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BETEILIGUNGSBERICHT Berichtsjahr 2010 - Hagen

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III. Wirtschaftliche Betätigung<br />

Die wirtschaftliche Betätigung einer Gemeinde richtet sich nach den Bestimmungen der<br />

§§ 107 ff der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW). Hier wird<br />

zwischen wirtschaftlicher und nicht-wirtschaftlicher Betätigung der Gemeinde unterschieden.<br />

Das Erfordernis eines öffentlichen Zwecks liegt dann vor, wenn die Leistungen und Lieferungen<br />

eines Unternehmens im Aufgabenbereich der Gemeinde liegen und diese eine im öffentlichen<br />

Interesse gebotene Versorgung der Einwohner zum Ziel haben.<br />

Die wesentlichen Vorschriften zur wirtschaftlichen Betätigung der Gemeinden haben folgenden<br />

Inhalt:<br />

1. Die wirtschaftliche Betätigung ist der Kommune erlaubt, wenn gemäß § 107 Abs. 1 Ziffer<br />

1 GO NRW ein dringender öffentlicher Zweck sie erfordert.<br />

2. Nach § 107 Abs. 1 Ziffer 2 GO NRW muss die Betätigung nach Art und Umfang in einem<br />

angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde stehen. Die Notwendigkeit<br />

dieser Voraussetzung soll die Gemeinde vor Aktivitäten bewahren, die ihre<br />

Verwaltungs- und/oder Finanzkraft überfordern.<br />

3. § 107 Abs. 1 Ziffer 3 GO NRW enthält eine einfache Subsidiaritätsklausel. Bei einem<br />

Tätigwerden außerhalb der Energieversorgung, der Wasserversorgung, des öffentlichen<br />

Verkehrs sowie des Betriebes von Telekommunikationsnetzen einschließlich der Telefondienstleistungen<br />

darf sich eine Gemeinde danach nur dann wirtschaftlich betätigen,<br />

wenn der dringende öffentliche Zweck durch andere Unternehmen nicht ebenso gut und<br />

wirtschaftlich erfüllt werden kann.<br />

4. § 107 Abs. 3 GO NRW ermöglicht eine wirtschaftliche Betätigung unter Abweichung<br />

vom bisherigen strengen Territorialprinzip unter bestimmten Voraussetzungen auch<br />

außerhalb des Gemeindegebietes.<br />

5. Der Rat ist nach § 107 Abs. 5 GO NRW auf Grundlage einer Marktanalyse über die<br />

Chancen und Risiken des beabsichtigten wirtschaftlichen Engagements und über die<br />

Auswirkungen auf das Handwerk und die mittelständische Wirtschaft zu unterrichten.<br />

6. In § 108 Abs. 3 GO NRW wird ein Nachrang der Rechtsform der Aktiengesellschaft<br />

(AG) gegenüber anderen Rechtsformen normiert. Ferner werden in Abs. 4 Vorgaben für<br />

die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />

(GmbH) gemacht.<br />

7. Als öffentlich-rechtliche Organisationsform wird den Kommunen nach § 114 a GO NRW<br />

die Anstalt des öffentlichen Rechts ermöglicht.<br />

Beteiligungsbericht | Wirtschaftliche Betätigung 9

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