amtsblatt - VGem. Südliches Saaletal
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AMTSBLATT<br />
der<br />
VERWALTUNGSGEMEINSCHAFT<br />
„SÜDLICHES SAALETAL“<br />
– mit allgemeinen Informationen –<br />
bestehend aus den Mitgliedsgemeinden Altenberga, Bibra, Bucha, Eichenberg, Freienorla,<br />
Großeutersdorf, Großpürschütz, Gumperda, Hummelshain, Kleineutersdorf, Laasdorf, Lindig,<br />
Milda, Reinstädt, Rothenstein, Schöps, Seitenroda, Sulza, Zöllnitz und der Stadt Orlamünde<br />
mit öffentlichen Bekanntmachungen der Satzungen<br />
der Mitgliedsgemeinde Rothenstein<br />
17. Januar 2011 Ausgabe 01/2011<br />
RAUTENKRANZ UND ROTE ROSE<br />
Interessantes und Wissenswertes über die Wappen, Flaggen, Siegel und anderen<br />
Hoheitszeichen von Sachsen-Altenburg im nächsten Teehaus-Vortrag<br />
Wohl jeder Gast des Hummelshainer Teehauses hat schon<br />
einmal das schmucke Altenburgische Wappen an der<br />
Wand betrachtet. Aber was all die merkwürdigen Wappentafeln<br />
und Zeichen bedeuten, bleibt zumeist rätselhaft.<br />
Aus diesem Grund hat der Förderverein Schloss Hummelshain<br />
für den nächsten heimatgeschichtlichen Vortrag einen<br />
Gast eingeladen, der diese Rätsel wie kein Zweiter klären<br />
kann: den Großeutersdorfer Bürgermeister Jens Hild, ausgewiesener<br />
Heimatforscher und Wappenexperte.<br />
Er hat gerade unter dem Titel „Rautenkranz und rote Rose“<br />
ein Buch über dieses Thema veröffentlicht, das bei der<br />
Veranstaltung erworben werden kann.<br />
Jens Hild wird uns in Wort und Bild Interessantes und<br />
Wissenswertes über das große, mittlere und kleine Staatswappen,<br />
die Siegel der Herzöge, staatlichen Behörden und<br />
Institutionen, die Kokarden und Landesfarben sowie die<br />
Herzogsflaggen berichten.<br />
Selbst auf die Wappenführung der Hoflieferanten wird<br />
speziell eingegangen.<br />
Auch die Frage, ob die Landesfarben Sachsen-Altenburgs<br />
denn nun Grün-Weiß oder Weiß-Grün ist, wird nicht<br />
unbeantwortet bleiben.<br />
Und er wird dafür sorgen, dass wir künftig nicht mehr „wie<br />
der Ochs vor dem Scheunentor“ vor dem großen Wappenbild<br />
im Teehaus und all den anderen Altenburgischen<br />
Hoheitszeichen in unserer Region stehen werden.<br />
Nach dem Vortrag ist wie immer bei Rotwein und Fettbroten<br />
Gelegenheit zum Gespräch.<br />
Sonntag, 23. Januar 2011<br />
Teehaus Hummelshain<br />
15.00 Uhr
Telefonnummern<br />
VG „<strong>Südliches</strong> <strong>Saaletal</strong>“<br />
Bahnhofstraße 23<br />
07768 Kahla<br />
Internet-Adresse:<br />
www.vg-suedliches-saaletal.de<br />
Telefon-Nr.:<br />
Vorwahl 03 64 24<br />
Fax 5 91 50<br />
Zentrale 59 - 0<br />
Gemeinschaftsvorsitzende 5 91 15<br />
Sekretariat 5 91 10<br />
Hauptamt<br />
Hauptamtsleiterin 5 91 15<br />
Allgemeine Verwaltung 5 91 22 / 5 91 23<br />
Lohn/Gehalt 5 91 31<br />
Soziales/Jugend/Kultur 5 91 32 / 5 91 33<br />
Ordnungsamt 5 91 35 / 5 91 36 / 5 91 37<br />
Standesamt 5 91 38<br />
Einwohnermeldeamt 5 91 52 / 5 91 53 / 5 91 54<br />
Fax-Einwohnermeldeamt 5 91 55<br />
Bauamt<br />
Bauamtsleiterin 5 91 60<br />
Bauordnungsamt 5 91 61 / 5 91 62<br />
Bauleitplanung 5 91 63<br />
Wohnungsverwaltung/ 5 91 64 / 5 91 65<br />
Bauhof<br />
Wohngeld 5 91 65<br />
Liegenschaften 5 91 66<br />
(Kaufverträge, Restitutionen)<br />
Kämmerei<br />
Leiter Kämmerei 5 91 40<br />
Haushalt 5 91 41<br />
Steuern/Abgaben 5 91 42<br />
Haushalt/Anlagenbuchhalt. 5 91 43<br />
Haushalt/Vollstreckung 5 91 44<br />
Grundstücksverwaltung 5 91 44<br />
Kasse 5 91 46 / 5 91 47 / 5 91 48<br />
Sprech- und Öffnungszeiten:<br />
Montag 09.00-12.00 Uhr<br />
Dienstag 09.00-12.00 Uhr 13.00-15.00 Uhr<br />
Mittwoch 09.00-12.00 Uhr<br />
Donnerstag 09.00-12.00 Uhr 14.00-18.00 Uhr<br />
Freitag geschlossen<br />
Termine außerhalb dieser Öffnungszeiten nach Vereinbarung.<br />
Öffnungszeiten Kasse der VG:<br />
Dienstag 09.00-12.00 Uhr 13.00-15.00 Uhr<br />
Donnerstag 09.00-12.00 Uhr 13.00-17.30 Uhr<br />
2<br />
Notrufe/ Bereitschaftsdienste<br />
Rettungsleitstelle/ Notarzt<br />
(bei Unfällen, Bränden, Havarien u.a.m.)<br />
Polizei<br />
112<br />
PI Stadtroda 03 64 28/ 640<br />
PS Kahla 03 64 24/84 40<br />
Ärztlicher Notdienst 0 36 41/59 76 20<br />
Krankentransport 0 36 41/59 76 30<br />
Zahnärztlicher Notdienst<br />
(landesweite Notdienstnummer<br />
0,12 Euro/Minute)<br />
0180/5 90 80 77<br />
Ärztlicher Notdienst in Kahla<br />
(über diese Tel.-Nr. zu erfragen)<br />
0 36 41/59 76 32<br />
Telefonberatung e.V. Jena 0800/1 11 01 11<br />
(in Problem- und Konfliktsituationen – gebührenfrei)<br />
Kinder-Notruf-Telefon<br />
(gebührenfrei)<br />
0800/1 51 60 01<br />
Jenaer Frauenhaus e.V. 0 36 41/44 98 72<br />
oder 0177/4 78 70 52<br />
Störungen der Versorgung<br />
Elektro 0 36 41/68 88 88<br />
Gas am Tag 0800/6 86 11 77<br />
nachts/So 0130/86 11 77<br />
Wasser/ Abwasser 03 66 01/ 57 80<br />
oder 03 66 01/ 5 78 49<br />
Notfalldienste der niedergelassenen Ärzte<br />
Notfallsprechstunde<br />
(in der zentralen Notaufnahme am Klinikum der FSU in<br />
Jena–Neulobeda-Ost)<br />
- Montag, Dienstag, Donnerstag 19.00 – 22.00 Uhr<br />
- Mittwoch, Freitag 13.00 – 22.00 Uhr<br />
- Samstag, Sonntag, Feiertag 08.00 – 12.00 Uhr<br />
16.00 – 22.00 Uhr<br />
Hausbesuchs-Fahrdienst<br />
- Montag, Dienstag, Donnerstag 19.00 – 07.00 Uhr<br />
- Mittwoch, Freitag 13.00 – 07.00 Uhr<br />
- Samstag, Sonntag, Feiertag ständig bereit<br />
Der Extrabereitschaftsdienst der Augen- und Kinderärzte ist<br />
über die Leitstelle zu erfragen.<br />
- Telefon Leitstelle Jena 0 36 41/ 59 76 31<br />
0 36 41/ 59 76 20<br />
0 36 41/ 44 44 44<br />
- Notruf 112<br />
bei lebensbedrohlichen Erkrankungen
Liebe Bürgerinnen und Bürger der<br />
Verwaltungsgemeinschaft „<strong>Südliches</strong><br />
<strong>Saaletal</strong>“<br />
Als Bürgermeister der Stadt, in der die<br />
Verwaltungsgemeinschaft „<strong>Südliches</strong><br />
<strong>Saaletal</strong>“ ihren Sitz hat, möchte ich die<br />
mir von der neuen Vorsitzenden ihrer<br />
Verwaltungsgemeinschaft, Frau Voigt,<br />
eröffnete Gelegenheit gern nutzen und<br />
Ihnen ein erfolgreiches und gesundes<br />
neues Jahr 2011 wünschen.<br />
Die beiden Verwaltungen in Kahla – die<br />
der Verwaltungsgemeinschaft „<strong>Südliches</strong><br />
<strong>Saaletal</strong>“ und die der Stadt<br />
Kahla – wollen künftig enger zusammenarbeiten<br />
mit dem Ziel, den Service<br />
für alle Bürgerinnen und Bürger zu<br />
verbessern und durch höhere Effizienz<br />
Geld zu sparen.<br />
Die ersten Gespräche dazu lassen uns<br />
optimistisch auf künftig mehr gemeinsame<br />
Aktivitäten blicken.<br />
Beginnend mit gemeinsamen Verträgen<br />
im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung<br />
– speziell des Einwohnermeldewesens<br />
– werden wir weitere<br />
gemeinsame Synergiemaßnahmen erarbeiten<br />
und Sie über die Erfolge<br />
informieren.<br />
Ich wünsche uns für diese Sache viel<br />
Erfolg und verbleibe<br />
mit freundlichen Grüßen<br />
Ihr Bernd Leube<br />
Bürgermeister Stadt Kahla<br />
AMTLICHER TEIL<br />
Die nächste Ausgabe des AMTSBLATTES erscheint am 14. Februar 2011.<br />
Redaktionsschluss ist der 2. Februar 2011.<br />
3<br />
Öffentliche Bekanntmachung<br />
zur Grund- und Hundesteuer<br />
für folgende Gemeinden:<br />
ALTENBERGA, BIBRA, BUCHA,<br />
EICHENBERG, GROßEUTERSDORF,<br />
GUMPERDA, HUMMELSHAIN<br />
LAASDORF, SCHÖPS, SEITENRODA,<br />
SULZA UND ZÖLLNITZ<br />
Hiermit erfolgt die Festsetzung der Grundsteuer gemäß § 27<br />
Abs. 3 Grundsteuergesetz und der Hundesteuer gemäß Hundesteuersatzung<br />
der jeweiligen Gemeinde durch öffentliche<br />
Bekanntmachung für diejenigen Steuerschuldner, die für das Jahr<br />
2011 die gleiche Grund- und Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten<br />
haben.<br />
Für Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen<br />
Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, als ob ihnen<br />
an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.<br />
Diejenigen Steuerzahler, bei denen sich Änderungen ergeben<br />
haben bzw. ergeben werden, erhalten pro Objekt einen neuen<br />
Steuerbescheid.<br />
Den Grundstückseigentümern bzw. den Haltern von Hunden, die<br />
zum 1. Januar 2011 erstmalig grund- oder hundesteuerpflichtig<br />
sind, werden Bescheide für die im Jahr zu zahlende Grund- und<br />
Hundesteuer zugesandt.<br />
Voraussetzung ist, dass vom Finanzamt Jena bereits ein Einheitswert-<br />
und Grundsteuermessbescheid ergangen ist bzw. dem<br />
Steueramt Grundsteueranmeldungen vorliegen.<br />
Rechtsbehelfsbelehrung:<br />
Gegen diese Festsetzung der Grund- und Hundesteuer kann innerhalb<br />
eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben<br />
werden. Der Widerspruch ist bei der<br />
Verwaltungsgemeinschaft „<strong>Südliches</strong> <strong>Saaletal</strong>“<br />
Bahnhofstraße 23<br />
07768 Kahla<br />
schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären.<br />
Kahla, den 5. Januar 2011
GEMEINDE EICHENBERG<br />
Mitgliedsgemeinde der<br />
Verwaltungsgemeinschaft „<strong>Südliches</strong> <strong>Saaletal</strong>“<br />
Bahnhofstraße 23<br />
07768 Kahla<br />
Stellenausschreibung<br />
- gemeindeinterne Ausschreibung -<br />
Die Gemeinde Eichenberg stellt ab 1. Mai 2011 einen<br />
Gemeindearbeiter ein.<br />
Anforderungen:<br />
- Abschluss einer Berufsausbildung<br />
- handwerkliche Fähigkeiten<br />
- selbstständiges Arbeiten<br />
- Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewusstsein<br />
- Fahrerlaubnis bis 7,5 t<br />
Bedingungen:<br />
- Teilzeitbeschäftigung mit 35 Wochenstunden<br />
zunächst ein Jahr befristet<br />
mit Option auf Verlängerung<br />
- flexibel einsetzbar<br />
- Mitglied der FFw Eichenberg<br />
- Vergütung nach TVöD<br />
Die vollständigen Bewerbungsunterlagen sind bitte bis zum<br />
11. Februar 2011 zu richten an die:<br />
Verwaltungsgemeinschaft „<strong>Südliches</strong> <strong>Saaletal</strong>“<br />
Bahnhofstraße 23<br />
07768 Kahla<br />
Eichenberg, 4. Januar 2011<br />
Beuthe<br />
Bürgermeister<br />
GEMEINDE ROTHENSTEIN<br />
Friedhofssatzung<br />
der Gemeinde Rothenstein<br />
vom 09.12.2010<br />
Der Gemeinderat der Gemeinde Rothenstein hat in seiner Sitzung am<br />
18.08.2010 gemäß §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und<br />
Landkreisverordnung (ThürKO) ) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501),<br />
zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.April 2009 (GVBl. S. 345) sowie<br />
des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl.<br />
S. 505 ff.) folgende Satzung für den Friedhof der Gemeinde Rothenstein<br />
erlassen:<br />
4<br />
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
Diese Friedhofssatzung gilt für den kommunalen Teil des in der<br />
Gemeinde Rothenstein gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.<br />
Dieser kommunale Teil ist auf einem Lageplan dargestellt, welcher<br />
Bestandteil der Satzung ist.<br />
§ 2<br />
Anzeige und Anmeldung<br />
Alle entsprechend dieser Friedhofssatzung erforderlichen Anzeigen und<br />
Anträge an die Gemeinde sind an die Verwaltungsgemeinschaft „<strong>Südliches</strong><br />
<strong>Saaletal</strong>“ mit Sitz in 07768 Kahla, Bahnhofstr. 23 zu richten.<br />
§ 3<br />
Friedhofszweck<br />
(1) Der Friedhof dient der Bestattung und Pflege der Gräber im Andenken<br />
an die Verstorbenen.<br />
(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die<br />
1. bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Rothenstein waren<br />
oder<br />
2. ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten<br />
oder<br />
3. innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf<br />
einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden.<br />
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung<br />
der Gemeinde. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung<br />
besteht nicht.<br />
§ 4<br />
Schließung und Entwidmung<br />
(1) Der Friedhof und Friedhofsteile können aus wichtigem Grund für<br />
weitere Bestattungen ganz oder teilweise gesperrt (Schließung) oder<br />
einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.<br />
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen<br />
ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere<br />
Bestattungen in einem Doppelgrab erlischt, wird dem Inhaber der<br />
Grabstätte für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren<br />
Bestattungsfalles auf Antrag eine weitere Doppelgrabstätte/Reihengrabstätte<br />
zur Verfügung gestellt.<br />
Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen,<br />
soweit die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist.<br />
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte<br />
der Toten verloren.<br />
Die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden,<br />
falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der<br />
Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.<br />
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben.<br />
Die Inhaber der Grabnummernkarte erhalten außerdem einen schriftlichen<br />
Bescheid, wenn ihr Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen<br />
Aufwand zu ermitteln ist.<br />
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt<br />
gemacht. Gleichzeitig sind sie einem Angehörigen des Verstorbenen<br />
bzw. dem Bestattungspflichtigen nach § 18 ThürBestG mitzuteilen.<br />
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in<br />
ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder<br />
geschlossenen Friedhof/Friedhofsteil hergerichtet.<br />
Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN<br />
§ 5<br />
Öffnungszeiten<br />
Der Friedhof ist regelmäßig für den allgemeinen Besuch geöffnet. Allgemeine<br />
Öffnungszeiten sind in der Zeit zwischen Sonnenaufgang und<br />
Sonnenuntergang.<br />
§ 6<br />
Verhalten auf dem Friedhof<br />
(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend<br />
zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals<br />
ist Folge zu leisten.<br />
Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung<br />
Erwachsener betreten.<br />
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofes:<br />
1. das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht<br />
besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem<br />
Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der<br />
Gemeinde<br />
2. Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten<br />
3. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende<br />
Arbeiten auszuführen<br />
4. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung<br />
der Gemeinde gewerbsmäßig zu fotografieren<br />
5. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im<br />
Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind<br />
6. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen<br />
und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten<br />
unberechtigterweise zu betreten<br />
7. Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen<br />
Plätze abzulegen<br />
8. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.<br />
Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck<br />
des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.<br />
(3) Gedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende<br />
Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde;<br />
sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.<br />
§ 7<br />
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof<br />
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige mit der<br />
Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befassten Gewerbetreibende<br />
haben die gewerblich Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung<br />
vorher anzuzeigen.<br />
(2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen,<br />
dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner<br />
Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt.<br />
(3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung<br />
eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für<br />
ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen.<br />
Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige ist dem<br />
aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.<br />
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung<br />
und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.<br />
Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre<br />
Be-diensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem<br />
Friedhof schuldhaft verursachen.<br />
5<br />
(5) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb<br />
der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine<br />
halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens<br />
um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens<br />
um 13.00 Uhr zu beenden.<br />
Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in<br />
den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den<br />
Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden.<br />
Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten<br />
zulassen.<br />
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien<br />
dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung<br />
genehmigten Stellen gelagert werden.<br />
Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze<br />
wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden<br />
dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum-,<br />
Rest- und Verpackungsmaterial ablagern.<br />
Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen<br />
des Friedhofes gereinigt werden.<br />
(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden,<br />
die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung<br />
verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder<br />
teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen.<br />
Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.<br />
(8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1<br />
gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />
(ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle<br />
(§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).<br />
III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN<br />
§ 8<br />
Anzeigepflicht und Bestattungszeit<br />
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der<br />
Gemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen<br />
Unterlagen beizufügen.<br />
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Doppelgrabstätte<br />
beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.<br />
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über<br />
die Einäscherung vorzulegen.<br />
(4) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit<br />
den Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen Religionsgemeinschaft<br />
fest.<br />
Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei<br />
Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag<br />
stattfinden.<br />
(5) Erdbestattungen und Einäscherungen haben innerhalb von 10 Tagen<br />
nach Eintritt des Todes zu erfolgen.<br />
Aschen müssen spätestens 6 Monate nach der Einäscherung bestattet<br />
werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen<br />
in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.<br />
§ 9<br />
Särge<br />
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes<br />
Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.<br />
Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nur aus<br />
verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß<br />
0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich,<br />
ist die Zustimmung der Gemeinde bei der Anmeldung der<br />
Bestattung einzuholen.<br />
§ 10<br />
Ausheben der Gräber<br />
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal ausgehoben und<br />
wieder verfüllt. Mit dem Ausheben und Schließen der Gräber können<br />
auch ein Bestattungsunternehmen oder andere autorisierte Gewerbe<br />
beauftragt werden.<br />
Das Ausheben der Gräber in Nachbarschafts- oder Freundschaftshilfe<br />
kann von der Gemeinde zugelassen werden. Für diesen Fall stellt<br />
der Beauftragende die Gemeinde von allen Ansprüchen, die aus dem<br />
Sachverhalt entspringen können (Schadensersatz/ Haftung…), frei.<br />
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne<br />
Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante<br />
der Urne mindestens 0,50 m.<br />
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens<br />
0,30 m starke Erdwände getrennt sein.<br />
(4) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben<br />
Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind<br />
diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu<br />
verlegen.<br />
(5) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen.<br />
Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör<br />
durch die Gemeinde entfernt werden müssen, sind die<br />
dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der<br />
Gemeinde zu erstatten.<br />
§ 11<br />
Ruhezeit<br />
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.<br />
§ 12<br />
Umbettungen<br />
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.<br />
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der<br />
sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der<br />
Gemeinde.<br />
Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes<br />
erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten<br />
Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen<br />
Interesses.<br />
Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in<br />
eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb<br />
der Gemeinde nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.<br />
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschereste<br />
können nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte<br />
Grabstätten umgebettet werden.<br />
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei<br />
Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte<br />
Angehörige des Verstorbenen.<br />
Mit dem Antrag ist die Grabnummernkarte nach § 14 Abs. 1 Satz 2,<br />
§ 15 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 2 Satz 2 vorzulegen.<br />
In den Fällen des § 26 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen,<br />
deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten<br />
umgebettet werden.<br />
(5) Alle Umbettungen werden von der Gemeinde durchgeführt, die sich<br />
dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen kann. Sie<br />
bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.<br />
6<br />
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an<br />
benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen,<br />
hat der Antragsteller zu tragen.<br />
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen<br />
oder gehemmt.<br />
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken<br />
nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben<br />
werden.<br />
IV. GRABSTÄTTEN<br />
§ 13<br />
Arten der Grabstätten<br />
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An<br />
ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.<br />
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in<br />
a) Reihengrabstätten<br />
b) Doppelgrabstätten<br />
c) Urnengrabstätten<br />
d) Ehrengrabstätten<br />
§ 14<br />
Reihengrabstätten<br />
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der<br />
Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu<br />
Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte<br />
erteilt.<br />
(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist<br />
jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte<br />
a) die Leiche eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen<br />
b) die Leiche von zeitnah verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren<br />
c) eine Leiche und 2 Urnen<br />
zu bestatten.<br />
(3) In einer Reihengrabstätte können auch 6 Urnen, als Nachbelegung<br />
von abgelaufenen Erdbestattungen, bestattet werden.<br />
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach<br />
Ablauf der Ruhezeiten ist 3 Monate vorher öffentlich und durch<br />
Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntzumachen,<br />
falls die für das Grab Verantwortlichen nicht zu ermitteln sind.<br />
§ 15<br />
Doppelgrabstätten<br />
(1) Eine Doppelgrabstätte besteht aus zwei nebeneinander gelegenen<br />
Reihengrabstätten für die Bestattung von zwei Leichen. Über die Vergabe<br />
wird eine Grabnummernkarte ausgehändigt.<br />
(2) Die Doppelgrabstätte wird bei Bestattung der ersten Leiche für die<br />
Ruhezeit nach § 11 vergeben. Zum Zeitpunkt der zweiten Bestattung<br />
in einer Doppelgrabstätte verlängert sich die Nutzung der gesamten<br />
Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit der zweiten Bestattung.<br />
(3) Die zweite Bestattung in eine Doppelgrabstätte kann nur erfolgen,<br />
wenn vom Inhaber der Grabstätte der Differenzbetrag für die Verlängerung<br />
bis zum Ende der Ruhezeit der zweiten Bestattung gemäß<br />
Gebührensatzung nachgezahlt wird.<br />
(4) Die Festlegungen für Reihengrabstätten des § 14 gelten für Doppelgrabstätten<br />
entsprechend.
§ 16<br />
Urnengrabstätten<br />
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in<br />
a) Urnengrabstätten<br />
b) Grabstätten für Erdbestattungen, als Nachbelegung von abgelaufenen<br />
Erdbestattungen.<br />
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach<br />
belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung<br />
einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Grabnummernkarte<br />
ausgehändigt.<br />
(3) In einer Urnenreihengrabstätte können 4 Aschen bestattet werden.<br />
Die Mehrfachbelegung ist unter Vorlage der Grabnummernkarte bei<br />
der Gemeinde zu beantragen.<br />
Die Nutzung der Grabstätte verlängert sich jeweils bis zum Ende der<br />
Ruhezeit der zuletzt bestatteten Urne. Für den Zeitraum der Verlängerung<br />
ist vom Antragsteller die Gebühr entsprechend § 7 Abs. 2<br />
der Gebührensatzung zu zahlen.<br />
(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt,<br />
gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten entsprechend auch<br />
für Urnengrabstätten.<br />
§ 17<br />
Ehrengrabstätten<br />
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten<br />
(einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde.<br />
V. GRABMALE UND BAULICHE ANLAGEN<br />
§ 18<br />
Allgemeinen Gestaltungsvorschriften für Grabmale<br />
(1) Grabmale müssen der Würde und dem Charakter des Ortes<br />
entsprechen.<br />
(2) Grabmale müssen aus dauerhaftem Material errichtet werden und<br />
sich in den Charakter des denkmalgeschützten Bereiches des Friedhofes<br />
einfügen.<br />
(3) Für oder an Grabmalen sind insbesondere nicht zulässig:<br />
a) Gips<br />
b) Farbanstrich<br />
c) Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form.<br />
(4) Die Grabmale (§ 13 (2) Buchst. a–c) und baulichen Anlagen unterliegen<br />
in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die<br />
Umgebung folgenden zusätzlichen Anforderungen.<br />
Reihengrabstätten Höhe 0,60 m – 1,00 m<br />
Doppelgrabstätten Höhe 0,80 m – 1,20 m<br />
Urnengrabstätten Höhe 0,40 m – 0,60 m<br />
Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe<br />
0,14 m und ab 1,0 m bis 1,20 m Höhe 0,16 m.<br />
(5) Die Gemeinde kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn<br />
dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.<br />
(6) Liegende Grabmale dürfen nur flach geneigt auf die Grabstätte gelegt<br />
werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen<br />
zulässig.<br />
(7) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung<br />
des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften<br />
der Absätze 2–6 und auch sonstigen Grabausstattungen<br />
zulassen.<br />
7<br />
§ 19<br />
Zustimmung<br />
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der<br />
vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde.<br />
(2) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen<br />
Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung<br />
der Gemeinde.<br />
(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche<br />
Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet<br />
worden ist.<br />
(4) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur<br />
als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht<br />
länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.<br />
(5) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den<br />
Vorschriften dieser Friedhofssatzung entspricht.<br />
§ 20<br />
Ersatzvornahme<br />
Ohne Einwilligung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und<br />
Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den<br />
Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine<br />
Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird.<br />
Die Gemeinde kann den für ein Grab Sorgepflichtigen schriftlich auffordern,<br />
innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu<br />
verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so<br />
kann die Gemeinde auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen<br />
lassen.<br />
Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die<br />
Gemeinde mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff BGB<br />
verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.<br />
§ 21<br />
Fundamentierung und Befestigung<br />
(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des<br />
Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass eine jegliche<br />
Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist.<br />
Durch die Fundamentierung muss sichergestellt sein, dass die<br />
Grabmale auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen<br />
oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen<br />
entsprechend.<br />
(2) Die Art der Fundamentierung und Befestigung, insbesondere die<br />
Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Gemeinde gleichzeitig<br />
mit der Zustimmung nach § 19.<br />
Die Gemeinde kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung<br />
durchgeführt worden ist.<br />
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.<br />
Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach den § 18.<br />
(4) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich<br />
von der Gemeinde durch Druckproben überprüft<br />
§ 22<br />
Unterhaltung<br />
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in<br />
würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich<br />
ist insoweit der Inhaber der Grabnummernkarte.<br />
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen<br />
Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung<br />
Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.<br />
Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde auf Kosten der Verantwortlichen<br />
Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen)<br />
treffen.
Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung<br />
der Gemeinde nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen<br />
Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, das Grabmal oder Teile<br />
davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen.<br />
Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren.<br />
Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand<br />
nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche<br />
Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für<br />
die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.<br />
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das<br />
Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.<br />
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche<br />
Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes<br />
erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt.<br />
Die Gemeinde kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale<br />
und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen<br />
Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen<br />
Bestimmungen zu beteiligen.<br />
(5) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich<br />
von der Gemeinde durch eine Druckprobe überprüft.<br />
§ 23<br />
Entfernung<br />
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur<br />
mit der vorherigen Zustimmung der Gemeinde entfernt werden. Bei<br />
Grabmalen im Sinne des § 22 Abs. 4 kann die Gemeinde die Zustimmung<br />
versagen.<br />
Dies gilt jedoch nur, sofern der Nutzungsberechtigte insoweit bei<br />
Erwerb der Grabstätte oder Antragstellung im Sinne von § 19 schriftlich<br />
sein Einverständnis erteilt hat.<br />
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten<br />
oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten<br />
sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen.<br />
Auf den Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit soll durch öffentliche<br />
Bekanntmachung hingewiesen werden. Geschieht die Entfernung<br />
nicht binnen drei Monaten, so ist die Gemeinde berechtigt, die Grabstätte<br />
räumen zu lassen.<br />
Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche<br />
Anlagen zu verwahren.<br />
Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in<br />
das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts<br />
oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals<br />
oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.<br />
(3) Die Gemeinde ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte<br />
Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der<br />
Grabnummernkarte auf dessen Kosten entfernen zu lassen.<br />
VI. HERRICHTUNG, GESTALTUNG UND PFLEGE<br />
DER GRABSTÄTTEN<br />
§ 24<br />
Allgemeine Gestaltungsvorschriften<br />
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen,<br />
dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie<br />
die Würde des Friedhofes in seiner Gesamtanlage als Stätte der letzten<br />
Ruhe und des Gedenkens gewahrt werden.<br />
(2) Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden.<br />
(3) Unzulässig ist<br />
8<br />
a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern<br />
b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas<br />
oder ähnlichem<br />
c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen<br />
d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit<br />
f) kleinwüchsige Gehölzpflanzungen dürfen die Höhe des Grabmales<br />
nicht übersteigen.<br />
(4) Für die Herrichtung und für die Pflege der Grabstätte hat der Verantwortliche<br />
zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der<br />
Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes.<br />
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts<br />
abzuräumen. § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.<br />
(6) Das Herrichten, Unterhalten oder jede Veränderung der gärtnerischen<br />
Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der<br />
Gemeinde.<br />
(7) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.<br />
§ 25<br />
Herrichtung und Unterhaltung<br />
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 18 und<br />
24 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden.<br />
Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und<br />
Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.<br />
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes,<br />
dem besonderen Charakter des Friedhofteiles und der unmittelbaren<br />
Umgebung anzupassen.<br />
Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die<br />
andere Grabstätten und öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.<br />
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/<br />
Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte verantwortlich.<br />
Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit.<br />
(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen<br />
schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Der Antragsteller hat<br />
bei Reihengrabstätten/Urnengrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen.<br />
(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten<br />
selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner<br />
beauftragen. Die Gemeinde kann im Rahmen des Friedhofszwecks<br />
die Herrichtung und die Pflege übernehmen.<br />
(6) Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung<br />
hergerichtet werden.<br />
(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen<br />
Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der<br />
Gemeinde.<br />
(8) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung<br />
jeglicher Pestizide (z.B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der<br />
Grabpflege sind verboten.<br />
(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen<br />
Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen,<br />
Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen<br />
sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze<br />
verbleiben, nicht verwandt werden.<br />
Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
§ 26<br />
Vernachlässigung der Grabpflege<br />
(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß<br />
hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 25<br />
Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte<br />
innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.<br />
Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen<br />
Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung<br />
auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen.<br />
Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild<br />
auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Gemeinde in Verbindung<br />
zu setzen.<br />
Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet,<br />
kann die Gemeinde<br />
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und<br />
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen zu lassen<br />
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend.<br />
Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche<br />
nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln,<br />
kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.<br />
VII. TRAUERFEIERN<br />
§ 27<br />
Trauerfeier<br />
Die Trauerfeiern können am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen<br />
Stelle abgehalten werden.<br />
VIII. SCHLUSSVORSCHRIFTEN<br />
§ 28<br />
Alte Rechte<br />
(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser<br />
Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die<br />
Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.<br />
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte<br />
von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf eine<br />
Nutzungszeit nach § 11 dieser Satzung seit der letzten Bestattung/<br />
Beisetzung begrenzt.<br />
Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten<br />
dieser Satzung.<br />
§ 29<br />
Haftung<br />
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße<br />
Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen,<br />
durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.<br />
Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im<br />
Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.<br />
Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.<br />
§ 30<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />
a) den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 6 betritt<br />
b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend<br />
verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht<br />
befolgt (§ 6 Abs. 1)<br />
c) entgegen der Bestimmung des § 6 Abs. 2<br />
9<br />
1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt<br />
2. Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anbietet<br />
3. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung<br />
störende Arbeiten ausführt<br />
4. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne<br />
Zustimmung der Gemeinde gewerbsmäßig fotografiert<br />
5. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im<br />
Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind<br />
6. den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt<br />
oder beschädigt oder Rasenflächen oder Grabstätten<br />
unberechtigterweise betritt<br />
7. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen<br />
Plätze ablegt<br />
8. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde<br />
d) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ausübt, ohne diese<br />
vorher bei der Friedhofsverwaltung angezeigt zu haben (§ 7)<br />
e) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 12)<br />
f) die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält<br />
(§ 18)<br />
g) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung<br />
errichtet oder verändert (§ 19)<br />
h) Grabmale ohne Zustimmung der Gemeinde entfernt (§ 23 Abs. 1)<br />
i) Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem<br />
Zustand hält (§§ 21, 22 und 25)<br />
j) Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet<br />
(§ 25 Abs. 8)<br />
k) Grabstätten nicht oder entgegen §§ 24 und 25 bepflanzt<br />
l) Grabstätten vernachlässigt (§ 26).<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro<br />
geahndet werden.<br />
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der<br />
Bekanntmachung vom 19. Februar 1987, BGBl. I S. 602, letzte<br />
Änderung durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. August 2004 BGBl. I<br />
S. 2198, findet Anwendung.<br />
§ 31<br />
Gebühren<br />
Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofes und<br />
seiner Einrichtung sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung<br />
zu entrichten.<br />
§ 32<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.<br />
Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofsatzung vom 29.03.2005 außer<br />
Kraft.<br />
Rothenstein, 09.12.2010<br />
Kühne<br />
Bürgermeister<br />
Die Anzeige vorstehender Satzung wurde mit Schreiben vom 02.11.2010<br />
(Az.: 968.2/ROT-YRK1017) von der Kommunalaufsicht des Saale-<br />
Holzland-Kreises bestätigt. Die Veröffentlichung erfolgt im Amtsblatt<br />
Nr. 01/2011 am 17.01.2011
ENDE AMTLICHER TEIL<br />
NICHTAMTLICHER TEIL<br />
VG „SÜDLICHES SAALETAL“ KAHLA<br />
Wohnungsvermietungen<br />
Interessenten melden sich bitte in der Wohnungsverwaltung bei<br />
Frau Schmidt, Telefon 03 64 24/5 91 65.<br />
GEMEINDE HUMMELSHAIN<br />
Alte Schule 6, Hummelshain, Vermietung ab sofort<br />
3-Raum-Wohnung, 1. Obergeschoss links<br />
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MÜBE Domizil unter Telefon 03 65/8 39 72 15.<br />
GEMEINDE REINSTÄDT<br />
Ortsstraße 101, Reinstädt, Vermietung ab sofort<br />
1-Raum-Wohnung, Erdgeschoss, saniert, Erdgasheizung<br />
Wohnfläche: 35,70 m2 Miete: 200,00 Euro<br />
zzgl. 80,00 Euro Vorauszahlung auf Betriebskosten,<br />
Heizung und Warmwasser<br />
Weitere Informationen erhalten Sie über die Hausverwaltung<br />
MÜBE Domizil unter Telefon 03 65/8 39 72 15.<br />
GEMEINDE SCHÖPS<br />
Aufruf zu mehr Rücksichtnahme im Winter!<br />
Wegen der anhaltenden winterlichen Situation im Gemeindegebiet<br />
sehe ich mich hiermit gezwungen, alle Bürgerinnen und<br />
Bürger zu mehr gegenseitiger Rücksicht und Umsicht aufzurufen.<br />
Es ist eine große Herausforderung und nicht ganz einfach, die<br />
Gemeindeflächen relativ schnell und gut schnee- und eisfrei zu<br />
halten. Die Gemeinde behält sich somit das Recht vor, kommunale<br />
Flächen und Plätze, die sonst zum Parken genutzt werden, als<br />
vorläufige Lagerung von Schneeabraum zu verwenden.<br />
Während dieser Zeit ist das Abstellen von Fahrzeugen verboten,<br />
falls die Mindestfahrbahnbreite nicht mehr gegeben ist. Ebenso ist<br />
es nicht gestattet, Schnee aus privaten Höfen und Flächen auf<br />
Gemeindestraßen und Plätzen abzulagern.<br />
Wichtig ist auch, dass die Lüftungsschlitze an den Trafohäuschen<br />
nicht zugebaut werden, um so einen Hitzestau oder gar einen<br />
Stromausfall vorzubeugen.<br />
Die Gemeindearbeiter sind außerdem angehalten, Sicherheitsabstände<br />
zu parkenden Fahrzeugen einzuhalten, um diese nicht zu<br />
beschädigen.<br />
10<br />
Jeder Bürger sei auch nochmals an seine eigene Räum- und<br />
Streupflicht vor seinem eigenen Grundstück erinnert.<br />
Beim Parken und Schneeräumen sollte man ebenfalls bedenken,<br />
wie viel Platz Rettungsfahrzeuge benötigen, um im Ernstfall<br />
passieren zu können.<br />
Wenn jeder nun ein wenig rücksichtsvoll denkt und handelt,<br />
kommen wir auch gemeinsam über diesen Winter.<br />
Alles perfekt und zur gleichen Zeit an jeder Stelle zu beräumen, ist<br />
sowieso nicht möglich. Die Gemeinde und deren Arbeiter sind<br />
aber trotzdem bemüht, ihre Arbeiten so gut wie möglich durchzuführen.<br />
Mit freundlichen Grüßen und alles Gute fürs neue Jahr!<br />
K. Rücknagel<br />
Bürgermeister<br />
GEMEINDE MILDA<br />
Mitteilung des Bürgermeisters<br />
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger unserer Gemeinde<br />
Ich möchte Ihnen allen ein gesegnetes, erfolgreiches und<br />
gesundes neues Jahr 2011 wünschen.<br />
Wir haben auch in diesem Jahr wieder vieles vor, wie z. B. die<br />
Fortführung der Renovierung des Kindergartens, der Kulturhäuser<br />
in Rodias und in Dürrengleina. Die Kirchen und Friedhöfe sollen<br />
weiter instand gesetzt werden,<br />
Die Staatliche Grundschule wollen wir – trotz der Absage einer<br />
finanziellen Unterstützung durch den Landkreis – renovieren und<br />
hoffen, dass wir dazu schnellstens Lösungen finden.<br />
Viele andere Aufgaben kommen auf uns zu, die wir gemeinsam<br />
angehen wollen.<br />
Der Winter hat uns bislang mit Schnee und Eis nicht verschont<br />
und wird das wohl auch weiterhin nicht tun. An der Stelle schon<br />
jetzt ein großes Lob und Dankeschön an die Agrargemeinschaft<br />
Kleinkröbitz eG und auch an meine Mitarbeiter vom Bauhof.<br />
Der Winterdienst hat hervorragend funktioniert, wofür uns die<br />
Bewohner anderer Orte/Städte auch schon etwas beneiden.<br />
Ich selbst habe mich beruflich verändert, was aber dem Service für<br />
Sie nicht abträglich sein soll.<br />
An den Donnerstagen werde ich künftig mehr beruflich eingebunden<br />
sein, so dass ich die Bürgersprechtage für uns in Milda ab<br />
Februar 2011 generell auf mittwochs auch wieder von 19.00<br />
bis 21.00 Uhr verlagere.<br />
So wird lediglich der Tag ein anderer sein, an dem wir über Ihre<br />
Belange reden und ich für Sie regelmäßig persönlich da sein kann.<br />
An der Stelle nochmals alles Gute für 2011!<br />
Ihr Albert Helmut Weiler<br />
Bürgermeister<br />
Gemeinde Milda
KINDERGARTENNACHRICHTEN<br />
„HUMMELNESTCHEN“<br />
Martinsumzug im November<br />
Am 11. November veranstalteten die Kinder und Erzieherinnen<br />
des „Hummelnestchens“ den Martinstag mit einem Laternenumzug.<br />
Diesmal trafen sich alle in der Kirche, um dort etwas über den<br />
Heiligen Martin zu erfahren. Danach wurden die Martinshörnchen<br />
geteilt und der Umzug konnte beginnen.<br />
Auch in diesem Jahr war das Laternenfest für alle Beteiligten,<br />
besonders aber für die Kleinen, ein wundervolles Erlebnis. Beim<br />
großen Laternenumzug – abgesichert durch die Feuerwehr –<br />
erstrahlten die Papierlämpchen der Kinder in einem bunten Lichtermeer<br />
in der Dunkelheit.<br />
Bei fröhlicher Musik und guter Stimmung zogen die Jungen und<br />
Mädchen mit ihren Eltern, Großeltern, Geschwistern und Erzieherinnen<br />
durch den Ort. Trotz des stürmischen Wetters erwartete sie<br />
im Park ein großes Lagerfeuer.<br />
Vielen Dank für die gute Verpflegung mit Bratwürsten und<br />
Getränken. So wurde das Laternenfest auch in diesem Herbst ein<br />
voller Erfolg.<br />
Weihnachtsfeier<br />
Am Freitag, dem 10. Dezember 2010, fand im weihnachtlich<br />
geschmückten Teehaus unsere alljährliche Weihnachtsfeier mit<br />
den Eltern und Kindern statt.<br />
Gegen 15.00 Uhr erschienen unsere großen und kleinen Gäste in<br />
freudiger Erwartung auf die kommenden Stunden. Nach dem<br />
Kaffeetrinken überbrachte unser Bürgermeister einen Gruß vom<br />
Nikolaus – vielen Dank dafür!<br />
Danach lauschten die Kinder dem Puppentheater, welches von<br />
den Eltern liebevoll organisiert, vorbereitet und aufgeführt wurde.<br />
Der Weihnachtsmann brachte jedem Kind ein Geschenk, als Dank<br />
dafür sangen die Kinder ihm ein Lied vor und sagten ein lustiges<br />
Gedicht auf.<br />
An dieser Stelle vielen Dank an die Organisatoren und alle Helfer,<br />
es war ein gelungenes Fest.<br />
Ein herzliches Dankeschön…<br />
zum abgelaufenen Jahr 2010 allen, die dem „Hummelnestchen“<br />
ihre Aufmerksamkeit geschenkt, die sich persönlich engagiert<br />
haben oder mit Spenden dazu beitrugen, dass wieder zahlreiche<br />
Initiativen zum Wohle der Kinder stattfinden konnten.<br />
Es konnte Einiges bewegt werden, doch auch in diesem Jahr<br />
warten noch viele Aufgaben.<br />
In diesem Sinne:<br />
„Das beste Mittel, jeden Tag zu beginnen, ist:<br />
beim Erwachen daran zu denken,<br />
ob man nicht wenigstens einem Menschen<br />
an diesem Tage eine Freude machen kann.“<br />
(Friedrich Nitzsche)<br />
11<br />
Alles Gute für 2011, Kraft, Energie und vor allem Gesundheit<br />
wünscht im Namen der Eltern<br />
Anja Krasulsky<br />
Der Weihnachtsmann bringt Geschenke.<br />
Der Bürgermeister übergibt einen Gruß vom Nikolaus.<br />
Aufmerksame Zuschauer beim Puppentheater.
KINDERGARTEN „WICHTELPARADIES“<br />
GUMPERDA<br />
Ein kleines Dankeschön!<br />
Zum Beginn des neuen Jahres wünschen wir alle unseren<br />
Eltern, Gönnern und Sponsoren unseres Kindergartens ein<br />
gesundes, glückliches und erfolgreiches 2011.<br />
Dies waren:<br />
- Fa. Norbert Ingber Zwabitz<br />
- Fa. Holm Eberhardt Zwabitz<br />
- Dr. V. Eberhardt GmbH Gumperda<br />
- Dächer von Christoph Gruß Gumperda<br />
- Fa. Ludwig Lidzba Zwabitz<br />
- Fa. K. Opitz & Sohn Gumperda<br />
- Bürotechnik Frank Meininger Kahla<br />
- Agrargenossenschaft „Reinstädter Grund“ Geunitz<br />
- Bäckerei Blume Kahla<br />
- Sonnenapotheke A. Lorber Kahla<br />
Ohne ihre Hilfe und Unterstützung könnten wir viele Dinge für<br />
unsere Kinder nicht ermöglichen und dafür möchten wir uns<br />
bedanken.<br />
Unser „Weihnachtsgeld“ werden wir in eine neue Wippe investieren,<br />
denn die alte ist nicht mehr TÜV-gerecht.<br />
Nicht vergessen möchten wir aber auch die fleißigen Papiersammler,<br />
die immer mittwochs ihre Zeitungsbündel vor die Tür legen<br />
oder diese in die Einrichtung bringen.<br />
Mit dem Zeitungsgeld haben wir interessante Ausstellungen im<br />
Burgaupark und in der Goethegalerie in Jena besucht und natürlich<br />
Eis geschleckt. Ein großes Dankeschön dafür und natürlich<br />
auch an unsere Kinder, die immer emsig das Papier einsammeln.<br />
2011 werden wir wieder einige Höhepunkte in unserer Einrichtung<br />
haben. Vormerken kann man sich schon das Dorf- und<br />
Kinderfest am 18. Juni 2011. Wir hoffen, dass sich die Gumperdaer<br />
rege daran beteiligen, denn zu so einem Fest wird jede Hand<br />
gebraucht.<br />
Auch der Martinstag am 11. November wird dieses Jahr vom<br />
Kindergarten ausgestaltet.<br />
Bedanken möchten wir uns auch bei den Eltern, insbesondere bei<br />
unserem Papa Jens Tauscher, der stets zur Stelle ist, wenn Veränderungen<br />
und Reparaturen in der Einrichtung notwendig sind.<br />
Wir hoffen auf eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit<br />
mit den Eltern, der Gemeinde Gumperda und der VG „<strong>Südliches</strong><br />
<strong>Saaletal</strong>“.<br />
Die Erzieher<br />
des Kindergartens „Wichtelparadies“ Gumperda<br />
12<br />
STAATLICHE GRUNDSCHULE MILDA<br />
Tag der offenen Schultür<br />
in der Staatlichen Grundschule Milda<br />
Am 3. Dezember 2010 war es endlich soweit – unsere kleine<br />
Schule öffnete die Türen für die Kinder, Eltern, Großeltern,<br />
Lehrerinnen und natürlich interessierte Gäste.<br />
Es wurde ein großer Weihnachtsbasar veranstaltet, wo ausschließlich<br />
selbst gefertigte Produkte angeboten werden konnten, es gab<br />
ein gemütliches Weihnachtscafé sowie eine kleine Bastelstube.<br />
Am aufgeregtesten waren unsere Kinder, die endlich ihr fleißig<br />
eingeübtes Programm zeigen durften. Jede Klasse bot Gesang,<br />
Tänze oder kleine Theaterstücke in Deutsch, Englisch und<br />
Französisch dar.
13<br />
An unserer Schule werden nämlich schon ab der ersten Klasse<br />
zwei Fremdsprachen gelehrt. Wie viel Freude die Schüler daran<br />
haben, war ihnen anzusehen und wie sicher sie bereits in der 3./4.<br />
Klasse damit umgehen, ist erstaunlich.<br />
Der komplette Erlös des Weihnachtsbasars fließt an unseren<br />
Schulförderverein, der seit Jahren die Schule tatkräftig unterstützt,<br />
sei es:<br />
- mit der Organisation von Veranstaltungen, wie z.B. dem<br />
jährlich stattfindenden Eltern-Kind-Sportfest<br />
- oder von Arbeitseinsätzen der Eltern, wie z.B. die im<br />
Herbst gelaufene Aktion zur Umgestaltung des Schulgartens<br />
- und natürlich auch mit finanziellen Mitteln, die wie überall<br />
immer gebraucht werden<br />
Unser Förderverein hat im Jahr 2010 die Anschaffung des neuen<br />
Spielturmes sowie auch der Sitzgruppen im Garten mit den jeweils<br />
noch fehlenden Geldmitteln abgesichert.<br />
Dafür an dieser Stelle einen herzlichen Dank an alle Freunde und<br />
Förderer der Staatlichen Grundschule Milda, allen voran dem<br />
Vorsitzenden Volkmar Franke!<br />
Des Weiteren danken wir:<br />
- der Jenaer Stadtbäckerei für die Unterstützung unserer<br />
Veranstaltung<br />
- den fleißigen Eltern für die schönen Bastelarbeiten und die<br />
Arbeit hinter den Kulissen<br />
- unserer Frau Lindner sowie Frau Sowade und Frau Müller<br />
für die Betreuung des Cafés, des Basars und der Bastelstube.<br />
Auch allen Lehrern und natürlich der Schulleiterin Frau Sonnefeld<br />
gilt unser herzliches Dankeschön. Es war eine rundherum gelungene<br />
Veranstaltung, die in diesem Jahr sicher eine Wiederholung<br />
findet. In diesem Sinne allen Lesern ein<br />
Frohes Neues Jahr • Happy New Year • Bonne Année<br />
Anke Volenec<br />
Schulelternsprecherin<br />
KOPIEN<br />
ab 1 Cent!<br />
SATZ<br />
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MEDIA<br />
SERVICE<br />
Straße des Friedens 1a · 07338 Kaulsdorf<br />
Tel.: 03 67 33/2 33 15 · Fax: 03 67 33/2 33 16<br />
Uwe Nasilowski
NABU-VEREINSPROGRAMM 2011<br />
Vereinsprogramm für das 1. Halbjahr 2011<br />
Im Jahre 2011 sind wie in den vergangenen Jahren eine Vielzahl<br />
von Vereinsaktivitäten in Form von Vorträgen, Exkursionen,<br />
Wanderungen, Arbeitseinsätzen und geselligen Veranstaltungen<br />
geplant, an der sowohl unsere Mitglieder als auch Freunde des<br />
NABU teilnehmen können.<br />
Wie jedes Jahr werden auch in diesem Frühjahr wieder die Amphibienschutzzäune<br />
im Rotehofbachtal zwischen Geisenhain und<br />
Wolfersdorf sowie im Leubengrund bei Kahla aufgebaut und vier<br />
Wochen früh und abends kontrolliert.<br />
Wie geplant sind vogelkundliche Exkursionen und Wanderungen<br />
zu den Orchideen in Schutzgebiete des Saale-Holzland-Kreises<br />
vorgesehen.<br />
In den Monaten Januar bis April finden Vorträge im Vereinslokal<br />
„Goldenes Schiff“ in Maua zu Themen des Arten- und Naturschutzes<br />
im Landkreis statt.<br />
Der Vorstand<br />
Vorträge zur Information,<br />
Erfahrungsaustausch und Weiterbildung<br />
Veranstaltungsort:<br />
Gasthaus „Goldenes Schiff“ Maua<br />
(Vereinszimmer)<br />
Veranstaltungsbeginn:<br />
19.00 Uhr<br />
Verantwortlich:<br />
Roland Seime/Rudolf Heyer<br />
Freitag, 14. Januar 2011<br />
Hauptmitgliederversammlung des Kreisverbandes<br />
mit Rechenschaftsberichten<br />
Verantwortlich: Klaus Götze/Christian Wendler<br />
Freitag, 28. Januar 2011<br />
Streifzug durch die heimische Welt der Pilze im<br />
Saale-Holzland-Kreis<br />
Referent: Herr Dr. Jochen Wiesner (Jena)<br />
Freitag, 25. Februar 2011<br />
NABU-Stammtisch:<br />
mit unseren aktiven Mitgliedern zur Festlegung der<br />
Arbeitsaufgaben im Jahr 2011 des KV<br />
(zahlreiches Erscheinen ist erwünscht)<br />
Verantwortlich: Klaus Götze/Christian Wendler<br />
Freitag, 25. März 2011<br />
Schutz und Pflege von FFH-Waldgebieten<br />
in Thüringen<br />
Referent: Herr Roland Burckhardt (Christes)<br />
Freitag, 29. April 2011<br />
Bedeutung des Podelsatzer Speichers und der<br />
anliegenden Feuchtgebiete für einheimische Brutvögel<br />
und für den Frühjahrs- und Herbstzug.<br />
Referent: Herr Rudolf Heyer (Jena)<br />
15<br />
Arten- und Biotopschutzmaßnahmen<br />
- Organisation, Transport und Aufbau und Abbau der Amphibienschutzzäune<br />
im Rotehofbachtal und im Leubengrund<br />
Verantwortlich: Klaus Götze/Christiane Steinhardt<br />
- Abschluss des artengerechten Umbaus des Pumphäuschens in<br />
Magersdorf für Fledermäuse und höhlenbrütende Vogelarten<br />
Verantwortlich: Rudolf Heyer<br />
- Bau von künstlichen Schwalbennestern für Rauch- und Mehlschwalbe<br />
sowie für Mauersegler und Nistgelegenheiten für<br />
andere Höhlenbrüter<br />
Verantwortlich: Rudolf Heyer<br />
- Bau von Schleiereulen- und Turmfalkennistkästen für Scheunen<br />
und Kirchen im Kreisgebiet<br />
Verantwortlich: Herr Günther Oehmigen/Herr Jürgen Till<br />
- Kontrolle der Nistkästen auf den TÜP bei Schirnewitz, Leubengrund,<br />
Schlöbener Grund, Sperbergrund, an der Saale,<br />
Roda und Gleise sowie Reinstädter Bach und in Kirchen<br />
Verantwortlich: Rudolf Heyer/Volkmar Schmeißer/Günther<br />
Oehmigen/Jürgen Till<br />
- Kontrolle von über 100 Nistkästen um Golmsdorf (Rahn,<br />
Tautenburger Forst)<br />
Verantwortlich: Ingo Apel<br />
- Kontrolle von über 100 Nistkästen für seltene Vogelarten<br />
(Wendehals, Gartenrotschwanz).<br />
Verantwortlich: Günther Dechant<br />
- Kontrolle der Fledermauskästen auf TÜP und Walpersberg bei<br />
Großeutersdorf<br />
Verantwortlich: Dominik Huber<br />
- Umbau der Trafostation im Ort Rodias zum Fledermausturm<br />
(Artenschutzturm)<br />
Verantwortlich: Interessengemeinschaft für Thüringer<br />
Fledermausschutz (Sitz Erfurt), Herr Franz (Jena)<br />
- Ausbau der Igelpflegestation in Jena-Winzerla<br />
Verantwortlich: Roland Seime<br />
(Die Mitglieder des NABU SHK sind durch ihre Zugehörigkeit<br />
zum Verein Unfallversichert.)<br />
Botanische und ornithologische Wanderungen<br />
(Bei allen Naturwanderungen Fernglas nicht vergessen!)<br />
Samstag, 7. Mai 2011<br />
Ornithologische Wanderung rund um den Podelsatzer<br />
Speicher, eventuell Vorführung Fang und<br />
Beringung von Singvögeln<br />
Treffpunkt 08.00 Uhr, Ortsdurchfahrt Schlöben an<br />
der Brücke der Hauptstraße<br />
Leitung: Dr. Martin Heller/Rudolf Heyer<br />
Samstag, 14. Mai 2011<br />
Vogelstimmen-Orchideenwanderung auf dem TÜP<br />
Rothenstein<br />
Treffpunkt 08.00 Uhr, Parkplatz Sconto<br />
Leitung: Dr. Jochen Wiesner/Rudolf Heyer
Samstag, 28. Mai 2011<br />
Orchideen-Wanderung TÜP Lichtersberg, Löschtal<br />
Treffpunkt 08.00 Uhr, Parkplatz Sconto<br />
Leitung: Lothar Geroldt/Dietrich Berger<br />
Samstag, 4. Juni 2011<br />
Orchideenwanderung TÜP Rothenstein<br />
Treffpunkt 08.00 Uhr, Parkplatz Sconto<br />
Leitung: Dr. Jörg Ozegowski<br />
Samstag, 18. Juni 2011<br />
Orchideen-Ornithologiewanderung rund um den<br />
Schönberg bei Röttelmisch<br />
Treffpunkt 08.00 Uhr, Ortsmitte Röttelmisch,<br />
Reiterhof<br />
Leitung: Rudolf Heyer<br />
Naturschutzwacht zu Ostern und Pfingsten 2011<br />
(Freiwillige gesucht für TÜP Rothenstein)<br />
Ostern 23.04. – 25.04.2011<br />
Pfingsten 12.06. – 13.06.2011<br />
Nutzen Sie Ihr<br />
AMTSBLATT<br />
auch kostengünstig für private Kleinanzeigen<br />
oder Danksagungen bei Festlichkeiten und<br />
Höhepunkten im persönlichen Leben!<br />
Impressum:<br />
Herausgeber und Redaktion:<br />
Verwaltungsgemeinschaft „<strong>Südliches</strong> <strong>Saaletal</strong>“<br />
Bahnhofstraße 23<br />
07768 Kahla<br />
Tel.: 03 64 24/590<br />
Gesamtherstellung und verantwortlich für den Anzeigenteil:<br />
Satz & Media Service Uwe Nasilowski<br />
Straße des Friedens 1a<br />
07338 Kaulsdorf<br />
Tel.: 03 67 33/2 33 15<br />
Fax: 03 67 33/2 33 16<br />
E-Mail: satz.mediaservice@t-online.de<br />
Für Verträge mit der Fa. Satz & Media Service, Inhaber Uwe<br />
Nasilowski gelten deren allgemeine Geschäftsbedingungen.<br />
Verantwortlich für den amtlichen und nichtamtlichen Teil:<br />
Vorsitzender der VG „<strong>Südliches</strong> <strong>Saaletal</strong>“, Silvia Voigt<br />
Verantwortlich für den amtlichen Teil Rothenstein:<br />
Bürgermeister der Gemeinde Rothenstein<br />
Im Bedarfsfall sind Einzelexemplare beim Verlag zum Preis von<br />
0,50 EURO zzgl. Mwst. u. Versandkostenanteil erhältlich oder in<br />
der VG „<strong>Südliches</strong> <strong>Saaletal</strong>“, Zi. 215.<br />
Das Amtsblatt der VG erscheint monatlich. Die Verteilung erfolgt<br />
kostenfrei an alle erreichbaren Haushalte in den Mitgliedsgemeinden<br />
durch die Gemeinde oder von ihr beauftragte Personen.<br />
16<br />
VERANSTALTUNGSTIPPS<br />
Abenteuer Wildnis:<br />
Kanada/Alaska<br />
Diaschau: „Zu Hause in der Yukon Wildnis“<br />
am Mittwoch, dem 9. März 2011<br />
um 19.30 Uhr<br />
in der Gemeindeverwaltung Bucha<br />
Wer hat noch nie davon geträumt, alles stehen und liegen zu<br />
lassen, um fern der Zivilisation in unberührter Natur ein freies<br />
Leben zu führen? Der Buchautor Jo Bentfeld hat das getan.<br />
Seit 27 Jahren lebt er im selbstgebauten Blockhaus in der wegelosen<br />
Wildnis im hohen Norden Kanadas, nahe Alaska. Zwölf<br />
Abenteuer- und Reisebücher hat er geschrieben.<br />
Sein Bestseller „Zu Hause in der Yukon Wildnis“ berichtet von<br />
diesem Dasein am Rande der bewohnbaren Welt. Das Buch hat<br />
die ARD verfilmt. Ein Film der seit 15 Jahren immer mal wieder<br />
im 3. Programm ARD wiederholt wird.<br />
Der Vortrag des „Mannes aus den Bergen“ ist mit 200 Dias unterlegt.<br />
Eine Fülle herrlicher Landschafts- und Tieraufnahmen<br />
erlauben es dem wortgewaltigen Erzähler, die romantische Existenz<br />
am Rande der bewohnbaren Welt anschaulich vorzustellen.<br />
Er verzaubert seine Zuschauer mit Bildern vom einfachen Leben,<br />
Bau eines Blockhauses, von der Schönheit der unberührten nördlichen<br />
Natur im Urzustand, und zeigt die Fülle der Tierwelt: Biber<br />
und Marder, Wölfe und Bären, Karibus und Elche sind seine<br />
„Nachbarn“.<br />
Dies ist die fesselnde Darstellung von mehr als zwei Jahrzehnten<br />
der schlichten Existenz im abgeschiedenen kanadischen Urwald.<br />
Ein interessantes Erlebnis für alle, nicht nur jene, die auch mal<br />
vom Ausstieg träumen. Karte zu 8,00 Euro, Schüler 6,00 Euro<br />
(nur Veranstaltungskasse).
17<br />
LAASDORFER KARNEVAL CLUB E.V.<br />
Hallo ihr Laasdorfer Karnevalsfreunde<br />
Wir erwarten euch im Februar und März 2011 in Laasdorf<br />
im wunderschönen Saal der Gaststätte „Zu den Linden“.<br />
Unser Faschingsmotto lautet:<br />
„LKC schrill und bunt –<br />
Fasching auf dem Meeresgrund“<br />
Die öffentlichen Faschingsveranstaltungen sind am<br />
Samstag 12. Februar 2011<br />
Samstag 19. Februar 2011<br />
Samstag 26. Februar 2011 (Ü30-Fasching)<br />
Samstag 5. März 2011<br />
Einlass 19.00 Uhr • Beginn 20.11 Uhr<br />
Kinderfasching<br />
am Sonntag, 20. Februar 2011<br />
um 14.30 Uhr<br />
Einlass 14.00 Uhr • Beginn 14.30 Uhr<br />
Der LKC
FORSTBETRIEBSGEMEINSCHAFT (FBG)<br />
„REINSTÄDTER GRUND“ IN DRÖßNITZ<br />
Bekanntmachung<br />
Das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt<br />
und Naturschutz hat mit Bescheid Nr. BS 22/84040-168-2-2010<br />
vom 13. Dezember 2010 die Anerkennung und Verleihung der<br />
Rechtsfähigkeit als Verein mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb<br />
der FBG „Reinstädter Grund“ in Drößnitz vom 29. August 1996<br />
nach dem Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der<br />
Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 2. Mai 1975 (BGBl.<br />
S. 1037) in der Fassung vom 27. Juli 1984 (BGBl. S. 1034) sowie<br />
§ 37 Abs. 4 Nr. 1 Thüringer Waldgesetz (ThürWaldG), in der<br />
Neubekanntmachung vom 18. September 2008 (GBl. S 327)<br />
widerrufen.<br />
Die Forstbetriebsgemeinschaft „Reinstädter Grund“ in Drößnitz<br />
ist mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23. Juni 2010<br />
mit allen Mitgliedern und allen angeschlossen Grundstücken der<br />
Forstbetriebsgemeinschaft „Dehnagrund“ beigetreten.<br />
gez. Hans-Jürgen Wötzel<br />
Vorsitzender FBG „Reinstädter Grund“<br />
JAGDGENOSSENSCHAFT<br />
GROßEUTERSDORF<br />
Einladung zur Mitgliederversammlung<br />
Die nächste Versammlung der Jagdgenossenschaft Großeutersdorf<br />
findet statt:<br />
am Freitag, dem 4. Februar 2011<br />
im Vereinszimmer (Gemeindebrauhaus)<br />
Beginn 19.00 Uhr<br />
Zu dieser Versammlung werden hiermit alle Mitglieder der Jagdgenossenschaft<br />
herzlich eingeladen. Im Verhinderungsfall kann<br />
ein Jagdgenosse einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter entsenden.<br />
Tagesordnung<br />
1. Eröffnung, Begrüßung sowie Feststellung der ordnungsgemäßen<br />
Ladung und Beschlussfähigkeit<br />
2. Annahme der Tagesordnung<br />
3. Informationen der Jagdpächter über das bisherige Jagdjahr<br />
4. Informationen des Jagdvorstandes<br />
(Wildschäden, Finanzen, Jagdpachtauszahlung usw.)<br />
5. Aussprache<br />
6. Schlusswort des Jagdvorstehers<br />
Im Anschluss daran wird herzlich zu einem gemeinsamen Wildessen<br />
eingeladen.<br />
gez. R. Müller<br />
Jagdvorsteher<br />
18<br />
HISTORISCHES<br />
Die Porzellanfabrik in Laasdorf<br />
Das Jubiläum „250 Jahre Porzellan in Thüringen“ war Anlass,<br />
sich auch mit der Geschichte der Porzellanfabriken im Saale-<br />
Holzland-Kreis und insbesondere im Bereich der VG „<strong>Südliches</strong><br />
<strong>Saaletal</strong>“ zu befassen, denn über diese Fabriken gibt es bisher nur<br />
wenige Veröffentlichungen.<br />
Nachdem die Porzellanfabrik Freienorla in den „Orlamünder<br />
Nachrichten“ vorgestellt wurde, soll nun über die ehemalige<br />
Porzellanfabrik in Laasdorf berichtet werden.<br />
Nachdem am 27. September 1877 die seit 1576 nachweisbare<br />
Laasdorfer Mühle angebrannt war, gab es seit 1893 Bemühungen,<br />
an ihrer Stelle eine Porzellanfabrik zu errichten.<br />
Schon 1894 wird berichtet, dass die bisher im Besitz von Theodor<br />
Opel aus Bollberg befindliche Laasdorfer Mühle anstelle der bisherigen<br />
zwei Mahlgänge jetzt nur noch einen hat.<br />
Weiter wird gesagt, dass die Mühle zur Massenmühle eingerichtet<br />
ist und eine Porzellanfabrik enthält. Warum Georg Riedel die<br />
Porzellanfabrik ausgerechnet in Laasdorf ansiedelte, konnte bisher<br />
nicht ermittelt werden.<br />
Laasdorf hatte 1885 nur 34 Häuser samt Mühle, 38 Haushalte und<br />
193 Einwohner und war eigentlich deshalb kein idealer Standort,<br />
jedoch standen Arbeitskräfte aus den umliegenden Dörfern zur<br />
Verfügung.<br />
1895 war die Porzellanfabrik, die von Anfang an dem Verband<br />
Keramischer Gewerke angehörte, fertig gestellt und Georg Riedel<br />
konnte sie mit vorerst einem Etagenrundofen in Betrieb nehmen.<br />
Da solch ein Rundofen zu seiner vollen Auslastung etwa 50<br />
Arbeitskräfte benötigte, stieg die Beschäftigtenzahl von zwölf im<br />
Jahre 1896 auf 60 im Jahre 1900 an.<br />
Man produzierte Tassen, Teller, Teeservice, Leuchter, Menagen,<br />
Vasen, Figuren, Weihwasserkessel und Christusfiguren. Offenbar<br />
liefen die Geschäfte gut, denn 1907 arbeitete die Fabrik mit zwei<br />
Etagenrundöfen und 110 Beschäftigten.<br />
Die Bemalung des Laasdorfer Porzellans – das geht aus Sonderanfertigungen<br />
zu familiären Jubiläen, wie Geburtstag, Hochzeit,<br />
Silberhochzeit, hervor – war ausgezeichnet.<br />
Deshalb ließ auch die Porzellanfabrik Kahla AG gelegentlich<br />
Porzellan in Laasdorf dekorieren.<br />
Da die Fabrik über die Wasserrechte der alten Mühle verfügte,<br />
konnte Georg Riedel zwei Turbinen einbauen lassen, um elektrische<br />
Energie für seinen Betrieb zur Verfügung zu haben.<br />
Georg Riedels Unternehmen hatte von Anfang an auch einen<br />
Telefonanschluss, nämlich Stadtroda Nr. 6. Diese niedrige<br />
Anschlussnummer lässt darauf schließen, dass Riedel dem technischen<br />
Fortschritt sehr aufgeschlossen gegenüber stand.<br />
Georg Riedel konnte sich nicht lange am Aufschwung seiner<br />
Porzellanfabrik erfreuen, denn schon im Jahre 1910 wird seine<br />
Witwe Fanny Riedel als Inhaberin der Firma „G. Riedel und Co.,<br />
Porzellanfabrik Laasdorf“ genannt.
Die Fabrik stand nun unter Leitung des Prokuristen Fritz Wurzbach.<br />
Seit dieser Zeit hat man fast ausschließlich Geschirrporzellan<br />
hergestellt, wobei dickwandiges Porzellan mit Kobaltblau-<br />
Unterglasurdekoration im Vordergrund stand.<br />
Im Export-Adressbuch der Thüringer Industrie von 1912 steht die<br />
Firma auch als Lieferant von Fayence und Töpferware.<br />
1913 verfügte die Fabrik über eine Aerographenanlage, so dass<br />
man auch Geschirr mit Sprühdekor anbieten konnte. Zum Dekorbrand<br />
dienten zwei Zugmuffeln.<br />
Im Jahre 1917 handelte man mit „Ia. Laasdorfer Quarzsand“,<br />
Feldspat und Kalkspat. Das lässt einerseits darauf schließen, dass<br />
man über eigene Sandvorkommen (vermutlich aus einer Sandgrube<br />
am südlichen Ortsrand) verfügte und andererseits, dass man<br />
mit diesem Handel der kriegsbedingt gesunkenen Porzellanproduktion<br />
entgegenwirken wollte.<br />
Möglich ist auch, dass der Betrieb wie viele andere in Thüringen,<br />
die nur über zwei Öfen verfügten, gar kein Porzellan mehr herstellte.<br />
Der Reichskohlenkommissar hatte nämlich nach 1916 die<br />
Porzellanproduktion in vielen kleinen Porzellanfabriken wegen<br />
des herrschenden Kohlemangels untersagt.<br />
Als Brennstoff für die Brennöfen benutzte man sächsische Steinkohle<br />
und böhmische Braunkohle, die vom Bahnhof Göschwitz<br />
herangeholt werden musste.<br />
Die Laasdorfer Porzellanfabrik hatte einen großen Kundenkreis<br />
im Ausland. Man exportierte nach Ägypten, Algerien, Australien,<br />
nach England und Holland und in deren Kolonien, insbesondere<br />
nach Indien. In Amsterdam, Hamburg, Bukarest, Istanbul und<br />
Algier wurden Musterlager unterhalten.<br />
Für die Exportware wurde eine Bodenmarke mit dem Schriftzug<br />
„International“ verwendet. Das für das Inland hergestellte Porzellan<br />
blieb offenbar ungemarkt. Das macht es heute ungemein<br />
schwierig, Laasdorfer Porzellan zu identifizieren.<br />
Am Ende des 1. Weltkrieges ist es zu Veränderungen der Besitzverhältnisse<br />
gekommen. Im Jahre 1920 heißt die Firma „Lorenz<br />
und Co. GmbH, Porzellanfabrik Laasdorf“ und arbeitete wieder<br />
mit 110 Personen.<br />
Geschäftsführer des Unternehmens waren Guido Lorenz, Fritz<br />
Rubner und Wilhelm Wagner. Das Sortiment bestand weiterhin<br />
aus Kaffee- und Teeservicen, Tassen, Tellern, Menagen, Mokkatassen,<br />
Krügen und Vasen.<br />
Schon ein Jahr später ist der aus Selb stammende Guido Lorenz<br />
wieder aus der Firma ausgeschieden. Noch 1921 ist auch der<br />
Kaufmann Wilhelm Wagner ausgeschieden. An seiner Stelle<br />
wurde der Keramchemiker Dr. Albin Winterling eingestellt.<br />
Wegen der personellen Veränderungen wurde 1922 der Firmenname<br />
verändert. Er lautete nunmehr: Porzellanfabrik Laasdorf<br />
GmbH.<br />
Die Weltwirtschaftskrise setzte auch dem Laasdorfer Unternehmen<br />
hart zu. 1932 musste der Betrieb, der dem „Verband<br />
Deutscher Porzellangeschirrfabriken GmbH“ angehörte, eingestellt<br />
werden.<br />
Im Dezember 1932 ist die Laasdorfer Porzellanfabrik mit zuletzt<br />
62 Beschäftigten einer der 72 Betriebe der deutschen Porzellanund<br />
Steingutbranche, die nicht mehr arbeiteten.<br />
19<br />
37 Jahre lang war die Laasdorfer Porzellanfabrik der wichtigste<br />
Arbeitgeber am Ort und hat dazu beigetragen, dass die Einwohnerzahl<br />
von Laasdorf während seiner Betriebszeit um über<br />
einhundert Personen anstieg (1929: 279 Einwohner).<br />
Das Anwesen der Porzellanfabrik ist nach der Stilllegung der<br />
Fabrik auf vielfältige Art genutzt worden, z.B. als Lager für die<br />
Firma Carl Zeiss Jena und nach dem 2. Weltkrieg als Marmeladen<br />
und Konservenfabrik.<br />
Bis zur Mitte der sechziger Jahre diente es als Biberfarm und als<br />
Lager für Gemüse. In der Wendezeit wollte man die Fabrik zu<br />
Wohnzwecken nutzen, aber sie wurde 1990 mit Ausnahme der<br />
Massemühle abgerissen.<br />
Was erinnert heute an den Standort? Das ist einmal der Name<br />
„Mühlweg“. Und das sind drei Mühlsteine vor einem lang<br />
gestreckten Wohnhaus an diesem Weg. Sie verweisen darauf, dass<br />
dieses Wohnhaus die einstige Massemühle war.<br />
Vor dem Gebäude finden sich außerdem noch die Reste von zwei<br />
Bottichen aus der ehemaligen Massemühle. Diese Sachzeugen<br />
und die vorliegenden Informationen über die Porzellanfabrik sind<br />
bisher Alles, was man bisher über diesen Betrieb in Erfahrung<br />
bringen konnte.<br />
Vielleicht ermöglicht die jetzige Veröffentlichung, dass noch weitere<br />
Tatsachen bekannt werden. Über diesbezügliche Nachrichten<br />
würden sich außerordentlich freuen:<br />
- Dr. Peter Lange<br />
Bahnhofstraße 23<br />
07768 Orlamünde<br />
Telefon 03 64 23/ 2 24 38<br />
- Dr. Friedmar Kerbe<br />
Werner-Seelenbinder-Straße 44<br />
07629 Hermsdorf<br />
Telefon 03 66 01/ 8 22 37<br />
- Günter Schadewald<br />
Im kleinen Dorf 3<br />
07646 Laasdorf<br />
Telefon 03 64 28/ 6 07 76<br />
ENDE<br />
NICHTAMTLICHER TEIL