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amtsblatt - VGem. Südliches Saaletal

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AMTSBLATT<br />

der<br />

VERWALTUNGSGEMEINSCHAFT<br />

„SÜDLICHES SAALETAL“<br />

– mit allgemeinen Informationen –<br />

bestehend aus den Mitgliedsgemeinden Altenberga, Bibra, Bucha, Eichenberg, Freienorla,<br />

Großeutersdorf, Großpürschütz, Gumperda, Hummelshain, Kleineutersdorf, Laasdorf, Lindig,<br />

Milda, Reinstädt, Rothenstein, Schöps, Seitenroda, Sulza, Zöllnitz und der Stadt Orlamünde<br />

mit öffentlichen Bekanntmachungen der Satzungen<br />

der Mitgliedsgemeinde Rothenstein<br />

17. Januar 2011 Ausgabe 01/2011<br />

RAUTENKRANZ UND ROTE ROSE<br />

Interessantes und Wissenswertes über die Wappen, Flaggen, Siegel und anderen<br />

Hoheitszeichen von Sachsen-Altenburg im nächsten Teehaus-Vortrag<br />

Wohl jeder Gast des Hummelshainer Teehauses hat schon<br />

einmal das schmucke Altenburgische Wappen an der<br />

Wand betrachtet. Aber was all die merkwürdigen Wappentafeln<br />

und Zeichen bedeuten, bleibt zumeist rätselhaft.<br />

Aus diesem Grund hat der Förderverein Schloss Hummelshain<br />

für den nächsten heimatgeschichtlichen Vortrag einen<br />

Gast eingeladen, der diese Rätsel wie kein Zweiter klären<br />

kann: den Großeutersdorfer Bürgermeister Jens Hild, ausgewiesener<br />

Heimatforscher und Wappenexperte.<br />

Er hat gerade unter dem Titel „Rautenkranz und rote Rose“<br />

ein Buch über dieses Thema veröffentlicht, das bei der<br />

Veranstaltung erworben werden kann.<br />

Jens Hild wird uns in Wort und Bild Interessantes und<br />

Wissenswertes über das große, mittlere und kleine Staatswappen,<br />

die Siegel der Herzöge, staatlichen Behörden und<br />

Institutionen, die Kokarden und Landesfarben sowie die<br />

Herzogsflaggen berichten.<br />

Selbst auf die Wappenführung der Hoflieferanten wird<br />

speziell eingegangen.<br />

Auch die Frage, ob die Landesfarben Sachsen-Altenburgs<br />

denn nun Grün-Weiß oder Weiß-Grün ist, wird nicht<br />

unbeantwortet bleiben.<br />

Und er wird dafür sorgen, dass wir künftig nicht mehr „wie<br />

der Ochs vor dem Scheunentor“ vor dem großen Wappenbild<br />

im Teehaus und all den anderen Altenburgischen<br />

Hoheitszeichen in unserer Region stehen werden.<br />

Nach dem Vortrag ist wie immer bei Rotwein und Fettbroten<br />

Gelegenheit zum Gespräch.<br />

Sonntag, 23. Januar 2011<br />

Teehaus Hummelshain<br />

15.00 Uhr


Telefonnummern<br />

VG „<strong>Südliches</strong> <strong>Saaletal</strong>“<br />

Bahnhofstraße 23<br />

07768 Kahla<br />

Internet-Adresse:<br />

www.vg-suedliches-saaletal.de<br />

Telefon-Nr.:<br />

Vorwahl 03 64 24<br />

Fax 5 91 50<br />

Zentrale 59 - 0<br />

Gemeinschaftsvorsitzende 5 91 15<br />

Sekretariat 5 91 10<br />

Hauptamt<br />

Hauptamtsleiterin 5 91 15<br />

Allgemeine Verwaltung 5 91 22 / 5 91 23<br />

Lohn/Gehalt 5 91 31<br />

Soziales/Jugend/Kultur 5 91 32 / 5 91 33<br />

Ordnungsamt 5 91 35 / 5 91 36 / 5 91 37<br />

Standesamt 5 91 38<br />

Einwohnermeldeamt 5 91 52 / 5 91 53 / 5 91 54<br />

Fax-Einwohnermeldeamt 5 91 55<br />

Bauamt<br />

Bauamtsleiterin 5 91 60<br />

Bauordnungsamt 5 91 61 / 5 91 62<br />

Bauleitplanung 5 91 63<br />

Wohnungsverwaltung/ 5 91 64 / 5 91 65<br />

Bauhof<br />

Wohngeld 5 91 65<br />

Liegenschaften 5 91 66<br />

(Kaufverträge, Restitutionen)<br />

Kämmerei<br />

Leiter Kämmerei 5 91 40<br />

Haushalt 5 91 41<br />

Steuern/Abgaben 5 91 42<br />

Haushalt/Anlagenbuchhalt. 5 91 43<br />

Haushalt/Vollstreckung 5 91 44<br />

Grundstücksverwaltung 5 91 44<br />

Kasse 5 91 46 / 5 91 47 / 5 91 48<br />

Sprech- und Öffnungszeiten:<br />

Montag 09.00-12.00 Uhr<br />

Dienstag 09.00-12.00 Uhr 13.00-15.00 Uhr<br />

Mittwoch 09.00-12.00 Uhr<br />

Donnerstag 09.00-12.00 Uhr 14.00-18.00 Uhr<br />

Freitag geschlossen<br />

Termine außerhalb dieser Öffnungszeiten nach Vereinbarung.<br />

Öffnungszeiten Kasse der VG:<br />

Dienstag 09.00-12.00 Uhr 13.00-15.00 Uhr<br />

Donnerstag 09.00-12.00 Uhr 13.00-17.30 Uhr<br />

2<br />

Notrufe/ Bereitschaftsdienste<br />

Rettungsleitstelle/ Notarzt<br />

(bei Unfällen, Bränden, Havarien u.a.m.)<br />

Polizei<br />

112<br />

PI Stadtroda 03 64 28/ 640<br />

PS Kahla 03 64 24/84 40<br />

Ärztlicher Notdienst 0 36 41/59 76 20<br />

Krankentransport 0 36 41/59 76 30<br />

Zahnärztlicher Notdienst<br />

(landesweite Notdienstnummer<br />

0,12 Euro/Minute)<br />

0180/5 90 80 77<br />

Ärztlicher Notdienst in Kahla<br />

(über diese Tel.-Nr. zu erfragen)<br />

0 36 41/59 76 32<br />

Telefonberatung e.V. Jena 0800/1 11 01 11<br />

(in Problem- und Konfliktsituationen – gebührenfrei)<br />

Kinder-Notruf-Telefon<br />

(gebührenfrei)<br />

0800/1 51 60 01<br />

Jenaer Frauenhaus e.V. 0 36 41/44 98 72<br />

oder 0177/4 78 70 52<br />

Störungen der Versorgung<br />

Elektro 0 36 41/68 88 88<br />

Gas am Tag 0800/6 86 11 77<br />

nachts/So 0130/86 11 77<br />

Wasser/ Abwasser 03 66 01/ 57 80<br />

oder 03 66 01/ 5 78 49<br />

Notfalldienste der niedergelassenen Ärzte<br />

Notfallsprechstunde<br />

(in der zentralen Notaufnahme am Klinikum der FSU in<br />

Jena–Neulobeda-Ost)<br />

- Montag, Dienstag, Donnerstag 19.00 – 22.00 Uhr<br />

- Mittwoch, Freitag 13.00 – 22.00 Uhr<br />

- Samstag, Sonntag, Feiertag 08.00 – 12.00 Uhr<br />

16.00 – 22.00 Uhr<br />

Hausbesuchs-Fahrdienst<br />

- Montag, Dienstag, Donnerstag 19.00 – 07.00 Uhr<br />

- Mittwoch, Freitag 13.00 – 07.00 Uhr<br />

- Samstag, Sonntag, Feiertag ständig bereit<br />

Der Extrabereitschaftsdienst der Augen- und Kinderärzte ist<br />

über die Leitstelle zu erfragen.<br />

- Telefon Leitstelle Jena 0 36 41/ 59 76 31<br />

0 36 41/ 59 76 20<br />

0 36 41/ 44 44 44<br />

- Notruf 112<br />

bei lebensbedrohlichen Erkrankungen


Liebe Bürgerinnen und Bürger der<br />

Verwaltungsgemeinschaft „<strong>Südliches</strong><br />

<strong>Saaletal</strong>“<br />

Als Bürgermeister der Stadt, in der die<br />

Verwaltungsgemeinschaft „<strong>Südliches</strong><br />

<strong>Saaletal</strong>“ ihren Sitz hat, möchte ich die<br />

mir von der neuen Vorsitzenden ihrer<br />

Verwaltungsgemeinschaft, Frau Voigt,<br />

eröffnete Gelegenheit gern nutzen und<br />

Ihnen ein erfolgreiches und gesundes<br />

neues Jahr 2011 wünschen.<br />

Die beiden Verwaltungen in Kahla – die<br />

der Verwaltungsgemeinschaft „<strong>Südliches</strong><br />

<strong>Saaletal</strong>“ und die der Stadt<br />

Kahla – wollen künftig enger zusammenarbeiten<br />

mit dem Ziel, den Service<br />

für alle Bürgerinnen und Bürger zu<br />

verbessern und durch höhere Effizienz<br />

Geld zu sparen.<br />

Die ersten Gespräche dazu lassen uns<br />

optimistisch auf künftig mehr gemeinsame<br />

Aktivitäten blicken.<br />

Beginnend mit gemeinsamen Verträgen<br />

im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung<br />

– speziell des Einwohnermeldewesens<br />

– werden wir weitere<br />

gemeinsame Synergiemaßnahmen erarbeiten<br />

und Sie über die Erfolge<br />

informieren.<br />

Ich wünsche uns für diese Sache viel<br />

Erfolg und verbleibe<br />

mit freundlichen Grüßen<br />

Ihr Bernd Leube<br />

Bürgermeister Stadt Kahla<br />

AMTLICHER TEIL<br />

Die nächste Ausgabe des AMTSBLATTES erscheint am 14. Februar 2011.<br />

Redaktionsschluss ist der 2. Februar 2011.<br />

3<br />

Öffentliche Bekanntmachung<br />

zur Grund- und Hundesteuer<br />

für folgende Gemeinden:<br />

ALTENBERGA, BIBRA, BUCHA,<br />

EICHENBERG, GROßEUTERSDORF,<br />

GUMPERDA, HUMMELSHAIN<br />

LAASDORF, SCHÖPS, SEITENRODA,<br />

SULZA UND ZÖLLNITZ<br />

Hiermit erfolgt die Festsetzung der Grundsteuer gemäß § 27<br />

Abs. 3 Grundsteuergesetz und der Hundesteuer gemäß Hundesteuersatzung<br />

der jeweiligen Gemeinde durch öffentliche<br />

Bekanntmachung für diejenigen Steuerschuldner, die für das Jahr<br />

2011 die gleiche Grund- und Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten<br />

haben.<br />

Für Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen<br />

Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, als ob ihnen<br />

an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.<br />

Diejenigen Steuerzahler, bei denen sich Änderungen ergeben<br />

haben bzw. ergeben werden, erhalten pro Objekt einen neuen<br />

Steuerbescheid.<br />

Den Grundstückseigentümern bzw. den Haltern von Hunden, die<br />

zum 1. Januar 2011 erstmalig grund- oder hundesteuerpflichtig<br />

sind, werden Bescheide für die im Jahr zu zahlende Grund- und<br />

Hundesteuer zugesandt.<br />

Voraussetzung ist, dass vom Finanzamt Jena bereits ein Einheitswert-<br />

und Grundsteuermessbescheid ergangen ist bzw. dem<br />

Steueramt Grundsteueranmeldungen vorliegen.<br />

Rechtsbehelfsbelehrung:<br />

Gegen diese Festsetzung der Grund- und Hundesteuer kann innerhalb<br />

eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben<br />

werden. Der Widerspruch ist bei der<br />

Verwaltungsgemeinschaft „<strong>Südliches</strong> <strong>Saaletal</strong>“<br />

Bahnhofstraße 23<br />

07768 Kahla<br />

schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären.<br />

Kahla, den 5. Januar 2011


GEMEINDE EICHENBERG<br />

Mitgliedsgemeinde der<br />

Verwaltungsgemeinschaft „<strong>Südliches</strong> <strong>Saaletal</strong>“<br />

Bahnhofstraße 23<br />

07768 Kahla<br />

Stellenausschreibung<br />

- gemeindeinterne Ausschreibung -<br />

Die Gemeinde Eichenberg stellt ab 1. Mai 2011 einen<br />

Gemeindearbeiter ein.<br />

Anforderungen:<br />

- Abschluss einer Berufsausbildung<br />

- handwerkliche Fähigkeiten<br />

- selbstständiges Arbeiten<br />

- Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewusstsein<br />

- Fahrerlaubnis bis 7,5 t<br />

Bedingungen:<br />

- Teilzeitbeschäftigung mit 35 Wochenstunden<br />

zunächst ein Jahr befristet<br />

mit Option auf Verlängerung<br />

- flexibel einsetzbar<br />

- Mitglied der FFw Eichenberg<br />

- Vergütung nach TVöD<br />

Die vollständigen Bewerbungsunterlagen sind bitte bis zum<br />

11. Februar 2011 zu richten an die:<br />

Verwaltungsgemeinschaft „<strong>Südliches</strong> <strong>Saaletal</strong>“<br />

Bahnhofstraße 23<br />

07768 Kahla<br />

Eichenberg, 4. Januar 2011<br />

Beuthe<br />

Bürgermeister<br />

GEMEINDE ROTHENSTEIN<br />

Friedhofssatzung<br />

der Gemeinde Rothenstein<br />

vom 09.12.2010<br />

Der Gemeinderat der Gemeinde Rothenstein hat in seiner Sitzung am<br />

18.08.2010 gemäß §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und<br />

Landkreisverordnung (ThürKO) ) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501),<br />

zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.April 2009 (GVBl. S. 345) sowie<br />

des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl.<br />

S. 505 ff.) folgende Satzung für den Friedhof der Gemeinde Rothenstein<br />

erlassen:<br />

4<br />

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

Diese Friedhofssatzung gilt für den kommunalen Teil des in der<br />

Gemeinde Rothenstein gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.<br />

Dieser kommunale Teil ist auf einem Lageplan dargestellt, welcher<br />

Bestandteil der Satzung ist.<br />

§ 2<br />

Anzeige und Anmeldung<br />

Alle entsprechend dieser Friedhofssatzung erforderlichen Anzeigen und<br />

Anträge an die Gemeinde sind an die Verwaltungsgemeinschaft „<strong>Südliches</strong><br />

<strong>Saaletal</strong>“ mit Sitz in 07768 Kahla, Bahnhofstr. 23 zu richten.<br />

§ 3<br />

Friedhofszweck<br />

(1) Der Friedhof dient der Bestattung und Pflege der Gräber im Andenken<br />

an die Verstorbenen.<br />

(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die<br />

1. bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Rothenstein waren<br />

oder<br />

2. ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten<br />

oder<br />

3. innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf<br />

einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden.<br />

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung<br />

der Gemeinde. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung<br />

besteht nicht.<br />

§ 4<br />

Schließung und Entwidmung<br />

(1) Der Friedhof und Friedhofsteile können aus wichtigem Grund für<br />

weitere Bestattungen ganz oder teilweise gesperrt (Schließung) oder<br />

einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.<br />

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen<br />

ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere<br />

Bestattungen in einem Doppelgrab erlischt, wird dem Inhaber der<br />

Grabstätte für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren<br />

Bestattungsfalles auf Antrag eine weitere Doppelgrabstätte/Reihengrabstätte<br />

zur Verfügung gestellt.<br />

Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen,<br />

soweit die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist.<br />

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte<br />

der Toten verloren.<br />

Die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden,<br />

falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der<br />

Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.<br />

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben.<br />

Die Inhaber der Grabnummernkarte erhalten außerdem einen schriftlichen<br />

Bescheid, wenn ihr Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen<br />

Aufwand zu ermitteln ist.<br />

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt<br />

gemacht. Gleichzeitig sind sie einem Angehörigen des Verstorbenen<br />

bzw. dem Bestattungspflichtigen nach § 18 ThürBestG mitzuteilen.<br />

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in<br />

ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder<br />

geschlossenen Friedhof/Friedhofsteil hergerichtet.<br />

Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.


II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN<br />

§ 5<br />

Öffnungszeiten<br />

Der Friedhof ist regelmäßig für den allgemeinen Besuch geöffnet. Allgemeine<br />

Öffnungszeiten sind in der Zeit zwischen Sonnenaufgang und<br />

Sonnenuntergang.<br />

§ 6<br />

Verhalten auf dem Friedhof<br />

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend<br />

zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals<br />

ist Folge zu leisten.<br />

Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung<br />

Erwachsener betreten.<br />

(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofes:<br />

1. das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht<br />

besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem<br />

Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der<br />

Gemeinde<br />

2. Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten<br />

3. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende<br />

Arbeiten auszuführen<br />

4. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung<br />

der Gemeinde gewerbsmäßig zu fotografieren<br />

5. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im<br />

Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind<br />

6. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen<br />

und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten<br />

unberechtigterweise zu betreten<br />

7. Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen<br />

Plätze abzulegen<br />

8. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.<br />

Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck<br />

des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.<br />

(3) Gedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende<br />

Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde;<br />

sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.<br />

§ 7<br />

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof<br />

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige mit der<br />

Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befassten Gewerbetreibende<br />

haben die gewerblich Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung<br />

vorher anzuzeigen.<br />

(2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen,<br />

dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner<br />

Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt.<br />

(3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung<br />

eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für<br />

ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen.<br />

Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige ist dem<br />

aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.<br />

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung<br />

und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.<br />

Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre<br />

Be-diensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem<br />

Friedhof schuldhaft verursachen.<br />

5<br />

(5) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb<br />

der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine<br />

halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens<br />

um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens<br />

um 13.00 Uhr zu beenden.<br />

Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in<br />

den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den<br />

Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden.<br />

Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten<br />

zulassen.<br />

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien<br />

dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung<br />

genehmigten Stellen gelagert werden.<br />

Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze<br />

wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden<br />

dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum-,<br />

Rest- und Verpackungsmaterial ablagern.<br />

Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen<br />

des Friedhofes gereinigt werden.<br />

(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden,<br />

die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung<br />

verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder<br />

teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen.<br />

Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.<br />

(8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1<br />

gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />

(ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle<br />

(§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).<br />

III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN<br />

§ 8<br />

Anzeigepflicht und Bestattungszeit<br />

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der<br />

Gemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen<br />

Unterlagen beizufügen.<br />

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Doppelgrabstätte<br />

beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.<br />

(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über<br />

die Einäscherung vorzulegen.<br />

(4) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit<br />

den Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen Religionsgemeinschaft<br />

fest.<br />

Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei<br />

Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag<br />

stattfinden.<br />

(5) Erdbestattungen und Einäscherungen haben innerhalb von 10 Tagen<br />

nach Eintritt des Todes zu erfolgen.<br />

Aschen müssen spätestens 6 Monate nach der Einäscherung bestattet<br />

werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen<br />

in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.<br />

§ 9<br />

Särge<br />

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes<br />

Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.<br />

Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nur aus<br />

verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.


(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß<br />

0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich,<br />

ist die Zustimmung der Gemeinde bei der Anmeldung der<br />

Bestattung einzuholen.<br />

§ 10<br />

Ausheben der Gräber<br />

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal ausgehoben und<br />

wieder verfüllt. Mit dem Ausheben und Schließen der Gräber können<br />

auch ein Bestattungsunternehmen oder andere autorisierte Gewerbe<br />

beauftragt werden.<br />

Das Ausheben der Gräber in Nachbarschafts- oder Freundschaftshilfe<br />

kann von der Gemeinde zugelassen werden. Für diesen Fall stellt<br />

der Beauftragende die Gemeinde von allen Ansprüchen, die aus dem<br />

Sachverhalt entspringen können (Schadensersatz/ Haftung…), frei.<br />

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne<br />

Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante<br />

der Urne mindestens 0,50 m.<br />

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens<br />

0,30 m starke Erdwände getrennt sein.<br />

(4) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben<br />

Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind<br />

diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu<br />

verlegen.<br />

(5) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen.<br />

Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör<br />

durch die Gemeinde entfernt werden müssen, sind die<br />

dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der<br />

Gemeinde zu erstatten.<br />

§ 11<br />

Ruhezeit<br />

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.<br />

§ 12<br />

Umbettungen<br />

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.<br />

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der<br />

sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der<br />

Gemeinde.<br />

Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes<br />

erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten<br />

Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen<br />

Interesses.<br />

Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in<br />

eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb<br />

der Gemeinde nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.<br />

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschereste<br />

können nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte<br />

Grabstätten umgebettet werden.<br />

(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei<br />

Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte<br />

Angehörige des Verstorbenen.<br />

Mit dem Antrag ist die Grabnummernkarte nach § 14 Abs. 1 Satz 2,<br />

§ 15 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 2 Satz 2 vorzulegen.<br />

In den Fällen des § 26 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen,<br />

deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten<br />

umgebettet werden.<br />

(5) Alle Umbettungen werden von der Gemeinde durchgeführt, die sich<br />

dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen kann. Sie<br />

bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.<br />

6<br />

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an<br />

benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen,<br />

hat der Antragsteller zu tragen.<br />

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen<br />

oder gehemmt.<br />

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken<br />

nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben<br />

werden.<br />

IV. GRABSTÄTTEN<br />

§ 13<br />

Arten der Grabstätten<br />

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An<br />

ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.<br />

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in<br />

a) Reihengrabstätten<br />

b) Doppelgrabstätten<br />

c) Urnengrabstätten<br />

d) Ehrengrabstätten<br />

§ 14<br />

Reihengrabstätten<br />

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der<br />

Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu<br />

Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte<br />

erteilt.<br />

(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist<br />

jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte<br />

a) die Leiche eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen<br />

b) die Leiche von zeitnah verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren<br />

c) eine Leiche und 2 Urnen<br />

zu bestatten.<br />

(3) In einer Reihengrabstätte können auch 6 Urnen, als Nachbelegung<br />

von abgelaufenen Erdbestattungen, bestattet werden.<br />

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach<br />

Ablauf der Ruhezeiten ist 3 Monate vorher öffentlich und durch<br />

Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntzumachen,<br />

falls die für das Grab Verantwortlichen nicht zu ermitteln sind.<br />

§ 15<br />

Doppelgrabstätten<br />

(1) Eine Doppelgrabstätte besteht aus zwei nebeneinander gelegenen<br />

Reihengrabstätten für die Bestattung von zwei Leichen. Über die Vergabe<br />

wird eine Grabnummernkarte ausgehändigt.<br />

(2) Die Doppelgrabstätte wird bei Bestattung der ersten Leiche für die<br />

Ruhezeit nach § 11 vergeben. Zum Zeitpunkt der zweiten Bestattung<br />

in einer Doppelgrabstätte verlängert sich die Nutzung der gesamten<br />

Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit der zweiten Bestattung.<br />

(3) Die zweite Bestattung in eine Doppelgrabstätte kann nur erfolgen,<br />

wenn vom Inhaber der Grabstätte der Differenzbetrag für die Verlängerung<br />

bis zum Ende der Ruhezeit der zweiten Bestattung gemäß<br />

Gebührensatzung nachgezahlt wird.<br />

(4) Die Festlegungen für Reihengrabstätten des § 14 gelten für Doppelgrabstätten<br />

entsprechend.


§ 16<br />

Urnengrabstätten<br />

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in<br />

a) Urnengrabstätten<br />

b) Grabstätten für Erdbestattungen, als Nachbelegung von abgelaufenen<br />

Erdbestattungen.<br />

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach<br />

belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung<br />

einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Grabnummernkarte<br />

ausgehändigt.<br />

(3) In einer Urnenreihengrabstätte können 4 Aschen bestattet werden.<br />

Die Mehrfachbelegung ist unter Vorlage der Grabnummernkarte bei<br />

der Gemeinde zu beantragen.<br />

Die Nutzung der Grabstätte verlängert sich jeweils bis zum Ende der<br />

Ruhezeit der zuletzt bestatteten Urne. Für den Zeitraum der Verlängerung<br />

ist vom Antragsteller die Gebühr entsprechend § 7 Abs. 2<br />

der Gebührensatzung zu zahlen.<br />

(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt,<br />

gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten entsprechend auch<br />

für Urnengrabstätten.<br />

§ 17<br />

Ehrengrabstätten<br />

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten<br />

(einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde.<br />

V. GRABMALE UND BAULICHE ANLAGEN<br />

§ 18<br />

Allgemeinen Gestaltungsvorschriften für Grabmale<br />

(1) Grabmale müssen der Würde und dem Charakter des Ortes<br />

entsprechen.<br />

(2) Grabmale müssen aus dauerhaftem Material errichtet werden und<br />

sich in den Charakter des denkmalgeschützten Bereiches des Friedhofes<br />

einfügen.<br />

(3) Für oder an Grabmalen sind insbesondere nicht zulässig:<br />

a) Gips<br />

b) Farbanstrich<br />

c) Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form.<br />

(4) Die Grabmale (§ 13 (2) Buchst. a–c) und baulichen Anlagen unterliegen<br />

in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die<br />

Umgebung folgenden zusätzlichen Anforderungen.<br />

Reihengrabstätten Höhe 0,60 m – 1,00 m<br />

Doppelgrabstätten Höhe 0,80 m – 1,20 m<br />

Urnengrabstätten Höhe 0,40 m – 0,60 m<br />

Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe<br />

0,14 m und ab 1,0 m bis 1,20 m Höhe 0,16 m.<br />

(5) Die Gemeinde kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn<br />

dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.<br />

(6) Liegende Grabmale dürfen nur flach geneigt auf die Grabstätte gelegt<br />

werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen<br />

zulässig.<br />

(7) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung<br />

des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften<br />

der Absätze 2–6 und auch sonstigen Grabausstattungen<br />

zulassen.<br />

7<br />

§ 19<br />

Zustimmung<br />

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der<br />

vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde.<br />

(2) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen<br />

Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung<br />

der Gemeinde.<br />

(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche<br />

Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet<br />

worden ist.<br />

(4) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur<br />

als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht<br />

länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.<br />

(5) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den<br />

Vorschriften dieser Friedhofssatzung entspricht.<br />

§ 20<br />

Ersatzvornahme<br />

Ohne Einwilligung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und<br />

Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den<br />

Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine<br />

Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird.<br />

Die Gemeinde kann den für ein Grab Sorgepflichtigen schriftlich auffordern,<br />

innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu<br />

verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so<br />

kann die Gemeinde auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen<br />

lassen.<br />

Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die<br />

Gemeinde mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff BGB<br />

verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.<br />

§ 21<br />

Fundamentierung und Befestigung<br />

(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des<br />

Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass eine jegliche<br />

Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist.<br />

Durch die Fundamentierung muss sichergestellt sein, dass die<br />

Grabmale auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen<br />

oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen<br />

entsprechend.<br />

(2) Die Art der Fundamentierung und Befestigung, insbesondere die<br />

Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Gemeinde gleichzeitig<br />

mit der Zustimmung nach § 19.<br />

Die Gemeinde kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung<br />

durchgeführt worden ist.<br />

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.<br />

Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach den § 18.<br />

(4) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich<br />

von der Gemeinde durch Druckproben überprüft<br />

§ 22<br />

Unterhaltung<br />

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in<br />

würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich<br />

ist insoweit der Inhaber der Grabnummernkarte.<br />

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen<br />

Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung<br />

Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.<br />

Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde auf Kosten der Verantwortlichen<br />

Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen)<br />

treffen.


Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung<br />

der Gemeinde nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen<br />

Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, das Grabmal oder Teile<br />

davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen.<br />

Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren.<br />

Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand<br />

nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche<br />

Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für<br />

die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.<br />

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das<br />

Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.<br />

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche<br />

Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes<br />

erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt.<br />

Die Gemeinde kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale<br />

und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen<br />

Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen<br />

Bestimmungen zu beteiligen.<br />

(5) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich<br />

von der Gemeinde durch eine Druckprobe überprüft.<br />

§ 23<br />

Entfernung<br />

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur<br />

mit der vorherigen Zustimmung der Gemeinde entfernt werden. Bei<br />

Grabmalen im Sinne des § 22 Abs. 4 kann die Gemeinde die Zustimmung<br />

versagen.<br />

Dies gilt jedoch nur, sofern der Nutzungsberechtigte insoweit bei<br />

Erwerb der Grabstätte oder Antragstellung im Sinne von § 19 schriftlich<br />

sein Einverständnis erteilt hat.<br />

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten<br />

oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten<br />

sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen.<br />

Auf den Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit soll durch öffentliche<br />

Bekanntmachung hingewiesen werden. Geschieht die Entfernung<br />

nicht binnen drei Monaten, so ist die Gemeinde berechtigt, die Grabstätte<br />

räumen zu lassen.<br />

Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche<br />

Anlagen zu verwahren.<br />

Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in<br />

das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts<br />

oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals<br />

oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.<br />

(3) Die Gemeinde ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte<br />

Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der<br />

Grabnummernkarte auf dessen Kosten entfernen zu lassen.<br />

VI. HERRICHTUNG, GESTALTUNG UND PFLEGE<br />

DER GRABSTÄTTEN<br />

§ 24<br />

Allgemeine Gestaltungsvorschriften<br />

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen,<br />

dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie<br />

die Würde des Friedhofes in seiner Gesamtanlage als Stätte der letzten<br />

Ruhe und des Gedenkens gewahrt werden.<br />

(2) Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden.<br />

(3) Unzulässig ist<br />

8<br />

a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern<br />

b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas<br />

oder ähnlichem<br />

c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen<br />

d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit<br />

f) kleinwüchsige Gehölzpflanzungen dürfen die Höhe des Grabmales<br />

nicht übersteigen.<br />

(4) Für die Herrichtung und für die Pflege der Grabstätte hat der Verantwortliche<br />

zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der<br />

Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes.<br />

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts<br />

abzuräumen. § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.<br />

(6) Das Herrichten, Unterhalten oder jede Veränderung der gärtnerischen<br />

Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der<br />

Gemeinde.<br />

(7) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.<br />

§ 25<br />

Herrichtung und Unterhaltung<br />

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 18 und<br />

24 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden.<br />

Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und<br />

Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.<br />

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes,<br />

dem besonderen Charakter des Friedhofteiles und der unmittelbaren<br />

Umgebung anzupassen.<br />

Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die<br />

andere Grabstätten und öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.<br />

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/<br />

Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte verantwortlich.<br />

Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit.<br />

(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen<br />

schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Der Antragsteller hat<br />

bei Reihengrabstätten/Urnengrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen.<br />

(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten<br />

selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner<br />

beauftragen. Die Gemeinde kann im Rahmen des Friedhofszwecks<br />

die Herrichtung und die Pflege übernehmen.<br />

(6) Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung<br />

hergerichtet werden.<br />

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen<br />

Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der<br />

Gemeinde.<br />

(8) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung<br />

jeglicher Pestizide (z.B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der<br />

Grabpflege sind verboten.<br />

(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen<br />

Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen,<br />

Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen<br />

sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze<br />

verbleiben, nicht verwandt werden.<br />

Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.


§ 26<br />

Vernachlässigung der Grabpflege<br />

(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß<br />

hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 25<br />

Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte<br />

innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.<br />

Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen<br />

Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung<br />

auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen.<br />

Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild<br />

auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Gemeinde in Verbindung<br />

zu setzen.<br />

Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet,<br />

kann die Gemeinde<br />

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und<br />

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen zu lassen<br />

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend.<br />

Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche<br />

nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln,<br />

kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.<br />

VII. TRAUERFEIERN<br />

§ 27<br />

Trauerfeier<br />

Die Trauerfeiern können am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen<br />

Stelle abgehalten werden.<br />

VIII. SCHLUSSVORSCHRIFTEN<br />

§ 28<br />

Alte Rechte<br />

(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser<br />

Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die<br />

Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.<br />

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte<br />

von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf eine<br />

Nutzungszeit nach § 11 dieser Satzung seit der letzten Bestattung/<br />

Beisetzung begrenzt.<br />

Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten<br />

dieser Satzung.<br />

§ 29<br />

Haftung<br />

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße<br />

Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen,<br />

durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.<br />

Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im<br />

Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.<br />

Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.<br />

§ 30<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

a) den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 6 betritt<br />

b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend<br />

verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht<br />

befolgt (§ 6 Abs. 1)<br />

c) entgegen der Bestimmung des § 6 Abs. 2<br />

9<br />

1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt<br />

2. Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anbietet<br />

3. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung<br />

störende Arbeiten ausführt<br />

4. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne<br />

Zustimmung der Gemeinde gewerbsmäßig fotografiert<br />

5. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im<br />

Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind<br />

6. den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt<br />

oder beschädigt oder Rasenflächen oder Grabstätten<br />

unberechtigterweise betritt<br />

7. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen<br />

Plätze ablegt<br />

8. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde<br />

d) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ausübt, ohne diese<br />

vorher bei der Friedhofsverwaltung angezeigt zu haben (§ 7)<br />

e) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 12)<br />

f) die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält<br />

(§ 18)<br />

g) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung<br />

errichtet oder verändert (§ 19)<br />

h) Grabmale ohne Zustimmung der Gemeinde entfernt (§ 23 Abs. 1)<br />

i) Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem<br />

Zustand hält (§§ 21, 22 und 25)<br />

j) Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet<br />

(§ 25 Abs. 8)<br />

k) Grabstätten nicht oder entgegen §§ 24 und 25 bepflanzt<br />

l) Grabstätten vernachlässigt (§ 26).<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro<br />

geahndet werden.<br />

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 19. Februar 1987, BGBl. I S. 602, letzte<br />

Änderung durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. August 2004 BGBl. I<br />

S. 2198, findet Anwendung.<br />

§ 31<br />

Gebühren<br />

Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofes und<br />

seiner Einrichtung sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung<br />

zu entrichten.<br />

§ 32<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofsatzung vom 29.03.2005 außer<br />

Kraft.<br />

Rothenstein, 09.12.2010<br />

Kühne<br />

Bürgermeister<br />

Die Anzeige vorstehender Satzung wurde mit Schreiben vom 02.11.2010<br />

(Az.: 968.2/ROT-YRK1017) von der Kommunalaufsicht des Saale-<br />

Holzland-Kreises bestätigt. Die Veröffentlichung erfolgt im Amtsblatt<br />

Nr. 01/2011 am 17.01.2011


ENDE AMTLICHER TEIL<br />

NICHTAMTLICHER TEIL<br />

VG „SÜDLICHES SAALETAL“ KAHLA<br />

Wohnungsvermietungen<br />

Interessenten melden sich bitte in der Wohnungsverwaltung bei<br />

Frau Schmidt, Telefon 03 64 24/5 91 65.<br />

GEMEINDE HUMMELSHAIN<br />

Alte Schule 6, Hummelshain, Vermietung ab sofort<br />

3-Raum-Wohnung, 1. Obergeschoss links<br />

saniert, Gasheizung<br />

Wohnfläche: 67,34 m2 Miete: 320,00 Euro<br />

zzgl. 110,00 Euro Vorauszahlung Nebenkosten<br />

Weitere Informationen erhalten Sie über die Hausverwaltung<br />

MÜBE Domizil unter Telefon 03 65/8 39 72 15.<br />

GEMEINDE REINSTÄDT<br />

Ortsstraße 101, Reinstädt, Vermietung ab sofort<br />

1-Raum-Wohnung, Erdgeschoss, saniert, Erdgasheizung<br />

Wohnfläche: 35,70 m2 Miete: 200,00 Euro<br />

zzgl. 80,00 Euro Vorauszahlung auf Betriebskosten,<br />

Heizung und Warmwasser<br />

Weitere Informationen erhalten Sie über die Hausverwaltung<br />

MÜBE Domizil unter Telefon 03 65/8 39 72 15.<br />

GEMEINDE SCHÖPS<br />

Aufruf zu mehr Rücksichtnahme im Winter!<br />

Wegen der anhaltenden winterlichen Situation im Gemeindegebiet<br />

sehe ich mich hiermit gezwungen, alle Bürgerinnen und<br />

Bürger zu mehr gegenseitiger Rücksicht und Umsicht aufzurufen.<br />

Es ist eine große Herausforderung und nicht ganz einfach, die<br />

Gemeindeflächen relativ schnell und gut schnee- und eisfrei zu<br />

halten. Die Gemeinde behält sich somit das Recht vor, kommunale<br />

Flächen und Plätze, die sonst zum Parken genutzt werden, als<br />

vorläufige Lagerung von Schneeabraum zu verwenden.<br />

Während dieser Zeit ist das Abstellen von Fahrzeugen verboten,<br />

falls die Mindestfahrbahnbreite nicht mehr gegeben ist. Ebenso ist<br />

es nicht gestattet, Schnee aus privaten Höfen und Flächen auf<br />

Gemeindestraßen und Plätzen abzulagern.<br />

Wichtig ist auch, dass die Lüftungsschlitze an den Trafohäuschen<br />

nicht zugebaut werden, um so einen Hitzestau oder gar einen<br />

Stromausfall vorzubeugen.<br />

Die Gemeindearbeiter sind außerdem angehalten, Sicherheitsabstände<br />

zu parkenden Fahrzeugen einzuhalten, um diese nicht zu<br />

beschädigen.<br />

10<br />

Jeder Bürger sei auch nochmals an seine eigene Räum- und<br />

Streupflicht vor seinem eigenen Grundstück erinnert.<br />

Beim Parken und Schneeräumen sollte man ebenfalls bedenken,<br />

wie viel Platz Rettungsfahrzeuge benötigen, um im Ernstfall<br />

passieren zu können.<br />

Wenn jeder nun ein wenig rücksichtsvoll denkt und handelt,<br />

kommen wir auch gemeinsam über diesen Winter.<br />

Alles perfekt und zur gleichen Zeit an jeder Stelle zu beräumen, ist<br />

sowieso nicht möglich. Die Gemeinde und deren Arbeiter sind<br />

aber trotzdem bemüht, ihre Arbeiten so gut wie möglich durchzuführen.<br />

Mit freundlichen Grüßen und alles Gute fürs neue Jahr!<br />

K. Rücknagel<br />

Bürgermeister<br />

GEMEINDE MILDA<br />

Mitteilung des Bürgermeisters<br />

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger unserer Gemeinde<br />

Ich möchte Ihnen allen ein gesegnetes, erfolgreiches und<br />

gesundes neues Jahr 2011 wünschen.<br />

Wir haben auch in diesem Jahr wieder vieles vor, wie z. B. die<br />

Fortführung der Renovierung des Kindergartens, der Kulturhäuser<br />

in Rodias und in Dürrengleina. Die Kirchen und Friedhöfe sollen<br />

weiter instand gesetzt werden,<br />

Die Staatliche Grundschule wollen wir – trotz der Absage einer<br />

finanziellen Unterstützung durch den Landkreis – renovieren und<br />

hoffen, dass wir dazu schnellstens Lösungen finden.<br />

Viele andere Aufgaben kommen auf uns zu, die wir gemeinsam<br />

angehen wollen.<br />

Der Winter hat uns bislang mit Schnee und Eis nicht verschont<br />

und wird das wohl auch weiterhin nicht tun. An der Stelle schon<br />

jetzt ein großes Lob und Dankeschön an die Agrargemeinschaft<br />

Kleinkröbitz eG und auch an meine Mitarbeiter vom Bauhof.<br />

Der Winterdienst hat hervorragend funktioniert, wofür uns die<br />

Bewohner anderer Orte/Städte auch schon etwas beneiden.<br />

Ich selbst habe mich beruflich verändert, was aber dem Service für<br />

Sie nicht abträglich sein soll.<br />

An den Donnerstagen werde ich künftig mehr beruflich eingebunden<br />

sein, so dass ich die Bürgersprechtage für uns in Milda ab<br />

Februar 2011 generell auf mittwochs auch wieder von 19.00<br />

bis 21.00 Uhr verlagere.<br />

So wird lediglich der Tag ein anderer sein, an dem wir über Ihre<br />

Belange reden und ich für Sie regelmäßig persönlich da sein kann.<br />

An der Stelle nochmals alles Gute für 2011!<br />

Ihr Albert Helmut Weiler<br />

Bürgermeister<br />

Gemeinde Milda


KINDERGARTENNACHRICHTEN<br />

„HUMMELNESTCHEN“<br />

Martinsumzug im November<br />

Am 11. November veranstalteten die Kinder und Erzieherinnen<br />

des „Hummelnestchens“ den Martinstag mit einem Laternenumzug.<br />

Diesmal trafen sich alle in der Kirche, um dort etwas über den<br />

Heiligen Martin zu erfahren. Danach wurden die Martinshörnchen<br />

geteilt und der Umzug konnte beginnen.<br />

Auch in diesem Jahr war das Laternenfest für alle Beteiligten,<br />

besonders aber für die Kleinen, ein wundervolles Erlebnis. Beim<br />

großen Laternenumzug – abgesichert durch die Feuerwehr –<br />

erstrahlten die Papierlämpchen der Kinder in einem bunten Lichtermeer<br />

in der Dunkelheit.<br />

Bei fröhlicher Musik und guter Stimmung zogen die Jungen und<br />

Mädchen mit ihren Eltern, Großeltern, Geschwistern und Erzieherinnen<br />

durch den Ort. Trotz des stürmischen Wetters erwartete sie<br />

im Park ein großes Lagerfeuer.<br />

Vielen Dank für die gute Verpflegung mit Bratwürsten und<br />

Getränken. So wurde das Laternenfest auch in diesem Herbst ein<br />

voller Erfolg.<br />

Weihnachtsfeier<br />

Am Freitag, dem 10. Dezember 2010, fand im weihnachtlich<br />

geschmückten Teehaus unsere alljährliche Weihnachtsfeier mit<br />

den Eltern und Kindern statt.<br />

Gegen 15.00 Uhr erschienen unsere großen und kleinen Gäste in<br />

freudiger Erwartung auf die kommenden Stunden. Nach dem<br />

Kaffeetrinken überbrachte unser Bürgermeister einen Gruß vom<br />

Nikolaus – vielen Dank dafür!<br />

Danach lauschten die Kinder dem Puppentheater, welches von<br />

den Eltern liebevoll organisiert, vorbereitet und aufgeführt wurde.<br />

Der Weihnachtsmann brachte jedem Kind ein Geschenk, als Dank<br />

dafür sangen die Kinder ihm ein Lied vor und sagten ein lustiges<br />

Gedicht auf.<br />

An dieser Stelle vielen Dank an die Organisatoren und alle Helfer,<br />

es war ein gelungenes Fest.<br />

Ein herzliches Dankeschön…<br />

zum abgelaufenen Jahr 2010 allen, die dem „Hummelnestchen“<br />

ihre Aufmerksamkeit geschenkt, die sich persönlich engagiert<br />

haben oder mit Spenden dazu beitrugen, dass wieder zahlreiche<br />

Initiativen zum Wohle der Kinder stattfinden konnten.<br />

Es konnte Einiges bewegt werden, doch auch in diesem Jahr<br />

warten noch viele Aufgaben.<br />

In diesem Sinne:<br />

„Das beste Mittel, jeden Tag zu beginnen, ist:<br />

beim Erwachen daran zu denken,<br />

ob man nicht wenigstens einem Menschen<br />

an diesem Tage eine Freude machen kann.“<br />

(Friedrich Nitzsche)<br />

11<br />

Alles Gute für 2011, Kraft, Energie und vor allem Gesundheit<br />

wünscht im Namen der Eltern<br />

Anja Krasulsky<br />

Der Weihnachtsmann bringt Geschenke.<br />

Der Bürgermeister übergibt einen Gruß vom Nikolaus.<br />

Aufmerksame Zuschauer beim Puppentheater.


KINDERGARTEN „WICHTELPARADIES“<br />

GUMPERDA<br />

Ein kleines Dankeschön!<br />

Zum Beginn des neuen Jahres wünschen wir alle unseren<br />

Eltern, Gönnern und Sponsoren unseres Kindergartens ein<br />

gesundes, glückliches und erfolgreiches 2011.<br />

Dies waren:<br />

- Fa. Norbert Ingber Zwabitz<br />

- Fa. Holm Eberhardt Zwabitz<br />

- Dr. V. Eberhardt GmbH Gumperda<br />

- Dächer von Christoph Gruß Gumperda<br />

- Fa. Ludwig Lidzba Zwabitz<br />

- Fa. K. Opitz & Sohn Gumperda<br />

- Bürotechnik Frank Meininger Kahla<br />

- Agrargenossenschaft „Reinstädter Grund“ Geunitz<br />

- Bäckerei Blume Kahla<br />

- Sonnenapotheke A. Lorber Kahla<br />

Ohne ihre Hilfe und Unterstützung könnten wir viele Dinge für<br />

unsere Kinder nicht ermöglichen und dafür möchten wir uns<br />

bedanken.<br />

Unser „Weihnachtsgeld“ werden wir in eine neue Wippe investieren,<br />

denn die alte ist nicht mehr TÜV-gerecht.<br />

Nicht vergessen möchten wir aber auch die fleißigen Papiersammler,<br />

die immer mittwochs ihre Zeitungsbündel vor die Tür legen<br />

oder diese in die Einrichtung bringen.<br />

Mit dem Zeitungsgeld haben wir interessante Ausstellungen im<br />

Burgaupark und in der Goethegalerie in Jena besucht und natürlich<br />

Eis geschleckt. Ein großes Dankeschön dafür und natürlich<br />

auch an unsere Kinder, die immer emsig das Papier einsammeln.<br />

2011 werden wir wieder einige Höhepunkte in unserer Einrichtung<br />

haben. Vormerken kann man sich schon das Dorf- und<br />

Kinderfest am 18. Juni 2011. Wir hoffen, dass sich die Gumperdaer<br />

rege daran beteiligen, denn zu so einem Fest wird jede Hand<br />

gebraucht.<br />

Auch der Martinstag am 11. November wird dieses Jahr vom<br />

Kindergarten ausgestaltet.<br />

Bedanken möchten wir uns auch bei den Eltern, insbesondere bei<br />

unserem Papa Jens Tauscher, der stets zur Stelle ist, wenn Veränderungen<br />

und Reparaturen in der Einrichtung notwendig sind.<br />

Wir hoffen auf eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit<br />

mit den Eltern, der Gemeinde Gumperda und der VG „<strong>Südliches</strong><br />

<strong>Saaletal</strong>“.<br />

Die Erzieher<br />

des Kindergartens „Wichtelparadies“ Gumperda<br />

12<br />

STAATLICHE GRUNDSCHULE MILDA<br />

Tag der offenen Schultür<br />

in der Staatlichen Grundschule Milda<br />

Am 3. Dezember 2010 war es endlich soweit – unsere kleine<br />

Schule öffnete die Türen für die Kinder, Eltern, Großeltern,<br />

Lehrerinnen und natürlich interessierte Gäste.<br />

Es wurde ein großer Weihnachtsbasar veranstaltet, wo ausschließlich<br />

selbst gefertigte Produkte angeboten werden konnten, es gab<br />

ein gemütliches Weihnachtscafé sowie eine kleine Bastelstube.<br />

Am aufgeregtesten waren unsere Kinder, die endlich ihr fleißig<br />

eingeübtes Programm zeigen durften. Jede Klasse bot Gesang,<br />

Tänze oder kleine Theaterstücke in Deutsch, Englisch und<br />

Französisch dar.


13<br />

An unserer Schule werden nämlich schon ab der ersten Klasse<br />

zwei Fremdsprachen gelehrt. Wie viel Freude die Schüler daran<br />

haben, war ihnen anzusehen und wie sicher sie bereits in der 3./4.<br />

Klasse damit umgehen, ist erstaunlich.<br />

Der komplette Erlös des Weihnachtsbasars fließt an unseren<br />

Schulförderverein, der seit Jahren die Schule tatkräftig unterstützt,<br />

sei es:<br />

- mit der Organisation von Veranstaltungen, wie z.B. dem<br />

jährlich stattfindenden Eltern-Kind-Sportfest<br />

- oder von Arbeitseinsätzen der Eltern, wie z.B. die im<br />

Herbst gelaufene Aktion zur Umgestaltung des Schulgartens<br />

- und natürlich auch mit finanziellen Mitteln, die wie überall<br />

immer gebraucht werden<br />

Unser Förderverein hat im Jahr 2010 die Anschaffung des neuen<br />

Spielturmes sowie auch der Sitzgruppen im Garten mit den jeweils<br />

noch fehlenden Geldmitteln abgesichert.<br />

Dafür an dieser Stelle einen herzlichen Dank an alle Freunde und<br />

Förderer der Staatlichen Grundschule Milda, allen voran dem<br />

Vorsitzenden Volkmar Franke!<br />

Des Weiteren danken wir:<br />

- der Jenaer Stadtbäckerei für die Unterstützung unserer<br />

Veranstaltung<br />

- den fleißigen Eltern für die schönen Bastelarbeiten und die<br />

Arbeit hinter den Kulissen<br />

- unserer Frau Lindner sowie Frau Sowade und Frau Müller<br />

für die Betreuung des Cafés, des Basars und der Bastelstube.<br />

Auch allen Lehrern und natürlich der Schulleiterin Frau Sonnefeld<br />

gilt unser herzliches Dankeschön. Es war eine rundherum gelungene<br />

Veranstaltung, die in diesem Jahr sicher eine Wiederholung<br />

findet. In diesem Sinne allen Lesern ein<br />

Frohes Neues Jahr • Happy New Year • Bonne Année<br />

Anke Volenec<br />

Schulelternsprecherin<br />

KOPIEN<br />

ab 1 Cent!<br />

SATZ<br />

&<br />

MEDIA<br />

SERVICE<br />

Straße des Friedens 1a · 07338 Kaulsdorf<br />

Tel.: 03 67 33/2 33 15 · Fax: 03 67 33/2 33 16<br />

Uwe Nasilowski


NABU-VEREINSPROGRAMM 2011<br />

Vereinsprogramm für das 1. Halbjahr 2011<br />

Im Jahre 2011 sind wie in den vergangenen Jahren eine Vielzahl<br />

von Vereinsaktivitäten in Form von Vorträgen, Exkursionen,<br />

Wanderungen, Arbeitseinsätzen und geselligen Veranstaltungen<br />

geplant, an der sowohl unsere Mitglieder als auch Freunde des<br />

NABU teilnehmen können.<br />

Wie jedes Jahr werden auch in diesem Frühjahr wieder die Amphibienschutzzäune<br />

im Rotehofbachtal zwischen Geisenhain und<br />

Wolfersdorf sowie im Leubengrund bei Kahla aufgebaut und vier<br />

Wochen früh und abends kontrolliert.<br />

Wie geplant sind vogelkundliche Exkursionen und Wanderungen<br />

zu den Orchideen in Schutzgebiete des Saale-Holzland-Kreises<br />

vorgesehen.<br />

In den Monaten Januar bis April finden Vorträge im Vereinslokal<br />

„Goldenes Schiff“ in Maua zu Themen des Arten- und Naturschutzes<br />

im Landkreis statt.<br />

Der Vorstand<br />

Vorträge zur Information,<br />

Erfahrungsaustausch und Weiterbildung<br />

Veranstaltungsort:<br />

Gasthaus „Goldenes Schiff“ Maua<br />

(Vereinszimmer)<br />

Veranstaltungsbeginn:<br />

19.00 Uhr<br />

Verantwortlich:<br />

Roland Seime/Rudolf Heyer<br />

Freitag, 14. Januar 2011<br />

Hauptmitgliederversammlung des Kreisverbandes<br />

mit Rechenschaftsberichten<br />

Verantwortlich: Klaus Götze/Christian Wendler<br />

Freitag, 28. Januar 2011<br />

Streifzug durch die heimische Welt der Pilze im<br />

Saale-Holzland-Kreis<br />

Referent: Herr Dr. Jochen Wiesner (Jena)<br />

Freitag, 25. Februar 2011<br />

NABU-Stammtisch:<br />

mit unseren aktiven Mitgliedern zur Festlegung der<br />

Arbeitsaufgaben im Jahr 2011 des KV<br />

(zahlreiches Erscheinen ist erwünscht)<br />

Verantwortlich: Klaus Götze/Christian Wendler<br />

Freitag, 25. März 2011<br />

Schutz und Pflege von FFH-Waldgebieten<br />

in Thüringen<br />

Referent: Herr Roland Burckhardt (Christes)<br />

Freitag, 29. April 2011<br />

Bedeutung des Podelsatzer Speichers und der<br />

anliegenden Feuchtgebiete für einheimische Brutvögel<br />

und für den Frühjahrs- und Herbstzug.<br />

Referent: Herr Rudolf Heyer (Jena)<br />

15<br />

Arten- und Biotopschutzmaßnahmen<br />

- Organisation, Transport und Aufbau und Abbau der Amphibienschutzzäune<br />

im Rotehofbachtal und im Leubengrund<br />

Verantwortlich: Klaus Götze/Christiane Steinhardt<br />

- Abschluss des artengerechten Umbaus des Pumphäuschens in<br />

Magersdorf für Fledermäuse und höhlenbrütende Vogelarten<br />

Verantwortlich: Rudolf Heyer<br />

- Bau von künstlichen Schwalbennestern für Rauch- und Mehlschwalbe<br />

sowie für Mauersegler und Nistgelegenheiten für<br />

andere Höhlenbrüter<br />

Verantwortlich: Rudolf Heyer<br />

- Bau von Schleiereulen- und Turmfalkennistkästen für Scheunen<br />

und Kirchen im Kreisgebiet<br />

Verantwortlich: Herr Günther Oehmigen/Herr Jürgen Till<br />

- Kontrolle der Nistkästen auf den TÜP bei Schirnewitz, Leubengrund,<br />

Schlöbener Grund, Sperbergrund, an der Saale,<br />

Roda und Gleise sowie Reinstädter Bach und in Kirchen<br />

Verantwortlich: Rudolf Heyer/Volkmar Schmeißer/Günther<br />

Oehmigen/Jürgen Till<br />

- Kontrolle von über 100 Nistkästen um Golmsdorf (Rahn,<br />

Tautenburger Forst)<br />

Verantwortlich: Ingo Apel<br />

- Kontrolle von über 100 Nistkästen für seltene Vogelarten<br />

(Wendehals, Gartenrotschwanz).<br />

Verantwortlich: Günther Dechant<br />

- Kontrolle der Fledermauskästen auf TÜP und Walpersberg bei<br />

Großeutersdorf<br />

Verantwortlich: Dominik Huber<br />

- Umbau der Trafostation im Ort Rodias zum Fledermausturm<br />

(Artenschutzturm)<br />

Verantwortlich: Interessengemeinschaft für Thüringer<br />

Fledermausschutz (Sitz Erfurt), Herr Franz (Jena)<br />

- Ausbau der Igelpflegestation in Jena-Winzerla<br />

Verantwortlich: Roland Seime<br />

(Die Mitglieder des NABU SHK sind durch ihre Zugehörigkeit<br />

zum Verein Unfallversichert.)<br />

Botanische und ornithologische Wanderungen<br />

(Bei allen Naturwanderungen Fernglas nicht vergessen!)<br />

Samstag, 7. Mai 2011<br />

Ornithologische Wanderung rund um den Podelsatzer<br />

Speicher, eventuell Vorführung Fang und<br />

Beringung von Singvögeln<br />

Treffpunkt 08.00 Uhr, Ortsdurchfahrt Schlöben an<br />

der Brücke der Hauptstraße<br />

Leitung: Dr. Martin Heller/Rudolf Heyer<br />

Samstag, 14. Mai 2011<br />

Vogelstimmen-Orchideenwanderung auf dem TÜP<br />

Rothenstein<br />

Treffpunkt 08.00 Uhr, Parkplatz Sconto<br />

Leitung: Dr. Jochen Wiesner/Rudolf Heyer


Samstag, 28. Mai 2011<br />

Orchideen-Wanderung TÜP Lichtersberg, Löschtal<br />

Treffpunkt 08.00 Uhr, Parkplatz Sconto<br />

Leitung: Lothar Geroldt/Dietrich Berger<br />

Samstag, 4. Juni 2011<br />

Orchideenwanderung TÜP Rothenstein<br />

Treffpunkt 08.00 Uhr, Parkplatz Sconto<br />

Leitung: Dr. Jörg Ozegowski<br />

Samstag, 18. Juni 2011<br />

Orchideen-Ornithologiewanderung rund um den<br />

Schönberg bei Röttelmisch<br />

Treffpunkt 08.00 Uhr, Ortsmitte Röttelmisch,<br />

Reiterhof<br />

Leitung: Rudolf Heyer<br />

Naturschutzwacht zu Ostern und Pfingsten 2011<br />

(Freiwillige gesucht für TÜP Rothenstein)<br />

Ostern 23.04. – 25.04.2011<br />

Pfingsten 12.06. – 13.06.2011<br />

Nutzen Sie Ihr<br />

AMTSBLATT<br />

auch kostengünstig für private Kleinanzeigen<br />

oder Danksagungen bei Festlichkeiten und<br />

Höhepunkten im persönlichen Leben!<br />

Impressum:<br />

Herausgeber und Redaktion:<br />

Verwaltungsgemeinschaft „<strong>Südliches</strong> <strong>Saaletal</strong>“<br />

Bahnhofstraße 23<br />

07768 Kahla<br />

Tel.: 03 64 24/590<br />

Gesamtherstellung und verantwortlich für den Anzeigenteil:<br />

Satz & Media Service Uwe Nasilowski<br />

Straße des Friedens 1a<br />

07338 Kaulsdorf<br />

Tel.: 03 67 33/2 33 15<br />

Fax: 03 67 33/2 33 16<br />

E-Mail: satz.mediaservice@t-online.de<br />

Für Verträge mit der Fa. Satz & Media Service, Inhaber Uwe<br />

Nasilowski gelten deren allgemeine Geschäftsbedingungen.<br />

Verantwortlich für den amtlichen und nichtamtlichen Teil:<br />

Vorsitzender der VG „<strong>Südliches</strong> <strong>Saaletal</strong>“, Silvia Voigt<br />

Verantwortlich für den amtlichen Teil Rothenstein:<br />

Bürgermeister der Gemeinde Rothenstein<br />

Im Bedarfsfall sind Einzelexemplare beim Verlag zum Preis von<br />

0,50 EURO zzgl. Mwst. u. Versandkostenanteil erhältlich oder in<br />

der VG „<strong>Südliches</strong> <strong>Saaletal</strong>“, Zi. 215.<br />

Das Amtsblatt der VG erscheint monatlich. Die Verteilung erfolgt<br />

kostenfrei an alle erreichbaren Haushalte in den Mitgliedsgemeinden<br />

durch die Gemeinde oder von ihr beauftragte Personen.<br />

16<br />

VERANSTALTUNGSTIPPS<br />

Abenteuer Wildnis:<br />

Kanada/Alaska<br />

Diaschau: „Zu Hause in der Yukon Wildnis“<br />

am Mittwoch, dem 9. März 2011<br />

um 19.30 Uhr<br />

in der Gemeindeverwaltung Bucha<br />

Wer hat noch nie davon geträumt, alles stehen und liegen zu<br />

lassen, um fern der Zivilisation in unberührter Natur ein freies<br />

Leben zu führen? Der Buchautor Jo Bentfeld hat das getan.<br />

Seit 27 Jahren lebt er im selbstgebauten Blockhaus in der wegelosen<br />

Wildnis im hohen Norden Kanadas, nahe Alaska. Zwölf<br />

Abenteuer- und Reisebücher hat er geschrieben.<br />

Sein Bestseller „Zu Hause in der Yukon Wildnis“ berichtet von<br />

diesem Dasein am Rande der bewohnbaren Welt. Das Buch hat<br />

die ARD verfilmt. Ein Film der seit 15 Jahren immer mal wieder<br />

im 3. Programm ARD wiederholt wird.<br />

Der Vortrag des „Mannes aus den Bergen“ ist mit 200 Dias unterlegt.<br />

Eine Fülle herrlicher Landschafts- und Tieraufnahmen<br />

erlauben es dem wortgewaltigen Erzähler, die romantische Existenz<br />

am Rande der bewohnbaren Welt anschaulich vorzustellen.<br />

Er verzaubert seine Zuschauer mit Bildern vom einfachen Leben,<br />

Bau eines Blockhauses, von der Schönheit der unberührten nördlichen<br />

Natur im Urzustand, und zeigt die Fülle der Tierwelt: Biber<br />

und Marder, Wölfe und Bären, Karibus und Elche sind seine<br />

„Nachbarn“.<br />

Dies ist die fesselnde Darstellung von mehr als zwei Jahrzehnten<br />

der schlichten Existenz im abgeschiedenen kanadischen Urwald.<br />

Ein interessantes Erlebnis für alle, nicht nur jene, die auch mal<br />

vom Ausstieg träumen. Karte zu 8,00 Euro, Schüler 6,00 Euro<br />

(nur Veranstaltungskasse).


17<br />

LAASDORFER KARNEVAL CLUB E.V.<br />

Hallo ihr Laasdorfer Karnevalsfreunde<br />

Wir erwarten euch im Februar und März 2011 in Laasdorf<br />

im wunderschönen Saal der Gaststätte „Zu den Linden“.<br />

Unser Faschingsmotto lautet:<br />

„LKC schrill und bunt –<br />

Fasching auf dem Meeresgrund“<br />

Die öffentlichen Faschingsveranstaltungen sind am<br />

Samstag 12. Februar 2011<br />

Samstag 19. Februar 2011<br />

Samstag 26. Februar 2011 (Ü30-Fasching)<br />

Samstag 5. März 2011<br />

Einlass 19.00 Uhr • Beginn 20.11 Uhr<br />

Kinderfasching<br />

am Sonntag, 20. Februar 2011<br />

um 14.30 Uhr<br />

Einlass 14.00 Uhr • Beginn 14.30 Uhr<br />

Der LKC


FORSTBETRIEBSGEMEINSCHAFT (FBG)<br />

„REINSTÄDTER GRUND“ IN DRÖßNITZ<br />

Bekanntmachung<br />

Das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt<br />

und Naturschutz hat mit Bescheid Nr. BS 22/84040-168-2-2010<br />

vom 13. Dezember 2010 die Anerkennung und Verleihung der<br />

Rechtsfähigkeit als Verein mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb<br />

der FBG „Reinstädter Grund“ in Drößnitz vom 29. August 1996<br />

nach dem Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der<br />

Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 2. Mai 1975 (BGBl.<br />

S. 1037) in der Fassung vom 27. Juli 1984 (BGBl. S. 1034) sowie<br />

§ 37 Abs. 4 Nr. 1 Thüringer Waldgesetz (ThürWaldG), in der<br />

Neubekanntmachung vom 18. September 2008 (GBl. S 327)<br />

widerrufen.<br />

Die Forstbetriebsgemeinschaft „Reinstädter Grund“ in Drößnitz<br />

ist mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23. Juni 2010<br />

mit allen Mitgliedern und allen angeschlossen Grundstücken der<br />

Forstbetriebsgemeinschaft „Dehnagrund“ beigetreten.<br />

gez. Hans-Jürgen Wötzel<br />

Vorsitzender FBG „Reinstädter Grund“<br />

JAGDGENOSSENSCHAFT<br />

GROßEUTERSDORF<br />

Einladung zur Mitgliederversammlung<br />

Die nächste Versammlung der Jagdgenossenschaft Großeutersdorf<br />

findet statt:<br />

am Freitag, dem 4. Februar 2011<br />

im Vereinszimmer (Gemeindebrauhaus)<br />

Beginn 19.00 Uhr<br />

Zu dieser Versammlung werden hiermit alle Mitglieder der Jagdgenossenschaft<br />

herzlich eingeladen. Im Verhinderungsfall kann<br />

ein Jagdgenosse einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter entsenden.<br />

Tagesordnung<br />

1. Eröffnung, Begrüßung sowie Feststellung der ordnungsgemäßen<br />

Ladung und Beschlussfähigkeit<br />

2. Annahme der Tagesordnung<br />

3. Informationen der Jagdpächter über das bisherige Jagdjahr<br />

4. Informationen des Jagdvorstandes<br />

(Wildschäden, Finanzen, Jagdpachtauszahlung usw.)<br />

5. Aussprache<br />

6. Schlusswort des Jagdvorstehers<br />

Im Anschluss daran wird herzlich zu einem gemeinsamen Wildessen<br />

eingeladen.<br />

gez. R. Müller<br />

Jagdvorsteher<br />

18<br />

HISTORISCHES<br />

Die Porzellanfabrik in Laasdorf<br />

Das Jubiläum „250 Jahre Porzellan in Thüringen“ war Anlass,<br />

sich auch mit der Geschichte der Porzellanfabriken im Saale-<br />

Holzland-Kreis und insbesondere im Bereich der VG „<strong>Südliches</strong><br />

<strong>Saaletal</strong>“ zu befassen, denn über diese Fabriken gibt es bisher nur<br />

wenige Veröffentlichungen.<br />

Nachdem die Porzellanfabrik Freienorla in den „Orlamünder<br />

Nachrichten“ vorgestellt wurde, soll nun über die ehemalige<br />

Porzellanfabrik in Laasdorf berichtet werden.<br />

Nachdem am 27. September 1877 die seit 1576 nachweisbare<br />

Laasdorfer Mühle angebrannt war, gab es seit 1893 Bemühungen,<br />

an ihrer Stelle eine Porzellanfabrik zu errichten.<br />

Schon 1894 wird berichtet, dass die bisher im Besitz von Theodor<br />

Opel aus Bollberg befindliche Laasdorfer Mühle anstelle der bisherigen<br />

zwei Mahlgänge jetzt nur noch einen hat.<br />

Weiter wird gesagt, dass die Mühle zur Massenmühle eingerichtet<br />

ist und eine Porzellanfabrik enthält. Warum Georg Riedel die<br />

Porzellanfabrik ausgerechnet in Laasdorf ansiedelte, konnte bisher<br />

nicht ermittelt werden.<br />

Laasdorf hatte 1885 nur 34 Häuser samt Mühle, 38 Haushalte und<br />

193 Einwohner und war eigentlich deshalb kein idealer Standort,<br />

jedoch standen Arbeitskräfte aus den umliegenden Dörfern zur<br />

Verfügung.<br />

1895 war die Porzellanfabrik, die von Anfang an dem Verband<br />

Keramischer Gewerke angehörte, fertig gestellt und Georg Riedel<br />

konnte sie mit vorerst einem Etagenrundofen in Betrieb nehmen.<br />

Da solch ein Rundofen zu seiner vollen Auslastung etwa 50<br />

Arbeitskräfte benötigte, stieg die Beschäftigtenzahl von zwölf im<br />

Jahre 1896 auf 60 im Jahre 1900 an.<br />

Man produzierte Tassen, Teller, Teeservice, Leuchter, Menagen,<br />

Vasen, Figuren, Weihwasserkessel und Christusfiguren. Offenbar<br />

liefen die Geschäfte gut, denn 1907 arbeitete die Fabrik mit zwei<br />

Etagenrundöfen und 110 Beschäftigten.<br />

Die Bemalung des Laasdorfer Porzellans – das geht aus Sonderanfertigungen<br />

zu familiären Jubiläen, wie Geburtstag, Hochzeit,<br />

Silberhochzeit, hervor – war ausgezeichnet.<br />

Deshalb ließ auch die Porzellanfabrik Kahla AG gelegentlich<br />

Porzellan in Laasdorf dekorieren.<br />

Da die Fabrik über die Wasserrechte der alten Mühle verfügte,<br />

konnte Georg Riedel zwei Turbinen einbauen lassen, um elektrische<br />

Energie für seinen Betrieb zur Verfügung zu haben.<br />

Georg Riedels Unternehmen hatte von Anfang an auch einen<br />

Telefonanschluss, nämlich Stadtroda Nr. 6. Diese niedrige<br />

Anschlussnummer lässt darauf schließen, dass Riedel dem technischen<br />

Fortschritt sehr aufgeschlossen gegenüber stand.<br />

Georg Riedel konnte sich nicht lange am Aufschwung seiner<br />

Porzellanfabrik erfreuen, denn schon im Jahre 1910 wird seine<br />

Witwe Fanny Riedel als Inhaberin der Firma „G. Riedel und Co.,<br />

Porzellanfabrik Laasdorf“ genannt.


Die Fabrik stand nun unter Leitung des Prokuristen Fritz Wurzbach.<br />

Seit dieser Zeit hat man fast ausschließlich Geschirrporzellan<br />

hergestellt, wobei dickwandiges Porzellan mit Kobaltblau-<br />

Unterglasurdekoration im Vordergrund stand.<br />

Im Export-Adressbuch der Thüringer Industrie von 1912 steht die<br />

Firma auch als Lieferant von Fayence und Töpferware.<br />

1913 verfügte die Fabrik über eine Aerographenanlage, so dass<br />

man auch Geschirr mit Sprühdekor anbieten konnte. Zum Dekorbrand<br />

dienten zwei Zugmuffeln.<br />

Im Jahre 1917 handelte man mit „Ia. Laasdorfer Quarzsand“,<br />

Feldspat und Kalkspat. Das lässt einerseits darauf schließen, dass<br />

man über eigene Sandvorkommen (vermutlich aus einer Sandgrube<br />

am südlichen Ortsrand) verfügte und andererseits, dass man<br />

mit diesem Handel der kriegsbedingt gesunkenen Porzellanproduktion<br />

entgegenwirken wollte.<br />

Möglich ist auch, dass der Betrieb wie viele andere in Thüringen,<br />

die nur über zwei Öfen verfügten, gar kein Porzellan mehr herstellte.<br />

Der Reichskohlenkommissar hatte nämlich nach 1916 die<br />

Porzellanproduktion in vielen kleinen Porzellanfabriken wegen<br />

des herrschenden Kohlemangels untersagt.<br />

Als Brennstoff für die Brennöfen benutzte man sächsische Steinkohle<br />

und böhmische Braunkohle, die vom Bahnhof Göschwitz<br />

herangeholt werden musste.<br />

Die Laasdorfer Porzellanfabrik hatte einen großen Kundenkreis<br />

im Ausland. Man exportierte nach Ägypten, Algerien, Australien,<br />

nach England und Holland und in deren Kolonien, insbesondere<br />

nach Indien. In Amsterdam, Hamburg, Bukarest, Istanbul und<br />

Algier wurden Musterlager unterhalten.<br />

Für die Exportware wurde eine Bodenmarke mit dem Schriftzug<br />

„International“ verwendet. Das für das Inland hergestellte Porzellan<br />

blieb offenbar ungemarkt. Das macht es heute ungemein<br />

schwierig, Laasdorfer Porzellan zu identifizieren.<br />

Am Ende des 1. Weltkrieges ist es zu Veränderungen der Besitzverhältnisse<br />

gekommen. Im Jahre 1920 heißt die Firma „Lorenz<br />

und Co. GmbH, Porzellanfabrik Laasdorf“ und arbeitete wieder<br />

mit 110 Personen.<br />

Geschäftsführer des Unternehmens waren Guido Lorenz, Fritz<br />

Rubner und Wilhelm Wagner. Das Sortiment bestand weiterhin<br />

aus Kaffee- und Teeservicen, Tassen, Tellern, Menagen, Mokkatassen,<br />

Krügen und Vasen.<br />

Schon ein Jahr später ist der aus Selb stammende Guido Lorenz<br />

wieder aus der Firma ausgeschieden. Noch 1921 ist auch der<br />

Kaufmann Wilhelm Wagner ausgeschieden. An seiner Stelle<br />

wurde der Keramchemiker Dr. Albin Winterling eingestellt.<br />

Wegen der personellen Veränderungen wurde 1922 der Firmenname<br />

verändert. Er lautete nunmehr: Porzellanfabrik Laasdorf<br />

GmbH.<br />

Die Weltwirtschaftskrise setzte auch dem Laasdorfer Unternehmen<br />

hart zu. 1932 musste der Betrieb, der dem „Verband<br />

Deutscher Porzellangeschirrfabriken GmbH“ angehörte, eingestellt<br />

werden.<br />

Im Dezember 1932 ist die Laasdorfer Porzellanfabrik mit zuletzt<br />

62 Beschäftigten einer der 72 Betriebe der deutschen Porzellanund<br />

Steingutbranche, die nicht mehr arbeiteten.<br />

19<br />

37 Jahre lang war die Laasdorfer Porzellanfabrik der wichtigste<br />

Arbeitgeber am Ort und hat dazu beigetragen, dass die Einwohnerzahl<br />

von Laasdorf während seiner Betriebszeit um über<br />

einhundert Personen anstieg (1929: 279 Einwohner).<br />

Das Anwesen der Porzellanfabrik ist nach der Stilllegung der<br />

Fabrik auf vielfältige Art genutzt worden, z.B. als Lager für die<br />

Firma Carl Zeiss Jena und nach dem 2. Weltkrieg als Marmeladen<br />

und Konservenfabrik.<br />

Bis zur Mitte der sechziger Jahre diente es als Biberfarm und als<br />

Lager für Gemüse. In der Wendezeit wollte man die Fabrik zu<br />

Wohnzwecken nutzen, aber sie wurde 1990 mit Ausnahme der<br />

Massemühle abgerissen.<br />

Was erinnert heute an den Standort? Das ist einmal der Name<br />

„Mühlweg“. Und das sind drei Mühlsteine vor einem lang<br />

gestreckten Wohnhaus an diesem Weg. Sie verweisen darauf, dass<br />

dieses Wohnhaus die einstige Massemühle war.<br />

Vor dem Gebäude finden sich außerdem noch die Reste von zwei<br />

Bottichen aus der ehemaligen Massemühle. Diese Sachzeugen<br />

und die vorliegenden Informationen über die Porzellanfabrik sind<br />

bisher Alles, was man bisher über diesen Betrieb in Erfahrung<br />

bringen konnte.<br />

Vielleicht ermöglicht die jetzige Veröffentlichung, dass noch weitere<br />

Tatsachen bekannt werden. Über diesbezügliche Nachrichten<br />

würden sich außerordentlich freuen:<br />

- Dr. Peter Lange<br />

Bahnhofstraße 23<br />

07768 Orlamünde<br />

Telefon 03 64 23/ 2 24 38<br />

- Dr. Friedmar Kerbe<br />

Werner-Seelenbinder-Straße 44<br />

07629 Hermsdorf<br />

Telefon 03 66 01/ 8 22 37<br />

- Günter Schadewald<br />

Im kleinen Dorf 3<br />

07646 Laasdorf<br />

Telefon 03 64 28/ 6 07 76<br />

ENDE<br />

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