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Das Newsmagazin der<br />

KARASEK WIETRZYK RECHTSANWÄLTE<br />

AUSGABE 03/2011<br />

Whistleblowing<br />

in der Arbeitswelt<br />

Whistleblowing ist derzeit in aller Munde. Dies führt auch im<br />

Arbeitsrecht zu neuen Problemstellungen: Die Treuepflichten<br />

des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber kollidieren<br />

immer stärker mit dem öffentlichen Interesse an Aufklärung und<br />

Beseitigung allfälliger Missstände auch in privaten Unternehmen.<br />

Was sind aber die arbeitsrechtlichen Konsequenzen, wenn Mitarbeiter<br />

oder der Betriebsrat sensible <strong>Daten</strong> an Behörden oder<br />

die Öffentlichkeit weitergeben?<br />

l Arbeitsrecht:<br />

Aufdecken von Missständen<br />

l Kartellrechtlicher Schadenersatz<br />

l Video- und Radarüberwachung<br />

durch Gemeinden<br />

l Gesellschaftsrecht:<br />

Neuerungen im Umgründungsrecht<br />

durch das GesRÄG 2011<br />

l Events & more<br />

© jeremias münch - Fotolia.com<br />

Auch als download<br />

unter<br />

www.kwr.at


Whistleblowing<br />

in der Arbeitswelt<br />

... wenn Mitarbeiter nicht dicht halten:<br />

Mit „Whistleblowing“ bezeichnet man im arbeitsrechtlichen<br />

Zusammenhang das Aufdecken von Missständen<br />

und Unregelmäßigkeiten in der öffentlichen<br />

Verwaltung oder in privaten Unternehmen durch die<br />

eigenen Mitarbeiter bzw auch den Betriebsrat. Dabei<br />

können zB Informationen über Steuerhinterziehung,<br />

Kartellabsprachen, Kursmanipulationen und Schmiergeldzahlungen,<br />

aber auch über Qualitätsprobleme,<br />

Lieferschwierigkeiten oder den Verstoß gegen arbeitsrechtliche<br />

Vorschriften an Behörden, Interessenvertretungen<br />

oder auch direkt an die Presse weitergegeben<br />

werden. Nicht jeder Fall erregt dabei soviel<br />

öffentliches Interesse wie bspw die derzeit diskutierten<br />

Vorgänge rund um die Telekom Austria.<br />

Von Katharina Körber-Risak<br />

In der täglichen Praxis können aber auch weniger spektakuläre<br />

Vorgänge, wie beispielsweise die Weitergabe von Informationen<br />

an die <strong>Daten</strong>schutzkommission, die Information der Arbeiterkammer<br />

über Arbeitszeitverstöße etc zu teils erheblichen<br />

Unannehmlichkeiten führen. Dies gilt auch dann, wenn sich die<br />

Anschuldigungen im Nachhinein als unbegründet erweisen.<br />

Es ist evident, dass in einem solchen Fall das Geheimhaltungsinteresse<br />

des Arbeitgebers und andererseits das öffentliche Interesse<br />

an der Strafverfolgung, einer effizienten Verwaltung sowie<br />

das Interesse des Arbeitnehmers an einem ethisch einwandfreien<br />

Verhalten seines Unternehmens aufeinander treffen.<br />

Als Whistleblowing wird aber nicht nur die (zumeist unautorisierte)<br />

Weitergabe von Informationen nach außen, sondern<br />

auch ein internes System zur Beseitigung von Missständen<br />

bezeichnet. Letzteres wird aufgrund internationaler und nationaler<br />

Vorgaben (zB für börsenotierte Unternehmen, Umweltverstöße<br />

etc) nunmehr vermehrt auch in österreichischen Unternehmen<br />

durch sog Ethikrichtlinien („codes of conduct“) oder<br />

Compliance-Systeme etabliert.<br />

Rechtlich schlagend wird die oben skizzierte Problematik in der<br />

Regel im Zusammenhang mit einer Entlassung des Arbeitnehmers<br />

wegen Geheimnisverrats oder Vertrauensunwürdigkeit.<br />

Es stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer seine Verschwiegenheitspflicht<br />

auch bei evidenten Missständen beachten muss<br />

oder ihm der Weg an die Öffentlichkeit offensteht ohne seines<br />

Arbeitsplatzes verlustig zu gehen.<br />

Whistleblowing durch Arbeitnehmer -<br />

Geheimnisverrat an Dritte<br />

© SVLuma - Fotolia.com<br />

Die österreichische Judikatur zum Thema Whistleblowing im<br />

Arbeitsverhältnis ist überschaubar. Einige Einzelfallbeispiele zur<br />

Veranschaulichung:


Ein Arbeitnehmer, der der Gebietskrankenkasse eine Sachverhaltsdarstellung<br />

über angeblich unkorrekte Meldungen seines<br />

(ehemaligen) Arbeitgebers übermittelte, wurde nicht zur<br />

Zahlung einer (vereinbarten) Vertragsstrafe wegen Bruch der<br />

Geheimhaltungsvereinbarung verurteilt, obwohl die entsprechende<br />

Klausel durchaus weit formuliert war. Aus Sicht des<br />

OGH war ua entscheidend, dass – auch sehr weit formulierte<br />

– Geheimhaltungsklauseln einer „Rechtfertigung“ benötigen.<br />

Ein Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich allenfalls strafrechtlich<br />

relevanter Tatsachen sei aber nicht gerechtfertigt.<br />

Ein Arbeitnehmer, der die (angeblich) falsche Aufzeichnung<br />

von (angeblich teilweise nicht erbrachten) Arbeitsleistungen<br />

zur Anzeige brachte, wurde entlassen. Der OGH sah die Entlassung<br />

des Arbeitnehmers als nicht gerechtfertigt an, da diesen<br />

bei strafrechtswidrigen Umtrieben (zB Betrug) des Arbeitgebers<br />

prinzipiell keine Verschwiegenheitspflicht trifft.<br />

Auch ein Arbeitnehmer, der nach seinem Ausscheiden einen<br />

Konkurrenten seines ehemaligen Arbeitgebers über dessen unlautere<br />

Praktiken informiert und in einem öffentlichen Verfahren<br />

gegen diesen aussagt, handelt – trotz Verschwiegenheitsklausel<br />

in seinem Dienstvertrag – nicht rechtswidrig. Die Information<br />

des Konkurrenten sei gegenüber bspw der Erstattung einer<br />

Strafanzeige gegen den ehemaligen Arbeitgeber das gelindere<br />

Mittel und somit zulässig.<br />

Eine der wenigen Entscheidungen, die gegen die betroffene Arbeitnehmerin<br />

ausging, betraf eine Hilfskraft eines Rechtsanwalts,<br />

die dessen vorgebliche Steuerhinterziehung bei den Finanzbehörden<br />

angezeigt hatte. In diesem Fall überwog nach Ansicht<br />

des Höchstgerichts das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte das<br />

Interesse der Arbeitnehmerin (und der Finanzverwaltung), da<br />

durch solchen Geheimnisverrat nicht nur <strong>Daten</strong> des Rechtsanwalts,<br />

sondern allenfalls auch von dessen Klienten offengelegt<br />

werden könnten. Der Arbeitnehmerin wurde daher mit einstweiliger<br />

Verfügung untersagt, die relevanten <strong>Daten</strong> weiterzugeben.<br />

Die wesentlichen Kriterien nach der Rechtsprechung lassen<br />

sich somit wie folgt zusammenfassen:<br />

l Unlautere Geschäftspraktiken oder gesetzwidriges Verhalten<br />

zählen nicht zu den Umständen, an deren Geheimhaltung der<br />

Arbeitgeber ein objektiv berechtigtes Interesse hat.<br />

l Der Arbeitnehmer darf demnach im Interesse der Allgemeinheit<br />

auch Strafanzeige gegen seinen Arbeitgeber erstatten, wenn<br />

kein gelinderes Mittel besteht, das strafrechtlich relevante Verhalten<br />

abzustellen.<br />

l Wesentlich ist nach Ansicht des OGH auch die Motivlage des<br />

Arbeitnehmers: Dieser muss subjektiv davon überzeugt sein,<br />

dass das von ihm angezeigte Verhalten tatsächlich rechtswidrig<br />

ist, haltlose oder stark überzogene Darstellungen berechtigen<br />

hingegen zur Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit. Auch<br />

muss der Arbeitnehmer überwiegend im Interesse der Allgemeinheit<br />

handeln und darf sein einziges (bzw überwiegendes)<br />

Motiv nicht darin liegen, sich selbst einen Vorteil zuzuwenden.<br />

Die österreichische Rechtsprechung scheint auch im Einklang<br />

mit derjenigen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte<br />

(EGMR) zu stehen. Dieser sprach in einer aktuellen Entscheidung<br />

aus Juli 2011 aus, dass Whistleblowing – also die<br />

Offenlegung von Missständen in Unternehmen oder Institutionen<br />

durch einen Arbeitnehmer – in den Geltungsbereich von<br />

Art. 10 EMRK (Recht auf freie Meinungsäußerung) fällt. Somit<br />

stellen auch Beendigungen des Arbeitsverhältnisses aufgrund<br />

des Stellens einer Strafanzeige des Arbeitnehmers gegen seinen<br />

Arbeitgeber wegen interner Missstände einen Eingriff in<br />

das Recht des Arbeitnehmers gemäß Art. 10 EMRK dar. Dies<br />

muss auch nach Ansicht des EGMR gegen das Interesse des Arbeitgebers<br />

an der Geheimhaltung abgewogen werden. Dabei<br />

ist insb zu berücksichtigen, ob die offengelegten Informationen<br />

von öffentlichem Interesse sind. Neben den negativen Folgen<br />

für die berufliche Laufbahn des einzelnen Arbeitnehmers ist<br />

auch eine mögliche abschreckende Wirkung auf andere Mitarbeiter<br />

des Unternehmens bzw anderer Unternehmen und<br />

somit ein möglicher gesamtgesellschaftlich negativer Effekt zu<br />

berücksichtigen. Weiters ist relevant, ob der Arbeitnehmer den<br />

zugrundeliegenden Sachverhalt bereits zuvor in Hinweisen an<br />

den Arbeitgeber offengelegt hat und weitere innerbetriebliche<br />

Beschwerden wirkungslos gewesen wären. Ferner ist zugunsten<br />

des Arbeitnehmers zu werten, wenn er nicht wissentlich<br />

oder leichtfertig falsche Angaben gemacht hat. Ob es tatsächlich<br />

zu einer Anklage gegen den Arbeitgeber kommt, kann der Arbeitnehmer<br />

allerdings nicht voraussehen. Die Tatsache, dass die<br />

Ermittlungen eingestellt werden, darf daher nicht zwangsläufig<br />

zu Ungunsten des Arbeitnehmers Berücksichtigung finden.<br />

Internes Whistleblowing<br />

Wie bereits eingangs erwähnt, bestehen in zahlreichen Branchen<br />

(teils internationale) und branchenspezifische Ethikrichtlinien<br />

und ähnliche Verhaltensvorgaben, die ein internes Whistleblowing<br />

verpflichtend vorsehen. Daneben bestehen oftmals<br />

„freiwillige“ interne Beschwerdesysteme (Compliance-Systeme),<br />

an welche Arbeitnehmer sich im Fall von Missständen<br />

wenden sollen.<br />

Soweit Arbeitnehmer im Rahmen solcher internen Kontrollsysteme<br />

tätig werden bzw die dort vorgesehenen Mechanismen<br />

nutzen, ist dies – auch im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung<br />

– jedenfalls zulässig, wenn sie entweder auf direkte<br />

Weisung des Arbeitgebers oder im erwiesenen öffentlichen<br />

Interesse handeln.<br />

Letztlich ist aber auch in diesen Fällen nicht ausgeschlossen,<br />

dass der Arbeitnehmer mit den Informationen nach außen tritt,<br />

wobei wiederum die oben dargestellte Abwägung zwischen<br />

den Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers vorzunehmen<br />

ist. Ein effizientes internes Compliance-Management<br />

sollte allerdings die Chancen des Arbeitgebers in einem arbeitsgerichtlichen<br />

Prozess deutlich erhöhen. Dabei ist aber auch da-


auf zu achten, dass die Beschwerden der Arbeitnehmer einer<br />

tatsächlichen Untersuchung zugeführt werden und nicht unbearbeitet<br />

versanden.<br />

Mögliche Sanktionen<br />

Sollte ein Arbeitnehmer die von der Rechtsprechung aufgestellten<br />

Kriterien zum zulässigen Geheimnisverrat nicht erfüllen<br />

(bringt er beispielsweise völlig haltlose Anschuldigungen zur<br />

Anzeige), stellt sich die Frage, zu welchen arbeitsrechtlichen<br />

Konsequenzen dies führen kann.<br />

-- Entlassung<br />

Findet das nicht zulässige Whistleblowing noch während aufrechten<br />

Arbeitsverhältnisses statt, kann der Arbeitnehmer gemäß<br />

§ 27 Z 1 Angestelltengesetz (AngG) wegen Untreue bzw<br />

Vertrauensunwürdigkeit fristlos entlassen werden. Oftmals wird<br />

die Frage, ob das Verhalten des Arbeitnehmers tatsächlich nicht<br />

berechtigt war, aber erst in einem nachfolgenden arbeitsgerichtlichen<br />

Verfahren überprüft. Zusätzlich verlangt die Rechtsprechung<br />

bei Entlassungen stets „unverzügliches“ Handeln des Arbeitgebers.<br />

Der Arbeitgeber ist also gehalten, die Vorgänge, die<br />

zur Entlassung führen, möglichst umfassend, aber auch rasch<br />

aufzuklären, um in einem nachfolgenden Prozess Obsiegenschancen<br />

zu haben.<br />

vorgegangen werden. Allerdings ist dabei zu berücksichtigen,<br />

dass in der Regel in einem solchen (in der Regel öffentlichen)<br />

Verfahren gegenüber dem Gericht offenzulegen ist, welches<br />

Geheimhaltungsinteresse seitens des Arbeitgebers besteht.<br />

Whistleblowing durch den Betriebsrat<br />

Etwas anders stellt sich die Rechtslage im Falle des Whistleblowings<br />

durch den Betriebsrat dar. In diesem Fall besteht<br />

neben den arbeitsvertraglichen Treuepflichten der einzelnen<br />

Mitglieder des Betriebsrats nämlich ein gesetzlicher Auftrag<br />

an den Betriebsrat zur Kontrolle der Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen<br />

Bestimmungen im Betrieb. Inwieweit<br />

der Betriebsrat dabei befugt ist, nach außen zu treten und als<br />

Whistleblower tätig zu werden bzw welche Sanktionen allenfalls<br />

bei unrechtmäßigem Handeln des Betriebsrats bestehen,<br />

wird unter anderem im nächsten <strong>KWR</strong>-Inhouse-Seminar (Der<br />

Betriebsrat – Gegner oder Partner, 19. Oktober, 17.30 Uhr)<br />

behandelt. <br />

katharina.koerber-risak@kwr.at<br />

-- Schadenersatz<br />

Prinzipiell sind auch schadenersatzrechtliche Forderungen<br />

des (ehemaligen) Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer nicht<br />

ausgeschlossen. Ein praktisches Problem liegt allerdings in der<br />

Regel im Beweis des tatsächlich für das Unternehmen entstandenen<br />

Schadens.<br />

Oftmals werden daher Geheimhaltungsklauseln im Arbeitsvertrag<br />

(die sich sowohl auf das aufrechte Dienstverhältnis, als<br />

auch die Zeit nach Beendigung beziehen können) mit einer<br />

Konventionalstrafe, dh einem pauschalierten Schadenersatzanspruch<br />

des Arbeitgebers bei Bruch der Klausel durch den Arbeitnehmer<br />

versehen. Dies dient zunächst der Abschreckung,<br />

wobei aber immer berücksichtigt werden muss, dass das richterliche<br />

Mäßigungsrecht hinsichtlich der Konventionalstrafe<br />

nicht ausgeschlossen werden kann. Darüber hinaus tendiert<br />

die Rechtsprechung bei Konventionalstrafen dazu, die zugrundeliegende<br />

Klausel im Arbeitsvertrag eng zu interpretieren und<br />

einen Vertragsbruch bzw eine daraus resultierende Schadenersatzverpflichtung<br />

des Arbeitnehmers zu verneinen.<br />

-- Unterlassung bzw einstweilige Verfügung<br />

In besonders krassen Fällen, in denen durch den angekündigten<br />

und unmittelbar bevorstehenden Geheimnisverrat ein unmittelbarer<br />

Schaden droht, kann auch mit Unterlassungsklage und<br />

einstweiliger Verfügung gegen den (ehemaligen) Arbeitnehmer<br />

Tipps!<br />

Inhouse Seminar 98<br />

Mittwoch, 19.10.2011, 17:00 Uhr<br />

Der Betriebsrat - Gegner oder Partner?<br />

Referenten:<br />

Dr. Katharina Körber-Risak<br />

ao. Univ.-Prof. Dr. Martin Risak<br />

Die Inhouse-Seminare sind kostenlos und finden in<br />

unserer Kanzlei statt. Anmeldungen erbeten<br />

bis jeweils 3 Werktage vor dem Seminar an office@kwr.at.


© nito - Fotolia.com<br />

Kartellrechtlicher Schadenersatz –<br />

Meilensteinentscheidung des BGH<br />

Der BGH hat Ende Juni 2011 entschieden, dass Personen, die durch ein Kartell geschädigt wurden, Schadenersatz<br />

verlangen können. Es ist dazu, und das ist das für Österreich wichtige an dieser Entscheidung, keine besondere gesetzliche<br />

Bestimmung notwendig, es genügt das allgemeine Schadenersatzrecht. Von Johannes Peter Gruber<br />

Wenn sich die am Markt tätigen Bauunternehmen absprechen<br />

und sich gegenseitig die Aufträge zuschanzen, können sie von ihren<br />

Bauherren mehr Geld verlangen als Ihnen eigentlich zusteht. Wenn<br />

sich die Vertreter der größten österreichischen Banken regelmäßig<br />

im Hotel Bristol treffen, um einheitlich niedrige Zinsen für Sparguthaben<br />

zu vereinbaren, bekommen die Konsumenten zu wenig für<br />

ihr Geld. Wenn ein Anbieter seinen Händlern den Vertrieb über das<br />

Internet verbietet, wird es für die Konsumenten schwieriger, das billigste<br />

Angebot zu finden. In allen diesen Fällen erleiden die Kunden<br />

einen Schaden.<br />

Vor dem Beitritt Österreichs zur EU im Jahr 1995 hat auf solche<br />

Kartelle mehr oder weniger niemand reagiert. Bestimmte Kartelle<br />

wurden sogar als volkswirtschaftlich wünschenswert angesehen<br />

und von den Sozialpartnern (nach den damaligen gesetzlichen<br />

Vorschriften) akzeptiert. Es gibt daher aber praktisch keine Entscheidungen<br />

des OGH aus den siebziger, achtziger und beginnenden<br />

neunziger Jahren. Ernst genommen werden die kartellrechtlichen<br />

Bestimmungen in Österreich erst seit der Einführung der unabhängigen<br />

Bundeswettbewerbsbehörde im Jahr 2002 und dem Inkrafttreten<br />

des neuen – den Standards der EU entsprechenden – Kartellgesetzes<br />

am 1.1.2006.<br />

Die österreichischen Kartellbehörden haben seither eine Reihe<br />

von Geldbußen verhängt, allen voran die Geldbuße von EUR 75,4<br />

Mio über das Aufzugs- und Fahrtreppenkartell im Jahr 2008. Bestraft<br />

wurden weiters unter anderem ein Druckchemikalienkartell (EUR<br />

1,6 Mio, 2010), ein Industriechemikalienkartell (EUR 1,9 Mio, 2009)<br />

und ein Kreditkartenunternehmen (EUR 7 Mio, 2007). Die Geldbußen<br />

sind in der Regel hoch, aber nicht immer. Die Fahrschulenkartelle<br />

in Graz und Innsbruck kamen mit Geldbußen von EUR 80.000<br />

und EUR 70.000 vergleichsweise glimpflich davon.<br />

Geldbußen sind aber nach Ansicht des EuGH nicht genug. Bereits<br />

im Jahr 2001 hat er entschieden: Wenn ein Unternehmen anderen<br />

durch einen Verstoß gegen das europäische Wettbewerbsrecht<br />

(= Kartellrecht) Schaden zufügt, dann soll es verpflichtet werden,<br />

diesen Schaden zu ersetzen. Seitdem bemüht sich die Europäische<br />

Kommission, eine einheitliche Schadenersatzregelung für alle<br />

Mitglieder der EU zu erreichen, bisher allerdings ohne Erfolg. Der<br />

bundesdeutsche Gesetzgeber, der für Österreich in der Regel ein<br />

Vorbild ist, hat hingegen prompt reagiert und bereits 2005 schadenersatzrechtliche<br />

Sonderregeln eingeführt. Mittlerweile gehören<br />

Schadenersatzverfahren bereits durchaus zur gängigen Praxis in<br />

Deutschland.<br />

Der österreichische Gesetzgeber hat nicht „nachgezogen“, wie<br />

er es in der Vergangenheit schon oft getan hat. Bis heute gibt es<br />

keine kartellrechtlichen Schadenersatzbestimmungen, die mit den<br />

deutschen Bestimmungen vergleichbar wären. Dennoch sind auch<br />

bereits Schadenersatzklagen wegen des Aufzugs- und Fahrtreppenkartells<br />

anhängig. Die verfahrensrechtlichen und inhaltlichen Hürden<br />

sind dabei besonders hoch. Auch ohne genaue Kenntnis des<br />

gesamten Sachverhalts, mussten bisher die Erfolgsaussichten dieser<br />

Klagen äußerst skeptisch beurteilt werden.<br />

Diese Aussichten haben sich meiner Meinung nach durch eine<br />

neue Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH)<br />

deutlich verbessert. Der BGH hat Ende Juni entschieden (BGH<br />

28.6.2011, KZR 75/10 – Papierfabrik August Koehler AG), dass<br />

Schadenersatz bereits nach allgemeinem Schadenersatzrecht zusteht<br />

und kartellrechtliche Sonderregelungen nicht unbedingt notwendig<br />

sind. Da sich das allgemeine Schadenersatzrecht in Österreich<br />

und in Deutschland im Wesentlichen gleichen, wird sich der<br />

Oberste Gerichtshof (OGH) sicher auch mit den Argumenten des<br />

BGH auseinandersetzen. Selbstverständlich ist er nicht verpflichtet,<br />

dem BGH zu folgen. Die österreichschen Kläger haben aber mit<br />

der neuen Entscheidung sicher einen ganz besonderen Trumpf in<br />

der Tasche. <br />

johannes.gruber@kwr.at


Video- und Radarüberwachung<br />

durch die Gemeinde<br />

Videoüberwachung ist allgegenwärtig und wird – nicht zuletzt aufgrund zunehmender flächendeckender Videoüberwachung<br />

in öffentlichen Verkehrsmitteln, Handelsbetrieben, Gemeindebauten oder Google Street View – regelmäßig<br />

kontroversiell diskutiert. Die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Betrieb sind sehr restriktiv.<br />

Sie sollten im Vorhinein jedenfalls geprüft werden, um Ansprüchen der Betroffenen vorzubeugen.<br />

© Pavel Losevsky - Fotolia.com<br />

Schwerpunkt der folgenden Kurzdarstellung ist die Videoüberwachung durch Gemeinden anhand konkreter Beispiele<br />

aus der Verwaltungspraxis. Die Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann aufgrund der Komplexität<br />

der Rechtslage eine Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Videoüberwachung im Einzelfall nicht ersetzen.<br />

Von Herwig Hauenschild<br />

Videoüberwachung unterliegt dem <strong>Daten</strong>schutzgesetz<br />

Der Gesetzgeber hat die Videoüberwachung mit der DSG-Novelle<br />

2010 im 9a. Abschnitt des <strong>Daten</strong>schutzgesetzes neu geregelt.<br />

Unter Videoüberwachung versteht der Gesetzgeber „die systematische,<br />

insbesondere fortlaufende Feststellung von Ereignissen,<br />

die ein bestimmtes Objekt (überwachtes Objekt) oder eine bestimmte<br />

Person (überwachte Person) betreffen, durch technische<br />

Bildaufnahme- oder Bildübertragungsgeräte.“ Zulässige Zwecke<br />

einer Videoüberwachung sind ausschließlich der Schutz des<br />

überwachten Objekts oder der überwachten Person oder die<br />

Erfüllung rechtlicher Sorgfaltspflichten, jeweils einschließlich der<br />

Beweissicherung. Das DSG fordert diesbezüglich für die Zulässigkeit<br />

einer Videoüberwachung im privaten Bereich aber weiters,<br />

dass „Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das überwachte<br />

Objekt oder die überwachte Person das Ziel oder der Ort eines<br />

gefährlichen Angriffs werden könnte“, oder besondere öffentlichrechtliche<br />

Sorgfaltspflichten des Überwachenden bestehen.<br />

Jedenfalls unzulässig ist die Videoüberwachung von Orten, die<br />

zum höchstpersönlichen Lebensbereich eines Betroffenen zählen<br />

– etwa Toilettenkabinen, Umkleiden und die private Wohnung –<br />

und Videoüberwachung zum Zweck der Mitarbeiterkontrolle an<br />

Arbeitsstätten.<br />

Soweit hoheitliche Zwecke verfolgt werden, ist Videoüberwachung<br />

nur aufgrund einer ausdrücklichen, hinreichend determinierten<br />

gesetzlichen Ermächtigung zulässig.<br />

Überwachung gemeindeeigener Gebäude zulässig?<br />

Zur Zulässigkeit einer Videoüberwachung von Amtsgebäuden<br />

hat die <strong>Daten</strong>schutzkommission („DSK“) bereits 2007 – noch<br />

vor Inkrafttreten der DSG-Novelle 2010 – Stellung genommen.<br />

Die DSK erachtete hier die Videoüberwachung im Zutrittsbereich<br />

von Amtsgebäuden für Zwecke des Eigenschutzes und<br />

des „Verantwortungsschutzes“ (Schutz dritter Personen, soweit<br />

diese in einer entsprechenden Rechtsbeziehung zum Auftraggeber<br />

stehen, wie zB Arbeitnehmer), als grundsätzlich zulässig.<br />

Voraussetzung einer zulässigen Videoüberwachung ist eine<br />

„hausrechtsähnliche Verfügungsgewalt der Überwachenden“<br />

(wie etwa die Stellung als Eigentümer eines Bauwerks). Öffentli-


© Pavel Losevsky - Fotolia.com<br />

cher Raum wie etwa der Gehsteig vor dem Eingangsbereich darf<br />

nicht überwacht werden (Bescheid vom 3.10.2007, K600.041-<br />

044/0003-DVR/2007).<br />

Differenzierter beurteilte die DSK 2008 die beabsichtigte Überwachung<br />

von Garderoben sowie des Fahrradabstellplatzes in<br />

einem Schulgebäude. Die DSK unterscheidet hier: Überwachungsmaßnahmen<br />

im Rahmen der schulischen Unterrichtsund<br />

Erziehungsarbeit ist eine hoheitliche Handlung im Rahmen<br />

der Aufsichtspflicht von Lehrkräften. Mangels ausdrücklicher<br />

gesetzlicher Ermächtigung ist eine diesbezügliche Videoüberwachung<br />

unzulässig.<br />

Darüber hinaus ist Videoüberwachung zum Schutz vor Vandalismus<br />

oder Eigentumsdelikten innerhalb des Schulgebäudes als<br />

Ausübung des Hausrechts und somit als privatwirtschaftliche<br />

Tätigkeit grundsätzlich zulässig. Im Anlassfall untersagte die DSK<br />

die Videoüberwachung der Garderoben, da der Vandalismus<br />

auf die Schüler selbst zurückzuführen war. Deren Überwachung<br />

wäre aber Unterrichts- und Erziehungsarbeit, daher hoheitlich<br />

und nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung zulässig.<br />

Hinsichtlich des vor der Schule gelegenen Fahrradraums, der<br />

auch von Schulfremden aufgesucht werden könnte, wurde<br />

die Videoüberwachung bewilligt (Bescheid vom 20.6.2008,<br />

K600.055-001/0002-DVR/2008).<br />

allgemeine Interesse an der Einhaltung von Geschwindigkeitsbeschränkungen<br />

würde für eine rechtmäßige Überwachung von<br />

Fahrzeuglenkern durch die Gemeinde nicht ausreichen (VwGH<br />

28.3.2011, Zl 2010/17/0170).<br />

Aufgrund dieser Entscheidung plant der Gesetzgeber nunmehr<br />

eine Änderung der Straßenverkehrsordnung, um Gemeinden<br />

die Radarüberwachung durch private Dienstleister zu ermöglichen:<br />

Mit der 25. StVO-Novelle – die vom BMVIT zur Begutachtung<br />

versandt wurde – sollen die Länder ermächtigt werden,<br />

mit Verordnung punktuelle Geschwindigkeitsmessungen im<br />

Gemeindegebiet zu erlauben, wenn die Gemeinde über keinen<br />

Gemeindewachkörper verfügt, die Überwachung aus Gründen<br />

der Verkehrssicherheit erforderlich ist und sichergestellt ist, dass<br />

die Aufgabe von der Gemeinde mit den ihr zur Verfügung stehenden<br />

Mitteln besorgt werden kann.<br />

Im Fall der Gesetzwerdung dieses Entwurfs ist daher bald wieder<br />

mit Geschwindigkeitsmessungen durch private Dienstleister<br />

im Auftrag der Gemeinde zu rechnen. Eine Abwendung einer<br />

Bestrafung mit datenschutzrechtlichen Argumenten wird dann<br />

wohl nicht mehr möglich sein. <br />

herwig.hauenschild@kwr.at<br />

Eine Videoüberwachung mehrerer Straßenzüge und Plätze zur<br />

Vorbeugung gefährlicher Angriffe und Aufklärung strafrechtlich<br />

relevanter Sachverhalte durch eine Gemeinde wurde mangels<br />

ausreichender rechtlicher Grundlage zur Gänze nicht genehmigt<br />

(Bescheid vom 21.6.2005, K503.425-090/0003-DVR/2005).<br />

Radarüberwachung durch Gemeinden<br />

Eine Gemeinde, die die Einhaltung von Geschwindigkeitsbeschränkungen<br />

von einem privaten Unternehmen durchführen<br />

ließ, das die <strong>Daten</strong> an die zuständige Strafbehörde weiterleitete,<br />

beschäftigte in den vergangenen zwei Jahren jeweils zwei Mal<br />

die DSK und den VwGH.<br />

Der „geblitzte“ Lenker beschwerte sich mit der Begründung,<br />

eine Gemeinde dürfe mangels gesetzlicher Ermächtigung keine<br />

<strong>Daten</strong> für den Zweck der straßenpolizeilichen Überwachung ermitteln.<br />

Daher sei auch die Übermittlung der <strong>Daten</strong> an die Strafbehörde<br />

rechtswidrig erfolgt. Die Gemeinde müsse sich die <strong>Daten</strong>verwendung<br />

zurechnen lassen, da sie sie in Auftrag gegeben<br />

hatte. Die Gemeinde berief sich zuletzt darauf, dass sie im Rahmen<br />

der Privatwirtschaftsverwaltung gehandelt habe. Die Verkehrsüberwachung<br />

wäre zulässig, da damit gesetzlich übertragenen<br />

Aufgaben als Straßenerhalter wahrgenommen würden.<br />

Der VwGH war nicht dieser Ansicht: Pflichten der Gemeinde als<br />

Straßenerhalter würden für die Zulässigkeit der Ermittlung von<br />

<strong>Daten</strong>, damit eine Anzeige wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung<br />

gemacht werden kann, nicht ausreichen. Auch das<br />

Inhouse Seminar 104<br />

Mittwoch, 25.1.2012, 17:00 Uhr<br />

„Big brother is watching you“ -<br />

Videoüberwachung im öffentlichen Raum<br />

Referenten:<br />

Mag. Mathias Kopf<br />

Univ.-Ass. Dr. Daniel Ennöckl, LL.M.<br />

Die Inhouse-Seminare sind kostenlos und finden in<br />

unserer Kanzlei statt. Anmeldungen erbeten<br />

bis jeweils 3 Werktage vor dem Seminar an office@kwr.at.<br />

Tipp!<br />

1 als Vereinbarungen zwischen dem Zulieferer, dem Hersteller, dem Großhändler


© Galina Barskaya - Fotolia.com<br />

Change happens:<br />

Wesentliche Erleichterungen bei Verschmelzung<br />

oder Spaltung von Konzernen<br />

Durch das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2011 (GesRÄG 2011) kam es mit 1.8.2011 bei zwei großen Themenkomplexen<br />

zu Neuregelungen: Erstens wurden zur Umsetzung der Richtlinie 2009/109/EG Modifikationen im Umgründungsrecht<br />

vorgenommen, die zu einer Vereinfachung bei Verschmelzungen sowie Spaltungen führen sollen.<br />

Zweitens erfolgte für nicht börsenotierte Gesellschaften eine Umstellung von Inhaber- auf Namensaktien. Da der zweite<br />

Punkt bereits Thema einer früheren Ausgabe des „uptodate“ war (Ausgabe 02/2011), beschränkt sich der folgende<br />

Beitrag auf die durch das GesRÄG 2011 bewirkten Neuerungen im Umgründungsrecht.<br />

Von Thomas Haselberger und Gerold Wietrzyk<br />

Änderungen im Detail<br />

Im Konkreten kommt es durch das GesRÄG 2011 bei der Verschmelzung<br />

bzw der Spaltung von Gesellschaften einerseits zu<br />

Vereinfachungen im Bereich der Veröffentlichungs- und Berichtspflichten,<br />

andererseits werden aber auch bestimmte Verpflichtungen<br />

näher konkretisiert. Darüber hinaus enthält das GesRÄG<br />

2011 (weitere) Erleichterungen für Verschmelzungen bzw Spaltungen<br />

innerhalb eines Konzerns. In Zukunft sollten jedenfalls folgende<br />

Punkte beachtet werden (wobei AG und GmbH prinzipiell<br />

gleichermaßen betroffen sind):<br />

Elektronische Bereitstellung der Umgründungsdokumente<br />

und Veröffentlichung in der Ediktsdatei<br />

Im Zuge von Verschmelzungen bzw Spaltungen sind von Gesellschaften<br />

eine Reihe von Unterlagen (Verschmelzungsvertrag,<br />

Spaltungsplan, etc.) zur Verfügung zu stellen. Bisher waren diese<br />

Dokumente am Sitz der Gesellschaft zur Einsicht aufzulegen. Diese<br />

Verpflichtung entfällt nunmehr, wenn die Gesellschaft die Unterlagen<br />

auf ihrer im Firmenbuch eingetragenen Internetseite zugänglich<br />

macht. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass<br />

sich die Möglichkeit, Dokumente künftig online zur Verfügung zu<br />

stellen, nicht auf Umgründungssachverhalte beschränkt sondern<br />

ganz generell für alle aufzulegenden Hauptversammlungsunterlagen<br />

besteht.<br />

Des Weiteren waren der Verschmelzungsvertrag bzw Spaltungsplan<br />

bisher mindestens einen Monat vor der Hauptversammlung<br />

beim Firmenbuch einzureichen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung<br />

musste ein entsprechender Hinweis veröffentlicht werden.<br />

Durch das GesRÄG 2011 besteht nun die Möglichkeit dieses<br />

Prozedere zu vermeiden, indem die Gesellschaft spätestens einen<br />

Monat vor der Hauptversammlung den Verschmelzungsvertrag


zw Spaltungsplan in der Ediktsdatei (www.edikte.justiz.gv.at) veröffentlicht.<br />

Diese Veröffentlichung erfolgt durch die Gesellschaft<br />

selbst bzw durch ihren Vertreter, wobei die genauen technischen<br />

Spezifikationen noch mit Verordnung geregelt werden sollen. Für<br />

die Unternehmen bedeutet diese neue Veröffentlichungsmöglichkeit<br />

eine Zeit- und Kostenersparnis.<br />

Berichtspflichten von Gesellschaftsorganen<br />

Durch das GesRÄG 2011 besteht ab sofort die Möglichkeit, dass<br />

die Gesellschafter auf den Verschmelzungs- bzw Spaltungsbericht<br />

des Aufsichtsrats verzichten. Um eine Einbindung des Aufsichtsrates<br />

aber jedenfalls sicherzustellen, hat der Vorstand den<br />

Aufsichtsrat unverzüglich über eine geplante Verschmelzung bzw<br />

Spaltung zu informieren. Bei börsenotierten Gesellschaften ist<br />

überdies neu, dass eine allenfalls aufzustellende Zwischenbilanz<br />

nicht erforderlich ist, sofern ein Halbjahresfinanzbericht nach § 87<br />

BörseG erstellt wurde.<br />

Neben diesen Erleichterungen beinhaltet das GesRÄG 2011 aber<br />

auch eine Ausdehnung der Informationspflicht des Vorstandes<br />

bei wesentlichen Änderungen der Vermögens- oder Ertragslage<br />

zwischen Aufstellung des Verschmelzungsvertrags bzw Spaltungsplans<br />

und der Beschlussfassung über die Umgründung. Bisher<br />

war nämlich nur über wesentliche Änderungen der eigenen<br />

Gesellschaft zu informieren. Künftig ist in der Hauptversammlung<br />

hingegen auch über wesentliche Änderungen der Vermögensoder<br />

Ertragslage in einer anderen an der Verschmelzung bzw<br />

Spaltung beteiligten Gesellschaft zu berichten. Ergänzend dazu<br />

besteht eine Informationspflicht der Leitungsorgane gegenüber<br />

den anderen beteiligten Gesellschaften.<br />

Verpflichtende Sacheinlage- bzw Gründungsprüfung<br />

Im Rahmen von Verschmelzungen bzw Spaltungen kann es erforderlich<br />

sein, dass eine Sacheinlage- bzw Gründungsprüfung<br />

durchgeführt wird. Vor dem GesRÄG 2011 konnte diese Prüfung<br />

unter gewissen Voraussetzungen unterbleiben, nunmehr ist sie allerdings<br />

verpflichtend. An der Möglichkeit, dass die Gesellschafter<br />

auf die Verschmelzungs- bzw Spaltungsprüfung verzichten, ändert<br />

sich hingegen nichts.<br />

Gerichtlich durchzusetzender Sicherstellungsanspruch<br />

bei Spaltungen<br />

Gläubiger, deren Forderungserfüllung durch die Spaltung gefährdet<br />

ist, können ihren Sicherstellungsanspruch seit dem GesRÄG<br />

2011 gerichtlich durchsetzen. Dies war bisher nicht vorgesehen.<br />

Erleichterungen im Konzern<br />

Bei der upstream-Verschmelzung einer 100 %-igen Tochtergesellschaft<br />

kann in Zukunft nicht nur die Hauptversammlung der<br />

Muttergesellschaft sondern auch jene der Tochtergesellschaft<br />

entfallen. Es ist in der Folge somit möglich, dass bei solchen Verschmelzungen<br />

keine Wartefristen mehr einzuhalten sind und die<br />

Verschmelzung ohne Verzögerung eingetragen werden kann,<br />

sofern entsprechende Verzichtserklärungen der Gesellschafter<br />

bezüglich gewisser Informations- und Mitbestimmungsrechte vorliegen.<br />

Überdies kann beim 100 %-igen upstream merger der Vorstand-<br />

sowie der Aufsichtsratsbericht künftig entfallen. Eine weitere<br />

Neuerung durch das GesRÄG 2011 liegt darin, dass bei einem<br />

100 %-igen upstream merger keine Haftung des Vorstands und<br />

des Aufsichtsrats der Tochtergesellschaft sowie des Verschmelzungsprüfers<br />

gegenüber dieser Gesellschaft und ihrem Aktionär<br />

(= die Muttergesellschaft) mehr besteht.<br />

Bei der verhältniswahrenden Spaltung sind in Hinkunft der Spaltungsbericht<br />

des Vorstands, die Prüfung der Spaltung durch einen<br />

Spaltungsprüfer, die Prüfung sowie Berichterstattung durch den<br />

Aufsichtsrat und die Erstellung einer Zwischenbilanz nicht mehr<br />

erforderlich. Wie bei der 100 %-igen upstream-Verschmelzung<br />

kann künftig auch bei der Spaltung zur Aufnahme die Beschlussfassung<br />

in der übertragenden Gesellschaft entfallen, sofern sich<br />

alle Anteile der übertragenden Gesellschaft direkt oder indirekt in<br />

der Hand der übernehmenden Gesellschaft(en) befinden.<br />

Fazit<br />

Das GesRÄG 2011 bringt im Bereich des Verschmelzungs- und<br />

Spaltungsrechts eine Reihe von Erleichterungen hinsichtlich Veröffentlichungs-<br />

und Berichtspflichten, wodurch – insbesondere<br />

bei konzerninternen Umgründungen – ein erhebliches Zeit- und<br />

Kostenersparnispotential geschaffen wird. Zu beachten sind aber<br />

auch jene Vorschriften, durch die die Aufgaben der an der Umgründung<br />

beteiligten Personen konkretisiert werden, wie etwa die<br />

Informationspflicht des Vorstandes bei wesentlichen Änderungen<br />

der Vermögens- oder Ertragslage in irgendeiner an der Verschmelzung<br />

bzw Spaltung beteiligten Gesellschaften. <br />

thomas.haselberger@kwr.at<br />

gerold.wietrzyk@kwr.at<br />

Inhouse Seminar 102<br />

Mittwoch, 11.1.2012, 17:00 Uhr<br />

Anlegerberaterhaftung<br />

Referenten:<br />

Hon.-Prof. DDr. Jörg Zehetner<br />

Priv.-Doz. Dr. Thomas Haberer<br />

Die Inhouse-Seminare sind kostenlos und finden in<br />

unserer Kanzlei statt. Anmeldungen erbeten<br />

bis jeweils 3 Werktage vor dem Seminar an office@kwr.at.<br />

Tipp!


Events & more<br />

Summer Associate Program 2011<br />

Auch heuer wieder erhielten vier Jusstudenten die Möglichkeit, im Rahmen<br />

eines einmonatigen Praktikums Einblicke in den Alltag eines Rechtsanwalts<br />

bei <strong>KWR</strong> zu erlangen. Besonderes Augenmerk lag auf der Vielfalt<br />

der gestellten Aufgaben und den ausgesuchten Rechtsgebieten, in denen<br />

die Summer Associates erste praktische Erfahrungen sammelten.<br />

Erstmals aufgenommen in das Programm wurde heuer auch ein Fall aus<br />

dem Gebiet des Wirtschaftsstrafrechts, welcher bei den Summerassociates<br />

auf großes Interesse stieß und eine spannende Abwechslung zu dem „klassischen“<br />

Wirtschaftsrecht bot.<br />

„Das Summer Associate Program bei <strong>KWR</strong> bedeutet Eintauchen in den spannenden Alltag einer Anwaltskanzlei und umfasst zahlreiche<br />

anspruchsvolle und vielfältige Tätigkeiten. All dies geschieht unter der persönlichen und engagierten Betreuung der Partner und Konzipienten.<br />

Eine einzigartige Erfahrung!“ (Katharina Huber, Summer Associate <strong>KWR</strong>, 2011)<br />

<strong>KWR</strong> gewann den Corporate Intl. Global Award als<br />

„2011 Austrian-Business Crime Law Firm of the year.“<br />

Award!<br />

Aufgrund der exzellenten Rechtsberatung von <strong>KWR</strong> in dem Fachgebiet<br />

des Wirtschaftsstrafrechts auf nationaler und internationaler Ebene, sowie<br />

der langjährigen Erfahrung des <strong>KWR</strong>-Wirtschaftsstrafrechtsexperten Univ.<br />

Prof. Dr. Wolfgang Brandstetter und RA Dr. Otto Dietrich ging <strong>KWR</strong> zu<br />

recht als Sieger und beste Wirtschaftsstrafrecht Kanzlei 2011 hervor.<br />

RA DDr. Jörg Zehetner wurde die Honorarprofessur durch<br />

die Universität Salzburg verliehen.<br />

Die Universität Salzburg würdigte damit die umfangreiche wissenschaftliche<br />

und lehrende Tätigkeit Zehetners. Der ehemalige Universitätsassistent<br />

am Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht der Universität Wien<br />

ist neben seiner anwaltlichen Tätigkeit auch durch umfangreiche Vortragstätigkeit<br />

ua als Lektor an der Juridischen Fakultät der Universität Wien und<br />

am Post-Graduate-Universitätslehrgang für Wirtschaftsjuristen der Universität<br />

Salzburg sowie an der Donau-Universität Krems, bekannt.<br />

Die Antrittsvorlesung zu dem Thema „Die Haftung des Abschlussprüfers“<br />

wird am 9.November 2011, in der Bibliotheksaula der Universität Salzburg,<br />

stattfinden.


LEGAL 500 - The Clients Guide to the best Law firms<br />

2011 Recommended law firms and lawyers:<br />

Capital Markets<br />

„At Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH, Otto Dietrich leads a seven-lawyer team that has<br />

experience advising on corporate bond issuances.“<br />

Central and Eastern Europe<br />

„Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH has a sturdy reputation for its CEE work, particularly in<br />

real estate matters. The firm benefits from an office in Bulgaria, and in 2010 advised on the construction<br />

of one of the largest shopping malls in Sofia. Otto Dietrich is highly rated.“<br />

Corporate and M&A<br />

„Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH has a particular focus on advising Brazilian and CEE clients on corporate and M&A work with an<br />

Austrian element. The firm also has good experience advising on the tax implications of M&A transactions. Team head Gerold Wietrzyk<br />

comes highly recommended, as do Helen Pelzmann and Otto Dietrich.“<br />

Dispute Resolution<br />

„Thomas Frad leads the team at Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH, which is known for its excellent work in construction disputes<br />

particularly across Eastern Europe.“<br />

EU and Competition<br />

„At Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH, Jörg Zehetner and Thomas Rabl lead a practice with good experience in cartel litigation<br />

and compliance. The team has developed a niche white-collar crime practice, and has particular expertise in conducting dawn raids.“<br />

Employment<br />

„Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH is rated for its experience in employment issues resulting from corporate transactions. Helen<br />

Pelzmann leads the four-lawyer team.“<br />

Intellectual property and media<br />

„Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH’s IP group is recommended for data protection issues and contentious work. Paul Schmidinger<br />

heads the group, which advised textile manufacturer Palmers in several trade mark licensing matters.“<br />

Public Procurement<br />

„Katharina Trettnak-Hahnl leads the well-regarded practice at Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH, which has represented federal<br />

ministries and construction companies on a wide range of procurement projects. The firm has particular experience advising on major<br />

tunnelling projects.“<br />

Real Estate<br />

„Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH has an excellent reputation for its real estate work, particularly in construction law on the contractor<br />

side. Georg Karasek leads the 13-lawyer team, which has an impressive roster of construction clients, particularly in the tunnelling<br />

sector. The team also advises a number of top-notch property investors including Henderson Global and Euro Property Fund. The practice<br />

is recommended for its expertise in CEE matters.“<br />

Tax<br />

„Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH is seen as one of the stronger mid-sized firms for tax advice, and had a busy year advising on<br />

tax-driven restructurings. Gerold Wietrzyk, a certified tax adviser, is recommended.“<br />

Impressum/Offenlegung gemäß § 25 MedienG:<br />

Herausgeber, Medieninhaber und Verleger:<br />

<strong>KWR</strong> Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH<br />

Wagramer Straße 19/19, 1220 Wien<br />

FN 246828h HG Wien<br />

Für den Inhalt verantwortlich: Mag. Barbara Zelikovics<br />

Design: www.ideas4you.at Werbeagentur GmbH, Art Direction: Thomas Klepits<br />

Fotos: sh Fotoverweise<br />

Druck: mic Shop-Bieder Wien


KARASEK WIETRZYK RECHTSANWÄLTE GMBH<br />

Wien Ankara Istanbul Sofia<br />

IZD Tower<br />

Wagramer Strasse 19, 19. Stock<br />

1220 Wien<br />

www.kwr.at<br />

E office@kwr.at<br />

T +43 1 24 500, F +43 1 24 500 63999<br />

Office Ankara<br />

Ayrancı Mah. Tirebolu Sokak<br />

Haznedar Apt. No. 3/8, 3rd Floor<br />

Yukarı Ayrancı<br />

06550 Ankara, TURKEY<br />

T + 90 312 466 66 03 / 468 08 47<br />

F + 90 312 468 08 57<br />

Office Istanbul<br />

LKK LUTHER KARASEK KÖKSAL Danışmanlık A.Ş.<br />

Maslak Mah. Bilim Sokak 5, Sun Plaza 12th floor<br />

Maslak-Şişli 34398 Istanbul, TURKEY<br />

www.lkk-legal.com<br />

E mkoksal@lkk-legal.com<br />

T +90 212 276 9820, F +90 212 276 980<br />

Office Sofia<br />

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Alexander Zendov Str. 1, 6th floor, No. 38<br />

1113 Sofia, BULGARIA<br />

www.kwrbg.eu<br />

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T +359 2 971 55 33, F +359 2 971 55 31<br />

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