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Satzung der Gemeinde Loddin über die ... - Amt Usedom Süd

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<strong>Satzung</strong><strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Loddin</strong>über <strong>die</strong> Erhebung von Gebühren zur Deckung <strong>der</strong>Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Insel <strong>Usedom</strong>-Peenestrom“vom 26. September 2005(veröffentlicht im <strong>Usedom</strong>er <strong>Amt</strong>sblatt Nr. 11 vom 25.10.2005)*zuletzt geän<strong>der</strong>t durch <strong>die</strong> 3. <strong>Satzung</strong> zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> über <strong>die</strong> Erhebung vonGebühren zur Deckung <strong>der</strong> Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Insel<strong>Usedom</strong>-Peenestrom“ <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Loddin</strong> vom 23. November 2012(veröffentlicht auf <strong>der</strong> Homepage http://www.amtusedom-sued.de/ortsrecht/loddin.phpam 28. November 2012)§ 1Allgemeines(1) Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Loddin</strong> ist Mitglied des Gewässerunterhaltungsverbandes„Insel <strong>Usedom</strong>-Peenestrom“, <strong>der</strong> entsprechend § 63 Abs. 1 Nr. 2 desWassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November1992 (GVOBI. M-V S. 669), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch das Gesetz vom 22. November2001 (GVOBI.M-V S. 438), in <strong>der</strong> Verbindung mit § 29 des Wasserhaushaltsgesetzesvom 12. November 1996 (BGBI. I S. 1696), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 9.September 2001 (BGBI. I S. 2331), <strong>die</strong> Unterhaltung <strong>der</strong> Gewässer zweiter Ordnungwahrnimmt. Dem Verband können gemäß § 4 GUVG weitere Aufgaben obliegen.(2) Die Mitgliedschaft <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Loddin</strong> besteht für <strong>die</strong> <strong>der</strong> Grundsteuerpflichtunterliegenden Flächen. Außerdem erstreckt sich <strong>die</strong> Mitgliedschaft aufgemeindeeigene Grundstücke, auch wenn sie keiner Grundsteuerpflicht unterliegen.(3) Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Loddin</strong> hat dem Verband aufgrund des Gesetzes über Wasser- undBodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBI. I S.405) und <strong>der</strong> Verbandssatzung Verbandsbeiträge zu leisten, soweit <strong>die</strong>s zur Erfüllungseiner Aufgaben erfor<strong>der</strong>lich ist.§ 2Gebührengegenstand(1) Die von <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> nach § 1 Abs. 3 zu leistenden Verbandsbeiträge werden nachden Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) durchGebühren denjenigen auferlegt, <strong>die</strong> Einrichtungen und Anlagen des Verbandes inAnspruch nehmen o<strong>der</strong> denen <strong>der</strong> Verband durch seine Einrichtung, Anlagen undMaßnahmen Vorteile gewährt. Als bevorteilt in <strong>die</strong>sem Sinne gelten gemäß § 3 Satz 3GUVG <strong>die</strong> Eigentümer, Erbauberechtigten o<strong>der</strong> sonstige Nutzungsberechtigten <strong>der</strong>grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>, <strong>die</strong> im Einzugsbereichdes Verbandes liegen. In den Fällen des § 1 Abs. 2 Satz 2 ist <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Loddin</strong>bevorteilt.(2) Grundstücke im Sinne <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> ist grundsätzlich das Grundstück imgrundbuchrechtlichen Sinne.(3) Zu Gebühren nach <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen,soweit sie für das jeweilige Grundstück an den Verband selbst Verbandsbeiträge zuleisten haben.


2§ 3Gebührenmaßstab und Gebührensatz(1) Die Gebühr bemisst sich nach näherer Bestimmung durch den Absatz 3 nach Größeund Nutzung <strong>der</strong> Grundstücke.(2) Soweit eine katasteramtliche Feststellung <strong>der</strong> Grundstücksgröße nicht vorliegt, erfolgteine sachgerechte Schätzung durch <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Loddin</strong>. Die Gebührenpflichtigensind verpflichtet, <strong>die</strong> dafür erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen undAuskünfte zu erteilen.(3) Der Gebührensatz beträgt je angefangenea) 1.000 m² Bauland (Hof- und Gebäudefläche, Baugrundstücke,Erholungsflächen) und sonstige befestigte Fläche(z.B. Straßen, Wege, Plätze) 12,20 €b) 1.000 m² landwirtschaftlich o<strong>der</strong> gleichartig genutzter Fläche(Acker, Grün-, Garten- und Abbauland, Grünanlagen,Schutzflächen) 6,10 €c) 1.000 m² forstwirtschaftlich genutzte Flächen (Wald/ Holzung) 3,05 €1.000 m² Heidefläche, Unland, Dauerbrachland 3,05 €1.000 m² Wasserflächen (Seen, Teich, Weiher, Sumpf) 3,05 €1.000 m² Naturschutzgebiet 3,05 €.(4) Weisen Teilflächen eines Grundstücks unterschiedliche Nutzungsarten auf, so ist fürjede Teilfläche mit einer an<strong>der</strong>en Nutzungsart <strong>die</strong> darauf nach Abs. 3 entfallendeGebühr getrennt zu ermitteln. Dies gilt nicht für Bauland nach Abs. 3 Buchstabe a,wenn Teile des Grundstücks nicht baulich genutzt werden (z.B. Hof- undGartenflächen). Im Fall des Satzes 1 werden <strong>die</strong> jeweils letzten auf 1000 m²aufzurundenden Teilflächen zunächst ad<strong>die</strong>rt und nur bei dem für das Grundstückanzuwendenden höchsten Gebührensatz berücksichtigt. Im Gebührensatz a – csind alle Zu- und Abschläge <strong>der</strong> Nutzungsarten bzw. <strong>die</strong> Kosten für <strong>die</strong> SchöpfwerksundDeichunterhaltung berücksichtigt.§ 4.Gebührenpflichtiger(1) Gebührenpflichtig ist, wer zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Entstehung <strong>der</strong> GebührenschuldEigentümer, Erbbauberechtigter o<strong>der</strong> sonstiger Nutzungsberechtigter desGrundstücks ist.(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind <strong>die</strong> Wohnungs- und Teileigentümerentsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.(3) Eigentümer, Erbbauberechtigte o<strong>der</strong> sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstückssind verpflichtet, alle für <strong>die</strong> Veranlagung erfor<strong>der</strong>lichen Angaben wahrheitsgemäßund rechtzeitig zu machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>die</strong>notwendige Unterstützung zu gewähren.(4) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.


3§ 5Entstehung <strong>der</strong> Gebührenschuld, Erhebungszeitraum, Festsetzungund Fälligkeit(1) Die Gebührenschuld entsteht am 01. Januar des jeweiligen Jahres.Erhebungszeitraum für <strong>die</strong> Gebühr ist das Kalen<strong>der</strong>jahr.(2) Bei erstmaliger Festsetzung ist <strong>die</strong> Gebühr einen Monat nach Bekanntgabe desGebührenbescheides fällig. Die Festsetzung gilt so lange weiter, bis ein neuerBescheid ergeht. In den folgenden Kalen<strong>der</strong>jahren ist <strong>die</strong> Gebühr jeweils im Quartaldes Jahres fällig. Ein neuer Gebührenbescheid ist nur zu erteilen, wenn sich <strong>der</strong> im §3 Abs. 2 festgelegte Gebührensatz o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Bemessungsgrundlagen verän<strong>der</strong>t habeno<strong>der</strong> wenn ein Wechsel in Person des Gebührenpflichtigen eingetreten ist.(3) Der Gebührenbescheid kann mit an<strong>der</strong>en Bescheiden <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> übervon den Gebührenpflichtigen zu leistende grundstücksbezogene Abgabenzusammengefasst werden.§ 6OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 17 KAG handelt, wer den Bestimmungen des § 3 Abs. 2Satz 2 o<strong>der</strong> § 4 Abs. 3 <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> zuwi<strong>der</strong> handelt und es dadurch ermöglicht, Abgabenzu verkürzen o<strong>der</strong> nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen. Die Ordnungswidrigkeitkann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.Diese <strong>Satzung</strong> tritt zum 01.01.2014 in Kraft.§ 7Inkrafttreten

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