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Bau- und Zonenreglement - Pfaffnau

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GEMEINDE PFAFFNAU<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenreglement</strong>Ausgabe 2008(bis Regierungsratsentscheid vom 07. Juli 2009)


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenreglement</strong> der Gemeinde <strong>Pfaffnau</strong> Seite 1INHALTSVERZEICHNISA. ALLGEMEINER TEILArt. 1 ZweckArt. 2 GeltungsbereichArt. 3 Vollzug zuständige Behörde, GutachtenArt. 4 RechtsmittelArt. 5 GebührenArt. 6 AusnahmenArt. 7 VorprüfungB. FÜR DAS GANZE GEMEINDEGEBIET GELTENDE VORSCHRIFTENI. Natur- <strong>und</strong> HeimatschutzArt. 8 Orts- <strong>und</strong> LandschaftsbildArt. 9 KulturobjekteArt. 10 Archäologische F<strong>und</strong>stellenArt. 11 TrinkwasserschutzzoneArt. 12 NaturobjekteArt. 13 Hochstamm-ObstbäumeArt. 14 Weitere Nutzungsbestimmungen/ EntschädigungenArt. 15 AussichtspunkteArt. 16 Abstände gegen GewässerArt. 17 Waldgrenze/ WaldabstandArt. 18 <strong>Bau</strong>ten in HanglagenII. KinderspielplätzeArt. 19Kinderspielplätze


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenreglement</strong> der Gemeinde <strong>Pfaffnau</strong> Seite 2III. Verkehrs- <strong>und</strong> Parkierungsanlagen, Immissionsschutz, StrassenabständeArt. 20Art. 21Art. 22Art. 23Art. 24Art. 25Art. 26Verkehrs- <strong>und</strong> FusswegrichtplanAbstellflächen für Fahrzeuge, ErsatzabgabeEntwässerungKehrichtabfuhr, Container- <strong>und</strong> KompostplätzeStrassenabständeImmissionsschutzEmpfindlichkeitsstufenIV <strong>Bau</strong>weiseArt. 27Art. 28Art. 29Art. 30Art. 31ZusammenbauGebäudehöhe, sichtbare UntergeschosseFirsthöheDächerBerechnungsfaktor (AZ)C. BESONDERE BAUVORSCHRIFTEN FÜR DIE EINZELNEN ZONENArt. 32Art. 33Zoneneinteilung, ZonenplanZonenvorschriften1. Zweigeschossige Wohnzone W22. Zweigeschossige Wohnzone für verdichtete <strong>Bau</strong>weise W2d3. Zweieinhalbgeschossige Wohnzone W2½4. Dreigeschossige Wohnzone W35. Dreigeschossige Wohnzone für verdichtete <strong>Bau</strong>weise W3d6. Zweieinhalbgeschossige Wohn- <strong>und</strong> Gewerbezone WG2½7. Dreigeschossige Wohn- <strong>und</strong> Gewerbezone WG38. Dorfzone D9. Kernzone K10. Arbeitszone A11. Weilerzone Sagen We12. Zone für öffentliche Zwecke OeZ13. Grünzone Gr14. Übriges Gebiet B UeG-B15. Landwirtschaftszone L16. Weilerperimeter Wep17. Freihaltezone Fr18. Landschaftsschutzzone Rottal Ls19. Naturschutzzone N20. Übriges Gebiet C UeG-C21. Abbauzone Ab


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenreglement</strong> der Gemeinde <strong>Pfaffnau</strong> Seite 3D. BAUPLANUNGArt. 34Art. 35Art. 36Art. 37Kommunale RichtpläneBebauungspläneGestaltungspläneGebiete mit GestaltungsplanpflichtE. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGENArt. 38Art. 39Art. 40Wiederherstellung des vorschriftsgemässen Zustandes, Einstellung der<strong>Bau</strong>arbeitenStrafbestimmungenInkrafttretenAnhang 1:Anhang 2:Anhang 3:Anhang 4:Anhang 5:Anhang 6:Nutzungen in den Grünzonen sowie in den Zonen für öffentliche ZweckeVerzeichnis Kulturobjekte IVerzeichnis NaturobjekteVerzeichnis NaturschutzzonenVerzeichnis AussichtspunkteVerzeichnis Archäologische F<strong>und</strong>stellenHinweis:Kulturobjekte II


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenreglement</strong> der Gemeinde <strong>Pfaffnau</strong> Seite 4Die Einwohnergemeinde <strong>Pfaffnau</strong> erlässt gestützt auf die §§ 34ff des Planungs- <strong>und</strong> <strong>Bau</strong>gesetzesfür den Kanton Luzern (PBG) vom 7. März 1989 <strong>und</strong> auf § 23 Absatz 3 <strong>und</strong> § 24des Gesetzes über den Natur- <strong>und</strong> Landschaftsschutz das nachstehende <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenreglement</strong>:A. ALLGEMEINER TEILArt. 1Zweck1 Zweck des <strong>Bau</strong>reglementes ist eine siedlungstechnischgute, wirtschaftlich tragbare <strong>und</strong> haushälterische Nutzungdes Gemeindegebietes.23Seine Anwendung soll ein angenehmes, sicheres <strong>und</strong>ges<strong>und</strong>es Wohnen, Arbeiten <strong>und</strong> Zusammenleben ermöglichen.Es regelt die Art <strong>und</strong> Weise der Überbauung, schafft dieVoraussetzungen für eine einwandfreie Einfügung der<strong>Bau</strong>ten in das Orts- <strong>und</strong> Landschaftsbild <strong>und</strong> berücksichtigtdie Erfordernisse des Umweltschutzes.Art. 2Geltungsbereich1 Das <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenreglement</strong> gilt für das ganze Gemeindegebiet.2Im übrigen gelten die Bestimmungen des PBG.Art. 3Vollzug zuständige Behörde,Gutachten1 Die Aufsicht über das <strong>Bau</strong>wesen <strong>und</strong> die Handhabungdieses Reglementes obliegt dem Gemeinderat, der dieseVorschriften von Amtes wegen anwendet.23Der Gemeinderat ist ermächtigt, einzelne Aufgaben inAnwendung dieses Reglementes einem Fachmann odereiner Fachkommission zu übertragen.Der Gemeinderat ist bei ausserordentlichen <strong>Bau</strong>vorhabenberechtigt, auf Kosten der Gesuchsteller nötigenfallsneutrale Fachleute als Gutachter beizuziehen. Beiwichtigeren Fragen des Natur- <strong>und</strong> Landschaftsschutzeshat er ein Gutachten der kantonalen Natur- <strong>und</strong> Landschaftsschutzkommissioneinzuholen.


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenreglement</strong> der Gemeinde <strong>Pfaffnau</strong> Seite 5Art. 4RechtsmittelGegen alle in Anwendung dieses Reglementes gefasstenBeschlüsse <strong>und</strong> Entscheide des Gemeinderates kann gemässder übergeordneten Gesetzgebung Verwaltungsgerichtsbeschwerdeeingereicht werden, soweit das Planungs-<strong>und</strong> <strong>Bau</strong>gesetz nichts anderes vorsieht.Art. 5Gebühren1 Von den Gesuchstellern werden für sämtliche administrativen<strong>und</strong> technischen Abklärungen, Aufwendungen,Bewilligungen <strong>und</strong> Kontrollen in den Verfahren nach diesemReglement kostendeckende Gebühren erhoben.Diese werden nach Zeitaufwand berechnet.23Der Gemeinderat erhebt dafür von den Gesuchstellerneinen Kostenvorschuss von bis zu 3 o / oo der projektiertenGebäudekosten.Die Gebühren für die Beurteilung von Bebauungs- <strong>und</strong>Gestaltungsplänen werden nach Zeitaufwand berechnet.Von den Gr<strong>und</strong>eigentümern im Planungsgebiet ist einangemessener Kostenvorschuss zu leisten.Art. 6Ausnahmen1 Der Gemeinderat kann aus wichtigen Gründen von denVorschriften dieses Reglementes Ausnahmen bewilligen,wenn diese mit dem öffentlichen Wohle vereinbar sind<strong>und</strong> unter Abwägung der beteiligten Interessen gestattetwerden können (§ 37 PBG).234Ausnahmen im Sinne von Abs. 1 kommen insbesonderein Betracht:a) wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen <strong>und</strong>die Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschrifteneine unzumutbare Härte bedeuten würde;b) für öffentliche <strong>und</strong> gemeinnützige <strong>Bau</strong>ten;c) beim Umbau bestehender reglementswidriger <strong>Bau</strong>ten,wenn der Umbau gesamthaft zur erheblichenVerbesserung der Verhältnisse führt <strong>und</strong> keine unzulässigeMehrausnützung entsteht;d) für provisorische <strong>Bau</strong>ten wie Verkaufsstände, Barackenusw.;e) bei Gestaltungsplänen gemäss Art. 36;f) in den übrigen, in diesem Reglement vorgesehenenFällen.Die Ausnahmebewilligungen können mit sachbezüglichenAuflagen <strong>und</strong> Bedingungen verknüpft, befristet oderals widerrufbar erklärt werden. Es ist darzulegen, inwieferndie Voraussetzungen der Abs. 1 <strong>und</strong> 2 <strong>und</strong> allfälligeranderer Vorschriften erfüllt sind (§ 196 PBG).Die Vorschriften des PBG bleiben vorbehalten.


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenreglement</strong> der Gemeinde <strong>Pfaffnau</strong> Seite 6Art. 7Vorprüfung1 Zur Begutachtung eines <strong>Bau</strong>vorhabens kann dem Gemeinderatein Vorprojekt zur Vorprüfung eingereicht werden.23Die Stellungnahme des Gemeinderates ist beratend <strong>und</strong>für das <strong>Bau</strong>bewilligungsverfahren nicht verbindlich.Die Kosten der Vorprüfung hat der Gesuchsteller zu tragen.B. FÜR DAS GANZE GEMEINDEGEBIET GELTENDE VORSCHRIFTENI. Natur- <strong>und</strong> HeimatschutzArt. 8Orts- <strong>und</strong> Landschaftsbild1 Für die allgemeinen Anforderungen des Orts- <strong>und</strong> Landschaftsbildesgelten die entsprechenden Bestimmungendes PBG (§§ 140 ff).2345<strong>Bau</strong>liche <strong>und</strong> landschaftliche Veränderungen im Gemeindegebietsind so zu gestalten, dass sie siedlungsbaulich<strong>und</strong> architektonisch in einer qualitätsvollen Beziehungzur baulichen <strong>und</strong> landschaftlichen Umgebungstehen.Massnahmen, die zur Veränderung des Landschaftsbildesbeitragen, wie z.B. Terrainveränderungen, Abgrabungen,Aufschüttungen, Deponien, sind bewilligungspflichtig.Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Schutzder Naturobjekte <strong>und</strong> naturnahen Lebensräume sowieMassnahmen zur Ergänzung <strong>und</strong> Wiederherstellung ökologischerAusgleichsflächen gemäss dem Gesetz überden Natur- <strong>und</strong> Landschaftsschutz (Naturschutz-Leitplan).Der Gemeinderat kann Massnahmen zur Erhaltung,Pflege <strong>und</strong> Gestaltung des Orts- <strong>und</strong> Landschaftsbildesmit Beiträgen unterstützen.


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenreglement</strong> der Gemeinde <strong>Pfaffnau</strong> Seite 7Art. 9Kulturobjekte1Der Gemeinderat bezeichnet oder entlässt schützenswerteKulturobjekte auf Vorschlag von Fachleuten <strong>und</strong>nach Anhören der Eigentümer in einem Inventar <strong>und</strong> einemdarauf basierenden Richtplan, die auf der Gemeindekanzleiöffentlich aufliegen <strong>und</strong> nachgeführt werden.Die im Anhang dieses Reglementes <strong>und</strong> in den Zonenplänenbezeichneten Kulturobjekte I sind geschützt.2345Für die Objekte der Kategorie II sollen bei Eingriffen <strong>und</strong>Veränderungen fachliche Abklärungen getroffen werden,um danach zu entscheiden, ob das Objekt der KategorieI zuzuordnen oder aus dem Verzeichnis der Kulturobjektezu streichen ist.<strong>Bau</strong>liche Massnahmen, welche die Substanz gefährden,sind untersagt. In der näheren Umgebung sind <strong>Bau</strong>ten<strong>und</strong> Anlagen so zu gestalten, dass das Kulturobjekt inseinem Lagewert nicht beeinträchtigt wird.Sämtliche bauliche Massnahmen sind bewilligungspflichtig.Zur Beurteilung von <strong>Bau</strong>gesuchen für Kulturobjekteoder für damit im Zusammenhang stehende Anlagen istje nach Bedeutung die kantonale Denkmalpflege beizuziehen.Weitere Massnahmen des Objektschutzes, des Umgebungsschutzes<strong>und</strong> des Unterhaltes legt der Gemeinderatim Einzelfall auf Vorschlag von Fachleuten <strong>und</strong> nachAnhörung der Eigentümer fest, soweit dies nicht durchübergeordnete Schutzmassnahmen genügend erfolgt ist.Der Gemeinderat kann für Massnahmen zur Erhaltungsowie zur Gestaltung von Schutzobjekten Beiträge entrichten.Art. 10Archäologische F<strong>und</strong>stellen1234Für die archäologischen F<strong>und</strong>stellen ist das Gesetz überden Schutz der Kulturdenkmäler anzuwenden.Die bekannten archäologischen F<strong>und</strong>stellen sind in denZonenplänen eingezeichnet. Vor Eingriffen jeglicher Artin den Boden im Bereich dieser F<strong>und</strong>stellen ist die Gemeindezu informieren.Neue F<strong>und</strong>stellen sind der Gemeinde zu melden.Die Gemeindekanzlei informiert das Amt für Denkmalpflege<strong>und</strong> Archäologie.


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenreglement</strong> der Gemeinde <strong>Pfaffnau</strong> Seite 8Art. 11TrinkwasserschutzDie Trinkwasserschutzzone dient der Sicherstellung deröffentlichen Wasserversorgung. Die Vorschriften richtensich gr<strong>und</strong>sätzlich nach der Gewässerschutzgesetzgebung<strong>und</strong> im Speziellen nach dem rechtsgültigen Schutzzonenreglement.Neu- <strong>und</strong> Umbauten innerhalb der Schutzzonesind dem Amt für Umweltschutz zur Stellungnahme zu unterbreiten.Art. 12Naturobjekte1Naturobjekte sind besondere schützenswerte Einzelelementewie kleinflächige Lebensräume für Tiere <strong>und</strong>Pflanzen, besondere Einzelbäume, Findlinge, Wasserfälleetc. Sie sind zu erhalten <strong>und</strong> fachgerecht zu unterhalten.234Die Hecken, Feldgehölze <strong>und</strong> Uferbestockungen sindgemäss der kant. Verordnung zum Schutz der Hecken,Feldgehölze <strong>und</strong> Uferbestockungen geschützt (SRL Nr.717).Die in den Zonenplänen rot eingetragenen markantenEinzelbäume sind geschützt. Bei einer Beseitigung auszwingenden Gründen (Krankheit, Alter, Gefährdung) regeltder Gemeinderat die Ersatzpflanzung.Die grün eingezeichneten <strong>und</strong> alle übrigen Einzelbäumesind nach Möglichkeit in ihrem Bestand zu erhalten.Im Interesse des Orts- <strong>und</strong> Landschaftsbildes kann derGemeinderat Bepflanzungen <strong>und</strong> Begrünungen mitstandortgerechten einheimischen Gehölzen verlangen.Neu entstehende Siedlungsränder sind durch ökologischwertvolle Übergangsbereiche/Randbepflanzungen in dieLandschaft einzugliedern.Das Inventar Naturobjekte wird laufend aktualisiert, ist öffentlich<strong>und</strong> kann auf der Gemeindekanzlei eingesehenwerden (Auflistung im Anhang).Art. 13Hochstamm-Obstbäume12Hochstamm-Obstbäume bereichern die Landschaft. Siesind wichtige Brut- oder Nahrungsräume bedrohter Tierarten.Massnahmen zur Erhaltung <strong>und</strong> Schaffung vonHochstammobstgärten sind von der Gemeinde zu fördern.Die Erhaltung der Hochstamm-Obstbäume in ihrem Bestandist wünschbar. Falls Bäume krankheits- oder altershalberoder aus baulichen Gründen beseitigt werdenmüssen, wird ihre Ersatzpflanzung vom Besitzer geregelt.Die Darstellung im Zonenplan ist als Inventaraufnahmezu verstehen.


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenreglement</strong> der Gemeinde <strong>Pfaffnau</strong> Seite 9Art. 14Weitere Nutzungsbestimmungenzu Art. 8, 12, 13, 33/Ziff. 18, Ziff. 19,Entschädigungen1234Verboten sind alle Massnahmen, die direkt oder indirektden Erhalt der Objekte gefährden. Der Gemeinderat istermächtigt, für Gebiete in den Natur- <strong>und</strong> Landschaftsschutzzonen<strong>und</strong> für Naturobjekte im Rahmen von Vereinbarungenoder Schutzverordnungen <strong>und</strong> -verfügungenvon den vorstehenden Vorschriften erweiterte, objektbezogeneoder abweichende Nutzungsbestimmungenzu erlassen.Soweit zu schützende Objekte im Waldareal liegen (z.B.Waldränder), übernehmen die Forstorgane die Schutzzielein die Waldwirtschaftspläne <strong>und</strong> berücksichtigendiese bei der forstlichen Nutzung.Die Entschädigung für Pflegemassnahmen <strong>und</strong> Ertragsausfällerichten sich nach den kantonalen Bestimmungen.Der Gemeinderat regelt Beiträge zur Pflege, Erhaltung<strong>und</strong> Förderung von Naturobjekten, Schutzobjekten,Hochstamm-Obstbäumen <strong>und</strong> Begrünungsmassnahmenin einer Richtlinie.Art. 15AussichtspunkteDie im Plan eingetragenen Aussichtspunkte sind zu erhalten<strong>und</strong> dürfen durch bauliche Anlagen nicht beeinträchtigtwerden. Der Zugang muss gewährleistet sein (VerzeichnisAnhang 5).Art. 16Abstände gegen Gewässer12Gegenüber der Rot <strong>und</strong> der Pfaffneren haben <strong>Bau</strong>ten<strong>und</strong> Anlagen aller Art, wie Hochbauten, Stützmauern,Aufschüttungen, Abgrabungen, Strassen, Lager- <strong>und</strong>Abstellplätze, Parkplätze <strong>und</strong> dergleichen folgende Abständeab Böschungsoberkante einzuhalten:Rotin der Landwirtschaftszone 12.00 mPfaffneren10.00 min allen übrigen Zonen 15.00 m 8.00 mGegenüber den übrigen Gewässern gelten die Abständegemäss Wasserbaugesetz.


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenreglement</strong> der Gemeinde <strong>Pfaffnau</strong> Seite 10Art. 17Waldgrenze/ Waldabstand12Die in oder entlang von <strong>Bau</strong>zonen eingetragenen, in denTeilplänen Siedlung speziell bezeichneten Waldrändergelten als statische Waldgrenzen im Sinne von Art. 13des Waldgesetzes. Massgebend sind die Waldfeststellungsplänegemäss Entscheid des Volkswirtschaftsdepartementesvom 30. Juni 1997.Wo keine Waldabstandslinie festgelegt ist, gilt der forstrechtlicheAbstand (Forstgesetz).Art. 18<strong>Bau</strong>ten in Hanglagen12In den Hanglagen sind die Gebäude durch Staffelung,Aufschüttung, Bepflanzung usw. so den topografischenVerhältnissen anzupassen, dass Terrainveränderungenauf ein Minimum beschränkt bleiben. Das Untergeschossdarf talseits höchstens mit einer Höhe von 3.00 m in Erscheinungtreten.Die Höhe von Stützmauern <strong>und</strong> Stützkonstruktionen mitähnlicher Funktion (Florwände etc.) darf in der Regel1.50 m nicht übersteigen.II. KinderspielplätzeArt. 19Kinderspielplätze1 Kinderspielplätze sind im Sinne von § 158 PBG bereitsbei Wohnbauten <strong>und</strong> Überbauungen mit vier <strong>und</strong> mehrWohnungen zu erstellen. Die Kinderspielplätze sind nachden entsprechenden Richtlinien des <strong>Bau</strong>departementeszu gestalten <strong>und</strong> haben mindestens 15 % der Bruttogeschossflächezu betragen.2Soweit die örtlichen Verhältnisse es gestatten, kann auchder Eigentümer einer bestehenden Wohnbaute angehaltenwerden, die für seine Liegenschaft nötigen Kinderspielplätzezu schaffen oder sich an einem benachbartenSpielplatz zu beteiligen.


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenreglement</strong> der Gemeinde <strong>Pfaffnau</strong> Seite 11III. Verkehrs- <strong>und</strong> Parkierungsanlagen, Immissionsschutz, StrassenabständeArt. 20Verkehrs- <strong>und</strong> Fusswegrichtplan1 Für Neu- <strong>und</strong> Ausbau, Funktion <strong>und</strong> Gestaltung vonStrassen, Wegen <strong>und</strong> Plätzen ist der kommunale Verkehrs-<strong>und</strong> Fusswegrichtplan massgebend.23Die darin enthaltenen Fusswegverbindungen sind vomGr<strong>und</strong>eigentümer im Rahmen von <strong>Bau</strong>vorhaben zu gewährleisten.Die Verkehrsflächen sind so anzulegen <strong>und</strong> zu gestalten,dass sie dem Bedarf der einzelnen Verkehrsteilnehmerangemessen genügen <strong>und</strong> der Verkehr in den Wohnquartierenberuhigt wird.Art. 21Abstellflächen fürFahrzeuge, Ersatzabgabe12345678Bei Neubauten, grösseren Umbauten <strong>und</strong> Nutzungsänderungenhat der <strong>Bau</strong>herr auf privatem Gr<strong>und</strong> folgendeAnzahl Abstellplätze für Fahrzeuge zu schaffen:- bei Einfamilienhäusern: 2 Abstellplätze;- bei Mehrfamilienhäusern, Doppel- <strong>und</strong> Reiheneinfamilienhäusern:pro Wohnung mindestens 1½ Abstellplätze.Pro Wohnung ist mindestens ein überdeckterAbstellplatz (Garage, Unterstand etc.) zu erstellen.Bei anderen Nutzungen (Gewerbebetriebe, Büroräume,Cafés, Restaurants etc.) legt der Gemeinderat die zuerstellende Anzahl aufgr<strong>und</strong> der VSS-Normen fest.Garagenvorplätze gelten nicht als Abstellplätze.Die vorgeschriebenen Personenwagenabstellplätze sindzweckmässig zusammenzufassen <strong>und</strong> abseits desStrassenraums auf privatem Gr<strong>und</strong> zu realisieren.Abstellplätze sind durch eine gute Gestaltung <strong>und</strong> Begrünungin die Umgebung einzufügen. Offene Abstellplätzesind mit wasserdurchlässigen Belägen auszuführen.Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann der Gemeinderateine grössere Anzahl Abstellplätze verlangenoder eine etappenweise Schaffung bewilligen.Wenn durch die Abstellflächen die Freiflächen zu starkbeschnitten oder unerwünschte Immissionen auf einzelneWohnungen verursacht werden, kann der Gemeinderatdie unterirdische Anlegung von Abstellflächen verlangen.Kann aus einem zwingenden Gr<strong>und</strong> die erforderlicheAnzahl Abstellplätze nicht realisiert werden, so hat die<strong>Bau</strong>herrschaft für die fehlende Anzahl eine einmaligezweckgeb<strong>und</strong>ene Ersatzabgabe zu entrichten.


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenreglement</strong> der Gemeinde <strong>Pfaffnau</strong> Seite 12910Die Ersatzabgabe beträgt pro fehlendem Abstellplatz Fr.6'000.00. Dieser Ansatz wird vom Gemeinderat alle fünfJahre dem Zürcher Index der Wohnbaukosten angepasst.Die Ersatzabgabe ist bei Erteilung der <strong>Bau</strong>bewilligungzu bezahlen.Die Ersatzabgaben werden zur Schaffung von öffentlichbenützbaren Abstellflächen verwendet. Wenn immermöglich, sind diese Abstellflächen in nützlicher Distanzzu den <strong>Bau</strong>ten zu erstellen, für welche eine Ersatzabgabeentrichtet wurde.Art. 22Entwässerung1 Für die Ableitung des Abwassers gelten die Bestimmungendes Kanalisationsreglementes.234Plätze sind, soweit möglich <strong>und</strong> unter Vorbehalt von entsprechendengewässerschutzrechtlichen Bestimmungen<strong>und</strong> Auflagen, wasserdurchlässig zu gestalten.Wenn möglich, soll Reinabwasser unter Einhaltung dergesetzlichen Bestimmungen <strong>und</strong> der Richtlinien vonB<strong>und</strong> <strong>und</strong> Kanton durch Versickerung, Retention oderEinleitung in ein Oberflächengewässer abgeleitet werden.Der Gemeinderat ist ermächtigt, das <strong>Bau</strong>gesuch mit entsprechendenAuflagen zu versehen.Art. 23Kehrichtabfuhr, Container<strong>und</strong>Kompostplätze1 Auf privatem Gr<strong>und</strong> sind unmittelbar an der Strasse gelegeneAbstellplätze für Kehrichtgebinde <strong>und</strong> Container zuschaffen, die für die Kehrichtabfuhr gut zugänglich sind.23Bei bestehenden <strong>Bau</strong>ten oder besonderen örtlichen Verhältnissenkann der Gemeinderat die Anlegung von Abstellplätzenan geeigneter Lage verlangen.Bei bestehenden <strong>und</strong> neuen Überbauungen kann derGemeinderat Kompostplätze verlangen. Diese sind vonder <strong>Bau</strong>herrschaft zu erstellen <strong>und</strong> von den Eigentümernzu unterhalten.Art. 24Strassenabstände1 Wo kein genehmigter Bebauungs-, <strong>Bau</strong>linien-, Strassen-oder Gestaltungsplan* vorliegt, sind zwischenFlucht <strong>und</strong> Strassengrenze folgende Mindestabständeeinzuhalten:a) bei Kantonsstrassen 6.00 mb) bei Gemeindestrassen 5.00 mc) bei Güterstrassen <strong>und</strong> Privatstrassen 4.00 md) bei Wegen 2.00 m


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenreglement</strong> der Gemeinde <strong>Pfaffnau</strong> Seite 132Für das Nähere wird auf die §§ 84 ff des Strassengesetzesverwiesen.* Werden Gestaltungspläne vom Gemeinderat genehmigt, ist entlang von Kantonsstrassen eine Ausnahmebewilligungdes <strong>Bau</strong>departementes erforderlich, sofern <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen die strassengesetzlichenMindestabstände unterschreiten.Art. 25Immissionsschutz1 An Zonenübergängen haben <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen sowieNutzungen auf die angrenzenden immissionsmässigempfindlicheren Zonen Rücksicht zu nehmen.23Neue Wohnbauten an bestehenden oder geplantenHauptverkehrs- <strong>und</strong> Sammelstrassen sind hinsichtlichLage, Orientierung, Gr<strong>und</strong>riss <strong>und</strong> Isolation so zu konzipieren,dass ein möglichst optimaler Schutz vor Lärmimmissionenerreicht wird.Im Weiteren wird auf die Gesetzgebung über den Umweltschutz<strong>und</strong> auf die Lärmschutzverordnung hingewiesen.Art. 26Empfindlichkeitsstufen1 Die geltenden Empfindlichkeitsstufen gemäss Art. 43 derLärmschutzverordnung werden in den Bestimmungender jeweiligen Zone sowie im Zonenplan bezeichnet.2Bereiche, in denen eine Aufstufung als Folge einer Vorbelastungvorgenommen wird, sind im Zonenplan speziellbezeichnet.IV.<strong>Bau</strong>weiseArt. 27Zusammenbau Der Zusammenbau an der Grenze im Sinne von § 129PBG ist gestattet.


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenreglement</strong> der Gemeinde <strong>Pfaffnau</strong> Seite 14Art. 28Gebäudehöhe, sichtbareUntergeschosse12Die zulässige Gebäudehöhe ergibt sich im Sinne von §139 Abs. 1 PBG aus der Zahl der zulässigen Vollgeschosse.Das Untergeschoss darf höchstens 1.00 m aus dem gewachsenenoder tiefer gelegten Terrain herausragen, ingeneigtem Terrain bergseits gemessen (Ausnahmen:Garageeinfahrt, Kellereingang, Fenster für Arbeits- oderBastelräume, sowie abweichende Bestimmungen in Gestaltungs-oder Bebauungsplänen).Art. 29FirsthöheDie Firsthöhe ist in PBG § 139 Abs. 4 definiert.Art. 30Dächer1 Dächer sind in ihrer Form <strong>und</strong> Farbe in die Dachlandschaftzu integrieren. Für Dachform <strong>und</strong> Dachgestaltungin der Dorf- <strong>und</strong> der Kernzone sind Art. 33 Ziffer 8. <strong>und</strong> 9.massgebend.23Wo die zulässige Zahl der Vollgeschosse erreicht ist,dürfen Dachaufbauten (z.B. Dachlukarnen) in ihrer Gesamtbreitenicht mehr als einen Drittel der Dachlängebeanspruchen.Wenn die zulässige Zahl der Vollgeschosse erreicht ist,gelten für die Dach- oder Attikageschosse folgende Masse:a. DachgeschosseKniestockhöhe:höchstens 0.90 mIn den Zonen W2½ <strong>und</strong> WG2½ gelten für die Dachgeschossefolgende Masse:Kniestockhöhe:höchstens 1.80 mDachfirsthöhe:höchstens 5.00 mb. Dachgeschosse mit PultdächernKniestockhöhe an der Fassade VG: höchstens 2.00 mDachfirsthöhe:höchstens 3.50 mc. AttikageschosseAttikageschosse müssen an einer Fassadenfront ummind. 2.50 m zurückversetzt sein, in geneigtem Geländebetrifft dies die talseitige Fassadenfront.d. Allgemeine geltende VorschriftenFassaden von Dachgeschossen mit Pultdächern oderAttikageschossen dürfen nicht an die Fassade des VGgestellt werden, wenn das UG mehr als 1.00 m sichtbarist.Bei Flachdachbauten darf die massive Brüstung die zulässigeGebäudehöhe um höchstens 1.00 m überschreiten.


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenreglement</strong> der Gemeinde <strong>Pfaffnau</strong> Seite 144Im Interesse des Orts- <strong>und</strong> Strassenbildes kann der GemeinderatDachform <strong>und</strong> Firstrichtung vorschreiben.VG = VollgeschossUG = UntergeschossArt. 31Berechnungsfaktor (AZ)Der Berechnungsfaktor der AZ beträgt 1.0 für alle <strong>Bau</strong>zonen.C. BESONDERE BAUVORSCHRIFTEN FÜR DIE EINZELNEN ZONENArt. 32Zoneneinteilung, Zonenplan1 Das Gebiet der Gemeinde <strong>Pfaffnau</strong> wird in folgende Zoneneingeteilt:1. Zweigeschossige Wohnzone W22. Zweigeschossige Wohnzone für verdichteteW2d<strong>Bau</strong>weise3. Zweieinhalbgeschossige Wohnzone W2½4. Dreigeschossige Wohnzone W35. Dreigeschossige Wohnzone für verdichteteW3d<strong>Bau</strong>weise6. Zweieinhalbgeschossige Wohn- <strong>und</strong> GewerbezoneWG2½7. Dreigeschossige Wohn- <strong>und</strong> GewerbezoneWG38. Dorfzone D9. Kernzone K10. Arbeitszone A11. Weilerzone Sagen We12. Zone für öffentliche Zwecke OeZ13. Grünzone Gr14. Übriges Gebiet B UeG-B15. Landwirtschaftszone L16. Weilerperimeter Wep17. Freihaltezone Fr18. Landschaftsschutzzone Rottal Ls19. Naturschutzzone N20. Übriges Gebiet C UeG-C21. Abbauzone Ab2Die Zonen sind in den Zonenplänen 1:2000 <strong>und</strong> 1:5000festgehalten, die integrierende Bestandteile dieses Reglementessind.


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenreglement</strong> der Gemeinde <strong>Pfaffnau</strong> Seite 15Art. 33ZonenvorschriftenIn den einzelnen Zonen gelten folgende spezielle Vorschriften:1. Zweigeschossige Wohnzone W2Nutzung:Geschosszahl:Wohnbauten, nicht störende Geschäfts-<strong>und</strong> Gewerbebetriebehöchstens zwei VollgeschosseAusnützungsziffer: höchstens 0.35Firsthöhe:die Firsthöhe darf 10.00 m nichtübersteigenEmpfindlichkeitsstufe: II2. Zweigeschossige Wohnzone für verdichtete <strong>Bau</strong>weiseW2dZweck:Nutzung:Geschosszahl:Das im <strong>Zonenreglement</strong> speziellbezeichnete Gebiet Grossacher istfür die verdichtete <strong>Bau</strong>weise imSinne von Art. 38 PBG bestimmt.Wohnbauten, nicht störende Geschäfts-<strong>und</strong> Gewerbebetriebegemäss GestaltungsplanAusnützungsziffer: maximal 0.50Firsthöhe:gemäss GestaltungsplanEmpfindlichkeitsstufe: II3. Zweieinhalbgeschossige Wohnzone W2½Nutzung:Geschosszahl / Gebäudehöhe:Wohnbauten, nicht störende Geschäfts-<strong>und</strong> Gewerbebetriebehöchstens 3 Vollgeschosse, davoneines als DachgeschossAusnützungsziffer: höchstens 0.45Firsthöhe:die Firsthöhe darf 11.00 m nichtübersteigenEmpfindlichkeitsstufe: II


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenreglement</strong> der Gemeinde <strong>Pfaffnau</strong> Seite 164. Dreigeschossige Wohnzone W3Nutzung:Geschosszahl:Wohnbauten, nicht störende Geschäfts-<strong>und</strong> Gewerbebetriebehöchstens 3 VollgeschosseAusnützungsziffer: höchstens 0.50Firsthöhe:gemäss PBG5. Dreigeschossige Wohnzone für verdichtete <strong>Bau</strong>weiseW3dZweck:Das im Zonenplan speziell bezeichneteGebiet Birchmatt ist fürdie verdichtete <strong>Bau</strong>weise im Sinnevon Art. 37 PBG bestimmt.Es gilt Gestaltungsplanpflicht.Nutzung:Geschosszahl:Wohnbauten, nicht störende Geschäfts-<strong>und</strong> Gewerbebetriebegemäss GestaltungsplanAusnützungsziffer: maximal 0.60Firsthöhe:gemäss GestaltungsplanEmpfindlichkeitsstufe: II6. Zweieinhalbgeschossige Wohn- <strong>und</strong> GewerbezoneWG2½Nutzung:Geschosszahl:Ausnützungsziffer:Firsthöhe:Wohnbauten, nicht oder mässigstörende Geschäfts- <strong>und</strong> Gewerbebetriebehöchstens 3 Vollgeschosse, davoneines als Dachgeschosshöchstens 0.50, davon für Wohnenhöchstens 0.45die Firsthöhe darf 11.00 m nichtübersteigenEmpfindlichkeitsstufe: III


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenreglement</strong> der Gemeinde <strong>Pfaffnau</strong> Seite 177. Dreigeschossige Wohn- <strong>und</strong> Gewerbezone WG3Nutzung:Geschosszahl:Ausnützungsziffer:Firsthöhe:Wohnbauten, nicht oder mässigstörende Geschäfts- <strong>und</strong> Gewerbebetriebehöchstens 3 Vollgeschossehöchstens 0.75, davon für Wohnenhöchstens 0.50gemäss PBGEmpfindlichkeitsstufe: III8. Dorfzone DGr<strong>und</strong>satz:Nutzung:Geschosszahl/Gebäudehöhe:Ausnützungsziffer:Dachform, Dachgestaltung:Gestaltung:Abbrüche:Richtplan:Das Ortsbild ist in seinem Charakterzu erhalten. Neu-, An- <strong>und</strong> Umbautenhaben sich gut in die bestehendeBebauung einzufügen.Wohnbauten, nicht oder mässigstörende Geschäfts- <strong>und</strong> GewerbebetriebeGeschosszahl <strong>und</strong> Gebäudehöhemüssen so gewählt werden, dassdie durch die differenzierten Gebäude-<strong>und</strong> Firsthöhen gekennzeichneteräumliche Erscheinungdes Ortsbildes gewahrt bleibt. Maximalsind 3 Vollgeschosse möglich.höchstens 0.75, davon für Wohnenhöchstens 0.55Zulässig sind nur ortsübliche Dachformen,die dem Charakter desOrtsbildes entsprechen.<strong>Bau</strong>art, Materialwahl, Farbgebung<strong>und</strong> Bepflanzung dürfen das gewachseneOrtsbild nicht stören.Diese sind bewilligungspflichtig.Der Gemeinderat erlässt über dasGebiet der Dorfzone einen Richtplan.Der Richtplan ist wegleitend für dieBebauung der Dorfzone <strong>und</strong> dientden Behörden u.a. für die Beurteilungvon <strong>Bau</strong>vorhaben.


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenreglement</strong> der Gemeinde <strong>Pfaffnau</strong> Seite 18Modell:Vorprüfung:Bei Neubauten, grösseren Um- <strong>und</strong>Anbauten ist mit dem <strong>Bau</strong>gesuchein Modell des <strong>Bau</strong>vorhabens <strong>und</strong>der näheren Umgebung im Massstab1:500 einzureichen. Kleinbautengemäss § 132 PBG sindvon dieser Bestimmung ausgenommen.Wird kein Bebauungs- oder Gestaltungsplanerstellt, so sind Neubauten<strong>und</strong> für das Ortsbild wesentlicheUm- <strong>und</strong> Anbauten dem Gemeinderatin einem möglichst frühenPlanungsstadium zur Vorprüfungeinzureichen.Empfindlichkeitsstufe: III9. Kernzone KNutzung:Geschosszahl:Ausnützungsziffer:Dachform, Dachgestaltung:Gestaltung:Wohnbauten, nicht oder mässigstörende Geschäfts- <strong>und</strong> Gewerbebetriebehöchstens 3 Vollgeschossehöchstens 0.75, davon für Wohnenhöchstens 0.55Zulässig sind nur ortsübliche Dachformen,die dem Charakter desOrtsbildes entsprechen.<strong>Bau</strong>art, Materialwahl, Farbgebungetc. dürfen das gewachsene Ortsbildnicht stören. Bepflanzungen,insbesondere entlang den Bachläufen,sind zu erhalten odergleichwertig zu ersetzen.Vorprüfung:Wird kein Bebauungs- oder Gestaltungsplanerstellt, so sind Neubauten<strong>und</strong> für das Ortsbild wesentlicheUm- <strong>und</strong> Anbauten dem Gemeinderatin einem möglichst frühenPlanungsstadium zur Vorprüfungeinzureichen.Empfindlichkeitsstufe: III


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenreglement</strong> der Gemeinde <strong>Pfaffnau</strong> Seite 1910. Arbeitszone A1 Die Arbeitszone ist für gewerbliche Nutzungen sowieDienstleistungsunternehmen bestimmt.2345Wohnungen dürfen nur für Betriebsinhaber sowie für betrieblichan den Standort geb<strong>und</strong>enes Personal erstelltwerden.Höhe, Art <strong>und</strong> Weise der <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen werdenvom Gemeinderat unter gebührender Berücksichtigungder betrieblichen Erfordernisse <strong>und</strong> der öffentlichen <strong>und</strong>privaten Interessen von Fall zu Fall festgesetzt. Die Erstellungvon Betrieben mit unzumutbaren Immissionen istuntersagt.Für die Umgebungsgestaltung ist ein besonderer Planeinzureichen. Dieser hat zu gewährleisten, dass mit derBepflanzung <strong>und</strong> Gestaltung der Freiflächen eine möglichstnaturnahe Umgebungsgestaltung erreicht wird, sichdie <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen ins Orts- <strong>und</strong> Landschaftsbildeinfügen <strong>und</strong> am Siedlungsrand ein ökologisch wertvollerÜbergang zur offenen Landschaft entsteht.Empfindlichkeitsstufe III11. Weilerzone Sagen We1 Die Weilerzone Sagen bezweckt, den Charakter des bestehendenWeilers zu erhalten. Den bestehenden Gewerbebetriebenist eine massvolle Entwicklung gestattet.234Um- <strong>und</strong> Erneuerungsbauten dürfen gr<strong>und</strong>sätzlich nurinnerhalb der bestehenden Gebäudevolumen erfolgen.Eine massvolle Erweiterung wird zugelassen, wenn derGebäudecharakter nicht gestört wird. Bestehende Flachdachbautendürfen um das Dachgeschoss aufgestockt<strong>und</strong> mit einem Giebeldach versehen werden, wenn dieszu einer Verbesserung des Gesamtbildes beiträgt.Neubauten dürfen nur als Ersatzbauten anstelle von bestehendenGebäuden erstellt werden. Die Neubautensind in gleicher oder ähnlicher Lage, Grösse, Gestaltung<strong>und</strong> äusserer Erscheinung wie das abgebrochene Gebäudezu erstellen. Eine massvolle Erweiterung wird zugelassen,wenn der Gebäudecharakter nicht gestört wird.Für den bestehenden Gewerbebetrieb auf Parzelle 247sind zusätzliche Neubauten oder Erweiterungen zulässig.Kleinbauten gemäss § 124 PBG dürfen neu erstellt werden,sofern sie nicht zu Wohnzwecken dienen <strong>und</strong> siesich bezüglich Standort, Ausrichtung <strong>und</strong> Gestaltungeinwandfrei ins Ortsbild einfügen.


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenreglement</strong> der Gemeinde <strong>Pfaffnau</strong> Seite 20567Unterniveaubauten sind zugelassen, sofern sie nicht zuWohnzwecken verwendet werden <strong>und</strong> nur unwesentlicheTerrainveränderungen zu Folge haben.Abbrüche sind bewilligungspflichtig.Empfindlichkeitsstufe: III12. Zone für öffentliche Zwecke OeZ1 Die Zone für öffentliche Zwecke ist für vorhandene sowiekünftige öffentlichen Zwecken dienende <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagenbestimmt, für die ein voraussehbares Bedürfnisbesteht.2345In dieser Zone dürfen keine privaten <strong>Bau</strong>ten mehr erstelltwerden; bereits bestehende private <strong>Bau</strong>ten dürfen belassen<strong>und</strong> unterhalten werden, bis der Boden für öffentlicheZwecke beansprucht wird (§ 48 Abs. 2 PBG).Nutzung <strong>und</strong> Zweckbestimmung der einzelnen im Zonenplanbezeichneten Gebiete sind im Anhang diesesReglementes verbindlich festgelegt.Abstände, Gebäudedimensionen <strong>und</strong> Gebäudegestaltunglegt der Gemeinderat im Einzelfall fest. Er hat dabeidie öffentlichen <strong>und</strong> privaten Interessen an einer schonendenEinordnung in die bauliche <strong>und</strong> landschaftlicheUmgebung gebührend zu berücksichtigen.Empfindlichkeitsstufe II13. Grünzone Gr1 Die Grünzone umfasst noch unüberbaute Gebiete, dievon allen nicht dem Zweck der Zone entsprechendenbaulichen Anlagen freizuhalten sind (§ 53 PBG). Siedient im Weiteren der Erhaltung <strong>und</strong> Schaffung ökologischerAusgleichsflächen im <strong>und</strong> um das <strong>Bau</strong>gebiet.23Änderungen in der Bewirtschaftung, Bebauung oder Gestaltungder Gr<strong>und</strong>stücke müssen mit dem Zonenzweck<strong>und</strong> dem Anliegen der ökologischen Ausgleichsflächenvereinbar sein (vgl. Anhang 1)Wertvolle naturnahe Lebensräume sind durch vertraglicheVereinbarungen zu sichern.Empfindlichkeitsstufe III


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenreglement</strong> der Gemeinde <strong>Pfaffnau</strong> Seite 2114. Übriges Gebiet B UeG-B1 Das übrige Gebiet umfasst Land, das keiner Nutzungzugewiesen werden kann, dessen Nutzung noch nichtbestimmt ist oder für das kantonale <strong>und</strong> kommunaleSchutzmassnahmen nach dem Recht über den Natur<strong>und</strong>Heimatschutz erlassen werden (§ 56 PBG).234Bei ausgewiesenem Bedarf kann auf dem Land, dessenNutzung noch nicht bestimmt ist, langfristig die <strong>Bau</strong>zoneerweitert werden.Das übrige Gebiet angrenzend an die Abbauzone ist fürden langfristigen Abbaubedarf <strong>und</strong> eine künftige Umzonungin die Abbauzone vorgesehen.Bis zur allfälligen Einzonung im Sinne von Abs. 2 geltendie Bestimmungen der Landwirtschaftszone.Empfindlichkeitsstufe III15. Landwirtschaftszone L1 Es sind <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen zulässig, die den Bedürfnissender Landwirtschaft oder des bodenabhängigen Gartenbausdienen. Im Übrigen gelten § 54 <strong>und</strong> §§ 180 ffPBG.234Der Gemeinderat legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungendie <strong>Bau</strong>vorschriften im Einzelfall fest. Erachtet darauf, dass Standort, Gestaltung <strong>und</strong> Materialvon <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen sich in die bestehenden Hofbauten<strong>und</strong> die Landschaft gut eingliedern.Terrainveränderungen, Begradigungen von Waldrändernsowie Veränderungen von Bachläufen <strong>und</strong> andere Massnahmendürfen nicht zu einer ökologischen Verarmungder Landschaft führen.Empfindlichkeitsstufe III16. Weilerperimeter WepZweck:Nutzung:Gr<strong>und</strong>satz:Der Weilerperimeter ist der Landwirtschaftszoneüberlagert <strong>und</strong> bezwecktden Schutz des Weilerbildes.LandwirtschaftEs dürfen nur <strong>Bau</strong>ten erstellt werden,die gemäss Landwirtschafts-Gesetzgebung zulässig sind <strong>und</strong> diesich in ihrem Erscheinungsbild harmonischan die Weilerzone angliedern.


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenreglement</strong> der Gemeinde <strong>Pfaffnau</strong> Seite 2217. Freihaltezone Fr1 Die Freihaltezone dient der Freihaltung <strong>und</strong> Aufwertungder Dorfumgebung <strong>und</strong> von Waldrändern.23Sie überlagert die Landwirtschaftszone.Die Erstellung von <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen ist nicht zulässig.Lager, Ablagerungen, anderweitige Terrainveränderungen<strong>und</strong> Veränderungen, die zur Verarmung des Landschaftsbildesbeitragen, sind nicht gestattet.18. Landschaftsschutzzone Rottal Ls1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszoneüberlagert.23456Die Landschaftsschutzzone bezweckt die Erhaltung empfindlicherLandschaftsbilder, geologisch-geomorphologischer<strong>und</strong> kulturhistorischer Objekte <strong>und</strong> von Lebensräumenfür Pflanzen <strong>und</strong> Tiere.Die land- <strong>und</strong> forstwirtschaftliche Bewirtschaftung ist gewährleistet.Neu- <strong>und</strong> Umbauten sind in der ortstypischen<strong>Bau</strong>weise zu erstellen <strong>und</strong> gut in die Landschaft einzugliedern.Es dürfen keine Massnahmen getroffen werden, die zuwesentlichen Veränderungen der Geländeform oder zueiner Verarmung der Landschaft beitragen, wie beispielsweiseTerrainveränderungen (Materialentnahme,Aufschüttungen usw.), Aufforstungen, Begradigungenvon Waldrändern, Roden von Hochstammobstgärtensowie Veränderungen von Bachläufen <strong>und</strong> Gräben.Das Bodenrelief, Grabensystem <strong>und</strong> die vernässten Stellender ehemaligen Wässermatten sind zu erhalten. Fürdie künftig wieder gewässerten Matten werden die Auflagen<strong>und</strong> Entschädigungen mit dem Kanton vertraglichvereinbart.Entlang von Gewässern, Hecken <strong>und</strong> Waldrändern ist einKrautsaum von mind. 3.00 m Breite anzulegen. Entlangden unbestockten Gewässern ist ein Hochstaudensaumfachgerecht zu unterhalten.19. Naturschutzzone N1 Die Naturschutzzone bezweckt die Erhaltung <strong>und</strong> Aufwertungempfindlicher Lebensräume von Pflanzen <strong>und</strong>Tieren. Naturstandorte sind ökologisch wertvolle Objekte,die aus Gründen des öffentlichen Interesses eines besonderenSchutzes bedürfen (Auflistung im Anhang 4).


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenreglement</strong> der Gemeinde <strong>Pfaffnau</strong> Seite 232345<strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen sowie alle Eingriffe, welche irgendeineBeeinträchtigung zur Folge haben, sind nicht zulässig.Nicht zulässig sind je nach Schutzziel insbesondereTerrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen,Materialablagerungen <strong>und</strong> -abbau), Entwässerungen,Massnahmen, die den Wasserhaushalt negativ beeinflussen,die Erstellung neuer Wege <strong>und</strong> Leitungen, dieBeseitigung markanter Gehölzgruppen sowie die Aufforstung<strong>und</strong> das Ausbringen von Dünger oder anderenHilfsstoffen wie Herbiziden oder Pestiziden. Die bisherigeNutzung ist soweit zulässig, als sie die Schutzziele nichtbeeinträchtigt.Ökologisch begründete, naturschutzgerechte Massnahmenzur Aufwertung von Naturschutzzonen oder zur Besucherlenkungsind möglich.Der Gemeinderat regelt entsprechende Schutzgebiete,Pflegevorschriften <strong>und</strong> -massnahmen mit den Gr<strong>und</strong>eigentümernmittels Vereinbarungen oder Schutzverfügungen<strong>und</strong> -verordnungen. Für Schutzgebiete von übergeordneterBedeutung werden Schutz- <strong>und</strong> Pflegemassnahmennach Rücksprache mit dem Amt für Natur- <strong>und</strong>Landschaftsschutz festgelegt.Ausnahmen von den Zonenvorschriften können gemachtwerden:a. im Interesse der Schutzziele oderb. wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen <strong>und</strong>die Anwendung der Schutzvorschriften nicht zumutbarist. Die Schutzziele dürfen nicht beeinträchtigt werden.Empfindlichkeitsstufe III20. Übriges Gebiet C UeG-C1 Das übrige Gebiet C umfasst die Flächen, die nach derVerordnung zum Schutze der Wässermatten <strong>und</strong> der Rotgeschützt sind (PBG § 56 Abs. 1c).23Die naturnahen Lebensräume <strong>und</strong> ortstypischen Landschaftselementesind zu erhalten <strong>und</strong> fachgerecht zuunterhalten. Wertvolle Flächen <strong>und</strong> künftig wieder gewässerteMatten sind mit Auflagen <strong>und</strong> Entschädigungendurch den Kanton <strong>und</strong> der "Wässermatten-Stiftung" zusichern.Empfindlichkeitsstufe III


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenreglement</strong> der Gemeinde <strong>Pfaffnau</strong> Seite 2421. Abbauzone Ab1 In der Abbauzone ist die Gewinnung von Steinen <strong>und</strong>Erden vorgesehen.2Die Bedingungen für den Abbau <strong>und</strong> die Rekultivierungwerden in der Abbaubewilligung geregelt. Das Bewilligungsverfahrenrichtet sich nach der kantonalen Gesetzgebung.3456Neue Abbaukonzessionen dürfen nur erteilt werden,wenn für das entsprechende Gebiet eine Abbauzonefestgesetzt ist <strong>und</strong> ein genehmigter Abbau- <strong>und</strong> Rekultivierungsplanvorliegt.Für Zonenteile, die noch nicht abgebaut oder wieder fürdie Nachnutzung rekultiviert sind, gelten die Bestimmungender Landwirtschaftszone oder allenfalls einer Schutzzonesinngemäss.Während des Abbaus sind immer mindestens 15 % derGrube als ökologische Ausgleichsflächen zu unterhalten.Bei der Rekultivierung soll die Ausscheidung von Flächenfür naturnahe Lebensräume durch Vereinbarungenmit den Bewirtschaftern <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>eigentümern sichergestelltwerden.Zur Festlegung der ökologischen Ausgleichsflächen währenddes Abbaus <strong>und</strong> zur Kontrolle der Rekultivierungsmassnahmensind auf Kosten der Abbauunternehmerunabhängige Fachleute bei zu ziehen.Empfindlichkeitsstufe III


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenreglement</strong> der Gemeinde <strong>Pfaffnau</strong> Seite 25D. BAUPLANUNGArt. 34Kommunale Richtpläne1 Der Gemeinderat erlässt einen kommunalen Verkehrs<strong>und</strong>Fusswegrichtplan sowie den Erschliessungsrichtplangemäss § 40 PBG.2Der Gemeinderat kann bei Bedarf weitere Richtpläneerlassen.Art. 35BebauungspläneDer Gemeinderat ist befugt, im Sinne der §§ 66 ff PBG Bebauungspläneaufzustellen. In den im Zonenplan bezeichnetenGebieten ist die Erstellung zwingend.Art. 36Gestaltungspläne1 Gestaltungspläne im Sinne der §§ 72 ff PBG sind möglich:a) wo dies im Zonenplan ausdrücklich verlangt wird(Art. 37);b) in den Zonen W2, W2½, W3, WG2½, WG3, A, wenndie zu überbauende Fläche mindestens 3'000 m 2umfasst;c) in den Zonen D <strong>und</strong> K, wenn die zu überbauendeFläche mindestens 2'500 m 2 umfasst;d) wo es der Gemeinderat gestützt auf § 74 PBG verlangt.2Der Gemeinderat kann im Sinne von § 75 PBG Ausnahmenvon öffentlich-rechtlichen <strong>Bau</strong>vorschriften gestatten,wenn:• es sich um wohnhygienisch <strong>und</strong> ästhetisch gute Planungenhandelt, die sich harmonisch in die bauliche<strong>und</strong> landschaftliche Umgebung eingliedern <strong>und</strong> diezudem gegenüber einer zonengemässen Überbauungwesentliche Vorteile haben;• grössere zusammenhängende Grünflächen <strong>und</strong><strong>Bau</strong>manlagen vorgesehen <strong>und</strong> verkehrsabseits gelegeneKinderspielplätze von mindestens 20 % derVollgeschossfläche der Wohnbauten angelegt werden;• die vorgeschriebenen Autoabstellpätze <strong>und</strong> Garagenfür Motorfahrzeuge zweckmässig zusammengefasst<strong>und</strong> die Garagen wenn möglich unter Terrain angelegtwerden;


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenreglement</strong> der Gemeinde <strong>Pfaffnau</strong> Seite 26• Fussgänger- <strong>und</strong> Fahrverkehr so gut als möglichgetrennt werden <strong>und</strong> öffentliche Fusswege im Rahmendes Verkehrsrichtplanes realisiert werden.• gegenüber den Nachbargr<strong>und</strong>stücken mindestensdie vorgeschriebenen Grenz- <strong>und</strong> Gebäudeabständeeingehalten werden;• der aktive <strong>und</strong> passive Immissionsschutz optimalgewährleistet ist;34Je nach dem Masse, in dem der Gestaltungsplan dieVoraussetzungen des Abs. 2 erfüllt, kann der Gemeinderatzur zonengemässen Ausnützung für Einzelbauweiseeinen Zuschlag von bis zu 15 % gewähren.Die Gestaltungspläne werden im Gr<strong>und</strong>buch angemerkt.Art. 37Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht1 In den im Zonenplan bezeichneten Gebieten mit Gestaltungsplanpflichtsind <strong>Bau</strong>bewilligungen nur aufgr<strong>und</strong> einesgenehmigten Gestaltungsplans möglich.2Für kleinere An- <strong>und</strong> Nebenbauten kann der Gemeinderatvon dieser Vorschrift Ausnahmen bewilligen.E. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGENArt. 38Wiederherstellung des vorschriftsgemässenZustandes,Einstellungder <strong>Bau</strong>arbeitenDie Vorschriften des PBG über die Wiederherstellung desgesetzmässigen Zustandes (§ 209) <strong>und</strong> die Einstellung der<strong>Bau</strong>arbeiten (§ 210) gelten auch für die Massnahmen gemässVorschriften dieses Reglementes.Art. 39Strafbestimmungen1 Wer vorsätzlich <strong>und</strong> ohne Berechtigung ein Naturschutzobjektzerstört oder schwer beschädigt, wird gemäss§ 53 Abs. 1 des Natur- <strong>und</strong> Landschaftsschutzgesetzesmit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.In leichten Fällen oder wenn die Täterschaft fahrlässighandelt, wird die Strafe in Form einer Busse bis zuFr. 40'000.-- ausgesprochen.2Wer die Vorschriften der Artikel 12 Abs. 2, 14 Abs. 1, 33Ziffer 18 Abs. 4 + 5 oder Artikel 33 Ziffer 19 Abs. 2 diesesReglementes verletzt, wird gemäss § 53 Abs. 2 Bst. bdes Natur- <strong>und</strong> Landschaftsschutzgesetzes mit Busse biszu Fr. 20'000.--, in leichten Fällen bis zu Fr. 5'000.-- bestraft.


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenreglement</strong> der Gemeinde <strong>Pfaffnau</strong> Seite 27Art. 40Inkrafttreten1 Dieses Reglement tritt nach der Annahme durch die Einwohnergemeindemit der Genehmigung des Regierungsratesin Kraft. Es ersetzt alle früheren Reglemente.2Alle zur Zeit des Inkrafttretens noch nicht entschiedenen<strong>Bau</strong>gesuche sind nach diesen Vorschriften zu beurteilen.Von der Gemeindeversammlung beschlossen am 09.06.92, 26.05.97 <strong>und</strong> 15.05.08.Namens des Gemeinderates:Der GemeindepräsidentDer GemeindeschreiberVom Regierungsrat genehmigt am 17.08.93, 05.05.98, 24.03.09 <strong>und</strong> 07.07.09/ Prot.-Nr. 840.


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenreglement</strong> der Gemeinde <strong>Pfaffnau</strong> Seite 28Anhang 1Nutzungen in den GrünzonenOrtbezeichnungZweckbestimmung, erlaubte <strong>und</strong> eingeschränkteNutzungen1. Beim Mühlekanal(Parz. 133, 113, 107, 101)2. Unterhalb Schulhaus(Parz. 120)3. Beim Groppebach(Parz. 17, Teil zwischen Klinikareal<strong>und</strong> Murhofstrasse;Parz. 335, Teil zwischen UeG<strong>und</strong> Bach)Freihaltung der Sicht auf den Kirchenbereich <strong>und</strong> aufden Pfarrhof• keine Hochbauten• ortsübliche landwirtschaftliche NutzungUmgebungsschutz Kirche• keine HochbautenFreihaltung der Sicht auf den ehemaligen Klosterbereich• ortsübliche landwirtschaftliche Nutzung4. Entlang der Rot4.1 (Parz. 18, 337, Teile Parz. 47) Freihaltung des Uferbereiches respektive des Ufergehölzes• ortsübliche landwirtschaftliche Nutzung <strong>und</strong> Familiengärten4.2 (Parz. 332, 12, Genehmigungder Parz. 12 ist zurückgestellt<strong>und</strong> noch pendent)Gebiet alte Sägerei• Die bestehenden Gebäude (inklusive einer entferntenNebenbaute für Holzlagerung) dürfen unterhalten,ausgebaut <strong>und</strong> angemessen (um r<strong>und</strong> 30 %)erweitert werden. Zulässig ist die ersatzweise Erstellungvon Neubauten an geeigneten Standorten desGr<strong>und</strong>stückes im <strong>Bau</strong>volumen der bestehenden Gebäude(inklusive einer entfernten Neubaute für Holzeinlagerung)<strong>und</strong> angemessener Erweiterung (umr<strong>und</strong> 30 %), mit Aufteilung der Neubauten auf einzelne<strong>Bau</strong>ten.• Zulässig ist die Wohnnutzung <strong>und</strong> gewerbliche Nutzung.• Auf das Orts- <strong>und</strong> Landschaftsbild ist besondereRücksicht zu nehmen. Bei der Projektierung vonNeu- <strong>und</strong> Umbauten, Erweiterung sowie Neubautenist die Denkmalpflege bei zu ziehen.


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenreglement</strong> der Gemeinde <strong>Pfaffnau</strong> Seite 29Nutzungen in den Zonen für öffentliche ZweckeOrtbezeichnungNutzung, Zweckbestimmung<strong>Pfaffnau</strong> Dorf1. Parz 101, Kirche <strong>Pfaffnau</strong> Kirche Friedhof2. Parz. 104 <strong>und</strong> 122, Schulhaus <strong>Pfaffnau</strong> Dorf Schulanlagen3. Parz. 416 Mehrzweckgebäude, Turnhalle,Sportanlagen4. Parz. 802 Schnitzelfeuerung <strong>und</strong> Werkhof derKorporationsgemeinde <strong>Pfaffnau</strong>St. Urban5. Parz. 25 Schulanlage6. Parz. 17 <strong>und</strong> 24, Kloster <strong>und</strong> Klinik Luzerner Psychiatrie, Klinik St. Urban7. Parz. 2 <strong>und</strong> 335, Murhof Alters- <strong>und</strong> Pflegeheim MurhofAnhang 2Kulturobjekte, Kategorie I (im Zonenplan bezeichnet)Objekte aus dem kantonalen Denkmalverzeichnis:Nr. 1 Pfarrkirche St. Vincentius, <strong>Pfaffnau</strong>Nr. 2 Beinhauskapelle (Antoniuskapelle), <strong>Pfaffnau</strong>Nr. 3 Pfarrhaus, <strong>Pfaffnau</strong>Nr. 4 Zehntenhaus (Kornschütte), <strong>Pfaffnau</strong>Nr. 5 Speicher, BurgNr. 6 Speicher, BurghofNr. 7 Sodbrunnen LöchliNr. 8 Anlage, Gebäude <strong>und</strong> Ausstattung d. eh. Klosters St. UrbanNr. 9 Zollhaus, St. Urban


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenreglement</strong> der Gemeinde <strong>Pfaffnau</strong> Seite 30Objekte von kommunaler Bedeutung (gemäss regionalem Richtplan):Nr. 10 Speicher, ButtenriedNr. 11 Kapelle, ButtenriedNr. 12 Kapelle, ÄberdingenNr. 13 Kapelle Chäppeli, BrunnmattNr. 14 Kapelle, MurhofNr. 15 Ottilia-Chäppeli, ZinggenNr. 16 Ludligerchäppeli, Unter BerghofNr. 17 Wohnhaus Purtschert, WeidNr. 18 Wohnhaus, Ober BerghofAnhang 3: NaturobjekteGeschützte (G, rot) <strong>und</strong> erhaltenswerte (E, grün) Bäume <strong>und</strong> SträucherNr. <strong>Bau</strong>mart FlurnameG 1 Nussbaum LudligenG 2 Linden LudligenG 3 Linde Ludliger ChäppeliG 4 Silberweide Grube Unter BerghofG 5 Eiche Grube Unter BerghofG 6 Linde, Rotbuche Chli SonnhaldenG 7 Eiche Chli SonnhaldenG 8 NVR-Linde Gross SonnhaldenG 9 Kopfweiden MülibachG 10 Kopfweide MülibachG 11 Linde Gross SonnhaldenG 12 Linde RichterhofG 13 Kirschbaum RichterhofG 14 Linde LinderhofG 15 Rotbuche, Linde NeuschürG 16 Eichen Groppenbach bei NeuschürG 17 Eichen, Erle St. Urbaner WeiherG 18 Linden St. Urbaner WeiherG 19 Linde Kirchenplatz St. UrbanG 20 Schwarzerle Groppenbach bei SagiacherG 21 Eiche SagiacherG 22 Linde Murhof


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenreglement</strong> der Gemeinde <strong>Pfaffnau</strong> Seite 31Nr. <strong>Bau</strong>mart FlurnameG 23 Rosskastanie, Linde Murhof/SandacherG 24 Eiche Mösli bei NeuschürG 25 Linde Groppenbach bei RotherdG 26 Eiche EiholzG 27 Linde EiholzG 28 Eiche EiholzG 29 Eiche EiholzG 30 Linde EiholzG 31 Kopfweiden EiholzG 32 Linde BikadeiG 33 Linde ChrummenG 34 Edelkastanie ChrummenG 35 Kopfweide ChrummenG 36 Linde ChrummenG 37 Eiche ÖdenwilG 38 Linde HasliG 39 Linde ÖdenwilG 40 Eiche ÖdenwilG 41 Birnbaumgruppe BoweidG 42 Linde ÄbihofG 43 Linde SchuelerslehnG 44 Kirschbaum ScharletenallmendG 45 Park BrunnmattG 46 Linde Ober TannbachG 47 Linde Ober TannbachG 48 Weissdorn NuttelenG 49 Eiche NuttelenG 50 Eiche NuttelenG 51 Hainbuche BrunnmattG 52 Eichen Chrüzstutz an StrasseG 53 Eichen ChrüzstutzG 54 Linde AltwegG 55 Kirschbaum HubelG 56 Hainbuche Pfarrhof <strong>Pfaffnau</strong>G 57 Schwarzerle Pfaffneren nahe MühleG 58 Linde SagenG 59 Hainbuche SagenG 60 Spitzahorn WisseggG 61 Linde DiechselbachG 62 Bergahorn GrüenbodenG 63 Linde MultschärenG 64 Linde ButtenriedG 65 Linde ButtenriedG 66 Linde ButtenriedG 67 Linde Spielhof


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenreglement</strong> der Gemeinde <strong>Pfaffnau</strong> Seite 32Nr. <strong>Bau</strong>mart FlurnameG 68 Linde Helgenstöckli SteinacherG 69 Linde, Rotbuche SpielhofG 70 Linde ZinggenG 71 Eiche HüttenrainG 72 Eiche HüttenrainG 73 Linde BurgfeldG 74 Linde BurghofG 75 Linde BurgG 76 Bergahorne SchlössliG 77 Hasel ÄberdingenG 78 Esche NeuhusG 79 Linde NeuhusG 80 Linde WitenlingenG 80 Linde WitenlingenG 82 Linde WitenlingenE 1 Linde Unter BerghofE 2 Nussbaum Ober BerghofE 3 Linden Ober BerghofE 4 Linde StudenweidE 5 Linde, Birke RichterhofE 6 Parkanlage St. UrbanE 7 Bergahorn, Esche Sagi St. UrbanE 8 Nussbaum SandacherE 9 Linde RotherdE 10 Linde EiholzE 11 Birke ChrummenE 12 Linde ÖdenwilE 13 Kirschbaum HasliE 14 Birnbaum WisseggE 15 Hasel WisseggE 16 Linde WisseggE 17 Linde SchäfmoosE 18 Weidenstock SchäfmoosE 19 Linde SagenE 20 Birke HubelE 21 Linde WeidE 22 Nussbäume WeidE 23 Linde, Birke, Nussbaum WeidE 24 Kirschbaum SchuelerslehnE 25 Birnbaum SchuelerslehnE 26 Pappel SchuelerslehnE 27 Kirschbaum LöchliE 28 Kirschbaum Chrüzstutz


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenreglement</strong> der Gemeinde <strong>Pfaffnau</strong> Seite 33Nr. <strong>Bau</strong>mart FlurnameE 29 Birnbaumgruppe südwestlich BrienglenE 30 Pyramidenpappel SpitzhubelE 31 Linde BrunnmattE 32 Linde BrunnmattE 33 Linde Ober TannbachE 34 Birnbaum Ober TannbachE 35 Kirschbaum BrunnmattE 36 Linde NuttelenE 37 Esche, Eiche HüttenrainE 38 Birnbaum HüttenrainE 39 Birke SchützenhausE 40 Linde SpielhofE 41 Linde HohriedE 42 Linde HohriedE 43 Linde MoosacherE 44 Linde BrüschhubelE 45 Birnbäume ButtenriedE 46 Linde BurgfeldE 47 Linde, Rosskastanie BurgfeldE 48 Birke BurgE 49 Esche BurgE 50 Linden HübschengrabenE 51 Birke ÄberdingenE 52 Kirschbäume ÄberdingenE 53 Nussbaum ÄberdingenE 54 Nussbaum ÄberdingenE 55 Birke ÄberdingerhöchiE 56 Linde UelihofE 57 Linde WitenlingenE 58 Linde, Rotbuche WitenlingenE 59 Eiche HauetenE 60 Hainbuche Haueten


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenreglement</strong> der Gemeinde <strong>Pfaffnau</strong> Seite 34Anhang 4: NaturschutzzonenNaturschutzzonen von übergeordneter BedeutungGebiet ehemalige Wässermatten <strong>und</strong> der Rot, St. Urban(Kantonale Schutzverordnung)1. Scharlete-Weiher inkl. Erlenbruchwald25. Weiher Zingge26. Weiher ChlausenhofNaturschutzzonen von kommunaler Bedeutung2. Zwei Weiher beim Weiherhof mit Landröhricht <strong>und</strong> Hochstauden3. Weiher Linderhof, Richterhof4. Weiher <strong>und</strong> Tümpel, Burgwaldgrube5. Wasserfallen, Schluchtwald, Feuchtwiese <strong>und</strong> geologische Aufschlüsse6. (wurde gestrichen)7. Feuchtwiese / Feuchtwald Stempech8. Feuchtwiese Mösli / Neuschür9. Feuchtwiese Chüewald / Neuschür10. Hochstaudenried - Feuchtwiese Stempech11. Feuchtwiese Mülibach12. Feuchtwiese Eiholz13. Feuchtwiese Nuttelen14. Feuchtwiese Neuhus15. Feuchtwiese <strong>und</strong> Trockenstandort Sagiacher16. Trockenstandort Linderhof / Richterhof17. Trockenstandort / Magerweide, Steinberg / Richterhof18. Trockenstandort <strong>und</strong> Magerweide, Goldwand / Ludligen19. Trockenstandort Nuttelen20. Trockenstandort Burg21. Trockenstandort Äberdingen22. Trockenstandort <strong>und</strong> Magerweide, Äberdingerhöchi23. Trockenstandort Chlausenhof24. Trockenstandort Chlausenhof27. Trübelbachmatte28. Steinibachmatte


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenreglement</strong> der Gemeinde <strong>Pfaffnau</strong> Seite 35Anhang 5: Aussichtspunkte1. Sagiacher2. Chüewald3. Berghof4. Ludligen5. Chrumme Wybärg6. Wissegg7. Rotwald8. Weidhöchi9. Spitzhubel10. Hüttenrain11. Tannbach12. Hübschegrabestrasse13. Äberdingerhöchi14. ChlämpeAnhang 6: Archäologische F<strong>und</strong>stellen1. Witelingen (römische Münzen in Topf)2. Burgstelle Sattel3. Burgstelle Schlössli4. Ludligerchäppeli Unter-Berghof5. Murhof (vermuteter römischer Gutshof aufgr<strong>und</strong> des Flurnamens <strong>und</strong> F<strong>und</strong>en)6. Klosteranlage7. Sägerei (Grenzstein)8 . Bikadei (Grenzstein)9. Hang Chli-Sonnhalde-Berghof (Spuren von Wüstungen)10. Ehemaliger Soldatenfriedhof (als historische Stätte zu schützen gewesen)


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenreglement</strong> der Gemeinde <strong>Pfaffnau</strong> Seite 36Hinweis: Verzeichnis der Kulturobjekte IIInventar weiterer Kulturobjekte (im Zonenplan nicht bezeichnet)Kleinheiligtümer:Nr. 19 Helgenstöckli, SteinacherNr. 20 Helgenstöckli, SpielhofNr. 21 Helgenstöckli, ZinggenNr. 22 Helgenstöckli, BurgNr. 23 Helgenstöckli, RänzligenNr. 24 Helgenstöckli, ÄberdingenNr. 25 Friedhofkreuz der Ingenbohlschwestern, St. UrbanNr. 26 Friedenskreuz, Gross SonnhaldenNr. 27 Wegkreuz, ButtenriedNr. 28 Missionskreuz, HüttenrainNr. 29 Kreuz, Hüttenrain (Sandgrube)Nr. 30 Wegkreuz, BrunnmattNr. 31 Missionskreuz, WitenlingenNr. 32 Muttergottestanne, ChüewaldNr. 33 Stein-Kreuz, EiholzNr. 34 Wegkreuz, GrüenbodenNr. 35 Friedhofkreuz, MurhofNr. 36 Grabmal Sales Blum, Schlössli-AllmendWohnhäuser:Nr. 37 Mühle, Erbengem. Blum Bernhard, <strong>Pfaffnau</strong>Nr. 38 Gross SonnhaldenNr. 39 Wohnhaus Ruckstuhl, SpielhofNr. 40 Luzerner <strong>Bau</strong>ernhaus, WeierhofNr. 41 2 Wohnhäuser <strong>und</strong> Käserei, Neuschür


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenreglement</strong> der Gemeinde <strong>Pfaffnau</strong> Seite 37Kloster-Scheunen:Nr. 42 MurhofNr. 43 Ober BerghofNr. 44 WeierhofNr. 45 NeuschürNr. 46 Chli SonnhaldenNr. 47 Gross SonnhaldenHochstudhäuser:Nr. 48 Hochstudhaus, Hodel Jürg, FölliNr. 49 Hochstudhaus, Willimann Alfred, HohriedstrasseNr. 50 Hochstudhaus, Gerhardt Hans-Jürgen, Ober TannbachNr. 51 Hochstudhaus, Winterberg Marie (Erben), HohriedSodbrunnen:Nr. 52 Brunnen, Scheidegger Roger, BannNr. 53 Martinsbrunnen, ObertorNr. 54 Sodbrunnen, Zweifel Willi, NuttelenWeiher- <strong>und</strong> Bachdämme:Nr. 55 Weiherdamm des ehemaligen Steinweihers, RotherdNr. 56 Weiherdämme, EiholzNr. 57 Weiherdamm, DiechselbachNr. 58 Damm des Mülikanals, <strong>Pfaffnau</strong>Nr. 59 Dämme am GroppenbachNr. 60 Dämme am Mülibach, St. UrbanWeiher:Nr. 61 WeierhofNr. 62 Kreuzstrasse, SagenwaldNr. 63 ScharletenweiherNr. 64 Richter- /Linderhof


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenreglement</strong> der Gemeinde <strong>Pfaffnau</strong> Seite 38Wasserfall:Nr. 65 Wasserfall beim ehemaligen Steinbruch, WitenlingenEhemalige Steinbrüche <strong>und</strong> Gruben:Nr. 66 SandacherNr. 67 GuggenhusenhubelNr. 68 WitenlingenNr. 69 BrienglenwäldliNr. 70 HerrenwäldliNr. 71 TannbachgrabenNr. 72 Ziegelishütten, BurgwaldBrunnenteilstöckli:Nr. 73 Hohried: • Blum Sales• Gasthaus Löwen, Indoor Paradisse AG, Emmen• Studer Hildegard• Ruckstuhl MarkusNr. 74 Ödenwil: • Uhlmann Fritz, Balzenwil• Hostettler ThomasFelsenkeller:Nr. 75 ChrüpfenacherNr. 76 BrienglenwäldliNr. 77 SpitzhubelNr. 78 Ober BerghofNr. 79 LudligenNr. 80 Wassergschlof, EiholzerrainNr. 81 ChüewaldBrücken:Nr. 82 Rotbrücke beim Zollhaus, St. UrbanNr. 83 Groppenbachbrücke, bei SägereiNr. 84 Groppenbachbrücke, beim SandacherNr. 85 Groppenbachbrücke, Rotherd


<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenreglement</strong> der Gemeinde <strong>Pfaffnau</strong> Seite 39Wasserregulierungen, Wassereinrichtungen:Nr. 86 Wasserregulierung, Mülibach bei St. Urbaner WeihernNr. 87 Wasserregulierung, Mülibach/LeerlaufNr. 88 Schwelle, Rot, LudligenNr. 89 Schwelle, Rot, Unter BerghofNr. 90 Schwelle mit Brütsche, Rot, Chli SonnhaldenNr. 91 Brütsche, Mülibach, Chli SonnhaldenNr. 92 Brütsche, Mülibach, Gross SonnhaldenNr. 93 Schwelle, Rot, Gross SonnhaldenNr. 94 Schwelle, Rot, WuergassNr. 95 Schwelle <strong>und</strong> Brütsche, Groppenbach, SägereiNr. 96 Brütsche, StempechgrabenNr. 97 Schwelle, Pfaffneren, MühleFindlinge:Nr. 98 ChüewaldNr. 99 NeuschürAlte Grenzsteine:Nr. 100 Chli Sonnhalden, an der RotNr. 101 Chli Sonnhalden, an der RotNr. 102 Zollhaus, St. UrbanNr. 103 Dreikantonseck, St. UrbanNr. 104 Rotherd, am GroppenbachNr. 105 BikadeiNr. 106 ÖdenwilNr. 107 SchuelerslehnNr. 108 ScharletenNr. 109 SchäfmoosNr. 110 Äbihof

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