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Manteltarifvertrag für Auszubildende - IG Metall Baden-Württemberg

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<strong>IG</strong> <strong>Metall</strong>Bezirk <strong>Baden</strong>-WürttembergBezirksleitung <strong>Baden</strong>-Württemberg<strong>Manteltarifvertrag</strong>für <strong>Auszubildende</strong>zum ERA-TV<strong>Metall</strong>- und ElektroindustrieNordwürttemberg/NordbadenAbschluss: 14.06.2005Gültig ab: Beginn der Einführungdes ERA-TVFrist:1 Monat zum Monatsende__________________________________________________________________________Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der <strong>IG</strong> <strong>Metall</strong>Mitglied werden: http://www.bw.igm.de


Zwischen demund derVerband der <strong>Metall</strong>- und Elektroindustrie<strong>Baden</strong>-Württemberg e.V., Stuttgart- Südwestmetall -Industriegewerkschaft <strong>Metall</strong>Bezirk <strong>Baden</strong>-WürttembergBezirksleitung <strong>Baden</strong>-Württembergwird folgendervereinbart:<strong>Manteltarifvertrag</strong>für <strong>Auszubildende</strong> in der <strong>Metall</strong>- und Elektroindustriein Nordwürttemberg/Nordbaden1.1 Dieser <strong>Manteltarifvertrag</strong> gilt:§ 1Geltungsbereich1.2 räumlich:für die Regierungsbezirke Nordwürttemberg und Nordbaden des Landes <strong>Baden</strong>-Württemberg, nach dem Stand vom 31. Dezember 1969;1.3 fachlich und sachlich:für alle Betriebe, die selbst oder deren Inhaber Mitglied des Verbandes der <strong>Metall</strong>undElektroindustrie <strong>Baden</strong>-Württemberg e.V., Stuttgart, sind und den ERA-TVeingeführt haben;1.4 persönlich:für alle gewerblich, kaufmännisch und technisch <strong>Auszubildende</strong>n im Sinne desBerufsbildungsgesetzes, die Mitglied der <strong>IG</strong> <strong>Metall</strong> sind.1.4.1 <strong>Auszubildende</strong>r ist, wer in einem anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne desBerufsbildungsgesetzes aufgrund eines Berufsausbildungsvertrages ausgebildetwird.§ 2Zahlung der Ausbildungsvergütung2.1 <strong>Auszubildende</strong> erhalten eine Ausbildungsvergütung im Sinne von § 10 Absatz 1Berufsbildungsgesetz. Die Höhe der Ausbildungsvergütung wird in einemgesonderten Tarifvertrag vereinbart.2.2 Die Ausbildungsvergütung für den laufenden Monat ist spätestens am letztenbetrieblichen Ausbildungstag des Monats zu zahlen.Die Ausbildungsvergütung wird bargeldlos ausgezahlt.2.3 Durch Betriebsvereinbarung kann auch Barauszahlung vereinbart werden.__________________________________________________________________________Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der <strong>IG</strong> <strong>Metall</strong>Mitglied werden: http://www.bw.igm.de1


2.4 Wird ein erfolgreicher Fachschulbesuch oder eine Vorbildung auf die Ausbildungszeitganz oder teilweise angerechnet oder wird bei Abschluss des Ausbildungsvertragesaus anderen Gründen eine verkürzte Ausbildungszeit vereinbart, so gilt für die Höheder Ausbildungsvergütung der Zeitraum, um den die Ausbildungszeit verkürzt wird,als geleistete Ausbildungszeit.Wird die vereinbarte Ausbildungszeit aus Gründen, die in der Person des<strong>Auszubildende</strong>n liegen, verlängert, so ist während des Zeitraums der Verlängerungdie Ausbildungsvergütung des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnittes zuzahlen.Wird die vereinbarte Ausbildungszeit aus Gründen, die in der Person desAusbildenden liegen, verlängert, so ist während des Zeitraums der Verlängerung eineAusbildungsvergütung in Höhe des betriebsüblichen Entgeltes oder der demAusbildungsberuf entsprechenden Entgeltgruppe einschließlich etwaiger tariflicherZuschläge gemäß <strong>Manteltarifvertrag</strong> Beschäftigte zu zahlen.§ 3MontageFür <strong>Auszubildende</strong>, die auf Montage entsandt werden, gelten die Bestimmungen derAnmerkung 2 zu § 1 BMTV (Bundesmontagetarifvertrag einschließlich desTarifvertrages über Auslösungssätze und Fahrtkosten) in der jeweils gültigenFassung.§ 4Kost und WohnungGewährt der Ausbildende Kost und Wohnung, so kann die Ausbildungsvergütungmonatlich um € 18,41 gekürzt werden; wird nur Wohnung gewährt, so dürfen hierfür€ 3,58 monatlich, wird nur Kost gewährt, so dürfen € 14,83 monatlich abgezogenwerden.§ 5Ausbildungszeit5.1 Die regelmäßige Ausbildungszeit für alle <strong>Auszubildende</strong>n richtet sich nach denBestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes über die Arbeitszeit. Dieregelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit beträgt 35 Stunden.5.2 Die Ausbildungszeit endet regelmäßig am Freitag. Ausnahmen sind schriftlich mitdem Betriebsrat zu vereinbaren.5.3.1 An Werktagen, die unmittelbar vor dem 1. Weihnachtsfeiertag und vor Neujahr liegen,endet die Ausbildungszeit spätestens um 12.00 Uhr. Die dadurch ausfallendeAusbildungszeit bis zum Arbeitsende darf keine Minderung der Ausbildungsvergütungzur Folge haben.5.3.2 Die Betriebsparteien können aufgrund freiwilliger Betriebsvereinbarung zurVermeidung der Absenkung der tariflich abgesicherten betrieblichen Sonderzahlungvereinbaren, dass die bezahlten Ausfallzeiten am 24. und 31. Dezember jeweils biszu maximal 3,5 Stunden unbezahlt vor- oder nachgeholt werden. Eine Verrechnungmit Zeitdifferenzen ist zulässig. Es gilt § 6 Tarifvertrag Sonderzahlung für<strong>Auszubildende</strong>.__________________________________________________________________________Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der <strong>IG</strong> <strong>Metall</strong>Mitglied werden: http://www.bw.igm.de2


5.4 Beginn, Ende und Dauer der täglichen Ausbildungszeit sowie der Pausen werden mitdem Betriebsrat vereinbart.5.5 Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird, so kann dieausfallende Ausbildungszeit nach Vereinbarung mit dem Betriebsrat im Rahmen des§ 8 Absatz 2 JASchG vor- oder nachgeholt werden.§ 6Verlängerung der täglichen Ausbildungszeit – Freizeitregelung6.1 Wegen einer dringend notwendig werdenden Ausbildungsmaßnahme für<strong>Auszubildende</strong> über 18 Jahre darf die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit um nichtmehr als eine Stunde mit Zustimmung des Betriebsrates überschritten werden. Diesezusätzliche Ausbildungszeit ist grundsätzlich durch entsprechende Freizeit innerhalbder folgenden 8 Wochen auszugleichen.6.2 Für eine Stunde zusätzliche Ausbildungszeit sind dabei jeweils 1,25 Stunden Freizeitzu gewähren.6.3 Ist der <strong>Auszubildende</strong> aus zwingenden, in seiner Person liegenden Gründen darangehindert, die Freizeit innerhalb des Zeitraumes nach Ziffer 6.1 in Anspruch zunehmen, so ist die zusätzliche Ausbildungszeit entsprechend zu bezahlen.Die Mehrausbildungsvergütung beträgt in diesem Fall 1/121,8 der jeweiligenmonatlichen Ausbildungsvergütung.§ 7Fortzahlung der Ausbildungsvergütung, Freistellung von der Ausbildung7.1 Der Ausbildende hat den <strong>Auszubildende</strong>n unter Fortzahlung der Vergütung für dieTeilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen. Das Gleiche gilt,wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind.7.2 Dem <strong>Auszubildende</strong>n ist die Vergütung auch dann zu zahlen:7.2.1 bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn er7.2.1.1 sich für die Berufsausbildung bereithält, diese aber ausfällt;7.2.1.2 infolge unverschuldeter Krankheit nicht an der Berufsausbildung teilnehmen kann.Dies gilt unabhängig von einer gesetzlichen Regelung ab dem ersten Tag;7.2.1.3 oder aus einem sonstigen, in seiner Person liegenden Grund unverschuldetverhindert ist, seine Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen;7.2.2 bis zur Dauer von 12 Wochen, jedoch nicht über die Beendigung desAusbildungsverhältnisses hinaus, wenn die Verhinderung an der Berufsausbildungdie Folge eines Arbeitsunfalles ist.7.3 Von der 13. bis zur 78. Woche, jedoch nicht über die Beendigung desAusbildungsverhältnisses hinaus, erhalten die <strong>Auszubildende</strong>n denUnterschiedsbetrag zwischen den Leistungen der Sozialversicherungsträger(Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld) und der Nettoausbildungsvergütung,die der <strong>Auszubildende</strong> während dieses Zeitraums erhalten hätte, wenn dieVerhinderung an der Berufsausbildung die Folge eines nicht durch grobe__________________________________________________________________________Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der <strong>IG</strong> <strong>Metall</strong>Mitglied werden: http://www.bw.igm.deFahrlässigkeit verursachten Arbeitsunfalles ist.3


7.4 Gesetzlich oder tarifvertraglich vom Ausbildenden zu zahlende vermögenswirksameLeistungen sind in den Fällen der Nummern 7.2 und 7.3 während dieser Zeit vomAusbildenden weiter zu zahlen.7.5 Können Kost und Wohnung infolge Krankheit nicht weiter gewährt werden, so sind dievollen Sätze der Ausbildungsvergütung oder des Entgeltes zu zahlen.7.6 Für notwendig werdenden Ausfall von regelmäßiger täglicher Ausbildungszeit (ohneetwaige Mehrausbildungsstunden) wird in den in § 13.2 MTV für Beschäftigte vom 18.Dezember 1996 geregelten Fällen Freizeit nach dem in diesen Bestimmungen jeweilsfestgelegten Umfang gewährt, ohne dass ein Abzug von der Ausbildungsvergütungvorgenommen werden darf.7.7 Sind die Voraussetzungen für die Fortzahlung der Ausbildungsvergütung nichtgegeben, so kann für jede ausgefallene Ausbildungsstunde 1/152,25 der monatlichenAusbildungsvergütung abgezogen werden.§ 8Berufsschule, Ausbildungsmittel, Berufskleidung, außerbetriebliche Ausbildung8.1 Dem <strong>Auszubildende</strong>n ist die zur Erfüllung der gesetzlichen Berufsschulpflichtnotwendige Zeit einschließlich der Wegezeit zwischen Betrieb und Schule zugewähren. Dadurch darf eine Minderung der Ausbildungsvergütung nicht eintreten. ImÜbrigen gelten die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes mit derMaßgabe, dass eine Pflicht zur Rückkehr in den Betrieb nur besteht, wenn noch einebetriebliche Ausbildungszeit von mindestens 1,5 Stunden möglich ist.8.2 Der Ausbildende hat den <strong>Auszubildende</strong>n am letzten berufsschulfreien betrieblichenAusbildungstag vor der schriftlichen Abschlussprüfung freizustellen.8.3 Das Führen von Ausbildungsnachweisen (Berichtsheften) erfolgt während derAusbildungszeit.8.4 Der Ausbildende hat dem <strong>Auszubildende</strong>n kostenlos die Ausbildungsmittel,insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe zur Verfügung zu stellen, die zurbetrieblichen Berufsausbildung und zum Ablegen aller Zwischen- undAbschlussprüfungen erforderlich sind, auch soweit solche nach Beendigung desBerufsausbildungsverhältnisses stattfinden.8.5 Außerhalb der regelmäßigen Ausbildungszeit erfüllte Berufsschul- undAusbildungszeit, die nicht im Betrieb erfolgen kann, ist durch Gewährung vonentsprechender Freizeit unter Kürzung der wöchentlichen Ausbildungszeitabzugelten.8.6 Unvermeidbar anfallende Fahrtkosten für den Besuch der Berufsschule sind durchden Ausbildenden in Höhe der Kosten für öffentliche Verkehrsmittel zu erstatten.8.7 Wird vom Ausbildenden eine Berufskleidung vorgeschrieben, so wird sie dem<strong>Auszubildende</strong>n kostenlos zur Verfügung gestellt.8.8 Werden abweichend vom ursprünglichen BerufsausbildungsvertragAusbildungsabschnitte außerhalb des Betriebes vermittelt, die zusätzlicheWegezeiten für den <strong>Auszubildende</strong>n mit sich bringen, so ist mit dem Betriebsrat eineVereinbarung zur Beseitigung bzw. Abmilderung der damit verbundenen Belastungen__________________________________________________________________________Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der <strong>IG</strong> <strong>Metall</strong>Mitglied werden: http://www.bw.igm.dezu treffen.4


§ 9Beendigung des Ausbildungsverhältnisses9.1 Beabsichtigt der Ausbildende, den <strong>Auszubildende</strong>n nach Beendigung desAusbildungsverhältnisses nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen,so hat er dies dem <strong>Auszubildende</strong>n spätestens 3 Monate vor dem imAusbildungsvertrag angegebenen Ausbildungsende schriftlich mitzuteilen.9.2 Soll das Ausbildungsverhältnis nach Abschluss der Ausbildung nicht in einBeschäftigungsverhältnis umgewandelt werden, so ist dem <strong>Auszubildende</strong>n eineangemessene Zeit zur Arbeitsuche unter Fortzahlung der Vergütung zu gewähren.9.3 Wird der <strong>Auszubildende</strong> im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnisbeschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt einArbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.§ 10Vergütung nach Beendigung des AusbildungsverhältnissesNach Abschluss der Ausbildungszeit entsprechend dem Ausbildungsvertrag odernach bestandener Abschlussprüfung ist dem Ausgebildeten die seiner Tätigkeitentsprechende tarifliche Vergütung zu zahlen. Das gleiche gilt auch bei vorzeitigerZulassung nach § 40 BBiG.§ 11Gefährliche Arbeiten, Arbeiten in Kennzahlensystemen tempoabhängige Arbeiten,Unterweisung über Gefahren11.1 <strong>Auszubildende</strong> dürfen nicht ausgebildet werden:1. an Arbeiten, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen,2. an Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind,3. an Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist,dass <strong>Auszubildende</strong> sie wegen mangelndem Sicherheitsbewusstsein odermangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können,4. an Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oderKälte oder starke Nässe gefährdet wird,5. an Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm,Erschütterungen, Strahlen oder von giftigen, ätzenden oder reizenden Stoffenausgesetzt sind.11.2.1 § 11.1 Nummern 3 bis 5 gelten nicht für die Ausbildung <strong>Auszubildende</strong>r über 16Jahre, soweit1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und2. ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.Werden sie in einem Betrieb ausgebildet, für den ein Betriebsarzt oder eine Fachkraftfür Arbeitssicherheit verpflichtet ist, muss ihre betriebsärztliche odersicherheitstechnische Betreuung sichergestellt sein.__________________________________________________________________________Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der <strong>IG</strong> <strong>Metall</strong>Mitglied werden: http://www.bw.igm.de5


11.2.2 Bei Ausbildungsmaßnahmen nach § 11.2.1 hat der Betriebsrat im Rahmen des § 98BetrVG mitzubestimmen. Das Ergebnis ist schriftlich festzuhalten.11.3 <strong>Auszubildende</strong> dürfen nicht ausgebildet werden:1. an Arbeiten in Kennzahlensystemen und sonstigen Arbeiten, bei denen durch eingesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann,,2. in einer Arbeitsgruppe mit erwachsenen Arbeitnehmern, die mit Arbeiten nachNummer 1 beschäftigt werden,3. an Arbeiten, bei denen ihr Arbeitstempo nicht nur gelegentlich vorgeschrieben,vorgegeben oder auf andere Weise erzwungen wird.11.4.1 § 11.3, Nummer 2, gilt nicht für die Ausbildung <strong>Auszubildende</strong>r, soweit dies zurErreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und ihr Schutz durch die Aufsichteines geeigneten Ausbildungsbeauftragten gewährleistet ist.11.4.2 Bei Ausbildungsmaßnahmen nach § 11.4.1 hat der Betriebsrat im Rahmen des § 98BetrVG mitzubestimmen. Das Ergebnis ist schriftlich festzuhalten.11.5.1 Der Ausbildende hat die <strong>Auszubildende</strong>n vor Beginn der Ausbildung über die UnfallundGesundheitsgefahren, denen sie bei der Ausbildung ausgesetzt sind, sowie überdie Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen.Er hat die <strong>Auszubildende</strong>n vor der erstmaligen Beschäftigung an Maschinen odergefährlichen Arbeitsstellen oder mit Arbeiten, bei denen sie mitgesundheitsgefährdenden Stoffen in Berührung kommen, über die besonderenGefahren dieser Arbeiten sowie über das bei ihrer Verrichtung erforderliche Verhaltenzu unterweisen.11.5.2 Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens aberhalbjährlich zu wiederholen, außerdem bei jeder Versetzung an einen anderenAusbildungsplatz.§ 12Ausbildungsbeauftragte12.1 Der Ausbildungsbetrieb hat für die notwendige Zahl von Personen, die mit derBerufsausbildung beauftragt sind, unter Beachtung der Empfehlung desBundesausschusses für Berufsbildung vom 28./29. März 1972 zu sorgen.12.2 Dem Betriebsrat sind zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß § 98 Absatz 2BetrVG die mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftragtenPersonen schriftlich bekannt zu geben.§ 13Ausbildungs-Versetzungsplan, Beurteilungsverfahren13.1 Für jeden <strong>Auszubildende</strong>n ist ein Ausbildungs- und Versetzungsplan zu erstellen, dersachlich und zeitlich nach Kenntnissen und Fertigkeiten zu gliedern ist.13.1.1 Der Ausbildungsplan umfasst die gesamte betriebliche und überbetrieblicheAusbildung; er ist entsprechend den Ausbildungsabschnitten unterteilt.__________________________________________________________________________Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der <strong>IG</strong> <strong>Metall</strong>Mitglied werden: http://www.bw.igm.de6


13.1.2 Die Empfehlung des Bundesausschusses für Berufsbildung zur sachlichen undzeitlichen Gliederung der Berufsausbildung vom 28./29. März 1972 ist bei derAufstellung des sachlich und zeitlich gegliederten Ausbildungsplanes in dem Umfangzugrunde zu legen, dass die Teilziele und das Gesamtziel der Berufsausbildungerreicht werden.13.2 Wendet der Ausbildende ein Verfahren zur Beurteilung der <strong>Auszubildende</strong>n an, sobedarf er hierzu der Zustimmung des Betriebsrates.13.2.1 Ein solches Beurteilungsverfahren muss an dem Ausbildungsziel ausgerichtet sein.13.2.2 Bei der Wahl der Beurteilungsgrundsätze dürfen nur sachlich begründbare undnachprüfbare Beurteilungsmerkmale Verwendung finden.13.2.3 Das Ergebnis seiner Beurteilung ist dem <strong>Auszubildende</strong>n bekannt zu geben und mitihm zu besprechen.Protokollnotiz:Die Tarifvertragsparteien sind darüber einig, dass Ergebnisse des Beurteilungsverfahrensnicht zur Grundlage betrieblicher Prämiensysteme für <strong>Auszubildende</strong> gemacht werden.§ 14Vorzeitige AbschlussprüfungDer <strong>Auszubildende</strong> kann vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassenwerden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen; den Antrag hierzu kann der Ausbildendeoder der <strong>Auszubildende</strong> selbst bei der zuständigen Stelle stellen (§ 40 BBiG).§ 15Urlaub15.1 Der Ausbildende hat dem <strong>Auszubildende</strong>n für jedes Urlaubsjahr Urlaub unterFortzahlung der Ausbildungsvergütung, die der <strong>Auszubildende</strong> ohne den Urlauberhalten hätte, zu gewähren.15.2 Die Urlaubsdauer beträgt für <strong>Auszubildende</strong> jährlich 30 Arbeitstage.15.2.1 Gewerbliche <strong>Auszubildende</strong> im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, die fürGießereiberufe ausgebildet werden, haben Anspruch auf Zusatzurlaub von 2Arbeitstagen im Kalenderjahr.15.3 Für die Berechnung der Urlaubsdauer gilt Folgendes: Arbeitstage sind alleKalendertage, an denen der <strong>Auszubildende</strong> in regelmäßiger Ausbildungszeitausgebildet wird. Auch wenn die regelmäßige Ausbildungszeit auf mehr oder wenigerals 5 Tage in der Woche – gegebenenfalls auch im Durchschnitt mehrerer Wochen –verteilt ist, gelten 5 Tage je Woche als Arbeitstage.15.4 Entgeltzahlungspflichtige Feiertage, die in den Urlaub fallen, werden nicht alsUrlaubstage angerechnet.15.5 Für den Urlaub ist eine zusätzliche Urlaubsvergütung in Höhe von 50 % der weiter zuzahlenden Ausbildungsvergütung zu zahlen.15.5.1 Diese zusätzliche Urlaubsvergütung beträgt für jeden Urlaubstag 2,3 % dermonatlichen Ausbildungsvergütung.__________________________________________________________________________Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der <strong>IG</strong> <strong>Metall</strong>Mitglied werden: http://www.bw.igm.de7


15.5.2 Diese zusätzliche Urlaubsvergütung ist einmal pauschal vor Beginn derSommerferien auszuzahlen.15.6 Das Urlaubsentgelt wird grundsätzlich vor Antritt des Urlaubs gezahlt.Das Urlaubsentgelt wird grundsätzlich an den für die betreffendenAbrechnungszeiträume festgelegten Tagen gezahlt, jedoch werden während desUrlaubs fällige Ausbildungsvergütungen vor Antritt des Urlaubs ausgezahlt. Soferneine Abrechnung aus zeitlichen Gründen nicht möglich ist, kann eineAbschlagszahlung in ungefährer Höhe der Netto-Ausbildungsvergütung der fälligenAusbildungsvergütung erfolgen.15.6.1 Ändert sich im Urlaubszeitraum oder vor Antritt des Urlaubs derAusbildungsvergütungstarifvertrag, so ist das Urlaubsentgelt vom Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Ausbildungsvergütungstarifvertrages ab auf der verändertenGrundlage zu ermitteln. Das gleiche gilt für außertarifliche Erhöhung derAusbildungsvergütung.§ 16Beschränkung der Haftung16.1 Der <strong>Auszubildende</strong> haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Schäden, dieer bei der Arbeitsleistung verursacht hat.16.2 Bei grober Fahrlässigkeit des <strong>Auszubildende</strong>n ist zur Vermeidung einer unbilligenBelastung für ihn mit Rücksicht auf seine persönlichen und wirtschaftlichenVerhältnisse ein angemessener innerer Schadensausgleich vorzunehmen.§ 17Vertretung der <strong>Auszubildende</strong>n17.1 Für die Wahrnehmung der Interessen der <strong>Auszubildende</strong>n im Betrieb gelten diejeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen und die zwischen denTarifvertragsparteien abgeschlossenen Vereinbarungen für die Beschäftigten in der<strong>Metall</strong>- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden.17.2 Mitglieder von Tarifkommissionen der Tarifvertragsparteien werden für die Dauer derTeilnahme an Tarifkommissionssitzungen und Tarifverhandlungen unter Fortzahlungder Ausbildungsvergütung bzw. Entgelt freigestellt.§ 18UnabdingbarkeitEine Vereinbarung, die zu Ungunsten des <strong>Auszubildende</strong>n von den Vorschrifteneines Tarifvertrages, BBiG oder sonstigen gesetzlichen Bestimmungen undVerordnungen abweicht, ist nichtig.§ 19Günstigere Regelungen19.1 Im Berufsausbildungsvertrag können für den <strong>Auszubildende</strong>n günstigere Regelungenvereinbart werden.19.2 Bestehende günstigere betriebliche Regelungen werden durch das Inkrafttretendieses Tarifvertrages nicht berührt.__________________________________________________________________________Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der <strong>IG</strong> <strong>Metall</strong>Mitglied werden: http://www.bw.igm.de8


19.3 Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bleibt unberührt, soweit nicht durchdiesen Tarifvertrag eine abschließende Regelung getroffen ist.§ 20Beilegung von StreitigkeitenEntstehen Streitigkeiten über die Auslegung dieses Abkommens, so ist eineVerständigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu versuchen. Kommt hierbeikeine Einigung zustande, so sind die Tarifvertragsparteien einzuschalten. Gelingtauch dann keine Einigung, so steht der Rechtsweg offen.§ 21In-Kraft-Treten und Kündigung21.1 Dieser Tarifvertrag tritt mit Beginn der Einführungsphase gemäß § 2.1.2 desTarifvertrages zur Einführung des ERA-TV (ETV ERA) in Kraft. Während dieserEinführungsphase gelten die Vorschriften dieses Tarifvertrages nur in den Betrieben,die ihn gemäß § 2.1.2 ETV ERA stichtagsbezogen eingeführt haben.Im Anschluss an die Einführungsphase gilt dieser Tarifvertrag verbindlich für alleBetriebe. Haben die Betriebsparteien gemäß § 2.1.3 Satz 2 ETV ERA einenabweichenden Zeitpunkt für die Einführung des ERA-TV mit Zustimmung derTarifvertragsparteien vereinbart, wird dieser Tarifvertrag in diesem Betrieb erst zudiesem Zeitpunkt verbindlich.Dieser <strong>Manteltarifvertrag</strong> ersetzt zum Stichtag der Einführung im Betrieb, spätestensjedoch mit seiner verbindlichen Einführung nach Absatz 2, den <strong>Manteltarifvertrag</strong> für<strong>Auszubildende</strong> im Tarifgebiet Nordwürttemberg/Nordbaden 05. April 2000.21.2 Dieser Tarifvertrag kann mit Monatsfrist zum Monatsende gekündigt werden.Eine Teilkündigung von § 5 ist mit Monatsfrist zum Monatsende zulässig.Eine Teilkündigung des § 5 hat die zeitgleiche Beendigung des Tarifvertrages zurBeschäftigungsbrücke zur Folge. Umgekehrt hat eine Kündigung des Tarifvertrageszur Beschäftigungsbrücke die zeitgleiche Beendigung des § 5 zur Folge.21.3 Die Kündigung der Bestimmungen über Urlaubsdauer und zusätzlicheUrlaubsvergütung richtet sich nach dem Urlaubsabkommen für Beschäftigte der<strong>Metall</strong>- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden.Stuttgart, 14. Juni 2005Verband der <strong>Metall</strong>- und Elektroindustrie<strong>Baden</strong>-Württemberg e.V., Stuttgart- Südwestmetall -Dr. Otmar ZwiebelhoferDr. Ulrich BrockerIndustriegewerkschaft <strong>Metall</strong>Bezirk <strong>Baden</strong>-WürttembergBezirksleitung <strong>Baden</strong>-WürttembergJörg Hofmann__________________________________________________________________________Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben Walter nur Mitglieder Beraus der <strong>IG</strong> <strong>Metall</strong>Mitglied werden: http://www.bw.igm.de9

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