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Keine Anrechnung des Unterschiedsbetrages bei nur ...

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2012Bund, TdL und VKATVÜ-Bund, TVÜ-Länder und TVÜ-VKABerlin, 25.10.2012Nr. 027/2012<strong>Keine</strong> <strong>Anrechnung</strong> <strong>des</strong> <strong>Unterschiedsbetrages</strong> <strong>bei</strong><strong>nur</strong> vorübergehender Übertragung einer höherwertigenTätigkeit auf den StrukturausgleichNach positiven Urteilen der Instanzgerichte hat auch das Bun<strong>des</strong>ar<strong>bei</strong>tsgerichtentschieden, dass im Falle der <strong>nur</strong> vorübergehenden Übertragung einer höherwertigenTätigkeit der Unterschiedsbetrag nicht auf den Strukturausgleich nach § 12TVÜ-Bund anzurechnen ist. Die Entscheidung ist auch auf den Strukturausgleichnach dem TVÜ-Länder und dem TVÜ-VKA zu übertragen.Zum Teilausgleich für unter der Geltung <strong>des</strong> neuen Tarifrechts (TVöD und TV-L) nichtmehr realisierbare Erwartungen von aus dem BAT/BAT-O in den TVöD bzw. den TV-Lübergeleiteten Beschäftigten auf höheres Einkommen aufgrund von Stufensteigerungensehen die §§ 12 <strong>des</strong> jeweiligen Überleitungstarifvertrages (TVÜ-Bund, TVÜ-Länder undTVÜ-VKA) die Zahlung eines sogenannten Strukturausgleichs vor. Die §§ 12 Abs. 5TVÜ-Bund und TVÜ-Länder sowie 12 Abs. 4 TVÜ-VKA schreiben dazu vor, dass <strong>bei</strong>Höhergruppierungen der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleichangerechnet wird. Viele Ar<strong>bei</strong>tgeber haben diese Regelung auch auf die Fälleder <strong>nur</strong> vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit, die nicht zur Eingruppierungin eine höhere Entgeltgruppe, sondern <strong>nur</strong> zur Zahlung einer persönlichenZulage nach §§ 14 TVöD bzw. TV-L führt, angewandt.Den hiergegen von betroffenen Beschäftigten erhobenen Klagen hatten die Ar<strong>bei</strong>tsgerichteund das Lan<strong>des</strong>ar<strong>bei</strong>tsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 08.10.2010 – 6 Sa1086/10) stattgegeben. Die Revision <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> gegen das Urteil <strong>des</strong> LAG Berlin-Brandenburg wurde vom Bun<strong>des</strong>ar<strong>bei</strong>tsgericht mit Urteil vom 26.07.2012 – 6 AZR701/10 zurückgewiesen.Zur Begründung hat das BAG Folgen<strong>des</strong> ausgeführt: Die Frage, ob Anspruch auf dieZahlung eines Strukturausgleichs besteht, bestimmt sich gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2TVÜ-Bund und der Strukturausgleichstabelle grundsätzlich nach den Verhältnissen <strong>bei</strong>Inkrafttreten <strong>des</strong> TVÜ-Bund. Ausnahmen von diesem Grundsatz bedürfen nach demWillen der Tarifvertragsparteien einer ausdrücklichen Regelung. Dieses strikte Regel-Ausnahme-Prinzip <strong>des</strong> Strukturausgleichs zwingt zu einer eng am Wortlaut orientiertenAuslegung <strong>des</strong> in § 12 Abs. 5 TVÜ-Bund verwendeten Begriffs der „Höhergruppierung“.Die wortlautorientierte Auslegung ergibt, dass eine <strong>Anrechnung</strong> <strong>des</strong> Unterschiedsbetragszum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich erst erfolgt, wenn der Beschäftigtedauerhaft in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert ist und eine Vergütung ausdieser Entgeltgruppe erhält. Wird einem Beschäftigten <strong>nur</strong> vorübergehend eine höher-Seite 1 von 2


wertige Tätigkeit übertragen und eine Zulage gemäß § 14 TVöD gezahlt, liegt keineHöhergruppierung im Sinne <strong>des</strong> tariflichen Begriffsverständnisses von einer dauerhaftenÜbertragung von Tätigkeiten einer höheren Entgeltgruppe vor. Daher findet keine <strong>Anrechnung</strong>der <strong>nur</strong> für die Dauer der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit zu zahlendenpersönlichen Zulage nach § 14 TVöD auf den Strukturausgleich statt.Bereits zuvor hatte das BAG entschieden, dass die Auslegung <strong>des</strong> § 12 Abs. 1 Satz 2TVÜ-Bund ergibt, dass <strong>bei</strong> Herabgruppierungen keine Ausnahmeregelung gilt und damitder Anspruch auf Strukturausgleich weder entfällt noch sich die Höhe <strong>des</strong> Ausgleichsbetragsändert (Urteil vom 14.04.2011 – 6 AZR 726/09).Wegen <strong>des</strong> identischen Aufbaus und <strong>des</strong> insoweit identischen Wortlauts der Vorschriftenüber den Strukturausgleich sind diese Entscheidungen uneingeschränkt auch aufden TVÜ-Länder und auf den TVÜ-VKA zu übertragen.Soweit noch nicht geschehen, sollten daher alle Beschäftigten im Bereich <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>,der TdL und der VKA, die aus dem BAT oder BAT-O in den TVöD bzw. TV-L übergeleitetwurden und denen nach den Anlagen 3 zum TVÜ-Bund bzw. TVÜ-Länder bzw. 4zum TVÜ-VKA ein Strukturausgleich zusteht, die ungekürzte Zahlung <strong>des</strong> Strukturausgleichsschriftlich <strong>bei</strong> ihrem Ar<strong>bei</strong>tgeber geltend machen, wenn die Zahlung wegen einer<strong>nur</strong> vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit oder wegen einerHerabgruppierung gekürzt oder ganz eingestellt wurde. Dies sollte auch rückwirkend imRahmen der sechsmonatigen Ausschlussfrist nach §§ 37 Abs. 1 TVöD bzw. TV-L erfolgen.Darum: https://mitgliedwerden.verdi.deSeite 2 von 2

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