Daten - KWR
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zw Spaltungsplan in der Ediktsdatei (www.edikte.justiz.gv.at) veröffentlicht.<br />
Diese Veröffentlichung erfolgt durch die Gesellschaft<br />
selbst bzw durch ihren Vertreter, wobei die genauen technischen<br />
Spezifikationen noch mit Verordnung geregelt werden sollen. Für<br />
die Unternehmen bedeutet diese neue Veröffentlichungsmöglichkeit<br />
eine Zeit- und Kostenersparnis.<br />
Berichtspflichten von Gesellschaftsorganen<br />
Durch das GesRÄG 2011 besteht ab sofort die Möglichkeit, dass<br />
die Gesellschafter auf den Verschmelzungs- bzw Spaltungsbericht<br />
des Aufsichtsrats verzichten. Um eine Einbindung des Aufsichtsrates<br />
aber jedenfalls sicherzustellen, hat der Vorstand den<br />
Aufsichtsrat unverzüglich über eine geplante Verschmelzung bzw<br />
Spaltung zu informieren. Bei börsenotierten Gesellschaften ist<br />
überdies neu, dass eine allenfalls aufzustellende Zwischenbilanz<br />
nicht erforderlich ist, sofern ein Halbjahresfinanzbericht nach § 87<br />
BörseG erstellt wurde.<br />
Neben diesen Erleichterungen beinhaltet das GesRÄG 2011 aber<br />
auch eine Ausdehnung der Informationspflicht des Vorstandes<br />
bei wesentlichen Änderungen der Vermögens- oder Ertragslage<br />
zwischen Aufstellung des Verschmelzungsvertrags bzw Spaltungsplans<br />
und der Beschlussfassung über die Umgründung. Bisher<br />
war nämlich nur über wesentliche Änderungen der eigenen<br />
Gesellschaft zu informieren. Künftig ist in der Hauptversammlung<br />
hingegen auch über wesentliche Änderungen der Vermögensoder<br />
Ertragslage in einer anderen an der Verschmelzung bzw<br />
Spaltung beteiligten Gesellschaft zu berichten. Ergänzend dazu<br />
besteht eine Informationspflicht der Leitungsorgane gegenüber<br />
den anderen beteiligten Gesellschaften.<br />
Verpflichtende Sacheinlage- bzw Gründungsprüfung<br />
Im Rahmen von Verschmelzungen bzw Spaltungen kann es erforderlich<br />
sein, dass eine Sacheinlage- bzw Gründungsprüfung<br />
durchgeführt wird. Vor dem GesRÄG 2011 konnte diese Prüfung<br />
unter gewissen Voraussetzungen unterbleiben, nunmehr ist sie allerdings<br />
verpflichtend. An der Möglichkeit, dass die Gesellschafter<br />
auf die Verschmelzungs- bzw Spaltungsprüfung verzichten, ändert<br />
sich hingegen nichts.<br />
Gerichtlich durchzusetzender Sicherstellungsanspruch<br />
bei Spaltungen<br />
Gläubiger, deren Forderungserfüllung durch die Spaltung gefährdet<br />
ist, können ihren Sicherstellungsanspruch seit dem GesRÄG<br />
2011 gerichtlich durchsetzen. Dies war bisher nicht vorgesehen.<br />
Erleichterungen im Konzern<br />
Bei der upstream-Verschmelzung einer 100 %-igen Tochtergesellschaft<br />
kann in Zukunft nicht nur die Hauptversammlung der<br />
Muttergesellschaft sondern auch jene der Tochtergesellschaft<br />
entfallen. Es ist in der Folge somit möglich, dass bei solchen Verschmelzungen<br />
keine Wartefristen mehr einzuhalten sind und die<br />
Verschmelzung ohne Verzögerung eingetragen werden kann,<br />
sofern entsprechende Verzichtserklärungen der Gesellschafter<br />
bezüglich gewisser Informations- und Mitbestimmungsrechte vorliegen.<br />
Überdies kann beim 100 %-igen upstream merger der Vorstand-<br />
sowie der Aufsichtsratsbericht künftig entfallen. Eine weitere<br />
Neuerung durch das GesRÄG 2011 liegt darin, dass bei einem<br />
100 %-igen upstream merger keine Haftung des Vorstands und<br />
des Aufsichtsrats der Tochtergesellschaft sowie des Verschmelzungsprüfers<br />
gegenüber dieser Gesellschaft und ihrem Aktionär<br />
(= die Muttergesellschaft) mehr besteht.<br />
Bei der verhältniswahrenden Spaltung sind in Hinkunft der Spaltungsbericht<br />
des Vorstands, die Prüfung der Spaltung durch einen<br />
Spaltungsprüfer, die Prüfung sowie Berichterstattung durch den<br />
Aufsichtsrat und die Erstellung einer Zwischenbilanz nicht mehr<br />
erforderlich. Wie bei der 100 %-igen upstream-Verschmelzung<br />
kann künftig auch bei der Spaltung zur Aufnahme die Beschlussfassung<br />
in der übertragenden Gesellschaft entfallen, sofern sich<br />
alle Anteile der übertragenden Gesellschaft direkt oder indirekt in<br />
der Hand der übernehmenden Gesellschaft(en) befinden.<br />
Fazit<br />
Das GesRÄG 2011 bringt im Bereich des Verschmelzungs- und<br />
Spaltungsrechts eine Reihe von Erleichterungen hinsichtlich Veröffentlichungs-<br />
und Berichtspflichten, wodurch – insbesondere<br />
bei konzerninternen Umgründungen – ein erhebliches Zeit- und<br />
Kostenersparnispotential geschaffen wird. Zu beachten sind aber<br />
auch jene Vorschriften, durch die die Aufgaben der an der Umgründung<br />
beteiligten Personen konkretisiert werden, wie etwa die<br />
Informationspflicht des Vorstandes bei wesentlichen Änderungen<br />
der Vermögens- oder Ertragslage in irgendeiner an der Verschmelzung<br />
bzw Spaltung beteiligten Gesellschaften. <br />
thomas.haselberger@kwr.at<br />
gerold.wietrzyk@kwr.at<br />
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