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Pressemeldung - Stiftung Rheinische Kulturlandschaft

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P r e s s e m e l d u n g 26. Februar 2008Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen dauerhaft und sicher umgesetzt!?<strong>Stiftung</strong> <strong>Rheinische</strong> <strong>Kulturlandschaft</strong> organisiert Fachtagung zur Eingriffsregelungund zum neuen Landschaftsgesetz NRWÜberaus zufrieden zeigte sich Friedhelm Decker, Vorsitzender der <strong>Stiftung</strong> <strong>Rheinische</strong><strong>Kulturlandschaft</strong> und Präsident des <strong>Rheinische</strong>n Landwirtschafts-Verbandes mit dem Ablaufder Fachtagung „Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen dauerhaft und sicher umgesetzt!?“, zuder die <strong>Stiftung</strong> in das Gartenbauzentrum der Landwirtschaftskammer nach Köln-Auweilereingeladen hatte. 170 Gäste waren der Einladung gefolgt. Die Vorträge der Referenten unddie Diskussion mit den Teilnehmern hätten zur Klarstellung einiger Sachverhalte dergesetzlichen Regelungen in der Eingriffsregelung beigetragen.Thomas Neiss, Abteilungsleiter im Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaftund Verbraucherschutz (MUNLV) machte in seinem Vortrag die Position der Landesregierungdeutlich. So sei eine Pflegeverpflichtung für Naturschutzflächen über 30 Jahre als„dauerhaft“ zu werten. Kompensationsmaßnahmen, die auf wechselnden Flächen umgesetztwürden, seien dann zu akzeptieren, wenn eine geeignete Institution das Managementübernähme und eine Sicherheit (z.B. eine Bankbürgschaft) für ein im Vorfeld ermitteltesErsatzgeld vorläge. Darüber hinaus stellte Herr Neiss klar, dass die beidenplanungsrechtlichen Gesetzesinstrumente Eingriffsregelung und Artenschutzregelung nichtadditiv zu einem höheren Flächenbedarf führen sollten. Durch intelligenteKompensationsplanung und Kombination verschiedener Schutzfunktionen solle derFlächenbedarf im Gegenteil gering gehalten werden. Qualität stehe hier vor Quantität. Fürdie Fachbehörde des Ministeriums stellte Dr. Martin Woike von der Landesanstalt für Natur,Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) das neu entwickelte Bewertungsverfahren vor. Hiersei besonderen Wert auf die Möglichkeiten einer naturschutzgerechten Nutzunglandwirtschaftlicher Flächen gelegt worden, so Dr. Woike.Im Verlauf der Tagung wurde deutlich, dass die artenschutzrechtlichen Belange nach denVorgaben des EU-Rechts eine größere Bedeutung bei der Planung von Vorhabenbekommen werden. Prof. Louis von der Universität Hannover stellte klar, dass aufgrund derunterschiedlichen Gesetzeslage bei Eingriffen nach dem Baugesetzbuch für Kommunenzwar keine rechtliche Verpflichtung bestehe, die Änderungen im Landschaftsgesetzbezüglich der Maßnahmengestaltung zu übernehmen, durchaus aber die Möglichkeitbestünde, diese Vorgaben auch hier umzusetzen.<strong>Stiftung</strong> <strong>Rheinische</strong> <strong>Kulturlandschaft</strong> • Rochusstraße 18 • 53123 BonnAnsprechpartner: Thomas Muchow • Tel.: 0228 / 61 99 658 • Fax: 0228 / 62 00 249E-Mail: stiftung@rheinische-kulturlandschaft.de • Internet: www.rheinische-kulturlandschaft.de


◊EingriffsregelungWird durch ein Bauvorhaben Fläche versiegelt, ist der Verursacher gesetzlich dazuverpflichtet die Funktionen des beseitigten Biotop wieder herzustellen. Zunächst müssendie negativen Auswirkungen des Eingriffs auf den Naturhaushalt ausgeglichen werden,d.h. in unmittelbarer Umgebung wird die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltesverbessert (Ausgleich). Gelingt dies nicht, kann an einer anderen Stelle die Funktion desNaturhaushaltes wieder hergestellt oder verbessert werden (Ersatz). Ein Eingriff ist nurdann zulässig, wenn entsprechende Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen festgelegtworden sind. Man unterscheidet zwischen Vorhaben nach Landesnaturschutzgesetzen(z.B. Leitungstrassenbau) und Vorhaben nach dem Bundes-Baugesetzbuch (z.B.Gewerbe- und Wohnungsbau). Aufgrund unterschiedlicher gesetzgeberischerKompetenz (Bund-Länder) führt dies zu unterschiedlichen Vorgaben für die Behandlungder Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.◊Landschaftsgesetz NRWIm Jahr 2007 wurden einige Änderungen in das Landschaftsgesetz eingefügt. Ziel warunter anderem die Vereinfachung bei der Umsetzung von Ausgleichs- undErsatzmaßnahmen. So können nun auch Pflegemaßnahmen und Maßnahmen einernaturverträglichen Bodennutzung als Kompensationsmaßnahmen umgesetzt werden,wenn dadurch eine dauerhafte Verbesserung des Biotop- und Artenschutz erreicht wird.Auch Maßnahmen auf wechselnden Flächen kommen laut LG-NRW in Frage, wenn einegeeignete Institution die Dauerhaftigkeit solcher Maßnahmen gewährleistet. Insgesamtstehen die Änderungen unter den Vorzeichen mehr Qualität statt Quantität für dieKompensationsmaßnahmen zu erreichen, sowie den Flächenbedarf für Ausgleichs- undErsatzmaßnahmen die Eingriffsfläche im Regelfall nicht übersteigen zu lassen (sogenannte 1:1 Regelung). Über die Auslegung des Begriffs „dauerhaft“ und über diegenauen Anforderungen an Flächen und Maßnahmen für Kompensationsmaßnahmen,soll in Kürze ein Erlass Klarheit bringen.<strong>Stiftung</strong> <strong>Rheinische</strong> <strong>Kulturlandschaft</strong> • Rochusstraße 18 • 53123 BonnAnsprechpartner: Thomas Muchow • Tel.: 0228 / 61 99 658 • Fax: 0228 / 62 00 249E-Mail: stiftung@rheinische-kulturlandschaft.de • Internet: www.rheinische-kulturlandschaft.de

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