§ 7Benutzungsgebühren – Abgabentatbestand(1) Für die Benutzung der Einrichtungen nach § 1 dieser Satzung wird eineBenutzungsgebühr nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Die Benutzungsgebührgliedert sich in eine Grundgebühr und Zusatzgebühren und ist zur Deckung der Kostender Abwasserbeseitigung bestimmt.(2a) Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer i. S. des § 1 Abs. 1 desWasserhaushaltsgesetzes ist eine Abgabe zu entrichten (Abwasserabgabe). Sie wirddurch das <strong>Land</strong> Schleswig-Holstein erhoben.Gem. § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes sind dieGemeinden für eigene Einleitungen und anstelle der Einleiter abgabepflichtig, dieweniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichesSchmutzwasser einleiten. Aufgrund der Übertragung der Aufgabe durchBeschlussfassung der Gemeinden des <strong>Amt</strong>es <strong>Itzehoe</strong>-<strong>Land</strong> ist das <strong>Amt</strong>abgabepflichtig.Entsprechend § 2 des Ausführungsgesetzes kann das <strong>Amt</strong> die zu entrichtende Abgabeauf die nach § 6 Abs. 5 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG)Gebührenpflichtigen abwälzen.(2b) Bei der Berechnung der Abwasserabgabe bleiben die Einwohner unberücksichtigt,deren Schmutzwasser rechtmäßig einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagezugeführt (z.B. aus abflusslosen Sammelgruben) oder auf landwirtschaftlich,forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden rechtmäßig aufgebracht wird (sog.landbauliche Bodenbehandlungen).(2c) Kleineinleitungen sind abgabefrei, wenn die Abgabeschuldner gegenüber dem <strong>Amt</strong>nachweisen, dass das Schmutzwasser in einer Abwasserbehandlungsanlageentsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik in einer mindestenszweistufigen mechanisch-biologischen Behandlung gereinigt wird und dieSchlammbehandlung im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 3 <strong>Land</strong>eswassergesetz inVerbindung mit § 8a Abs. 3 Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetzsichergestellt ist.(2d) Bei der Leerung der Hauskläranlagen wird die Abwasserabgabe anstelle derKleineinleiter gezahlten Abwasserabgabe als Bestandteil der Zusatzgebührabgewälzt.§ 8GebührenpflichtigeGebührenpflichtig ist, wer nach den grundsteuerrechtlichen Vorschriften Schuldner der Grundsteuerist oder sein würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre. MehrereGebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.§ 9Gebührenhöhe und Bemessungsgrundlage(1) Die Benutzungsgebühr wird als Grundgebühr und Zusatzgebühren erhoben, und zwar alsa) Grundgebührb) Zusatzgebühr A,c) Zusatzgebühr B,d) Zusatzgebühr C.
(2) Die Grundgebühr beträgt je Hauskläranlage oder abflussloser Sammelgrube 89,08 €bei der Entleerung. Die Zusatzgebühr A beträgt für jede auf dem Grundstück wohnendePerson seit 01.01.1997 17,895 € jährlich. Die Zusatzgebühr B beträgt für jeden abgefahrenencbm Abwasser 17,61 €. Wird eine Bedarfsentleerung gewünscht bzw. notwendig, fälltneben der Grundgebühr und der Zusatzgebühr B auch die Zusatzgebühr C in Höhe von43,08 € je Grube an.Für eine durchgeführte Schlammspiegelmessung im Rahmen der bedarfsorientiertenAbfuhr wird die Zusatzgebühr D in Höhe von 19,90 € je Messung erhoben.(3) Die Zusatzgebühr A wird nach der Zahl der am 31. März jeden Jahres auf dem Grundstückwohnenden Personen berechnet. Darunter fallen auch die nicht meldepflichtig erfasstenPersonen. Sofern die Grundstücksabwasseranlage entsprechend der geltenden DIN(§ 5 Abs. 1 Buchstabe a) nachgerüstet worden ist, ist die Zusatzgebühr A ab dem 01. Januardes auf die Inbetriebnahme folgenden Jahres nicht mehr zu zahlen.(4) Falls außer der Regelentleerung weitere Bedarfsentleerungen erfolgen, werden dieGrundgebühr, die Zusatzgebühr B und die Zusatzgebühr C gem. Abs. 2 erhoben.§ 10Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht(1) Die Gebührenpflicht entsteht jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, frühestens jedoch mitdem 1. des Monats, der auf die Inbetriebnahme der Grundstücksabwasseranlage folgt.(2) Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Grundstücksabwasseranlageaußer Betrieb genommen und dies dem <strong>Amt</strong> <strong>Itzehoe</strong>-<strong>Land</strong> schriftlich mitgeteilt wird.§ 11Festsetzung und Fälligkeit der Gebühr(1) Die Heranziehung zur Gebühr für die Regelabholung erfolgt durch schriftlichen Bescheid,der mit einem Bescheid über andere Abgaben verbunden werden kann. Für dieBedarfabholung wird ein besonderer Bescheid gefertigt.(2) Die Zusatzgebühr B wird nach der abgefahrenen Klärschlammmenge berechnet.(3) Die Gebühren werden einen Monat nach Zugang des Heranziehungsbescheides in einemBetrag fällig.§ 12DatenverarbeitungZur Ermittlung der Gebührenpflichtigen, zur Festsetzung der Gebühren und zur Durchsetzung derBestimmungen dieser Satzung ist die Erhebung und Verwendung der erforderlichen personen- undgrundstücksbezogenen Daten gemäß § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 des<strong>Land</strong>esdatenschutzgesetzes (LDSG) vom 01. Juli 2000, in der z. Zt. geltenden Fassung, ausDatenbeständen, die der Gemeinde aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24bis 28 Baugesetzbuch (BauGB) und § 3 des Gesetzes zur Erleichterung des Wohnungsbaues imPlanungs- und Baurecht sowie zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften (WoBauErlG) bekanntgeworden sind und aus den beim Katasteramt geführten Liegenschaftskataster, aus den beimGrundbuchamt geführten Grundbüchern, den beim Kämmereiamt des <strong>Amt</strong>es <strong>Itzehoe</strong>-<strong>Land</strong>grundstücksbezogenen Dateien, aus der beim Bauamt des <strong>Amt</strong>es <strong>Itzehoe</strong>-<strong>Land</strong> vorhandenenLiegenschaftskartei, aus Meldedateien des Einwohnermeldeamtes des <strong>Amt</strong>es <strong>Itzehoe</strong>-<strong>Land</strong>, den beidem <strong>Amt</strong> <strong>Itzehoe</strong>-<strong>Land</strong> geführten Dateien zur Verbrauchserfassung und den bei der unterenBauaufsichtsbehörde geführten Bauakten zulässig:Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer, künftige Grundstückseigentümerinnenoder Grundstückseigentümer, zur Nutzung von Grundstücken dinglich Berechtigte,Gewerbebetriebe, gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter von Gewerbebetrieben,Grundbuchbezeichnung, Eigentumsverhältnisse, Anschriften von derzeitigen und künftigen