versagung eines Bauantrages sind sämtliche geprüften<br />

Versagungsgründe anzugeben und fachlich zu begründen, ggf. durch Beifügung <strong>der</strong><br />

Stellungnahme <strong>der</strong> beteiligten Behörde o<strong>der</strong> Dienststelle (z.B. Stapl, Feuerwehr,<br />

Baudenkmalpflege). Es ist zu begründen, warum Voraussetzungen zur Erteilung von<br />

Befreiungen o<strong>der</strong> Ausnahmen nicht vorliegen;<br />

- belastende Nebenbestimmungen - BWA<br />

belastende Nebenbestimmungen - an<strong>der</strong>er Behörden und Dienststellen sind zu begründen,<br />

soweit diese aufrechterhalten werden.<br />

- Anordnung zur Gefahren- und Mängelbeseitigung<br />

ist diese zu begründen, soweit sie aufrechterhalten wird (nur für die Punkte, die mit<br />

Wi<strong>der</strong>spruch angegriffen werden).<br />

- Gebührenbescheid<br />

ist dieser zu begründen, soweit er aufrechterhalten wird. Die Durchschrift des<br />

Gebührenbescheides ist beizufügen, sofern nicht in <strong>der</strong> Bauakte enthalten.<br />

2.3.1. Sachverhalt und Entscheidungsfindung<br />

2.3.1.1. Die Stellungnahme hat die wesentlichen Angaben zur Sache zu enthalten und den<br />

zeitlichen Ablauf aufzuzeigen. Dabei ist im Einzelnen anzuführen, gegen welche Vorschrift<br />

o<strong>der</strong> Nebenbestimmung verstoßen wird bzw. welche Umstände Grundlage einer<br />

Nebenbestimmung sind.<br />

Die Gründe für die ursprüngliche Sachentscheidung (Versagung, Nebenbestimmung, Anordnung)<br />

sowie für <strong>der</strong>en Aufrechterhaltung nach beendeter Abhilfeprüfung sind darzulegen, wobei auf die<br />

Ausführungen bzw. neu vorgebrachten Argumente im Wi<strong>der</strong>spruchsschreiben einzugehen ist.<br />

Vorlagen ohne Begründung <strong>der</strong> weiteren Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes, die<br />

also mitunter nur aus den Sätzen ”Wir können nicht abhelfen” o<strong>der</strong> ”Unsere Nachprüfung<br />

ergab, dass die Versagungsgründe, die zur Ablehnung führten, weiterhin bestehen” o<strong>der</strong><br />

”Wir halten den Wi<strong>der</strong>spruch für unbegründet und bitten um weitere Bearbeitung des<br />

Vorgangs” bestehen, sind, wie auch ein alleiniger Verweis auf die >Stellungnahmen<br />

an<strong>der</strong>er Behörden o<strong>der</strong> Dienststellen sowie die Versagung selbst im Vorgang, nicht<br />

ausreichend.<br />

Zur Stellungnahme gehört auch <strong>der</strong> Bezug auf Schreiben, Vermerke,<br />

verwaltungsgerichtliche Verfahren und Entscheidungen und weitere Angaben, die für eine<br />

sachgemäße Prüfung notwendig sind.<br />

2.3.1.2. Bei Vorgängen, betreffend Werbeanlagen und Warenautomaten ist bei den Bauvorlagen<br />

auf die Einhaltung des § 7 BauVorlVO zu achten. Um eine anschauliche Darstellung <strong>der</strong><br />

geplanten Werbeanlage in Verbindung mit <strong>der</strong> baulichen Anlage und <strong>der</strong> Umgebung zu<br />

gewährleisten, sollte auf die Vorlage von Fotos Wert gelegt werden. In <strong>der</strong> Stellungnahme<br />

sind Aussagen über<br />

- die Gebietsausweisung,<br />

- den tatsächlichen Gebietscharakter (Nutzung, Bebauung)<br />

- die Umgebung (z.B. vorhandene Werbeanlagen, Nähe zu Baudenkmalen u.ä.) und<br />

sonstige Merkmale<br />

zu treffen.<br />

2.3.1.3. Der Stellungnahme beizufügen sind ggf. erläuternde zeichnerische Darstellungen<br />

(Skizzen) <strong>der</strong> Gegebenheiten, die beispielsweise die Grundstückssituation, die Lage <strong>der</strong><br />

baulichen Anlage, die Lage bestimmter Räume aufzeigen, die in Bezug zum<br />

Verwaltungsakt stehen.<br />

2.3.1.4. Wird die Versagung o<strong>der</strong> Nebenbestimmung auf die Stellungnahme einer an<strong>der</strong>en<br />

Behörde o<strong>der</strong> Dienststelle gestützt, ist beson<strong>der</strong>s auf die genaue Angabe <strong>der</strong> hierfür<br />

maßgeblichen Rechtsgrundlage zu achten. Bei festgesetzten o<strong>der</strong> im Verfahren<br />

befindlichen Bebauungsplänen, Erhaltungsverordnungen, Verordnungen für<br />

Sanierungsgebiete, städtebauliche Entwicklungsbereiche u.ä. ist das Datum <strong>der</strong><br />

Verordnung, des Aufstellungsbeschlusses o<strong>der</strong> Beschlusses des Beginns vorbereiten<strong>der</strong><br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


50 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

Untersuchungen und die Fundstelle <strong>der</strong> Bekanntmachung anzugeben. Bei geschützten<br />

Baubereichen ist das Datum <strong>der</strong> RVO und bei Denkmalen ist das Datum <strong>der</strong> Eintragung<br />

in das Denkmalbuch und ebenfalls die Fundstelle <strong>der</strong> Bekanntmachung anzugeben.<br />

Bei ungenauen und missverständlichen Stellungnahmen an<strong>der</strong>er Behörden und Dienststellen hat<br />

die Baugenehmigungsbehörde diese hinreichend begründen bzw. konkretisieren zu lassen; ggf.<br />

sind Kopien o<strong>der</strong> zugrunde liegende Rechtsvorschriften dem Vorgang beizufügen.<br />

2.3.1.5. Bei <strong>der</strong> Vorlage von Wi<strong>der</strong>sprüchen gegen Anordnungen und Androhung des<br />

Zwangsmittels <strong>der</strong> Ersatzvornahme ist die Veranschlagung <strong>der</strong> Kosten <strong>der</strong><br />

Ersatzvornahme (Vermerk, Angebot) beizufügen.<br />

2.3.1.6. Es ist anzugeben, aus welchen Gründen die <strong>Bauaufsicht</strong>sbehörde tätig geworden ist, z.B.<br />

auf Grund einer Besichtigung o<strong>der</strong> Nachbarbeschwerde. In <strong>der</strong> Stellungnahme ist auf die<br />

entsprechenden Blätter des Vorgangs zu verweisen.<br />

2.3.1.7. Nach § 60 Abs. 5 BauO Bln ist eine Nachbaranhörung nur bei Befreiungen notwendig. Es<br />

ist ratsam, die Nachbarn auch bei <strong>der</strong> Gewährung von Ausnahmen zu beteiligen, wenn<br />

sie nachbarliche Belange berühren können (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VwVfG).<br />

Die Anhörung ist von <strong>der</strong> Baugenehmigungsbehörde durchzuführen und dem Vorgang<br />

beizufügen, es sei denn, es wird freiwillig und unaufgefor<strong>der</strong>t die Nachbarzustimmung<br />

gemäß § 60 Abs. 6 BauO Bln vorgelegt. Für eine ausdrückliche For<strong>der</strong>ung, eine<br />

Nachbarzustimmung vorzulegen, gibt es keine Rechtsgrundlage. Vielmehr hat die<br />

Baugenehmigungsbehörde selber Überlegungen bezüglich möglicher Ausnahme und<br />

Befreiungsvoraussetzungen anzustellen, dabei die nachbarlichen Rechte o<strong>der</strong> Interessen<br />

wertend abzuwägen und das Ergebnis in <strong>der</strong> Stellungnahme gegenüber <strong>der</strong><br />

Wi<strong>der</strong>spruchsbehörde darzulegen.<br />

2.3.1.8. Ist unmittelbare Ausführung einer Maßnahme (Sofortvollzug) (§ 15 ASOG/§ 6 Abs. 2<br />

VwVG) o<strong>der</strong> sofortige Vollziehung (§ 80/§ 80 a VwGO) für den angegriffenen<br />

Verwaltungsakt angeordnet worden, ist hierauf in <strong>der</strong> Stellungnahme hinzuweisen und die<br />

Entscheidung zu begründen. Bei vorliegendem Antrag auf Aussetzung/bzw.<br />

Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> aufschiebenden Wirkung des Wi<strong>der</strong>spruchs ist die Entscheidung<br />

<strong>der</strong> <strong>Bauaufsicht</strong>sbehörde in <strong>der</strong> Stellungnahme mitzuteilen und zu begründen; ggf. sind<br />

Entscheidungsvorschläge zu unterbreiten.<br />

2.3.1.9. Dem Wi<strong>der</strong>spruchsführer ist zeitgleich mit <strong>der</strong> Abgabe des Vorgangs an die<br />

Wi<strong>der</strong>spruchsbehörde eine Abgabenachricht zu erteilen.<br />

2.4. Aktenführung, Bauakten<br />

Der Wi<strong>der</strong>spruchsbehörde sind durchnummerierte und chronologisch abgeheftete Einzelvorgänge<br />

als Originalakte - Vorgang - zu übersenden. Eine kopierte Neuzusammenstellung <strong>der</strong> Akte<br />

entspricht nicht § 81 GGO I. Demzufolge müssen die Originalakten unter an<strong>der</strong>em sämtliche<br />

Planzeichnungen, eingeholte Stellungnahmen, Vermerke, Verfügungen, Gebührenbescheide und<br />

Zustellungsnachweise erhalten. Zur Fristenkontrolle sind nicht nur die Ersteingänge, son<strong>der</strong>n auch<br />

nachgereichte Bauvorlagen sämtlich mit Eingangsstempel zu versehen. Der Eingangsstempel<br />

allein auf dem beigefügten Anschreiben ist nicht ausreichend, insbeson<strong>der</strong>e dann nicht, wenn die<br />

nachgereichten Unterlagen später in den Vorgang abweichend von <strong>der</strong> zeitlichen Reihenfolge<br />

eingeordnet werden. Ungültige o<strong>der</strong> überholte Bauvorlagen sind als solche zu kennzeichnen.<br />

Neben <strong>der</strong> Stellungnahme und dem Vorgang sind die alten Bauakten, soweit sie für eine<br />

Bearbeitung des Wi<strong>der</strong>spruchs erfor<strong>der</strong>lich sind, beizufügen.<br />

Im Auftrag<br />

Gez. Noack<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 51<br />

Anlage 1 zum Schreiben vom 07.12.1993<br />

1. Zuständigkeit<br />

Sachentscheidungsvoraussetzungen im Wi<strong>der</strong>spruchsverfahren<br />

- Wurde <strong>der</strong> angegriffene Bescheid vom BWA erlassen?<br />

- Unzuständige Behörde bedeutet nicht unzulässig, son<strong>der</strong>n Weiterleitung veranlassen<br />

2. Zulässigkeit<br />

- Rechtsschutzbedürfnis durch belastenden VA (nicht bei Anhörung)<br />

3. Statthaftigkeit des Wi<strong>der</strong>spruchs<br />

- Vorliegen eines VA nach § 35 VwVfG<br />

Hierbei prüfen, ob die Anfor<strong>der</strong>ungen an einen VA erfüllt sind:<br />

� Hinreichende Bestimmtheit (je Pkt. <strong>der</strong> AO Art, Ort, Frist)<br />

� Bei AO ermittelter Sachstand; Feststellung, von welchen Vorschriften abgewichen wurde<br />

� Bei Zwangsmittelandrohung je Pkt. Art und Höhe <strong>der</strong> veranschlagten Kosten <strong>der</strong><br />

Ersatzvornahme bzw. Höhe des Zwangsgeldes<br />

� Bei versagendem Bescheid: Gründe mit Rechtsbezug<br />

ggf.:<br />

� Heilen des Fehlers/Umdeutung nach §§ 42, 45, 47 VwVfG - Ergänzungsbescheid<br />

� Aufhebung des VA wegen Fehlerhaftigkeit � Abhilfebescheid<br />

� Nichtigkeit des VA nach § 44 VwVfG � Wi<strong>der</strong>spruch - Antrag auf Nichtigkeit �<br />

Nichtigkeitserklärung durch BWA<br />

Anmerkung:<br />

- Anhörung stets ohne Rechtsbehelfsbelehrung, nicht als Bescheid bezeichnen<br />

- Wird die Mängelliste einer Anhörung zur Grundlage des VA, so ist sie nochmals<br />

hinzuzufügen und zum Bestandteil des VA zu erklären.<br />

4. Beteiligungsfähigkeit (§ 11 VwVfG)<br />

Antragsteller/Pflichtiger: Wi<strong>der</strong>spruchsführer �<br />

Adressenvergleich<br />

Rechtsvertreter: Anwalt o<strong>der</strong> sonstiger Bevollmächtigter � Vollmacht<br />

Drittwi<strong>der</strong>spruch: erstmalige Belastung durch VA<br />

5. Ordnungsgemäße Wi<strong>der</strong>spruchserhebung<br />

schriftlich o<strong>der</strong> zur Nie<strong>der</strong>schrift � Unterschrift<br />

6. Wahrung <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>spruchsfrist (§ 70 VwVfG)<br />

VA mit Rechtsbehelfsbelehrung - ein Monat § 41 VwVfG i.V.m. § 70 VwGO<br />

VA ohne Rechtsbehelfsbelehrung - ein Jahr § 58 VwGO<br />

Beachtung: Antrag auf Wie<strong>der</strong>einsetzung in den vorigen <strong>Stand</strong> - § 70 i.V.m. § 60 Abs. 1-4 VwGO<br />

7. Wi<strong>der</strong>spruchsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO)<br />

Wi<strong>der</strong>spruchsführer muss in denkbarer Weise vorgetragen, in seinen Rechten verletzt sein<br />

8. Wi<strong>der</strong>spruchs- und Sachentscheidungsinteresse<br />

bei Erledigung <strong>der</strong> Hauptsache: Einstellung des Verfahrens<br />

9. Weiter zu beachten:<br />

- fehlen<strong>der</strong> Rechtsbehelfsverzicht<br />

- keine Zurücknahme des Wi<strong>der</strong>spruchs<br />

Auch dann nicht, wenn Wi<strong>der</strong>spruch allein zur Verlängerung <strong>der</strong> Erfüllungsfrist erhoben wurde.<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


52 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

Anlage 2 zum Schreiben vom 07.12.1993 (


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 53<br />

Anlage 2 zu 14.4<br />

ABSCHRIFT<br />

Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen<br />

II B 17 Frau Hertzer Zi.: 1534 App.: 3276 22.12.1923<br />

Bezirksamt (alle) von Berlin<br />

Abteilung Bau- und Wohnungswesen<br />

Bau- und Wohnungsaufsichtsamt<br />

Betr.: Vorlage von Wi<strong>der</strong>sprüchen zur Entscheidung<br />

Anlg.: 10 Aktenvorblätter<br />

Unter Bezugnahme auf unser Schreiben vom 07.12.1993 und die dazu in <strong>der</strong> Amtsleitersitzung am<br />

16.12.1993 gegebenen Hinweise übergeben wir Ihnen das überarbeitete Aktenvorblatt (Anlage 2). Wir<br />

machen darauf aufmerksam, dass gegenüber dem bereits übergebenen Exemplar <strong>der</strong> Kasten<br />

“Eingang SenStadt und Zeichnungsvorbehalt” (


54 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

Die Bau- und Wohnungsaufsichtsämter werden von den Wirtschaftsämtern <strong>der</strong> Bezirke nur noch in<br />

konkreten Einzelfällen um eine Mitwirkung beim Konzessionswechsel von Gaststätten gebeten. Dies<br />

sind die Fälle, in denen die bezirklichen Prüfdienste <strong>der</strong> Wirtschaftsämter bauliche Verän<strong>der</strong>ungen<br />

o<strong>der</strong> erhebliche - auch ohne Fachkenntnisse erkennbare - bauliche Mängel, die eine konkrete<br />

Gefährdung <strong>der</strong> Gäste erwarten lassen, feststellen o<strong>der</strong> die Antragsteller in den Erlaubnisanträgen<br />

bauliche Verän<strong>der</strong>ungen angeben.<br />

In diesen Einzelfällen ist, entgegen unserem Rundschreiben, eine bauaufsichtliche Mitwirkung beim<br />

Konzessionswechsel von Gaststätten erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Die Ergebnisnie<strong>der</strong>schrift über die Arbeitsbesprechung “Gewerberecht” am 26.05.1993 ist dieser<br />

Nie<strong>der</strong>schrift als Anlage beigefügt.<br />

Anlage zu 14.8<br />

ABSCHRIFT<br />

Arbeitsbesprechung „Gewerberecht“ am 26.05.1993<br />

TOP 2: Mitwirkung <strong>der</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> im gaststättenrechtlichen Erlaubnisverfahren<br />

Herr Robinski begrüßt einleitend den Vertreter <strong>der</strong> Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen,<br />

Herrn Lorenz, und erläutert – unter Bezugnahme auf den in dieser Angelegenheiten mit SenBauWohn<br />

bereits geführten und den Wirtschaftsämtern in Kopie übersandten Schriftwechsel – nochmals die<br />

Problematik.<br />

Nach einem Rundschreiben von SenBauWohn an die Baustadträte <strong>der</strong> Bezirke vom 21.12.1992 sollen<br />

bauaufsichtlich wahrzunehmende Aufgaben zugunsten zügigerer Durchführung von Vorbescheids- und<br />

Baugenehmigungsverfahren eingeschränkt werden.<br />

Unter an<strong>der</strong>em soll künftig auf die bauaufsichtliche Mitwirkung bei <strong>der</strong> Übernahme bestehen<strong>der</strong><br />

Gaststättenbetriebe verzichtet werden.<br />

In einem Schreiben an die Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen vom 08.02.1993 hat<br />

SenWiTech grundsätzliche Bedenken gegen die beabsichtigte Einschränkung <strong>der</strong> bauaufsichtlichen<br />

Beteiligung erhoben und hierbei insbeson<strong>der</strong>e darauf hingewiesen, dass die Mitarbeiter des<br />

Prüfdienstes <strong>der</strong> Wirtschaftsämter nicht über die in bautechnischer Hinsicht notwendige Fachkenntnis<br />

zur Erkennung baulich bedingter Gefahrenquellen verfügen.<br />

In <strong>der</strong> Antwort vom 05.03.1993 hat SenBauWohn dargelegt, dass <strong>der</strong> Besitzerwechsel bei einem<br />

Gaststättenbetrieb den baurechtlichen Bestandsschutz nicht auflöse und gebeten, entsprechend <strong>der</strong><br />

Vorgabe zur Beschleunigung von Baugenehmigungsverfahren künftig von einer Beteiligung <strong>der</strong><br />

<strong>Bauaufsicht</strong> beim gaststättenrechtlichen Konzessionswechsel abzusehen, zumal nach den bisherigen<br />

Erfahrungen <strong>der</strong> <strong>Bauaufsicht</strong>sämter in nahezu allen Fällen <strong>der</strong> Übernahme die Voraussetzungen für<br />

ein bauordnungsrechtliches Eingreifen nicht vorlagen.<br />

Mit Schreiben vom 08.02.1993 hat SenWiTech gleichzeitig die Bezirksämter (Wirtschaft) um Mitteilung<br />

gebeten, inwieweit durch die Mitwirkung <strong>der</strong> <strong>Bauaufsicht</strong>sämter beim Betreiberwechsel baurechtlich<br />

relevante Verän<strong>der</strong>ungen festgestellt werden konnten.<br />

Insgesamt haben sich 8 Bezirke geäußert, wobei in drei Fällen konkrete Einzelbeispiele, wie z.B.:<br />

- nicht genehmigte Vollküchen,<br />

- nicht genehmigte (zusätzliche) Schankräume<br />

- Fehlen eines zweiten Rettungsweges,<br />

- fehlen<strong>der</strong> Schallschutz,<br />

mitgeteilt wurden.<br />

Gleichzeitig kam in den Stellungnahmen zum Ausdruck, dass einige Bezirke bereits jetzt die<br />

Beteiligung <strong>der</strong> <strong>Bauaufsicht</strong>sämter nur noch dann vornehmen, wenn Erkenntnisse über bauliche<br />

Verän<strong>der</strong>ungen vorliegen.<br />

Herr Robinski bittet um Erörterung dieses Punktes und regt an, auf <strong>der</strong> Grundlage des Vorschlages<br />

eines Bezirkes, den Antragsteller über beabsichtigte bauliche Verän<strong>der</strong>ungen im Erlaubnisantrag zu<br />

befragen, einen Kompromiss zu erzielen.<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 55<br />

Hierzu wird zunächst dem Vertreter von SenBauWohn Gelegenheit gegeben, den <strong>Stand</strong>punkt seiner<br />

Behörde zu erläutern.<br />

Herr Lorenz berichtet, dass <strong>der</strong> Schwerpunkt bauaufsichtlichen Handelns künftig auf <strong>der</strong> zügigen<br />

Bearbeitung von Baugenehmigungsverfahren liegen müsse, da geplante Investitionen von ca. 17 Mrd.<br />

DM nicht getätigt werden könne, solange die, durch erheblichen Personalmangel begründete, lange<br />

Bearbeitungszeit von Baugenehmigungsanträgen nicht durch verfahrensmäßige Einschränkungen<br />

erheblich verkürzt werden kann.<br />

Her Lorenz stellt nochmals ergänzend klar, dass <strong>der</strong> bloße Besitzwechsel in einer Gaststätte nicht die<br />

von den Wirtschaftsämtern angenommene Auflösung des bestehenden baurechtlichen<br />

Bestandsschutzes bedeutet.<br />

Daraus folgt, dass die Bauämter ohnehin nur dann gesetzliche Eingriffsmöglichkeiten haben, wenn<br />

ungenehmigte Umbaumaßnahmen stattgefunden haben bzw. eine nachgewiesene Gefahr für Leib und<br />

Leben besteht.<br />

Zudem konnten in <strong>der</strong> Vergangenheit in 90 % aller Fälle des Konzessionswechsels keine baulichen<br />

Verän<strong>der</strong>ungen festgestellt werden.<br />

Zugleich betont Herr Lorenz jedoch die grundsätzliche Bereitschaft <strong>der</strong> Bauämter, in konkreten<br />

Einzelfällen weiterhin in fachlicher Hinsicht eine baurechtliche Stellungnahme abzugeben.<br />

Die Vertreter <strong>der</strong> Wirtschaftsämter Treptow und Lichtenberg führen hierzu jedoch aus, dass die<br />

Bauämter in diesen Bezirken jegliche Beteiligung beim reinen Konzessionswechsel – unter Hinweis auf<br />

das bereits zitierte Rundschreiben von SenBauWohn – ablehnen.<br />

Des weiteren haben die Vertreter <strong>der</strong> Bezirke Wilmersdorf, Neukölln und Lichtenberg vorgetragen,<br />

dass die Qualifikation <strong>der</strong> bezirklichen Prüfdienste keine vergleichbare Wahrnehmung von baulichen<br />

Unzulänglichkeiten ermögliche.<br />

Herr Lorenz erläutert in diesem Zusammenhang nochmals, dass <strong>der</strong> Gastwirt selbst die Verantwortung<br />

für ungenehmigte bauliche Än<strong>der</strong>ungen trägt.<br />

Der Vertreter <strong>der</strong> IHK erkündigt sich diesbezüglich, wie ein Gastwirt, <strong>der</strong> eine bereits bestehende<br />

Gaststätte von einem Dritten übernommen hat, Kenntnis von baulichen Verän<strong>der</strong>ungen, die einer<br />

Genehmigung bedurft hatten, erlangen kann, wenn <strong>der</strong> vorherige Konzessionsinhaber diese<br />

verschweigt.<br />

Herr Lorenz führt hierzu aus, dass <strong>der</strong> Betreiber in begründeten Verdachtsfällen Akteneinsicht beim<br />

zuständigen Bauamt erhalten kann, wenn gleichzeitig eine Vollmacht des Grundstückseigentümers<br />

vorgelegt wird.<br />

Im Übrigen seien bauliche Verän<strong>der</strong>ungen anhand <strong>der</strong>, beim Besitzwechsel zu übergebenden<br />

Unterlagen, feststellbar.<br />

Nach weiterer kontrovers geführter Diskussion wird dahingehend Übereinstimmung erzielt, dass die<br />

<strong>Bauaufsicht</strong>sämter künftig in konkreten Einzelfällen um Stellungnahmen gebeten werden, in denen<br />

durch die bezirklichen Prüfdienste <strong>der</strong> Wirtschaftsämter bauliche Verän<strong>der</strong>ungen o<strong>der</strong> erhebliche –<br />

auch ohne Fachkenntnisse erkennbare – bauliche Mängel, die eine konkrete Gefährdung <strong>der</strong> Gäste<br />

erwarten lassen, festgestellt werden o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Antragsteller im Erlaubnisantrag bauliche<br />

Verän<strong>der</strong>ungen angibt.<br />

15.6 Bauordnungsrecht (Verfahren) - Mieter als Verfahrensbeteiligte?<br />

6912 / 1994 / Verfahrensbeteiligte<br />

Die Entscheidungsformel in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26.05.1993 - 1 BvR<br />

208/93 - in “Wohnungswirtschaft und Mietrecht” 1993, S. 377 mit Besprechung in <strong>der</strong> Zeitschrift Foyer<br />

III, September 1993, S. 30, “Das Besitzrecht des Mieters an <strong>der</strong> gemieteten Wohnung ist Eigentum im<br />

Sinne von Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG” hat für das bauaufsichtliche Verwaltungsverfahren keine<br />

unmittelbare Bedeutung; insbeson<strong>der</strong>e sind Mieter nicht etwa über das bisher praktizierte und rechtlich<br />

vorgesehene Maß hinaus an den Verwaltungsverfahren zu beteiligen.<br />

Unter Angabe seiner früheren Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht lediglich<br />

entschieden, dass das Besitzrecht “Eigentum” im Sinne des Artikels 14 GG ist und deshalb eine<br />

Besitzverletzung auch mittels einer Verfassungsbeschwerde (wegen Verletzung eines Grundrechts)<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


56 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

von einem Bürger gerügt werden kann. Die erhobene Verfassungsbeschwerde war aber in <strong>der</strong> Sache<br />

unbegründet, da die rechtlichen Normen, die Inhalt und Schranken des Eigentums jeweils bestimmen,<br />

den Mieter, <strong>der</strong> aufgrund einer Eigenbedarfskündigung des Vermieters weichen musste, nicht in<br />

seinen Grundrechten verletzten. Gleiches gilt für die im öffentlichen Baurecht von uns anzuwendenden<br />

Normen.<br />

15.7 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) - Erfassung <strong>der</strong> Umwandlung von Miet- in<br />

Eigentumswohnungen<br />

6900 / 1994 / WEG<br />

Unter Hinweis auf TOP 4.9 <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift über die 4. Amtsleitersitzung <strong>der</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> am 21.<br />

August 1991 wurden insbeson<strong>der</strong>e die östlichen Bau- und Wohnungsaufsichtsämter nochmals<br />

gebeten, Kopien von allen erteilten Abgeschlossenheitsbescheinigungen an SenStadt, Abt. III zu<br />

übersenden.<br />

16.2 Nutzungsän<strong>der</strong>ung von TGL-Bauten<br />

6912 / 1994 / TGL-Bauten<br />

Die Än<strong>der</strong>ung und Nutzungsän<strong>der</strong>ung von TGL-Bauten war Gegenstand einer Besprechung <strong>der</strong> dafür<br />

zuständigen Abt. <strong>Bauaufsicht</strong> <strong>der</strong> zuständigen Senatsverwaltung, die insbeson<strong>der</strong>e auch die<br />

Erfor<strong>der</strong>lichkeit von Zustimmungen im Einzelfall nach § 19 Abs. 2 BauO Bln zum Inhalt hatte. Die Abt.<br />

II ist <strong>der</strong> Auffassung, dass für bereits verwendete Baustoffe, Bauteile, Bauarten und Einrichtungen § 19<br />

Abs. 2 BauO Bln nicht anwendbar ist. Eine Zustimmung im Einzelfall ist nur für wirklich neue Baustoffe,<br />

Bauteile, Bauarten und Einrichtungen zu erteilen. Hierbei gilt <strong>der</strong> Grundsatz, dass ein Baustoff, ein<br />

Bauteil, eine Bauart o<strong>der</strong> eine Einrichtung dann nicht neu ist, wenn eine Beurteilung nach <strong>der</strong><br />

Gesamtheit <strong>der</strong> allgemein anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik gerade noch möglich ist.<br />

Hierzu wird auszugsweise ein einstimmiger Beschluss des Allgemeinen Ausschusses <strong>der</strong> ARGEBAU<br />

zitiert:<br />

Der Nachweis <strong>der</strong> Brauchbarkeit von Baustoffen, Bauteilen und Bauarten ist nur erfor<strong>der</strong>lich, wenn<br />

bauaufsichtlich relevante Belange berührt sind. Der Nachweis <strong>der</strong> Brauchbarkeit, insbeson<strong>der</strong>e in <strong>der</strong><br />

Form <strong>der</strong> Zulassung, ist nach dem Gesetz immer dann, aber auch nur dann erfor<strong>der</strong>lich, wenn es sich<br />

um neue Baustoffe, Bauteile o<strong>der</strong> Bauarten handelt. Neu ist ein Baustoff, ein Bauteil und eine Bauart<br />

nur dann, wenn für ihren Anwendungsbereich es zwar eingeführte Technische Baubestimmungen gibt,<br />

sie sich aber nicht nach diesen beurteilen lassen o<strong>der</strong> wenn es für sie überhaupt keine anerkannten<br />

Regeln <strong>der</strong> Technik gibt.<br />

Verfahrensweise in statisch-konstruktiver Hinsicht bei Verän<strong>der</strong>ungen/Umnutzungen von nach TGL-<br />

Vorschriften errichteten baulichen Anlagen:<br />

1. Neue Bauteile innerhalb <strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ung sind nach den eingeführten technischen<br />

Baubestimmungen (DIN-Vorschriften) nachzuweisen.<br />

2. Von <strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ung/Umnutzung unmittelbar o<strong>der</strong> mittelbar betroffene Bauteile (z.B. Decken mit<br />

erhöhten Verkehrslasten, lastableitende Bauteile u.a.) sind nach den eingeführten technischen<br />

Baubestimmungen (DIN-Vorschriften) nachzuweisen. Abweichungen von den gefor<strong>der</strong>ten<br />

Sicherheiten o<strong>der</strong> von konstruktiven For<strong>der</strong>ungen sind vom Aufsteller des<br />

<strong>Stand</strong>sicherheitsnachweises bzw. vom Antragsteller im Hinblick auf ihre Zulässigkeit zu beurteilen<br />

und zu begründen. Diese Aussagen sind Teil des Bauantrages.<br />

3. Die Brauchbarkeit von sogen. TGL-Bauteilen bei verän<strong>der</strong>ten Beanspruchungen kann auch auf<br />

an<strong>der</strong>e Weise, z.B. experimentell, nachgewiesen werden.<br />

4. Die Billigung <strong>der</strong> Abweichungen erfolgt in den Prüfberichten mit entsprechenden Begründungen<br />

zum Abschluss <strong>der</strong> statischen Prüfung.<br />

5. Die statische Prüfung geschieht überwiegend durch die beauftragten Prüfingenieure für Baustatik.<br />

Ein Einbeziehen des Prüfamtes für Baustatik bei <strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong> Zulässigkeit <strong>der</strong> Abweichung<br />

o<strong>der</strong> dessen beson<strong>der</strong>e Zustimmung ist im Regelfall nicht vorgesehen.<br />

6. Die Möglichkeiten des § 77 BauO Bln sind hinsichtlich des Schutzes bestehen<strong>der</strong> Gebäude<br />

weitgehend auszuschöpfen.<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 57<br />

7. Die BWÄ entscheiden auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> Prüfberichte über die Abweichungen zu den zz.<br />

eingeführten technischen Baubestimmungen.<br />

Diese Grundsätze gelten auch bei einer Umnutzung von sogenannten TGL-Gebäuden, wenn diese bei<br />

<strong>der</strong> Anwendung <strong>der</strong> zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Errichtung des Gebäudes geltenden TGL-Vorschriften nicht<br />

möglich war.<br />

Begründung für die Verfahrensweise:<br />

- Nach Förster, Kommentar zu Bauordnung für Berlin, sind Abweichungen von den allgemein<br />

anerkannten Regeln <strong>der</strong> Baukunst, also auch von den eingeführten technischen<br />

Baubestimmungen, möglich, wenn beson<strong>der</strong>e Gründe (Härte) bestehen und wenn keine<br />

Gefährdung von Leben und Gesundheit eintritt, sowie Sicherheit und Ordnung gewährleistet sind.<br />

- Nach § 77 BauO Bln braucht nicht verlangt zu werden, dass Teile rechtmäßig bestehen<strong>der</strong><br />

baulicher Anlagen, die nicht unmittelbar von wesentlichen Än<strong>der</strong>ungen betroffen sind, mit den<br />

neuen Vorschriften in Einklang zu bringen sind.<br />

- Nach <strong>der</strong> BauPrüfVO - § 1 Abs. 4 - sind Abweichungen von den eingeführten technischen<br />

Baubestimmungen im Prüfbericht mit den entsprechenden Begründungen zu rechtfertigen.<br />

16.7 Brandsicherheitsschauen in öffentlichen Einrichtungen - Bestandsschutz -<br />

6924 / 1994 / BrandsichVO<br />

Die Anfrage eines Bezirksamtes, wie die Frage des Bestandsschutzes im Zusammenhang mit<br />

Mängelfeststellungen bei Brandsicherheitsschauen zu betrachten sei, ist Anlass zu folgen<strong>der</strong><br />

Klarstellung:<br />

Brandsicherheitsschauen dienen dem Vergleich des genehmigten baulichen und Nutzungsmäßigen<br />

Zustandes mit dem vorgefundenen besichtigten Zustand. Abweichungen können zu Beanstandungen<br />

führen, die zu begründen sind.<br />

Sofern <strong>der</strong> angetroffene Zustand, <strong>der</strong> grundsätzlich Bestandsschutz genießt, nach heutigen<br />

Erkenntnissen eine Gefahr darstellt, ist im Einzelfall gem. § 77 Abs. 2 BauO Bln zu prüfen, wie die<br />

Gefahr abgewehrt werden kann. Dabei ist <strong>der</strong> Grundsatz <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit zu wahren und unter<br />

Fristsetzung die Maßnahmen zu nennen, die zur Gefahrenabwehr durchzuführen sind.<br />

Im Vergleich zu heutigem Recht bestehende Mängel können keinesfalls Anlass für pauschale bauliche<br />

Nachrüstungsfor<strong>der</strong>ungen sein; grundsätzlich besteht Bestandsschutz gemäß § 77 Abs. 1 BauO Bln.<br />

18.5 Merkblatt zur Kampfmittelbergung<br />

6956 / 1994 / Kampfmittelbergung<br />

(geän<strong>der</strong>t März 2003 >>>) .Das von <strong>der</strong> für Bau- und Wohnungswesen zuständigen Senatsverwaltung<br />

(z. Z. SenStadt X O A) aus gegebenem Anlass erstellte Merkblatt zur Kampfmittelbergung ist in <strong>der</strong><br />

jeweils aktuellen Fassung im Internet und Intranet abrufbar.<br />

Durch dieses Merkblatt sollen die Verfügungsberechtigten von Grundstücken über ihre Verpflichtungen<br />

informiert werden, damit sie als Eigentümer, Bauherren etc. ihrer allgemeinen<br />

Verkehrssicherungspflicht nach dem BGB gerecht werden können.<br />

Das Merkblatt-Formular <strong>Bauaufsicht</strong>124 sollte von den Bau- und Wohnungsaufsichtsämtern schon<br />

zusammen mit den Vordrucken für Bauanträge ausgegeben werden. Außerdem sollte je<strong>der</strong><br />

Eingangsbestätigung zu einem Bauantrag das Merkblatt beigefügt werden, damit sich die Betroffenen<br />

auch rechtzeitig vor Erhalt einer Baugenehmigung informieren und ggf. schon erfor<strong>der</strong>liche<br />

Maßnahmen einleiten können.<br />

18.6 WEG - Unterrichtung umwandlungsbetroffener Mieter<br />

6900 / 1994 / WEG<br />

Mit Bezug auf die Amtsleitersitzung <strong>der</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> am 15.12.1993 (TOP 14.9.1) wird mitgeteilt, dass<br />

eine rechtliche Grundlage für eine Unterrichtungspflicht umwandlungsbetroffener Mieter durch den<br />

Eigentümer mittelfristig nicht geschaffen werden kann. Um dennoch den Interessen <strong>der</strong> Mieter im<br />

Rahmen <strong>der</strong> gegenwärtigen Rechtslage entgegenzukommen, hat <strong>der</strong> Ausschuss für Bauwesen des<br />

Abgeordnetenhauses auf seiner 59. Sitzung am 22. Juni 1994 (s. Anlage) beschlossen, durch einen<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


58 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

etwa 1-jährigen Probelauf festzustellen, inwieweit eine ausreichende Mieterinformation auf freiwilliger<br />

Basis erreicht werden kann.<br />

Die Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen wird sich an die für das Bauwesen zuständigen<br />

Stadträte wenden, das Verfahren erläutern und um Unterstützung bitten.<br />

Die hierbei für die Bau- und Wohnungsaufsichtsämter entstehende zusätzliche Belastung wird auf das<br />

unabweisbare Maß beschränkt. Es ist vorgesehen, dass das Bau- und Wohnungsaufsichtsamt bei<br />

Anträgen auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung mit einer Eingangsbestätigung ein<br />

Merkblatt, einen Vordruck einer Einverständniserklärung des Eigentümers und einen Freiumschlag<br />

versendet. das bezirkliche Wohnungsamt erhält die entsprechend adressierte Einverständniserklärung<br />

zur weiteren Veranlassung.<br />

Anlage zu 18.6<br />

ABSCHRIFT<br />

Abgeordnetenhaus von Berlin<br />

12. Wahlperiode<br />

Plenar- und Ausschussdienst<br />

Auszug aus dem Inhalts- und dem Beschluss-Protokoll<br />

Ausschuss für Bau- und Wohnungswesen<br />

59. Sitzung<br />

22. Juni 1994<br />

Beginn: 16.07 Uhr<br />

Schluss: 18.18 Uhr<br />

Vorsitz: Abg. Müller (CDU)<br />

pp.<br />

Punkt 8 <strong>der</strong> Tagesordnung<br />

Antrag <strong>der</strong> Fraktion Bündnis 90/Grüne über<br />

Gesetz zur Sicherung <strong>der</strong> Information <strong>der</strong><br />

Mieter bei Umwandlung ihrer Wohnung in<br />

Wohnungseigentum<br />

(Informationssicherungsgesetz)<br />

- Drs 12/3572 –<br />

1. Die Fraktionen begründen ihre Anträge bzw. ihren Antrag auf Überweisung <strong>der</strong> jeweiligen<br />

Mitteilung zur Kenntnisnahme in den Ausschuss,<br />

2. Aussprache <strong>der</strong> Fraktionen,<br />

3. Stellungnahme des Senators für Bau- und Wohnungswesen<br />

4. im Verlauf <strong>der</strong> Aussprache erklärt die Fraktion Bündnis 90/Grüne, dass die Fraktion den Antrag<br />

“über Wegfall steuerlicher För<strong>der</strong>ung beim Kauf von umgewandelten Wohnungen” – Drs 12/1948zurückziehen<br />

wird,<br />

5. nach weiterer Aussprache stellt die Vorsitzende abschließend fest, dass die Drsn 11/1334;<br />

12/2418 sowie 12/3298 zur Kenntnis genommen sind. Die Drs 12/1948 ist zurückgezogen; die Drs<br />

12/3572 Antrag <strong>der</strong> Fraktion Bündnis 90/Grüne über Gesetz zur Sicherung <strong>der</strong> Information <strong>der</strong><br />

Mieter bei Umwandlung ihrer Wohnung in Wohnungseigentum ist vertagt.<br />

Punkt <strong>der</strong> Tagesordnung (alt 7)<br />

Antrag <strong>der</strong> Fraktion Bü 90/Grüne über<br />

Gesetz zur Sicherung <strong>der</strong> Information <strong>der</strong><br />

Mieter bei Umwandlung ihrer Wohnung in<br />

Wohnungseigentum<br />

- Drs 12/3572 –<br />

Frau Abg. Dr. Z i e m e r (Bü 90/Grüne) unterstreicht die enorme Zunahme von Umwandlungen seit<br />

den technischen Erleichterungen 1992. Abgeschlossenheitsbescheinigungen würden auf Vorrat<br />

angelegt, und zwar aus Besorgnis, dass die Entwicklung wie<strong>der</strong> eine an<strong>der</strong>e Richtung nehme.<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 59<br />

Einerseits müsse die steuerliche För<strong>der</strong>ung beim Kauf umgewandelter Wohnungen wegfallen, zumal<br />

im Hinblick auf die hohe Zahl fälschlicher Anmeldungen von Eigenbedarf und weil dem so schwer<br />

begegnet werden könne. Zwar habe sich <strong>der</strong> steuerliche Anreiz reduziert, er müsse aber ganz<br />

heruntergefahren werden. An<strong>der</strong>erseits bedürfe es einer sofortigen Information <strong>der</strong> Mieter. Um die<br />

Einwände des Datenschutzes zu umgehen, könne diese Information fließen, indem <strong>der</strong> Eigentümer bei<br />

Antragstellung auf Abgeschlossenheitsbescheinigung die Mieter angebe, damit sie angeschrieben<br />

werden und ihr Vorkaufsrecht wahrnehmen könnten. An<strong>der</strong>nfalls müsse <strong>der</strong> Mieter im Verkaufsfall<br />

ohne Information Detektivarbeit leisten, um nachzuweisen, dass <strong>der</strong> Käufer kein Verwandter des<br />

bisherigen Eigentümers sei.<br />

Vors. M ü l l e r weist auf inhaltliche Diskrepanzen zwischen Überschrift und Antragstext in <strong>der</strong><br />

Drucksache 12/1948 hin, worin die ersatzlose Streichung von § 10 e Einkommensteuergesetz<br />

gefor<strong>der</strong>t werde, <strong>der</strong> sich aber nur auf die För<strong>der</strong>ung selbstgenutzten – und auch neu errichteten –<br />

Wohneigentums beziehe.<br />

Frau Abg. Dr. Z i e m e r weist auf die fälschliche Anmeldung von Eigenbedarf hin; dafür werde die<br />

steuerliche För<strong>der</strong>ung mitgenommen und dann die leere Wohnung mit höherem Gewinn als eine<br />

vermietete weiterverkauft.<br />

Vors. M ü l l e r wendet ein, dass die steuerliche Vergünstigung am Kriterium des Einzugs des<br />

Eigentümers festgemacht werde.<br />

Frau Abg. Dr. Z i e m e r wendet ein, dass ja keine Wohndauer festgeschrieben sei und es nur auf<br />

die polizeiliche Anmeldung ankomme.<br />

Vors. M ü l l e r hält fest, dass sich <strong>der</strong> Antrag auf die Streichung jeglicher steuerlicher<br />

Vergünstigung für Wohneigentum beziehe.<br />

Abg. S c h i e l a (FDP) schließt sich den Einwänden von Vors. Müller, <strong>der</strong> Antrag gehe zu weit und<br />

müsse abgelehnt werden, an. Den an<strong>der</strong>en Antrag lehne er ab, weil besser <strong>der</strong> direkte<br />

Informationsweg vom Vermieter zum Mieter und nicht <strong>der</strong> Umweg über die Verwaltung eingeschlagen<br />

werden müsse.<br />

Abg. P e w e s t o r f f (PDS) spricht sich zur Wahrung <strong>der</strong> Chancengleichheit für die Sicherstellung<br />

<strong>der</strong> Mieterinformation aus. Der Antrag auf Streichung aller steuerlichen Vergünstigungen für<br />

Wohneigentum gehen ihm auch zu weit.<br />

Abg. K l o t z (SPD) macht deutlich, dass <strong>der</strong> nach Altschuldenhilfegesetz vorzunehmende Verkauf<br />

bzw. <strong>der</strong> vorrangige Erwerb von Wohnungen durch die Mieter durch den Antrag <strong>der</strong> Grünen behin<strong>der</strong>t<br />

würde.<br />

Abg. S c h i p p e l (CDU) lehnt den Antrag Drs 12/1948 auch ab; gegen den an<strong>der</strong>en Antrag hege er<br />

im Hinblick auf den Datenschutz Bedenken, zumal SenBauWohn wohl schon einen entsprechenden<br />

Weg suche, weswegen er für Vertagung spreche.<br />

Sen N a g e l (BauWohn) hält Umwandlung dann für ein politisches Ärgernis, wenn sie sich zur<br />

Mieterplage auswachse. Der Gesetzgebungsbedarf werde aber schon seit geraumer Zeit gesehen und<br />

auch abgedeckt. Sosehr die Bildung von Wohneigentum zu begrüßen sei – durch Umwandlung<br />

entstehe es ja nur im Bestand, sodass es keinen Wohnraumzuwachs gebe. Allerdings dürften solche<br />

nicht schlechter gestellt werden, die nicht bauen, wohl aber ein gebrauchtes Haus o<strong>der</strong> eine Wohnung<br />

erwerben könnten. Der Ansatz <strong>der</strong> Grünen sei insofern richtig, als er dem gestiegenen<br />

Verwertungsinteresse gesetzgeberisch Rechnung tragen wolle. Er halte aber die Anpassung <strong>der</strong><br />

steuerlichen Bestimmungen für eine hinreichende Anreizsenkung, zumal die Verlängerung des<br />

Mieterschutzes auf 10 Jahre zu einer weiteren Verbesserung geführt habe. Insofern sehe er das<br />

Anliegen des Antrags als abgedeckt an. Übrigens laufe durch die Bundestagsausschüsse immer noch<br />

eine von Hessen angeführte Bundesratsinitiative, die auf die Än<strong>der</strong>ung des Baugesetzbuches ziele.<br />

Demnach solle in Gebieten mit erhöhtem Wohnbedarf durch planerische Ausweisung die Umwandlung<br />

unterbunden werden, was aber in dieser Legislaturperiode wohl nicht mehr zum Abschluss komme,<br />

zumal es durch die 10-jährige Schutzfrist nicht mehr so pressiere. Mieter hätten inzwischen genügend<br />

Möglichkeiten, sich zu informieren. Eine automatische Information stoße an rechtliche Grenzen; das<br />

Land Berlin habe hier keine Gesetzgebungskompetenz. Testweise solle aber – trotz <strong>der</strong> damit<br />

einhergehenden Mehrbelastung <strong>der</strong> Baugenehmigungsbehörden – über ein Jahr mit Einwilligung <strong>der</strong><br />

Vermieter so verfahren und dann eine Bundesratsinitiative erwogen werden.<br />

Abg. E d e l (SPD) wünscht dann einen unaufgefor<strong>der</strong>ten Bericht über die Auswertung. Außerdem<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


60 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

gebe er zu bedenken, dass zwischen Abgeschlossenheitsbescheinigung und Umwandlung erhebliche<br />

Zeit liegen und die Mieterschaft unnütz beunruhigt werden könne, weil es ggf. ja gar nicht zum Verkauf<br />

komme und die Abgeschlossenheitsbescheinigung nur auf “Vorrat” beantragt worden sei. Im<br />

Konfliktfall müssten die Bürger wissen, an wen sie sich um Rat zu wenden hätten.<br />

Sen N a g e l gibt die Interpretierbarkeit <strong>der</strong> Berichtsdaten zu bedenken; zwischen<br />

Abgeschlossenheitsbescheinigung und Umwandlung könne viel Zeit liegen und Umwandlung bedeute<br />

auch noch nicht gleich Verkauf an Dritte. Er teile die Bedenken des Vorredners, dass in die<br />

Mieterschaft nicht unnütz Unruhe hineingetragen werden dürfe, zumal bei aller Notwendigkeit des<br />

Mieterschutzes auch vom mündigen Bürger auszugehen sei, <strong>der</strong> sich zu helfen wisse.<br />

Frau Abg. Dr. Z i e m e r zieht den Antrag Drs 12/1948 zurück. Zum an<strong>der</strong>en Antrag weise sie auf<br />

die durch die Ämter geübte Praxis <strong>der</strong> Mieterinformation hin, weil sie es offensichtlich für sinnvoll<br />

gehalten hätten. Vor allem müsse so dem Versuch von Eigentümern vorgebeugt werden, das<br />

Vorkaufsrecht <strong>der</strong> Mieter durch unterlassene Information auszuhebeln. Der Datenschutzbeauftragte<br />

habe datenschutzrechtliche, nicht politische Bedenken gegen das Vorgehen <strong>der</strong> Bezirke und<br />

Gesetzgebungsbedarf im Land Berlin geltend gemacht, und ihr Gesetzgebungsvorschlag habe seine<br />

Billigung gefunden. Abgeschlossenheitsbescheinigungen mögen ja auf Vorrat beantragt werden, aber<br />

an – wann auch immer stattfinden<strong>der</strong> – Umwandlung und Verkauf <strong>der</strong> Wohnung hätten die Mieter<br />

natürlich ein Interesse, und dem müsse Rechnung getragen werden. Deswegen wolle SenBauWohn ja<br />

auch o. e. Test durchführen! Sie sehe Durchführungsschwierigkeiten und vor allem<br />

Verwaltungsaufwand beim Weg auf freiwilliger Basis und <strong>der</strong> regelrechte Weg <strong>der</strong> Information über<br />

das Amt verstopfe wenigstens alle Schlupflöcher für Übelwollende und um die gehe es ja nur.<br />

Inwiefern Berlin hier keine Gesetzgebungskompetenz habe? Wie sich die Justizverwaltungen <strong>der</strong><br />

Län<strong>der</strong> zum Vorstoß zur Beweislastumkehr stellten und ob eine entsprechende Bundesratsinitiative<br />

angeschoben sei?<br />

Abg. S c h i e l a (FDP) hält die Debatte für abenteuerlich, unrealistisch und viel zu westlich. Im<br />

Osten müssen nach Altschuldenhilfegesetz umgewandelt werden – immerhin 40.000 WE – und man<br />

könne wohl von einer direkten Information <strong>der</strong> Mieter durch den Vermieter ausgehen und so möge<br />

auch in <strong>der</strong> Testphase verfahren werden. Die unredliche Anmeldung von Eigenbedarf sei jedenfalls<br />

nicht <strong>der</strong> Regelfall und solche Fälle können separat gelöst werden.<br />

Abg. E d e l schlägt für den Test vor, die Eigentümer auf das geltende Vorkaufsrecht <strong>der</strong> Mieter und<br />

dass sie informiert werden müssten, hinzuweisen, da ggf. auch nicht alle Vermieter – gar nicht aus<br />

bösem Willen – die Vorschriften kennen würden.<br />

Sen N a g e l verweist zur Stellungnahme des Justizressorts <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> auf eine entsprechende<br />

Mitteilung vom Oktober 1993. Demnach würden die Vorstellungen des Senats lediglich von Hessen<br />

geteilt. Die an<strong>der</strong>en Län<strong>der</strong> – bis auf Brandenburg – lehnten das Vorhaben ab. Zwar wollten sie alle die<br />

Mieter vor missbräuchlichen Eigenbedarfskündigungen schützen, sähen aber keinen Handlungsbedarf<br />

für eine gesetzgeberische Beweislastumkehr. Die Beweiserleichterungen reichten ihres Erachtens hin<br />

und böten den Vorteil, dass Gerichte die Umstände des Einzelfalls berücksichtigen könnten. Die<br />

Anregung des Vorredners werde er gerne aufnehmen, er weise aber darauf hin, dass <strong>der</strong> Notar bei<br />

Umwandlung auf § 570 BGB hinweisen müsse, was den Vorteil habe, zeitlich näher als die<br />

Abgeschlossenheitsbescheinigung zu liegen.<br />

Der Ausschuss schließt die Besprechungen ab und vertagt die Beratung.<br />

---pp.<br />

18.11 Amtshilfe als Meldung von geplanten bzw. begonnenen Großbauvorhaben durch die<br />

<strong>Bauaufsicht</strong>sbehörden<br />

6912 / 1994 / Amtshilfe<br />

Ein Amtshilfeersuchen des Polizeipräsidenten in Berlin, das eine Unterrichtung über Großbauvorhaben<br />

durch die Bau- und Wohnungsaufsichtsämter zum Gegenstand hatte, war Anlass, nochmals auf das<br />

Schreiben II A 12-6912/2-14-1-3 vom 21. Dezember 1992 hinzuweisen.<br />

Im Interesse eines einheitlichen Handelns sind <strong>der</strong>artige Amtshilfeersuchen an<strong>der</strong>er Behörden und<br />

Dienststellen (Ermittlung von Büroflächen, Angaben über Brennstoffe, Bauschuttentsorgung, statische<br />

Angaben u.ä.) als wichtige Wahrnehmung gem. § 10 Abs. 1 ASOG Bln an die AbtL. II heranzutragen.<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 61<br />

Ausgenommen sind lediglich solche Vorgänge, aus denen eindeutig erkennbar ist, dass sie mit <strong>der</strong><br />

Abt. II einvernehmlich abgestimmt wurden.<br />

18.12 Übernahme und Fortführung von Einrichtungen <strong>der</strong> ehemaligen vier alliierten<br />

Streitkräfte<br />

6914 / 1994 / Alliierte Gebäude<br />

Die Rechtmäßigkeit einer baulichen Anlage beurteilt sich grundsätzlich nach dem Recht, das zur Zeit<br />

ihrer Errichtung galt. Für später geän<strong>der</strong>te Teile <strong>der</strong> Anlage ist ferner das jeweils zur Zeit einer<br />

Än<strong>der</strong>ung geltende Recht maßgebend. Da wir davon ausgehen, dass von uns nicht genehmigte<br />

bauliche Anlagen <strong>der</strong> ehemaligen vier Alliierten aufgrund eigener Rechtshoheit errichtet wurden,<br />

genießen diese gem. § 77 Abs. 1 BauO Bln Bestandsschutz. Auch ein zwischenzeitlich eingetretener<br />

Eigentumswechsel hebt diesen Bestandschutz nicht auf.<br />

Im Vergleich zu heutigem Recht bestehende Abweichungen können keinesfalls Anlass für pauschale<br />

bauliche Nachrüstungsfor<strong>der</strong>ungen sein. Sofern Mängel festgestellt werden, die nach heutigen<br />

Erkenntnissen eine konkrete Gefahr darstellen, ist im Einzelfall gem. § 77 Abs. 2 BauO Bln zu prüfen,<br />

wie die Gefahr abgewehrt werden kann. Dabei ist <strong>der</strong> Grundsatz <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit zu wahren<br />

und unter Fristsetzung <strong>der</strong> Maßnahmen zu nennen, die zur Gefahrenabwehr durchzuführen sind.<br />

Der Bestandsschutz wird erst aufgehoben durch eine Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Nutzungsän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> baulichen<br />

Anlage. Eine Nutzungsän<strong>der</strong>ung liegt vor, sofern die bauliche Anlage an<strong>der</strong>en als den vorgesehenen<br />

genehmigten Zwecken zugeführt wird. Sie ist genehmigungspflichtig, wenn das öffentliche Baurecht an<br />

die bauliche Anlage in <strong>der</strong> neuen Benutzung an<strong>der</strong>e o<strong>der</strong> weitergehende Anfor<strong>der</strong>ungen stellt.<br />

19.4 Baugenehmigungsverfahren - Beteiligung des Archäologischen Landesamtes Berlin<br />

(ALA)<br />

6971 / 1995 / Beteiligung<br />

Zur Ermöglichung einer frühzeitigen Information des ALA über genehmigungsbedürftige Vorhaben<br />

konnte ein vertretbares Beteiligungsverfahren abgestimmt werden. Es sieht Folgendes vor:<br />

Das ALA erhält eine Durchschrift <strong>der</strong> Eingangsbestätigung. Während das Baugenehmigungsverfahren<br />

weiterläuft, prüft das ALA, ob auf dem Grundstück archäologische Untersuchungen erfor<strong>der</strong>lich<br />

werden.<br />

Hierzu setzt sich das ALA direkt mit dem Bauherrn in Verbindung, damit bereits vor Erteilung <strong>der</strong><br />

Baugenehmigung entsprechende Maßnahmen abgesprochen werden können.<br />

Sollten diese Vereinbarungen nicht ausreichen, ist vom ALA eine schriftliche Stellungnahme für den<br />

bauaufsichtlichen Bescheid zu fertigen. Diese Stellungnahme muss <strong>der</strong> Nummer 2 <strong>der</strong> AV-Beteiligung<br />

entsprechen. Die Anfor<strong>der</strong>ungen müssen hinreichend bestimmt und eindeutig formuliert sein; sie<br />

müssen sich auf das beantragte Vorhaben/betroffene Grundstück beziehen. Sie sind nach Maßgabe<br />

des § 39 VwVfG zu begründen. Die erfor<strong>der</strong>liche eigene Rechtsgrundlage wird vorausgesetzt.<br />

Allgemeiner Hinweise auf ohnehin geltende Rechtsvorschriften bedarf es nicht. Wir bitten, bei<br />

Vorbescheids-, Abriss-, Baugenehmigungs- und Zustimmungsverfahren entsprechend zu verfahren.<br />

19.5 Baugenehmigungsverfahren - Berücksichtigung von Altlasten<br />

6956 / 1995 / Baugenehmigung<br />

Das Thema Berücksichtigung von Altlasten im Baugenehmigungsverfahren beschäftigt uns seit<br />

Jahren. Mit <strong>der</strong> zuständigen Senatsverwaltung konnte nun ein für bei de Seiten befriedigendes<br />

Beteiligungsverfahren vereinbart werden. es sieht Folgendes vor:<br />

Das Stadtplanungsamt erhält eine Durchschrift <strong>der</strong> Eingangsbestätigung. Eine weitere Durchschrift<br />

erhält ab sofort das bezirkliche Umweltamt. Während das Baugenehmigungsverfahren weiterläuft,<br />

prüft das Umweltamt, ob für das betreffende Grundstück Altlastenverdachtshinweise bestehen. Es<br />

entscheidet auch in eigener Zuständigkeit, ob die dafür zuständige Abt. Altlasten <strong>der</strong> zuständigen<br />

Senatsverwaltung eingeschaltet werden muss.<br />

Ergeben sich gefahrenbegründende Merkmale einer Altlast, so fertigt das bezirkliche Umweltamt bzw.<br />

die dafür zuständige Abt. Altlasten <strong>der</strong> zuständigen Senatsverwaltung eine schriftliche Stellungnahme<br />

für den bauaufsichtlichen Bescheid. Diese Stellungnahme muss <strong>der</strong> Nummer 2 <strong>der</strong> AV-Beteiligung<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


62 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

entsprechen. Die Anfor<strong>der</strong>ungen müssen hinreichend bestimmt und eindeutig formuliert sein; sie<br />

müssen sich auf das beantragte Vorhaben/ betroffene Grundstück beziehen. Sie sind nach Maßgabe<br />

des § 39 VwVfG zu begründen. Eventualfor<strong>der</strong>ungen dürfen nicht gestellt werden. Allgemeiner<br />

Hinweise auf ohnehin geltende Rechtsvorschriften bedarf es nicht.<br />

19.8 Umfang <strong>der</strong> Bauzeichnungen für eine Abgeschlossenheitsbescheinigung gemäß § 7<br />

Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 bzw. § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 WEG<br />

6900 / 1995 / WEG<br />

Im bauaufsichtlichen Verfahren wurde bisher die Vorlage von Grundrisszeichnungen in <strong>der</strong> Regel als<br />

ausreichend für die Erteilung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen angesehen. In letzter Zeit<br />

for<strong>der</strong>n Grundbuchämter jedoch vermehrt weitere Bauzeichnungen, wie z.B. Ansichten und Schnitte,<br />

nach.<br />

In einem Großteil <strong>der</strong> Fälle mag eine Grundrisszeichnung durchaus für die Beurteilung <strong>der</strong><br />

Abgeschlossenheit ausreichend sein. Die Verfahrensweise, die vorzulegenden Bauvorlagen auf<br />

Grundrisszeichnungen zu beschränken, findet im Gesetz keine Stütze.<br />

Richtig ist, dass die Richtlinien des Landes Berlin vom 21. April 1977, welche die diesbezüglichen<br />

Ausführungsvorschriften des Bundes vom 23. März 1974 auch in Berlin einführen, über die<br />

“Bauzeichnungen” keine näheren Angaben machen, außer denen, dass aus ihnen die Abgrenzung <strong>der</strong><br />

einzelnen Einheiten von Wohnungs- und Teileigentum deutlich hervorgehen muss.<br />

Die o.g. Gesetzesstellen verlangen von den Bauzeichnungen aber auch, dass aus ihnen “die Lage und<br />

Größe <strong>der</strong> im Son<strong>der</strong>eigentum und <strong>der</strong> im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile<br />

ersichtlich ist (Aufteilungsplan) ...”. Offenbar hielten es die Verfasser <strong>der</strong> o.g. Allgemeinen<br />

Verwaltungsvorschrift nicht für notwendig, auch hierüber nähere, namenkonkretisierende<br />

Ausführungen zu machen. Dadurch kann aber selbstverständlich nicht <strong>der</strong> Inhalt des Gesetzes<br />

geän<strong>der</strong>t werden.<br />

Unter dem Begriff “Größe” in <strong>der</strong> Gesetzesnorm wird nicht nur die Grund- o<strong>der</strong> Geschossfläche<br />

verstanden, die aus einem Grundriss ersichtlich ist, son<strong>der</strong>n auch die Höhe <strong>der</strong> Räume; ferner die<br />

Frage, ob es ein Keller- o<strong>der</strong>/und ein Dachgeschoss gibt.<br />

Literatur und Rechtsprechung for<strong>der</strong>n deshalb übereinstimmend, dass die Bauzeichnungen “außer<br />

Grundrissen auch Schnitte und A n s i c h t e n des Gebäudes enthalten” müssen<br />

(Bärmann/Pick, WEG, Kommentar, 12. Auflage, 1990, § 7 Rand-Nr. 33 mit Angaben von umfänglicher<br />

Rechtsprechung). Siehe auch die Beschlüsse des bayerischen Oberlandesgerichts vom 31.07.1980<br />

und des Landgerichts Lüneburg vom 30.04.1979, in Rechtspfleger 1980/435 bzw. 1979/314.<br />

Das Verfahren <strong>der</strong> <strong>Bauaufsicht</strong>sbehörde stellt eine sogenannte Arbeitshilfe” für das Grundbuchamt<br />

dar, das über die Bildung von Wohnungseigentum anhand <strong>der</strong> Abgeschlossenheitsbescheinigung zu<br />

entscheiden hat. Letztere hat bekanntlich nicht den Charakter eines Verwaltungsaktes, weil sie<br />

gegenüber dem Grundbuchamt keine Bindungswirkung entfaltet. Der Grundbuchrichter bzw. <strong>der</strong><br />

Rechtspfleger ist nicht an den Inhalt <strong>der</strong> Abgeschlossenheitsbescheinigung gebunden.<br />

Wird also die <strong>Bauaufsicht</strong>sbehörde quasi in gesetzlicher “Amtshilfe” für das Grundbuchamt tätig, so<br />

bestimmt <strong>der</strong> Auftraggeber den Umfang <strong>der</strong> von ihm benötigten Unterlagen. Wenn also die<br />

Grundbuchämter darauf bestehen, auch Schnitt und Ansichten von dem Gebäude zu erhalten, ist die<br />

<strong>Bauaufsicht</strong>sbehörde daran gebunden und kann diesen Auftrag nicht auf das ihr genehme Maß<br />

reduzieren.<br />

Freilich würde es die Arbeit <strong>der</strong> <strong>Bauaufsicht</strong>sbehörde erleichtern, gäbe es in Berlin eine einheitliche<br />

Gerichtspraxis. Dem Vernehmen nach begnügen sich viele Grundbuchämter mit den<br />

Grundrisszeichnungen, während einzelne Schnitte und Ansichten nachfor<strong>der</strong>n, was einen erneuten<br />

Arbeitsvorgang und damit eine erhöhte Belastung <strong>der</strong> <strong>Bauaufsicht</strong>sbehörde zur Folge hat.<br />

Auf Grund <strong>der</strong> vorgenannten Ausführungen ergibt sich eindeutig, dass die Grundbuchrichter zur<br />

Nachfor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong>artiger Bauzeichnungen berechtigt sind.<br />

19.9.3 Dauerwohnen in Kleingartenkolonien<br />

6926 / 1995 / Wohnen<br />

Zur Frage über die Auswirkungen auf das Wohnen in Kolonien wurde Folgendes vorgetragen:<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 63<br />

Mit dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom 01.10.1994 sollen die Rechtsverhältnisse zwischen<br />

Grundstückseigentümern und Nutzern, denen durch rechtliche Bestimmungen o<strong>der</strong> behördliches<br />

Handeln <strong>der</strong> ehemaligen DDR die Bebauung frem<strong>der</strong> Grundstücke gestattet wurde, geregelt werden.<br />

Dieses Gesetz erfasst auch Wohnhäuser, die mit staatlicher Billigung auf solchen Bodenflächen<br />

errichtet wurden, <strong>der</strong>en vertraglicher Zweck eine Erholungsnutzung war. Das hat zu Wohnnutzungen in<br />

Kolonien geführt (sog. unechte Datschenfälle). Den Bewohnern wird die Möglichkeit eingeräumt, die<br />

Parzellen zur Hälfte des Verkehrswertes des unbebauten Grundstücks zu kaufen. Dadurch entstehen<br />

kleingarten-, bau- und vermessungsrechtliche Probleme.<br />

Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz gilt nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e) u.a. dann, wenn<br />

Eigenheime als Wohnhäuser geeignet sind und hierzu dienen, ferner die Errichtung mit Billigung<br />

staatlicher Stellen erfolgte. Eigenheime sind nach § 5 Abs. 2 Gebäude, die für den Wohnbedarf<br />

bestimmt sind und eine o<strong>der</strong> zwei Wohnungen enthalten; sie umfassen auch Nebengebäude. Der<br />

Begriff <strong>der</strong> Billigung staatlicher Stellen ist in § 10 weit gefasst worden.<br />

Die baurechtliche Zulässigkeit von Vorhaben wird durch das Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht<br />

verän<strong>der</strong>t. Soweit nach dem oben Gesagten von einer rechtmäßigen Wohnnutzung auszugehen ist,<br />

genießt sie baurechtlich Bestandsschutz: das Gebäude kann weiter als Wohnung genutzt und erhalten<br />

werden, auch eine angemessene Mo<strong>der</strong>nisierung ist möglich. Nutzungsän<strong>der</strong>ungen sowie qualitativ<br />

und quantitativ wesentliche Än<strong>der</strong>ungen sind vom Bestandsschutz nicht gedeckt. Mit dem Untergang<br />

des Gebäudes erlischt <strong>der</strong> Bestandsschutz. Über den Bestandsschutz hinausgehende Än<strong>der</strong>ungen<br />

sind nach den üblichen Zulässigkeitsregelungen zu beurteilen. Ist für das Gebiet ein Bebauungsplan<br />

aufgestellt, richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit allein nach dem Bebauungsplan. Liegt das<br />

Grundstück in einem Bereich, <strong>der</strong> ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil ist (“Innenbereich” - § 34<br />

BauGB, sind die Vorhaben zulässig, die sich in den vorhandenen Bestand <strong>der</strong> näheren Umgebung<br />

einfügen. In <strong>der</strong> Regel sind Kolonien aber kein Innenbereich, son<strong>der</strong>n Außenbereich, weil die<br />

Ortsteilqualität fehlt; auch einzelne Wohnhäuser machen den Außenbereich nicht zum Innenbereich.<br />

im Außenbereich ist Wohnen nur als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB möglich, d.h., eine<br />

Ausweitung über den Bestandsschutz ist in <strong>der</strong> Regel unzulässig, weil öffentliche Belange<br />

beeinträchtigt werden. etwas an<strong>der</strong>es kann ggf. im Einzelfall bei einem begünstigten Vorhaben nach §<br />

35 Abs. 4 BauGB gelten. Bauordnungsrechtlich sind Verän<strong>der</strong>ungen nach jetzt geltendem Recht zu<br />

beurteilen.<br />

(geän<strong>der</strong>t März 2003 >>>) Auf Grund <strong>der</strong> Bezirksstadträtesitzung am 2. Februar 1995 ist eine<br />

Arbeitsgruppe unter Vorsitz von BzStR Hampel (Weißensee) gebildet worden, an <strong>der</strong> SenFin,<br />

SenStadtUm und SenBauWohn sich beteiligten. Im Ergebnis <strong>der</strong> Arbeitsgruppe wurde als einheitliche<br />

Handlungsvorgabe für den Umgang mit dem SachenRBerG ein Rundschreiben erarbeitet (siehe 21.2).<br />

19.9.4 Wohnen auf Baustellen<br />

6949 / 1995 / Wohnen<br />

Zur Frage des Wohnens auf Baustellen wurde dargelegt, dass das regelmäßige Schlafen (Wohnen) in<br />

Baubuden und Unterkünften auf Baustellen (arbeitsrechtlich: “Tagesunterkünfte auf Baustellen”)<br />

unzulässig ist.<br />

Wegen <strong>der</strong> höheren Anfor<strong>der</strong>ungen, die an Aufenthaltsräume auf Grund <strong>der</strong> BauO Bln und des<br />

WoAufG Bln zu stellen sind, wird auch beim Vorliegen <strong>der</strong> planungsrechtlichen Voraussetzungen eine<br />

Genehmigung für solche Nutzungen nur in beson<strong>der</strong>s gelagerten Einzelfällen denkbar sein.<br />

20.1 Öffentliche Verkehrsflächen / Bahnanlagen<br />

Anfrage:<br />

6914 / 1995 / Verkehrsflächen<br />

Vom BWA Lichtenberg wurde angefragt, ob sich durch die Gründung <strong>der</strong> Deutschen Bahn AG<br />

Än<strong>der</strong>ungen beim Status des Bahngeländes als öffentliche Verkehrsfläche ergeben haben.<br />

Antwort:<br />

Nein, die Definition <strong>der</strong> öffentlichen Verkehrsfläche im bauordnungsrechtlichen Sinne bleibt erhalten;<br />

nach wie vor ist zu unterscheiden zwischen<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


64 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

- Grundstücken mit Eisenbahnbetriebsanlagen, wie Gleiskörper, Fahrleitungen, Signal- und<br />

Fernmeldeanlagen, auch entsprechenden Straßen, Wegen und Plätzen. Bei diesen Grundstücken<br />

ist davon auszugehen, dass sie nicht o<strong>der</strong> nur in geringem Umfang überbaut werden können und<br />

- Grundstücken, bei denen neben den o.g. Betriebsanlagen weitere Flächen vorhanden sind, bei<br />

denen Bebauungen zulässig sind o<strong>der</strong> mit ihnen gerechnet werden muss.<br />

- Da diese Zuordnung je nach Lage des Einzelfalls nicht immer eindeutig erfolgen kann, ist in Fällen<br />

des § 6 Abs. 2 BauO Bln eine Beteiligung des Eisenbahnbundesamtes als<br />

Planfeststellungsbehörde und <strong>der</strong> Bahn AG als Eigentümerin geboten.<br />

20.2.b Baugenehmigungsverfahren - Beteiligung <strong>der</strong> Forstämter<br />

6912/6900 / 1995 / Beteiligung<br />

§ 18 des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes (Landeswaldgesetz - LWaldG - vom 30. Januar 1979<br />

(GVBl. S. 177), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 21. Juli 1992 (GVBl. S. 234), enthält neben<br />

Verwaltungsmaßgaben auch Regelungen über Abstände zwischen Feuerstätten und Wald.<br />

Unter diese Feuerstätten fallen jedoch nur solche Einrichtungen, bei <strong>der</strong>en Betrieb es zu Funkenflug<br />

kommen kann. Dies ist z. B. bei Kokszentralheizungen und bei Innen- und Außenkaminen gegeben,<br />

nicht aber bei Gas- o<strong>der</strong> Ölzentralheizungen. Danach ist nur bei den erstgenannten Anlagen eine<br />

Beteiligung <strong>der</strong> Forstämter geboten, wenn die Abstände zwischen Gebäude und Wald 30 m<br />

unterschreiten. Dies gilt auch, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften (Baugrenzen,<br />

Baukörperausweisungen) geringere Abstände zulässig wären.<br />

20.9.2 BauGB - § 144, sanierungsrechtliche Ordnungsmaßnahmen<br />

6904 / 1995 / BauGB<br />

Es wurde angefragt, inwieweit <strong>der</strong> Vollzug für Maßnahmen gegen ungenehmigte Vorhaben in<br />

Sanierungsgebieten (§ 144 BauGB) in den Zuständigkeitsbereich <strong>der</strong> Bau- und<br />

Wohnungsaufsichtsämter fallen. Hier sind bauliche Maßnahmen gemeint, die gemäß § 56 BauO Bln<br />

keiner Baugenehmigung bedürfen.<br />

Der Grundgedanke des Genehmigungsvorbehalts nach § 144 BauGB ist, dass eine Sanierung nur<br />

reibungslos erfolgen kann, wenn tatsächliche und rechtliche Verän<strong>der</strong>ungen unterbunden werden.<br />

Grundsätzlich unterliegen gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sowie die<br />

Beseitigung baulicher Anlagen dieser sanierungsrechtlichen Genehmigungspflicht.<br />

Die Genehmigung nach § 144 ist Aufgabe <strong>der</strong> Gemeinde. Die Bezirksämter haben dieses den für die<br />

Sanierung zuständigen Stadtplanungsämtern übertragen. Diese sind dementsprechend für die Prüfung<br />

und den Vollzug zuständig.<br />

Die Bau- und Wohnungsaufsichtsämter sind außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens<br />

grundsätzlich nicht für die Überwachung <strong>der</strong> städtebaulichen Ziele zuständig. Zuständigkeiten ergeben<br />

sich für die Bau- und Wohnungsaufsichtsämter auf Grund des ASOG (Sicherheit und Ordnung); hier<br />

sind insbeson<strong>der</strong>e Gefahren für die öffentliche Sicherheit o<strong>der</strong> Ordnung abzuwehren.<br />

Darüber hinausgehende Amtshilfeleistungen sollten deshalb unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 3<br />

Nrn. 2 und 3 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen eingeschränkt bzw. zurückgestellt werden, damit<br />

<strong>der</strong> zügigen Bearbeitung von Vorbescheids- und Baugenehmigungsanträgen absolute Priorität<br />

eingeräumt werden kann. Vorrang behält lediglich die Abwehr von akut vorliegenden konkreten<br />

Gefahren für Leben o<strong>der</strong> Gesundheit.<br />

21.2 Wohnen in Kleingartenkolonien<br />

6926 / 1995 / Wohnen<br />

1. Das Thema ist zu weit gefasst. Es geht nicht allgemein um Wohnen in Kolonien<br />

Kleingartenkolonien, weil dies kleingartenrechtlich unzulässig ist. Zur baurechtlichen Seite siehe<br />

unter Nrn. 3-5 dieser Ausführungen. Auslöser dieses Themas sind Irritationen im Zusammenhang<br />

mit dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG).<br />

2. Der Vollzug des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes ist vor allem Sache <strong>der</strong> Grundstücksämter,<br />

denn es geht um den Kauf von Grundstücken bzw. um Erbbaurechtsverträge. ergänzend sind das<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 65<br />

Stadtplanungs- und Vermessungsamt betroffen wegen <strong>der</strong> Wertermittlung. zum gesamten<br />

Themenkomplex hat eine Arbeitsgruppe ein “Gemeinsames Rundschreiben” vom 7. August 1995<br />

erarbeitet, das <strong>der</strong> Rat <strong>der</strong> Bürgermeister am 17.08.1995 zur Kenntnis genommen hat und das<br />

demnächst im Dienstblatt Teil I veröffentlicht werden wird.<br />

3. Bauanträge sind - auch im Zusammenhang mit dem SachenRBerG - wie ganz normale<br />

Bauanträge zu behandeln und zu prüfen.<br />

3.1 Bauordnungsrechtlich müssen die Vorhaben alle Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> BauO Bln und <strong>der</strong> auf<br />

Grund <strong>der</strong> BauO Bln erlassenen Vorschriften sowie die sonstigen technischen Vorschriften<br />

einhalten.<br />

3.2 Die Frage nach <strong>der</strong> planungsrechtlichen Zulässigkeit kann auftreten z. B., wenn <strong>der</strong> Einbau<br />

einer Heizung/eines Bades, <strong>der</strong> Anbau eines Zimmers o<strong>der</strong> Ähnliches beantragt wird. Solche<br />

Vorhaben dienen erkennbar <strong>der</strong> Wohnnutzung, sodass sich die Frage stellt, ob eine<br />

Wohnnutzung zulässig ist o<strong>der</strong> ob eine unzulässige Nutzung verfestigt würde und deshalb das<br />

Vorhaben abgelehnt werden muss. Bei <strong>der</strong>artigen Bauanträgen ist daher auch hier die<br />

normale planungsrechtliche Prüfung erfor<strong>der</strong>lich:<br />

a) Falls ein B-Plan existiert, gelten nur dessen Festsetzungen. Unseres Wissens gibt es noch<br />

keine diesbezüglichen B-Pläne.<br />

(Anmerkung: Kleingartenkolonien im Westteil Berlins im größeren Umfang sind<br />

planungsrechtlich gesichert. Dort ist Wohnen aber unzulässig, weil sie als Grünflächen<br />

ausgewiesen sind. Im Übrigen gilt das SachenRBerG im Westteil nicht.)<br />

b) Für Vorhaben im Zusammenhang bebauter Ortsteile gilt § 34 BauGB. Hier erhebt sich die<br />

Frage, ob sich die Wohnnutzung und ob sich das Vorhaben nach Maß und Stelle auf dem<br />

Grundstück in den Ortsteil einfügt.<br />

Falls ja = Genehmigung; falls nein = Ablehnung.<br />

c) Der Regelfall wird ein Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 BauGB sein. Kolonien<br />

haben in aller Regel keine Ortsqualität. Dann wird zu prüfen sein, ob es sich um ein<br />

sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB handelt, das öffentliche Belange nicht<br />

beeinträchtigen darf. Öffentliche Belange sind beispielhaft in § 35 Abs. 3 BauGB<br />

aufgezählt:<br />

- Verstoß gegen den Flächennutzungsplan,<br />

- Verfestigung einer Splittersiedlung,<br />

- Belange <strong>der</strong> Landschaftspflege werden beeinträchtigt,<br />

- Ortsbild wird verunstaltet.<br />

4. Wenn nach den vorgenannten Regeln ein Vorhaben zu versagen ist, muss eine Anhörung nach §<br />

28 VwVfG erfolgen. Dabei kann das SachenRBerG in Betracht kommen. So kann z.B. <strong>der</strong><br />

Antragsteller behaupten, dass er berechtigt wohnt, die Frage <strong>der</strong> planungsrechtlichen Zulässigkeit<br />

sich also nicht stellt. Er beruft sich damit auf Bestandsschutz. das ist eine anspruchsbegründende<br />

Tatsache, die er nachweisen muss.<br />

Ein solcher Nachweis kann erfolgen:<br />

- Durch Vorlage <strong>der</strong> Bau- und Nutzungsgenehmigung,<br />

- durch Nachweis <strong>der</strong> Billigung staatlicher Stellen,<br />

- durch Vorlage des Kauf-/Erbbaurechtsvertrages gem. SachenRBerG.<br />

Hierbei handelt es sich um den Nachweis, dass er <strong>der</strong> Anspruchsberechtigte im Sinne des<br />

Gesetzes ist. Dazu gibt es Ausführungen in dem “gemeinsamen Rundschreiben” vom 7. August<br />

1995. Entsprechende Auszüge dieses Rundschreibens sind als Anlage diesem Protokoll beigefügt.<br />

5. Ist dieser Nachweis geführt, steht dem Planungsrecht nichts mehr entgegen. Dann muss sich das<br />

beantragte Vorhaben im Rahmen des Bestandsschutzes halten. Überschreitungen des<br />

Bestandsschutzes sind unzulässig. Hingewiesen wird auf die Son<strong>der</strong>fälle des § 35 Abs. 4 bzw. 5<br />

BauGB.<br />

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66 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

Anlage zu 21.2<br />

ABSCHRIFT<br />

Gemeinsames Rundschreiben<br />

über die Anwendung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes (SachenRBergG)<br />

bei kleingärtnerisch genutzten Grundstücken im Eigentum des Landes Berlin<br />

vom 7. August 1995<br />

Fin IV B 3<br />

Telefon: 2174-3759, intern 91910-3759<br />

BauWohn II D/V A<br />

Telefon: 867-4718/5577, intern 95-4718/5577<br />

StadtUm III B 32<br />

Telefon 2586-2469, intern 937-2469<br />

Nach dem am 1.10.1994 in Kraft getretenen Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBergG)<br />

können sich die in § 1 betroffenen Rechtsverhältnisse grundsätzlich auch auf Kleingartenanlagen<br />

erstrecken. Die Senatsverwaltung für Finanzen hat mit Rundschreiben vom 5. Mai 1995 – IV B 3 –<br />

generelle Verfahrensweisen zur Veräußerung von Grundstücken des Landes Berlin aufgrund des<br />

SachenRBerG sowie Vertragsmuster für Erbbaurechts- und Verkaufsverträge vorgegeben, die wir<br />

nachstehend in überarbeiteter Form noch einmal bekannt geben.<br />

Bei Ansprüchen von Nutzern in Kleingartenanlagen sind diese Verfahrensregelungen entsprechend<br />

anzuwenden. Im Übrigen wird auf die in den Bezirksämtern bereits vorliegenden Vertragsmuster<br />

verwiesen.<br />

Das Anliegen des SachenRBerG, BGB-konforme Sachenrechtsverhältnisse zu schaffen, führt jedoch<br />

in Kleingartenanlagen, in denen in <strong>der</strong> Regel eine Wohnnutzung ausgeschlossen ist, zu kleingarten-,<br />

bau- und vermessungsrechtlichen Problemen, die in Anbetracht <strong>der</strong> zahlreichen Anträge von den<br />

Nutzern <strong>der</strong> Kleingartenparzellen einer einheitlichen Handhabung bedürfen.<br />

Wir bitten deshalb ergänzend, die hiermit bekannt gemachten beson<strong>der</strong>en Verfahrensregelungen bei<br />

<strong>der</strong> Umsetzung des SachenRBerG in Kleingartenanlagen zu beachten.<br />

.......<br />

3.3. Bauliche Investitionen<br />

3.3.1. Bebauung mit einem Eigenheim mit Billigung staatlicher Stellen ohne Bestellung<br />

eines Nutzungsrechts<br />

Für die Billigung staatlicher Stellen errichteten Gebäude ohne Bestellung eines<br />

Nutzungsrechts, also ohne dringliche Absicherung, soll ein Besitzschutz begründet und die<br />

Verkehrsfähigkeit <strong>der</strong> dort getätigten Investitionen hergestellt werden.<br />

- Begriff ”Eigenheim”:<br />

Die Begriffsbestimmung des § 5 Abs. 2 SachenRBerG bedarf <strong>der</strong> Erläuterung. In <strong>der</strong> DDR<br />

war auch <strong>der</strong> Bau von Zweifamilienhäusern Eigenheimbau (§ 1 Abs. 2 <strong>der</strong><br />

Durchführungsbestimmung zur Verordnung über den Neubau, die Mo<strong>der</strong>nisierung und<br />

Instandsetzung von Eigenheimen vom 18. August 1987 – GBl. I S. 125).<br />

Ein ”Eigenheim” ist auch stets von einer ”Wohnlaube” abzugrenzen, denn das<br />

SachenRBerG knüpft an die vorgefundenen Besitzstände an und hat nur solche<br />

Berechtigungen zum Gegenstand, denen Investitionen zugrunde liegen, die bei korrektem<br />

Vorgehen <strong>der</strong> staatlichen Stellen <strong>der</strong> DDR zur Begründung eines dringlichen<br />

Nutzungsrechts und zur Entstehung selbständigen Gebäudeeigentums hätten führen<br />

können (sog. Prinzip <strong>der</strong> Nachzeichnung).<br />

Für Wohnlauben und zu Freizeitzwecken dienende Datschen bestand dazu keine<br />

Veranlassung. Dort reichte das vertragliche Besitzrecht aus. Zwar gab es im Recht <strong>der</strong><br />

DDR keine Definition des Begriffes ”Eigenheim”, es ist jedoch nach Sinn und Zweck <strong>der</strong><br />

Eigenheimvorschriften <strong>der</strong> ehem. DDR und dem Prinzip <strong>der</strong> Nachzeichnung des<br />

SachenRBerG von folgenden Mindestanfor<strong>der</strong>ungen auszugehen:<br />

das Gebäude muss zum Ablauf des 2.10.1990 von dem Nutzer zu Wohnzwecken<br />

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<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 67<br />

genutzt worden sein. An<strong>der</strong>enfalls hätte es <strong>der</strong> Nutzer in <strong>der</strong> Hand, durch spätere<br />

Nutzungsän<strong>der</strong>ung die Voraussetzungen des Gesetzes nachträglich herbeizuführen.<br />

Eben so sind die Gebäude dann kein Eigenheime, wenn sie am 3.Oktober 1990 <strong>der</strong><br />

Erholung, Freizeitgestaltung o<strong>der</strong> kleingärtnerischen Bewirtschaftung dienten. Ein für<br />

den Wohnbedarf bestimmtes und wie ein Eigenheim ausgestattetes Gebäude kann<br />

jedoch auch zu den letztgenannten Zwecken genutzt werden. Dies ist dann <strong>der</strong> Fall,<br />

wenn <strong>der</strong> Nutzer in dem Gebäude bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 nicht seinen<br />

Lebensmittelpunkt hatte. Aus diesem Grunde knüpft das Gesetz auch nicht zwingend<br />

an das formelle Kriterium <strong>der</strong> Meldung <strong>der</strong> Hauptwohnung an. Dies würde dort zu<br />

ungerechten Ergebnissen führen, wo die Eintragung in das Mel<strong>der</strong>egister nicht den<br />

tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Die frühere Eintragung in das Mel<strong>der</strong>egister <strong>der</strong><br />

DDR ist insoweit nur ein möglicher Anhaltspunkt, jedoch keine Voraussetzung.<br />

Maßgeblich für die jeweilige Feststellung des Lebensmittelpunktes ist vielmehr, wo<br />

sich <strong>der</strong> Nutzer im Jahresschnitt gesehen überwiegend aufgehalten hat und wo er<br />

seine sozialen Kontakte unterhielt. Ein dauerndes Wohnen liegt im Zweifel nicht vor,<br />

wenn das Haus während <strong>der</strong> Sommermonate als Domizil genutzt wurde. Hatte <strong>der</strong><br />

Nutzer zusätzlich zudem Wohngebäude noch eine Wohnung angemietet, ist davon<br />

auszugehen, dass das Wohngebäude nicht den Lebensmittelpunkt darstellt. Diese<br />

Vermutung dient <strong>der</strong> Vermeidung von Missbrauchsfällen. Hat <strong>der</strong> Nutzer tatsächlich<br />

seinen Lebensmittelpunkt im Ergebnis in dem Eigenheim gehabt, so hat er dies zu<br />

beweisen. Der Nutzer kann also die genannte Vermutung durch eigenen Beweisantritt<br />

ausräumen. Er hätte dann seinen Lebensmittelpunkt in dem Wohngebäude, also dem<br />

Eigenheim gehabt und zusätzlich eine Wohnung angemietet.<br />

Ferner muss das Gebäude zum dauernden Wohnen geeignet sein, es muss mindestens eine<br />

Wohnung enthalten, d.h., eine zusammenhängende Gruppe von Räumen, die für das Leben auch<br />

als Familie in einem Haushalt geeignet, in sich abgeschlossen und ganzjährig benutzbar ist. Dazu<br />

gehören:<br />

- Anschluss an das allgemeine Elektrizitätsnetz,<br />

- eigener Frischwasseranschluss (Tiefbrunnen ausreichend),<br />

- eigene Abwasserentsorgung (Sickergrube ausreichend),<br />

- winterfeste Heizung, alle Räume müssen erwärmt werden können (nicht notwendig<br />

durch eigene Heizkörper),<br />

- Sanitärraum, d.h. im Wohngebäude müssen Toilette und Waschgelegenheit (nicht<br />

notwendigerweise Dusche) vorhanden sein. Der Sanitärraum muss räumlich von dem<br />

Wohnraum getrennt sein,<br />

- Wohnraum, d.h. mindestens ein abgeschlossener Raum, <strong>der</strong> Hauptfunktionen des<br />

Wohnens dient, auch Wohnschlafzimmer und Wohnküche ausreichend. Das<br />

Tageslicht muss durch mindestens ein Fenster unmittelbaren Zugang haben,<br />

- Küche (auch als Wohnküche) mit Kochgelegenheit und Möglichkeiten zur<br />

Aufbewahrung von Lebensmitteln, Geschirr und Haushaltsgeräten,<br />

- Mindestraumhöhe: die lichte Höhe <strong>der</strong> Wohnräume o<strong>der</strong> des Wohnraumes muss<br />

mindestens 2.200 mm betragen,<br />

- die bauliche Gesamtbeschaffenheit des Gebäudes muss für eine Nutzung des<br />

Gebäudes durch eine Familie geeignet sein,<br />

- Massivbau des Gebäudes. Diese Voraussetzung bedeutet nicht notwendigerweise<br />

eine klassische Bauweise in Form einer ”Stein – auf – Stein – Konstruktion”, jedoch<br />

muss die Bauweise eine solche sein, die <strong>der</strong> Dauerhaftigkeit und Massivität eines<br />

Eigenheims entspricht. Dabei ist die Bausituation in <strong>der</strong> früheren DDR allerdings zu<br />

berücksichtigen, z.B. <strong>der</strong> Mangel an geeignetem Baumaterial und Bauweisen im Wege<br />

<strong>der</strong> Selbst- o<strong>der</strong> Nachbarschaftshilfe. Danach ist zu beurteilen, ob das Gebäude in <strong>der</strong><br />

DDR für einen objektiven Betrachter die ”Stufe zum Eigenheim” überschritten hat. Da<br />

das SachenRBerG an die Verhältnisse zum Ablauf des 2.10.1990 anknüpft, sind die<br />

Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt maßgeblich. Es dürfen also keine Maßstäbe aus den<br />

alten Bundeslän<strong>der</strong>n hinsichtlich <strong>der</strong> Errichtung von Eigenheimen unbesehen auf die<br />

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68 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

Verhältnisse im Beitrittsgebiet übertragen werden.<br />

3.3.2. Billigung staatlicher Stellen (§ 10 SachenRBerG)<br />

Der Nutzer hat die Billigung staatlicher Stellen i.S. des § 10 SachenRBerG für die Errichtung<br />

eines Eigenheims auf dem Grundstück nachzuweisen. Danach ist für die Billigung<br />

grundsätzlich eine ausdrückliche Anordnung o<strong>der</strong> Gestattung <strong>der</strong> dort genannten Stellen<br />

notwendig. § 10 Abs. 1 S. 2 SachenRBerG stellt klar, dass eine Billigung auch dann vorliegen<br />

kann, wenn die nach DDR-Recht zu beachtenden Vorschriften für die bauliche Nutzung<br />

frem<strong>der</strong> Grundstücke nicht eingehalten worden sind. Eine Ausnahme hiervon stellt § 10 Abs. 2<br />

SachenRBergG dar: eine erteilte Baugenehmigung o<strong>der</strong> Bauzustimmung stellt eine<br />

Billigungszumutung auch für die bauliche Nutzung des Grundstücks überhaupt dar. Ebenso<br />

soll in den Fällen, in denen fünf Jahre nach Fertigstellung des Bauwerks vor Ablauf des<br />

2.10.1990 eine behördliche Abrissverfügung nicht ergangen ist, von einer ”Billigung” <strong>der</strong><br />

baulichen Nutzung des Grundstücks überhaupt auszugehen sein.<br />

- Gebilligte Bebauung aufgrund eines Überlassungsvertrages<br />

Hat <strong>der</strong> Nutzer mit Billigung staatlicher Stellen aufgrund eines Überlassungsvertrages zu<br />

Wohnzwecken auf dem Grundstück ein Eigenheim errichtet, so stehen ihm die Ansprüche<br />

aus dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu (Vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. B<br />

SachenRBergG). Hat <strong>der</strong> Nutzer ein bebautes Grundstück mit einem solchen Vertrag zur<br />

Nutzung erhalten und wohnt er in dem überlassenem Gebäude, so gilt folgendes:<br />

Hat <strong>der</strong> Nutzer die Wohn- o<strong>der</strong> Nutzfläche des Gebäudes um mehr als die Hälfte <strong>der</strong> bisherigen<br />

Fläche vergrößert, hat er ebenfalls die Ansprüche aus dem SachenRBerG. Dies gilt auch, wenn<br />

die Aufwendungen über die Hälfte des Gebäudesachwerts liegen. Zugunsten des Nutzers werden<br />

zu den belegbaren Aufwendungen Pauschalbeträge in Ansatz gebracht, <strong>der</strong>en Höhe von <strong>der</strong><br />

Laufzeit des Vertrages abhängt. Maßgeblich ist, ob <strong>der</strong> Wert <strong>der</strong> baulichen Investitionen des<br />

Nutzers einschließlich pauschaler nicht nachweisbedürftiger Aufwendungen und/ o<strong>der</strong> notwendiger<br />

Verwendungen im Laufe des Vertrages einmal <strong>der</strong> Hälfte des Sachwertes des Gebäudes im<br />

Wertermittlungszeitpunkt ohne Berücksichtigung <strong>der</strong> baulichen Investitionen des Nutzers<br />

überschritten hat (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG, vgl. Bundesrats-Drucks. 515/93, S. 111).<br />

- Gebilligte Bebauung von als Wohnhäuser geeigneten und hierzu dienenden Gebäuden<br />

Hierzu weisen wir insbeson<strong>der</strong>e auf § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e) SachenRBerG hin, nach<br />

dem das Gesetz auf den Erwerb o<strong>der</strong> den Bau von Eigenheimen anzuwenden ist, wenn<br />

”als Wohnhäuser geeignete und hierzu dienende Gebäude aufgrund eines Vertrages zur<br />

Nutzung von Bodenflächen zur Erholung (§§ 312 bis 315 des Zivilgesetzbuches <strong>der</strong> DDR)<br />

errichtet wurden, es sei denn, dass <strong>der</strong> Überlassende dieser Nutzung wi<strong>der</strong>sprochen<br />

hatte”. Dieser Tatbestand wird häufig in Kleingartenanlagen erfüllt sein. Die ”Errichtung”<br />

eines solchen Gebäudes umfasst auch den Umbau von <strong>der</strong> Laube zum Eigenheim sowie<br />

Maßnahmen, die einer Neuerrichtung entsprechen<br />

(§ 12 Abs. 1 SachenRBerG).<br />

Der ”Überlassene” i.S. des Gesetzes ist <strong>der</strong> Grundstückseigentümer o<strong>der</strong> <strong>der</strong> ihn<br />

vertretende Verwalter. Der Anspruch ist auch dann begründet, wenn die Zustimmung des<br />

Überlassenden fehlte o<strong>der</strong> nicht nachweisbar ist.<br />

– ”Im Umfang vergleichbare bauliche Investition”<br />

§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) SachenRBerG stellt eine allgemeinere Ausnahme vom<br />

Ausschluss <strong>der</strong> vertraglichen Nutzungen dar. Damit soll <strong>der</strong> Nutzer auch im Falle einer<br />

vertraglichen Bodennutzung die Ansprüche aus dem SachenRBerG erhalten, wenn er das<br />

Grundstück mit Billigung staatlicher Stellen bebaut o<strong>der</strong> eine im Umfang vergleichbare<br />

bauliche Investition vorgenommen hat und ihm hierfür das Grundstück als Bauland hätte<br />

bereitgestellt und ein Nutzungsrecht verliehen bzw. Gebäudeeigentum o<strong>der</strong> eine<br />

Rechtsträgerschaft übertragen werden müssen. Durch die Generalklausel des § 3 Abs. 2<br />

Satz 2 SachenRBerG sollen atypische Sachverhalte aufgefangen werden, die sich wegen<br />

<strong>der</strong> häufigen und vielgestaltigen Missachtung gesetzlicher Regelungen durch die<br />

Behörden <strong>der</strong> DDR nicht lückenlos in gesetzlichen Regelbeispielen erfassen lassen. Mit<br />

dieser weiten Definition soll letztlich die Rechtsprechung die Möglichkeit <strong>der</strong><br />

Streitentscheidung erhalten. Deshalb sollte bei Vorliegen sog. ”Vergleichbarer<br />

Investitionen” zunächst Zurückhaltung hinsichtlich eines Vertragsabschlusses geübt<br />

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<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 69<br />

werden, sofern nicht eindeutig vom Gesetz erfasste Sachverhalte gegeben sind.<br />

.....<br />

Ergänzende Hinweise für das Verfahren bei Grundstücken in Kleingartenanlagen<br />

.....<br />

V. Öffentlich-rechtliche Auswirkungen<br />

17. Teilungsgenehmigung<br />

§ 120 SachenRBerG enthält eine Modifikation des § 20 BauGB. § 19 BauGB wird nicht<br />

berührt, so dass gemäß § 19 Abs. 4 Nr. BauGB eine Teilungsgenehmigung nicht erfor<strong>der</strong>lich<br />

ist, wenn <strong>der</strong> Bund, ein Land o<strong>der</strong> eine Gemeinde als Eigentümer, Verwalter o<strong>der</strong> Erwerber<br />

beteiligt ist.<br />

Soweit eine Teilungsgenehmigung erfor<strong>der</strong>lich ist, ist auszuführen, dass nach dem<br />

wesentlichen Prinzip bei<strong>der</strong> Gesetze den Nutzern Rechte an bestimmten Grundstücksflächen<br />

zustehen.<br />

§§ 21 – 27 SachenRBerG enthalten hierfür Regeln, die wesentlich auf die zu DDR-Zeiten<br />

vorgenommene Vermessung o<strong>der</strong> auf die tatsächliche Inanspruchnahme – möglichst dem<br />

DDR-Recht entsprechend – abstellen. Zusätzlich sind die Vorgaben <strong>der</strong><br />

Vermögenszuordnung, insbeson<strong>der</strong>e die Festsetzung in einem Zuordnungsplan bindend (vgl.<br />

§ 23, 24 SachenRBerG).<br />

Das Recht <strong>der</strong> Teilungsgenehmigung nach den § 19 ff BauGB findet daher nur sehr<br />

eingeschränkt Anwendung; nach § 120, Abs. 1 SachenRBerG sind die<br />

Genehmigungsvoraussetzungen des § 20 BauGB nur mit Maßgaben anzuwenden: Die<br />

Vorgaben <strong>der</strong> ehemaligen Liegenschaftsdokumentation, die Inhalte einer Nutzungsurkunde mit<br />

Grenzeintragungen o<strong>der</strong> Vermögenszuordnungsbescheide mit Angaben über Grenzen sind<br />

entscheidend, im übrigen wird die Teilungsgenehmigung nach dem Bestand und nicht etwa<br />

nach § 30 o<strong>der</strong> § 34 BauGB erteilt. Innerhalb von förmlich festgelegten Sanierungsgebieten<br />

sowie Entwicklungsbereichen gilt dies entsprechend; in diesen Gebieten unterliegt weiter <strong>der</strong><br />

Ankauf von Grundstücken sowie die Bestellung eines Erbbaurechts nach dem SachenRBerG<br />

nicht <strong>der</strong> Genehmigung (§ 120 Abs. 4 SachenRBerG).<br />

Grundstücksteilungen sind weiter nicht notwendig in den Fällen, in denen die<br />

Sachenrechtsbereinigung im Rahmen einer Bodenneuordnung nach dem<br />

Bodenson<strong>der</strong>ungsgesetz vorgenommen wird. Soweit Teilungsgenehmigungen erfor<strong>der</strong>lich<br />

sind, läuft die Anwendung des § 120 SachenRBerG praktisch auf einen Vorrang <strong>der</strong> im<br />

SachenRBerG bezeichneten Kriterien vor denen des § 20 BauGB hinaus.<br />

18. Erschließung<br />

Der Abschluss von Kauf- bzw. Erbbaurechtsverträgen begründet keinen Anspruch auf<br />

öffentliche Erschließung. Die Frage, ob im Rahmen <strong>der</strong> Teilungsgenehmigung die<br />

bauordnungsrechtliche Erschließung im Sinne von § 4 Abs. 1 BauO Bln zu prüfen ist, ist im<br />

Grundsatz zu verneinen. Maßgeblich kann nur die Erschließung im Sinne <strong>der</strong><br />

Zulässigkeitsvorschriften <strong>der</strong> §§ 30 ff BauGB sein, d.h. es muss ein gesicherter Zugang zu<br />

einer öffentlichen Straße bestehen, ferner muss Wasserversorgung, Entwässerung und<br />

Elektrizitätsversorgung vorhanden sein. Die drei letztgenannten Elemente dürften kein<br />

Problem sein, denn diese Anlagen waren bisher schon vorhanden – in welcher Form auch<br />

immer – und werden durch die Teilung nicht berührt. Auch eine wegmäßige Erschließung war<br />

vorhanden; es reicht aus, dass diese weiterhin benutzbar ist. Es ist also davon auszugehen,<br />

dass es sich beim Eigenheim auf Kleingartenland um ein dem Wohnen dienendes und dafür<br />

auch geeignetes Gebäude handelt, das aufgrund bisheriger Rechtsverhältnisse in <strong>der</strong><br />

Kleingartenanlage bereits erschlossen wird.<br />

Die für die Veräußerung bzw. die Bestellung von Erbbaurechten an Grundstücken des Landes<br />

Berlin vorgegebenen Vertragsmuster sehen für Grundstücke in Kleingartenanlagen bei<br />

Abschluss des Kauf- bzw. Erbbaurechtsvertrages folgende Erklärung des Nutzers vor:<br />

”Der Nutzer erklärt, dass ihm die Nutzung <strong>der</strong> Gemeinschaftseinrichtungen aufgrund bisheriger<br />

Rechtsverhältnisse bekannt ist und dass ihm ferner bekannt ist, das ggf. eine Neuanpassung<br />

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70 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

seiner Nutzungsrechte an den Gemeinschaftsanlagen erfor<strong>der</strong>lich ist”.<br />

Für die Neuregelung <strong>der</strong> Nutzungsrechte an diesen Anlagen wird <strong>der</strong> Nutzer selbst<br />

privatrechtlich Sorge tragen müssen. Er wird hierüber nur mit dem jeweiligen Zwischenpächter<br />

bzw. <strong>der</strong> Kleingartengemeinschaft, in <strong>der</strong>en Eigentum sich die Gemeinschaftsanlagen<br />

befinden auseinan<strong>der</strong>setzen können.<br />

19. Baurechtliche Beurteilung<br />

19.1 Bestandsschutz<br />

Die baurechtliche Zulässigkeit wird durch das Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht<br />

verän<strong>der</strong>t. Soweit eine Wohnnutzung rechtmäßig o<strong>der</strong> gebilligt ist (vgl. oben Nr. 3.3.),<br />

genießt sie baurechtlich Bestandsschutz. Das Gebäude kann weiter als Wohnung<br />

genutzt werden, auch eine angemessene Mo<strong>der</strong>nisierung ist möglich.<br />

Nutzungsän<strong>der</strong>ungen sowie qualitativ und quantitativ wesentliche Än<strong>der</strong>ungen sind<br />

vom Bestandsschutz nicht gedeckt. Mit dem Untergang des Gebäudes erlischt <strong>der</strong><br />

Bestandsschutz.<br />

19.2 Planungsrechtliche Einordnung<br />

Für die Ermittlung des Bodenwertes wird das Liquidationsverfahren zugrunde gelegt<br />

(vgl. Nr. 24.1.). Dieses Verfahren ist nicht anwendbar, wenn die betroffene<br />

Fläche/Parzelle nach planungsrechtlichen Regeln bebaubar ist. Daher muss eine<br />

planungsrechtliche Einordnung vorgenommen werden.<br />

Ist ein Bebauungsplan festgesetzt, ist für die planungsrechtliche Einordnung allein <strong>der</strong><br />

Bebauungsplan maßgebend. Besteht kein Bebauungsplan, liegt die Fläche/Parzelle<br />

entwe<strong>der</strong> in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil (”Innenbereich” - § 34<br />

BauGB) o<strong>der</strong> im Außenbereich (§ 35 BauGB). Ein ”Innenbereich” liegt erst vor, wenn<br />

eine tatsächliche aufeinan<strong>der</strong>folgende, also zusammenhängende Bebauung<br />

vorhanden ist, die trotz Baulücken den Eindruck <strong>der</strong> Geschlossenheit vermittelt. Die zu<br />

beurteilende Fläche/Parzelle muss Bestandteil dieses Bebauungszusammenhangs<br />

sein. Mehrere einzelne o<strong>der</strong> verstreute Wohnhäuser bilden noch keinen<br />

Bebauungszusammenhang. Weiterhin muss <strong>der</strong> Bebauungszusammenhang<br />

Ortsteilqualität haben, d.h. er muss ein gewisses Gewicht besitzen und Ausdruck<br />

organischer Siedlungsstruktur sein. Im übrigen wird auf die Arbeitshilfe <strong>der</strong><br />

Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen – II D 2 – von 1991 zur Anwendung<br />

<strong>der</strong> §§ 34, 35 BauGB verwiesen.<br />

Liegt die Fläche/Parzelle nicht in einem ”Innenbereich”, so liegt sie zwangsläufig im<br />

Außenbereich. Kleingartenkolonien sind in aller Regel Außenbereich, weil die<br />

Ortsteilqualität fehlt.<br />

Abgrenzungsprobleme können sich ergeben, wenn z.B. die betroffenen<br />

Flächen/Parzellen am Rande einer Kleingartenanlage liegen, ggf. sogar mit direkter<br />

Zufahrt zum öffentlichen Straßennetz und/o<strong>der</strong> mit eigenem Hausanschluss an das<br />

öffentliche Versorgungsnetz, o<strong>der</strong> wenn sich Übernahmeanträge in einem engeren<br />

Bereich häufen. In diesen Fällen empfiehlt es sich, zusammen mit dem<br />

Stadtplanungsamt den Bereich und seine Abgrenzung einmal insgesamt zu beurteilen.<br />

19.3 Planerische Maßnahmen<br />

Anlass zu planerischen Maßnahmen kann bestehen, wenn betroffene<br />

Flächen/Parzellen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind o<strong>der</strong> wenn<br />

aufgrund <strong>der</strong> vorhandenen Struktur und Bausubstanz nach planerischen<br />

Gesichtspunkten die Festlegung als Baugebiet nahe liegt. Bei einer Häufung von<br />

anspruchsberechtigten Nutzern in einem selbständig nutzbaren Bereich <strong>der</strong> Anlage ist<br />

zu prüfen, ob das Ziel Grünfläche – Dauerkleingärten – an dieser Stelle weiterhin<br />

verfolgt werden soll o<strong>der</strong> ob diese entsprechenden Teilflächen/Parzellen für eine<br />

an<strong>der</strong>e Nutzung, z.B. als WA, vorgesehen werden sollen.<br />

Ist bei vorhandenen Gebäuden im Außenbereich wegen ihres Zustandes o<strong>der</strong> wegen<br />

ihrer geringen Größe mit einem Ersatzbau o<strong>der</strong> mit Erweiterungen zu rechnen, so ist<br />

zu beachten, dass solche Maßnahmen nach § 35 Abs. 4 Nr. 2 bzw. 5 BauGB in <strong>der</strong><br />

Fassung des § 4 Abs. 3 BauGB-MaßnahmenG als sog. begünstigte Vorhaben<br />

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<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 71<br />

erleichtert zulässig sein können. Wird in solchen Fällen daran festgehalten, dass die<br />

Flächen auf Dauer in den Status des Kleingartens zurückfallen sollen, kann auch<br />

insoweit die Aufstellung eines Bebauungsplans mit <strong>der</strong> Festsetzung Dauerkleingarten<br />

angezeigt sein. Mit <strong>der</strong> Festsetzung des Bebauungsplans wird die Anwendung des §<br />

35 BauGB ausgeschlossen; bis dahin kann von den Sicherungsinstrumenten<br />

Gebrauch gemacht werden.<br />

Sind Planän<strong>der</strong>ungen beabsichtigt, sowohl vom Flächennutzungsplan (FNP) wie durch<br />

Bebauungsplan, sollten die Verfahren so rechtzeitig eingeleitet werden, dass<br />

verän<strong>der</strong>te Planungsabsichten im Rahmen des Grundstücksgeschäfts bei <strong>der</strong><br />

Bodenwertermittlung berücksichtigt werden können.<br />

......<br />

21.3 Bauvorlagen - <strong>Stand</strong>sicherheitsnachweise<br />

6911 / 1995 / Bauvorlagen<br />

(aktualisiert August 2004 >>>)Es werden dem Prüfamt für Baustatik bzw. dem Prüfingenieur immer<br />

wie<strong>der</strong> unvollständige Bauvorlagen zur bautechnischen Prüfung vorgelegt, was zu vermeidbaren<br />

Verzögerungen <strong>der</strong> Bearbeitung führt. Deshalb sollen die benötigten unterlagen nochmals genannt<br />

werden:<br />

1. Die zu prüfenden Bauvorlagen selbst, und zwar zweifach.<br />

Dazu zählen:<br />

a) <strong>der</strong> <strong>Stand</strong>sicherheitsnachweis und<br />

b) soweit erfor<strong>der</strong>lich, die bautechnischen Nachweise des Schall- und Wärmeschutzes sowie <strong>der</strong><br />

Feuerwi<strong>der</strong>standsdauer tragen<strong>der</strong>, aussteifen<strong>der</strong> und raumbegrenzen<strong>der</strong> Bauteile.<br />

Obwohl Schal- und Bewehrungspläne sowie an<strong>der</strong>e Konstruktionszeichnungen keine Bauvorlagen<br />

im Sinne des § 57 Abs. 2 BauO Bln sind, sind sie für die Ausführung unentbehrlich und müssen<br />

deshalb geprüft werden. Sämtliche Bauvorlagen sind nach § 57 Abs. 4 BauO Bln vom Aufsteller<br />

und Entwurfsverfasser zu unterschreiben.<br />

2. Neben den zu prüfenden Bauvorlagen ist die Vorlage folgen<strong>der</strong> Unterlagen erfor<strong>der</strong>lich, und zwar<br />

einfach:<br />

a) Lageplan gemäß § 2 BauVorlVO<br />

b) Bauzeichnungen gemäß § 3 BauVorlVO<br />

Eine direkte Zusendung <strong>der</strong> Entwurfszeichnungen durch den Architekten ist nicht ausreichend,<br />

da diese Zeichnungen bereits Än<strong>der</strong>ungen enthalten können und daher die Übereinstimmung<br />

mit dem Bauantrag nicht sichergestellt ist. Sofern <strong>der</strong> Brandschutz zu prüfen ist, sind in diesen<br />

Zeichnungen auch die Bauteilanfor<strong>der</strong>ungen einzutragen.<br />

c) Baubeschreibung gemäß § 4 BauVorlVO.<br />

Wir weisen erneut darauf hin, dass nach Prüfung <strong>der</strong> Vollständigkeit <strong>der</strong> Bauvorlagen durch das BWA<br />

unverzüglich die bautechnische Prüfung einzuleiten ist. Je nach dem statischen Schwierigkeitsgrad<br />

sind die zu prüfenden Bauvorlagen umgehend dem Prüfamt für Baustatik bzw. einem Prüfingenieur für<br />

Baustatik, dem die Prüfung übertragen wird, zuzuleiten. Es bedarf hierfür keiner beson<strong>der</strong>en<br />

Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens.<br />

21.7 Genehmigungspflicht von Gerüsten<br />

6921 / 1995 / Gerüste<br />

Nach einer Information <strong>der</strong> Senatsverwaltung für Soziales haben in den letzten Jahren die Unfälle auf<br />

Baustellen zugenommen. Insbeson<strong>der</strong>e die schweren und tödlichen Unfälle und die damit<br />

einhergehende Zunahme <strong>der</strong> festgestellten Mängel bei <strong>der</strong> Aufstellung von Gerüsten machen ein<br />

konsequentes ordnungsrechtliches Handeln <strong>der</strong> zuständigen Behörden gegenüber den<br />

Verantwortlichen am Bau erfor<strong>der</strong>lich. Dies betrifft neben dem LAGetSi auch die <strong>Bauaufsicht</strong>.<br />

Zu <strong>der</strong> Genehmigungspflicht von Gerüsten wird Folgendes ausgeführt:<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


72 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

Nach § 56 Abs. 1 Nr. 3 BauO Bln sind Gerüste genehmigungsfrei, wenn sie allgemein gebräuchlich<br />

und bewährt sind o<strong>der</strong> eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung haben. Diese<br />

Genehmigungsfreiheit gilt für alle Gerüste, die zu den Normen <strong>der</strong> Reihe DIN 4420 Ausgabe<br />

Dezember 1990 o<strong>der</strong> von <strong>der</strong> jeweiligen Zulassung erfasst werden. Sowohl die Normen <strong>der</strong> Reihe DIN<br />

4420 als auch die Zulassungen unterscheiden Gerüste in <strong>der</strong> Regelausführung und Gerüste, für die<br />

ein statischer Nachweis im Einzelfall erfor<strong>der</strong>lich ist. Die Gerüste <strong>der</strong> Regelausführung sind auf<br />

bestimmte Höhen begrenzt. Für diese Gerüste gilt die <strong>Stand</strong>sicherheit als nachgewiesen. Für die<br />

übrigen Gerüste im Rahmen <strong>der</strong> Regelungen ist die <strong>Stand</strong>sicherheit vom Aufsteller im Einzelfall<br />

nachzuweisen. Der <strong>Stand</strong>sicherheitsnachweis muss auf <strong>der</strong> Baustelle vorliegen. Wegen <strong>der</strong><br />

Genehmigungsfreiheit dieser Gerüste ist eine präventive Prüfung, auch des<br />

<strong>Stand</strong>sicherheitsnachweises, nicht erfor<strong>der</strong>lich. Da aber auch genehmigungsfreie Vorhaben den<br />

öffentlich-rechtlichen Anfor<strong>der</strong>ungen genügen müssen, ist ein Einschreiten durch die <strong>Bauaufsicht</strong> bei<br />

Vorliegen konkreter Anlässe erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Zuvor beschriebene Regelung gilt auch für Gerüste, die aufgestellt werden, um genehmigungsfreie<br />

Arbeiten an einem vorhandenen Gebäude durchzuführen (z. B. Instandhaltungsarbeiten).<br />

Da in letzter Zeit zunehmend ausländische Gerüste aufgestellt werden, die die Voraussetzungen des §<br />

56 Abs. 1 Nr. 3 BauO Bln nicht erfüllen und für die eine bauaufsichtliche Genehmigung erfor<strong>der</strong>lich ist,<br />

bitten wir, folgende Hinweise in die Baugenehmigung aufzunehmen:<br />

“Sind für die Durchführung <strong>der</strong> Bauarbeiten Gerüste erfor<strong>der</strong>lich, ist Folgendes zu beachten:<br />

Nach § 56 Abs. 1 Nr. 3 BauO Bln sind Gerüste genehmigungsfrei, wenn sie allgemein<br />

gebräuchlich und bewährt sind o<strong>der</strong> eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung haben. Alle<br />

Gerüste, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen vor <strong>der</strong> Errichtung bauaufsichtlich<br />

genehmigt werden.”<br />

Um Unstimmigkeiten im Vorfeld bei den Verantwortlichen auszuräumen, hat die dafür zuständige Abt.<br />

<strong>Bauaufsicht</strong> <strong>der</strong> zuständigen Senatsverwaltung die Architekten- und die Baukammer, die<br />

Fachgemeinschaft Bau und die Gerüstbau-Innung angeschrieben und auf die Rechtslage hingewiesen.<br />

Die Nie<strong>der</strong>schrift TOP 3.5 vom 27. November 1985 wird hiermit aufgehoben.<br />

23.1 Verfahrensfreie Werbeanlagen<br />

6973 / 1996 / Werbeanlagen<br />

Mit dem Siebenten Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Bauordnung für Berlin wurde <strong>der</strong> Kreis <strong>der</strong> verfahrensfrei<br />

gestellten Werbeanlagen ausgeweitet. Neu aufgenommen wurden u.a. nach § 56 Abs. 1 Nr. 8 Buchst.<br />

c) Werbeanlagen an <strong>der</strong> Stätte <strong>der</strong> Leistung, die ständig angebracht o<strong>der</strong> aufgestellt und fest mit dem<br />

Boden o<strong>der</strong> baulichen Anlagen verbunden sein dürfen. Insofern geht diese Regelung über die des § 56<br />

Abs. 1 Nr. 8 buchst. b) hinaus. Die Werbeanlagen selbst dürfen jedoch keine baulichen Anlagen sind<br />

und sich nicht in Höhe von Obergeschossen befinden.<br />

Nicht als bauliche Anlagen im Sinne dieser Vorschrift sind Schriftzüge, Zahlen und einfache<br />

Werbeflächen, wie Schil<strong>der</strong>, Tafeln, Bän<strong>der</strong> u.ä. zu werten, wenn sie sich im Rahmen üblicher<br />

Abmessungen bewegen und auf Grund ihrer Größe o<strong>der</strong> Ausführungsart keine beson<strong>der</strong>en Trageo<strong>der</strong><br />

Haltekonstruktionen haben. Sie können auch beleuchtet sein. Nicht verfahrensfrei gestellt sind<br />

danach Werbeanlagen mit z. B. kastenförmigen Werbeträgern, wie Leucht- o<strong>der</strong> Schaukästen, o<strong>der</strong><br />

beson<strong>der</strong>en Tragekonstruktionen, soweit diese nicht unter die übrigen verfahrensfrei gestellten<br />

Werbeanlagen fallen.<br />

23.2 Genehmigungspflicht von Gerüsten<br />

6921 / 1996 / Gerüste<br />

Ergänzend zur Amtsleiternie<strong>der</strong>schrift vom 23. August 1995 - TOP 21.7 - wird Folgendes ausgeführt:<br />

Die alte BauO Bln stellte Gerüste, wenn sie allgemein gebräuchlich und bewährt waren o<strong>der</strong> eine<br />

allgemeine bauaufsichtliche Zulassung hatten, von <strong>der</strong> bauaufsichtlichen Genehmigungspflicht frei. in<br />

<strong>der</strong> neuen BauO Bln sind in § 56 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a) Gerüste <strong>der</strong> Regelausführung freigestellt. Ziel<br />

des Siebenten Än<strong>der</strong>ungsgesetzes war es unter an<strong>der</strong>em, die <strong>Bauaufsicht</strong> zu entlasten, um damit das<br />

Baugenehmigungsverfahren zu beschleunigen und eine Anpassung an die Brandenburger<br />

Bauordnung zu erreichen. Eine Verschärfung <strong>der</strong> bauaufsichtlichen Genehmigungspflicht für Gerüste<br />

war mit <strong>der</strong> Umformulierung nicht beabsichtigt. Insofern gilt unsere generelle Aussage zur<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 73<br />

Genehmigungspflicht von Gerüsten vom 23. August 1995 vollinhaltlich auch für den Text <strong>der</strong> neuen<br />

BauO Bln.<br />

Mit Schreiben vom 20. Dezember 1995 haben wir die Architektenkammer Berlin, die Baukammer<br />

Berlin, die Fachgemeinschaft Bau Berlin e.V., den Landesfachverband Berlin-Brandenburg<br />

Gerüstbauinnung e.V., die Bau- und Berufsgenossenschaft Hannover und die Senatsverwaltung für<br />

Gesundheit und Soziales - V A - dementsprechend unterrichtet.<br />

23.3 Abstände von Vorbauten zu Nachbargrenzen<br />

6920 / 1996 / Vorbauten<br />

Mit dem Siebenten Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Bauordnung für Berlin wurde in § 6 Abs. 7 Satz 2 BauO<br />

Bln die Formulierung “<strong>der</strong> gegenüberliegenden Nachbargrenze” in “den Nachbargrenzen” geän<strong>der</strong>t.<br />

Eine inhaltliche Än<strong>der</strong>ung ist damit nicht beabsichtigt.<br />

Der geän<strong>der</strong>ten Formulierung liegt die Überlegung zugrunde, dass sich die Privilegierung <strong>der</strong><br />

vortretenden Bauteile und Vorbauten nach Absatz 7 Satz 1 in erster Linie auf die Ermittlung <strong>der</strong> Tiefe<br />

<strong>der</strong> Abstandfläche vor <strong>der</strong> dahinterliegenden Außenwand bezieht. Die in Satz 2 angeführten<br />

Mindestmaße sind deshalb - wie bisher - nur in Richtung dieser Abstandfläche einzuhalten, wenn<br />

Nachbargrenzen gegenüberliegen. Für seitliche Abstände von Vorbauten aneinan<strong>der</strong>gereihter<br />

Gebäude zu Nachbargrenzen gilt weiterhin die Spezialregelung von § 29 Abs. 2 BauO Bln (hierzu<br />

Skizze in <strong>der</strong> Anlage).<br />

Anlage zu 23.3<br />

Abstände priviligierter Vorbauten zu Nachbargrenzen<br />

min. 3 m<br />

(§ 6 Abs. 7<br />

Satz 2<br />

BauOBln)<br />

min. 3 m<br />

(§ 6 Abs. 7<br />

Satz 2<br />

BauOBln)<br />

min. 1 m<br />

(§ 29 Abs. 2 BauOBln)<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


74 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

23.4 Baugenehmigungsverfahren - Beteiligung <strong>der</strong> Unteren Denkmalschutzbehörde<br />

6912 / 1996 / Beteiligung<br />

Wie in vorhergehenden Sitzungen angekündigt, hat sich SenBauWohnV bemüht, mit <strong>der</strong> Obersten<br />

Denkmalschutzbehörde und dem Landesdenkmalamt ein für alle Beteiligten vereinfachtes<br />

Beteiligungsverfahren zu vereinbaren. Diese Bemühungen sind trotz zahlreicher Besprechungen<br />

fehlgeschlagen. Wir bedauern dies.<br />

Die künftige Beteiligung <strong>der</strong> Denkmalschutzbehörden erfolgt daher auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong><br />

Ausführungsvorschriften über die Behörden- und Dienststellenbeteiligung im bauaufsichtlichen<br />

Verfahren (AV Beteiligung) vom 9. September 1998 (ABl. S. 3762/DBl. VI S. 170). Dies bedeutet, die<br />

<strong>Bauaufsicht</strong>sbehörde leitet den Bauantrag mit den Bauvorlagen in einfacher Ausfertigung mit einem<br />

Stellungnahmeersuchen <strong>der</strong> Unteren Denkmalschutzbehörde zu. Hiervon betroffen sind alle<br />

Bauanträge, sofern es sich um in die Denkmalliste eingetragene Denkmale handelt, o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Antrag<br />

die unmittelbare Umgebung eines Denkmals betrifft.<br />

Ausgenommen von dieser Regelung sind die Bodendenkmale. Das Archäologische Landesamt Berlin<br />

wird weiterhin entsprechend den Nie<strong>der</strong>schriften TOP 19.4 und TOP 21.4 beteiligt.<br />

23.5 Verfahrensfreie Än<strong>der</strong>ungen von Dächern bestehen<strong>der</strong> Wohngebäude<br />

6927 / 1996 / Dächer<br />

Nach § 56 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. e) BauO Bln sind Än<strong>der</strong>ungen von Dächern bestehen<strong>der</strong><br />

Wohngebäude einschließlich <strong>der</strong> Dachkonstruktion ohne Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> bisherigen äußeren<br />

Abmessungen genehmigungsfrei. Danach bedarf es keiner Baugenehmigung, das Dach und die<br />

Dachkonstruktion zu än<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> auch ein vorhandenes Dach einschließlich <strong>der</strong> Dachkonstruktion<br />

abzutragen und in abgeän<strong>der</strong>ter Ausführung zu erneuern, wenn die bisherigen äußeren Abmessungen<br />

eingehalten werden. Das materielle Recht bleibt von <strong>der</strong> Verfahrensregelung unberührt. § 56 Abs. 1<br />

Nr. 10 Buchst. e) BauO Bln gilt jedoch nicht für Nutzungsän<strong>der</strong>ungen. Für sie gelten die<br />

Spezialregelungen von § 56 Abs. 2 BauO Bln.<br />

Der nachträgliche Einbau o<strong>der</strong> die Än<strong>der</strong>ung von Dachgauben ist genehmigungsbedürftig, weil damit<br />

Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> äußeren Abmessungen von Dächern verbunden sind. Ungeachtet dessen können<br />

sich Dachgauben nach § 6 Abs. 4 BauO Bln auf die Tiefe von Abstandflächen auswirken. Der<br />

nachträgliche Einbau o<strong>der</strong> die Än<strong>der</strong>ung von <strong>der</strong> Dachform angepassten Fenstern (geneigte Fenster)<br />

ist dagegen genehmigungsfrei, weil die äußeren Abmessungen <strong>der</strong> Dächer nicht o<strong>der</strong> nur<br />

unwesentlich verän<strong>der</strong>t werden. Soweit möglich, sollte jedoch bei genehmigungsbedürftigen<br />

Än<strong>der</strong>ungen beson<strong>der</strong>s in problemlosen Fällen von <strong>der</strong> Ermächtigung des § 55 Abs. 3 BauO Bln<br />

Gebrauch gemacht und auf die Erteilung einer Baugenehmigung verzichtet werden.<br />

23.7.b § 77 BauO Bln - Bestehende bauliche Anlagen; Brandsicherheit in Kin<strong>der</strong>tagesstätten,<br />

Typenbauten <strong>der</strong> DDR<br />

6917 / 1996 / Brandschutz<br />

Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln<br />

rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen, soweit sie nicht den Vorschriften dieses Gesetzes o<strong>der</strong> den<br />

Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes genügen, mindestens in dem Zustand zu erhalten sind, <strong>der</strong><br />

den bei ihrer Errichtung geltenden Vorschriften entspricht.<br />

Dieser Bestandsschutz wird durch Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten ohne bauliche<br />

Än<strong>der</strong>ungen nicht berührt. Hierbei wird davon ausgegangen, dass die ursprüngliche Nutzung<br />

beibehalten wird. Interpretationen an<strong>der</strong>er Fachverwaltungen zum Bestandsschutz sind ohne Belang.<br />

Sollen im Rahmen von Umbaumaßnahmen z. B. Verbesserungen am Rettungssystem vorgenommen<br />

werden, bedürfen diese Maßnahmen gemäß § 55 BauO Bln einer Baugenehmigung o<strong>der</strong> nach § 67<br />

BauO Bln einer Zustimmung.<br />

Bezüglich <strong>der</strong> gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 BrandsichVO durchzuführenden Brandsicherheitsschauen wird<br />

darauf hingewiesen, dass sie dem Vergleich des genehmigten baulichen und Nutzungsmäßigen<br />

Zustandes mit dem vorgefundenen besichtigten Zustand dienen. Abweichungen können zu<br />

For<strong>der</strong>ungen führen, die zu begründen sind. Sofern <strong>der</strong> angetroffene Zustand, <strong>der</strong> grundsätzlich<br />

Bestandsschutz genießt, nach heutigen Erkenntnissen eine Gefahr darstellt, ist im Einzelfall gemäß §<br />

77 Abs. 2 BauO Bln zu prüfen, wie die Gefahr abgewehrt werden kann. Dabei ist <strong>der</strong> Grundsatz <strong>der</strong><br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 75<br />

Verhältnismäßigkeit zu wahren und unter Fristsetzung sind zur Gefahrenabwehr durchzuführende<br />

Maßnahmen vorzuschreiben.<br />

Im Vergleich zu heutigem Recht bestehende Mängel können wegen des grundsätzlich bestehenden<br />

Bestandsschutzes gemäß § 77 Abs. 1 BauO Bln keinesfalls Anlass für bauliche<br />

Nachrüstungsfor<strong>der</strong>ungen sein. Allerdings bleibt es dem Bauherrn/ Betreiber überlassen, über die<br />

bauaufsichtlichen Mindestanfor<strong>der</strong>ungen hinausgehende Maßnahmen bzw. Vorkehrungen zu treffen.<br />

23.8 Wohnen auf Baustellen<br />

6921 / 1996 / Wohnen<br />

Baustelleneinrichtungen sind zwar nach § 56 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. b) BauO Bln verfahrensfrei,<br />

unterliegen dennoch den materiellen Anfor<strong>der</strong>ungen des Bauordnungsrechts. § 12 Abs. 1 Satz 2 BauO<br />

Bln bestimmt, dass <strong>der</strong> Brandschutz auf <strong>der</strong> Baustelle, also auch für die Baustelleneinrichtung,<br />

sichergestellt sein muss. Die am Bau Beteiligten sind im Rahmen ihres Wirkungskreises dafür<br />

verantwortlich, dass die Baustelleneinrichtung den materiellen Anfor<strong>der</strong>ungen des Bauordnungsrechts<br />

genügt.<br />

Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass Wohnunterkünfte auf Baustellen grundsätzlich unzulässig<br />

sind (vgl. TOP 19.9.4 <strong>der</strong> Amtsleitersitzung vom 15. März 1995) und nicht als Teil <strong>der</strong><br />

Baustelleneinrichtung angesehen werden können. Die Unzulässigkeit ergibt sich im Wesentlichen aus<br />

§ 3 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 BauO Bln. Es ist nicht zwingend erfor<strong>der</strong>lich, auf Baustellen wohnende<br />

Personen Gefahren o<strong>der</strong> Belästigungen auszusetzen, wie sie arbeitstechnisch bedingt von dort<br />

beruflich Tätigen hingenommen werden müssen. Insofern ist davon auszugehen, dass<br />

Wohnunterkünfte auf Baustellen nicht ohne Missstände für Wohnzwecke nutzbar sind.<br />

Denkbar ist allerdings, dass Wohnunterkünfte auf von <strong>der</strong> Baustelle weit entlegenen Teilen von<br />

Grundstücken o<strong>der</strong> vom Baustellenbetrieb unberührten Grundstücken errichtet werden sollen. Sofern<br />

die planungs- und bauordnungsrechtlichen Anfor<strong>der</strong>ungen erfüllt werden, bestehen in <strong>der</strong> Regel keine<br />

Bedenken, in solchen Fällen eine Baugenehmigung zu erteilen.<br />

23.9 § 43 BauO Bln - Anlagen für feste Abfallstoffe<br />

6947 / 1996 / Abfall<br />

Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass die Aufstellung von Abfallbehältern in<br />

Treppenräumen (§ 32 BauO Bln) und in allgemein zugänglichen Fluren (§ 33 BauO Bln) nicht zulässig<br />

ist, weil hierdurch und durch die damit gegebene Brandlast die Benutzbarkeit <strong>der</strong> Treppen und <strong>der</strong><br />

allgemein zugänglichen Flure als Rettungswege erheblich beeinträchtigt, wenn nicht sogar unmöglich<br />

gemacht werden kann. Anlagen für feste Abfallstoffe sind in großem Maße brandgefährdet.<br />

Gemäß § 43 Satz 1 BauO Bln sind für die vorübergehende Aufbewahrung fester Abfallstoffe dichte<br />

Abfallbehälter außerhalb <strong>der</strong> Gebäude herzustellen o<strong>der</strong> aufzustellen. Nach § 43 Satz 4 BauO Bln<br />

kann ihre Aufstellung innerhalb von Gebäuden in beson<strong>der</strong>en Räumen gestattet werden. Diese<br />

Ausnahme kann im Einzelfall nur gewährt werden, wenn gemäß § 61 Abs. 1 BauO Bln die Ausnahme<br />

mit den öffentlichen belangen vereinbar ist und die festgelegten Voraussetzungen vorliegen. Ist nach §<br />

61 Abs. 3 BauO Bln für bauliche Anlagen, an<strong>der</strong>e Anlagen o<strong>der</strong> Einrichtungen (in allen Fällen, auch<br />

wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen) eine Ausnahme erfor<strong>der</strong>lich, so ist die Ausnahme<br />

schriftlich beim zuständigen Bezirksamt, Abt. Bau- und Wohnungswesen, Bau- und<br />

Wohnungsaufsichtsamt, vor Ausführung des Vorhabens (Aufstellung von Abfallbehältern) zu<br />

beantragen. Dieses Verfahren gilt insbeson<strong>der</strong>e für die Aufstellung von Abfallbehältern in bestehenden<br />

Gebäuden.<br />

Gemäß § 61 Abs. 1 BauO Bln können insbeson<strong>der</strong>e in folgenden Fällen und unter den nachfolgend<br />

genannten Voraussetzungen Ausnahmen gestattet werden:<br />

1. Abfallbehälter können in beson<strong>der</strong>en Räumen, <strong>der</strong>en Grundfläche nicht mehr als 3 m 2 beträgt und<br />

<strong>der</strong>en Türen mindestens dichtschließend und vollwandig sind, aufgestellt werden.<br />

2. Abfallbehälter können in beson<strong>der</strong>en Räumen, <strong>der</strong>en Grundfläche mehr als 3 m 2 beträgt,<br />

aufgestellt werden, sofern die Türen mindestens feuerhemmend und selbstschließend sind und<br />

eine ständig wirkende Lüftung sichergestellt ist.<br />

3. Abfallbehälter können in Waschräumen, Toilettenräumen, Vorräumen und Abfallschächten (§ 42<br />

BauO Bln) und sonstigen Nebenräumen aufgestellt werden, sofern die bestimmungsgemäße<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


76 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

Nutzung dieser Räume nicht eingeschränkt wird und die sich aus Nummer 1 ergebenden<br />

Abfallmengen nicht überschritten werden.<br />

4. Abfallbehälter können auf Balkonen o<strong>der</strong> offenen Loggien, die nicht im Zuge von Rettungswegen<br />

liegen, aufgestellt werden, sofern die bestimmungsgemäße Nutzung dieser Anlagen nicht<br />

wesentlich eingeschränkt wird.<br />

Bei Gebäuden mit gewerblicher Nutzung ist wegen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes von<br />

Beschäftigten i.d.R. das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit<br />

Berlin (LAGetSi) vor Gewährung einer Ausnahme zu hören. Die Aufsichtsbehörde des LAfA, die<br />

Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales, haben wir hierüber bereits vor einiger Zeit unterrichtet.<br />

23.11.1 Abstandflächen - Än<strong>der</strong>ung bestehen<strong>der</strong> Gebäude<br />

6920 / 1996 / Abstandfläche<br />

Es wurde die Frage gestellt, ob die Errichtung eines bis zu 40 Grad geneigten Daches anstelle eines<br />

bestehenden Flachdaches die Ermittlung <strong>der</strong> Abstandflächen vor den Außenwänden nach heutigem<br />

Recht erfor<strong>der</strong>t.<br />

Die Bauordnung nimmt bestimmte Gebäudeteile bei <strong>der</strong> Ermittlung von Abstandflächen aus, d.h., dass<br />

sie keine Auswirkungen auf die Tiefe von Abstandflächen haben sollen. Das sind z. B. bis zu 45 Grad<br />

geneigte Dachflächen, vortretende Bauteile o<strong>der</strong> bestimmte Vorbauten. Diese Erleichterungen sind<br />

nicht auf Neubauten beschränkt, son<strong>der</strong>n müssen auch für Än<strong>der</strong>ungen an bestehenden Gebäuden<br />

maßgeblich sein. Daraus ist zu schließen, dass die nachträgliche Herstellung o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung nicht zu<br />

berücksichtigen<strong>der</strong> Gebäudeteile bei bestehenden Gebäuden keine Neuermittlung <strong>der</strong> Abstandflächen<br />

nach geltendem Recht erfor<strong>der</strong>t, solange sich die Gebäudeteile innerhalb des begünstigenden<br />

Rahmens bewegen.<br />

Weil bestehende Gebäude häufig nicht den geltenden Abstandflächenvorschriften entsprechen, würde<br />

eine an<strong>der</strong>e Betrachtungsweise sonst dazu führen, dass diese Gebäudeteile entwe<strong>der</strong> nicht<br />

zugelassen werden können o<strong>der</strong> Befreiungen für die nicht ausreichenden Abstandflächen des<br />

bestehenden Gebäudes zu erteilen wären. Dies wäre kaum nachvollziehbar, weil die Gebäudeteile<br />

selbst keine Abstandflächen haben, sich diesbezüglich also auch nicht auswirken sollen.<br />

Eine Neuermittlung <strong>der</strong> Abstandfläche nach geltendem Recht wird allerdings bei <strong>der</strong> nachträglichen<br />

Herstellung eines bis zu 45 Grad geneigten Daches erfor<strong>der</strong>lich, wenn die anrechenbare Wandhöhe<br />

z.B. durch hinzukommende Giebelflächen o<strong>der</strong> durch eine verän<strong>der</strong>te Höhenlage <strong>der</strong> Schnittlinie <strong>der</strong><br />

Außenwand mit <strong>der</strong> Dachhaut verän<strong>der</strong>t wird o<strong>der</strong> das Dach Dachaufbauten erhält, die eigene<br />

Abstandflächen haben.<br />

Wirken sich spätere Än<strong>der</strong>ungen z. B. durch Anbauten auf die Tiefe von Abstandflächen aus, so ist<br />

das Gebäude hinsichtlich <strong>der</strong> Abstandflächen grundsätzlich einer Gesamtbetrachtung nach dem<br />

geltenden Recht zu unterziehen.<br />

24.3 Verwendbarkeitsnachweise für Glaskonstruktionen<br />

6930 / 1996 / Verwendbarkeitsnachweise<br />

Für die Bemessung und Ausführung von Konstruktionen aus Glas fehlen weitestgehend technische<br />

Regeln, sodass für diese Konstruktionen als Verwendbarkeitsnachweise Zustimmungen im Einzelfall<br />

vorzulegen sind, in <strong>der</strong> Regel für das Bauprodukt Glas und die Bauart. Insbeson<strong>der</strong>e gilt das für die<br />

folgenden Konstruktionen:<br />

- Glaskonstruktionen als großflächige Ausfachung in Brüstungen und Umwehrungen;<br />

- Glaskonstruktionen als statisch tragende Bauteile in Brüstungen und Umwehrungen;<br />

- begehbare Glaskonstruktionen, wie Treppenstufen und Podeste aus Glas, Stege mit Glasbelägen;<br />

- Glaswände mit absturzsichern<strong>der</strong> Funktion, die nicht durch zusätzliche Maßnahmen (z.B. Holme,<br />

vorgesetzte Gelän<strong>der</strong>) gesichert sind;<br />

- großflächige Wand- und Fassadenverglasungen, wenn die Scheiben z.B. mit versenkten<br />

Punkthaltern befestigt werden;<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 77<br />

- Überkopfverglasungen, wenn sie abweichend von den AV-Überkopfverglasungen ausgeführt<br />

werden und auch wenn Verbundsicherheitsglas aus Einscheibensicherheitsglas (ESG) verwendet<br />

wird;<br />

- begehbare Überkopfverglasungen.<br />

Derzeit existiert nur die technische Regel DIN 18 516 Teil 4 für die Verwendung von<br />

Einscheibensicherheitsglas (ESG) als Außenwandkonstruktion. Allgemein bauaufsichtliche<br />

Zulassungen wurden erteilt für einige Einsatzelemente (geklebter) Glasfassaden.<br />

Die AV-Überkopfverglasung (6932) vom 02.05.1994 (ABl. S. 1546/DBl. VI S. 141) einschließlich<br />

Berichtigung vom 10.06.1994 (ABl. S. 1674) können bis zur Einführung einer län<strong>der</strong>einheitlichen<br />

technischen Regel inhaltlich weiterhin angewendet werden (s. auch TOP 4 <strong>der</strong> 20. ALS), allerdings mit<br />

einer Einschränkung: Die Verwendung von Verbundsicherheitsglasscheiben aus<br />

Einscheibensicherheitsglas (ESG) ist im Vorgriff auf diese Regel nicht mehr zulässig. Hierüber erfolgt<br />

auch eine schriftliche Information aller Prüfingenieure für Baustatik.<br />

24.6 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren - Erklärungen: Behörden- und<br />

Dienststellenbeteiligung gem. § 60 a BauO Bln<br />

6912 / 1996 / Baugenehmigung<br />

Nach § 60 a Abs. 6 BauO Bln haben <strong>der</strong> Entwurfsverfasser und die für einzelne Fachgebiete<br />

hinzugezogenen Sachverständigen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren, soweit eine Prüfung<br />

entfällt, jeweils für ihre Fachgebiete Erklärungen abzugeben, dass das Bauvorhaben den öffentlichrechtlichen<br />

Vorschriften entspricht.<br />

Diese Regelung zielt auf Sachverständige ab, die <strong>der</strong> Entwurfsverfasser zu seiner fachlichen<br />

Unterstützung heranzieht. Die auf Grund von § 60 a Abs. 4 BauO Bln mit <strong>der</strong> Erstellung des Lageplans<br />

beauftragte Vermessungsstelle (Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur) braucht diese Erklärung<br />

dagegen nicht abzugeben. Eine solche Erklärung einer Vermessungsstelle wäre schon deshalb nicht<br />

vertretbar, weil die Eintragungen im Lageplan keine Auskunft über die rechtliche Zulässigkeit<br />

bestimmter Auswirkungen, wie z. B. das Überschreiten von Grundstücksgrenzen durch<br />

Abstandflächen, geben.<br />

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren lässt den Aufgabenbereich an<strong>der</strong>er Behörden und<br />

Dienststellen unberührt, sodass für <strong>der</strong>en Beteiligung § 60 Abs. 1 BauO Bln uneingeschränkt<br />

anzuwenden ist.<br />

24.7 Gebührenerhebungen <strong>der</strong> BWÄ vor Erteilung eines Bescheides<br />

6906 / 1996 / Gebühren<br />

Nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22.05.1957 (GVBl. S. 516), zuletzt<br />

geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 30.10.1969 (GVBl. S. 2252), entsteht die Pflicht zur Zahlung von<br />

Verwaltungsgebühren mit Vollendung <strong>der</strong> Amtshandlung, bei Vorliegen des Antrags mit dessen<br />

Eingang.<br />

§ 9 Abs. 1 GebG ist jedoch im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da diese Vorschrift nur die Fälligkeit<br />

regelt.<br />

In analoger Anwendung kann aus § 17 GebG geschlossen werden, dass das Verfahren Zug um Zug<br />

(bauaufsichtliche Bescheide nur gegen vorherige Zahlung <strong>der</strong> entstandenen Verwaltungsgebühr)<br />

rechtmäßig ist, da nach dieser Vorschrift grundsätzlich auch eine Vorauszahlung möglich ist.<br />

In einigen BWÄ ist es bereits Verwaltungspraxis, bauaufsichtliche Bescheide nur gegen vorherige<br />

Zahlung <strong>der</strong> entstandenen Verwaltungsgebühr zu versenden. Gegen diese Handhabung bestehen auf<br />

Grund des oben Ausgeführten keine Bedenken.<br />

Allerdings ist diese Regelung nicht generell anzuwenden. Über eine Vorauszahlung sollte immer nach<br />

den Umständen des Einzelfalls entschieden werden.<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


78 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

24.8 Merkblatt <strong>der</strong> Bau-Berufsgenossenschaft Hannover<br />

6900 / 1996 / Bau-Berufsgenossenschaft<br />

Mit Schreiben vom 09.05.1996 hat die Bau-Berufsgenossenschaft Hannover verschiedene Ämter<br />

aufgefor<strong>der</strong>t, ihr Merkblatt “Informationen für Bauherren” den Baugenehmigungen beizufügen. Die<br />

haben wir aus grundsätzlichen Erwägungen mit Schreiben vom 14.06.1996 an die Bau-<br />

Berufsgenossenschaft abgelehnt.<br />

Mit <strong>der</strong> Baugenehmigung wird dem Bauherrn verbindlich bestätigt, dass sein Vorhaben mit dem<br />

öffentlichen Recht im Einklang steht. Merkblätter o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Unterlagen, die mit <strong>der</strong><br />

Baugenehmigung nicht im unmittelbaren Zusammenhang stehen, sollten <strong>der</strong> Genehmigungsurkunde<br />

nicht beigefügt werden.<br />

Neben diesen grundsätzlichen Bedenken bestehen auch sachliche Gründe, die gegen dieses<br />

Verfahren sprechen. Auf Grund des § 661 Abs. 3 Reichsversicherungsordnung sind die<br />

<strong>Bauaufsicht</strong>sbehörden verpflichtet, die Bau-Berufsgenossenschaft über erteilte Baugenehmigungen zu<br />

informieren. Dies gibt ihr die Möglichkeit, die Bauherren direkt anzusprechen, soweit dies erfor<strong>der</strong>lich<br />

ist. Eine darüber hinausgehende Amtshilfe <strong>der</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> ist nicht möglich.<br />

Wir weisen in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass die Bau-Berufsgenossenschaft von<br />

je<strong>der</strong> Baugenehmigung zu unterrichten ist. In <strong>der</strong> Mitteilung sind <strong>der</strong> Name und die Adresse des<br />

Bauherrn, das Baugrundstück und die Art <strong>der</strong> Bauarbeiten anzugeben. Sie ist an die Bau-<br />

Berufsgenossenschaft Hannover, Bezirksverband Berlin, Hildegardstr. 29/30, 10715 Berlin, zu senden.<br />

Von dieser Informationspflicht ausgenommen sind lediglich Vorhaben, die keine Bauarbeiten im<br />

eigentlichen Sinne nach sich ziehen, wie z. B. Werbeanlagen o<strong>der</strong> Nutzungsän<strong>der</strong>ungen.<br />

25.0 Information Betroffener über die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen<br />

6900 / 1996 / WEG<br />

Gemäß den Ausführungen zu TOP 6 <strong>der</strong> 18. Amtsleitersitzung vom 14. Dezember 1994 in Verbindung<br />

mit den Schreiben II A 41 an die Bezirksstadträte für Bau- und Wohnungswesen und die Amtsleiter <strong>der</strong><br />

Bau- und Wohnungsaufsichtsämter, jeweils vom 13. Januar 1995, wurde ein Probelauf festgelegt, ob<br />

eine Mieterinformation auf freiwilliger Basis durch eine Einwilligung des Antragstellers erreicht werden<br />

kann.<br />

Um weiterhin verlässliche Angaben zu erhalten, wird gebeten, den Probelauf fortzuführen und mit <strong>der</strong><br />

notwendigen Sorgfalt vierteljährlich die entsprechenden Angaben nach Vordruck an IV D 6 zu melden.<br />

Ein Vordruck für die Meldung ist als Anlage beigefügt.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass Neubauten, die von Beginn an als Wohnungseigentumsanlage<br />

errichtet werden sollen, nicht zu melden sind.<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 79<br />

Anlage zu 25.0<br />

(


80 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

25.1 Amtliche Nachweise nach § 71 Abs. 1 BauO Bln<br />

6904 / 1996 / Bauüberwachung<br />

Wie uns bekannt wurde, werden fast in je<strong>der</strong> Baugenehmigung vom Bauherrn amtliche Nachweise<br />

darüber verlangt, dass die Grundrissfläche und die festgelegte Höhenlage des Gebäudes eingehalten<br />

sind. Dies ist nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Abgesehen davon, dass dies den Bauherren zusätzliche Kosten verursacht, for<strong>der</strong>t § 71 Abs. 1 BauO<br />

Bln auch nicht diese generelle Überprüfung. Ein solches Verlangen sollte nur gestellt werden, wenn<br />

berechtigte Zweifel an <strong>der</strong> Einhaltung <strong>der</strong> Flächen- und Höhenmaße bestehen.<br />

Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, das Baugenehmigungsverfahren zu vereinfachen<br />

und zu erleichtern. Ziel des Siebenten Gesetzes zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Bauordnung für Berlin ist es, die<br />

Eigenverantwortung <strong>der</strong> am Bau Beteiligten, d.h. <strong>der</strong> Bauherren, <strong>der</strong> Entwurfsverfasser, <strong>der</strong><br />

Unternehmer und <strong>der</strong> Bauleiter zu stärken. Übertragen auf den konkreten Fall bedeutet dies, es ist<br />

davon auszugehen, dass die Verantwortlichen am Bau entsprechend den Bauvorlagen bauen.<br />

Wir bitten um Beachtung.<br />

25.8 Verfahren bei <strong>der</strong> Erteilung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen in den östlichen<br />

Bezirken<br />

6900 / 1996 / WEG<br />

Durch Artikel 11 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei <strong>der</strong> Privatisierung von<br />

Unternehmen und zur För<strong>der</strong>ung von Investitionen, in Kraft getreten am 28. März 1991, wurde an § 3<br />

des Wohnungseigentumsgesetzes - WEG - Abs. 3 mit folgendem Inhalt angefügt:<br />

“(3) unbeschadet <strong>der</strong> im übrigen Bundesgebiet bestehenden Rechtslage wird die<br />

Abgeschlossenheit von Wohnungen o<strong>der</strong> sonstigen Räumen, die vor dem 3. Oktober 1990<br />

bauordnungsrechtlich genehmigt worden sind, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages<br />

bezeichneten Gebiet nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Wohnungstrenndecken o<strong>der</strong> die<br />

entsprechenden Wände o<strong>der</strong> Decken bei sonstigen Räumen nicht den<br />

bauordnungsrechtlichen Anfor<strong>der</strong>ungen entsprechen, die im Zeitpunkt <strong>der</strong> Erteilung <strong>der</strong><br />

Bescheinigung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 gelten. Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 1996.”<br />

Das Außerkrafttreten dieser Vorschrift än<strong>der</strong>t jedoch nichts an <strong>der</strong> bisherigen Entscheidungspraxis, die<br />

die Vorschriften des WEG durch den Beschluss des Gemeinsamen Senats <strong>der</strong> Obersten Gerichtshöfe<br />

des Bundes - GmS-OGB 1/91 - vom 30. Juni 1992 für das gesamte Bundesgebiet dahingehend<br />

auszulegen ist, dass bei <strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong> Abgeschlossenheit von Wohnungen in bereits<br />

bestehenden Gebäuden nicht auf die Erfüllung <strong>der</strong> bauordnungsrechtlichen Anfor<strong>der</strong>ungen an<br />

Wohnungstrennwände und Wohnungstrenndecken zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Erteilung <strong>der</strong><br />

Abgeschlossenheitsbescheinigung abzustellen sind.<br />

Auf TOP 10 <strong>der</strong> 8. Amtsleitersitzung vom 12.08.1992 wird dazu hingewiesen.<br />

Auf Grund des Wortlauts des Beschlusses ist davon auszugehen, dass bei <strong>der</strong> Bildung von<br />

Teileigentum entsprechend zu verfahren ist.<br />

26.2 Beteiligung bei Landschaftsplänen Biotopflächenfaktor - BFF<br />

6900 / 1997 / Beteiligung<br />

Der Biotopflächenfaktor (BFF) ist ein Regelungsinstrument zur Festlegung quantitativer Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

an Maßnahmen zum Naturhaushalt. es wird ermittelt aus dem Verhältnis von Biotopfläche zur<br />

Grundstücksfläche. Die Biotopfläche ihrerseits errechnet sich aus <strong>der</strong> Summe <strong>der</strong> Teilflächen eines<br />

Grundstücks, die Bepflanzungen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e naturwirksame Flächen enthalten. Dabei wird einzelnen<br />

Flächen eine unterschiedliche Wertigkeit unterstellt. Der Biotopflächenfaktor hat eine ähnliche Funktion<br />

wie z. B. die Grundflächenzahl nach <strong>der</strong> Baunutzungsverordnung. Rechtsgrundlage ist einzig und allein<br />

das <strong>Berliner</strong> Naturschutzgesetz.<br />

Da die <strong>Bauaufsicht</strong> im Genehmigungsverfahren auch die Einhaltung des Biotopflächenfaktors zu<br />

beachten hat, kommt es darauf an, dass sie bei <strong>der</strong> Festlegung dieses Faktors im Landschaftsplan<br />

o<strong>der</strong> ggf. auf <strong>der</strong> Grundlage von § 8 Abs. 3 Satz 4 <strong>Berliner</strong> Naturschutzgesetz im Bebauungsplan<br />

beteiligt ist.<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 81<br />

26.3 Information zur Entsorgung von Bauabfällen<br />

6900 / 1997 / Abfall<br />

Die zuständige Abt. Integrativer Umweltschutz <strong>der</strong> zuständigen Senatsverwaltung hatte die Absicht,<br />

allen Bau- und Wohnungsaufsichtsämtern Merkblätter (9 Seiten) zur Entsorgung von Bauabfällen in<br />

Berlin zu übersenden. Sie sollten vorsorglich je<strong>der</strong> Genehmigung beigefügt werden. Diesem Verfahren<br />

haben wir aus grundsätzlichen Erwägungen nicht zugestimmt.<br />

Mit <strong>der</strong> Baugenehmigung wird dem Bauherrn verbindlich bestätigt, dass sein Vorhaben mit dem<br />

öffentlichen Recht in Einklang steht. Diese Genehmigungsurkunden sollten nicht durch Merkblätter,<br />

allgemeine Hinweise o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Unterlagen, die mit diesen nicht im unmittelbaren Zusammenhang<br />

stehen, belastet werden.<br />

In diesem Zusammenhang möchten wir erneut dringend darauf hinweisen, dass von allen Bau- und<br />

Abbruchanträgen eine Durchschrift <strong>der</strong> Eingangsbestätigung an die dafür zuständige Abt. Integrativer<br />

Umweltschutz <strong>der</strong> zuständigen Senatsverwaltung zu senden ist. Auf die Eingangsbestätigung Nr. 1.1<br />

aus dem Texthandbuch wird verwiesen.<br />

Dies gilt auch für Vorhaben, die im Zustimmungsverfahren genehmigt wurden.<br />

26.5 Vorlage geän<strong>der</strong>ter Bauvorlagen bei Prüfingenieuren<br />

6911 / 1997 / Bauvorlagen<br />

(ergänzt August 2004 >>>)Es wird nochmals darauf aufmerksam gemacht, auch unter Hinweis auf<br />

TOP 21.3 <strong>der</strong> 21. Amtsleitersitzung vom 23.08.1995 (Bauvorlagen – <strong>Stand</strong>sicherheitsnachweise), dass<br />

dem Prüfingenieur nur von <strong>der</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> vorgeprüfte Unterlagen zugeleitet werden sollen.<br />

Bauzeichnungen sind durch Stempel o<strong>der</strong> Sichtvermerke zu kennzeichnen.<br />

Nur so kann sichergestellt werden, dass die Genehmigungsfähigkeit <strong>der</strong> durch den Architekten<br />

veranlassten Än<strong>der</strong>ungen kontrollierbar bleibt.<br />

Die Prüfingenieure sind gehalten, vor Durchführung <strong>der</strong> ersten konstruktiven Bauüberwachung durch<br />

Rückfrage beim zuständigen BWA sicherzustellen, dass die erfor<strong>der</strong>liche Baugenehmigung erteilt<br />

wurde.<br />

26.6 Berechnung von Baugenehmigungsgebühren - Maßgebliche Herstellungskosten<br />

6906 / 1997 / Gebühren<br />

Seit langem for<strong>der</strong>t <strong>der</strong> Rechnungshof von Berlin von uns einheitliche Berechnungsgrundlagen bei <strong>der</strong><br />

Ermittlung <strong>der</strong> Herstellungskosten. Um dies sicherzustellen, wird ab sofort wie folgt verfahren:<br />

Die Herstellungskosten sind auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> Nummer 2.3.1 - Kostenberechnung nach DIN 276 -<br />

Ausgabe 6/93 -, Kostengruppen 300, 400, 500 und 730, zu ermitteln und jedem Bauantrag beizufügen.<br />

Nummer 9 des Merkblattes zum Antrag auf Vorbescheid und Baugenehmigung - <strong>Bauaufsicht</strong>100 -<br />

wurde entsprechend geän<strong>der</strong>t.<br />

Der bisher verwendete Vordruck zum Nachweis <strong>der</strong> Herstellungskosten ist nicht mehr zeitgemäß und<br />

deshalb ab sofort nicht mehr zu verwenden.<br />

Ab sofort ist <strong>der</strong> Vordruck <strong>Bauaufsicht</strong>116 zu verwenden.<br />

26.10 Mitteilung an die Bau-Berufsgenossenschaft Hannover<br />

6900 / 1997 / Bau-Berufsgenossenschaft<br />

Mit Schreiben vom 28. Januar 1997, GZ: II A 12-6900/02-31, haben wir auf die verän<strong>der</strong>te<br />

Auskunftspflicht <strong>der</strong> <strong>Bauaufsicht</strong>sbehörden gegenüber <strong>der</strong> Bau-Berufsgenossenschaft Hannover<br />

hingewiesen. Schreiben und Muster für die Mitteilung sind dieser Sitzungsnie<strong>der</strong>schrift als Anlage<br />

beigefügt.<br />

Die Nie<strong>der</strong>schriften 94.7.2 und 98.2, das Schreiben vom 26.01.1991 an die östlichen Bezirke sowie <strong>der</strong><br />

letzte Absatz in <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift 24.8 werden hiermit aufgehoben.<br />

Wir bitten um Beachtung.<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


82 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

Anlage zu 26.10<br />

ABSCHRIFT<br />

Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr<br />

II A 12-6900/02-31 Herr Lorenz Zi.: 1503 App.: 5126 28.01.1997<br />

An II B<br />

und alle Bau- und Wohnungsaufsichtsämter<br />

lt. Verteiler<br />

Betr.: Mitteilung an die Bauberufsgenossenschaft<br />

Anlg.: (


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 83<br />

Wenn für die Anbringung von Gerüstschutzplanen zugelassene genehmigungsfreie Gerüste mit<br />

Werbeplanen großflächig bekleidet werden, ergeben sich keine zusätzlichen For<strong>der</strong>ungen.<br />

Voraussetzung ist dabei aber, dass die Werbeplanen nicht nur an den Rän<strong>der</strong>n, son<strong>der</strong>n in allen<br />

Gerüstknotenpunkten verankert werden.<br />

27.4 Beteiligung <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> Feuerwehr im Baugenehmigungsverfahren<br />

6900 / 1997 / Beteiligung<br />

Im Mitzeichnungsverfahren zum Achten Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> BauO Bln wurden wir darauf<br />

hingewiesen, dass die Bauvorlagen, die die <strong>Berliner</strong> Feuerwehr von den <strong>Bauaufsicht</strong>sbehörden erhält,<br />

oft unvollständig sind. Dies verzögert die Stellungnahmen <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> Feuerwehr und verlängert damit<br />

die Baugenehmigungsverfahren. Obwohl dieses Thema in zahlreichen Amtsleitersitzungen erörtert<br />

wurde, ist eine Wie<strong>der</strong>holung offensichtlich notwendig.<br />

Die Beteiligung <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> Feuerwehr durch die <strong>Bauaufsicht</strong> erfolgt auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong><br />

Ausführungsvorschriften über die Behörden- und Dienststellenbeteiligung im bauaufsichtlichen<br />

Verfahren (AV-Beteiligung) vom 9. September 1998 (ABl. S. 3762 / DBl VI S. 170). Hiernach sind <strong>der</strong><br />

Bauantrag und die Bauvorlagen durch die <strong>Bauaufsicht</strong>sbehörde mindestens vorzuprüfen (Nummer 3<br />

Abs. 2). Auf Abweichungen vom materiellen Baurecht, für die Ausnahmen gewährt o<strong>der</strong> Befreiungen<br />

erteilt werden sollen, ist in den Stellungnahmeersuchen beson<strong>der</strong>s hinzuweisen, sofern dies für die<br />

Prüfung <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> Feuerwehr von Bedeutung ist (Nummer 3 Abs. 4). Dem Stellungnahmeersuchen<br />

ist neben dem Bauantrag ein kompletter Satz Bauvorlagen, mit Ausnahme <strong>der</strong> bautechnischen<br />

Nachweise, beizubringen (Nummer 3 Abs. 3).<br />

27.5 Verkehrssicherheit bei Vertikalverglasungen im Wohnungsbau<br />

6930 / 1997 / Verglasung<br />

Anlässlich eines Einzelfalles war zu prüfen, welche bauordnungsrechtlichen Anfor<strong>der</strong>ungen an<br />

Verglasungen bei vertikaler Anordnung (Einbaulage > 80° bis 90°) im Bereich von Wohnungen zu<br />

stellen sind.<br />

Vertikalverglasungen innerhalb von Wohnungen, die nicht gleichzeitig <strong>der</strong> Absturzsicherung dienen,<br />

sind in handwerksgerechter Ausführung ausreichend, wenn die Bauprodukte aus Glas entsprechend<br />

<strong>der</strong> Bauregelliste A Teil 1 verwendet werden.<br />

Ein Nachweis über die handwerksgerechte Ausführung ist nur in begründeten Zweifelsfällen zu<br />

verlangen.<br />

Als Ergebnis ist festzustellen, dass eine grundsätzliche For<strong>der</strong>ung nach Sicherheitsverglasungen (ESG<br />

o<strong>der</strong> VSG) innerhalb von Wohnungen nicht begründbar ist.<br />

27.6 Befreiung für Öffnungen in Brandwänden nach Übernahme einer Baulast<br />

6940 / 1997 / Befreiung<br />

Auf <strong>der</strong> 21. Amtsleitersitzung wurde unter TOP 12.2 die Frage gestellt, ob nach Übernahme einer<br />

Baulast für Öffnungen in Brandwänden auch noch die Erteilung einer Befreiung erfor<strong>der</strong>lich ist. Die<br />

Frage wird wie folgt beantwortet:<br />

Nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 BauO Bln sind Brandwände zum Abschluss von Gebäuden herzustellen, bei<br />

denen die Abschlusswand bis zu 2,50 m von <strong>der</strong> Nachbargrenze errichtet wird; es sei denn, dass ein<br />

Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden o<strong>der</strong> nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen<br />

künftigen Gebäuden öffentlich-rechtlich gesichert ist. Nach § 26 Abs. 7 BauO Bln sind Öffnungen in<br />

den die Gebäude abschließenden Brandwänden unzulässig. Ihre Gestattung im Einzelfall bedarf<br />

deshalb <strong>der</strong> Befreiung von § 26 Abs. 7 BauO Bln. Die Übernahme einer nicht auf Dauer und nicht auf<br />

Sicherung eines Abstandes von mindestens 5 m angelegten Baulast reicht hierfür nicht aus. Denn<br />

durch eine solche Baulast können lediglich tatsächliche o<strong>der</strong> rechtliche Verhältnisse geschaffen<br />

werden, die bei <strong>der</strong> Entscheidung über eine Befreiung zu berücksichtigen sind. Die Befreiung bildet<br />

insofern die rechtliche Handhabe für die an die Gestattung zu knüpfenden Bedingungen<br />

(Wi<strong>der</strong>rufsvorbehalt, Befristung). Bei alledem bleibt <strong>der</strong> Charakter <strong>der</strong> Gebäudeabschlusswand als<br />

Brandwand erhalten.<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


84 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

An<strong>der</strong>s verhält es sich, wenn ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden o<strong>der</strong> nach den<br />

baurechtlichen Vorschriften zulässigen Gebäuden auf Dauer öffentlich-rechtlich gesichert ist. Dies<br />

kann durch ausdrückliche Festsetzung in einem Bebauungsplan, Vorhaben- o<strong>der</strong> Erschließungsplan<br />

o<strong>der</strong> durch eine Baulast erfolgen. in diesem Fall sind nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 BauO Bln keine<br />

Brandwände und somit auch keine Befreiungen für Öffnungen in Brandwänden erfor<strong>der</strong>lich.<br />

27.9 Baugenehmigungen in Kleingartenanlagen - Beteiligung des Naturschutz- und<br />

Grünflächenamtes<br />

6912 / 1997 / Baugenehmigung<br />

Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen <strong>der</strong> Prüfung <strong>der</strong><br />

Genehmigungsfähigkeit von Umbau-, Mo<strong>der</strong>nisierungs- und Neubaumaßnahmen in<br />

Kleingartenanlagen neben <strong>der</strong> Prüfung bauordnungs- und bauplanungsrechtlicher Vorschriften auch<br />

berücksichtigt werden muss, ob das Vorhaben verwirklicht werden kann. Damit dieses weitgehend<br />

sichergestellt werden kann, ist bei Vorhaben, die nicht unter die Regelungen <strong>der</strong> Laubenverordnung<br />

fallen, unter Beachtung <strong>der</strong> AV-Beschleunigung eine Beteiligung des zuständigen Naturschutz- und<br />

Grünflächenamtes geboten. Hierdurch kann schon frühzeitig festgestellt werden, ob das Vorhaben<br />

auch Erfolg auf Ausführung haben wird.<br />

Wird das Vorhaben von <strong>der</strong> zuständigen Stelle nicht gebilligt, kann hier eine Ablehnung wegen<br />

fehlenden Sachbescheinigungsinteresses erfolgen.<br />

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. Stadt- und Freiraumplanung, hat dieses Problem<br />

erkannt und wird zur Vermeidung von Unstimmigkeiten und damit Reibungsverluste vermieden werden<br />

können, die bezirklichen Naturschutz- und Grünflächenämter entsprechend informieren und auf die<br />

Problematik aufmerksam machen.<br />

Auf die Ausführungen <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift TOP 21.2 zum Vollzug des SachenRBerG weisen wir in<br />

diesem Zusammenhang ergänzend hin.<br />

30.6 Anwendung <strong>der</strong> Norm DIN 4109<br />

6938 / 1998 / Lärmschutz<br />

In <strong>der</strong> als Technische Baubestimmung eingeführten Norm DIN 4109 “Schallschutz im Hochbau;<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen und Nachweise”, Ausgabe November 1989 (siehe lfd. Nr. 4.2.1 <strong>der</strong> AV “Liste <strong>der</strong><br />

Technischen Baubestimmungen” vom 30.09.1997) werden im Abschnitt 4 die Anfor<strong>der</strong>ungen zum<br />

Schutz gegen Geräusche aus haustechnischen Anlagen und Betrieben geregelt; die Tabelle 4<br />

beinhaltet die Werte für die zulässigen Schalldruckpegel in schutzbedürftigen Räumen von<br />

Geräuschen aus haustechnischen Anlagen und Gewerbebetrieben. Schutzbedürftige Räume sind<br />

dabei Aufenthaltsräume, soweit sie gegen Geräusche zu schützen sind, wie z.B. Wohn- und<br />

Schlafräume. Darüber hinaus werden in <strong>der</strong> Tabelle 5 des Abschnittes 4.2 die schallschutztechnischen<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen an die Luft- und Trittschalldämmung <strong>der</strong> Bauteile zwischen “beson<strong>der</strong>s lauten” und den<br />

schutzbedürftigen Räumen genannt, und zwar das erfor<strong>der</strong>liche bewertete Schalldämm-Maß und das<br />

erfor<strong>der</strong>liche Trittschallmaß. Für diese Werte erfolgt dann die Bemessung, d.h. die Auswahl <strong>der</strong><br />

schalldämmenden Bauteile, z. B. durch Wahl <strong>der</strong> Ausführungsbeispiele im Beiblatt 1 zu DIN 4109<br />

(ebenfalls als Technische Baubestimmung unter <strong>der</strong> lfd. Nr. 4.2.1 <strong>der</strong> AV “Liste <strong>der</strong> Technischen<br />

Baubestimmungen” vom 30.09.1997 eingeführt).<br />

Der Abschnitt 6 <strong>der</strong> DIN 4109 regelt den Nachweis <strong>der</strong> Eignung <strong>der</strong> Bauteile, an die<br />

Schallschutzanfor<strong>der</strong>ungen gestellt werden und die zu bemessen sind. Im Abschnitt 6.1 werden die<br />

Bedingungen formuliert, wann Bauteile ohne bauakustische Messungen als geeignet gelten. Dies ist<br />

u.a. immer dann <strong>der</strong> Fall, wenn die Ausführung <strong>der</strong> Bauteile dem Beiblatt 1 zu DIN 4109 entsprechen.<br />

hingegen sind Güteprüfungen nach Abschnitt 8 <strong>der</strong> DIN 4109 nur dann auszuführen, wenn berechtigte<br />

Zweifel an dem erreichten Schallschutz im ausgeführten Gebäude bestehen, d.h. in diesem Fall<br />

können Schalldruckmessungen zum Nachweis <strong>der</strong> Güte <strong>der</strong> Ausführung durchgeführt werden.<br />

30.7 Umwehrungen, Fensterbrüstungen<br />

6925 / 1998 / Brüstungen, Umwehrungen<br />

Sich häufende Einzelfälle bezüglich <strong>der</strong> Beurteilung von Fensterbrüstungen und Umwehrungen<br />

machen folgende Klarstellungen notwendig:<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 85<br />

§ 36 Abs. 4 BauO Bln beschreibt die Anfor<strong>der</strong>ungen an Fensterbrüstungen. Bei diesen Regelungen ist<br />

<strong>der</strong> Gesetzgeber von massiven Konstruktionen ausgegangen, <strong>der</strong>en oberer Anschluss durch eine<br />

Fenster- bzw. Sohlbank gebildet wird. Die Tiefe dieser Brüstungen vermittelt genügend Sicherheit, um<br />

eine gegenüber den an<strong>der</strong>en notwendigen Umwehrungen des Abs. 5 geringere Höhe zuzulassen. In<br />

Anlehnung an § 11 VStättVO kann eine Brüstungstiefe von ca. 20 cm als Voraussetzung für die<br />

Einstufung einer Umwehrung als Fensterbrüstung herangezogen werden. Feststehende Glaselemente<br />

unterhalb eines Fensters werden so in <strong>der</strong> Regel nicht als Fensterbrüstungen einzustufen sein; für sie<br />

gilt die notwendige Umwehrungshöhe von 90 cm.<br />

Der untere Teile eines Fensterrahmens gehört nicht zur Fensterbrüstung, kann jedoch die Funktion<br />

einer Umwehrung gemäß Abs. 5 übernehmen.<br />

Absatz 5 schreibt die Höhen an<strong>der</strong>er notwendiger Umwehrungen vor, die die Anfor<strong>der</strong>ungen an<br />

Fensterbrüstungen gemäß Abs. 4 nicht erfüllen.<br />

30.10 Gasbetriebene Heizgeräte<br />

6944 / 1998 / Heizgeräte<br />

Ein Vertreter eines BWA teilte mit, dass Wohnungen mit Wärmeerzeugern beheizt werden, die<br />

Gasflaschen als Energieträger haben.<br />

Nach Prüfung <strong>der</strong> Zulässigkeit <strong>der</strong>artiger Heizungen wird dazu Folgendes ausgeführt:<br />

Sicherheitstechnisch sind hier zwei Hauptaspekte zu berücksichtigen:<br />

1. Anfor<strong>der</strong>ungen an die Aufstellung von Flaschen in Wohnungen und die zulässigen Lagermengen,<br />

2. Zulässigkeit von Geräten zur Raumheizung ohne Abgasanlage.<br />

Zu 1.:<br />

Die Grundanfor<strong>der</strong>ungen in Bezug auf die Flüssiggaslagerung ergeben sich aus § 38 Abs. 8 BauO Bln<br />

i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 2 FeuVO. Danach dürfen Flüssiggasflaschen bis 14 kg unter bestimmten<br />

Voraussetzungen in Wohnungen verwendet werden. Eine weitere Konkretisierung <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen,<br />

insbeson<strong>der</strong>e hinsichtlich <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen an die Flaschen selbst und <strong>der</strong>en Aufstellung in Räumen<br />

(Sicherheitsbereiche, Sicherheitskennzeichnung, Betriebsanweisung, unzulässige Aufstellräume,<br />

Abstandsbestimmungen etc.) erfolgt in den Technischen Regeln Flüssiggas - TRF 1996 -; soweit es<br />

um die Aufstellung von Flaschen bis 14 kg geht, insbeson<strong>der</strong>e unter dem Abschnitt 4.2.2.<br />

Zu 2.:<br />

Die Zulässigkeit <strong>der</strong> Abgaseinleitung in den Aufstellraum (Feuerstätten bzw. Geräte ohne<br />

Abgasanlage, Gasgeräteart A) bestimmt sich für nicht leistungsgebundene Raumheizer nach § 38<br />

Abs. 6 Nr. 3 BauO Bln. Das Gerät muss Sicherheitseinrichtungen haben, durch die die CO-<br />

Konzentration im Aufstellraum so begrenzt wird, dass Gefahren o<strong>der</strong> unzumutbare Belästigungen nicht<br />

entstehen. Die Sicherheitseinrichtung muss das Gerät bei einer Konzentration von mehr als 30 ppm<br />

CO abschalten (sog. CO-Stop-Sicherung). Gemäß EG-Gasgeräterichtlinie muss durch CE-<br />

Kennzeichnung ein entsprechen<strong>der</strong> Verwendbarkeitsnachweis geführt werden.<br />

Es ist nicht bekannt, ob <strong>der</strong>artig gekennzeichnete Geräte, die auch in Bezug auf die CO-<br />

Sicherheitseinrichtung geprüft wurden, bereits auf dem Markt sind. Sofern nicht, muss von <strong>der</strong><br />

Unzulässigkeit dieser Geräte ausgegangen werden.<br />

Im Hinblick auf die Verfahrensfreiheit dieser Heizeinrichtungen (einschl. Flüssiggaslagerung) entziehen<br />

sich diese aber weitestgehend <strong>der</strong> bauaufsichtlichen Kontrolle. Die Verantwortlichkeit für die<br />

ordnungsgemäße Beschaffenheit <strong>der</strong> Einrichtungen und den sicheren Betrieb verbleiben beim<br />

Betreiber.<br />

31.1 Zuständigkeit für den ruhenden Verkehr auf öffentlichen Gewässern<br />

6949 / 1998 / Gewässer<br />

Anfragen aus einigen Ämtern und von <strong>der</strong> Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. Umweltschutz<br />

und Technologie, haben uns veranlasst, erneut die Zuständigkeit für den ruhenden Verkehr auf<br />

öffentlichen Gewässern zu prüfen.<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


86 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

Wie auch schon in den zurückliegenden Jahren sind wir zu dem Ergebnis gekommen, Schiffe sind -<br />

unabhängig von <strong>der</strong> Art ihrer Benutzung - keine baulichen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO Bln<br />

und unterliegen damit nicht dem ordnungsbehördlichen Zuständigkeitsbereich <strong>der</strong> <strong>Bauaufsicht</strong>. Eine<br />

entsprechende Auffassung würde paradoxerweise zu dem Ergebnis führen, dass diese Schiffe auch<br />

Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 BauO Bln wären, mit <strong>der</strong> Konsequenz, dass sie gemäß § 55 Abs. 1<br />

in Verbindung mit § 68 Nr. 2 BauO Bln <strong>der</strong> Baugenehmigungspflicht unterlägen, aber nicht<br />

genehmigungsfähig wären.<br />

Nach Auskunft des Wasser- und Schifffahrtsamtes Berlin - Schiffsuntersuchungskommission - sind<br />

beim Bau von Schiffen die Binnenschiffs-Untersuchungsordnung in Verbindung mit <strong>der</strong> Rheinschiffs-<br />

Untersuchungsordnung zu beachten. Diese Vorschriften enthalten detaillierte Anfor<strong>der</strong>ungen an den<br />

Bau, die Ausrüstung, die Einrichtung und die Besatzungen von Wasserfahrzeugen. Bestätigt wird die<br />

Einhaltung dieser Vorschriften durch ein Schiffszeugnis bzw. durch ein Schiffsattest <strong>der</strong><br />

Schiffsuntersuchungskommission. Schiffszeugnis bzw. Schiffsattest sind zeitlich befristet. Ist die Zeit<br />

abgelaufen, erfolgt eine erneute Untersuchung. Nutzungsän<strong>der</strong>ungen von Schiffen, z.B. Lastschiff zur<br />

Restaurationsschiff, müssen genehmigt werden. Die Anfor<strong>der</strong>ungen beim Bau o<strong>der</strong> Umbau von<br />

Schiffen werden <strong>der</strong> Nutzungsart angepasst. So werden z.B. die höchsten Brandschutzanfor<strong>der</strong>ungen<br />

an Hotelschiffe gestellt.<br />

Diese Anfor<strong>der</strong>ungen an den Schiffsbau weichen erheblich von den materiellen For<strong>der</strong>ungen, die die<br />

Bauordnung für Berlin an Gebäude stellt, ab. Hier sind insbeson<strong>der</strong>e zu nennen die lichte Raumhöhe,<br />

<strong>der</strong> Wärme- und Schallschutz, <strong>der</strong> Treppenbau, die Rettungswegbreiten, die<br />

Brandschutzanfor<strong>der</strong>ungen insgesamt usw. Dies gilt auch für Schiffe, die an einem Liegeplatz fest<br />

verankert werden sollen. Für die <strong>Bauaufsicht</strong> bliebe nur die Möglichkeit <strong>der</strong> Versagung <strong>der</strong><br />

Genehmigung. Dies kann nicht im Interesse <strong>der</strong> Betreiber sein.<br />

Unter Berücksichtigung dieser Sachlage und <strong>der</strong> bisher von uns getroffenen generellen Aussagen zu<br />

diesem Thema bitten wir Sie, wie folgt zu verfahren:<br />

Solange die dafür zuständigen Behörden (Wasser- und Schifffahrtsamt Berlin und SenStadt) die<br />

Schiffe als solche behandeln, unterliegen sie <strong>der</strong> dortigen ordnungsbehördlichen Aufsicht und den<br />

einschlägigen schifffahrtsrechtlichen Regelungen. Für die <strong>Bauaufsicht</strong>sbehörden besteht in diesen<br />

Fällen keine Veranlassung, auf Grund baurechtlicher Vorschriften tätig zu werden.<br />

Ein entsprechendes Schreiben hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und<br />

Technologie - Referat IV B - (jetzt SenStadt, Abt. Stadt- und Freiraumplanung) mit Datum vom<br />

26. März 1998 erhalten.<br />

31.3 Bauregellisten A und B, Liste C<br />

6901 / 1998 / Bauregelliste<br />

Die Bauregellisten A und B und die Liste C werden jährlich neu als Son<strong>der</strong>heft <strong>der</strong> DIBT – Mitteilungen<br />

herausgegeben. Maßgebend ist jeweils die aktuelle Ausgabe. (>) Alle in den Ausführungsvorschriften Liste <strong>der</strong> Technischen<br />

Baubestimmungen und den Bauregellisten A und B aufgeführten technischen Regeln sind in <strong>der</strong> vom<br />

Deutschen Institut für Bautechnik herausgegebenen STB – Sammlung <strong>Bauaufsicht</strong>lich eingeführter<br />

Technischen Baubestimmungen des Beuth-Verlags im Volltext enthalten. Diese Sammlung kann auf<br />

CD-Rom, als Loseblattsammlung o<strong>der</strong> als Online-Dienst bezogen werden.<br />

Weitergehende Informationen im Internet unter<br />

http://www2.beuth.de<br />

http://www.stb-baunormen.de<br />

Bauregelliste A<br />

Die Bauregelliste A - Ausgabe 98-1 - glie<strong>der</strong>t sich in drei Teile: Die Teile 1 und 2 umfassen<br />

Bauprodukte, Teil 3 beinhaltet die Bauarten.<br />

In Bauregelliste A Teil 1 sind alle Bauprodukte aufgeführt, an die auf Grund <strong>der</strong> BauO Bln<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen im Sinne <strong>der</strong> 6 wesentlichen Grundanfor<strong>der</strong>ungen (1. Mechanische Festigkeit und<br />

<strong>Stand</strong>sicherheit, 2. Brandschutz, 3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, 4. Nutzungssicherheit,<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 87<br />

5. Schallschutz, 6. Energieeinsparung und Wärmeschutz) gestellt werden und für die es technische<br />

Regeln gibt. Die für die Bauprodukte aufgeführten technischen Regeln gelten auf Grund des mit dem<br />

Achten Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Bauordnung für Berlin ergänzten § 18 Abs. 2 als Technische<br />

Baubestimmungen. Die Bauregelliste A Teil 1 enthält Bauprodukte folgen<strong>der</strong> Gruppen:<br />

- Bauprodukte für den Beton- und Stahlbetonbau<br />

- Bauprodukte für den Mauerwerksbau<br />

- Bauprodukte für den Holzbau<br />

- Bauprodukte für den Metallbau<br />

- Dämmstoffe für den Wärme- und Schallschutz<br />

- Türen und Tore<br />

- Lager<br />

- Son<strong>der</strong>konstruktionen<br />

- Bauprodukte für Wand- und Deckenbekleidungen und nichttragende innere Trennwände<br />

- Bauprodukte für die Bauwerks- und Dachabdichtung<br />

- Bauprodukte aus Glas<br />

- Bauprodukte <strong>der</strong> Grundstücksentwässerung<br />

- Abwasserbehandlungsanlagen<br />

- Feuerungsanlagen<br />

- Bauprodukte für Anlagen zum Lagern wassergefährden<strong>der</strong> Stoffe<br />

- Gerüstbauteile<br />

Die Bauregelliste A Teil 2 besteht aus zwei Teilen: Im Abschnitt 1 werden einige Bauprodukte<br />

aufgeführt, für die es zwar keine Technischen Baubestimmungen o<strong>der</strong> allgemein anerkannten Regeln<br />

<strong>der</strong> Technik gibt und <strong>der</strong>en Verwendung auch nicht <strong>der</strong> Erfüllung erheblicher Anfor<strong>der</strong>ungen an die<br />

Sicherheit baulicher Anlagen dient (z. B. Abdichtungsstoffe), <strong>der</strong>en Leistungsvermögen aber geprüft<br />

werden muss. Im Abschnitt 2 werden Bauprodukte genannt, für die es Technische Baubestimmungen<br />

o<strong>der</strong> allgemein anerkannte Regeln <strong>der</strong> Technik nicht o<strong>der</strong> nicht für alle Anfor<strong>der</strong>ungen gibt. Für alle<br />

genannten Bauprodukte sind aber allgemein anerkannte Prüfverfahren zur Beurteilung von<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen (z.B. zur Beurteilung des Brandverhaltens) vorhanden, sie können aber durch<br />

technische Regeln nicht o<strong>der</strong> nicht vollständig charakterisiert werden. Als Bauprodukte werden auch<br />

vorgefertigte Bauteile verstanden. Alle in <strong>der</strong> Bauregelliste A Teil 2 genannten Bauprodukte benötigen<br />

für ihre Verwendung ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis.<br />

Die Bauregelliste A Teil 3 enthält alle die Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen<br />

wesentlich abweichen o<strong>der</strong> für die es allgemein anerkannte Regeln <strong>der</strong> Technik nicht o<strong>der</strong> nicht für alle<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen gibt. Für alle genannten Bauarten sind aber allgemein anerkannte Prüfverfahren zur<br />

Beurteilung von Anfor<strong>der</strong>ungen (z.B. Beurteilung des Brandverhaltens) vorhanden, sie können aber<br />

durch technische Regeln nicht o<strong>der</strong> nicht vollständig charakterisiert werden. Alle in <strong>der</strong> Bauregelliste A<br />

Teil 2 genannten Bauarten benötigen für ihre Anwendung ein allgemeines bauaufsichtliches<br />

Prüfzeugnis.<br />

Bauregelliste B<br />

In die Bauregelliste B Teil 1 werden Bauprodukte aufgenommen, die auf Grund harmonisierter<br />

europäischer technischer Regeln, d.h. nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes bzw. <strong>der</strong><br />

Bauproduktenrichtlinie (89/106/EWG) in den Verkehr gebracht und gehandelt werden (siehe § 18 Abs.<br />

1 Nr. 2 BauO Bln). Auch in <strong>der</strong> Ausgabe 98/1 bleibt <strong>der</strong> Teil 1 leer, da bisher noch keine<br />

harmonisierten technischen Spezifikationen nach <strong>der</strong> Bauproduktenrichtlinie aufgenommen worden<br />

sind.<br />

In <strong>der</strong> Bauregelliste B Teil 2 werden die Bauprodukte genannt, die zwar auf Grund von an<strong>der</strong>en<br />

Richtlinien <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften (d.h. neben <strong>der</strong> Bauproduktenrichtlinie) in den Verkehr<br />

gebracht und gehandelt werden, <strong>der</strong>en wesentliche Anfor<strong>der</strong>ungen jedoch nicht o<strong>der</strong> nicht vollständig<br />

von diesen Richtlinien berücksichtigt werden (siehe § 18 Abs. 7 Nr. 2 BauO Bln).<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


88 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

Bauregelliste C<br />

Bauprodukte, für die es technische Baubestimmungen o<strong>der</strong> allgemein anerkannte Regeln <strong>der</strong> Technik<br />

nicht gibt und die für die Erfüllung bauordnungsrechtlicher Anfor<strong>der</strong>ungen nur untergeordnete<br />

Bedeutung haben, werden in einer Liste C genannt. Bauprodukte <strong>der</strong> Liste C dürfen ohne<br />

bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis verwendet werden.<br />

Hinweis<br />

Die Ausführungen <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift zu TOP 3 <strong>der</strong> 27. Amtsleitersitzung und des Rundschreibens<br />

BauWohnV II Nr. 15/1997 (ABl. S. 3639, DBl. VI S. 202) zu den Ausgaben 1997 <strong>der</strong> Bauregellisten und<br />

<strong>der</strong> Liste C gelten sinngemäß auch für die ergänzte und aktualisierte Ausgabe 1998.<br />

31.4 Zuständigkeit für die Sicherheit auf Baustellen<br />

6912 / 1998 / Baustelle<br />

§ 12 BauO Bln ergänzt die auch für die Errichtung und den Betrieb <strong>der</strong> Baustelle maßgebende<br />

Generalklausel des § 1 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln durch weitere Anfor<strong>der</strong>ungen. Mit <strong>der</strong> Bauausführung<br />

selbst, d.h. mit den Bauarbeiten, sind aus <strong>der</strong> Natur <strong>der</strong> Sache heraus Gefahren verbunden, denen<br />

durch entsprechende Schutzmaßnahmen begegnet werden muss. Die Vorschriften des § 12 BauO Bln<br />

dienen vorrangig die Abwehr dieser Gefahren. Geschützt werden sollen<br />

a) die bauliche Anlage selbst,<br />

b) die Allgemeinheit, insbeson<strong>der</strong>e die Bewohner und Benutzer <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Nähe <strong>der</strong> Baustelle<br />

liegenden Grundstücke, die Verkehrsteilnehmer und die umliegenden Grundstücke selbst und<br />

c) die auf <strong>der</strong> Baustelle Beschäftigten.<br />

Verantwortlich für die Einhaltung dieser Schutzziele sind im Rahmen ihres Wirkungskreises und in<br />

ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich die am Bau Beteiligten. Der Unternehmer (§ 52 b BauO Bln)<br />

ist für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb <strong>der</strong> Baustelle verantwortlich. Der<br />

Bauleiter (§ 53 BauO Bln) ist verpflichtet, auf den sicheren bautechnischen Betrieb <strong>der</strong> Baustelle,<br />

insbeson<strong>der</strong>e auf das gefahrlose Ineinan<strong>der</strong>greifen <strong>der</strong> Arbeiten <strong>der</strong> Unternehmer, zu achten.<br />

Diese bauordnungsrechtlichen Regelungen, für <strong>der</strong>en Einhaltung die <strong>Bauaufsicht</strong>sbehörden zuständig<br />

sind, werden u.a. durch das Arbeitsschutzrecht ergänzt, wobei im Arbeitsschutzrecht <strong>der</strong> Schutz <strong>der</strong><br />

Arbeitnehmer im Vor<strong>der</strong>grund steht. Zu den Ordnungsaufgaben des Landesamtes für Arbeitsschutz,<br />

Gesundheitsschutz und Technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) gehören u.a. <strong>der</strong> Arbeitsschutz <strong>der</strong><br />

Arbeitnehmer auf den Baustellen einschließlich <strong>der</strong> Unfallverhütung, soweit nicht die<br />

<strong>Bauaufsicht</strong>sbehörden zuständig sind.<br />

Darüber hinaus sind auf <strong>der</strong> Baustelle die Unfallverhütungsvorschriften <strong>der</strong> Berufsgenossenschaften<br />

zu beachten. Sie schreiben im Einzelnen vor, wie die Bauarbeiten gefahrlos durchzuführen sind. Die<br />

Unfallverhütungsvorschriften stehen selbstständig neben den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen<br />

und werden von den Mitarbeitern <strong>der</strong> Berufsgenossenschaften als auch des LAGetSi überwacht.<br />

Zusammenfassend kann gesagt werden, die <strong>Bauaufsicht</strong>sbehörden sind für die umfassende<br />

Sicherheit auf Baustellen, das LAGetSi und die Berufsgenossenschaften insbeson<strong>der</strong>e für den<br />

Arbeitsschutz zuständig. Hieraus ergeben sich zwangsläufig Überschneidungen <strong>der</strong> Zuständigkeiten,<br />

die nur durch enge kooperative Zusammenarbeit <strong>der</strong> beteiligten Behörden abgebaut werden können.<br />

Bei diesen Überschneidungen übernehmen die <strong>Bauaufsicht</strong>sbehörden die Fe<strong>der</strong>führung, sofern die<br />

Anordnungen auf das Bauordnungsrecht gestützt werden können und es eindeutig erkennbar ist, dass<br />

es sich nicht um originäre Belange des Arbeitsschutzes handelt.<br />

31.5 Verwaltungsgebühren für die Befreiung von dem im Bebauungsplan festgesetzten<br />

Maß <strong>der</strong> Nutzung bei Grundstücksteilung<br />

6906 / 1998 / Gebühren<br />

Das BWA Wilmersdorf hat angefragt, ob bei Vorliegen <strong>der</strong> Befreiung vom zulässigen Maß <strong>der</strong><br />

baulichen Nutzung eines Grundstücks bei dessen Teilung mit <strong>der</strong> Folge <strong>der</strong> weiteren<br />

Nutzungsüberschreitung die Verwaltungsgebühren nach Tarifstelle 6343 VGebO (Tarifstelle neu: 2034<br />

BauGebO


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 89<br />

früher erteilten Befreiungen des ungeteilten Grundstücks auf die neue entstandenen Grundstücksteile<br />

angerechnet werden.<br />

Dazu wurde von SenBauWohnV ausgeführt:<br />

Die im Bebauungsplan festgesetzten Maße <strong>der</strong> Nutzung - sofern als Verhältniszahl GRZ/GFZ/BMZ<br />

festgesetzt - beziehen sich auf das Baugrundstück, vgl. § 19 Abs. 3 Satz 1, § 20 Abs. 2 BauNVO.<br />

Baugrundstück ist grundsätzlich das Buchgrundstück. Wird das Grundstück geteilt, entstehen neue<br />

selbstständige Grundstücke; vgl. § 19 Abs. 2 BauGB alter und neuer Fassung.<br />

Bei <strong>der</strong> Erteilung <strong>der</strong> ersten Baugenehmigung war Bau- und Buchgrundstück das ungeteilte<br />

Ausgangsgrundstück. Da durch die Teilung neue Grundstücke entstehen, müssen alle Trenn-(neuen<br />

Grund-)stücke das geltende Baurecht einhalten. Ist das nicht <strong>der</strong> Fall, z. B. weil auf dem bebauten<br />

Trennstück das Nutzungsmaß überschritten ist, ist die Teilung rechtswidrig. Soweit eine<br />

Teilungsgenehmigung erfor<strong>der</strong>lich war o<strong>der</strong> ist, musste bzw. muss die Genehmigung versagt werden<br />

(§ 20 Abs. 1 BauGB alter und neuer Fassung), wenn keine Befreiung erteilt werden kann. Ist keine<br />

Teilungsgenehmigung erfor<strong>der</strong>lich, kann ggf. auf Grund von § 7 BauO Bln eingeschritten werden.<br />

Diese Regelungen des Städtebaurechts sind auf das Gebührenrecht entsprechend anzuwenden. da<br />

durch die Teilung neue Grundstücke entstehen, die städtebaulich neu beurteilt werden, ist auch eine<br />

neue gebührenrechtliche Beurteilung nötig. Eine Anrechnung von Verwaltungsgebühren für die<br />

ehemalige Befreiungsentscheidung kommt nicht in Betracht.<br />

Im Ergebnis stützt SenStadt die Festsetzung <strong>der</strong> Verwaltungsgebühren durch das BWA Wilmersdorf<br />

für Befreiungen bei zwar baulich vorhandenen, aber erneut zu entscheidenden Überschreitungen vom<br />

zulässigen Maß <strong>der</strong> baulichen Nutzung bei Grundstücksteilungen. Es bleibt abzuwarten, wie das<br />

Verwaltungsgericht Berlin in den einschlägigen anhängigen Verwaltungsstreitsachen entscheidet.<br />

31.7 Sicherstellung <strong>der</strong> Wasserversorgung nach § 3 i. V. mit § 9 WoAufG Bln<br />

6900 / 1998 / Wasserversorgung<br />

Wegen <strong>der</strong> ständig steigenden Zahl säumiger Schuldner bei den <strong>Berliner</strong> Wasser-Betrieben (BWB) ist<br />

eine Häufung von Meldungen über bevorstehende Wasserliefersperren bei den bezirklichen<br />

Gesundheitsämtern und auch Bau- und Wohnungsaufsichtsämtern zu beobachten.<br />

Aus diesem Grunde fand am 5. Juni 1998 eine Besprechung im Haus <strong>der</strong> Senatsverwaltung für<br />

Gesundheit und Soziales zu diesem Thema unter Teilnahme von Vertretern <strong>der</strong> BWB, SenGesSoz,<br />

SenBauWohnV, des LAGetSi und des BA Kreuzberg statt.<br />

Im Ergebnis waren sich die Teilnehmer einig, dass auf <strong>der</strong> Grundlage des WoAufG Bln analog zu<br />

bereits durchgeführten Verfahren bei bevorstehenden Gasliefersperren innerhalb <strong>der</strong> Heizperiode bei<br />

gasbeheizten Häusern eine Anordnung gegen den Verfügungsberechtigten auf <strong>der</strong> Grundlage des § 3<br />

i. V. mit § 9 WoAufG Bln zur Sicherstellung <strong>der</strong> Wasserversorgung zu erlassen ist.<br />

Da in diesen Fällen <strong>der</strong> Eintritt <strong>der</strong> Wasserliefersperre voraussehbar ist, ist <strong>der</strong> präventive Erlass einer<br />

Anordnung zulässig.<br />

Die BWB haben sich auf Anregung von SenBauWohn - II A 4 - verpflichtet, die Liefersperre sechs<br />

Wochen vorher dem zuständigen Bau- und Wohnungsaufsichtsamt anzukündigen, damit genügend<br />

Zeit verbleibt, ggf. die Fortführung <strong>der</strong> Wasserlieferung behördlich durch Ersatzvornahme<br />

sicherzustellen.<br />

Das Protokoll <strong>der</strong> Besprechung liegt als Anlage bei.<br />

Es wird auf das Urteil des Landgerichts Aachen vom 14. Juli 1988 - 6 S 53/88 - (veröffentlicht in NJW-<br />

RR 1988, S. 1522), welches sich mit dieser Problematik befasst, verwiesen.<br />

Dieses Urteil stellt darauf ab, dass das Versorgungsunternehmen verpflichtet ist, sich vor<br />

Durchführung einer Liefersperre intensiv zu bemühen, die Mieter zu veranlassen, einen bestimmten<br />

Teil <strong>der</strong> Miete, nämlich <strong>der</strong> auf die betroffene Lieferung entfallenden Nebenkostenvorschüsse, an das<br />

Versorgungsunternehmen direkt zu entrichten. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass ein einmaliges<br />

Schreiben des Versorgungsunternehmens an die Mieter, in dem über die bevorstehende Liefersperre<br />

informiert wird und die Möglichkeit <strong>der</strong> direkten Zahlung an das Versorgungsunternehmen aufgezeigt<br />

wird, den Anfor<strong>der</strong>ungen an ein “intensives Bemühen” nicht genügt.<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


90 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

Dieses Urteil kann Anhaltspunkte für die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens hinsichtlich <strong>der</strong><br />

Frage des Tätigwerdens <strong>der</strong> Wohnungsaufsichtsbehörde liefern.<br />

Bei auftretenden Fragen in Verfahren des Erlasses eines Verwaltungsaktes zur Sicherstellung <strong>der</strong><br />

Versorgung leisten wir bei Bedarf die notwendige Amtshilfe.<br />

Anlage zu 31.7<br />

ABSCHRIFT<br />

LAGetSi Berlin, den 15.06.1998<br />

5.3/339 9021-5587<br />

Ergebnisprotokoll<br />

Betr.: Vorgehensweise bei einer Sperrandrohung <strong>der</strong> Wasserzufuhr in Mietshäusern<br />

Gesprächsteilnehmer: Siehe Anwesenheitsliste (Anlage 1)<br />

Zeit: 05. Juni 1998<br />

Ort: Dienstgebäude <strong>der</strong> Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales, Abt. IV<br />

Die <strong>Berliner</strong> Wasser-Betriebe (BWB) liefern Wasser aufgrund eines privatrechtlichen<br />

Versorgungsvertrages, welcher im allgemeinen mit dem Eigentümer o<strong>der</strong> dem Erbbauberechtigten des<br />

anzuschließenden Grundstücks abgeschlossen wird. In jüngster Zeit ist zu beobachten, daß die<br />

Zahlungsmoral einiger Vermieter sinkt und somit sich Sperrandrohungen häufen. Zur Abwendung<br />

eines Notstandes <strong>der</strong> betroffenen Mieter in Mehrfamilienhäusern wird seitens <strong>der</strong> Anwesenden eine<br />

landeseinheitliche Vorgehensweise vereinbart:<br />

Vom Grundsatz <strong>der</strong> BWB her setzt die Ankündigung einer Versorgungseinstellung das Auflaufen eines<br />

bestimmten Rechnungsbetrages voraus. Außerdem bedarf eine Lieferungssperre <strong>der</strong> Zustimmung des<br />

Vorstandes <strong>der</strong> BWB. Im Falle <strong>der</strong> beabsichtigten Durchsetzung einer Versorgungseinstellung werden<br />

die betroffenen Mieter durch die BWB 14 Tage vorher darüber informiert. Gleichzeitig erhalten die<br />

Mieter die Möglichkeit, den Notstand bei Eintritt einer Wassersperre abzuwenden, indem sie einen<br />

entsprechenden Anteil <strong>der</strong> Miete für die laufenden Kosten direkt an die BWB abführen.<br />

Wird durch den Mieter von diesem Angebot <strong>der</strong> BWB nicht Gebrauch gemacht, erfolgt durch die<br />

bezirklichen Bau- und Wohnungsaufsichtsämter (BWA) mit <strong>der</strong> Anordnung <strong>der</strong> sofortigen Vollziehung,<br />

die sich gegen den Eigentümer (Verfügungsberechtigten) richtet, eine Ersatzvornahme. Gesetzliche<br />

Grundlage hierfür ist das Wohnungsaufsichtsgesetz - WoAufG BIn - in <strong>der</strong> Fassung vom 3. April 1990<br />

(GVBI. S. 1081). Um die nötigen Voraussetzungen für die zwangsweise Durchsetzung (Anhörung,<br />

Anordnung, Mahnung, Festsetzung) zu schaffen, benötigen die örtlich zuständigen BWA einen Vorlauf<br />

von ca. 6 Wochen. Vereinbarungsgemäß setzen deshalb die BWB 4 Wochen, bevor sie die<br />

Informationen an die Mieter herausgeben, die BWÄ über eine Sperrandrohung in Kenntnis.<br />

Parallel dazu erhalten die örtlich zuständigen Gesundheitsämter eine Kopie des Schreibens durch die<br />

BWB, um aus hygienischer Sicht zur Unterstützung <strong>der</strong> BWÄ eine Stellungnahme abgeben zu können.<br />

Die Mitteilung <strong>der</strong> BWB an die BWÄ sollte ebenfalls Angaben über die Höhe <strong>der</strong> monatlich anfallenden<br />

Kosten enthalten. Der Auftrag auf Kostenübernahme, den die BWB von den BWÄ erhalten, bezieht<br />

sich auf die laufende und zukünftige Lieferung ab dem Zeitpunkt <strong>der</strong> angedrohten<br />

Versorgungseinstellung und berücksichtigt nicht die bis dahin aufgetretenen Zahlungsrückstände.<br />

Auf die zivilrechtlichen Pflichten des Versorgungsunternehmens und die daraus resultierenden<br />

Möglichkeiten <strong>der</strong> Mieter gem. Urteil des Landgerichts Aachen vom 14.7.1988 - 6 S 53/88 - wird<br />

hingewiesen. Die BWÄ werden die Erfüllung dieser Pflichten bzw. die Ausschöpfung <strong>der</strong> Möglichkeiten<br />

durch die Mieter als Kriterien für die Ermessensausübung heranziehen.<br />

Die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr wird in ihrer Zuständigkeit die BWÄ in den<br />

Bezirken über die Verfahrensweise entsprechend informieren.<br />

Zur Information <strong>der</strong> BWB an die Gesundheitsämter ist als Anlage 2 eine Liste <strong>der</strong> Anschriften <strong>der</strong><br />

Gesundheitsämter angefügt.<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 91<br />

31.8.1 Richtlinie über automatische Schiebetüren in Rettungswegen; Richtlinie über<br />

elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen<br />

6938 / 1998 / Son<strong>der</strong>bau<br />

Die Richtlinie über automatische Schiebetüren in Rettungswegen (AutSchR) - Fassung Dezember<br />

1997 - und die Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen (EltVTR)<br />

- Fassung Dezember 1997 - werden in <strong>der</strong> Bauregelliste A Teil 1 - Ausgabe 98/1 - (siehe TOP 3) unter<br />

den lfd. Nrn. 6.18 und 6.19 geführt. Diese technischen Regeln gelten nach § 18 Abs. 2 BauO Bln als<br />

Technische Baubestimmungen im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 BauO Bln und sind demnach zu<br />

beachten.<br />

Im Rahmen des Übereinstimmungsnachweisverfahrens hat je<strong>der</strong> Hersteller von automatischen<br />

Schiebetüren und elektrischen Verriegelungssystemen für die Verwendung in Rettungswegen die in<br />

den Richtlinien beschriebenen Prüfungen durch eine anerkannte Prüfstelle durchführen zu lassen. Erst<br />

wenn diese Prüfungen (“Erstprüfungen”) bestanden sind, darf <strong>der</strong> Hersteller die<br />

Übereinstimmungserklärung für seine Bauprodukte abgeben.<br />

Nach den Richtlinien hat <strong>der</strong> Hersteller seinen Bauprodukten jeweils eine Betriebsanleitung<br />

beizufügen, in <strong>der</strong> neben Festlegungen zur Wartung und den Wartungsfristen auch Angaben zu<br />

wie<strong>der</strong>kehrenden Prüfungen, mit denen die einwandfreie Funktionstüchtigkeit zu überprüfen ist,<br />

enthalten sein müssen.<br />

Zum Thema wie<strong>der</strong>kehrende Prüfungen zur Sicherung <strong>der</strong> Funktionstüchtigkeit von Bauprodukten<br />

(Anlagen, technische Einrichtungen) wurde <strong>der</strong> Textbaustein F03055 erstellt, <strong>der</strong> als Hinweis in die<br />

Baugenehmigungen aufgenommen werden kann. (


92 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

Die Beteiligung <strong>der</strong> <strong>Bauaufsicht</strong>sbehörde durch an<strong>der</strong>e Behörden bei Entscheidungen, die auch die<br />

Baugenehmigung einschließen, ist in <strong>der</strong> AV-Beteiligung vom 8. Mai 1990 (DBl. VI S. 220)<br />

abschließend geregelt. In <strong>der</strong> Nummer 4 Abs. 4 heißt es:<br />

“Die <strong>Bauaufsicht</strong>sbehörde prüft das Vorhaben für ihren Aufgabenbereich. Sie beteiligt dabei<br />

Behörden o<strong>der</strong> Dienststellen gemäß Nummer 2 und 3. Eine Beteiligung einzelner Behörden<br />

o<strong>der</strong> Dienststellen entfällt, wenn diese durch die Genehmigungs- o<strong>der</strong> Erlaubnisbehörde<br />

beteiligt werden und dies aus dem Stellungnahmeersuchen erkennbar ist.”<br />

Hierbei wird im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung von <strong>der</strong> <strong>Bauaufsicht</strong>sbehörde erwartet, die<br />

Beteiligungen auf das unbedingt notwendige Maß zu begrenzen. Dies schließt eine grundsätzliche<br />

Beteiligung aus. Aus diesen Gründen bitten wir - wie bisher - die Untere Denkmalschutzbehörde nur zu<br />

beteiligen, sofern das Vorhaben den Denkmalschutz berührt.<br />

Das Landesdenkmalamt Berlin hat von <strong>der</strong> Abteilung II mit Datum vom 06.08.1998 ein diesbezügliches<br />

Schreiben erhalten.<br />

32.4 Genehmigungsfreistellung - Ausnahmen und Befreiungen<br />

6912 / 1998 / Befreiung<br />

Ausnahmen und Befreiungen für Vorhaben, die nach § 56 a BauO Bln <strong>der</strong> Genehmigungsfreistellung<br />

unterliegen, sind nach § 56 a Abs. 3 Satz 4 und § 61 Abs. 3 BauO Bln schriftlich beson<strong>der</strong>s zu<br />

beantragen. Der Gesetzeswortlaut bestimmt nicht ausdrücklich, wann die notwendigen Ausnahmen<br />

o<strong>der</strong> Befreiungen zu beantragen sind und zu welchem Zeitpunkt die <strong>Bauaufsicht</strong>sbehörde darüber zu<br />

entscheiden hat. Jedoch ist davon auszugehen, dass entsprechende Anträge für die Zulassung <strong>der</strong> im<br />

Einzelfall benötigten Abweichungen mit den nach § 56 a Abs. 3 Satz 1 und 2 einzureichenden<br />

Bauvorlagen und Erklärungen zu stellen sind.<br />

Dies bedingt schon die einzureichende Erklärung des Entwurfsverfassers o<strong>der</strong> <strong>der</strong> für einzelne<br />

Fachgebiete hinzugezogenen Sachverständigen, wonach das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen<br />

Vorschriften entspricht. Die Erklärung wäre an<strong>der</strong>nfalls fehlerhaft und unvollständig. Daraus ist<br />

allerdings nicht abzuleiten, dass die <strong>Bauaufsicht</strong>sbehörden im Rahmen <strong>der</strong> Prüfung auf Vollständigkeit<br />

<strong>der</strong> einzureichenden Bauvorlagen regelmäßig auch das Vorliegen von materiell-rechtlichen Verstößen<br />

und <strong>der</strong> notwendigen Ausnahme- o<strong>der</strong> Befreiungsanträge zu prüfen haben.<br />

Nach § 56 a Abs. 4 Satz 1, 3 und 4 BauO Bln darf sechs Wochen nach Eingang <strong>der</strong> Bauvorlagen bei<br />

<strong>der</strong> <strong>Bauaufsicht</strong>sbehörde mit <strong>der</strong> Ausführung des Vorhabens begonnen werden, soweit sie nicht die<br />

Ergänzung <strong>der</strong> Bauvorlagen o<strong>der</strong> die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens verlangt hat. Nach<br />

dem Sinn <strong>der</strong> Vorschrift muss die Frist von sechs Wochen nach § 56 a Abs. 4 Satz 1 BauO Bln auch<br />

für die Erteilung <strong>der</strong> mit den Bauvorlagen und Erklärungen eingereichten Anträgen auf Ausnahme o<strong>der</strong><br />

Befreiung gelten. Eine an<strong>der</strong>e Auslegung würde <strong>der</strong> gesetzgeberischen Absicht nicht gerecht, mit <strong>der</strong><br />

Fristenregelung einen möglichst frühzeitigen Ausführungsbeginn zu ermöglichen. Dies führt allerdings<br />

auch dazu, dass mit dem Bauvorhaben sechs Wochen nach Einreichen <strong>der</strong> vollständigen<br />

Bauvorlagen, den Erklärungen und Anträgen auf Ausnahme o<strong>der</strong> Befreiung begonnen werden kann,<br />

die <strong>Bauaufsicht</strong>sbehörde also innerhalb dieser Frist über die beantragten Ausnahmen o<strong>der</strong><br />

Befreiungen zu befinden hat.<br />

Nach Ablauf <strong>der</strong> Frist kann <strong>der</strong> Bauherr darauf vertrauen, dass die begehrten Ausnahmen o<strong>der</strong><br />

Befreiungen demnächst erteilt werden, soweit bis dahin noch kein Bescheid ergangen ist.<br />

An<strong>der</strong>s verhält es sich, wenn die Ausnahmen o<strong>der</strong> Befreiungen erst zu einem späteren Zeitpunkt vor<br />

Ablauf <strong>der</strong> Frist beantragt werden. In diesem Fall gilt § 56 a Abs. 4 Satz 3 BauO Bln sinngemäß,<br />

sodass die Frist von sechs Wochen erst mit Eingang des Antrages bei <strong>der</strong> <strong>Bauaufsicht</strong>sbehörde<br />

beginnt. Damit ist sichergestellt, dass die <strong>Bauaufsicht</strong>sbehörde und das von ihr ggf. hinzuzuziehende<br />

Stadtplanungsamt ausreichende Zeit zur Prüfung hat.<br />

32.6 Bestehende Verkehrswege und <strong>Stand</strong>flächen aus Holz für Schornsteinfegerarbeiten<br />

6941 / 1998 / Verkehrswege<br />

Auf Grund <strong>der</strong> Baudurchführungsverordnung waren in Berlin bis zum Jahre 1985 auf Dachflächen<br />

Lauf-, Auftritts- und Austrittsbohlen aus Holz zulässig. Dies än<strong>der</strong>te sich durch die neue Bauordnung<br />

für Berlin im Jahre 1985, die die BauDVO außer Kraft setzte. Von diesem Zeitpunkt an wird die in § 28<br />

Abs. 9 BauO Bln allgemein gehaltene Vorschrift über die Anbringung von sicher benutzbaren<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 93<br />

Vorrichtungen für die vom Dach aus vorzunehmenden Arbeiten durch die DIN 18 160 Teil 5, Ausgabe<br />

1981, bzw. neu vom Mai 1998 ausgefüllt. Diese Norm - Einrichtungen für Schornsteinfegerarbeiten -<br />

schließt in <strong>der</strong> Nummer 5.4 Bauteile aus Holz über Dach aus. Dies bedeutet, dass alle baulichen<br />

Anlagen, die ab dem 1. Juli 1985 genehmigt wurden, Verkehrswege und <strong>Stand</strong>flächen für<br />

Schornsteinfegerarbeiten aus Metall haben müssen.<br />

Für die vor dem 1. Juli 1985 genehmigten Lauf-, Auftritts- und Austrittsbohlen bestand bisher nach<br />

unserer Ansicht Bestandsschutz aufgrund § 77 Abs. 1 BauO Bln. Schadhafte Holzbohlen konnten<br />

durch neue Holzbohlen ersetzt werden. Gegen diese Rechtsauffassung wenden sich seit längerem die<br />

Bauberufsgenossenschaft Hannover und einzelne Bezirksschornsteinfegermeister. Sie gehen davon<br />

aus, dass die Benutzung von Holzbohlen die Sicherheit und Gesundheit <strong>der</strong> Schornsteinfeger<br />

gefährdet und im Versicherungsfall zu Problemen führen kann.<br />

Diese unterschiedliche Rechtsauffassung hat zu einer gemeinsamen Besprechung zwischen <strong>der</strong><br />

Bauberufsgenossenschaft, <strong>der</strong> Schornsteinfeger-Innung und unserem Hause geführt. In diesem<br />

Gespräch wurde einvernehmlich für die Zukunft Folgendes Verfahren festgelegt:<br />

1. Die Norm DIN 18 160 Teil 5 vom Mai 1998 wie auch die Unfallverhütungsvorschriften <strong>der</strong><br />

Bauberufsgenossenschaften schließen Bauteile aus Holz im Freien für Verkehrswege und<br />

<strong>Stand</strong>flächen für Schornsteinfegerarbeiten aus.<br />

2. Sofern bestehende Verkehrswege und <strong>Stand</strong>flächen für Schornsteinfegerarbeiten aus Holz<br />

schadhaft sind und erneuert werden müssen, sind sie durch Bauteile aus Metall zu ersetzen. Dies<br />

kann die gesamte Anlage betreffen, sofern sie nicht mehr sicher benutzbar ist, aber auch Teile <strong>der</strong><br />

Anlage.<br />

3. Rechtsgrundlage für diese Umrüstung ist § 7 Abs. 2 <strong>der</strong> Verordnung über die Ausführung von<br />

Schornsteinfegerarbeiten in Berlin (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO) vom 20. Januar 1992<br />

(GVBl. S. 46, 60), wo es heißt:<br />

“Die Eigentümer, Besitzer, Hausverwalter und Betreiber haben dafür Sorge zu tragen, dass<br />

alle kehr-, überprüfungs- und messpflichtigen Anlagen einschließlich <strong>der</strong><br />

Reinigungsverschlüsse und Messöffnungen am Tage <strong>der</strong> Kehrung, Überprüfung o<strong>der</strong><br />

Messung ungehin<strong>der</strong>t und unfallsicher zugänglich sind.”<br />

Vom 1. Januar 1999 an ist § 8 Abs. 2 <strong>der</strong> neuen KÜO vom 17. August 1998 (GVBl. S. 233)<br />

maßgeblich.<br />

4. Unfallsicher im Sinne dieser Vorschrift sind Verkehrswege und <strong>Stand</strong>flächen für<br />

Schornsteinfegerarbeiten, sofern sie <strong>der</strong> DIN 18 160-5: 1998-05 und den<br />

Unfallverhütungsvorschriften <strong>der</strong> Bauberufsgenossenschaften entsprechen.<br />

Wir bitten, entsprechend zu verfahren. An<strong>der</strong>s lautende Veröffentlichungen aus unserem Hause<br />

werden hiermit aufgehoben.<br />

32.9 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) - Erfassung <strong>der</strong> Umwandlung von Miet- in<br />

Eigentumswohnungen<br />

6900 / 1998 / WEG<br />

In <strong>der</strong> 4. Amtsleitersitzung am 21. August 1991 wurden unter TOP 4.9 Festlegungen zur lückenlosen<br />

Erfassung <strong>der</strong> Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen gemäß Beschluss des<br />

Abgeordnetenhauses von Berlin vom 20. Januar 1983 durch Übersendung von Kopien aller<br />

Abgeschlossenheitsbescheinigungen an unsere Abteilung III getroffen.<br />

Die Abteilung III hat uns nunmehr mitgeteilt, dass von einigen Bezirksämtern die Kopien nur noch<br />

schleppend bzw. überhaupt nicht mehr übersandt werden.<br />

Grund dafür ist u.a. die unrichtige Information, die Erfassung sei eingestellt worden. In unserem Hause<br />

ist <strong>der</strong> Ursprung dieser Information nicht bekannt.<br />

Wir bitten daher, weiterhin eine Kopie <strong>der</strong> Abgeschlossenheitsbescheinigung zeitnah nach Ausstellung<br />

an die Senatsverwaltung Stadtentwicklung, Abteilung III, zu senden.<br />

Zur Erstellung <strong>der</strong> Jahresstatistik ist es notwendig, dass die Kopien des Vorjahres komplett bis Ende<br />

Januar des Folgejahres vorliegen.<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


94 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

Ferner geben wir die Bitte <strong>der</strong> Abteilung III weiter, handschriftlich das Baujahr des betroffenen<br />

Gebäudes auf <strong>der</strong> Kopie zu vermerken, sofern es ohne unvertretbaren Mehraufwand möglich ist.<br />

32.10 Verlängerung <strong>der</strong> Geltungsdauer <strong>der</strong> Baugenehmigung<br />

6912 / 1998 / Baugenehmigung<br />

Einzelfälle geben Veranlassung darauf hinzuweisen, dass Verlängerungen von Baugenehmigungen<br />

gemäß § 64 Abs. 2 BauO Bln in analoger Anwendung des § 60 BauO Bln innerhalb von sechs Wochen<br />

nach rechtzeitigem Antragseingang zu bescheiden sind.<br />

33.1 Dokumentenechte Bauvorlagen<br />

6911 / 1998 / Bauvorlagen<br />

Ein Einzelfall gibt Veranlassung, auf Folgendes hinzuweisen:<br />

Nach § 1 Abs. 3 <strong>der</strong> Bauvorlagenverordnung müssen Bauvorlagen aus dauerhaftem Papier<br />

lichtbeständig hergestellt sein. Darüber hinaus müssen sie für die <strong>Bauaufsicht</strong>sbehörde prüffähig sein.<br />

Diese selbstverständliche Grundvoraussetzung ist neben den in <strong>der</strong> Bauvorlagenverordnung<br />

aufgeführten Anfor<strong>der</strong>ungen zu beachten. Prüffähig heißt, die <strong>Bauaufsicht</strong> muss die Möglichkeit<br />

haben, auf den Bauvorlagen Grüneintragungen und Prüfvermerke (Stempelaufdrucke) dauerhaft<br />

anzubringen. Dies ist erfor<strong>der</strong>lich, um Bauvorlagen einer bestimmten Baugenehmigung zweifelsfrei<br />

zuordnen zu können. Da die Bauvorlagen nach Abschluss <strong>der</strong> Bauarbeiten Teil <strong>der</strong> bei <strong>der</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

geführten Grundstücksakten werden, muss auch noch nach Jahrzehnten erkennbar sein, welche<br />

Grüneintragungen die <strong>Bauaufsicht</strong>sbehörde vorgenommen hat.<br />

Dies bedeutet, alle Bauvorlagen müssen in <strong>der</strong> Papiergüte so beschaffen sein, dass die erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Grünvermerke ohne beson<strong>der</strong>e Hilfsmittel vorgenommen werden können. Folien o<strong>der</strong> ähnliche<br />

Materialien, auf denen die Grünvermerke nicht wischfest angebracht werden können, sind als<br />

Bauvorlagen im Sinne <strong>der</strong> Bauvorlagenverordnung nicht geeignet.<br />

33.2 Verhältnis Baugenehmigung / Sanierungsgenehmigung<br />

6904 / 1998 / Baugenehmigung<br />

Das Problem <strong>der</strong> Berücksichtigung <strong>der</strong> sanierungsrechtlichen Genehmigung nach § 144 BauGB im<br />

Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wurde auf <strong>der</strong> 24. Amtsleitersitzung angesprochen. Hier<br />

wurde auf die Bündelungswirkung des § 62 Abs. 1 BauO Bln hingewiesen, wonach die<br />

Baugenehmigung erteilt wird, wenn das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.<br />

Die Genehmigung nach § 144 BauGB wird als eigenständige Entscheidung in <strong>der</strong> Form berücksichtigt,<br />

dass die Baugenehmigung erst dann erteilt wird, wenn über diese Genehmigung entschieden ist (sog.<br />

Schlusspunkttheorie).<br />

Da ab 1. Januar 1998 das Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung des Baugesetzbuchs und zur Neuregelung des<br />

Rechts <strong>der</strong> Raumordnung (BauROG) zur Vereinfachung und Beschleunigung von Planungs- und<br />

Genehmigungsverfahren Ergänzungen erfahren hat, wonach u.a. über sanierungsrechtliche<br />

Genehmigungen innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zu entscheiden ist<br />

(Verlängerungsmöglichkeit um höchstens 3 Monate), können die uns in <strong>der</strong> Vergangenheit<br />

vorgetragenen Zeitverzögerungen, die durch die Beteiligung <strong>der</strong> Sanierungsverwaltungsstellen<br />

entstanden sind, ausgeschlossen werden.<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> praktischen Anwendung bedeutet die Fristbindung auf Grund des § 145 Abs. 1<br />

BauGB, dass es nunmehr nicht mehr zu Zeitverzögerungen im Beteiligungsverfahren nach § 60 Abs. 1<br />

BauO Bln kommen kann.<br />

Die Möglichkeit von <strong>der</strong> Verlängerung <strong>der</strong> Frist um bis zu 3 Monate (§ 19 Abs. 3 Satz 3 bis 5 BauGB)<br />

muss vor dem Ablauf <strong>der</strong> Monatsfrist von <strong>der</strong> Sanierungsverwaltungsstelle dem Antragsteller mitgeteilt<br />

werden. Hieraus ergibt sich zwangsläufig, dass auch das Baugenehmigungsverfahren nicht vollständig<br />

abgeschlossen werden kann.<br />

Wir haben deshalb unsere Abteilung IV gebeten, den Sanierungsverwaltungsstellen zu verdeutlichen,<br />

dass auch bei <strong>der</strong> Verlängerungsnotwendigkeit es nicht zu unnötigen Zeitverzögerungen kommen<br />

sollte.<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 95<br />

33.5 Schutzbereich für die Verteidigungsanlage Berlin-Tempelhof<br />

6914 / 1998 / Militärische Anlagen<br />

Das Bundesministerium <strong>der</strong> Verteidigung hat mit Datum vom 1. August 1998 eine<br />

Schutzbereichsanordnung (ABl. Nr. 51 vom 2. Oktober 1998 S. 3774) erlassen. Sie legt den<br />

Schutzbereich für die Verteidigungsanlage Berlin-Tempelhof fest und betrifft die Bezirke Tempelhof,<br />

Neukölln, Schöneberg und Kreuzberg.<br />

Die von dem Schutzbereich erfassten Grundstücke sind in <strong>der</strong> Anordnung aufgeführt und in<br />

entsprechenden Flurkarten dargestellt. Nach Ziffer II. in Verbindung mit Ziffer IV.2. <strong>der</strong> Anordnung ist<br />

die Genehmigung <strong>der</strong> Wehrbereichsverwaltung VII - Schutzbereichsbehörde - bei <strong>der</strong> Errichtung,<br />

Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Beseitigung baulicher o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>er Anlagen o<strong>der</strong> Vorrichtungen innerhalb des<br />

Schutzbereichs einzuholen, sofern die baulichen Anlagen eine Höhe von 86 m üNN überschreiten. Die<br />

Beteiligung <strong>der</strong> Schutzbereichsbehörde durch die <strong>Bauaufsicht</strong> erfolgt auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> Nummer 5<br />

Abs. 2 Buchstabe a) <strong>der</strong> AV Beteiligung vom 9. September 1998 (ABl. S. 3762).<br />

(aktualisiert August 2004 >>>) Das Stellungnahmeersuchen ist an das<br />

Bundesministerium <strong>der</strong> Verteidigung<br />

Wehrbereichsverwaltung VII<br />

- Schutzbereichsbehörde -<br />

Prötzeler Chaussee<br />

15344 Strausberg<br />

zu richten. Ansprechpartner ist dort Herr Rhode - GZ: III 5 - Tel.: 03341/583474.<br />

Die in § 60 Abs. 1 BauO Bln festgelegten Fristen gelten auch für dieses Beteiligungsverfahren.<br />

33.7 Baugenehmigungsverfahren - Beteiligung des LAGetSi zu Apotheken<br />

6949 / 1998 / Beteiligung<br />

Mit dem Gesetz über die Neuorganisation <strong>der</strong> Gesundheits-, Sozial- und Arbeitsschutzverwaltung vom<br />

12. November 1997 sind das ehemalige LAfA und <strong>der</strong> für das Pharmaziewesen zuständige Teil<br />

SenGesSoz - IV - mit dem 01.01.1998 im LAGetSi zusammengefasst worden.<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> Behörden- und Dienststellenbeteiligung sind im Baugenehmigungsverfahren für die<br />

Errichtung, die Än<strong>der</strong>ung und die Nutzungsän<strong>der</strong>ung von öffentlichen Apotheken nunmehr die<br />

Fachgruppen III A (


96 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

Für Bauvorhaben in Gebieten nach § 34 BauGB ist eine detaillierte Nutzungsmaßberechnung nach § 2<br />

Abs. 5 Nr. 3 BauVorlVO nicht zu for<strong>der</strong>n.<br />

Tritt <strong>der</strong> Fall ein, dass die Bau- und Wohnungsaufsichtsämter von den Stadtplanungsämtern<br />

aufgefor<strong>der</strong>t werden, zur Ergänzung <strong>der</strong> Bauvorlagen o.g. Nachweise zu den Nutzungsmaßen<br />

nachzufor<strong>der</strong>n, ist das unter Hinweis auf die Entbehrlichkeit zur Beurteilung des Einfügens nach § 34<br />

BauGB abzulehnen.<br />

Abweichungen von <strong>der</strong> BauVorlVO ergeben sich insoweit nicht, da in Gebieten, welche nach § 34<br />

BauGB beurteilt werden, eine zulässige GRZ, GFZ o<strong>der</strong> BMZ nicht angegeben werden kann.<br />

Das Schreiben vom 19.06.1991 ist <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift als Anlage beigefügt.<br />

Anlage zu 33.9<br />

ABSCHRIFT<br />

Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen<br />

II D 1-6150/7 Herr Illing Zi.: 1618 App.: 5200 19.06.1991<br />

Bezirksamt (alle) von Berlin<br />

Abt. Bau- und Wohnungswesen<br />

- Stadtplanungsamt -<br />

Betr.: Anwendung des § 34 BauGB<br />

hier: Handhabung des Kriteriums<br />

„Einfügen nach dem Maß <strong>der</strong> baulichen Nutzung“<br />

Mehrere Einzelfälle veranlassen uns, auf folgendes hinzuweisen:<br />

Im Rahmen des § 34 BauGB sind die Vorschriften über das Maß <strong>der</strong> baulichen Nutzung nicht<br />

anzuwenden.<br />

§ 34 Abs. 2 BauGB stellt allein auf die nach <strong>der</strong> BauNVO zulässige Art <strong>der</strong> Nutzung ab. Der<br />

Gesetzgeber hat bewusst auf eine Bindung an die Höchstwerte des § 17 BauNVO verzichtet.<br />

Unterstrichen wird dies noch einmal, indem die Neufassung des § 17 BauNVO 90 im Einleitungssatz<br />

klarstellt, dass sich die Vorschriften über die Obergrenzen allein an die Träger <strong>der</strong> Bauleitplanung<br />

richten, das heißt, dass sie nur bei Aufstellung, Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Ergänzung von Bauleitplänen gelten<br />

und nicht unabhängig davon, z.B. bei <strong>der</strong> Beurteilung nach § 34 BauGB im<br />

Baugenehmigungsverfahren. Da § 19 Abs. 4 BauNVO an den Bebauungsplan anknüpft, finden die<br />

Maßregeln des § 19 BauNVO ebenfalls keine Anwendung im Rahmen <strong>der</strong> Beurteilung nach § 34<br />

BauGB.<br />

Nach eindeutiger Rechtslage hat hinsichtlich des Maßes <strong>der</strong> baulichen Nutzung eine jeweils auf den<br />

Einzelfall bezogene Prüfung stattzufinden, ob sich das Bauvorhaben insoweit in die Eigenart <strong>der</strong><br />

näheren Umgebung einfügt (so BT-Drs. 10/4630 S. 87).<br />

Für das Einfügen nach dem Maß <strong>der</strong> Nutzung kommt es auf den Rahmen an, <strong>der</strong> sich aus <strong>der</strong><br />

vorhandenen Bebauung ergibt. Hierbei sind die Verhältniszahlen GRZ/GFZ/BMZ zumeist nicht<br />

maßgebend. Der Rahmen kann gebildet werden durch die konkrete Größe <strong>der</strong> Grundfläche des<br />

Gebäudes im Sinne einer absoluten Zahl o<strong>der</strong> durch eine bestimmte Lage innerhalb des<br />

Baugrundstückes. Ebenso kann die Breite des Gebäudes o<strong>der</strong> die Höhe (z.B. bei unterschiedlichen<br />

Geschosshöhen Alt/Neubau) das maßgebliche Element sein. Bei geschlossener Bauweise sind es die<br />

Bebauung von Grundstücksgrenze zu Grundstücksgrenze sowie die Gebäudetiefe und -höhe. Auf die<br />

Verhältniszahlen kann es eigentlich nur ankommen, wenn ungefähr gleichgroße Grundstücke mit<br />

gleichgroßer Bebauung den Rahmen bilden.<br />

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 26. Mai 1978 (4 C 9.77) folgendes<br />

ausgeführt:<br />

„Sind in <strong>der</strong> als Maßstab beachtlichen Umgebung die Grundstücke mindestens zu einem Viertel,<br />

höchstens aber zur Hälfte bebaut, so reicht im Maß <strong>der</strong> Bebauung <strong>der</strong> Rahmen von <strong>der</strong><br />

Grundflächenzahl 0,25 bis zur Grundflächenzahl 0,5.“<br />

Die entscheidende Bedeutung des städtebaulichen Rahmens hat zur Folge:<br />

- Eine Überschreitung <strong>der</strong> Obergrenzen des § 17 BauNVO durch ein Vorhaben ist kein<br />

Versagungsgrund.<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 97<br />

- Es ist nicht statthaft, aus den vorhandenen Nutzungsmaßen <strong>der</strong> Nachbargrundstücke einen<br />

Mittelwert zu bilden und diesen für die Beurteilung eines Vorhabens zum Höchstwert zu<br />

erheben.<br />

- Bei <strong>der</strong> Beurteilung des konkreten Vorhabens ist auf den Gebäudekubus (ggf. einschließlich<br />

Garage) abzustellen; Kellerlichtschächte, Dachüberstände, Pfeilervorlagen und ähnliche<br />

untergeordnete Bauteile bleiben außer Betracht.<br />

- Die Anfor<strong>der</strong>ungen an die Maßberechnungen, die - in <strong>der</strong> Regel - <strong>der</strong> ÖbVI im Zusammenhang<br />

mit <strong>der</strong> Fertigung des Lageplans zum Bauvorhaben erstellt, sind an den genannten Kriterien zu<br />

orientieren. Eine detaillierte Nutzungsmaßberechnung mit allen untergeordneten Bauteilen und<br />

anrechnungspflichtigen Anlagen im Sinne von § 19 Abs. 4 BauNVO 90 ist dabei zumeist nicht<br />

erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Um unnötige Wi<strong>der</strong>spruchsverfahren zu vermeiden, bitten wir, die vorstehenden Erläuterungen bei <strong>der</strong><br />

Beurteilung von Vorhaben nach § 34 BauGB zu beachten.<br />

Ihr Bau- und Wohnungsaufsichtsamt hat eine Abschrift dieses Schreibens erhalten.<br />

Im Auftrag<br />

Gez. Bühring<br />

33.11 Erlass <strong>der</strong> 5 Rechtsverordnungen im Bereich Bautechnik und Baukonstruktion<br />

(HAVO; ÜTVO; PÜZAVO; ÜZVO; SEGVO)<br />

6901 / 1998 / Rechtsverordnungen Bautechnik / Baukonstruktion<br />

Die folgenden Verordnungen, mit denen die in letzter Zeit beschlossenen Muster-Rechtsverordnungen<br />

<strong>der</strong> ARGEBAU im Land Berlin umgesetzt werden, sind vor kurzem in Kraft getreten:<br />

Verordnung über Anfor<strong>der</strong>ungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwen<strong>der</strong> von Bauarten<br />

(Hersteller- und Anwen<strong>der</strong>verordnung - HAVO) vom 26. Oktober 1998 (GVBl. S. 319)<br />

Für Bauprodukte, <strong>der</strong>en Herstellung in außergewöhnlichem Maß von <strong>der</strong> Sachkunde und Erfahrung<br />

<strong>der</strong> damit betrauten Personen o<strong>der</strong> von einer Ausstattung mit beson<strong>der</strong>en Vorrichtungen abhängt,<br />

muss vorgeschrieben werden, dass <strong>der</strong> Hersteller über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt.<br />

Nach § 18 Abs. 5 BauO Bln kann dies durch Rechtsverordnung vorgeschrieben werden. Von dieser<br />

Ermächtigung wird mit <strong>der</strong> HAVO Gebrauch gemacht. Ebenso müssen Mindestanfor<strong>der</strong>ungen an die<br />

Ausbildung <strong>der</strong> Fachkräfte eingehalten werden; diese können aber durch Bezugnahme auf allgemein<br />

anerkannte Regeln <strong>der</strong> Technik festgeschrieben werden.<br />

Ein Regelungsbedarf ergibt sich für die nachfolgenden Bereiche:<br />

- Ausführung von Schweißarbeiten bei tragenden Stahl- und Aluminiumarbeiten<br />

- Ausführung von Leimarbeiten tragen<strong>der</strong> Holzbauteile und Brettschichtholz<br />

- Herstellung von Beton mit höherer Festigkeit und beson<strong>der</strong>en Eigenschaften<br />

- Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen<br />

Die Verordnung greift zur Verfahrenserleichterung auf einschlägige allgemein anerkannte Regeln <strong>der</strong><br />

Technik zurück, die sowohl die erfor<strong>der</strong>liche berufliche Erfahrung und Ausbildung <strong>der</strong> Fachkräfte als<br />

auch Art und Umfang <strong>der</strong> notwendigen Vorrichtungen angeben. Sie sind den Aufgabenbeschreibungen<br />

zugeordnet. Die Verordnung stellt insoweit lediglich die For<strong>der</strong>ung auf, dass <strong>der</strong> Hersteller für die<br />

genannten Aufgaben über die in den allgemein anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik angegebenen<br />

Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen muss. Im Übrigen werden mit <strong>der</strong> Verordnung keine neuen<br />

Verfahren eingeführt, son<strong>der</strong>n lediglich die in <strong>der</strong> Praxis seit langem üblichen Verfahren einer<br />

rechtlichen Grundlage zugeführt.<br />

Vor <strong>der</strong> erstmaligen Durchführung <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Verordnung beschriebenen Anfor<strong>der</strong>ungen hat <strong>der</strong><br />

Hersteller gegenüber einer anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass er die gestellten<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen erfüllt hat. Die Wie<strong>der</strong>holungszyklen entsprechen <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeitigen Praxis. Die Prüfstelle<br />

muss entsprechend § 22 c Abs. 1 Nr. 6 BauO Bln anerkannt sein.<br />

Verordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten (ÜTVO)<br />

vom 26. Oktober 1998 (GVBl. S. 338)<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


98 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

Die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten, die wegen ihrer beson<strong>der</strong>en<br />

Eigenschaften o<strong>der</strong> ihres beson<strong>der</strong>en Verwendungszweckes einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei<br />

Einbau, Transport, Instandhaltung o<strong>der</strong> Reinigung bedürfen, kann ebenfalls nicht mehr in <strong>der</strong><br />

Ausführungsvorschrift über die Einführung <strong>der</strong> einschlägigen Technischen Baubestimmungen<br />

gefor<strong>der</strong>t werden, son<strong>der</strong>n nur in einer Rechtsverordnung. Von <strong>der</strong> Ermächtigung nach § 18 Abs. 6<br />

BauO Bln wird daher Gebrauch gemacht, mit Ausnahme <strong>der</strong> Tätigkeiten "Transport und Reinigung",<br />

die nach <strong>der</strong>zeitigem <strong>Stand</strong> <strong>der</strong> Erkenntnisse und Überwachungsmöglichkeiten kein unmittelbares<br />

Sicherheitsrisiko darstellen.<br />

Eine Überwachung <strong>der</strong> folgenden sicherheitsrelevanten Tätigkeiten durch eine anerkannte<br />

Überwachungsstelle nach § 22 c Abs. 1 Nr. 3 BauO Bln ist erfor<strong>der</strong>lich:<br />

- Außenwandverkleidungen aus Einscheibensicherheitsglas<br />

- Beton mit höherer Festigkeit und beson<strong>der</strong>en Eigenschaften<br />

- Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen<br />

- Einbau von Verpressankern<br />

- Einpressen von Zementmörtel in Spannkanäle<br />

- Einbringen von Ortschäumen<br />

Die zielsichere Ausführung <strong>der</strong> genannten Tätigkeiten kann nur nach begleiten<strong>der</strong> Stichprobenkontrolle<br />

mit hinreichen<strong>der</strong> Zuverlässigkeit festgestellt werden. Der Überwachungsumfang regelt sich nach den<br />

entsprechenden Technischen Baubestimmungen für die Ausführung dieser Tätigkeiten. Für die<br />

Überwachung <strong>der</strong> Tätigkeiten kann auf die Stellen zurückgegriffen werden, die bisher als<br />

Überwachungsstellen die Herstellung <strong>der</strong> entsprechenden Bauprodukte überwachen. Die<br />

Anerkennung erfolgt nach <strong>der</strong> PÜZ - Anerkennungsverordnung; im Anerkennungsverfahren werden<br />

alle notwendigen Festlegungen getroffen, die die Stellen bei ihrer Überwachungstätigkeit beachten<br />

müssen.<br />

Durch die Überwachung <strong>der</strong> Bauausführenden durch Prüfstellen kann somit sichergestellt werden,<br />

dass die Ausführung <strong>der</strong> entsprechenden sicherheitsrelevanten Tätigkeiten nach Vorgaben <strong>der</strong><br />

Technischen Baubestimmungen erfolgt.<br />

Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- o<strong>der</strong> Zertifizierungsstelle (PÜZ-<br />

Anerkennungsverordnung - PÜZAVO) vom 26. Oktober 1998 (GVBl. S. 322)<br />

Zu den Aufgaben <strong>der</strong> Prüfstellen gehören die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse<br />

(als hoheitliche Tätigkeit), die Prüfung von Bauprodukten und die Überprüfung <strong>der</strong> Eignung von<br />

Herstellerbetrieben; Überwachungs- und Zertifizierungsstellen werden im Rahmen <strong>der</strong><br />

Übereinstimmungsnachweisverfahren für Bauprodukte und Bauarten tätig und stellen sicher, dass die<br />

Herstellung und ggf. die Verwendung sicherheitsrelevanter Bauprodukte und Bauarten den<br />

technischen Vorschriften entspricht. PÜZ-Stellen müssen bauaufsichtlich anerkannt werden, um<br />

sicherzustellen, dass diese (privaten) Stellen die ihnen übertragenen Aufgaben den Vorschriften<br />

gemäß wahrnehmen können.<br />

Für die fachliche Vorbereitung <strong>der</strong> Anerkennung einer PÜZ-Stelle bedienen sich die Län<strong>der</strong> des<br />

Deutschen Instituts für Bautechnik, Berlin (DIBt). Dem Beispiel einiger an<strong>der</strong>er Län<strong>der</strong> folgend hat das<br />

Land Berlin mit <strong>der</strong> Verordnung über die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auf das<br />

Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Übertragungs-Verordnung) vom 24.8.1995 die Anerkennung <strong>der</strong><br />

PÜZ-Stellen dem DIBt übertragen. Das DIBt bietet die Gewähr für eine sachgerechte Anerkennung<br />

unter Berücksichtigung <strong>der</strong> bauaufsichtlichen Belange. Die Veröffentlichung <strong>der</strong> anerkannten PÜZ-<br />

Stellen erfolgt in Verzeichnissen des DIBt, die in regelmäßigen Abständen als Son<strong>der</strong>heft <strong>der</strong><br />

Mitteilungen des DIBt erscheinen.<br />

Verordnung über das Übereinstimmungszeichen (Übereinstimmungszeichen -Verordnung -<br />

ÜZVO) vom 26. Oktober 1998 (GVBl. S. 321)<br />

Form und Inhalt des Übereinstimmungszeichens (Ü-Zeichen) nach § 22 BauO Bln wurden bisher mit<br />

<strong>der</strong> Verordnung über das Übereinstimmungszeichen (ÜZVO) vom 18. September 1995 (GVBl. S. 665)<br />

geregelt, die am 1. März 1996 in Kraft getreten war. Ihre Anwendung in <strong>der</strong> Praxis hat gezeigt, dass<br />

Korrekturen und Anpassungen erfor<strong>der</strong>lich sind, um eine bessere Handhabung zu erreichen. Von den<br />

Gremien wurde daher eine geän<strong>der</strong>te Muster-Übereinstimmungszeichen-Verordnung erarbeitet, die<br />

nun im Land Berlin umgesetzt wird.<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 99<br />

Mit den Regelungen <strong>der</strong> geän<strong>der</strong>ten Verordnung über das Übereinstimmungszeichen werden für die<br />

Hersteller von Bauprodukten die Voraussetzungen geschaffen, die Kennzeichnung ihrer Produkte mit<br />

dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) sach- und praxisgerecht vorzunehmen. Durch die<br />

Kennzeichnung mit dem Ü-Zeichen können sich alle am Bau Beteiligten vergewissern, dass für den<br />

Verwendungszweck geeignete Bauprodukte verwendet werden, die den bauaufsichtlichen<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen genügen.<br />

Verordnung über die Anerkennung von Sachverständigen für Erd- und Grundbau<br />

(Sachverständigenverordnung für Erd- und Grundbau - SEGVO) vom 26. Oktober 1998 (GVBl.<br />

S. 320)<br />

Bisher wurde beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) das “Verzeichnis von Instituten für Erdund<br />

Grundbau (für die Mitwirkung bei <strong>der</strong> Prüfung von Bauvorlagen im Sinne von § 59 (3) MBO)”<br />

geführt. Die aufgeführten Institute haben den Nachweis ihrer fachlichen Qualifikation erbracht,<br />

<strong>Bauaufsicht</strong>sbehörden, die Prüfämter für Baustatik und die Prüfingenieure für Baustatik auf dem<br />

Gebiet <strong>der</strong> Bodenmechanik und des Grundbaus beraten zu können. Die Dienste dieser Institute<br />

werden regelmäßig bei <strong>der</strong> Prüfung <strong>der</strong> Bauvorlagen, die eine anspruchsvollere Gründung <strong>der</strong><br />

baulichen Anlagen o<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>e Maßnahmen bei Vorhandensein schwieriger Bodenverhältnisse<br />

beinhalten, in Anspruch genommen, insbeson<strong>der</strong>e dann, wenn im Baugenehmigungsverfahren<br />

Gutachten zur geplanten Gründungssituation eingereicht werden.<br />

Auf Antrag bei <strong>der</strong> Obersten <strong>Bauaufsicht</strong>sbehörde des Sitzlandes konnten die Institute nur dann in das<br />

Verzeichnis aufgenommen werden, wenn die für die Beurteilung <strong>der</strong> Erd- und Grundbaufragen<br />

vorgesehenen Fachleute bestimmte fachliche Voraussetzungen erfüllen und eine ausreichende Anzahl<br />

von Baugrundgutachten erarbeitet haben, die für die fachliche Beurteilung des Instituts geeignet sind.<br />

Diese Beurteilung erfolgte bisher in einem Sachverständigenausschuss des DIBt (sog. Beirat), dem<br />

eine Reihe von auf diesem Gebiet tätigen Fachleuten und Hochschulprofessoren angehören. Nach<br />

erfolgter Beurteilung übermittelte das DIBt das Ergebnis an die zuständige Oberste<br />

<strong>Bauaufsicht</strong>behörde, die dann ihrerseits dem antragstellenden Institut mitgeteilt hat, ob die Aufnahme<br />

in das Verzeichnis <strong>der</strong> Institute für Erd- und Grundbau erfolgen kann. Dieses Verfahren entspricht<br />

formal einer Anerkennung; in Berlin erfolgte diese Anerkennung bislang wie in allen an<strong>der</strong>en<br />

Bundeslän<strong>der</strong>n jedoch ohne Rechtsgrundlage.<br />

Da einerseits den Sachverständigen für Erd- und Grundbau bauaufsichtlich eine hohe Bedeutung<br />

zukommt, sie sicherheitstechnische Probleme erheblicher Tragweite im Bereich des Erd- und<br />

Grundbaus aus fachtechnischer Sicht beurteilen, für die Prüfingenieure und die <strong>Bauaufsicht</strong>sbehörden<br />

selbst nicht ausreichend fachkundig sind, an<strong>der</strong>erseits die bisherige “Anerkennung” ohne<br />

Rechtsgrundlage geschah, haben die Gremien <strong>der</strong> ARGEBAU eine Musterverordnung beschlossen.<br />

Die Verordnung regelt die Anfor<strong>der</strong>ungen an die anzuerkennenden Fachleute, ihre Aufgaben und<br />

Pflichten und das Anerkennungsverfahren.<br />

Mit den Sachverständigen für Erd- und Grundbau stehen den <strong>Bauaufsicht</strong>sbehörden, den Prüfämtern<br />

für Baustatik und den Prüfingenieuren für Baustatik somit qualifizierte Fachleute für Erd- und<br />

Grundbaufragen zur Verfügung, <strong>der</strong>en Sachverstand sie bei <strong>der</strong> Beurteilung von Bauvorlagen nutzen<br />

können.<br />

Ausführliche Erläuterungen zu den Rechtsverordnungen werden in <strong>der</strong> Anlage gegeben.<br />

Anlage zu 33.11<br />

ABSCHRIFT<br />

Verordnung über Anfor<strong>der</strong>ungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwen<strong>der</strong> von Bauarten<br />

(Hersteller- und Anwen<strong>der</strong>verordnung - HAVO) vom 26. Oktober 1998 (GVBl. S. 319)<br />

Verordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei<br />

Bauarten (ÜTVO) vom 26. Oktober 1998 (GVBl. S. 338)<br />

Nach § 3 Abs. 3 MBO sind nicht mehr alle allgemein anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik verbindlich,<br />

son<strong>der</strong>n es sind nur die durch öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen<br />

eingeführten technischen Regeln zu beachten. Mit dieser Regelung soll verhin<strong>der</strong>t werden, dass im<br />

bauaufsichtlichen Verfahren eine fast unüberschaubare Zahl von technischen Regeln herangezogen<br />

werden muss, die u.U. weit über die erfor<strong>der</strong>lichen Mindeststandards in Hinblick auf die<br />

Gefahrenabwehr hinausgehende Regelungen enthalten und/o<strong>der</strong> in denen bauaufsichtliche Belange<br />

nicht o<strong>der</strong> nicht ausreichend berücksichtigt sind. Insbeson<strong>der</strong>e bei europäischen Normen, die aufgrund<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


100 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

<strong>der</strong> vertraglichen Verpflichtungen vom DIN als DIN EN - Normen übernommen werden müssen und<br />

die geltende DIN - Normen ersetzen, besteht die Gefahr, dass eine Beeinflussung im Sinne rechtlicher<br />

Vorgaben durch die ARGEBAU nicht gelingt und so eine Beschränkung auf Mindeststandards (auch in<br />

ökonomischer Hinsicht) nicht erfolgt. Aus <strong>der</strong> Vielzahl <strong>der</strong> allgemein anerkannten technischen Regeln<br />

<strong>der</strong> Bautechnik werden daher nur diejenigen als Technische Baubestimmungen eingeführt, die zur<br />

Erfüllung <strong>der</strong> Grundanfor<strong>der</strong>ungen des Bauordnungsrechts unerlässlich sind. Auch unter dem Aspekt<br />

<strong>der</strong> politisch gewollten Deregulierung und <strong>der</strong> Senkung von <strong>Stand</strong>ards im Bauwesen mit dem Ziel einer<br />

Kostenreduzierung haben sich die Län<strong>der</strong> in den Gremien <strong>der</strong> ARGEBAU auf die Einführung eines<br />

Kernbestandes von ca. 140 Normen bzw. Normteilen und Richtlinien geeinigt, die im Hinblick auf die<br />

Sicherheitsbelange <strong>der</strong> Öffentlichkeit relevant sind und die auch von <strong>der</strong> <strong>Bauaufsicht</strong>sbehörde im<br />

Baugenehmigungsverfahren geprüft werden (können). Das Ergebnis ist die „Muster-Liste <strong>der</strong><br />

Technischen Baubestimmungen“.<br />

Die von <strong>der</strong> ARGEBAU bewusst gewollte Beschränkung in <strong>der</strong> „Muster-Liste <strong>der</strong> Technischen<br />

Baubestimmungen“ allein auf technische Regelungen, macht es erfor<strong>der</strong>lich, dass Festlegungen<br />

- zur Überprüfung von Herstellerfirmen durch geeignete (Prüf-) Stellen,<br />

- die Überwachung bestimmter Tätigkeiten im Rahmen <strong>der</strong> Bauausführung,<br />

- die Führung von Verzeichnissen geeigneter Stellen<br />

nicht mehr im Einführungserlass zur Liste <strong>der</strong> Technische Baubestimmung, son<strong>der</strong>n an an<strong>der</strong>er Stelle<br />

getroffen werden müssen. Dafür sind in § 20 Abs. 5 und 6 MBO bereits Ermächtigungen zum Erlass<br />

entsprechen<strong>der</strong> Rechtsverordnungen aufgenommen worden. Die ARGEBAU hat entschieden, die<br />

Anwendungsbereiche dieser Verordnungen nicht um neue weitere Bereiche zu ergänzen und dort nur<br />

das aufzunehmen, was durch Wegfall von separaten Einführungserlassen zu den einzelnen<br />

technischen Regeln (z.B. das Schweißen von Stahlkonstruktionen betreffend) nicht mehr geregelt ist.<br />

Die Regelungen <strong>der</strong> MBO sind in die BauO Bln übernommen worden; nach Inkrafttreten des Achten<br />

Gesetzes zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> BauO Bln am 1.11.1997 sind nach § 3 Abs. 3 BauO Bln im<br />

bauaufsichtlichen Verfahren nicht mehr die Gesamtheit <strong>der</strong> allgemein anerkannten Regeln <strong>der</strong><br />

Technik, son<strong>der</strong>n nur noch die als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln zu<br />

beachten. Mit dem gleichzeitigen Inkrafttreten <strong>der</strong> Ausführungsvorschriften über die Einführung<br />

Technischer Baubestimmungen - Liste <strong>der</strong> Technischen Baubestimmungen - (AV vom 3.9.1997, ABl.<br />

S. 4073 / DBl. VI S.141), mit <strong>der</strong> das zu beachtende bauaufsichtliche Vorschriftenwerk auf wenige<br />

sicherheitsrelevante technische Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregelungen begrenzt<br />

worden ist.<br />

Die Beratungen <strong>der</strong> Muster <strong>der</strong> beiden nachfolgend beschriebenen Verordnungen beanspruchten in<br />

den Gremien <strong>der</strong> ARGEBAU erheblichen Beratungs- und Abstimmungsbedarf, so dass ihre<br />

Fertigstellung nicht zum Zeitpunkt des Beschlusses über die „Muster-Liste <strong>der</strong> Technischen<br />

Baubestimmungen“ möglich war; gleichwohl stehen sie mit den Regelungsinhalten <strong>der</strong> Muster-Liste im<br />

direkten sachlichen Zusammenhang. Nach Verabschiedung <strong>der</strong> Muster-Verordnungen ergab sich<br />

auch für das Land Berlin Handlungsbedarf.<br />

� Hersteller- und Anwen<strong>der</strong>verordnung - HAVO<br />

Für Bauprodukte, <strong>der</strong>en Herstellung in außergewöhnlichem Maß von <strong>der</strong> Sachkunde und Erfahrung<br />

<strong>der</strong> damit betrauten Personen o<strong>der</strong> von einer Ausstattung mit beson<strong>der</strong>en Vorrichtungen abhängt,<br />

muss vorgeschrieben werden, dass <strong>der</strong> Hersteller über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt.<br />

Nach § 18 Abs. 5 BauO Bln kann dies durch Rechtsverordnung vorgeschrieben werden. Von dieser<br />

Ermächtigung wird mit <strong>der</strong> HAVO Gebrauch gemacht. Ebenso müssen Mindestanfor<strong>der</strong>ungen an die<br />

Ausbildung <strong>der</strong> Fachkräfte eingehalten werden; diese können aber durch Bezugnahme auf allgemein<br />

anerkannte Regeln <strong>der</strong> Technik festgeschrieben werden. Das gleiche gilt auch für die Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

an die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung sowie an die Ausbildungsstätten einschließlich<br />

<strong>der</strong>en Anerkennungsvoraussetzungen, so dass auf entsprechende Regelungen in <strong>der</strong> Verordnung -<br />

wie ursprünglich als notwendig erachtet - verzichtet und <strong>der</strong> Umfang <strong>der</strong> Verordnung wesentlich<br />

gestrafft werden konnte.<br />

Ein Regelungsbedarf ergibt sich für die nachfolgenden Bereiche:<br />

- Ausführung von Schweißarbeiten bei tragenden Stahl- und Aluminiumarbeiten<br />

Die Ausführung von Schweißarbeiten bei tragenden Stahl- und Aluminiumarbeiten ist<br />

technologisch anspruchsvoll, weil von <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> Legierung und <strong>der</strong> in die Schweißnaht<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 101<br />

einzubringenden Wärmemenge die Eigenschaften <strong>der</strong> zu verbindenden Teile nach Festigkeit,<br />

Dauerfestigkeit und Sprödbruchverhalten entscheidend beeinflusst werden. Gleiches gilt für<br />

Betonstahlbewehrungen.<br />

- Ausführung von Leimarbeiten tragen<strong>der</strong> Holzbauteile und Brettschichtholz<br />

Die Ausführung von Leimarbeiten tragen<strong>der</strong> Holzbauteile und Brettschichtholz kann nur von<br />

beson<strong>der</strong>s geschulten Fachkräften zielsicher ausgeführt werden, weil die kraftschlüssige<br />

Verbindung <strong>der</strong> Holzbauteile von hoher sicherheitstechnischer Bedeutung ist.<br />

- Herstellung von Beton mit höherer Festigkeit und beson<strong>der</strong>en Eigenschaften<br />

Die Herstellung von Beton mit höherer Festigkeit und an<strong>der</strong>en beson<strong>der</strong>en Eigenschaften auf<br />

Baustellen (Beton B II), Transportbeton und vorgefertigter tragen<strong>der</strong> Bauteile aus Beton B II kann<br />

nur mit Fachkräften, die beson<strong>der</strong>e betontechnologische Kenntnisse nachgewiesen haben,<br />

ordnungsgemäß ausgeführt werden. Die hierzu benötigten Vorrichtungen müssen vorgehalten<br />

werden.<br />

- Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen<br />

Die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, <strong>der</strong>en <strong>Stand</strong>sicherheit gefährdet ist, kann<br />

ebenfalls nur mit Fachkräften, die beson<strong>der</strong>e betontechnologische Kenntnisse nachgewiesen<br />

haben, ordnungsgemäß ausgeführt werden. Die hierzu benötigten Vorrichtungen müssen<br />

vorgehalten werden.<br />

Die Verordnung greift zur Verfahrenserleichterung auf einschlägige allgemein anerkannte Regeln <strong>der</strong><br />

Technik zurück, die sowohl die erfor<strong>der</strong>liche berufliche Erfahrung und Ausbildung <strong>der</strong> Fachkräfte als<br />

auch Art und Umfang <strong>der</strong> notwendigen Vorrichtungen angeben. Sie sind den Aufgabenbeschreibungen<br />

zugeordnet. Die Verordnung stellt insoweit lediglich die For<strong>der</strong>ung auf, dass <strong>der</strong> Hersteller für die<br />

genannten Aufgaben über die in den allgemein anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik angegebenen<br />

Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen muss.<br />

Im übrigen werden mit <strong>der</strong> Verordnung keine neuen Verfahren eingeführt, son<strong>der</strong>n lediglich die in <strong>der</strong><br />

Praxis seit langem üblichen Verfahren einer rechtlichen Grundlage zugeführt.<br />

Vor <strong>der</strong> erstmaligen Durchführung <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Verordnung beschriebenen Anfor<strong>der</strong>ungen hat <strong>der</strong><br />

Hersteller gegenüber einer anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass er die gestellten<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen erfüllt hat. Die Wie<strong>der</strong>holungszyklen entsprechen <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeitigen Praxis. Die Prüfstelle<br />

muss entsprechend § 22 c Abs. 1 Nr. 6 BauO Bln anerkannt sein; die Anerkennung erfolgt nach <strong>der</strong><br />

Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- o<strong>der</strong> Zertifizierungsstelle (PÜZ -<br />

Anerkennungsverordnung - PÜZAVO).<br />

SenStadt Abt. VI (


102 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

an<strong>der</strong>en PÜZ - Stellen in Verzeichnissen des DIBt, die in regelmäßigen Abständen als Son<strong>der</strong>heft <strong>der</strong><br />

Mitteilungen erscheinen.<br />

Durch die Überprüfung <strong>der</strong> Herstellerfirmen durch private Prüfstellen kann sichergestellt werden, dass<br />

die entsprechenden sicherheitsrelevanten Bauprodukte und Bauarten von qualifiziertem Personal nach<br />

allgemein anerkannten technischen Regeln hergestellt und ausgeführt werden.<br />

� Verordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten<br />

und bei Bauarten (ÜTVO)<br />

Die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten, die wegen ihrer beson<strong>der</strong>en<br />

Eigenschaften o<strong>der</strong> ihres beson<strong>der</strong>en Verwendungszweckes einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei<br />

Einbau, Transport, Instandhaltung o<strong>der</strong> Reinigung bedürfen, kann ebenfalls nicht mehr in <strong>der</strong><br />

Ausführungsvorschrift über die Einführung <strong>der</strong> einschlägigen Technischen Baubestimmungen<br />

gefor<strong>der</strong>t werden, son<strong>der</strong>n nur in einer Rechtsverordnung. Von <strong>der</strong> Ermächtigung nach § 18 Abs. 6<br />

BauO Bln wird daher Gebrauch gemacht, mit Ausnahme <strong>der</strong> Tätigkeiten "Transport und Reinigung",<br />

die nach <strong>der</strong>zeitigem <strong>Stand</strong> <strong>der</strong> Erkenntnisse und Überwachungsmöglichkeiten kein unmittelbares<br />

Sicherheitsrisiko darstellen.<br />

Eine Überwachung <strong>der</strong> folgenden sicherheitsrelevanten Tätigkeiten, durch eine anerkannte<br />

Überwachungsstelle nach § 22 c Abs. 1 Nr. 3 BauO Bln ist erfor<strong>der</strong>lich:<br />

- Außenwandverkleidungen aus Einscheibensicherheitsglas<br />

Außenwandverkleidungen aus Einscheibensicherheitsglas dürfen keine Kantenverletzungen, die<br />

während <strong>der</strong> Montage entstehen können, aufweisen und müssen nach differenzierten<br />

Einbaumodalitäten überwacht werden. Die Überwachung ab einer Einbauhöhe von 8 m entspricht<br />

<strong>der</strong> bisherigen Praxis und ist damit gerechtfertigt, dass man bis zu dieser Höhe mit bloßem Auge<br />

Schäden o<strong>der</strong> Einbaumängel noch erkennen kann.<br />

- Beton mit höherer Festigkeit und beson<strong>der</strong>en Eigenschaften<br />

Beton mit höherer Festigkeit und an<strong>der</strong>en beson<strong>der</strong>en Eigenschaften (Beton B II) kann nur unter<br />

differenzierten Überwachungsschritten zielsicher hergestellt werden. Hierbei muss auch auf die<br />

Übergabe von Transportbeton auf <strong>der</strong> Baustelle beson<strong>der</strong>er Wert gelegt werden. Das im Werk<br />

hergestellte Bauprodukt "Transportbeton" verän<strong>der</strong>t auf dem Transport möglicherweise bis zur<br />

Ankunft auf <strong>der</strong> Baustelle seine wichtigen Anfangseigenschaften. Diesem Faktum muss durch eine<br />

Überwachung vorgebeugt werden. Die Regelung entspricht dem bisherigen Verfahren.<br />

- Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen<br />

Bei <strong>der</strong> Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, <strong>der</strong>en <strong>Stand</strong>sicherheit gefährdet ist, handelt<br />

es sich um Tätigkeiten mit hohem technologischen und chemischen Schwierigkeitsgrad. Der<br />

Vorgang entspricht ansonsten dem zuvor beschriebenen Sachverhalt.<br />

- Einbau von Verpressankern<br />

Der Einbau von Verpressankern ist insofern schwierig, weil <strong>der</strong> sichere Ankersitz im Erdreich a<br />

priori nicht genau genug vorhergesagt werden kann. Die Verpressanker haben in Baugruben und<br />

sonstigen Bauzuständen hohe Sicherheitsanfor<strong>der</strong>ungen zu erfüllen. Ihre Funktion kann nur durch<br />

eine Fremdüberwachung zielsicher festgestellt werden. Die normgemäße Überwachungspraxis<br />

sah bisher vor, dass ein Fachinstitut die entsprechenden Überprüfungen vorzunehmen hat und die<br />

Protokolle seiner Überprüfung <strong>der</strong> <strong>Bauaufsicht</strong>sbehörde vorlegt. Diese Regelung wird nunmehr in<br />

die Verordnung aufgenommen; sie stellt somit keine neue Verfahrensregelung dar.<br />

- Einpressen von Zementmörtel in Spannkanäle<br />

Spannbeton mit seiner erhöhten Tragfähigkeit gegenüber Normalbeton erhält seine Eigenschaft<br />

durch einwandfrei verpresste Spannkanäle. Unsachgemäßes Einpressen von Zementmörtel führt<br />

zu frühen Korrosionsvorgängen am Spannglied selbst und damit zum vorzeitigen Verlust <strong>der</strong><br />

Tragfähigkeit <strong>der</strong> Konstruktion. Diese Gefahr muss ausgeschlossen werden. Das Einpressen<br />

bedarf daher vorbeugend einer intensiven Überwachung.<br />

- Einbringen von Ortschäumen<br />

Ortschäume dienen <strong>der</strong> Wärmedämmung großer Dach- und Wandflächen und <strong>der</strong> Verhin<strong>der</strong>ung<br />

von Tauwasserbildung an wärmetauschenden Flächen. Eine sorgfältige Ausführung verhin<strong>der</strong>t<br />

somit auch tauwasserbedingte Korrosion. Ortschäume werden mit zwei Komponenten vor Ort<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 103<br />

unter normalen Witterungsbedingungen hergestellt. Die Fehleranfälligkeit ist sehr hoch; das<br />

Schäumen bedarf deshalb <strong>der</strong> Fremdüberwachung. Dies entspricht <strong>der</strong> bisherigen Praxis. Die<br />

untere Begrenzung auf 50 m² soll eine Überwachung bei Einfamilienhäusern ausschließen.<br />

Die zielsichere Ausführung <strong>der</strong> genannten Tätigkeiten kann nur nach begleiten<strong>der</strong> Stichprobenkontrolle<br />

mit hinreichen<strong>der</strong> Zuverlässigkeit festgestellt werden. Der Überwachungsumfang regelt sich nach den<br />

entsprechenden Technischen Baubestimmungen für die Ausführung dieser Tätigkeiten.<br />

Für die Überwachung <strong>der</strong> Tätigkeiten kann auf die Stellen zurückgegriffen werden, die bisher als<br />

Überwachungsstellen die Herstellung <strong>der</strong> entsprechenden Bauprodukte überwachen. Die<br />

Anerkennung erfolgt nach <strong>der</strong> Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- o<strong>der</strong><br />

Zertifizierungsstelle (PÜZ - Anerkennungsverordnung - PÜZAVO); im Anerkennungsverfahren werden<br />

alle notwendigen Festlegungen getroffen, die die Stellen bei ihrer Überwachungstätigkeit beachten<br />

müssen.<br />

Durch die Überwachung <strong>der</strong> Bauausführenden durch Prüfstellen kann sichergestellt werden, dass die<br />

Ausführung <strong>der</strong> entsprechenden sicherheitsrelevanten Tätigkeiten nach Vorgaben <strong>der</strong> Technischen<br />

Baubestimmungen erfolgt.<br />

Hinweis<br />

Aufgrund <strong>der</strong> früher geltenden Überwachungsverordnung werden in <strong>der</strong> Bauregelliste A bisher als<br />

„Platzhalter“ auch Bauprodukte und Bauarten wie Baustellenbeton aufgeführt. Künftig werden solche<br />

Bauprodukte und Bauarten von <strong>der</strong> HAVO und <strong>der</strong> ÜTVO erfasst. Mit Inkrafttreten <strong>der</strong> HAVO und <strong>der</strong><br />

ÜTVO wird für Baustellenbeton und für Einpressmörtel für Spannglie<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Übereinstimmungsnachweis ÜZ (festgelegt in <strong>der</strong> Bauregelliste A) für die Hersteller des Bauprodukts<br />

und die Anwen<strong>der</strong> dieser Bauarten, bei <strong>der</strong> das Bauprodukt verwendet wird, durch die Prüfung des<br />

Herstellers und die Überwachung des Einbaus durch hierfür anerkannte Stellen nach Maßgabe <strong>der</strong><br />

HAVO und <strong>der</strong> ÜTVO ersetzt. Diese Regelung wird mit <strong>der</strong> Bauregelliste A - Ausgabe 99/1 -<br />

umgesetzt.<br />

Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- o<strong>der</strong><br />

Zertifizierungsstelle (PÜZ - Anerkennungsverordnung - PÜZAVO)<br />

vom 26. Oktober 1998 (GVBl. S. 322)<br />

Die Zuständigkeit für die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen (PÜZ -<br />

Stellen) nach § 22 c BauO Bln liegt, wie in den an<strong>der</strong>en Bundeslän<strong>der</strong>n, bei SenBauWohnV, Abt. II.<br />

Zu den Aufgaben <strong>der</strong> Prüfstellen gehören die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse<br />

(als hoheitliche Tätigkeit), die Prüfung von Bauprodukten und die Überprüfung <strong>der</strong> Eignung von<br />

Herstellerbetrieben; Überwachungs- und Zertifizierungsstellen werden im Rahmen <strong>der</strong><br />

Übereinstimmungsnachweisverfahren für Bauprodukte und Bauarten tätig und stellen sicher, dass die<br />

Herstellung und ggf. die Verwendung sicherheitsrelevanter Bauprodukte und Bauarten den<br />

technischen Vorschriften entspricht. PÜZ - Stellen müssen bauaufsichtlich anerkannt werden, um<br />

sicherzustellen, dass diese Stellen die ihnen übertragenen Aufgaben den Vorschriften gemäß<br />

wahrnehmen können. Bei <strong>der</strong> Anerkennung muss die fachliche Eignung <strong>der</strong> PÜZ - Stelle und <strong>der</strong> bei<br />

ihr Beschäftigten und die Unparteilichkeit überprüft sowie die Leistungsfähigkeit in Bezug auf die<br />

wahrzunehmenden Aufgaben festgestellt werden.<br />

Für die fachliche Vorbereitung <strong>der</strong> Anerkennung einer PÜZ - Stelle bedienen sich die Län<strong>der</strong> des<br />

Deutschen Instituts für Bautechnik, Berlin (DIBt), das - neben <strong>der</strong> Erteilung allgemeiner<br />

bauaufsichtlicher Zulassungen - u.a. die Aufgabe hat, die Anerkennung von PÜZ - Stellen<br />

vorzubereiten. Somit stellt das DIBt sicher, dass die fachliche Eignung von PÜZ - Stellen nach<br />

einheitlichen Kriterien überprüft wird und eine Anerkennung in den Län<strong>der</strong>n unter gleichen<br />

Voraussetzungen erfolgt. Dem Beispiel einiger an<strong>der</strong>er Län<strong>der</strong> folgend hat das Land Berlin mit <strong>der</strong><br />

Verordnung über die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auf das Deutsche Institut für<br />

Bautechnik (DIBt – Übertragungs - Verordnung) vom 24.8.1995 die Anerkennung <strong>der</strong> PÜZ - Stellen<br />

dem DIBt übertragen. Das DIBt bietet die Gewähr für eine sachgerechte Anerkennung unter<br />

Berücksichtigung <strong>der</strong> bauaufsichtlichen Belange. Die Veröffentlichung <strong>der</strong> anerkannten PÜZ –S tellen<br />

erfolgt in Verzeichnissen des DIBt, die in regelmäßigen Abständen als Son<strong>der</strong>heft <strong>der</strong> Mitteilungen des<br />

DIBt erscheinen.<br />

Die Anerkennung von PÜZ - Stellen schafft die Voraussetzungen dafür, dass vielfältige Aufgaben von<br />

Privaten wahrgenommen werden können, einem Aufgabenbereich, in dem bislang nur staatliche<br />

Stellen (wie Materialprüfanstalten, in Berlin z.B. die BAM) tätig waren. So wird dem Ansinnen <strong>der</strong><br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


104 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

Verwaltungsreform Aufgaben auszulagern Rechnung getragen. Durch ihre Tätigkeit als PÜZ - Stellen<br />

tragen nunmehr Private dafür Sorge, dass Bauprodukte den an sie gestellten Anfor<strong>der</strong>ungen genügen;<br />

Private werden als Prüfstellen für die Erteilung allgemein bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse als beliehene<br />

Unternehmer tätig und erarbeiten abschließend die bauaufsichtlich gefor<strong>der</strong>ten<br />

Verwendbarkeitsnachweise für nicht geregelte Bauprodukte und Bauarten. Wesentliche<br />

Voraussetzung für die Reduzierung <strong>der</strong> Aufgaben <strong>der</strong> <strong>Bauaufsicht</strong>sbehörden bei <strong>der</strong> Bauausführung<br />

ist, dass Bauprodukte und Bauarten verwendet werden, die den an sie gestellten Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

genügen. Die Gewähr dafür bieten die PÜZ - Stellen, die bezogen auf die Herstellung <strong>der</strong> Bauprodukte<br />

und Bauarten und <strong>der</strong>en Ausführung die erfor<strong>der</strong>lichen Überprüfungen durchführen. Auch kann nur bei<br />

Verwendung ordnungsgemäß hergestellter und eingebauter Bauprodukte das zu beachtende<br />

bauaufsichtliche Vorschriftenwerk auf wenige sicherheitsrelevante technische Planungs-,<br />

Bemessungs- und Ausführungsregelungen auf den Inhalt <strong>der</strong> „Liste <strong>der</strong> Technischen<br />

Baubestimmungen“ begrenzt werden.<br />

Verordnung über das Übereinstimmungszeichen (Übereinstimmungszeichen -<br />

Verordnung - ÜZVO) vom 26. Oktober 1998 (GVBl. S. 321)<br />

Form und Inhalt des Übereinstimmungszeichens (Ü-Zeichen) nach § 22 BauO Bln wurden bisher mit<br />

<strong>der</strong> Verordnung über das Übereinstimmungszeichen (ÜZVO) geregelt, die <strong>der</strong> Muster-<br />

Übereinstimmungsverordnung <strong>der</strong> ARGEBAU entsprach und die am 1. März 1996 in Kraft getreten<br />

war. Ihre Anwendung in <strong>der</strong> Praxis hat gezeigt, dass Korrekturen und Anpassungen erfor<strong>der</strong>lich sind,<br />

um eine bessere Handhabung zu erreichen. Insbeson<strong>der</strong>e aus dem Kreis <strong>der</strong> Hersteller von<br />

Bauprodukten wurden eine Vielzahl von Anfragen zum Ü-Zeichen an die Obersten<br />

<strong>Bauaufsicht</strong>sbehörden und an das Deutsche Institut für Bautechnik gerichtet.<br />

Mit den Fragen, <strong>der</strong> Kritik und den Wünschen <strong>der</strong> Hersteller von Bauprodukten und an<strong>der</strong>en am Bau<br />

Beteiligten hat sich ein Arbeitskreis <strong>der</strong> Fachkommission Baunormung beschäftigt, mit dem Ziel, die<br />

Anwendung des Ü-Zeichens durch verbesserte Regelungen zu vereinfachen und die Akzeptanz des<br />

Erfor<strong>der</strong>nisses <strong>der</strong> Kennzeichnung von Bauprodukten mit dem Ü-Zeichen zu erhöhen. Als Ergebnis<br />

haben die Gremien <strong>der</strong> ARGEBAU am 23./24.10.1997 eine überarbeitete Muster-<br />

Übereinstimmungszeichen-Verordnung - M-ÜZVO verabschiedet.<br />

Da die Einarbeitung <strong>der</strong> notwendigen Än<strong>der</strong>ungen in die bisher geltende Verordnung über das<br />

Übereinstimmungszeichen vom 18. September 1995 (GVBl. S. 665) einen größeren Arbeitsaufwand<br />

zur Folge gehabt hätte, wird die Verordnung im Ganzen neu erlassen.<br />

Die Notwendigkeit für die Existenz einer <strong>der</strong>artigen Verordnung wird im folgenden kurz dargestellt.<br />

Geregelte und nicht geregelte Bauprodukte dürfen nur dann in baulichen Anlagen eingebaut, d.h.<br />

verwendet werden, wenn die Übereinstimmung nachgewiesen wird und zwar<br />

- für geregelte Bauprodukte die Übereinstimmung mit den technischen Regeln,<br />

- für nicht geregelte Bauprodukte die Übereinstimmung mit den Festlegungen in<br />

- <strong>der</strong> allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung,<br />

- dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis o<strong>der</strong><br />

- <strong>der</strong> Zustimmung im Einzelfall.<br />

Für alle Bauprodukte, an die bauaufsichtliche Anfor<strong>der</strong>ungen gestellt werden, müssen von den<br />

Herstellern Übereinstimmungsnachweise geführt und eine Kennzeichnung <strong>der</strong> Bauprodukte mit dem<br />

Ü-Zeichen vorgenommen werden. Die Kennzeichnung <strong>der</strong> Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen<br />

dokumentiert somit, dass <strong>der</strong> in den bauaufsichtlichen Vorschriften gefor<strong>der</strong>te<br />

Übereinstimmungsnachweis vom Hersteller geführt worden ist. Der zu erbringende<br />

Übereinstimmungsnachweis wird für die geregelten Bauprodukte in <strong>der</strong> Bauregelliste A festgelegt, für<br />

die nicht geregelten Bauprodukte erfolgt dies im jeweiligen Verwendbarkeitsnachweis (allgemeine<br />

bauaufsichtliche Zulassung, allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, Zustimmung im Einzelfall). Je<br />

nach Bauprodukt sind unterschiedliche Übereinstimmungsnachweise zu führen, diese sind:<br />

- ÜH Übereinstimmungsnachweis des Herstellers<br />

- ÜHP Übereinstimmungsnachweis des Herstellers nach vorheriger Prüfung des Bauprodukts<br />

durch eine anerkannte Prüfstelle<br />

- ÜZ Übereinstimmungszertifikat durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 105<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> Übereinstimmungsverfahren hat <strong>der</strong> Hersteller Prüf-, Überwachungs- und<br />

Zertifizierungsstellen (PÜZ - Stellen) einzuschalten. Der Hersteller erklärt nun die Übereinstimmung mit<br />

den technischen Regeln o<strong>der</strong> dem Verwendbarkeitsnachweis bzw. erklärt, dass ein<br />

Übereinstimmungszertifikat erteilt wurde, indem er sein Bauprodukt mit dem<br />

Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) kennzeichnet, d.h. die Übereinstimmungserklärung des<br />

Herstellers geschieht durch Anbringen des Ü-Zeichens.<br />

Mit den Regelungen <strong>der</strong> geän<strong>der</strong>ten Verordnung über das Übereinstimmungszeichen werden für die<br />

Hersteller von Bauprodukten die Voraussetzungen geschaffen, die Kennzeichnung ihrer Produkte mit<br />

dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) sach - und praxisgerecht vorzunehmen. Durch die<br />

Kennzeichnung mit dem Ü-Zeichen können sich alle am Bau Beteiligten vergewissern, dass für den<br />

Verwendungszweck geeignete Bauprodukte verwendet werden, die den bauaufsichtlichen<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen genügen. Nur bei Verwendung ordnungsgemäß hergestellter und eingebauter<br />

Bauprodukte kann das zu beachtende bauaufsichtliche Vorschriftenwerk auf wenige<br />

sicherheitsrelevante technische Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregelungen begrenzt<br />

werden.<br />

Die ÜZVO richtet sich in erster Linie an die Hersteller von Bauprodukten, die ihre Bauprodukte<br />

entsprechend den Festlegungen <strong>der</strong> Verordnung zu kennzeichnen haben. Als Hilfestellung für eine<br />

richtige Kennzeichnung sind in den Mitteilungen des DIBt die „Hinweise zur Durchführung <strong>der</strong><br />

Übereinstimmungszeichen-Verordnungen (ÜZVO) <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>, die auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> Muster -<br />

ÜZVO - Fassung April 1994 - erlassen wurden“ veröffentlicht worden. Diese Hinweise kommentierten<br />

die Regelungen <strong>der</strong> bisherigen ÜZVO; die Regelungen <strong>der</strong> vorliegenden, geän<strong>der</strong>ten ÜZVO sind<br />

anwendungsfreundlicher gefasst und berücksichtigen weitestgehend diese Hinweise. Trotzdem<br />

werden nachfolgend noch einige Anmerkungen zur Ü-Kennzeichnung gegeben:<br />

- Zum Ü-Zeichen sind die im § 1 Abs. 1 <strong>der</strong> Verordnung unter Nr. 1 bis 3 aufgeführten Angaben zu<br />

machen. Weitere Einzelheiten sind nicht anzugeben.<br />

- (Abs. 1 Nr. 1): Die Regelung zur Angabe des Herstellernamens wird um die Möglichkeit erweitert,<br />

anstelle des Herstellers den Namen des Vertreibers mit <strong>der</strong> Angabe des Herstellwerks in<br />

verschlüsselter Form anzugeben. Damit wurde den Wünschen von Vertreibern Rechnung<br />

getragen und Ihnen die Möglichkeit gegeben, die Produkte verschiedener Herstellfirmen unter dem<br />

eigenen Namen anzubieten.<br />

Hat ein Hersteller mehrere Werke, ist stets das Werk anzugeben, in dem das zu kennzeichnende<br />

Bauprodukt hergestellt wurde.<br />

- (Abs. 1 Nr. 2): Die Angabe zu a) wurde auf die Kurzbezeichnung <strong>der</strong> für das Bauprodukt<br />

maßgebenden technischen Regel beschränkt. Sind in <strong>der</strong> Bauregelliste A Teil 1 Spalte 3 für ein<br />

Bauprodukt mehrere technische Regeln (Normen, Richtlinien o<strong>der</strong> Merkblätter) aufgeführt, so soll<br />

nur die dort an erster Stelle stehende technische Regel im Ü-Zeichen angegeben werden. Die<br />

"Kurzbezeichnung" ist die in <strong>der</strong> Bauregelliste A Teil 1 Spalte 3 verwendete Bezeichnung ohne das<br />

Ausgabedatum.<br />

- (Abs. 1 Nr. 3): Die For<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Angabe <strong>der</strong> für den Verwendungszweck wesentlichen Merkmale<br />

des Bauprodukts wurde aus § 1 Abs. 1 Nr. 2 a) ausgeglie<strong>der</strong>t. Als Angabe <strong>der</strong> "für den<br />

Verwendungszweck wesentlichen Merkmale des Bauprodukts" genügt die Kurzbezeichnung <strong>der</strong><br />

technischen Regel, wenn die wesentlichen Merkmale dadurch abschließend bestimmt sind.<br />

Wird in den in <strong>der</strong> Spalte 3 <strong>der</strong> Bauregelliste A Teil 1 aufgeführten technischen Regeln bei den "für<br />

den Verwendungszweck wesentlichen Merkmalen" zwischen verschiedenen Klassen des<br />

Bauprodukts unterschieden, so sind diese im Ü-Zeichen anzugeben, sofern sie nicht schon in <strong>der</strong><br />

Normbezeichnung o<strong>der</strong> Bezeichnung nach <strong>der</strong> technischen Regel enthalten sind.<br />

Bei Bauprodukten, die aufgrund von technischen Baubestimmungen für eine bestimmte Baustelle<br />

o<strong>der</strong> nach Typenprüfungen zu bemessen sind, z.B. bei vorgefertigten Bauteilen, kann die Angabe<br />

<strong>der</strong> "für den Verwendungszweck wesentlichen Merkmale" durch die Angabe <strong>der</strong> in den<br />

Bauunterlagen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en technischen Nachweisen enthaltenen Bezeichnung des Bauprodukts<br />

(z.B. Positionsnummer o<strong>der</strong> Typ-Bezeichnung) im Ü-Zeichen erfolgen.<br />

Wenn die Angabe <strong>der</strong> "für den Verwendungszweck wesentlichen Merkmale des Bauproduktes" in<br />

unmittelbarer Nähe zur Kurzbezeichnung <strong>der</strong> technischen Regeln nicht möglich ist, so ist diese<br />

Angabe so anzubringen, dass die Zugehörigkeit zum Ü-Zeichen ersichtlich ist, z.B. auch durch<br />

einen Verweis auf eine Tabelle in einer Anlage zum Lieferschein.<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


106 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

Bei Bauprodukten, <strong>der</strong>en Verwendung die Erfüllung von Anfor<strong>der</strong>ungen an die<br />

Feuerwi<strong>der</strong>standsdauer voraussetzt, ist die Kurzbezeichnung <strong>der</strong> Feuerwi<strong>der</strong>standsklasse<br />

entsprechend <strong>der</strong> Tabelle <strong>der</strong> Anlage 0.1 <strong>der</strong> Bauregelliste A Teil 1 als wesentliches Merkmal im<br />

Ü-Zeichen anzugeben, falls sich die Feuerwi<strong>der</strong>standsklasse nicht aus <strong>der</strong> Normbezeichnung o<strong>der</strong><br />

Bezeichnung nach <strong>der</strong> technischen Regel ergibt; ausgenommen sind Bauprodukte entsprechend<br />

Nr. 11.2, <strong>der</strong>en Feuerwi<strong>der</strong>standsklasse aus den zugrundeliegenden Bauunterlagen o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Typenprüfung ersichtlich ist.<br />

Bei Bauprodukten, <strong>der</strong>en Verwendung die Erfüllung von Anfor<strong>der</strong>ungen an das Brandverhalten<br />

voraussetzt, ist als wesentliches Merkmal im Ü-Zeichen die Kurzbezeichnung <strong>der</strong> Baustoffklasse<br />

nach DIN 4102-1:1981-05 entsprechend <strong>der</strong> Tabelle <strong>der</strong> Anlage 0.2 <strong>der</strong> Bauregelliste A Teil 1<br />

anzugeben, falls die Baustoffklasse sich nicht aus <strong>der</strong> Normbezeichnung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bezeichnung<br />

nach <strong>der</strong> technischen Regel ergibt. Nicht erfor<strong>der</strong>lich ist die Angabe <strong>der</strong> Baustoffklasse bei allen<br />

Baustoffen <strong>der</strong> Klasse A 1, die in DIN 4102 - 4: 1994-03 aufgeführt sind, und bei Holz- und<br />

Holzwerkstoffplatten <strong>der</strong> Baustoffklasse DIN 4102 - B2 mit über 400 kg/m³ Rohdichte und über 2<br />

mm Dicke.<br />

Bei Bauprodukten, <strong>der</strong>en Verwendung die Erfüllung von Anfor<strong>der</strong>ungen an den Wärmeschutz<br />

voraussetzt, sind als wesentliche Merkmale im Ü-Zeichen die für den Verwendungszweck<br />

wesentlichen wärmeschutztechnischen Kennwerte anzugeben, falls sie sich nicht aus <strong>der</strong><br />

Normbezeichnung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bezeichnung nach <strong>der</strong> technischen Regel ergeben.<br />

Bei Bauprodukten, <strong>der</strong>en Verwendung die Erfüllung von Anfor<strong>der</strong>ungen an den Schallschutz<br />

voraussetzt (z.B. Fenster, Türen und Tore), sind als wesentliche Merkmale die für den<br />

Verwendungszweck wesentlichen schallschutztechnischen Kennwerte im Ü-Zeichen anzugeben,<br />

falls sie sich nicht aus <strong>der</strong> Normbezeichnung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bezeichnung nach <strong>der</strong> technischen Regel<br />

ergeben.<br />

- (Abs. 1 Nr. 4): Das Bildzeichen, wie beim DIBt hinterlegt, muss die Zertifizierungsstelle, die nach<br />

<strong>der</strong> PÜZAVO bauaufsichtlich anerkannt sein muss, als solche eindeutig identifizieren. Eine<br />

Zertifizierungsstelle darf nur dann genannt werden, wenn <strong>der</strong> für das Bauprodukt gefor<strong>der</strong>te<br />

Übereinstimmungsnachweis die Einschaltung einer Zertifizierungsstelle erfor<strong>der</strong>t<br />

(Übereinstimmungsnachweis ÜZ nach Bauregelliste A).<br />

- (Abs. 2): Die Regelungen zu <strong>der</strong> Form des Ü-Zeichens wurden vereinfacht. Die Größe ist nicht<br />

mehr vorgeschrieben. Damit wird den Wünschen von Herstellern Rechnung getragen, das Ü-<br />

Zeichen in kleinerer Form auf Bauprodukten anbringen zu können.<br />

Die Festlegung, die Angaben nach Abs. 1 in unmittelbarer Nähe zum Ü-Zeichen anzubringen,<br />

umfasst die Möglichkeit des Anbringens seitlich sowie auch oberhalb o<strong>der</strong> unterhalb des<br />

Buchstabens „Ü“.<br />

- (Abs. 3): Die Möglichkeiten des Anbringens des Ü-Zeichens auf einem Beipackzettel o<strong>der</strong> auf<br />

einer Anlage zum Lieferschein mussten ergänzt werden, da bereits § 22 Abs. 6 BauO Bln<br />

entsprechende Regelungen enthält.<br />

Wird das Ü-Zeichen mit allen erfor<strong>der</strong>lichen Angaben auf einem Beipackzettel, <strong>der</strong> Verpackung,<br />

dem Lieferschein o<strong>der</strong> auf einer Anlage zum Lieferschein angebracht, so darf es zusätzlich auf<br />

dem Bauprodukt, auch mit Teilangaben, angebracht werden. Die Teilangaben dürfen jedoch nicht<br />

im Wi<strong>der</strong>spruch zu den Festlegungen in Abs. 1 und Abs. 2 stehen.<br />

Wird auf dem Lieferschein o<strong>der</strong> einer Anlage zum Lieferschein nur ein Ü-Zeichen angebracht und<br />

sollen mit diesem mehrere Bauprodukte erfasst werden, so müssen die jeweiligen Bauprodukte<br />

mit den erfor<strong>der</strong>lichen Angaben dem Ü-Zeichen eindeutig zugeordnet sein.<br />

Verordnung über die Anerkennung von Sachverständigen für Erd- und Grundbau<br />

(Sachverständigenverordnung für Erd- und Grundbau - SEGVO) vom 26. Oktober 1998 (GVBl.<br />

S. 320)<br />

Bisher wurde beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) das „Verzeichnis von Instituten für Erdund<br />

Grundbau (für die Mitwirkung bei <strong>der</strong> Prüfung von Bauvorlagen im Sinne von § 59 (3) MBO)“<br />

geführt. Die aufgeführten Institute haben den Nachweis ihrer fachlichen Qualifikation erbracht,<br />

<strong>Bauaufsicht</strong>sbehörden, die Prüfämter für Baustatik und die Prüfingenieure für Baustatik auf dem<br />

Gebiet <strong>der</strong> Bodenmechanik und des Grundbaus beraten zu können. Die Dienste dieser Institute<br />

werden regelmäßig bei <strong>der</strong> Prüfung <strong>der</strong> Bauvorlagen, die eine anspruchsvollere Gründung <strong>der</strong><br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 107<br />

baulichen Anlagen o<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>e Maßnahmen bei Vorhandensein schwieriger Bodenverhältnisse<br />

beinhalten, in Anspruch genommen, insbeson<strong>der</strong>e dann, wenn im Baugenehmigungsverfahren<br />

Gutachten zur geplanten Gründungssituation eingereicht werden.<br />

Auf Antrag bei <strong>der</strong> Obersten <strong>Bauaufsicht</strong>sbehörde des Sitzlandes konnten die Institute nur dann in das<br />

Verzeichnis aufgenommen werden, wenn die für die Beurteilung <strong>der</strong> Erd- und Grundbaufragen<br />

vorgesehenen Fachleute bestimmte fachliche Voraussetzungen erfüllen und eine ausreichende Anzahl<br />

von Baugrundgutachten erarbeitet haben, die für die fachliche Beurteilung des Instituts geeignet sind.<br />

Diese Beurteilung erfolgte bisher in einem Sachverständigenausschuss des DIBt (sog. Beirat), dem<br />

eine Reihe von auf diesem Gebiet tätigen Fachleuten und Hochschulprofessoren angehören. Nach<br />

erfolgter Beurteilung übermittelte das DIBt das Ergebnis an die zuständige Oberste<br />

<strong>Bauaufsicht</strong>behörde, die dann ihrerseits dem antragstellenden Institut mitgeteilt hat, ob die Aufnahme<br />

in das Verzeichnis <strong>der</strong> Institute für Erd- und Grundbau erfolgen kann. Dieses Verfahren entspricht<br />

formal einer Anerkennung; in Berlin erfolgte diese Anerkennung bislang wie in allen an<strong>der</strong>en<br />

Bundeslän<strong>der</strong>n jedoch ohne Rechtsgrundlage.<br />

In dem Verzeichnis sind zu den jeweiligen Instituten, nach Bundeslän<strong>der</strong>n geordnet, auch die dort<br />

tätigen, für die Prüfung von Bauvorlagen verantwortlichen Fachleute namentlich genannt. Die Form<br />

des Verzeichnisses wird damit begründet, dass nach § 59 Abs. 3 <strong>der</strong> Musterbauordnung (MBO) den<br />

<strong>Bauaufsicht</strong>sbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Möglichkeit gegeben wird, Sachverständige<br />

o<strong>der</strong> sachverständige Stellen heranzuziehen (in Berlin nach § 60 Abs. 4, o<strong>der</strong> § 71 Abs. 4 BauO Bln).<br />

Außerdem ist im seinerzeitigen Muster - Einführungserlass <strong>der</strong> für den Grundbau maßgeblichen<br />

Grundnorm DIN 1054 festgelegt worden, dass für bestimmte Bereiche für die Prüfung <strong>der</strong><br />

<strong>Stand</strong>sicherheitsnachweise Sachverständige heranzuziehen sind. Diese Aussagen haben dazu<br />

geführt, dass man die im Verzeichnis genannten Fachleute als „Sachverständige“ für das Gebiet Erdund<br />

Grundbau bezeichnet, die von den Obersten <strong>Bauaufsicht</strong>sbehörden „anerkannt“ sind.<br />

Da einerseits den Sachverständigen für Erd- und Grundbau bauaufsichtlich eine hohe Bedeutung<br />

zukommt, sie sicherheitstechnische Probleme erheblicher Tragweite im Bereich des Erd- und<br />

Grundbaus aus fachtechnischer Sicht beurteilen, für die Prüfingenieure und die <strong>Bauaufsicht</strong>sbehörden<br />

selbst nicht ausreichend fachkundig sind, an<strong>der</strong>erseits die bisherige „Anerkennung“ ohne<br />

Rechtsgrundlage geschah, haben die Gremien <strong>der</strong> ARGEBAU den Beschluss gefasst, ein öffentlichrechtliches<br />

Anerkennungsverfahren einzuführen. Der Allgemeine Ausschuss hat in seiner Sitzung am<br />

23./24. Oktober 1997 eine Musterverordnung beschlossen und die Län<strong>der</strong> gebeten, diese zügig<br />

umzusetzen. Die Verordnung regelt die Anfor<strong>der</strong>ungen an die anzuerkennenden Fachleute, ihre<br />

Aufgaben und Pflichten und das Anerkennungsverfahren.<br />

Mit den Sachverständigen für Erd- und Grundbau stehen den <strong>Bauaufsicht</strong>sbehörden, den Prüfämtern<br />

für Baustatik und den Prüfingenieuren für Baustatik somit qualifizierte Fachleute für Erd- und<br />

Grundbaufragen zur Verfügung, <strong>der</strong>en Sachverstand sie bei <strong>der</strong> Beurteilung von Bauvorlagen nutzen<br />

können. Die Prüfingenieure und die <strong>Bauaufsicht</strong>sbehörden müssen nicht selbst die Kompetenz <strong>der</strong><br />

Sachverständigen beurteilen; an<strong>der</strong>nfalls würden u.U. unvertretbare Verzögerungen im<br />

Baugenehmigungsverfahren entstehen, wenn <strong>Bauaufsicht</strong>sbehörden o<strong>der</strong> Prüfingenieure, bei denen<br />

die Gesamtverantwortung für die Prüfung <strong>der</strong> <strong>Stand</strong>sicherheitsnachweise verbleibt, die erfor<strong>der</strong>liche<br />

fachliche Qualifikation <strong>der</strong> sachverständigen Person im jeweiligen Einzelfall des anstehenden<br />

Baugenehmigungsverfahrens feststellen müssten. Die mit <strong>der</strong> vorliegenden Verordnung vorgesehene<br />

öffentlich-rechtliche Anerkennung trägt neben dem Beschleunigungseffekt für das<br />

Baugenehmigungsverfahren auch dem Aspekt <strong>der</strong> Übertragung staatlicher Aufgaben auf Private<br />

Rechnung.<br />

Die fachliche Beurteilung <strong>der</strong> Antragsteller auf Anerkennung als Sachverständiger für Erd- und<br />

Grundbau erfolgt für alle Bundeslän<strong>der</strong> einheitlich in einem mit <strong>der</strong> Bundesingenieurkammer<br />

geregelten Verfahren durch einen dort eingerichteten Gutachterausschuss (Beirat), <strong>der</strong> in seiner<br />

Zusammensetzung dem bisher beim DIBt geführten Sachverständigenausschuss entspricht. Damit<br />

wird die Kontinuität in <strong>der</strong> fachlichen Beurteilung gewährleistet. Durch die Aufgabenerfüllung durch den<br />

Beirat bzw. die Bundesingenieurkammer werden im Sinne <strong>der</strong> Verwaltungsreform Aufgaben von<br />

staatlichen Stellen auf Private abgeschichtet. Lediglich die anerkennende Stelle ist in den Län<strong>der</strong>n<br />

unterschiedlich. In <strong>der</strong> Musterverordnung ist vorgesehen, dass die Anerkennung entwe<strong>der</strong> durch die<br />

Oberste <strong>Bauaufsicht</strong>sbehörde o<strong>der</strong> durch die von ihr bestimmte Behörde o<strong>der</strong> Stelle erfolgt. Als<br />

<strong>der</strong>artige Stellen kommen die Ingenieurkammern in Betracht. In Berlin wird die Anerkennung durch die<br />

Baukammer Berlin erfolgen.<br />

Nach <strong>der</strong> Übergangsregelung in § 11 <strong>der</strong> Verordnung gelten die bisher beim DIBt im „Verzeichnis <strong>der</strong><br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


108 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

Institute für Erd- und Grundbau 1997“ geführten Personen und Stellen (Mitteilungen des DIBt, Heft Nr.<br />

1 vom 27. Februar 1998, S. 20) für den Bereich des Landes Berlin als anerkannte Sachverständige für<br />

Erd- und Grundbau nach Bauordnungsrecht.<br />

33.12 Genehmigungspflicht von Gerüsten in Verbindung mit Wetterschutzdächern<br />

6904 / 1998 / Gerüste<br />

Ein Schadensfall sowie mehrere Anfragen an das Prüfamt für Baustatik geben Veranlassung, auf<br />

Folgendes hinzuweisen:<br />

Gerüste <strong>der</strong> Regelausführung gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 9 f) BauO Bln und Schutzhallen, die zur<br />

Baustelleneinrichtungen gehören, nach § 56 Abs. 1 Nr. 9 g) BauO Bln, sind genehmigungsfrei.<br />

Im Zuge von Baumaßnahmen, welche insbeson<strong>der</strong>e den Umbau von Dächern o<strong>der</strong> die Aufstockung<br />

von Gebäuden betreffen, werden in einigen Fällen Wetterschutzdächer errichtet und in <strong>der</strong> Regel auf<br />

Gerüste aufgelagert.<br />

Diese Wetterschutzdächer und Gerüste, auf denen Wetterschutzdächer aufgelagert sind, entsprechen<br />

nicht dem § 56 Abs. 1 Nr. 9 f) und Nr. 9 g) BauO Bln und sind somit genehmigungsbedürftig.<br />

33.13 Genehmigungsfreistellungsverfahren § 56 a BauO Bln - Nachbarbeschwerden<br />

6904 / 1998 / Genehmigungsfreistellung<br />

Einzelfälle geben Veranlassung darauf hinzuweisen, dass Nachbarbeschwerden zu Vorhaben, die dem<br />

Genehmigungsfreistellungsverfahren unterliegen, im Rahmen des Opportunitätsgrundsatzes<br />

nachgegangen werden muss.<br />

Stellt die Baugenehmigungsbehörde fest, dass nicht gegen materielles Recht verstoßen wurde, teilt sie<br />

das dem Beschwerdeführer mit, wobei es sich bei diesem Schreiben nicht um einen<br />

rechtsmittelfähigen Bescheid handelt.<br />

Werden Verstöße gegen materielles Recht festgestellt, ist die Genehmigungsbehörde angehalten,<br />

wie<strong>der</strong> im Rahmen des Opportunitätsprinzips, ordnungsbehördlich einzuschreiten.<br />

34.3 Schulbaurichtlinie<br />

6949 / 1999 / Son<strong>der</strong>bau<br />

Seit Dezember letzten Jahres ist das Notifizierungsverfahren zur “Muster-Richtlinie über<br />

bauaufsichtliche Anfor<strong>der</strong>ungen an Schulen (Muster-Schulbau-Richtlinie - MSchulbauR), <strong>Stand</strong> 10. Juli<br />

1998” (s. Anlage), abgeschlossen. Die Schulbaurichtlinie ist von <strong>der</strong> Fachkommission <strong>Bauaufsicht</strong> <strong>der</strong><br />

ARGEBAU zur Anwendung empfohlen worden.<br />

Wesentliche Unterschiede zum jetzigen Konzept des Rundschreibens vom 15. November 1989 sind<br />

die Anfor<strong>der</strong>ungen an die Rettungswege (Pkt. 3 MSchulbauR) und Brandwandabstände, Hallen (Pkt. 2<br />

MSchulbauR). Die Rettungsweglänge des ersten Rettungsweges darf nun 35 m betragen und kann<br />

über eine Halle führen, wenn diese eine Rauchabzugsanlage hat. Brandwände sind in Abständen von<br />

höchstens 60 m anzuordnen, eine flächenmäßige Begrenzung des Brandabschnittes ist nicht mehr<br />

vorgesehen, ergibt sich jedoch aus den Abständen <strong>der</strong> Brandwände. Eine Vergrößerung des<br />

Brandabschnittes bei Vorhandensein einer selbsttätigen Feuerlöschanlage ist nicht mehr möglich.<br />

Über mehrere Geschosse reichende Hallen sind zulässig.<br />

Der Muster-Schulbau-Richtlinie liegt eine Begründung bei, die die Regelungsabsichten erläutert. Diese<br />

wurde mit Fußnoten ergänzt.<br />

Die MSchulbauR ersetzt das Rundschreiben “<strong>Bauaufsicht</strong>liche Behandlung von Schulen” vom 15.<br />

November 1989, welches u.a. Gegenstand des TOP 6.5 <strong>der</strong> 6. Amtsleitersitzung <strong>der</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> am<br />

11. Dezember 1991 war. Da erst mit <strong>der</strong> neuen <strong>Berliner</strong> Bauordnung die Einführung von<br />

Gebäudeklassen und die Umstellung <strong>der</strong> bisher auf die Zahl <strong>der</strong> Geschosse abgestellten<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen auf diese Gebäudeklassen umgesetzt wird, sind die in <strong>der</strong> MSchulbauR genannten<br />

Paragraphen teilweise in Verbindung zur Musterbauordnung - MBO - Fassung Dezember 1997 zu<br />

setzen.<br />

Der Inhalt des Schreibens II A 17 - 6949/12-2-6 vom 14. Dezember 1994 ist mit <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift zur<br />

ALS vom 12. März 1997, TOP 26.4, Anlage 3, gegenstandslos geworden.<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 109<br />

Anlage zu 34.3<br />

ABSCHRIFT<br />

Fachkommission <strong>Bauaufsicht</strong><br />

Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anfor<strong>der</strong>ungen an Schulen<br />

(Muster-Schulbau-Richtlinie - MSchulbauR) *<br />

<strong>Stand</strong> 10. Juli 1998<br />

1 Anwendungsbereich<br />

Diese Richtlinie gilt für Anfor<strong>der</strong>ungen nach § 51 Abs. 1 MBO 1) an allgemeinbildende und<br />

berufsbildende Schulen, soweit sie nicht ausschließlich <strong>der</strong> Unterrichtung Erwachsener dienen.<br />

2 Anfor<strong>der</strong>ungen an Bauteile<br />

2.1 Brandwände<br />

1 Brandwände gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 2 MBO 2) sind in Abständen von höchstens 60 m<br />

anzuordnen. 2 In Öffnungen in diesen Brandwänden im Zuge notwendiger Flure sind<br />

feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen zulässig, wenn die angrenzenden<br />

Flurwände in einem Bereich von 2,5 m bei<strong>der</strong>seits <strong>der</strong> Tür keine Öffnungen haben.<br />

2.2 Hallen<br />

1 2<br />

Über mehrere Geschosse reichende Hallen sind zulässig. Türen zwischen Hallen und<br />

notwendigen Treppenräumen, notwendigen Fluren und Aufenthaltsräumen müssen<br />

feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein.<br />

3 Rettungswege<br />

3.1 Allgemeine Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

1<br />

Für jeden Unterrichtsraum müssen in demselben Geschoss mindestens zwei voneinan<strong>der</strong><br />

unabhängige Rettungswege zu Ausgängen ins Freie o<strong>der</strong> zu notwendigen Treppenräumen<br />

vorhanden sein. 2 Anstelle eines dieser Rettungswege darf ein Rettungsweg über<br />

Außentreppen ohne Treppenräume, Rettungsbalkone, Terrassen und begehbare Dächer auf<br />

das Grundstück führen, wenn dieser Rettungsweg im Brandfall nicht gefährdet ist; dieser<br />

Rettungsweg gilt als Ausgang ins Freie.<br />

3.2 Rettungswege durch Hallen<br />

Einer <strong>der</strong> beiden Rettungswege nach Nummer 3.1 darf durch eine Halle führen, wenn die Halle<br />

eine Rauchabzugsanlage hat.<br />

3.3 Notwendige Flure<br />

Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung (Stichflure) dürfen nicht länger als 10 m sein.<br />

3.4 Breite <strong>der</strong> Rettungswege, Sicherheitszeichen<br />

1<br />

Die nutzbare Breite <strong>der</strong> Ausgänge von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen<br />

sowie <strong>der</strong> notwendigen Flure und notwendigen Treppen muss mindestens 1 m je 150 darauf<br />

angewiesener Benutzer betragen. 2 Es muss jedoch mindestens folgende nutzbare Breite<br />

vorhanden sein bei<br />

a) Ausgängen von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen 0,9 m<br />

b) notwendigen Fluren, auf die mehr als 180 Benutzer angewiesen sind 2,0 m<br />

c) sonstigen notwendigen Fluren 1,25 m<br />

d) notwendigen Treppen 1,25 m<br />

3<br />

Die erfor<strong>der</strong>liche nutzbare Breite <strong>der</strong> notwendigen Flure und notwendigen Treppen darf durch<br />

offenstehende Türen, Einbauten o<strong>der</strong> Einrichtungen nicht eingeengt werden. 4 Ausgänge zu<br />

* Hinweis:<br />

Die Verpflichtungen aus <strong>der</strong> Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein<br />

Informationsverfahren auf dem Gebiet <strong>der</strong> Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37) sind beachtet<br />

worden.<br />

1) + 2) Erläuterung <strong>der</strong> Fußnoten siehe Verweis Rechtsgrundlagen<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


110 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

notwendigen Fluren dürfen nicht breiter sein als <strong>der</strong> notwendige Flur. 5 Ausgänge zu<br />

notwendigen Treppenräumen dürfen nicht breiter sein als die notwendige Treppe. 6 Ausgänge<br />

aus notwendigen Treppenräumen müssen mindestens so breit sein wie die notwendige<br />

Treppe. 7 An den Ausgängen zu notwendigen Treppenräumen o<strong>der</strong> ins Freie müssen<br />

Sicherheitszeichen angebracht sein.<br />

4 Treppen, Gelän<strong>der</strong> und Umwehrungen<br />

1 2<br />

Die nutzbare Breite notwendiger Treppen darf 2,5 m nicht überschreiten. Treppen müssen<br />

Tritt- und Setzstufen haben. 3 Notwendige Treppen dürfen keine gewendelten Läufe haben.<br />

4<br />

Gelän<strong>der</strong> und Umwehrungen müssen mindestens 1,1 m hoch sein.<br />

5 Türen<br />

1<br />

Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen nur offengehalten werden, wenn sie<br />

Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen <strong>der</strong> Türen<br />

bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können. 2 Türen im Zuge von<br />

Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung des ersten Rettungsweges aufschlagen. 3 Sie<br />

müssen von innen leicht in voller Breite zu öffnen sein.<br />

6 Blitzschutzanlagen<br />

Schulen müssen Blitzschutzanlagen haben.<br />

7 Sicherheitsbeleuchtung<br />

Eine Sicherheitsbeleuchtung muss in notwendigen Fluren, notwendigen Treppenräumen und<br />

fensterlosen Aufenthaltsräumen vorhanden sein.<br />

8 Alarmierungsanlagen<br />

1<br />

Schulen müssen Alarmierungsanlagen haben, durch die im Gefahrenfall die Räumung <strong>der</strong><br />

Schule o<strong>der</strong> einzelner Schulgebäude eingeleitet werden kann (Hausalarmierung). 2 Das<br />

Alarmsignal muss sich vom Pausensignal unterscheiden und in jedem Raum <strong>der</strong> Schule<br />

gehört werden können. 3 Das Alarmsignal muss mindestens an einer während <strong>der</strong> Betriebszeit<br />

<strong>der</strong> Schule ständig besetzten o<strong>der</strong> an einer je<strong>der</strong>zeit zugänglichen Stelle innerhalb <strong>der</strong> Schule<br />

(Alarmierungsstelle) ausgelöst werden können. 4 An den Alarmierungsstellen müssen sich<br />

Telefone befinden, mit denen je<strong>der</strong>zeit Feuerwehr und Rettungsdienst unmittelbar alarmiert<br />

werden können.<br />

9 Sicherheitsstromversorgung<br />

Sicherheitsbeleuchtung, Alarmierungsanlagen und Rauchabzugsanlagen müssen an eine<br />

Sicherheitsstromversorgungsanlage angeschlossen sein.<br />

10 Feuerwehrplan, Brandschutzordnung<br />

Der Betreiber <strong>der</strong> Schule muss im Einvernehmen mit <strong>der</strong> für den Brandschutz zuständigen<br />

Dienststelle Feuerwehrpläne und eine Brandschutzordnung anfertigen und <strong>der</strong> örtlichen<br />

Feuerwehr zur Verfügung stellen.<br />

Begründung:<br />

Die Muster-Schulbau-Richtlinie (MSchulbauR) ist gegenüber <strong>der</strong> bisherigen “<strong>Bauaufsicht</strong>lichen<br />

Richtlinie für Schulen” - Fassung Juni 1976 - (BASchulR 1976) erheblich gestrafft und gekürzt. Die<br />

vorliegende Richtlinie beschränkt sich auf die beson<strong>der</strong>en bauaufsichtlichen Anfor<strong>der</strong>ungen o<strong>der</strong> auch<br />

Erleichterungen, die unter Anwendung des § 51 MBO aufgrund <strong>der</strong> schultypischen Nutzung an<br />

Schulen gestellt werden müssen o<strong>der</strong> zugelassen werden können.<br />

Alle in <strong>der</strong> bisherigen BASchulR 1976 enthaltenen Verweise auf DIN-Normen, VDE-Bestimmungen,<br />

Unfallverhütungsvorschriften, an<strong>der</strong>e bauaufsichtliche Richtlinien, eingeführte Technische<br />

3) - 5) Erläuterung <strong>der</strong> Fußnoten siehe Verweis Rechtsgrundlagen<br />

6) - 8) Erläuterung <strong>der</strong> Fußnoten siehe Verweis Rechtsgrundlagen<br />

9) - 12) Erläuterung <strong>der</strong> Fußnoten siehe Verweis Rechtsgrundlagen<br />

13) - 16) Erläuterung <strong>der</strong> Fußnoten siehe Verweis Rechtsgrundlagen<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 111<br />

Baubestimmungen und die als autonomes Recht erlassenen Unfallverhütungsvorschriften <strong>der</strong><br />

Unfallversicherungsträger sind weggefallen. Aus diesem Grunde enthält die MSchulbauR keine<br />

speziellen sicherheitstechnischen und ergonomischen Aussagen zu Bauteilen, Einrichtungen und<br />

Arbeitsplätzen von Schulen. Die MSchulbauR enthält ferner keine Verweise auf an<strong>der</strong>e<br />

bauaufsichtliche Vorschriften, da diese Vorschriften aus sich heraus gelten; so ist z.B. die Muster-<br />

Versammlungsstättenverordnung 3) auf Aulen o<strong>der</strong> Hallen anzuwenden, die mehr als 200 Besucher<br />

fassen und damit Versammlungsräume sind. Desgleichen enthält die MSchulbauR keine<br />

Bestimmungen ausschließlich schulbetrieblicher Art. Regelungen über die Größe <strong>der</strong> Unterrichtsräume<br />

o<strong>der</strong> Betriebsvorschriften sind daher weggefallen.<br />

Soweit die MSchulbauR keine beson<strong>der</strong>en Regelungen trifft, gelten die Vorschriften <strong>der</strong> MBO. Soweit<br />

Unfallverhütungsvorschriften z.B. <strong>der</strong> Berufsgenossenschaften und <strong>der</strong><br />

Gemeindeversicherungsverbände Vorschriften für Schulen enthalten, Regelungen <strong>der</strong><br />

Arbeitsstättenverordnung greifen o<strong>der</strong> sich für Schulen Regelungen aus landesrechtlichen<br />

Vorschriften, insbeson<strong>der</strong>e aus den Schulgesetzen o<strong>der</strong> aus Vorschriften aufgrund <strong>der</strong> Schulgesetze<br />

ergeben, gelten diese ebenfalls aus sich heraus.<br />

Derartige auf Schulen anzuwendende Regelungen finden sich insbeson<strong>der</strong>e in<br />

- Richtlinien für Schulen - Bau und Ausrüstung -, GUV 16.3, Ausgabe Januar 1987,<br />

- Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen im Unterricht, GUV<br />

19.16, Ausgabe Januar 1998.<br />

Für die Errichtung und den Betrieb von Schulen bedeutende allgemein anerkannte Regeln <strong>der</strong> Technik<br />

sind zum Beispiel<br />

- DIN 58 125 Schulbau - Bautechnische Anfor<strong>der</strong>ungen zur Verhütung von Unfällen, Ausgabe<br />

Dezember 1984,<br />

- die DIN-Reihe: DIN 18032 Sporthallen, Teile 1 bis 6,<br />

- die DIN-Reihe: DIN 4844 Sicherheitskennzeichnung, Teile 1 bis 3,<br />

- DIN 66 079 Grafische Symbole zur Information <strong>der</strong> Öffentlichkeit, Symbole für Behin<strong>der</strong>te, Entwurf<br />

<strong>Stand</strong> 1992.<br />

Die MSchulbauR enthält ferner keine über die MBO hinausgehende Regelungen über die<br />

Barrierefreiheit von Schulen. Ob und in welchem Umfang Schulen barrierefrei sein müssen, bestimmt<br />

sich nach § 52 MBO 4) bzw. nach <strong>der</strong> entsprechenden landesrechtlichen Regelung über bauliche<br />

Maßnahmen für beson<strong>der</strong>e Personengruppen o<strong>der</strong> nach den jeweiligen schulrechtlichen<br />

Bestimmungen des Landes. Soweit Schulen nach landesrechtlichen Vorschriften barrierefrei errichtet<br />

werden müssen, kann dafür DIN 18024 Teil 2, Ausgabe November 1996, als Anhalt dienen, soweit sie<br />

nicht als Technische Baubestimmung 5) 3) - 5)<br />

gemäß § 3 Abs. 3 MBO eingeführt ist.<br />

Zu den einzelnen Vorschriften:<br />

Zu Nummer 1 Anwendungsbereich:<br />

Der Anwendungsbereich entspricht <strong>der</strong> bisherigen Regelung <strong>der</strong> Nummer 1.1 BASchulR 1976. Der<br />

Anwendungsbereich umfasst nur allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, an denen Kin<strong>der</strong> und<br />

Jugendliche unterrichtet werden. Bildungseinrichtungen für Erwachsene fallen wie bisher nicht unter<br />

den Anwendungsbereich <strong>der</strong> MSchulbauR.<br />

Die Richtlinie erfasst daher Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Gesamtschulen,<br />

Son<strong>der</strong>schulen, Berufsschulen und vergleichbare Schultypen. Die Richtlinie erfasst nicht<br />

Fachhochschulen und Hochschulen, Akademien, Volkshochschulen, Musik-, Tanz- o<strong>der</strong> Fahrschulen<br />

o<strong>der</strong> vergleichbare Bildungseinrichtungen.<br />

Zu Nummer 2 Anfor<strong>der</strong>ungen an Bauteile:<br />

Für Schulen gelten grundsätzlich die sich aus <strong>der</strong> MBO ergebenden Anfor<strong>der</strong>ungen an Bauteile.<br />

Schulen, an denen Kin<strong>der</strong> und Jugendliche unterrichtet werden, erfor<strong>der</strong>n ein beson<strong>der</strong>es<br />

Rettungskonzept. Erwachsenen ist es zuzumuten, sich im Gefahrenfall selbst über einen ersten<br />

Rettungsweg in Sicherheit zu bringen o<strong>der</strong> einen zweiten Rettungsweg zu suchen und zu benutzen.<br />

Kin<strong>der</strong>n und Jugendlichen kann dies nicht zugemutet werden. In Schulen müssen im Gefahrenfall eine<br />

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112 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

größere Anzahl von Kin<strong>der</strong>n und Jugendlichen gleichzeitig in Sicherheit gebracht und insbeson<strong>der</strong>e<br />

auch Paniksituationen vermieden werden. Die Evakuierung ganzer Schulklassen über eine<br />

anleiterbare Stelle scheidet schon deswegen aus, weil die Rettung allein einer Person durch die<br />

Feuerwehr über eine Leiter je nach <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> anleiterbaren Stelle zwischen einer und drei Minuten<br />

in Anspruch nimmt.<br />

Der zweite Rettungsweg nach § 17 Abs. 4 Satz 1 MBO 6) muss bei diesen Schulen immer ein zweiter<br />

baulicher Rettungsweg sein, da eine Rettung ganzer Schulklassen über eine Anleiterung (z.B. gemäß<br />

§ 17 Abs. 4 Satz 4 MBO) in <strong>der</strong> im Gefahrenfall erfor<strong>der</strong>lichen kurzen Zeit unrealistisch ist.<br />

Da allgemein- und berufsbildende Schulen nur tagsüber als Schulen genutzt werden und die<br />

Schulklassen, von den Pausen abgesehen, von Lehrkräften beaufsichtigt werden, ist im Gefahrenfall<br />

eine geordnete Evakuierung in kürzester Zeit unter Aufsicht <strong>der</strong> Lehrkräfte möglich. Dieses<br />

Rettungskonzept mit einem zwingenden zweiten baulichen Rettungsweg ermöglicht es, gegenüber <strong>der</strong><br />

bisherigen BASchulR 1976 erhebliche Erleichterungen im baulichen Bereich zuzulassen; so werden an<br />

die tragenden Bauteile von Schulen künftig keine höheren Anfor<strong>der</strong>ungen an die<br />

Feuerwi<strong>der</strong>standsdauer gestellt als nach den Vorschriften <strong>der</strong> MBO.<br />

Abweichend von § 28 Abs. 1 Nr. 2 MBO 7) , <strong>der</strong> einen Abstand für innere Brandwände im Gebäude von<br />

maximal 40 m vorschreibt, lässt Nummer 2.1 Satz 1 einen Abstand <strong>der</strong> Brandwände von 60 m zu. Die<br />

bisherige Ausnahme <strong>der</strong> BASchulR 1976 ist damit regelmäßig zulässig. Bei einer Grundfläche <strong>der</strong><br />

Klassenräume von durchschnittlich 60 bis 70 m² können sich somit in einem Brandabschnitt bei einer<br />

einhüftigen Anlage maximal 5 bis 6, bei einer zweihüftigen Anlage maximal 10 bis 12 Klassenräume<br />

befinden. Abweichend von § 28 Abs. 8 Satz 2 MBO 8) , <strong>der</strong> für Öffnungen in Brandwänden<br />

feuerbeständige Abschlüsse for<strong>der</strong>t, lässt Nummer 2.1 Satz 2 im Zuge notwendiger Flure in diesen<br />

Brandwänden feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen unter <strong>der</strong> Voraussetzung zu,<br />

dass die Flurwände bei<strong>der</strong>seits <strong>der</strong> Brandwand auf einer Länge von 2,50 m keine Öffnung haben.<br />

Durch diese Anfor<strong>der</strong>ung wird verhin<strong>der</strong>t, dass im Falle eines Brandes in einem direkt an die<br />

6) - 8)<br />

Brandwand angrenzenden Unterrichtsraum, die Flurtür direkt durch Feuer beaufschlagt wird.<br />

Abweichend von § 29 Abs. 9 MBO 9) gestattet Nummer 2.2 Satz 1 über mehrere Geschosse reichende<br />

Hallen. Für die tragenden Bauteile, die Decken und die Trennwände dieser Halle gelten die<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> MBO 10) ; soweit es sich bei <strong>der</strong> Halle um eine Versammlungsstätte handelt, gelten<br />

ergänzend die Vorschriften <strong>der</strong> MVStättV 10) . Abweichend von den Regelungen <strong>der</strong> MBO, die für<br />

Öffnungen in Brandwänden und in feuerbeständigen Wänden feuerbeständige und selbstschließende<br />

Türen vorschreibt, genügen nach Nummer 2.2 Satz 2 zwischen Hallen und diesen Räumen<br />

feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen.<br />

Zu Nummer 3 Rettungswege:<br />

Zu Nummer 3.1 Allgemeine Anfor<strong>der</strong>ungen:<br />

Die MSchulbauR geht von <strong>der</strong> bisherigen Konzeption <strong>der</strong> BASchulR 1976 ab, die den vorbeugenden<br />

Brandschutz von nach <strong>der</strong> Geschossigkeit und <strong>der</strong> Geschossfläche bemessenen Brandabschnitten<br />

abhängig gemacht hat und übernimmt die Grundregel des § 28 Abs. 1 Nr. 2 MBO 11) über Brandwände,<br />

lässt jedoch auf 60 m vergrößerte innere Brandwandabstände zu. Während nach <strong>der</strong> bisherigen<br />

Nummer 3.7.2 BASchulR 1976 ein zweiter baulicher Rettungsweg erst bei Schulen mit mehr als zwei<br />

Voll-geschossen und mehr als 1.600 m² Gesamtgeschossfläche zwingend war, schreibt Nummer 3.1<br />

Satz 1 den zweiten baulichen Rettungsweg nun für alle Schulen unabhängig von <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong><br />

Geschosse o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Geschossfläche vor. Dies ist Folge des mit baulichen Erleichterungen<br />

verbundenen neuen Rettungskonzeptes. Es handelt sich bei dem zweiten Rettungsweg immer um<br />

einen baulichen Rettungsweg, da die Regelung auf die Erreichbarkeit <strong>der</strong> Ausgänge ins Freie o<strong>der</strong> in<br />

notwendige Treppenhäuser abstellt. Satz 2 beinhaltet eine Erleichterung, die bei kleineren Schulen in<br />

Betracht kommt.<br />

Zu Nummer 3.2 Rettungswege durch Hallen:<br />

Unter <strong>der</strong> Voraussetzung, dass die Halle eine Rauchabzugsanlage hat, darf einer <strong>der</strong> beiden<br />

Rettungswege durch eine Halle führen. Eine Rauchabzugsanlage wird damit für Hallen jedoch nicht<br />

vorgeschrieben.<br />

Zu Nummer 3.3 Notwendige Flure:<br />

Die Begrenzung <strong>der</strong> Rettungsweglänge auf maximal 35 m ergibt sich bereits aus § 32 Abs. 2 MBO 12) .<br />

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<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 113<br />

Die Rettungsweglänge ist in Lauflinie zu messen.<br />

In Verbindung mit <strong>der</strong> Bemessungsregel <strong>der</strong> Nummer 3.4 und <strong>der</strong> Begrenzung <strong>der</strong> Breite notwendiger<br />

Treppen gemäß Nummer 4 auf maximal 2,5 m ergibt sich zwingend eine gleichmäßige Verteilung <strong>der</strong><br />

notwendigen Treppen über das Gebäude, ohne dass es einer über § 32 Abs. 2 MBO hinausgehenden<br />

Reglementierung <strong>der</strong> Rettungsweglänge in notwendigen Fluren bedürfte. Die Anzahl <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen<br />

notwendigen Treppenräume ergibt sich faktisch aus <strong>der</strong> Grundregel <strong>der</strong> Nummer 3.1 sowie <strong>der</strong><br />

Bemessungsvorschrift <strong>der</strong> Nummer 3.4 in Verbindung mit Nummer 4.<br />

Zu Nummer 3.4 Breite <strong>der</strong> Rettungswege, Sicherheitszeichen:<br />

Die Bemessung <strong>der</strong> nutzbaren Breite <strong>der</strong> Rettungswege entspricht im wesentlichen <strong>der</strong> bisherigen<br />

Nummer 3.7.8 BASchulR 1976. Die Mindestbreite <strong>der</strong> Türen von 0,9 m entspricht DIN 18024 - Teil 2,<br />

Ausgabe November 1996.<br />

Eine mehrgeschossige Schule mit nicht mehr als 60 m Länge und daher nur einem Brandabschnitt<br />

muss schon wegen Nummer 3.1 regelmäßig zwei notwendige Treppenräume haben. Da die nutzbare<br />

Breite einer notwendigen Treppe 2,5 m nicht überschreiten darf, dürfen auf eine notwendige Treppe<br />

mit 2,5 m nutzbare Breite maximal 375 Personen angewiesen sein. Sind einem Brandabschnitt zwei<br />

notwendige Treppen zugeordnet und wird die nutzbare Breite <strong>der</strong> notwendigen Treppen voll<br />

ausgeschöpft, so können sich in diesem Brandabschnitt maximal 750 Personen aufhalten, bei einer<br />

Klassenstärke von ca. 30 Schülern, sind dies 24 Schulklassen. Bei einer dreigeschossigen Bauweise<br />

9) - 12)<br />

ergibt dies maximal 8 Klassen je Geschoss in diesem Brandabschnitt.<br />

Zu Nummer 4 Treppen, Gelän<strong>der</strong> und Umwehrungen:<br />

Nummer 4 Satz 1 begrenzt die Breite <strong>der</strong> notwendigen Treppen, da breitere Treppen wegen <strong>der</strong><br />

höheren Sturzgefahr als Rettungsweg nicht geeignet sind. Die Regelungen <strong>der</strong> Sätze 2 und 3 dienen<br />

<strong>der</strong> Verkehrssicherheit. Satz 4 betrifft nur die Höhe <strong>der</strong> Gelän<strong>der</strong> gemäß § 31 Abs. 8 MBO 13) und<br />

Umwehrungen gemäß § 36 Abs. 5 MBO 14) ; hinsichtlich <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> Fensterbrüstungen gilt<br />

unverän<strong>der</strong>t die Regelung des § 36 Abs. 4 MBO 15) (jeweils i.V.m. § 51 MBO).<br />

Zu Nummer 5 Türen:<br />

Die Regelung entspricht <strong>der</strong> bisherigen Nummer 3.8.9 BASchulR 1976. Die Regelung kommt<br />

schulbetrieblichen Belangen entgegen, wenn Türen im laufenden Schulbetrieb offen gehalten werden<br />

sollen.<br />

Zu Nummer 6 Blitzschutzanlagen:<br />

Die Vorschrift entspricht <strong>der</strong> bisherigen Regelung <strong>der</strong> Nummer 3.20 BASchulR 1976.<br />

Zu Nummer 7 Sicherheitsbeleuchtung:<br />

Eine Sicherheitsbeleuchtung wird abweichend von <strong>der</strong> bisherigen Regelung <strong>der</strong> Nummer 3.13.2<br />

BASchulR 1976 nur noch für notwendige Flure, notwendige Treppenräume und fensterlose<br />

Aufenthaltsräume vorgeschrieben. Da <strong>der</strong> Schulbetrieb an allgemeinbildenden und berufsbildenden<br />

Schulen für Kin<strong>der</strong> und Jugendliche regelmäßig in <strong>der</strong> Zeit von 7.30 Uhr bis 17.30 Uhr stattfindet, ist<br />

eine allgemeine Sicherheitsbeleuchtung nicht erfor<strong>der</strong>lich. Es ist entbehrlich, die Einzelheiten <strong>der</strong><br />

Sicherheitsbeleuchtung vorzuschreiben, da dafür DIN VDE 0108 Teil 1 - Starkstromanlagen und<br />

Sicherheitsstromversorgung in baulichen Anlagen für Menschenansammlungen - Allgemeines -,<br />

Ausgabe Oktober 1989, herangezogen werden kann.<br />

Zu Nummer 8 Alarmierungsanlagen:<br />

Die Vorschrift entspricht <strong>der</strong> bisherigen Regelung <strong>der</strong> Nummer 3.19.3 BASchulR 1976. Auf die<br />

Möglichkeit <strong>der</strong> Nummer 3.19.4 BASchulR 1976, automatische o<strong>der</strong> nichtautomatische<br />

Brandmeldeanlagen bei größeren Schulanlagen verlangen zu können, wurde verzichtet. Das gleiche<br />

gilt für selbsttätige Feuerlöschanlagen nach Nummer 3.19.5 BASchulR 1976.<br />

Zu Nummer 9 Sicherheitsstromversorgung:<br />

Wie eine Sicherheitsbeleuchtung im einzelnen beschaffen sein muss, ist nicht regelungsbedürftig, da<br />

insoweit DIN VDE 0108 Teil 1 - Starkstromanlagen und Sicherheitsstromversorgung in baulichen<br />

Anlagen für Menschenansammlungen - Allgemeines -; Ausgabe Oktober 1989, herangezogen werden<br />

kann.<br />

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114 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

Zu Nummer 10 Feuerwehrplan, Brandschutzordnung:<br />

Die Vorschrift entspricht <strong>der</strong> Regelung des § 27 Abs. 3 MVkVO 16) über Feuerwehrpläne.<br />

Feuerwehrpläne können sich an DIN 14095 Teil 1, Ausgabe Januar 1992, (<strong>der</strong> neue Entwurf <strong>der</strong> DIN<br />

14095 Teil 1, <strong>Stand</strong> Januar 1997, ist noch nicht eingeführt) orientieren. Die Brandschutzordnung<br />

enthält Regelungen über das Verhalten bei Brand und Panik, insbeson<strong>der</strong>e über die Alarmierung und<br />

die Evakuierung <strong>der</strong> Schule. Die Brandschutzordnung bestimmt auch, wie oft das Lehr- und<br />

Schulpersonal über die Brandschutzordnung zu belehren ist; eine solche Belehrung sollte jeweils nach<br />

13) - 16)<br />

längeren Schulferien, mindestens jedoch zu Beginn des Schuljahres, durchgeführt werden.<br />

Auf folgende Rechtsgrundlagen wird verwiesen:<br />

1) § 50 Abs. 1 Bauordnung für Berlin (BauO Bln) in <strong>der</strong> Fassung vom 3. September 1997 (GVBl. S.<br />

421, 512), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikel II des Gesetzes vom 2. Juni 1999 (GVBl. S. 192)<br />

2) § 26 Abs. 1 Nr. 2 BauO Bln<br />

3) Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) vom 15. September 1970 (GVBl. S. 1664), zuletzt<br />

geän<strong>der</strong>t durch Verordnung vom 4. Juni 1998 (GVBl. S. 149)<br />

4) § 51 BauO Bln<br />

5) Nr. 7.2 Liste <strong>der</strong> Technischen Baubestimmungen - Fassung Februar 1999 - vom 16. März 1999<br />

(ABl. S. 1494, 1962 / DBl. VI S. 42, 70)<br />

6) § 15 Abs. 4 BauO Bln<br />

7) § 26 Abs. 1 Nr. 2 BauO Bln<br />

8) § 26 Abs. 7 BauO Bln<br />

9) § 27 Abs. 4 BauO Bln<br />

10) § 50 Abs. 1 BauO Bln - die For<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> §§ 27, 29 <strong>der</strong> Musterbauordnung - MBO - Fassung<br />

Dezember 1997, bzw. <strong>der</strong> VStättVO sind umzusetzen<br />

11) § 26 Abs. 1 Nr. 2 BauO Bln<br />

12) § 32 Abs. 2 BauO Bln<br />

13) § 31 Abs. 7 BauO Bln<br />

14) § 36 Abs. 5 BauO Bln<br />

15) § 36 Abs. 4 BauO Bln<br />

16) § 27 Abs. 3 Verkaufsstättenverordnung (VkVO) vom 26. Juni 1998 (GVBl. S. 198)<br />

Hinweis:<br />

Zu 3.1 und 3.2 MSchulbauR: Es ist nun möglich, eine mehrgeschossige Schule ohne Treppenräume<br />

zu errichten, siehe Beispielskizze.<br />

Zu 3.2 MSchulbauR: Der Rettungsweg darf durch die Halle führen, wenn diese nicht Verkleidungen,<br />

Unterdecken und Dämmstoffe aus brennbaren Baustoffen aufweist. Dieses gilt sinngemäß auch für<br />

Einrichtungsgegenstände (z.B. Tische, Stühle). Dekorationsgegenstände (z.B. Plakate) aus<br />

brennbarem Material sind nur in <strong>der</strong> Halle in geringem Umfang zulässig.<br />

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<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 115<br />

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116 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

34.4 Anfor<strong>der</strong>ungen an allgemein zugängliche Flure<br />

6924 / 1999 / Flure<br />

Die Anfor<strong>der</strong>ungen an Flure sind in § 33 <strong>der</strong> Bauordnung für Berlin (BauO Bln) in <strong>der</strong> Fassung vom 3.<br />

September 1997 (GVBl. S. 421, 512), erneut geän<strong>der</strong>t durch Artikel II des Gesetzes vom 02. Juni 1999<br />

(GVBl. S. 192) “Allgemein zugängliche Flure” geregelt.<br />

Diese Anfor<strong>der</strong>ungen weichen von § 33 “Notwendige Flure und Gänge” <strong>der</strong> Musterbauordnung (MBO)<br />

Fassung Dezember 1997, aus dem sich teilweise Erleichterungen ergeben, ab.<br />

§ 33 MBO lautet:<br />

“Notwendige Flure und Gänge<br />

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<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 117<br />

(1) Notwendige Flure sind Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen zu<br />

Treppenräumen notwendiger Treppen o<strong>der</strong> zu Ausgängen ins Freie führen. Als notwendige<br />

Flure gelten nicht<br />

1. Flure innerhalb von Wohnungen o<strong>der</strong> Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe,<br />

2. Flure innerhalb von Nutzungseinheiten, die einer Büro- o<strong>der</strong> Verwaltungsnutzung<br />

dienen und <strong>der</strong>en Nutzfläche in einem Geschoss nicht mehr als 400 m² beträgt.<br />

(2) Notwendige Flure müssen so breit sein, dass sie für den größten zu erwartenden Verkehr<br />

ausreichen. Notwendige Flure von mehr als 30 m Länge sollen durch nichtabschließbare,<br />

rauchdichte und selbstschließende Türen unterteilt werden. In den Fluren ist eine Folge von<br />

weniger als 3 Stufen unzulässig.<br />

(3) Wände notwendiger Flure sind mindestens feuerhemmend und in den wesentlichen Teilen<br />

aus nichtbrennbaren Baustoffen, in Gebäuden geringer Höhe mindestens feuerhemmend<br />

herzustellen. Türen müssen dicht schließen. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 können<br />

gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.<br />

(4) Wände, Decken und Brüstungen von offenen Gängen vor den Außenwänden, die die<br />

einzige Verbindung zwischen Aufenthaltsräumen und Treppenräumen herstellen, sind<br />

mindestens feuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen, in<br />

Gebäuden geringer Höhe mindestens feuerhemmend herzustellen.<br />

(5) In notwendigen Fluren und offenen Gängen sind<br />

1. Verkleidungen, Unterdecken und Dämmstoffe aus brennbaren Baustoffen unzulässig;<br />

dies gilt nicht in Gebäuden geringer Höhe,<br />

2. Leitungsanlagen nur zulässig, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht<br />

bestehen.”<br />

Es bestehen keine Bedenken, die Regelungen des § 33 MBO Fassung Dezember 1997 für<br />

“Notwendige Flure und Gänge” in Einzelfällen bei <strong>der</strong> Beurteilung heranzuziehen; gegebenenfalls kann<br />

eine Ausnahme gemäß § 33 Abs. 2 BauO Bln erteilt werden, soweit es sich nicht um einen sonstigen<br />

Flur handelt, an dessen Umfassungswände Anfor<strong>der</strong>ungen nicht zu stellen sind.<br />

34.5 Vollzug <strong>der</strong> Altauto-Verordnung<br />

6925 / 1999 / AltautoV<br />

Mit Schreiben vom 17.02.1999, GZ: III C 35, hat sich die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung,<br />

Umweltschutz und Technologie ohne vorherige Abstimmung direkt an die bezirklichen<br />

<strong>Bauaufsicht</strong>sbehörden mit <strong>der</strong> Bitte um die Mitarbeit beim Vollzug <strong>der</strong> Verordnung über die<br />

Überlassung und umweltverträgliche Entsorgung von Altautos (Altauto-Verordnung - AltautoV)<br />

gewandt.<br />

Der Umweltverwaltung wurde daraufhin mitgeteilt, dass das Schreiben für die <strong>Bauaufsicht</strong>sämter<br />

unbeachtlich ist, weil für den Vollzug <strong>der</strong> AltautoV für den Bereich - Verwertung und Entsorgung - nach<br />

den §§ 11 Abs. 1, Buchst. d und 19 Abs. 3 OrdZG ausschließlich die Umweltverwaltungen zuständig<br />

sind. Die <strong>Bauaufsicht</strong>sämter sind we<strong>der</strong> fachlich versiert noch befugt, rechtswirksame Prüfungen o<strong>der</strong><br />

Entscheidungen in Angelegenheiten <strong>der</strong> AltautoV vorzunehmen.<br />

Bei bestehenden Betrieben können die Umweltämter in Zweifelsfällen verwaltungsintern durch Einsicht<br />

in die bei <strong>der</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> geführten Grundstücksakten den Sachstand ermitteln. Für neue Vorhaben<br />

gelten die abgestimmten Regelungen über die Beteiligung <strong>der</strong> Umweltämter im<br />

Baugenehmigungsverfahren.<br />

Anträge bzw. Antragsteller bei Verfahren nach <strong>der</strong> AltautoV sind zuständigkeitshalber an die<br />

Umweltämter zu verweisen.<br />

34.6 Rettungsweglänge in geschlossenen Mittel- und Großgaragen<br />

6942 / 1999 / Rettungswege<br />

Die beiden Punkte <strong>der</strong> Strecke des Rettungsweges in geschlossenen Mittel- und Großgaragen sind in<br />

§ 16 <strong>der</strong> Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung - GaVO) vom 2.<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


118 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

September 1998 (GVBl. S. 250) definiert mit: “von je<strong>der</strong> Stelle einer Mittel- und Großgarage und dem<br />

Treppenraum”. Eine dem Treppenraum vorgelegene Sicherheitsschleuse ist demnach ein Teil <strong>der</strong><br />

Rettungsweglänge von 30 m.<br />

Der Bezug zu einer Sicherheitsschleuse fehlt. Dieses wurde ausdrücklich so gewünscht, da die<br />

Überbrückung <strong>der</strong> Rettungsweglänge von 30 m in diesen Garagen das maximal Zumutbare für die<br />

Selbstrettung ist. Die Garagenverordnung sieht auch keine Kompensationsmaßnahmen vor, wie diese<br />

z.B. in <strong>der</strong> Verkaufsstättenverordnung (VkVO) in Bezug zu den Rettungsweglängen vorhanden sind.<br />

Da in <strong>der</strong> GaVO auch nicht eine nach <strong>der</strong> Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) mögliche<br />

Addierung von einzelnen Rettungsweglängen, z.B. <strong>der</strong> Länge bis zum Ausgang und vom Flur bis zum<br />

Treppenraum, vorgesehen ist, muss festgestellt werden, dass <strong>der</strong> Verordnungsgeber mit voller Absicht<br />

diese Formulierung gewählt hat.<br />

34.7 Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> BauO Bln durch Gesetz zu Artikel 11 Verfassung von Berlin -<br />

Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne<br />

Behin<strong>der</strong>ung<br />

6900 / 1999 / Än<strong>der</strong>ung BauO Bln<br />

Das Schreiben II A 14 - 6900/01-28 vom 25.06.1999 (siehe Anlage 1 zu TOP 34.7) an alle BWÄ mit<br />

Erläuterungen zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Bauordnung für Berlin durch Gesetz zu Artikel 11 VvB vom 17. Mai<br />

1999 (GVBl. S. 178) wurde vorab zur Kenntnis gegeben. Ergänzend wurde auf Folgendes<br />

hingewiesen:<br />

1. Die formlosen Mitteilungen über Entscheidungen von Ausnahmen o<strong>der</strong> Befreiungen gemäß § 15<br />

(Außerordentliches Klagerecht) des Landesgleichberechtigungsgesetzes (LGBG) sind<br />

(einschließlich Begründungen) zu adressieren an (aktualisiert März 2003 >>>):<br />

Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz<br />

- Geschäftsstelle des Landesbeirats bei <strong>der</strong><br />

Landesbeauftragten für Behin<strong>der</strong>te -<br />

Oranienstraße 106<br />

10969 Berlin<br />

Hinweis:<br />

Wenn die vom BWA an vorgenannte Adresse übersandte formlose Mitteilung an den Absen<strong>der</strong><br />

zurückgeschickt wird, ist dieser Vorgang damit abgeschlossen und zu den Akten zu legen.<br />

2. Beim Vollzug des § 51 BauO Bln sind weitere Än<strong>der</strong>ungen in Rechtsvorschriften an<strong>der</strong>er<br />

Rechtsbereiche zu beachten. Das betrifft insbeson<strong>der</strong>e:<br />

- Än<strong>der</strong>ung des Sportför<strong>der</strong>ungsgesetzes (Artikel VI des Gesetzes zu Art. 11 VvB)<br />

- Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gaststättenverordnung (Artikel XI des Gesetzes zu Art. 11 VvB)<br />

- Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Krankenhausbetriebs - VO (Artikel XII des Gesetzes zu Art. 11 VvB)<br />

3. Im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Prüfung <strong>der</strong> Rettungswege bei Nutzungsän<strong>der</strong>ungen rechtmäßig<br />

bestehen<strong>der</strong> baulicher Anlagen ist das Schreiben II A 2/6942-2-1-4/135.95 vom 04.12.1995<br />

(Errichtung von Behin<strong>der</strong>ten-Schrägaufzügen auf Treppenanlagen) zu beachten (Auszug siehe<br />

Anlage 2 zu TOP 34.7).<br />

4. Folgende Festlegungen werden hiermit gegenstandslos:<br />

TOP 24.11 (ALS vom 22.08.1996)<br />

TOP 30.5.1 (ALS vom 11.03.1998)<br />

Anlage 1 zu 34.7<br />

ABSCHRIFT<br />

SenBauWohnV<br />

II A 14 - 6900/01-28 Hr. Berg Zi.: 1501 App.: 5967 25.06.1999<br />

Bezirksamt (alle) von Berlin<br />

Bau- und Wohnungsaufsichtsamt<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 119<br />

Betr.: Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Bauordnung für Berlin durch Gesetz zu Artikel 11 VvB<br />

Mit dem Artikel III des Gesetzes zu Artikel 11 <strong>der</strong> Verfassung für Berlin (Herstellung gleichwertiger<br />

Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behin<strong>der</strong>ung) vom 17. Mai 1999 (GVBl. S. 178) wird<br />

die Bauordnung für Berlin in <strong>der</strong> Fassung vom 03.09.1997 (GVBl. S. 421, 512) bezüglich des<br />

behin<strong>der</strong>tenfreundlichen Bauens geän<strong>der</strong>t.<br />

Folgende Erläuterungen sollen dem bauaufsichtlichen Verfahren zugrunde gelegt werden.<br />

Zu 1. § 29 Abs. 5 (Rampen im öffentlichen Straßenland)<br />

Die Anordnung <strong>der</strong> stufenlosen Zugänglichkeit (z.B. einer Rampe o<strong>der</strong> einer geneigten Ebene) für<br />

Rollstuhlbenutzer im öffentlichen Straßenland soll als Ausnahme gestattet werden, wenn an<strong>der</strong>e<br />

funktionelle Lösungen zur Ausführung eines stufenlosen Hauptzugangs nicht realisierbar sind und die<br />

Straßenbreite die Voraussetzung bietet. Die Zustimmung des zuständigen Trägers <strong>der</strong> Straßenbaulast<br />

ist erfor<strong>der</strong>lich. Soweit die Straße planungsrechtlich als Verkehrsfläche festgesetzt ist, auch durch f. f.<br />

Fluchtlinien, bedarf es auch einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB.<br />

Zu 2. § 34 Abs. 6 (Aufzüge)<br />

Die Vorschrift, in ausreichen<strong>der</strong> Zahl Aufzüge einzubauen, besteht ab jetzt für Gebäude ab dem<br />

fünften Vollgeschoss, statt - wie bisher - in Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen. Die Sätze 1<br />

und 6 des § 34 Abs. 6 wurden entsprechend geän<strong>der</strong>t.<br />

Zu 3. § 45 Abs. 2 (Wohnungen)<br />

Zu Satz 1 (barrierefreier Zugang)<br />

Die bisher in § 31 Abs. 1 enthaltene Vorschrift des stufenlosen Zugangs im untersten Vollgeschoss<br />

wurde verschärft durch die Anfor<strong>der</strong>ung, den Hauptzugang stufenlos zu gestalten. Der Begriff<br />

„barrierefrei“ hat hier keine an<strong>der</strong>e inhaltliche Bedeutung als <strong>der</strong> Begriff „stufenlos“. Die Ergänzung,<br />

den Hauptzugang stufenlose o<strong>der</strong> „barrierefrei“ auszuführen, bedeutet jedoch, dass ein stufenloser<br />

Zugang, <strong>der</strong> an einer an<strong>der</strong>en Stelle des Hauses (z.B. an <strong>der</strong> Rückseite des Wohnhauses) problemlos<br />

realisierbar wäre, nur dann in beson<strong>der</strong>s schwierigen Einzelfällen begründet werden kann, wenn die<br />

Befreiungsvoraussetzungen des § 61 Abs. 2 BauO Bln vorliegen und gleichzeitig an dieser Stelle die<br />

für den Rollstuhlbenutzer vorteilhaftere Eingangssituation geschaffen wird.<br />

Zu Satz 2 (Räume innerhalb <strong>der</strong> Wohnung)<br />

Die Vorschrift, dass die Räume in den Wohnungen im untersten Vollgeschoss mit dem Rollstuhl<br />

zugänglich sein müssen, bedeutet nicht, die umfassenden Empfehlungen <strong>der</strong> Norm DIN 18025 Teil 2 -<br />

barrierefreie Wohnungen - zu erfüllen. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Mindestfor<strong>der</strong>ung, für alle<br />

Türen innerhalb <strong>der</strong> Wohnungen im untersten Vollgeschoss das lichte Öffnungsmaß 80 cm Türbreite<br />

nicht zu unterschreiten.<br />

Hinweis:<br />

Das Maß 80 cm entspricht den in Berlin geltenden Wohnungsbauför<strong>der</strong>ungsbestimmungen 1990 und<br />

wird in den Planungsvorgaben zum barrierefreien Bauen in Berlin und unter Berücksichtigung <strong>der</strong> in<br />

Serienproduktion und Vertrieb üblichen Rollstühle als funktionsgerecht bewertet.<br />

Zu 4. § 51 (behin<strong>der</strong>tengerechtes Bauen)<br />

Zu Absatz 1 Satz 2 (Hauptzugang)<br />

Die Formulierung „barrierefrei und stufenlos“ hat hier praktisch keine Bedeutung gegenüber dem<br />

eindeutigen Begriff „stufenlos“. Neu ist die Vorschrift, den Hauptzugang stufenlos auszuführen. Vgl.<br />

hierzu Erläuterung zu § 45 Abs. 2 Satz 1.<br />

Zu Absatz 4 (Ausnahmen)<br />

Ausnahmen bei Nutzungsän<strong>der</strong>ungen rechtmäßig bestehen<strong>der</strong> baulicher Anlagen hinsichtlich des<br />

stufenlosen Zugangs sind an Voraussetzungen gebunden, nach denen die <strong>Bauaufsicht</strong>sbehörden im<br />

Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden müssen. Diese Ausnahmen sind möglich,<br />

wenn <strong>der</strong> stufenlose Zugang nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand geschaffen werden<br />

kann, soweit dieser Mehraufwand durch<br />

- das Vorliegen schwieriger Geländeverhältnisse o<strong>der</strong><br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


120 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

- ungünstige vorhandene Bebauung<br />

verursacht wird. Hier sind Anfor<strong>der</strong>ungen an die Sicherheit (z.B. Rettungswegbreite) ebenfalls zu<br />

berücksichtigen, bevor z.B. für eine Praxis im 1. OG eines mehrgeschossigen Wohnhauses ein<br />

Treppenschrägaufzug in Betracht kommt.<br />

Die Feststellung des unverhältnismäßigen Mehraufwandes kann nur im Einzelfall unter Abwägung <strong>der</strong><br />

zusätzlichen Kosten für die Schaffung des stufenlosen Zugangs mit <strong>der</strong> Zielsetzung, nämlich <strong>der</strong><br />

Gewährleistung eines stufenlosen Zugangs ohne fremde Hilfe, insbeson<strong>der</strong>e für Rollstuhlbenutzer,<br />

vorgenommen werden.<br />

Ein Mehraufwand von bis zu 20 v.H. <strong>der</strong> ohne stufenlosen Zugang im Bauantrag angegebenen Kosten<br />

<strong>der</strong> baulichen Än<strong>der</strong>ung erscheint unter Beachtung von Regelungen an<strong>der</strong>er Län<strong>der</strong> noch zumutbar<br />

(vgl. Gädtke/Böckenförde/Temme/Heintz BauO NW 9. Auflage § 55 Rdn. 33).<br />

Die Erteilung einer Ausnahme nach § 51 Abs. 4 BauO Bln erfor<strong>der</strong>t jedoch, dass die Möglichkeit einer<br />

an<strong>der</strong>en Variante <strong>der</strong> Zugänglichkeit für Rollstuhlbenutzer (z.B. mittels frem<strong>der</strong> Hilfe über eine mobile<br />

Rampe bzw. über eine Treppenraupe o<strong>der</strong> durch an<strong>der</strong>e Maßnahmen, die die Inanspruchnahme <strong>der</strong><br />

geplanten Einrichtung durch Rollstuhlbenutzer gewährleisten, wie z.B. Herauftragen/Heraufziehen des<br />

Rollstuhls) geprüft wird.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß Artikel 1 Abschnitt III § 15 des Gesetzes zu Artikel 11 <strong>der</strong><br />

Verfassung von Berlin ein außerordentliches Klagerecht besteht, das gegen eine Ausnahme o<strong>der</strong><br />

Befreiung von (neben an<strong>der</strong>en Vorschriften) § 51 BauO Bln geltend gemacht werden kann. Dazu wird<br />

in § 15 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zu Art. 11 VvB geregelt, dass im Fall <strong>der</strong> Erteilung einer Ausnahme<br />

o<strong>der</strong> Befreiung vom BWA an den Landesbeirat für Behin<strong>der</strong>te eine formlose Mitteilung über eine<br />

Ausnahme nach § 51 BauO Bln zu übersenden ist.<br />

Für die Erhebung eines Rechtsbehelfs stehen zwei Monate nach dieser formlosen Mitteilung zur<br />

Verfügung.<br />

Im Auftrag<br />

Gez. Fenselau<br />

Anlage 2 zu 34.7<br />

ABSCHRIFT<br />

SenBauWohn<br />

II A 2/6942-2-1-4/135.95<br />

Bezirksamt (alle) von Berlin<br />

Abt. Bau- und Wohnungswesen<br />

Hr. Bittrich Zi.: 1516 App.: 4997 04.12.1995<br />

Bau- und Wohnungsaufsichtsamt<br />

Betr.: Errichtung von Behin<strong>der</strong>ten-Schrägaufzügen auf Treppenanlagen<br />

hier: Nutzbare Breite von Treppen und Treppenabsätzen notwendiger Treppen<br />

(§ 31 Abs. 5 BauO Bln)<br />

In Einzelfällen sollen Behin<strong>der</strong>ten-Schrägaufzüge auf notwendigen Treppenanlagen nachträglich<br />

eingebaut werden. Sofern die gefor<strong>der</strong>ten Treppenlaufbreiten dadurch eingeschränkt werden, kann<br />

dieser Einbau nur in Einfamilienhäusern zugelassen werden, weil diese Treppen i.d.R. nur von<br />

ortskundigen Familienmitglie<strong>der</strong>n und ggf. auch nur wenig benutzt werden. Befreiungs- bzw.<br />

Ausnahme-Voraussetzungen gemäß § 61 BauO Bln sind i.d.R. gegeben, sofern folgende<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen erfüllt werden:<br />

- Die nutzbare Treppenlaufbreite bei hochgeklapptem Sitzzustand muss im Bereich <strong>der</strong> Einengung<br />

durch den Fahrsitz mindestens 30 cm betragen. Diese Einengung darf in <strong>der</strong> Laufrichtung keine<br />

größere Ausdehnung als die Sitzbreite von ca. 63 cm haben.<br />

- Die Endhaltepunkte des Sitzes dürfen nicht im Bereich gewendelter Stufen angeordnet werden.<br />

- Gegenüber <strong>der</strong> Aufzugsanlage muss ein fester griffsicherer Handlauf vorhanden sein.<br />

In Mehrfamilienhäusern können Behin<strong>der</strong>ten-Schrägaufzüge auf Treppenanlagen nur eingebaut<br />

werden, wenn die erfor<strong>der</strong>liche nutzbare Breite <strong>der</strong> Treppen und Treppenabsätze notwendiger Treppen<br />

(§ 31 Abs. 5 BauO Bln) nicht eingeschränkt wird und somit bei einem Brand wirksame Löscharbeiten<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 121<br />

und die Rettung von Menschen und Tieren (§ 15 Abs. 1 BauO Bln) möglich sowie die baulichen<br />

Anlagen verkehrssicher (§ 17 Abs. 1 BauO Bln) sind.<br />

. . .<br />

34.9 <strong>Stand</strong>sicherheitsnachweise im Verfahren nach § 56 a BauO Bln<br />

6911 / 1999 / <strong>Stand</strong>sicherheit<br />

Auf Grund einer Anfrage zur Anzahl <strong>der</strong> Exemplare des im BWA einzureichenden<br />

<strong>Stand</strong>sicherheitsnachweises im Verfahren nach § 56 a BauO Bln ist das Folgende mitzuteilen:<br />

Gemäß § 7 Abs. 3 <strong>der</strong> BauPrüfVO ist im Genehmigungsfreistellungsverfahren die Prüfung des<br />

<strong>Stand</strong>sicherheitsnachweises vom Bauherrn beim Prüfingenieur zu beauftragen. Der geprüfte<br />

<strong>Stand</strong>sicherheitsnachweis wird zum Bestandteil <strong>der</strong> beim BWA einzureichenden Bauvorlagen.<br />

Im Verfahren nach § 56 a BauO Bln bekommt <strong>der</strong> Bauherr keine von <strong>der</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> geprüften<br />

Bauvorlagen zurück. Insofern sind die Bauvorlagen, abweichend von <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeit geltenden BauVorlVO,<br />

nur in einfacher Ausführung erfor<strong>der</strong>lich. Der geprüfte <strong>Stand</strong>sicherheitsnachweis ist demzufolge<br />

ebenfalls nur einmal bei <strong>der</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> einzureichen.<br />

Die BauVorlVO wird entsprechend geän<strong>der</strong>t.<br />

34.10 Türanfor<strong>der</strong>ungen nach <strong>der</strong> GaVO und <strong>der</strong> VkVO<br />

6943 / 1999 / Türen<br />

Im jeweiligen § 15 <strong>der</strong> Verkaufsstätten-Verordnung (VkVO) vom 26. Juni 1998 und <strong>der</strong><br />

Garagenverordnung (GaVO) vom 2. September 1998 wird <strong>der</strong> Begriff “rauchdichte und<br />

selbstschließende Türen” verwendet. Hier sind Rauchschutztüren nach <strong>der</strong> DIN 18 095 Teil 1 gemeint.<br />

Diese Norm wird in <strong>der</strong> Bauregelliste A Teil 1 unter Nr. 6.7 aufgeführt.<br />

34.12 Werbeplanen an Baugerüsten<br />

6973 / 1999 / Gerüste<br />

Ein Schreiben <strong>der</strong> Firma Menke Gerüstbau GmbH an alle BWÄ wurde beantwortet.<br />

Bereits im Rahmen <strong>der</strong> 26. Amtsleitersitzung am 12.03.1997 - TOP 12 - wurde darauf aufmerksam<br />

gemacht, dass bei <strong>der</strong> Bekleidung von Gerüsten mit Werbeplanen diese Planen nicht nur an den<br />

Rän<strong>der</strong>n, son<strong>der</strong>n auch in allen Gerüstknoten zu verankern sind.<br />

Zur Frage <strong>der</strong> Benutzung von Gerüstschutznetzen und -planen für Werbezwecke muss darauf<br />

hingewiesen werden, dass trotz <strong>der</strong> Freistellung von Baugenehmigungsverfahren die materiellrechtlichen<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen des Baurechts zu beachten sind.<br />

Das bedeutet, bei Werbeanlagen, die auch nur vorübergehend angebracht o<strong>der</strong> aufgestellt werden,<br />

dass die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Vorschriften <strong>der</strong> §§ 10 und 11 BauO Bln zum Tragen kommen.<br />

Bei <strong>der</strong> Beurteilung des Anbringungsortes ist zu beachten, dass in Kleinsiedlungsgebieten,<br />

Dorfgebieten und allgemeinen Wohngebieten nur Werbeanlagen an <strong>der</strong> Stätte <strong>der</strong> Leistung zulässig<br />

sind. Werbeanlagen für Fremdwerbung sind in den zuvor genannten Gebieten rechtlich<br />

ausgeschlossen. Das Gleiche gilt gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 11 des Gesetzes über Naturschutz und<br />

Landschaftspflege von Berlin - NatSchG - auch im Außenbereich. Auch Gestaltungsregelungen in<br />

Bebauungsplänen und in entsprechenden Verordnungen, z.B. Verordnung über Ankündigungsmittel im<br />

Hansaviertel, nehmen Einfluss auf die Werbeanlagen. Darüber hinaus müssen auch Belange des<br />

Denkmalschutzes Berücksichtigung finden.<br />

34.14 Beteiligung <strong>der</strong> Umweltämter im Baugenehmigungsverfahren<br />

6912 / 1999 / Beteiligung<br />

Das Umweltamt Zehlendorf hat sich an die dortige <strong>Bauaufsicht</strong>sbehörde gewandt und darum gebeten,<br />

zukünftig bei allen Baugenehmigungsverfahren beteiligt zu werden. Begründet wurde diese<br />

Verfahrensän<strong>der</strong>ung damit, dass EU-Richtlinien, die nicht in nationales Recht umgesetzt wurden,<br />

direkt anzuwenden sind. Diese Problematik ist bekannt und wird in den zuständigen Gremien<br />

behandelt.<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


122 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

Es besteht jedoch zur Zeit keine Veranlassung, das mit <strong>der</strong> Senatsverwaltung für Stadtentwicklung,<br />

Umweltschutz und Technologie abgestimmte Beteiligungsverfahren zu verän<strong>der</strong>n. Sofern Än<strong>der</strong>ungen<br />

immissionsschutzrechtlicher Bestimmungen auch Än<strong>der</strong>ungen des Beteiligungsverfahrens erfor<strong>der</strong>n,<br />

erfolgt eine rechtzeitige Information.<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> bestehenden Beteiligungsregelungen wird auf die als Anlage 1, 2, 3 zu diesem TOP<br />

beigefügten Unterlagen verwiesen:<br />

- Abschrift des Schreibens von SenStadtUmTech vom 18.06.1998,<br />

- Liste <strong>der</strong> 20 Anlagenarten sowie<br />

- TOP 19.5 <strong>der</strong> Amtsleitersitzung am 15. März 1995.<br />

Anlage 1 zu 34.14<br />

ABSCHRIFT<br />

SenStadtUmTech<br />

IV E 123-6793/08.1.34 Herr Engelmann App.: 9025 - 1524 18.06.1998<br />

Bezirksamt Kreuzberg von Berlin<br />

- Umweltamt -<br />

Um 1<br />

Beteiligung <strong>der</strong> Umweltämter im Baugenehmigungsverfahren<br />

Ihr Schreiben vom 25.03.98 an BWA II<br />

1 Anlage<br />

Mit dem o.g. Schreiben haben Sie sich an Ihr Bau- und Wohnungsaufsichtsamt gewandt und darum<br />

gebeten, im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für die in <strong>der</strong> Anlage des o.g. Schreibens<br />

näher bestimmten Einrichtungen beteiligt zu werden. Ihre <strong>Bauaufsicht</strong>sbehörde hat den Vorgang<br />

zwecks Klärung und Koordinierung zur Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr gesandt.<br />

Nach <strong>der</strong>en und unserer Prüfung müssen wir Ihnen mitteilen, dass im Interesse eines beschleunigten<br />

und vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens Ihr Vorschlag nicht akzeptiert werden kann. Er<br />

wi<strong>der</strong>spricht auch dem mit uns bisher vereinbarten Beteiligungsverfahren. So wurde von uns bereits<br />

1989 mit SenBauWohn unsere Beteiligung am Baugenehmigungsverfahren vereinbart. Diese<br />

automatische Beteiligung am Baugenehmigungsverfahren ist unter Berücksichtigung <strong>der</strong> dargestellten<br />

Gesichtspunkte seinerzeit bewusst auf 20 Anlagenarten - siehe beigefügte Liste - begrenzt worden.<br />

Nach Übertragung <strong>der</strong> Zuständigkeiten für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen auf die Bezirke,<br />

sind die Umweltämter von den Bau- und Wohnungsaufsichtsämtern entsprechend zu beteiligen. 1995<br />

wurde zusätzlich vereinbart, dass alle bezirklichen Umweltämter eine Durchschrift <strong>der</strong><br />

Eingangsbestätigung von allen Vorbescheids-, Abriss-, Baugenehmigungs- und Zustimmungsanträgen<br />

erhalten. Nach diesen Verfahren sollten die bezirklichen Umweltämter die Möglichkeit erhalten, sich in<br />

das Baugenehmigungsverfahren einzuschalten, sofern gefahrenbegründete Merkmale (z. B. Altlasten)<br />

vorliegen. Dieses Verfahren erachten sowohl die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr<br />

als auch wir nach wie vor für sachgerecht und ersuchen Sie, auch im Interesse <strong>der</strong> einheitlichen<br />

Bearbeitung aller Bezirksämter weiterhin in diesem Sinne zu verfahren.<br />

Im Auftrag<br />

Gez. Engelmann<br />

Anlage 2 zu 34.14<br />

Zusammenstellung <strong>der</strong> baulichen Anlagen, bei denen SenStadt, Abt. VIII (Umweltschutz) (


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 123<br />

3) Tankstellen und Kfz-Waschanlagen<br />

Lagertanks im gewerblichen Bereich für<br />

organische Flüssigkeiten, die <strong>der</strong><br />

Gefahrenklasse A 1, A 2 o<strong>der</strong> B <strong>der</strong> VbF<br />

zuzurechnen sind o<strong>der</strong> für flüssige<br />

Halogenkohlenwasserstoffe<br />

4) Lackier- und Druckereibetriebe (auch als<br />

Nebenanlagen im Bereich an<strong>der</strong>er Branchen)<br />

Emission organischer Stoffe, Altöl und<br />

spezifischer Abfälle, Kfz-Abgase, Lärm durch<br />

Verkehr und Nebenanlagen<br />

Emission organ. Stoffe, z.B. Lösungsmittel,<br />

Schwermetalle; Lackschlämme o.ä. Filtermatten<br />

usw., Lösungsmittelreste, Lärm durch<br />

Machinenbereich<br />

5) Lack- und Farbenherstellung Emission organ. Lösungsmittel, Staubemissionen<br />

6) Anlagen, die <strong>der</strong> 2. BImSchV unterliegen<br />

(Betriebe und Anlagen, die Lösemittel<br />

einsetzen, die leichtflüchtige<br />

Halogenkohlenwasserstoffe enthalten)<br />

a) Chemischreinigungs- und<br />

Textilausrüstungsanlagen<br />

b) Metallverarbeitende o<strong>der</strong> sonstige<br />

Betriebe, die Entfettungsbä<strong>der</strong> auf<br />

Lösungsmittelbasis einsetzen.<br />

7) Recycling-Betriebe für Glas, Papier, Baustoffe<br />

usw. Klassieranlagen für Sand, Kies usw.<br />

8) Chemische und pharmazeutische Fabriken,<br />

Chemikaliengroßhandel einschl. -läger<br />

Emission von Lösungsmitteln<br />

Lösungsmittelemissionen (CKW und FCW),<br />

lösemittelhaltige Abfälle, Maschinen- und<br />

Arbeitslärm<br />

Emission von Staub und Gerüchen, Abfälle<br />

unterschiedlichster Art, Lärm und Maschinen<br />

Emission verschiedener anorganischer und<br />

organischer Stoffe, Lärm durch Verkehr und<br />

Ladetätigkeit<br />

9) Chemische Labore über 200 m² Emission verschiedener anorganischer und<br />

organischer Stoffe<br />

10) Kosmetik- und Reinigungsmittelherstellung Emission von Staub, Lösungsmitteln, Treibgasen<br />

11) Galvaniken und Leiterplattenherstellung Emission v. Schwermetallen, Säuren,<br />

Lösungsmitteln<br />

12) Vulkanisieranlagen (Walzanlagen) Emission von organischen Stoffen und Staub<br />

13) Textilveredelungsbetriebe (mit Spannrahmen,<br />

Färbereien)<br />

14) Prüfstände für o<strong>der</strong> mit Verbrennungsmotoren<br />

und Blockheizkraftwerke mit Motorenanlage<br />

15) Holzbe- und -verarbeitungsbetriebe *)<br />

(Sägewerke, Tischlereien)<br />

Emission verschiedener organischer Stoffe, Lärm<br />

Abgase, Lärm<br />

Emissionen von Holzstaub und Lärm<br />

16) Räucheranlagen Emissionen verschiedener organischer Stoffe<br />

17) Bäckereien (Backbetriebe) Nachtlärm<br />

18) Lebensmittelgeschäfte (über 1.000 m²<br />

Verkaufsfläche)<br />

Lieferlärm (z.T. über Nacht)<br />

19) Schnee- und Eisbeseitigung (Betriebshöfe) Nachtlärm durch Fahrzeugverkehr, Ladelärm zur<br />

Nachtzeit<br />

20) Sportplätze in o<strong>der</strong> an Wohngebieten (keine<br />

Spielplätze)<br />

*) Anlagen, die <strong>der</strong> 7. BImSchV unterliegen<br />

Lärm<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


124 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

Anlage 3 zu 34.14<br />

ABSCHRIFT<br />

Auszug aus <strong>der</strong> 19. ALS vom 15.03.1995<br />

19.5 Baugenehmigungsverfahren - Berücksichtigung von Altlasten (6956)<br />

Das Thema Berücksichtigung von Altlasten im Baugenehmigungsverfahren beschäftigt uns seit<br />

Jahren. Mit <strong>der</strong> Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz - Referat IV E - konnte nun<br />

ein für beide Seiten befriedigendes Beteiligungsverfahren vereinbart werden. Es sieht folgendes vor:<br />

Nach Nummer 3 Abs. 2 <strong>der</strong> AV-Beschleunigung vom 17.10.1988 (ABl. S. 1708) erhält das<br />

Stadtplanungsamt eine Durchschrift <strong>der</strong> Eingangsbestätigung. Eine weitere Durchschrift erhält ab<br />

sofort das bezirkliche Umweltamt. Während das Baugenehmigungsverfahren weiterläuft, prüft das<br />

Umweltamt, ob für das betreffende Grundstück Altlastenverdachtshinweise bestehen. Es entscheidet<br />

auch in eigener Zuständigkeit, ob SenStadtUm - Referat IV E - eingeschaltet werden muss.<br />

Ergeben sich gefahrenbegründete Merkmale einer Altlast, so fertigt das bezirkliche Umweltamt bzw.<br />

SenStadtUm - Referat IV E - eine schriftliche Stellungnahme für den bauaufsichtlichen Bescheid.<br />

Diese Stellungnahme muss <strong>der</strong> Nummer 2 <strong>der</strong> AV-Beteiligung vom 8. Mai 1990 (DBl. VI S. 220)<br />

entsprechen. Die Anfor<strong>der</strong>ungen müssen hinreichend bestimmt und eindeutig formuliert sein; sie<br />

müssen sich auf das beantragte Vorhaben/betroffene Grundstück beziehen. Sie sind nach Maßgabe<br />

des § 39 VwVfG zu begründen. Eventualfor<strong>der</strong>ungen dürfen nicht gestellt werden. Allgemeiner<br />

Hinweise auf ohnehin geltende Rechtsvorschriften bedarf es nicht.<br />

Wir bitten, bei Vorbescheids-, Abriss-, Baugenehmigungs- und Zustimmungsanträgen entsprechend<br />

zu verfahren. Die TOP 17.10.1, 20.2 und 4.6 <strong>der</strong> AL-Sitzungsnie<strong>der</strong>schriften werden hiermit<br />

aufgehoben.<br />

35.2 Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> BauO Bln durch das Baustellenkoordinierungsgesetz<br />

6900 / 1999 / Baustelle<br />

Nach Artikel II des Gesetzes zur Koordinierung <strong>der</strong> Baustellen im übergeordneten Straßennetz<br />

(Baustellenkoordinierungsgesetz - BaukoG) vom 2. Juni 1999 (GVBl. S. 192) ist § 12 Abs. 1 <strong>der</strong><br />

Bauordnung für Berlin geän<strong>der</strong>t worden. Ziel des Gesetzes ist, die Inanspruchnahme von Straßenland<br />

für die Durchführung von Bauvorhaben auf ein verträgliches Maß zu reduzieren, um Staubildungen,<br />

erhöhten Schadstoffimmissionen und Belastungen von schutzwürdigen Wohngebieten zu begegnen.<br />

Deshalb wurde § 12 Abs. 1 ein zweiter Satz mit einem entsprechenden Hinweis eingefügt. Dabei wird<br />

im zweiten Halbsatz dieses Satzes auf das <strong>Berliner</strong> Straßengesetz als die hierfür maßgebliche<br />

Rechtsgrundlage verwiesen. Der Vollzug des <strong>Berliner</strong> Straßengesetzes obliegt den Tiefbauämtern.<br />

Außerdem wurde § 12 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln dahingehend ergänzt, dass eine Vermüllung von<br />

Baustellen und ihrer Umgebung zu verhin<strong>der</strong>n ist. Aus <strong>der</strong> Begründung <strong>der</strong> Gesetzesvorlage ist hierzu<br />

lediglich zu entnehmen, dass das Erscheinungsbild <strong>der</strong> Stadt nicht durch Vermüllung von Baustellen<br />

und <strong>der</strong>en Umgebung verunstaltet werden darf. Weitere Anhaltspunkte, wann eine Baustelle o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong>en Umgebung als vermüllt anzusehen ist, sind daraus nicht ersichtlich. Nach den Ausführungen im<br />

Brockhaus handelt es sich bei Müll um feste Abfallstoffe von Haushalten und Unternehmen, die in<br />

bestimmten Behältern gesammelt und von <strong>der</strong> Müllabfuhr abgeholt werden. In Haushalten wird<br />

unterschieden zwischen Hausmüll und Sperrmüll, bei Gewerbe- und Industriemüll zwischen<br />

hausmüllartigen Abfällen und Son<strong>der</strong>müll. Demnach dürfte eine Vermüllung von Baustellen und <strong>der</strong>en<br />

Umgebung anzunehmen sein, wenn das Erscheinungsbild <strong>der</strong> Stadt durch eine augenfällige<br />

Ansammlung solcher Abfallstoffe auf Baustellen und <strong>der</strong>en Umgebung verunstaltet wird.<br />

In erster Linie sind die für den Baustellenbetrieb Verantwortlichen nach dem Willen des Gesetzgebers<br />

aufgefor<strong>der</strong>t, einer Vermüllung von Baustellen und <strong>der</strong>en Umgebung entgegenzuwirken. Deshalb kann<br />

davon ausgegangen werden, dass die <strong>Bauaufsicht</strong>sbehörden nur in beson<strong>der</strong>en Einzelfällen<br />

einschreiten müssen, wenn die Verantwortlichen ihrer diesbezüglichen Verpflichtung nicht im<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Umfang nachkommen.<br />

Die Gesetzesän<strong>der</strong>ung trat drei Monate nach dem Tage <strong>der</strong> Verkündung, also am 13. September<br />

1999, in Kraft.<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 125<br />

35.3 Zusammenarbeit mit <strong>der</strong> Wasserbehörde - erfor<strong>der</strong>liche Bauvorlagen<br />

6912 / 1999 / Beteiligung<br />

Bauvorhaben in Wasserschutzgebieten haben Schutzbestimmungen zu beachten. Bedürfen Vorhaben<br />

einer Baugenehmigung, wird die Wasserbehörde im Baugenehmigungsverfahren beteiligt; die<br />

<strong>Bauaufsicht</strong>sbehörde entscheidet im Einvernehmen mit <strong>der</strong> Wasserbehörde. Das wasserbehördliche<br />

Verfahren im Baugenehmigungsverfahren ist ein zwischen <strong>der</strong> SenStadtUmTech und SenBauWohnV<br />

abgestimmtes Verfahren.<br />

Die Bauvorlagen zum wasserbehördlichen Verfahren sind bei <strong>der</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> einzureichen, welche die<br />

Vollständigkeit <strong>der</strong> umfangreichen Angaben prüft und die Bauvorlagen an die Wasserbehörde<br />

weiterreicht. Dieses Verfahren wurde den betroffenen <strong>Bauaufsicht</strong>sämtern durch die Wasserbehörde<br />

am 7. Mai 1999 vorgestellt und die Ergebnisse dieses Termins in einem Protokoll festgehalten. Bis auf<br />

zwei Punkte wird unsererseits dem Protokoll zugestimmt.<br />

1. Wir halten die Adressierung <strong>der</strong> geprüften Bauvorlagen durch die <strong>Bauaufsicht</strong> an “Sen Stadt, Abt.<br />

Stadt- und Freiraumplanung” für ausreichend. Die genaue Angabe <strong>der</strong> Gruppe o<strong>der</strong> des<br />

Sachbearbeiters ist nicht erfor<strong>der</strong>lich (wurde mit <strong>der</strong> Wasserbehörde abgestimmt).<br />

2. Die Anlage 1 zu den AV über Bauvorlagen im wasserbehördlichen Verfahren trägt die Überschrift<br />

“Antrag auf Erteilung <strong>der</strong> wasserbehördlichen Genehmigung für Bauvorhaben in<br />

Wasserschutzgebieten”. Das ist für Vorhaben, die keiner Baugenehmigung bedürfen, zutreffend.<br />

Für Vorhaben im Baugenehmigungsverfahren wird keine wasserbehördliche Genehmigung<br />

beantragt, son<strong>der</strong>n im Stellungnahmeverfahren mit <strong>der</strong> Wasserbehörde das Einvernehmen zum<br />

Bauvorhaben hergestellt. Eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> AV ist erfor<strong>der</strong>lich. Wir haben <strong>der</strong> SenStadtUmTech<br />

vorgeschlagen, eine zweite Überschrift hinzuzufügen, so, dass die jeweils Zutreffende angekreuzt<br />

werden kann. Zum Beispiel könnte eingefügt werden: “Angaben zu Bauvorhaben in<br />

Wasserschutzgebieten im Baugenehmigungsverfahren”. Zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> AV wird sich die<br />

Wasserbehörde mit uns in Verbindung setzen; die vorhandenen Vordrucke sind in <strong>der</strong><br />

Zwischenzeit zu verwenden.<br />

35.4 Kennzeichnung von Baugerüsten gemäß DIN 4420<br />

6921 / 1999 / Gerüste<br />

Die <strong>Berliner</strong> Feuerwehr wies darauf hin, dass Gerüste auf Baustellen häufig ohne die nach Abschnitt<br />

10 <strong>der</strong> DIN 4420 Teil 1, Ausgabe Dezember 1990, erfor<strong>der</strong>liche Kennzeichnung aufgestellt werden.<br />

Auf Grund <strong>der</strong> als Technische Baubestimmung eingeführten DIN 4420 *) ist am Gerüst an sichtbarer<br />

Stelle ein Schild mit folgenden Angaben anzubringen:<br />

DIN 4420<br />

Gerüstgruppe<br />

Gerüstersteller (Name, Anschrift, Telefon- u. ggf. Fax-Nummer)<br />

Mit Bezug auf den TOP 31.4 <strong>der</strong> 31. Amtsleitersitzung vom 10.06.1998 wird darauf hingewiesen, dass<br />

die <strong>Bauaufsicht</strong>sbehörden für die umfassende Sicherheit auf Baustellen zuständig sind und somit auch<br />

darauf achten müssen, dass die Kennzeichnung vorhanden ist. Im Gefahrenfall wird dadurch <strong>der</strong><br />

Feuerwehr das kurzfristige Einleiten notwendiger Maßnahmen erleichtert.<br />

35.5 Aufzüge im Baugenehmigungsverfahren; LAGetSi - Sachverständige<br />

6912 / 1999 / Aufzug<br />

Mit diesem Tagesordnungspunkt möchten wir auf unser Rundschreiben II A - Aufzüge im<br />

Baugenehmigungsverfahren - vom 03.08.1999 hinweisen, da uns ein Vorgang vom LAGetSi<br />

zugesandt wurde, mit dem ein <strong>Bauaufsicht</strong>samt um Stellungnahme zu einem Aufzug im<br />

Baugenehmigungsverfahren, trotz geän<strong>der</strong>ter Rechtslage bat.<br />

Ab dem 1. Juli 1999 ist das LAGetSi im Baugenehmigungsverfahren, sofern sich dessen Beteiligung<br />

auf Grund des Aufzuges ergibt, nicht mehr zu beteiligen.<br />

Mit <strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong> europäischen Aufzugsrichtlinie Nr. 95/16/EG in deutsches Recht durch die<br />

Zwölfte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von<br />

Aufzügen - 12. GSGV) vom 17. Juni 1998 (BGBl. I S. 1393), darf ein Aufzug durch den Montagebetrieb<br />

*) Nr. 2.7.13 d. AV Liste <strong>der</strong> T. B. - Fassung Febr. 1999 - vom 16. März 1999 (ABl. S. 1494, 1962/DBl. VI S. 42, 70)<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


126 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

an den Benutzer nur dann übergeben werden, wenn durch CE-Konformitäts-Kennzeichnung die<br />

europäischen Sicherheitsanfor<strong>der</strong>ungen sichergestellt werden. Die Verantwortung trägt <strong>der</strong><br />

Montagebetrieb.<br />

Das LAGetSi geht davon aus, dass keine Sicherheitsdefizite zu erwarten sind, da § 9 <strong>der</strong><br />

Aufzugsverordnung eine Abnahmeprüfung durch amtlich anerkannte Sachverständige vorschreibt. Das<br />

LAGetSi bleibt aber weiterhin zuständige Ordnungsbehörde.<br />

Die Anfor<strong>der</strong>ungen an Aufzüge auf Grund von § 34 BauO Bln sind weiterhin durch die <strong>Bauaufsicht</strong><br />

sicherzustellen.<br />

35.8 Beseitigung <strong>der</strong> durch Bezirksschornsteinfegermeister festgestellten Mängel<br />

6900 / 1999 / Schornsteinfeger<br />

Anlässlich eines Gesprächstermins mit Mitglie<strong>der</strong>n des Vorstands <strong>der</strong> Schornsteinfeger-Innung in<br />

Berlin führten diese Beschwerde darüber, dass die von den Bezirksschornsteinfegermeistern<br />

festgestellten und innerhalb <strong>der</strong> von ihnen gesetzten Frist nicht beseitigten Mängel an<br />

Feuerungsanlagen (z. B. Erneuerung schadhafter Laufbohlen und Schornsteinköpfe, Wartung bzw.<br />

Justierung schadhafter bzw. nicht betriebssicherer Gas- und Ölfeuerstätten, Sicherstellung des<br />

Verbrennungsluftverbunds) von den dann dafür zuständigen Bau- und Wohnungsaufsichtsämtern nur<br />

sehr schleppend bearbeitet würden. In manchen Fällen seien auch nach mehreren Jahren noch keine<br />

Beseitigungsanordnungen erlassen bzw. Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Mängelbeseitigung im<br />

Wege <strong>der</strong> Ersatzvornahme) eingeleitet worden.<br />

Zur Vermeidung von Disziplinarmaßnahmen, Schadenersatzfor<strong>der</strong>ungen und ggf. strafrechtlicher<br />

Verfolgung sähen sich die Bezirksschornsteinfegermeister gezwungen, ihre Mängelanzeigen<br />

persönlich bei den Bau- und Wohnungsaufsichtsämtern abzugeben und sich die Abgabe schriftlich<br />

bestätigen zu lassen.<br />

Bei Eingang einer Mängelmeldung von einem Bezirksschornsteinfegermeister nach Fristablauf ist von<br />

dem zuständigen Bau- und Wohnungsaufsichtsamt in ermessensfehlerfreier Weise je nach Lage des<br />

Einzelfalls über die Einleitung eines Mängelbeseitigungsverfahrens entwe<strong>der</strong> nach § 3 Abs. 1 in<br />

Verbindung mit § 77 BauO Bln o<strong>der</strong> aber nach § 14 ASOG zu entscheiden. Der zeitliche Ablauf des<br />

Verfahrens richtet sich nach den Beson<strong>der</strong>heiten des Einzelfalls, d. h. dass die Beseitigung von<br />

Gefahrenstellen (z. B. hohe CO-Emissionen o<strong>der</strong> nicht sicher begehbare Laufbohlen) nur kurze Fristen<br />

erlauben, wobei in <strong>der</strong> Mängelbeseitigungsanordnung auch die Anordnung einer sofortigen Vollziehung<br />

nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO sorgfältig abzuwägen ist. In den übrigen Fällen (z. B. Mängeln an<br />

Ausstiegsluken) ist ein Mängelbeseitigungsverfahren mit normalem zeitlichen Ablauf durchzuführen.<br />

Die Durchsetzung <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ungen richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensbzw.<br />

-vollstreckungsrechts.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass die Bezirksschornsteinfegermeister zwar Mängelfeststellungen<br />

treffen können, jedoch nicht über rechtliche Mittel zur Durchsetzung von<br />

Mängelbeseitigungsfor<strong>der</strong>ungen verfügen. Dieses Recht ist den Aufsichtsbehörden, also den Bau- und<br />

Wohnungsaufsichtsämtern, vorbehalten.<br />

Zum Verfahren wird dringend empfohlen, bereits vor Fertigung des Anhörungsschreibens nach § 28<br />

Abs. 1 VwVfG eine Ortsbesichtigung durchzuführen, damit bei eventuell notwendig werdendem Erlass<br />

eines Verwaltungsakts die hinreichende Bestimmtheit desselben gesichert ist, da bei einem<br />

Bezirksschornsteinfegermeister als beliehenen Unternehmer nicht die Rechtskenntnisse von<br />

Behördenmitarbeitern vorausgesetzt werden können und damit nicht verlangt werden kann, dass<br />

Mängelbeschreibungen den rechtlichen Anfor<strong>der</strong>ungen genügen.<br />

Wie in <strong>der</strong> Sitzung zugesagt, werden wir uns exemplarisch 4 Einzelfälle, die u. a. zu <strong>der</strong> Beschwerde<br />

geführt haben, von <strong>der</strong> Schornsteinfeger-Innung in Berlin benennen lassen und uns direkt mit den<br />

betroffenen Bau- und Wohnungsaufsichtsämtern in Verbindung setzen.<br />

35.9.1 Rundschreiben SenWiB III C Nr. 12/1999 zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gaststättenverordnung<br />

6950 / 1999 / Gaststätte<br />

Auf Grund von schriftlichen und telefonischen Anfragen mehrerer Bau- und Wohnungsaufsichtsämter<br />

werden zum o. a. Rundschreiben folgende Hinweise gegeben:<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 127<br />

1. Das Rundschreiben richtet sich an die Gewerbe- bzw. Wirtschaftsämter <strong>der</strong> Bezirke und for<strong>der</strong>t<br />

von diesen auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> Gaststättenverordnung (GastV) Amtshandlungen im Interesse<br />

von Behin<strong>der</strong>ten, und zwar auch solche, die nach den Bestimmungen <strong>der</strong> BauO Bln nicht<br />

gefor<strong>der</strong>t werden dürften, weil <strong>der</strong> bauliche Bestandsschutz entgegensteht.<br />

Den Meinungen <strong>der</strong> Amtsleiter ist zuzustimmen, dass <strong>der</strong> Betreiberwechsel in einem unter die<br />

GastV fallenden Betrieb kein Thema <strong>der</strong> BauO Bln ist und somit die Zuständigkeit <strong>der</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

nicht berührt. Erst wenn aus Anlass eines Betreiberwechsels vom Wirtschaftsamt Auflagen erteilt<br />

werden, die die genehmigungsbedürftige Än<strong>der</strong>ung baulicher Anlagen zum Gegenstand haben, ist<br />

das BWA betroffen. Dieses hat nichts mit Amtshilfe zu tun.<br />

2. In dem Rundschreiben wird auf Kompromisse und Zuständigkeiten verwiesen, die den<br />

Gewerbeämtern als Orientierung dienen sollen:<br />

- Eine leichte und damit rollstuhlgerechte Zugänglichkeit ist dann gegeben, wenn <strong>der</strong> Zugang<br />

weitestgehend stufenlos über eine Höhendifferenz bis 3 cm möglich ist.<br />

- Eine bedingte und im Sinne von § 3 GastV noch zu akzeptierende Zugänglichkeit ist gegeben,<br />

wenn <strong>der</strong> Zugang über eine Stufe nicht höher als 18 cm möglich ist.<br />

- Über die Zulässigkeit einer festen Rampe auf öffentlichem Straßenland entscheidet das<br />

Tiefbauamt.<br />

- Zur Alternativlösung mobile Rampe muss in jedem Einzelfall entschieden werden (


128 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

gefor<strong>der</strong>t werden kann, obliegt nicht <strong>der</strong> <strong>Bauaufsicht</strong>. Die Einschätzung, ob <strong>der</strong> Umbau vorhandener<br />

Räumlichkeiten unverhältnismäßig ist, obliegt den Wirtschaftsämtern. Über die Möglichkeit einer<br />

Hilfeleistung gegenüber den Wirtschaftsämtern bei <strong>der</strong> Beurteilung notwendiger Baumaßnahmen ist<br />

von den Bezirksämtern selbst zu entscheiden.<br />

Erst wenn aus Anlass eines Betreiberwechsels von dem Wirtschaftsamt Auflagen erteilt werden, die<br />

die genehmigungsbedürftige Än<strong>der</strong>ung baulicher Anlagen zum Gegenstand haben, ist das BWA<br />

betroffen und hat auf Antrag ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen.<br />

In diesem Sinne werden die Amtsleiter <strong>der</strong> BWÄ am 08.09.1999 unterrichtet.<br />

Wir bitten Sie, Ihr Rundschreiben um diesen Sachverhalt zu ergänzen.<br />

Im Auftrag<br />

Gez. Fenselau<br />

35.9.2 Holzbefeuerte Pizzaöfen<br />

6944 / 1999 / Pizzaöfen<br />

Zur Frage <strong>der</strong> bauaufsichtlichen Behandlung von holzbefeuerten Pizzaöfen wurde Folgendes<br />

ausgeführt:<br />

Pizzaöfen sind Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von weniger als 300 kW und fallen<br />

damit unter die genehmigungsfreien Vorhaben gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) BauO Bln, sind<br />

Bestandteile <strong>der</strong> Bauregelliste A Teil 2 (lfd. Nr. 2.19) und bedürfen vor ihrer Inbetriebnahme einer<br />

Kontrolle durch den Bezirksschornsteinfegermeister. Wie<strong>der</strong>kehrende Kontrollen und Reinigungen<br />

bzw. Kehrungen ergeben sich aus <strong>der</strong> Kehr- und Überprüfungsordnung.<br />

35.9.3 Werbeanlagen an Baugerüsten<br />

6973 / 1999 / Werbeanlagen<br />

Eine Umfrage bei den Amtsleitern ergab, dass über das Erfor<strong>der</strong>nis einer bauordnungsrechtlichen<br />

Einflussnahme auf Werbungen an Baugerüsten keine einheitliche o<strong>der</strong> mehrheitliche Auffassung<br />

bestand. Ein Bedarf an einer generellen Regelung wurde nicht festgestellt. Da <strong>der</strong> Tatbestand einer<br />

Verunstaltung nach § 10 BauO Bln in <strong>der</strong> Praxis kaum Bedeutung erlangen wird, müsste ggf. auf<br />

planungsrechtliche o<strong>der</strong> denkmalschutzrechtliche Vorschriften zurückgegriffen werden.<br />

Einzelfallentscheidungen sind jedoch unabhängig von <strong>der</strong> Rechtsform des Antragstellers, des<br />

Verwendungszweckes <strong>der</strong> Werbeeinnahmen und des Inhalts <strong>der</strong> Werbung zu treffen.<br />

36.2 Beteiligung <strong>der</strong> Wasserbehörde im Baugenehmigungsverfahren<br />

6912 / 1999 / Beteiligung<br />

Die Richtlinie über Grundwasserför<strong>der</strong>ungen bei Baumaßnahmen und<br />

Eigenwasserversorgungsanlagen im Land Berlin vom 4. Oktober 1999 (ABl. S. 4268), die mit<br />

Schreiben vom 1. November 1999 von SenStadtUmTech (alt), Geschäftszeichen: III D 1, auch<br />

nachrichtlich den <strong>Bauaufsicht</strong>sämtern übersandt wurde, richtet sich an Antragsteller und regeln<br />

ausschließlich das wasserbehördliche Verfahren.<br />

Hieraus ergibt sich keine Än<strong>der</strong>ung des abgestimmten Beteiligungsverfahrens.<br />

36.3 <strong>Berliner</strong> Informationsfreiheitsgesetz (IFG)<br />

6900 / 1999 / Akteneinsicht<br />

Durch das am 15. Oktober 1999 erlassene Gesetz zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Informationsfreiheit im Land<br />

Berlin sollte ein umfassendes Akteneinsichtsrecht geschaffen werden, so dass je<strong>der</strong> Bürger ohne<br />

Angabe von Gründen Akteneinsicht in beliebige Verwaltungsakten nehmen kann. Bei näherem<br />

Hinsehen ergibt sich jedoch, dass das Gesetz so zahlreiche Ausnahmen vorsieht, dass kaum<br />

praktische Anwendungsfälle denkbar sind, in denen über die bislang bestehenden Regelungen hinaus<br />

Akteneinsicht zu gewähren ist.<br />

Im Wesentlichen kann ein Antrag auf Akteneinsicht aus folgenden Gründen abgelehnt werden:<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 129<br />

- bei Offenbarung personenbezogener Daten, wenn schutzwürdige Belange <strong>der</strong> Betroffenen<br />

entgegenstehen<br />

- bei Offenbarung von Betriebs- o<strong>der</strong> Geschäftsgeheimnissen o<strong>der</strong> wenn ein nicht nur<br />

unwesentlicher wirtschaftlicher Schaden entstehen kann<br />

- wenn <strong>der</strong> Erfolg einer bevorstehenden behördlichen Maßnahme vereitelt würde<br />

- bis zum Abschluss eines Verwaltungsverfahrens für Entwürfe zu Entscheidungen und Arbeiten zu<br />

ihrer unmittelbaren Vorbereitung<br />

- wenn sich <strong>der</strong> Inhalt <strong>der</strong> Akten auf die Beratungen des Senats o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bezirksämter o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en<br />

Vorbereitung bezieht<br />

- wenn sich <strong>der</strong> Akteninhalt auf den Prozess <strong>der</strong> Willensbildung innerhalb o<strong>der</strong> zwischen Behörden<br />

bezieht<br />

Der Antragsteller muss zudem die Akte, in die er Einsicht nehmen will, hinreichend genau bezeichnen.<br />

Allgemeine Anfragen können wie bisher durch mündliche Auskünfte o<strong>der</strong> Übersendung von<br />

Informationsmaterial beantwortet werden.<br />

Soll Akteneinsicht in Akten gewährt werden, die schutzwürdige personenbezogene Daten o<strong>der</strong><br />

Betriebs- o<strong>der</strong> Geschäftsgeheimnisse enthalten, muss zuvor dem Betroffenen, dessen<br />

personenbezogene Daten Gegenstand <strong>der</strong> Akteneinsicht sein sollen, innerhalb einer Frist von zwei<br />

Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden (vgl. § 14 Abs. 2 IFG). Beschließt die<br />

Behörde daraufhin gleichwohl, Akteneinsicht zu gewähren, ist dies auch dem Betroffenen mitzuteilen.<br />

Er hat nunmehr die Möglichkeit, gegen die Entscheidung Wi<strong>der</strong>spruch einzulegen.<br />

Eine Anhörung des Betroffenen ist jedoch nur erfor<strong>der</strong>lich, wenn sich das Akteneinsichtsrecht des<br />

Antragstellers ausschließlich aus dem IFG ergibt. Kann jemand aufgrund an<strong>der</strong>er Rechtsvorschriften<br />

Akteneinsicht verlangen, etwa als Beteiligter in einem Verwaltungsverfahren, so ist wie bisher ohne<br />

weiteres Akteneinsicht zu gewähren. Das IFG hat nicht zum Ziel, bereits bestehende<br />

Akteneinsichtsrechte einzuschränken.<br />

Falls Akteneinsicht verweigert wird, kann auch <strong>der</strong> Antragsteller gegen die Entscheidung Wi<strong>der</strong>spruch<br />

einlegen. Es ist daher erfor<strong>der</strong>lich, eine zentrale Stelle zur Bearbeitung von Wi<strong>der</strong>sprüchen zu<br />

bestimmen.<br />

Für die Gewährung von Akteneinsicht soll baldestmöglich ein Gebührentatbestand geschaffen werden.<br />

Bereits jetzt sieht die Verwaltungsgebührenordnung für die Anfertigung von Fotokopien eine Gebühr<br />

von 1 DM pro Kopie vor.<br />

Im Übrigen kann die Akteneinsicht nur im Rahmen <strong>der</strong> bestehenden räumlichen und personellen<br />

Möglichkeiten gewährt werden. Es besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht rund um die Uhr o<strong>der</strong> in<br />

eigens dafür zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten.<br />

Die Senatsverwaltung für Inneres hat mit Datum vom 16.11.1999 unter dem Aktenzeichen I A 1 -<br />

9201/48 ein Rundschreiben mit näheren Hinweisen zur Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes<br />

gefertigt.<br />

Vorerst bleibt abzuwarten, in wieweit überhaupt vermehrt Anträge auf Akteneinsicht gestellt bzw.<br />

bewilligt werden. Ein Austausch über erste praktische Erfahrungen bei <strong>der</strong> Anwendung des IFG soll<br />

auf den nächsten Sitzungen erfolgen.<br />

36.4/36.5 Än<strong>der</strong>ungen im AGBauGB und in <strong>der</strong> BauO Bln<br />

6900/6901 / 1999 / Än<strong>der</strong>ung BauO Bln<br />

Das AGBauGB ist durch das Zweite Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung des AGBauGB vom 10. Oktober 1999 in<br />

erheblichem Umfange geän<strong>der</strong>t worden. Aufgrund dieser Än<strong>der</strong>ungen und insgesamt sieben<br />

vorhergehenden Än<strong>der</strong>ungen war das Gesetz unübersichtlich geworden. Es ist deshalb mit<br />

fortlaufen<strong>der</strong> Paragraphenfolge neu bekanntgemacht worden und lautet jetzt: Gesetz zur Ausführung<br />

des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in <strong>der</strong> Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578). Mit <strong>der</strong><br />

Bekanntmachung <strong>der</strong> Neufassung ist die Än<strong>der</strong>ung des Gesetzes abgeschlossen.<br />

Das Zweite Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung des AGBauGB verfolgte drei Ziele:<br />

1. Anpassung an das geän<strong>der</strong>te Bundesrecht,<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


130 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

2. Erfüllung von Aufträgen des Abgeordnetenhauses,<br />

3. Bereinigung von Mängeln.<br />

Zu 1.:<br />

Durch das Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 - BauROG - vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081)<br />

ist das Baugesetzbuch geän<strong>der</strong>t worden. Dabei sind die Regelungen des am 31. Dezember 1997<br />

ausgelaufenen Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch zum Teil in das Dauerrecht übernommen<br />

worden, es sind strukturelle Verfahrensvereinfachungen sowie Klarstellungen vorgenommen worden.<br />

Diesen Än<strong>der</strong>ungen musste das AGBauGB angepasst werden. Die Anpassung ist weitgehend<br />

redaktioneller Art: Bezugnahmen auf das BauGB-MaßnahmenG wurden umgestellt bzw. gestrichen,<br />

Formulierungen auf verän<strong>der</strong>te Wortwahl und Inhalte des BauGB abgestellt. Bei den inhaltlichen<br />

Än<strong>der</strong>ungen ging es vor allem um die Satzung über die Teilungsgenehmigung und die Zustimmung zur<br />

Herstellung von Erschließungsanlagen.<br />

Zu 2.:<br />

Das Abgeordnetenhaus hatte den Senat beauftragt, sicherzustellen, dass durch bezirkliche<br />

Entscheidungen, insbeson<strong>der</strong>e bei <strong>der</strong> Genehmigung von Einzelhandels- und Fachmärkten,<br />

gesamtstädtische Planungen des Flächennutzungsplans (FNP) und des Landesentwicklungsplans<br />

engerer Verflechtungsbereich nicht konterkariert werden können. Des Weiteren hatte das<br />

Abgeordnetenhaus den Senat beauftragt, das AGBauGB an die geän<strong>der</strong>te Verfassung und die<br />

Regularien des 2. Verwaltungsreformgesetzes anzupassen. Zu diesem Zweck sind<br />

Informationspflichten eingeführt worden, damit <strong>der</strong> Senat ggf. das Eingriffsrecht ausüben kann, wenn<br />

dringende Gesamtinteressen Berlins dies notwendig machen. Zustimmungsvorbehalte und<br />

Mischzuständigkeiten wurden gestrichen.<br />

Zu 3.:<br />

Als Gesetzesmangel bereinigt wurde die bisher fehlende, aber notwendige Befreiung von<br />

Gestaltungsfestsetzungen; Begriffe und Behördenbezeichnungen wurden berichtigt. Die Einbindung<br />

von SenStadtUmTech (alt) bei Abweichungen von den Zielen des FNP wurde gestärkt.<br />

Zu einzelnen §§ <strong>der</strong> neuen Nummerierung im AGBauGB und zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> BauO Bln:<br />

- § 3 ist neu. Es handelt sich um eine landesplanerische Vorschrift, die ggf. Pflichten zur Beachtung<br />

von Vorgaben für die Stadtplanung auslöst.<br />

- §§ 6 - 9 sind die ehemaligen §§ 4, 4a - 4c. In § 7 (bisher: § 4a) ist <strong>der</strong> Katalog <strong>der</strong> dringenden<br />

Gesamtinteressen Berlins bei Bebauungsplänen neu gefasst worden. Die Regelung zum<br />

vorhabenbezogenen Bebauungsplan (bisher: § 11b) ist ersatzlos weggefallen, d.h., er ist in<br />

Zuständigkeit und Verfahren dem “normalen Angebots-Bebauungsplan” gleichgestellt.<br />

- § 10 (bisher: § 5): Absatz 4 ist neu und ermöglicht die rechtzeitige Untersagung eines B-Plan-<br />

Verfahrens auf <strong>der</strong> Grundlage des geltenden FNP, wenn eine Än<strong>der</strong>ung des FNP im Verfahren ist<br />

(Stopp nicht erst in <strong>der</strong> Rechtskontrolle).<br />

Abs. 6 ist neu und war ausdrückliches Anliegen <strong>der</strong> SenStadtUmTech (alt). Ziel ist es, die<br />

SenStadtUmTech (alt) über solche Vorhaben zu informieren, die dem FNP zuwi<strong>der</strong>laufen können,<br />

damit ggf. eine abwehrende Planung eingeleitet werden kann. Das Gesetz spricht nur eine<br />

Informationspflicht des Bezirks aus ohne Angabe <strong>der</strong> bearbeitenden Stelle (Stapl o<strong>der</strong> BWA).<br />

Wenn das Bezirksamt die Information an die SenStadtUmTech (alt), Abt. SUT I, gegeben hat, hat<br />

es seine Pflicht erfüllt; ob und welche Reaktion ausgelöst wird, ist allein Sache von<br />

SenStadtUmTech (alt). Aus <strong>der</strong> Äußerungsfrist von 6 Wochen ist zu folgern, dass vor <strong>der</strong> Erteilung<br />

<strong>der</strong> Genehmigung SenStadtUmTech (alt) Zeit zur Prüfung bleiben muss. Die Frist entspricht <strong>der</strong><br />

von § 56 a BauO Bln (Genehmigungsfreistellung).<br />

- § 12 (bisher: § 7): Neu aufgenommen ist die Ermächtigung zur eigenständigen<br />

Gestaltungsverordnung. Damit ist <strong>der</strong> Streit, ob § 76 Abs. 8 BauO Bln solche Ermächtigungen<br />

deckt, beendet. Folgerichtig ist durch Artikel II des Zweiten Gesetzes zur Än<strong>der</strong>ung des Gesetzes<br />

zur Ausführung des Baugesetzbuchs vom 10. Oktober 1999 (GVBl. S. 554) § 76 Abs. 8 <strong>der</strong><br />

Bauordnung für Berlin aufgehoben worden. Das Zitat <strong>der</strong> BauO Bln ist durch diese erneute<br />

Än<strong>der</strong>ung entsprechend zu aktualisieren.<br />

Neu ist außerdem die Einführung einer Ausnahme- / Befreiungsmöglichkeit von<br />

Gestaltungsfestsetzungen, die bisher fehlte.<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 131<br />

- § 14 (bisher: § 8a): An die Stelle einer Teilungssatzung treten in Berlin Rechtsverordnungen <strong>der</strong><br />

Bezirke. Jeweils für bestimmte Teilbereiche wurden bisher in folgenden Bezirken entsprechende<br />

RVOen erlassen: Zehlendorf, Wilmersdorf, Neukölln und Reinickendorf. Die Bindungswirkung <strong>der</strong><br />

erteilten Teilungsgenehmigung besteht nicht mehr auf Grund <strong>der</strong> ersatzlosen Streichung des § 21<br />

BauGB.<br />

- § 17 (bisher: § 11 Abs. 1): Diese Vorschrift wurde völlig neu gefasst. Hintergrund ist zum einen das<br />

2. Verwaltungsreformgesetz (kein Zustimmungsvorbehalt mehr) und zum an<strong>der</strong>en ein Auftrag des<br />

Abgeordnetenhauses. Hierbei handelt es sich um die Informationspflicht über bestimmte<br />

Vorhaben. Die in Nr. 1 - 3 genannten sind aus sich heraus verständlich, zu Nr. 4 wird es ggf. eine<br />

Ausführungsvorschrift geben müssen.<br />

Die Bezirke müssen informieren:<br />

a) Über das Vorhaben.<br />

b) Zeitlich einen Monat vor <strong>der</strong> Erteilung <strong>der</strong> Genehmigung bzw. unmittelbar nach Eingang <strong>der</strong><br />

Bauvorlagen im Freistellungsverfahren nach § 56 a BauO Bln. (Zweck: Zeit für die Beurteilung<br />

zu lassen ohne das Genehmigungsverfahren zu verzögern)<br />

c) Empfänger <strong>der</strong> Information ist die SenStadt (ehem. SenBauWohnV), s. auch unser<br />

Rundschreiben II F 2 an alle Bezirke vom 22. November 1999.<br />

Mit <strong>der</strong> Information haben die Bezirke ihre Pflicht erfüllt und können abwarten, ob und welche<br />

Reaktion erfolgt.<br />

- § 34: Diese Vorschrift macht von <strong>der</strong> Ermächtigung des BauGB Gebrauch, dass großflächiger<br />

Einzelhandel im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1<br />

BauGB unzulässig ist. Diese Regelung gilt bundesrechtlich (§ 246 Abs. 7 BauGB) bis zum<br />

31.12.2004. Die Befreiung ist landesrechtlich in Artikel V des Än<strong>der</strong>ungsgesetzes vom 10. Oktober<br />

1999 enthalten; sie wurde in die Bekanntmachung <strong>der</strong> Neufassung des Gesetzes aufgenommen.<br />

36.6 Innenliegende Treppenräume - § 32 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln<br />

6942 / 1999 / Treppenräume<br />

Nach § 32 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln können innenliegende Treppenräume gestattet werden, wenn ihre<br />

Benutzung durch Raucheintritt nicht gefährdet werden kann und wegen des Brandschutzes Bedenken<br />

nicht bestehen.<br />

Bei <strong>Stand</strong>ardbauten (Regelbauten) ist eine Gefährdung durch Raucheintritt nicht zu befürchten, wenn<br />

für die Türöffnungen zu den Nutzungseinheiten und zu allgemein zugänglichen Fluren<br />

Rauchschutztüren nach DIN 18 095 vorgesehen werden.<br />

Soll <strong>der</strong> Raucheintritt auf an<strong>der</strong>e Weise verhin<strong>der</strong>t werden, so ist dies durch Gutachten nachzuweisen.<br />

Bei Son<strong>der</strong>bauten ist im Falle <strong>der</strong> Anordnung innenliegen<strong>der</strong> Treppenräume, soweit in<br />

Rechtsverordnungen (wie z.B. in § 12 Abs. 1 i.V. mit § 16 Abs. 4 VkVO) hierzu keine Regelungen<br />

bestehen, jeweils durch Gutachten nachzuweisen, dass <strong>der</strong>en Benutzung durch Raucheintritt nicht<br />

gefährdet wird.<br />

36.7 Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Bautechnischen Prüfungsverordnung (BauPrüfV0)<br />

6901 / 1999 / BauPrüfVO<br />

Die Zweite Verordnung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Bautechnischen Prüfungsverordnung (BauPrüfVO) vom 25.<br />

Oktober 1999 enthält im Wesentlichen zwei Än<strong>der</strong>ungen.<br />

Zum einen wird die Anerkennung als Prüfingenieur nicht mehr davon abhängig gemacht, dass <strong>der</strong><br />

Betreffende Beraten<strong>der</strong> Ingenieur im Sinne des <strong>Berliner</strong> Architekten- und Baukammergesetzes ist.<br />

Vielmehr kann nun je<strong>der</strong> Bauingenieur unabhängig von einer Kammermitgliedschaft als Prüfingenieur<br />

anerkannt werden, sofern er die übrigen in § 3 BauPrüfVO genannten Voraussetzungen erfüllt.<br />

Außerdem wurde § 7 BauPrüfVO dahingehend geän<strong>der</strong>t, dass den Prüfingenieuren die Prüfung <strong>der</strong><br />

Schallschutznachweise nicht mehr übertragen wird. Hintergrund dieser Regelung ist, dass in <strong>der</strong><br />

Vergangenheit vielfach auch in Bagatellfällen auf Kosten des Bauherrn Prüfingenieure beauftragt<br />

wurden, die überdies für Schallschutzprüfungen fachlich nicht hinreichend geeignet sind. Hinzu kommt,<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


132 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

dass eine Überprüfung des Schallschutzes anhand <strong>der</strong> Bauvorlagen nur eingeschränkt möglich ist, da<br />

dieser im Wesentlichen von <strong>der</strong> Bauausführung im konkreten Einzelfall abhängt.<br />

Derzeit wird von <strong>der</strong> Senatsverwaltung für Stadtentwicklung geprüft, wie nach <strong>der</strong> neuen Rechtslage<br />

hinsichtlich <strong>der</strong> Überprüfung des Schallschutzes zu verfahren ist. Vorerst soll wie beim Wärmeschutz<br />

ein Erklärungsverfahren durchgeführt werden, bei dem <strong>der</strong> Bauvorlageberechtigte eine Erklärung<br />

dahingehend unterzeichnet, dass das Vorhaben den Anfor<strong>der</strong>ungen des Schallschutzes genügt.<br />

37.3 Zuständigkeiten <strong>der</strong> Senatsverwaltung für Stadtentwicklung - VI F - für<br />

Wi<strong>der</strong>spruchsentscheidungen gemäß § 74 a BauO Bln<br />

6900 / 2000 / Wi<strong>der</strong>spruch<br />

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung weist nochmals ausdrücklich auf Folgendes hin:<br />

Mit <strong>der</strong> Aufhebung <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>spruchszuständigkeitsverordnung BauWohn vom 20. Februar 1995 durch<br />

das Zweite Gesetz zur Reform <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> Verwaltung vom 25. Juni 1998 wurde gleichzeitig <strong>der</strong><br />

§ 74 a - Zuständigkeit für den Erlass des Wi<strong>der</strong>spruchsbescheides - in die BauO Bln eingefügt.<br />

Danach entscheidet die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung weiterhin in den dort<br />

benannten Fällen über Wi<strong>der</strong>sprüche gegen Verwaltungsakte <strong>der</strong> Bezirksverwaltungen.<br />

37.4 Unterrichtung und beson<strong>der</strong>e Beteiligungen<br />

6900 / 2000 / Beteiligung<br />

Das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi) hält im<br />

Interesse <strong>der</strong> Verkürzung <strong>der</strong> Baugenehmigungsverfahren die Beteiligung bei folgenden Bauvorhaben<br />

für verzichtbar:<br />

- Einzelbüros (Versicherungsagenturen, Architekturbüros, Steuerberater)<br />

- Einzelläden bzw. Verkaufseinrichtungen (außer Apotheken, Drogerien,<br />

Selbstbedienungsmärkte, Baumärkte, Shops in Verkaufscentern )<br />

- Freizeiteinrichtungen (Bowling- und Kegelbahnen, Spielhallen, Jugend- und Seniorenclubs)<br />

Die Erfahrungen des LAGetSi haben gezeigt, dass bei diesen Vorhaben im Regelfall nur in geringem<br />

Umfang Anfor<strong>der</strong>ungen zu stellen waren.<br />

Zukünftig wird das LAGetSi nur noch durch Übersendung <strong>der</strong> Kopie <strong>der</strong> Eingangsbestätigung durch<br />

die <strong>Bauaufsicht</strong> über die o.g. Bauvorhaben informiert und sendet dann dem Bauherrn ein<br />

entsprechendes Merkblatt mit den wesentlichen Anfor<strong>der</strong>ungen aus <strong>der</strong> Sicht des Arbeits- und<br />

Gesundheitsschutzes zu. Die Kopie <strong>der</strong> Eingangsbestätigung ist an die Fachgruppe III A (


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 133<br />

Ersten Seiten <strong>der</strong> Bauanträge (Kopie) (2)<br />

Vor- und Rückseiten <strong>der</strong> Bauanträge (Kopie) (3)<br />

Vor- und Rückseiten <strong>der</strong> Anträge auf Vorbescheid (Kopie) (4)<br />

Bauvorlagen (5)<br />

Baugenehmigungen (Kopie) (6)<br />

Baubeginnanzeigen (Kopie o<strong>der</strong> Zweitschrift) (7)<br />

Baubeendigungsanzeigen (Kopie) (8)<br />

Abgeschlossenheitsbescheinigungen (Kopie) (9)<br />

formlosen Mitteilungen über Ausnahmen o<strong>der</strong> Befreiungen (10)<br />

formgebundenen Mitteilungen (11)<br />

Stelle Art Grund Fundstelle<br />

Unterrichtung<br />

Sen Fin (6)<br />

(8)<br />

Gesundheitsämter (2) Dachraumausbau –<br />

Taubenzeckenbefall<br />

Sen Stadt, Abteilung III,<br />

Referat III A GSt 1<br />

Sen Stadt, Abteilung VI,<br />

Referat <strong>Bauaufsicht</strong><br />

Sen Stadt, Abteilung VI,<br />

Referat <strong>Bauaufsicht</strong><br />

Sen Stadt ,Abteilung<br />

VIII, Referat VIII B<br />

Landesdenkmalamt<br />

Berlin – ALA -<br />

Grundsteuer § 29 Abs. 3 Bewertungsgesetz und<br />

Rundschreiben über Mitteilungen an die<br />

Finanzbehörden durch an<strong>der</strong>e Behörden des<br />

Landes Berlin (Kontrollmitteilungen) vom 11.<br />

April 1995<br />

(9) Umwandlung von<br />

Miet- in<br />

Eigentumswohnungen<br />

(3)<br />

(4)<br />

(3)<br />

(4)<br />

Bauvorhaben von<br />

übergeordneter<br />

Bedeutung<br />

Informationspflicht,<br />

Eingriffsrecht<br />

Umweltämter (1) Altlastenverdachtsflächen<br />

Landesbeirat für<br />

Behin<strong>der</strong>te<br />

SenStadt, Abteilung VIII,<br />

Referat VIII B<br />

Bau-<br />

Berufsgenossenschaft<br />

Hannover<br />

LAGetSi, Fachgruppe<br />

IV A<br />

LAGetSi, Fachgruppe<br />

III A<br />

Schreiben -IIA11-6923/4-2/40.92- vom 16.<br />

Oktober 1992<br />

Beschluss des Abgeordnetenhauses von<br />

Berlin vom 20. Januar 1983 - Drs. Nr. 9/461<br />

und Nr. 9/ 922 und letzter Hinweis gemäß<br />

TOP 32.9 <strong>der</strong> Amtsleitersitzung vom<br />

9. September 1998 i. V. m. TOP 38.11.3<br />

Richtlinien über die Unterrichtung von<br />

Bauvorhaben (Unterrichtungsanweisung)<br />

vom 21. Dezember 1993<br />

§ 17 AG BauGB i. d. F. vom 7. November<br />

1999<br />

(7) Baulärmbekämpfung Schreiben - IIA11-6925/2-5-13/2.88 - vom 19.<br />

Januar 1988<br />

(1) Bodendenkmalschutz TOP 19.4 <strong>der</strong> Amtsleitersitzung vom<br />

15. März 1995<br />

(10) Ausnahmen o<strong>der</strong><br />

Befreiungen von<br />

§ 48 Abs.1 Satz 1<br />

o<strong>der</strong> § 51 BauO Bln<br />

(1) Entsorgung von<br />

Bauabfällen<br />

(11) Mitteilungspflicht nach<br />

§ 195 Abs. 3<br />

Sozialgesetzbuch -<br />

Siebtes Buch -<br />

(1)<br />

(7)<br />

TOP 19.5 <strong>der</strong> Amtsleitersitzung vom<br />

15. März 1995<br />

§ 15 Abs. 2<br />

Landesgleichberechtigungsgesetz (LGBG)<br />

vom 17. Mai 1999 (GVBl. S. 178)<br />

TOP 26.3 <strong>der</strong> Amtsleitersitzung vom<br />

12. März 1997<br />

TOP 26.10 <strong>der</strong> Amtsleitersitzung vom<br />

12. März 1997<br />

Baustellenverordnung Schreiben LAGetSi Z1/16 vom 7.12.99<br />

(1) Verzicht auf<br />

Beteiligung bei<br />

Einzelläden,<br />

Einzelbüros,<br />

Freizeiteinrichtungen<br />

TOP 37.4 <strong>der</strong> Amtsleitersitzung vom<br />

22. März 2000<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


134 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

Stelle Art Grund Fundstelle<br />

Statistisches Landesamt<br />

Berlin<br />

Deutscher Baustelleninformationsdienst<br />

Beson<strong>der</strong>e Beteiligung<br />

(11) Statistik <strong>der</strong><br />

Bautätigkeit<br />

(2) Auskunftserteilung an<br />

Bauverlage<br />

§ 3 2.BauStatG und Rundschreiben -IIA12-<br />

6900/11-1 vom 20. September 1984<br />

TOP 3.9.4 <strong>der</strong> Amtsleitersitzung vom<br />

10. April 1991<br />

Stelle Art Grund Fundstelle<br />

Stadtplanungsamt (5) Genehmigungsfreistellung<br />

Umweltämter (5) Abgrenzung <strong>der</strong><br />

Behörden- und<br />

Dienststellenbeteiligung<br />

Für die bezirkliche<br />

Spielplatzplanung<br />

zuständige<br />

Verwaltungsstelle<br />

LAGetSi, Fachgruppe<br />

III A<br />

form<br />

-lose<br />

Beteiligung<br />

Ausstattung von<br />

Kin<strong>der</strong>spielplätzen<br />

(5) Apotheken,<br />

Vereinfachung von<br />

Stellungnahmeersuchen<br />

Wohnungsamt (5) Zweckentfremdung<br />

von Wohnraum<br />

RegTP<br />

Außenstelle Berlin<br />

Bundesministerium <strong>der</strong><br />

Verteidigung,<br />

Wehrbereichsverwaltung<br />

VII,<br />

Schutzbereichsbehörde<br />

(5) Genehmigung von<br />

Antennen<br />

(5) Schutzbereich für die<br />

Verteidigungsanlage<br />

Berlin-Tempelhof<br />

§ 56a Abs. 2 Satz 2 BauO Bln und Nummer 4<br />

Abs. 2 AV Beteiligung<br />

Schreiben - IIA14-6912-2-13-9/53.88 - vom 7.<br />

Februar 1989, Nummer 18<br />

Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben<br />

Nummer 4 Abs. 8 AV Kin<strong>der</strong>spielplätze<br />

TOP 33.7 <strong>der</strong> Amtsleitersitzung vom<br />

16. Dezember 1998<br />

Diverse Ausführungen, z. B. Schreiben -IaA2-<br />

6912-2-3/6900-10-5-2-2- vom<br />

11 November 1976, Schreiben -IIA17-<br />

6900/10-5-2-4- (an die östlichen Bezirke)<br />

vom 17. März 1992<br />

TOP 14.1 <strong>der</strong> Amtsleitersitzung vom<br />

15. Dezember 1993<br />

Schutzbereichanordnung vom 1. August 1998<br />

und TOP 33.5 Amtsleitersitzung vom<br />

16. Dezember 1998<br />

37.6 Behandlung von überdachten Stellplätzen, ”sogenannten” Carports<br />

6948 / 2000 / Carports<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass die Auffassung Wilkes in Wilke / Dageförde / Knuth / Meyer,<br />

Bauordnung für Berlin, Kommentar mit Rechtsverordnungen und Ausführungsvorschriften, 5. Auflage<br />

1999, in RNr. 86 zu § 6 BauO Bln nicht von <strong>der</strong> Senatsverwaltung für Stadtentwicklung geteilt wird;<br />

dazu werden folgende Feststellungen getroffen:<br />

1. Überdachte Stellplätze sind gem. BauO Bln und GaVO gleichermaßen sowohl Gebäude als auch<br />

Garagen und weiter spezifiziert Kleingaragen bzw. offene Kleingaragen.<br />

2. Nach <strong>der</strong> Definition in § 1 Abs. 2 <strong>der</strong> Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen<br />

(Garagenverordnung - GaVO) vom 2. September 1998 (GVBl. S. 250) sind offene Kleingaragen,<br />

die unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt<br />

mindestens einem Drittel <strong>der</strong> Gesamtfläche <strong>der</strong> Umfassungswände haben. Das heißt, auch wenn<br />

keine Umfassungswände vorhanden sind, ist ein ”sogenannter” Carport eine Garage. Er ist<br />

demzufolge auch wie eine Garage zu behandeln und kann daher z. B. auch die<br />

Abstandflächenprivilegierung in Anspruch nehmen.<br />

3. Auch unabhängig vom Vorhandensein einer Wand genießt <strong>der</strong> überdachte Stellplatz das Privileg,<br />

auf <strong>der</strong> Grundstücksgrenze errichtet werden zu dürfen.<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 135<br />

37.8 Verwendbarkeitsnachweise mit Prüf- und Wartungsbestimmungen<br />

6900 / 2000 / Verwendbarkeitsnachweise<br />

Verwendbarkeitsnachweise sind oftmals mit Prüf- und Wartungsbestimmungen versehen. Durch<br />

<strong>Stand</strong>ardauflage im Genehmigungsbescheid (Textbaustein F03055) ist die Verpflichtung zur<br />

Aufbewahrung <strong>der</strong> Nachweise über Prüfungen und/o<strong>der</strong> Wartungen festzuschreiben.<br />

37.9.2 Befreiungsgebühren<br />

6906 / 2000 / Gebühren<br />

Das allen Bau- und Wohnungsaufsichtsämtern übersandte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin - VG<br />

13 A 130.97 - vom 13. Januar 2000 (s. Anlage)bezüglich Befreiungsgebühren nach Tarifstelle 6342<br />

(Tarifstelle neu: 2033 BauGebO


136 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

und <strong>der</strong> Inanspruchnahme <strong>der</strong> Verwaltung entstehen dürfe. Dies sei hier <strong>der</strong> Fall.<br />

Schließlich erziele <strong>der</strong> Beklagte durch die Auslegung einen Gewinn. Hierfür bestehe kein sachlicher<br />

Grund. Vielmehr bedeute die zu hohe Gebühr eine Son<strong>der</strong>belastung des Gebührenschuldners<br />

gegenüber <strong>der</strong> Allgemeinheit. Die völlig unverhältnismäßige Gebühr verletzte schließlich auch die<br />

Baufreiheit.<br />

Der Kläger beantragt, den Gebührenbescheid aufzuheben und die zuviel gezahlten Gebühren verzinst<br />

vom Beklagten zurückzubekommen.<br />

Der Beklagte beantragt , die Klage abzuweisen.<br />

Er trägt vor: Die Tarifsstelle 6342 werde nach Amtsleiterbesprechungen aus den Jahren 1976 und<br />

1995 so angewandt, wie im Falle <strong>der</strong> Klägerinnen. Bei Erteilung <strong>der</strong> Befreiung sei für jedes einzelne<br />

Fenster die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen für Bürogebäude, die Absturzhöhe, die<br />

Fensterbrüstungshöhe, <strong>der</strong> Fensteröffnungsmechanismus und die Tiefe <strong>der</strong> Leibungen geprüft<br />

worden. Diese Einzelfallprüfung zwinge die Behörde nicht dazu, für jeweils ein Fenster formal einen<br />

Befreiungsbescheid zu erteilen. Die 475 Einzelfälle könnten in einer Befreiung zusammengefasst<br />

werden. Dennoch falle die Gebühr 475 mal an. Das Kostendeckungsprinzip und das Äquivalenzprinzip<br />

seien eingehalten. Die Befreiungen stelle für die Kläger einen bezifferbaren wirtschaftlichen Wert dar.<br />

Denn die Kläger hätten die Fensterbrüstungen bereits realisiert gehabt mit <strong>der</strong> Folge, dass ohne die<br />

notwendige Befreiung ein Umbau erfor<strong>der</strong>lich geworden wäre. Der wirtschaftliche Vorteil <strong>der</strong> Kläger<br />

liege damit in <strong>der</strong> Erteilung <strong>der</strong> Befreiung und den ersparten Umbaukosten. Der Gleichheitsgrundsatz<br />

sei gewahrt. Im Land Berlin werde bei Gebührenberechnungen einheitlich vorgegangen. Der Vergleich<br />

mit den Theateraufführungen hinke. So werde etwa beim Rauchen im Theater die sicherheitsrelevante<br />

Prüfung auf ein bestimmtes Szenenbild begrenzt; <strong>der</strong> szenische Ablauf wie<strong>der</strong>hole sich dann jeden<br />

Tag entsprechend dem Regiebuch. Im Falle <strong>der</strong> Kläger fehle es an einer solchen Gleichartigkeit, da<br />

die Gefahr für Leib und Leben von Etage zu . Etage steige, so dass alle Fenster jeweils nach den<br />

genannten Gesichtspunkten zu prüfen seien.<br />

Die Klage wurde abgewiesen.<br />

Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren<br />

Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); aus diesem Grunde könne sie auch nicht die Erstattung <strong>der</strong><br />

bereits erbrachten Leistung verlangen (§ 113 Abs. 1 S. 2 und Abs. 4 VwGO).<br />

Rechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzung sind die Vorschriften <strong>der</strong> §§ 1. Abs.1, 2 Abs. 1. 6 Abs. 2<br />

des Gesetzes über Gebühren und Beiträge - GebBeitrG - i.V.m. § 1 Abs. 1 <strong>der</strong><br />

Verwaltungsgebührenordnung - VGebO - in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> 19. Verordnung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Verwaltungsgebührenordnung vom 12. Oktober 1993 (GVBl. S. 420) und <strong>der</strong> Tarifstelle 6342 des<br />

Gebührenverzeichnisses, das <strong>der</strong> Verwaltungsgebührenordnung als Anlage beigefügt ist.<br />

1.) Die angefochtene Gebührenfestsetzung erweist sich dem Grunde nach als rechtmäßig. Bedenken<br />

hiergegen wurden von den Klägern nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich.<br />

Die Kläger sind Gebührenschuldner. Die gebührenpflichtige Amtshandlung ist die Erteilung <strong>der</strong><br />

Befreiungen für 475 Fensterbrüstungen von <strong>der</strong> Einhaltung <strong>der</strong> bauordnungsrechtlichen Vorschrift<br />

des § 36 Abs. 4 BauO Bln.<br />

2.) Die Gebührenfestsatzung ist auch <strong>der</strong> Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden. Nach <strong>der</strong><br />

Tarifstelle 6342 des Gebührenverzeichnisses wird für die Erteilung von Befreiungen von<br />

bauordnungsrechtlichen Vorschriften je Befreiung eine Gebühr von 266,00 DM erhoben. Der<br />

Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass mit dem Bescheid insgesamt 475 Befreiungen<br />

erteilt worden sind und für jede <strong>der</strong> 475 Befreiungen die volle Gebühr zu erheben ist.<br />

a) Bei <strong>der</strong> Festsetzung <strong>der</strong> Gebühr nach Tarifstelle 6342 ist maßgeblich, wie viele Befreiungen im<br />

materiell-rechtlichen Sinne erteilt worden sind. Dies ergibt sich aus dem klaren und<br />

eindeutigen Wortlaut <strong>der</strong> Tarifstelle 6342 (..."wird je Befreiung eine Gebühr' ...). Unerheblich<br />

ist, ob die Behörde die Befreiungen in einem Bescheid zusammengefasst o<strong>der</strong> mehrere<br />

Bescheide erlassen hat. Es kommt auch nicht darauf an, wie <strong>der</strong> Bescheid von <strong>der</strong> Behörde<br />

formuliert wurde. Denn die Frage, wie oft die in Tst. 6342 genannte Gebühr anfällt, beurteilt<br />

sich ausschließlich nach <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> erteilten Befreiungen und nicht nach den von <strong>der</strong><br />

Behörde gewählten Formulierungen (Plural o<strong>der</strong> Singular) o<strong>der</strong> <strong>der</strong> (ebenfalls in Belieben<br />

stehenden) Anzahl <strong>der</strong> Bescheide.<br />

Entgegen <strong>der</strong> Auffassung <strong>der</strong> Kläger hängt die Zahl <strong>der</strong> erteilten Befreiungen auch nicht davon<br />

ab, ob von einer Vorschrift in mehreren Fällen o<strong>der</strong> von mehreren Vorschriften jeweils nur<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 137<br />

einmal befreit wurde. Der Wortlaut <strong>der</strong> Tst. 6342 („... von bauordnungsrechtlichen Vorschriften<br />

...“) enthält insoweit keine Differenzierung, so dass sich die Zahl <strong>der</strong> erteilten Befreiungen<br />

ausschließlich danach richtet, in wie vielen Fällen überhaupt von bauordnungsrechtlichen<br />

Vorschriften befreit wurde.<br />

Für die Zahl <strong>der</strong> erteilten Befreiungen ist es schließlich ohne Bedeutung, ob die den<br />

Befreiungsentscheidungen zugrundeliegenden Tatbestände gleich, ähnlich o<strong>der</strong> völlig<br />

unterschiedlich sind. Der Verordnungsgeber hat in <strong>der</strong> Tarifstelle 6342 typisierend eine<br />

bestimmte Gebührenhöhe festgelegt und gerade nicht auf den konkreten Prüfungsaufwand<br />

<strong>der</strong> Behörde abgestellt (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 10. Juni 1986 - 2 B 49.84 - ). Soweit die<br />

Kläger in diesem Zusammenhang auf die Tarifstelle 6345 (Gebühr für eine Ausnahme vom<br />

Rauchverbot bei Theateraufführungen je Inszenierung) verweisen, verkennen sie, dass <strong>der</strong><br />

Verordnungsgeber bei dieser Tarifstelle in jedem Fall von einer Gleichartigkeit des zu<br />

prüfenden Sachverhalts ausgeht und daher ausdrücklich auf die Inszenierung und gerade nicht<br />

auf die jeweilige Theateraufführung abstellt.<br />

In Anwendung dieser Grundsätze hat <strong>der</strong> Beklagte für insgesamt 475 Fensterbrüstungen<br />

Befreiungen von <strong>der</strong> Einhaltung <strong>der</strong> Vorschrift des § 36 Abs. 4 BauO Bln mithin 475<br />

Befreiungen erteilt.<br />

b) Die Gebührenfestsetzung verstößt nicht gegen das Äquivalenzprinzip. Nach dem<br />

Äquivalenzprinzip dürfen die Gebühren in keinem Missverhältnis zu <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Verwaltung<br />

gebotenen Leistung stehen (vgl. BVerwGE 26, 305, 308). Ein solches Missverhältnis liegt hier<br />

nicht vor. Die Leistung <strong>der</strong> Behörde besteht in <strong>der</strong> Erteilung von Befreiungen für 475<br />

Fensterbrüstungen. Dieser Leistung <strong>der</strong> Behörde entspricht <strong>der</strong> Nutzen auf Seiten <strong>der</strong> Kläger<br />

an <strong>der</strong> begehrten Befreiungen. Ob das Interesse <strong>der</strong> Kläger – wie diese vortragen –<br />

ausschließlich ein architekturästhetisches ist, kann offen bleiben. Denn <strong>der</strong> Vorteil für die<br />

Kläger besteht jedenfalls darin, dass diese durch die Erteilung <strong>der</strong> Befreiungen nach ihren<br />

Vorstellungen, abweichend von <strong>der</strong> BauO Bln, bauen konnten. Dass sich dieser Vorteil im<br />

Einzelnen nicht bemessen o<strong>der</strong> beziffern lässt, ist unerheblich.<br />

c) Die Gebührenfestsetzung verstößt auch nicht gegen das Kostendeckungsprinzip. Das in § 8<br />

Abs. 2 GebBeitrG verankerte Kostendeckungsprinzip verlangt, dass die Verwaltungsgebühren<br />

unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Kosten des Verwaltungszweiges festzusetzen sind. Dieser<br />

Grundsatz, <strong>der</strong> sich zunächst an den Verordnungsgeber richtet, ist durch die Festlegung einer<br />

Gebühr von 266,00 DM je Befreiung eingehalten Etwas an<strong>der</strong>es behaupten auch die Kläger<br />

nicht.<br />

Ein Verstoß liegt auch nicht darin, dass <strong>der</strong> Beklagte für jede <strong>der</strong> 475 Befreiungen die volle<br />

Gebühr erhoben hat. Zwar mag dieses Vorgehen dazu führen, dass die Einnahmen aus dem<br />

Gebührenaufkommen des Verwaltungszweiges „Baurecht" die Kosten dieses<br />

Verwaltungszweiges übersteigen und <strong>der</strong> Mehrbetrag somit den allgemeinen Haushaltsmitteln<br />

zugeführt werden kann. Dies führt jedoch nicht zu einem Verstoß gegen das<br />

Kostendeckungsprinzip. Denn umgekehrt gibt es auch Fälle, in denen die Kosten <strong>der</strong> Leistung<br />

<strong>der</strong> Verwaltung um ein Vielfaches höher sind, als <strong>der</strong> von den Gebührenpflichtigen zu<br />

entrichtende Geldbetrag für die einzelne Amtshandlung. Darüber hinaus ist das<br />

Kostendeckungsprinzip keine Gebührenschranke in dem Sinne, dass die Behörde das<br />

Gebührenaufkommen, das ihre Verwaltungskosten übersteigt, nicht als Gewinn dem Haushalt<br />

zuführen dürfte (vgl. Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz. 1973, S. 263 und 265).<br />

Anhaltspunkte dafür, dass die Gebühren für bauordnungsrechtliche Befreiungen - unzulässiger<br />

Weise - gezielt dafür eingesetzt werden, Gewinne zur Finanzierung <strong>der</strong> allgemeinen<br />

Staatsaufgaben zu erbringen, lassen sich dem Gebührenverzeichnis bzw. dem Verhalten <strong>der</strong><br />

Behörde nicht entnehmen.<br />

d) Die Gebührenfestsetzung verletzt nicht den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der<br />

Gleichheitssatz verbietet nach <strong>der</strong> ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,<br />

wesentlich Gleiches willkürlich, also ohne zureichende sachliche Gründe, ungleich o<strong>der</strong><br />

wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Auf eine ungleiche Rechtsanwendung<br />

durch den Beklagten können die Kläger sich nicht berufen. Der Gebührentatbestand <strong>der</strong> Tst.<br />

6342 eröffnet kein Ermessen, das unterschiedliche gehandhabt werden könnte. Entgegen <strong>der</strong><br />

Auffassung <strong>der</strong> Kläger verstößt die Gebührenfestsetzung auch unter dem Gesichtspunkt <strong>der</strong><br />

Finanzierung von Staatsaufgaben nicht gegen Art. 3 GG. Wie bereits ausgeführt, bestehen<br />

keine Anhaltspunkte für eine Gewinnerzielung durch den Beklagten.<br />

Schließlich ist es unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes auch nicht zu beanstanden.<br />

dass die Tarifstelle 6342 keine Möglichkeit vorsieht, bei Gleichartigkeit <strong>der</strong> den<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


138 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

Befreiungserteilungen zu Grunde liegenden Tatbestände eine Reduzierung <strong>der</strong> Gebühr<br />

insgesamt vorzunehmen. In <strong>der</strong> Rechtsprechung ist wie<strong>der</strong>holt ausgesprochen worden, dass<br />

eine Schematisierung bei<strong>der</strong> Gebührenbelastung nach festen Tatbestanden und<br />

Gebührensätzen unter Ausschaltung behördlichen Ermessens durchaus rechtsstaatlich ist und<br />

<strong>der</strong> gebührenrechtlichen Gleichheit vielfach besser dient als die Verwendung bloßer<br />

Ermessenstatbestände (vgl. BVerwGE 26, 305, 312 f.). Im Übrigen hat auch das<br />

Oberverwaltungsgericht Berlin (Urteil vom 10. Juni 1986 - 2 B 49.84 - ) für den Fall <strong>der</strong><br />

Erteilung von 174 Ausnahmen entschieden, dass <strong>der</strong> klare Wortlaut <strong>der</strong> Regelung, die in<br />

typisieren<strong>der</strong> Weise eine bestimmte Gebührenhöhe festlegt, einer Herabsetzung <strong>der</strong> Gebühr<br />

wegen <strong>der</strong> Ähnlichkeit <strong>der</strong> den Ausnahmeerteilungen zu Grunde liegenden Tatbestände<br />

entgegensteht.<br />

e) Eine Verletzung <strong>der</strong> Eigentumsgarantie in Gestalt <strong>der</strong> Baufreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG) ist nicht<br />

gegeben. Die Höhe <strong>der</strong> Gebühr führt nicht zu einer Einschränkung <strong>der</strong> Baufreiheit. We<strong>der</strong> die<br />

Gebühr für eine einzelne Befreiung in Höhe von 266,00 DM noch die festgesetzte Gebühr für<br />

475 Befreiungen in Höhe von 126.350,00 DM ist so hoch bemessen, dass sie mittelbar die<br />

Ausübung des Grundrechts auf Baufreiheit aus Art. 14 Abs. 1 GG erschweren o<strong>der</strong><br />

einschränken könnte. Auch eine abschreckende Wirkung in dem Sinne, dass sich <strong>der</strong> Einzelne<br />

wegen <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> Befreiungsgebühr vom Bauen abhalten lassen könnte, ist nicht<br />

erkennbar. Vielmehr steht es jedem, so auch den Klägern frei, in Übereinstimmung mit <strong>der</strong><br />

BauO Bln zu bauen, so dass eine Befreiungsgebühr nicht anfällt.<br />

37.10.1 Bauvorlageberechtigung<br />

6911 / 2000 / Bauvorlagen<br />

Die Bau- und Wohnungsämter haben von <strong>der</strong> Baukammer Berlin gleichlautende Schreiben erhalten, in<br />

dem im Rahmen <strong>der</strong> Amtshilfe um eine regelmäßige Prüfung <strong>der</strong> Bauvorlageberechtigung gebeten<br />

wurde.<br />

Hierzu wurde angemerkt, dass die Prüfung <strong>der</strong> Bauvorlageberechtigung auf die Einzelfälle zu<br />

beschränken ist, bei denen die Qualität <strong>der</strong> Bauvorlagen Zweifel aufkommen lassen.<br />

37.10.2 Ausstattung von Arbeitsplätzen mit Feuerlöschern<br />

6924 / 2000 / Feuerlöscher<br />

Die <strong>Berliner</strong> Feuerwehr hat mit Schreiben vom 01.02. 2000 darauf hingewiesen, dass sie für die<br />

Durchsetzung <strong>der</strong> Ausstattung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern nicht zuständig ist.<br />

Das Schreiben <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> Feuerwehr ist dieser Nie<strong>der</strong>schrift als Anlage beigefügt.<br />

Anlage zu 37.10.2<br />

ABSCHRIFT<br />

<strong>Berliner</strong> Feuerwehr<br />

Dienstgebäude Hauptwache Voltairerstr. 2, 10179 Berlin<br />

Abteilung Vorbeugen<strong>der</strong> Brand- und Umweltschutz<br />

Bearbeiter Zimmer Telefon Telefax Datum Geschäftszeichen<br />

Herr Köhler 213 387-10-211 387-10-299 01.02.2000 II B 1<br />

An<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung<br />

BVW - Herrn Meyer<br />

Betr.: Zuständigkeiten bei <strong>der</strong> Ausstattung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern<br />

Sehr geehrter Herr Meyer,<br />

bisher wurden im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren von <strong>der</strong> Feuerwehr für die zu<br />

beurteilenden baulichen Anlagen die erfor<strong>der</strong>lichen Löschmitteleinheiten und die notwendigen<br />

Brandklassen nach den "Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (ZH 1/201)<br />

festgelegt. Die Überwachung <strong>der</strong> vom Hauptverband <strong>der</strong> gewerblichen Berufsgenossenschaft<br />

aufgestellten Vorschriften fällt in die Zuständigkeit des Landesamtes für Arbeitsschutz,<br />

Gesundheitsschutz und technische Sicherheit. Dies wird bei gewerblichen Bauten im<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 139<br />

Genehmigungsverfahren beteiligt und muss auch die Ausrüstung <strong>der</strong> Arbeitsstätte mit Feuerlöschern<br />

überwachen. Die <strong>Berliner</strong> Feuerwehr ist daher für die Durchsetzung <strong>der</strong> Ausstattung <strong>der</strong> Arbeitsstätten<br />

mit Feuerlöschern nicht zuständig.<br />

Um nun keine Unsicherheit bei den Bauherrn entstehen zu lassen, werden wir die Ausstattung von<br />

baulichen Anlagen mit Feuerlöschern mit dem Satz: "die bauliche Anlage/Das Gebäude ist gemäß den<br />

'Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern' (ZH 1/201) mit Feuerlöschern<br />

auszustatten." hinweisen.<br />

Wir bitten Sie, dies im Rahmen Ihrer Besprechungen mit den Amtsleitern zur Kenntnis zu geben.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Im Auftrag<br />

Gez. Köhler<br />

38.1 BauO Bln - <strong>Bauaufsicht</strong>liche Behandlung von Wärmedämmverbundsystemen<br />

6930 / 2000 / Wärmedämmverbundsysteme<br />

Nach § 56 Abs. 1 Nr. 10 d BauO Bln bedürfen Anstriche, Verputze und Dämmputze keiner<br />

Baugenehmigung.<br />

Dämmputze sind Putze, die aus einem mineralischen Oberputz und einem Dämmunterputz mit<br />

expandiertem Polystyrol (EPS) als Leichtzuschlag bestehen. Ein Wärmedämmverbundsystem (WDVS)<br />

ist eine Außenwandverkleidung und fällt somit nicht unter den Begriff Dämmputz nach § 56 Abs. 1 Nr.<br />

10 d BauO Bln.<br />

Beim Vorhaben ”Anbringen von WDSV als Außenwandverkleidungen” handelt es sich nach § 55 Abs.<br />

1 BauO Bln um ein genehmigungsbedürftiges Vorhaben und bedarf daher nach § 62 BauO Bln einer<br />

Baugenehmigung.<br />

Sofern öffentlich-rechtliche Belange nicht entgegenstehen (z. B.. Bauprodukt ohne<br />

Verwendbarkeitsnachweis), bestehen aus unserer Sicht keine Bedenken, bei Gebäudehöhen<br />

unterhalb <strong>der</strong> Hochhausgrenze im Einzelfall wegen Geringfügigkeit nach § 55 Abs. 3 BauO Bln von <strong>der</strong><br />

Erteilung einer Baugenehmigung abzusehen.<br />

Im Rahmen dieser Erörterung möchten wir darauf hinweisen, dass das nachträgliche Anbringen von<br />

Außenwandverkleidungen zur Verbesserung <strong>der</strong> Wärmedämmung an bestehenden Gebäuden unter<br />

Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes die Eintragung einer Baulast nicht erfor<strong>der</strong>t. Die<br />

Einverständniserklärung des Nachbarn reicht aus.<br />

38.2 Zusätzliche For<strong>der</strong>ungen von Berechnungen des Maßes <strong>der</strong> baulichen Nutzung nach<br />

BauNVO 90<br />

6904 / 2000 / Nutzungsberechnung<br />

Ein aktueller Fall gibt uns Veranlassung darauf hinzuweisen, dass für die Berechnung des<br />

Nutzungsmaßes die Fassung <strong>der</strong> BauNVO anzuwenden ist, mit <strong>der</strong> <strong>der</strong> Bebauungsplan ausgelegen<br />

hat und festgesetzt wurde. Beim Baunutzungsplan gilt in Verbindung mit den Bebauungsplänen A die<br />

BauNVO 68.<br />

Im Verfahren befindliche Bebauungspläne sind für die Beurteilung eines Vorhabens irrelevant.<br />

Wenn aus Gründen <strong>der</strong> Übereinstimmungsprüfung z.B. für den Erlass einer Verän<strong>der</strong>ungssperre eine<br />

zusätzliche Berechnung gebraucht wird, so fällt dies nicht in den Rahmen <strong>der</strong> einzureichenden<br />

Bauvorlagen, die nach § 2 Abs. 5 Bauvorlageverordnung vorzulegen sind.<br />

Die zusätzlichen Berechnungen nach neueren BauNVO’s (z. B. BauNVO 90), die für eine<br />

weitergehende Prüfung - weil z. B. eine Verän<strong>der</strong>ungssperre in Betracht kommt - erfor<strong>der</strong>lich sind,<br />

müssen vom Bezirksamt selber vorgenommen werden, sie gehören zur behördlichen Beurteilung<br />

außerhalb <strong>der</strong> Nutzungsberechnung, die aufgrund <strong>der</strong> Bauvorlageverordnung gefor<strong>der</strong>t werden kann.<br />

Von den Bau- und Wohnungsaufsichtsämtern können diese zusätzlichen Berechnungen nicht<br />

gefor<strong>der</strong>t werden. Sie sind deshalb auch nicht von dem Bauherrn zu verlangen.<br />

Der Bauherr kann dieses nur auf freiwilliger Basis tun, um eventuell zu einer zeitlichen Verkürzung <strong>der</strong><br />

Prüfung zu kommen. Die Berechnungen sind allerdings mit zusätzlichen Kosten verbunden.<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


140 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

38.3 Muster-Industriebau-Richtlinie<br />

6901 / 2000 / Son<strong>der</strong>bau<br />

Die MIndBauRL – Fassung März 2000 – wurde vom Ausschuss für Bauwesen und Städtebau (ABS)<br />

beschlossen. Sie wurde auch in die Muster-Liste <strong>der</strong> Technischen Baubestimmungen aufgenommen.<br />

Die aktuelle Liste <strong>der</strong> Technischen Baubestimmungen beinhaltet die MIndBauRL als technische Regel<br />

zum Brandschutz 3.3 und ist gem. Ausführungsvorschrift entsprechend anzuwenden. (


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 141<br />

38.7 Feuerlöscher in Arbeitsstätten - Verfahren mit LAGetSi - Beteiligung<br />

6912 / 2000 / Beteiligung<br />

Die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern erfolgt gemäß den Regeln für die Ausrüstung von<br />

Arbeitsstätten mit Feuerlöschern - Berufsgenossenschaftliche Grundsätzliche Regelung 133 (BGR<br />

133). Im bauaufsichtlichen Verfahren für gewerbliche Bauten ist generell das Landesamt für<br />

Arbeitsschutz, Gesundheit und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) zu beteiligen und allein<br />

zuständig, For<strong>der</strong>ungen nach Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern zu erheben und<br />

gegebenenfalls auch ordnungsrechtlich durchzusetzen.<br />

Wie bekannt, hat das LAGetSi mit Schreiben vom 07. 12. 1999 (Geschäftsz. Z1/16), im Interesse <strong>der</strong><br />

Verkürzung <strong>der</strong> Bearbeitungszeit auf eine Beteiligung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahren bei<br />

den unter Ziffer 1 - 3 genannten Vorhaben verzichtet, da auf Grund langjähriger Erfahrungen im<br />

Regelfall nur in einem geringen Umfang Anfor<strong>der</strong>ungen zu stellen waren.<br />

Nach Auffassung des LAGetSi würde es deshalb bei den unter Ziffer 1 - 3 aufgezählten Bauvorhaben<br />

ausreichen, dem Bauherrn direkt ein entsprechendes Merkblatt zuzusenden, um ihn über die<br />

wesentlichen Anfor<strong>der</strong>ungen aus <strong>der</strong> Sicht des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu informieren.<br />

Wir halten deshalb im Rahmen <strong>der</strong> Stellungnahme <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> Feuerwehr bei diesen Vorhaben den<br />

allgemeinen Hinweis ”die baulichen Anlagen/das Gebäude ist gemäß den Regeln für die Ausrüstung<br />

von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern (BGR 133) auszustatten” für unzulässig, da Hinweise<br />

diesbezüglicher Art dem LAGetSi obliegen. Die Feuerwehr wurde mit Schreiben vom 14.08.2000<br />

gebeten, bei zukünftigen Stellungnahmen auf <strong>der</strong>artige Hinweise zu verzichten, zumal die Bau- und<br />

Wohnungsaufsichtsämter mangels eigener Zuständigkeit <strong>der</strong>artige Hinweise we<strong>der</strong> ordnungsrechtlich<br />

begründen noch durchsetzen können.<br />

Auf Grund <strong>der</strong> obigen Ausführungen sollten die Bau- und Wohnungsaufsichtsämter <strong>der</strong>artige Hinweise<br />

in die Baugenehmigung nicht aufnehmen.<br />

38.8 Ergebnis <strong>der</strong> Analyse <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> <strong>Bauaufsicht</strong>sverfahren<br />

6912 / 2000 / Statistik<br />

Die vom 1. Juni 1999 bis 30. November 1999 durchgeführte Analyse zur Dauer <strong>der</strong><br />

Baugenehmigungsverfahren in den <strong>Berliner</strong> Bezirken sollte nicht nur eine statistische Erhebung<br />

son<strong>der</strong>n auch die Möglichkeit des Vergleichs mit <strong>der</strong> 1997 zum gleichen Zeitpunkt durchgeführte<br />

Erhebung sein.<br />

Die Gegenüberstellung <strong>der</strong> wichtigsten Daten ist den Anlagen 1, 2, 3 zu entnehmen.<br />

Gegenüber den 1997 mit 1.713 zugesendeten Erhebungsbögen wurden 1999 1.515 Erhebungsbögen<br />

erfasst. Zwei Bau- und Wohnungsaufsichtsämter haben keine Daten übermittelt.<br />

Die unter ”Sonstiges” aufgeführten Vorhaben sind z. B. Mischnutzungen wie Wohnen und Gewerbe.<br />

Beim Vergleich des prozentualen Anteils des reinen Wohnneubaus zu den genehmigten Son<strong>der</strong>bauten<br />

ergibt sich ein Verhältnis von 72% zu 28%. Im Vergleich mit 1997 liegt die Mehrzahl <strong>der</strong> Vorhaben<br />

weiterhin bei den Wohngebäuden, die Anzahl <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>bauten hat aber lt. Statistik um 11%<br />

zugenommen.<br />

Die überwiegende Anzahl <strong>der</strong> erfassten Vorhaben wurde mit 56 % im vereinfachten<br />

Baugenehmigungsverfahren nach § 60 a BauO Bln genehmigt. Der Anteil <strong>der</strong><br />

Genehmigungsfreistellung am <strong>Berliner</strong> Baugeschehen beträgt 8%.<br />

Die Bearbeitungszeiten <strong>der</strong> beantragten Vorhaben haben sich gegenüber 1997 verkürzt. Innerhalb von<br />

drei Monaten wurden 56%, 1997 waren es 29%, und innerhalb von 6 Monaten wurden 92%,<br />

gegenüber 1997 75%, <strong>der</strong> Vorhaben genehmigt. Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass hier <strong>der</strong><br />

Zeitpunkt des Eingang <strong>der</strong> Bauvorlagen als Ausgangspunkt gewählt wurde. Die Dauer <strong>der</strong><br />

Vervollständigung <strong>der</strong> Bauvorlagen durch die Antragsteller ist in <strong>der</strong> Bearbeitungszeit enthalten.<br />

Zu 20% <strong>der</strong> erfassten Vorhaben wurden komplette Bauvorlagen eingereicht, nach vier Wochen waren<br />

1999 52% <strong>der</strong> Bauvorlagen komplett. Am Trend, dass die Antragsteller überwiegend unvollständige<br />

Unterlagen einreichen, hat sich im Wesentlichen nur geän<strong>der</strong>t, dass die Dauer <strong>der</strong> Vervollständigung,<br />

die über 16 Wochen beträgt, nicht mehr 23 % son<strong>der</strong>n 9% beträgt.<br />

Ein Anstieg <strong>der</strong> Beteiligung ”Sonstiger Behörden- und Dienststellen” im Baugenehmigungsverfahren ist<br />

zu verzeichnen. Die Ursache kann hier in <strong>der</strong> weiteren Ausweitung des Baunebenrechts gesehen<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


142 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

werden. An den Bearbeitungszeiten <strong>der</strong> beteiligten Behörden und Dienststellen hat sich gegenüber<br />

1997 im Wesentlichen nichts geän<strong>der</strong>t. Die Einführung <strong>der</strong> Präklusivfrist nach § 60 Abs. 1 BauO Bln<br />

hat zu keiner Verkürzung beigetragen.<br />

Die Bau- und Wohnungsaufsichtsämter haben die Möglichkeit, alle ihren Bezirk betreffenden Daten<br />

und alle für Berlin insgesamt zusammengestellten Daten bei <strong>der</strong> Senatsverwaltung für<br />

Stadtentwicklung zu erfragen.<br />

Anlage 1 zu 38.8<br />

Analysen zur Dauer <strong>der</strong> Baugenehmigungsverfahren<br />

vom 1. Juni 1997 bis 30. November 1997 und vom 1. Juni 1999 bis 30. November 1999<br />

Gegenüberstellung <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> erfassten Vorhaben<br />

Analyse<br />

'97<br />

Analyse<br />

'99<br />

Anzahl <strong>der</strong><br />

Vorhaben<br />

Einfamilien<br />

häuser<br />

Zweifamilie<br />

nhäuser<br />

Mehr-<br />

Familien-<br />

Häuser<br />

Dachraum-<br />

Ausbau<br />

Gewerbe Sonstige<br />

1713 732 152 187 352 208 82<br />

100 % 44 % 10 % 6 % 12 % 10 % 18 %<br />

1515 674 145 88 181 149 269<br />

100 % 44 % 10 % 6 % 12 % 10 % 18 %<br />

Gegenüberstellung <strong>der</strong> Bearbeitungszeiten<br />

Analyse<br />

'97<br />

Analyse<br />

'99<br />

Anzahl <strong>der</strong><br />

Vorhaben<br />

Anlage 2 zu 38.8<br />

Zeit/Anzahl/prozentualer Anteil<br />

bis 3 Monate 3-6 Monate 6-12 Monate 12-18 Monate über 18<br />

Monate<br />

1713 501 780 322 68 42<br />

100 % 29 % 46 % 19 % 4 % 2 %<br />

1515 846 539 119 9 2<br />

100 % 56 % 36 % 8 % 1 % 0,1 %<br />

Analysen zur Dauer des Baugenehmigungsverfahrens<br />

vom 1. Juni 1997 bis 30. November 1997 und vom 1. Juni 1999 bis 30. November 1999<br />

Gegenüberstellung <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Vervollständigung<br />

Analyse<br />

'97<br />

Anzahl <strong>der</strong><br />

Vorhaben<br />

Komplette<br />

Bauvorlage<br />

n<br />

Dauer <strong>der</strong> Vervollständigung <strong>der</strong> Bauvorlagen<br />

bis 4<br />

Wochen<br />

4 - 8<br />

Wochen<br />

8-12<br />

Wochen<br />

12-16<br />

Wochen<br />

1713 191 352 366 236 174 394<br />

über 16<br />

Wochen<br />

100 % 11 % 21 % 21 % 14 % 10 % 23 %<br />

Analyse 1515 304 490 300 180 100 141<br />

'99 100 % 20 % 32 % 20 % 12 % 7 % 9 %<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 143<br />

Anlage 3 zu 38.8<br />

Analysen zur Dauer <strong>der</strong> Baugenehmigungsverfahren<br />

vom 1. Juni 1997 bis 30. November 1997 und vom 1. Juni 1999 bis 30. November 1999<br />

Gegenüberstellung <strong>der</strong> Behörden- und Dienststellenbeteiligung<br />

Analyse<br />

'97<br />

Analyse<br />

'99<br />

Analyse<br />

'97<br />

Analyse<br />

'99<br />

Anzahl<br />

<strong>der</strong><br />

Vorhaben<br />

Vermessungsamt<br />

Stadtplanungsamt<br />

Tiefbauamt<br />

NaturundGrünflächenamt<br />

LAGetSi Feuerwehr<br />

Denkmalschutz<br />

1713 552 1627 1129 1228 300 413 171 649<br />

Sonstige<br />

100 % 32 % 95 % 66 % 72 % 17 % 24 % 10 % 38 %<br />

1515 448 1408 872 928 234 285 176 1084<br />

100 % 30 % 93 % 58 % 61 % 15 % 19 % 12 % 72 %<br />

Anzahl<br />

<strong>der</strong><br />

Vorhaben Vermessungsamt<br />

Bearbeitungszeit in Kalen<strong>der</strong>tagen<br />

Stadtplanungsamt<br />

Tiefbauamt<br />

NaturundGrünflächenamt<br />

LAGetSi Feuerwehr<br />

Denkmalschutz<br />

1713 11 44 26 37 36 38 65 -<br />

1515 17 30 28 31 39 38 41 37<br />

Sonstige<br />

38.9 Abstandflächenprobleme - Einzelfall von grundsätzlicher Bedeutung<br />

6920 / 2000 / Abstandfläche<br />

Die nachträgliche Teilung eines mit einem Doppelhaus - unter Ausnutzung des Schmalseitenprivilegs<br />

für zwei Gebäudeseiten - bebauten Grundstücks erlaubt nur noch für jeweils eine Gebäudeseite je<strong>der</strong><br />

Haushälfte die Anwendung des Schmalseitenprivilegs.<br />

Das Schmalseitenprivileg für die jeweilige zweite Gebäudeseite je<strong>der</strong> Haushälfte ist gem.<br />

§ 6 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 BauO Bln verbraucht.<br />

Da sich an <strong>der</strong> Wirkung des Doppelhauses auf die Nachbargrundstücke durch die Teilung nichts<br />

än<strong>der</strong>t, kann gem. § 61 Abs. 2 Nr. 2 BauO Bln eine Befreiung von <strong>der</strong> Tiefe <strong>der</strong> Abstandfläche vor <strong>der</strong><br />

betreffenden Gebäudeseite erteilt werden.<br />

Da den Abstandflächen nach § 6 Abs. 5 lediglich zur Hälfte ihres Maßes, mindestens jedoch zu 3 m,<br />

nachbarschützende Wirkung zukommt, ist eine Beteiligung des Nachbarn für die Erteilung <strong>der</strong><br />

Befreiung nicht erfor<strong>der</strong>lich<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


144 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

Teilungsgrenze<br />

S t r a ß e<br />

S t r a ß e<br />

38.10.2 Keine Übermessung von Galerieöffnungen bei GFZ - Berechnung<br />

6904 / 2000 / Nutzungsberechnung<br />

GFZ- und Vollgeschossanrechnung im Bereich von Galerien:<br />

Galerien haben nur dann Auswirkungen auf die Zahl von Vollgeschossen, wenn die Zwischenebenen<br />

von danebenliegenden Räumen aus zugänglich sind und darüber hinaus auch über mindestens 2,3 m<br />

lichte Höhe verfügen.<br />

Galerien in <strong>der</strong> Art vom Emporen, die keine eigenständige Nutzungsqualität haben, werden nicht auf<br />

die Zahl <strong>der</strong> Vollgeschosse angerechnet.<br />

Überhohe Geschosse (über 3,50 m) unterliegen grundsätzlich <strong>der</strong> Regelung des § 21 Abs. 4 BauNVO<br />

und müssen dementsprechend geson<strong>der</strong>t berechnet werden.<br />

Wird bei keinem Vollgeschoss die Höhe von 3,50 m überschritten, bedarf es keines beson<strong>der</strong>en<br />

Nachweises.<br />

Wird diese Höhe überschritten, muss für die Überprüfung <strong>der</strong> zulässigen GFZ (Vorgabe aus einem<br />

Bebauungsplan) eine Berechnung über die tatsächlich erreichte BMZ erfolgen. Eine Teilung des BMZ-<br />

Wertes durch 3,5 ergibt dann den GFZ - Wert.<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 145<br />

38.10.4 Gebühren für Akteneinsicht<br />

6906 / 2000 / Gebühren<br />

Der Vertreter des Bau- und Wohnungsaufsichtsamtes Marzahn/Hellersdorf spricht die Erhebung von<br />

Verwaltungsgebühren für Akteneinsicht nach dem Gesetz zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Informationsfreiheit im<br />

Land Berlin (<strong>Berliner</strong> Informationsfreiheitsgesetz - IFG) an.<br />

Mit <strong>der</strong> Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Verwaltungsgebührenordnung vom 30.<br />

Mai 2000 ist eine Tarifstelle für Amtshandlungen nach dem <strong>Berliner</strong> Informationsfreiheitsgesetz in das<br />

Gebührenverzeichnis <strong>der</strong> Verwaltungsgebührenordnung aufgenommen worden. Erfahrungen mit <strong>der</strong><br />

Anwendung dieser Tarifstelle liegen uns bisher nicht vor.<br />

38.11.1 Rundschreiben VI F Nr. 1/2000 zur bauaufsichtlichen Behandlung von Wohngebäuden<br />

mit Service-Einrichtungen und vollstationären Pflegeeinrichtungen (Alten- und<br />

Pflegewohnheime)<br />

6949 / 2000 / Pflegewohnheime<br />

Auf das als Anlage beigefügte Rundschreiben VI F Nr. 1/2000 vom 17. August 2000 wird hingewiesen.<br />

Hinweis: Für die vollstationäre Pflegeeinrichtungen (Pkt. 2.2 und 2.3) wurden in Abstimmung mit <strong>der</strong><br />

<strong>Berliner</strong> Feuerwehr die For<strong>der</strong>ungen zu Brandmeldeanlagen Pkt. 2.2.5 konkretisiert. (


146 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

Kategorien von Seniorenwohnen<br />

Die bisher zum Teil Hilfsweise zur Begründung bauaufsichtlicher Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

herangezogenen Eingruppierungen von Bewohnern nach Pflegestufen sind bauaufsichtlich<br />

irrelevant:<br />

Anhand <strong>der</strong> Pflegestufen lässt sich keine Aussage zur Mobilität <strong>der</strong> Bewohner treffen.<br />

Überdies können sich im Laufe des Aufenthalts <strong>der</strong> Bewohner im Heim ihre jeweiligen<br />

Pflegestufen än<strong>der</strong>n, sodass sie als Beurteilungsgrundlage <strong>der</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> nicht sinnvoll sind.<br />

Zudem for<strong>der</strong>t die Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales und Frauen, dass <strong>der</strong> Betreiber eine<br />

Belegung jedes Heimplatzes gewährleisten muss, die die Pflege <strong>der</strong> Stufe III nicht ausschließt,<br />

damit die Bewohner nicht nochmals innerhalb des Heimes umziehen müssen. Vorrangig sind<br />

diese Menschen dement und leiden unter Bewegungseinschränkungen.<br />

Die Pflegestufen nach HeimG und HeimMindBauV haben also für die bauordnungsrechtliche<br />

Beurteilung dieser Nutzung keine Relevanz.<br />

Auch das Orientierungspapier - Fassung 1985 - Grundsätze bauaufsichtlicher Anfor<strong>der</strong>ungen an<br />

Krankenhäuser *) findet hier keine Anwendung, denn es findet kein Bettentransport statt. Und es<br />

handelt sich hier nicht um Kranke bzw. Patienten, denn diese befinden sich in Krankenhäusern.<br />

Es sind drei Kategorien von Einrichtungen zu unterscheiden:<br />

1.1. Wohngebäude mit Service-Einrichtungen<br />

Die älteren Menschen verfügen über eine eigene Wohnung und wohnen auch selbständig. Die<br />

einzelnen Wohnungen sind abschließbar. Mehrere altersgerechte Wohnungen werden in einem<br />

Wohngebäude zusammengefasst.<br />

Die Betreuungsleistungen reichen von einfachen handwerklich-technischen bis pflegerischhauswirtschaftlichen<br />

und medizinischen Hilfen. Gemeinschaftseinrichtungen stehen zur Gestaltung<br />

des gesellschaftlichen und kulturellen Lebens zur Verfügung.<br />

1.2. Vollstationäre Pflegeeinrichtungen<br />

(Alten- o<strong>der</strong> Pflegewohnheime)<br />

Bei vollstationären Pflegeeinrichtungen, zu denen auch Kurzzeitpflegeeinrichtungen gehören, wird<br />

neben <strong>der</strong> Unterkunft auch die Gewährung o<strong>der</strong> Vorhaltung von Verpflegung und Betreuung<br />

sichergestellt.<br />

Bei diesen Einrichtungen müssen Wohn-, Schlaf- und Sanitärräume von außen zugänglich sein.<br />

1.3. Wohngebäude mit Service-Einrichtungen in Verbindung mit<br />

vollstationären Pflegeeinrichtungen (Alten- o<strong>der</strong> Pflegewohnheime)<br />

Häufig werden Wohngebäude mit Service-Einrichtungen (1.1) mit vollstationären<br />

Pflegeeinrichtungen (1.2) kombiniert, sodass bei eventuellen gesundheitlichen Beeinträchtigungen<br />

die alten Menschen innerhalb <strong>der</strong> Einrichtung in den vollstationären Pflegebereich umziehen<br />

können.<br />

2. <strong>Bauaufsicht</strong>liche Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

2.1. Wohngebäude mit Service-Einrichtungen<br />

Es gelten die Regelvorschriften <strong>der</strong> BauO Bln; über Ausnahmen nach § 45 Abs. 1 Satz 3 BauO Bln<br />

ist im Einzelfall zu entscheiden. Die Anzahl <strong>der</strong> Wohnungen im Gebäude und eine ggf. damit<br />

verbundene heimrechtliche Erlaubnis nach § 6 des Heimgesetzes ist bauordnungsrechtlich ohne<br />

Belang.<br />

2.2. Vollstationäre Pflegeeinrichtungen<br />

(Alten- o<strong>der</strong> Pflegewohnheime)<br />

Angesichts <strong>der</strong> Einschränkungen <strong>der</strong> Bewohner dieser Einrichtungen ist es sinnvoll, das<br />

ansonsten geltende Prinzip, dass Sicherheit mit Erreichen ebener Erde außerhalb von Gebäuden<br />

*) Siehe hierzu TOP 6.5 <strong>der</strong> 6. Amtsleitersitzung am 11. Dezember 1991, aufgehoben mit <strong>der</strong> Anlage zu TOP 1<br />

<strong>der</strong> 36. Amtsleitersitzung am 8. Dezember 1999. Das Krankenhausorientierungspapier ist somit auch für Krankenhäuser<br />

nicht mehr anzuwenden.<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 147<br />

gegeben ist, hier mit Erreichen eines ”sicheren Bereichs” im Gebäude zu erfüllen.<br />

Es ist vorauszusetzen, dass <strong>der</strong> Antragsteller die heimrechtlich begründeten baulichen<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen bereits in den Bauvorlagen berücksichtigt hat.<br />

Über die Regelvorschriften <strong>der</strong> BauO Bln hinaus sind auf <strong>der</strong> Grundlage des § 50 BauO Bln<br />

folgende Anfor<strong>der</strong>ungen zu stellen:<br />

2.2.1. Brandabschnitte<br />

Die Rettung in den ”sicheren Bereich” erfor<strong>der</strong>t mindestens zwei Brandabschnitte.<br />

Die Evakuierung <strong>der</strong> Bewohner erfolgt somit horizontal in den an<strong>der</strong>en, sicheren Brandabschnitt,<br />

wobei dessen Größe einschließlich <strong>der</strong> Pflegezimmer für die Aufnahme <strong>der</strong> Personen auch<br />

ausreichend sein muss.<br />

In Gebäuden unter 40 m horizontaler Ausdehnung sind die Brandabschnitte durch mindestens<br />

feuerbeständige (F 90 AB) Wände zu bilden; bei nicht durchgehenden Wänden gilt § 26 Abs. 2<br />

BauO Bln sinngemäß. Türen in diesen Wänden sind feuerbeständig auszuführen.<br />

2.2.2. Decken<br />

Decken sind feuerbeständig (F 90 AB) herzustellen.<br />

2.2.3. Treppenräume<br />

In jedem Brandabschnitt ist mindestens ein Treppenraum mit direktem Ausgang ins Freie<br />

vorzuhalten.<br />

Im Falle eines Brandwandversprunges ist durch Einbau von feuerbeständigen Türen in<br />

Treppenräumen sicherzustellen, dass die Brandabschnitte voneinan<strong>der</strong> abgeschottet sind.<br />

2.2.4. Aufzüge<br />

Es gilt § 34 BauO Bln; § 51 BauO Bln bleibt unberührt bezüglich <strong>der</strong> öffentlich zugänglichen<br />

Bereiche <strong>der</strong> Anlagen.<br />

Weitergehende heimrechtliche For<strong>der</strong>ungen bleiben ebenfalls unberührt.<br />

2.2.5. Brandmeldeanlage (


148 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

beantragen und diese dann erteilt wird, hat dies nicht zur Folge, dass die gesamte Anlage o<strong>der</strong><br />

Teile davon bauordnungsrechtlich zu einem Heim wird.<br />

3.2. Auch die Eingruppierungen von Bewohnern nach Pflegestufen sind bauaufsichtlich irrelevant.<br />

Alleiniger Maßstab zur Beurteilung dieser Vorhaben ist neben den Plänen und <strong>der</strong><br />

Baubeschreibung insbeson<strong>der</strong>e die Betriebsbeschreibung. Hiernach ist zu entscheiden, ob es sich<br />

um eine Einrichtung nach 1.1 o<strong>der</strong> 1.2 handelt.<br />

Die Heimbewohner können sich überwiegend nicht mehr selbst retten, sie sind dann auf fremde<br />

Hilfe angewiesen.<br />

Die Evakuierung in den anliegenden ”sicheren Bereich” (Brandabschnitt) ist angesichts dieser<br />

vorgefundenen Randbedingungen ein realitätsnahes und angemessenes Rettungskonzept. Die<br />

For<strong>der</strong>ung von Bettenaufzügen ist <strong>der</strong>zeit nicht angemessen, da die Heime nicht mit Rollbetten<br />

ausgestattet werden.<br />

3.3. Bei gemischten Einrichtungen ist eine Trennung zwischen <strong>der</strong> Wohnnutzung und <strong>der</strong> stationären<br />

Nutzung sowie vorhandenen Gemeinschaftseinrichtungen vorzunehmen. Besteht eine klare<br />

(funktionale) Abtrennung zwischen dem eigentlichen Wohnen (Wohnungen) und den<br />

Gemeinschaftseinrichtungen sowie ggf. dem stationär genutzten Pflegebereich, gibt es keine<br />

rechtliche Grundlage, für die Wohnungen For<strong>der</strong>ungen zu stellen, die von <strong>der</strong> Bauordnung<br />

abweichen, z.B. For<strong>der</strong>ung nach einem zweiten baulichen Rettungsweg.<br />

3.4. Entsprechend ist auch über die Notwendigkeit von Brandsicherheitsschauen zu entscheiden: In<br />

Einrichtungen nach 1.1 ist ungeachtet einer Erlaubnis nach § 6 des Heimgesetzes keine<br />

Brandsicherheitsschau erfor<strong>der</strong>lich, da es sich hierbei nicht um Anlagen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 und<br />

5 BrandsichVO handelt.<br />

Im Auftrag<br />

Gez. Zan<strong>der</strong><br />

38.11.2 Weitergeltung <strong>der</strong> AV WoAufG Bln<br />

6900 / 2000 / AVWoAufgBln<br />

Die Ausführungsvorschriften zum Wohnungsaufsichtsgesetz (AV WoAufG Bln) vom 19. Juni 1990<br />

(ABl. S. 1371) sind mit Ablauf des 31. Juli 2000 außer Kraft getreten. Die Ausführungsvorschriften sind<br />

jedoch nach dem Grundsatz <strong>der</strong> Selbstbindung <strong>der</strong> Verwaltung sinngemäß weiter anzuwenden.<br />

38.11.3 Abgeschlossenheitsbescheinigungen<br />

6900 / 2000 / Abgeschlossenheitsbescheinigung<br />

Aufgrund <strong>der</strong> Umorganisation <strong>der</strong> Senatsverwaltung für Stadtentwicklung sind die bisher an V F 34<br />

übersandten Kopien von erteilten Abgeschlossenheitsbescheinigungen nunmehr an III A GSt 1 zu<br />

senden.<br />

38.11.4 Neue Vordrucke <strong>der</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

6900 / 2000 / Vordrucke<br />

(überarbeitet August 2004 >>>) Nach <strong>der</strong> Auflösung des zentralen Vordrucklagers beim<br />

Landesverwaltungsamt Berlin stehen die Fachvordrucke für die Bau- und Wohnungsaufsichtsämter im<br />

behördeninternen Intranet sowie die im Internet zur Verfügung. Die Vordrucke können bedarfsgerecht<br />

in den einzelnen Ämtern bzw. von den Antragstellern selbst ausgedruckt werden.<br />

Alle Vordrucke <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> (sowohl intern als auch extern) sind im Intranet <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong><br />

Verwaltung unter folgen<strong>der</strong> Adresse zu finden:<br />

http://www.senstadt.verwalt-berlin.de/ebene3/abt6bwa/formulare/index.shtml bzw.<br />

http://www2.senstadt.verwalt-berlin.de/service/formulare/de/bauen.shtml .<br />

Im Internet sind alle externen/öffentlichen Vordrucke unter folgen<strong>der</strong> Adresse zu finden:<br />

http://www.stadtentwicklung.berlin.de/service/formulare/de/bauen.shtml<br />

Hier finden potentielle Bauherren eine Auswahl <strong>der</strong> wichtigsten Vordrucke <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong>.<br />

Damit erhalten Bauherren fast alle Vordrucke aus einer Hand, da wir fremde Vordrucke an<strong>der</strong>er<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 149<br />

Behörden und Dienststellen, die von Bauherren im Baugenehmigungsverfahren regelmäßig vorgelegt<br />

werden müssen, nach Abstimmung mit den zuständigen Behörden in die Liste <strong>der</strong> Vordrucke<br />

aufgenommen haben. Ein Anspruch auf Vollständigkeit ist jedoch nicht gegeben.<br />

Unterschieden wird nach Ausübung <strong>der</strong> Bauherrenfunktion unterschieden. „Private Bauherren“<br />

bedeutet, dass ein Bauvorhaben nicht durch Bauherren des Bundes bzw. <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> errichtet wird und<br />

nicht ein Botschaftsbau ist. Die Bearbeitung erfolgt im zuständigen Bezirksamt. „Öffentlicher Bauherr“<br />

bedeutet, dass die Bauherrenfunktion durch Vertreter des Bundes bzw. <strong>der</strong> Bundeslän<strong>der</strong><br />

wahrgenommen werden. „Verfassungsorgane und Botschaften“ sind Vorhaben, die für die<br />

Verfassungsorgane sowie im Zusammenhang mit Botschaften in Berlin errichtet werden. Hier ist<br />

jeweils die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung Genehmigungsbehörde.<br />

Sollte kein Zugang zum Intranet/Internet vorhanden sein, kann bei VI F 1-8 (Telefon intern: 030 - 9012-<br />

5968) eine CD mit den Dateien angefor<strong>der</strong>t werden.<br />

Diese Vordrucke sind im bauaufsichtlichen Verfahren anzuwenden. Alte Vordrucke können aus<br />

ökonomischen Gründen aufgebraucht werden, jedoch kann es im Einzelfall erfor<strong>der</strong>lich sein, dass<br />

neue Erklärungen einzeln nachgereicht werden müssen.<br />

Die Weitergabe <strong>der</strong> unverän<strong>der</strong>ten Vordrucke ist zulässig und grundsätzlich kostenlos. Dies gilt auch<br />

für Verlage, die die öffentlichen Bauherren–Vordrucke in eigene Anwendungen einbinden wollen. Die<br />

Veröffentlichung zum Zwecke des gewerblichen Vertriebes ist <strong>der</strong> Senatsverwaltung für<br />

Stadtentwicklung, VI F 1-8, mit Benennung <strong>der</strong> Anwendung anzuzeigen.<br />

Die Vordruckdateien liegen alle im PDF–Format vor. Dieses Format stellt sicher, dass die Vordrucke<br />

einheitlich und unverän<strong>der</strong>t reproduziert werden können. Erfor<strong>der</strong>lich zur Benutzung ist <strong>der</strong> Adobe<br />

Rea<strong>der</strong> in <strong>der</strong> jeweils aktuellsten Version (min. v4.0), <strong>der</strong> kostenlos im Intranet/Internet bzw. bei den<br />

IT–Stellen erhältlich ist. Ein Abspeichern <strong>der</strong> ausgefüllten Vordrucke ist systembedingt gegenwärtig<br />

nicht möglich.<br />

Für Fragen o<strong>der</strong> Anregungen stehen VI F 1-2 Herr Klaffer (Telefon intern: 030 - 9012-4632) und VI F<br />

1-8 Herr D. Meyer-Claassen (Telefon intern: 030 - 9012-5968) zur Verfügung.<br />

Die Vordrucke <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> haben alle die eindeutige Bezeichnung ”<strong>Bauaufsicht</strong>” und eine<br />

dreistellige Nummer. Soweit es möglich war, stimmen die Nummern zum überwiegenden Teil mit den<br />

früheren Formular-Nummerierungen überein.<br />

Im Vordruck ”<strong>Bauaufsicht</strong>100 – Antrag” wurde aufgrund einer For<strong>der</strong>ung des Rechnungshofes zur<br />

Vermeidung von Einnahmeverlusten durch zu geringe Gebühren eine Erklärung des Bauherren und<br />

des Entwurfsverfassers zur Richtigkeit <strong>der</strong> Kostenberechnung nach DIN 276 eingefügt.<br />

Zur Aufschlüsselung <strong>der</strong> Herstellungskosten wurde <strong>der</strong> Vordruck ”<strong>Bauaufsicht</strong>116 – Ermittlung <strong>der</strong><br />

Herstellungskosten nach DIN 276” erarbeitet, <strong>der</strong> ab jedem Bauantrag beigefügt werden muss.<br />

Die Herstellungskosten je m³ umbauten Raum sind durch die <strong>Bauaufsicht</strong> mit den regelmäßigen<br />

Veröffentlichungen des Statistischen Landesamtes hinsichtlich <strong>der</strong> Plausibilität zu vergleichen.<br />

Der Vordruck ”<strong>Bauaufsicht</strong>117 – Bestätigung <strong>Stand</strong>ort Abfall BSR” ist bei Antragstellung durch den<br />

Bauherren bereits mit einzurechen. Die Bestätigung durch die BSR ist für alle Neubauvorhaben und<br />

Nutzungsän<strong>der</strong>ungen zwingend erfor<strong>der</strong>lich, bei <strong>der</strong>en Nutzung Abfall anfällt o<strong>der</strong> sich die Abfallmenge<br />

än<strong>der</strong>t.<br />

Die BSR ist hier ausschließlich als Gutachter tätig und nicht als <strong>der</strong> spätere Entsorgungsbetrieb,<br />

welcher bei gewerblicher Nutzung frei gewählt werden kann.<br />

39.3 Gentechnische Anlagen<br />

6900 / 2001 / Gentechnik-Labore, mikrobiologische Laboratorien, Nutzungsän<strong>der</strong>ung<br />

Zur Umnutzung mikrobiologischer Laboratorien in Gentechnik-Labore:<br />

Da genehmigte mikrobiologische Laborräume die gleichen baulichen und betrieblichen Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

erfüllen müssen wie für gentechnische Arbeiten genutzte Laborräume und auch vergleichbare<br />

Sicherheitsklassen aufweisen, bedarf es bei Umnutzung <strong>der</strong> Ersteren in Letztere keiner<br />

bauaufsichtlichen Stellungnahme im Rahmen des diesbezüglichen und vom LAGetSi<br />

durchzuführenden Genehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung gemäß § 22 GenTG.<br />

Überhaupt ist die bei den Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 6 GenTG vom<br />

LAGetSi zu prüfende Frage, ob ”an<strong>der</strong>e öffentlich-rechtliche Vorschriften <strong>der</strong> Errichtung und dem<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


150 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

Betrieb <strong>der</strong> gentechnischen Anlage nicht entgegenstehen”, von diesem in eigener Verantwortung zu<br />

entscheiden. Mit an<strong>der</strong>en Worten: LAGetSi entscheidet, ob die <strong>Bauaufsicht</strong>sbehörde zu beteiligen ist.<br />

(


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 151<br />

Zugänge über nichtöffentliche Höfe sind in <strong>der</strong> Regel nicht als Hauptzugang zu betrachten und<br />

würden auch dem Diskriminierungsverbot wi<strong>der</strong>sprechen.<br />

Weitere Zugänge, die nicht an den öffentlichen Verkehrsflächen liegen, können auch als<br />

gleichwertige Hauptzugänge eingeordnet werden, wenn sie die aufgelisteten Kriterien, wie<br />

Klingelanlage, Briefkasten, beleuchtete Hausnummer und Vordächer haben sowie durch eine<br />

übersichtliche Wegeführung erreichbar sind.<br />

Stufenlos:<br />

Stufenlos bedeutet, dass keine konstruktiv notwendigen Stufen zur Überwindung eines<br />

Höhenunterschiedes vorgesehen sind o<strong>der</strong> dass bei Vorhandensein von Stufen durch eine<br />

allgemein gebräuchliche und allgemein nutzbare technische Hebe- und Aufzugseinrichtung <strong>der</strong><br />

Höhenunterschied durch jeden Nutzer überwunden werden kann. Diese Einrichtung muss vom<br />

TÜV für die allgemeine Nutzung zugelassen sein.<br />

Barrierefrei:<br />

Barrierefrei im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Zugänglichkeit schließt neben <strong>der</strong> Stufenlosigkeit auch<br />

ein, dass keine Hin<strong>der</strong>nisse vorhanden sind, die Diskriminierungen für Behin<strong>der</strong>te darstellen<br />

würden.<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen zur barrierefreien Ausgestaltung von Gebäuden sind in den DIN-Normen 18024<br />

und 18025 nie<strong>der</strong>gelegt.<br />

Um die genannten For<strong>der</strong>ungen (stufenlos, barrierefrei) zu erfüllen, sind im Rahmen <strong>der</strong><br />

Prüfungen für die Nutzung <strong>der</strong> Gebäude insbeson<strong>der</strong>e folgende Kriterien zu beachten:<br />

- Einhaltung des maximalen Steigungsverhältnisses von Rampen max. 6 %,<br />

- Verzicht auf unüberwindbare Stufen,<br />

- Zugänglichkeit über den Hauptzugang<br />

- Herstellung ausreichend großer Bewegungsflächen,<br />

- Mindestgröße von Aufzügen,<br />

- Mindestbreite von Türen,<br />

- Öffnungsmöglichkeit von Türen,<br />

- Klingeltableaus in geeigneter Höhe<br />

II. Barrierefreie Schlaf- und Nebenräume bei Hotelneubauten<br />

Das Gesetz zu Artikel 11 <strong>der</strong> Verfassung von Berlin (Herstellung gleichwertiger<br />

Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behin<strong>der</strong>ung) for<strong>der</strong>t, dass bei Hotelneubauten<br />

10 v. H. barrierefreie Schlaf- und Nebenräume geschaffen werden müssen. Dies erfolgte durch<br />

Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gaststättenverordnung.<br />

Hier wurde durch Artikel XI die Gaststättenverordnung geän<strong>der</strong>t und in § 5 <strong>der</strong> Absatz 4 GastV<br />

angefügt:<br />

”Die Anzahl <strong>der</strong> barrierefrei zugänglichen Schlaf- und Nebenräume muss bei Neubauten von<br />

Beherbergungsbetrieben mindestens 10 vom Hun<strong>der</strong>t betragen. § 9 gilt entsprechend.”<br />

Um Verunsicherungen <strong>der</strong> Architektenschaft und <strong>der</strong> Mitarbeiter aus den BWÄ ausräumen zu<br />

helfen, wird auf Folgendes hingewiesen:<br />

Der Nachweis des erfor<strong>der</strong>lichen Vom-Hun<strong>der</strong>t-Satzes ist nur erfor<strong>der</strong>lich, wenn ein<br />

Beherbergungsbetrieb neu gebaut werden soll.<br />

Soweit es sich um Projekte handelt, bei denen nur neue o<strong>der</strong> weitere Hotelzimmer zu den bereits<br />

bestehenden Räumen geschaffen werden sollen - ohne dass dabei extreme Eingriffe in die<br />

vorhandene Gebäudesubstanz vorgenommen werden - kann die For<strong>der</strong>ung zur Realisierung von<br />

10 % v. H. barrierefreier Gästezimmer nicht gestellt werden.<br />

Wohl ist aber gemäß den Vorgaben des § 51 Abs. 2 BauO Bln sicherzustellen, dass auch in<br />

diesen Umbaufällen den betreffenden Bevölkerungsgruppen ein zweckentsprechendes Nutzen zu<br />

ermöglichen ist. Das heißt, in Abwägung <strong>der</strong> jeweiligen Situationen sollte, bezogen auf die<br />

stufenlose Gebäudeerschließung, <strong>der</strong> stufenlosen Erreichbarkeit <strong>der</strong> jeweiligen Geschossebenen<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


152 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

sowie eines Angebotes nutzungs- und funktionsgerechter Gästezimmer für insbeson<strong>der</strong>e<br />

mobilitätsbehin<strong>der</strong>te Personen geprüft werden, ob in einem vertretbaren Rahmen diese Kriterien<br />

sich entsprechend realisieren lassen.<br />

In <strong>der</strong>art gelagerten Fällen wird eine Kontaktaufnahme mit <strong>der</strong> Beratungsstelle empfohlen, um die<br />

mit <strong>der</strong> Senatsverwaltung für Wirtschaft und Betriebe und dem Landesbehin<strong>der</strong>tenbeauftragten<br />

getroffenen bzw. noch zu abzusprechenden Regularien in Einvernehmlichkeit regeln zu können.<br />

III. Außerordentliches Klagerecht<br />

Das Verbandsklagerecht wurde im Rahmen des Gesetzes zu Artikel 11 <strong>der</strong> Verfassung von Berlin<br />

(Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behin<strong>der</strong>ung) vom<br />

17. Mai 1999 als außerordentliches Klagerecht eingeführt.<br />

Hierdurch soll die Möglichkeit geschaffen werden, neben dem allgemeinen Klagerecht für<br />

Betroffene, auch den für Behin<strong>der</strong>tenfragen zuständigen Verbänden o<strong>der</strong> Vereinen Rechtsschutz<br />

gegen in rechtswidriger Weise erteilte Ausnahmen und Befreiungen <strong>der</strong> öffentlichen Verwaltung<br />

beantragen zu können. Hierbei handelt es sich um Klagemöglichkeiten zu Entscheidungen <strong>der</strong><br />

öffentlichen Verwaltung zu § 48 (Stellplätze) und § 51 (Zugänglichkeit öffentlich zugänglicher<br />

Gebäude) <strong>der</strong> BauO Bln sowie zu § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 1 <strong>der</strong> Gaststättenverordnung. Dies sind<br />

Entscheidungen zu <strong>der</strong> Anzahl barrierefreier Räume sowie Abortanlagen in Beherbergungsstätten.<br />

Sollten im Rahmen dieser angesprochenen gesetzesmäßigen For<strong>der</strong>ungen Entscheidungen o<strong>der</strong><br />

Maßnahmen erfor<strong>der</strong>lich werden, ist für die <strong>Bauaufsicht</strong> folgen<strong>der</strong> Verfahrensablauf zu beachten:<br />

Das BWA hat eine formlose Mitteilung nach 15 Abs. 2 Landesgleichberechtigungsgesetz- LGBG<br />

über eine Entscheidung o<strong>der</strong> Maßnahme nach den §§ 48 Abs.1 S.1 und 51 BauO Bln dem<br />

Landesbeirat für Behin<strong>der</strong>te bei <strong>der</strong> Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales und Frauen zur Kenntnis<br />

zu übersenden.<br />

Unbeschadet kürzerer Fristen nach <strong>der</strong> VwGO, kann <strong>der</strong> Landesbeirat danach innerhalb einer Frist<br />

von 2 Monaten entscheiden, ob dagegen ein Rechtsbehelf zu erheben ist.<br />

Eine fehlerhafte Entscheidung kann zu einer Klage führen.<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 153<br />

Anlage zu 39.4<br />

OKT 0,00 m<br />

Hauptzugang<br />

© 2001 - SenStadt - Dirk Meyer<br />

Idealfall<br />

Keine Aufzugspflicht bis 4 Vollgeschosse<br />

Wohnungen im untersten Vollgeschoss<br />

stufenlos und barrierefrei erreichbar<br />

OKFF 0,00 m<br />

4. Vollgeschoss<br />

3. Vollgeschoss<br />

2. Vollgeschoss<br />

1. Vollgeschoss<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


154 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

OKT 0,00 m<br />

Hauptzugang<br />

© 2001 - SenStadt - Dirk Meyer<br />

Idealfall<br />

Aufzugspflicht ab 5 Vollgeschosse<br />

Wohnungen im untersten Vollgeschoss<br />

stufenlos und barrierefrei erreichbar<br />

OKFF 0,00 m<br />

Aufzugsschacht<br />

5. Vollgeschoss<br />

4. Vollgeschoss<br />

3. Vollgeschoss<br />

2. Vollgeschoss<br />

1. Vollgeschoss<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 155<br />

OKT -0,70 m<br />

© 2001 - SenStadt - Dirk Meyer<br />

Problemfall<br />

Hauptzugang<br />

Keine Aufzugspflicht bis 4 Vollgeschosse<br />

Wohnungen im untersten Vollgeschoss<br />

stufenlos und barrierefrei erreichbar ???<br />

OKFF 0,00 m<br />

???<br />

4. Vollgeschoss<br />

3. Vollgeschoss<br />

2. Vollgeschoss<br />

1. Vollgeschoss<br />

Kellergeschoss<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


156 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

OKT -0,70 m<br />

Hauptzugang<br />

© 2001 - SenStadt - Dirk Meyer<br />

Problemfall<br />

Aufzugspflicht ab 5 Vollgeschosse<br />

Wohnungen im untersten Vollgeschoss<br />

stufenlos und barrierefrei erreichbar ???<br />

OKFF 0,00 m<br />

???<br />

Aufzugsschacht<br />

5. Vollgeschoss<br />

4. Vollgeschoss<br />

3. Vollgeschoss<br />

2. Vollgeschoss<br />

1. Vollgeschoss<br />

Kellergeschoss<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 157<br />

Fall 1<br />

bis 4 Vollgeschosse<br />

© 2001 - SenStadt - Dirk Meyer<br />

OKFF 0,00 m<br />

OKFF -0,70 m<br />

OKT -0,70 m<br />

Hauptzugang<br />

Öffentliche Straße<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F<br />

Hof


158 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

OKT -0,70 m<br />

Fall 1<br />

Hauptzugang<br />

© 2001 - SenStadt - Dirk Meyer<br />

Keine Aufzugspflicht bis 4 Vollgeschosse<br />

Wohnungen im untersten Vollgeschoss<br />

stufenlos und barrierefrei erreichbar<br />

OKFF 0,00 m<br />

Schrägaufzug<br />

4. Vollgeschoss<br />

3. Vollgeschoss<br />

2. Vollgeschoss<br />

1. Vollgeschoss<br />

Kellergeschoss<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 159<br />

Fall 2<br />

ab 5 Vollgeschosse<br />

© 2001 - SenStadt - Dirk Meyer<br />

OKFF 0,00 m<br />

Hauptzugang<br />

OKFF -0,70 m<br />

OKT -0,70 m<br />

Hof<br />

Öffentliche Straße<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


160 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

OKT -0,70 m<br />

Hauptzugang<br />

Fall 2<br />

© 2001 - SenStadt - Dirk Meyer<br />

Aufzugspflicht ab 5 Vollgeschosse<br />

Wohnungen im untersten Vollgeschoss<br />

stufenlos und barrierefrei erreichbar<br />

OKFF 0,00 m<br />

Aufzug<br />

Aufzugsschacht<br />

Aufzug als "Durchsteiger" hält in allen Höhenebenen!<br />

5. Vollgeschoss<br />

4. Vollgeschoss<br />

3. Vollgeschoss<br />

2. Vollgeschoss<br />

1. Vollgeschoss<br />

Kellergeschoss<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 161<br />

Fall 3<br />

ab 5 Vollgeschosse<br />

© 2001 - SenStadt - Dirk Meyer<br />

OKFF 0,00 m<br />

OKT -0,70 m<br />

OKFF -0,70 m<br />

Hauptzugang<br />

Öffentliche Straße<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F<br />

Hof


162 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

OKT -0,70 m<br />

Hauptzugang<br />

Fall 3<br />

© 2001 - SenStadt - Dirk Meyer<br />

Aufzugspflicht ab 5 Vollgeschosse<br />

Wohnungen im untersten Vollgeschoss<br />

stufenlos und barrierefrei erreichbar<br />

OKFF 0,00 m<br />

Hebebühne<br />

Wegen <strong>der</strong> allgemeinen Aufzugspflicht<br />

dient Hebebühne auch <strong>der</strong><br />

Allgemeinheit!<br />

Aufzugsschacht<br />

5. Vollgeschoss<br />

4. Vollgeschoss<br />

3. Vollgeschoss<br />

2. Vollgeschoss<br />

1. Vollgeschoss<br />

Kellergeschoss<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 163<br />

Öffentliche Straße<br />

Fall 4<br />

ab 5 Vollgeschosse<br />

© 2001 - SenStadt - Dirk Meyer<br />

OKT 0,00 m<br />

OKFF 0,00 m<br />

OKFF -0,70 m<br />

Hauptzugang 1<br />

Hauptzugang 2<br />

OKT -0,70 m<br />

Öffentliche Straße<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F<br />

Hof


164 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

Fall 4<br />

Aufzugspflicht ab 5 Vollgeschosse<br />

Hauptzugang 1<br />

OKT -0,70 m<br />

© 2001 - SenStadt - Dirk Meyer<br />

Wohnungen im untersten Vollgeschoss<br />

stufenlos und barrierefrei erreichbar<br />

OKFF 0,00 m<br />

Aufzugsschacht<br />

5. Vollgeschoss<br />

4. Vollgeschoss<br />

3. Vollgeschoss<br />

2. Vollgeschoss<br />

1. Vollgeschoss<br />

Kellergeschoss<br />

Zwei für die Allgemeinheit nutzbare und gleichwertige Hauptzugänge!<br />

Hauptzugang 2<br />

OKT -0,70 m<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 165<br />

39.5 Behandlung von Aufzugsanlagen im Rahmen <strong>der</strong> Bauzustandsbesichtigung<br />

6907 / 2001 / Aufzug, Bauzustandsbesichtigung<br />

Wir weisen in diesem Zusammenhang auf unser Schreiben vom 3. August 1999 (s. Anlage) sowie auf<br />

den Tagesordnungspunkt 5 <strong>der</strong> 35. Amtsleitersitzung vom 8. September 1999 (siehe oben 35.5) hin.<br />

Im Schreiben vom 3. August 1999 (Anlage) wurde auf die geän<strong>der</strong>te Aufzugsanlagenverordnung in <strong>der</strong><br />

Fassung vom 19. Januar 1998 hingewiesen und die sich daraus ergebenen Verän<strong>der</strong>ungen wie folgt<br />

dargelegt:<br />

In <strong>der</strong> neuen AufzV vom 19. Juni 1998 ist folgendes Verfahren vorgesehen:<br />

Gem. § 7 AufzV ist die Errichtung und die wesentliche Än<strong>der</strong>ung einer Aufzugsanlage dem<br />

Sachverständigen schriftlich anzuzeigen. Der Aufzug darf erst in Betrieb genommen werden, wenn die<br />

Abnahmeprüfung durch den Sachverständigen erfolgt ist (§ 9 AufzV). Über das Ergebnis seiner<br />

Prüfung hat <strong>der</strong> Sachverständige eine Prüfbescheinigung zu erteilen (§ 15 Abs.1 AufzV); einen<br />

Abdruck dieser Bescheinigung hat er <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde, dem LAGetSi, zu übersenden (§ 15 Abs.2<br />

Satz3 AufzV).<br />

Die <strong>Bauaufsicht</strong>sämter sind nach wie vor zuständig für die Frage, ob und wie Aufzüge einzubauen<br />

sind.<br />

Die <strong>Bauaufsicht</strong>sämter prüfen im Rahmen <strong>der</strong> Bauzustandsbesichtigung die baulichen Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

an Aufzüge nach dem geltenden Ordnungsrecht gegebenenfalls aufgrund beson<strong>der</strong>er Anfor<strong>der</strong>ungen,<br />

die als Auflagen verfügt worden sind.<br />

Aufgrund dieser geän<strong>der</strong>ten Rechtslage wurde auf <strong>der</strong> 35. Amtsleitersitzung vom 8. September 1999<br />

nochmals daraufhingewiesen, dass eine Beteiligung des LAGetSi im Baugenehmigungsverfahren nur<br />

für eine Aufzugsanlage entfallen kann.<br />

Zur Information fügen wir die oben angeführten Schreiben bei.<br />

Anlage zu 39.5<br />

ABSCHRIFT<br />

An alle<br />

Bau- und Wohnungsaufsichtsämter<br />

in Berlin<br />

- lt. Verteiler -<br />

Hr. Lübke II A Zi.: 1514 App.: 9012-5704 Fax.: 9012-3535 03.08.1999<br />

Betr.: Aufzüge im Baugenehmigungsverfahren<br />

hier: Keine Beteiligung des LAGetSi (Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und<br />

technische Sicherheit)<br />

Die bisherige Beteiligung des LAGetSi am Baugenehmigungsverfahren in den Fällen, in denen ein<br />

Aufzug vorgesehen ist, fällt ab 1. Juli 1999 ersatzlos fort.<br />

Durch § 9 ff. <strong>der</strong> Verordnung über Aufzugsanlagen (Aufzugsverordnung – AufzV) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong><br />

Bekanntmachung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1410) wird <strong>der</strong> frühere Erlaubnisvorbehalt (gem. § 8<br />

AufzV alte Fassung) für bestimmte Aufzugsanlagen abgeschafft und nunmehr als Abnahmeprüfung (§<br />

9), Hauptprüfung (§ 10), Zwischenprüfung (§ 11) und <strong>der</strong> Prüfung nach Schadensfällen (§ 12) für<br />

sämtliche Aufzugsanlagen auf Sachverständige übertragen.<br />

In <strong>der</strong> neuen AufzV vom 19. Juni 1998 ist folgendes Verfahren vorgesehen:<br />

Gem. § 7 AufzV ist die Errichtung und die wesentliche Än<strong>der</strong>ung einer Aufzugsanlage dem<br />

Sachverständigen schriftlich anzuzeigen. Der Aufzug darf erst in Betrieb genommen werden, wenn die<br />

Abnahmeprüfung durch den Sachverständigen erfolgt ist (§ 9). Über das Ergebnis seiner Prüfung hat<br />

<strong>der</strong> Sachverständige eine Prüfbescheinigung zu erteilen (§ 15 Abs. 1); einen Abdruck dieser<br />

Bescheinigung hat er <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde, dem LAGetSi, zu übersenden (§ 15 Abs. 2 Satz 3).<br />

Im Anschluss an dieses neue Anzeige- und Prüfungsverfahren, das regelmäßig neben dem<br />

Baugenehmigungsverfahren durchzuführen ist, wird künftig das LAGetSi nur noch durch den<br />

Sachverständigen über den neuen o<strong>der</strong> den wesentlich geän<strong>der</strong>ten Aufzug und dessen<br />

Abnahmeprüfung unterrichtet.<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


166 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

Bei dieser Unterrichtung hat <strong>der</strong> Sachverständige auch zu bescheinigen, dass <strong>der</strong> Aufzug den<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Aufzugsrichtlinie (Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<br />

vom 29 Juni 1995 zur Angleichung <strong>der</strong> Rechtsvorschriften <strong>der</strong> Mitgliedsstaaten über Aufzüge (ABl. EG<br />

Nr. L 213 S. 1) entspricht. Diese Aufzugsrichtlinie wurde durch die Zwölfte Verordnung zum<br />

Gerätesicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Aufzügen – 12. GSGV) vom 17.<br />

Juni 1998 (BGBl. I S. 1393) in deutsches Recht umgesetzt.<br />

Gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 dieser 12. GSGV dürfen Aufzüge nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie<br />

durch den Montagebetrieb zusätzlich zu <strong>der</strong> Kennzeichnung gem. Anhang I Nr. 5.1 und 5.2 <strong>der</strong><br />

Richtlinie 95/16/EG (z. B. Bezeichnung des Herstellers, <strong>der</strong> Nennlast usw.) mit <strong>der</strong> CE-<br />

Konformitätskennzeichnung (CE-Kennzeichen und Kennnummer) versehen sind.<br />

Sowohl die vorgenannten Kennzeichnungen als auch insbeson<strong>der</strong>e die oben erwähnten<br />

Prüfbescheinigungen <strong>der</strong> Sachverständigen ersetzen die früheren Zulassungs- und<br />

Überwachungsaufgaben des LAGetSi, sie entbinden das LAGetSi aber nicht von ihrer grundsätzlichen<br />

ordnungsbehördlichen Zuständigkeit als Aufsichtsbehörde für Aufzüge in Berlin.<br />

So kann das LAGetSi beispielsweise je<strong>der</strong>zeit mit eigenen Mitarbeitern prüfen, ob die technischen<br />

Bestimmungen für Aufzüge eingehalten werden. Das LAGetSi kann insbeson<strong>der</strong>e aber auch an<br />

Bauzustandsbesichtigungen teilnehmen, wenn es die <strong>Bauaufsicht</strong> ausdrücklich darum bittet. Eine<br />

beson<strong>der</strong>e Information des LAGetSi über den Termin <strong>der</strong> Bauzustandsbesichtigung ist aber nicht<br />

vorgesehen.<br />

In <strong>der</strong> Praxis wird die weiterhin bestehende ordnungsbehördliche Zuständigkeit des LAGetSi<br />

vermutlich nur dann von Bedeutung sein, wenn es beim Einbau eines Aufzuges zu technischen o<strong>der</strong><br />

Sicherheitsfragen kommt, o<strong>der</strong> beim späteren Betrieb zu Ausfällen o<strong>der</strong> Unglücksfällen und <strong>der</strong><br />

Sachverständige nicht in Anspruch genommen werden kann o<strong>der</strong> soll o<strong>der</strong> wenn ordnungsbehördliche<br />

Entscheidungen o<strong>der</strong> Maßnahmen (z.B. Stilllegung des Aufzugs und an<strong>der</strong>e Ordnungsverfügungen)<br />

erfor<strong>der</strong>lich sind.<br />

Die <strong>Bauaufsicht</strong>sämter sind nach wie vor lediglich für die Frage, ob und wie Aufzüge einzubauen sind,<br />

sowie für die baulichen Anfor<strong>der</strong>ungen an Aufzüge gem. § 34 BauO Bln zuständig. Diese baulichen<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen sind im Baugenehmigungsverfahren abzuarbeiten. Problematisch können die Fälle<br />

sein, in denen Aufzugsschächte und/o<strong>der</strong> die Aufzugstüren aus Glas vorgesehen sind. Hier ist ggfs.<br />

eine Zustimmung im Einzelfall gem. §§ 20, 21 BauO Bln unserer Verwaltung (SenBauWohnV - II A 3 -)<br />

erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Im Auftrag<br />

Gez. Lübke<br />

39.7 Genehmigungsbedürftigkeit von Mobilfunkanlagen<br />

6945 / 2001 / Baugenehmigung, Mobilfunkanlagen<br />

In <strong>der</strong> Bauordnung für Berlin sind seit 1985 Antennenanlagen (bis zu einer Höhe von 10 m) und<br />

Parabolantennen (bis 1,20 m Durchmesser) nach § 56 Abs. 1 Nr. 4 b genehmigungsfrei.<br />

Unter einer Antennenanlage wird auch eine Mobilfunkanlage eingeordnet, die typischerweise aus <strong>der</strong><br />

Antenne, dem Mast und <strong>der</strong> Versorgungseinheit besteht.<br />

Sollte die Versorgungseinheit nicht unter die Antennenanlage eingeordnet werden können, wäre sie als<br />

unbedeutende bauliche Anlage o<strong>der</strong> Einrichtung, soweit sie sich hierunter einordnen würde, auch<br />

gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 11 j genehmigungsfrei.<br />

Da bereits in <strong>der</strong> Verleihung <strong>der</strong> Befugnis zur Errichtung und zum Betrieb von Fernmeldeanlagen<br />

(<strong>Stand</strong>ortgenehmigung) durch das damals zuständige Bundesamt für Post und Telekommunikation<br />

auch über die Vorkehrungen zum Schutz vor den von den Anlagen ausgehenden Gefahren, als auch<br />

denen von elektromagnetischen Fel<strong>der</strong>n, befunden wurde, hatte sich Berlin frühzeitig entschieden,<br />

Anlagen für das Fernmeldewesen bauordnungsrechtlich weitgehend verfahrensfrei zu stellen<br />

(§ 68 Nr. 3).<br />

Das vor <strong>der</strong> Privatisierung unter obligatorischer Bundesverwaltung stehende Post- und<br />

Fernmeldewesen bedurfte keiner formellen Überwachung, somit konnte auf ein<br />

bauordnungsrechtliches Verfahren verzichtet werden. Inwieweit dieses auch für die jetzt privatrechtlich<br />

orientierten Telekommunikationsanlagen weiterhin Bestand behalten sollte, wurde im Speziellen noch<br />

nicht abschließend überprüft.<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 167<br />

Wir werden die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post entsprechend befragen.<br />

Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Regelung des § 68 Nr. 3 weiterhin anwendbar<br />

ist. Dies wird auch vom Kommentar Prof. Dr. Dieter Wilke, Hans-Jürgen Dageförde, Andreas Knuth,<br />

Dipl.-Ing. Thomas Meyer zur Bauordnung für Berlin entsprechend gestützt.<br />

Die <strong>Stand</strong>ortbescheinigung <strong>der</strong> Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post ist auch für<br />

Antennenanlagen unter 10 m Höhe als Voraussetzung einer Inbetriebnahme erfor<strong>der</strong>lich, sodass die<br />

Immissionsschutzproblematik bereits im Rahmen dieser Genehmigung geklärt wird. Durch die<br />

<strong>Stand</strong>ortbescheinigung wird bestätigt, dass <strong>der</strong> in <strong>der</strong> 16. BImSchV vorgeschriebene Schutz bei<br />

Beachtung <strong>der</strong> Sicherheitsabstände gegeben ist.<br />

Grundlage hierfür ist die 26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes<br />

(Verordnung über elektromagnetische Fel<strong>der</strong>). Auf dieser Grundlage wird durch die<br />

Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post eine Bescheinigung für die jeweils zu<br />

errichtenden Anlagen ausgestellt, aus <strong>der</strong> die erfor<strong>der</strong>lichen immissionsbedingten Abstände<br />

hervorgehen. Dabei werden auch bereits bestehende Anlagen berücksichtigt. Dies macht deutlich,<br />

dass es keines Baugenehmigungsverfahrens bedarf, weil bis auf wenige Ausnahmen, wo eventuell<br />

bauordnungsrechtliche Abstandvorschriften zu beurteilen o<strong>der</strong> planungsrechtliche Ausnahmen zu<br />

erteilen wären, es nur um die immissionsschutzrechtliche Prüfung geht. Dieses ist jedoch bereits ohne<br />

Baugenehmigungsverfahren sichergestellt.<br />

Da bereits die Betreiber <strong>der</strong> Mobilfunknetze aufgefor<strong>der</strong>t wurden, bei ihren Ausbauplanungen verstärkt<br />

zusammenzuarbeiten und wenn möglich, <strong>Stand</strong>orte gemeinsam zu nutzen, ist das gewünschte Ziel die<br />

Vermeidung von Antennenwäl<strong>der</strong>n und damit auch <strong>der</strong> weitgehende Schutz des Orts- und<br />

Landschaftsbildes bereits ohne Einflussnahme <strong>der</strong> Baugenehmigungsbehörden umsetzbar.<br />

Die gemeinsame Nutzung <strong>der</strong> <strong>Stand</strong>orte durch verschiedene Betreiber zur Reduzierung <strong>der</strong> Anlagen<br />

wurde vom Bundesminister für Wirtschaft den Betreibern vorgeschrieben, sodass Antennenwäl<strong>der</strong><br />

vermieden werden können.<br />

Die Diskussion über Mobilfunkanlagen ist im Rahmen <strong>der</strong> Fachkommission <strong>Bauaufsicht</strong> <strong>der</strong><br />

Bauministerkonferenz noch nicht abschließend behandelt worden. Bis zu einer abschließenden<br />

Entscheidung kann die <strong>Berliner</strong> Rechtslage weiterhin Verwendung finden.<br />

Da auch die bauplanungsrechtliche Beurteilung von Mobilfunkanlagen in <strong>der</strong> Praxis und<br />

Rechtsprechung teilweise umstritten ist und um hier für alle Beteiligten mehr Rechtssicherheit und<br />

Klarheit zu schaffen, hat die Fachkommission ”Städtebau” <strong>der</strong> Bauministerkonferenz ein Arbeitspapier<br />

entwickelt.<br />

Dem Papier liegt die Auffassung zugrunde, dass Mobilfunkanlagen sowohl im unbeplanten Innen- und<br />

Außenbereich als auch in fast allen Baugebieten im Sinne <strong>der</strong> BauNVO allgemein o<strong>der</strong><br />

ausnahmsweise zulässig sind. Nur im Einzelfall dürften diese Anlagen auf Grund ihres konkreten<br />

<strong>Stand</strong>ortes o<strong>der</strong> ihrer Größe unzulässig sein (siehe hierzu die Anlage planungsrechtliche Behandlung<br />

von Mobilfunkanlagen <strong>der</strong> FK Städtebau).<br />

Anlage zu 39.7<br />

ABSCHRIFT<br />

Bauplanungsrechtliche Beurteilung von Mobilfunkanlagen<br />

Die bauplanungsrechtliche Beurteilung vorn Mobilfunkanlagen (D-, E- und UMTS - Netze) ist in Praxis<br />

und Rechtsprechung umstritten. Die Fachkommission ”Städtebau" <strong>der</strong> ARGEBAU vertritt hierzu<br />

folgende Auffassung:<br />

1. Mobilfunkanlage - ein Vorhaben im Sinne des § 29 Abs.1BauGB?<br />

Sofern ein Bebauungsplan nicht spezifische Festsetzungen für Mobilfunkanlagen enthält, ist eine<br />

bauplanungsrechtliche Beurteilung dieser Anlagen immer nur dann erfor<strong>der</strong>lich; wenn es sich um<br />

ein Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB handelt. Auch die Anwendung des § 14Abs. 2 Satz<br />

2 BauNVO 1990 setzt voraus, dass es sich bei <strong>der</strong> Nebenanlage um ein Vorhaben im Sinne des §<br />

29 Abs. 1 BauGB handelt. Immer nur dann. wenn ein Vorhaben im Sinn des § 29 Abs. 1 BauGB<br />

vorliegt, kommt es zudem - unbeschadet <strong>der</strong> bauordnungsrechtlichen Frage <strong>der</strong><br />

Genehmigungspflicht <strong>der</strong> Anlage - in Betracht, dass die Gemeinde ihr Einvernehmen erteilen<br />

muss. (§§ 29 Abs. 1, 36 BauGB)<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


168 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

Voraussetzung für die Annahme eines Vorhabens im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB - ist es, dass<br />

die Anlage städtebauliche Relevanz hat, d. h. die in § 1 Abs. 5 BauGB genannten Belange in einer<br />

Weise berührt, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit verbindlich regelnden<br />

Bauleitplanung hervorzurufen (BVerwGE 44, 59, 61). Da die Erscheinungsformen <strong>der</strong><br />

Sendeanlagen des Mobilfunks nach Größe und konkreter Ausgestaltung vielfältig sind und zudem<br />

<strong>der</strong> jeweilige <strong>Stand</strong>ort in die Beurteilung einzubeziehen ist, muss die Frage <strong>der</strong> städtebaulichen<br />

Relevanz in jedem Einzelfall geson<strong>der</strong>t geprüft werden. So ist zu berücksichtigen, ob <strong>der</strong> <strong>Stand</strong>ort<br />

exponiert o<strong>der</strong> weniger exponiert ist (BayVGH, B. v. 21.06.99, CE 98.3374) o<strong>der</strong> ob die Anlage die<br />

städtebauliche Ordnung durch Störung des Ortsbildes beeinträchtigt (BVerwG Urt. v. 03.12.92,<br />

BauR 1993, 315): Da die Sendeantenne einer Mobilfunkbasisstation regelmäßig von sehr geringer<br />

Größe ist liegen diese Voraussetzungen bei ihr nicht vor. Bodenrechtliche Relevanz kann nur die<br />

gesamte Antennenanlage einschließlich des erfor<strong>der</strong>lichen Unterbaus (Masten etc.) erlangen.<br />

Solange die Antennen also im innerstädtischen Bereich unter Verzicht auf hohe o<strong>der</strong> sonst<br />

auffällige Unterbauten beispielsweise auf höher gelegenen Dächern angebracht bzw. integriert<br />

werden, sind die materiellen Vorschriften des BauGB für sie nicht anwendbar, da sie kein<br />

Vorhaben i: s. d. § 29 Abs. 1 BauGB darstellen. Dasselbe gilt auch für die jeweils dazugehörige<br />

Versorgungseinheit (Stromversorgungs- und Steuerungsteil), die nach dem <strong>Stand</strong>. <strong>der</strong> Technik<br />

ebenfalls klein dimensioniert und zudem im Inneren eines Gebäudes untergebracht werden kann.<br />

Da hinsichtlich des genauen <strong>Stand</strong>orts <strong>der</strong> Basisstationen in <strong>der</strong> Regel ein Toleranzbereich<br />

besteht, können die Betreiber somit Lösungen wählen, bei denen die Errichtung <strong>der</strong> Anlage keinen<br />

bauplanungsrechtlichen Vorgaben unterworfen ist und auch nicht des Einvernehmens <strong>der</strong><br />

Gemeinde bedarf.<br />

Die landesrechtlich geregelte Genehmigungspflicht für solche Anlagen kann im übrigen ein Indiz<br />

für die planungsrechtliche Relevanz einer Anlage und damit die Annahme eines Vorhabens im<br />

Sinn des § 29 Abs. 1 BauGB sein.<br />

Zusammenfassend bedeutet das, dass nur in den so umrissenen Ausnahmefällen die<br />

nachfolgenden bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen zu beachten sind.<br />

2. Mobilfunkanlage im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans (§ 30 Abs. 1<br />

BauGB)<br />

Das Vorhaben wird im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans (§ 30 Abs. 1 BauGB)<br />

errichtet. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung von Mobilfunkanlagen gerade in diesen Fällen ist<br />

in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Nach Auffassung <strong>der</strong> Fachkommission ”Städtebau”<br />

handelt es sich beim Betrieb eines Mobilfunknetzes um eine nicht wesentlich störende gewerbliche<br />

Nutzung. Seit <strong>der</strong> Privatisierung <strong>der</strong> Post sind die Telekommunikationsdienste dem gewerblichen<br />

Tätigkeitsbereich zuzuordnen (Art. 87 f Abs. 2 GG). Für den Betrieb eines Mobilfunkunternehmens<br />

sind im wesentlichen zentrale Vermittlungsstellen sowie eine Vielzahl von Basisstationen und<br />

gegebenenfalls Richtfunkantennen erfor<strong>der</strong>lich, die wabenförmig über das gesamte Bundesgebiet<br />

verteilt sind. Zwischen den einzelnen Anlagen bestehen vielfältige Verbindungen; das gesamte aus<br />

Basisstationen und. zentralen Vermittlungsstellen bestehenden Mobilfunknetz gewährleistet den<br />

Mobilfunkverkehr in seinem Versorgungsbereich.<br />

Es handelt sicht auch um eine nicht wesentlich störende gewerbliche Nutzung. Die Vorgaben <strong>der</strong><br />

26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über<br />

elektromagnetische Fel<strong>der</strong> - 26. BImSchV) vom 26.12.1996 müssen eingehalten werden. Dies<br />

geschieht durch Vorlage einer sog. <strong>Stand</strong>ortbescheinigung <strong>der</strong> Regulierungsbehörde für<br />

Telekommunikation und Post, die Aussagen darüber enthält, ob die Schutzabstände, die speziell<br />

zum Schutz von Personen gelten, eingehalten werden. Gesundheitliche und immissionsfachliche<br />

Aspekte sind mit Vorlage dieser <strong>Stand</strong>ortbescheinigung abgeklärt(BVerwG, B. v. 09.02.96, NUR<br />

19961 513).<br />

Zentrale Vermittlungsstellen, Basisstation sowie ggf. Richtfunkantennen sind Bestandteile eines<br />

gewerblich betriebenen Mobilfunknetzes und bauplanungsrechtlich als gewerbliche Nutzung zu<br />

beurteilen. Sie sind damit im beson<strong>der</strong>en Wohngebiet, im Dorfgebiet, im Mischgebiet, im<br />

Kerngebiet, im Gewerbegebiet und im Industriegebiet allgemein zulässig. Das Einvernehmen <strong>der</strong><br />

Gemeinde ist in diesen Fällen nicht erfor<strong>der</strong>lich. Die Unterscheidung zwischen Haupt- und<br />

Nebenanlage ist in diesen Fällen bauplanungsrechtlich letztlich ohne Bedeutung. Indem in den<br />

genannten Gebieten gewerbliche Hauptanlagen allgemein zulässig sind, sind hier Nebenanlagen<br />

des Mobilfunks erst recht zulässig.<br />

Im allgemeinen Wohngebiet sind Mobilfunkanlagen ausnahmsweise zulässig. Hier ist das<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 169<br />

gemeindliche Einvernehmen erfor<strong>der</strong>lich (§ 31 Abs. 1 BauGB).<br />

Bei kleineren Mobilfunkanlagen könnte diese Beurteilung dadurch in Frage gestellt werden, dass<br />

diese Anlagen als fernmeldetechnische Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO<br />

1990 zu werten sind .und demnach nur ausnahmsweise - und nur mit gemeindlichem<br />

Einvernehmen - zugelassen werden können. Eine solche Interpretation <strong>der</strong> BauNVO ist jedoch<br />

nicht statthaft. § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO ist vielmehr ein lediglich zusätzlicher<br />

Zulässigkeitstatbestand für Anlagen, die nicht bereits aufgrund sonstiger Festsetzungen eines<br />

Bebauungsplans zulässig sind. § 14 Abs. 2 Satz.1, letzter Halbsatz BauNVO 1990 bestimmt dies<br />

ausdrücklich. Mit dieser Vorschrift wollte <strong>der</strong> Gesetzgeber die Zulassung auch solcher<br />

fernmeldetechnischer Nebenanlagen ermöglichen, <strong>der</strong>en <strong>Stand</strong>ort im Bebauungsplanverfahren<br />

noch nicht bekannt war und demnach im Bebauungsplan auch noch nicht berücksichtigt werden<br />

konnte, die aber gleichwohl zur Versorgung <strong>der</strong> Baugebiete erfor<strong>der</strong>lich sind.<br />

§ 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 kommt jedoch in reinen Wohngebieten eine eigenständige<br />

Bedeutung zu. Als gewerbliches Vorhaben wäre eine Mobilfunkanlage hier nur aufgrund einer<br />

Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB möglich. In diesen Fällen begründet jedoch die<br />

Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 eine Zulassungserleichterung für<br />

fernmeldetechnische Nebenanlagen. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um eine<br />

Nebenanlage handelt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass <strong>der</strong> Begriff <strong>der</strong> Nebenanlage im § 14Abs.<br />

2 BauNVO insoweit einer an<strong>der</strong>en Systematik als in Abs. 1 unterliegt, da § 14 Abs. 2. BauNVO<br />

Infrastruktursysteme betrifft, die sich dadurch auszeichnen, dass ihre einzelnen Bestandteile für<br />

das Funktionieren des Gesamtsystems unverzichtbar sind. Das Kriterium <strong>der</strong> funktionalen Überund<br />

Unterordnung zur Hauptnutzung "Gebäude" (Stichwort ”Hilfsfunktion") in Abs. 1 ist daher auf<br />

die Nebenanlagen des § 14 Abs. 2 BauNVO nicht ohne weiteres übertragbar. Die Abgrenzung von<br />

Neben- und Hauptanlagen im Bereich des Mobilfunks sollte daher anhand des zweiten in Abs. 1 zu<br />

berücksichtigenden Kriteriums, <strong>der</strong> Größe <strong>der</strong> Anlage, erfolgen.<br />

Die Mobilfunkanlage dient auch <strong>der</strong> Versorgung <strong>der</strong> Baugebiete. Dass sie – was bei<br />

Telephongesprächen die Regel ist - die Verbindung zu Fernsprechteilnehmen auch außerhalb <strong>der</strong><br />

Baugebiete ermöglicht, stellt ihre Funktion als Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2<br />

BauNVO 1990 nicht in Frage.<br />

3. Mobilfunkanlage im unbeplanten Innenbereich, § 34 Abs. 1 BauGB<br />

Unter <strong>der</strong> auch hier wie<strong>der</strong>um maßgeblichen Prämisse, dass es sich um ein planungsrechtlich<br />

relevantes Vorhaben handelt (siehe Ziffer 1) muss sich die Mobilfunkanlage insbeson<strong>der</strong>e nach<br />

<strong>der</strong> Art <strong>der</strong> baulichen Nutzung in die Eigenart <strong>der</strong> näheren Umgebung einfügen. Für die Frage, ob<br />

sich das Vorhaben in die Eigenart <strong>der</strong> näheren Umgebung. einfügt, gelten die für § 34 Abs. 1<br />

BauGB maßgeblichen allgemeinen Grundsätze. Das Gebot <strong>der</strong> Rücksichtnahme ist zu beachten.<br />

Insoweit müssen auch hier die Vorgaben <strong>der</strong> 26. BImSchV eingehalten werden, was durch Vorlage<br />

<strong>der</strong> <strong>Stand</strong>ortbescheinigung <strong>der</strong> Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post<br />

gewährleistet wird.<br />

Allerdings ist hier - an<strong>der</strong>s als im Fall des § 30 Abs. 1 BauGB sowie unter <strong>der</strong> Voraussetzung, dass<br />

ein bauaufsichtliches Verfahren durchzuführen ist (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB) - jeweils das.<br />

Einvernehmen <strong>der</strong> Gemeinde erfor<strong>der</strong>lich (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Die Gemeinde darf ihr<br />

Einvernehmen jedoch nur aus den maßgeblichen planungsrechtlichen Gründen verweigern (§ 36<br />

Abs. 2 Satz 1 BauGB). Ein Ermessensspielraum <strong>der</strong> Gemeinde besteht daher bei diesen<br />

gebundenen Zulässigkeitstatbeständen nicht.<br />

4. Mobilfunkanlage im Fall des § 34 Abs. 2 BauGB .<br />

Das Vorhaben wird im Innenbereich errichtet; die Eigenart <strong>der</strong> näheren Umgebung entspricht<br />

einem <strong>der</strong> Baugebiete <strong>der</strong> Baunutzungsverordnung (§ 34 Abs. 2 BauGB). Die Zulässigkeit des<br />

Vorhabens nach seiner Art richtet sich in diesem Falle nach den Vorschriften <strong>der</strong><br />

Baunutzungsverordnung 1990. Die Ausführungen unter Ziffer 2 finden insoweit entsprechende<br />

Anwendung. Zum Einvernehmen <strong>der</strong> Gemeinde finden die Ausführungen unter Ziffer 3<br />

entsprechende Anwendung.<br />

5. Planungsrechtliche Beurteilung von Mobilfunkantennen im Außenbereich (§ 35 BauGB)<br />

Die Errichtung von Mobilfunkantennen im Außenbereich ist gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3<br />

BauGB bauplanungsrechtlich privilegiert. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob die Anlage als<br />

Vorhaben <strong>der</strong> Telekommunikation (1. Alternative) o<strong>der</strong> aber als Bestandteil eines ortsgebundenen<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


170 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

gewerblichen Betriebes (2. Alternative) beurteilt wird. Die planungsrechtlichen<br />

Zulässigkeitsvoraussetzungen bei beiden Alternativen sind identisch; insbeson<strong>der</strong>e muss für beide<br />

Arten von Anlagen Ortsgebundenheit vorliegen (BVerwG, Urteil vom 21.01.1977, DVB11977, S.<br />

526 f). Auch hier ist des Einvernehmen <strong>der</strong> Gemeinde - soweit ein bauaufsichtliches Verfahren<br />

durchzuführen ist (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB) erfor<strong>der</strong>lich, darf allerdings nur aus den in § 35<br />

BauGB genannten planungsrechtlichen Gründen versagt werden<br />

6. Mobilfunkanlagen im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet<br />

Vorhaben und Rechtsvorgange, welche die Errichtung von Mobilfunkanlagen im förmlich<br />

festgelegten Sanierungsgebiet zum Gegenstand haben, unterliegen in <strong>der</strong> Regel dem<br />

Genehmigungsvorbehalt des § 144 BauGB, soweit dessen Anwendung nicht durch die<br />

Sanierungssatzung gemäß § 142 Abs. 4 BauGB ausgeschlossen ist.<br />

39.8.1 Gründächer<br />

6941 / 2001 / Bedachung (harte), Gründächer<br />

In den Festlegungen eines Bebauungsplans kann als Ausgleichsmaßnahme die For<strong>der</strong>ung zur<br />

Herstellung von begrünten Dächern erhoben werden. § 28 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln for<strong>der</strong>t, dass die<br />

Dachhaut gegen Flugfeuer und strahlende Wärme wi<strong>der</strong>standsfähig sein muss (harte Bedachung).<br />

Dächer mit Intensivbegrünungen und Dächer mit Extensivbegrünungen soweit sie Nr. 2. 1. bis 2. 4. <strong>der</strong><br />

Anlage - Brandschutztechnische Anfor<strong>der</strong>ungen an begrünte Dächer - entsprechen, erfüllen die<br />

For<strong>der</strong>ungen des § 28 Abs. 1 BauO Bln und gelten als harte Bedachung<br />

Die DIN 4102 Teil 7 Ausgabe 1998 ist ungeeignet zur Beurteilung begrünter Dächer, mit dem Resultat,<br />

dass vom Antragsteller kein(e) bauaufsichtliches Prüfzeugnis/Übereinstimmungserklärung vorgelegt<br />

werden kann (Bauregelliste A Teil 3 lfd. Nr. 8). Da diese Bauart jedoch den sonstigen Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

des § 3 Abs. 2 BauO Bln entspricht, keine neueren Erkenntnisse existieren, ist weiterhin gegen die<br />

bisherige Verfahrensweise nichts einzuwenden. Somit sind für diese Dächer <strong>der</strong>zeit keine weiteren<br />

Nachweise über das Brandverhalten erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Anlage zu 39.8.1<br />

ABSCHRIFT<br />

Brandschutztechnische Anfor<strong>der</strong>ungen an begrünte Dächer<br />

Nach § 28 Abs. 1 BauO Bln muss die Dachhaut gegen Flugfeuer und strahlende Wärme<br />

wi<strong>der</strong>standsfähig sein (harte Bedachung). Das Brandverhalten von Bedachungen ist in <strong>der</strong> Regel nach<br />

DIN 4102 Teil 7 �) nachzuweisen. Diese Prüfnorm ist für die Beurteilung begrünter Dächer -<br />

Extensivbegrünungen, Intensivbegrünungen, Dachgärten - ungeeignet. Für die Beurteilung einer<br />

ausreichenden Wi<strong>der</strong>standsfähigkeit gegen Flugfeuer und strahlende Wärme können jedoch die<br />

nachstehenden Ausführungen zugrunde gelegt werden:<br />

1. Dächer mit Intensivbegrünung und Dachgärten - das ,sind solche, die bewässert und gepflegt<br />

werden und die in <strong>der</strong> Regel eine dicke Substratschicht aufweisen - sind ohne weiteres als<br />

wi<strong>der</strong>standsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme (harte Bedachung) zu bewerten.<br />

2. Bei Dächern mit Extensivbegrünungen durch überwiegend niedrig wachsende Pflanzen (z. B.<br />

Gras, Sedum, Eriken) ist ein ausreichen<strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>stand gegen Flugfeuer und strahlende Wärme<br />

gegeben, wenn<br />

2.1. eine mindestens 3 cm dicke Schicht Substrat (Dachgärtnererde, Erdsubstrat) mit höchstens<br />

20 Gew. % organische Bestandteile vorhanden ist. Bei Begrünungsaufbauten, die dem nicht<br />

entsprechen (z. B. Substrat mit höherem Anteil organischer Bestandteile, Vegetationsmatten<br />

aus Schaumstoff) ist ein Nachweis nach DIN 4102 Teil 7 �) bei einer Neigung von 15° und im<br />

trockenen Zustand (Ausgleichsfeuchte bei Klima 23/50 ohne Begrünung zu führen;<br />

2.2. Gebäudeabschlusswände, Brandwände o<strong>der</strong> Wände, die an Stelle von Brandwänden,<br />

zulässig sind, in Abständen von höchstens 40 m mind. 30 cm über das begrünte Dach,<br />

bezogen auf Oberkante Substrat bzw. Erde geführt sind (siehe Zeichnung 1).<br />

Sofern diese Wände aufgrund bauordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht über Dach geführt<br />

�) Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, Bedachungen, Begriffe, Anfor<strong>der</strong>ungen und Prüfungen<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 171<br />

werden müssen, genügt auch eine 30 cm hohe Aufkantung aus nichtbrennbaren Baustoffen<br />

o<strong>der</strong> ein 1 m breiter Streifen aus massiven Platten o<strong>der</strong> Grobkies(siehe Zeichnung 1 und 2).<br />

2.3. Vor Öffnungen in <strong>der</strong> Dachfläche (Dachfenster, Lichtkuppeln) und vor Wänden mit Öffnungen<br />

ein mind. 0,5 m breiter Streifen aus massiven Platten o<strong>der</strong> Grobkies angeordnet wird, es sei<br />

denn, dass die Brüstung <strong>der</strong> Wandöffnung mehr als 0,8 m über Oberkante Substrat hoch ist.<br />

Vor Dachausstiegen ist eine Fläche von mind. 1 m x 1 m mit massiven Platten o<strong>der</strong> Grobkies<br />

zu belegen (siehe Zeichnung 3 und 4).<br />

2.4. Bei aneinan<strong>der</strong>gereihten giebelständigen Gebäuden im Bereich <strong>der</strong> Traufe ein in <strong>der</strong><br />

Horizontalen gemessener mindestens 1 m breiter Streifen nachhaltig unbegrünt bleibt und mit<br />

einer Dachhaut aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen ist.<br />

mi<br />

0,3<br />

Mindestens alle 40 m über das Dach<br />

reichende aufgehende Wände mindestens<br />

aus Baustoff DIN 4102-A<br />

min. 1 m<br />

Brandwand<br />

max. 40 m<br />

max. 40 m<br />

Kies Betonplatte<br />

o<strong>der</strong> mindestens alle 40 m ein<br />

Streifen aus Kies o<strong>der</strong> Betonplatten .<br />

min. 1 m<br />

DIN 4102-A<br />

Zeichnung 1<br />

Zeichnung 2<br />

min.<br />

0,3 m<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


172 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

mi<br />

0,8<br />

Fensterlose Wand bzw.<br />

Brüstungshöhe min. 0,8 m<br />

Kiesstreifen vor aufgehenden Wänden<br />

mit Brüstungshöhe <strong>der</strong> Fenster < 0,8 m<br />

min. 0,5 m min. 0,5 m<br />

Kies<br />

min. 0,5 m<br />

< 0,8 m<br />

39.8.2 Probleme bei baulichen Anlagen und Einrichtungen in Wasserschutzgebieten<br />

6947 / 2001 / Baugenehmigung, Wasserschutzgebiet<br />

Aus gegebenem Anlass hat die für den Gewässerschutz zuständige Abteilung <strong>der</strong> Senatsverwaltung<br />

für Stadtentwicklung, Abteilung VIII - VIII D - gebeten, auf die in dem als Anlage beigefügtem<br />

Schreiben erläuterte Problematik hinzuweisen.<br />

Anlage zu 39.8.2<br />

ABSCHRIFT<br />

SenStadt 19.09.2000<br />

VIII D 1 2081<br />

VI AbtL<br />

über<br />

VIII AbtL<br />

über<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc<br />

Kies<br />

Kiesstreifen um Dachöffnungen (z. B. um Lichtkuppeln)<br />

Kies<br />

Zeichnung 3<br />

Zeichnung 4


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 173<br />

VIII D<br />

Rechtzeitige Information in Baugenehmigungsverfahren über Verbote in Wasserschutzgebieten<br />

Von mehreren Bauherren wurden wir in letzter Zeit auf folgernde Problematik hingewiesen, die<br />

unseres Erachtens dringend einer Lösung bedarf.<br />

Die Bauherren hatten für ihr Einfamilienhaus beim BWA eine Baugenehmigung beantragt und haben<br />

diese auch erhalten. Nach den neuen Schutzgebietsverordnungen sind solche Bauvorhaben aus<br />

unserer Genehmigungspflicht freigestellt. Allerdings gelten unabhängig von <strong>der</strong> Genehmigungspflicht<br />

die Verbote <strong>der</strong> Schutzgebietsverordnungen. Von den BWA wurden die Bauherren jedoch, obwohl im<br />

Antrag dargestellt, nicht darauf hingewiesen, dass zum Beispiel in den Schutzgebieten<br />

Erdwärmesonden verboten sind. Die Bauvorhaben wurden dann antragsgemäß verwirklicht, das heißt,<br />

es wurde begonnen die Erdsonden einzubauen und das Haus wurde ohne Schornstein errichtet.<br />

Meist im Rahmen von För<strong>der</strong>maßnahmen wird den Bauherren dann mitgeteilt, dass für Erdsonden <strong>der</strong><br />

Nachweis einer wasserbehördlichen Erlaubnis erfor<strong>der</strong>lich ist. Unsere ordnungsgemäße Auskunft,<br />

dass diese Wärmesonden in den Schutzgebieten nicht errichtet werden dürfen und in <strong>der</strong> Regel auch<br />

keine Befreiungstatbestände vorliegen, führt zu völligen Verzweiflung <strong>der</strong> Bauherren, da die<br />

zusätzlichen Aufwendungen für den Umbau des Hauses meist den Finanzierungsrahmen<br />

überschreiten.<br />

Wir möchten Sie deshalb dringend bitten, Sorge zu tragen, dass die BWA in ihren<br />

Baugenehmigungen, bei denen ein Einvernehmen mit uns nicht hergestellt werden muss, auf mögliche<br />

Verbote <strong>der</strong> Schutzgebietsverordnungen hinweisen, sobald erkenntlich ist, dass sie zutreffen. Dies gilt<br />

insbeson<strong>der</strong>e für das Verbot <strong>der</strong> Wärmepumpe. Wünschenswert wäre es auch, wenn die Bauherren<br />

rechtzeitig auf die Erfor<strong>der</strong>lichkeit einer eigenständigen Beantragung von Grundwasserabsenkungen<br />

während <strong>der</strong> Baumaßnahme hingewiesen werden.<br />

Wir möchten anmerken, dass von den Bauherrn auch schon die Frage <strong>der</strong> Amtshaftung angesprochen<br />

worden ist.<br />

Gez. Böhme<br />

40.1 Baugenehmigungsverfahren für bauliche Anlagen, die - an sich gemäß § 56 Abs. 1<br />

BauO Bln genehmigungsfreie - Anlagen <strong>der</strong> Haustechnik und Versorgung umfassen<br />

6910 / 2001/ Baugenehmigung<br />

Die Frage, ob an sich genehmigungsfreie ”Bagatellanlagen” (§ 56 Abs. 1 BauO Bln) von <strong>der</strong><br />

Baugenehmigungsbehörde geprüft werden müssen, wenn das Vorhaben insgesamt <strong>der</strong><br />

Genehmigungspflicht unterliegt, ist zu verneinen:<br />

1. § 56 BauO Bln, <strong>der</strong> die ”Errichtung, Herstellung o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung ... (dort näher bezeichneter)<br />

baulicher Anlagen, an<strong>der</strong>er Anlagen und Einrichtungen” zu genehmigungsfreien Vorhaben erklärt,<br />

dient offenkundig <strong>der</strong> Vereinfachung und Beschleunigung von Baugenehmigungsverfahren (vgl.<br />

Wilke u.a., Bauordnung für Berlin, 5. Auflage, 1999, § 56 Randnr. 1). Voraussetzung ist jedoch<br />

u.a., dass die in den einzelnen Vorschriften genannten Obergrenzen nicht überschritten werden.<br />

2. Die Verwendung des Begriffes ”Vorhaben” in <strong>der</strong> Überschrift von § 56 BauO Bln ist deshalb<br />

unglücklich, weil <strong>der</strong> Eindruck entstehen könnte, die Genehmigungsfreiheit bestehe nur, wenn <strong>der</strong><br />

betreffende Verfahrensgegenstand ein selbständiges ”Vorhaben” im Sinne eines<br />

bauordnungsrechtlichen Verfahrens darstellt, und dass die Genehmigungsfreiheit dann entfiele,<br />

wenn <strong>der</strong> Verfahrensgegenstand (nur) Bestandteil eines genehmigungspflichtigen<br />

Gesamtvorhabens ist. § 62 MBO, <strong>Stand</strong> 10.11.2000, weist in seiner Überschrift den gleichen<br />

Mangel auf wie die <strong>Berliner</strong> Bauordnung, während Artikel 63 <strong>der</strong> Bayerischen Bauordnung die<br />

Überschrift geschickter wie folgt formuliert: ”Ausnahmen von <strong>der</strong> Genehmigungspflicht für die<br />

Errichtung und Än<strong>der</strong>ung”. Im Übrigen wird <strong>der</strong> Begriff ”Vorhaben” in § 56 BauO Bln nur in <strong>der</strong><br />

Überschrift verwendet und sonst nicht.<br />

3. Man würde die gesetzgeberischen Zwecke <strong>der</strong> Vereinfachung und Beschleunigung des<br />

Genehmigungsverfahrens konterkarieren, wollte man bei einem genehmigungsbedürftigen<br />

Gesamtvorhaben all die im § 56 BauO Bln für genehmigungsfrei erklärten Bagatellanlagen und -<br />

einrichtungen wie<strong>der</strong> <strong>der</strong> behördlichen Prüfung unterwerfen. Wenig hilfreich ist auch <strong>der</strong> Beschluss<br />

des VG Berlin vom 26.01.2001 – VG 19 A 295.00 -, wo in einer Gebührenstreitigkeit darauf<br />

hingewiesen wurde, dass die Herstellungskosten, die Maßstab für die Bemessung <strong>der</strong><br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


174 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

Baugenehmigungsgebühr sind, auch solche Teile des Vorhabens umfassen, die für sich<br />

genommen gemäß § 56 BauO Bln nicht <strong>der</strong> Genehmigungspflicht unterliegen, sofern sie in den<br />

Bauvorlagen enthalten sind. Die Herstellungskosten, die hier gemäß dem Äquivalenzprinzip zur<br />

Ermittlung des wirtschaftlichen Interesses des Bauherrn an dem Vorhaben dienen, haben nicht<br />

zwangsläufig etwas zu tun mit dem behördlichen Prüfungsumfang; d.h. mit <strong>der</strong> Frage:<br />

genehmigungspflichtig o<strong>der</strong> nicht. Es bleibt also bei <strong>der</strong> bisherigen Praxis in <strong>der</strong> überwiegenden<br />

Anzahl <strong>der</strong> Bezirke. Sie stimmt überein mit den diesbezüglichen Verwaltungsvorschriften in<br />

Nordrhein-Westfalen zu § 65 <strong>der</strong> dortigen Landesbauordnung, wo es heißt: ”Genehmigungsfreie<br />

Teile eines genehmigungspflichtigen Vorhabens sind nicht Gegenstand des<br />

Baugenehmigungsverfahrens” (zitiert von Gädtke u.a., LBO NRW, Kommentar, 9. Auflage, 1998, §<br />

65).<br />

4. Ungeachtet des Vorstehenden muss geprüft werden, ob Bauherren die Regeln über die<br />

Genehmigungsfreiheit zu missbrauchen versuchen o<strong>der</strong> darin enthaltene Obergrenzen unterlaufen<br />

wollen. So hat das OVG Berlin in einem viel beachteten Beschluss vom 23.08.1988 (OVGE<br />

18/119, 120 = BRS 48 Nr. 125) betreffend die Errichtung von Gewächshäusern als<br />

unselbständigen Teilen eines Gartenbaubetriebs, für den ein Vorbescheid beantragt, aber<br />

abgelehnt worden war, entschieden, dass ”auch genehmigungsfreie Anlagen ... von <strong>der</strong><br />

Genehmigungspflicht erfasst werden (können), wenn sie nach <strong>der</strong> Konzeption des Bauherrn und<br />

nach ihrer Funktion in einem engen baulichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem<br />

genehmigungspflichtigen Gesamtvorhaben stehen und nicht isoliert betrachtet werden können”<br />

(Wilke, a.a.O., § 56 Randnr. 3). Ferner kann als so genanntes Umgehungsgeschäft nach Treu und<br />

Glauben die Genehmigungsfreiheit wegen Überschreitens <strong>der</strong> Obergrenze nicht eintreten, wenn<br />

z.B. ein Bauherr in einem Kellerraum eines mehrstöckigen Wohngebäudes nebeneinan<strong>der</strong> zwei<br />

Feuerungsanlagen von zusammen mehr als 300 kW Nennwärmeleistung aufstellt, weil die in § 56<br />

Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a BauO Bln vorgesehene Obergrenze von 300 kW überschritten wird. Der<br />

Umfang <strong>der</strong> Prüfungspflicht bei Nebenanlagen muss also im Hinblick auf Missbrauch und<br />

Umgehung in jedem Einzelfall entschieden werden. Das gilt insbeson<strong>der</strong>e bei Vorhaben, bei denen<br />

haustechnische Anlagen Bestandteil des Sicherheitssystems <strong>der</strong> baulichen Anlage sind.<br />

Der Vollständigkeit halber soll auch noch <strong>der</strong> umgekehrte Fall kurz erörtert werden, dass nämlich das<br />

Gesamtvorhaben keiner bzw. nur einer eingeschränkten Baugenehmigung bedarf, wohl aber die<br />

haustechnische Anlage, weil sie die Obergrenzen überschreitet: Bei Vorhaben, die nach § 56 a BauO<br />

Bln von <strong>der</strong> Genehmigungspflicht freigestellt sind, gilt diese Freistellung auch für die ”Bagatellanlagen”<br />

des § 56 Abs. 1 BauO Bln; und zwar ungeachtet <strong>der</strong> dort genannten Obergrenzen. Hinter dieser vom<br />

Gesetzgeber so gewollten großzügigen Regelung steht die Erwägung, dass ”Bagatellanlagen”, von<br />

denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit o<strong>der</strong> Ordnung ausgehen könnte, regelmäßig<br />

Gegenstand an<strong>der</strong>er Regelungswerke sind, so dass sich die <strong>Bauaufsicht</strong> damit nicht befassen muss.<br />

Entsprechendes gilt für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 60 a BauO Bln.<br />

Ohnehin müssen auch genehmigungsfreie Anlagen und Vorhaben den materiell-rechtlichen<br />

Vorschriften entsprechen (vgl. § 56 Abs. 5 BauO Bln).<br />

40.2 Ausbau von Dachräumen zu Wohnzwecken<br />

6924 / 2001 / Dachraum<br />

Die Bekanntmachung ”Ausbau von Dachräumen zu Wohnzwecken” vom 02.11.1990 (ABl. S. 2220) ist<br />

nach 10-jähriger Geltungsdauer außer Kraft getreten.<br />

Eine erneute Folgeregelung kommt <strong>der</strong>zeit nicht in Betracht. Zum einen hat sich <strong>der</strong> Wohnungsmarkt<br />

entspannt und die damaligen politischen Zielsetzungen haben sich gewandelt, zum an<strong>der</strong>en ist<br />

SenStadt nicht mehr Wi<strong>der</strong>spruchsbehörde für Versagungen von Dachraumausbauten und<br />

Fachaufsicht.<br />

Die mit <strong>der</strong> Bekanntmachung in inhaltlich engem Zusammenhang stehende frühere Regelung zur<br />

Erweiterung bestehen<strong>der</strong> bestandsgeschützter nicht anleiterbarer Wohnungen in den Dachraum hinein<br />

(siehe hierzu die “40 m²-Regel”, TOP 17.2 <strong>der</strong> 17. Amtsleitersitzung vom 30.08.1994) ist nicht mehr<br />

anzuwenden.<br />

Bei <strong>der</strong> Erweiterung solcher Wohnungen in den Dachraum hinein zu Maisonette-Wohnungen ist neben<br />

dem für jede Ebene gefor<strong>der</strong>ten ersten Rettungsweg jetzt auch ein zweiter Rettungsweg vorzusehen.<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 175<br />

Gegen die Herstellung einer Spindel- bzw. Schiffstreppe als Teil eines Zweiten Rettungsweges<br />

bestehen unter den in TOP 17.2 <strong>der</strong> 17. Amtsleitersitzung vom 30.08.1994 (Punkt 2.1 bis 2.10 - siehe<br />

Anlage


176 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

Da eine ausführliche Besprechung <strong>der</strong> BauGebO den Rahmen eines Tagesordnungspunktes <strong>der</strong><br />

Amtsleitersitzung sprengen würde, werden nachstehend nur die wesentlichen Än<strong>der</strong>ungen und bereits<br />

bekannt gewordenen Probleme kurz behandelt.<br />

� Eine eigene Tarifstelle für die Zurückweisung unvollständiger Bauanträge ist nicht mehr<br />

vorgesehen, da dieser Sachverhalt durch § 6 Abs. 1 BauGebO geregelt ist.<br />

� In <strong>der</strong> Anmerkung zu Tarifstelle 2000 BauGebO ist geregelt, dass sich <strong>der</strong> Vomhun<strong>der</strong>tsatz im<br />

vereinfachten Baugenehmigungsverfahren o<strong>der</strong> bei Vorliegen einer Typengenehmigung nur noch<br />

um 25 v. H. und nicht mehr, wie bisher um 50 v. H. ermäßigt.<br />

� Tarifstelle 2001 BauGebO unterscheidet nunmehr die Gebührenhöhe zwischen Eigenwerbung und<br />

Fremdwerbung.<br />

� Die neu eingeführte Tarifstelle 2005 BauGebO macht die summarische Prüfung von eingereichten<br />

Unterlagen im Genehmigungsfreistellungsverfahren gemäß § 56 a BauO Bln mit 0,15 v.H. <strong>der</strong><br />

Herstellungskosten gebührenpflichtig.<br />

� Wesentliche Än<strong>der</strong>ungen ergaben sich auch bei <strong>der</strong> gebührenmäßigen Bewertung von<br />

Brandsicherheitsschauen und Betriebsüberwachungen (Tarifstelle 2090 BauGebO), da die<br />

Gebühren für diese Handlungen, soweit sie überhaupt erhoben worden sind, bisher bei weitem<br />

nicht kostendeckend waren.<br />

� Neu eingeführt wurde auch die Tarifstelle 2091 BauGebO, die eine Gebührenpflicht für die<br />

überwiegende Anzahl <strong>der</strong> ordnungsbehördlichen Verfügungen <strong>der</strong> Bau- und<br />

Wohnungsaufsichtsbehörden vorsieht, da diese Amtshandlungen in <strong>der</strong> Regel mit einem<br />

erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden sind, <strong>der</strong> durch diese Neuregelung abgegolten<br />

werden soll.<br />

Probleme sind bereits zu den Tarifstellen 2032 und 2052 BauGebO bekannt geworden.<br />

Die Anwendung <strong>der</strong> Tarifstelle 2032 BauGebO kann in Einzelfällen zu ungerechten<br />

Gebührenfor<strong>der</strong>ungen führen. Nähere Ausführungen dazu unter TOP 40.4.<br />

Anlässlich <strong>der</strong> Bauzustandsbesichtigungen einzelner Bauabschnitte zur vorzeitigen Nutzung bei einem<br />

großen <strong>Berliner</strong> Bauvorhaben wurde offensichtlich, dass die dafür künftig anzuwendende Tarifstelle<br />

2052 d) zu völlig unangemessenen Gebührenfor<strong>der</strong>ungen führt.<br />

Zur Vorbereitung <strong>der</strong> Entwürfe <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ungsverordnung zu den vorgenannten Tarifstellen tagt<br />

weiterhin die Arbeitsgruppe „Baugebührenordnung“. Än<strong>der</strong>ungswünsche sind willkommen.<br />

40.4 Erhebung von Gebühren für Ausnahmen im Verfahren nach §§ 56 a und 60 a BauO Bln<br />

6906 / 2001 / Gebühren<br />

Sowohl im Genehmigungsfreistellungsverfahren als auch im vereinfachten<br />

Baugenehmigungsverfahren entscheidet die <strong>Bauaufsicht</strong>sbehörde u.a. ”über Ausnahmen ... auf<br />

beson<strong>der</strong>en Antrag” (§ 56 a Abs. 3 Satz 4 bzw. § 60 a Abs. 4 Satz 2 BauO Bln), während im<br />

gewöhnlichen Verfahren ”mit <strong>der</strong> Baugenehmigung ... alle Ausnahmen als erteilt gelten” (§ 62 Abs. 1<br />

Satz 2 BauO Bln). Für diese fingierten Ausnahmen werden bekanntlich keine Gebühren erhoben.<br />

Dies kann in einigen Fällen dazu führen, dass die Gebühren für die Gewährung von Ausnahmen<br />

gemäß Tarifstelle 2032 insgesamt höher sind, als wenn ein gewöhnliches Baugenehmigungsverfahren<br />

mit Gebühren nach Tarifstelle 2000 durchgeführt werden müsste. Dies ist offenbar ungerecht, weil bei<br />

einem Weniger an Verwaltungsarbeit ein Mehr an Gebühren erhoben wird.<br />

Die zuständige Senatsverwaltung beabsichtigt daher, sobald wie möglich die Baugebührenordnung<br />

diesbezüglich dahingehend zu än<strong>der</strong>n, dass die Ausnahmegebühren in den Verfahren nach §§ 56 a<br />

und 60 a BauO Bln nicht höher ausfallen dürfen als die Baugenehmigungsgebühr gemäß Tarifstelle<br />

2000 in einem gewöhnlichen Baugenehmigungsverfahren; im Verfahren nach § 60 a BauO Bln wird<br />

dabei den Ausnahmegebühren noch die gemin<strong>der</strong>te Baugenehmigungsgebühr nach <strong>der</strong> Anmerkung<br />

zu Tarifstelle 2000 hinzugerechnet.<br />

Für die Übergangszeit wird empfohlen, hinsichtlich des überschießenden Teils <strong>der</strong><br />

Ausnahmegebühren einen Teilerlass wegen beson<strong>der</strong>er Härte gemäß § 59 Nr. 3 AV LHO zu<br />

gewähren.<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 177<br />

40.5.1 Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende<br />

Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung – EnEV)<br />

6925 / 2001 / Energieeinsparverordnung<br />

Am 26. September 2001 stimmte die Bundesregierung den vom Bundesrat gefor<strong>der</strong>ten Än<strong>der</strong>ungen<br />

<strong>der</strong> Energieeinsparverordnung zu. Sie wird nun in den nächsten Tagen im Bundesgesetzblatt bekannt<br />

gemacht werden und voraussichtlich am 1.1.2002 in Kraft treten. Gleichzeitig werden die<br />

Wärmeschutzverordnung und die Heizungsanlagen-Verordnung außer Kraft treten.<br />

Inhalt <strong>der</strong> Energieeinsparverordnung<br />

Sie hat 20 Paragraphen und 5 Anhänge. Sie enthält Regelungen über Anfor<strong>der</strong>ungen an zu<br />

errichtenden Gebäude und an bestehende Gebäude.<br />

Bei zu errichtenden Gebäuden werden die bisherigen Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Wärmeschutzverordnung<br />

verschärft. Jedes Gebäude muss ein energetisch günstiges Gesamtkonzept haben. Dazu werden die<br />

Gebäudehülle, die Heizungstechnik, die Warmwasserbereitung, die Lüftung und erneuerbare Energien<br />

berücksichtigt.<br />

Für bestehende Gebäude sieht die Energieeinsparverordnung Nachrüstpflichten für veraltete<br />

Heizkessel sowie die nachträgliche Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen und<br />

die Dämmung <strong>der</strong> obersten Geschossdecke vor (§ 9 Abs. 1).<br />

Nach § 13 ist die Einführung eines Energiebedarfsausweises vorgesehen, <strong>der</strong> noch durch die<br />

Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erarbeitet werden muss.<br />

§§ 16 und 17 enthalten Bestimmungen über die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen.<br />

Umsetzung <strong>der</strong> Energieeinsparverordnung im Land Berlin<br />

Sachlich zuständig sind die <strong>Bauaufsicht</strong>sämter <strong>der</strong> Bezirke gem. Nr. 15 Abs. 1 Buchstabe j)<br />

ZustKat Ord.<br />

Die Senatsverwaltung wird die AV Wärmeschutzverordnung aufheben. Damit entfällt das<br />

Erklärungsverfahren. Die Erfüllung <strong>der</strong> baulichen Anfor<strong>der</strong>ungen soll durch Sachverständige für<br />

Wärmeschutz geprüft und bescheinigt werden. Ggf. erteilen die Sachverständigen auch die<br />

beantragten Ausnahmen und Befreiungen. Die insofern bestehenden rechtlichen Möglichkeiten werden<br />

<strong>der</strong>zeit geprüft.<br />

Mit Einführung des Sachverständigenwesens wird die zuständige Senatsverwaltung durch<br />

Ausführungsvorschriften und an<strong>der</strong>e Arbeitshilfen auch die Art und den Umfang <strong>der</strong> in diesem<br />

Zusammenhang weiterhin notwendigen Aufgaben <strong>der</strong> <strong>Bauaufsicht</strong>sämter erläutern.<br />

40.5.2 Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Vordrucke <strong>der</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

6900 / 2001 / Vordrucke<br />

Aufgrund <strong>der</strong> EURO – Umstellung werden alle Vordrucke <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> zum Jahreswechsel<br />

2001 / 2002 überarbeitet und im Internet und Intranet bereitgestellt. Gleichzeitig werden Än<strong>der</strong>ungen,<br />

welche sich ggf. aus den neuen GGO I und II ergeben sollten, eingearbeitet.<br />

Alle Kostenangaben müssen ab dem 01.01.2002 ausschließlich in € angegeben werden.<br />

Bis zum Vorliegen <strong>der</strong> geän<strong>der</strong>ten Vordrucke, dürfen die bisherigen Vordrucke wie folgt verwendet<br />

werden:<br />

Wenn bisher gleichzeitig Angabe in DEM und EURO (€), dann ist nur noch <strong>der</strong> Betrag in € anzugeben<br />

(z. B. <strong>Bauaufsicht</strong>100 – Antrag).<br />

Wenn bisher nicht gleichzeitig die Angabe in DEM und EURO (€) erfor<strong>der</strong>lich war, dann dürfen ab<br />

Jahresbeginn 2002 die Beträge von „Hand“ in € ausgewiesen werden (z. B. <strong>Bauaufsicht</strong>116 –<br />

Ermittlung <strong>der</strong> Herstellungskosten nach DIN 276)<br />

Ist eine eindeutige Ausweisung <strong>der</strong> Beträge in € nicht erkennbar, sind die entsprechenden Vordrucke<br />

zwecks Nachbesserung an die Antragsteller zurückzugeben.<br />

Im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Überarbeitung werden allen Vordruck - Dateien mit Feldfunktionen<br />

ausgestatten, die es erlauben, diese am PC auszufüllen.<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


178 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

40.6 Bauvorlagenverordnung<br />

6911 / 2001 / Bauvorlagen<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> Behandlung von Bauanträgen für Lagerplätze, auf denen Abfälle gelagert werden<br />

sollen, wird auf das Rundschreiben SenStadt VI F Nr. 4/2001 (siehe Anlagen 1 und 2 - Bitte im<br />

Zusammenhang Betrachten!


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 179<br />

baurechtlichen Vorschriften wegen des Bestandsschutzes keine nachträgliche Sicherheitsleistung<br />

gefor<strong>der</strong>t werden.<br />

Bei <strong>der</strong> Bearbeitung entsprechen<strong>der</strong> Bauanträge müssen neben den übrigen zu beteiligenden<br />

Dienststellen insbeson<strong>der</strong>e auch die Umweltämter beteiligt werden, damit die umweltrelevanten<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen berücksichtigt werden können.<br />

Im Auftrag<br />

Gez. Meyer<br />

Bürgschaftsurkunde (


180 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

Anlage 2 zu 40.6<br />

ABSCHRIFT<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung<br />

Herr Drobbe 9012-4552 9012-3525 04.02.2002 VI F 1-6/5-3-13-3<br />

Bezirksämter von Berlin<br />

SenStadt:<br />

VI F 1; VI F 3; VI F 4<br />

Abt. VIII; Abt. IX<br />

Dritte Verordnung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Bauvorlagenverordnung vom 31. August 2001<br />

Bauvorlagen für die Abfallbehörde<br />

Die <strong>der</strong> Regierungsarbeit zugrunde liegende Koalitionsvereinbarung beinhaltet deutliche<br />

Einsparungsmaßnahmen bei den Personalmitteln. Deshalb ist die Bearbeitung durch die Abfallbehörde<br />

unseres Hauses zz. aus personalwirtschaftlichen Gründen nicht möglich.<br />

Die für die Abfallbehörde gemäß § 9 BauVorlVO eingereichten Bauvorlagen sollten bis zur Klärung <strong>der</strong><br />

Angelegenheit in den Bezirksämtern gesammelt werden und dort vorerst bleiben. Der Vollzug <strong>der</strong><br />

Verordnung wird insoweit ausgesetzt.<br />

Die Abbruchanträge sind unabhängig davon zu bescheiden.<br />

Im Auftrag<br />

Gez. Zan<strong>der</strong><br />

41.1 Energieeinsparverordnung (EnEV)<br />

6925 / 2002 / Energieeinsparverordnung<br />

Seit dem 1.Februar 2002 ist bei Bauvorhaben, die ab diesem Zeitpunkt beantragt o<strong>der</strong> angezeigt<br />

werden, die Verordnung <strong>der</strong> Bundesregierung über energiesparenden Wärmeschutz und<br />

energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV) vom 16.<br />

November 2001 anzuwenden.<br />

Im Baugenehmigungsverfahren im Land Berlin gilt die mit Rundschreiben <strong>der</strong> Senatsverwaltung für<br />

Stadtentwicklung VI E vom 24. Januar 2002 (siehe Anlage 1


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 181<br />

veröffentlicht,<br />

� weitere Informationen zur EnEV unter:<br />

www.deutsche-energie-agentur.de/<br />

www.bmvbw.de<br />

www.gre-online.de<br />

www.enev-online.de<br />

Anlage 1 zu 41.1<br />

ABSCHRIFT<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung<br />

Fr. Krüger 9012-4791 9012-3535 24. Jan. 2002 VI E 28<br />

An alle <strong>Bauaufsicht</strong>sämter <strong>der</strong> Bezirke<br />

EnEV im bauaufsichtlichen Verfahren ab 1. Februar 2002<br />

Anlagen: 1) Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik<br />

bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV) vom 16. November 2001 (BGBI. I S.<br />

3085)<br />

2) (Entwurf) Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 13 <strong>der</strong> Energieeinsparverordnung (AVV<br />

Energiebedarfsausweis)<br />

Die EnEV tritt am 1. Februar 2002 in Kraft (§ 20 Abs. 1 EnEV), gleichzeitig treten die<br />

Wärmeschutzverordnung und die AV-WärmeschutzV (unserer Senatsverwaltung) vom 25. Juli 1995<br />

(ABI. S. 2738) sowie die Heizungsanlagen-Verordnung außer Kraft (§ 20 Abs. 2 EnEV).<br />

Die AVV Energiebedarfsausweis ist in <strong>der</strong> vorliegenden Form von <strong>der</strong> Bundesregierung beschlossen<br />

worden. Sie bedarf noch <strong>der</strong> Zustimmung des Bundesrates, die voraussichtlich in Kürze erfolgen und<br />

keine wesentlichen Än<strong>der</strong>ungen mehr bringen wird. Die Regelungen sind also vorerst anzuwenden.<br />

Die ab 1. Februar 2002 geltende EnEV stellt neue bauliche und anlagentechnische Anfor<strong>der</strong>ungen an<br />

zu errichtende Gebäude (§ 3 ff. EnEV) und an bestehende Gebäude und Anlagen (§§ 8 ff EnEV). Zur<br />

Erfüllung <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen sind die Bauherren und die Grundeigentümer verpflichtet. Zuständige<br />

Ordnungsbehörde ist das <strong>Bauaufsicht</strong>samt gem. Nr. 15 Abs. 1 Buchstabe j) ZustKatOrd.<br />

Bereits in <strong>der</strong> Amtsleitersitzung vom 10.10.2001 wurde angekündigt, dass beabsichtigt ist, die<br />

Erfüllung <strong>der</strong> baulichen Anfor<strong>der</strong>ungen durch anerkannte Sachverständige prüfen und bescheinigen zu<br />

lassen. Ggf. entscheiden die Sachverständigen auch über die beantragten Ausnahmen und<br />

Befreiungen (vgl. §§ 16, 17 EnEV).<br />

Allerdings konnte über die Einführung des Sachverständigenwesens, insbeson<strong>der</strong>e über die Art und<br />

den Umfang <strong>der</strong> Aufgaben <strong>der</strong> Sachverständigen, bis heute nicht entschieden werden. Die Diskussion<br />

darüber, wie viel Aufsicht und Kontrolle <strong>der</strong> Erfüllung <strong>der</strong> baulichen Anfor<strong>der</strong>ungen erfor<strong>der</strong>lich und<br />

vertretbar ist und durch wen sie durchgeführt werden soll, ist nicht nur in Berlin, son<strong>der</strong>n auch in<br />

an<strong>der</strong>en Bundeslän<strong>der</strong>n im vollem Gange.<br />

Als Zwischenlösung, die unbefristet bis zur Schaffung einer neuen Verfahrensregelung Gültigkeit hat,<br />

ist ab 1. Februar 2002 durch die <strong>Bauaufsicht</strong>sbehörden wie folgt zu verfahren:<br />

1. Zusätzliche Bauvorlagen<br />

1.1. Den Bauvorlagen für ein zu errichtendes Gebäude mit normalen Innentemperaturen sind die<br />

Angaben und Berechnungen beizufügen, die dem Energiebedarfsausweis zu Grunde zu legen<br />

sind.<br />

1.2. Den Bauvorlagen für ein zu errichtendes Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen sind die<br />

Angaben und Berechnungen beizufügen, die dem Wärmebedarfsausweis zu Grunde zu legen<br />

sind .<br />

1.3. Den Bauvorlagen für die bauliche Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Erweiterung eines bestehenden Gebäudes sind<br />

beizufügen<br />

- bei wesentlichen Än<strong>der</strong>ungen gemäß § 13 Abs. 2 EnEV die Angaben und Berechnungen gemäß<br />

1.1<br />

- im Übrigen <strong>der</strong> Nachweis über die Begrenzung des Wärmedurchgangs nach Anhang 3 EnEV<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


182 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

o<strong>der</strong> Angaben und Berechnungen gemäß 1.1 o<strong>der</strong> 1.2 unter Berücksichtigung <strong>der</strong> zulässigen<br />

1,4fachen Höchstwerte nach § 8 Abs.2 EnEV.<br />

2. <strong>Bauaufsicht</strong>liche Prüfung <strong>der</strong> Bauvorlagen<br />

Die <strong>Bauaufsicht</strong>sbehörde hat die vorbezeichneten Bauvorlagen zu for<strong>der</strong>n und sie auf ihre<br />

Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen.<br />

Von <strong>der</strong> Richtigkeit <strong>der</strong> Angaben darf ausgegangen werden, wenn die Bauvorlagen die<br />

notwendigen Angaben, das Ausstellungsdatum, den Namen, die Anschrift, die Funktion o<strong>der</strong><br />

Firma und die eigenhändige Unterschrift des für die Angaben verantwortlichen Ausstellers<br />

enthalten (gem. § 2 Nr. 9 AVV Energiebedarfsausweis).<br />

Rechtsgrundlage für die Vorlagepflicht ist § 57 Abs. 2 BauO Bln i. V. m. § 5 Abs. 2 BauVorlVO.<br />

Die Vorlagepflicht besteht im herkömmlichen Baugenehmigungsverfahren (§ 55 BauO Bln), im<br />

vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 60 a BauO Bln) und im<br />

Genehmigungsfreistellungsverfahren (§ 56 a BauO Bln).<br />

3. Ausnahmen und Befreiungen<br />

Über Anträge auf Ausnahmen o<strong>der</strong> Befreiungen von den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> EnEV entscheidet<br />

die <strong>Bauaufsicht</strong>sbehörde.<br />

3.1. Ausnahmen gem. § 16 Abs. 1 EnEV können nur bei Baudenkmälern o<strong>der</strong> bei sonstiger<br />

erhaltenswerter Bausubstanz zugelassen werden.<br />

Für die Fälle von Ausnahmen bei an<strong>der</strong>sartigen aber gleichwertigen Baumaßnahmen gem. § 16<br />

Abs. 2 EnEV ist <strong>der</strong> Erlass einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift <strong>der</strong> Bundesregierung<br />

vorgesehen.<br />

3.2. Anträgen auf Befreiung gem. § 17 EnEV kann nur stattgegeben werden, wenn das Vorliegen einer<br />

unbilligen Härte, insbeson<strong>der</strong>e die Unwirtschaftlichkeit <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> EnEV, für das<br />

Bauvorhaben konkret nachgewiesen ist.<br />

4. Vorlage des Energie- o<strong>der</strong> Wärmebedarfsausweises bei Fertigstellung<br />

Es wird empfohlen, dass die <strong>Bauaufsicht</strong>sbehörde sich zusammen mit <strong>der</strong> Anzeige über die<br />

Fertigstellung des Bauvorhabens gem. § 72 Abs. 1 Satz 1, § 60 a Abs. 5 und § 56 a Abs. 5 Satz 2<br />

BauO Bln den Energie- o<strong>der</strong> Wärmebedarfsausweis vorlegen lässt und ihn in die Bauakte nimmt.<br />

Die Vorlagepflicht <strong>der</strong> Bauherren beruht auf § 13 Abs. 4 EnEV.<br />

Zusätzlich zu den Angaben des Energie- und des Wärmebedarfsausweises kann die<br />

<strong>Bauaufsicht</strong>sbehörde je<strong>der</strong>zeit die Vorlage <strong>der</strong> diesen Angaben zugrunde liegenden<br />

Berechnungen verlangen.<br />

Ich bitte wie vorstehend zu verfahren. Zur Beantwortung einzelner auftreten<strong>der</strong> Verfahrens- und<br />

Fachfragen bin ich gern bereit.<br />

Im Auftrag<br />

Gez. Zan<strong>der</strong><br />

Anlage 2 zu 41.1<br />

ABSCHRIFT<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung<br />

Fr. Krüger 9012-4791 9012-3535 2. April 2002 VI E 28<br />

An alle <strong>Bauaufsicht</strong>sämter <strong>der</strong> Bezirke<br />

EnEV im bauaufsichtlichen Verfahren ab 1. Februar 2002<br />

Vorgang: Mein Schreiben vom 24. Jan. 2002<br />

Im Anschluss an mein vorbezeichnetes Schreiben vom 24. Januar 2002 zur vorläufigen Regelung des<br />

Verwaltungsverfahrens zur Umsetzung <strong>der</strong> EnEV durch die <strong>Bauaufsicht</strong>sämter in Berlin gebe ich<br />

folgende weiteren Hinweise:<br />

1. Der Ihnen bereits übersandte Entwurf <strong>der</strong> AVV Energiebedarfsausweis ist inzwischen unverän<strong>der</strong>t<br />

von <strong>der</strong> Bundesregierung erlassen und im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden.<br />

Das richtige Zitat dieser Verwaltungsvorschrift lautet: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 13<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 183<br />

<strong>der</strong> Energieeinsparverordnung (AVV Energiebedarfsausweis) vom 7.3.2002 (BAnz. S. 4865).<br />

2. Dem Antrag auf Verlängerung <strong>der</strong> Geltungsdauer <strong>der</strong> Baugenehmigung kann nur zugestimmt<br />

werden, wenn die Erfüllung <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> EnEV durch die Vorlage <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Angaben und Berechnungen plausibel und verantwortlich (durch Unterschrift) dargelegt worden<br />

ist.<br />

Bei sämtlichen Verlängerungsanträgen, die nach dem 1.2.2002 gestellt werden, müssen die<br />

Bauvorlagen nach <strong>der</strong> EnEV verlangt werden.<br />

3. Bei Erweiterungen (z. B. Anbauten, Dachausbauten, Aufstockungen) des beheizten<br />

Gebäudevolumens bestehen<strong>der</strong> Gebäude um zusammenhängend mehr als 100 m³ sind gemäß §<br />

8 Abs. 3 i. V. m. § 7 EnEV den Bauvorlagen für den neuen Gebäudeteil - ebenso wie bei<br />

Neubauten - die Angaben und Berechnungen beizufügen, die dem Energiebedarfsausweis bzw.<br />

dem Wärmebedarfsausweis zu Grunde zu legen sind (vgl. mein Schreiben vom 24. Jan. 2002).<br />

Die Vorlage eines Energiebedarfsausweises kann nur verlangt werden, wenn das beheizte<br />

Gebäudevolumen um mehr als 50% erweitert wird.<br />

4. Bei Erweiterungen und Neubauten, <strong>der</strong>en beheiztes Gebäudevolumen 100 m³ nicht übersteigt, ist<br />

<strong>der</strong> Nachweis über die Begrenzung des Wärmedurchgangs nach Anhang 3 EnEV zu führen.<br />

Im Auftrag<br />

Gez. Krüger<br />

41.2 Baugebührenordnung vom 31. 7. 2001<br />

Gebühren bei Befreiungen von <strong>der</strong> GRZ und GFZ<br />

6906 / 2002 / Gebühren<br />

Seit dem Inkrafttreten <strong>der</strong> Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Bauwesen<br />

(Baugebührenordnung - BauGebO) am 16. August 2001 werden in Einzelfällen erhöhte<br />

Befreiungsgebühren bei Erteilung von Befreiungen von planungsrechtlichen Festsetzungen o<strong>der</strong><br />

Vorschriften (Tarifstelle 2034 c) berechnet.<br />

Der Grund dafür liegt in dem Wegfall <strong>der</strong> Anmerkung (Kappungsgrenze) zu Tarifstelle 6343 c) <strong>der</strong> bis<br />

dahin für die Baugebühren anwendbar gewesenen Verwaltungsgebührenordnung (VGebO).<br />

Diese Anmerkung regelte, dass Gebühren nach den Nummern 1 und 2 (Überschreitung <strong>der</strong> zulässigen<br />

Geschossflächenzahl bzw. Baumassenzahl) von mehr als 1.000 DEM nicht höher festzusetzen waren<br />

als die Gebühren für die Genehmigung des Bauvorhabens nach Tarifstelle 6301 VGebO. Bei<br />

bestehenden Bauten war vom fiktiven Neubauwert des Bauvorhabens auszugehen. Bei <strong>der</strong><br />

Berechnung des Neubauwertes waren die Kosten je m³ umbauten Raumes zum Zeitpunkt <strong>der</strong><br />

Entstehung <strong>der</strong> Gebührenpflicht zugrunde zu legen.<br />

Die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vermochte in <strong>der</strong> Entscheidung vom 26. August 1999<br />

- VG 13 A 99.99 - nicht <strong>der</strong> hiesigen Ansicht zur Bestimmung des Begriffs „fiktiver Neubauwert“ zu<br />

folgen und die Ermittlung des fiktiven Neubauwertes bei bestehenden Bauten auf Bestand und<br />

Neubaumaßnahme zu beziehen. Vielmehr wurde festgestellt, dass die Kappungsgrenze immer nur<br />

nach dem Wert des Neubauvorhabens zu ermitteln ist. Dieses jedoch führt zu einer Befreiungsgebühr,<br />

die in keiner Weise dem Wert <strong>der</strong> Amtshandlung und dem wirtschaftlichen Vorteil für den Antragsteller<br />

gerecht wird. Eine solche Gebührenermittlung ist nach dem Äquivalenzprinzip auf Dauer nicht<br />

hinnehmbar. Weiter führt die Kammer aber in <strong>der</strong> vg. Entscheidung aus, dass bei Überschreitung <strong>der</strong><br />

zulässigen Geschossflächenzahl eine Gebühr von 64 DEM je m² zusätzlicher Geschossfläche unter<br />

dem Gesichtspunkt des Äquivalenzprinzips nicht zu beanstanden ist. Denn die vom Bebauungsplan an<br />

sich nicht vorgesehene Nutzungsmaßüberschreitung bringt dem Bauherrn einen Vorteil, <strong>der</strong> bei einem<br />

eher unterdurchschnittlichen Nutzwert von 6 DEM/m² (etwa Miete, Pacht) einem Jahresnutzwert von<br />

72 DEM/m² entspricht.<br />

Angesichts dessen sind für das Gericht keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass <strong>der</strong> Maßstab von<br />

64 DEM/m² Befreiungsgebühr - unabhängig von <strong>der</strong> Nutzungsart und <strong>der</strong> Nutzungsdauer - das<br />

Äquivalent des Vorteils für den Bauherrn übersteigt, geschweige denn unverhältnismäßig ist. Das<br />

Gericht stellte ausdrücklich fest, dass eine Befreiungsgebühr, die ausschließlich nach diesem Maßstab<br />

zu berechnen wäre, gebührenrechtlich unbedenklich wäre.<br />

Mit dieser Aussage stellt das Gericht fest, dass es einer, wie auch immer formulierten, Beschränkung<br />

<strong>der</strong> Gebührenhöhe nicht bedarf.<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


184 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

Konsequenterweise hat sich <strong>der</strong> Verordnungsgeber auf Grund dieser Ausführungen entschlossen, in<br />

<strong>der</strong> Tarifstelle 2034 c) BauGebO auf <strong>der</strong>artige Einschränkungen zu verzichten und eine Gebühr von<br />

70 DEM (35 €) je m² Überschreitung <strong>der</strong> zulässigen Geschossfläche festzusetzen, was sich weiterhin<br />

in dem von dem Gericht als mit dem Äquivalenzprinzip konformen Rahmen bewegt.<br />

Für die Überschreitung <strong>der</strong> zulässigen Grundflächenzahl war gem. Tarifstelle 6343 c) Nr. 3 VGebO<br />

eine Gebühr von 1.000 DEM unabhängig von <strong>der</strong> Größe <strong>der</strong> Überschreitung festzusetzen. Die oben<br />

zitierte Anmerkung bezog sich auf diese Nummer nicht. Da die Ausführungen zum Wert <strong>der</strong><br />

Amtshandlung und dem wirtschaftlichen Vorteil für den Antragsteller auch für diesen Sachverhalt<br />

gelten, war eine Neuformulierung notwendig.<br />

Die Tarifstelle 2034 c) Nr. 3 BauGebO wurde daher durch den Verordnungsgeber dahingehend<br />

gefasst, dass je m² zusätzlicher Grundfläche eine Gebühr von 200 DEM (102 €) zu entrichten ist.<br />

Bedenkt man, dass je nach Festlegung <strong>der</strong> Grundflächenzahl im Bebauungsplan zur Realisierung<br />

eines geplanten Bauvorhabens auf einem zu kleinen Grundstück die Mehrkosten für den Erwerb eines<br />

zum Bauvorhaben passenden Grundstücks ein Vielfaches <strong>der</strong> Befreiungsgebühr betragen würden, so<br />

bestehen auch hinsichtlich dieser Regelung unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips keine<br />

rechtlichen Bedenken. Auch hier besteht kein Bedarf, eine Kappungsgrenze einzuführen.<br />

41.4 Nutzung des Fachübergreifenden InformationsSystems (FIS-Broker) einschließlich<br />

Bodenbelastungskataster im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren<br />

6912 / 2002 / Verfahren<br />

Die für die Stadtentwicklung zuständige Senatsverwaltung hat mit dem Fachübergreifenden<br />

InformationsSystems (FIS) eine umfangreiche Informationsquelle zu detaillierten Grundstücksdaten<br />

geschaffen. Man kann nunmehr neben solchen raumbezogenen Informationen, die bereits als<br />

Publikationen aufbereitet und im Internet veröffentlicht wurden, auch auf die umfangreichen<br />

Informationen und Daten <strong>der</strong> Senatsverwaltung zugreifen, die bisher nur schwer zugänglich waren.<br />

Einige Stadtplanungsämter stellen ebenfalls Daten in dieses System direkt ein.<br />

Der FIS-Broker ist Teil des Informationssystems Stadt und Umwelt und ist ein Integrationsprojekt im<br />

Rahmen des berlinweiten Projektes VEZUDA (= Vereinheitlichung und Zusammenführung <strong>der</strong><br />

verschiedenen Datenstrukturen <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> Verwaltung).<br />

Mit dem FIS-Broker werden diese Informationen unter einer einheitlichen (Browser)-Oberfläche<br />

recherchier- und nutzbar gemacht.<br />

Im Intranet des Landes Berlin kann <strong>der</strong> FIS-Broker von <strong>der</strong> Startseite <strong>der</strong> Senatsverwaltung unter<br />

www.senstadt.verwalt-berlin.de<br />

o<strong>der</strong> von <strong>der</strong> Seite des für die <strong>Bauaufsicht</strong> zuständigen Referates unter<br />

www.senstadt.verwalt-berlin.de/ebene3/abt6/f/index.shtml<br />

aufgerufen werden.<br />

Mit dem FIS-Broker ist es im bauaufsichtlichen Verfahren schnell und einfach möglich, sich bei <strong>der</strong><br />

Prüfung eingegangener Bauvorlagen anhand <strong>der</strong> Karten einen Überblick über die rechtliche Situation<br />

des Baugrundstückes in Bezug auf an<strong>der</strong>e öffentlich - rechtliche Belange zu verschaffen. Dies gilt<br />

insbeson<strong>der</strong>e im vereinfachten und genehmigungsfreigestellten Verfahren. Die Beteiligung von<br />

Behörden und Dienststellen kann anhand <strong>der</strong> gewonnenen Informationen konkretisiert und<br />

zielgerichteter durchgeführt werden. Der weitere Verfahrensablauf kann durch die erlangten<br />

Informationen frühzeitiger bestimmt werden (z. B. § 56a Abs. 2 Satz 2 und 3 BauO Bln - Erklärung <strong>der</strong><br />

<strong>Bauaufsicht</strong>sbehörde, dass das Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird). Eine<br />

Rechtsverbindlichkeit <strong>der</strong> erlangten Informationen ist aber (noch) nicht gegeben.<br />

Als Informationen stehen u. a. zur Verfügung: Automatisierte Liegenschaftskarte,<br />

Bebauungsplanübersichten, Denkmalkartierungen, Rasterkarten, Sanierungsgebiete usw. .<br />

Diese Karten können unter Verwendung einer "Gast"-Kennung kostenlos abgerufen werden.<br />

Lediglich für die Karte zum Bodenbelastungskataster ist aus rechtlichen Gründen ein Benutzername<br />

und ein Kennwort erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Aufgrund einer Anfrage aus dem Bezirksamt Marzahn - Hellersdorf wurde geprüft, ob zum Zwecke <strong>der</strong><br />

Bauantragsprüfung ein Zugriff zur Bodenbelastungskatasterkarte möglich ist. Das dafür zuständige<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 185<br />

Referat hat daraufhin mitgeteilt, dass aufgrund § 24 Abs. 2 <strong>Berliner</strong> Bodenschutzgesetz ein Zugriff im<br />

Baugenehmigungsverfahren durch die <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong>sbehörden auch im automatisierten<br />

Abrufverfahren zulässig ist.<br />

Die <strong>Bauaufsicht</strong>behörden erhalten auf Anfrage einen Benutzernamen und ein Kennwort, mit dem sich<br />

die Nutzer im FIS-Broker anmelden können. Somit kann <strong>der</strong> gesamte Datenbestand einschließlich<br />

Bodenbelastungskatasterkarte im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens genutzt werden.<br />

Anfragen hinsichtlich Nutzerkennungen sind zu richten an (<strong>Stand</strong> 19.06.2002):<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung<br />

Referat IX B - Grundsatz- und Planungsangelegenheiten des Klimaschutzes;<br />

Informationssystem Stadt und Umwelt<br />

Frau Renate Zweer; IX B 223; Tel.: +49 9025 (intern: 925) 2143<br />

Email: renate.zweer@senstadt.verwalt-berlin.de<br />

Bei Bedarf kann aus diesem Fachbereich auch eine kurze Einweisung in die Nutzung des FIS-Broker<br />

durchgeführt werden.<br />

(ergänzt März 2003 >>>) Bei den Informationen (insbeson<strong>der</strong>e aus dem Bodenbelastungskataster)<br />

handelt es sich teilweise um personenbezogene Daten.<br />

Informationen zu Inhalten, die unter Zuhilfenahme des FIS-Broker erlangt werden, dürfen nur zum<br />

amtsinternen Gebrauch in den <strong>Bauaufsicht</strong>sbehörden verwendet werden.<br />

Auskünfte an Dritte, vor allem an Antragsteller und Bauherren, sind aufgrund <strong>der</strong><br />

Zuständigkeitsregelungen nicht zulässig, da damit u. U. gebührenpflichtige Amtshandlungen<br />

verbunden sind, die nicht in den Kompetenzbereich <strong>der</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> fallen.<br />

(ergänzt August 2004 >>>)Eine Auswahl des Angebotes ist auch Online-Zugriff auf Karten, Pläne und<br />

an<strong>der</strong>e Daten im Internetauftritt <strong>der</strong> Senatsverwaltung für Stadtentwicklung zugänglich. Die dortigen<br />

Datenbestände sind datenschutzrechtlich unbedenklich bzw. haben eine entsprechende Freigabe<br />

erhalten:<br />

http://www.stadtentwicklung.berlin.de/geoinformation/fis-broker/<br />

41.5 Texthandbücher <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> - Textbausteine <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> Feuerwehr<br />

6912 / 2002 / Beteiligung<br />

Von einigen Ämtern wurde <strong>der</strong> Wunsch an die für die <strong>Bauaufsicht</strong> zuständige Senatsverwaltung<br />

herangetragen, die Textbausteine <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> Feuerwehr in die Texthandbücher <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong><br />

<strong>Bauaufsicht</strong> zu integrieren. So sollte die Übernahme <strong>der</strong> brandschutztechnischen Stellungnahmen im<br />

bauaufsichtlichen Verfahren erleichtert werden.<br />

Nach Abstimmung mit dem Bereich Vorbeugen<strong>der</strong> Brandschutz <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> Feuerwehr wird dieses<br />

Ansinnen jedoch grundsätzlich abgelehnt.<br />

Aufgrund <strong>der</strong> häufigen Aktualisierung <strong>der</strong> Textbeiträge <strong>der</strong> Feuerwehr kann die zeitnahe Übernahme<br />

nicht sichergestellt werden.<br />

Aus diesem Grunde wird auf die vielfältigen Möglichkeiten <strong>der</strong> Email verwiesen, um alle<br />

Stellungnahmen an<strong>der</strong>er Behörden und Dienstellen in die elektronische Bearbeitung von Vorhaben<br />

einzubeziehen, ohne diese nochmals abschreiben zu müssen.<br />

Die <strong>Berliner</strong> Feuerwehr ist in <strong>der</strong> Lage, ihre Stellungnahmen an jede Emailadresse im <strong>Berliner</strong><br />

Landesnetz zu übermitteln. Eine Übersendung auf einer Diskette ist wegen des Fehlens <strong>der</strong> dafür<br />

notwendigen technischen Ausstattung nicht mehr möglich.<br />

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> sind daher zur effektiveren Erfüllung <strong>der</strong><br />

dienstlichen Aufgaben flächendeckend mit Emailadressen auszustatten. Mit <strong>der</strong> Email ist auch die<br />

Berechtigung zum Empfang <strong>der</strong> Anlagen einer Email einzurichten, denn Stellungnahmen werden als<br />

Anlage einer Email versandt. Ist dies nicht kurzfristig möglich, muss mindestens eine zentrale<br />

Emailadresse im BWA zum Empfang von Stellungnahmen eingerichtet werden, um dann die<br />

Textbeiträge amtsintern weiterzuleiten. Organisatorische Maßnahmen zum Leeren <strong>der</strong> elektronischen<br />

Postfächer sind für den Vertretungsfall unbedingt zu berücksichtigen.<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


186 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

41.6 Überwachungsberichte des Prüfingenieurs für Baustatik im<br />

Genehmigungsfreistellungsverfahren<br />

6963 / 2002 / Überwachungsbericht<br />

(


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 187<br />

Anlage 1 zu 41.8.1<br />

ABSCHRIFT<br />

SenStadt II C<br />

Genehmigungspraxis für Mobilfunkantennen<br />

Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Mobilfunkantennen lässt sich wie folgt zusammenfassen:<br />

Ob die Anlagen überhaupt einer planungsrechtliche Prüfung zu unterwerfen sind, richtet sich nach<br />

ihrer städtebaulichen Relevanz. Ist die gegeben, finden die §§ 30 ff. BauGB Anwendung.<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> Nutzung sind Mobilfunk-Basisstationen wie nicht störende gewerbliche<br />

Anlagen zu beurteilen.<br />

Im Geltungsbereich von Bebauungsplänen und § 34 Abs. 2 BauGB sind diese Anlagen in allen<br />

Baugebieten mit Ausnahme von reinen Wohngebieten (im Kleinsiedlungsgebiet ausnahmsweise)<br />

zulässig.<br />

In reinen Wohngebieten ist eine Genehmigung als Nebenanlage i. S. von § 14 Abs. 2 BauNVO<br />

möglich.<br />

Son<strong>der</strong>fälle können im Geltungsbereich <strong>der</strong> BO 58 auftreten (Baunutzungsplan, A-Bebauungspläne).<br />

Die Entscheidung dürfte im Ergebnis hier wie im Geltungsbereich <strong>der</strong> BauNVO ausfallen: zulässig. Im<br />

reinen Wohngebiet ist allerdings eine Befreiung erfor<strong>der</strong>lich, weil die BO 58 keine<br />

Nebenanlagenregelung enthält. Die Befreiungsvoraussetzungen sind i.d.R. gegeben.<br />

Bei <strong>der</strong> Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB sind nur städtebauliche Prüfungskriterien anzuwenden,<br />

was von wenigen Ausnahmen abgesehen, zu einer Zulässigkeit <strong>der</strong> Anlagen führt. Ausnahmen können<br />

z.B. ein beson<strong>der</strong>s geschütztes Orts- und Straßenbild sein. Dieses Problem lässt sich in aller Regel<br />

technisch, gestalterisch lösen.<br />

Das Gebot <strong>der</strong> Rücksichtnahme und gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse eröffnen nicht die<br />

Möglichkeit, nach eigenem Dafürhalten Vorsorge zu betreiben und höhere Grenzwerte zu verlangen<br />

als nach <strong>der</strong> 26. BImSchV. Mit Vorlage <strong>der</strong> <strong>Stand</strong>ortbescheinigung <strong>der</strong> RegTP ist das Thema<br />

Gesundheitsschutz im Planungsrecht abschließend entschieden.<br />

Prüfungsmaßstab für Antennenanlagen im Außenbereich ist § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Die auch für<br />

privilegierte Anlagen gefor<strong>der</strong>te <strong>Stand</strong>ortgebundenheit ist grundsätzlich gegeben.<br />

Das Maß <strong>der</strong> Nutzung kann eine Rolle spielen, wenn ein Bebauungsplan sehr detaillierte Regelungen<br />

in Bezug auf Dachaufbauten enthält o<strong>der</strong> die über die eigentliche Antenne hinausgehenden Anlagen<br />

einen Umfang erreichen, <strong>der</strong> z.B. abstandsflächenrelevant o<strong>der</strong> bauordnungsrechtlich<br />

genehmigungsbedürftig ist. (Dann handelt es sich aber höchstwahrscheinlich nicht mehr um eine<br />

Basisstation.)<br />

Ein Ausschluss von Mobilfunkantennen in bestimmten Gebieten durch Bauleitplanung ist so gut wie<br />

nicht möglich. Wenn es in beson<strong>der</strong>s gelagerten Fällen zur Wahrung bzw. Herstellung <strong>der</strong><br />

städtebaulichen Ordnung eine planerische Ansatzmöglichkeit geben sollte, muss sich <strong>der</strong>en<br />

Wirksamkeit an <strong>der</strong> Nichtbeeinträchtigung des gesetzlichen Auftrags <strong>der</strong> flächendeckenden<br />

Versorgung mit Telekommunikationsdiensten messen lassen.<br />

Gez. Finkmann<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


188 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

Anlage 2 zu 41.8.1<br />

SenStadt II C<br />

Mobilfunk-Basisstationen – Planungsrechtliches Prüfungsschema<br />

Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB?<br />

Städtebauliche/planungsrechtliche/bodenrechtliche Relevanz?<br />

Nein Ja<br />

zulässig,<br />

keine planungsrechtliche<br />

Prüfung<br />

Art <strong>der</strong> Nutzung: nicht störende gewerbliche Anlage<br />

Bebauungsplan,<br />

§ 34 Abs. 2 BauGB:<br />

Zulässig in allen Baugebieten bis auf WR<br />

WR: als Nebenanlage gemäß § 14 Abs. 2<br />

BauNVO ausnahmsweise zulässig<br />

Son<strong>der</strong>fall: WR nach Baunutzungsplan o<strong>der</strong><br />

Einzelbebauungspläne i.V.m. BO 58 (Liste<br />

s. bezirklichen A-Bebauungsplan). In<br />

diesen Fällen ist eine Befreiung<br />

erfor<strong>der</strong>lich. Befreiungsalternative Wohl<br />

<strong>der</strong> Allgemeinheit und nicht beabsichtigte<br />

Härte i.d.R. gegeben.<br />

§ 34 Abs. 1 BauGB: Zulässig<br />

Einfügen: nur städtebauliche<br />

Prüfungskriterien<br />

Rücksichtnahmegebot: Keine gegenüber<br />

26. BImSchV und <strong>Stand</strong>ortbescheinigung<br />

verschärften Anfor<strong>der</strong>ungen zulässig<br />

Ortsbild: kann in beson<strong>der</strong>en (!) Fällen<br />

Bedeutung haben<br />

§ 35 BauGB: Privilegiert<br />

<strong>Stand</strong>ortgebundenheit, i.d.R. gegeben<br />

Maß <strong>der</strong> Nutzung: kann Bedeutung haben, wenn die<br />

Aufbauten über den bauordnungsrechtlich<br />

genehmigungsfreien Rahmen hinausgehen<br />

Planerische<br />

Gegenmaßnahmen:<br />

(so gut wie) keine<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 189<br />

41.8.2 Barrierefreies Bauen; Verfahren nach § 15 Abs. 2 Landesgleichberechtigungsgesetz<br />

(LGBG)<br />

6912 / 2002 / Verfahren<br />

(aktualisiert März 2003 >>>) Zu einer Anfrage eines bezirklichen <strong>Bauaufsicht</strong>samtes bezüglich einer<br />

einheitlichen und praktikablen Verfahrensweise bei Entscheidungen nach § 15 Abs. 1 LGBG wird<br />

Folgendes mitgeteilt:<br />

Das Verfahren, über die Beratungsstelle für Behin<strong>der</strong>te bei SenStadt die anstehenden Entscheidungen<br />

vorab an den Landesbeirat für Behin<strong>der</strong>te heranzutragen und somit eine gewisse Rechtssicherheit zu<br />

erlangen, kann den Bezirken sowohl aus formellrechtlichen als auch aus Kapazitätsgründen nicht<br />

empfohlen werden.<br />

Zum einen gewinnt die Einbeziehung des Landesbeirats auf diese Weise die Qualität einer formellen<br />

Beteiligung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens, die vom Gesetzgeber nicht gewollt war,<br />

zum an<strong>der</strong>en stehen dem die vorhandenen Personalkapazitäten entgegen.<br />

Intention des Gesetzgebers war, eine nachträgliche Information an den Landesbeirat für Behin<strong>der</strong>te<br />

über Entscheidungen gemäß § 15 Abs. 1 LGBG sicherzustellen. Dies kommt in <strong>der</strong> gewählten<br />

Formulierung des § 15 Abs. 2 LGBG eindeutig zum Ausdruck. Die Bezirke sollen die aus ihrer Sicht<br />

gebotenen Ermessensentscheidungen eigenständig treffen und dies bei <strong>der</strong> Information an den<br />

Landesbeirat entsprechend begründen.<br />

41.9.1 Mustervorschriften als Orientierungs- und Entscheidungshilfe<br />

6901 / 2002 / Mustervorschriften<br />

Die Fachkommission <strong>Bauaufsicht</strong> <strong>der</strong> ARGEBAU hat zwei neue Muster-Vorschriften, die Muster-<br />

Beherbergungsstättenverordnung (MBeVO) und die Muster-Versammlungsstättenverordnung<br />

(MVStättVO), erarbeitet.<br />

Es ist vorgesehen, auf <strong>der</strong> Basis <strong>der</strong> Muster-Vorschriften entsprechende Rechtsverordnungen für<br />

Berlin zu erlassen.<br />

Bis dahin werden beide Mustervorschriften den Bezirken als Ermessenshilfen per E-Mail bzw. im<br />

Intranet zur Verfügung gestellt.<br />

Darüber hinaus werden auch alle an<strong>der</strong>en relevanten Muster-Vorschriften <strong>der</strong> ARGEBAU kurzfristig im<br />

Intranet zur Verfügung stehen unter:<br />

www.senstadt.verwalt-berlin.de/ebene3/abt6bwa/muster/index.shtml .<br />

Generell ist hierzu anzumerken, dass Muster-Vorschriften grundsätzlich im Vorgriff auf entsprechende<br />

Rechtsetzung durch Rechtsverordnung für Ermessensentscheidungen i. R. des § 50 BauO Bln<br />

heranzuziehen sind.<br />

So können z. B. die Regelungen <strong>der</strong> neuen Muster-Versammlungsstättenverordnung als Grundlage für<br />

Befreiungsentscheidungen und ggf. entsprechende Nebenbestimmungen bei Versammlungsstätten<br />

dienen, die noch nach <strong>der</strong> jetzt geltenden VStättVO zu treffen sind.<br />

41.9.2 Erdgasbetriebene Kraftfahrzeuge in Garagen<br />

6948 / 2002 / Garagen<br />

Die ”Informationsdrehscheibe Erdgasfahrzeuge Berlin” betreibt eine Informationskampagne über<br />

Erdgasfahrzeuge. Diese richtet sich auch an Tiefgaragenbetreiber. In diesem Zusammenhang wird<br />

den Betreibern mitgeteilt, dass Erdgasfahrzeuge in Tiefgaragen abgestellt werden dürfen.<br />

Diese Information ist zutreffend: Die geltende Garagenverordnung enthält im Gegensatz zur alten<br />

Garagenverordnung von 1973 keine Einschränkungen mehr bezüglich Druckgasfahrzeugen. Daher<br />

sind die Verbotsschil<strong>der</strong>, die Druckgasfahrzeuge betroffen haben, an den Einfahrten von Tiefgaragen<br />

überholt.<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


190 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

41.9.3 Anlagen für feste Abfallstoffe<br />

6947 / 2002 / Abfall<br />

Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass Abfallbehälter von Öffnungen, von<br />

Aufenthaltsräumen und von brennbaren Bauteilen mindestens 5 m entfernt sein sollen (§ 43 Satz 3<br />

BauO Bln).<br />

41.9.4 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> im Internet<br />

6912 / 2002 / <strong>Entscheidungshilfen</strong><br />

Seit Juni 2001 werden von <strong>der</strong> für die <strong>Bauaufsicht</strong> zuständigen Senatsverwaltung <strong>Entscheidungshilfen</strong><br />

herausgegeben. Die <strong>Entscheidungshilfen</strong> bestehen aus den aktuellen Abstimmungssachverhalten <strong>der</strong><br />

Amtsleitersitzungen <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> sowie aus bauaufsichtlichen Rundschreiben <strong>der</strong><br />

zuständigen Senatsverwaltung. Jährlich erfolgt eine umfassende Überprüfung und die Bereinigung von<br />

ungültig gewordenen Bestandteilen.<br />

Die „<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong>“ (EHB) sollen den <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong>sbehörden<br />

als Leitfaden für eine einheitliche Entscheidungspraxis in Berlin dienen. Daneben gestalten sich für<br />

Bauherren und Architekten mit <strong>der</strong> Veröffentlichung <strong>der</strong> EHB die Entscheidungen <strong>der</strong><br />

<strong>Bauaufsicht</strong>sämter transparenter. Aus den <strong>Entscheidungshilfen</strong> kann keine rechtliche Bindungswirkung<br />

hergeleitet werden.<br />

Neben <strong>der</strong> bisherigen Veröffentlichung im Intranet des Landes Berlin für die <strong>Bauaufsicht</strong>sbehörden<br />

unter<br />

www.senstadt.verwalt-berlin.de/ebene3/abt6bwa/ehb/index.shtml<br />

sind nunmehr die EHB im Internet bis auf weiteres abrufbar unter:<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung >>> Rechtsvorschriften >>> Bereich Bauen > Weiteres<br />

(> Aktuell >>> Mitteilungen<br />

www.ak-berlin.de/aktuell_mitteilungen/entscheidungshilfen.html<br />

Baukammer Berlin >>> Öffentlichkeit >>> Dokumente (


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 191<br />

Vorschrift <strong>der</strong> ARGEBAU eine Regelung, die zeitnah und einheitlich entsprechende<br />

Einzelfallentscheidungen für die <strong>Bauaufsicht</strong>sbehörden in Berlin ermöglicht.<br />

Für die Genehmigungsfähigkeit <strong>der</strong>artiger Hochhäuser sind folgende Voraussetzungen zu nennen:<br />

- Der höchstgelegene Aufenthaltsraum (OKFF) darf nicht mehr als 40 m über <strong>der</strong> festgelegten<br />

Geländeoberfläche liegen.<br />

- Ein Gutachten über die Rauchfreihaltung muss als Bestandteil <strong>der</strong> Bauvorlagen vorliegen.<br />

Weitere Randbedingungen sind:<br />

- Redundanz <strong>der</strong> Technik (Lüftung und Energieversorgung);<br />

- Rauchfreie Frischluftansaugung;<br />

- Größenbegrenzung <strong>der</strong> am Treppenraum anschließenden Büroflächen: ca. 400 m²;<br />

- Sprinklerung <strong>der</strong> gesamten Geschossflächen (auch Wohnnutzung);<br />

- <strong>der</strong> Treppenraumschleuse ist ein Flur vorzuschalten;<br />

- keine offenen Verbindungen von Geschossen;<br />

- objektgebundene Brandmelde- und Hausalarmanlage;<br />

- <strong>der</strong> Nachweis <strong>der</strong> Rauchfreihaltung ist von einem unabhängigen Sachverständigen zu überprüfen<br />

(§ 60 Abs. 4, Satz 1 BauO Bln).<br />

- Nachweis <strong>der</strong> Funktionstüchtigkeit durch Erstprüfung und regelmäßig wie<strong>der</strong>kehrende Prüfungen.<br />

42.3 Aufgaben <strong>der</strong> Beratungsstelle „Barrierefreies Bauen“<br />

6901 / 2002 / Barrierefreies Bauen<br />

Die Wahrnehmung <strong>der</strong> Aufgaben <strong>der</strong> Beratungsstelle für barrierefreies Bauen hat sich verän<strong>der</strong>t. Das<br />

hat auch Auswirkungen auf die <strong>Bauaufsicht</strong> <strong>der</strong> Bezirke.<br />

Die Arbeit <strong>der</strong> zentralen Beratungsstelle wird zukünftig überwiegend durch die AG "Bauen und Verkehr<br />

- barrierefrei -" wahrgenommen.<br />

Durch die Koalitionsvereinbarung zwischen SPD und PDS für die Legislaturperiode 2001 - 2006 wird<br />

jede Senatsverwaltung aufgefor<strong>der</strong>t, in ihrem Zuständigkeitsbereich eine Arbeitsgruppe zu den<br />

Belangen Behin<strong>der</strong>ter einzusetzen. Seit Juni 2002 gibt es diese AG zu dem Problem <strong>der</strong><br />

Barrierefreiheit in den Bereichen Bauen und Verkehr in <strong>der</strong> Senatsverwaltung für Stadtentwicklung.<br />

Teilnehmer sind Vertreter von Behin<strong>der</strong>tenverbänden und -organisationen, <strong>der</strong><br />

Landesbehin<strong>der</strong>beauftragte, Mitarbeiter <strong>der</strong> Abteilung VI und VII <strong>der</strong> SenStadt sowie je nach Thema,<br />

Architekten, Bauherren, Vertreter <strong>der</strong> S-Bahn und BVG etc..<br />

Als Resümee aus einem halben Jahr Tätigkeit <strong>der</strong> Arbeitsgruppe "Bauen und Verkehr - barrierefrei -"<br />

ist festzustellen, dass die Beratungstätigkeit überwiegend in die AG übergegangen ist.<br />

Der Service, Beratungsstelle für jedes Einzelprojekt des privaten Bauherrn und ihrer Architekten in<br />

Berlin sowie <strong>der</strong> für <strong>Bauaufsicht</strong> zuständigen Stellen <strong>der</strong> Bezirke zu sein, kann, wie bisher angeboten,<br />

nicht mehr aufrecht erhalten werden.<br />

Es ist erfor<strong>der</strong>lich, dass die Architekten ihrer Rolle als Planer für die Projekte eigenständiger gerecht<br />

werden und sich dazu stärker auch mit Fragen des barrierefreien Bauens auseinan<strong>der</strong>setzen. Der<br />

Ausschuss ”Behin<strong>der</strong>tengerechte Stadt” <strong>der</strong> Architektenkammer Berlin soll hierzu als Ansprechpartner<br />

wahrgenommen werden und zur Weiterbildung <strong>der</strong> Architekten beitragen.<br />

Die Bezirke sind gefor<strong>der</strong>t, im Rahmen ihres Ermessens die Einhaltung <strong>der</strong> Vorschriften zum<br />

behin<strong>der</strong>tengerechten Bauen vom Bauherrn zu for<strong>der</strong>n. Für viele Bezirke wurde das durch die<br />

Beratungsstelle übernommen. Im Rahmen <strong>der</strong> Baugenehmigungsverfahren erreichten die<br />

Beratungsstelle Stellungnahmeersuchen, Baugenehmigungen wurden nicht erteilt und<br />

Bauzustandsbesichtigungen nicht durchgeführt, bis die Beratungsstelle nicht eine Aussage getroffen<br />

hatte. In Hinblick auf die Eigenständigkeit <strong>der</strong> Bezirke und die Einrichtung von Stellen <strong>der</strong><br />

Bezirksbehin<strong>der</strong>tenbeauftragten ist die Entscheidung zur Barrierefreiheit von baulichen Anlagen durch<br />

die für <strong>Bauaufsicht</strong> zuständige Stelle im Bezirksamt selbst zu treffen. Die Beratungsstelle ist keine<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


192 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

Behörde o<strong>der</strong> Dienststelle die aufgrund <strong>der</strong> AV Beteiligung vom 9. September 1998 (ABl. S. 3762) am<br />

Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen wäre.<br />

Die Beratungsstelle steht den Bezirken ausschließlich beratend zur Verfügung<br />

- für grundsätzliche Fragen,<br />

- zu Bauvorhaben, die im großen öffentlichen Interesse stehen, für Gespräche mit Investoren,<br />

Bauherren und Architekten in <strong>der</strong> Planungs- , Genehmigungs- und Ausführungsphase.<br />

Zusätzlich zu Einzelprojekten ist die Beratungsstelle beratend und prüfend nur noch tätig,<br />

- wenn es Bauvorhaben in <strong>der</strong> Verantwortung <strong>der</strong> Senatsverwaltung für Stadtentwicklung,<br />

- Bauvorhaben die <strong>der</strong> Projektprüfung durch SenStadt unterliegen o<strong>der</strong><br />

- durch das Land geför<strong>der</strong>te Baumaßnahmen sind.<br />

Die ministerielle Tätigkeit wie Grundlagenarbeit, Erstellen eines Leitfadens für das barrierefreie Bauen<br />

in Berlin als Anleitung für Bauherren und Verwaltung, die zeitnahe Umsetzung aktueller Probleme und<br />

die Mitarbeit in Gremien soll konstruktiver und stärker als bisher ausgeführt werden.<br />

Die Anschrift <strong>der</strong> AG "Bauen und Verkehr - barrierefrei -":<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung<br />

Referat - VI A -<br />

Behrenstraße 42<br />

10117 Berlin<br />

Telefon: 9020 (920)5160<br />

Fax: 9020 (920)5664<br />

42.4 Abgeschlossenheitsbescheinigung für den Bahnhof Zoo<br />

6900 / 2002 / Abgeschlossenheitsbescheinigungen<br />

Es wurde <strong>der</strong> Deutschen Bahn AG vom Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf eine<br />

Abgeschlossenheitsbescheinigung für den Bahnhof Zoo erteilt.<br />

Auf zwei Beson<strong>der</strong>heiten wird hingewiesen:<br />

1. Die Eintragung von Teileigentum für den Bahnhof Zoo war bereits bei Antragstellung mit dem<br />

Grundbuchamt in <strong>der</strong> beantragten Form abgesprochen.<br />

2. Es wurden nur zwei Teileigentumseinheiten gebildet, die zum einen die bahnbetriebstechnisch<br />

notwendigen Räumlichkeiten und zum an<strong>der</strong>en die Verkaufsräume beinhalten.<br />

Nach summarischer Durchsicht bestehen keine ernsthaften Bedenken, da die Abgeschlossenheit<br />

sowie die Erschließung über das Gemeinschaftseigentum gegeben ist.<br />

Zur Frage <strong>der</strong> Zuständigkeit bei planfestgestellten Bahnanlagen geben das Rundschreiben VI F<br />

Nr. 5/2002 (VI F 1-3) vom 16.01.2002 und das Schreiben II F 21 vom 15.11.1994 Aufschluss.<br />

Die im Rundschreiben VI F Nr. 5/2002 (siehe 42.7.3.2) aufgelisteten Handels- und<br />

Dienstleistungsgeschäfte sind zwar nur im Rahmen <strong>der</strong> Beurteilung von U-Bahnhof-Nutzungen<br />

abgestimmt worden; sie stellen allerdings auch einen Beurteilungsrahmen für die Bahnanlagen <strong>der</strong><br />

Bahn AG dar. Der Rahmen ist jedoch nicht ausschließlich. Zur Beurteilung <strong>der</strong> Bahnanlagen <strong>der</strong> Bahn<br />

AG ist das Schreiben II F 21 vom 15.11.1994 weiterhin beachtlich.<br />

42.6 Än<strong>der</strong>ung des Verwaltungsverfahrensgesetzes ab 01.02.2003<br />

6900 / 2002 / Verwaltungsverfahrensgesetz<br />

Am 1. Februar 2003 treten umfangreiche Än<strong>der</strong>ungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes durch das<br />

Dritte Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (3. VwVfÄndG - BGBl. I S.<br />

3322) in Kraft.<br />

Damit wird nach <strong>der</strong> bereits erfolgten weitgehenden Anpassung des Privatrechts nunmehr auch die<br />

rechtsverbindliche elektronische Kommunikation zwischen Bürger und Verwaltung geregelt.<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 193<br />

Mittels Generalklausel wird die Schriftform einem elektronischem Dokument mit qualifizierter<br />

elektronischer Signatur im Verwaltungsverfahren gleichgesetzt. Diese Regelung greift auch auf die<br />

Landesvorschriften des Fachrechts durch, und hat somit u. a. Auswirkungen auf die<br />

Schriftformerfor<strong>der</strong>nisse nach § 57 Abs. 1 BauO Bln (Bauantrag und Bauvorlagen), § 59 BauO Bln<br />

(Vorbescheid), § 62 Abs. 3 BauO Bln (Baugenehmigung) usw.<br />

Nach <strong>der</strong> zentralen Bestimmung des neuen § 3a VwVfG kann jede durch Rechtsvorschrift<br />

angeordnete Schriftform, soweit nicht an<strong>der</strong>s bestimmt ist, durch elektronische Form (elektronisches<br />

Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz) ersetzt werden. Ein<br />

Bauantrag mit entsprechenden Unterlagen gem. Bauvorlagenverordnung ist dann einem<br />

elektronischen Antrag einschl. elektronischer Zeichnungen in Verbindung mit einer qualifizierten<br />

elektronischen Signatur automatisch gleichgesetzt! Auch Verwaltungsakte, für die durch Gesetz die<br />

Schriftlichkeit angeordnet ist, können künftig elektronisch erlassen werden. Die Übermittlung<br />

elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit <strong>der</strong> Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.<br />

Ein Zugang ist u. a. eröffnet, wenn ein elektronisches Postfach verfügbar ist. Die Bereitschaft einer<br />

Behörde zur elektronischen Kommunikation wird zum Beispiel (an<strong>der</strong>s als beim Bürger) durch<br />

Bekanntgabe einer Email-Adresse im Briefkopf o<strong>der</strong> durch Angabe von Kontaktadressen auf<br />

Internetseiten zum Ausdruck gebracht.<br />

Der elektronische Zugang zur Behörde kann durch entsprechenden Hinweis - beispielweise auf dem<br />

Briefkopf o<strong>der</strong> auf <strong>der</strong> Internetseite (auch bereichsweise) beschränkt werden. Eine solche generelle<br />

Vorgehensweise könnte jedoch dem Sinn <strong>der</strong> gesetzlichen Än<strong>der</strong>ung zuwi<strong>der</strong> laufen, so dass nur dann<br />

davon Gebrauch gemacht werden soll, wenn z. B. die Software zur Bearbeitung <strong>der</strong> Dokumente (u. a.<br />

<strong>der</strong> Signaturen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> elektronischen Zeichnungen) nicht zur Verfügung steht.<br />

Es ist nicht vorgesehen, die bestehenden bauaufsichtlichen Regelungen im Land Berlin trotz <strong>der</strong><br />

absehbaren technischen Probleme, die z. B. bei elektronsicher Beantragung einer Baugenehmigung<br />

auftreten werden, anzupassen, denn durch die neue generelle Regelung wird lediglich eine zusätzliche<br />

Möglichkeit eröffnet und kein rechtlicher o<strong>der</strong> tatsächlicher Zwang auf Bürger o<strong>der</strong><br />

<strong>Bauaufsicht</strong>sbehörde zur Nutzung elektronischer Kommunikationswege ausgeübt.<br />

Im Land Berlin ist kurzfristig nicht mit einer einheitlichen Regelung für die Bearbeitung von<br />

elektronischen Dokumenten mit elektronischen Signaturen zu rechnen.<br />

Ein genereller Ausschluss <strong>der</strong> elektronischen Kommunikation für die <strong>Bauaufsicht</strong>sämter wäre nicht mit<br />

den neuen gesetzlichen Regelungen in Einklang zu bringen. Folgende Verfahrensweisen für die<br />

elektronische Kommunikation <strong>der</strong> <strong>Bauaufsicht</strong>sbehörden sind daher bis zu einer speziellen Regelung<br />

im Bauordnungsrecht anzuwenden:<br />

- Die <strong>Bauaufsicht</strong>sämter müssen auf den bezirklichen Internetseiten kenntlich machen, in welchem<br />

Umfang mit welchen offiziellen Zugängen elektronisch kommuniziert werden kann (z. B. zentrale<br />

Email-Adresse bauaufsicht@bezirk.verwalt-berlin.de).<br />

- Anträge und Schreiben mit und ohne elektronsicher Signatur, die bei einer Email-Adresse eines<br />

<strong>Bauaufsicht</strong>samtes eingehen, gelten als eingegangen, wenn die Ämter im Text den Absen<strong>der</strong>, die<br />

vollständige Anschrift und das Ansinnen erkennen können. Elektronische Anträge können nicht als<br />

unzulässig zurückgewiesen werden. Fristen beginnen mit dem Datum des elektronischen<br />

Eingangs.<br />

- Mit einer schriftlichen Eingangsbestätigung sind die Bauvorlagen für Bauanträge in bisher üblicher<br />

Papierform entsprechend <strong>der</strong> Bauvorlagenverordnung nachzufor<strong>der</strong>n.<br />

- Kann eine <strong>Bauaufsicht</strong>sbehörde elektronische Unterlagen ohne elektronischer Signatur aufgrund<br />

<strong>der</strong> organisatorischen und technischen Ausstattung innerhalb eines laufenden Verfahrens<br />

weiterbearbeiten (i. d. R. <strong>der</strong>zeit nur Schriftstücke), so kann auf eine Nachfor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Papierform mit Unterschrift des Entwurfsverfassers (§ 57 Abs. 1 BauO Bln) verzichtet werden,<br />

wenn dies plausibel ist. Beide Seiten sollten sich vorab über den elektronischen<br />

Kommunikationsweg verständigen. Dies gilt insbeson<strong>der</strong>e für Unterlage in Textform, z. B. für<br />

nachgereichte Baubeschreibungen, Berechnungen etc.<br />

- Elektronische Anträge einschl. Zeichnungen mit qualifizierter elektronischer Signatur sind durch<br />

die <strong>Bauaufsicht</strong>sämter erst dann zu bearbeiten, wenn die entsprechenden technischen<br />

Voraussetzungen vorhanden sind.<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


194 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

- Verwaltungsrechtliche Vorgänge, wie z. B. Nachbaranhörungen und Wi<strong>der</strong>sprüche können ab dem<br />

01.02.2003 gem. VwVfG vollständig elektronisch abgewickelt werden, wenn die entsprechenden<br />

Vorraussetzungen in den Ämtern vorhanden sind.<br />

- Für Verfahren, die keine Schriftform erfor<strong>der</strong>n (z. B. Auskünfte), ist die elektronische<br />

Kommunikation gleichberechtigt neben bisherigen Verfahrensweisen einsetzbar. Dies gilt auch für<br />

die Anzeige des Abschluss <strong>der</strong> Rohbauarbeiten und <strong>der</strong> Fertigstellung genehmigungsbedürftiger<br />

Anlagen und Einrichtungen sowie für weitere bauaufsichtlich gefor<strong>der</strong>te Anzeigen zu Beginn und<br />

Ende bestimmter Bauarbeiten (§ 72 Abs. 1 und 3 BauO Bln).<br />

42.7.1 Beauftragung von Prüfingenieuren durch die <strong>Bauaufsicht</strong>sämter<br />

6963 / 2002 / Prüfingenieure<br />

Bisher erhielt das Prüfamt für Baustatik von je<strong>der</strong> Beauftragung eines Prüfingenieurs durch die<br />

<strong>Bauaufsicht</strong>sämter eine Kopie des Auftragsschreibens. Dadurch hatte das Prüfamt einen Überblick<br />

über die Auftragslage insgesamt und über die Auslastung <strong>der</strong> Prüfingenieure im Einzelnen, was bei <strong>der</strong><br />

eigenen Übertragung von Prüfungen berücksichtigt werden konnte. Nunmehr wird ab sofort auf die<br />

Zusendung dieser Kopien verzichtet.<br />

Für die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> bisherigen Praxis sprechen vor allem folgende Gründe: Durch den Wegfall <strong>der</strong><br />

Fachaufsicht können wir auch bei einseitiger Beauftragung <strong>der</strong> Prüfingenieure durch die<br />

<strong>Bauaufsicht</strong>sämter nicht mehr regulierend eingreifen. Stattdessen belasten uns nun die<br />

<strong>Bauaufsicht</strong>sämter im Rahmen <strong>der</strong> internen Verrechnung mit den Kosten für die Zusendung <strong>der</strong><br />

Kopien. Somit steht dem Verwaltungsaufwand sowohl <strong>der</strong> Bezirke als auch des Prüfamtes kein<br />

relevanter Nutzen mehr gegenüber.<br />

42.7.2 Liste <strong>der</strong> technischen Baubestimmungen<br />

6938 / 2002 / Technische Baubestimmungen<br />

Die Neufassung <strong>der</strong> Ausführungsvorschriften <strong>der</strong> Liste <strong>der</strong> Technischen Baubestimmungen vom 26.<br />

August 2002 (ABl. Nr. 49 vom 10. Oktober 2003) ist am 15. Oktober 2002 in Kraft getreten.<br />

(ergänzt März 2003 >>>) Alle in den Ausführungsvorschriften Liste <strong>der</strong> Technischen<br />

Baubestimmungen und den Bauregellisten A und B aufgeführten technischen Regeln sind in <strong>der</strong> vom<br />

Deutschen Institut für Bautechnik herausgegebenen STB – Sammlung <strong>Bauaufsicht</strong>lich eingeführter<br />

Technischen Baubestimmungen des Beuth-Verlags im Volltext enthalten. Diese Sammlung kann auf<br />

CD-Rom, als Loseblattsammlung o<strong>der</strong> als Online-Dienst bezogen werden.<br />

Weitergehende Informationen im Internet unter<br />

http://www2.beuth.de<br />

http://www.stb-baunormen.de<br />

42.7.3.1 Mitteilung zur Verwendung von absturzsichernden Verglasungen vom 02.07.2002<br />

6930 / 2002 / Verglasung<br />

Bei <strong>der</strong> Verwendung von absturzsichernden Verglasungen ist das Schreiben <strong>der</strong> für das Bauwesen<br />

zuständigen Senatsverwaltung vom 02. Juli 2001 (siehe Anlage) zu beachten.<br />

Anlage zu 42.7.3.1<br />

ABSCHRIFT<br />

SenStadt<br />

Herr Wathling Zi.: 1616 Tel.: 90125412 Fax: 90123535 16.01.2002 VI E 2<br />

Bezirksämter (alle) von Berlin<br />

- Bau- und Wohnungsaufsichtsamt -<br />

Verwendung von absturzsichernden Verglasungen<br />

hier: Verzicht auf Zustimmungen im Einzelfall nach § 21 Satz 4 BauO Bln für Bauarten zur Erfüllung<br />

<strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen an die Absturzsicherung –<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 195<br />

3 Anlagen (


196 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

Einwirkungen nach den Technischen Regeln für die Verwendung von absturzsichernden<br />

Verglasungen – Entwurfsfassung März 2001 – Abschnitt 6.2 (


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 197<br />

Definition Reisebedarf:<br />

Dies sind die klassischen Verkaufsstellenkioske. In analoger Anwendung <strong>der</strong> Regelungen des<br />

Ladenschlussgesetzes (Gesetz über den Ladenschluss vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875),<br />

zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Art. 211 <strong>der</strong> Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), können<br />

Handels- und Dienstleistungsgeschäfte, die entsprechende Artikel anbieten, hierunter eingeordnet<br />

werden.<br />

Nach § 2 wird hier definiert:<br />

Reisebedarf im Sinne des Gesetzes sind:<br />

- Zeitungen, Zeitschriften (sowie Lotto und Toto, nicht im Gesetz erwähnt);<br />

- Stadtkarten, Stadtpläne, Reiselektüre;<br />

- Schreibmaterialien;<br />

- Tabakwaren;<br />

- Schnittblumen;<br />

- Reisetoilettenartikel;<br />

- Filme, Tonträger;<br />

- Bedarf für Reiseapotheken;<br />

- Reiseandenken und Spielzeug geringeren Wertes;<br />

- Lebens- und Genussmittel in kleinen Mengen ;<br />

- Ausländische Geldsorten.<br />

Drüber hinaus sind auch<br />

- Säuglingspflege- und Säuglingsnahrungsmittel;<br />

- Hygienische Artikel;<br />

- Desinfektionsmittel<br />

hierunter einzuordnen.<br />

Überschreitet jedoch die Größe des Dienstleistungsbetriebes eine angemessene<br />

Verkaufsflächengröße, so ist davon auszugehen, dass hier mehr als nur <strong>der</strong> Reisebedarf<br />

abgedeckt wird.<br />

B) Handels- und Dienstleistungsgeschäfte, die nicht Reisebedarf sind.<br />

4. Genehmigungsverfahren zu A<br />

In diesen Fällen (Reisebedarf) erfolgt die Genehmigung ausschließlich durch die Senatsverwaltung<br />

für Stadtentwicklung – Abt. VII/Technische Aufsichtsbehörde (TAB). Von hier aus werden<br />

betriebliche und sicherheitsrelevante Maßnahmen festgelegt. Eine Genehmigung durch die<br />

<strong>Bauaufsicht</strong> ist nicht erfor<strong>der</strong>lich und auch nicht vorgesehen.<br />

5. Genehmigungsverfahren zu B<br />

In den übrigen Fällen ist eine Genehmigung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens<br />

erfor<strong>der</strong>lich. Da die BOStrab keine Konzentrationswirkung hat, muss die BVG somit eine<br />

Baugenehmigung beantragen. In diesem Verfahren müssen die materiellen Anfor<strong>der</strong>ungen geprüft<br />

werden, wobei nur die jeweilige Nutzungseinheit für sich gesehen zu beurteilen ist. Im Rahmen <strong>der</strong><br />

AV-Beteiligung vom 9. September 1998 (ABl. S. 3762, DBl. VI S. 170) sind die betroffenen<br />

Behörden und Dienststellen zu beteiligen. Hierbei ist auch Sen Stadt Abt. VII, Technische<br />

Aufsichtsbehörde -TAB - mit einzubeziehen.<br />

Im Auftrag<br />

Zan<strong>der</strong><br />

42.7.3.3 Rundschreiben VI F Nr. 6/2002 zur Anwendung des § 74a 2. BauO Bln vom 28.08.2002<br />

6900 / 2002 / Wi<strong>der</strong>spruch<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>spruchszuständigkeit wird zur Anwendung des § 74 a 2. BauO Bln auf das<br />

Rundschreiben VI F Nr. 6/2002 <strong>der</strong> für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung vom 23. August<br />

2002 (siehe Anlage) verwiesen.<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


198 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

Anlage zu 42.7.3.3<br />

ABSCHRIFT<br />

SenStadt<br />

Herr Wewetzer Zi.: 1719 Tel.: 90127007 Fax: 90123525 23.08.2002 VI F 1-7<br />

Bezirksämter (alle) von Berlin<br />

- Bau- und Wohnungsaufsichtsamt -<br />

Rundschreiben VI F Nr. 6/2002<br />

Anwendung des § 74a 2. BauO Bln<br />

Wie<strong>der</strong>kehrende Fragen bei <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>spruchszuständigkeit für Vorhaben im Zusammenhang mit<br />

bestehenden baulichen Anlagen gaben Anlass für die nachfolgende Klarstellung zu Nummer 2 des<br />

§ 74 a BauO Bln.<br />

”§ 74a Zuständigkeit für den Erlass des Wi<strong>der</strong>spruchsbescheides<br />

Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung entscheidet über den Wi<strong>der</strong>spruch gegen einen<br />

Verwaltungsakt einer Bezirksverwaltung und damit verbundene Maßnahmen <strong>der</strong><br />

Verwaltungsvollstreckung, wenn <strong>der</strong> Verwaltungsakt im bauaufsichtlichen Verfahren o<strong>der</strong> bei<br />

Teilungen nach § 19 des Baugesetzbuchs ergangen ist<br />

1. im Geltungsbereich von Bebauungsplänen von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung, von<br />

Bebauungsplänen <strong>der</strong> Hauptstadtplanung sowie von entsprechenden vorhabenbezogenen<br />

Bebauungsplänen,<br />

2. zu Vorhaben o<strong>der</strong> bei Teilungen mit Vorhaben mit einer Geschossfläche von mehr als 1.500 m²,<br />

3. zu Vorhaben o<strong>der</strong> Teilungen im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuchs,<br />

4. zur Festsetzung von beson<strong>der</strong>en Anfor<strong>der</strong>ungen zur Gefahrenabwehr, die auf § 50 <strong>der</strong><br />

Bauordnung o<strong>der</strong> auf zu diesem Zweck erlassene Rechtsverordnungen gestützt sind.”<br />

Gem. § 74 a Nr. 2 BauO Bln entscheidet die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung über den<br />

Wi<strong>der</strong>spruch gegen einen Verwaltungsakt einer Bezirksverwaltung, wenn <strong>der</strong> Verwaltungsakt im<br />

bauaufsichtlichen Verfahren zu Vorhaben mit einer Geschossfläche von mehr als 1.500 m² ergangen<br />

ist.<br />

Die Zuständigkeitsregelung ist durch die Flächenbezogenheit für Wi<strong>der</strong>spruchsentscheidungen über<br />

Neubauvorhaben eindeutig, bedarf jedoch bezüglich <strong>der</strong> anzurechnenden Geschossflächen bei<br />

Bauvorhaben im Gebäudebestand weiterer Erläuterungen:<br />

Die für die Wi<strong>der</strong>spruchszuständigkeit relevante Geschossfläche von 1.500 m² ergibt sich im<br />

Gebäudebestand aus <strong>der</strong> Summe <strong>der</strong> Teilflächen, die genehmigungsbedürftige bauliche Än<strong>der</strong>ungen<br />

o<strong>der</strong> genehmigungsbedürftige Nutzungsän<strong>der</strong>ungen beinhalten.<br />

Grundlage für die Bündelung verschiedener Maßnahmen, die zu Flächenadditionen führen können, ist<br />

<strong>der</strong> Inhalt des Antrags.<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> Addition bleiben nicht genehmigungsbedürftige Teile des Antrags außer Betracht.<br />

Im Auftrag<br />

Gez. Th. Meyer<br />

42.7.3.4 Rundschreiben VI F Nr. 7/2002 zur Zuständigkeit zum Erlass eines<br />

Wi<strong>der</strong>spruchsbescheides bezüglich eines Gebührenbescheides, den ein Prüfingenieur<br />

erlassen hat, vom 16.09.2002<br />

6900 / 2002 / Wi<strong>der</strong>spruch<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> Zuständigkeit zum Erlass eines Wi<strong>der</strong>spruchsbescheides bezüglich eines<br />

Gebührenbescheides, den ein Prüfingenieur erlassen hat, wird auf das Rundschreiben VI F Nr. 7/2002<br />

<strong>der</strong> für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung vom 16. September 2002 (siehe Anlage)<br />

verwiesen.<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 199<br />

Anlage zu 42.7.3.4<br />

ABSCHRIFT<br />

SenStadt<br />

Frau Messer Zi.: 1717 Tel.: 90124801 Fax: 90123525 16.09.2002 VI F 1-13<br />

Prüfamt für Baustatik<br />

Prüfingenieure für Baustatik in Berlin<br />

Bezirksämter von Berlin - Bau- und Wohnungsaufsichtsämter<br />

Rundschreiben VI F Nr. 7/2002<br />

Zuständigkeit zum Erlass eines Wi<strong>der</strong>spruchsbescheides bezüglich eines<br />

Gebührenbescheides, den ein Prüfingenieur erlassen hat<br />

Anlässlich eines Rechtsstreits vor dem <strong>Berliner</strong> Verwaltungsgericht weisen wir darauf hin, dass<br />

folgende Zuständigkeiten beim Erlass von Wi<strong>der</strong>spruchsbescheiden bezüglich Ihrer<br />

Gebührenbescheide zu berücksichtigen sind:<br />

Der Prüfingenieur ist als beliehener Unternehmer Behörde im Sinne des § 1 Abs. 4 VwVfG. Er erlässt<br />

folglich eigene Gebührenbescheide.<br />

Wi<strong>der</strong>spruchsbehörde ist grds. die beleihende Behörde bzw. die Aufsichtsbehörde. Da die Beleihung<br />

durch die Beauftragung des Prüfingenieurs erfolgt, kommen als Auftraggeber die<br />

<strong>Bauaufsicht</strong>sbehörden (Bezirke und SenStadt, Nr. 15 Abs.1, Nr. 1 Abs. 1 c, ZustKat Ord), das<br />

Prüfamt/SenStadt sowie im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 56 a Abs. 3 S. 3 BauO Bln<br />

<strong>der</strong> Bauherr hierfür in Frage, § 7 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 BauPrüfVO. Die Abgrenzung richtet sich<br />

danach, ob es sich um einfache o<strong>der</strong> schwierige Tragwerke handelt, § 7 Abs. 1 S. 1 und 3 BauprüfVO.<br />

Allerdings kann SenStadt nicht Wi<strong>der</strong>spruchsbehörde sein, da sie oberste Landesbehörde ist, § 73<br />

Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VwGO. An die Stelle von SenStadt tritt <strong>der</strong> Prüfingenieur als Ausgangsbehörde, d.h.,<br />

dass <strong>der</strong> Prüfingenieur in diesen Fällen selbst den Wi<strong>der</strong>spruchsbescheid erteilt.<br />

Hieraus ergeben sich folgende Zuständigkeiten:<br />

1. Bei Beauftragung des Prüfingenieurs durch SenStadt ist <strong>der</strong> Prüfingenieur<br />

Wi<strong>der</strong>spruchsbehörde. Auf das Abhilfeverfahren kann – da Ausgangsbehörde und<br />

Wi<strong>der</strong>spruchsbehörde identisch sind – nach meiner Auffassung verzichtet werden.<br />

2. Bei Beauftragung des Prüfingenieurs durch den Bezirk ist <strong>der</strong> Bezirk Wi<strong>der</strong>spruchsbehörde.<br />

3. Im Genehmigungsfreistellungsverfahren erfolgt nach § 56 a Abs. 3 S. 3 BauO Bln die<br />

Beauftragung durch den Bauherren selbst, § 7 Abs. 3 S. 1 BauPrüfVO. Diese Regelung dient<br />

<strong>der</strong> Verfahrensbeschleunigung und führt nicht dazu, dass <strong>der</strong> Prüfingenieur nicht mehr hoheitlich<br />

tätig ist. Er bleibt eine Behörde, sodass auch sein Gebührenbescheid ein Verwaltungsakt ist. In<br />

diesen Verfahren ist darauf abzustellen, wer ohne diese Verfahrensvereinfachung den Auftrag<br />

erteilt hätte. Dies ist für statisch einfache Tragwerke die bezirkliche <strong>Bauaufsicht</strong>sbehörde, § 7 Abs.<br />

1 S. 1 BauPrüfVO, für statisch schwierige Tragwerke das Prüfamt, § 7 Abs. 1 S. 3 BauPrüfVO.<br />

Bei Beauftragung des Prüfingenieurs durch den Bauherrn ist entsprechend <strong>der</strong> Regelung in § 7<br />

Abs. 1 BauPrüfVO darauf abzustellen, wer ohne die Verfahrensvereinfachung den Prüfauftrag<br />

erteilt hätte. Es gelten dann die unter 1. und 2. genannten Regeln:<br />

3.1. Bei (unterstellter) Beauftragung durch SenStadt ist <strong>der</strong> Prüfingenieur Wi<strong>der</strong>spruchsbehörde,<br />

3.2. bei (unterstellter) Beauftragung durch den Bezirk ist <strong>der</strong> Bezirk Wi<strong>der</strong>spruchsbehörde.<br />

Hieraus ergibt sich, dass in Zukunft auch Prüfingenieure Wi<strong>der</strong>spruchsbescheide einschließlich <strong>der</strong><br />

entsprechenden Gebührenbescheide verfassen müssen. Bei <strong>der</strong> Erfüllung dieser neuen Aufgabe<br />

bietet SenStadt folgende Hilfestellung an: In <strong>der</strong> Übergangszeit bereitet SenStadt<br />

Wi<strong>der</strong>spruchsbescheide vor, die die Prüfingenieure übernehmen können und berät diese.<br />

Ansprechpartnerin ist die bisher für Wi<strong>der</strong>spruchsbescheide zuständige Mitarbeiterin:<br />

SenStadt IV F 1-11, Frau Prokisch<br />

Württembergische Straße 6, Zr. 1719a<br />

10707 Berlin<br />

Tel.: 9012-4965<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


200 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

Fax: 9012-3525.<br />

Wir weisen darauf hin, dass die Prüfingenieure auch bezüglich ihrer neuen Aufgabe <strong>der</strong> Fachaufsicht<br />

<strong>der</strong> SenStadt (Prüfamt) unterstehen, § 1 Abs. 2 BauPrüfVO.<br />

Im Auftrag<br />

Gez. Th. Meyer<br />

42.7.4 Abstandsflächenbeispiele <strong>der</strong> ÖbVI<br />

6920 / 2002 / Abstandsflächen<br />

Die Abstandsflächenbeispiele in den vom Bund <strong>der</strong> öffentlich bestellten Vermessungsingenieure e. V. -<br />

Landesgruppe Berlin - veröffentlichten "Erläuterungen zum Bauordnungs- und Bauplanungsrecht für<br />

Berlin unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Belange des Vermessungswesen" sind mit <strong>der</strong> für die <strong>Bauaufsicht</strong><br />

zuständigen Senatsverwaltung abgestimmt und sind eine Zusammenstellung von Beispielen für die<br />

abstandflächenrechtlichen Entscheidungen von Einzelfällen. Die BDVI - Erläuterungen werden den<br />

"<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong>" in Abstimmung mit dem BDVI Berlin als geson<strong>der</strong>ter<br />

Anhang beigefügt. (>) Die Erläuterungen des BDVI Berlin sind im Internet unter folgen<strong>der</strong> Adresse<br />

zu finden über Infobox >>> Bauordnungs- und Planungsrecht:<br />

http://www.bdvi-berlin.de<br />

43. 1 Bedeutung <strong>der</strong> 6-Wochen-Frist gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 BauO Bln<br />

6912 / 2003 / Verfahren<br />

Das Verwaltungsgericht Berlin hat am 11.März 2002 in einer Kostenlastentscheidung festgestellt:<br />

Der Antragsteller kann gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 BauO Bln mit einem unverzüglichen Bescheid<br />

innerhalb <strong>der</strong> Frist von sechs Wochen rechnen, wenn ihm gegenüber keine Verzögerungsgründe<br />

mitgeteilt werden (VG 19 A 459.01 siehe Anlage 1).<br />

Ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung kann daraus zwar nicht abgeleitet werden, es wird<br />

aber darauf hingewiesen, dass gegenüber dem Antragsteller eine Informationspflicht besteht, wenn<br />

aus verschiedenen Gründen die Frist zur Bescheidung nicht eingehalten werden kann. Auf das<br />

entsprechende Schreiben an das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf vom 12. Mai 2003 mit<br />

Erläuterungen zu § 60 Abs. 1 BauO Bln wird verwiesen (siehe Anlage 2).<br />

Anlage 1 zu 43.1<br />

ABSCHRIFT<br />

Verwaltungsgericht Berlin<br />

VG 19 A 459.01<br />

Beschluss<br />

In <strong>der</strong> Verwaltungsstreitsache<br />

<strong>der</strong> Firma L.<br />

...<br />

Klägerin,<br />

gegen<br />

das Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin<br />

...<br />

Beklagten,<br />

hat die 19. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin durch<br />

den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Discher als Berichterstatter<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 201<br />

am 11. März 2002 beschlossen:<br />

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.<br />

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 53.400,-- DM festgesetzt.<br />

Gründe<br />

Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in <strong>der</strong> Hauptsache für erledigt erklärt<br />

haben, ist über die Kosten des Verfahrens nach § 161 Abs. 3 VwGO zu entscheiden. Danach fallen in<br />

den Fällen des § 75 VwGO die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn <strong>der</strong> Kläger mit seiner<br />

Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.<br />

Das Antwortschreiben <strong>der</strong> Klägerin auf das Anhörungsschreiben ging am 24. September 2001 bei <strong>der</strong><br />

Beklagten ein. Am 28. September 2001 wurde dem Architekten <strong>der</strong> Klägerin die Versagungsgründe in<br />

einem Anhörungstermin unter Beteiligung des Stadtplanungsamtes erläutert. Die Klägerin konnte<br />

nunmehr mit unverzüglicher Bescheidung, also binnen <strong>der</strong> Frist des § 60 Abs. 1 Satz 5 BauO Bln<br />

rechnen. Die von dem Beklagten nunmehr jedenfalls geltend gemachten Versagungsgründe waren <strong>der</strong><br />

Klägerin nicht bekannt und mussten ihr auch nicht bekannt sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom<br />

23. Juli 1991 – 3 C 56.90 – NvWZ 91, 1180).<br />

Die Streitfestsetzung beruht auf §§ 13 ff des Gerichtskostengesetzes (267 m² Verkaufsfläche x<br />

200,00 DM; siehe Streitwertkatalog).<br />

Rechtsmittelbelehrung<br />

Dieser Beschluss ist hinsichtlich <strong>der</strong> Kostenentscheidung unanfechtbar (§ 158 Abs. 2 <strong>der</strong><br />

Verwaltungsgerichtsordnung).<br />

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde zulässig, wenn <strong>der</strong> Wert des<br />

Beschwerdegegenstandes fünfzig Euro übersteigt.<br />

Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, schriftlich o<strong>der</strong> zur<br />

Nie<strong>der</strong>schrift des Urkundsbeamten <strong>der</strong> Geschäftsstelle einzulegen. Die Frist für die Einlegung <strong>der</strong><br />

Beschwerde endet sechs Monate, nachdem sich das verfahren durch die übereinstimmenden<br />

Erklärungen erledigt hat.<br />

Gez. Dr. Discher<br />

Anlage 2 zu 43.1<br />

ABSCHRIFT<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung<br />

Frau Messer Zi. 1717 Tel.: 90124801 Fax: 90123525 12. Mai 2003 VI F 1 – 13<br />

Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin<br />

Abt. Ökologische Stadtentwicklung<br />

Amt für <strong>Bauaufsicht</strong>, Wohnungsaufsicht und Denkmalschutz<br />

Herrn Beckmann - AL -<br />

Gerichtsbeschluss vom 11.03.2002 zu § 60 Abs. 1 BauO Bln, Az. VG 19 A 459.01<br />

Ihr Schreiben vom 20.06.2002, Ihr Zeichen BWA DU L<br />

Sehr geehrter Herr Beckmann,<br />

für die Zusendung einer Kopie des o.g. Gerichtsbeschlusses bedanke ich mich. Gleichzeitig bitte ich<br />

um Entschuldigung für die reichlich verspätete Stellungnahme.<br />

Aus den Ausführungen des Richters zur Begründung <strong>der</strong> Kostenlastentscheidung ist zu entnehmen,<br />

dass eine Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO auch vor Ablauf <strong>der</strong> grundsätzlich vorgesehenen 3-<br />

Monats-Frist eingereicht werden kann, "wenn wegen beson<strong>der</strong>er Umstände des Falles eine kürzere<br />

Frist geboten ist". Beson<strong>der</strong>e Umstände sind nach Kopp, VwGO, § 75, 12 u.a. dann gegeben, wenn<br />

spezialgesetzliche Fristen für die Behördenentscheidung existieren, wie z.B. § 54 Abs. 4 <strong>der</strong> badenwürttembergischen<br />

BauO, <strong>der</strong> lautet:<br />

"Die Baurechtsbehörde hat über den Bauantrag zu entscheiden<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


202 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

1. Bei Wohngebäuden, zugehörigen Stellplätzen, Garagen und Nebenanlagen (...) innerhalb<br />

von einem Monat,<br />

2. bei sonstigen Vorhaben innerhalb von zwei Monaten.<br />

Die Frist nach Satz 1 beginnt, sobald die vollständigen Bauvorlagen und alle für die<br />

Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen vorliegen, spätestens<br />

jedoch nach Ablauf <strong>der</strong> Fristen nach Absatz 3. Auf die Einhaltung <strong>der</strong> Frist nach Satz 1<br />

kann <strong>der</strong> Bauherr nicht wirksam verzichten."<br />

Zur Kostenlast im Falle einer Untätigkeitsklage ergibt sich aus § 161 Abs. 3 VwGO, dass jedenfalls<br />

wenn <strong>der</strong> Kläger die Bescheidung durch die Behörde zum Anlass nimmt, die Hauptsache mit<br />

Zustimmung des Beklagten übereinstimmend für erledigt zu erklären, ihm keine Kosten auferlegt<br />

werden dürfen. Hintergrund dieser Regelung ist das sog. Veranlassungsprinzip, das dem Beklagten<br />

die Verfahrenskosten auferlegt, weil er dem Kläger durch seine verzögerte Bescheidung Anlass zur<br />

Klage gegeben hat, Kopp, aaO, § 161, 34. Diese Folge kann nur abgewendet werden, wenn es<br />

objektive Gründe für eine verzögerte Bearbeitung gibt und diese dem Kläger bekannt waren o<strong>der</strong><br />

hätten bekannt sein müssen (eine Kopie mit entsprechend anerkannten Gründen füge ich bei), Kopp,<br />

aaO, § 161, 36.<br />

Für die Praxis bedeutet dies: Der Bauherr sollte nicht länger als sechs Wochen darüber im Unklaren<br />

gelassen werden, ob alle Bauvorlagen sowie Stellungnahmen und Nachweise vorliegen. Je<strong>der</strong><br />

unbegründete Stillstand im Verfahren (aus Sicht des Bauherrn!) sollte vor Ablauf <strong>der</strong> sechswöchigen<br />

Frist erläutert werden. Es ist auch möglich, auf bereits bekannte, länger als sechs Wochen<br />

andauernde, Verzögerungen im Verfahren hinzuweisen. Allerdings werden u.a. Urlaub, Krankheit o<strong>der</strong><br />

Arbeitsüberlastung einzelner Sachbearbeiter nicht anerkannt, während die Überlastung <strong>der</strong> gesamten<br />

Behörde etwa infolge einer Gesetzesän<strong>der</strong>ung als Verzögerungsgrund angesehen wird, vgl. o.g.<br />

Kopie.<br />

Wichtig ist: Der Bauherr hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung innerhalb <strong>der</strong> in<br />

§ 60 Abs. 1 S. 5 BauO Bln genannten Frist, son<strong>der</strong>n lediglich einen Anspruch auf Mitteilung <strong>der</strong><br />

Gründe für eine länger andauernde Verzögerung im Verfahren.<br />

Ihre Bitte um Bekanntgabe des o.g. Beschlusses in <strong>der</strong> nächsten Amtsleitersitzung werde ich<br />

berücksichtigen.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Im Auftrag<br />

Gez. T. Meyer<br />

43. 2 Wohnungsaufsichtliche Maßnahmen in leerstehenden Wohnungen<br />

6900 / 2003 / Wohnungsaufsicht<br />

Im Jahre 1990 wurde das Gesetz zur Beseitigung von Wohnungsmissständen in Berlin<br />

(Wohnungsaufsichtsgesetz- WoAufG Bln) durch § 1 Abs. 3 dahingehend verschärft, dass es auch<br />

Anwendung auf ungenehmigt leerstehende, zu Wohnzwecken genehmigte Wohnungen findet.<br />

Der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin hat mit seinen inzwischen rechtskräftigen Urteilen<br />

vom 13. Juni 2002 entschieden, dass eine Mangellage auf dem <strong>Berliner</strong> Wohnungsmarkt nicht mehr<br />

vorhanden ist und damit die Zweite Zweckentfremdungsverbotsverordnung (2. ZwVbVO) am<br />

1. September 2000 automatisch außer Kraft getreten ist.<br />

Daraus folgt, dass es keine ungenehmigt leerstehenden, zu Wohnzwecken genehmigten Wohnungen<br />

auf Grund dieser Vorschrift mehr gibt und ein Tätigwerden <strong>der</strong> Wohnungsaufsichtsbehörden in leerstehenden<br />

Wohnungen mit dieser Begründung nicht mehr möglich ist.<br />

Für leerstehende Sozialwohnungen gelten die Zweckentfremdungsvorschriften des § 7 Abs. 3 des<br />

Gesetzes zur Sicherung <strong>der</strong> Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (WoBindG) in Verbindung mit<br />

§ 27 Abs. 7 des Gesetzes über die soziale Wohnraumför<strong>der</strong>ung (Wohnraumför<strong>der</strong>ungsgesetz –<br />

WoFG) weiter. Unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Entspannung auf dem <strong>Berliner</strong> Wohnungsmarkt und vor<br />

dem Hintergrund <strong>der</strong> knappen Haushaltsmittel wird man aber auch bei ungenehmigt leerstehenden,<br />

mit Mängeln behafteten Sozialwohnungen in <strong>der</strong> Regel zu dem Ergebnis kommen, dass es nicht mehr<br />

opportun ist, diese mit den Mitteln des Wohnungsaufsichtsgesetzes dem Wohnungsmarkt wie<strong>der</strong><br />

zuzuführen.<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 203<br />

Davon unberührt bleiben Maßnahmen in leerstehenden Wohnungen, die zur Aufrechterhaltung <strong>der</strong><br />

ordnungsgemäßen Benutzbarkeit bewohnter Wohnungen notwendig sind.<br />

43.3 Archivierung <strong>der</strong> Baugenehmigungen für Botschaftsgebäude<br />

6900 / 2003 / Botschaften<br />

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung ist seit dem 01.01.2001 zuständig für Bauten im<br />

Zusammenhang mit Botschaften und Konsulaten (vgl. Nr. 1 Abs. 1 Buchst. h des<br />

Zuständigkeitskataloges Ordnungsaufgaben – ZustKatOrd). Nach Abschluss <strong>der</strong><br />

Genehmigungsverfahren werden künftig die Akten nicht bei SenStadt archiviert son<strong>der</strong>n an die<br />

Bezirksämter für <strong>der</strong>en Aktenarchiv zurückgesandt.<br />

Punkt 3 des Schreibens SenStadt VI F 3 vom 06.02.2001 an alle Bezirksämter betreffend Bauten im<br />

Zusammenhang mit Botschaften und Konusalten ist damit aufgehoben.<br />

43.4 Abstandsflächenermittlung von „Menschenwänden“<br />

6920 / 2003 / Abstandfläche<br />

Terrassen erzeugen nach allgemein vertretener und kommentierter Auffassung wegen <strong>der</strong>en sozialer<br />

Nutzung keine zusätzlichen Abstandsflächen nach den Kriterien des § 6 Abs. 10 BauO Bln, indem<br />

angenommen wird, dass von <strong>der</strong> „Menschenwand“ gebäudegleiche Wirkungen ausgehen. Dies<br />

wi<strong>der</strong>spricht zwar <strong>der</strong> Rechtsmeinung des Vorsitzenden Richters <strong>der</strong> Verwaltungsgerichts Berlin, Prof.<br />

Dr. Ortloff, ist jedoch durch ein verwaltungsgerichtliches Verfahren bisher nicht wi<strong>der</strong>legt worden. Dies<br />

bezüglich wird auf entsprechende Äußerungen in dem Schreiben an das Bezirksamt Steglitz-<br />

Zehlendorf vom 3. Juni 2003 verwiesen (siehe Auszug in <strong>der</strong> Anlage).<br />

Anlage zu 43.4<br />

ABSCHRIFT - AUSZUG<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung<br />

Herr Recklies/... Zi. 1726/... Tel.: 90127005/... Fax: 90123525 VI F 1-3-6924-3/... 3. Juni 2003<br />

Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin<br />

Abt. Bauen, Stadtplanung und Naturschutz<br />

<strong>Bauaufsicht</strong><br />

Ihr Schreiben Baufs 1 vom 8. Mai 2003<br />

1. Abstandsflächenermittlung<br />

2. ...<br />

...<br />

Zu 1.<br />

Die vom Vorsitzenden Richter des Verwaltungsgerichts Berlin, Prof. Dr. Ortloff, ausgeführte<br />

Auffassung <strong>der</strong> 13. Kammer, dass eine „Terrasse“ wegen ihrer sozialen Nutzung<br />

abstandsflächenrechtlich nach den Kriterien <strong>der</strong> baulichen Anlage mit gebäudeähnlicher Wirkung (§ 6<br />

Abs. 10 BauO Bln) behandelt und für die sogenannte „Menschenwand“ eine zusätzliche<br />

Abstandsfläche über dem Fußboden <strong>der</strong> Terrasse mit einer Höhe von etwa 2 m angesetzt werden<br />

müsse, entspricht nicht <strong>der</strong> allgemein vertretenen und kommentierten Rechtsauffassung. We<strong>der</strong> die<br />

Kommentierungen <strong>der</strong> BauO Bln noch die Kommentierungen <strong>der</strong> Bauordnungen an<strong>der</strong>er<br />

Bundeslän<strong>der</strong> gehen so weit, dass neben baulichen Anlagen auch die Körpergröße von Menschen<br />

eine Berücksichtigung bei <strong>der</strong> Bemessung von Abstandsflächen finden muss. Die „Menschenwand“<br />

entspricht nicht <strong>der</strong> vom Gesetzgeber gewünschten Systematik, wonach nur Abstandsflächen vor<br />

Außenwänden von Gebäuden o<strong>der</strong> vor baulichen Anlagen mit gebäudegleicher Wirkung einzuhalten<br />

sind. Grundlage für die Berechnung <strong>der</strong> Tiefe <strong>der</strong> Abstandsfläche ist die Höhe <strong>der</strong> Außenwand. Bei<br />

Anlagen und Einrichtungen mit gebäudegleicher Wirkung gelten die Abstandsflächenregelungen<br />

entsprechend. Hierbei handelt es sich hauptsächlich um die Einhaltung <strong>der</strong> Mindestabstände.<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


204 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

Da es erfor<strong>der</strong>lich erscheint, diese Rechtsauffassung <strong>der</strong> 13. Kammer des Verwaltungsgerichts einer<br />

Überprüfung des OVG’s zuzuführen, um hierdurch eine für das Land Berlin insgesamt verbindliche<br />

Rechtsprechung erhalten zu können, sollte bei künftigen gleichgelagerten Fällen eine<br />

Urteilsentscheidung erreicht werden.<br />

In dem vorliegenden Fall wurde ein Vergleich akzeptiert, wonach sich das Bezirksamt bereit erklärt hat,<br />

die Baugenehmigung entsprechend zu än<strong>der</strong>n (Absturzsicherung wurde 70 cm zurückversetzt), was<br />

dann auch vom Bauherrn akzeptiert wurde. Das Verfahren konnte auf Grund dieses Vergleichs<br />

eingestellt werden.<br />

Bei <strong>der</strong> indirekt gestellten Anfrage, ob es Möglichkeiten gibt, mit denen sich <strong>der</strong> Bezirk gegen diese<br />

„Rechtsprechung“ zur Wehr setzen könnte, weise ich auf folgenden Sachverhalt hin:<br />

Der Vergleich konnte nicht gegen den Willen des Bezirks abgeschlossen werden, da sein<br />

Einverständnis eine Bedingung hierfür war. Hätte er also o.g. Erklärung nicht abgegeben (geän<strong>der</strong>te<br />

Baugenehmigung), wäre ein Urteil ergangen. Hätte das Gericht dort entsprechende Ausführungen zur<br />

„Menschenwand“ gemacht, so wäre eine Berufung möglich gewesen. Dann hätte das OVG diese<br />

Auffassung geprüft. Dessen Entscheidung wäre dann die für den Bezirk und das Land Berlin<br />

insgesamt verbindliche Rechtsprechung.<br />

Zu 2.<br />

...<br />

Im Auftrag<br />

Gez. T. Meyer<br />

43.5 Brandsicherheitsschauen an Schulen<br />

6924 / 2003 / BrandsichVO<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> Auslegung des Begriffs „Schulen“ in § 2 Abs. 1 Nr. 4 BrandsichVO wird auf<br />

entsprechende Äußerungen in dem Schreiben an das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf vom 3. Juni 2003<br />

verwiesen (siehe Auszug in <strong>der</strong> Anlage).<br />

Anlage zu 43.5<br />

ABSCHRIFT - AUSZUG<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung<br />

.../Herr Ewald Zi. .../17005 Tel.: 9012.../7371 Fax: 90123525 .../VI F 1-5-6924-3 3. Juni 2003<br />

Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin<br />

Abt. Bauen, Stadtplanung und Naturschutz<br />

<strong>Bauaufsicht</strong><br />

Ihr Schreiben Baufs 1 vom 8. Mai 2003<br />

1. ...<br />

2. Brandsicherheitsschauen<br />

Zu 1.<br />

...<br />

Zu 2.<br />

Der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 BrandsichVO aufgeführte Begriff "Schulen" steht für allgemeinbildende und<br />

berufsbildende Schulen aller Art, in denen gleichzeitig eine größere Zahl von Personen regelmäßig<br />

unterrichtet wird.<br />

Hierzu gehören insbeson<strong>der</strong>e:<br />

Grundschulen,<br />

Hauptschulen,<br />

Realschulen,<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 205<br />

Gymnasien,<br />

Gesamtschulen,<br />

Son<strong>der</strong>schulen und<br />

Berufs- und Fachschulen.<br />

Im Anwendungsbereich von Nummer 4 <strong>der</strong> BrandsichVO liegen nicht Gebäude, die<br />

- <strong>der</strong> wissenschaftlichen Ausbildung dienen, wie wissenschaftliche Hochschulen,<br />

Gesamthochschulen, Fachhochschulen;<br />

- <strong>der</strong> theologischen Ausbildung dienen, wie Priesterseminare, Ordenskollegien, Missionsschulen;<br />

- <strong>der</strong> höheren technischen, betriebswirtschaftlichen o<strong>der</strong> sozialpädagogischen Ausbildung dienen,<br />

wie höhere Fachschulen;<br />

- <strong>der</strong> fachtechnischen Ausbildung dienen, wie Polizeischulen und Feuerwehrschulen;<br />

- dem körperlichen o<strong>der</strong> musischen Unterricht dienen, wie Sportschulen, Gymnastik- und<br />

Ballettschulen, Schauspielschulen, Musikschulen, Kunstschulen;<br />

- nur vorübergehend dem Unterricht einer geringeren Zahl von Personen in einzelnen Fächern<br />

dienen, wie Fahrschulen, Sprachschulen, Gesangschulen, Tanzschulen.<br />

Im Auftrag<br />

Gez. T. Meyer<br />

43.6 Wi<strong>der</strong>spruchszuständigkeit nach § 74a BauO Bln und Auswirkung <strong>der</strong> Abhilfeprüfung<br />

im Bezirk<br />

6900 / 2003 / Wi<strong>der</strong>spruch<br />

Anlässlich eines rechtskräftigen Urteils <strong>der</strong> 19. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom<br />

21.05.2003 (VG 19 A 442.02) wurde auf das Rundschreiben VI F Nr. 6/2002 vom 23.08.2002 zur<br />

Anwendung des § 74 a Satz 1 Nr. 2 BauO Bln hingewiesen (siehe ALS 42.7.3.3).<br />

In dem hier strittigen Fall handelte es sich um ein Vorhaben in einem bestehenden Gebäude, für das<br />

eine teilweise Umnutzung, bauliche Än<strong>der</strong>ungen und ein Dachraumausbau zu Wohnzwecken<br />

beantragt worden war. Insgesamt umfasste das Vorhaben eine anrechnungsrelevante Geschossfläche<br />

von ca. 1.700 m².<br />

Der nach Teilabhilfe vom Bezirksamt unzuständigerweise erlassene Wi<strong>der</strong>spruchsbescheid, mit dem<br />

<strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>spruch gegen die Versagung des Dachraumausbaus, welcher eine Fläche von rund 770 m²<br />

umfasste, zurückgewiesen wurde, wurde vom Verwaltungsgericht aufgehoben. Begründet wurde dies<br />

damit, dass die Entscheidung durch eine unzuständige Wi<strong>der</strong>spruchsbehörde eine zusätzliche<br />

Beschwer i.S. von § 79 Abs. 2 VwGO bedeute. Durch die Abhilfeentscheidung des Bezirksamtes<br />

werde das vom Bauherrn insgesamt zur Entscheidung gestellte Bauvorhaben in seinem Umfang nicht<br />

verän<strong>der</strong>t. Durch die Teilabhilfe werde <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>spruch auch nicht verbraucht. Auch in diesem Fall<br />

werde <strong>der</strong> gesamte Verfahrensgegenstand bei <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>spruchsbehörde anhängig.<br />

Das Urteil VG 19 A 442.02 ist als Anlage beigefügt.<br />

Anlage zu 43.6<br />

ABSCHRIFT<br />

Verwaltungsgericht Berlin<br />

VG 19 A 442.02<br />

Urteil<br />

Im Namen des Volkes<br />

In <strong>der</strong> Verwaltungsstreitsache<br />

<strong>der</strong> Grundstücksgesellschaft W.<br />

...<br />

Klägerin,<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


206 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

gegen<br />

das Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin<br />

...<br />

Beklagten,<br />

hat das Verwaltungsgericht Berlin, 19. Kammer, aufgrund <strong>der</strong> mündlichen Verhandlung vom 21. Mai<br />

2003 durch<br />

für Recht erkannt:<br />

den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. v. Hase,<br />

den Richter am Verwaltungsgericht Fischer,<br />

den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Discher,<br />

den ehrenamtlichen Richter Dr. Richter,<br />

die ehrenamtliche Richterin Albrecht<br />

Der Wi<strong>der</strong>spruchsbescheid des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom<br />

11. Oktober 2002 wird isoliert aufgehoben, soweit er die Klägerin beschwert.<br />

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.<br />

Das Urteil ist hinsichtlich <strong>der</strong> Kosten vorläufig vollstreckbar.<br />

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des<br />

beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in<br />

gleicher Höhe leistet.<br />

Tatbestand<br />

Die Klägerin begehrt die isolierte Aufhebung eines Wi<strong>der</strong>spruchsbescheides.<br />

Sie beantragte mit Antrag vom 2. Oktober 2001, beim <strong>Bauaufsicht</strong>samt eingegangen am 25. Oktober<br />

2001, die Baugenehmigung zur Instandsetzung und Mo<strong>der</strong>nisierung mit Grundrissverän<strong>der</strong>ung im<br />

Altbaubereich, Nutzungsän<strong>der</strong>ung mit zwei Gewerben im Souterrain, Dachausbau sowie Errichtung<br />

von Aufzügen und Balkonen bezüglich des Grundstücks W. in Berlin - Tempelhof-Schöneberg mit<br />

einem voraussichtlichen Kostenaufwand in Höhe von 8.220.000,00 DM. Die vorhandene und<br />

projektierte Geschossflächenzahl wurde von dem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur F. in<br />

einer Nutzungsberechnung vom 9. November 2001 mit 7.831,21 qm angegeben. das Gebäude ist<br />

weitgehend entmietet. Von 54 Einheiten sind nur noch 13 vermietet.<br />

Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25. Februar 2002 mit <strong>der</strong> Begründung ab, dem<br />

Bauvorhaben stehe die Verän<strong>der</strong>ungssperre IX-199/32 vom 15. November 2000 (GVBl. S. 490) mit<br />

Verlängerung bis 20. Dezember 2002 (GVBl. S. 45) entgegen. In dem Bebauungsplanentwurf sei eine<br />

maximal zulässige Geschossfläche von 7.058 qm vorgesehen. Durch das Vorhaben würde eine<br />

Geschossfläche von 7.831 qm erzielt werden. Befreiungsgründe seien nicht ersichtlich.<br />

Die Klägerin legte Wi<strong>der</strong>spruch vom 25. März 2002 ein, <strong>der</strong> am 3. April 2002 bei <strong>der</strong> Senatsverwaltung<br />

für Stadtentwicklung und am 8. April 2002 bei dem Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg einging. Mit<br />

Schreiben vom 9. April 2002 teilte das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin <strong>der</strong> Klägerin mit,<br />

dass noch Ermittlungen durchzuführen seien; sofern dem Wi<strong>der</strong>spruch nicht abgeholfen werden<br />

könne, werde er zur Entscheidung an die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung abgegeben.<br />

Nunmehr entstand ein Streit um die Rechtsfrage, ob das Bezirksamt o<strong>der</strong> die Senatsverwaltung für<br />

Stadtentwicklung für die Entscheidung über den Wi<strong>der</strong>spruch zuständig ist. In einem Vermerk vom<br />

13. Mai 2002 stellte sich das Stadtplanungsamt auf den <strong>Stand</strong>punkt, das Vorhaben würde allein wegen<br />

des Dachgeschossausbaus eine Geschossflächenerhöhung von 776,79 qm gegenüber dem Bestand<br />

ergeben. Ein Vorhaben von mehr als 1.500 qm im Sinne von § 74a BauO Bln liege damit nicht vor, so<br />

dass keine Gründe erkennbar seien, die eine Entscheidung <strong>der</strong> Senatsverwaltung für Stadtentwicklung<br />

erfor<strong>der</strong>ten.<br />

Mit Anschreiben vom 10. Juni 2002 teilte nunmehr die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung auf<br />

Anregung des Prozessbevollmächtigten <strong>der</strong> Klägerin dem Bezirksamt mit, sie werde im vorliegenden<br />

Fall über den Wi<strong>der</strong>spruch entscheiden. Die Baumaßnahmen seien als Ganzes zu sehen und somit<br />

sei die Gesamtfläche des Gebäudes ausschlaggebend, nicht nur die Grundfläche des<br />

Dachgeschosses. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung bat, nach Abhilfeprüfung den Vorgang<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 207<br />

unverzüglich an sie abzugeben. daraufhin fand am 27. Juni 2002 eine Besprechung bei dem<br />

Rechtsamtsleiter statt, an <strong>der</strong> die Stadträtin für Bauen, die Leiterin des <strong>Bauaufsicht</strong>samtes und weitere<br />

Mitarbeiter teilnahmen. Ergebnis <strong>der</strong> Besprechung war, dass dem Bauantrag teilweise - mit Ausnahme<br />

des Dachgeschosses und <strong>der</strong> Aufzugsanlagen - abgeholfen werden solle, wobei das Bezirksamt<br />

davon ausging, es sei zu unterstellen, dass dies auch im Interesse des Bauherrn liege. Hinsichtlich <strong>der</strong><br />

auch weiterhin zu versagenden Teile des Vorhabens sei, je nachdem, ob diese eine Geschossfläche<br />

von mehr o<strong>der</strong> weniger als 1.500 qm erreichten, die Bearbeitung an die Zentrale Wi<strong>der</strong>spruchsstelle<br />

o<strong>der</strong> aber an die Senatsverwaltung abzugeben. Ein weiteres Schreiben <strong>der</strong> Senatsverwaltung für<br />

Stadtentwicklung vom 8. Juli 2002 mit <strong>der</strong> Bitte, die Unterlagen nun schnellstmöglich an sie<br />

abzugeben, wurde vom Bezirksamt ignoriert. In einem weiteren Vermerk vom 16. Juli 2002 wurde mit<br />

positiven Ergebnis geprüft, ob eine Teilabhilfe durch das Bezirksamt möglich sei. Mit Abhilfebescheid<br />

vom 11. Juli 2002 wurde dem Wi<strong>der</strong>spruch teilweise abgeholfen. Im Übrigen (betreffend<br />

Dachraumausbau und Errichtung von Aufzügen) wurde <strong>der</strong> Vorgang zuständigkeitshalber <strong>der</strong><br />

Zentralen Wi<strong>der</strong>spruchsstelle des Bezirksamts zugeleitet.<br />

Mit Schreiben vom 2. September 2002 bat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung im Hinblick auf<br />

ein durch Schreiben vom 21. August 2002 erweitertes Vorhaben <strong>der</strong> Klägerin (Nutzungsän<strong>der</strong>ung für<br />

drei Wohnungen zu Gewerbeeinheiten im Erdgeschoss des Vor<strong>der</strong>hauses und des 2. Quergebäudes)<br />

erneut um Abgabe <strong>der</strong> Unterlagen an die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mit <strong>der</strong> Begründung,<br />

die anrechnungsrelevante Fläche betrage laut Berechnung des Bauherr 1.662,06 qm. Gleichwohl wies<br />

das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg nunmehr mit Bescheid vom 11. Oktober 2002 den<br />

Wi<strong>der</strong>spruch im Übrigen zurück.<br />

In einem weiteren Schreiben, beim Bezirksamt eingegangen am 28. November 2002, hielt die<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung an ihrem Rechtsstandpunkt fest. Auch bei einer Teilabhilfe<br />

habe die Ausgangsbehörde den gesamten Vorgang an die Wi<strong>der</strong>spruchsbehörde zu senden.<br />

Jedenfalls sei das zur Rede stehende Vorhaben ohnehin nicht teilbar, so dass sich eine Teilabhilfe<br />

verbiete und stattdessen <strong>der</strong> gesamte Vorgang von <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>spruchsbehörde zu entscheiden sei.<br />

Was unter einem Vorhaben als zu beurteilendem Verfahrensgegenstand zu verstehen sei, obliege<br />

grundsätzlich <strong>der</strong> Entscheidung und Darlegung des Bauherrn. Dass in <strong>der</strong> Vergangenheit lediglich die<br />

Genehmigung zum Dachraumausbau begehrt worden sei, sei nicht relevant. Der Wortlaut des § 74 a<br />

Nr. 2 BauO Bln sei klar und lasse für eine enge Auslegung keinen Spielraum. Das Bezirksamt wurde<br />

aufgefor<strong>der</strong>t, den Wi<strong>der</strong>spruchsbescheid zurückzunehmen, um den Weg für einen rechtmäßigen<br />

Wi<strong>der</strong>spruchsbescheid zu öffnen. Dies wurde vom Bezirksamt mit Schreiben vom 17. Dezember 2002<br />

abgelehnt.<br />

Die Klägerin hat am 7. November 2002 Klage erhoben und zunächst einen Verpflichtungsantrag<br />

gestellt. Mit Schriftsatz vom 17. Januar 2003 hat sie den Verpflichtungsantrag umgestellt und begehrt<br />

nunmehr in erster Linie die isolierte Aufhebung des Wi<strong>der</strong>spruchsbescheides vom 11. Oktober 2002.<br />

Sie macht geltend, <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>spruchsbescheid sei rechtswidrig, weil das Bezirksamt Tempelhof-<br />

Schöneberg von Berlin für die Entscheidung über den Wi<strong>der</strong>spruch nach § 74a Nr. 2 BauO Bln nicht<br />

zuständig gewesen sei. Das Bauvorhaben beziehe sich auf eine Geschossfläche von mehr als 1.500<br />

qm im Sinne dieser Vorschrift. Nach § 79 Abs. 2 Satz 1 VwGO könne <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>spruchsbescheid<br />

alleiniger Gegenstand einer Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem<br />

ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthalte. Die Entscheidung<br />

über den Wi<strong>der</strong>spruch durch eine sachlich unzuständige Behörde sei nach ständiger Rechtsprechung<br />

eine zusätzliche Beschwer im Sinne von § 79 Abs. 2 VwGO. Die Klägerin sei in ihren eigenen Rechten<br />

verletzt. Die isolierte Klage gegen den Wi<strong>der</strong>spruchsbescheid sei auch deshalb zugelassen worden,<br />

damit dem Kläger dir durch den Verfahrensfehler wertlos gewordene Instanz nicht verloren gehe.<br />

Die Klägerin beantragt,<br />

1. den Wi<strong>der</strong>spruchsbescheid des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom<br />

11. Oktober 2002 isoliert aufzuheben, soweit er die Klägerin beschwert,<br />

2. hilfsweise über den Antrag zu 1. im Hauptsacheverfahren innerhalb von zwei Monaten zu<br />

entscheiden, damit die zuständige Wi<strong>der</strong>spruchsbehörde zügig über die Zulässigkeit des<br />

Investitionsvorhabens entscheiden kann,<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


208 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

3. hilfsweise, sofern die Anträge zu 1. und 2. zurückgewiesen werden, den Beklagten zu<br />

verpflichten, unter Aufhebung seines Bescheids Nr. 204/2002 vom 7. März 2002 zum<br />

Geschäftszeichen Gen 17-1736/01 und seines Wi<strong>der</strong>spruchsbescheids vom 11. Oktober 2002<br />

zum Geschäftszeichen RAWi 1-389/02 über den am 2. Oktober 2001 gestellten Bauantrag in<br />

<strong>der</strong> Fassung des Nachtrags vom 21. August 2002, sowie <strong>der</strong> Klägerin die Genehmigung noch<br />

nicht durch Teilhilfebescheid vom 17. Juli 2002 zum Geschäftszeichen Gen 17-1736/01 erteilt<br />

worden ist, unter Beachtung <strong>der</strong> Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.<br />

Der Beklagte beantragt,<br />

die Klage abzuweisen.<br />

Er ist <strong>der</strong> Auffassung, die Versagung des Bauantrages durch den Bescheid vom 7. März 2002 in <strong>der</strong><br />

Fassung des Wi<strong>der</strong>spruchsbescheides vom 11. Oktober 2002 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin<br />

nicht in ihren Rechten. Nachdem inzwischen <strong>der</strong> Bebauungsplan XI-199 am 12. Dezember 2002 in<br />

Kraft getreten sei, gelte für das Grundstück <strong>der</strong> Klägerin eine Geschossfläche von 7.058 qm. Der<br />

Dachraumausbau und die Errichtung <strong>der</strong> Aufzüge - ausgenommen den Innenaufzug im Vor<strong>der</strong>haus -<br />

seien also rechtlich wegen Überschreitung <strong>der</strong> Geschossflächenzahl nicht genehmigungsfähig. Die<br />

Ausnahmeregelung in § 74a Nr. 2 BauO Bln wi<strong>der</strong>spreche höherrangigem Recht aus Artikel 67 Abs. 1,<br />

2 VvB und sei daher unwirksam. Dies gelte zumindest insoweit, als nicht nur die Neuschaffung von<br />

Geschossfläche von mehr als 1.500 qm erfasst werde, son<strong>der</strong>n auch sonstige Vorhaben an bereits<br />

verwirklichten Geschossflächen oberhalb dieser Grenze. Es sei überhaupt nicht erkennbar, warum<br />

ausnahmslos alle Vorhaben mit einer Geschossfläche von mehr als 1.500 qm und damit insbeson<strong>der</strong>e<br />

auch schlichte und massenhaft vorkommende In-standhaltungs- und Mo<strong>der</strong>nisierungsmaßnahmen<br />

vorhandener Mietwohnhäuser von „gesamtstädtischer Bedeutung“ sein sollten o<strong>der</strong> „dringende<br />

Gesamtinteressen von Berlin“ beeinträchtigen könnten.<br />

Da eine Befreiung von dem Bebauungsplan die Grundzüge <strong>der</strong> Planung beeinträchtigen würde,<br />

komme eine solche Befreiung ohnehin nicht in Frage. Ein schützenswertes Interesse im Rahmen eines<br />

Verpflichtungsbegehrens lediglich den ablehnenden Wi<strong>der</strong>spruchsbescheid isoliert aufheben zu<br />

lassen, sei nur dann anzuerkennen, wenn die Wi<strong>der</strong>spruchsbehörde über ein ermessen o<strong>der</strong> einen<br />

eigenen Beurteilungsspielraum verfüge.<br />

Dem Gericht haben die Gerichtsakte, die Akten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens VG 19 A<br />

25.03 und <strong>der</strong> Verwaltungsvorgang (1 Leitzordner) sowie die Akten des Normenkontrollverfahrens<br />

betreffend die Verän<strong>der</strong>ungssperre OVG 6 A 13.03 nebst Beiakten vorgelegen. Die Akten sind, soweit<br />

wesentlich, Gegenstand <strong>der</strong> mündlichen Verhandlung gewesen.<br />

Entscheidungsgründe<br />

Die zulässige Klage hat Erfolg. Die Klage ist als isolierte Anfechtungsklage zulässig (§§ 42 Abs. 2, 79<br />

Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung durch eine unzuständige Wi<strong>der</strong>spruchsbehörde ist eine zusätzliche<br />

Beschwer im Sinne von § 79 Abs. 2 VwGO (OVG Berlin, Urteil vom 6. Februar 1976 - OVG II B 66.75 -<br />

, OVG E 14,53, 54). Ein darüber hinausgehendes beson<strong>der</strong>es Rechtsschutzinteresse ist nicht<br />

erfor<strong>der</strong>lich. Die selbständige Klage gegen den Wi<strong>der</strong>spruchsbescheid ist in § 79 Abs. 2 VwGO auch<br />

deshalb zugelassen worden, damit dem Kläger die durch den Verfahrensfehler wertlos gewordene<br />

Instanz nicht verloren geht, wenn er auf sie Wert legt (OVG Berlin a.a.O.). Der Bürger hat einen<br />

Anspruch darauf, dass, bevor er sich dazu entschließt, sein Klagebegehren im Klagewege zu<br />

verfolgen, dieses von <strong>der</strong> zuständigen, das heißt <strong>der</strong> örtlich kundigen und sachlich qualifizierten<br />

Behörde erschöpfend überprüft wird. Ziel des auf Prüfung <strong>der</strong> Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit<br />

<strong>der</strong> Angelegenheit gerichteten förmlichen Wi<strong>der</strong>spruchsverfahrens ist die Bereinigung <strong>der</strong> zwischen<br />

Bürger und Behörde aufgetretenen Unstimmigkeiten; erst wenn dies nicht gelingt, soll das<br />

Verwaltungsgericht über die Sache entscheiden (vgl. OVG Berlin a.a.O.).<br />

Die Auffassung des Vertreters des Bezirksamts, die Klägerin habe kein schützenswertes Interesse an<br />

<strong>der</strong> isolierten Aufhebung des Wi<strong>der</strong>spruchsbescheides, weil eine Befreiung von den Vorschriften des<br />

Bebauungsplanes über die zulässige Geschossfläche die Grundzüge <strong>der</strong> Planung beeinträchtigen<br />

würde, greift nicht durch. Zwar ist eine isolierte Anfechtung eines verfahrensfehlerhaft ergangenen<br />

Wi<strong>der</strong>spruchsbescheides regelmäßig nicht anzuerkennen, wenn <strong>der</strong> Kläger eine gebundene<br />

Entscheidung ohne Beurteilungsspielraum <strong>der</strong> Behörde begehrt (Bundesverwaltungsgericht,<br />

Beschluss vom 13. Januar 1999 - BVerwG 8 B 266.98 -, Buchholz, Verfahrensrecht 310 § 79 VwGO<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 209<br />

Nr. 33). Ein schützenswertes Interesse des Betroffenen, im Rahmen eines Verpflichtungsbegehrens<br />

lediglich den ablehnenden Wi<strong>der</strong>spruchsbescheid isoliert aufheben zu lassen, ist nur dann<br />

anzuerkennen, wenn die Wi<strong>der</strong>spruchsbehörde über einen Ermessens- o<strong>der</strong> Beurteilungsspielraum<br />

verfügt (BVerwG a.a.O.). Das ist hier <strong>der</strong> Fall. Bei baurechtlichen Genehmigungsverfahren besteht<br />

allgemein die Möglichkeit, Ausnahmen und Befreiungen bauplanungsrechtlicher und<br />

bauordnungsrechtlicher Art zu erteilen. Bezüglich des Dachgeschossausbaus auf dem Grundstück W.<br />

hat die damalige Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr mit Schreiben vom 16. November<br />

1999 ausgeführt, dass Befreiungsvoraussetzungen auch im Hinblick auf dem Geltungsbereich des<br />

Bebauungsplanes XI-199 in <strong>der</strong> damaligen Fassung vorliegen. Unter diesen Umständen bedarf es<br />

keiner Prüfung, ob <strong>der</strong> Bebauungsplan XI-199 in <strong>der</strong> beschlossenen Fassung nichtig ist, wie die<br />

Klägerin in dem Normenkontrollverfahren beim Oberverwaltungsgericht Berlin geltend macht. Eine<br />

Prüfung bedarf es auch nicht, ob die Wi<strong>der</strong>spruchsbehörde eine Verwerfungskompetenz bezüglich des<br />

Bebauungsplanes hat (bejahend u.a. Rabe, ZfBR 2003, 329, 331; Discher, Die<br />

Landesverfassungsgerichte in <strong>der</strong> bundesstaatlichen Rechtsprechungskompetenzordnung des<br />

Grundsatzes, 1997, 86 f).<br />

Die Klage ist auch begründet. Der Wi<strong>der</strong>spruchsbescheid ist wegen fehlen<strong>der</strong> Zuständigkeit des<br />

Bezirksamtes für die Wi<strong>der</strong>spruchsentscheidung rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren<br />

Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).<br />

Zuständig ist nach § 74 a Nr. 2 BauO Bln die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung. Nach dieser<br />

Bestimmung entscheidet die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung über den Wi<strong>der</strong>spruch<br />

gegen einen Verwaltungsakt einer Bezirksverwaltung „zu Vorhaben o<strong>der</strong> bei Teilungen mit Vorhaben<br />

mit einer Geschossfläche von mehr als 1.500 qm“. Maßgeblich dafür, ob ein Vorhaben eine<br />

Geschossfläche von mehr als 1.500 qm überschreitet, ist <strong>der</strong> Umfang des Vorhabens, wie er sich aus<br />

dem Bauantrag und den eingereichten Bauunterlagen ergibt. Nach den Erklärungen <strong>der</strong> Beteiligten in<br />

<strong>der</strong> mündlichen Verhandlung besteht kein Streit, dass das ursprünglich beantragte Gesamtvorhaben<br />

<strong>der</strong> Klägerin mehr als 1.500 qm Geschossfläche umfasst. Diese Wertung stimmt mit dem<br />

Rundschreiben XI F 6/2002 <strong>der</strong> Senatsverwaltung für Stadtentwicklung zur Anwendung des<br />

§ 74a Nr. 2 BauO Bln überein, in dem es heißt:<br />

„Die für die Wi<strong>der</strong>spruchszuständigkeit relevante Geschossfläche von 1.500 qm ergibt sich im<br />

Gebäudebestand aus <strong>der</strong> Summe <strong>der</strong> Teilflächen die genehmigungsbedürftige bauliche<br />

Än<strong>der</strong>ungen o<strong>der</strong> genehmigungsbedürftige Nutzungsän<strong>der</strong>ungen beinhalten. Grundlage für die<br />

Bündelung verschiedner Maßnahmen, die zu Flächenadditionen führen können, ist <strong>der</strong> Inhalt<br />

des Antrags.“<br />

Die Auffassung des Bezirksamts, nach dem Teilabhilfebescheid im Wi<strong>der</strong>spruchsverfahren sei nur<br />

noch die Geschossfläche des Dachgeschosses (777 qm) für die Berechnung <strong>der</strong> Zuständigkeit <strong>der</strong><br />

Wi<strong>der</strong>spruchsbehörde maßgebend, überzeugt nicht. Zuständigkeitsvorschriften sind einfach und<br />

zweckmäßig zu interpretieren (vgl. § 10 Satz 2 VwVfG). Rechtsvorschriften für die Form des<br />

Verfahrens sind aber zu beachten (§ 10 Satz 1 VwVfG). § 74 a Nr. 2 BauO Bln sieht nicht vor, dass<br />

eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Zuständigkeit <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>spruchsbehörde eintritt, wenn das Bezirksamt dem<br />

Wi<strong>der</strong>spruch des Bauherrn teilweise stattgibt (vgl. an<strong>der</strong>s § 506 ZPO). Ungeachtet <strong>der</strong>artiger<br />

Abhilfemaßnahmen wird das vom Bauherrn insgesamt zur Entscheidung gestellte Bauvorhaben<br />

dadurch in seinem Umfang nicht verän<strong>der</strong>t. Durch die Teilabhilfe wird <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>spruch auch nicht<br />

verbraucht. Auch in diesem Fall wird <strong>der</strong> gesamte Verfahrensgegenstand bei <strong>der</strong><br />

Wi<strong>der</strong>spruchsbehörde anhängig (Pietzner/Ronellemitsch, Das Assessorenexamen im Öffentlichen<br />

Recht, 10. Aufl. § 26 RdNr. 8, S. 319). Der Umstand, dass das Bauvorhaben auch in Teilen verwirklicht<br />

werden könnte, än<strong>der</strong>t daran nichts. Es liegt allein im Entscheidungsbereich des Bauherrn, zu<br />

bestimmen, ob ein Dachgeschossausbau isoliert beantragt wird o<strong>der</strong> nur im Zusammenhang mit einer<br />

Gesamtinstandsetzung und Mo<strong>der</strong>nisierung des Gebäudes realisiert werden soll.<br />

Die Regelung in § 74 a Nr. 2 BauO Bln stützt sich auf die bundesrechtliche Ermächtigung in <strong>der</strong><br />

Verwaltungsgerichtsordnung (§§ 73, 185 Abs. 2 VwGO) und verstößt entgegen <strong>der</strong> Auffassung des<br />

Beklagten nicht gegen die <strong>Berliner</strong> Verfassung. Artikel 67 Abs. 1 VvB steht nicht entgegen. Danach<br />

nimmt <strong>der</strong> Senat durch die Hauptverwaltung die Aufgaben von gesamtstädtischer Bedeutung wahr.<br />

Entscheidungen im Wi<strong>der</strong>spruchsverfahren sind jedoch keine originäre Wahrnehmung von Aufgaben,<br />

stellen vielmehr <strong>der</strong> Sache nach Entscheidungen im Wege <strong>der</strong> Aufsicht über die Bezirke dar, die nach<br />

Artikel 67 Abs. 1 Satz 3 und 4 VvB durch Gesetz geregelt werden kann (vgl. auch Art. 67 Abs. 2 Satz 3<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


210 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

VvB). Im Übrigen handelt es sich bei dem Begriff <strong>der</strong> gesamtstädtischen Bedeutung um einen unbestimmten<br />

Verfassungsbegriff, <strong>der</strong> nach Rechtsprechung und Literatur einen Beurteilungsspielraum<br />

des Gesetzgebers eröffnet (VerfGH Berlin. LKV 1995, 365; Pfennig/Neumann, VvB, 3. Aufl. 2000<br />

RdNr. 13 zu Art. 67; Michaelis-Merzbach in Driehaus VvB, 1. Aufl. 2000, Art. 67 RdNr. 3). Dieser ist<br />

nicht überschritten, wenn <strong>der</strong> Landesgesetzgeber bereits Bauvorhaben mittlerer Größe wegen ihrer<br />

Bedeutung für das Investitions- und Baugeschehen in Berlin gesamtstädtische Bedeutung zumißt.<br />

Der Wi<strong>der</strong>spruchsbescheid war nur insoweit aufzuheben, als dem Wi<strong>der</strong>spruch nicht abgeholfen<br />

wurde (§ 88 VwGO).<br />

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige<br />

Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 173 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.<br />

Rechtsmittelbelehrung<br />

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht<br />

zugelassen wird.<br />

Die Zulassung <strong>der</strong> Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der<br />

Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin zu stellen. Er muss das<br />

angefochtene Urteil bezeichnen.<br />

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die<br />

Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin einzureichen.<br />

Für Das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für den<br />

Antrag auf Zulassung <strong>der</strong> Berufung. Danach muss sich je<strong>der</strong> Beteiligte, sowie er einen Antrag stellt,<br />

durch einen Rechtsanwalt o<strong>der</strong> einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des<br />

Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.<br />

Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte o<strong>der</strong><br />

Angestellt mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst,<br />

Gebietskörperschaften auch durch Beamte o<strong>der</strong> Angestellte mit Befähigung zum Richteramt <strong>der</strong><br />

zuständigen Aufsichtsbehörde o<strong>der</strong> des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem<br />

sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.<br />

Gez. Dr. von Hase Gez. Fischer Gez. Dr. Discher<br />

43.7 Anfor<strong>der</strong>ungen an Oberlichter<br />

6942 / 2003 / Flure<br />

Anlässlich eines Einzelfalles ist die Frage nach Anfor<strong>der</strong>ungen an Oberlichter o<strong>der</strong> seitliche<br />

Glasflächen von Türen in Wänden allgemein zugänglicher Flure aufgeworfen worden. Folgende<br />

Betrachtung stellt einen Lösungsansatz dar:<br />

Flurwände nach § 33 Abs. 2 BauO Bln sind raumabschließende Bauteile. Der Raumabschluss muss<br />

über 30 Minute gewährleistet sein. Lediglich die Türen in diesen Wänden brauchen nur<br />

dichtschließend zu sein. Die Tür stellt somit eine Schwächung in diesem Bauteil dar. Damit das<br />

Schutzziel nicht unterlaufen werden kann, ist die Anzahl und Größe <strong>der</strong> Türen in Bezug zu den für die<br />

Nutzung erfor<strong>der</strong>lichen Bedürfnissen zu setzen und ggf. zu beschränken.<br />

Die Türöffnung (üblicherweise 1,00 m x 2,20 m) kann größer werden, wenn Bedenken des<br />

Brandschutzes nicht bestehen. Bedenken bestehen bei hohen Brandlasten im Raum (z. B.<br />

Archivnutzung). Dieses gilt auch sinngemäß für das Bauteil „Wand“. In diesem Fall könnte dann auch<br />

eine zweiflügelige Tür o<strong>der</strong> ein Türelement mit Oberlicht und/o<strong>der</strong> verglastem Seitenteil verwendet<br />

werden. Folgende Glasarten sind u. a. verwendbar: Drahtgläser > 7 mm, ESG/VSG-Gläser > 6 mm.<br />

Auch eine getrennte Konstruktion von Tür und Türoberlicht ist denkbar.<br />

43.9.1 Anwendung des § 51 BauO Bln bei Stehimbissen<br />

6926 / 2003 / Barrierefrei<br />

Zur Anwendung des § 51 BauO Bln bei Stehimbissen, wenn gewerberechtlich keine Toilettenanlagen<br />

gefor<strong>der</strong>t werden, ist festzustellen:<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 211<br />

Das Bauordnungsrecht verlangt keine Toilettenanlagen für Gaststätten, weil bereits einschlägige<br />

Regelungen im Gewerberecht vorhanden sind.<br />

Die von <strong>der</strong> Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen mit Rundschreiben II E Nr. 7/2003<br />

verdeutlichte Abweichungsmöglichkeit von § 6 Abs. 2 GastV stellt fest, dass eine geschlechtsneutrale<br />

Toilette ausreicht. Diese muss allerdings von mobilitätsbehin<strong>der</strong>ten Menschen zweckentsprechend<br />

genutzt werden können.<br />

Darüber hinaus gibt das Rundschreiben II E Nr. 11/2003 als Ausführungsvorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 2<br />

GastG vor, neben erlaubnisfreien Gaststätten auch bei erlaubnispflichtigen Gaststätten keine Toiletten<br />

zu for<strong>der</strong>n, wenn in <strong>der</strong> Gaststätte während <strong>der</strong> Ladenöffnungszeiten nur alkoholfreie Getränke und<br />

zubereitete Speisen verabreicht werden und diese Gaststätte über nicht mehr als 10 Sitzplätze und<br />

40 m² Fläche verfügt.<br />

In diesen Fällen werden gewerberechtlich keine Toiletten mehr gefor<strong>der</strong>t. Der gewerberechtliche<br />

Verzicht auf Toiletten hat zur Folge, dass im Rahmen des § 51 BauO Bln nur die stufenlose<br />

Erschließung <strong>der</strong> Gaststätte bauordnungsrechtlich zu for<strong>der</strong>n ist (barrierefrei über den Hauptzugang).<br />

Die For<strong>der</strong>ung des § 51 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln, wonach grundsätzlich die zweckentsprechende<br />

Nutzung für Behin<strong>der</strong>te, insbeson<strong>der</strong>e für Schwergehbehin<strong>der</strong>te und Behin<strong>der</strong>te im Rollstuhl zu for<strong>der</strong>n<br />

ist, bezieht sich in dem zuvor genannten Fall nicht auf den Nachweis einer Toilettenanlage.<br />

Entsprechend eigenständige For<strong>der</strong>ungen durch die <strong>Bauaufsicht</strong> sind nicht erfor<strong>der</strong>lich. Durch den<br />

Hinweis im Eingangsbereich, <strong>der</strong> nach dem Gaststättenrecht gefor<strong>der</strong>t wird, dass keine Toilette<br />

vorhanden ist, wird jedem Besucher verdeutlicht, dass hier eine beson<strong>der</strong>e Form einer Gaststätte<br />

vorliegt, die nur eingeschränkt benutzt werden kann.<br />

Die For<strong>der</strong>ungen nach Toilettenanlagen können somit bauordnungsrechtlich nicht begründet werden.<br />

43.10.1 Rundschreiben VI F Nr. 10/2003 zu den Folgen des Außerkrafttretens <strong>der</strong> 2. ZwVbVO<br />

6912 / 2003 / Beteiligung<br />

Bei <strong>der</strong> bauaufsichtlichen Beteiligung <strong>der</strong> Wohnungsämter im Baugenehmigungsverfahren sind nach<br />

dem Außerkrafttreten <strong>der</strong> Zweiten Zweckentfremdungsverbots-Verordnung (2. ZwVbVO) die<br />

Ausführungen des Rundschreiben VI F Nr. 10/2003 <strong>der</strong> für das Bau- und Wohnungswesen<br />

zuständigen Senatsverwaltung vom 3 Juni 2003 (siehe Anlage) zu beachten.<br />

Anlage zu 43.10.1<br />

ABSCHRIFT<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung<br />

Frau Messer Zi.: 1717 Tel.: 90124801 Fax: 90123525 03.06.2003 VI F 1-13<br />

Bezirksämter (alle) von Berlin<br />

- Bau- und Wohnungsaufsichtsamt -<br />

Rundschreiben VI F Nr. 10/2003<br />

Folgen des Außerkrafttretens <strong>der</strong> Zweiten Zweckentfremdungsverbots-Verordnung<br />

(2. ZwVbVO)<br />

Mit seinem Urteil vom 13.06.2002 hat <strong>der</strong> 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin (u.a. unter dem<br />

Aktenzeichen OVG 5 B 20.01) entschieden, dass die 2. ZwVbVO am 01.09.2000 automatisch außer<br />

Kraft getreten ist, da spätestens im August 2000 dem Land Berlin alle marktrelevanten Daten vorlagen,<br />

die ein Ende <strong>der</strong> Mangellage auf dem <strong>Berliner</strong> Wohnungsmarkt evident machten (S. 43 des Urteils).<br />

Gegen diese Urteile wurden von SenStadt Nichtzulassungsbeschwerden eingelegt, die jedoch keinen<br />

Erfolg hatten, vgl. u.a. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2003, Az.: BVerwG 5 B<br />

255.02. Damit sind die Urteile des <strong>Berliner</strong> Oberverwaltungsgerichts rechtskräftig geworden.<br />

Wohnungen, die dem Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) bzw. dem Belegungsbindungsgesetz<br />

(BelBindG) unterliegen, sind vom Außerkrafttreten <strong>der</strong> 2. ZwVbVO nicht betroffen. Die genannten<br />

Gesetze sehen beson<strong>der</strong>e Kriterien vor, nach denen eine Zweckentfremdung genehmigt werden kann.<br />

Für die dem WoBindG und BelBindG unterliegenden Wohnungen sind deshalb grundsätzlich auch<br />

weiterhin Genehmigungen für den Leerstand, die zweckfremde Nutzung, die bauliche Verän<strong>der</strong>ung<br />

o<strong>der</strong> für den Abriss durch die Wohnungsämter erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Für die Beteiligung <strong>der</strong> Wohnungsämter im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren bedeutet dies:<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


212 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

- Für die dem WoBindG und dem BelBindG unterliegenden Wohnungen ist eine Beteiligung<br />

weiterhin erfor<strong>der</strong>lich.<br />

- Für die übrigen Wohnungen kann eine Beteiligung nunmehr entfallen.<br />

Im Auftrag<br />

Gez. Th. Meyer<br />

45. 2 Hauptgebäude in Verbindung mit Grenzgaragen<br />

6948 / 2004 / Garagen<br />

Es wurde um Klärung <strong>der</strong> Frage gebeten, in welchen Situationen die Grenzgarage ihr<br />

abstandsflächenrechtliches Privileg verliert. Dazu wird folgendes ausgeführt:<br />

Die Unterkellerung einer Garage ist nur zulässig, wenn es sich um einen Abstellraum handelt. Dieser<br />

Abstellraum muss als ein untergeordneter Nebenraum mit <strong>der</strong> Garage baulich und funktional<br />

verbunden sein. Eine solche baulich funktionale Zuordnung würde einem Abstellraum dann fehlen,<br />

wenn er nicht von <strong>der</strong> Garage aus betreten werden kann, son<strong>der</strong>n z. B. nur über Kellerräume des<br />

Hauses zugänglich ist.<br />

Die Verwendung <strong>der</strong> Garage und des Abstellraums darf <strong>der</strong> Zweckbestimmung <strong>der</strong> Garage nicht<br />

zuwi<strong>der</strong>laufen. Eine Nutzung <strong>der</strong> Garage als gewerblicher Lagerraum, Werkstatt o<strong>der</strong> Büro lässt die<br />

Privilegierung <strong>der</strong> Garage entfallen.<br />

Grundsätzlich ist zu beachten, dass die an <strong>der</strong> Grundstücksgrenze privilegierte Garage in Funktion und<br />

baulicher Ausführung eine eigenständige unabhängige Nutzung vom Hauptgebäude darstellt.<br />

Unzulässig sind:<br />

- Abweichende Nutzungen<br />

- Verzicht auf Trennwände zwischen Hauptgebäude und Garage<br />

- Durchgänge vom Abstellraumbereich zum Hauptgebäude<br />

- Dachraumnutzung <strong>der</strong> Garage in Verbindung mit dem Hauptgebäude.<br />

Möglich sind:<br />

- Direkter Anbau an das Hauptgebäude<br />

- Gemeinsame einheitliche Baugestaltung<br />

- Verbindungstür von <strong>der</strong> Garage zum Hauptgebäude<br />

- Abstellraum im Bereich <strong>der</strong> Garage (für Kfz-Stellplatz muss allerdings ein Mindestmaß erhalten<br />

bleiben)<br />

- Unterkellerung <strong>der</strong> Garage als Abstellraum o<strong>der</strong> weitere Kfz- Abstellebene.<br />

45.3 Betreten von Dächern mehrgeschossiger Wohnhäuser durch Unbefugte<br />

6920 / 2004 / Einfriedung<br />

In den Innenstadtbezirken Berlins werden auf äußeren Brandwänden durch die Eigentümer vermehrt<br />

„Dachzäune“ zum Schutz des Eigentums errichtet. Damit sollen Unbefugte am Betreten <strong>der</strong><br />

Dachflächen über ein Nachbargrundstück gehin<strong>der</strong>t werden.<br />

Diese von den Grundstückseigentümern veranlassten Schutzmaßnahmen sind grundsätzlich zu<br />

begrüßen. Nicht geschlossene Einfriedungen auf <strong>der</strong> Brandwand werden in <strong>der</strong> Regel nicht<br />

verunstaltend wirken. Abstandsflächen entstehen nicht. Auch Gründe des Brandschutzes sprechen<br />

nicht gegen diese Einfriedungen, weil es keine gesetzliche Grundlage gibt, die einen Löschangriff vom<br />

Nachbargrundstück vorsieht.<br />

45.6.1 Verjährung von Gebührenansprüchen<br />

6906 / 2004 / Gebühren<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> Zahlungsverjährung von Gebührenansprüchen und <strong>der</strong> Abgrenzung zur<br />

Festsetzungsverjährung wird auf das Schreiben <strong>der</strong> für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung<br />

vom 03.06.2004 verwiesen (siehe Anlage).<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 213<br />

Anlage zu 45.6.1<br />

ABSCHRIFT<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung<br />

Frau Messer Zi. 1717 Tel.: 90124801 Fax: 90123525 03.06.2004 VI F 1-13<br />

An alle Bezirksämter von Berlin<br />

Bau- und Wohnungsaufsichtsamt<br />

- Amtsleiter –<br />

Verjährung von Gebührenansprüchen<br />

Mein Schreiben vom 16.03.2004<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

auf mein o.g. Schreiben hin, hat mir das BA Mitte am 19.03.2004 mitgeteilt, dass es meine Auffassung<br />

nicht teile. Maßgeblich für die Verjährung von Gebühren sei die Rechtsprechung des<br />

Verwaltungsgerichts Berlin (Beschluss VG 19 A 26.98 vom 28.04.1999), nach <strong>der</strong> § 21 Abs. 1 Gesetz<br />

über Gebühren und Beiträge (GebG) die Festsetzungsverjährung, und nicht die Zahlungsverjährung<br />

regele. Daraus ergebe sich die Konsequenz, dass Behörden für die Festsetzung ihrer Bescheide nur 3<br />

Jahre ab Antragstellung Zeit hätten.<br />

Um Streitigkeiten über Begriffe zu vermeiden, will ich meine bereits zugesandte Übersicht ergänzen:<br />

Ab Antragstellung muss innerhalb von 3 Jahren eine die Verjährung unterbrechende Handlung durch<br />

die Behörde erfolgen, also z. B. eine schriftliche Zahlungsauffor<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> eine an<strong>der</strong>e Handlung, die<br />

die Behörde zur Feststellung des Anspruchs o<strong>der</strong> des Verpflichteten vornimmt, vgl. § 147 Abs. 1<br />

Reichsabgabenordnung (RAO). Ist eine Zahlungsauffor<strong>der</strong>ung in Form eines Gebührenbescheides<br />

ergangen, beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Unterbrechung ihr Ende gefunden hat, eine neue<br />

Verjährung.<br />

Beispiel:<br />

Antragstellung<br />

Festsetzungsverjährung/<br />

Verwirkung<br />

3 Jahre<br />

Gebühr entsteht dem<br />

Grunde nach<br />

Gebührenbescheid<br />

Zahlungsverjährung<br />

§ 21 Abs. 1GebG<br />

3 Jahre<br />

Gebührenhöhe steht fest<br />

bzw. ist festgesetzt<br />

02.02.03 Antrag, d.h. Anspruch entsteht dem Grunde nach<br />

(02.02.06 Verjährung, wenn nicht vorher eine Unterbrechung eintritt)<br />

01.02.06 Unterbrechung durch Bescheid o<strong>der</strong> durch eine Handlung zur Feststellung des Anspruchs<br />

o<strong>der</strong> des Verpflichteten<br />

31.12.06 Beginn <strong>der</strong> neuen 3-jährigen Verjährungsfrist<br />

31.12.09 Verjährung<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Im Auftrag<br />

Gez. Messer<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


214 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

Anlage<br />

Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931 (RGBl. I S. 161) zuletzt geän<strong>der</strong>t durch § 28 Nr. 33 des<br />

Einführungsgesetzes zu den Realsteuergesetzen vom 1. Dezember 1936 (RGBl. I S. 961):<br />

§ 146<br />

Die Verjährung ist gehemmt, solange die Ansprüche innerhalb <strong>der</strong> letzten sechs Monate <strong>der</strong><br />

Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht verfolgt werden können.<br />

§ 147<br />

(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch jede<br />

Anerkennung des Zahlungspflichtigen, durch eine schriftliche Zahlungsauffor<strong>der</strong>ung und durch jede<br />

Handlung, die das zuständige Finanzamt zur Feststellung des Anspruchs o<strong>der</strong> des Verpflichteten<br />

vornimmt.<br />

(2) Die Verjährung <strong>der</strong> Grundsteuer wird nur durch eine schriftliche Zahlungsauffor<strong>der</strong>ung, durch eine<br />

Stundung o<strong>der</strong> durch ein Anerkenntnis des Zahlungspflichtigen unterbrochen.<br />

(3) Mit Ablauf des Jahrs, in dem die Unterbrechung ihr Ende erreicht hat, beginnt eine neue<br />

Verjährung.<br />

§ 148<br />

Durch Verjährung erlischt de Anspruch mit seinen Nebenansprüchen. Was zur Befriedigung o<strong>der</strong><br />

Sicherung eines verjährten Anspruchs geleistet ist, kann jedoch nicht zurückgefor<strong>der</strong>t werden.<br />

§ 149<br />

Ist <strong>der</strong> Anspruch gegen den Steuerpflichtigen verjährt, so ist , wer neben ihm haftet, von <strong>der</strong> Haftung<br />

befreit, es sei denn, dass ihm selbst eine Hinterziehung zur Last fällt.<br />

45.6.2 Gebühren für planungsrechtliche Befreiungen<br />

6906 / 2004 / Gebühren<br />

Mit Schriftsatz vom 18. März 2004 wurde in <strong>der</strong> Verwaltungsstreitsache OVG 2 S 18.04 Beschwerde<br />

beim Oberverwaltungsgericht Berlin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom<br />

13. Februar 2004 - VG 19 A 204.03 - zur Gebührenhöhe bei planungsrechtlichen Befreiungen vom<br />

Maß <strong>der</strong> baulichen Nutzung erhoben, da die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung die<br />

Begründung des Beschlusses nicht teilen konnten.<br />

Mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin – OVG 2 S 18.04 - vom 3. Juni 2004 wurde die<br />

Rechtsansicht <strong>der</strong> Senatsverwaltung bestätigt und <strong>der</strong> Beschluss des Verwaltungsgerichts in vollem<br />

Umfang aufgehoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Von einer Verfassungswidrigkeit <strong>der</strong><br />

Regelungen in Tarifstelle 2034 c) <strong>der</strong> Baugebührenordnung kann also keine Rede mehr sein.<br />

Aus diesem Grunde kommt ein Verzicht auf die Festsetzung von Befreiungsgebühren nach Tarifstelle<br />

2034 c) <strong>der</strong> Baugebührenordnung sowie die Aussetzung <strong>der</strong> Vollziehung <strong>der</strong> Gebührenbescheide<br />

hinsichtlich dieser Tarifstelle gem. § 80 Abs. 4 <strong>der</strong> Verwaltungsgerichtsordnung nicht in Betracht.<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> Novellierung <strong>der</strong> Baugebührenordnung werden auch die Regelungen <strong>der</strong> Tarifstelle<br />

2034 c) einer kritischen Überprüfung unter Berücksichtigung <strong>der</strong> aktuellen Rechtsprechung<br />

unterzogen. Ob und inwieweit diese Prüfung zu einer Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Tarifstelle führen wird, kann<br />

zum heutigen Zeitpunkt noch nicht abgesehen werden.<br />

45.6.3 Gebührenberechnung für Bauzustandsbesichtigungen bei Vorliegen einer<br />

Beson<strong>der</strong>en Baugenehmigung<br />

6906 / 2004 / Gebühren<br />

In <strong>der</strong> letzten Zeit sind vermehrt Probleme mit <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Gebühren nach <strong>der</strong><br />

Baugebührenordnung für die Durchführung von Bauzustandsbesichtigungen bei Vorliegen einer<br />

Beson<strong>der</strong>en Baugenehmigung bekannt geworden. Diese Probleme bestehen überwiegend in den<br />

Bezirken, die nach <strong>der</strong> Bezirksreform aus mehreren bisherigen Bezirken neu zusammengesetzt<br />

worden sind.<br />

Nach § 62 Abs. 1 BauO Bln sind Beson<strong>der</strong>e Baugenehmigungen auf Antrag für Lüftungsanlagen,<br />

Klimaanlagen, Feuerungsanlagen und ähnlichen Einrichtungen zu erteilen. Gebühren für die<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 215<br />

Durchführung einer Bauzustandsbesichtigung sind nach Tarifstelle 2052 Buchstaben a) – g) <strong>der</strong><br />

Baugebührenordnung zu erheben.<br />

Es stellt sich dabei die Frage, nach welchem Buchstaben <strong>der</strong> Tarifstelle 2052 die Gebühren für<br />

durchgeführte Bauzustandsbesichtigungen bei Vorliegen einer Beson<strong>der</strong>en Baugenehmigung zu<br />

berechnen sind.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Gebühren nach Buchstabe f) <strong>der</strong> Tarifstelle 2052 zu<br />

berechnen sind. Die Gebühren für die Durchführung von Bauzustandsbesichtigungen nach den<br />

Buchstaben a) – e) <strong>der</strong> Tarifstelle 2052 werden anteilig von <strong>der</strong> nach den Herstellungskosten<br />

ermittelten Baugenehmigungsgebühr nach Tarifstelle 2000 berechnet; für die Erteilung einer<br />

Beson<strong>der</strong>en Baugenehmigungen werden jedoch keine Genehmigungsgebühren nach Tarifstelle 2000<br />

erhoben.<br />

Zu beachten ist jedoch, dass bei Baumaßnahmen nach einer Beson<strong>der</strong>en Baugenehmigung jeweils<br />

nur für die Bauzustandsbesichtigungen <strong>der</strong> abgeschlossenen Rohbauarbeiten und des fertiggestellten<br />

Bauvorhabens Gebühren erhoben werden dürfen, eventuelle weitere Besichtigungen stellen<br />

begleitende Kontrollen dar und sind deshalb gebührenfrei.<br />

Bei Bauzustandsbesichtigungen, die aufgrund einer normalen und einer Beson<strong>der</strong>en Baugenehmigung<br />

von den Mitarbeitern des Hochbaus und <strong>der</strong> Fachtechnik gemeinsam durchgeführt werden, sind zwei<br />

Gebühren zu berechnen. Die Gebühren für die Bauzustandsbesichtigung des Hochbaumitarbeiters<br />

werden anteilig von den Gebühren für die Erteilung <strong>der</strong> Baugenehmigung nach Tarifstelle 2000<br />

berechnet, die Gebühren für die Erteilung einer Beson<strong>der</strong>en Baugenehmigung sind jedoch durch die<br />

Tarifstelle 2000 nicht erfasst. Deshalb ist in diesen Fällen für die Durchführung <strong>der</strong><br />

Bauzustandsbesichtigung durch den Mitarbeiter <strong>der</strong> Haustechnik eine geson<strong>der</strong>te Gebühr zu<br />

berechnen.<br />

45.6.4 Gebühren für Versagungen<br />

6906 / 2004 / Gebühren<br />

Stellt ein Bauherr einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung und wird die Erteilung einer<br />

Baugenehmigung versagt, so wird nach § 6 Abs. 1 BauGebO eine Gebühr in Höhe von 1/10 bis 5/10<br />

<strong>der</strong> vollen Gebühr erhoben. Hat <strong>der</strong> Bauherr zusammen mit dem Antrag auf Erteilung einer<br />

Baugenehmigung einen Befreiungsantrag gestellt, <strong>der</strong> zusammen mit dem Baugenehmigungsantrag<br />

versagt wird, so ist für diesen keine Gebühr nach § 6 Abs. 1 BauGebO zu erheben (vgl. Nr. 4 <strong>der</strong><br />

Vorbemerkungen zu den Tarifstellen 2000 bis 2091 BauGebO).<br />

45.9 Genehmigungsverfahren bei Tankstellen (LAGetSi/BWA)<br />

6912 / 2004 / Genehmigungsverfahren<br />

Tankanlagen (Tankstellen) werden nach <strong>der</strong> Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) im Rahmen<br />

eines Erlaubnisverfahrens vom LAGetSi genehmigt.<br />

Die Erlaubnis schließt gemäß § 62 Abs. 10 BauO Bln die Baugenehmigung ein. Durch In-Kraft-Treten<br />

<strong>der</strong> BetrSichV ist das LAGetSi für Tankanlagen zuständig.<br />

Die Erlaubnis für VbF-Anlagen, die bisher von den BWÄ (ZustKatOrd Nr. 5) erteilt wurde, gibt es nicht<br />

mehr.<br />

Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 BetrSichV (entzündliche, leichtentzündliche, hochentzündliche<br />

Flüssigkeiten) fallen gemäß ZustKatOrd Nr. 24 Abs. 2 in die Zuständigkeit des LAGetSi.<br />

Die Erlaubnis erteilt das LAGetSi; die Baugenehmigung fließt als Anlage 1 in die Erlaubnis ein.<br />

Die <strong>Bauaufsicht</strong> wird vom LAGetSi beteiligt und erhält ein Exemplar des Antrags <strong>der</strong><br />

Tankstellenanlage. Hiernach wird von <strong>der</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> unter Prüfung des Bauordnungs- und<br />

Bauplanungsrechts für den Hochbauteil (Halle, Werkstatt, Verkauf, Laden, Werbung usw.) eine<br />

Baugenehmigung gefertigt, die als Stellungnahme dem LAGetSi übermittelt wird. Enthalten ist hierbei<br />

auch eine Aussage über die Baugenehmigungsgebühren (BWÄ teilen die Gebühren mit aber das<br />

LAGetSi erhebt diese). Das LAGetSi beteiligt zur Frage <strong>der</strong> Lagermenge und <strong>der</strong> Umweltauswirkungen<br />

Feuerwehr und Wasserbehörde etc. Aus diesem Konglomerat wird die Erlaubnis gefertigt. Sie geht an<br />

den Betreiber mit dem Gebührenbescheid des LAGetSi; die Baugenehmigungsgebühren sind<br />

enthalten. Sie werden nicht von <strong>der</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> erhoben.<br />

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216 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

45.10 Beauftragung von Prüfingenieuren durch die <strong>Bauaufsicht</strong>sbehörde<br />

6963 / 2004 / Prüfingenieure<br />

Mit Rundschreiben vom 12. März 2004 (siehe Anlage) hat das Prüfamt für Baustatik die<br />

<strong>Bauaufsicht</strong>sämter darauf hingewiesen, dass Prüfingenieure <strong>der</strong> Fachrichtung Massivbau nach § 2<br />

Abs. 2 BauPrüfVO auch einzelne Bauteile mit geringem Schwierigkeitsgrad aus Holz o<strong>der</strong> Stahl prüfen<br />

dürfen. Nicht zulässig ist es dagegen, dass Prüfingenieure <strong>der</strong> Fachrichtung Massivbau - unabhängig<br />

vom Schwierigkeitsgrad - selbständige bauliche Anlagen aus Holz o<strong>der</strong> Stahl prüfen. Dies ist bei <strong>der</strong><br />

Beauftragung von Prüfingenieuren zu beachten.<br />

Bei dem häufig vorkommenden Fall des Dachstuhles auf einem Wohnhaus in Massivbauweise handelt<br />

es sich um einzelne Bauteile, die in <strong>der</strong> Regel als Pfetten- o<strong>der</strong> Sparrendach ausgebildet einen<br />

geringen Schwierigkeitsgrad aufweisen. Von daher darf dieser Dachstuhl in völliger Übereinstimmung<br />

mit den Regelungen <strong>der</strong> BauPrüfVO von einem Prüfingenieur <strong>der</strong> Fachrichtung Massivbau geprüft<br />

werden. Das gleiche gilt für ein Einfamilien-Fertighaus in Massivbauweise, wenn hierbei für die<br />

Dachkonstruktion Holzbin<strong>der</strong> verwendet werden.<br />

An<strong>der</strong>s verhält es sich dagegen bei Hallen und Verbrauchermärkten in Massivbauweise, bei denen die<br />

Dachkonstruktion aus weitgespannten Holz- o<strong>der</strong> Stahlbin<strong>der</strong>n besteht. Diese Dachbin<strong>der</strong> sind in <strong>der</strong><br />

Regel nicht als Bauteile mit geringem Schwierigkeitsgrad einzustufen. Sofern wegen <strong>der</strong> Schwierigkeit<br />

<strong>der</strong> Dachkonstruktion nicht die gesamte bauliche Anlage in die Schwierigkeitsklasse II einzustufen ist<br />

und damit die zu prüfenden Unterlagen dem Prüfamt für Baustatik zuzuleiten sind, ist für die Prüfung in<br />

jedem Fall ein Prüfingenieur <strong>der</strong> Fachrichtungskombination Massivbau/Holzbau o<strong>der</strong><br />

Massivbau/Metallbau zu beauftragen.<br />

Anlage zu 45.10<br />

ABSCHRIFT<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung<br />

Prüfamt für Baustatik<br />

Frau Nitschke Zi. Be 304 Tel.: 90205014 Fax: 90205661 VI E 15 12.03.2004<br />

An alle Bau- und Wohnungsaufsichtsämter<br />

nachrichtlich an alle Prüfingenieure<br />

Prüfung <strong>der</strong> <strong>Stand</strong>sicherheitsnachweise einfacher Tragwerke des Holzbaues<br />

Gemäß § 2 Abs. 2 BauPrüfVO dürfen Prüfingenieure <strong>der</strong> Fachrichtung Massivbau auch einzelne<br />

Bauteile mit geringem Schwierigkeitsgrad aus Holz o<strong>der</strong> Stahl prüfen (Schwierigkeitsklasse 1 <strong>der</strong><br />

KOPI). Aus gegebenem Anlass bitte ich Sie daher, mit <strong>der</strong> Prüfung reiner Holztragwerke, insbeson<strong>der</strong>e<br />

Holzhäuser, die in die Schwierigkeitsklasse 1 einzustufen sind, nur Prüfingenieure zu beauftragen, die<br />

auch die Anerkennung für die Fachrichtung Holzbau besitzen. Das gleiche gilt natürlich auch für<br />

einfache Stahlbauten.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Im Auftrag<br />

Gez. Dr. Wagner<br />

45.12 Grundstücksteilung<br />

6900 / 2004 / Grundstücksteilung<br />

Mit dem Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG-Bau - vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359) ist die<br />

Teilungsgenehmigung nach § 19 BauGB gänzlich gestrichen worden. Auf <strong>der</strong> Grundlage des<br />

bisherigen Rechts erlassene Teilungsverordnungen sind nach § 244 Abs. 5 Satz 3 BauGB nicht mehr<br />

anzuwenden.<br />

Indessen dürfen Teilungen wie bisher nicht gegen Planungsrecht verstoßen. Gemäß § 7 BauO Bln<br />

kann die <strong>Bauaufsicht</strong>sbehörde bei in Folge von Grundstücksteilungen entstandenen baurechtswidrigen<br />

Zuständen eingreifen. Hierzu wird auf TOP 41.7 hingewiesen.<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 217<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 219<br />

Stichwortverzeichnis<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


220 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> 221<br />

Stichwortverzeichnis<br />

A<br />

Abfall .................................................................... 75<br />

Bauabfall.......................................................... 81<br />

Lagerplatz...................................................... 178<br />

Sicherheitsleistung bei Lagerplätzen............. 178<br />

Vordruck <strong>Stand</strong>ort.......................................... 149<br />

Abfallbehälter<br />

In Rettungswegen............................................ 75<br />

<strong>Stand</strong>ort vor ... ............................................... 190<br />

Abfallbehörde ..................................................... 180<br />

Abfallstoffe.......................................................... 124<br />

Abgeschlossenheitsbescheinigung .......... 37, 80, 93<br />

Bauvorlagen .................................................... 62<br />

In Bahnhöfen ................................................. 192<br />

Übersendung Kopien..................................... 148<br />

Abhilfeprüfung<br />

Wi<strong>der</strong>spruchszuständigkeit SenStadt............ 205<br />

Abstandfläche................................................. 41, 43<br />

Beispiele ÖbVI............................................... 200<br />

Bestandschutz ................................................. 44<br />

Dachzaun....................................................... 212<br />

Flachdach ........................................................ 76<br />

Garage..................................................... 34, 212<br />

Gebäudegleiche Wirkung .............................. 203<br />

Grundstücksteilung........................................ 143<br />

Holzflechtzaun ................................................. 44<br />

Menschenwand.............................................. 203<br />

Mobilfunkanlagen .......................................... 167<br />

Nicht überdachte Terrassen .......................... 203<br />

Nicht überdachten Terrassen .......................... 53<br />

Privilegierung Carport.................................... 134<br />

Schmalseitenprivileg.......................... 34, 45, 143<br />

Vorbauten ........................................................ 73<br />

Abstellraum<br />

Garage............................................................. 45<br />

AGBauGB........................................................... 129<br />

Akteneinsicht<br />

Informationsfreiheitsgesetz............................ 128<br />

Aktenübersendung ............................................... 35<br />

Alarmierungsanlagen<br />

Schulen.......................................................... 109<br />

Alliierte Gebäude.................................................. 61<br />

Altauto-Verordnung ............................................ 117<br />

Altenheim ........................................................... 145<br />

Altgebäude ........................................................... 44<br />

Altlasten................................................................ 61<br />

Baugenehmigungsverfahren ........................... 61<br />

Amtshilfe............................................................... 60<br />

Analyse<br />

Dauer Baugenehmigungsverfahren............... 141<br />

Än<strong>der</strong>ungsübersicht<br />

Dieser Auflage ................................................... 9<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

Allgemein zugängliche Flure.................. 116, 210<br />

Anlagen<br />

Für feste Abfallstoffe................................ 75, 190<br />

Anordnungen<br />

Bei planungsrechtswidrigen<br />

Grundstücksteilungen ............................... 186<br />

Gebühren....................................................... 176<br />

Anstriche ............................................................ 139<br />

Antennen<br />

Baugenehmigungsverfahren ........................... 46<br />

Antennenanlage ................................................. 166<br />

Apotheken ............................................................ 95<br />

Arbeitsgruppe<br />

Bauen und Verkehr - barrierefrei................... 191<br />

Arbeitsstätten ..................................................... 141<br />

Feuerlöscher ................................................. 138<br />

Archäologisches Landesamt<br />

Beteiligung................................................. 61, 74<br />

Architekt<br />

Barrierefreies Bauen...................................... 191<br />

Archivierung<br />

Bauunterlagen Botschaften ........................... 203<br />

Arztpraxen<br />

Im Dachgeschoss............................................ 44<br />

Asbest .................................................................. 35<br />

Aufenthaltsraum<br />

Abstand Abfallbehälter .................................. 190<br />

Aufschiebende Wirkung<br />

BauGB............................................................. 91<br />

Auftrittsbohlen ...................................................... 92<br />

Aufzug ................................................................ 125<br />

Bauzustandsbesichtigung.............................. 165<br />

Behin<strong>der</strong>te ..................................................... 118<br />

Kontrolle <strong>der</strong> baulichen Anfor<strong>der</strong>ungen......... 165<br />

Aufzugsrichtlinie ................................................. 165<br />

Ausführungsvorschriften<br />

LTB und STB........................................... 86, 194<br />

Neufassung zur LTB 2002............................. 194<br />

Wohnungsaufsichtsgesetz............................. 148<br />

Auskunfterteilung<br />

Bauverlage ...................................................... 36<br />

Ausnahme<br />

Bei Genehmigungsfreistellung......................... 92<br />

Energieeinsparverordnung ............................ 180<br />

Gebühren bei Genehmigungsfreistellung...... 176<br />

Gebühren im vereinfachten Verfahren .......... 176<br />

Außenbereich....................................................... 65<br />

Mobilfunkanlagen .......................................... 187<br />

Außenwandverkleidung<br />

Wärmedämmverbundsystem......................... 139<br />

Austrittsbohlen ..................................................... 92<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F<br />

B<br />

Bagatellanlagen<br />

Genehmigungsfrei ......................................... 173<br />

Bahnanlagen ........................................................ 63<br />

Abgeschlossenheitsbescheinigung ............... 192<br />

Bahnhof<br />

Abgeschlossenheitsbescheinigung ............... 192<br />

Handelseinrichtungen im .............................. 196<br />

Barrierefrei ......................................................... 150<br />

barrierefreier Zugang für Behin<strong>der</strong>te ............. 151<br />

Behin<strong>der</strong>te ..................................................... 118<br />

Im Rahmen von Hotelneubauten................... 151<br />

Stehimbiss..................................................... 210<br />

Barrierefreies Bauen<br />

AG Bauen und Verkehr ................................. 191<br />

Beratungsstelle.............................................. 191<br />

Bezirksbehin<strong>der</strong>tenbeauftragter .................... 191<br />

Landesbeirat für Behin<strong>der</strong>te .......................... 118<br />

Bau- und Raumordnungsgesetz......................... 130<br />

Bauantrag


222 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

Elektronischer Antrag .................................... 193<br />

Gebühren bei Unvollständigkeit..................... 176<br />

Sechs Wochenfrist für Bescheid.................... 200<br />

Bauarten<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen an Anwen<strong>der</strong>........................... 97<br />

Überwachung von Tätigkeiten bei ... ............... 97<br />

Baubeginnanzeige................................................ 40<br />

Bau-Berufsgenossenschaft ............................ 78, 81<br />

Baugebührenordnung......................................... 175<br />

Befreiung GRZ und GFZ................................ 183<br />

Befreiung Nutzungsmaß ................................ 214<br />

Befreiung Nutzungsmaß bei Grundstücksteilung<br />

.................................................................... 88<br />

Befreiungsgebühr pro Tatbestand ................. 135<br />

Baugenehmigung ................................................. 47<br />

Abfalllagerplätze ............................................ 178<br />

Gebühren für Beson<strong>der</strong>e ... ........................... 214<br />

Mobilfunkanlagen .......................................... 166<br />

schwebend unwirksame Baugenehmigung ..... 46<br />

Vereinfachtes Verfahren.................................. 77<br />

Verhältnis Sanierungsrecht ............................. 94<br />

Verlängerung ................................................... 94<br />

Vorhaben in Kleingartenanlagen ..................... 84<br />

Baugenehmigungsverfahren<br />

Anspruchsfrist Bescheid ................................ 200<br />

Apotheken ....................................................... 95<br />

Bei genehmigungsfreien Anlagen.................. 173<br />

Bei Handel- + Dienstleitungsgeschäften in U-<br />

Bahnhöfen ................................................ 196<br />

Beratungsstellen für Behin<strong>der</strong>te .................... 189<br />

Berücksichtigung Altlasten ...................... 61, 124<br />

Beschleunigung ............................................. 173<br />

Energieeinsparverordnung ............................ 180<br />

<strong>Entscheidungshilfen</strong> ...................................... 190<br />

Feuerwehr ....................................................... 83<br />

Gebühren nach Herstellungskosten ................ 81<br />

Genehmigungsfreistellung............................... 92<br />

Handel + Dienstleitung im Bahnhof ............... 196<br />

LAGetSi zu Aufzug......................................... 125<br />

Nutzung FIS-Broker ....................................... 184<br />

Stellungnahmen per Email............................. 185<br />

Tankstellen .................................................... 215<br />

Umweltamt..................................................... 122<br />

Vorhaben auf/im Wasser ................................. 86<br />

Vorhaben in Kleingartenanlagen ..................... 84<br />

Wasserschutzgebiet ...................................... 172<br />

Baugesetzbuch<br />

Aufschiebende Wirkung................................... 91<br />

Grundstücksteilung........................................ 216<br />

Innenbereich.................................................... 95<br />

Sanierungsgebiet............................................. 64<br />

Baugrundstück ..................................................... 89<br />

Bauherr<br />

Öffentlicher ... ................................................ 149<br />

Privater ... ...................................................... 149<br />

Baulärm<br />

Bekämpfung .................................................... 40<br />

Baulast ................................................................. 38<br />

Öffnungen in Brandwand................................. 83<br />

Bauleiter ............................................................... 88<br />

Bauliche Anlagen ................................................. 40<br />

Bauordnung<br />

Än<strong>der</strong>ung aufgrund 2. Gesetz zur Ändr.<br />

AGBauGB ................................................. 129<br />

Än<strong>der</strong>ung aufgrund Behin<strong>der</strong>tenregelung ..... 118<br />

Än<strong>der</strong>ung durch Baustellenkoordinierungsgesetz<br />

.................................................................. 124<br />

Bauprodukte<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen an Hersteller ........................... 97<br />

Überwachung von Tätigkeiten mit ... ............... 97<br />

Baurechtswidrigkeit<br />

Wohnnutzung .................................................. 39<br />

Bauregelliste ........................................................ 86<br />

Baustatik .............................................................. 37<br />

Übersendung Auftragsschreiben................... 194<br />

Baustelle ...................................................... 88, 124<br />

Wohnen ........................................................... 75<br />

Baustelleneinrichtungen....................................... 75<br />

Baustellenkoordinierungsgesetz ........................ 124<br />

Bautechnischen Prüfungsverordnung ................ 131<br />

Bauüberwachung ................................................. 80<br />

Bauverlage ........................................................... 36<br />

Bauvorlageberechtigung .................................... 138<br />

Bauvorlagen<br />

Abfallbehörde ................................................ 178<br />

Abgeschlossenheitsbescheinigung ................. 62<br />

Bauvorlageberechtigung ............................... 138<br />

Bei elektronischer Kommunikation ................ 193<br />

Energieeinsparverordnung ............................ 180<br />

Flächennachweis............................................. 96<br />

Merkblatt Kampfmittelbergung......................... 57<br />

Prüfung mit FIS-Broker.................................. 184<br />

Qualität, Dokumentenecht............................... 94<br />

<strong>Stand</strong>sicherheitsnachweis................. 71, 81, 121<br />

Bauvorlagenverordnung....................................... 94<br />

Än<strong>der</strong>ung....................................................... 178<br />

Bauzustandsbesichtigung<br />

Aufzug ........................................................... 165<br />

Gebühren............................................... 176, 214<br />

Bebauungsplanverfahren ..................................... 37<br />

Mitwirkung BWA .............................................. 41<br />

Bedachung<br />

Hart, Gründächer........................................... 170<br />

Befreiung<br />

Baulast ............................................................ 83<br />

Bei Genehmigungsfreistellung......................... 92<br />

Energieeinsparverordnung ............................ 180<br />

Gebühr pro Tatbestand ................................. 135<br />

Gebühren................................................. 88, 214<br />

Gebühren bei Versagung .............................. 215<br />

Behandlung<br />

Von Handels- + Dienstleistungsgeschäften in U-<br />

Bahnhöfen ................................................ 196<br />

Beherbergungsbetrieb<br />

Ausführung für Behin<strong>der</strong>te............................. 151<br />

Behin<strong>der</strong>te.................................................. 118, 150<br />

Behin<strong>der</strong>tengerechtes Bauen........................ 150<br />

Beratungsstelle...................................... 189, 191<br />

Bezirksbehin<strong>der</strong>tenbeauftragter .................... 191<br />

Landesbeirat für ... ........................................ 118<br />

Rampe........................................................... 127<br />

Schrägaufzug ................................................ 120<br />

Stehimbiss..................................................... 210<br />

Toilettenanlage.............................................. 127<br />

Beliehener Unternehmer<br />

Prüfingenieur für Baustatik ............................ 199<br />

Beratungsstelle<br />

Für Behin<strong>der</strong>te............................................... 189<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> Seite 223<br />

Berufsgenossenschaft.......................................... 88<br />

Berufsschulen..................................................... 205<br />

Bestandsschutz.................................................... 57<br />

Abstandfläche.................................................. 44<br />

Alliierte Gebäude ............................................. 61<br />

Bestehende Bauten.............................................. 40<br />

Beteiligung............................................................ 61<br />

Abfallbehörde ................................................ 180<br />

Abfalllagerplätze ............................................ 178<br />

Altlasten........................................................... 61<br />

Archäologische Landesamt ............................. 74<br />

Archäologisches Landesamt ........................... 61<br />

Bei Handels- + Dienstleistungsgeschäften in U-<br />

Bahnhöfen ................................................ 196<br />

Bei Konzessionswechsel Gaststätte................ 53<br />

Bei Verteidigungsanlagen................................ 95<br />

Biotopflächenfaktor.......................................... 80<br />

Denkmalschutzbehörde ............................. 74, 91<br />

Dienststellenbeteiligung................................... 42<br />

Email.............................................................. 185<br />

Feuerwehr ....................................... 83, 175, 185<br />

Forstämter ....................................................... 64<br />

Für Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung<br />

.................................................................. 122<br />

Im Verfahren nach BImSchG........................... 91<br />

LAGetSi ......................................................... 132<br />

LAGetSi zu Apotheken .................................... 95<br />

LAGetSi zu Aufzug......................................... 125<br />

LAGetSi zu Feuerlöscher in Arbeitsstätten.... 141<br />

LAGetSi zu Tankstellen ................................. 215<br />

Landesbeirat für Behin<strong>der</strong>te .......................... 118<br />

NGA........................................................... 80, 84<br />

Sanierungsverwaltungsstelle........................... 94<br />

Umweltamt..................................................... 121<br />

Wasser- und Schifffahrtsamt ........................... 86<br />

Wasserbehörde ..................................... 125, 128<br />

Wohnungsamt ............................................... 211<br />

Betreiberwechsel................................................ 127<br />

Betriebssicherheitsverordnung<br />

Tankstellen .................................................... 215<br />

Betriebsüberwachung<br />

Gebühren....................................................... 176<br />

BEWAG................................................................ 35<br />

Bewegungsflächen<br />

Behin<strong>der</strong>te ..................................................... 151<br />

Bewertungsgesetz................................................ 38<br />

Billigung<br />

Staatlicher Stellen (DDR)................................. 65<br />

BImSchG<br />

Baulärm ........................................................... 40<br />

Bindungswirkung<br />

Vorbescheid..................................................... 33<br />

Biotopflächenfaktor............................................... 80<br />

Blitzschutzanlagen<br />

Schulen.......................................................... 109<br />

Bodenbelastungskataster................................... 184<br />

Bodenschutzgesetz ............................................ 185<br />

Botschaften .......................................................... 42<br />

Archivierung Bauunterlagen .......................... 203<br />

Formulare ...................................................... 149<br />

B-Planverfahren ............................................. 37, 41<br />

Brandabschnitte<br />

Sicherer Bereich ............................................ 145<br />

Brandmeldeanlage<br />

Alten- und Pflegeheim ................................... 145<br />

Brandschutz<br />

Kin<strong>der</strong>tagesstätten .......................................... 74<br />

Brandschutzordnung<br />

Schulen ......................................................... 109<br />

Brandsicherheitsschau<br />

Bestandschutz................................................. 57<br />

Gebühren....................................................... 176<br />

Kin<strong>der</strong>tagesstätten .......................................... 74<br />

Schulen ......................................................... 204<br />

Brandwand<br />

Mit Dachzaun................................................. 212<br />

Öffnungen in.................................................... 83<br />

Schulen ......................................................... 109<br />

Brüstung............................................................... 84<br />

Buchgrundstück ................................................... 89<br />

Bundesimmissionsschutzgesetz<br />

Mobilfunkanlagen .......................................... 167<br />

Bürgschaft<br />

Sicherheitsleistung bei Abfalllagerplätzen..... 179<br />

BVerwG ................................................................ 38<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F<br />

C<br />

Carport ............................................................... 134<br />

D<br />

Dach<br />

Gründach....................................................... 170<br />

Nutzung durch Unbefugte.............................. 212<br />

Verfahrensfreie Än<strong>der</strong>ung ............................... 74<br />

Dachgaube........................................................... 74<br />

Dachgeschoss<br />

Artzpraxis......................................................... 44<br />

Dachläufer.......................................................... 212<br />

Dachraum............................................................. 44<br />

Ausbau zu Wohnzwecken ............................. 174<br />

Dachzaun ........................................................... 212<br />

Dämmputze........................................................ 139<br />

Dauerwohnen<br />

In Kleingärten .................................................. 62<br />

Denkmalschutzbehörde ....................................... 74<br />

Diplomatische Vertretungen................................. 42<br />

Diskriminierungsverbot<br />

Behin<strong>der</strong>te ..................................................... 151<br />

E<br />

Eigentumswohnung........................................ 37, 78<br />

Mieterinformation bei Umwandlung ................. 58<br />

Einfriedung<br />

Auf Dächern................................................... 212<br />

Eingangsbestätigung<br />

Bei elektronischem Antrag............................. 193<br />

Einheitswert.......................................................... 38<br />

Einscheibensicherheitsglas.................................. 77<br />

Einzelbüro<br />

Beteiligung LAGetSi ...................................... 132<br />

Elektromagnetische Fel<strong>der</strong> ................................ 166<br />

Elektronische Signatur<br />

Verwaltungsverfahren.................................... 192<br />

Elektronischen Kommunikation.......................... 193<br />

Emporen............................................................... 34<br />

Energieeinsparverordnung................................. 180<br />

Übergangsregelung....................................... 180


224 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

Energiesparverordnung...................................... 177<br />

<strong>Entscheidungshilfen</strong> ........................................... 190<br />

Entsorgung<br />

Bauabfälle........................................................ 81<br />

BSR Vordruck Abfallstandort......................... 149<br />

Entwurfsverfasser<br />

Barrierefreies Bauen...................................... 191<br />

Erdbau.................................................................. 99<br />

Erdgasfahrzeuge ................................................ 189<br />

Erdwärmesonden ............................................... 172<br />

Erhaltungspflicht................................................... 41<br />

Erklärung<br />

Richtigkeit Kostenberechnung....................... 149<br />

Erlaubnis<br />

Tankstellen .................................................... 215<br />

Erschließung ........................................................ 41<br />

EURO<br />

Übergangsregelung Vordrucke...................... 177<br />

Europaanpassungsgesetz Bau<br />

Grundstücksteilung........................................ 216<br />

Evakuierung<br />

Alten- und Pflegeheim ................................... 145<br />

Extensivbegrünungen......................................... 170<br />

Gründächer.................................................... 170<br />

F<br />

Fachhochschulen ............................................... 205<br />

Fachschulen....................................................... 205<br />

Fachtechnik<br />

Gebühren Bauzstandsbesichtigung............... 214<br />

Fachübergreifenden InformationsSystems<br />

FIS-Broker ..................................................... 184<br />

Fahrschulen........................................................ 205<br />

Fernmeldeanlagen ....................................... 46, 166<br />

Fertighaus<br />

Beauftragung Prüfingenieur........................... 216<br />

Fertigstellung........................................................ 38<br />

Festsetzungsverjährung<br />

Gebühren....................................................... 212<br />

Feuerlöscher ...................................................... 138<br />

Beteiligung LAGetSi ...................................... 141<br />

Feuerungsanlage<br />

Holzbefeuerte Pizzaöfen................................ 128<br />

Feuerwehr<br />

Beteiligung............................................... 83, 185<br />

Stellungnahme per Email............................... 185<br />

Zuständigkeit Feuerlöscher in Arbeitsstätten 138<br />

Feuerwehrplan<br />

Schulen.......................................................... 109<br />

Finanzbehörde ..................................................... 38<br />

FIS-Broker<br />

Baugenehmigungsverfahren ......................... 184<br />

Internet / Intranet ........................................... 184<br />

Flächennachweis<br />

Bauen im Innenbereich.................................... 95<br />

Flur<br />

Abfallbehälter in Rettungswegen..................... 75<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen an allgemein zugängliche ... . 116<br />

Notwendige Flure in Schulen......................... 109<br />

Notwendiger Flur (MBO)................................ 116<br />

Flure<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen Oberlicht ............................... 210<br />

Formulare<br />

Der <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong>................................ 148<br />

Internet / Intranet ........................................... 148<br />

Forstämter<br />

Beteiligung....................................................... 64<br />

Freizeiteinrichtungen<br />

Beteiligung LAGetSi ...................................... 132<br />

Frist<br />

Sechs Wochen für Bescheid ......................... 200<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc<br />

G<br />

Galerien................................................................ 34<br />

Gänge ................................................................ 116<br />

Notwendiger Flur (MBO)................................ 116<br />

Garage<br />

Unabhängige Nutzung vom Hauptgebäude... 212<br />

Garagen ......................................................... 34, 45<br />

Abluft ............................................................... 43<br />

An <strong>der</strong> Nachbargrenze .................................. 212<br />

An<strong>der</strong>weitige Nutzung ................................... 212<br />

Erdgasfahrzeuge ........................................... 189<br />

Kleingaragen Carports................................... 134<br />

Mit Abstellraum.............................................. 212<br />

Unterkellerung ............................................... 212<br />

Verbindung zum Hauptgebäude.................... 212<br />

Garagenabluft ...................................................... 43<br />

Garagenverordnung ............................. 43, 117, 189<br />

Gasliefersperre..................................................... 89<br />

Gaststätte............................................................. 53<br />

Stehimbiss..................................................... 211<br />

Gaststättenverordnung....................................... 127<br />

Gebäude ........................................................ 43, 44<br />

Än<strong>der</strong>ung......................................................... 76<br />

Gebäudeabschlusswände<br />

Gründächer.................................................... 170<br />

Gebäudedefinition ................................................ 43<br />

Gebäudegleiche Wirkung<br />

Holzflechtzaun ................................................. 44<br />

Menschenwand ............................................. 203<br />

Gebühren ............................................................. 81<br />

Anordnungen................................................. 176<br />

Baugebührenordnung.................................... 183<br />

Baugebürenordnung...................................... 175<br />

Baugenehmigung .......................................... 215<br />

Bauzustandsbesichtigung...................... 176, 214<br />

Befreiung ................................. 88, 135, 183, 215<br />

Beson<strong>der</strong>e Baugenehmigung........................ 214<br />

Fachtechnik ................................................... 214<br />

Für Akteneinsicht........................................... 145<br />

Genehmigungsfreistellung............................. 176<br />

Haustechnik................................................... 214<br />

Planungsrechtliche Befreiungen.................... 214<br />

Tankstellenerlaubnis ..................................... 215<br />

Vereinfachtes Verfahren................................ 176<br />

Verjährung..................................................... 212<br />

Vorauszahlung................................................. 77<br />

Werbung........................................................ 176<br />

Zurückrückweisung wegen Unvollständigkeit 176<br />

Gefahren<br />

Durch Betreten <strong>der</strong> Dächer............................ 212<br />

Geltungsdauer<br />

Baugenehmigung ............................................ 94<br />

Genehmigungen<br />

Funkrechtlich ................................................... 46<br />

Genehmigungsfähigkeit<br />

Randbedingungen Sicherheitstreppenraum.. 191


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> Seite 225<br />

Voraussetzungen Sicherheitstreppenraum.... 191<br />

Genehmigungsfrei<br />

Bagatellanlagen im BG-Verfahren................. 173<br />

Dachzaun....................................................... 212<br />

Genehmigungsfreistellung<br />

Ausnahmen und Befreiungen .......................... 92<br />

Gebühren....................................................... 176<br />

Nachbarbeschwerden.................................... 108<br />

<strong>Stand</strong>sicherheitsnachweis ............................. 121<br />

Überwachung Baustatik................................. 186<br />

Genehmigungspflicht<br />

Bei Abfalllagerplätzen.................................... 178<br />

Bei genehmigungsfreien Anlagen.................. 173<br />

Gerüste...................................................... 71, 72<br />

Genehmigungsverfahren...................................... 91<br />

BImSchG ......................................................... 91<br />

Konzentrationswirkung .................................. 215<br />

Tankstellen .................................................... 215<br />

Gentechnische Anlagen ..................................... 149<br />

Gerbühren<br />

Versagung ..................................................... 215<br />

Gerüste................................................................. 72<br />

Kennzeichnung.............................................. 125<br />

Mit Werbeplanen ........................................... 121<br />

Plane ............................................................. 121<br />

Schutznetze ................................................... 121<br />

Schutzplane............................................. 83, 121<br />

<strong>Stand</strong>sicherheit................................................ 82<br />

Werbeanlagen ............................................... 128<br />

Wetterschutzdach.......................................... 108<br />

Gesamthochschulen........................................... 205<br />

Gesamtschulen .................................................. 205<br />

Gesandtschaften .................................................. 42<br />

Gesetz über Gebühren und Beiträge.......... 212, 214<br />

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs .... 129<br />

Gestaltung<br />

Dachzaun....................................................... 212<br />

Gewässer ............................................................. 85<br />

Gewerberecht....................................................... 54<br />

Stehimbiss ..................................................... 211<br />

Glas<br />

Absturzsichernde Verglasung........................ 194<br />

Vertikalverglasung ........................................... 83<br />

Verwendbarkeitsnachweis............................... 76<br />

Glaskonstruktion................................................... 76<br />

Grenzgarage ........................................................ 34<br />

Grenzgaragen .................................................... 212<br />

Großbauvorhaben ................................................ 60<br />

Großgaragen ........................................................ 43<br />

Großpraxen .......................................................... 44<br />

Gründächer ........................................................ 170<br />

Grundbau ............................................................. 99<br />

Grundbesitz .......................................................... 38<br />

Grundschulen ..................................................... 204<br />

Grundsteuer ......................................................... 38<br />

Grundstücksbegriff ............................................... 38<br />

Grundstückseinfriedung<br />

Dachzaun....................................................... 212<br />

Grundstücksteilung......................... 38, 88, 143, 216<br />

Nutzungsmaßüberschreitung......................... 216<br />

Ordnungsrechtliche Maßnahmen .................. 186<br />

Teilungsgenehmigung ................................... 216<br />

Grundwasser<br />

Absenkung..................................................... 172<br />

Grundwasserför<strong>der</strong>ung.................................. 128<br />

Grüneintragung .................................................... 94<br />

Gymnasien ......................................................... 205<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F<br />

H<br />

Hallen<br />

Schulen ......................................................... 109<br />

Handelsvertretungen............................................ 43<br />

Hauptschulen ..................................................... 204<br />

Hauptzugang<br />

Behin<strong>der</strong>te ..................................................... 150<br />

Hausalarmanlage<br />

Alten- und Pflegeheim ................................... 145<br />

Haustechnik<br />

Gebühren Bauzustandsbesichtigung............. 214<br />

Heizgeräte<br />

Mit Gas betrieben ............................................ 85<br />

HeizungsanlagenVO<br />

Energiesparverordnung................................. 177<br />

Herstellungskosten............................................... 81<br />

Formular / Vordruck....................................... 149<br />

Hochhaus<br />

Innenliegen<strong>der</strong> Sicherheitstreppenraum<br />

Voraussetzungen...................................... 190<br />

Hochschulen ...................................................... 205<br />

Höhenlage<br />

Amtlicher Nachweis......................................... 80<br />

Holzbau<br />

Prüfung nach Schwierigkeitsgrad.................. 216<br />

Holzbohlen ........................................................... 93<br />

Holzflechtzaun<br />

Abstandfläche.................................................. 44<br />

I<br />

Industriebaurichtlinie .......................................... 140<br />

Informationsfreiheitsgesetz ................................ 128<br />

Informationspflicht<br />

Sechs Wochenfrist ........................................ 200<br />

Innenbereich ........................................................ 95<br />

Intensivbegrünungen.......................................... 170<br />

Gründächer.................................................... 170<br />

Internet<br />

Energieeinsparverordnung ............................ 180<br />

<strong>Entscheidungshilfen</strong> ...................................... 190<br />

FIS-Broker ..................................................... 185<br />

Technische Baubestimmungen ............... 86, 194<br />

Vordrucke ...................................................... 148<br />

Intranet<br />

<strong>Entscheidungshilfen</strong> ...................................... 190<br />

FIS-Broker ..................................................... 184<br />

Mustervorschriften......................................... 189<br />

Vordrucke ...................................................... 148<br />

K<br />

Kampfmittelbergung<br />

Merkblatt.......................................................... 57<br />

Keller<br />

Einer Grenzgagarge ...................................... 212<br />

Kin<strong>der</strong>spielplatz<br />

Abluft Garagen ................................................ 43<br />

Kin<strong>der</strong>tagesstätten<br />

Bestandschutz DDR-Bauten............................ 74<br />

Kleingaragen


226 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

Carports......................................................... 134<br />

Kleingartenkolonien.............................................. 64<br />

Konsularische Vertretungen ................................. 43<br />

Konsulate ............................................................. 43<br />

Formulare ...................................................... 149<br />

Konzentrationswirkung<br />

Tankstellen .................................................... 215<br />

Kostenberechnung<br />

Erklärung Richtigkeit...................................... 149<br />

Kostenlast<br />

Sechs Wochenfrist......................................... 200<br />

Kündigungsanordnung ......................................... 40<br />

Kunstschulen...................................................... 205<br />

L<br />

Laboratorien ....................................................... 149<br />

Gentechnik-Labore ........................................ 149<br />

Mikrobiologische............................................ 149<br />

Lagerplatz<br />

Abfall.............................................................. 178<br />

Lagerplätze......................................................... 178<br />

LAGetSi ........................................ 88, 132, 141, 165<br />

Landesbeirat für Behin<strong>der</strong>te ....................... 152, 189<br />

Landesgleichberechtigungsgesetz............. 118, 189<br />

Landeswaldgesetz<br />

Betetiligung...................................................... 64<br />

Lärmschutz..................................................... 40, 84<br />

Bei Werbeanlagen ........................................... 34<br />

Laubenverordnung ............................................... 84<br />

Laufbohlen............................................................ 92<br />

Leerstand<br />

Wohnungen ................................................... 202<br />

Löschangriff<br />

Über Nachbardächer ..................................... 212<br />

M<br />

Mängel<br />

Feststellung durch Schornsteinfeger ............. 126<br />

Massivbau<br />

Prüfung nach Schwierigkeitsgrad .................. 216<br />

Menschenwand<br />

Abstandfläche................................................ 203<br />

Merkblatt<br />

Bau-Berufsgenossenschaft ............................. 78<br />

Mieter<br />

Als Verfahrensbeteiligte................................... 55<br />

Umwandlung Eigentumswohnung ................... 57<br />

Mieterinformation<br />

Umwandlung Eigentumswohnungen ............... 78<br />

Mietvertrag............................................................ 39<br />

Militärische Anlage ............................................... 95<br />

Mitteilungen<br />

Bau-Berufsgenossenschaft ............................. 81<br />

Finanzbehörden............................................... 38<br />

Für Lärmschutz zuständige Senatsverwaltung 40<br />

Zur Verwendung von absturzsichern<strong>der</strong><br />

Verglasung................................................ 194<br />

Mittel- und Großgaragen .................................... 117<br />

Mittelgaragen........................................................ 43<br />

Mobilfunk ............................................................ 166<br />

Mobilfunkanlagen ............................................... 166<br />

Bauplanungsrechtliche Beurteilung ....... 167, 186<br />

Im Außenbereich ........................................... 167<br />

Im Geltungsbereich B-Plan............................ 167<br />

Im Innenbereich............................................. 167<br />

Im Sanierungsgebiet...................................... 167<br />

Mobilfunkantennen<br />

Zulässigkeit ................................................... 187<br />

Mobilfunkbasisstation<br />

bauplanungsrechtliche Behandlung .............. 167<br />

Bauplanungsrechtliche Beurteilung............... 187<br />

Planungsrechtliches Prüfungsschema .......... 188<br />

Mobilitätsbehin<strong>der</strong>te Personen........................... 152<br />

Stehimbiss..................................................... 211<br />

Musikschulen ..................................................... 205<br />

Muster<br />

Als Orientierungs- und Entscheidungshilfe ... 189<br />

Anwendung im Son<strong>der</strong>bau ............................ 140<br />

Beherbergungsstättenverordnung................. 189<br />

Hochhausrichtlinie ......................................... 190<br />

Schulbaurichtlinie .......................................... 109<br />

Versammlungsstättenverordnung.................. 189<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc<br />

N<br />

Nachbarbeschwerde<br />

Genehmigungsfreistellung............................. 108<br />

Nachbargrenze<br />

Garage............................................................. 45<br />

Vorbauten........................................................ 73<br />

Nachtstromspeicherheizung................................. 35<br />

Nachweis<br />

Amtlich für Grundrissfläche ............................. 80<br />

Amtlich für Höhenlage ..................................... 80<br />

Toiletten Stehimbiss Behin<strong>der</strong>te.................... 210<br />

Überwachung Baustatik<br />

Genehmigungsfreistellung........................ 186<br />

Nebenanlage<br />

Mobilfunkantenne .......................................... 187<br />

Nebenraum<br />

Nachbargrenze ................................................ 45<br />

Nutzung<br />

Der Garage.................................................... 212<br />

Grundstücksteilung........................................ 216<br />

Im U-Bahnhof ................................................ 196<br />

Mobilfunkanlagen .......................................... 187<br />

Nutzungsart ............................................... 41, 96<br />

Nutzungsmaß .......................................... 41, 214<br />

Nutzungsän<strong>der</strong>ung............................................... 74<br />

Behin<strong>der</strong>te ..................................................... 118<br />

Labore ........................................................... 149<br />

TGL-Bauten..................................................... 56<br />

Nutzungsberechnung ................................. 139, 144<br />

Grundstücksteilung........................................ 216<br />

O<br />

Oberlicht<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen............................................... 210<br />

Öffnungen<br />

Gründächer.................................................... 170<br />

Ordnungsmaßnahmen<br />

Bei planungsrechtswidriger Grundstücksteilung<br />

.................................................................. 186<br />

Bei Wohnungsleerstand ................................ 203<br />

Sanierungsgebiet ............................................ 64<br />

P<br />

Parabolantennen................................................ 166


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> Seite 227<br />

Pflegeeinrichtungen<br />

Vollstationär................................................... 145<br />

Pflegeheim ......................................................... 145<br />

Pflegestufe<br />

<strong>Bauaufsicht</strong>lich irrelevant............................... 145<br />

Pflegewohnheime............................................... 145<br />

Pizzaöfen............................................................ 128<br />

Plane<br />

Gerüste mit Schutznetzen o<strong>der</strong> -planen .......... 82<br />

Planergänzungsbestimmung................................ 41<br />

Planfestlegung...................................................... 37<br />

Planungsrecht<br />

Befreiungsgebühren ...................................... 214<br />

Privilegierung<br />

Vorbauten ........................................................ 73<br />

Prüfamt<br />

Für Baustatik ................................................... 37<br />

Übersendung Auftragsschreiben ................... 194<br />

Prüfauftrag............................................................ 37<br />

Prüfingenieur<br />

Bauvorlagen .................................................... 81<br />

Beauftragung ................................................. 216<br />

Beauftragung durch BWA...................... 194, 216<br />

Fachrichtung.................................................. 216<br />

Schwierigkeitsgrad ........................................ 216<br />

Übersendung Auftragsschreiben ................... 194<br />

Überwachungsbericht bei<br />

Genehmigungsfreistellung ........................ 186<br />

Zuständigkeit Wi<strong>der</strong>spruch Gebührenbescheid<br />

des ... ........................................................ 198<br />

Prüfstelle .............................................................. 98<br />

Prüfvermerk.......................................................... 94<br />

R<br />

Rampen.............................................................. 151<br />

Im öffentlichen Straßenland........................... 127<br />

Rauchschutztüren .............................................. 121<br />

Räumungsanordnung........................................... 39<br />

Realschulen........................................................ 204<br />

Rechtsanwälte<br />

Aktenübersendung .......................................... 35<br />

Rechtsverordnungen<br />

Baukonstruktion............................................... 97<br />

Bautechnik....................................................... 97<br />

Reichsbahngelände.............................................. 36<br />

Reisebedarf<br />

Definition........................................................ 196<br />

Rettungsweg ................................................ 34, 117<br />

Abfallbehälter................................................... 75<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen Oberlicht ............................... 210<br />

Ausbau von Dachraum .................................. 174<br />

Automatische Schiebetüren............................. 91<br />

Bei Arztpraxen im Dachgeschoss.................... 44<br />

Elektrische Verriegelungssysteme .................. 91<br />

Galerien ........................................................... 34<br />

Innenliegen<strong>der</strong> Sicherheitstreppenraum<br />

Hochhaus.................................................. 190<br />

Länge in Mittel- und Großgaragen................. 117<br />

Notwendiger Flur (MBO)................................ 116<br />

Nutzungsän<strong>der</strong>ung, Behin<strong>der</strong>te ..................... 118<br />

Schulen.......................................................... 109<br />

Richtlinie<br />

Industriebaurichtlinie...................................... 140<br />

Muster-Schulbaurichtlinie .............................. 108<br />

Über automatische Schiebetüren ... ................ 91<br />

Über elektrische Verriegelungssysteme ......... 91<br />

Über Grundwasserför<strong>der</strong>ung ... ..................... 128<br />

Rücksichtnahmegebot<br />

Mobilfunkanlagen .......................................... 187<br />

Rundschreiben<br />

Än<strong>der</strong>ung GastVO ......................................... 126<br />

<strong>Bauaufsicht</strong>liche Behandlung Alten- und<br />

Pflegeheim................................................ 145<br />

<strong>Entscheidungshilfen</strong> ...................................... 190<br />

Handels- + Dienstleistungsgeschäfte in U-<br />

Bahnhöfen ................................................ 196<br />

Zu Folgen Außerkrafttreten 2. ZwVbVO ........ 211<br />

Zur Verjährung von Gebührenansprüchen.... 212<br />

Zur Wi<strong>der</strong>spruchszuständigkeit ............. 197, 205<br />

Zur Zuständigkeit Wi<strong>der</strong>spruch bezgl.<br />

Gebührenbescheid eine Prüfing. .............. 198<br />

Runschreiben<br />

<strong>Stand</strong>sicherheitsnachweise einfacher Tragwerke<br />

des Holzbaus ............................................ 216<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F<br />

S<br />

Sachbegriffe<br />

Übersicht ......................................................... 21<br />

Sachbeschädigung<br />

Durch Dachläufer........................................... 212<br />

Sachenrechtsbereinigungsgesetz ........................ 64<br />

Wohnen in KGA............................................... 63<br />

Sachverständige<br />

für Aufzugsanlagen........................................ 165<br />

LAGetSi zu Aufzug ........................................ 125<br />

Sachverständigenverordnung<br />

Für Erd- und Grundbau ................................... 99<br />

Sanierungsgebiet ................................................. 64<br />

Sanierungsgenehmigung ..................................... 94<br />

Schiebetüren<br />

Automatische in Rettungswegen..................... 91<br />

Schiffsbau ............................................................ 86<br />

Schmalseitenprivileg .............................. 34, 45, 143<br />

Schornsteinfeger<br />

Feststellung Mängel ...................................... 126<br />

Verkehrswege.................................................. 92<br />

Schrägaufzug<br />

Behin<strong>der</strong>te ..................................................... 120<br />

Schriftform<br />

Elektronische Signatur .................................. 193<br />

Schulbaurichtlinie ............................................... 108<br />

Schulen .............................................................. 108<br />

Brandsicherheitsschau .................................. 204<br />

Schutzgebietsverordnung<br />

Wasserschutzgebiet ...................................... 172<br />

Schutzhalle......................................................... 108<br />

Schwierigkeitsgrad<br />

Prüfingenieur ................................................. 216<br />

Selbstrettungsprinzip<br />

Alten- und Pflegeheim ................................... 145<br />

Seniorenwohnen ................................................ 145<br />

Sicherheitsbeleuchtung<br />

Schulen ......................................................... 109<br />

Sicherheitsleistung<br />

Bei Abfalllagerplätzen.................................... 178<br />

Bürgschaftsurkunde ...................................... 179<br />

Sicherheitsschleuse ........................................... 118<br />

Sicherheitstreppenraum


228 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

In Hochhäusern ............................................. 190<br />

Sicherheitsverglasung<br />

In Wohnungen ................................................. 83<br />

Son<strong>der</strong>bau<br />

MIndBauR...................................................... 140<br />

Mustervorschriften ......................................... 140<br />

Schiebetüren, Verriegelungssysteme.............. 91<br />

Schulen.................................................. 108, 204<br />

Treppenräume innenliegend.......................... 131<br />

Son<strong>der</strong>nutzung<br />

Vorbauten ........................................................ 36<br />

Son<strong>der</strong>schulen ................................................... 205<br />

Sonstige Räume................................................... 44<br />

Stahlbau<br />

Prüfung nach Schwierigkeitsgrad .................. 216<br />

<strong>Stand</strong>ortbescheinigung<br />

Mobilfunkanlagen .......................................... 167<br />

<strong>Stand</strong>sicherheit<br />

Genehmigungsfreistellung............................. 121<br />

Gerüste............................................................ 82<br />

Nachweis ................................................... 37, 71<br />

Statistik............................................................... 141<br />

Stehimbiss<br />

Behin<strong>der</strong>te ..................................................... 210<br />

Stellplätze..................................................... 46, 134<br />

Für Gehbehin<strong>der</strong>te .......................................... 41<br />

im Wald............................................................ 46<br />

Überdachte Carports ..................................... 134<br />

Stellungnahmen<br />

Per Email ....................................................... 185<br />

Stichflure<br />

Schulen.......................................................... 109<br />

Stufenlos ............................................................ 150<br />

Behin<strong>der</strong>te ..................................................... 118<br />

Stufenlose Erreichbarkeit .............................. 151<br />

T<br />

Tankstellen<br />

Genehmigungsverfahren ............................... 215<br />

Technische Baubestimmungen<br />

Absturzsichernde Verglasungen.................... 194<br />

Bauregelliste.................................................... 86<br />

Internet .................................................... 86, 194<br />

Lärmschutz ...................................................... 84<br />

Sammlung bauaufsichtlich eingeführter ...86,<br />

194<br />

Technischen Baubestimmungen<br />

Neufassung AV LTB 2002 ............................. 194<br />

Technischen Regeln<br />

Für die Verwendung von absturzsichernden<br />

Verglasungen............................................ 194<br />

Teilabhilfe<br />

Bei Wi<strong>der</strong>spruch ............................................ 205<br />

Teilungsgenehmigung .................................. 89, 216<br />

Telekommunikation<br />

Mobilfunkanlagen .......................................... 166<br />

Telekommunikationsanlagen.............................. 166<br />

Terasse<br />

Abstandfläche.................................................. 53<br />

Terrasse<br />

Abstandfläche................................................ 203<br />

Texthandbücher<br />

Textbausteine <strong>der</strong> Feuerwehr........................ 185<br />

TGL-Bauten.......................................................... 56<br />

Tiefgaragen<br />

Erdgasfahrzeuge ........................................... 189<br />

Toiletten<br />

Bei Stehimbiss für Behin<strong>der</strong>te ....................... 210<br />

Tragwerk<br />

Prüfung.......................................................... 216<br />

Trennstück ........................................................... 89<br />

Treppen<br />

Nutzbare Breite.............................................. 120<br />

Schulen ......................................................... 109<br />

Spindel-/Schiffstreppe als Rettungsweg........ 175<br />

Treppenräume<br />

Innenliegend.................................................. 131<br />

Innenliegen<strong>der</strong> Sicherheitstreppenraum<br />

Hochhaus.................................................. 190<br />

Schulen ......................................................... 109<br />

Türen<br />

Anfor<strong>der</strong>umngen nach VkVO und GaVo ....... 121<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen Oberlicht ............................... 210<br />

Rauchdicht und selbstschließend.................. 121<br />

Schulen ......................................................... 109<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc<br />

Ü<br />

Übereinstimmungszeichen................................... 98<br />

Übergangsregelung<br />

Energieeinsparverordnung ............................ 180<br />

Überwachungsbericht<br />

Bei Genehmigungsfreistellung....................... 186<br />

Überwachungsstelle............................................. 98<br />

Umwandlung ............................................ 37, 56, 78<br />

Eigentumswohnungen..................................... 93<br />

Umwehrung.......................................................... 84<br />

Unbefugte<br />

Nutzung <strong>der</strong> Dachflächen .............................. 212<br />

Unterkellerung<br />

Einer Grenzgarage ........................................ 212<br />

Unternehmer ........................................................ 88<br />

Unterrichtung<br />

LAGetSi ......................................................... 132<br />

V<br />

Verän<strong>der</strong>ungssperre .......................................... 139<br />

Verbandsklagerecht<br />

Behin<strong>der</strong>te ..................................................... 152<br />

Verbundsicherheitsglas........................................ 77<br />

Vereinigungsbaulast............................................. 38<br />

Verfahren<br />

Sechs Wochenfrist ........................................ 200<br />

Verfahrensbeteiligte<br />

Mieter............................................................... 55<br />

Verfahrensfrei<br />

Än<strong>der</strong>ungen Dächer ........................................ 74<br />

Verfahrensgegenstand<br />

Sache des Bauherren.................................... 207<br />

Verfassungsorgane<br />

Formulare ...................................................... 149<br />

Verglasung ........................................................... 83<br />

Absturzsichernd............................................. 194<br />

Zustimmung im Einzelfall............................... 194<br />

Verhältnismäßigkeit<br />

Nutzungsän<strong>der</strong>ung, Behin<strong>der</strong>te..................... 127<br />

Verkaufseinrichtungen<br />

Beteiligung LAGetSi ...................................... 132<br />

Verkehrsflächen ................................................... 34


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> Seite 229<br />

Bahnanlagen ................................................... 63<br />

Verkehrswege<br />

Schornsteinfeger ............................................. 92<br />

Verlängerung<br />

Baugenehmigung ............................................ 94<br />

Vermüllung ......................................................... 124<br />

Verordnung<br />

AltautoV ......................................................... 117<br />

Baugebührenordnung.................................... 214<br />

Bautechnische Prüfverordnung ..................... 131<br />

Betriebssicherheitsverordnung ...................... 215<br />

Brandsicherheitsschau .................................. 204<br />

Garagenverordnung ...................................... 117<br />

Gaststättenverordnung .................................. 126<br />

Hersteller- und Anwen<strong>der</strong>verordnung.............. 97<br />

Reichsabgabenordnung ................................ 212<br />

Schutzgebietsverordnung Wasserschutzgebiet<br />

.................................................................. 172<br />

Über das Übereinstimmungszeichen............... 98<br />

Über den Bau und Betrieb <strong>der</strong> Straßenbahnen<br />

.................................................................. 196<br />

Über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungso<strong>der</strong><br />

Zertifizierungsstelle............................. 98<br />

Über die Anerkennung von Sachverständigen für<br />

Erd- und Grundbau ..................................... 99<br />

Über die Überwachung von Tätigkeiten mit<br />

Bauprodukten und bei Bauarten ................. 97<br />

Zweckentfremdung ........................................ 202<br />

Verputze ............................................................. 139<br />

Verriegelungssysteme<br />

Elektrische in Rettungswegen ......................... 91<br />

Versagung<br />

Gebühren....................................................... 215<br />

Verteidigungsanlage............................................. 95<br />

Vertikalverglasung................................................ 83<br />

Verunstaltung<br />

Dachzaun....................................................... 212<br />

Verwaltungsgebühr .............................................. 77<br />

Verwaltungsgebührenordnung<br />

Befreiung ......................................................... 88<br />

Befreiungsgebühr pro Tatbestand ................. 135<br />

Verwaltungsverfahren........................................... 39<br />

Verwaltungsverfahrensgesetz<br />

3. VwVfÄndG ................................................. 192<br />

Elektronische Signatur................................... 192<br />

Verwendbarkeitsnachweis<br />

Glaskonstruktion.............................................. 76<br />

Verwendbarkeitsnachweise................................ 135<br />

Vollgeschoss<br />

Unterstes Vollgeschoss ................................. 150<br />

Unterstes Vollgeschoss und Behin<strong>der</strong>te........ 118<br />

Vollzug<br />

B-Plan.............................................................. 37<br />

Vorbauten....................................................... 35, 73<br />

Vorbescheid ......................................................... 91<br />

Bindungswirkung ............................................. 33<br />

Vordrucke<br />

Der <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong>................................ 148<br />

Herstellungskosten .......................................... 81<br />

Internet / Intranet ................................... 148, 177<br />

Merklbatt Kampfmittelbergung......................... 57<br />

Übergangsregelung EURO............................ 177<br />

Vorhaben<br />

Genehmigungsfrei ......................................... 173<br />

Vorwort................................................................... 5<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F<br />

W<br />

Wände<br />

In allgemein zugänglichen Fluren.................. 210<br />

Wärmedämmung ............................................... 139<br />

Wärmedämmverbundsystem ............................. 139<br />

Wärmepumpen .................................................. 172<br />

Wärmeschutz<br />

Energiesparverordnung................................. 177<br />

Wasserbehörde.................................................. 125<br />

Wasserbehördlichen Erlaubnis<br />

Wasserschutzgebiet ...................................... 172<br />

Wasserfahrzeuge................................................. 86<br />

Wasserliefersperre............................................... 89<br />

Wasserschutzgebiet................................... 125, 172<br />

Wasserversorgung............................................... 89<br />

Werbeanlagen........................................ 34, 36, 128<br />

Verfahrensfrei.................................................. 72<br />

Werbeplanen...................................................... 121<br />

Wetterschutzdach .............................................. 108<br />

Wi<strong>der</strong>spruch......................................................... 47<br />

Rundschreiben zur Zuständigkeit .................. 197<br />

Zuständigkeit <strong>der</strong> Senatsverwaltung ..... 132, 205<br />

Wirkung<br />

Vorbescheid .................................................... 33<br />

Wohnen<br />

Auf Baustellen ........................................... 63, 75<br />

In Kleingartenkolonien..................................... 64<br />

In Kolonien ...................................................... 62<br />

Wohngebäude<br />

Mit Service-Einrichtungen.............................. 145<br />

Wohnnutzung<br />

Baurechtswidrig............................................... 39<br />

Wohnraumför<strong>der</strong>ungsgesetz.............................. 202<br />

Wohnungen.......................................................... 44<br />

Leerstand ...................................................... 202<br />

Wohnungsaufsicht ............................................. 202<br />

Wohnungsaufsichtsgesetz<br />

Anwendung.................................................... 202<br />

Ausführungsvorschriften................................ 148<br />

Wohnungseigentumsgesetz37, 43, 56, 57, 62, 78,<br />

80, 93<br />

Wohnunterkünfte<br />

Auf Baustellen ................................................. 75<br />

Z<br />

Zahlungsverjährung<br />

Gebühren....................................................... 212<br />

Zertifizierungsstelle .............................................. 98<br />

Zugang ............................................................... 150<br />

Behin<strong>der</strong>te ..................................................... 118<br />

Elektronisch zur <strong>Bauaufsicht</strong>sbehörde .......... 193<br />

Hauptzugang ................................................. 150<br />

Zulässigkeit<br />

In Kleingartenkolonien..................................... 65<br />

Zuständigkeit<br />

Archivierung Bauunterlagen Botschaften ...... 203<br />

Baustelle.......................................................... 88<br />

Beratung barrierefreies Bauen ...................... 191<br />

Für Wi<strong>der</strong>spruch Gebührenbescheid des<br />

Prüfing. ..................................................... 198<br />

Gewässer ........................................................ 85<br />

Landesbeirat für Behin<strong>der</strong>te .......................... 118


230 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

Nachtstromspeicherheizung ............................ 35<br />

Telekommunikation ......................................... 46<br />

Wi<strong>der</strong>spruch .......................................... 132, 205<br />

Wi<strong>der</strong>spruch Rundschreiben ......................... 197<br />

Zustimmungsverfahren<br />

Formulare ...................................................... 149<br />

Zweckbestimmung<br />

Der Garage.................................................... 212<br />

Zweckentfremdungsverbot<br />

Außerkraftreten 2. ZwVbVO .......................... 211<br />

Zweckentfremdungsverbotsverordnung ............. 202<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> Seite 231<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> Seite 233<br />

Notizen<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


234 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc


<strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Bauaufsicht</strong> Seite 235<br />

20040909_ehb.doc Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F


236 <strong>Entscheidungshilfen</strong> <strong>der</strong> <strong>Berliner</strong> <strong>Bauaufsicht</strong><br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI F 20040909_ehb.doc

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