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Informationsblätter zum Schulrecht Teil 5: Schulveranstaltungen

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Informationsblätter <strong>zum</strong> <strong>Schulrecht</strong><strong>Teil</strong> 5:<strong>Schulveranstaltungen</strong>Fachliche Beratung:Christine Kisser, Gerhard Münster, Erich Rochel, Angelika Schneider, Sepp RedlText: Susanne FeiglStand: September 2001


Eigentümer und Medieninhaber:Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und KulturMinoritenplatz 5, 1014 WienVerlag Jugend & Volk GmbHUniversitätsstraße 11, 1010 WienAlle Rechte vorbehaltenDruck: Theiss, WolfsbergISBN 3-7100-0346-6


InhaltINHALT1.2.3.3.13.2Was sind <strong>Schulveranstaltungen</strong>? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5Was sind schulbezogene Veranstaltungen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7Dauer und Ausmaß von <strong>Schulveranstaltungen</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11Veranstaltungen bis zu einem Tag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11Mehrtägige Veranstaltungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124.4.14.24.3Planung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16Leitung und Begleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16<strong>Teil</strong>nahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 195.5.15.2Entscheidung über die Durchführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23Veranstaltungen bis zu einem Tag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23Mehrtägige Veranstaltungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 236.6.16.26.36.46.4.16.4.2Durchführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25Richtlinien für Veranstaltungen bis zu einem Tag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25Richtlinien für mehrtägige Veranstaltungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25Verhalten der Schüler und Schülerinnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26Aufsichtspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27Sinn der Aufsichtspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27Zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 287.7.17.27.37.47.5Anhang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31Aufsichtserlass . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31Mustervereinbarung zwischen Schule und Beherbergungsbetrieb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40Glossar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41Verwendete Literatur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42Schulservicestellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 438.Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44<strong>Schulrecht</strong> 5 3


1. WAS SIND SCHULVERANSTALTUNGEN?4. Berufspraktische Tage bzw. Berufspraktische Wochen,5. Sportwochen (zB Wintersportwochen, Sommersportwochen),6. Projektwochen (zB Wien-Aktion, Musikwochen,Ökologiewochen, Intensivsprachwochen, Kreativwochen,Schüleraustausch, Fremdsprachenwochen,Abschlußlehrfahrten).§SchUG § 13 Abs. 1Aufgabe der <strong>Schulveranstaltungen</strong> ist dieErgänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtesdurch unmittelbaren und anschaulichenKontakt <strong>zum</strong> wirtschaftlichen, gesellschaftlichen undkulturellen Leben, durch die Förderung der musischenAnlagen der Schüler und durch die körperliche Ertüchtigung.Festsetzung von Reisegebühren bei <strong>Schulveranstaltungen</strong>).Die Aufzählung ist keinesfalls erschöpfend. Entsprechendden jeweiligen Möglichkeiten und Bedürfnisseneiner Schule oder Klasse können auch andere Arten von<strong>Schulveranstaltungen</strong> durchgeführt werden, sofern siedem gesetzlich festgelegten Zweck (= Ergänzung deslehrplanmäßigen Unterrichts) dienen. Grundsätzlich istdie <strong>Teil</strong>nahme an <strong>Schulveranstaltungen</strong> ebenso verpflichtendwie die <strong>Teil</strong>nahme am Unterricht (Ausnahmen sieheSeite 17).Während beispielsweise die Besichtigung einer Kirche alsSchulveranstaltung zählt, sind Schülergottesdienste sowieandere religiöse Übungen und Veranstaltungen keine<strong>Schulveranstaltungen</strong>, die <strong>Teil</strong>nahme daran ist den Lehrpersonenebenso wie den Schülern und Schülerinnen daherfreigestellt (vgl. RelUG § 2 a). Während solcher religiöserÜbungen und Veranstaltungen besteht für Lehrerund Lehrerinnen auch keine Verpflichtung zur Aufsichtüber die teilnehmenden Schüler und Schülerinnen (sieheauch Seite 22). Wenn die Lehrpersonen jedoch die Beaufsichtigungvon Schülern und Schülerinnen auf demWeg zu oder von religiösen Veranstaltungen übernehmenund dabei einen Unfall erleiden, gilt dies als Dienstunfall.Auch Veranstaltungen der Schülermitverwaltung undSchülervertreterstunden, die außerhalb der Unterrichtszeitstattfinden, obliegen nicht der Aufsichtspflicht vonLehrpersonen (vgl. SchUG § 58 Abs. 4 und § 59 b Abs. 3).(Siehe auch „Schuldemokratie und Schulgemeinschaft“,<strong>Teil</strong> 2 der Infomationsblätter <strong>zum</strong> <strong>Schulrecht</strong>, Seite 13.)Unter Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtsist die Vertiefung und Erweiterung voniThemen zu verstehen, die in der betreffendenLehrplanverordnung vorgesehen sind und im Unterrichtbehandelt werden. <strong>Schulveranstaltungen</strong> sind jedochnicht ausschließlich bestimmten Unterrichtsgegenständen(z.B. Fremdsprachenunterricht oder Leibesübungen)zuzuordnen, sondern bieten auch die Möglichkeit fürsoziales Lernen.Ziele, Dauer, Ausmaß, Kosten, Planung und Durchführungder <strong>Schulveranstaltungen</strong> sind in der <strong>Schulveranstaltungen</strong>verordnung1995 geregelt.6<strong>Schulrecht</strong> 5


SchUG § 13 a(1) Veranstaltungen, die nicht <strong>Schulveranstaltungen</strong>im Sinne des § 13 sind, können zuschulbezogenen Veranstaltungen erklärtwerden, wenn sie auf einem lehrplanmäßigen Unterrichtaufbauen und der Erfüllung der Aufgabe derösterreichischen Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzesdienen und eine Gefährdung der Schülerweder in sittlicher noch in körperlicher Hinsicht zubefürchten ist. Die Erklärung einer Veranstaltung zueiner schulbezogenen Veranstaltung obliegt der Schulbehörde.Sofern die Veranstaltung nur einzelne Schulenbetrifft und wegen der Veranstaltung eine <strong>Teil</strong>nahmeam Unterricht nicht entfällt, kann die Erklärungjeweils auch durch das Klassen- bzw. Schulforum(§ 63 a) bzw. den Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64)erfolgen, sofern die hiefür erforderlichen Lehrer sichzur Durchführung bereit erklären, die Finanzierungsichergestellt ist und allenfalls erforderliche Zustimmungenanderer Stellen eingeholt worden sind; dasVorliegen der Voraussetzungen ist vom Schulleiterfestzustellen. Schulbezogene Veranstaltungen könnenzB Wettbewerbe in Aufgabenbereichen einzelner Unterrichtsgegenständeoder Fahrten zu Veranstaltungen,die nicht unter § 13 fallen, sein.2. WAS SIND SCHULBEZOGENE VERANSTALTUNGEN?2. Was sind schulbezogeneVeranstaltungen?§ iDer Begriff schulbezogene Veranstaltung istweiter gefasst als der Begriff <strong>Schulveranstaltungen</strong>.Für schulbezogene Veranstaltungengibt es inhaltlich noch bedeutend mehr Möglichkeiten.Einzige Einschränkung: Solche Veranstaltungen müssenauf dem lehrplanmäßigen Unterricht aufbauen und dürfendem Erziehungsziel nicht entgegenstehen.Grundsätzlich finden schulbezogene Veranstaltungenwährend der unterrichtsfreien Zeit statt. Eine Veranstaltung,die während der Unterrichtszeit stattfindet, kannnur von der Schulbehörde zu einer schulbezogenen Veranstaltungerklärt werden.Die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenenkann – unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen– durch die Schulbehörde, das (→) Klassen- oder (→)Schulforum bzw. den (→) Schulgemeinschaftsausschusserfolgen. Die Erklärung ist durch Anschlag in der betreffendenSchule bekannt zu machen, es sei denn, alle in Betrachtkommenden Schüler und Schülerinnen sowie deren(→) Erziehungsberechtigte werden davon in Kenntnis gesetzt(vgl. SchUG § 79 Abs. 3). Wird beispielsweise eineSchachmeisterschaft zu einer schulbezogenen Veranstaltungerklärt, ist es ausreichend, nur jene Schüler undSchülerinnen zu informieren, die den entsprechendenFreigegenstand besuchen.Schulbezogene Veranstaltungen können beispielsweiseMathematik- oder Physik-Wettbewerbe oder sportlicheWettkämpfe sein.Theater- und Konzertbesuche können als Lehrausgang,also als Schulveranstaltung, oder aber als schulbezogeneVeranstaltung durchgeführt werden. Gleiches gilt fürAusstellungen, für die Vorführung von Filmen und fürVorträge schulfremder Personen. Sie können ergänzend<strong>zum</strong> lehrplanmäßigen Unterricht als Schulveranstaltungangeboten werden, wodurch die <strong>Teil</strong>nahme für alle Schülerund Schülerinnen verpflichtend ist, oder aber alsschulbezogene Veranstaltung – in diesem Fall können dieSchüler und Schülerinnen selbst entscheiden, ob sie sichzur <strong>Teil</strong>nahme anmelden wollen oder nicht.Werden schulbezogene Veranstaltungen von zwei oderdrei Schulen gemeinsam durchgeführt, können die diesbezüglichenErklärungen durch die (→) Schulforen bzw.(→) Schulgemeinschaftsausschüsse dieser Schulen vorgenommenwerden.Wird eine Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltungerklärt, gelten die Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes,beispielsweise sind schulbezogene Ver-<strong>Schulrecht</strong> 5 7


2. WAS SIND SCHULBEZOGENE VERANSTALTUNGEN?anstaltungen in gleicher Weise zu beaufsichtigen wie<strong>Schulveranstaltungen</strong> (siehe Aufsichtserlass Seite 31).Die Bereiterklärung einer Lehrperson zur Durchführungeiner schulbezogenen Veranstaltung schließt die Gewährungvon Reisegebühren nicht aus, sofern von der zuständigenStelle ein Dienstauftrag erteilt wird; ein solcherDienstauftrag ist allerdings nur bei Bereiterklärung derLehrperson zulässig. Ist die Lehrperson, die sich zurDurchführung einer schulbezogenen Veranstaltung bereiterklärt hat, <strong>zum</strong> gegebenen Zeitpunkt beispielsweise ausKrankheitsgründen verhindert, bedarf die Erteilung einesDienstauftrages zur Durchführung der Veranstaltung aneine andere Lehrperson nicht deren Bereiterklärung, daeine Veranstaltung, die zu einer schulbezogenen erklärtwurde, durchzuführen ist.Der Unfall eines Lehrers oder einer Lehrerin währendeiner solchen Veranstaltung ist ein Dienstunfall. Der Unfalleines Schülers oder einer Schülerin wird durch dieSchülerunfallversicherung erfasst (vgl. ASVG § 175 Abs. 5Z 1). Der Hin- und der Rückweg gelten als <strong>Teil</strong> der Veranstaltung(siehe auch Seite 28).Die Finanzierung einer Schulveranstaltung kann auchdurch den Elternverein oder durch außerschulische Stellenerfolgen. Mit der Lockerung des ursprünglichen Werbeverbotsan Schulen sowie der Änderung des SchOG1996 wurde für Bundesschulen vertreten durch die Schuldirektorinoder den Schuldirektor (manchmal im Einvernehmenmit dem SGA) die Möglichkeit geschaffen,einerseits Werbeeinnahmen in unbeschränktem Ausmaßzu erwerben, andererseits gemäß § 128 a und b SchOGEinnahmenüberschüsse aus Schulraumüberlassung undsonstige Drittmittel zweckgebunden zu vereinnahmen.Das bedeutet, dass die Schulen ermächtigt sind, dieseGelder in ihrem Bereich selbständig zu verwenden (alsoauch für <strong>Schulveranstaltungen</strong>) und sie nicht an denStaatshaushalt abführen zu müssen.(2) Die <strong>Teil</strong>nahme an schulbezogenen Veranstaltungenbedarf der vorhergehenden Anmeldung durch denSchüler. Die <strong>Teil</strong>nahme ist zu untersagen, wenn1. der Schüler die für die <strong>Teil</strong>nahme an der schulbezogenenVeranstaltung erforderlichen Voraussetzungennicht erbringt oder2. wenn auf Grund des bisherigen Verhaltens desSchülers eine Gefährdung der Sicherheit des Schülersoder anderer Personen mit großer Wahrscheinlichkeitzu erwarten ist oder3. durch die <strong>Teil</strong>nahme an der schulbezogenen Veranstaltungder erfolgreiche Abschluss der Schulstufein Frage gestellt erscheint.Zuständig für die Annahme der Anmeldung und fürdie Untersagung ist der Schulleiter oder ein von ihmhiezu beauftragter Lehrer; die Untersagung hat nach8Schüler und Schülerinnen ab der 9. Schulstufe könnensich selbst anmelden, sofern die (→) Erziehungsberechtigtendavon Kenntnis haben, es sei denn, sie habennachweislich (durch eine schriftliche Erklärung gegenüberdem Klassenvorstand) darauf verzichtet, in Kenntnis gesetztzu werden. Bei Schülern und Schülerinnen niedrigererSchulstufen hat die Anmeldung durch die (→) Erziehungsberechtigtenzu erfolgen (vgl. SchUG § 67 und §68 lit. f). Nach Anmeldung besteht <strong>Teil</strong>nahmepflicht (vgl.Verordnung betreffend die Schulordnung § 2 Abs. 2 Z 6).Da für die <strong>Teil</strong>nahme an schulbezogenen Veranstaltungenunter Umständen bestimmte Voraussetzungen (z.B.körperliche Eignung für die <strong>Teil</strong>nahme an Sportwettkämpfen)erforderlich sind, muss bei Fehlen der Voraussetzungendie Möglichkeit bestehen, die <strong>Teil</strong>nahme zuuntersagen. Dies ist Sache des Schulleiters oder der<strong>Schulrecht</strong> 5


2. WAS SIND SCHULBEZOGENE VERANSTALTUNGEN?Anhörung der Klassenkonferenz unter Angabe desGrundes zu erfolgen.(3) Schüler, die zur <strong>Teil</strong>nahme an der schulbezogenenVeranstaltung angemeldet sind und deren <strong>Teil</strong>nahmenicht untersagt worden ist, sind zur <strong>Teil</strong>nahme verpflichtet,sofern kein Grund für das Fernbleiben imSinne der Vorschriften über das Fernbleiben von derSchule (§ 45) gegeben ist. Sofern die Anmeldung füreine Reihe von Veranstaltungen erfolgt ist, darf sichder Schüler frühestens nach der ersten Veranstaltung,spätestens jedoch vier Wochen vor einer weiterenabmelden.Schulleiterin bzw. einer von der Schulleitung beauftragtenLehrperson. Eine Berufung gegen die Untersagung istnicht zulässig (vgl. SchUG § 71 Abs. 9 ).<strong>Schulrecht</strong> 5 9


§ iSchVV § 4<strong>Schulveranstaltungen</strong> sind:1. Veranstaltungen bis zu einem Tag und2. mehrtägige Veranstaltungen.3. DAUER UND AUSMASS VON SCHULVERANSTALTUNGEN3. Dauer und Ausmaßvon <strong>Schulveranstaltungen</strong>Was die Dauer der <strong>Schulveranstaltungen</strong> betrifft,so wird lediglich unterschieden zwischenVeranstaltungen, die höchstens einen Tagdauern, und mehrtägigen Veranstaltungen.Dies sichert der einzelnen Schule ein hohes Maß anFlexibilität bei der Gestaltung von <strong>Schulveranstaltungen</strong>und ermöglicht verschiedene inhaltliche Kombinationen.So kann beispielsweise ein Sprachaufenthalt mit Informationenim Bereich der Politischen Bildung gekoppeltsein, oder es können innerhalb einer WintersportwocheSchiaktivitäten mit projektähnlichen Vorhaben zu denThemen Sicherheit, Umwelt oder Tourismus kombiniertwerden.3.1 Veranstaltungen bis zu einem Tag§ iSchVV § 5(1) Veranstaltungen bis zu einem Tagdauern jeweils entweder bis zu fünf Stundenoder höchstens einen Tag. Sie dürfenhöchstens in folgendem Ausmaß durchgeführt werden:Gemeint sind Stunden zu 60 Minuten (keineUnterrichtsstunden).Die angegebene Zahl von <strong>Schulveranstaltungen</strong>kann, muss aber nicht durchgeführt werden (es istlediglich eine Höchstzahl, jedoch keine Mindestzahl angegeben).Schulstufe/Schulart Ausmaß Ausmaß(bis zu 5 Stunden)(mehr als 5 Stunden)Vorschulstufe, in dem unter Bedachtnahme –1. und 2. Schulstufe auf die Anforderungen des Lehrplaneserforderlichen Ausmaß3. und 4. Schulstufe je Schulstufe 13 –5. bis 8. Schulstufe je Schulstufe 9 je Schulstufe 2Polytechnische Schule 10 4Berufsschule je Schulstufe 6 je Schulstufe 2ab der 9. Schulstufe je Schulstufe 9 je Schulstufe 4(außer Polytechnische Schuleund Berufsschule)(2) Abweichend von Abs. 1 darf in der 3. und in der 4.Schulstufe sowie in der Berufsschule jeweilshöchstens eine bis zu fünf Stunden dauerndeVeranstaltung länger als fünf Stunden dauern, wennaus regionalen Gründen und im Hinblick auf dieAufgabenstellung der Veranstaltung sowie in bezugauf den Lehrplan mit der Dauer von fünf Stunden dasDas bedeutet, dass sowohl in der 3. als auch in der 4.Klasse Volksschule je zwölf <strong>Schulveranstaltungen</strong> bis zufünf Stunden sowie je eine längere angesetzt werdenkönnen. In der Berufsschule kann für alle Schulstufen insgesamtnur eine Schulveranstaltung länger als fünf Stundendauern.<strong>Schulrecht</strong> 5 11


3. DAUER UND AUSMASS VON SCHULVERANSTALTUNGENAuslangen nicht gefunden werden kann.(3) Wenn mit dem gemäß Abs. 1 zur Verfügung stehendenAusmaß nicht das Auslangen gefunden wird,können solche Veranstaltungen im Rahmen des gemäߧ 8 für mehrtägige <strong>Schulveranstaltungen</strong> zur Verfügungstehenden und noch nicht konsumierten Ausmaßesdurchgeführt werden.Grundsätzlich kann das für mehrtägige <strong>Schulveranstaltungen</strong>vorgesehene Kontingent an Tagen auch für eintägigeVeranstaltungen herangezogen werden. Dies erhöhtden Entscheidungsspielraum der Schulen zusätzlich.§3.2 Mehrtägige VeranstaltungenSchVV § 8(1) Mehrtägige Veranstaltungen dürfen höchstensin folgendem Ausmaß durchgeführt werden:Schulstufe/SchulartAusmaß in KalendertagenVorschulstufe, 1. und 2. Schulstufe –3. und 4. Schulstufe insgesamt 75. bis 8. Schulstufe insgesamt 28 (an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischenoder der sportlichen Ausbildung insgesamt 35, davon mindestens 7 Tagemit Schwerpunktbezug)Polytechnische Schule 12Berufsschule insgesamt 3ab der 9. Schulstufe(außer Polytechnische Schuleund Berufsschule)je Schulstufe 6 (an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischenoder der sportlichen Ausbildung zusätzlich 6 mit Schwerpunktbezug), wobeieine Zusammenfassung unter Anrechnung auf das Gesamtausmaß zulässig istVon den mehrtägigen <strong>Schulveranstaltungen</strong> ist imZeitraum der 5. bis 8. Schulstufe sowie im Zeitraumab der 9. Schulstufe jeweils mindestens eine Veranstaltungbewegungsorientiert durchzuführen.(2) Sofern für die Durchführung von Auslandsveranstaltungenmit dem auf Grund des Abs. 1 zur Verfügungstehenden Ausmaß nicht das Auslangen gefundenwird, kann die Schulbehörde erster Instanz imRahmen der zur Verfügung stehenden finanziellen und12Das Kontingent für mehrklassige <strong>Schulveranstaltungen</strong>ist immer klassenbezogen. Dasibedeutet: Auch wenn nur für einen <strong>Teil</strong> derKlasse (z.B. für die <strong>Teil</strong>nehmer und <strong>Teil</strong>nehmerinnen aneinem Wahlpflichtfach) eine mehrtägige Schulveranstaltungdurchgeführt wird, wird dadurch das Kontingentder gesamten Klasse in Anspruch genommen!Schulen mit musischem oder sportlichem Schwerpunkthaben mehr Tage zur Verfügung. Von den mehrtägigen<strong>Schulveranstaltungen</strong> ist auf der 5. bis 8. Schulstufesowie ab der 9. Schulstufe jeweils mindestens eine bewegungsorientiertdurchzuführen. In der AHS-Oberstufestehen demnach insgesamt 24 Kalendertage für mehrtägigeVeranstaltungen zur Verfügung, in der BHS 30.Hier ist die Überschreitung der Höchstzahl in einzelnenSchulstufen zulässig, wenn in den anderen Schulstufenentsprechend weniger Tage für <strong>Schulveranstaltungen</strong>verwendet werden.Bezüglich Schulbehörde erster Instanz siehe Glossar.Auslandsveranstaltungen können beispielsweise im Rahmender <strong>Teil</strong>nahme an einem EU-Projekt durchgeführtwerden (solche Veranstaltungen können maximal bis zu50 Prozent aus EU-Mitteln finanziert werden). Sollte für<strong>Schulrecht</strong> 5


3. DAUER UND AUSMASS VON SCHULVERANSTALTUNGENpersonellen Möglichkeiten ab der 9. Schulstufe (außerPolytechnischer Lehrgang) insgesamt bis zu 15 Kalendertagezusätzlich bewilligen.die Durchführung von EU-Veranstaltungen trotz Bewilligungzusätzlicher 15 Tage nicht genügend Zeit zur Verfügungstehen, so ist es möglich, auf (→) schulbezogeneVeranstaltungen (siehe Seite 7, SchUG § 13a) auszuweichen,eventuell in Kombination mit einer Schulveranstaltung.Die Bewilligung von maximal 15 zusätzlichen Tagenkann in Ausnahmefällen auch für andere als EU-Veranstaltungenerfolgen. Zu berücksichtigen sind in jedemFall die personellen und finanziellen Möglichkeiten.Weitere Voraussetzung: Das gesetzlich vorgeseheneHöchstausmaß an Tagen für mehrtägige <strong>Schulveranstaltungen</strong>muss bereits ausgeschöpft sein. Grundsätzlichsollte jedoch mit dem vorgesehenen Höchstausmaß dasAuslangen gefunden werden.<strong>Schulrecht</strong> 5 13


SchVV § 2 Abs. 1 + 2(1) Bei der Planung von <strong>Schulveranstaltungen</strong>ist auf die Zielsetzungen des § 1Abs. 1, auf die Sicherheit und die körperlicheLeistungsfähigkeit der Schüler sowie auf dieZahl der für die Durchführung der <strong>Schulveranstaltungen</strong>zur Verfügung stehenden Lehrer und sonstigenBegleitpersonen sowie auf die finanzielle Leistungsfähigkeitder Schüler (Unterhaltspflichtigen) Bedachtzu nehmen.4. Planung§ i4. PLANUNGUnter Planung ist hier die Planung einer konkretenSchulveranstaltung zu verstehen.Die Planung von <strong>Schulveranstaltungen</strong> wird<strong>zum</strong>eist auf informeller Ebene begonnen. Veranstaltungenbis zu einem Tag werden zweckmäßigerweise durchdie Lehrperson erfolgen, die mit der Leitung der Veranstaltungbetraut ist. Bei mehrtägigen Veranstaltungenkann die Planung entweder einzelnen Lehrern bzw. Lehrerinnenoder aber einem Unterausschuss des (→) Schulgemeinschaftsausschussesbzw. des (→) Schulforumsübertragen werden, sofern es sich nicht um die konkreteVorbereitung einer bestimmten Veranstaltung handelt(siehe Seite 16, SchVV § 2 Abs. 3 zweiter Satz).(→) Klassen- bzw. (→) Schulforum und (→) Schulgemeinschaftsausschusshaben bei Fragen der Planung von<strong>Schulveranstaltungen</strong> in jedem Fall Beratungsrecht. Entscheidenkönnen die genannten Gremien, welche Artenmehrtägiger <strong>Schulveranstaltungen</strong> durchgeführt werdenund wie viel sie kosten dürfen (vgl. SchUG § 63 a Abs. 2Z 1 lit. a und Z 2 lit. c sowie SchUG § 64 Abs. 2 Z 1 lit. aund Z 2 lit. c).Da die Kostenfrage bei der Planung eine grundlegendeRolle spielt, muss das (→) Schulforum bzw. der (→)Schulgemeinschaftsausschuss von der Schulleitung überdie Budgetsituation der Schule und über die für <strong>Schulveranstaltungen</strong>bereitstehenden Mittel (auch über finanzielleMittel aus Werbung und Sponsoring, vgl. S. 8) genauinformiert werden.(Bezüglich Zusammensetzung, Einberufung und Beschlussfassungder schulpartnerschaftlichen Gremien siehe„Schuldemokratie und Schulgemeinschaft“, <strong>Teil</strong> 2 derInformationsblätter <strong>zum</strong> <strong>Schulrecht</strong>.)(2) <strong>Schulveranstaltungen</strong> dürfen nicht durchgeführtwerden, wenn1. sie nicht der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtesdienen,2. sie die Erfüllung des Lehrplanes beeinträchtigen,3. für die an der Veranstaltung nicht teilnehmendenSchüler kein Unterricht angeboten werden kann,4. die durch die Veranstaltung erwachsenden Kostennicht dem Grundsatz der Sparsamkeit und Angemessenheitentsprechen,5. der ordnungsgemäße Ablauf der Veranstaltungnicht gegeben erscheint, insbesondere bei Gefähr-Eine Schulveranstaltung darf nicht durchgeführt werden,wenn auch nur ein einziger der angeführten Punkte zutrifft.Beeinträchtigt wird die Erfüllung des Lehrplans, wenn dieUnterrichtszeit auf Grund der Durchführung von <strong>Schulveranstaltungen</strong>dermaßen eingeschränkt wird, dass diefür die jeweilige Schulstufe vorgesehenen Lehrplanzielenicht erreicht werden können.<strong>Schulrecht</strong> 5 15


4. PLANUNGdung der körperlichen Sicherheit oder derSittlichkeit der Schüler, oder6. eine ausreichende finanzielle Bedeckung nichtgegeben ist.SchVV § 3(1) Kostenbeiträge dürfen nur für Fahrt(einschließlich Aufstiegshilfen), Nächtigung,Verpflegung, Eintritte, Kurse, Vorträge,Arbeitsmaterialien, die leihweise Überlassungvon Gegenständen, Kosten im Zusammenhang mit derErkrankung eines Schülers sowie für Versicherungeneingehoben werden.4.1 Kosten§ iDie Einhebung der Kostenbeiträge hat nachdem System der Kassabuchführung zu erfolgen.Eine Verbuchung von Kostenbeiträgenauf Privatkonten von Lehrern bzw. Lehrerinnen ist durchdas Gesetz nicht gedeckt. Elternvereine als privatrechtlicheOrganisationen können nicht zur Verwaltungstätigkeitherangezogen werden.(2) Die durch eine Schulveranstaltung den Erziehungsberechtigtenvoraussichtlich erwachsendenKosten sind diesen unter Bedachtnahme auf gewährteoder mögliche Unterstützungsbeiträge rechtzeitig bekanntzugeben.Über die von den Erziehungsberechtigtenzu tragenden Kosten für mehrtägige Veranstaltungenentscheidet das Klassen- oder Schulforum bzw.der Schulgemeinschaftsausschuß.(3) Vereinbarungen zB mit Beherbergungsbetriebenoder Transportunternehmen sollen die Bezeichnungder Schulveranstaltung und ihre konkrete Zielsetzungsowie Regelungen für den Rücktrittsfall enthalten.Der Schulleiter bzw. die Schulleiterin oder die von derSchulleitung mit der Planung der Schulveranstaltung betrauteLehrkraft müssen sowohl auf die Kosten als auchauf gewährte Ermäßigungen und tatsächlich angeboteneUnterstützungen (z.B. Sportgeräteverleih) ausdrücklichhinweisen.Beispielsweise kann Schülern und Schülerinnen, dieSchulbeihilfe beziehen, eine außerordentliche Unterstützungfür <strong>Schulveranstaltungen</strong> gewährt werden (vgl.Schülerbeihilfengesetz § 20 a).Siehe dazu die Mustervereinbarung Seite 39.Vergibt ein Verkehrsunternehmen oder ein BeherbergungsbetriebFreiplätze, so hat dies den Schülern undSchülerinnen zugute zu kommen. Wenn allerdings voneinem Dritten (z.B. von einem Beherbergungs- oderTransportunternehmen, einer Liftgesellschaft oder eineranderen Institution, etwa einem Elternverein) Lehrernoder Lehrerinnen Leistungen unentgeltlich zur Verfügunggestellt werden, die ansonst nach der Reisegebührenvorschriftoder der Verordnung über die Reisegebührenfür die <strong>Teil</strong>nahme an <strong>Schulveranstaltungen</strong> vergütet werdenmüssten, dürfen diese Leistungen unter Verzicht aufdiese Vergütungen angenommen werden. Dadurch reduziertsich in so einem Fall der aus dem Schulbudget zu finanzierendeAufwand für die Schulveranstaltung.SchVV § 2 Abs. 3 – 6(3) Der Schulleiter hat einen fachlich geeignetenLehrer der betreffenden Schulemit der Leitung der Schulveranstaltung zubeauftragen. Dem Leiter einer Schulveranstaltung obliegeninsbesondere die Vorbereitung, Durchführungund Auswertung der Veranstaltung, ihre Koordinationim Rahmen der Schule und die Kontakte mit außer-4.2 Leitung und Begleitung§ iWelche Lehrer und Lehrerinnen für die Leitungwelcher <strong>Schulveranstaltungen</strong> geeignetsind, hängt von ihrer fachlichen Qualifikation,dem Inhalt der Veranstaltung und anderen für die Veranstaltungrelevanten Faktoren (z.B. Auslandserfahrung)ab. Die Entscheidung trifft der Schulleiter bzw. die Schulleiterin.16<strong>Schulrecht</strong> 5


4. PLANUNGschulischen Stellen.(4) Der Schulleiter hat weiters neben dem Leiter derVeranstaltung (Abs. 3) in Absprache mit diesem anstaltseigenegeeignete Lehrer oder andere geeignetePersonen als Begleitpersonen in folgender Anzahlfestzulegen:1. bei <strong>Schulveranstaltungen</strong> in der Dauer von bis zueinem Tag bis zur 4. Schulstufe eine Begleitpersonbei mehr als 15 teilnehmenden Schülern und2. bei <strong>Schulveranstaltungen</strong> in der Dauer von bis zueinem Tag ab der 5. Schulstufe und bei mehrtägigen<strong>Schulveranstaltungen</strong>a) mit überwiegend leibeserziehlichen Inhalten jeeine Begleitperson ab 12 bis 16 teilnehmendenSchülern und für je weitere 12 bis 16 teilnehmendeSchüler,b) mit überwiegend projektbezogenen Inhalten jeeine Begleitperson ab 17 bis 22 teilnehmendenSchülern und für je weitere 17 bis 22 teilnehmendeSchüler undc) mit überwiegend sprachlichen Schwerpunkten jeeine Begleitperson ab 23 bis 27 teilnehmendenSchülern und für je weitere 23 bis 27 teilnehmendeSchüler.Bei Veranstaltungen bis zu einem Tag kann der Schulleiter,bei mehrtägigen Veranstaltungen das KlassenoderSchulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß(§ 63a und § 64 des Schulunterrichtsgesetzes)abweichende Festlegungen treffen.Auch die Bestimmung der Begleitpersonen für eine Schulveranstaltungobliegt der Schulleitung.Anstaltseigene Lehrer und Lehrerinnen sind verpflichtet,an einer Schulveranstaltung teilzunehmen. Bei der Einteilungist jedoch auf dienstliche und persönliche UmständeBedacht zu nehmen (z.B. <strong>Teil</strong>zeitbeschäftigung,Maturavorbereitungen, Betreuung eigener Kinder). ImFalle der Erstellung und Änderung des Dienstplans undder Diensteinteilung, sofern sich diese auf einen längerenZeitraum bzw. mehrere Bedienstete beziehen, hat derSchulleiter bzw. die Schulleiterin das Einvernehmen mitdem Dienststellenausschuss herzustellen (vgl. Bundes-Personalvertretungsgesetz § 9 Abs. 2). In den „Empfehlungenzur Durchführung von Sportwochen und von<strong>Schulveranstaltungen</strong> mit bewegungsorientiertem Schwerpunkt“wird konkretisiert, was unter geeigneten Lehrern,Lehrerinnen oder anderen Personen zu verstehen ist. Geeignetsind demnach Personen, die eine abgeschlosseneAusbildung für die jeweilige Sportart haben. Wenn fürbestimmte Sportarten weder Lehrer, Lehrerinnen nochandere Personen aus dem Umfeld der Schule die Eignungzur Erteilung des jeweiligen Sportunterrichts aufweisen,können – den genannten Empfehlungen zufolge – geeignetegewerbliche Unternehmen herangezogen werden.Als geeignet gelten gemäß den Empfehlungen gewerblicheBetriebe, die durch die jeweilige Berufsfachorganisationanerkannt werden. Geeignete Begleitpersonenkönnen bei Wandertagen auch Eltern sein, beiSprachreisen beispielsweise Sprachstudenten oder -studentinnen.Die entscheidenden Kriterien für die Festlegung der Zahlbzw. die Auswahl der Begleitpersonen, die neben demLeiter bzw. der Leiterin an der Schulveranstaltung teilnehmen,sind der pädagogische Ertrag der Veranstaltungund die Sicherheit der Schüler und Schülerinnen.Mit steigender Schülerzahl wird laut Regelung (Z 2) dieBandbreite hinsichtlich Begleitpersonen größer. Konkret:<strong>Schulveranstaltungen</strong> mit überwiegend leibeserziehlichenInhalten:0 Begleitpersonen: bis 15 Schüler und Schülerinnen1 Begleitperson: 12 bis 31 Schüler und Schülerinnen2 Begleitpersonen: 24 bis 47 Schüler und Schülerinnen3 Begleitpersonen: 36 bis 63 Schüler und Schülerinnen4 Begleitpersonen: 48 bis 79 Schüler und Schülerinnen5 Begleitpersonen: 60 bis 95 Schüler und Schülerinnen6 Begleitpersonen: 72 bis 111 Schüler und Schülerinnenusw.<strong>Schulveranstaltungen</strong> mit überwiegend projektbezogenenInhalten:0 Begleitpersonen: bis 21 Schüler und Schülerinnen1 Begleitperson: 17 bis 43 Schüler und Schülerinnen2 Begleitpersonen: 34 bis 65 Schüler und Schülerinnen<strong>Schulrecht</strong> 5 17


4. PLANUNG3 Begleitpersonen: 51 bis 87 Schüler und Schülerinnen4 Begleitpersonen: 68 bis 109 Schüler und Schülerinnen5 Begleitpersonen: 85 bis 131 Schüler und Schülerinnen6 Begleitpersonen: 102 bis 153 Schüler und Schülerinnenusw.<strong>Schulveranstaltungen</strong> mit überwiegend sprachlichenSchwerpunkten:0 Begleitpersonen: bis 26 Schüler und Schülerinnen1 Begleitperson: 23 bis 53 Schüler und Schülerinnen2 Begleitpersonen: 46 bis 80 Schüler und Schülerinnen3 Begleitpersonen: 69 bis 107 Schüler und Schülerinnen4 Begleitpersonen: 92 bis 134 Schüler und Schülerinnen5 Begleitpersonen: 115 bis 161 Schüler und Schülerinnen6 Begleitpersonen: 138 bis 188 Schüler und Schülerinnenusw.Wie viele Begleitpersonen im konkreten Fall tatsächlicherforderlich sind, hängt nicht zuletzt vom Inhalt der jeweiligenSchulveranstaltung ab. Da dieser Inhalt an deneinzelnen Schulen autonom festgelegt wird, können die(→) schulpartnerschaftlichen Gremien auch eine andereals in der Verordnung vorgesehene Zahl von Begleitpersonenfestlegen. Eine abweichende Festlegung kann beispielsweisedarin bestehen, dass auch bei einer geringerenals der im Gesetz angeführten Schülerzahl (zusätzliche)Begleitpersonen an der Veranstaltung teilnehmen.Diese Festlegung muss allerdings vom Schulleiter bzw.von der Schulleiterin rechtlich ebenso wie organisatorischvertreten werden (vgl. SchUG § 63a Abs. 17 und § 64Abs 16).Steht die für erforderlich gehaltene Zahl der Begleitpersonennicht zur Verfügung, darf die Schulveranstaltungnicht abgehalten werden.Ebenso wie die Lehrer und Lehrerinnen haben die übrigenBegleitpersonen bei <strong>Schulveranstaltungen</strong> die Pflicht, dieSchüler und Schülerinnen zu beaufsichtigen. Sie sind –gemäß SchUG § 56 Abs. 1 – vom Schulleiter bzw. derSchulleiterin oder von der vom Schulleiter bzw. von derSchulleiterin bestimmten Lehrperson (= Leiter bzw. Leiterinder Veranstaltung) auf die entsprechenden Vorschriftenausdrücklich hinzuweisen (siehe Seite 35, AufsichtserlassZ 11).(5) Die Festlegung der Zahl der Begleitpersonen gemäßAbs. 4 Z 2 lit. a bis c sowie eine von Abs. 4 Z 1und 2 abweichende Festlegung der Zahl der Begleitpersonengemäß Abs. 4 letzter Satz hat vorwiegend imHinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit derSchüler sowie auf den pädagogischen Ertrag der Veranstaltungzu erfolgen, wobei auf1. die Schulstufe und die Schulart,2. die Zusammensetzung der Klasse (zB Integrationsklasse)und die Reife der Schüler sowie3. die Art und den Inhalt der Veranstaltung18<strong>Schulrecht</strong> 5


4. PLANUNGBedacht zu nehmen ist. Weiters sind die Grundsätzeder Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeitzu beachten.(6) Die Leistung Erster Hilfe muß gewährleistet sein. Bei der Vorbereitung von <strong>Schulveranstaltungen</strong> ist – unterBerücksichtigung der jeweiligen konkreten Situation –darauf Bedacht zu nehmen, dass Begleitpersonen imErnstfall Erste Hilfe zu leisten imstande sind (Ausrüstung).Dies gilt für alle Arten von <strong>Schulveranstaltungen</strong>.SchUG § 13 Abs. 3 + 4(3) Die Schüler sind zur <strong>Teil</strong>nahme an<strong>Schulveranstaltungen</strong> ohne Rücksicht daraufverpflichtet, ob die Veranstaltung innerhalboder außerhalb der Schulliegenschaften stattfindet,sofern nicht1. die Vorschriften über das Fernbleiben von derSchule (§ 45) anzuwenden sind oder2. der Schulleiter nach Anhörung der Klassenkonferenzeinen Schüler von der <strong>Teil</strong>nahme an derSchulveranstaltung ausgeschlossen hat oder3. mit der Veranstaltung eine Nächtigung außerhalbdes Wohnortes verbunden ist.Ein Ausschluss gemäß Z 2 darf nur dann erfolgen,wenn auf Grund des bisherigen Verhalten des Schülerseine Gefährdung der Sicherheit des Schülers oder andererPersonen mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwartenist.4.3 <strong>Teil</strong>nahme§ iDie <strong>Teil</strong>nahme an <strong>Schulveranstaltungen</strong> istebenso verpflichtend wie die <strong>Teil</strong>nahme amUnterricht.SchUG § 45 besagt, dass das Fernbleiben vom Unterrichtnur zulässig ist• bei gerechtfertigter Verhinderung (z.B. bei Krankheitoder außergewöhnlichen Ereignissen im Leben desSchülers oder der Schülerin),• bei Erlaubnis <strong>zum</strong> Fernbleiben (diese ist aus wichtigenGründen über Ansuchen zu erteilen),• bei Befreiung von der <strong>Teil</strong>nahme an einzelnen Unterrichtsgegenständenaus gesundheitlichen Gründen.Schüler und Schülerinnen, die keine Zeckenimpfung haben,können gemäß einem Erlass des Bundesministeriumsfür Bildung, Wissenschaft und Kultur (vgl. RS 94/93400064/1-III/13/93) von der <strong>Teil</strong>nahme an <strong>Schulveranstaltungen</strong>in Gebieten, in denen eine Gefährdung nichtausgeschlossen werden kann, freigestellt werden.Keine <strong>Teil</strong>nahmepflicht besteht, wenn die Schüler oderSchülerinnen im Rahmen einer Schulveranstaltungaußerhalb des Wohnorts übernachten müssen. In diesemFall bedarf die Nichtteilnahme an der Schulveranstaltungkeiner weiteren Begründung.Auch die Befreiung vom Turnunterricht bedeutet nichtunbedingt, dass der betreffende Schüler oder die betreffendeSchülerin nicht an Sportveranstaltungen teilnehmendarf. Zum einen ist zu klären, gegen welche Artsportlicher Betätigung medizinische Bedenken bestehen.Wenn keine medizinischen Gründe gegen die <strong>Teil</strong>nahmesprechen, so ist diese rechtlich zulässig.Auch die Schwangerschaft einer Schülerin ist kein Kriterium,sie von der <strong>Teil</strong>nahme an <strong>Schulveranstaltungen</strong>auszuschließen. Es würde sich dabei um eine Diskriminierungauf Grund des Geschlechts handeln. Allerdingsist die Mutterschutzfrist ein Grund fernzubleiben.(4) Schüler, die aus dem Grunde des Abs. 3 Z 2 und 3an einer Schulveranstaltung nicht teilnehmen, sindvom Schulleiter nach Möglichkeit einer anderen Klassezu einem ersatzweisen Schulbesuch zuzuweisen.Die Beurteilung der Erreichung des Lehrzieles der be-Gemäß <strong>Schulveranstaltungen</strong>verordnung dürfen <strong>Schulveranstaltungen</strong>nur durchgeführt werden, wenn für dienicht teilnehmenden Schüler und Schülerinnen Unterrichtangeboten werden kann (vgl. SchVV § 2 Abs. 2 Z 3). ImRahmen des Ersatzunterrichts können Nachschularbeiten<strong>Schulrecht</strong> 5 19


4. PLANUNGtreffenden Schulstufe hat ohne Rücksicht auf dieNichtteilnahme an der Schulveranstaltung zu erfolgen.oder Einstufungsprüfungen anberaumt werden.Die Nichtteilnahme an einer Schulveranstaltung darf denSchülern und Schülerinnen bei der Beurteilung nicht <strong>zum</strong>Nachteil gereichen.§ iSchVV § 9 Abs. 2Die Einbeziehung einer Klasse in einemehrtägige Veranstaltung setzt die <strong>Teil</strong>nahmevon <strong>zum</strong>indest 70% der Schüler derKlasse voraus. Sofern sich die Schulveranstaltunghauptsächlich auf Unterrichtsgegenstände bezieht, diein Schülergruppen unterrichtet werden, setzt die Einbeziehungeiner Schülergruppe in eine mehrtägigeVeranstaltung die <strong>Teil</strong>nahme von <strong>zum</strong>indest 70% derSchüler dieser Gruppe voraus. Mit Bewilligung derSchulbehörde erster Instanz kann die Prozentzahlunterschritten werden, sofern wegen der gerechtfertigtenNichtteilnahme von Schülern die Durchführungder Veranstaltung nicht gewährleistet ist und keinMehraufwand verursacht wird.Bezüglich Schulbehörde erster Instanz sieheGlossar.Die Nichtteilnahme an einer Schulveranstaltungist gerechtfertigt, wenn diese mit einerNächtigung verbunden ist oder der Schüler bzw. dieSchülerin aus Krankheitsgründen nicht teilnehmen kann(vgl. SchUG § 45).Grundsätzlich gilt die 70-Prozent-Klausel, denn <strong>Schulveranstaltungen</strong>dienen der Ergänzung des Unterrichts undsind daher aus pädagogischen ebenso wie aus finanziellenErwägungen heraus nur dann sinnvoll, wennmöglichst viele Schüler und Schülerinnen daran teilnehmen.In konkreten Fällen allerdings kann die 70-Prozent-Klausel zu einem Problem werden. Wenn in einer Klassebeispielsweise die Hälfte der Schüler und Schülerinnensich für Musik und die andere für Bildnerische Erziehungentschieden hat, wäre der pädagogische Ertrag einerSchulveranstaltung mit musikalischem Schwerpunkt fürdie Hälfte der Klasse gering; es wäre daher nicht nur verständlich,sondern auch gerechtfertigt, dass die Schülerund Schülerinnen, die sich für Bildnerische Erziehung entschiedenhaben, daran nicht teilnehmen. Eine Lösungdes Problems könnte in diesem Fall – sofern die Voraussetzungenvorhanden sind – in der Kombination zweierunterschiedlicher Schwerpunkte (Musik und BildnerischeErziehung) im Rahmen ein und derselben Schulveranstaltungsein.Auf diese Weise könnte das für mehrtägige <strong>Schulveranstaltungen</strong>zur Verfügung stehende Kontingent anTagen tatsächlich von allen Schülern und Schülerinnender Klasse ausgeschöpft werden.Was die <strong>Teil</strong>nahme an <strong>Schulveranstaltungen</strong> in einemWahlpflichtfach betrifft, so beziehen sich die 70 Prozentlediglich auf die Gruppe jener Schüler und Schülerinnen,die sich für das Wahlpflichtfach entschieden haben.Allerdings sollte darauf geachtet werden, dass auch fürdie anderen Schüler und Schülerinnen entsprechende Angebotezur Verfügung stehen.Um nicht starr an der 70-Prozent-Klausel festzuhalten,sondern in Ausnahmefällen eine sinnvolle Lösung zu ermöglichen,kann mit Bewilligung der (→) Schulbehördeerster Instanz dieser Anteil unterschritten werden. DieMitteilung an die Schulbehörde erster Instanz erfolgtdurch den Schulleiter bzw. die Schulleiterin. Beispielsweisekommt es vor, dass in einer Klasse ein erheblicher <strong>Teil</strong>der Schüler und Schülerinnen auf Grund des Religionsbekenntnissesnicht an einer mehrtägigen Schulveranstaltungteilnimmt; dennoch kann es zweckmäßig sein, die20<strong>Schulrecht</strong> 5


4. PLANUNGSchulveranstaltung mit den restlichen Schülern undSchülerinnen durchzuführen. Allerdings darf dadurchkein Mehraufwand gegenüber der Durchführung der Veranstaltungmit mehr als 70 Prozent der Schüler undSchülerinnen entstehen, auch nicht hinsichtlich desUnterrichts, der den nicht teilnehmenden Schülern undSchülerinnen angeboten werden muss, denn grundsätzlichsoll das Budget, das für <strong>Schulveranstaltungen</strong> zurVerfügung steht, allen Schülern und Schülerinnen zugutekommen.Sollte die Durchführung einer Schulveranstaltung an der<strong>Teil</strong>nehmerzahl scheitern, so bleibt immer noch die Möglichkeit,sie als (→) schulbezogene Veranstaltung (sieheSeite 7) zu organisieren und durchzuführen.<strong>Schulrecht</strong> 5 21


SchVV § 6Ziel, Inhalt und Dauer von Veranstaltungenbis zu einem Tag sind vom Schulleiter oderden von ihm bestimmten Lehrern festzulegen.Auf das Recht des Klassen- oder Schulforumsbzw. des Schulgemeinschaftsausschusses (§ 63 a Abs.2 Z 2 lit. c und § 64 Abs. 2 Z 2 lit. c des Schulunterrichtsgesetzes)sowie der Schüler (§§ 57 a und 58 desSchulunterrichtsgesetzes) ist Bedacht zu nehmen.5. ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG5. Entscheidung über die Durchführung5.1 Veranstaltungen bis zu einem Tag§ iIn SchUG § 63 a Abs. 2 Z 2 lit. c ist das Beratungsrechtdes (→) Klassen- bzw. (→)Schulforums bei der Planung von <strong>Schulveranstaltungen</strong>verankert, in SchUG § 64Abs. 2 Z 2 lit. c das Beratungsrecht des (→) Schulgemeinschaftsausschusses.Die Beiziehung des Schularztesoder der Schulärztin zu den Beratungen ist möglich undkann in Hinblick auf die körperliche Beanspruchung derKinder und Jugendlichen beispielsweise bei sportlichenVeranstaltungen zweckmäßig sein (vgl. SchUG § 66).SchUG § 57 a legt die Rechte des einzelnen Schülers undder einzelnen Schülerin (beispielsweise auf Anhörung, aufAbgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen, auf Beteiligungan der Gestaltung des Unterrichts) fest.SchUG § 58 bezieht sich auf die Mitwirkungsrechte derSchülervertreter und -vertreterinnen (z.B. Recht aufAnhörung, Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen,Recht auf Mitsprache bei der Gestaltung des Unterrichts).Die Entscheidung, was gemacht wird, ebenso wie dieEntscheidung, ob eine Schulveranstaltung überhauptdurchgeführt wird, trifft die Schulleitung bzw. eine vonihr bestimmte Lehrperson. In der Praxis wird der Schulleiterbzw. die Schulleiterin diese Entscheidung nur dannselbst treffen, wenn die ganze Schule davon betroffen ist;wenn sie hingegen nur eine Klasse angeht, wird der zuständigeLehrer oder die zuständige Lehrerin entscheiden.5.2 Mehrtägige VeranstaltungenSchVV § 9 Abs. 1§Über Ziel, Inhalt, Dauer und allenfalls erforderlicheDurchführungsbestimmungenvon mehrtägigen Veranstaltungen gemäߧ 4 Z 2 entscheidet das Klassen- oder Schulforumbzw. der Schulgemeinschaftsausschuß gemäß § 63aund § 64 des Schulunterrichtsgesetzes.Für mehrtägige <strong>Schulveranstaltungen</strong> gilt: Obsie überhaupt durchgeführt werden, entscheidetdas (→) Klassenforum bzw. (→) Schulfo-irum oder der (→) Schulgemeinschaftsausschussgemäß SchUG § 63 a Abs. 2 Z 1 lit. a und SchUG§ 64 Abs. 2 Z 1 lit. a. Diese Gremien bestimmen daherauch die Art der Schulveranstaltung (Festlegung von Inhaltenund Rahmenbedingungen). Für die vorbereitendePlanung einer Schulveranstaltung kann der Schulgemeinschaftsausschussauch einen Unterausschuss einsetzen.Für die tatsächliche Organisation ist die mit der Leitungder Schulveranstaltung betraute Lehrperson zuständig.Im Hinblick auf die Kosten, die mit mehrtägigen Veranstaltungenverbunden sind, ist vor allem die Mitentscheidungder (→) Erziehungsberechtigten von Bedeutung.Sollte dem (→) Schulforum oder dem (→) Schulgemeinschaftsausschusskeine einschlägig ausgebildete Lehrkraft<strong>Schulrecht</strong> 5 23


5. ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE DURCHFÜHRUNGangehören, so empfiehlt es sich, eine solche den Beratungenbeizuziehen und anzuhören (z.B. einen Sportlehrerbei der Planung einer Sportwoche).24<strong>Schulrecht</strong> 5


SchVV § 7(1) Die Schüler und die Erziehungsberechtigtensind rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltungüber die näheren Umstände zuinformieren (zB konkrete Dauer, allfälliger Treffpunktaußerhalb der Schule, Fahrpläne, Ausrüstungsgegenstände,Bekleidung, finanzielles Erfordernis).6. Durchführung6. DURCHFÜHRUNG6.1 Richtlinien für Veranstaltungen bis zu einem Tag§ iWas unter „rechtzeitig“ zu verstehen ist,hängt von der jeweiligen Situation ab. Injedem Fall muss die Möglichkeit gegeben sein,sich auf die Schulveranstaltung entsprechend vorzubereiten.Die Information wird in der Regel durch den die Veranstaltungplanenden Lehrer bzw. die Lehrerin oder eineBegleitperson erfolgen.(2) Auf die Gewährleistung der Sicherheit der Schülerist besonders zu achten. Ein sicherheitsorientiertesVerhalten der Schüler ist anzustreben.(3) Die Schüler sind auf relevante Rechtsvorschriftenwie zB Schulunterrichtsrecht, Jugendschutz, Straßenverkehrsordnung,Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzesund arbeitshygienische Vorschriften hinzuweisen.Auf die Einhaltung dieser relevanten Rechtsvorschriftenist zu achten.Dazu gehört beispielsweise die Information der Schülerund Schülerinnen über Verkehrsregeln.Bei Betriebsbesuchen ist unter Umständen darauf zuachten, dass die Schüler und Schülerinnen Sicherheitskleidung,Augenschutz oder einen Helm tragen. EineEinbeziehung in den Arbeitsprozess ist allerdings nichtzulässig. Das heißt, die Schüler und Schülerinnen sollenzwar Tätigkeiten kennen lernen, dürfen aber selbst keineGeräte bedienen.6.2 Richtlinien für mehrtägige Veranstaltungen§ iSchVV § 10 Abs. 1 – 4(1) Die Schüler und die Erziehungsberechtigtensind rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltungüber die näheren Umstände zuinformieren (zB konkrete Dauer, Adresse der Unterkunft,Fahrpläne, Ausrüstungsgegenstände, Bekleidung,finanzielles Erfordernis). Die Schüler sind weitersmit den Informationen über das Reiseziel vertrautzu machen.(2) Bei der Auswahl der Unterkünfte sind das Vorhandenseingeeigneter Aufenthaltsräume sowie ausreichendersanitärer Anlagen zu beachten. Die gleichzeitigeUnterbringung von Schülerinnen und Schülernin einer Unterkunft ist nur dann zulässig, wenn für dieNächtigung eine räumliche Trennung (einschließlichder sanitären Anlagen) nach Geschlechtern gewährleistetist. Bei Gemeinschaftsunterkünften ist eine gesonderteUnterbringung ohne Möglichkeit der Aufsichtsführungdurch Lehrer oder Begleitpersonen nichtzulässig.(3) Auf die Gewährleistung der Sicherheit der Schülerist besonders zu achten. Ein sicherheitsorientiertesVerhalten der Schüler ist anzustreben. Auf spezielleGewohnheiten, Gebräuche und Gefahren, die mit demBesuch eines auswärtigen Reisezieles verbunden sind,Zu den Informationen über das Reiseziel zähltunter anderem das Wissen um Sitten und Gebräuche,um die Währung des zu besuchendenLandes, um abweichende Verkehrsregeln (z.B. Linksfahrordnung).<strong>Schulrecht</strong> 5 25


6. DURCHFÜHRUNGist hinzuweisen.(4) Die Schüler sind auf relevante Rechtsvorschriftenwie zB Schulunterrichtsrecht, Jugendschutz, Straßenverkehrsordnung,Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzesund arbeitshygienische Vorschriften hinzuweisen.Auf die Einhaltung dieser relevantenRechtsvorschriften ist zu achten.6.3 Verhalten der Schüler und Schülerinnen§ iSchulordnung § 3 Abs. 1Bei verspätetem Eintreffen <strong>zum</strong> Unterricht,zu einer Schulveranstaltung und einerschulbezogenen Veranstaltung hat derSchüler dem Lehrer den Grund seiner Verspätunganzugeben.§ iSchulordnung § 4 Abs. 1Die Schüler haben am Unterricht, an den<strong>Schulveranstaltungen</strong> und den schulbezogenenVeranstaltungen in einer den jeweiligenErfordernissen entsprechenden Kleidung teilzunehmen.§Schulordnung § 9 Abs. 1 + 2(1) Der Genuß alkoholischer Getränke istden Schülern in der Schule, an sonstigenUnterrichtsorten und bei <strong>Schulveranstaltungen</strong>sowie schulbezogenen Veranstaltungen untersagt.(2) Das Rauchen ist den Schülern in der Schule, ansonstigen Unterrichtsorten und bei <strong>Schulveranstaltungen</strong>sowie schulbezogenen Veranstaltungen untersagt.Soweit jugendschutzgesetzliche Bestimmungen unddas Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995, in seiner jeweilsgeltenden Fassung nicht entgegenstehen und essich nicht um allgemeinbildende Pflichtschulen handelt,kann die Hausordnung das Rauchen den Schülernin genau zu bestimmenden <strong>Teil</strong>en der Schulliegenschaftgestatten. Die Raucherlaubnis kann sich auchauf <strong>Schulveranstaltungen</strong> und schulbezogene Veranstaltungenbeziehen, nicht jedoch auf Räume, in denenSchüler untergebracht sind.SchVV § 10 Abs. 5Stört ein Schüler den geordneten Ablauf einerSchulveranstaltung in schwerwiegenderWeise oder wird durch sein Verhalten dieeigene oder die körperliche Sicherheit der anderen<strong>Teil</strong>nehmer gefährdet, so kann der Leiter der Schulveranstaltungden Schüler von der weiteren <strong>Teil</strong>nahmean der Schulveranstaltung ausschließen. In diesemFall sind der Schulleiter und die Erziehungsberech-In der Praxis ist es überdies zweckmäßig,wenn die Lehrperson vor der VeranstaltungHinweise gibt, wie sich Schüler und Schülerinnenim Falle einer Verspätung zu verhaltenhaben.Das verspätete Eintreffen ist im Klassenbuch zu vermerken(vgl. Schulordnung § 3 Abs. 3).i§ iBeispielsweise ist zu einem Schikurs die entsprechendeSportkleidung mitzubringen sowiebei Wandertagen und Bergtouren geeignetesSchuhwerk.Seit 1995 sieht die Schulordnung ein generellesRauchverbot an Schulen und bei <strong>Schulveranstaltungen</strong>sowie schulbezogenen Veranstaltungenvor. Die schulpartnerschaftlichenGremien können durch die Hausordnung Ausnahmenvom generellen Rauchverbot beschließen. Auf dieBestimmungen des Jugendschutzgesetzes und des Tabakgesetzesist jedoch Bedacht zu nehmen.Sofern die (→) Erziehungsberechtigten füreine Beaufsichtung während der HeimfahrtSorge tragen wollen, haben sie eine Adresseanzugeben, an der sie erreichbar sind (vgl. AufsichtserlassZ 8.3).26<strong>Schulrecht</strong> 5


6. DURCHFÜHRUNGtigten des betreffenden Schülers unverzüglich inKenntnis zu setzen. Die Erziehungsberechtigten sindvor der Durchführung einer mehrtägigen Schulveranstaltungverpflichtet, eine Erklärung darüber abzugeben,ob sie im Falle des Ausschlusses ihres Kindesmit dessen Heimfahrt ohne Begleitung einverstandensind oder für eine Beaufsichtigung während derHeimfahrt Sorge tragen werden.SchUG § 51 Abs. 3§Der Lehrer hat nach der jeweiligen Diensteinteilungdie Schüler in der Schule auch15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, inden Unterrichtspausen – ausgenommen die zwischendem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht liegendeZeit – und unmittelbar nach Beendigung desUnterrichtes beim Verlassen der Schule sowie bei allen<strong>Schulveranstaltungen</strong> und schulbezogenen Veranstaltungeninnerhalb und außerhalb des Schulhauseszu beaufsichtigen, soweit dies nach dem Alter und dergeistigen Reife der Schüler erforderlich ist. Hiebei hater insbesondere auf die körperliche Sicherheit und aufdie Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahrennach Kräften abzuwehren. Dies gilt sinngemäß für denBetreuungsteil an ganztägigen Schulformen, wobei andie Stelle des Unterrichtes der Betreuungsteil tritt.6.4 Aufsichtspflicht6.4.1 Sinn der AufsichtspflichtiDas Wort „insbesondere“ besagt, dass sicheine ordnungsgemäße Wahrnehmung derAufsichtspflicht nicht nur auf die ausdrücklicherwähnte körperliche Sicherheit bzw. Gesundheitder Schüler und Schülerinnen bezieht, sondern darüberhinaus auch die Verpflichtung beinhaltet, körperlichenbzw. wirtschaftlichen Schaden von dritten Personenbzw. deren Eigentum, ebenso wie etwa von Bundeseigentum,abzuhalten (vgl. Aufsichtserlass Z 5.1).Die Aufsichtspflicht gehört zu den Dienstpflichten vonLehrern und Lehrerinnen. Wird die Dienstpflicht schuldhaftverletzt, hat dies disziplinarrechtliche Folgen (vgl.Aufsichtserlass Z 14 bis 19.3). Insbesondere bei Schülerunfällen(z.B. fahrlässige Körperverletzung) können inZusammenhang mit der Verletzung der Aufsichtspflichtauch die Bestimmungen des Strafgesetzes wirksam werden(vgl. Aufsichtserlass Z 25 bis 28).Darüber zu wachen, ob Schüler und Schülerinnen religiöseVorschriften einhalten (z.B. ob Kinder christlicherKonfession sonntags die Messe besuchen, ob Kinder islamischerund mosaischer Konfession sich an die jeweiligenSpeisegesetze halten), gehört nicht zur Aufsichtspflichtvon Lehrern und Lehrerinnen. Es ist jedoch darauf zuachten, dass die Schüler und Schülerinnen nicht darangehindert werden, den Vorschriften ihres religiösen Bekenntnissesgemäß zu leben.<strong>Schulrecht</strong> 5 27


6. DURCHFÜHRUNG§Schulordnung § 2 Abs. 1Die Schüler haben sich vor Beginn des Unterrichtessowie vor Beginn von <strong>Schulveranstaltungen</strong>und schulbezogenen Veranstaltungen,an denen teilzunehmen sie verpflichtet sind,am Unterrichtsort bzw. am sonst festgelegten Treffpunkteinzufinden. Die Beaufsichtigung der Schülerbeginnt 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, derSchulveranstaltung bzw. der schulbezogenen Veranstaltung.Eine Beaufsichtigung darf nur für Schüler abder 9. Schulstufe entfallen, wenn sie im Hinblick aufdie körperliche und geistige Reife der Schüler entbehrlichist.§6.4.2 Zeitlicher und örtlicher GeltungsbereichAufsichtserlaß Z 1.1, 1.4, 1.5iSchüler und Schülerinnen ab der 9. Schulstufesind Schüler und Schülerinnen der PolytechnischenSchule, der Berufsschulen sowie Schülerund Schülerinnen allgemein bildender höhererSchulen (AHS) ab der 5. Klasse und sonstiger höhererund mittlerer Schulen.iIm Folgenden werden einige Passagen desAufsichtserlasses erläutert. Da aber auch andere<strong>Teil</strong>e wichtige Bestimmungen enthalten,findet sich im Anhang ab Seite 31 der kompletteText des Aufsichtserlasses.Aufsichtserlaß Z 1.1:Der Lehrer hat nach den Umständen des Einzelfalleszu beurteilen, ob für die Schüler ab der 9. Schulstufeeine Beaufsichtigung entfallen kann. Zum Beispielwird bei behinderten oder verhaltensauffälligen Schülerngrößere Vorsicht geboten sein. Eine noch zu geringeErfahrung des Lehrers, <strong>zum</strong> Beispiel mit der betreffendenKlasse, wird einen strengeren Maßstab erfordern.Weiters wird der Informationsstand der Schülerüber Gefahrenquellen und die Beziehung zur Umgebung(gewohnt, ungewohnt, besonders gefährlicheSituationen usw.) zu berücksichtigen sein. Die Aufsichtsmaßnahmenwerden auch vom Verhältnis derAnzahl der Aufsichtspersonen (vgl. 11) zur Anzahlder ihnen anvertrauten Schüler abhängig sein. DieVolljährigkeit eines Schülers allein entbindet den Lehrernicht von der Aufsichtspflicht.Aufsichtserlaß Z 1.4:Wenn anschließend an einen in der Schule stattfindendenUnterricht Unterrichtsstunden, <strong>Schulveranstaltungen</strong>oder schulbezogene Veranstaltungen an einemanderen Ort als in der Schule (disloziert) stattfinden,so sind die Schüler unter Aufsicht eines Lehrers andiesen Ort und zurückzuführen. Schüler ab der 9.Schulstufe können, wenn es ihre körperliche und geistigeReife zulassen, auch ohne Aufsicht an den betreffendenOrt und zurückgeschickt werden.Findet ein solcher Unterricht, eine Schulveranstaltungoder schulbezogene Veranstaltung in der letzten Unterrichtsstundestatt, so können alle oder einzelne Schü-28Zu den Aufsichtspersonen zählen bei <strong>Schulveranstaltungen</strong>und schulbezogenen Veranstaltungen gemäß Z 11auch die Begleitpersonen. Diese sind auf die entsprechendenVorschriften hinzuweisen.Dies bedeutet, dass sich Schüler und Schülerinnen ab der9. Schulstufe, sofern es ihre körperliche und geistige Reifezulässt, nicht gemeinsam mit der Klasse bzw. Gruppeunter Aufsicht eines Lehrers oder einer Lehrerin zu einerSchulveranstaltung begeben müssen. Der Hin- und Rückwegbzw. die An- und Abreise kann auch selbständig,unter Umständen auch von bzw. zu einem anderen Orterfolgen. Für Schüler und Schülerinnen bis zur 9. Schulstufeist dafür das Einverständnis der ErziehungsberechtigtenVoraussetzung.Schüler und Schülerinnen ebenso wie Lehrpersonen sindauf dem Weg zu oder von einer Schulveranstaltunglediglich unfall-, nicht aber haftpflichtversichert. Es ist<strong>Schulrecht</strong> 5


6. DURCHFÜHRUNGler, auch wenn sie noch nicht die 9. Schulstufe besuchen,gleich vom Ort dieses Unterrichts, der Schulveranstaltungoder schulbezogenen Veranstaltungnach Hause geschickt werden, wenn dies zweckmäßigerscheint (so z.B., wenn der Unterricht, die Schulveranstaltungoder schulbezogene Veranstaltung in derNähe der Wohnung des Schülers stattfindet, der Rückwegin die Schule einen Umweg bedeuten würde, derSchüler mit der Umgebung gut vertraut ist und damitkein zusätzliches Sicherheitsrisiko für den Schülerentsteht) und die Erziehungsberechtigten von Schülern,die die 9. Schulstufe noch nicht besuchen, sicheinverstanden erklärt haben.Findet der Unterricht, eine Schulveranstaltung oderschulbezogene Veranstaltung an einem anderen Ort alsin der Schule in der ersten Unterrichtsstunde (Vormittagsunterrichtoder Nachmittagsunterricht) statt, sokann, wenn dies zweckmäßig und für die Erziehungsberechtigten<strong>zum</strong>utbar erscheint, ein anderer Treffpunktals die Schule bestimmt werden. Hievon sinddie Erziehungsberechtigten rechtzeitig zu verständigen.daher Vorsicht geboten, diesen Weg mit dem Privatautozurückzulegen. Verursacht ein Schüler oder eine Schülerinauf diesem Weg einen Autounfall, so werden allfälligeSchadenersatzansprüche von Insassen nur dannabgegolten, wenn eine entsprechende private Haftpflichtversicherungbesteht. Für Lehrpersonen besteht unterUmständen die Möglichkeit, sich eine Anreise zu odereine Abreise von einer Schulveranstaltung bzw. schulbezogenenVeranstaltung offiziell als Dienstreise genehmigenzu lassen (vgl. Rundschreiben des BMUK Nr. 27/1993); nur in diesem Fall sind auch Schadenersatzansprüchevon Insassen gedeckt.Während der Nacht besteht eine Aufsichtspflicht während<strong>Schulveranstaltungen</strong> nur insofern, als im Ernstfalleine Aufsichtsperson erreichbar sein muss. Mehr an Aufsichtwäre – man denke beispielsweise an die Unterbringungeinzelner Schüler und Schülerinnen bei Gastfamilienwährend eines Schüleraustausches – unrealistisch.Aufsichtserlaß Z 1.5:Wenn ein Schüler ab der 9. Schulstufe in Erfüllunglehrplanmäßiger Aufgaben, die sein selbständigesHandeln erfordern, während des Unterrichtes, einerSchulveranstaltung oder schulbezogenen VeranstaltungTätigkeiten (<strong>zum</strong> Beispiel Einkäufe im Hauswirtschaftsunterricht,Beschaffung von Sportgerätenin Leibesübungen, Ausführung von Arbeitsaufträgenim Rahmen eines projektorientierten Unterrichts etc.)an einem anderen Ort verrichten muß, so kann eineBeaufsichtigung sowohl auf dem Weg als auch an dembetreffenden Ort entfallen; der Schüler ist jedochvorher vom Lehrer vor etwaigen besonderen Gefahrenzu warnen (vgl. 3).§Aufsichtserlaß Z 7.2Die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften,wie <strong>zum</strong> Beispiel Jugendschutzgesetze,sind zu beachten.Informationen darüber können bei den Bezirksverwaltungsbehördeneingeholt werden.§ iAufsichtserlaß Z 1.6Bei Unfällen oder schweren Erkrankungenvon Schülern während des Unterrichtes,einer Schulveranstaltung oder schulbezogenenVeranstaltung sind alle erforderlichen Maßnahmen,wie <strong>zum</strong> Beispiel Zuziehung eines Arztes, Transportin ein Krankenhaus, unverzüglich zu treffen. Ebensosind der Schulleiter und die ErziehungsberechtigtenSchülerunfälle sind gemäß Z 20.3 AufsichtserlassUnfälle, die sich in örtlichem, zeitlichemund ursächlichem Zusammenhang mit der<strong>Teil</strong>nahme an <strong>Schulveranstaltungen</strong> ereignen.In diesem Fall ist der Bund im Rahmen der Amtshaftungdem Schüler oder der Schülerin nur dann <strong>zum</strong> Ersatz desSchadens verpflichtet, wenn der Aufsichtsführende sichgrob fahrlässig verhalten oder einen Unfall vorsätzlich<strong>Schulrecht</strong> 5 29


6. DURCHFÜHRUNGder verunglückten bzw. erkrankten Schüler umgehendzu verständigen. Bei leichteren Verletzungen oder Erkrankungeneines Schülers während des Unterrichtes,einer Schulveranstaltung oder schulbezogenen Veranstaltungrichten sich die zu ergreifenden Maßnahmennach dem für den Lehrer erkennbaren Grad der gesundheitlichenBeeinträchtigung. Schülerunfälle (vgl. 20.3)sind der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt gemäߧ 363 Abs. 4 ASVG anzuzeigen.herbeigeführt hat. In Fällen fahrlässigen Verhaltens desLehrers oder der Lehrerin wird die Amtshaftung durch diegesetzliche Schülerunfallversicherung abgelöst, das heißt,dass die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt demSchüler oder der Schülerin gegenüber leistungspflichtigist. In diesen Fällen kann der Lehrer oder die Lehrerin vomBund im Regressweg nicht haftbar gemacht werden.ASVG § 363 Abs. 4 besagt, dass Schulen und Lehranstaltenjeden Unfall, bei dem ein Schüler oder eine Schüleringetötet oder körperlich geschädigt worden ist, längstensbinnen fünf Tagen bei der zuständigen Landesstelle derAllgemeinen Unfallversicherung auf einem von dieser zurVerfügung zu stellenden Vordruck in dreifacher Ausfertigunganzuzeigen haben.30<strong>Schulrecht</strong> 5


7. Anhang7.1 Aufsichtserlass7. ANHANG/AUFSICHTSERLASSDie Aufsichtspflicht der Lehrerin und des Lehrers – die geltende Rechtslage(Aktualisierte Fassung: Stand August 1997)(Erlass des BMU vom 20. August 1997, Zl. 10.361/115-III/4/96, RS Nr. 46/1997)Die Entwicklung des <strong>Schulrecht</strong>es einerseits (Novellierungen des Schulunterrichtsgesetzes, die Neufassung derSchulveranstaltungsverordnung), vor allem aber Erfordernisse der Praxis haben dazu geführt, dass der Erlass desBundesministeriums für Unterricht und Kunst vom 23. Juni 1993, Zl. 10.361/7-III/4/93, RS Nr. 80/1993, „DieAufsichtspflicht des Lehrers – die geltende Rechtslage (Aufsichtserlass)” zu aktualisieren ist.Es wurde daher der obzitierte Erlass der geltenden Rechtslage angepasst: Das Ergebnis ist der vorliegende überarbeiteteText, welcher eine Zusammenfassung und Erläuterung der für die Aufsichtsführung durch die Lehrerin,den Lehrer sowie durch andere Aufsichtspersonen i. S. des § 44 a SchUG wesentlichen geltenden Rechtsvorschriften– nach Rechtsbereichen gegliedert – darstellt.Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Erlass, wie z.B. „Schüler”, „Lehrer”, umfassen gleichermaßen Personenmännlichen und weiblichen Geschlechts.INHALTSÜBERSICHT:Die Aufsichtspflicht der Lehrerin und des LehrersDie geltende RechtslageVERZEICHNIS DER ABKÜRZUNGEN 32ALLGEMEINE PÄDAGOGISCHE GRUNDSÄTZE 32SCHULRECHTLICHE BESTIMMUNGEN 32Zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich der Aufsichtspflicht 32Inhalt der Aufsichtspflicht 34Besondere Bestimmungen für <strong>Schulveranstaltungen</strong> und schulbezogene Veranstaltungen 34Schülermitverwaltung; Schülervertretung 35PERSÖNLICHER GELTUNGSBEREICH 35SONDERBESTIMMUNGEN 36Schulen mit ganztägiger Organisationsform 36Andere Veranstaltungen 36DIENST- UND DISZIPLINARRECHTLICHE ASPEKTE 36AUFSICHTSFÜHRUNG UND ZIVILRECHT 37AUFSICHTSFÜHRUNG UND STRAFRECHT 38<strong>Schulrecht</strong> 5 31


7. ANHANG/AUFSICHTSERLASSVerzeichnis der AbkürzungenABGB Allgemeines Bürgerliches GesetzbuchAHG AmtshaftungsgesetzASVG Allgemeines SozialversicherungsgesetzBDG 1979 Beamtendienstrechtsgesetz 1979DNHG DienstnehmerhaftpflichtgesetzLDG 1984 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984OrgHG OrganhaftpflichtgesetzPrivSchG PrivatschulgesetzSchOG SchulorganisationsgesetzSchUG SchulunterrichtsgesetzSchVG SchülervertretungengesetzSchVV Verordnung über <strong>Schulveranstaltungen</strong>StGB StrafgesetzbuchVBG 1948 Vertragsbedienstetengesetz 1948Allgemeine pädagogische GrundsätzeDer Lehrer hat neben der ihm obliegenden unterrichtlichen Tätigkeit Erziehungsaufgaben (§§ 17, 51 SchUG) zuerfüllen, insbesondere auch im Hinblick auf die Erziehung der Schüler zu Selbständigkeit und Selbsttätigkeit,Vorsicht, Rücksicht, Achtsamkeit, Verantwortung in der Gemeinschaft und auf die ordnungsgemäße Gestaltungdes Schullebens. Die Auswahl der zur Erreichung dieser Ziele zu setzenden Maßnahmen hat der Entwicklungsstufeund dem Bildungsstand der Schüler zu entsprechen.Neben die Erziehung zu sicherheitsorientiertem Verhalten tritt die Aufsichtspflicht zur Gewährleistung derSicherheit der Schüler.Der Lehrer hat auch schon bei seiner Planung des Unterrichts und der erzieherischen Maßnahmen nach MöglichkeitSituationen auszuschließen, die eine Gefahr für die körperliche Sicherheit und die Gesundheit derSchüler bedeuten.<strong>Schulrecht</strong>liche BestimmungenZeitlicher und örtlicher Geltungsbereich der Aufsichtspflicht1 § 51 Abs. 3 SchUG: Der Lehrer hat nach der jeweiligen Diensteinteilung die Schüler in der Schuleauch 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, in den Unterrichtspausen – ausgenommen die zwischendem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht liegende Zeit – und unmittelbar nachBeendigung des Unterrichtes beim Verlassen der Schule sowie bei allen <strong>Schulveranstaltungen</strong> undschulbezogenen Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulhauses zu beaufsichtigen,soweit dies nach dem Alter und der geistigen Reife der Schüler erforderlich ist. Hiebei hat er insbesondereauf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahrennach Kräften abzuwehren.§ 2 Abs. 1 der Verordnung betreffend die Schulordnung (Schulordnung): Die Schüler haben sichvor Beginn des Unterrichtes sowie vor Beginn von <strong>Schulveranstaltungen</strong> und schulbezogenen Veranstaltungen,an denen teilzunehmen sie verpflichtet sind, am Unterrichtsort bzw. am sonst festgelegtenTreffpunkt einzufinden. Die Beaufsichtigung der Schüler beginnt 15 Minuten vor Beginndes Unterrichtes, der Schulveranstaltung bzw. der schulbezogenen Veranstaltung. Eine Beaufsichtigungdarf nur für Schüler ab der 9. Schulstufe entfallen, wenn sie im Hinblick auf die körperlicheund geistige Reife der Schüler entbehrlich ist.1.1 Der Lehrer hat nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen, ob für die Schüler ab der 9. Schulstufeeine Beaufsichtigung entfallen kann. Zum Beispiel wird bei behinderten oder verhaltensauffälligen Schülerngrößere Vorsicht geboten sein. Eine noch zu geringe Erfahrung des Lehrers, <strong>zum</strong> Beispiel mit der betreffendenKlasse, wird einen strengeren Maßstab erfordern. Weiters wird der Informationsstand der Schülerüber Gefahrenquellen und die Beziehung zur Umgebung (gewohnt, ungewohnt, besonders gefährlicheSituationen usw.) zu berücksichtigen sein. Die Aufsichtsmaßnahmen werden auch vom Verhältnis der Anzahlder Aufsichtspersonen (vgl. 11) zur Anzahl der ihnen anvertrauten Schüler abhängig sein. Die Volljährigkeiteines Schülers allein entbindet den Lehrer nicht von der Aufsichtspflicht.1.2 Die in § 51 Abs. 3 erster Satz SchUG erwähnte Zeit zwischen Vormittags- und Nachmittagsunterricht(„Mittagspause”) gilt als Pause, für welche – im Gegensatz zu allen anderen Pausen – die Aufsichtspflichtdes Lehrers zur Gänze ausdrücklich ausgeschlossen wird; es sei denn, es handelt sich um eine ganztägige32<strong>Schulrecht</strong> 5


7. ANHANG/AUFSICHTSERLASSSchulform, deren Betreuungsteil (einschließlich der der Freizeit zuzurechnenden Zeit für die Verabreichungder Verpflegung in der Mittagspause) jedoch zur Gänze der Aufsichtspflicht unterliegt.1.3 Beginnt für einzelne Klassen oder Schülergruppen ein Unterricht zu einem anderen Zeitpunkt als für dieübrigen, so ist in der vom Schulleiter gemäß § 56 Abs. 4 SchUG zu erstellenden Diensteinteilung die erforderlicheVorsorge zu treffen.1.4 Wenn anschließend an einen in der Schule stattfindenden Unterricht Unterrichtsstunden, <strong>Schulveranstaltungen</strong>oder schulbezogene Veranstaltungen an einem anderen Ort als in der Schule (disloziert) stattfinden,so sind die Schüler unter Aufsicht eines Lehrers an diesen Ort und zurückzuführen. Schüler ab der 9. Schulstufekönnen, wenn es ihre körperliche und geistige Reife zulassen, auch ohne Aufsicht an den betreffendenOrt und zurückgeschickt werden.Findet ein solcher Unterricht, eine Schulveranstaltung oder schulbezogene Veranstaltung in der letzten Unterrichtsstundestatt, so können alle oder einzelne Schüler, auch wenn sie noch nicht die 9. Schulstufe besuchen,gleich vom Ort dieses Unterrichts, der Schulveranstaltung oder schulbezogenen Veranstaltung nachHause geschickt werden, wenn dies zweckmäßig erscheint (so <strong>zum</strong> Beispiel, wenn der Unterricht, die Schulveranstaltungoder schulbezogene Veranstaltung in der Nähe der Wohnung des Schülers stattfindet, derRückweg in die Schule einen Umweg bedeuten würde, der Schüler mit der Umgebung gut vertraut ist unddamit kein zusätzliches Sicherheitsrisiko für den Schüler entsteht) und die Erziehungsberechtigten vonSchülern, die die 9. Schulstufe noch nicht besuchen, sich einverstanden erklärt haben.Findet der Unterricht, eine Schulveranstaltung oder schulbezogene Veranstaltung an einem anderen Ort alsin der Schule in der ersten Unterrichtsstunde (Vormittagsunterricht oder Nachmittagsunterricht) statt, sokann, wenn dies zweckmäßig und für die Erziehungsberechtigten <strong>zum</strong>utbar erscheint, ein anderer Treffpunktals die Schule bestimmt werden. Hievon sind die Erziehungsberechtigten rechtzeitig zu verständigen.1.5 Wenn ein Schüler ab der 9. Schulstufe in Erfüllung lehrplanmäßiger Aufgaben, die sein selbständiges Handelnerfordern, während des Unterrichtes, einer Schulveranstaltung oder schulbezogenen Veranstaltung Tätigkeiten(<strong>zum</strong> Beispiel Einkäufe im Hauswirtschaftsunterricht, Beschaffung von Sportgeräten in Leibesübungen,Ausführung von Arbeitsaufträgen im Rahmen eines projektorientierten Unterrichts etc.) an einem anderenOrt verrichten muss, so kann eine Beaufsichtigung sowohl auf dem Weg als auch an dem betreffendenOrt entfallen; der Schüler ist jedoch vorher vom Lehrer vor etwaigen besonderen Gefahren zu warnen (vgl. 3).1.6 Bei Unfällen oder schweren Erkrankungen von Schülern während des Unterrichtes, einer Schulveranstaltungoder schulbezogenen Veranstaltung sind alle erforderlichen Maßnahmen, wie <strong>zum</strong> Beispiel Zuziehung einesArztes, Transport in ein Krankenhaus, unverzüglich zu treffen. Ebenso sind der Schulleiter und die Erziehungsberechtigtender verunglückten bzw. erkrankten Schüler umgehend zu verständigen. Bei leichterenVerletzungen oder Erkrankungen eines Schülers während des Unterrichtes, einer Schulveranstaltung oderschulbezogenen Veranstaltung richten sich die zu ergreifenden Maßnahmen nach dem für den Lehrer erkennbarenGrad der gesundheitlichen Beeinträchtigung. Schülerunfälle (vgl. 20.3) sind der AllgemeinenUnfallversicherungsanstalt gemäß § 363 Abs. 4 ASVG anzuzeigen.2 § 2 Abs. 6 Schulordnung: Inwieweit die Schüler bereits früher als 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes,der <strong>Schulveranstaltungen</strong> und schulbezogenen Veranstaltungen, zwischen dem Vormittagsunddem Nachmittagsunterricht sowie nach Beendigung des Unterrichtes, der <strong>Schulveranstaltungen</strong>und schulbezogenen Veranstaltungen im Schulgebäude anwesend sein dürfen, bestimmt die Hausordnung,wobei festzulegen ist, ob eine Beaufsichtigung der Schüler seitens der Schule erfolgt.2.1 Eine Hausordnung kann, soweit es die besonderen Verhältnisse erfordern, gemäß § 44 Abs. 1 SchUG vomSchulforum (§ 63a SchUG) bzw. vom Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64 SchUG) erlassen werden.3 § 2 Abs. 4 Schulordnung: Während des Vormittags- bzw. des Nachmittagsunterrichtes (einschließlichder Pausen) darf der Schüler das Schulgebäude oder einen anderen Unterrichtsort nur mit Genehmigungdes aufsichtsführenden Lehrers oder des Schulleiters, soweit die Hausordnung nicht anderesbestimmt, verlassen. Dies gilt sinngemäß für die <strong>Schulveranstaltungen</strong> und schulbezogenenVeranstaltungen. Hiedurch werden Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule nicht berührt.<strong>Schulrecht</strong> 5 33


7. ANHANG/AUFSICHTSERLASS3.1 Wenn der Schüler in unterrichtsfreien Stunden (während des Vormittags- oder während des Nachmittagsunterrichtes),die nach dem jeweils geltenden Stundenplan zwischen Unterrichtsstunden gelegen sind, dasSchulgebäude nicht verlässt, ist eine Beaufsichtigung (<strong>zum</strong> Beispiel Aufenthalt im Unterricht einer anderenKlasse) einzurichten, sofern nicht ein Entfall der Beaufsichtigung (§ 51 Abs. 3 SchUG, § 2 Abs. 1 Schulordnung)möglich ist.4 Aus § 10 Abs. 2 SchUG: Wenn der Entfall von Unterrichtsstunden vom Schulleiter angeordnet werdenmuss, hat er für die Beaufsichtigung der Schüler bis <strong>zum</strong> stundenplanmäßig vorgesehenenUnterrichtsende zu sorgen, soweit eine Gefährdung der Schüler durch ein vorzeitiges Unterrichtsendezu befürchten ist.Inhalt der Aufsichtspflicht5 Aus § 51 Abs. 3 SchUG: Der Lehrer hat bei der Beaufsichtigung insbesondere auf die körperlicheSicherheit und auf die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren.5.1 Aus dem Wort „insbesondere” ergibt sich, dass sich eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufsichtspflichtnicht nur auf die ausdrücklich erwähnte körperliche Sicherheit bzw. Gesundheit der Schüler bezieht,sondern darüber hinaus auch die Verpflichtung beinhaltet, körperlichen bzw. wirtschaftlichen Schaden vondritten Personen bzw. deren Eigentum, ebenso wie etwa von Bundeseigentum, hintanzuhalten.6 § 5 Schulordnung: Die Schüler sind vor dem Gebrauch von Maschinen und Geräten, die eine Gefährdungverursachen können, auf die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen aufmerksam zu machen.Verletzt ein Schüler die Sicherheitsvorschriften, ist er nachweisbar zu ermahnen und ihmder Ausschluss von der weiteren <strong>Teil</strong>nahme an diesem Unterricht am betreffenden Tag anzudrohen.Bei weiterem Verstoß gegen die Sicherheitsvorschriften ist er von der weiteren <strong>Teil</strong>nahmean diesem Unterricht am betreffenden Tag auszuschließen. Der dadurch versäumte Unterrichtist wie ein Unterricht zu behandeln, dem der Schüler unentschuldigt fernbleibt.6.1 Wird der Schüler vom Unterricht ausgeschlossen, richtet sich die Beaufsichtigung nach 3.1.6.2 Die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen finden als solche auf Schüler keine Anwendung. Doch sind dieim § 5 der Schulordnung erwähnten Sicherheitsvorschriften (Werkstättenordnungen der einzelnen Schulenusw.) einzuhalten.Besondere Bestimmungen für <strong>Schulveranstaltungen</strong>und schulbezogene Veranstaltungen7 § 2 Abs. 1 SchVV: Bei der Planung von <strong>Schulveranstaltungen</strong> ist ... auf die Sicherheit der Schüler... Bedacht zu nehmen.§ 10 Abs. 3 SchVV: Auf die Gewährleistung der Sicherheit der Schüler ist besonders zu achten.Für die schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a SchUG) gilt mangels einer diese konkretisierenden Verordnung§ 51 Abs. 3 SchUG unmittelbar.7.1 Die Beaufsichtigung obliegt dem Lehrer 15 Minuten vor Beginn bis <strong>zum</strong> Ende der Schulveranstaltung oderschulbezogenen Veranstaltung. Ein Entfall der Aufsichtspflicht in bestimmten Zeiträumen während derSchulveranstaltung oder schulbezogenen Veranstaltung (einschließlich der 15 Minuten vor Beginn) istnur für Schüler ab der 9. Schulstufe zulässig, wenn sie im Hinblick auf die körperliche und geistige Reifeder Schüler entbehrlich ist (vgl. 1.1 und 3).7.2 Die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften, wie <strong>zum</strong> Beispiel Jugendschutzgesetz, sind zu beachten.Informationen darüber können bei den Bezirksverwaltungsbehörden eingeholt werden.7.3 Auf 1.3 wird auch in diesem Zusammenhang verwiesen.8 § 10 Abs. 5 SchVV: Stört ein Schüler den geordneten Ablauf einer Schulveranstaltung in schwer-34<strong>Schulrecht</strong> 5


7. ANHANG/AUFSICHTSERLASSwiegender Weise oder wird durch sein Verhalten die eigene oder die körperliche Sicherheit deranderen <strong>Teil</strong>nehmer gefährdet, so kann der Leiter der Schulveranstaltung den Schüler von derweiteren <strong>Teil</strong>nahme an der Schulveranstaltung ausschließen. In diesem Fall sind der Schulleiterund die Erziehungsberechtigten des betreffenden Schülers unverzüglich in Kenntnis zu setzen .8.1 Punkt 8 gilt sinngemäß auch für die Durchführung von schulbezogenen Veranstaltungen.8.2 Die Erziehungsberechtigten sind vor der Durchführung einer mehrtägigen Schulveranstaltung verpflichtet,eine Erklärung darüber abzugeben, ob sie im Falle des Ausschlusses ihres Kindes mit dessen Heimfahrtohne Begleitung einverstanden sind oder für eine Beaufsichtigung während der Heimfahrt Sorge tragen. Inletzterem Fall haben sie auch eine Adresse anzugeben, an der sie tatsächlich erreichbar sind. Dies giltsinngemäß auch für schulbezogene Veranstaltungen.9 Bei Unfällen oder Erkrankungen von Schülern sind alle erforderlichen Maßnahmen (<strong>zum</strong> BeispielZuziehung eines Arztes, Transport in ein Krankenhaus) unverzüglich zu treffen. Der Schulleiterund die Erziehungsberechtigten der verunglückten oder erkrankten Schüler sind umgehend zuverständigen.9.1 Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch für schulbezogene Veranstaltungen (vgl. 1.5).Schülermitverwaltung; Schülervertretung10 § 58 Abs. 4 SchUG: Veranstaltungen der Schülermitverwaltung unterliegen nicht der Aufsichtspflichtdes Lehrers (des Schulleiters). Die Befugnis der Lehrer (des Schulleiters), an diesen Veranstaltungenteilzunehmen, wird davon nicht berührt.10.1 Die gemäß § 59 Abs. 5 SchUG durch den Schulsprecher einzuberufende Versammlung der Schülervertreter,die <strong>Teil</strong>nahme der Vertreter der Schüler im Schulgemeinschaftsausschuss bzw. im Schulforum anden Sitzungen dieser Gremien (§§ 63a, 64 SchUG) sowie die <strong>Teil</strong>nahme der Schülervertreter an Lehrerkonferenzen(§ 58 Abs. 2 Z 1 lit. d SchUG) unterliegen nicht der Aufsichtspflicht des Lehrers. Auch dieWahrnehmung von Aufgaben durch Schülervertreter nach dem Schülervertretungengesetz unterliegt nichtder Aufsichtspflicht des Lehrers.Persönlicher Geltungsbereich11 Träger der Aufsichtspflicht sind Lehrer und andere geeignete Personen, die in Vollziehung des SchUG undder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen funktionell als Lehrer tätig werden, wie <strong>zum</strong>Beispiel Unterrichtspraktikanten, Austauschlehrer, Fremdsprachenassistenten, Lehrbeauftragte, an BesuchsundÜbungsschulen unterrichtende Akademiestudenten, Übungskindergärtnerinnen bzw. Erzieher, die dieStudierenden der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik bzw. Erzieher unterrichten, sonstigeBegleitpersonen bei <strong>Schulveranstaltungen</strong> und schulbezogenen Veranstaltungen.§ 44a SchUG: Die Beaufsichtigung von Schülern in der Schule, bei <strong>Schulveranstaltungen</strong> oderschulbezogenen Veranstaltungen kann auch durch andere geeignete Personen als durch Lehreroder Erzieher erfolgen, wenn dies1. zur Gewährleistung der Sicherheit für die Schüler erforderlich ist und2. im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben der Schule zweckmäßig ist.Diese Personen (z. B. Erziehungsberechtigte) werden funktionell als Bundesorgane tätig.Hiebei ist allerdings zu beachten, dass den Schulleiter, welchem in diesem Fall die Übertragung derAufsichtspflicht obliegt, gemäß § 1313a ABGB das Auswahlverschulden (culpa in eligendo) treffen kann.Näheres zur Frage der Haftung unter „Aufsichtsführung und Zivilrecht”.Diese Personen sind auf die die Aufsichtspflicht betreffenden Vorschriften ausdrücklich hinzuweisen.<strong>Schulrecht</strong> 5 35


7. ANHANG/AUFSICHTSERLASSSonderbestimmungenSchulen mit ganztägiger Organisationsform12 Bei Schulen mit ganztägiger Organisationsform hat die Beaufsichtigung vom Beginn der Sammelphasebis <strong>zum</strong> Ende der Abholphase, für vollinterne Schüler durchgehend, zu erfolgen; dieDiensteinteilung ist entsprechend zu erstellen. Dabei ist für die Dauer der Nachtruhe der Schülerdas nach den jeweiligen Gegebenheiten erforderliche Ausmaß an Aufsicht vorzusehen (vgl. auch1.1). Ein Lehrer einer vorgenannten Schule, der laut Diensteinteilung im Unterricht, bei <strong>Schulveranstaltungen</strong>,schulbezogenen Veranstaltungen und in den erweiterten Bereichen (Lern- undÜbungsbereich, Freizeitbereich, Sammel- und Abholphase) Schüler (Klasse bzw. Gruppe) zu betreuenhat, ist verpflichtet, für die ihm anvertrauten Schüler entsprechend ihrem Alter und ihrerReife die Aufsichtspflicht wahrzunehmen. Die Erziehung der Schüler zur Selbständigkeit soll hiebeigewahrt werden. Bei der Durchführung dieser Grundsätze ist eine bestehende Hausordnung(vgl. 2.1) zu berücksichtigen.13 Andere VeranstaltungenAndere Veranstaltungen13.1 Veranstaltungen, die ein Lehrer als Privatperson durchführt, wie <strong>zum</strong> Beispiel abendliche Theaterbesucheoder Wochenend-Schiausflüge mit Schülern, sind weder <strong>Schulveranstaltungen</strong> noch schulbezogeneVeranstaltungen im Sinne der § 13 bzw. § 13 a SchUG. In diesen Fällen richten sich das zugrunde liegendeRechtsverhältnis und die Haftung des Lehrers nach den Bestimmungen des Zivilrechtes. An dieser Tatsachevermag auch die Erteilung der erforderlichen Bewilligung zur bloßen Organisation einer derartigen Veranstaltungin der Schule durch das Klassen- oder Schulforum, den Schulgemeinschaftsausschuss bzw. dieSchulbehörde erster Instanz nichts zu ändern (§ 46 Abs. 2 SchUG).13.2 Religiöse Übungen (<strong>zum</strong> Beispiel Gottesdienste, Einkehrtage ...) sind keine <strong>Schulveranstaltungen</strong> bzw.schulbezogenen Veranstaltungen. Übernimmt ein Lehrer aber die Beaufsichtigung von Schülern auf demWeg zu oder von der religiösen Übung, handelt er in örtlichem, zeitlichem und ursächlichem Zusammenhangmit der Besorgung von Aufgaben, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben. Ein Unfall, den derLehrer dabei erleidet, ist daher ein Dienstunfall.Dienst- und disziplinarrechtliche Aspekte14 Aus § 51 Abs. 3 SchUG: Der Lehrer hat nach der jeweiligen Diensteinteilung die Schüler zu beaufsichtigen.15 § 43 Abs. 1 BDG: Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung dergeltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehendenMitteln aus eigenem zu besorgen.16 § 211 BDG 1979: Der Lehrer ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Lehrverpflichtung) sowiezur genauen Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheitenverpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.16.1 Die Aufsichtspflicht gehört zu den sonstigen aus der lehramtlichen Stellung des Lehrers sich ergebendenObliegenheiten.17 Aus § 5 VBG 1948: Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, die ihm übertragenen Arbeiten undVerrichtungen fleißig und gewissenhaft nach bestem Wissen und Können zu vollziehen.18 Aus § 29 LDG 1984: Der Landeslehrer ist verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs-und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaftund unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.36<strong>Schulrecht</strong> 5


18.1 Für die Landesvertragslehrer gilt das für die Bundesvertragslehrer Gesagte (siehe 17).7. ANHANG/AUFSICHTSERLASS19 § 91 BDG 1979: Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach dem 9. Abschnittdes BDG (Disziplinarrecht) zur Verantwortung zu ziehen.19.1 Eine Handlung (Unterlassung) eines pragmatisierten Bundeslehrers ist bloß dann zu ahnden, wenn dieDienstpflichtverletzung dem Lehrer vorgeworfen werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Lehrer vollzurechnungsfähig ist, vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat und ihm zugemutet werden konnte, sichrechtmäßig zu verhalten. – Zum zivilrechtlichen Fahrlässigkeitsbegriff siehe 20.19.2 Aus § 69 LDG 1984: Landeslehrer, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, sind nach denBestimmungen des 7. Abschnittes des LDG 1984 (Disziplinarrecht) zur Verantwortung zu ziehen.19.3 Das für pragmatisierte Bundeslehrer zu 19.1 Gesagte gilt auch für pragmatisierte Landeslehrer.Aufsichtsführung und Zivilrecht20 § 1 Abs. 1 AHG: Der Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden, sonstige Körperschaften desöffentlichen Rechts und die Träger der Sozialversicherung haften nach den Bestimmungen desbürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organehandelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immerschuldhaft zugefügt haben; dem Geschädigten haftet das Organ nicht. Der Schaden ist nurin Geld zu ersetzen.§ 3 Abs. 1 AHG: Hat der Rechtsträger dem Geschädigten auf Grund dieses Bundesgesetzes denSchaden ersetzt, so kann er von den Personen, die als seine Organe gehandelt und die Rechtsverletzungvorsätzlich oder grobfahrlässig verübt oder verursacht haben, Rückersatz begehren.§ 4 AHG: Von einem Organ kann kein Rückersatz wegen einer Handlung begehrt werden, die aufWeisung (Auftrag, Befehl) eines Vorgesetzten erfolgt ist, es sei denn, das Organ hätte die Weisungeines offenbar unzuständigen Vorgesetzten befolgt oder in Befolgung der Weisung gegenstrafgesetzliche Vorschriften verstoßen.Im Zivilrecht wird unter Fahrlässigkeit die Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt verstanden. Wird derSchaden „aus schuldbarer Unwissenheit oder aus Mangel der gehörigen Aufmerksamkeit oder des gehörigenFleißes” verursacht, handelt es sich um Fahrlässigkeit (§ 1294 ABGB). Ein Verhalten ist leicht fahrlässig,wenn es auf einem Fehler beruht, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterläuft.Dagegen liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn die Sorgfaltswidrigkeit so schwer ist, dass sie einem ordentlichenMenschen in dieser Situation keinesfalls unterläuft.20.1 Der Bund haftet daher nach den Bestimmungen des AHG für den Schaden, den Lehrer oder andere Aufsichtspersoneni. S. des § 44a SchUG in Vollziehung des <strong>Schulrecht</strong>es des Bundes durch rechtswidrigesVerhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben. Haftungssubjekt ist der Bund; eine Haftung des Lehrersbzw. einer anderen Aufsichtsperson i. S. des § 44a SchUG gegenüber dem Geschädigten (Schüler) istdadurch ausgeschlossen. – Zur Haftpflicht für Schaden an der Person des Schülers siehe näher 20.3.20.2 Unter „Vollziehung der Gesetze” ist ein Verhalten zu verstehen, das auf Grund von Gesetzen oder Durchführungsverordnungengesetzt worden ist oder pflichtgemäß zu setzen gewesen wäre. Das haftungsauslösendeVerhalten kann demnach in einem Handeln, aber auch in einem Unterlassen des Lehrers bestehen.20.3 Bei Schülerunfällen (das sind Unfälle, die sich in örtlichem, zeitlichem und ursächlichem Zusammenhangmit der Schulausbildung, bei der <strong>Teil</strong>nahme an <strong>Schulveranstaltungen</strong> im Sinne der SchVV, an gleichartigen<strong>Schulveranstaltungen</strong> an anderen vom Geltungsbereich der zitierten Verordnung nicht erfassten Schulartensowie an schulbezogenen Veranstaltungen gemäß § 13 a SchUG ereignen; §§ 175 Abs. 4 und 5, 176Abs. 1 Z 10 ASVG) ist der Rechtsträger (der Bund) im Rahmen der Amtshaftung dem Schüler <strong>zum</strong> Ersatzdes Schadens, der diesem durch eine Körperverletzung infolge eines Schülerunfalles entstanden ist, nurverpflichtet, wenn der Aufsichtsführende den Unfall vorsätzlich verursacht hat (§§ 333 Abs. 1, 335 Abs. 3ASVG). Die Amtshaftung für fahrlässiges (grob fahrlässiges und leicht fahrlässiges) Verhalten der Auf-<strong>Schulrecht</strong> 5 37


7. ANHANG/AUFSICHTSERLASSsichtsperson wird in diesen Fällen durch die gesetzliche Schülerunfallversicherung abgelöst, das heißt, dassdie Allgemeine Unfallversicherungsanstalt dem Schüler gegenüber leistungspflichtig ist. Daraus folgt, dassin diesen Fällen die Aufsichtsperson für fahrlässiges (grob fahrlässiges und leicht fahrlässiges) Verhaltenvom Rechtsträger im Regressweg nicht nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts haftbar gemachtwerden kann. – Zum zivilrechtlichen Fahrlässigkeitsbegriff siehe 20.20.4 Das Amtshaftungsgesetz und die einschlägigen Regelungen des ASVG (vgl. 20.3) finden auch Anwendung,wenn die Schulveranstaltung oder die schulbezogene Veranstaltung im Ausland stattfindet.21 Aus § 1 Abs. 1 OrgHG: Personen, die als Organe des Bundes handeln, haften nach den Bestimmungendes bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen, den sie dem Rechtsträger, alsdessen Organ sie gehandelt haben, in Vollziehung der Gesetze durch ein schuldhaftes undrechtswidriges Verhalten unmittelbar zugefügt haben. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen.21.1 Eine in Vollziehung des <strong>Schulrecht</strong>es des Bundes handelnde Aufsichtsperson haftet demnach für denVermögensschaden, den sie dem Bund durch ein schuldhaftes (es genügt leichte Fahrlässigkeit) undrechtswidriges Verhalten zugefügt hat. – Im Gegensatz zur Amtshaftung, die einen geschädigten Drittenvoraussetzt, hat die Organhaftung nur das Verhältnis zwischen Organ und geschädigtem Rechtsträger(Bund) <strong>zum</strong> Gegenstand. – Zum zivilrechtlichen Fahrlässigkeitsbegriff siehe 20.22 Gemäß § 2 Abs. 2 OrgHG kann von einem Organ kein Ersatz wegen einer Handlung begehrt werden,die auf einer entschuldbaren Fehlleistung beruht oder auf Weisung (Auftrag, Befehl) eines Vorgesetztenerfolgt ist, es sei denn, das Organ hätte die Weisung eines offenbar unzuständigen Vorgesetztenbefolgt oder in Befolgung der Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen.23 Wenn ein Dienstnehmer (Lehrer) bei Erbringung seiner Dienstleistungen, sofern er hiebei nichtals Organ der Hoheitsverwaltung tätig wird, dem Dienstgeber (Bund) durch ein schuldhaftesund rechtswidriges Verhalten einen Schaden zugefügt hat, haftet er nach den Bestimmungendes DNHG. – Gemäß seinem § 1 Abs. 1 gilt dieses Bundesgesetz für Dienstnehmer in einem privatrechtlichenoder einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.24 Mäßigungen des (Rück)Ersatzes.24.1 Aus § 3 Abs. 2 AHG: Das Gericht kann bei grob fahrlässiger Rechtsverletzung aus Gründen der Billigkeitden Rückersatz mäßigen.24.2 Aus § 3 Abs. 1 OrgHG: Das Gericht kann, wenn die Schädigung auf einem Versehen beruht, aus Gründender Billigkeit den Ersatz mäßigen oder bei einem minderen Grad des Versehens auch ganz erlassen.24.3 Aus § 2 Abs. 1 DNHG: Das Gericht kann, wenn die Zufügung des Schadens auf einem Versehen beruht, ausGründen der Billigkeit den Ersatz mäßigen oder bei einem minderen Grad des Versehens auch ganz erlassen.Aus § 2 Abs. 3 DNHG: Für eine entschuldbare Fehlleistung haftet der Lehrer nicht.Aufsichtsführung und Strafrecht25 Im Zusammenhang mit der Verletzung der Aufsichtspflicht sind auch Bestimmungen des StGB vonBedeutung. Insbesondere bei Schülerunfällen können die Tatbestände der fahrlässigen Körperverletzungoder der Tötung (§§ 88, 80 StGB) gegeben sein.26 § 6 StGB: Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständenverpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihmzu<strong>zum</strong>uten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einemgesetzlichen Tatbild entspringt. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einensolchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.27 Die Pflicht zur Sorgfaltausübung kann sich aus Gesetz, Vertrag, vorausgegangenem Verhalten oder Le-38<strong>Schulrecht</strong> 5


7. ANHANG/AUFSICHTSERLASSbens- oder Gefahrengemeinschaften ergeben. Das Maß der aufzuwendenden Sorgfalt (Aufmerksamkeit) istje nach den Umständen größer oder geringer; die Nähe der Gefahr und der Wert des gefährdeten Rechtsgutesspielen dabei eine Rolle. Die Außerachtlassung der objektiv gebotenen und subjektiv möglichenSorgfalt kann dem Täter aber nur vorgeworfen werden, wenn es ihm unter den besonderen Umständendes Einzelfalls auch zu<strong>zum</strong>uten war, die Sorgfalt tatsächlich anzuwenden.28 § 2 StGB: Bedroht das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe, so ist auch strafbar,wer es unterlässt, ihn abzuwenden, obwohl er zufolge einer ihn im Besonderen treffendenVerpflichtung durch die Rechtsordnung dazu verhalten ist und die Unterlassung der Erfolgsabwendungeiner Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes durch ein Tun gleichzuhalten ist.<strong>Schulrecht</strong> 5 39


7. ANHANG/MUSTERVEREINBARUNG ZWISCHEN SCHULE UND BEHERBERGUNGSBETRIEB7.2 Mustervereinbarung *)zwischen Schule und BeherbergungsbetriebAn(Name und Adresse des Beherbergungsbetriebes)Name und Adresse der Schule:Schulkennzahl:Leiter oder Leiterin der Schulveranstaltung:Voraussichtliche Gesamtteilnehmerzahl:davon Lehrer Lehrerinnen; Betreuer Betreuerinnen; Mädchen BurschenEine endgültige Meldung erfolgt bis:Art der Schulveranstaltung:Wintersportwoche/Sommersportwoche/Projektwoche oder ...Konkrete Zielsetzungen:Dauer des Aufenthaltes: VonbisPreis: Anzahlung: bisDie Kosten für Nächtigung und Verpflegung werden von den Erziehungsberechtigten getragen.Besondere Vereinbarungen:(z.B. zu Freiplätzen, zur Unterschreitung der Gesamtteilnehmerzahl nach endgültiger Meldung)Rücktritt:Der Leiter bzw. die Leiterin der Schulveranstaltung verpflichtet sich, eine bereits angemeldete Schulveranstaltungnur dann abzusagen,a) wenn die in der gegenwärtigen Fassung der <strong>Schulveranstaltungen</strong>verordnung festgelegten und oben konkretisiertenZiele der Schulveranstaltung nicht oder nicht <strong>zum</strong>utbar erreicht werden können,b) bei Eintritt von Ereignissen, bei deren Vorliegen die Schulveranstaltung nach der zitierten <strong>Schulveranstaltungen</strong>verordnungnicht durchgeführt werden darf,c) wenn die Abhaltung der Schulveranstaltung aus Gründen, die die <strong>Teil</strong>nehmer und <strong>Teil</strong>nehmerinnen nicht zuvertreten haben, unmöglich ist,d) wenn allfällige besondere Vereinbarungen (zu Punkt a, b, c) nicht eingehalten werden können.Ersatzansprüche wegen Absage einer bereits angemeldeten Schulveranstaltung aus den oben angeführtenPunkten a, b, c und d können nicht erhoben werden.Besondere Vereinbarungen für den Rücktrittsfall (z.B. mögliches Ausweichgebiet, mögliche andere Inhalte,möglicher Ausweichtermin, Transferkosten, Fristen für Rücktritt):Datum:Für die Schule (Dienstsiegel):Datum:Für den Beherbergungsbetrieb:In zweifacher Ausfertigung zu erstellen; ein Exemplar für die Schule, eines für den Beherbergungsbetrieb.*) Diese Vereinbarung soll als Muster dienen, sie hat keinen verbindlichen Charakter und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.Zur Verfügung gestellt vom BMUK, Abt. V/9.40<strong>Schulrecht</strong> 5


Erziehungsberechtigte:Das sind jene Personen, denen im Einzelfall nachbürgerlichem Recht das Erziehungsrecht zusteht. Inder Regel sind dies die Eltern. Das Erziehungsrechtkann aber beispielsweise auch der Großmutter bzw.dem Großvater, Adoptiveltern oder einem Vormundübertragen werden. Wenn einem Elternteil das Erziehungsrechtentzogen wurde (z.B. nach einer Scheidung),sind ihm keine Auskünfte über den schulischenFortgang des Kindes zu geben, außer es liegt eine ausdrücklicheErlaubnis des bzw. der Erziehungsberechtigtenvor.Erziehungsberechtigte sind gesetzliche Vertreter minderjährigerKinder. Mit der Volljährigkeit (in der Regelmit Vollendung des 18. Lebensjahres) sind Schülerund Schülerinnen eigenberechtigt. Ab der 9. Schulstufesind Schüler und Schülerinnen in bestimmtenAngelegenheiten <strong>zum</strong> selbständigen Handeln befugt(z.B. allein von einer Schulveranstaltung nach Hausezu gehen), sofern die Erziehungsberechtigten davonKenntnis haben.Klassenforum:Das Klassenforum ist ein schulpartnerschaftliches Gremium,das sowohl Entscheidungs- als auch Beratungsrechtehat. Ihm gehören der Klassenlehrer bzw. dieKlassenlehrerin oder der Klassenvorstand und die Erziehungsberechtigtender Schüler und Schülerinneneiner Klasse an.Für jede Vorschulklasse bzw. -gruppe und für jedeKlasse an Volks-, Haupt- und Sonderschulen ist einKlassenforum einzurichten.(Siehe auch „Schuldemokratie und Schulgemeinschaft”,<strong>Teil</strong> 2 der Informationsblätter <strong>zum</strong> <strong>Schulrecht</strong>).Schulbehörde erster Instanz:Die Schulbehörde erster Instanz ist• für allgemein bildende Pflichtschulen (das sindVolks-, Haupt-, Sonderschulen und PolytechnischeSchulen) der Bezirksschulrat,• für mittlere und höhere Schulen sowie für Berufsschulen,für die Akademien für Sozialarbeit und fürdie Pädagogischen Institute der Landesschulrat,• für Zentrallehranstalten, Pädagogische und BerufspädagogischeAkademien das Bundesministeriumfür Bildung, Wissenschaft und Kultur.In Wien fallen Bezirksschulrat und Landesschulrat in einerInstanz zusammen, dem Stadtschulrat für Wien.7.3 Glossar7. ANHANG/GLOSSARSchulbezogene Veranstaltungen:Wesentliche Voraussetzung dafür, dass eine Veranstaltungzu einer schulbezogenen erklärt wird: Siemuss auf dem lehrplanmäßigen Unterricht aufbauenund der Erfüllung der Aufgabe der österreichischenSchule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes dienen.Im Unterschied zu <strong>Schulveranstaltungen</strong> ist die <strong>Teil</strong>nahmean schulbezogenen Veranstaltungen freiwillig.Schüler, die zur <strong>Teil</strong>nahme an schulbezogenen Veranstaltungenangemeldet sind, sind zur <strong>Teil</strong>nahme verpflichtet.Lehrer und Lehrerinnen sind zur Durchführungschulbezogener Veranstaltungen nicht verpflichtet,sondern müssen sich dazu bereit erklären.Grundsätzlich haben schulbezogene Veranstaltungenaußerhalb der Unterrichtszeit stattzufinden. Innerhalbder Unterrichtszeit kann nur die Schulbehörde eineVeranstaltung zu einer schulbezogenen erklären.(Siehe Seite 7 f.)Schulforum:Das Schulforum ist ein schulpartnerschaftliches Gremium,das sowohl Entscheidungs- als auch Beratungsrechtehat. Ihm gehören sowohl Lehrer und Lehrerinnenals auch gewählte Elternvertreter und -vertreterinnenan. Letztere haben die Interessen der Erziehungsberechtigtenund der Schüler und Schülerinnenzu vertreten.Ein Schulforum ist an jeder Volks-, Haupt- und Sonderschuleeinzurichten.Schulgemeinschaftsausschuss:An die Stelle des (→) Schulforums tritt in Schulen abder 9. Schulstufe, also in den Polytechnischen Schulen,in Berufsschulen, in allgemein bildenden höherenSchulen sowie in berufsbildenden mittleren und höherenSchulen der Schulgemeinschaftsausschuss. Ihmgehören je drei gewählte Vertreter und Vertreterinnender Lehrer und Lehrerinnen sowie der Schüler undSchülerinnen und die drei gewählten bzw. vom Elternvereinentsandten Vertreter und Vertreterinnen der Erziehungsberechtigtenan.Schulpartnerschaftliche Gremien:(→) Klassenforum(→) Schulforum(→) Schulgemeinschaftsausschuss<strong>Schulrecht</strong> 5 41


7. ANHANG/VERWENDETE LITERATUR7.4 Verwendete LiteraturJonak, Felix / Leo Kövesi: Das österreichische <strong>Schulrecht</strong>.8. Auflage. Wien 2001.Schulgesetze. Bearbeitet von Dr. Gerhard Münster,erschienen in der Reihe Kodex des österreichischenRechts. 5. Auflage. Wien (Stand: 1.9.2001).Allgemeines Sozialversicherungsgesetz vom 9. September1955, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändertdurch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2001.Bundesgesetz betreffend den Religionsunterrichtin der Schule vom 13. Juli 1949, BGBl. 190, zuletztgeändert durch das Bundesgesetz BGBl. 256/1993.Bundesgesetz über die Gewährung von Schulbeihilfenund Heimbeihilfen (Schülerbeihilfengesetz1983) in der Fassung der Wiederverlautbarung vom19. Juli 1983, BGBl. Nr. 455/1983, zuletzt geändertdurch das Bundesgesetz BGBl. I 75/2001.Richtlinien für die Durchführung von bewegungserziehlichen<strong>Schulveranstaltungen</strong>, hg. vom Bundesministeriumfür Bildung, Wissenschaft und Kultur,Rundschreiben Nr. 41/2001, GZ 36.377/70-V/9/2001.Erlass: Die Aufsichtspflicht des Lehrers (Aufsichtserlass),Verwaltungsverordnung des Bundesministersfür Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 20.August 1997, Zl. 10.361/115-III/4/96, RS Nr. 46/1997.Schülervertretungengesetz vom 16. Mai 1990,BGBl. Nr. 284.Schulunterrichtsgesetz vom 25. August 1986, BGBl.Nr. 472, zuletzt geändert durch das BundesgesetzBGBl. Nr. I 78/2001.<strong>Schulveranstaltungen</strong>verordnung (kommentiert vonder Rechtssektion des BMUK), in: Schi in Schule &Hochschule, Mitteilungen des Österreichischen ArbeitskreisesSchilauf an Schulen und Hochschulen14/1995.Schulzeitgesetz, BGBl. Nr. 77/1985, zuletzt geändertdurch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 467/1995.Verordnung betreffend die Schulordnung vom 24.Juni 1974, BGBl. Nr. 373, zuletzt geändert durch dasBundesgesetz BGBl. Nr. 221/1996.Verordnung über die Festsetzung von Reisegebührenfür die <strong>Teil</strong>nahme an <strong>Schulveranstaltungen</strong>,BGBl. Nr. 622/1991.Verordnung über <strong>Schulveranstaltungen</strong> (<strong>Schulveranstaltungen</strong>verordnung1995), BGBl. Nr. 498/1995.42<strong>Schulrecht</strong> 5


7.5 Schulservicestellen7. ANHANG/SCHULSERVICESTELLENBundesministerium für Bildung, Wissenschaftund Kultur (Schulservice)1014 Wien, Freyung 1, Postfach 65Tel.: (01) 531 20 – 2590 oder 2592 DWbzw. 0810 20 5220 (<strong>zum</strong> Ortstarif)E-Mail: schulservice@bmbwk.gv.atMo: 8.30 – 18.00 (in den Schulferien 8.30 – 16.30)Di – Do: 8.30 – 16.30Fr: 8.30 – 14.00Dr. Karl Pusman, Kurt Hlavac, Christine UtrataLandesschulrat für Burgenland (Schulservice)7000 Eisenstadt, Kernausteig 3Tel.: (02682) 710 – 152 DWE-Mail: edda.prinke@lsr-bgld.gv.atMo – Do: 7.30 – 16.00Fr: 7.30 – 13.00Edda PrinkeLandesschulrat für Kärnten (Schulservice)9010 Klagenfurt, 10.-Oktober-Straße 24, Postf. 607E-Mail: roland.arko@lsr-ktn.gv.atTel.: (0463) 58 12 – 313 DWMo – Fr: 8.00 – 12.00Mag. Roland ArkoLandesschulrat für Niederösterreich(Pädagogisch-administrativer Dienst – Schulservice)3109 St. Pölten, Rennbahnstraße 29Tel.: (02742) 280 – 4800, 4810, 4411, 4812,4421, 4341, 4132, 4131 DWE-Mail: erna.horak@lsr-noe.gv.atMo – Fr: 8.00 – 15.00Dr. Erna Horak, Dr. Ursula Röper, Helga Jenik,Ernst Figl, Erich Reiter, Gisela Garhöfer,Angela Wolf, Petra SperlLandesschulrat für Oberösterreich(Schulservice)4040 Linz, Sonnensteinstraße 20Tel.: (0732) 70 71 – 9121, 9122 DWE-Mail: schulservice@lsr-ooe.gv.atMo, Di, Do: 8.00 – 12.30, 13.30 – 16.30Mi, Fr: 8.00 – 12.30Mag. Elisabeth Messner,Mag. Gertraud SchwarzmairLandesschulrat für Salzburg (Schulservice)5010 Salzburg, Mozartplatz 8–10, Postf. 530Tel.: (0662) 80 42 – 2071 DWE-Mail: nina.behrendt@asn-sbg.ac.atMo – Fr: 8.00 – 15.30Nina Behrendt, Edith ZambelliLandesschulrat für Steiermark (Schulservice)8015 Graz, Körblergasse 23Tel.: (0316) 345 – 238, 1104 DWE-Mail: irene.weixler@lsr-stmk.gv.atMo – Do: 7.00 – 15.00Fr: 8.00 – 15.00Monika Lackner, Irene WeixlerLandesschulrat für Tirol (Schulpartnerschaft –<strong>Schulrecht</strong>sberatung – Schuladmin. Angelegenheiten)6020 Innsbruck, Innrain 1Tel.: (0512) 520 33 – 113 DWE-Mail: i.moritz@lsr-t.gv.atMo – Do: 8.00 – 17.00Fr: 8.00 – 12.00Dr. Ingrid MoritzLandesschulrat für Vorarlberg (Schulservice)6901 Bregenz, Bahnhofstraße 12Tel.: (05574) 444 49E-Mail: schulservice@lsr-vbg.gv.atMo – Do: 8.00 – 16.00Fr: 8.00 – 12.00Beryl ReizeStadtschulrat für Wien (Schulservice)1010 Wien, Wipplingerstraße 28Tel.: (01) 525 25 – 77561, 77562 DWE-Mail: schulservice@ssr-wien.gv.atMo, Mi, Do, Fr: 8.00 – 15.00Di: 8.00 – 17.00Eva Trost, Gerlinde Keglovits, Brigitte Jung,Belgiz Cölasan, Martina Nitsch, Fritz Weiß<strong>Schulrecht</strong> 5 43


8. VERZEICHNIS DER VERWENDETEN ABKÜRZUNGEN8. Verzeichnisder verwendeten AbkürzungenAHSAllgemein bildende höhere SchuleASVGAllgemeines SozialversicherungsgesetzBHSBerufsbildende höhere SchuleRelUGReligionsunterrichtsgesetzSchülerbeihilfengesetz Bundesgesetz über die Gewährung von Schulbeihilfen und HeimbeihilfenSchUGSchulunterrichtsgesetzSchVGSchülervertretungengesetzSchVV<strong>Schulveranstaltungen</strong>verordnungSchZGSchulzeitgesetzV: Schulordnung Verordnung betreffend die SchulordnungFür die Zitierung der einzelnen Gesetzesstellen werden folgende Bezeichnungen/Abkürzungen verwendet:§ ParagraphAbs.Absatz; in Gesetzestexten werden die Absätze mit einer zwischen Klammernstehenden Zahl gekennzeichnet: (2) = Absatz 2.ZZifferlit.litera (Buchstabe)44<strong>Schulrecht</strong> 5

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