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Kostentransparenz und Kosteneffizienz in der 2. Säule - c-alm

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Neue BGE 4A_127/2012 <strong>und</strong> 4A_141/2012Alles klar?PositionenB<strong>und</strong>esgerichtBGE 2006„RETROs“BGE 2012BGE 4A_127/2012BGE 4A_141/2012Pfr<strong>und</strong> 1: Retro‘s fürexterne VVPfr<strong>und</strong> 2: Retro‘s <strong>und</strong>FondsvertriebsentschädigungenfürBanken mit VV- o<strong>der</strong>BeratungsauftragPfr<strong>und</strong> 3:FondsvertriebsentschädigungenfürBanken mitDepotbankauftragPfr<strong>und</strong> 4:Entschädigungen <strong>der</strong>Versicherungsbrokerdurch VersicherungsanbieterArt. 48k BVV2Abs. 1: Personen <strong>und</strong> Institutionen, die mit <strong>der</strong> Geschäftsführung o<strong>der</strong> Vermögensverwaltung betrauts<strong>in</strong>d, müssen die Art <strong>und</strong> Weise <strong>der</strong> Entschädigung <strong>und</strong> <strong>der</strong>en Höhe e<strong>in</strong>deutig bestimmbar <strong>in</strong> e<strong>in</strong>erschriftliche Regelung festhalten. Sie müssen <strong>der</strong> E<strong>in</strong>richtung zw<strong>in</strong>gend sämtliche Vermögensvorteileabliefern, die sie darüberh<strong>in</strong>aus im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Ausübung ihrer Tätigkeit für die E<strong>in</strong>richtungerhalten.Anspruchslage <strong>und</strong> HandlungsoptionenklarAnspruchslage <strong>und</strong> HandlungsoptionenungeklärtSeite 19

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