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Q_PERIOR Audit & Risk Newsletter - REVISIONSWELT

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AKTUELLESderzeit nicht risikoorientiert ausgestaltet sei [DK, DIIR, BFV]; je weiter der Überwachungsbereich gefasstwerde, desto weiter wäre auch eine mögliche strafrechtliche Verantwortung. Weiter ergäben sichAbgrenzungsprobleme zu anderen Einheiten, z. B. der Internen Revision oder der Rechtsabteilung [DIIR,GVB, DIHK]. Die Forderung, dass größere Institute eine eigenständige Organisationseinheit vorsehensollten, greife in das Ermessen des Instituts ein und die Größe eines Instituts sei zu unbestimmt. Mit Blickauf die Organisationsfreiheit der Institute solle es möglich sein, z. B. Wertpapier-Compliance undGeldwäsche als Compliance-Einheit zusammenzulegen [DK, DIIR, DFV, besonders GdW, VPB].Zur Abgrenzung der Aufgaben des Managements, Risikocontrolling, Compliance und der Internen Revisionim Sinne von „Verteidigungslinien“ wird vorgeschlagen [DIIR]:• Erste Verteidigungslinie (Operatives Management):o prozessintegrierte Kontrollen und Funktionstrennungen• Zweite Verteidigungslinie (Kontrolleinheiten):o Risikocontrollingo Compliance-Funktion• Dritte Verteidigungslinie (Unabhängige Überwachung):o Interne Revision5. Wirkungsberücksichtigung der Änderungen betrieblicher Prozesse oder Strukturen (AT 8 Tz. 7):Die BaFin führt im Entwurf aus, dass das Institut für wesentliche Änderungen in der Aufbau- undAblauforganisation und den IT-Systemen Prozesse zu etablieren habe, die die Auswirkungen der geplantenVeränderungen auf die Kontrollverfahren und die Kontrollintensität analysieren.Die stellungsnehmenden Parteien stellen vornehmlich auf die Kosten-/Nutzen-Relation ab und fragen nachdem zusätzlichen Mehrwert. So stellten die vorgestellten Überlegungen besonders für große Institute einkomplexes Unterfangen dar, das unter Kosten-/Nutzen-Aspekten nur bei „wirklich wesentlichen“Veränderungen sinnvoll erscheint [DK, BDL].6. Liquiditätstransferpreissystem (BTR 3):Die BaFin fordert im Entwurf die Einrichtung eines Liquiditätstransferpreissystems. Die Stellungnahmen derParteien dazu sind mannigfaltig, besonders zu BTR 3.1 Tz. 5, die hier kurz widergegeben werden soll:In Abhängigkeit von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftsaktivitäten und derRefinanzierungsstruktur ist ein geeignetes Liquiditätstransferpreissystem zur verursachungsgerechteninternen Verrechnung der jeweiligen Liquiditätskosten, -nutzen und -risiken einzurichten.Die ermittelten Transferpreise sind bei der Steuerung der Geschäftsaktivitäten und der Kalkulation derbilanzwirksamen und außerbilanziellen Transaktionen anzuwenden. Die Transferpreise haben auch dieKosten für die zusätzliche Liquiditätsbeschaffung im Falle eines Liquiditätsengpasses zu beinhalten.Die Aspekte Haltedauer und Marktliquidität der Vermögensgegenstände sind bei der Ermittlung derjeweiligen Transferpreise zu berücksichtigen. Für unsichere Zahlungsströme sind geeignete Annahmen zutreffen.Die Anmerkungen der stellungnehmenden Parteien zielen in zwei Richtungen. Zum einen wird auf einemögliche Einschränkung der Methodenfreiheit der Institute hingewiesen und zum zweiten die generelleAnwendbarkeit und der damit verbundene Steuerungsnutzen in Zweifel gezogen.Zur methodischen Wahl der Kostenverrechnung wird angeführt, dass zum einen Umlage- undTransferpreissysteme denkbar und nach Art und Umfang der Geschäfte sowie der Größe des Hausesangemessen sein können [DK]. Der Entwurf des Regelungstexts impliziere allerdings, dass künftig nur nochTransferpreissysteme angemessen zu sein scheinen. Diese erforderten allerdings einen hohenQ_<strong>PERIOR</strong> <strong>Audit</strong> & <strong>Risk</strong> <strong>Newsletter</strong> – 2012 – Ausgabe 5/616

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