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Dag-Hammarskjöld-Gymnasium - Evangelisches Gymnasium ...

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Bitte Termin fürdas freiwilligeWiederholenbeachten!UnterrichtsbefreiungenundRegelungen fürden ErkrankungsfallAufsichtspflichtFreiwilliges WiederholenSollten Sie für dieses Schuljahr für Ihr Kind eine freiwillige Wiederholung in Erwägungziehen, müssen Sie uns dies noch im Jahr 2012 mitteilen. Nach §67 Abs.1der GSO können Schüler und Schülerinnen auf Antrag der Erziehungsberechtigtenfreiwillig wiederholen oder spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres ausden Jahrgangsstufen 6 bis 10 in die vorherige Jahrgangsstufe zurücktreten; siegelten nicht als Wiederholungsschüler oder Wiederholungsschülerinnen.Erkrankungen, Unterrichtsbefreiungena) „Ist eine Schülerin oder ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert, amUnterricht oder an einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen,so ist die Schule unverzüglich unter Angabe des Grundes zu verständigen. ImFalle fernmündlicher Verständigung ist die schriftliche Mitteilung innerhalb vonzwei Tagen nachzureichen. Bei Erkrankung von mehr als drei Unterrichtstagenoder bei Erkrankung am Tag eines angekündigten Leistungsnachweises kann dieSchule die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Häufen sich krankheitsbedingteSchulversäumnisse oder bestehen an der Erkrankung Zweifel, kanndie Schule die Vorlage eines ärztlichen oder schulärztlichen Zeugnisses verlangen.Das Zeugnis ist der Schule innerhalb von 10 Tagen, nachdem es verlangtwurde, vorzulegen; andernfalls gilt das Fernbleiben als unentschuldigt." (§ 37 Abs.1 und 2, GSO)b) "Schülerinnen und Schüler können auf schriftlichen Antrag in begründeten Ausnahmefällenvom Unterricht in einzelnen Fächern befreit oder vom Schulbesuchbeurlaubt werden." (§ 37 Abs. 3 GSO)c) Unterrichtsbefreiungen im Laufe des Tages, auch für Einzelstunden, kann nurdas Direktorat gewähren. Wenn ein vorhersehbares Ereignis den Schulbesuchverhindert, z. B. ein Arztbesuch, der wirklich nur am Vormittag möglich ist, so schickenSie uns bitte rechtzeitig vorher ein entsprechendes Schreiben."Gewaltprävention" (5. - 9. Klasse)Schon vor einigen Jahren wurden die Schulen vom Kultusministerium in die Pflichtgenommen, die An- und Abwesenheit der Schüler stärker zu kontrollieren. In diesemZusammenhang ist allen Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten nahezulegen,jede Abwesenheit vor Unterrichtsbeginn der Schule mitzuteilen.Haben wir keine Nachricht, so müssen wir Kontakt mit den Erziehungsberechtigtenaufnehmen. Daher brauchen wir dringend Ihre aktuellen Telefonnummern,gegebenenfalls auch die des Arbeitsplatzes oder Ihre Mobilfunknummer. Wennuns keine Klärung der Abwesenheit gelingt, sollen wir die zuständige Polizeidienststelleverständigen. Wir alle hoffen, dass dies nicht schon wegen fehlenderKommunikation nötig wird.Die Schule hat auch noch die Aufsichtspflicht, wenn wir den Unterricht vorzeitigbeenden, also wegen plötzlicher Erkrankung einer Lehrkraft oder "hitzefrei". Daswürde im Extremfall dazu führen, dass selbst ein Schüler, der in der Nähe derSchule wohnt, unter unserer Aufsicht bis zum regulären Unterrichtsende in derSchule bleiben muss. Soweit die Kinder nicht in der Ganztagsschule / OGS sind,wollen wir diese Fälle auf das nötigste Maß beschränken. Teilen Sie uns daherbitte schriftlich mit, wenn Ihr Kind nicht jeden Tag in der Ganztagsbetreuung angemeldetist und Sie nicht wollen, dass Ihr Kind frühzeitig, also abweichend vomregulären Stundenplan, nach Hause entlassen wird. Dann müsste Ihre Tochteroder Ihr Sohn wie bei Erkrankung im Laufe des Vormittags erst über das Sekretariatzu Hause anrufen (lassen), um nach Hause gehen zu dürfen. Ist dann keinKontakt zum Elternhaus möglich, muss Ihr Kind in der Schule bleiben und bis zumregulären Unterrichtsende beaufsichtigt werden.Wie in der Überschrift erwähnt, beschränken wir dieses Verfahren auf die Klassen5 bis 9.

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