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Change happens:<br />

Wesentliche Erleichterungen bei Verschmelzung<br />

oder Spaltung von Konzernen<br />

Durch das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2011 (GesRÄG 2011) kam es mit 1.8.2011 bei zwei großen Themenkomplexen<br />

zu Neuregelungen: Erstens wurden zur Umsetzung der Richtlinie 2009/109/EG Modifikationen im Umgründungsrecht<br />

vorgenommen, die zu einer Vereinfachung bei Verschmelzungen sowie Spaltungen führen sollen.<br />

Zweitens erfolgte für nicht börsenotierte Gesellschaften eine Umstellung von Inhaber- auf Namensaktien. Da der zweite<br />

Punkt bereits Thema einer früheren Ausgabe des „uptodate“ war (Ausgabe 02/2011), beschränkt sich der folgende<br />

Beitrag auf die durch das GesRÄG 2011 bewirkten Neuerungen im Umgründungsrecht.<br />

Von Thomas Haselberger und Gerold Wietrzyk<br />

Änderungen im Detail<br />

Im Konkreten kommt es durch das GesRÄG 2011 bei der Verschmelzung<br />

bzw der Spaltung von Gesellschaften einerseits zu<br />

Vereinfachungen im Bereich der Veröffentlichungs- und Berichtspflichten,<br />

andererseits werden aber auch bestimmte Verpflichtungen<br />

näher konkretisiert. Darüber hinaus enthält das GesRÄG<br />

2011 (weitere) Erleichterungen für Verschmelzungen bzw Spaltungen<br />

innerhalb eines Konzerns. In Zukunft sollten jedenfalls folgende<br />

Punkte beachtet werden (wobei AG und GmbH prinzipiell<br />

gleichermaßen betroffen sind):<br />

Elektronische Bereitstellung der Umgründungsdokumente<br />

und Veröffentlichung in der Ediktsdatei<br />

Im Zuge von Verschmelzungen bzw Spaltungen sind von Gesellschaften<br />

eine Reihe von Unterlagen (Verschmelzungsvertrag,<br />

Spaltungsplan, etc.) zur Verfügung zu stellen. Bisher waren diese<br />

Dokumente am Sitz der Gesellschaft zur Einsicht aufzulegen. Diese<br />

Verpflichtung entfällt nunmehr, wenn die Gesellschaft die Unterlagen<br />

auf ihrer im Firmenbuch eingetragenen Internetseite zugänglich<br />

macht. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass<br />

sich die Möglichkeit, Dokumente künftig online zur Verfügung zu<br />

stellen, nicht auf Umgründungssachverhalte beschränkt sondern<br />

ganz generell für alle aufzulegenden Hauptversammlungsunterlagen<br />

besteht.<br />

Des Weiteren waren der Verschmelzungsvertrag bzw Spaltungsplan<br />

bisher mindestens einen Monat vor der Hauptversammlung<br />

beim Firmenbuch einzureichen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung<br />

musste ein entsprechender Hinweis veröffentlicht werden.<br />

Durch das GesRÄG 2011 besteht nun die Möglichkeit dieses<br />

Prozedere zu vermeiden, indem die Gesellschaft spätestens einen<br />

Monat vor der Hauptversammlung den Verschmelzungsvertrag

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