04.11.2014 Aufrufe

Daten - KWR

Daten - KWR

Daten - KWR

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

zw Spaltungsplan in der Ediktsdatei (www.edikte.justiz.gv.at) veröffentlicht.<br />

Diese Veröffentlichung erfolgt durch die Gesellschaft<br />

selbst bzw durch ihren Vertreter, wobei die genauen technischen<br />

Spezifikationen noch mit Verordnung geregelt werden sollen. Für<br />

die Unternehmen bedeutet diese neue Veröffentlichungsmöglichkeit<br />

eine Zeit- und Kostenersparnis.<br />

Berichtspflichten von Gesellschaftsorganen<br />

Durch das GesRÄG 2011 besteht ab sofort die Möglichkeit, dass<br />

die Gesellschafter auf den Verschmelzungs- bzw Spaltungsbericht<br />

des Aufsichtsrats verzichten. Um eine Einbindung des Aufsichtsrates<br />

aber jedenfalls sicherzustellen, hat der Vorstand den<br />

Aufsichtsrat unverzüglich über eine geplante Verschmelzung bzw<br />

Spaltung zu informieren. Bei börsenotierten Gesellschaften ist<br />

überdies neu, dass eine allenfalls aufzustellende Zwischenbilanz<br />

nicht erforderlich ist, sofern ein Halbjahresfinanzbericht nach § 87<br />

BörseG erstellt wurde.<br />

Neben diesen Erleichterungen beinhaltet das GesRÄG 2011 aber<br />

auch eine Ausdehnung der Informationspflicht des Vorstandes<br />

bei wesentlichen Änderungen der Vermögens- oder Ertragslage<br />

zwischen Aufstellung des Verschmelzungsvertrags bzw Spaltungsplans<br />

und der Beschlussfassung über die Umgründung. Bisher<br />

war nämlich nur über wesentliche Änderungen der eigenen<br />

Gesellschaft zu informieren. Künftig ist in der Hauptversammlung<br />

hingegen auch über wesentliche Änderungen der Vermögensoder<br />

Ertragslage in einer anderen an der Verschmelzung bzw<br />

Spaltung beteiligten Gesellschaft zu berichten. Ergänzend dazu<br />

besteht eine Informationspflicht der Leitungsorgane gegenüber<br />

den anderen beteiligten Gesellschaften.<br />

Verpflichtende Sacheinlage- bzw Gründungsprüfung<br />

Im Rahmen von Verschmelzungen bzw Spaltungen kann es erforderlich<br />

sein, dass eine Sacheinlage- bzw Gründungsprüfung<br />

durchgeführt wird. Vor dem GesRÄG 2011 konnte diese Prüfung<br />

unter gewissen Voraussetzungen unterbleiben, nunmehr ist sie allerdings<br />

verpflichtend. An der Möglichkeit, dass die Gesellschafter<br />

auf die Verschmelzungs- bzw Spaltungsprüfung verzichten, ändert<br />

sich hingegen nichts.<br />

Gerichtlich durchzusetzender Sicherstellungsanspruch<br />

bei Spaltungen<br />

Gläubiger, deren Forderungserfüllung durch die Spaltung gefährdet<br />

ist, können ihren Sicherstellungsanspruch seit dem GesRÄG<br />

2011 gerichtlich durchsetzen. Dies war bisher nicht vorgesehen.<br />

Erleichterungen im Konzern<br />

Bei der upstream-Verschmelzung einer 100 %-igen Tochtergesellschaft<br />

kann in Zukunft nicht nur die Hauptversammlung der<br />

Muttergesellschaft sondern auch jene der Tochtergesellschaft<br />

entfallen. Es ist in der Folge somit möglich, dass bei solchen Verschmelzungen<br />

keine Wartefristen mehr einzuhalten sind und die<br />

Verschmelzung ohne Verzögerung eingetragen werden kann,<br />

sofern entsprechende Verzichtserklärungen der Gesellschafter<br />

bezüglich gewisser Informations- und Mitbestimmungsrechte vorliegen.<br />

Überdies kann beim 100 %-igen upstream merger der Vorstand-<br />

sowie der Aufsichtsratsbericht künftig entfallen. Eine weitere<br />

Neuerung durch das GesRÄG 2011 liegt darin, dass bei einem<br />

100 %-igen upstream merger keine Haftung des Vorstands und<br />

des Aufsichtsrats der Tochtergesellschaft sowie des Verschmelzungsprüfers<br />

gegenüber dieser Gesellschaft und ihrem Aktionär<br />

(= die Muttergesellschaft) mehr besteht.<br />

Bei der verhältniswahrenden Spaltung sind in Hinkunft der Spaltungsbericht<br />

des Vorstands, die Prüfung der Spaltung durch einen<br />

Spaltungsprüfer, die Prüfung sowie Berichterstattung durch den<br />

Aufsichtsrat und die Erstellung einer Zwischenbilanz nicht mehr<br />

erforderlich. Wie bei der 100 %-igen upstream-Verschmelzung<br />

kann künftig auch bei der Spaltung zur Aufnahme die Beschlussfassung<br />

in der übertragenden Gesellschaft entfallen, sofern sich<br />

alle Anteile der übertragenden Gesellschaft direkt oder indirekt in<br />

der Hand der übernehmenden Gesellschaft(en) befinden.<br />

Fazit<br />

Das GesRÄG 2011 bringt im Bereich des Verschmelzungs- und<br />

Spaltungsrechts eine Reihe von Erleichterungen hinsichtlich Veröffentlichungs-<br />

und Berichtspflichten, wodurch – insbesondere<br />

bei konzerninternen Umgründungen – ein erhebliches Zeit- und<br />

Kostenersparnispotential geschaffen wird. Zu beachten sind aber<br />

auch jene Vorschriften, durch die die Aufgaben der an der Umgründung<br />

beteiligten Personen konkretisiert werden, wie etwa die<br />

Informationspflicht des Vorstandes bei wesentlichen Änderungen<br />

der Vermögens- oder Ertragslage in irgendeiner an der Verschmelzung<br />

bzw Spaltung beteiligten Gesellschaften. <br />

thomas.haselberger@kwr.at<br />

gerold.wietrzyk@kwr.at<br />

Inhouse Seminar 102<br />

Mittwoch, 11.1.2012, 17:00 Uhr<br />

Anlegerberaterhaftung<br />

Referenten:<br />

Hon.-Prof. DDr. Jörg Zehetner<br />

Priv.-Doz. Dr. Thomas Haberer<br />

Die Inhouse-Seminare sind kostenlos und finden in<br />

unserer Kanzlei statt. Anmeldungen erbeten<br />

bis jeweils 3 Werktage vor dem Seminar an office@kwr.at.<br />

Tipp!

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!