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Gartenordnung - Kleingartenverband München eV

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S t a n d : J u l i 2 0 1 3Grundstückseigentümer von seinem Recht Gebrauch macht, den Generalpachtvertrag zubeenden.3 Beendigung des PachtverhältnissesDer Pächter hat bei Beendigung des Pachtverhältnisses den Kleingarten in ordnungsgemäßemund einwandfreiem Zustand zurück zu geben und ihn frei zu machen von, nach diesem Vertragnicht zulässigen Anlagen und Anpflanzungen.Dazu gehören insbesondere:- Asbestbelastetes Eternit in jeglicher Form (außer auf dem Dach)- Unrat u. Gerümpel- Unzulässige Anbauten, Schuppen, Verschläge- Unzulässige Pflanzen, Hecken, Zäune- Eisenbahnschwellen und Telefonmasten- Baumstümpfe- Mauern (Ausnahme: alter gemauerter Kompost)- Rank- und Schlinggewächse am Gartenhaus, wie z.B. Efeu, Wilder Wein, KnöterichDer Verpächter kann verlangen, dass eine vorhandene Gartenlaube, sofern sie auf Grund ihrerBausubstanz nicht mehr brauchbar ist, bzw. wenn sich kein Neupächter für die Parzelle findet,entfernt wird.Verlangt der Verpächter die Entfernung eines derartigen Gartenhauses, so zahlt der Pächter diedafür angemessene Entschädigung. Voraussetzung ist jedoch, dass er auch im Falle derKündigung nach § 11 BKleingG zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet wäre.4 Entschädigungsanspruch bei WeiterverpachtungNach Beendigung des Pachtverhältnisses erhält der Pächter eine Entschädigung gemäßSchätzrichtlinie (aktuelle Fassung am Tag der Schätzung) für die Anpflanzungen und Anlageninsbesondere für das Gartenhaus, sofern er es im Garten belässt und ein Neupächter gefundenwird.4.1 Diese Entschädigung wird für beide Teile verbindlich von einem vom Verpächter benannten,neutralen Sachverständigen geschätzt. Sie darf den Betrag nicht übersteigen, der bei Anwendungder Vorschriften des § 11 BKleingG zu zahlen wäre, vermindert um jene Beträge, die der neuePächter aufwenden muss, um die Parzelle in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzten.Die Schätzkosten trägt der ausscheidende Pächter. Sie werden mit der Ablöse verrechnet.Übersteigen die Gesamtkosten die ermittelte Ablöse, ist die Differenz beim Verpächtereinzuzahlen.4.2 Die Entschädigung wird in der Regel nach Abschluss des neuen Pachtvertrages mit demNeupächter ausgezahlt.Der Pächter verpflichtet sich, vom neuen Pächter keine weitere Ablöse zu verlangen.4.3 Eine Entschädigung bei Weiterverpachtung wird nur gezahlt für solche Anlagen undAnpflanzungen die nach Art und Beschaffenheit in Münchner Kleingartenanlagen üblich undnach diesem Pachtvertrag und den bau- und bauplanrechtlichen Vorschriften zulässig sind. Diezu entschädigenden Anlagen müssen ortsfest sein.4.4 Für folgende Anlagen und Anpflanzungen wird eine Entschädigung ausgeschlossen:- Gewächs- und Tomatenhäuser- Spiel- und Turngeräte- GartenteicheSeite 4 von 17

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