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Gartenordnung - Kleingartenverband München eV

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S t a n d : J u l i 2 0 1 3Es dürfen an diesen Einrichtungen, insbesondere an den Wasser- und Arbeitsstromleitungen,keine Änderungen (Erweiterung, Abzweigung) vorgenommen werden.Bei Verstößen hiergegen ist auf Verlangen des Verpächters vom Pächter der Ursprungszustandwieder ordnungsgemäß herzustellen.Kommt er dieser Pflicht nicht nach, berechtigt dies den Verpächter, auf Kosten des Pächters denfrüheren Zustand wieder herstellen zu lassen.Das Gleiche gilt für schuldhafte Beschädigungen.9.2. Beschädigungen irgendwelcher Art innerhalb der Anlage sind, auch wenn sie nicht aufVerschulden des Pächters beruhen, dem Vorstand des zuständigen Kleingartenvereins sofort zumelden.9.3 Der Verpächter ist nicht verpflichtet im Winter den Zugang zu den Gartenparzellen zuermöglichen und die öffentlichen Hauptwege innerhalb der Anlage von Schnee und Eis frei zuhalten und zu streuen.10 Haftung, Gewährleistung10.1 Der Pächter haftet für jedes Verschulden auch seiner Familienmitglieder und Besucher.Er verpflichtet sich, den Verpächter schadlos zu stellen, falls dieser deswegen von Dritten inAnspruch genommen wird.10.2 Der Verpächter haftet nicht für einen aus dem Bestand, der Benutzung der dem Betrieb dergesamten Kleingartenanlage dem Pächter oder einem Dritten entstehenden Schaden.Der Verpächter kommt weiterhin nicht für Schäden an der Wasserleitung oder für Folgeschädenauf, die durch Frosteinwirkung entstanden sind.Eine Pachtminderung kann insoweit nicht verlangt werden.Der Verpächter haftet gegenüber dem Pächter nur für Schäden, die er oder seineErfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.10.3 Der Verpächter haftet nicht für die Beschaffenheit des Bodens, bzw. Untergrundes derVertragsfläche, für eine ungehinderte Zu- und Abfahrt zu bzw. von der Kleingartenanlage sowiefür Schäden, die durch Naturereignisse, Umweltbeeinträchtigungen und sonstige Einflüsse(Dürre, Hagel, Schatten, Tiere, schädliche Immissionen, Strahlenbelastung usw.) entstehen,wenn diese ausgeschlossenen Haftungsrisiken nicht auf das Handeln/Verhalten des Verpächtersund seiner Beauftragten zurückzuführen sind und er alles getan hat, um ordnungsgemäßeZustände (insbesondere bei der ungehinderten Zu- und Abfahrt) herzustellen.Im Übrigen richtet sich die Gewährleistung für Mängel der Pachtsache nach den gesetzlichenVorschriften. Der Pächter verzichtet jedoch auf die Haftung des Verpächters für Mängel, diedurch gewöhnliche Ausbesserungen beseitigt werden können.11 BetretungsrechtBeauftragte des Grundstückeigentümers, des Verpächters oder des zuständigen Vereins sindberechtigt, das Grundstück und die Gartenlaube samt Nebenanlagen insbesondere wegenÜberprüfung der Einhaltung der Pachtbestimmungen durch den Pächter, zur Durchführung derSchätzung bzw. bei akuten Schäden an der Wasserleitung und zum Ablesen der Wasseruhren zubetreten.Ihren Weisungen hinsichtlich der Einhaltung des Pachtvertrages hat der Pächter fristgemäß ohneEntschädigungs- oder Ersatzanspruch zu entsprechen.Bei Feststellung rechtswidriger Bebauung oder sonstiger rechtswidriger Nutzung des Gartens istder Pächter zur unverzüglichen Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes auf seineKosten verpflichtet.Seite 6 von 17

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