Daten - KWR
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© Pavel Losevsky - Fotolia.com<br />
cher Raum wie etwa der Gehsteig vor dem Eingangsbereich darf<br />
nicht überwacht werden (Bescheid vom 3.10.2007, K600.041-<br />
044/0003-DVR/2007).<br />
Differenzierter beurteilte die DSK 2008 die beabsichtigte Überwachung<br />
von Garderoben sowie des Fahrradabstellplatzes in<br />
einem Schulgebäude. Die DSK unterscheidet hier: Überwachungsmaßnahmen<br />
im Rahmen der schulischen Unterrichtsund<br />
Erziehungsarbeit ist eine hoheitliche Handlung im Rahmen<br />
der Aufsichtspflicht von Lehrkräften. Mangels ausdrücklicher<br />
gesetzlicher Ermächtigung ist eine diesbezügliche Videoüberwachung<br />
unzulässig.<br />
Darüber hinaus ist Videoüberwachung zum Schutz vor Vandalismus<br />
oder Eigentumsdelikten innerhalb des Schulgebäudes als<br />
Ausübung des Hausrechts und somit als privatwirtschaftliche<br />
Tätigkeit grundsätzlich zulässig. Im Anlassfall untersagte die DSK<br />
die Videoüberwachung der Garderoben, da der Vandalismus<br />
auf die Schüler selbst zurückzuführen war. Deren Überwachung<br />
wäre aber Unterrichts- und Erziehungsarbeit, daher hoheitlich<br />
und nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung zulässig.<br />
Hinsichtlich des vor der Schule gelegenen Fahrradraums, der<br />
auch von Schulfremden aufgesucht werden könnte, wurde<br />
die Videoüberwachung bewilligt (Bescheid vom 20.6.2008,<br />
K600.055-001/0002-DVR/2008).<br />
allgemeine Interesse an der Einhaltung von Geschwindigkeitsbeschränkungen<br />
würde für eine rechtmäßige Überwachung von<br />
Fahrzeuglenkern durch die Gemeinde nicht ausreichen (VwGH<br />
28.3.2011, Zl 2010/17/0170).<br />
Aufgrund dieser Entscheidung plant der Gesetzgeber nunmehr<br />
eine Änderung der Straßenverkehrsordnung, um Gemeinden<br />
die Radarüberwachung durch private Dienstleister zu ermöglichen:<br />
Mit der 25. StVO-Novelle – die vom BMVIT zur Begutachtung<br />
versandt wurde – sollen die Länder ermächtigt werden,<br />
mit Verordnung punktuelle Geschwindigkeitsmessungen im<br />
Gemeindegebiet zu erlauben, wenn die Gemeinde über keinen<br />
Gemeindewachkörper verfügt, die Überwachung aus Gründen<br />
der Verkehrssicherheit erforderlich ist und sichergestellt ist, dass<br />
die Aufgabe von der Gemeinde mit den ihr zur Verfügung stehenden<br />
Mitteln besorgt werden kann.<br />
Im Fall der Gesetzwerdung dieses Entwurfs ist daher bald wieder<br />
mit Geschwindigkeitsmessungen durch private Dienstleister<br />
im Auftrag der Gemeinde zu rechnen. Eine Abwendung einer<br />
Bestrafung mit datenschutzrechtlichen Argumenten wird dann<br />
wohl nicht mehr möglich sein. <br />
herwig.hauenschild@kwr.at<br />
Eine Videoüberwachung mehrerer Straßenzüge und Plätze zur<br />
Vorbeugung gefährlicher Angriffe und Aufklärung strafrechtlich<br />
relevanter Sachverhalte durch eine Gemeinde wurde mangels<br />
ausreichender rechtlicher Grundlage zur Gänze nicht genehmigt<br />
(Bescheid vom 21.6.2005, K503.425-090/0003-DVR/2005).<br />
Radarüberwachung durch Gemeinden<br />
Eine Gemeinde, die die Einhaltung von Geschwindigkeitsbeschränkungen<br />
von einem privaten Unternehmen durchführen<br />
ließ, das die <strong>Daten</strong> an die zuständige Strafbehörde weiterleitete,<br />
beschäftigte in den vergangenen zwei Jahren jeweils zwei Mal<br />
die DSK und den VwGH.<br />
Der „geblitzte“ Lenker beschwerte sich mit der Begründung,<br />
eine Gemeinde dürfe mangels gesetzlicher Ermächtigung keine<br />
<strong>Daten</strong> für den Zweck der straßenpolizeilichen Überwachung ermitteln.<br />
Daher sei auch die Übermittlung der <strong>Daten</strong> an die Strafbehörde<br />
rechtswidrig erfolgt. Die Gemeinde müsse sich die <strong>Daten</strong>verwendung<br />
zurechnen lassen, da sie sie in Auftrag gegeben<br />
hatte. Die Gemeinde berief sich zuletzt darauf, dass sie im Rahmen<br />
der Privatwirtschaftsverwaltung gehandelt habe. Die Verkehrsüberwachung<br />
wäre zulässig, da damit gesetzlich übertragenen<br />
Aufgaben als Straßenerhalter wahrgenommen würden.<br />
Der VwGH war nicht dieser Ansicht: Pflichten der Gemeinde als<br />
Straßenerhalter würden für die Zulässigkeit der Ermittlung von<br />
<strong>Daten</strong>, damit eine Anzeige wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung<br />
gemacht werden kann, nicht ausreichen. Auch das<br />
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Mittwoch, 25.1.2012, 17:00 Uhr<br />
„Big brother is watching you“ -<br />
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Mag. Mathias Kopf<br />
Univ.-Ass. Dr. Daniel Ennöckl, LL.M.<br />
Die Inhouse-Seminare sind kostenlos und finden in<br />
unserer Kanzlei statt. Anmeldungen erbeten<br />
bis jeweils 3 Werktage vor dem Seminar an office@kwr.at.<br />
Tipp!<br />
1 als Vereinbarungen zwischen dem Zulieferer, dem Hersteller, dem Großhändler