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Erste Informationen der Treuhandverwaltung zur Förderung ...

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STIFTUNG<strong>zur</strong> För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> ChristengemeinschaftS atzung in <strong>der</strong> Fassung vom 18. Dezember 2003§ 1 Name, Rechtsform(1) Die Stiftung führt den NamenStiftung <strong>zur</strong> För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Christengemeinschaft.(2) Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung in <strong>der</strong> Verwaltung <strong>der</strong> „<strong>Treuhandverwaltung</strong><strong>zur</strong> För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Christengemeinschaft e.V.” und wird von dieser folglichim Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.§ 2 S tiftungszweck(1) Stiftungszweck ist die För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Christengemeinschaft, Bewegung für religiöseErneuerung. Diese ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und ist in<strong>der</strong> Verfolgung ihrer Ziele von <strong>der</strong> Steuer befreit.(2) Der Stiftungszweck wird insbeson<strong>der</strong>e verwirklicht durch– Zuwendungen an die Christengemeinschaft, Bewegung für religiöse Erneuerung;– Unterstützung <strong>der</strong> Altersversorgung <strong>der</strong> Pfarrer <strong>der</strong> Christengemeinschaft inDeutschland;– För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Priesterausbildung <strong>der</strong> Christengemeinschaft, z.B. durch Stipendien;– Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr.1, <strong>der</strong> Abgabenordnung für die Verwirklichungsteuerbegünstigter Zwecke <strong>der</strong> Christengemeinschaft, z. B. Kirchenbauten.(3) Beschlüsse über Satzungsän<strong>der</strong>ungen und über die Auflösung <strong>der</strong> Stiftung sinddem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsän<strong>der</strong>ungen, die den Zweck<strong>der</strong> Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamts <strong>zur</strong> Steuerbegünstigungeinzuholen.§ 3 Gemeinnützigkeit(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke imSinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” <strong>der</strong> Abgabenordnung.(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlicheZwecke. Die Mittel <strong>der</strong> Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigenZwecke verwendet werden.(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck <strong>der</strong> Stiftung fremd sind, o<strong>der</strong>durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.§ 4 S tiftungsvermögen(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft vom 18.12.2003.Die Stiftung ist ferner Testamentserbe.17

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