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Ratgeber "Trennung und Scheidung" (PDF) - Bracher und Partner

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<strong>Trennung</strong> <strong>und</strong> ScheidungEin <strong>Ratgeber</strong>Herausgegeben von:


Autorinnen:Dana Matanovic MLaw, RechtsanwältinMarisa Pfäuti, MLaw, Rechtsanwältin© 2012 <strong>Bracher</strong> & <strong>Partner</strong>2


Lebensprägende Ereignisse wie eine <strong>Trennung</strong> <strong>und</strong>spätere Scheidung vom Ehepartner sind oft sehr emotional<strong>und</strong> für alle Beteiligten nicht einfach zu verkraften.In dieser Phase fällt es oft schwer rationale Entscheidungenzu fällen. Unser Anwaltsbüro, <strong>Bracher</strong> & <strong>Partner</strong>,bietet professionelle <strong>und</strong> korrekte Hilfe, insbesondere zurLösung der Hauptfragen in den Bereichen Kinder,eheliche Wohnung <strong>und</strong> Finanzen. Die vorliegende Broschüresoll einige der sich stellenden Fragen beantworten <strong>und</strong>einen Überblick über das Thema <strong>Trennung</strong> <strong>und</strong> Scheidungverschaffen.3


<strong>Trennung</strong>Die Regelung des Getrenntlebens kann auf verschiedene Arten erfolgen:einvernehmliche <strong>Trennung</strong>svereinbarung(mit oder ohne gerichtliche Genehmigung)Eheschutzverfahren vor GerichtAn dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Ehegatten nicht verpflichtetsind, das Getrenntleben zu regeln. Eine <strong>Trennung</strong> ist auch ohne schriftlicheVereinbarung möglich.Einvernehmliche <strong>Trennung</strong>svereinbarung ohne gerichtliche GenehmigungDer Abschluss einer privaten <strong>Trennung</strong>svereinbarung kommt in Frage, wennsich die Ehegatten hinsichtlich ihres Getrenntlebens einigen können. Sie istinsbesondere dann zu empfehlen, wenn keine komplizierten Sachverhaltevorliegen <strong>und</strong> die Ehegatten überwiegend wirtschaftlich unabhängig sind.Vorteilhaft ist hierbei, dass nur geringe Kosten anfallen. Da sich die Ausarbeitungeiner <strong>Trennung</strong>svereinbarung jedoch nicht immer einfach gestaltet<strong>und</strong> auch Fragen aufwerfen kann, lohnt es sich unter Umständen, einenRechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beizuziehen.Gerichtlich genehmigte <strong>Trennung</strong>svereinbarungEine private <strong>Trennung</strong>svereinbarung kann gerichtlich genehmigt werden.Dieses Vorgehen ist zwar mit Kosten verb<strong>und</strong>en, wobei eine unentgeltlicheRechtspflege denkbar ist (siehe weiter hinten), bietet jedoch aucheine gewisse Sicherheit. Für die Beantragung von Sozialhilfe oder Alimentenbevorschussungist die gerichtliche Genehmigung sogar notwendig. DieEhegatten können dem Gericht eine vollständige <strong>Trennung</strong>svereinbarungoder eine Teilvereinbarung vorlegen. Das Gericht wird nach Anhörung beiderParteien entscheiden.EheschutzverfahrenStatt von der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ist oft in der juristischenFachsprache von Eheschutz die Rede. Dieser Begriff ist jedoch meistfehl am Platz, da es gerade nicht um den Schutz der Ehe geht, sondern umdie Regelung des Getrenntlebens.4


Sind die Ehegatten zerstritten oder besteht keinerlei Einigung, über dieEinzelheiten des Getrenntlebens <strong>und</strong> konnten auch die Rechtsanwälte bzw.Rechtsanwältinnen der Parteien keine Einigung erzielen, ist ein sogenanntesEheschutzgesuch angebracht. In diesem Fall muss das Gericht auf Begehrender Ehegatten allfällige Unterhaltsbeiträge festsetzen; die Benützungder Wohnung <strong>und</strong> des Hausrates regeln; die Gütertrennung anordnensowie Massnahmen betreffend der Kinder festlegen.Das Gesuch um Eheschutz <strong>und</strong> damit der Aufhebung des gemeinsamenHaushaltes kann auch vom scheidungswilligen Ehegatten beantragt werden,wenn der andere Ehegatte die Scheidung verweigert <strong>und</strong> die zweijährige<strong>Trennung</strong>sfrist noch nicht verstrichen ist.Zu regelnde BereicheZuteilung der Obhut über die gemeinsamen KinderBesuchsrecht des nicht obhutsberechtigten EhegattenZuteilung der ehelichen WohnungUnterhaltsbeiträgesteuerrechtliche Folgenevtl. Schuldentilgung für bestehende <strong>und</strong> neue VerpflichtungenRegelung der im Rahmen der <strong>Trennung</strong> entstehenden KostenRechtliche Folgen einer <strong>Trennung</strong>die Ehepaare sind weiterhin verheiratetdie Ehepaare sind weiterhin gegenseitig unterstützungspflichtighinsichtlich gemeinsamer Kinder haben die getrennt lebendenEhegatten weiterhin das gemeinsame Sorgerecht, durch die<strong>Trennung</strong> wird lediglich die elterliche Obhut, d.h. das Wohnrecht desKindes, geregeltdie <strong>Trennung</strong> hat keine Auswirkungen auf den Güterstanddie gegenseitige Erbberechtigung <strong>und</strong> sozialversicherungsrechtlicheAnsprüche bleiben im Rahmen einer <strong>Trennung</strong> bestehengetrennt lebende Ehegatten werden gr<strong>und</strong>sätzlich separat besteuerteine <strong>Trennung</strong> ist unbefristet <strong>und</strong> kann jederzeit wieder aufgehobenwerden. Dazu ist kein neues Verfahren notwendig.5


ScheidungIm Scheidungsrecht wird zwischen Scheidung auf gemeinsames Begehren<strong>und</strong> Scheidung auf Klage unterschieden. Die Auflösung der Ehe bedingt inbeiden Fällen ein gerichtliches Urteil betreffend die Scheidungsfolgen.Scheidung auf gemeinsames BegehrenBei der Scheidung auf gemeinsames Begehren sind sich die Ehegatteneinig, dass ihre Ehe geschieden werden soll. Das muss aber nicht für alleNebenfolgen (Haus, Kinder etc.) gelten. Unterschieden wird deshalbzwischen vollständiger <strong>und</strong> teilweiser Einigung.1. Vollständige EinigungHaben sich die Ehegatten über sämtliche Scheidungsfolgen geeinigt, könnensie eine Scheidungsvereinbarung verfassen. Da die Ehepaare in der Regelrechtlich nicht bewandert sind <strong>und</strong> eine Scheidungsvereinbarung langfristigeFolgen mit sich bringt, lohnt sich der Beizug eines Rechtsanwaltesbzw. einer Rechtsanwältin.2. TeileinigungSind sich die Ehegatten über den Scheidungswillen einig, konnten sie sichjedoch nicht oder nur teilweise über die Scheidungsnebenfolgen einigen,liegt eine Teileinigung vor. Zur Regelung der übrigen Bereiche ist beim zuständigenGericht ein entsprechender Antrag einzureichen.Scheidung auf KlageWill sich nur ein Ehegatte scheiden lassen, muss auf Scheidung geklagtwerden.Voraussetzung für die Scheidung auf Klage ist, dass die Ehegatten seitmindestens zwei Jahren getrennt leben. Ist dies der Fall, kann jeder vonihnen die Scheidung auch gegen den Willen des anderen durchsetzen. Die<strong>Trennung</strong>sfrist beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem ein Ehegattedas eheliche Zusammenleben willentlich aufgibt. Massgebend ist damitder <strong>Trennung</strong>swille; die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts <strong>und</strong> insbesondereeine gerichtliche Feststellung ist nicht zwingend erforderlich, aberbeweismässig ein Problem.6


Persönliche Wirkungen der Scheidungder Zivilstand wechselt von «verheiratet» auf «geschieden»die Schwägerschaft bleibt nach der Scheidung bestehender Ehegatte, der seinen Namen geändert hat, behält den bei derHeirat erworbenen Familiennamen. Er kann jedoch innert Jahresfristnach Rechtskraft des Scheidungsurteils erklären, dass er den Namen,den er vor der Heirat trug, wieder führen willdas Kantons- <strong>und</strong> Gemeindebürgerrecht wird von der Scheidungnicht berührtNebenfolgen der ScheidungZuteilung der elterlichen Sorge / BesuchsrechtRegelung des Unterhalts der Kindereventuell nachehelicher Unterhalt an den abgeschiedenen EhegattenVerteilung der beruflichen VorsorgeTeilung des ehelichen VermögensTeilung AHV1. Zuteilung der elterlichen Sorge/BesuchsrechtWährend der Ehe üben die Ehegatten die elterliche Sorge gemeinsam aus.Bei der Scheidung wird die elterliche Sorge in der Regel immer noch einemElternteil zugeteilt. Die Zuteilung orientiert sich ausschliesslich am Kindeswohl,Begehren der Eltern sowie Wünsche der Kinder werden jedoch mitberücksichtigt.Neben der Zuweisung der elterlichen Sorge regelt das Gericht den persönlichenVerkehr des Kindes mit demjenigen Elternteil, der die elterliche Sorgeverliert. Der Umfang des persönlichen Verkehrs wird unter Berücksichtigungsämtlicher Interessen festgelegt.Die elterliche Sorge kann den geschiedenen Ehegatten jedoch auch gemeinsamzugeteilt werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:gemeinsamer Antragdie gemeinsame elterliche Sorge muss mit dem Kindeswohl vereinbar seindie Eltern müssen dem Gericht eine Vereinbarung über dieBetreuung <strong>und</strong> den Unterhalt zur Genehmigung vorlegen7


2. KindesunterhaltDurch das Gericht wird ein Betrag festgesetzt, welcher der nicht sorgeberechtigteElternteil an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder zu bezahlenhat.Im Kanton Bern beträgt der Kindesunterhalt in der Regel bei einem Kind17% des Nettoeinkommens, für zwei Kinder 27% <strong>und</strong> für drei Kinder 35%.Geschwister haben gr<strong>und</strong>sätzlich Anspruch auf Gleichbehandlung. Familienzulagensind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Das Existenzminimumdes unterhaltsverpflichteten Ehegatten darf dabei jedochnicht berührt werden.3. Nachehelicher UnterhaltDer Anspruch auf nachehelichen Unterhaltsbeitrag ist nicht immer gegeben.Diesen kann nur verlangen, wer nicht in der Lage ist, für seinen Unterhaltin zumutbarer Weise aufzukommen. Ist diese Voraussetzung gegeben, hatder andere Ehegatte einen angemessenen Beitrag zu leisten, sofern er dazuin der Lage ist, wobei der Kindesunterhalt dem ehelichen Unterhalt vorgeht.Der Unterhaltsbeitrag wird in der Regel auf eine befristete Zeitdauergewährt. Ändern sich die Lebensverhältnisse kann der Unterhaltsbeitragauf Antrag eines Ehegatten durch das Gericht abgeändert werden, wobeieine nachträgliche Erhöhung nur unter ganz bestimmten Umständen möglichist.4. Berufliche VorsorgeWenn ein Ehegatte oder beide einer Einrichtung der beruflichen Vorsorgeangehören, so hat jeder Ehegatte gegen den anderen einen hälftigen Anspruchauf die während der Ehedauer angesparte Vorsorgesumme. Das beider Eheschliessung vorhandene Vermögen ist von der Teilung nicht betroffen.Bezieht jedoch ein Ehegatte bereits eine Alters- oder Invalidenrente,kann eine Aufteilung der Austrittsleistung nicht mehr stattfinden. Ein Ausgleicherfolgt in Form einer angemessenen Entschädigung.Auf die Teilung der beruflichen Vorsorge kann in seltenen Ausnahmefällenverzichtet werden, wenn eine entsprechende Alters- <strong>und</strong> Invalidenvorsorgeauf andere Weise gewährleistet ist.8


5. Teilung des ehelichen VermögensDie Teilung des ehelichen Vermögens ist vom jeweiligen Güterstand abhängig(Errungenschaftsbeteiligung, Gütergemeinschaft <strong>und</strong> Gütertrennung).Bei Einzelheiten kann der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin behilflichsein.ScheidungsverfahrenFür eherechtliche Gesuche <strong>und</strong> Klagen ist das Gericht am Wohnsitz einerPartei zwingend zuständig.Das Scheidungsverfahren wird durch Einreichung eines gemeinsamenScheidungsbegehrens oder einer Scheidungsklage eingeleitet.Nach Eintritt der Rechtshängigkeit kann jeder Ehegatte für die Dauer desScheidungsverfahrens den gemeinsamen Haushalt aufheben. Das Gerichttrifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen.Sind gemeinsame Kinder vorhanden, wird auf deren Meinung im ScheidungsverfahrenRücksicht genommen, insbesondere im Hinblick auf dieZuteilung der elterlichen Sorge. Das Gericht hört die Kinder entweder anoder beantragt ein Gutachten bei der Jugendhilfe oder den vorm<strong>und</strong>schaftlichenBehörden.Scheidung auf gemeinsames BegehrenDie Ehegatten reichen gemeinsam eine Eingabe bei Gericht ein. Bei einerallfälligen Teileinigung haben sie in der Eingabe zu beantragen, dass dasGericht diejenigen Scheidungsfolgen zu beurteilen hat, über die sie sichnicht einigen konnten.Ist die Eingabe vollständig, lädt das Gericht die Parteien zur Anhörung vor.Sind die Voraussetzungen für eine Scheidung auf gemeinsames Begehrenerfüllt, spricht das Gericht die Scheidung aus <strong>und</strong> genehmigt die Vereinbarung.9


Bestätigen die Ehegatten den Scheidungswillen, sind jedoch Scheidungsfolgenstreitig geblieben, wird das Verfahren diesbezüglich fortgesetzt.ScheidungsklageIst die zweijährige <strong>Trennung</strong>sfrist verstrichen, kann die Scheidungsklageeingereicht werden.Das Gericht lädt die Ehegatten anschliessend zu einer Einigungsverhandlungein <strong>und</strong> klärt ab, ob die Scheidungsvoraussetzungen gegeben sind. Istdies der Fall, versucht das Gericht zwischen den Ehegatten eine Einigungüber die Scheidungsfolgen herbeizuführen.Sind die Scheidungsvoraussetzungen gegeben, konnte jedoch keine Einigungzwischen den Ehegatten erzielt werden, setzt das Gericht der klagenden ParteiFrist, eine schriftliche Klagebegründung nachzureichen bzw. zu ergänzen.Die nicht klagende Partei hat diesfalls die Möglichkeit, eine Klageantwort einzureichen.Danach folgt eine Hauptverhandlung. Da die Ausarbeitung sowohleiner Klagebegründung als auch einer Klageantwort für eine nicht rechtsk<strong>und</strong>igePartei mit Schwierigkeiten verb<strong>und</strong>en ist, empfiehlt es sich einenRechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Ausarbeitung zu beauftragen.Das Gericht befindet im Entscheid über die Ehescheidung <strong>und</strong> deren Folgen.Ist man damit nicht einverstanden, kann gegen den Entscheid ein Rechtsmittelerhoben werden.Unentgeltliche RechtspflegeEine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wenn:Sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; <strong>und</strong>ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.Das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege kannvon den Parteien sowohl im <strong>Trennung</strong>s- als auch im Scheidungsverfahrengestellt werden.10


Umfang der unentgeltlichen RechtspflegeDie unentgeltliche Rechtspflege umfasst insbesondere die Gerichts- <strong>und</strong>Anwaltskosten. Sie kann ganz oder teilweise gewährt werden.Mit Hilfe der unentgeltlichen Rechtspflege kann sich damit auch jemandeinen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin beauftragen, obwohl er nichtüber die dazu notwendigen finanziellen Mittel verfügt.Dauer der BefreiungDie Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat nicht zur Folge, dassdie gesuchstellende Partei gänzlich von den anfallenden Kosten befreitwird. Im Gegenteil, kommt sie während der nächsten zehn Jahren wiederzu Vermögen, ist sie zur Nachzahlung verpflichtet.ProzesskostenvorschussIst der wirtschaftlich stärkere Ehegatte finanziell in der Lage, für die Prozesskostendes Schwächeren aufzukommen, so kann ihn das Gericht zurBezahlung eines Prozesskostenvorschusses verpflichten. Diese Möglichkeitgeht der unentgeltlichen Rechtspflege vor.<strong>Bracher</strong>&<strong>Partner</strong>–Unterstützung sowie Beratungwährend der <strong>Trennung</strong> <strong>und</strong> der ScheidungUnser Team unterstützt Klientinnen <strong>und</strong> Klienten, dazu gehört auch eine<strong>Trennung</strong> oder Scheidung. Gerne sind unsere Rechtsanwälte <strong>und</strong> Rechtsanwältinnenbereit, die notwendigen Rechtsschriften für Sie zu erstellen,Sie vor Gericht zu vertreten oder Ihnen in beratender Funktion behilflichzu sein. Zögern Sie daher nicht, sich an uns zu wenden. Mit Engagement<strong>und</strong> Sachverstand stehen wir Ihnen in dieser emotional schwierigen Zeitzur Seite.<strong>Bracher</strong> & <strong>Partner</strong>. Für alles was recht ist.11


Dr. iur. Markus MeyerRechtsanwaltDana MatanovicRechtsanwältinOliver GafnerRechtsanwalt / NotarSarah SchläppiRechtsanwältinBarbara WälchliRechtsanwältinC. Schärer-NguiambaRechtsanwältin<strong>Bracher</strong> & <strong>Partner</strong>4901 Langenthal 3001 BernEisenbahnstrasse 11 Hirschengraben 8Fon 062 916 50 00 Fon 031 326 71 71Fax 062 916 50 05 Fax 031 312 18 80info@bracherpartner.ch | www.bracherpartner.ch

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