BETEILIGUNGSBERICHT Berichtsjahr 2010 - Hagen
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III. Wirtschaftliche Betätigung<br />
Die wirtschaftliche Betätigung einer Gemeinde richtet sich nach den Bestimmungen der<br />
§§ 107 ff der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW). Hier wird<br />
zwischen wirtschaftlicher und nicht-wirtschaftlicher Betätigung der Gemeinde unterschieden.<br />
Das Erfordernis eines öffentlichen Zwecks liegt dann vor, wenn die Leistungen und Lieferungen<br />
eines Unternehmens im Aufgabenbereich der Gemeinde liegen und diese eine im öffentlichen<br />
Interesse gebotene Versorgung der Einwohner zum Ziel haben.<br />
Die wesentlichen Vorschriften zur wirtschaftlichen Betätigung der Gemeinden haben folgenden<br />
Inhalt:<br />
1. Die wirtschaftliche Betätigung ist der Kommune erlaubt, wenn gemäß § 107 Abs. 1 Ziffer<br />
1 GO NRW ein dringender öffentlicher Zweck sie erfordert.<br />
2. Nach § 107 Abs. 1 Ziffer 2 GO NRW muss die Betätigung nach Art und Umfang in einem<br />
angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde stehen. Die Notwendigkeit<br />
dieser Voraussetzung soll die Gemeinde vor Aktivitäten bewahren, die ihre<br />
Verwaltungs- und/oder Finanzkraft überfordern.<br />
3. § 107 Abs. 1 Ziffer 3 GO NRW enthält eine einfache Subsidiaritätsklausel. Bei einem<br />
Tätigwerden außerhalb der Energieversorgung, der Wasserversorgung, des öffentlichen<br />
Verkehrs sowie des Betriebes von Telekommunikationsnetzen einschließlich der Telefondienstleistungen<br />
darf sich eine Gemeinde danach nur dann wirtschaftlich betätigen,<br />
wenn der dringende öffentliche Zweck durch andere Unternehmen nicht ebenso gut und<br />
wirtschaftlich erfüllt werden kann.<br />
4. § 107 Abs. 3 GO NRW ermöglicht eine wirtschaftliche Betätigung unter Abweichung<br />
vom bisherigen strengen Territorialprinzip unter bestimmten Voraussetzungen auch<br />
außerhalb des Gemeindegebietes.<br />
5. Der Rat ist nach § 107 Abs. 5 GO NRW auf Grundlage einer Marktanalyse über die<br />
Chancen und Risiken des beabsichtigten wirtschaftlichen Engagements und über die<br />
Auswirkungen auf das Handwerk und die mittelständische Wirtschaft zu unterrichten.<br />
6. In § 108 Abs. 3 GO NRW wird ein Nachrang der Rechtsform der Aktiengesellschaft<br />
(AG) gegenüber anderen Rechtsformen normiert. Ferner werden in Abs. 4 Vorgaben für<br />
die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />
(GmbH) gemacht.<br />
7. Als öffentlich-rechtliche Organisationsform wird den Kommunen nach § 114 a GO NRW<br />
die Anstalt des öffentlichen Rechts ermöglicht.<br />
Beteiligungsbericht | Wirtschaftliche Betätigung 9