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BAUrecht - KWR

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<strong>BAUrecht</strong>Flüssig bis zum SchlussPEBALLDie ÖNORM B 2110 sieht Abschlagszahlungen während der Bauzeit vor. So bleibt der Auftraggeber finanziell mit beiden Beinen im TrockenenÖNORM B 2110Warum die Vereinbarungder ÖNORM B 2110 denAuftragnehmer finanziellbei Laune hält.Bekommt ein Unternehmen einenAuftrag, muss es investieren. Materialmuss gekauft, die Arbeiterund Maschinen abgestellt werden.Bei größeren Projekten kann das kurzfristigoder auch mittelfristig ziemlich teuer werdenfür einen Auftragnehmer.Vor allem, wenn es um viel Geld geht,stellt sich die Frage, ob, wann und wie vielder Unternehmer vom vereinbartenWerklohn vor Beendigung der Leistungserbringungvom Auftraggeber erhält – unddamit aus betriebswirtschaftlicher Sicht zusammenhängenddie Frage: Muss der Unternehmerdas gesamte Projekt vorfinanzieren,oder kann er schon vor Beendigungdes Projekts mit Einnahmen daraus kalkulieren?Vorleistungspflichtig? Grundsätzlich – alsonach ABGB und ohne Vereinbarung derÖNORM B 2110 – hat der Auftraggeber dasEntgelt erst nach vollendetem, also fertiggestelltem Werk zu entrichten. Man sagt,der Unternehmer ist vorleistungspflichtig.Bei kleinen Aufträgen kein Problem. Beigrößeren geht diese Regelung freilich ander wirtschaftlichen Realität vorbei – mussdoch der Unternehmer so das ganze Projektvorfinanzieren. Dies würde den Wettbewerbauf Betriebe beschränken, die dementsprechendfinanzstark sind. Kleinere Unternehmenwürden an der Vorfinanzierung scheitern.Wird die ÖNORM B 2110vereinbart, ist der Unternehmerberechtigt, Abschlagszahlungennach Baufortschrittzu legen. Die Abständezwischen den Forderungendürfen nicht kürzer als 14Tage sein. Ein fünfprozentigerDeckungsrücklass, derÜberzahlungen des Auftraggeberssichern soll, ist dabeizu berücksichtigen.SERIETeil II: Liquiditätsausstattungwährend desBauablaufsDie Anknüpfung an den Baufortschrittsetzt eine annähernde Ermittlung der erbrachtenLeistungen voraus und gilt fürEinheitspreisverträge und für Pauschalpreisverträge.Massenaufstellungen, Ausmaßskizzenund sonst zum Nachweis dererbrachten Leistungen geeignete Unterlagensind den Abschlagsrechnungen beizulegen– sonst sind sie nicht prüffähig – undkönnen nicht fällig werden.Prüffrist. Nach den Bedingungen derÖNORM B 2110 sind die gelegten Abschlagsrechnungen30 Tage nach Eingangbeim Auftraggeber zur Zahlung fällig. DieSchlussrechnung ist 30 Tagenach Eingang fällig. Übersteigtder gesamte Auftragswert40.000,00 Euro, verlängertsich die Frist auf 90 Tage.Das ist eine „Verschlechterung“im Vergleich zur allgemeingesetzlichenLage desABGB. Jedoch muss manberücksichtigen, der Auftraggebermuss die Rechnungenoft durch einen Ziviltechniker54 SOLID · september 2004

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