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Anbei einige für die Leistungsgewährung an Flüchtlinge wichtige Do ...

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B 11 – neu -gehören <strong>die</strong> Heizungskosten, <strong>die</strong> Kosten für zentrale Warmwasserbereitung sowie <strong>die</strong> Kosten für <strong>die</strong> Anmietungeiner Garage.(5) Gehören zur Haushaltsgemeinschaft der nachfragenden Person Personen, <strong>die</strong> ihren Lebensunterhalt auseigenem Einkommen bestreiten, jedoch nicht verpflichtet sind, ihr Einkommen nach den §§ 19 und 85 SGB XIIeinzusetzen (z.B. Geschwister, Kinder im Verhältnis zu ihren Eltern, Eltern im Verhältnis zu ihren volljährigenKindern, Großeltern, Verschwägerte), sind <strong>die</strong> Kosten der Unterkunft gleichmäßig auf <strong>die</strong> Mitglieder derHaushaltsgemeinschaft aufzuteilen. Wohngeldzahlungen bleiben dabei unberücksichtigt. Die auf <strong>die</strong>vorgen<strong>an</strong>nten Haushalts<strong>an</strong>gehörigen entfallenden Anteile sind von den Gesamtkosten der Unterkunftabzusetzen. Der Miet<strong>an</strong>teil ist nicht abzusetzen, wenn Haushalts<strong>an</strong>gehörige nicht wirtschaftlich selbständig sind,ihnen aber bei der Festsetzung der Einkommensgrenze kein Familienzuschlag zugebilligt werden k<strong>an</strong>n, weil sienicht überwiegend unterhalten werden.42. (1) Einen Familienzuschlag erhalten:der nicht getrennt lebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner,jede Person, <strong>die</strong> von der nachfragenden Person oder ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten odereingetragenen Lebenspartner überwiegend unterhalten worden ist. Dabei kommt es nicht darauf <strong>an</strong>, dass<strong>die</strong>se Personen im Haushalt der nachfragenden Person wohnen, eine verw<strong>an</strong>dtschaftliche Beziehung oder einRechtsgrund für <strong>die</strong> Unterhaltsleistung best<strong>an</strong>d.jede Person, für <strong>die</strong> nach der Entscheidung über <strong>die</strong> Hilfe eine Unterhaltspflicht der nachfragenden Personoder ihres getrennt lebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners eintritt und <strong>die</strong> überwiegendunterhalten wird.<strong>die</strong> minderjährige nachfragende Person, sofern sie im Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils lebt; derGrundbetrag steht in <strong>die</strong>sem Fall einem Elternteil zu.(2) Überwiegend unterhalten worden im Sinne <strong>die</strong>ser Vorschrift ist eine Person, <strong>die</strong> ihren Lebensunterhalt zuweniger als 50 vom Hundert aus eigenem Einkommen deckt. Es k<strong>an</strong>n im allgemeinen davon ausgeg<strong>an</strong>genwerden, dass eine Person überwiegend unterhalten wird, wenn ihr Einkommen geringer als <strong>die</strong> Hälfte desBedarfs für <strong>die</strong> Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII ist.(3) Der Familienzuschlag für einen überwiegend Unterhaltenen ist auch einzusetzen, wenn <strong>die</strong>ser nicht inHaushaltsgemeinschaft mit der nachfragenden Person oder deren nicht getrennt lebendem Ehegatten odereingetragenen Lebenspartner lebt.Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze (§ 87 SGB XII)Angemessener Umf<strong>an</strong>g43. Der <strong>an</strong>gemessene Umf<strong>an</strong>g des Einkommenseinsatzes ist individuell zu beurteilen (§ 9 SGB XII); <strong>die</strong> Persondes Nachfragenden sowie <strong>die</strong> örtlichen Verhältnisse sind zu berücksichtigen. Außerdem muss auf <strong>die</strong> Erhaltungund Stärkung der Selbsthilfekräfte geachtet und <strong>die</strong> Leistung familiengerecht bemessen werden (§ 16 SGB XII),wobei vor allem auf Größe und Zusammensetzung der Familie Rücksicht zu nehmen ist. Für <strong>die</strong> Beurteilung des<strong>an</strong>gemessenen Umf<strong>an</strong>gs sind ferner <strong>die</strong> Art des Bedarfs, <strong>die</strong> Höhe und Dauer der erforderlichen Aufwendungensowie besondere Belastungen der zum Einsatz des Einkommens verpflichteten Personen von Bedeutung.Eine großzügige Beurteilung k<strong>an</strong>n insbesondere d<strong>an</strong>n geboten sein, wennder Bedarf auf ein Ereignis zurückgeht, durch welches <strong>die</strong> Gesundheit oder Lebensgrundlage dernachfragenden Person voraussichtlich auf Dauer beeinträchtigt wird, oder<strong>die</strong> Erreichung des Zwecks der Sozialhilfe durch eine weitgehende Eigenbeteiligung verhindert oderwesentlich erschwert würde.Erforderliche Aufwendungen44. Zu den bei der Prüfung des „<strong>an</strong>gemessenen Umf<strong>an</strong>gs“ (Nummer 43) zu berücksichtigenden erforderlichenAufwendungen gehören vor allem Nebenaufwendungen, <strong>die</strong> den zum Einsatz des Einkommens verpflichtetenPersonen aus Anlass der besonderen Lebenslage entstehen, soweit sie üblich und vertretbar sind.45. Sind <strong>die</strong> Aufwendungen nur einmalig erforderlich oder von kurzer Dauer, so wird der Eigen<strong>an</strong>teil höher zubemessen sein als bei einem l<strong>an</strong>gfristigen oder wiederholt auftretenden Bedarf, der eine großzügigereSt<strong>an</strong>d: J<strong>an</strong>uar 2009

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