Zwischen demund derVerband der <strong>Metall</strong>- und Elektroindustrie<strong>Baden</strong>-Württemberg e.V., Stuttgart- Südwestmetall -Industriegewerkschaft <strong>Metall</strong>Bezirk <strong>Baden</strong>-WürttembergBezirksleitung <strong>Baden</strong>-Württembergwird folgendervereinbart:<strong>Manteltarifvertrag</strong>für <strong>Auszubildende</strong> in der <strong>Metall</strong>- und Elektroindustriein Nordwürttemberg/Nordbaden1.1 Dieser <strong>Manteltarifvertrag</strong> gilt:§ 1Geltungsbereich1.2 räumlich:für die Regierungsbezirke Nordwürttemberg und Nordbaden des Landes <strong>Baden</strong>-Württemberg, nach dem Stand vom 31. Dezember 1969;1.3 fachlich und sachlich:für alle Betriebe, die selbst oder deren Inhaber Mitglied des Verbandes der <strong>Metall</strong>undElektroindustrie <strong>Baden</strong>-Württemberg e.V., Stuttgart, sind und den ERA-TVeingeführt haben;1.4 persönlich:für alle gewerblich, kaufmännisch und technisch <strong>Auszubildende</strong>n im Sinne desBerufsbildungsgesetzes, die Mitglied der <strong>IG</strong> <strong>Metall</strong> sind.1.4.1 <strong>Auszubildende</strong>r ist, wer in einem anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne desBerufsbildungsgesetzes aufgrund eines Berufsausbildungsvertrages ausgebildetwird.§ 2Zahlung der Ausbildungsvergütung2.1 <strong>Auszubildende</strong> erhalten eine Ausbildungsvergütung im Sinne von § 10 Absatz 1Berufsbildungsgesetz. Die Höhe der Ausbildungsvergütung wird in einemgesonderten Tarifvertrag vereinbart.2.2 Die Ausbildungsvergütung für den laufenden Monat ist spätestens am letztenbetrieblichen Ausbildungstag des Monats zu zahlen.Die Ausbildungsvergütung wird bargeldlos ausgezahlt.2.3 Durch Betriebsvereinbarung kann auch Barauszahlung vereinbart werden.__________________________________________________________________________Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der <strong>IG</strong> <strong>Metall</strong>Mitglied werden: http://www.bw.igm.de1
2.4 Wird ein erfolgreicher Fachschulbesuch oder eine Vorbildung auf die Ausbildungszeitganz oder teilweise angerechnet oder wird bei Abschluss des Ausbildungsvertragesaus anderen Gründen eine verkürzte Ausbildungszeit vereinbart, so gilt für die Höheder Ausbildungsvergütung der Zeitraum, um den die Ausbildungszeit verkürzt wird,als geleistete Ausbildungszeit.Wird die vereinbarte Ausbildungszeit aus Gründen, die in der Person des<strong>Auszubildende</strong>n liegen, verlängert, so ist während des Zeitraums der Verlängerungdie Ausbildungsvergütung des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnittes zuzahlen.Wird die vereinbarte Ausbildungszeit aus Gründen, die in der Person desAusbildenden liegen, verlängert, so ist während des Zeitraums der Verlängerung eineAusbildungsvergütung in Höhe des betriebsüblichen Entgeltes oder der demAusbildungsberuf entsprechenden Entgeltgruppe einschließlich etwaiger tariflicherZuschläge gemäß <strong>Manteltarifvertrag</strong> Beschäftigte zu zahlen.§ 3MontageFür <strong>Auszubildende</strong>, die auf Montage entsandt werden, gelten die Bestimmungen derAnmerkung 2 zu § 1 BMTV (Bundesmontagetarifvertrag einschließlich desTarifvertrages über Auslösungssätze und Fahrtkosten) in der jeweils gültigenFassung.§ 4Kost und WohnungGewährt der Ausbildende Kost und Wohnung, so kann die Ausbildungsvergütungmonatlich um € 18,41 gekürzt werden; wird nur Wohnung gewährt, so dürfen hierfür€ 3,58 monatlich, wird nur Kost gewährt, so dürfen € 14,83 monatlich abgezogenwerden.§ 5Ausbildungszeit5.1 Die regelmäßige Ausbildungszeit für alle <strong>Auszubildende</strong>n richtet sich nach denBestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes über die Arbeitszeit. Dieregelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit beträgt 35 Stunden.5.2 Die Ausbildungszeit endet regelmäßig am Freitag. Ausnahmen sind schriftlich mitdem Betriebsrat zu vereinbaren.5.3.1 An Werktagen, die unmittelbar vor dem 1. Weihnachtsfeiertag und vor Neujahr liegen,endet die Ausbildungszeit spätestens um 12.00 Uhr. Die dadurch ausfallendeAusbildungszeit bis zum Arbeitsende darf keine Minderung der Ausbildungsvergütungzur Folge haben.5.3.2 Die Betriebsparteien können aufgrund freiwilliger Betriebsvereinbarung zurVermeidung der Absenkung der tariflich abgesicherten betrieblichen Sonderzahlungvereinbaren, dass die bezahlten Ausfallzeiten am 24. und 31. Dezember jeweils biszu maximal 3,5 Stunden unbezahlt vor- oder nachgeholt werden. Eine Verrechnungmit Zeitdifferenzen ist zulässig. Es gilt § 6 Tarifvertrag Sonderzahlung für<strong>Auszubildende</strong>.__________________________________________________________________________Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der <strong>IG</strong> <strong>Metall</strong>Mitglied werden: http://www.bw.igm.de2