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Q_PERIOR Audit & Risk Newsletter - REVISIONSWELT

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AKTUELLESAktuellesErhöhte Anforderung an die Compliance-Funktion: BaFin veröffentlicht zweiteMaComp NovelleMit Stand vom 31. August 2012 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eineNeufassung der "Mindestanforderungen an Compliance und die weiteren Verhaltens-, Organisations- undTransparenzpflichten nach §§ 31 ff. WpHG 24 (MaComp)" veröffentlicht. Die letzte Aktualisierung desRundschreibens erfolgte am 14. Juni 2012.Neu ist ein Modul AT 8.2 zur Aufzeichnungspflicht gem. § 14 Abs. 2 Nr. 5 WpDVerOV 25 , wonach dieUmstände aufzuzeichnen sind, aus denen sich ergibt, dass eine Zuwendung im Sinne von § 31d Abs. 1 Satz 1Nr. 1 WpHG darauf ausgelegt ist, die Qualität der für die Kunden erbrachten Dienstleistungen zuverbessern. Demnach sind die von den Unternehmen jeweils eingenommenen Zuwendungen im Sinne von§ 31d Abs. 2 WpHG in einem Zuwendungsverzeichnis zu erfassen. Ergänzend haben die betroffenenUnternehmen mit Hilfe eines Verwendungsverzeichnisses darzulegen, für welche Maßnahmen derQualitätsverbesserung die Zuwendungen verwendet wurden. Als Hilfestellung enthält das Modul eine nichtabschließende Auflistung solcher möglicher Maßnahmen.Die neuen Aufzeichnungspflichten fordern u. a. eine Unterscheidung zwischen monetären Zuwendungenaus Vertriebs- und Vermittlungsprovisionen und nicht monetären Zuwendungen (wie z. B. die Übermittlungvon Finanzanalysen, Überlassung von IT-Hardware, IT-Software etc.). In einem gesonderten Katalog sollaußerdem dargelegt werden, für welche Maßnahmen der Qualitätsverbesserung die vereinnahmtenmonetären Zuwendungen verwendet wurden (wie z. B. Infrastruktur, Personalressourcen, Qualifizierungund Information der Mitarbeiter, Information der Kunden).Gemäß dem begleitendem Anschreiben der BaFin an die Finanzdienstleistungs- und Kreditinstitute sind dieAufzeichnungen ab 2013 vorzunehmen. Soweit das Geschäftsjahr eines Unternehmens nicht mit demKalenderjahr identisch ist, sind die Verzeichnisse erstmals für das Geschäftsjahr zu erstellen, dasgrößtenteils in 2013 liegt.HintergrundZiel der MaComp ist es zum einen, das Vertrauen der Anleger in das ordnungsmäßige Funktionieren derWertpapiermärkte zu fördern. Zum anderen soll das Risiko von aufsichtsrechtlichen Maßnahmen,Schadenersatzansprüchen und Reputationsschäden aufgrund von Verstößen gegen die Bestimmungen des6. Abschnitts des WpHG gemindert werden. Zusätzlich soll die MaComp eine Orientierungshilfeinsbesondere für kleinere Institute geben.Die MaComp ist modular aufgebaut. Dies erlaubt eine entsprechende Anpassung einzelner Module beientsprechendem Konkretisierungsbedarf. Im Allgemeinen Teil finden sich allgemeine OrganisatorischeAnforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 33 Abs. 1 WpHG, insbesondereBestimmungen zur Zielsetzung der MaComp, Regelungen zum Anwendungsbereich der MaComp, zurGesamtverantwortung der Geschäftsleitung, zur Zusammenarbeit mehrerer Wertpapierdienstleistungsunternehmenund allgemeine Anforderungen an Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 33 Abs. 1WpHG sowie Aufzeichnungspflichten und Anforderungen an das Outsourcing.Der besondere Teil besteht aus mehreren Modulen, wobei die in BT 1 des Rundschreibens enthaltenenAnforderungen sich an die Compliance-Funktion des Wertpapierdienstleistungsunternehmens richten.24 Gesetz über den Wertpapierhandel (WpHG)25 Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen(WpDVerOV)Q_<strong>PERIOR</strong> <strong>Audit</strong> & <strong>Risk</strong> <strong>Newsletter</strong> – 2012 – Ausgabe 5/610

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