Daten - KWR
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© Galina Barskaya - Fotolia.com<br />
Change happens:<br />
Wesentliche Erleichterungen bei Verschmelzung<br />
oder Spaltung von Konzernen<br />
Durch das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2011 (GesRÄG 2011) kam es mit 1.8.2011 bei zwei großen Themenkomplexen<br />
zu Neuregelungen: Erstens wurden zur Umsetzung der Richtlinie 2009/109/EG Modifikationen im Umgründungsrecht<br />
vorgenommen, die zu einer Vereinfachung bei Verschmelzungen sowie Spaltungen führen sollen.<br />
Zweitens erfolgte für nicht börsenotierte Gesellschaften eine Umstellung von Inhaber- auf Namensaktien. Da der zweite<br />
Punkt bereits Thema einer früheren Ausgabe des „uptodate“ war (Ausgabe 02/2011), beschränkt sich der folgende<br />
Beitrag auf die durch das GesRÄG 2011 bewirkten Neuerungen im Umgründungsrecht.<br />
Von Thomas Haselberger und Gerold Wietrzyk<br />
Änderungen im Detail<br />
Im Konkreten kommt es durch das GesRÄG 2011 bei der Verschmelzung<br />
bzw der Spaltung von Gesellschaften einerseits zu<br />
Vereinfachungen im Bereich der Veröffentlichungs- und Berichtspflichten,<br />
andererseits werden aber auch bestimmte Verpflichtungen<br />
näher konkretisiert. Darüber hinaus enthält das GesRÄG<br />
2011 (weitere) Erleichterungen für Verschmelzungen bzw Spaltungen<br />
innerhalb eines Konzerns. In Zukunft sollten jedenfalls folgende<br />
Punkte beachtet werden (wobei AG und GmbH prinzipiell<br />
gleichermaßen betroffen sind):<br />
Elektronische Bereitstellung der Umgründungsdokumente<br />
und Veröffentlichung in der Ediktsdatei<br />
Im Zuge von Verschmelzungen bzw Spaltungen sind von Gesellschaften<br />
eine Reihe von Unterlagen (Verschmelzungsvertrag,<br />
Spaltungsplan, etc.) zur Verfügung zu stellen. Bisher waren diese<br />
Dokumente am Sitz der Gesellschaft zur Einsicht aufzulegen. Diese<br />
Verpflichtung entfällt nunmehr, wenn die Gesellschaft die Unterlagen<br />
auf ihrer im Firmenbuch eingetragenen Internetseite zugänglich<br />
macht. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass<br />
sich die Möglichkeit, Dokumente künftig online zur Verfügung zu<br />
stellen, nicht auf Umgründungssachverhalte beschränkt sondern<br />
ganz generell für alle aufzulegenden Hauptversammlungsunterlagen<br />
besteht.<br />
Des Weiteren waren der Verschmelzungsvertrag bzw Spaltungsplan<br />
bisher mindestens einen Monat vor der Hauptversammlung<br />
beim Firmenbuch einzureichen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung<br />
musste ein entsprechender Hinweis veröffentlicht werden.<br />
Durch das GesRÄG 2011 besteht nun die Möglichkeit dieses<br />
Prozedere zu vermeiden, indem die Gesellschaft spätestens einen<br />
Monat vor der Hauptversammlung den Verschmelzungsvertrag