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Daten - KWR

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© Pavel Losevsky - Fotolia.com<br />

cher Raum wie etwa der Gehsteig vor dem Eingangsbereich darf<br />

nicht überwacht werden (Bescheid vom 3.10.2007, K600.041-<br />

044/0003-DVR/2007).<br />

Differenzierter beurteilte die DSK 2008 die beabsichtigte Überwachung<br />

von Garderoben sowie des Fahrradabstellplatzes in<br />

einem Schulgebäude. Die DSK unterscheidet hier: Überwachungsmaßnahmen<br />

im Rahmen der schulischen Unterrichtsund<br />

Erziehungsarbeit ist eine hoheitliche Handlung im Rahmen<br />

der Aufsichtspflicht von Lehrkräften. Mangels ausdrücklicher<br />

gesetzlicher Ermächtigung ist eine diesbezügliche Videoüberwachung<br />

unzulässig.<br />

Darüber hinaus ist Videoüberwachung zum Schutz vor Vandalismus<br />

oder Eigentumsdelikten innerhalb des Schulgebäudes als<br />

Ausübung des Hausrechts und somit als privatwirtschaftliche<br />

Tätigkeit grundsätzlich zulässig. Im Anlassfall untersagte die DSK<br />

die Videoüberwachung der Garderoben, da der Vandalismus<br />

auf die Schüler selbst zurückzuführen war. Deren Überwachung<br />

wäre aber Unterrichts- und Erziehungsarbeit, daher hoheitlich<br />

und nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung zulässig.<br />

Hinsichtlich des vor der Schule gelegenen Fahrradraums, der<br />

auch von Schulfremden aufgesucht werden könnte, wurde<br />

die Videoüberwachung bewilligt (Bescheid vom 20.6.2008,<br />

K600.055-001/0002-DVR/2008).<br />

allgemeine Interesse an der Einhaltung von Geschwindigkeitsbeschränkungen<br />

würde für eine rechtmäßige Überwachung von<br />

Fahrzeuglenkern durch die Gemeinde nicht ausreichen (VwGH<br />

28.3.2011, Zl 2010/17/0170).<br />

Aufgrund dieser Entscheidung plant der Gesetzgeber nunmehr<br />

eine Änderung der Straßenverkehrsordnung, um Gemeinden<br />

die Radarüberwachung durch private Dienstleister zu ermöglichen:<br />

Mit der 25. StVO-Novelle – die vom BMVIT zur Begutachtung<br />

versandt wurde – sollen die Länder ermächtigt werden,<br />

mit Verordnung punktuelle Geschwindigkeitsmessungen im<br />

Gemeindegebiet zu erlauben, wenn die Gemeinde über keinen<br />

Gemeindewachkörper verfügt, die Überwachung aus Gründen<br />

der Verkehrssicherheit erforderlich ist und sichergestellt ist, dass<br />

die Aufgabe von der Gemeinde mit den ihr zur Verfügung stehenden<br />

Mitteln besorgt werden kann.<br />

Im Fall der Gesetzwerdung dieses Entwurfs ist daher bald wieder<br />

mit Geschwindigkeitsmessungen durch private Dienstleister<br />

im Auftrag der Gemeinde zu rechnen. Eine Abwendung einer<br />

Bestrafung mit datenschutzrechtlichen Argumenten wird dann<br />

wohl nicht mehr möglich sein. <br />

herwig.hauenschild@kwr.at<br />

Eine Videoüberwachung mehrerer Straßenzüge und Plätze zur<br />

Vorbeugung gefährlicher Angriffe und Aufklärung strafrechtlich<br />

relevanter Sachverhalte durch eine Gemeinde wurde mangels<br />

ausreichender rechtlicher Grundlage zur Gänze nicht genehmigt<br />

(Bescheid vom 21.6.2005, K503.425-090/0003-DVR/2005).<br />

Radarüberwachung durch Gemeinden<br />

Eine Gemeinde, die die Einhaltung von Geschwindigkeitsbeschränkungen<br />

von einem privaten Unternehmen durchführen<br />

ließ, das die <strong>Daten</strong> an die zuständige Strafbehörde weiterleitete,<br />

beschäftigte in den vergangenen zwei Jahren jeweils zwei Mal<br />

die DSK und den VwGH.<br />

Der „geblitzte“ Lenker beschwerte sich mit der Begründung,<br />

eine Gemeinde dürfe mangels gesetzlicher Ermächtigung keine<br />

<strong>Daten</strong> für den Zweck der straßenpolizeilichen Überwachung ermitteln.<br />

Daher sei auch die Übermittlung der <strong>Daten</strong> an die Strafbehörde<br />

rechtswidrig erfolgt. Die Gemeinde müsse sich die <strong>Daten</strong>verwendung<br />

zurechnen lassen, da sie sie in Auftrag gegeben<br />

hatte. Die Gemeinde berief sich zuletzt darauf, dass sie im Rahmen<br />

der Privatwirtschaftsverwaltung gehandelt habe. Die Verkehrsüberwachung<br />

wäre zulässig, da damit gesetzlich übertragenen<br />

Aufgaben als Straßenerhalter wahrgenommen würden.<br />

Der VwGH war nicht dieser Ansicht: Pflichten der Gemeinde als<br />

Straßenerhalter würden für die Zulässigkeit der Ermittlung von<br />

<strong>Daten</strong>, damit eine Anzeige wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung<br />

gemacht werden kann, nicht ausreichen. Auch das<br />

Inhouse Seminar 104<br />

Mittwoch, 25.1.2012, 17:00 Uhr<br />

„Big brother is watching you“ -<br />

Videoüberwachung im öffentlichen Raum<br />

Referenten:<br />

Mag. Mathias Kopf<br />

Univ.-Ass. Dr. Daniel Ennöckl, LL.M.<br />

Die Inhouse-Seminare sind kostenlos und finden in<br />

unserer Kanzlei statt. Anmeldungen erbeten<br />

bis jeweils 3 Werktage vor dem Seminar an office@kwr.at.<br />

Tipp!<br />

1 als Vereinbarungen zwischen dem Zulieferer, dem Hersteller, dem Großhändler

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